VWBES.2024.52
Kindesschutzrechtliche Massnahmen
17. Mai 2024Deutsch13 min
vom 28. September 2022 bis 30. September 2023 mit dem Antrag der Weiterführung der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...] (geb. [...] 2016) und [...] (geb.
[...] 2014) sind die Kinder der unverheirateten Eltern A.___ und B.___. [...]
und [...] stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
2. Mit Verfügung des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 30. Mai 2022 wurde für [...] und [...] eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) angeordnet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein richterlich angewiesen, eine Mandatsperson zu
ernennen. Der Beistand habe die Kindseltern bei Kommunikationsproblemen zu
unterstützen. Nachdem mit Entscheid vom 28. September 2022 [...] als
Mandatsperson ernannt wurde, amtet seit dem 31. Mai 2023 [...] als
Beistand.
3. Am 7. November 2023 reichte die Beistandsperson
bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Rechenschaftsbericht für die Zeit
vom 28. September 2022 bis 30. September 2023 mit dem Antrag der Weiterführung der
kindesschutzrechtlichen Massnahme ein.
4. Mit Schreiben vom 4. November 2023
beantragte B.___ (nachfolgend: Kindsvater) sinngemäss den Wechsel der
Mandatsperson und erhob Beschwerde gegen die Mandatsführung. Eventualiter
stellte er den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft.
5. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Januar 2024 wurde die
Erziehungsbeistandschaft für [...] und [...] aufgehoben und die Mandatsperson
aus ihrem Amt entlassen.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin/Kindsmutter) am 16. Februar 2024
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Es sei die Beistandschaft für die Kinder
weiterzuführen und die Angelegenheit sei zur vertieften fachspezifischen
Abklärung und allfälliger Anpassung/Erweiterung der Kompetenzen der
Beistandsperson an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.
7. Am 1. März 2024 liess sich die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vernehmen und die Abweisung der Beschwerde
beantragen.
8. Mit Eingaben vom 4. März 2024, 2. und
17. April 2024 beantragte der Kindsvater ebenso die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Mit der Beschwerde können im Sinne
von § 67bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes i.V.m. Art. 450-450c
ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Es kommen - da
Kinderbelange zu beurteilen sind - die Untersuchungs- und die Offizialmaxime
zum Tragen (Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung). Mithin ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich befugt,
ohne Bindung an die Parteianträge und deren Vorbringen nochmals neu zu
entscheiden (vgl. VWBES.2023.353 E. 3.2).
2.2
Die Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet (vgl. Peter
Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB,
7.
Auflage, Basel 2022, Art. 308 N 1). Die Beistandsperson nach Art. 308
Abs. 1 ZGB hat die allgemeine Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind
mit Rat und Tat zu unterstützen, mithin zu beraten. Diese sollen dadurch
befähigt werden, ihrer aus der elterlichen Verantwortung fliessenden Pflichten
bestmöglich und möglichst selbständig wahrnehmen zu können. Das bedeutet
zunächst, dass seine Aufgaben von der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Eltern
und des Kindes im Einzelfall abhängen (vgl. Christina Fountoulakis/Kurt
Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck in: Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Gen 2016, N. 15.53). Die Person des
Beistandes wird nicht den Eltern, sondern dem Kind ernannt. Entsprechend
vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten Eltern (vgl. Christina
Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck, a.a.O., N
15.46).
2.3
Die Anordnung einer Beistandschaft
nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Die Anordnung einer
Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.
Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1
ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch
weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der
Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten
Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des
Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. mit weiteren
Hinweisen). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu
gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die
Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht
(Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die
Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine
positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden
Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil
und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts.
Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die
ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem
einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt
werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss
einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente
miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits
verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz
Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz «in dubio pro infante» leiten zu
lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die
Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der
Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob
die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die für oder gegen eine
Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine
Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine
Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzterenfalls auch jene Tatsachen als
vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen
überhaupt erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu
beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine
Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
Der staatliche Eingriff muss
verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,
Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O.,
Art. 307 N 4 ff.).
