VWBES.2024.58
Baubewilligung / Parkplatz und Neugestaltung Vorgarten
16. August 2024Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde, [...], vertreten durch B.___
3. Kreisbauamt
III,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Parkplatz und Neugestaltung Vorgarten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reichten am 1. August 2022 bei
der Baukommission [...] ein Baugesuch für die Erstellung eines Parkplatzes
sowie die Neugestaltung ihres Vorgartens ein. Nach Anhörung des Kreisbauamtes
III sowie nach Eingang der Empfehlung der Fachstelle Heimatschutz erteilte die
Baukommission [...] am 26. September 2022 die Baubewilligung.
2. Dagegen erhob das Kreisbauamt III am
4. Oktober 2022 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und verlangte
die Aufhebung der Leitverfügung der Baukommission, die Rückweisung des
Baugesuchs zur Überarbeitung und die Einreichung des überarbeiteten Baugesuchs
zur Nachprüfung beim Kreisbauamt III.
3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024
hiess das BJD die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Baukommission auf.
4. Am 22. Februar 2022 (recte: 2024)
erhoben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragten, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und das Baugesuch zu
bewilligen.
5. In ihren Vernehmlassungen vom 6. bzw.
25. März 2024 schlossen das Kreisbauamt III und das BJD auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Die Baukommission [...] teilte am 21.
März 2024 mit, keine Beschwerde gegen die Verfügung des BJD erheben zu wollen.
6. Mit Eingabe vom 26. Februar 2022
(recte: 2024) reichten die Beschwerdeführer einen Nachweis von Sichtbermen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer rügen eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem das
BJD die Verfügung nicht direkt der Baukommission [...], sondern dem Ingenieurbüro
[...] AG, z.H. Herrn [...] zugestellt habe, wisse die Baukommission nicht, dass
die Verfügung des BJD aufgehoben worden sei. Herr [...] sei nicht zu erreichen,
weshalb auch durch die Zustellung an Herrn [...] ein Verstoss gegen den Daten-
sowie Rechtsschutz gegeben sei.
2.2
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am
Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu
gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;
127.
I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung
soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
2.3
Inwiefern das BJD das rechtliche
Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss Schreiben vom 28.
Oktober 2022 von Herrn [...] sei ihm zuhanden jegliche Korrespondenz für die
Baukommission [...] zuzustellen. Dem ist das BJD nachgekommen. Im Übrigen wäre
eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die
Baukommission [...] doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Möglichkeit,
sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG),
umfassend zu äussern. Davon machte sie auch Gebrauch und liess mit Eingabe vom
21.
März 2024 verlauten, dass sie keine Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung erheben wollte und auch nicht will. Wie durch die Zustellung zuhanden
von Herrn [...] der Daten- sowie Rechtsschutz verletzt worden sein soll, geht
durch die appellatorische Kritik der Beschwerdeführer nicht hervor. Beim
sogenannten Datenschutz handelt es sich um den Schutz vor Missbrauch von
Personendaten durch Behörden (vgl. § 1 Abs. 1 lit. c des Informations- und
Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht an eine willkürliche
Person, sondern an die für die Baukommission handelnde Person geschickt. In
casu ist weder der Daten- noch der Rechtsschutz verletzt.
2.4
Die Beschwerdeführer monieren des
Weiteren die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das
Kreisbauamt III Einzeichnungen der Sichtbermen verlange. Die Frage, ob diese
Einzeichnung beim vorliegenden Baugesuch benötigt wird, stellt hingegen keine Verletzung
des Anspruchs des rechtlichen Gehörs dar (vgl. II., E. 2.2), weshalb die
Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gehört werden können.
2.5
Die Beschwerdeführer beanstanden
ferner die Verletzung des Daten- und Rechtsschutzes, indem das BJD in ihrem
Entscheid auf die Überprüfung der Bewilligung von nachbarschaftlichen
Parkplätzen verweise. Inwiefern dadurch der Datenschutz verletzt sein soll,
bringen die Beschwerdeführer nicht substantiiert vor. Auch der Rechtsschutz wird
nicht tangiert, können die Beschwerdeführer doch vor Gericht ihr Anliegen
vorbringen, womit deren Rechtsschutz gewahrt wird.
3.1
Nach § 53bis der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) dürfen neue Ein- und Ausfahrten an
Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung von der
Baukommission nur bewilligt werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung des
Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale
Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht (lit. a) und die Ein-
und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner
Verkehrsgefährdung führt (lit. b).
3.2
Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über
den Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) sind alle Handlungen und Vorrichtungen,
welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen
gefährden, verboten. Auch das kommunale Baureglement verlangt in § 7 die
Sichtfreihaltung im Interesse der Verkehrssicherheit bei Kurven, Einmündungen
sowie privaten Ein- und Ausfahrten der Sichtzonen.
