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Entscheid

VWBES.2024.52

Kindesschutzrechtliche Massnahmen

17. Mai 2024Deutsch13 min

vom 28. September 2022 bis 30. September 2023 mit dem Antrag der Weiterführung der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Kindesschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...] (geb. [...] 2016) und [...] (geb.

[...] 2014) sind die Kinder der unverheirateten Eltern A.___ und B.___. [...]

und [...] stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

2. Mit Verfügung des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 30. Mai 2022 wurde für [...] und [...] eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) angeordnet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein richterlich angewiesen, eine Mandatsperson zu

ernennen. Der Beistand habe die Kindseltern bei Kommunikationsproblemen zu

unterstützen. Nachdem mit Entscheid vom 28. September 2022 [...] als

Mandatsperson ernannt wurde, amtet seit dem 31. Mai 2023 [...] als

Beistand.

3. Am 7. November 2023 reichte die Beistandsperson

bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Rechenschaftsbericht für die Zeit

vom 28. September 2022 bis 30. September 2023 mit dem Antrag der Weiterführung der

kindesschutzrechtlichen Massnahme ein.

4. Mit Schreiben vom 4. November 2023

beantragte B.___ (nachfolgend: Kindsvater) sinngemäss den Wechsel der

Mandatsperson und erhob Beschwerde gegen die Mandatsführung. Eventualiter

stellte er den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft.

5. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Januar 2024 wurde die

Erziehungsbeistandschaft für [...] und [...] aufgehoben und die Mandatsperson

aus ihrem Amt entlassen.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin/Kindsmutter) am 16. Februar 2024

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Es sei die Beistandschaft für die Kinder

weiterzuführen und die Angelegenheit sei zur vertieften fachspezifischen

Abklärung und allfälliger Anpassung/Erweiterung der Kompetenzen der

Beistandsperson an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.

7. Am 1. März 2024 liess sich die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vernehmen und die Abweisung der Beschwerde

beantragen.

8. Mit Eingaben vom 4. März 2024, 2. und

17. April 2024 beantragte der Kindsvater ebenso die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Mit der Beschwerde können im Sinne

von § 67bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes i.V.m. Art. 450-450c

ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Es kommen - da

Kinderbelange zu beurteilen sind - die Untersuchungs- und die Offizialmaxime

zum Tragen (Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung). Mithin ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich befugt,

ohne Bindung an die Parteianträge und deren Vorbringen nochmals neu zu

entscheiden (vgl. VWBES.2023.353 E. 3.2).

2.2

Die Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 1 ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet (vgl. Peter

Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB,

7.

Auflage, Basel 2022, Art. 308 N 1). Die Beistandsperson nach Art. 308

Abs. 1 ZGB hat die allgemeine Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind

mit Rat und Tat zu unterstützen, mithin zu beraten. Diese sollen dadurch

befähigt werden, ihrer aus der elterlichen Verantwortung fliessenden Pflichten

bestmöglich und möglichst selbständig wahrnehmen zu können. Das bedeutet

zunächst, dass seine Aufgaben von der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Eltern

und des Kindes im Einzelfall abhängen (vgl. Christina Fountoulakis/Kurt

Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck in: Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Gen 2016, N. 15.53). Die Person des

Beistandes wird nicht den Eltern, sondern dem Kind ernannt. Entsprechend

vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten Eltern (vgl. Christina

Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck, a.a.O., N

15.46).

2.3

Die Anordnung einer Beistandschaft

nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Die Anordnung einer

Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.

Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1

ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch

weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der

Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten

Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des

Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. mit weiteren

Hinweisen). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu

gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die

Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht

(Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die

Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine

positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden

Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil

und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts.

Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder

geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem

einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt

werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss

einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente

miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits

verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz

Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz «in dubio pro infante» leiten zu

lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die

Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der

Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob

die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die für oder gegen eine

Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine

Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine

Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzterenfalls auch jene Tatsachen als

vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen

überhaupt erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu

beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine

Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,

Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O.,

Art. 307 N 4 ff.).