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt neben einer
Rechtsverletzung die Unangemessenheit des Entscheids, die willkürliche
Aufhebung der Beistandschaft, die fehlende einzelfallgerechte
Auseinandersetzung mit dem Kindswohl sowie eine falsche Ausübung der
Verhältnismässigkeitsprüfung. In den Akten lägen zahlreiche Dokumente und
Berichte vor, welche eine Kindswohlgefährdung aufzeigen würden, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Verhalten des Kindsvaters. Die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe sich allerdings nicht mit dem Kindswohl
auseinandergesetzt. Es seien nicht genügend Nachweise vorhanden, um zu sagen,
dass es den Kindern gut gehe. Der Beistand habe die Kinder bislang nicht
kennengelernt und habe dadurch keinen Einblick ins Familiensystem erhalten,
weshalb es ihm nicht gelungen sei, seinen Auftrag zu erfüllen. Die Kindseltern
seien nicht in der Lage, wichtige Entscheidungen zu Gunsten der Kinder
miteinander zu treffen oder schwierige Themen zu besprechen, was eine Gefährdung
des Kindswohls darstelle. Die Kindseltern würden sich per E-Mail austauschen,
jedoch sei diese Kommunikation nicht zielführend. Sie könnten kein vernünftiges
Gespräch miteinander führen. Der Beistand selbst habe es bisher nicht geschafft,
eine Basis für Dreiergespräche zu schaffen. Im Rahmen der E-Mail-Kommunikation
zeige sich ferner, dass der Kindsvater ein enormes Bedürfnis an Informationen
habe und er sehr rechthaberisch, belehrend und fordernd auftrete. Sein
Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin sei von Unterstellungen geprägt und
wenig konstruktiv. Er behaupte immer wieder, die Beschwerdeführerin führe
Geheimkorrespondenzen, intrigiere, lasse sich durch einen Beraterstab falsch
beraten, informiere resp. kommuniziere nicht korrekt. Der Kindsvater akzeptiere
nicht, dass die Beschwerdeführerin keine Pflicht habe, ihn lückenlos über
alles, was in ihrer Betreuungszeit vorgeht, zu informieren und zu
dokumentieren. Die Eltern seien lediglich gehalten, sich über wesentliche
Ereignisse zu informieren. Wenn keine Beistandsperson vorhanden sei, wende der
Kindsvater seine eigenen Regeln an. Mit der Beistandsperson habe sich der
Kindsvater persönlich überworfen, weshalb er die Beistandschaft aufgehoben
wissen wolle. Die Aufgabe des Beistandes sei, den Eltern generell mit Rat und
Tat zur Seite zu stehen. Die Mandatsperson habe ebenfalls die vorläufige
Weiterführung der Beistandschaft als indiziert angesehen, weshalb die Aufhebung
durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein willkürlich sei.
3.2
Gemäss Auffassung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
fände sich weder Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der
Kindseltern noch eine Kindswohlgefährdung. Bereits mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 sei aufgrund der fehlenden
Gefährdung des Kindswohls von der Errichtung kindesschutzrechtlichen Massnahmen
abgesehen worden. Beide Elternteile würden über ausreichende Ressourcen zur
elterlichen Fürsorge verfügen. Trotz der konfliktbeladenen Trennung habe sich
bei den Kindern kein Loyalitätskonflikt eingestellt. Die Kommunikation zwischen
den Kindseltern sei zwar erschwert. Trotzdem hätten die Kindseltern es immer
geschafft, sich um die Kinderbelange zu kümmern. Der Beistand habe die
Spannungen zwischen den Kindseltern nicht mildern können. Dennoch haben es die
Kindseltern geschafft, trotz Spannungen und mehreren Wechseln der Mandatsperson
den Informationsfluss und die Betreuung der Kinder sicherzustellen und sich
eigenständig für den Elternkurs «Kinder im Blick» anzumelden. Auch wenn die Kommunikation
zwischen den Kindseltern erschwert sein dürfte, erscheine die Weiterführung der
Erziehungsbeistandschaft unverhältnismässig. Zudem beschränke sich die
Beistandstätigkeit praktisch auf die Beratung der Beschwerdeführerin, welche
eine solche Beratung auch extern in Anspruch nehmen könne bzw. dies auch tue.
