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Entscheid

VWBES.2024.60

Sozialhilfe

26. Juni 2024Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Gesellschaft und Soziales,

3. Sozialregion

Unteres Niederamt,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) stellten am 22. Juni 2022 für sich und ihre Kinder in der

Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. August 2022 trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte

die Wegweisung der Familie in den Dublin-Staat Kroatien. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2022 ab.

2. Die Beschwerdeführer wandten sich am

16. Februar 2023 an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) und

ersuchten um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

3. Am 8. März 2023 wurden die Beschwerdeführer

nach Kroatien überstellt. Nach erfolgter Überstellung informierte der CRC über

den Eingang der Beschwerde und bat die Schweizer Behörden, den Vollzug der

Wegweisung nach Kroatien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren.

4. Nach der Wiedereinreise ersuchten die

Beschwerdeführer am 23. März 2023 abermals um Asyl. Mit Verfügung vom 1. Juni

2023 trat das SEM wiederum auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete den Vollzug

der Rückweisung an, wobei dieser bis auf weiteres ausgesetzt wurde. Die dagegen

erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni

2023 gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück.

5. Seit der Wiedereinreise in die

Schweiz werden die Beschwerdeführer mit Nothilfe unterstützt. Deshalb

beantragten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 19. April 2023 beim

Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS), dass sie nicht von der Sozialhilfe

auszuschliessen seien. Ferner sei von einer Unterbringung in ein

Rückkehrzentrum zu verzichten und die vier Kinder seien per sofort

einzuschulen. Die Anträge der Beschwerdeführer wies das AGS mit Verfügung vom

18. Juli 2023 ab.

6. Gegen den Entscheid des AGS erhoben

die Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 beim Departement des Innern (DDI)

Beschwerde. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführer und ihre Kinder per

22. September 2023 der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) zugewiesen, welche

gleichentags die Verfügung erliess, dass die Beschwerdeführer mit Nothilfe im

Umfang von CHF 7.00 pro Person unterstützt werden. Auch gegen diese Verfügung

erhoben die Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 Beschwerde.

7. Mit Entscheid vom 14. Februar 2024

wies das DDI die Beschwerden vollends ab, soweit darauf eingetreten werden

konnte.

8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer

am 26. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten neben der

Aufhebung des Entscheides des DDI die rückwirkende Aufnahme in die Sozialhilfe

per 29. März 2023. Zudem sei den Beschwerdeführern die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit zu erlauben.

9. In ihren Vernehmlassungen vom 27.

März 2024 bzw. 3. April 2024 schlossen das DDI und das AGS auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

10. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024

reichten die Beschwerdeführer diverse Schlussbemerkungen ein und zogen den

Antrag um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zurück.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss 31bis Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde

keine neuen Begehren vorgebracht werden. Indem es sich bei dem vor

Verwaltungsgericht vorgebrachten Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführern die

Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu erlauben, um ein neues Begehren handelt, als

vor der Vorinstanz vorgebracht wurde, ist auf dieses nicht einzutreten. Der

entsprechende Antrag wurde mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 21. Mai

2024.

auch ausdrücklich zurückgezogen.

3.1

Nach Art. 81 des Asylgesetzes

(AsylG, SR 124.31) erhalten Personen, die sich gestützt auf das AsylG in der

Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten

können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund

einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, bzw.

auf Ersuchen hin Nothilfe. Zuständig für die Ausgestaltung, also die

Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Einschränkung der Leistungen sind die

Kantone (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Beim Leistungsanspruch ist zu unterscheiden

zwischen Personen, die Asylsozialhilfe erhalten, und Personen, die lediglich

einen Anspruch auf Nothilfe haben. Asylsozialhilfe wird Personen ohne

rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid gewährt. Nothilfe erhalten

Personen, die gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 AsylG keinen Anspruch auf

Sozialhilfe haben. Für die Asylsozialhilfe und die Nothilfe gilt das kantonale

Recht, wenn nicht Art. 82, 83 und 83a AsylG oder die Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) abweichende

Regelungen enthalten (vgl. Constantin Hruschka, in: Marc Spescha/Hanspeter

Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015).

3.2

Personen mit einem rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von

der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dieser

Ausschluss von der Sozialhilfe steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone,

sondern ist verpflichtend. Der Ausschluss aus der Sozialhilfe einer Person, die

einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid mit Ausreise­frist erhalten hat,

soll erst dann beendet werden, wenn eine anderweitige Entscheidung getroffen

wurde (vgl. Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 3, 5). Während der Dauer eines

ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art.