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt neben einer

Rechtsverletzung die Unangemessenheit des Entscheids, die willkürliche

Aufhebung der Beistandschaft, die fehlende einzelfallgerechte

Auseinandersetzung mit dem Kindswohl sowie eine falsche Ausübung der

Verhältnismässigkeitsprüfung. In den Akten lägen zahlreiche Dokumente und

Berichte vor, welche eine Kindswohlgefährdung aufzeigen würden, insbesondere im

Zusammenhang mit dem Verhalten des Kindsvaters. Die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe sich allerdings nicht mit dem Kindswohl

auseinandergesetzt. Es seien nicht genügend Nachweise vorhanden, um zu sagen,

dass es den Kindern gut gehe. Der Beistand habe die Kinder bislang nicht

kennengelernt und habe dadurch keinen Einblick ins Familiensystem erhalten,

weshalb es ihm nicht gelungen sei, seinen Auftrag zu erfüllen. Die Kindseltern

seien nicht in der Lage, wichtige Entscheidungen zu Gunsten der Kinder

miteinander zu treffen oder schwierige Themen zu besprechen, was eine Gefährdung

des Kindswohls darstelle. Die Kinds­eltern würden sich per E-Mail austauschen,

jedoch sei diese Kommunikation nicht zielführend. Sie könnten kein vernünftiges

Gespräch miteinander führen. Der Beistand selbst habe es bisher nicht geschafft,

eine Basis für Dreiergespräche zu schaffen. Im Rahmen der E-Mail-Kommunikation

zeige sich ferner, dass der Kindsvater ein enormes Bedürfnis an Informationen

habe und er sehr rechthaberisch, belehrend und fordernd auftrete. Sein

Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin sei von Unterstellungen geprägt und

wenig konstruktiv. Er behaupte immer wieder, die Beschwerdeführerin führe

Geheimkorrespondenzen, intrigiere, lasse sich durch einen Beraterstab falsch

beraten, informiere resp. kommuniziere nicht korrekt. Der Kindsvater akzeptiere

nicht, dass die Beschwerdeführerin keine Pflicht habe, ihn lückenlos über

alles, was in ihrer Betreuungszeit vorgeht, zu informieren und zu

dokumentieren. Die Eltern seien lediglich gehalten, sich über wesentliche

Ereignisse zu informieren. Wenn keine Beistandsperson vorhanden sei, wende der

Kindsvater seine eigenen Regeln an. Mit der Beistandsperson habe sich der

Kindsvater persönlich überworfen, weshalb er die Beistandschaft aufgehoben

wissen wolle. Die Aufgabe des Beistandes sei, den Eltern generell mit Rat und

Tat zur Seite zu stehen. Die Mandatsperson habe ebenfalls die vorläufige

Weiterführung der Beistandschaft als indiziert angesehen, weshalb die Aufhebung

durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein willkürlich sei.

3.2

Gemäss Auffassung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

fände sich weder Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der

Kindseltern noch eine Kindswohlgefährdung. Bereits mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 sei aufgrund der fehlenden

Gefährdung des Kindswohls von der Errichtung kindesschutzrechtlichen Massnahmen

abgesehen worden. Beide Elternteile würden über ausreichende Ressourcen zur

elterlichen Fürsorge verfügen. Trotz der konfliktbeladenen Trennung habe sich

bei den Kindern kein Loyalitätskonflikt eingestellt. Die Kommunikation zwischen

den Kindseltern sei zwar erschwert. Trotzdem hätten die Kindseltern es immer

geschafft, sich um die Kinderbelange zu kümmern. Der Beistand habe die

Spannungen zwischen den Kindseltern nicht mildern können. Dennoch haben es die

Kindseltern geschafft, trotz Spannungen und mehreren Wechseln der Mandatsperson

den Informationsfluss und die Betreuung der Kinder sicherzustellen und sich

eigenständig für den Elternkurs «Kinder im Blick» anzumelden. Auch wenn die Kommunikation

zwischen den Kindseltern erschwert sein dürfte, erscheine die Weiterführung der

Erziehungsbeistandschaft unverhältnismässig. Zudem beschränke sich die

Beistandstätigkeit praktisch auf die Beratung der Beschwerdeführerin, welche

eine solche Beratung auch extern in Anspruch nehmen könne bzw. dies auch tue.