3.3
Genauer definiert werden die
notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden Norm 40 273a des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm). Die Norm gilt nach
ihrem Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für
alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung der
erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit
aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie Sichtfeld ist
die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsbelasteten
Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche den Beobachtungspunkt
mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdistanz wird der
Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des
vortrittsberechtigten Fahrstreifens bezeichnet (B 5-7). Explizit betreffen die
Anforderungen an das Sichtfeld auch parkierte Fahrzeuge (C 10).
4.1
Die Beschwerdeführer bringen vor, der
Entscheid der Baukommission halte sämtliche Gesetze ein und berücksichtige alle
Normen. Ihnen stünden von Gesetzes wegen vier Parkplätze zur Verfügung. Es sei
eine kleine parallele Parkbucht geplant, welche waagrechte Ein- und Ausfahrten
horizontal in Fahrtrichtung biete. Die Sichtverhältnisse seien auf der über
hundert Meter geraden Kantonsstrasse uneingeschränkt. Das Entfernen der
Frontmauer werde die Sichtverhältnisse verbessern und die Unfallgefahr
verringern. Es gäbe keinen beeinträchtigten Knotenpunkt oder Sichtbehinderungen,
weshalb ihr Baugesuch alle Gesetze und Normen einhalte. Durch die Konsultation
von Google Maps und WEB GIS Client habe das BJD falsche Rückschlüsse zu den
Sichtverhältnissen und Knoten gezogen. Es sei nicht klar, weshalb das
Kreisbauamt III die Einzeichnung der Sichtberme benötige, zumal die Sicht auf
die Kantonsstrasse uneingeschränkt sei und bei Weitem die geforderten 60 m nach
Knotenpunkten übertreffe. Die Schweizerische Normenvereinigung (SNV) 640 601 stelle
lediglich eine Orientierungshilfe dar. Normen seien zudem keine Gesetze. Zudem
verlange kein Gesetz die Einzeichnung von Sichtbermen.
4.2
Das BJD führt aus, dass die
Baukommission [...] zwar die Einhaltung der Sichtbermen (unbehinderte Sicht bei
gerader Strecke) bejaht habe. Jedoch könne weder den bewilligten Plänen noch
dem Entscheid der Baukommission entnommen werden, wie die Sichtlinien verlaufen
und ob allfällig bewilligte Parkplätze, auf welchen Fahrzeuge zu stehen kämen,
im Sichtfeld lägen. Diese Frage stelle sich bei Betrachtung des Luftbildes der
benachbarten Liegenschaften auf Google Maps und auf dem WEB GIS Client. Es sei
nämlich ersichtlich, dass Fahrzeuge auf den Vorplätzen dieser Liegenschaften
stünden. Die Baukommission habe unter Berücksichtigung der VSS-Norm zu prüfen,
ob die Parkplätze auf den benachbarten Liegenschaften bewilligt seien und ob
diese im Sichtfeld lägen. Ferner habe die Baukommission von den
Beschwerdeführern einen Nachweis der Sichtbermen zu verlangen.
4.3
Weil die Beschwerdeführer bei der
Baukommission im Rahmen ihres Baugesuchs keine Nachweise von Sichtbermen einreichten,
bejahte die Baukommission die Einhaltung der Sichtberme ohne Grundlagen. Gemäss
Leitverfügung vom 26. September 2022 stellte sich die Baukommission
betreffend die Einhaltung der Sichtbermen lediglich auf die Stellungnahme der
Beschwerdeführer sowie auf ihre eigenen Einschätzungen ab. Dies geht nicht an. Die
VSS-Normen sind nicht lediglich Orientierungshilfen, weil nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts Richtlinien in der Regel Ausdruck des Wissens
und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich sind (vgl.
BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteile des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29.
November 2005, E. 2.3; 1A.242/2002 vom 19. November 2003,
E. 3.4). Dass auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit der
Nachweis der Einhaltung der Normen im Rahmen des Baugesuchs nachgewiesen werden
muss, versteht sich somit von selbst. Dies auch dann, wenn es sich um Parkplätze
an einer scheinbar übersichtlichen geraden Kantonsstrasse handelt. Entgegen der
Auffassung der Baukommission stellt der Nachweis der Sichtbermen somit auch
keine Unverhältnismässigkeit dar. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer
Beschwerdeschrift nichts vor, was den Umstand des fehlenden Nachweises der
Sichtbermen im Baubewilligungsverfahren entkräftet. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren reichten sie am 26. Februar 2024 um Sichtbermen
ergänzte Pläne ein. Dadurch wird denn auch der Vorwurf der Beschwerdeführer,
dass es sich bei der Einzeichnung von Sichtbermen um Beamtenwillkür des
Kreisbauamtes III handle entkräftet.