3.3
Der Kindsvater bestreitet die
Ausführungen der Beschwerdeführerin und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Beistand habe keinen Bedarf gesehen, die Kinder persönlich kennen zu
lernen. Dies spreche gegen kindesschutzrechtliche Massnahmen. Die Kindseltern
würden per WhatsApp und Telefon miteinander kommunizieren. Für die Kinder sei
ein umfangreiches Sportprogramm (Schwimmkurs, Fussballtraining,
Schlittschuhlaufen, Unihockey) sowie die Teilnahme am Musikunterricht
organisiert worden. Ferner würden die Kindseltern gemeinsam an
Standortgesprächen in der Schule teilnehmen. Die Maltherapie habe der
Kindsvater zwar hinterfragt, jedoch unterstützt. Die Therapie sei aus
persönlichen Gründen der Leiterin nun abgesagt worden. Den Elternkurs «Kinder
im Blick» werde er besuchen.
4.
Entgegen anderweitiger Vorbringen der
Beschwerdeführerin richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 3.1, wodurch die
restlichen Ziffern des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16.
Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. Im vorliegenden Fall kann basierend auf
die Akten keine Kindeswohlgefährdung von […] und […] ausgemacht werden, zumal insbesondere
der Abklärungsbericht vom 24. März 2022 von Dr. [...] (AS 189-195) und der
Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 (AS 264-268) eine
Kindswohlgefährdung bereits verneinten. Die dargelegten Ereignisse der
Kindsmutter (Übersehen eines Knochenbruchs durch den Kindsvater, Übersehen der
Erschöpfung der Kinder aufgrund fehlender Limitierung des Medienkonsums,
Aggressionen der Kinder), welche gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin auf
eine Kindswohlgefährdung hindeuten, sind mehrheitlich unbelegte
Parteibehauptungen und können somit nicht überzeugen. Insbesondere betreffend den
Knochenbruch sind die Ausführungen des Kindsvaters nachvollziehbar, dass ein
gebrochener kleiner Zeh nicht ohne weiteres erkannt werden kann, was diesen
Vorwurf massgeblich relativiert. Weitere Ereignisse resp. Anzeichen, welche
seit dem Abklärungsbericht von Dr. [...] resp. dem Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 zu einer anderen Auffassung
betreffend Kindswohlgefährdung führen können, liegen nicht vor. Der Kinderarzt
Dr. [...] hegte in seiner E-Mail vom 7. November 2023 den Verdacht der
Kindswohlgefährdung (AS 392), konnte diesen allerdings nicht schlüssig
begründen, sondern sah eine Kindswohlgefährdung wohl überwiegend aufgrund der
fehlenden Möglichkeit der Maltherapie als erwiesen an. Diese Therapie wird nun
allerdings auch durch den Kindsvater unterstützt (Beilage Kindsvater 13), nachdem
er vorwiegend datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bedenken bezüglich des
Standardvertrages der Maltherapeutin vorgebracht hatte, wodurch der Verdacht
des Kinderarztes unbegründet ist. Letztlich verzichtete die Maltherapeutin auf
den Auftrag.