3.3

Der Kindsvater bestreitet die

Ausführungen der Beschwerdeführerin und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Beistand habe keinen Bedarf gesehen, die Kinder persönlich kennen zu

lernen. Dies spreche gegen kindesschutzrechtliche Massnahmen. Die Kindseltern

würden per WhatsApp und Telefon miteinander kommunizieren. Für die Kinder sei

ein umfangreiches Sportprogramm (Schwimmkurs, Fussballtraining,

Schlittschuhlaufen, Unihockey) sowie die Teilnahme am Musikunterricht

organisiert worden. Ferner würden die Kindseltern gemeinsam an

Standortgesprächen in der Schule teilnehmen. Die Maltherapie habe der

Kindsvater zwar hinterfragt, jedoch unterstützt. Die Therapie sei aus

persönlichen Gründen der Leiterin nun abgesagt worden. Den Elternkurs «Kinder

im Blick» werde er besuchen.

4.

Entgegen anderweitiger Vorbringen der

Beschwerdeführerin richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 3.1, wodurch die

restlichen Ziffern des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16.

Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. Im vorliegenden Fall kann basierend auf

die Akten keine Kindeswohlgefährdung von […] und […] ausgemacht werden, zumal insbesondere

der Abklärungsbericht vom 24. März 2022 von Dr. [...] (AS 189-195) und der

Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 (AS 264-268) eine

Kindswohlgefährdung bereits verneinten. Die dargelegten Ereignisse der

Kindsmutter (Übersehen eines Knochenbruchs durch den Kindsvater, Übersehen der

Erschöpfung der Kinder aufgrund fehlender Limitierung des Medienkonsums,

Aggressionen der Kinder), welche gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin auf

eine Kindswohlgefährdung hindeuten, sind mehrheitlich unbelegte

Parteibehauptungen und können somit nicht überzeugen. Insbesondere betreffend den

Knochenbruch sind die Ausführungen des Kindsvaters nachvollziehbar, dass ein

gebrochener kleiner Zeh nicht ohne weiteres erkannt werden kann, was diesen

Vorwurf massgeblich relativiert. Weitere Ereignisse resp. Anzeichen, welche

seit dem Abklärungsbericht von Dr. [...] resp. dem Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 zu einer anderen Auffassung

betreffend Kindswohlgefährdung führen können, liegen nicht vor. Der Kinderarzt

Dr. [...] hegte in seiner E-Mail vom 7. November 2023 den Verdacht der

Kindswohlgefährdung (AS 392), konnte diesen allerdings nicht schlüssig

begründen, sondern sah eine Kindswohlgefährdung wohl überwiegend aufgrund der

fehlenden Möglichkeit der Maltherapie als erwiesen an. Diese Therapie wird nun

allerdings auch durch den Kindsvater unterstützt (Beilage Kindsvater 13), nachdem

er vorwiegend datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bedenken bezüglich des

Standardvertrages der Maltherapeutin vorgebracht hatte, wodurch der Verdacht

des Kinderarztes unbegründet ist. Letztlich verzichtete die Maltherapeutin auf

den Auftrag.