111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und

Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn

der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Demgegenüber

haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Anspruch

auf Asylsozialhilfe. Der Ansatz dafür liegt unter dem Ansatz für die

einheimische Bevölkerung (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Der Nothilfeansatz liegt unter

dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne

Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG), also unter jenem

für die Asylsozialhilfe (vgl. Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 7).

3.3

Nach § 158 des Sozialgesetzes des

Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) werden Personen mit illegalem Aufenthalt,

insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid

in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt (Abs. 1). Die Notlage muss

glaubwürdig nachgewiesen werden (Abs. 2).

3.4

Gemäss § 93 Abs. 3 der

Sozialverordnung des Kantons Solothurn (SV, BGS 831.2) erhalten Personen, die

mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen

werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, keine Leistungen nach den

SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen.

Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien.

3.5

Mit Regierungsratsbeschluss Nr.

2013/1224 vom 24. Juni 2013 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn die

Pauschale für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit rechtskräftigem

Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid und Wegweisungsentscheid angepasst.

Zudem wurde festgehalten, dass gestützt auf Art. 82 Absatz 1 AsylG und § 158 SG

diese Personengruppe keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfeleistungen hat.

Bei Bedarf und auf Ersuchen hin ist lediglich Nothilfe nach Massgabe von Art.

12.

BV auszurichten.

4.1

Das DDI erwog, die Beschwerdeführer hätten

ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG gestellt. Der

Nichteintretensentscheid des SEM bzgl. das erste Asylgesuch sei in Rechtskraft

erwachsen. Für solche Personen sehe der Gesetzgeber nur den Anspruch auf

Nothilfe vor. Dies selbst dann, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt

werde. Zudem sei die Schweiz nicht Mitglied der EU und das Recht der

Europäischen Union somit nicht verbindlich, wenn und soweit sie nicht durch

bilaterale Verträge mit der EU in Teilen bzw. Bereichen an das Unionsrecht

assoziiert sei. Im Asylbereich habe die Schweiz mit der EU das Dublin-Assoziierungsabkommen

(DAA) abgeschlossen, mit dem sie einen Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

(GE-AS) übernommen habe, das sogenannte Dublin-System. Dazu zähle insbesondere

die Dublin-II-Verordnung. U.a. die Aufnahmerichtlinie und

Qualifikationsrichtlinie, welche soziale Standards für die Aufnahme von

Flüchtigen vorsehe, habe die Schweiz ausdrücklich nicht übernehmen wollen.

4.2

Die Beschwerdeführer bringen im

Wesentlichen vor, dass durch das DAA besondere Regeln gelten, die Art. 82 Abs.

2.

AsylG vorgehen würden. Den Beschwerdeführern dürfe bis zur Überstellung die

Vorteile des Status als asylsuchende Personen nicht entzogen werden. Die

Beschwerdeführer seien nicht zur Ausreise verpflichtet, weshalb man sich nicht

auf Art. 82 AsylG abstützen könne. Ferner liege kein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid des SEM vor. Gemäss Art. 17 Abs. 5 der

EU-Aufnahmerichtlinien müsse das Leistungsniveau der den Asylbewerbern

gewährten Leistungen mindestens demjenigen entsprechen, welches der Staat den

eigenen Staatsangehörigen gewähre. Die Dublin-III-Verordnung müsse auch die

Schweiz anwenden. Zudem sei nun gemäss Art. 27 der Dublin-III-Verordnung die

Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen.

Somit seien die Beschwerdeführer nach den Ansätzen für Asylbewerber zu

unterstützen. Auch gemäss der Kinderrechtskonvention hätten die Kinder Recht

auf das soziale Existenzminimum, welches nicht durch die Nothilfe gedeckt sei. Auch

die EU-Auf­nahmerichtlinien und die Flüchtlingskonvention würden verletzt

werden, falls den Beschwerdeführern keine Sozialhilfe ausbezahlt werde. Ferner

garantiere die Flüchtlingskonvention, die EU-Aufnahmerichtlinie und Art. 12 BV

eine Grundlage für den Erhalt von Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht habe zu

prüfen, ob das in der Aufnahmerichtlinie geltende Schutzniveau demjenigen von

Art. 12 BV entspreche.