4.1
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
hat richtigerweise festgehalten, dass bei einer Beistandschaft das Kindswohl im
Mittelpunkt steht und dieses im vorliegenden Fall nicht gefährdet ist. Die
Akten zeigen auf, dass zwar weiterhin ein unterschiedlicher Kommunikationsstil
der Kindseltern vorliegt, wobei sich der teilweise fordernde Auftritt des Kindsvaters
vom sachlichen und knapperen Ton der Kindsmutter unterscheidet, was die
Kommunikation fragil wirken lässt. Dadurch besteht weiterhin ein anhaltender elterlicher
Konflikt, welcher sich jedoch auf die Elternebene beschränkt. Nichtsdestotrotz
zeugt die umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen den Kindseltern vom
Bestehen einer beidseitigen Kommunikation die Kinderbelange betreffend. Die
Kindseltern haben bewiesen, dass sie sich beide um die Kinderbelange kümmern
und verständigen können. So sind sie offensichtlich in der Lage sich selbst
über ausserordentliche Besuche oder das Verschieben von Übergabezeiten
selbständig und sachlich im Wohle der Kinder zu verständigen. Dies gelang
gemäss Darstellungen des Kindsvaters selbst in jüngerer Vergangenheit bei
laufendem Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht. Anderes wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Betreffend die Kinder informieren sich
die Kindseltern gegenseitig über anstehende und vergangene Ereignisse und über
deren gesundheitliche und schulische Entwicklung (AS 314, 315, 417-419, 474-475).
Auch gemäss der Beistandsperson haben es die Kindseltern immer geschafft, sich
eigenständig um die Kommunikation zu kümmern, indem sie miteinander
kommunizierten. Selbst wenn der Kindsvater detaillierter über den Alltag der
Kinder berichtet und dies gemäss der Beschwerdeführerin auch von ihr erwartet,
ist dadurch weder das Kindswohl gefährdet noch wird damit die Kommunikation
verunmöglicht. Dieser Punkt kann sicher auch mittels Besuch der Beratungsstelle
aufgearbeitet werden, zu dessen Besuch auch der Beistand geraten hat (AS 365). Zumal
auch der Kindsvater den Elternkurs «Kinder im Blick» besucht (Beilagen
Kindsvater 1-9), erhalten beide Elternteile weitergehende Hilfe im Zusammenhang
mit der Kommunikation und sie werden bei ihren Problemen in der Kommunikation unterstützt.
Zudem geht aus den Akten klar hervor, dass beide Elternteile ihre elterlichen
Ressourcen zur elterlichen Fürsorge umsetzen und die Kinder in ihrer
Entwicklung, in der schulischen Laufbahn sowie ihrer Freizeitgestaltung
ausreichend und vielseitig fördern. Die Kindseltern haben in der Ausgestaltung
der Freizeit und der schulischen Laufbahn die gleiche Auffassung (AS 475-476),
was wiederum gegen eine Kindswohlgefährdung spricht. Entsprechend unterstützt
der Kindsvater nach anfänglichem Zögern auch eine Maltherapie für [...]
(Beilage Kindsvater 10). Gemäss Bericht der Beistandsperson gewinnt einzig die Beschwerdeführerin
durch die kindesschutzrechtliche Massnahme an Sicherheit (AS 365), was
allerdings im Hinblick auf Art. 308 ZGB nicht Sinn und Zweck einer Beistandschaft
ist, zumal der Beistand einzig für die Kinder und nicht die Eltern eingesetzt
wird. In Anbetracht der fehlenden Kindeswohlgefährdung, der bestehenden und
funktionierenden Kommunikation der Kindseltern (auch wenn diese in
unterschiedlichen Stilen erfolgt) sowie durch den Besuch von einer externen
Beratungsstelle erscheint die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft nicht
mehr angemessen, zumal die Beistandsperson selber die Beistandschaft in Frage
stellt (AS 365, 382).
4.2
Die Aufhebung der Beistandschaft und
demensprechend der angefochtene Entscheid stellt damit weder eine
Rechtsverletzung dar noch erscheint er unangemessen oder unverhältnismässig.
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Abwägung des Einzelfalls die Beistandschaft
zu Recht aufgehoben.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law