VWBES.2024.51
Familiennachzug
17. Juli 2024Deutsch22 min
Aufenthaltsbewilligung nach. Art. 8 EMRK (umgekehrter Familiennachzug) zugunsten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
alle vertreten durch MLaw
Laura Rudolph, [...],
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Juli 2020 reichte A.___,
iranischer Staatsangehöriger, aus Griechenland herkommend ein Asylgesuch ein.
Sein Asylgesuch wurde am 29. September 2020 abgelehnt und er wurde aus der
Schweiz weggewiesen. Daraufhin reichte er beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren ist noch immer hängig.
2. Mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2023 wurde A.___ aufgefordert, bis am
20. April 2023 beim Migrationsamt Solothurn (nachfolgend: MISA) ein Gesuch um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Eine
vorfrageweise Prüfung habe ergeben, dass aufgrund der Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn, der Schutzbereich des Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) tangiert erscheine, wobei die konkrete
Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache der Asylbehörde, sondern des
zuständigen Migrationsamtes sei.
3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023
ersuchte die von A.___ mandatierte Rechtsvertreterin um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach. Art. 8 EMRK (umgekehrter Familiennachzug) zugunsten
von A.___ zu seinen Kindern B.___ (geb. 2001) und C.___ (geb. 2009). A.___
ist von der Kindsmutter geschieden. Seine Ex-Ehefrau und seine beiden Kinder
sind in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. A.___ und seine
Ex-Ehefrau teilen sich das Sorgerecht des minderjährigen Sohnes. Seine
Ex-Ehefrau verfügt über das Obhutsrecht, die Kinder leben bei der Mutter.
4. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2023
wurde dem Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) das Gesuch um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme aufgrund der vorläufigen Aufnahme der
Kinder übermittelt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 leitete das SEM das Gesuch
wieder an das Migrationsamt zurück, da zuerst die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 8 EMRK zu prüfen sei. Sollte das
Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, würde das
SEM die Prüfung eines Familiennachzugs nach aArt. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 285; heute Art. 85c AIG) wieder aufnehmen.
5. Mit Schreiben vom 16. August 2023 hat
das MISA die Rechtsvertretung um Zustellung der Geburtsurkunden der Kinder von A.___
im Original inkl. amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung sowie weiteren
Informationen ersucht, insbesondere wie die zukünftige Betreuung der Kinder und
die Wohnverhältnisse aussehen werden.
6. Mit Schreiben vom 11. September
2023 beantwortete die Rechtsvertreterin die vom MISA aufgeworfenen Fragen und
führte aus, dass die Geburtsurkunden der Kinder beim SEM seien.
7. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023
wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass auf das Familiennachzugsgesuch
infolge des hängigen Asylverfahrens nicht eingetreten werde. Am 5. Februar
2024 erliess das Departement des Innern betreffend das Nichteintreten eine
anfechtbare Verfügung.
8. Dagegen wandten sich A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) sowie seine Kinder C.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2)
und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), vertreten durch MLaw Laura
Rudolph von der [...], mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht.
Darin liessen sie sinngemäss und im Wesentlichen ausführen, dass die
Exklusivität des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes
(AsylG; SR 142.31) nicht zur Anwendung gelange, da es sich vorliegend um
das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK handle. Sie liessen das Folgende beantragen:
« 1. Es
sei die Verfügung des Migrationsamts Solothurn vom 5. Februar 2024
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und dieses
materiell zu prüfen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Migrationsamts Solothurn vom 5. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung der Eintretensvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen die unentgeltliche
Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
4. Es sei über die Auferlegung von
Verfahrenskosten vorgängig in Form eines Kostenvorschusses zu entscheiden.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.»
9. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde
den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Laura Rudolph wurde mit Hinweis
auf § 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 124.11) i.V.m. § 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO; BGS 221.2) abgewiesen. Zudem sei auf § 2
Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons
Solothurn (AnwG, BGS 127.10) verwiesen. An dieser Stelle wird zudem darauf
hingewiesen, dass künftig vom Verwaltungsgericht nur noch durch die Beschwerdeführer
oder einen zur Vertretung befugten Rechtsanwalt unterzeichnete Eingaben entgegengenommen
werden.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer 1 und 2
sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre
Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführerin 3 ist 23 Jahre alt und
damit volljährig. Ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer 1 ist nicht ersichtlich und auch sonst ist kein Grund für
eine Beschwerdelegitimation erkennbar. Auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 3 ist somit nicht einzutreten.