4.4
Wie das Amt für Verkehr und Tiefbau
in der Stellungnahme vom 6. März 2024 jedoch zutreffend ausführt, sind die von
den Beschwerdeführern nachgereichten Pläne mit eingezeichneten Sichtbermen
nicht weiter nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall, wird doch anhand der
Pläne visualisiert, dass die benachbarten Grundstücke mit parkierten Fahrzeugen
massgeblichen Einfluss auf die relevanten Sichtverhältnisse haben. Dabei
unberücksichtigt geblieben ist beispielsweise die Beobachtungsdistanz. Da für
die Ausfahrt aus dem privaten Grundstück, wozu auch ein Parkplatz gehört, auf
die Gemeindestrasse eine klare Vortrittsregelung besteht, finden die Regeln
gemäss Abschnitt D der VSS-Norm Anwendung. Die Beobachtungsdistanz beträgt
innerorts grundsätzlich 3.0 m. Sie soll 2.5 m nicht unterschreiten (B 11). Die
erforderliche Knotensichtweite beträgt zwischen 50 m und 70 m, wobei die
Minimalweite nach der VSS-Norm zur Anwendung gelangt gegenüber Erschliessungs-,
Sammel- und Verbindungsstrassen, während der obere Wert für übergeordnete
Strassen gilt, wenn im Knotenbereich zusätzlich ungünstige Verhältnisse wie
grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen oder ein grosser
Schwerverkehrsanteil vorliegen. Sichtweiten dazwischen sind erforderlich für
übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige
Verbindungsstrassen (D 12.1). Die Einhaltung der Norm ist auch mit den
nachgereichten Plänen nicht nachvollziehbar.
4.5
Auch aus der Beilage 8 zur Eingabe
vom 6. März 2024 des Amts für Verkehr und Tiefbau ergibt sich, dass die auf den
Nachbargrundstücken verzeichneten Verhältnisse in die Prüfung einzubeziehen
sind. Immerhin handelt sich um eine Ausfahrt in eine Kantonsstrasse mit einer
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Es ist jedoch auch nicht Sache
des Verwaltungsgerichts dies abschliessend zu prüfen, wenn der Baugesuchsteller
keine genügenden Baugesuchsunterlagen eingereicht hat. Bereits aus einem früheren
Baugesuchsverfahren, welches mit Rückzug vom 29. Oktober 2019
abgeschlossen wurde, war den Beschwerdeführern gemäss Schreiben des Amts für
Verkehr und Tiefbau vom 26. Juni 2019 bekannt, dass die Einhaltung der
Sichtbermen zu wahren und nachzuweisen ist. Gemäss E-Mail des Beschwerdeführers
vom 12. September 2022 war ihm auch im vorliegenden Verfahren bekannt, dass die
Sichtbermen einzuhalten und zentraler Bestandteil der Baubewilligung sind.
Trotzdem wurde es unterlassen fachgerechte Pläne einzureichen.
4.6
Den Beschwerdeführern steht es frei,
erneut ein Baugesuch zusammen mit einem fachgerechten Projektplan der
Sichtbermen bei der Baukommission einzureichen. Diesfalls hat die Baukommission
- wie das BJD richtigerweise festgestellt hat - die Baubewilligung der benachbarten
Liegenschaften zu prüfen. Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
zu ihren Gunsten, zumal sie bei einer fehlenden Baubewilligung der benachbarten
Parkplätze ihr Sichtfeld ausbauen könnten. Die Rüge, dass sich das BJD weder
auf Google Maps noch auf den Web GIS Client habe abstellen dürfen, überzeugt
nicht. Durch die Konsultation von Google Maps und insbesondere Web GIS Client
können Behörden (kartographische) Informationen erhalten. Dass sich eine
Konsultation von Google Maps sowie Web GIS Client bei einer Überprüfung eines Bauvorhabens
aufdrängt, ist schlüssig sowie nachvollziehbar und kann dem BJD nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Die Rügen der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.1
Die Beschwerdeführer monieren die
Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheides, weil nicht sie das
Beschwerdeverfahren provoziert hätten. Als betroffene Verfügungsadressaten
wurden sie richtigerweise als Beschwerdegegner in das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren aufgenommen. Zu diskutieren wäre die Verlegung
der Verfahrenskosten an die Einwohnergemeinde [...]. Jedoch ist zu
berücksichtigen, dass den am Verfahren beteiligten Behörden gemäss § 37 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Wie das BJD korrekt
erkannt hat, liegt kein Ausnahmetatbestand gemäss SOG 2010 Nr. 20 vor (vgl.
Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2024). Dem Beschwerdeführer
war bekannt, dass er die Sichtverhältnisse in Knoten in einem Situationsplan
nachzuweisen hat (vgl. Schreiben AVT vom 24. August 2022, Ziff. 1.3).
5.2
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law