5.1

Auf das Gesuch der Beschwerdeführer

um Gewährung von Asyl trat das SEM am 30. August 2022 nicht ein. Mit

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 wurde dieser

Entscheid alsdann rechtskräftig. Am 23. März 2023 stellten die Beschwerdeführer

ein zweites Asylgesuch, auf welches das SEM am 1. Juni 2023 wiederum nicht

eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am

16.

Juni 2023 hingegen gut. In der Folge wurde die Verfügung des SEM aufgehoben

und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das erneute

Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 23. März 2023 ist deshalb als

Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Dies bestätigt auch eine E-Mail des SEM vom

12.

April 2023, indem die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass

das Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt werde. Unter diesen Umständen

ist nicht zu beanstanden, dass das DDI von einem (hängigen) Mehrfachgesuch

gemäss Art. 111c AsylG ausging.

5.2

Wie vorgängig bereits ausgeführt

(II. E. 3.1 ff.) erhalten rechtskräftig weggewiesene Personen während der Dauer

eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach

Art. 111c AsylG auf Ersuchen hin lediglich Nothilfe (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Die

Beschwerdeführer wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.

September 2022 entgegen ihrer Auffassung rechtskräftig aus der Schweiz in den

Dublin-Staat Kroatien weggewiesen. Derzeit ist ein Asylverfahren im Sinn von

Art. 111c AsylG hängig. Personen des Asylbereichs, welche über ein

Revisions-, ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch um Abänderung eines

ursprünglich negativen Asylentscheids bzw. um einen neuen Entscheid ersuchen,

sollen während der Dauer der erneuten Beurteilung ihrer rechtlichen Situation

weiterhin wie abgelehnte Asylsuchende behandelt werden und auf Ersuchen hin

lediglich Nothilfe erhalten (vgl. Teresia Gordzielik, Sozialhilfe im

Asylbereich, Zwischen Migrationskontrolle und menschenwürdiger Existenzsicherung,

Zürich - Basel - Genf 2020, S. 409). Damit haben die Beschwerdeführer gestützt

auf Bundesrecht, wie auch nach kantonalem Recht lediglich Anspruch auf

Nothilfe, nicht aber auf Sozialhilfe.

5.3

Die Umsetzung des Rechts auf Hilfe

in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (SR 101, BV) obliegt den Kantonen. Vorbehältlich der aus Art.

12.

BV fliessenden verfassungsmässigen Mindestgarantien sind die Kantone in der

Ausgestaltung der Art und Weise von Nothilfeleistungen frei. Für Asylsuchende

und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach

Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die

Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 82

Abs. 3 AsylG). Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an

den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz

für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die

Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet

wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG). Nach Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und

Betreuung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich

sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Dieses

Grundrecht gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die sich illegal in der

Schweiz aufhalten. Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. Nothilfe

gewährleistet Obdach, Nahrung, Kleidung und die medizinische Notfallversorgung.

Auf eine darüberhinausgehende Hilfe besteht kein Anspruch. Personen mit einem

Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten Sozialhilfe, die über die

verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinausgeht. Personen ohne

Aufenthaltsbewilligung können sich dagegen nur auf den Minimalstandard der

Nothilfe berufen. Leistungen über dieses Minimum hinaus werden nicht vom

sachlichen Geltungsbereich von Art. 12 BV erfasst, sondern nach der

anwendbaren Sozialhilfegesetzgebung ausgerichtet. Der vollständige Entzug von

Sozialhilfeleistungen stellt, sofern das verfassungs­rechtliche Minimum

unterschritten wird, nach Bundesgericht einen Eingriff in das Recht auf Hilfe

in Notlagen dar (vgl. BGE 122 II 193 E. 2b/cc; 130 I 75). So gesehen ist Art.

12.

BV Bestandteil der Sozialhilfe und bezeichnet das absolut erforderliche

Minimum, das für eine menschenwürdige Existenz unabdingbar ist. Art. 12 BV ist

dann relevant, wenn kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr besteht, so insbesondere

bei weggewiesenen Asylbewerbern. Die Beschwerdeführer erhalten Nothilfe,

wodurch ihre minimalen existenziellen Bedürfnisse gedeckt werden. Eine darüber hinausgehende

Hilfe, auch im Sinne von Sozialhilfeleistung, besteht gestützt auf obgenannte

Ausführungen nicht. Das Schutzniveau von Art. 12 BV entspricht demjenigen der

Aufnahmerichtlinie, zumal gemäss Art. 17 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie die

Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die gewährten materiellen

Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und

den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Art. 20 erlaubt die

Einschränkung oder den Entzug der gewährten Vorteile bei Vorliegen bestimmter

Umstände (so etwa bei Zweitgesuchen). Somit zielen die Ausführungen der

Beschwerdeführer ins Leere und sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe

gestützt auf Art. 12 BV.