2.1
Da die Zuständigkeit des
fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens (Erteilung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung) den kantonalen Ausländerbehörden zukommt, das
Asylverfahren hingegen von den Bundesbehörden durchgeführt wird, besteht ein
komplexes Zuständigkeitsgeflecht (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3: Die
Wegweisung, der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, EJPD, SEM, Direktionsbereich Asyl, Abteilung Asylverfahren und
Praxis, S. 7, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html,
letztmals besucht am 17. Juni 2024). Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis
des Asylverfahrens zum ausländerrechtlichen Verfahren und besagt, dass eine
asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Grundsatz
der Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens, vgl. BGE 137 I 351 E.
1.1, publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 416). Der verfolgte Zweck
besteht darin, die beiden Verfahren im Hinblick auf eine Beschleunigung der
Behandlung der Asylgesuche deutlich zu trennen (BGE 128 II 200 E. 2.1, publ.
in: Praxis 92/2003 Nr. 25). Es sollen nicht parallel zwei Verfahren
durchgeführt werden, und die Regelung soll verhindern, dass Asylsuchende das
Asylverfahren verschleppen oder eine drohende Wegweisung hinauszögern, indem
sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (Urteil des Bundesgerichts 2A.8/2005 vom
30.6.2005
E. 3.1).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens in Fällen, in welchen sich ein Gesuch nicht auf einen
gesetzlichen Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK stützt, dann angezeigt, wenn der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
offensichtlich besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E.
3.3
mit Hinweis u.a. auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354 f.; Urteile 2C_647/2016
vom 2.12.2016 E. 3.1; 2C_1170/2013 vom 28.7.2014 E. 3.1; 2C_702/2011 vom
23.2.2012
E. 3.3.2; 2C_493/2010 vom 16.11.2010 E. 1.4). Dies ist grundsätzlich
nicht der Fall, wenn sich der Gesuchsteller einzig auf sein Recht auf
Privatleben beruft; es kann aber der Fall sein, wenn es um den Schutz des
Familienlebens geht, namentlich um die Beziehungen zwischen Ehegatten zu
schützen; das setzt allerdings neben einer engen und tatsächlichen Verbindung
zwischen den Ehegatten voraus, dass die gesuchstellende Person mit einer Person
verheiratet ist, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügt (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354 f., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S.
417.
f.), denn eine in der Schweiz lebende Angehörige kann ein Recht auf
Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK nur an ausländische Angehörige
(Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren) vermitteln, wenn sie selber über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Wer selbst keinen Anspruch auf
längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch
nicht einer Drittperson zu vermitteln, selbst wenn eine gelebte familiäre
Beziehung zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017 vom
6.6.2018
E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 335 E. 2a
S. 339 f.).
2.3
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
liegt vor, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr
die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 144 I 266 E. E.3.3. S. 273; BGE
135.
I 143 E. 1.3.1
S. 145 f.; BGE
130.
II 281 E. 3.1
S. 285 f.). Unter besonderen Umständen kann auch eine Aufenthaltsbewilligung
für sich genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf
Anhieb klar erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird,
beispielsweise aus humanitären Gründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017
vom 6.6.2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). «Es ist
bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert
wurde und zu einem Dauerstatus geführt hat, nicht ausgeschlossen, dass dem
Betroffenen ein ‘faktisches’ Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das einen
Familiennachzug zu rechtfertigen bzw. die Schweiz im Sinne eines
Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, dem Betroffenen ein
Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaubt, die für den Nachzug
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen» (Urteil des
Bundesgerichts 2C_251/2017 vom 6.6.2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE
130.
II 281 E.
