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Entscheid

VWBES.2024.58

Baubewilligung / Parkplatz und Neugestaltung Vorgarten

16. August 2024Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde, [...], vertreten durch B.___

3. Kreisbauamt

III,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Parkplatz und Neugestaltung Vorgarten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reichten am 1. August 2022 bei

der Baukommission [...] ein Baugesuch für die Erstellung eines Parkplatzes

sowie die Neugestaltung ihres Vorgartens ein. Nach Anhörung des Kreisbauamtes

III sowie nach Eingang der Empfehlung der Fachstelle Heimatschutz erteilte die

Baukommission [...] am 26. September 2022 die Baubewilligung.

2. Dagegen erhob das Kreisbauamt III am

4. Oktober 2022 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und verlangte

die Aufhebung der Leitverfügung der Baukommission, die Rückweisung des

Baugesuchs zur Überarbeitung und die Einreichung des überarbeiteten Baugesuchs

zur Nachprüfung beim Kreisbauamt III.

3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024

hiess das BJD die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Baukommission auf.

4. Am 22. Februar 2022 (recte: 2024)

erhoben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragten, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und das Baugesuch zu

bewilligen.

5. In ihren Vernehmlassungen vom 6. bzw.

25. März 2024 schlossen das Kreisbauamt III und das BJD auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Die Baukommission [...] teilte am 21.

März 2024 mit, keine Beschwerde gegen die Verfügung des BJD erheben zu wollen.

6. Mit Eingabe vom 26. Februar 2022

(recte: 2024) reichten die Beschwerdeführer einen Nachweis von Sichtbermen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer rügen eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem das

BJD die Verfügung nicht direkt der Baukommission [...], sondern dem Ingenieurbüro

[...] AG, z.H. Herrn [...] zugestellt habe, wisse die Baukommission nicht, dass

die Verfügung des BJD aufgehoben worden sei. Herr [...] sei nicht zu erreichen,

weshalb auch durch die Zustellung an Herrn [...] ein Verstoss gegen den Daten-

sowie Rechtsschutz gegeben sei.

2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das rechtliche Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am

Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu

gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;

127.

I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann

(vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil

des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung

soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,

und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

2.3

Inwiefern das BJD das rechtliche

Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss Schreiben vom 28.

Oktober 2022 von Herrn [...] sei ihm zuhanden jegliche Korrespondenz für die

Baukommission [...] zuzustellen. Dem ist das BJD nachgekommen. Im Übrigen wäre

eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die

Baukommission [...] doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Möglichkeit,

sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG),

umfassend zu äussern. Davon machte sie auch Gebrauch und liess mit Eingabe vom

21.

März 2024 verlauten, dass sie keine Beschwerde gegen die angefochtene

Verfügung erheben wollte und auch nicht will. Wie durch die Zustellung zuhanden

von Herrn [...] der Daten- sowie Rechtsschutz verletzt worden sein soll, geht

durch die appellatorische Kritik der Beschwerdeführer nicht hervor. Beim

sogenannten Datenschutz handelt es sich um den Schutz vor Missbrauch von

Personendaten durch Behörden (vgl. § 1 Abs. 1 lit. c des Informations- und

Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht an eine willkürliche

Person, sondern an die für die Baukommission handelnde Person geschickt. In

casu ist weder der Daten- noch der Rechtsschutz verletzt.

2.4

Die Beschwerdeführer monieren des

Weiteren die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das

Kreisbauamt III Einzeichnungen der Sichtbermen verlange. Die Frage, ob diese

Einzeichnung beim vorliegenden Baugesuch benötigt wird, stellt hingegen keine Verletzung

des Anspruchs des rechtlichen Gehörs dar (vgl. II., E. 2.2), weshalb die

Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gehört werden können.

2.5

Die Beschwerdeführer beanstanden

ferner die Verletzung des Daten- und Rechtsschutzes, indem das BJD in ihrem

Entscheid auf die Überprüfung der Bewilligung von nachbarschaftlichen

Parkplätzen verweise. Inwiefern dadurch der Datenschutz verletzt sein soll,

bringen die Beschwerdeführer nicht substantiiert vor. Auch der Rechtsschutz wird

nicht tangiert, können die Beschwerdeführer doch vor Gericht ihr Anliegen

vorbringen, womit deren Rechtsschutz gewahrt wird.

3.1

Nach § 53bis der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) dürfen neue Ein- und Ausfahrten an

Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung von der

Baukommission nur bewilligt werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung des

Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale

Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht (lit. a) und die Ein-

und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner

Verkehrsgefährdung führt (lit. b).

3.2

Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über

den Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) sind alle Handlungen und Vorrichtungen,

welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen

gefährden, verboten. Auch das kommunale Baureglement verlangt in § 7 die

Sichtfreihaltung im Interesse der Verkehrssicherheit bei Kurven, Einmündungen

sowie privaten Ein- und Ausfahrten der Sichtzonen.