4.1

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

hat richtigerweise festgehalten, dass bei einer Beistandschaft das Kindswohl im

Mittelpunkt steht und dieses im vorliegenden Fall nicht gefährdet ist. Die

Akten zeigen auf, dass zwar weiterhin ein unterschiedlicher Kommunikationsstil

der Kindseltern vorliegt, wobei sich der teilweise fordernde Auftritt des Kindsvaters

vom sachlichen und knapperen Ton der Kindsmutter unterscheidet, was die

Kommunikation fragil wirken lässt. Dadurch besteht weiterhin ein anhaltender elterlicher

Konflikt, welcher sich jedoch auf die Elternebene beschränkt. Nichtsdestotrotz

zeugt die umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen den Kindseltern vom

Bestehen einer beidseitigen Kommunikation die Kinderbelange betreffend. Die

Kindseltern haben bewiesen, dass sie sich beide um die Kinderbelange kümmern

und verständigen können. So sind sie offensichtlich in der Lage sich selbst

über ausserordentliche Besuche oder das Verschieben von Übergabezeiten

selbständig und sachlich im Wohle der Kinder zu verständigen. Dies gelang

gemäss Darstellungen des Kindsvaters selbst in jüngerer Vergangenheit bei

laufendem Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht. Anderes wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Betreffend die Kinder informieren sich

die Kindseltern gegenseitig über anstehende und vergangene Ereignisse und über

deren gesundheitliche und schulische Entwicklung (AS 314, 315, 417-419, 474-475).

Auch gemäss der Beistandsperson haben es die Kindseltern immer geschafft, sich

eigenständig um die Kommunikation zu kümmern, indem sie miteinander

kommunizierten. Selbst wenn der Kindsvater detaillierter über den Alltag der

Kinder berichtet und dies gemäss der Beschwerdeführerin auch von ihr erwartet,

ist dadurch weder das Kindswohl gefährdet noch wird damit die Kommunikation

verunmöglicht. Dieser Punkt kann sicher auch mittels Besuch der Beratungsstelle

aufgearbeitet werden, zu dessen Besuch auch der Beistand geraten hat (AS 365). Zumal

auch der Kindsvater den Elternkurs «Kinder im Blick» besucht (Beilagen

Kindsvater 1-9), erhalten beide Elternteile weitergehende Hilfe im Zusammenhang

mit der Kommunikation und sie werden bei ihren Problemen in der Kommunikation unterstützt.

Zudem geht aus den Akten klar hervor, dass beide Elternteile ihre elterlichen

Ressourcen zur elterlichen Fürsorge umsetzen und die Kinder in ihrer

Entwicklung, in der schulischen Laufbahn sowie ihrer Freizeitgestaltung

ausreichend und vielseitig fördern. Die Kindseltern haben in der Ausgestaltung

der Freizeit und der schulischen Laufbahn die gleiche Auffassung (AS 475-476),

was wiederum gegen eine Kindswohlgefährdung spricht. Entsprechend unterstützt

der Kindsvater nach anfänglichem Zögern auch eine Maltherapie für [...]

(Beilage Kindsvater 10). Gemäss Bericht der Beistandsperson gewinnt einzig die Beschwerdeführerin

durch die kindesschutzrechtliche Massnahme an Sicherheit (AS 365), was

allerdings im Hinblick auf Art. 308 ZGB nicht Sinn und Zweck einer Beistandschaft

ist, zumal der Beistand einzig für die Kinder und nicht die Eltern eingesetzt

wird. In Anbetracht der fehlenden Kindeswohlgefährdung, der bestehenden und

funktionierenden Kommunikation der Kindseltern (auch wenn diese in

unterschiedlichen Stilen erfolgt) sowie durch den Besuch von einer externen

Beratungsstelle erscheint die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft nicht

mehr angemessen, zumal die Beistandsperson selber die Beistandschaft in Frage

stellt (AS 365, 382).

4.2

Die Aufhebung der Beistandschaft und

demensprechend der angefochtene Entscheid stellt damit weder eine

Rechtsverletzung dar noch erscheint er unangemessen oder unverhältnismässig.

Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Abwägung des Einzelfalls die Beistandschaft

zu Recht aufgehoben.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law