3.2.2
S. 287 f.; Urteil 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.1). Das
Bundesgericht hielt in BGE 138 I 246 E. 3.3.1 mit Bezug auf das Urteil des EGMR
Agraw gegen die Schweiz vom 29. Juli 2010 (Nr. 3295/06) fest, dass sich auf den
Schutz des Privat- und Familienlebens in Ausnahmesituationen nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch Personen
berufen könnten, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt sei bzw. die
allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügten, deren
Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen werde bzw. aus objektiven
Dispositiv
Gründen hingenommen werden müsse. Vorliegend verfügt der
Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft über ein
faktisches Aufenthaltsrecht im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wie dies
bereits das SEM festgestellt hatte (Akten MISA S. 213) und wovon auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 5. April 2023
auszugehen schien (Akten MISA S. 96; vgl. auch Ziffer I./2. vorstehend). Somit ist
beim Beschwerdeführer 2 von einem gefestigten Anwesenheitsrecht
auszugehen.
2.4 Das in Art. 8 EMRK verankerte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
2C_513/2022 vom 12. Mai 2023, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
3.1 Die Beschwerdeführer führen im
Wesentlichen aus, dass die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens vorliegend
nicht zur Anwendung gelange, da der Beschwerdeführer 1 gestützt auf
Art. 8 EMRK einen offensichtlichen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung habe. Er habe ein enges Verhältnis zu beiden Kindern und
sei für sie – nach der Weiterreise der Ehefrau in die Schweiz – für eine
gewisse Zeit gar Hauptbezugsperson gewesen. Er sei für die Kinder weiterhin
eine wichtige Bezugsperson, auch wenn die beiden Wohnorte derzeit weit
auseinanderliegen würden und die Tochter bereits volljährig sei. Die Beziehung
zwischen dem Kind und dem Elternteil habe für den umgekehrten Familiennachzug
besonders hervorragend und eng zu sein, was bei der Beziehung unter den Beschwerdeführern
der Fall sei. Der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern beschränke sich nicht
nur auf die gegenseitigen Besuche an den Wochenenden oder in den Ferien. Sie
würden sich täglich schreiben oder miteinander telefonieren. Gerade der Sohn C.___
verbringe seine Freizeit so oft es gehe mit dem Vater. So sei zwischen den
Kindern und ihrem Vater von einer gelebten Beziehung auszugehen und gemessen an
den tatsächlichen Möglichkeiten und in Würdigung der Gesamtumstände eine
besonders qualifizierte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen. Weiter
wird ausgeführt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fehlen
einer engen wirtschaftlichen Beziehung der Gewährung eines Aufenthaltsrechts
für den Elternteil nicht entgegenstehe, wenn dieser aufgrund des niedrigen
Einkommensniveaus kaum zum Unterhalt des Kindes beitragen könne und deshalb
zivilrechtlich zu keinen Unterhaltsleistungen verpflichtet worden sei. Der
Beschwerdeführer 1 beziehe zwar Sozialhilfe, bemühe sich aber darum,
seinen Kindern möglichst alle Wünsche zu erfüllen (Shopping, Fitness-Abo, Fahrrad
zusammenbauen, Kochen usw.). Weiter bemühe er sich darum, auf dem Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen, um seine Kinder wirtschaftlich vollumfänglich zu unterstützen.
Bei einer Regularisierung seines Aufenthalts stiegen seine Chancen auf eine
Arbeitsstelle. So wären alsdann keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr
nötig und er könne die geschuldeten Unterhaltsbeiträge selbst leisten, was im
öffentlichen Interesse der Schweiz liegen würde. Zudem habe er sich stets
tadellos verhalten. Damit sei das Bestehen einer besonders qualifizierten
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu bejahen. Das private Interesse der Beschwerdeführer
überwiege das öffentliche Interesse der Begrenzung der Einwanderung.
Schliesslich lassen die Beschwerdeführer ausführen, dass die Vorinstanz es
gänzlich unterlassen habe, den Umständen des Einzelfalls entsprechend Rechnung
zu tragen, da sie keinerlei Bezug auf die individuellen Umstände genommen habe.
