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Entscheid

VWBES.2024.62

Sozialhilfe / Auflage Auto

29. Februar 2024Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Auflage Auto / Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Januar

2024 gewährte die Sozialregion Dorneck (SRD) A.___ ab 1. Februar 2024

sozialhilferechtliche Unterstützung und wies diesen mit Dispositiv-Ziffer 7 an,

innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung die Kontrollschilder seiner

Motorfahrzeuge (Personenwagen, Motorrad und Moped) bei der

Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren und den Nachweis der SRD zu erbringen.

Widrigenfalls könne die Unterstützung angemessen herabgesetzt werden.

2. Gegen die Auflage betreffend das Auto

erhob A.___ zusammen mit seiner Ehefrau B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer

genannt) am 8. Februar 2024 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI)

und beantragte die Aufhebung bzw. Änderung der Dispositiv-Ziffer 7. Es sei das

Halten des Autos aus medizinischen Gründen zu gewähren.

3. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. Februar

2024 trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies damit, dass

der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht beschwert

sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die sozialhilferechtlichen Leistungen in

einer nächsten Verfügung tatsächlich gekürzt würden.

4. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 erneut Beschwerde beim DdI, welches

diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Die

Beschwerdeführer machten erneut materielle Gründe geltend und führten aus,

weshalb sie auf ihr Auto angewiesen seien und hofften, sich bald wieder von der

Sozialhilfe abmelden zu können.

5. Auf das Einholen von Vernehmlassungen

wurde vorliegend verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 12

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Rechtsprechungsgemäss stellen

Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur

Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt

werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst

zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2).

Zwischenverfügungen können jedoch immerhin dann selbständig angefochten werden,

wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom

14.

Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das

Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je

bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar

2020.

E. 5.4.5).

Unter Berücksichtigung dieser

Rechtsprechung kam die Vorinstanz zum Schluss, den Beschwerdeführern erwachse

durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender

Nachteil, weshalb sie auf ihre Beschwerde nicht eintrat.

3.

Die Beschwerdeführer gehen auf diese

Erwägungen nicht ein und bringen erneut materielle Gründe vor, mit denen sie

aufzuzeigen versuchen, weshalb sie auf ihr Auto angewiesen seien. Auch wenn

diese Gründe gut nachvollzogen werden können, sind diese Rügegründe erst in

einem allfälligen späteren Verfahren von Relevanz, nämlich dann, wenn ihnen später

tatsächlich die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden sollten. Für das

vorliegende Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des DdI zeigen die

Beschwerdeführer nicht auf, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

widerfahren würde, weil die Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen die

angeordnete Auflage nicht eingetreten ist und sie legen auch nicht dar, dass

ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren eingespart würde, wenn die Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen

die angeordnete Auflage eingetreten wäre.

Die Beschwerdeführer erfahren durch die

angeordnete Auflage, mit welcher ihnen Nachteile erst angedroht, aber noch

nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht

nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten

sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde geht zur

Kenntnis an die Sozialregion Dorneck.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann