VWBES.2024.60
Sozialhilfe
26. Juni 2024Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Gesellschaft und Soziales,
3. Sozialregion
Unteres Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) stellten am 22. Juni 2022 für sich und ihre Kinder in der
Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. August 2022 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte
die Wegweisung der Familie in den Dublin-Staat Kroatien. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2022 ab.
2. Die Beschwerdeführer wandten sich am
16. Februar 2023 an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) und
ersuchten um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
3. Am 8. März 2023 wurden die Beschwerdeführer
nach Kroatien überstellt. Nach erfolgter Überstellung informierte der CRC über
den Eingang der Beschwerde und bat die Schweizer Behörden, den Vollzug der
Wegweisung nach Kroatien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren.
4. Nach der Wiedereinreise ersuchten die
Beschwerdeführer am 23. März 2023 abermals um Asyl. Mit Verfügung vom 1. Juni
2023 trat das SEM wiederum auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete den Vollzug
der Rückweisung an, wobei dieser bis auf weiteres ausgesetzt wurde. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni
2023 gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück.
5. Seit der Wiedereinreise in die
Schweiz werden die Beschwerdeführer mit Nothilfe unterstützt. Deshalb
beantragten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 19. April 2023 beim
Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS), dass sie nicht von der Sozialhilfe
auszuschliessen seien. Ferner sei von einer Unterbringung in ein
Rückkehrzentrum zu verzichten und die vier Kinder seien per sofort
einzuschulen. Die Anträge der Beschwerdeführer wies das AGS mit Verfügung vom
18. Juli 2023 ab.
6. Gegen den Entscheid des AGS erhoben
die Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 beim Departement des Innern (DDI)
Beschwerde. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführer und ihre Kinder per
22. September 2023 der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) zugewiesen, welche
gleichentags die Verfügung erliess, dass die Beschwerdeführer mit Nothilfe im
Umfang von CHF 7.00 pro Person unterstützt werden. Auch gegen diese Verfügung
erhoben die Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 Beschwerde.
7. Mit Entscheid vom 14. Februar 2024
wies das DDI die Beschwerden vollends ab, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer
am 26. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten neben der
Aufhebung des Entscheides des DDI die rückwirkende Aufnahme in die Sozialhilfe
per 29. März 2023. Zudem sei den Beschwerdeführern die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu erlauben.
9. In ihren Vernehmlassungen vom 27.
März 2024 bzw. 3. April 2024 schlossen das DDI und das AGS auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
10. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024
reichten die Beschwerdeführer diverse Schlussbemerkungen ein und zogen den
Antrag um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zurück.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss 31bis Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde
keine neuen Begehren vorgebracht werden. Indem es sich bei dem vor
Verwaltungsgericht vorgebrachten Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführern die
Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu erlauben, um ein neues Begehren handelt, als
vor der Vorinstanz vorgebracht wurde, ist auf dieses nicht einzutreten. Der
entsprechende Antrag wurde mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 21. Mai
2024.
auch ausdrücklich zurückgezogen.
3.1
Nach Art. 81 des Asylgesetzes
(AsylG, SR 124.31) erhalten Personen, die sich gestützt auf das AsylG in der
Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund
einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, bzw.
auf Ersuchen hin Nothilfe. Zuständig für die Ausgestaltung, also die
Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Einschränkung der Leistungen sind die
Kantone (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Beim Leistungsanspruch ist zu unterscheiden
zwischen Personen, die Asylsozialhilfe erhalten, und Personen, die lediglich
einen Anspruch auf Nothilfe haben. Asylsozialhilfe wird Personen ohne
rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid gewährt. Nothilfe erhalten
Personen, die gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 AsylG keinen Anspruch auf
Sozialhilfe haben. Für die Asylsozialhilfe und die Nothilfe gilt das kantonale
Recht, wenn nicht Art. 82, 83 und 83a AsylG oder die Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) abweichende
Regelungen enthalten (vgl. Constantin Hruschka, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015).
3.2
Personen mit einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von
der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dieser
Ausschluss von der Sozialhilfe steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone,
sondern ist verpflichtend. Der Ausschluss aus der Sozialhilfe einer Person, die
einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid mit Ausreisefrist erhalten hat,
soll erst dann beendet werden, wenn eine anderweitige Entscheidung getroffen
wurde (vgl. Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 3, 5). Während der Dauer eines
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art.