3.3

Genauer definiert werden die

notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden Norm 40 273a des Schweizerischen

Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm). Die Norm gilt nach

ihrem Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für

alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung der

erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit

aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie Sichtfeld ist

die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsbelasteten

Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche den Beobachtungspunkt

mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdistanz wird der

Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des

vortrittsberechtigten Fahrstreifens bezeichnet (B 5-7). Explizit betreffen die

Anforderungen an das Sichtfeld auch parkierte Fahrzeuge (C 10).

4.1

Die Beschwerdeführer bringen vor, der

Entscheid der Baukommission halte sämtliche Gesetze ein und berücksichtige alle

Normen. Ihnen stünden von Gesetzes wegen vier Parkplätze zur Verfügung. Es sei

eine kleine parallele Parkbucht geplant, welche waagrechte Ein- und Ausfahrten

horizontal in Fahrtrichtung biete. Die Sichtverhältnisse seien auf der über

hundert Meter geraden Kantonsstrasse uneingeschränkt. Das Entfernen der

Frontmauer werde die Sichtverhältnisse verbessern und die Unfallgefahr

verringern. Es gäbe keinen beeinträchtigten Knotenpunkt oder Sichtbehinderungen,

weshalb ihr Baugesuch alle Gesetze und Normen einhalte. Durch die Konsultation

von Google Maps und WEB GIS Client habe das BJD falsche Rückschlüsse zu den

Sichtverhältnissen und Knoten gezogen. Es sei nicht klar, weshalb das

Kreisbauamt III die Einzeichnung der Sichtberme benötige, zumal die Sicht auf

die Kantonsstrasse uneingeschränkt sei und bei Weitem die geforderten 60 m nach

Knotenpunkten übertreffe. Die Schweizerische Normenvereinigung (SNV) 640 601 stelle

lediglich eine Orientierungshilfe dar. Normen seien zudem keine Gesetze. Zudem

verlange kein Gesetz die Einzeichnung von Sichtbermen.

4.2

Das BJD führt aus, dass die

Baukommission [...] zwar die Einhaltung der Sichtbermen (unbehinderte Sicht bei

gerader Strecke) bejaht habe. Jedoch könne weder den bewilligten Plänen noch

dem Entscheid der Baukommission entnommen werden, wie die Sichtlinien verlaufen

und ob allfällig bewilligte Parkplätze, auf welchen Fahrzeuge zu stehen kämen,

im Sichtfeld lägen. Diese Frage stelle sich bei Betrachtung des Luftbildes der

benachbarten Liegenschaften auf Google Maps und auf dem WEB GIS Client. Es sei

nämlich ersichtlich, dass Fahrzeuge auf den Vorplätzen dieser Liegenschaften

stünden. Die Baukommission habe unter Berücksichtigung der VSS-Norm zu prüfen,

ob die Parkplätze auf den benachbarten Liegenschaften bewilligt seien und ob

diese im Sichtfeld lägen. Ferner habe die Baukommission von den

Beschwerdeführern einen Nachweis der Sichtbermen zu verlangen.

4.3

Weil die Beschwerdeführer bei der

Baukommission im Rahmen ihres Baugesuchs keine Nachweise von Sichtbermen einreichten,

bejahte die Baukommission die Einhaltung der Sichtberme ohne Grundlagen. Gemäss

Leitverfügung vom 26. September 2022 stellte sich die Baukommission

betreffend die Einhaltung der Sichtbermen lediglich auf die Stellungnahme der

Beschwerdeführer sowie auf ihre eigenen Einschätzungen ab. Dies geht nicht an. Die

VSS-Normen sind nicht lediglich Orientierungshilfen, weil nach konstanter

Rechtsprechung des Bundesgerichts Richtlinien in der Regel Ausdruck des Wissens

und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich sind (vgl.

BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteile des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29.

November 2005, E. 2.3; 1A.242/2002 vom 19. November 2003,

E. 3.4). Dass auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit der

Nachweis der Einhaltung der Normen im Rahmen des Baugesuchs nachgewiesen werden

muss, versteht sich somit von selbst. Dies auch dann, wenn es sich um Parkplätze

an einer scheinbar übersichtlichen geraden Kantonsstrasse handelt. Entgegen der

Auffassung der Baukommission stellt der Nachweis der Sichtbermen somit auch

keine Unverhältnismässigkeit dar. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer

Beschwerdeschrift nichts vor, was den Umstand des fehlenden Nachweises der

Sichtbermen im Baubewilligungsverfahren entkräftet. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren reichten sie am 26. Februar 2024 um Sichtbermen

ergänzte Pläne ein. Dadurch wird denn auch der Vorwurf der Beschwerdeführer,

dass es sich bei der Einzeichnung von Sichtbermen um Beamtenwillkür des

Kreisbauamtes III handle entkräftet.