5.4

Mit der Umsetzung des

Dublin-Assoziierungsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (DDA, SR

0.412.392.68) wurde ein weiterer Nichteintretensgrund, zwar bei Zuständigkeit

eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung eines Asylgesuchs nach den

Kriterien der Dublin-Verordnung eingeführt, welcher nach rechtskräftigem

Nichteintretensentscheid ebenso den Nothilfebezug für Asylsuchende vorsieht. Im

Zuge der Revision 2012/2014 wurde das Verfahren über Mehrfachgesuche neu

geregelt und festgelegt, dass auch während der Dauer eines weiteren Asylgesuchs

die Betroffenen auf Ersuchen hin nur Nothilfe erhalten. Bei der Revision ging

es darum, den Betroffenen den besonderen Status der Asylsuchenden

vorzuenthalten, mit dem die (Wieder-)Aufnahme in den Kreis der

Sozialhilfeberechtigten im Asylbereich verbunden ist, und vor Ablauf von fünf

Jahren bei Einreichung eines neuen Gesuchs zu verhindern, dass Personen

kurzzeitig zuwarten, nur um erneut Sozialhilfe zu erhalten und den

Sozialhilfestopp zu unterwandern. Die Beschwerdeführer können somit auch nicht gestützt

auf das DDA einen Anspruch auf Sozialhilfe ableiten.

5.5

Die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU

ist für die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied nicht bindend. Wenn allerdings die

für die Schweiz verbindliche Dublin-III-VO konkret auf klar bestimmte Normen

der Richtlinie verweist, werden diese trotzdem für die Schweiz verbindlich

(vgl. Ziffer 11 der Dublin-III-VO). In Art. 17 Abs. 5 Satz 2 der

EU-Aufnahmerichtlinie wird ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten

Antragsstellern eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen

Staatsangehörigen zuteilwerden lassen können. Eine Gleichbehandlung mit eigenen

Staatsangehörigen wird damit regelmässig während des Verfahrens auf Gewährung

internationalen Schutzes nicht vorgesehen, auch nicht nach einer gewissen

Aufenthalts­dauer im Aufnahmestaat (vgl. Gordzielik, a.a.O., S. 276). Ferner

gewährt die Aufnahmerichtlinie - ungeachtet der Frage, ob die Richtlinie und

die dazu ergangene Rechtsprechung für die Schweiz aufgrund der

Dublin-Assoziierung verbindlich ist - keine umfangreicheren Leistungen als die

Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 140 I 141). Ergo

rechtfertigt auch die Aufnahmerichtlinie keinen Bezug von Sozialhilfe.

5.6

Der Begriff der «öffentlichen

Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen» wird in der Genfer

Flüchtlingskonvention (GFK) nicht definiert. Die Literatur geht davon aus, dass

er zwar bis zu einem gewissen Grad in Abhängigkeit zur nationalen

Begriffsbestimmung steht, gleichwohl aber weit auszulegen ist. Jedenfalls

werden eine Reihe von Bereichen der allgemeinen Wohlfahrt erfasst,

einschliesslich der Gewährung von Nahrung und weiterer Sozialhilfeleistungen,

der Not(fall)hilfe sowie der medizinischen Versorgung. In diesen Bereichen

geniessen Flüchtlinge Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen, wenn

sie sich rechtmässig im Gebiet eines Vertragsstaats aufhalten. Dies trifft nach

einhelliger Auffassung auf jeden Fall auf Personen zu, welche ein nationales

Statusfeststellungsverfahren durchlaufen haben, von einem Vertragsstaat als

Flüchtling anerkannt wurden und nach nationalem Recht berechtigt sind, sich auf

dem Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten. Umstritten ist allerdings, ob