111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und
Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn
der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Demgegenüber
haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Anspruch
auf Asylsozialhilfe. Der Ansatz dafür liegt unter dem Ansatz für die
einheimische Bevölkerung (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Der Nothilfeansatz liegt unter
dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG), also unter jenem
für die Asylsozialhilfe (vgl. Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 7).
3.3
Nach § 158 des Sozialgesetzes des
Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) werden Personen mit illegalem Aufenthalt,
insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid
in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt (Abs. 1). Die Notlage muss
glaubwürdig nachgewiesen werden (Abs. 2).
3.4
Gemäss § 93 Abs. 3 der
Sozialverordnung des Kantons Solothurn (SV, BGS 831.2) erhalten Personen, die
mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen
werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, keine Leistungen nach den
SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen.
Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien.
3.5
Mit Regierungsratsbeschluss Nr.
2013/1224 vom 24. Juni 2013 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn die
Pauschale für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit rechtskräftigem
Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid und Wegweisungsentscheid angepasst.
Zudem wurde festgehalten, dass gestützt auf Art. 82 Absatz 1 AsylG und § 158 SG
diese Personengruppe keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfeleistungen hat.
Bei Bedarf und auf Ersuchen hin ist lediglich Nothilfe nach Massgabe von Art.
12.
BV auszurichten.
4.1
Das DDI erwog, die Beschwerdeführer hätten
ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG gestellt. Der
Nichteintretensentscheid des SEM bzgl. das erste Asylgesuch sei in Rechtskraft
erwachsen. Für solche Personen sehe der Gesetzgeber nur den Anspruch auf
Nothilfe vor. Dies selbst dann, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt
werde. Zudem sei die Schweiz nicht Mitglied der EU und das Recht der
Europäischen Union somit nicht verbindlich, wenn und soweit sie nicht durch
bilaterale Verträge mit der EU in Teilen bzw. Bereichen an das Unionsrecht
assoziiert sei. Im Asylbereich habe die Schweiz mit der EU das Dublin-Assoziierungsabkommen
(DAA) abgeschlossen, mit dem sie einen Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GE-AS) übernommen habe, das sogenannte Dublin-System. Dazu zähle insbesondere
die Dublin-II-Verordnung. U.a. die Aufnahmerichtlinie und
Qualifikationsrichtlinie, welche soziale Standards für die Aufnahme von
Flüchtigen vorsehe, habe die Schweiz ausdrücklich nicht übernehmen wollen.
4.2
Die Beschwerdeführer bringen im
Wesentlichen vor, dass durch das DAA besondere Regeln gelten, die Art. 82 Abs.
2.
AsylG vorgehen würden. Den Beschwerdeführern dürfe bis zur Überstellung die
Vorteile des Status als asylsuchende Personen nicht entzogen werden. Die
Beschwerdeführer seien nicht zur Ausreise verpflichtet, weshalb man sich nicht
auf Art. 82 AsylG abstützen könne. Ferner liege kein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid des SEM vor. Gemäss Art. 17 Abs. 5 der
EU-Aufnahmerichtlinien müsse das Leistungsniveau der den Asylbewerbern
gewährten Leistungen mindestens demjenigen entsprechen, welches der Staat den
eigenen Staatsangehörigen gewähre. Die Dublin-III-Verordnung müsse auch die
Schweiz anwenden. Zudem sei nun gemäss Art. 27 der Dublin-III-Verordnung die
Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen.
Somit seien die Beschwerdeführer nach den Ansätzen für Asylbewerber zu
unterstützen. Auch gemäss der Kinderrechtskonvention hätten die Kinder Recht
auf das soziale Existenzminimum, welches nicht durch die Nothilfe gedeckt sei. Auch
die EU-Aufnahmerichtlinien und die Flüchtlingskonvention würden verletzt
werden, falls den Beschwerdeführern keine Sozialhilfe ausbezahlt werde. Ferner
garantiere die Flüchtlingskonvention, die EU-Aufnahmerichtlinie und Art. 12 BV
eine Grundlage für den Erhalt von Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht habe zu
prüfen, ob das in der Aufnahmerichtlinie geltende Schutzniveau demjenigen von
Art. 12 BV entspreche.