So sei die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt, weshalb die Sache
eventualiter zur Neubeurteilung und gehörigen Begründung der
Eintretensvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
3.2 Die Vorinstanz bringt dagegen im
Wesentlichen vor, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens in Fällen, in denen sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen
Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
stütze, nur gerechtfertigt sei, wenn der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
offensichtlich bestehe. Für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK habe die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht aufenthaltsberechtigten
Elternteil besonders hervorragend und eng zu sein. Für die Erteilung der
Bewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sei in
diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten
Elternteil und dem Kind bestehe und sich der Elternteil, welcher um die
Bewilligung ersuche, seinerseits «tadellos» verhalten habe. Die Kinder des Beschwerdeführers 1
seien als Flüchtlinge anerkannt, weshalb sie über ein faktisches, gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen würden und sich deshalb auf Art. 8 EMRK berufen
könnten. Die Vorinstanz erkennt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner
Tochter B.___ aufgrund ihres Alters (im Verfügungszeitpunkt 22-jährig) und
ihrer beruflichen Situation kein Abhängigkeitsverhältnis. So bestätige auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung, dass lediglich die
Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinem minderjährigen Sohn einen
Anspruch nach Art. 8 EMRK begründen könne (Akten MISA S. 98 ff.).
Obwohl der Sohn C.___ die obligatorische Schule besuche und sich bereits mit
der Berufsfindung befasse, treffe er seinen Vater meist im Urlaub oder an
Wochenenden. Der zwar sorge- nicht aber obhutsberechtigte Vater lebe weder mit
seinem Sohn zusammen noch sei ein deutlich über dem üblichen Besuchsrecht
liegender Kontakt zum Kind festzustellen. Somit bestehe keine enge
Vater-Sohn-Beziehung und eine intensive affektive Beziehung nach Art. 8
EMRK sei zu verneinen. Weiter beziehe der Beschwerdeführer 1
vollumfänglich Asylsozialhilfe und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl er
sich seit 2019 im hängigen Asylverfahren befinde und gemäss Art. 43 AsylG
keinem Arbeitsverbot unterstehe. Die vorgebrachten finanziellen Ausgaben des
Beschwerdeführers 1 zugunsten seines Sohnes würden keine intensive
wirtschaftliche Beziehung beweisen. Es bestehe somit weder eine enge
wirtschaftliche noch eine emotionale sowie besonders affektive Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem Sohn. Unter diesen Umständen
sei ein Anspruch nach Art. 8 EMRK und damit auch eine Ausnahme von der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG zu
verneinen, weshalb das Asyl-Beschwerdeverfahren weiterzuführen sei.
4.1 Gemäss Art. 14 AsylG kann eine
asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz, woraus ein Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung entstehen kann.
4.2 Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges
des Asylverfahrens nur bei Vorliegen eines «offensichtlichen» Rechtsanspruches
auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden (BGE 137 I 351 E. 3.1). Die
Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht)
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK in der Schweiz leben zu können, müssen kumulativ erfüllt sein und lauten
folgendermassen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2):
1. Eine
in affektiver Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.
2. Eine
in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.
3. Der
Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem
Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht
mehr aufrechterhalten werden könnte.
4. Die
ausreisepflichtige Person hat sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos»
verhalten.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden
Fall gegeben sind, ist in der Folge summarisch zu prüfen, bildet
Beschwerdegegenstand doch die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch hätte
eintreten müssen (und nicht die materielle Prüfung des Gesuchs an sich).
4.2.1 Bei nicht sorgeberechtigten
ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche
aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er
schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung
bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das
Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als
erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem
Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen das
Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu
verlangen: Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei
«grosszügig» im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem
Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und
reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit
anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich
wahrgenommen wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher
von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen
abgeklärt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5).