auch Personen, welche erst noch um Schutz ersuchen, als rechtmässig aufhältig

angesehen werden können, damit sie eine Gleichbehandlung mit der inländischen

Bevölkerung nach Art. 23 GFK geltend machen können (vgl. Gordzielik,

a.a.O., S. 124 f.). Nach Art. 23 GFK gewähren die vertragsschliessenden Staaten

den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche

Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen. Fraglich ist, ob

«Flüchtling» im Sinne von Art. 23 GFK nur ist, wer als solcher anerkannt ist,

oder aber auch wer - unabhängig ob dies bereits im Asylverfahren festgestellt

wurde - die Flüchtlingseigenschaft besitzt, was zur Folge hätte, dass

Asylsuchende so lange als Flüchtlinge zu behandeln sind, bis ihre Behauptung,

die Flüchtlingseigenschaft zu besitzen, rechtskräftig widerlegt ist. Nach

Auffassung des damaligen Bundesamtes für Migration (heute: SEM), kommen die

Bestimmung der GFK erst ab der Anerkennung als Flüchtling zur Anwendung (vgl.

BGE 115 V 4 E. 2b). Auch nach einer Lehrmeinung schützt Art. 23 GFK nur

anerkannte Flüchtlinge (vgl. Wolfgang Eckert, Begriff und Grundzüge des

schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 117). Einer weiteren Auffassung

nach, gehöre Art. 23 GFK zu jenen Artikeln, deren Anwendung mehr als bloss

legalen Aufenthalt, d.h. klare Indizien wie Anerkennung als Flüchtling,

verfestigten Aufenthaltsstatus oder die Ausstellung eines Reisedokuments

voraussetzt (vgl. Guy Goodwin‐Gill/Jane McAdam, The Refugee in

International Law, 3rd ed., Oxford 2007, S. 526). Wiederum eine andere

Auffassung betont, die Gleichbehandlung gemäss Art. 23 GFK müsse während des

Asylverfahrens nicht gewährt werden (vgl. James Hathaway, The Rights of

Refugees under International Law, Cambridge 2005, S. 807). Mehrheitlich wird

argumentiert, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 23 GFK

grundsätzlich erst mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft greifen

soll, mithin, wenn die betroffenen Personen nach den Vorgaben des

innerstaatlichen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. Gordzielik, a.a.O.,

S. 124 f.). Art. 23 GFK steht somit einer Reduktion der Leistungen auf Nothilfe

nicht entgegen (vgl.

zuletzt besucht am 18. Juni 2024), weshalb die Beschwerdeführer auch nicht gestützt

auf die GFK Sozialhilfe beanspruchen können.

5.7

Die für die Schweiz im Jahr 1997 in

Kraft getretene Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des

Kindes, KRK, SR 0.107) verankert in Art. 27 das Recht jedes Kindes auf einen

seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung

angemessenen Lebensstandard. Die KRK sichert ein Existenzminimum zu, das über

ein biologisch-physisches Überleben hinausgeht. Dieses Existenzminimum wird in

Art. 31 KRK kinderspezifisch präzisiert. Art. 31 KRK spricht Kindern ein Recht

auf Freizeit, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie

Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben zu, betont damit den hohen

Stellenwert von Freizeit und Spiel in der sozialen und kognitiven Entwicklung

eines Kindes und erklärt Freizeit- und Spielaktivitäten implizit zu

Teilgehalten des in Art. 27 KRK geschützten angemessenen Lebensstandards. Das

KRK gibt als UN-Konvention keine bestimmten Leistungsstandards für die Schweiz vor.

Als «soft law» ist sie nicht rechtsverbindlich, sondern kann für die

Ausgestaltung der Einrichtungen der Sozialhilfe und die Auslegung der

völkerrechtlichen Vorgaben als Inspirationsquelle dienen (vgl. BGE 137 I 305 E.

6.5). Einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe gestützt auf die KRK können die

Beschwerdeführer somit nicht für sich beanspruchen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

7.1

Bei diesem Ausgang hätten die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Die Beschwerdeführer haben jedoch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die

Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

7.2

Rechtsanwalt Guido Ehrler macht

einen Aufwand von total 12.25 Stunden à CHF 250.00 geltend. Der geltend

gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der

Akten angemessen. Fotokopien sind nach § 21 Abs. 5 des Gebührentarifs (BGS

615.11) mit jeweils CHF 0.50 abzugelten. Die Stunde ist bei unentgeltlicher

Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Dispositiv

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung beläuft sich demnach auf

CHF 2'575.90

(12.25 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 55.40 plus 8.1% MwSt.),

zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 794.55 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.),

beides, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald werden A.___ und B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Guido Ehrler, wird auf CHF 2'575.90 (inkl. MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 794.55 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald werden A.___ und B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_423/2024 vom 9. Februar 2026 bestätigt.