5.1
Auf das Gesuch der Beschwerdeführer
um Gewährung von Asyl trat das SEM am 30. August 2022 nicht ein. Mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 wurde dieser
Entscheid alsdann rechtskräftig. Am 23. März 2023 stellten die Beschwerdeführer
ein zweites Asylgesuch, auf welches das SEM am 1. Juni 2023 wiederum nicht
eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am
16.
Juni 2023 hingegen gut. In der Folge wurde die Verfügung des SEM aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das erneute
Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 23. März 2023 ist deshalb als
Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Dies bestätigt auch eine E-Mail des SEM vom
12.
April 2023, indem die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass
das Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt werde. Unter diesen Umständen
ist nicht zu beanstanden, dass das DDI von einem (hängigen) Mehrfachgesuch
gemäss Art. 111c AsylG ausging.
5.2
Wie vorgängig bereits ausgeführt
(II. E. 3.1 ff.) erhalten rechtskräftig weggewiesene Personen während der Dauer
eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach
Art. 111c AsylG auf Ersuchen hin lediglich Nothilfe (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Die
Beschwerdeführer wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
September 2022 entgegen ihrer Auffassung rechtskräftig aus der Schweiz in den
Dublin-Staat Kroatien weggewiesen. Derzeit ist ein Asylverfahren im Sinn von
Art. 111c AsylG hängig. Personen des Asylbereichs, welche über ein
Revisions-, ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch um Abänderung eines
ursprünglich negativen Asylentscheids bzw. um einen neuen Entscheid ersuchen,
sollen während der Dauer der erneuten Beurteilung ihrer rechtlichen Situation
weiterhin wie abgelehnte Asylsuchende behandelt werden und auf Ersuchen hin
lediglich Nothilfe erhalten (vgl. Teresia Gordzielik, Sozialhilfe im
Asylbereich, Zwischen Migrationskontrolle und menschenwürdiger Existenzsicherung,
Zürich - Basel - Genf 2020, S. 409). Damit haben die Beschwerdeführer gestützt
auf Bundesrecht, wie auch nach kantonalem Recht lediglich Anspruch auf
Nothilfe, nicht aber auf Sozialhilfe.
5.3
Die Umsetzung des Rechts auf Hilfe
in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (SR 101, BV) obliegt den Kantonen. Vorbehältlich der aus Art.
12.
BV fliessenden verfassungsmässigen Mindestgarantien sind die Kantone in der
Ausgestaltung der Art und Weise von Nothilfeleistungen frei. Für Asylsuchende
und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach
Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die
Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 82
Abs. 3 AsylG). Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an
den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz
für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die
Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet
wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG). Nach Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und
Betreuung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich
sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Dieses
Grundrecht gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die sich illegal in der
Schweiz aufhalten. Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. Nothilfe
gewährleistet Obdach, Nahrung, Kleidung und die medizinische Notfallversorgung.
Auf eine darüberhinausgehende Hilfe besteht kein Anspruch. Personen mit einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten Sozialhilfe, die über die
verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinausgeht. Personen ohne
Aufenthaltsbewilligung können sich dagegen nur auf den Minimalstandard der
Nothilfe berufen. Leistungen über dieses Minimum hinaus werden nicht vom
sachlichen Geltungsbereich von Art. 12 BV erfasst, sondern nach der
anwendbaren Sozialhilfegesetzgebung ausgerichtet. Der vollständige Entzug von
Sozialhilfeleistungen stellt, sofern das verfassungsrechtliche Minimum
unterschritten wird, nach Bundesgericht einen Eingriff in das Recht auf Hilfe
in Notlagen dar (vgl. BGE 122 II 193 E. 2b/cc; 130 I 75). So gesehen ist Art.
12.
BV Bestandteil der Sozialhilfe und bezeichnet das absolut erforderliche
Minimum, das für eine menschenwürdige Existenz unabdingbar ist. Art. 12 BV ist
dann relevant, wenn kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr besteht, so insbesondere
bei weggewiesenen Asylbewerbern. Die Beschwerdeführer erhalten Nothilfe,
wodurch ihre minimalen existenziellen Bedürfnisse gedeckt werden. Eine darüber hinausgehende
Hilfe, auch im Sinne von Sozialhilfeleistung, besteht gestützt auf obgenannte
Ausführungen nicht. Das Schutzniveau von Art. 12 BV entspricht demjenigen der
Aufnahmerichtlinie, zumal gemäss Art. 17 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie die
Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die gewährten materiellen
Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und
den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Art. 20 erlaubt die
Einschränkung oder den Entzug der gewährten Vorteile bei Vorliegen bestimmter
Umstände (so etwa bei Zweitgesuchen). Somit zielen die Ausführungen der
Beschwerdeführer ins Leere und sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe
gestützt auf Art. 12 BV.
5.4
Mit der Umsetzung des
Dublin-Assoziierungsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (DDA, SR
0.412.392.68) wurde ein weiterer Nichteintretensgrund, zwar bei Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung eines Asylgesuchs nach den
Kriterien der Dublin-Verordnung eingeführt, welcher nach rechtskräftigem
Nichteintretensentscheid ebenso den Nothilfebezug für Asylsuchende vorsieht. Im
Zuge der Revision 2012/2014 wurde das Verfahren über Mehrfachgesuche neu
geregelt und festgelegt, dass auch während der Dauer eines weiteren Asylgesuchs
die Betroffenen auf Ersuchen hin nur Nothilfe erhalten. Bei der Revision ging
es darum, den Betroffenen den besonderen Status der Asylsuchenden
vorzuenthalten, mit dem die (Wieder-)Aufnahme in den Kreis der
Sozialhilfeberechtigten im Asylbereich verbunden ist, und vor Ablauf von fünf
Jahren bei Einreichung eines neuen Gesuchs zu verhindern, dass Personen
kurzzeitig zuwarten, nur um erneut Sozialhilfe zu erhalten und den
Sozialhilfestopp zu unterwandern. Die Beschwerdeführer können somit auch nicht gestützt
auf das DDA einen Anspruch auf Sozialhilfe ableiten.
5.5
Die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU
ist für die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied nicht bindend. Wenn allerdings die
für die Schweiz verbindliche Dublin-III-VO konkret auf klar bestimmte Normen
der Richtlinie verweist, werden diese trotzdem für die Schweiz verbindlich
(vgl. Ziffer 11 der Dublin-III-VO). In Art. 17 Abs. 5 Satz 2 der
EU-Aufnahmerichtlinie wird ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten
Antragsstellern eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen
Staatsangehörigen zuteilwerden lassen können. Eine Gleichbehandlung mit eigenen
Staatsangehörigen wird damit regelmässig während des Verfahrens auf Gewährung
internationalen Schutzes nicht vorgesehen, auch nicht nach einer gewissen
Aufenthaltsdauer im Aufnahmestaat (vgl. Gordzielik, a.a.O., S. 276). Ferner
gewährt die Aufnahmerichtlinie - ungeachtet der Frage, ob die Richtlinie und
die dazu ergangene Rechtsprechung für die Schweiz aufgrund der
Dublin-Assoziierung verbindlich ist - keine umfangreicheren Leistungen als die
Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 140 I 141). Ergo
rechtfertigt auch die Aufnahmerichtlinie keinen Bezug von Sozialhilfe.
5.6
Der Begriff der «öffentlichen
Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen» wird in der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) nicht definiert. Die Literatur geht davon aus, dass
er zwar bis zu einem gewissen Grad in Abhängigkeit zur nationalen
Begriffsbestimmung steht, gleichwohl aber weit auszulegen ist. Jedenfalls
werden eine Reihe von Bereichen der allgemeinen Wohlfahrt erfasst,
einschliesslich der Gewährung von Nahrung und weiterer Sozialhilfeleistungen,
der Not(fall)hilfe sowie der medizinischen Versorgung. In diesen Bereichen
geniessen Flüchtlinge Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen, wenn
sie sich rechtmässig im Gebiet eines Vertragsstaats aufhalten. Dies trifft nach
einhelliger Auffassung auf jeden Fall auf Personen zu, welche ein nationales
Statusfeststellungsverfahren durchlaufen haben, von einem Vertragsstaat als
Flüchtling anerkannt wurden und nach nationalem Recht berechtigt sind, sich auf
dem Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten. Umstritten ist allerdings, ob
auch Personen, welche erst noch um Schutz ersuchen, als rechtmässig aufhältig
angesehen werden können, damit sie eine Gleichbehandlung mit der inländischen
Bevölkerung nach Art. 23 GFK geltend machen können (vgl. Gordzielik,
a.a.O., S. 124 f.). Nach Art. 23 GFK gewähren die vertragsschliessenden Staaten
den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche
Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen. Fraglich ist, ob
«Flüchtling» im Sinne von Art. 23 GFK nur ist, wer als solcher anerkannt ist,
oder aber auch wer - unabhängig ob dies bereits im Asylverfahren festgestellt
wurde - die Flüchtlingseigenschaft besitzt, was zur Folge hätte, dass
Asylsuchende so lange als Flüchtlinge zu behandeln sind, bis ihre Behauptung,
die Flüchtlingseigenschaft zu besitzen, rechtskräftig widerlegt ist. Nach
Auffassung des damaligen Bundesamtes für Migration (heute: SEM), kommen die
Bestimmung der GFK erst ab der Anerkennung als Flüchtling zur Anwendung (vgl.
BGE 115 V 4 E. 2b). Auch nach einer Lehrmeinung schützt Art. 23 GFK nur
anerkannte Flüchtlinge (vgl. Wolfgang Eckert, Begriff und Grundzüge des
schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 117). Einer weiteren Auffassung
nach, gehöre Art. 23 GFK zu jenen Artikeln, deren Anwendung mehr als bloss
legalen Aufenthalt, d.h. klare Indizien wie Anerkennung als Flüchtling,
verfestigten Aufenthaltsstatus oder die Ausstellung eines Reisedokuments
voraussetzt (vgl. Guy Goodwin‐Gill/Jane McAdam, The Refugee in
International Law, 3rd ed., Oxford 2007, S. 526). Wiederum eine andere
Auffassung betont, die Gleichbehandlung gemäss Art. 23 GFK müsse während des
Asylverfahrens nicht gewährt werden (vgl. James Hathaway, The Rights of
Refugees under International Law, Cambridge 2005, S. 807). Mehrheitlich wird
argumentiert, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 23 GFK
grundsätzlich erst mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft greifen
soll, mithin, wenn die betroffenen Personen nach den Vorgaben des
innerstaatlichen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. Gordzielik, a.a.O.,
S. 124 f.). Art. 23 GFK steht somit einer Reduktion der Leistungen auf Nothilfe
nicht entgegen (vgl.
zuletzt besucht am 18. Juni 2024), weshalb die Beschwerdeführer auch nicht gestützt
auf die GFK Sozialhilfe beanspruchen können.
5.7
Die für die Schweiz im Jahr 1997 in
Kraft getretene Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des
Kindes, KRK, SR 0.107) verankert in Art. 27 das Recht jedes Kindes auf einen
seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung
angemessenen Lebensstandard. Die KRK sichert ein Existenzminimum zu, das über
ein biologisch-physisches Überleben hinausgeht. Dieses Existenzminimum wird in
Art. 31 KRK kinderspezifisch präzisiert. Art. 31 KRK spricht Kindern ein Recht
auf Freizeit, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie
Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben zu, betont damit den hohen
Stellenwert von Freizeit und Spiel in der sozialen und kognitiven Entwicklung
eines Kindes und erklärt Freizeit- und Spielaktivitäten implizit zu
Teilgehalten des in Art. 27 KRK geschützten angemessenen Lebensstandards. Das
KRK gibt als UN-Konvention keine bestimmten Leistungsstandards für die Schweiz vor.
Als «soft law» ist sie nicht rechtsverbindlich, sondern kann für die
Ausgestaltung der Einrichtungen der Sozialhilfe und die Auslegung der
völkerrechtlichen Vorgaben als Inspirationsquelle dienen (vgl. BGE 137 I 305 E.
6.5). Einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe gestützt auf die KRK können die
Beschwerdeführer somit nicht für sich beanspruchen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
7.1
Bei diesem Ausgang hätten die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Die Beschwerdeführer haben jedoch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die
Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
7.2
Rechtsanwalt Guido Ehrler macht
einen Aufwand von total 12.25 Stunden à CHF 250.00 geltend. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der
Akten angemessen. Fotokopien sind nach § 21 Abs. 5 des Gebührentarifs (BGS
615.11) mit jeweils CHF 0.50 abzugelten. Die Stunde ist bei unentgeltlicher
Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Dispositiv
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung beläuft sich demnach auf
CHF 2'575.90
(12.25 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 55.40 plus 8.1% MwSt.),
zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 794.55 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.),
beides, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald werden A.___ und B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Guido Ehrler, wird auf CHF 2'575.90 (inkl. MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 794.55 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald werden A.___ und B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_423/2024 vom 9. Februar 2026 bestätigt.