4.2.2 Gemäss Scheidungsurteil vom
28. Oktober 2021 teilen sich die Kindseltern die elterliche Sorge von C.___,
wohingegen nur die Mutter obhutsberechtigt ist. Die Kindseltern regeln den
Kontakt des Vaters zu C.___ in freier Vereinbarung (der Kontakt zu B.___ wurde
im Scheidungsurteil nicht geregelt, da sie bereits im Scheidungszeitpunkt
volljährig war). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesgericht 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2 ff.) ist nicht
auszuschliessen, dass dies für eine enge Eltern-Kind-Beziehung gemäss den
vorgenannten Kriterien für die erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ausreicht. Hinsichtlich C.___ ist grundsätzlich nicht von
einem «üblichen» Besuchsrecht auszugehen. Anhand der vom Beschwerdeführer 1
bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist erkennbar, dass er mit seinem
Sohn einen Kontakt pflegt, der auf eine in affektiver Hinsicht enge
Eltern-Kind-Beziehung schliessen lässt. Es wurden viele Fotos der Beschwerdeführer
in verschiedenen Konstellationen eingereicht (Akten MISA S. 194 sowie
S. 117-121). Die eingereichten WhatsApp-Chatverläufe erwecken ebenfalls
den Eindruck, dass der Beschwerdeführer 1 einen regen Kontakt mit seinen
Kindern pflegt. Wie sich die Beschwerdeführer miteinander unterhalten, kann jedoch
inhaltlich und zeitlich nicht beurteilt werden, da die eingereichten Unterhaltungen
in fremder Schrift und Sprache geschrieben sind. Im vom Beschwerdeführer 1
eingereichten Schreiben seiner Kinder (Akten MISA S. 116 f.) sprechen
diese zwar lediglich davon, dass sie den Vater an Wochenenden, schulfreien
Tagen oder in den Ferien sehen. In nachvollziehbarer Weise argumentieren die
Beschwerdeführer, weshalb nicht mehr konstante Besuchskontakte stattfinden. Aufgrund
der räumlichen Distanz der Beschwerdeführer zueinander (Bindung des Sohnes an
den Wohnsitz der Mutter aufgrund der Schulpflicht), der fehlenden finanziellen
Möglichkeiten für häufigere Besuche und der Wohnsituation des Vaters
(Mehrpersonen-Unterkunft) besteht eingeschränkter Spielraum. Dennoch machen die
Beschwerdeführer geltend, gerade der Sohn verbringe so viel Freizeit wie
möglich mit dem Vater und teile mit ihm seine Leidenschaft für Musik, diskutiere
über die neuesten technischen Entwicklungen oder backe mit ihm Brot (Akten MISA
S.165). Diese individualisierten Schilderungen verbunden mit den geltend
gemachten täglichen Kontakten via Kommunikationsmittel sowie die eingereichten
Belege erscheinen im Gesamtkontext glaubhaft und deuten auf eine Beziehung hin,
die über ein gewöhnliches Besuchsrecht hinausgeht. Die Ausgangslage im von den Beschwerdeführern
angeführten Urteil des Bundesgerichts (2C_243/2021) ist zwar nur teilweise mit
der vorliegenden Situation vergleichbar. Im zitierten Fall lebte die Mutter im
Libanon und konnte deswegen ihr Besuchsrecht nicht wahrnehmen. Der
Beschwerdeführer 1 hingegen lebt bereits seit einiger Zeit in der Schweiz
und ist räumlich von seinen Kindern nicht so stark getrennt, dass
ausschliesslich auf die Kontakte per Handy abgestellt werden könnte. Im
Gesamtkontext ergibt die im Rahmen der Eintretensprüfung zu tätigende
summarische Würdigung aber jedenfalls eine ausreichend enge, affektive
Eltern-Kind-Beziehung. Ausserdem ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer 1 während zwei Jahren alleine mit den Kindern in
Griechenland verblieb, während die Mutter bereits in die Schweiz weiterreisen
konnte (Akten MISA S. 7). Der Beschwerdeführer 1 war in dieser Zeit
alleine für die Kinder verantwortlich, weshalb eine enge Beziehung zwischen dem
Vater und seinen Kindern schon nur deshalb als gegeben erscheint. Im Lichte der
gesamten Umstände ist nach der summarischen Prüfung eine in affektiver Hinsicht
enge Eltern-Kind-Beziehung zu bejahen.
4.2.3 Hinsichtlich der in
wirtschaftlicher Hinsicht engen Eltern-Kind-Beziehung ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer 1 gemäss Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2021
kein Einkommen erzielt und daher seiner Ex-Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge –
weder für seinen Sohn C.___ noch im Sinne von Art. 125 ZGB – bezahlen muss.
Er lebt von der Sozialhilfe, wie dies auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt
wird. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 festgehalten,
es stehe das Fehlen einer engen wirtschaftlichen Beziehung der Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für den Elternteil nicht entgegen, wenn dieser aufgrund des
niedrigen Einkommensniveaus kaum zum Unterhalt des Kindes beitragen könne und
deshalb zivilrechtlich zu keinen Unterhaltsleistungen verpflichtet worden sei.