4.4

Wie das Amt für Verkehr und Tiefbau

in der Stellungnahme vom 6. März 2024 jedoch zutreffend ausführt, sind die von

den Beschwerdeführern nachgereichten Pläne mit eingezeichneten Sichtbermen

nicht weiter nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall, wird doch anhand der

Pläne visualisiert, dass die benachbarten Grundstücke mit parkierten Fahrzeugen

massgeblichen Einfluss auf die relevanten Sichtverhältnisse haben. Dabei

unberücksichtigt geblieben ist beispielsweise die Beobachtungsdistanz. Da für

die Ausfahrt aus dem privaten Grundstück, wozu auch ein Parkplatz gehört, auf

die Gemeindestrasse eine klare Vortrittsregelung besteht, finden die Regeln

gemäss Abschnitt D der VSS-Norm Anwendung. Die Beobachtungsdistanz beträgt

innerorts grundsätzlich 3.0 m. Sie soll 2.5 m nicht unterschreiten (B 11). Die

erforderliche Knotensichtweite beträgt zwischen 50 m und 70 m, wobei die

Minimalweite nach der VSS-Norm zur Anwendung gelangt gegenüber Erschliessungs-,

Sammel- und Verbindungsstrassen, während der obere Wert für übergeordnete

Strassen gilt, wenn im Knotenbereich zusätzlich ungünstige Verhältnisse wie

grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen oder ein grosser

Schwerverkehrsanteil vorliegen. Sichtweiten dazwischen sind erforderlich für

übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige

Verbindungsstrassen (D 12.1). Die Einhaltung der Norm ist auch mit den

nachgereichten Plänen nicht nachvollziehbar.

4.5

Auch aus der Beilage 8 zur Eingabe

vom 6. März 2024 des Amts für Verkehr und Tiefbau ergibt sich, dass die auf den

Nachbargrundstücken verzeichneten Verhältnisse in die Prüfung einzubeziehen

sind. Immerhin handelt sich um eine Ausfahrt in eine Kantonsstrasse mit einer

signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Es ist jedoch auch nicht Sache

des Verwaltungsgerichts dies abschliessend zu prüfen, wenn der Baugesuchsteller

keine genügenden Baugesuchsunterlagen eingereicht hat. Bereits aus einem früheren

Baugesuchsverfahren, welches mit Rückzug vom 29. Oktober 2019

abgeschlossen wurde, war den Beschwerdeführern gemäss Schreiben des Amts für

Verkehr und Tiefbau vom 26. Juni 2019 bekannt, dass die Einhaltung der

Sichtbermen zu wahren und nachzuweisen ist. Gemäss E-Mail des Beschwerdeführers

vom 12. September 2022 war ihm auch im vorliegenden Verfahren bekannt, dass die

Sichtbermen einzuhalten und zentraler Bestandteil der Baubewilligung sind.

Trotzdem wurde es unterlassen fachgerechte Pläne einzureichen.

4.6

Den Beschwerdeführern steht es frei,

erneut ein Baugesuch zusammen mit einem fachgerechten Projektplan der

Sichtbermen bei der Baukommission einzureichen. Diesfalls hat die Baukommission

- wie das BJD richtigerweise festgestellt hat - die Baubewilligung der benachbarten

Liegenschaften zu prüfen. Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer

zu ihren Gunsten, zumal sie bei einer fehlenden Baubewilligung der benachbarten

Parkplätze ihr Sichtfeld ausbauen könnten. Die Rüge, dass sich das BJD weder

auf Google Maps noch auf den Web GIS Client habe abstellen dürfen, überzeugt

nicht. Durch die Konsultation von Google Maps und insbesondere Web GIS Client

können Behörden (kartographische) Informationen erhalten. Dass sich eine

Konsultation von Google Maps sowie Web GIS Client bei einer Überprüfung eines Bauvorhabens

aufdrängt, ist schlüssig sowie nachvollziehbar und kann dem BJD nicht zum

Vorwurf gemacht werden. Die Rügen der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.1

Die Beschwerdeführer monieren die

Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheides, weil nicht sie das

Beschwerdeverfahren provoziert hätten. Als betroffene Verfügungsadressaten

wurden sie richtigerweise als Beschwerdegegner in das

Verwaltungsbeschwerdeverfahren aufgenommen. Zu diskutieren wäre die Verlegung

der Verfahrenskosten an die Einwohnergemeinde [...]. Jedoch ist zu

berücksichtigen, dass den am Verfahren beteiligten Behörden gemäss § 37 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Wie das BJD korrekt

erkannt hat, liegt kein Ausnahmetatbestand gemäss SOG 2010 Nr. 20 vor (vgl.

Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2024). Dem Beschwerdeführer

war bekannt, dass er die Sichtverhältnisse in Knoten in einem Situationsplan

nachzuweisen hat (vgl. Schreiben AVT vom 24. August 2022, Ziff. 1.3).

5.2

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law