Im zitierten Entscheid wird das niedrige Einkommensniveau im Libanon mit
demjenigen in der Schweiz verglichen und festgestellt, dass die im Libanon
lebende Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen kaum etwas zum Kindesunterhalt
beitragen kann. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich seit dem 6. Juli
2020 in der Schweiz im noch immer hängigen Asylverfahren und untersteht gemäss
Art. 43 AsylG keinem Arbeitsverbot, was von den Beschwerdeführern auch
nicht bestritten wird. Jedoch wird in der bei der Vorinstanz eingereichten
E-Mail vom 6. September 2023 des für den Beschwerdeführer 1 zuständigen
Job-Coachs der Genossenschaft [...] überzeugend aufgezeigt, weshalb der
Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten hat, eine Arbeitsstelle zu finden: So
geht der Verfasser zwar von einer grundsätzlichen Vermittelbarkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt aus, wenn ein Unternehmen ihm mit Status N die Chance geben
würde. In ausführlichen Worten beschreibt der Job Coach dann aber die
Problematik des Status N auf dem Arbeitsmarkt. Mit Status N sei ein
Bewilligungsverfahren notwendig und das gestalte sich im Alltag
erfahrungsgemäss als praktisch sehr schwer umsetzbar. Gemäss seinen
Schilderungen müsste ein Betrieb bereit sein, drei bis vier Wochen auf den
neuen Arbeitsnehmer zu warten. Da der Arbeitsmarkt für diese Stellen aber
genügend Kandidaten biete und diese Stellen immer sehr kurzfristig zu besetzen
seien, habe der Beschwerdeführer 1 das Nachsehen. Weiter wird ausgeführt,
dass bei einem (künftigen) Status F das Bewilligungsverfahren mit einer E-Mail
umgesetzt werden könnte und damit wären die interessierten Vermittler mit an
Bord ebenso wie Firmen, bei welchen ein Praktikum mit Anschlusslösung umgesetzt
werden könnte. Der Verfasser hält weiter als explizit deklarierte Quintessenz
fest, der Beschwerdeführer 1 könne noch so viele Bewerbungen direkt
versenden, er werde immer eine Absage erhalten. Ohne Unterstützung eines Job
Coachs werde er mit Status N keine Chance auf eine Stelle haben (Akten MISA S.
207-208). Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Module bei der Genossenschaft
[...] (Akten MISA S. 99 ff.) abgeschlossen und ist auch sehr bemüht, sich
sprachlich zu integrieren. Aus den eingereichten Bestätigungen ist ersichtlich,
dass er von den fünf besuchten Sprachkursen stets mehr als 80% der Lektionen
besucht hat (Akten MISA S. 105 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergeht damit, dass dem Beschwerdeführer 1 jedenfalls vorliegend, wo es um
eine summarische Prüfung des offensichtlichen Anspruchs im Rahmen der Frage
nach dem Eintreten auf das Gesuch geht, nicht vorzuwerfen ist, dass die
wirtschaftliche Eltern-Kind-Beziehung nicht enger ausfällt. Immerhin gibt er
an, seine Kinder im Rahmen des ihm Möglichen mit kleinen «Zustüpfen» zu
unterstützen.
4.2.4 Die weiteren Voraussetzungen
(praktische Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung aufgrund der
grossen Distanz zwischen der Schweiz und dem Ausreisestaat sowie ein weitgehend
tadelloses Verhalten) für die Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit
bzw. des Vorranges des Asylverfahrens sind offensichtlich gegeben und wurden
bereits von der Vorinstanz (implizit) bejaht, weshalb sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen.
4.3 Es ist gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Abweichung vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach summarischer Würdigung der
Erfolgsaussichten gegeben sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_947/2016
vom 17. März 2017 E. 3.5). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
5. Februar 2024 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Prüfung des Gesuchs zurückzuweisen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Ziffer
II./1 vorstehend). Die Verfügung des Departements des Innern vom
5. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer verlangten im
Hauptrechtsbegehren ein Eintreten auf das Familiennachzugsgesuch, wobei sie (in
Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2) vollständig durchdringen. Bei
diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00
zu tragen. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist keine
Parteientschädigung geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 5. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann