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Entscheid

VWBES.2024.65

Prüfung kindesschutzrechtliche Massnahmen

26. April 2024Deutsch20 min

2023) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und D.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Grütter,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

kindesschutzrechtliche Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und C.___ (beide geb. [...]

2023) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und D.___

(nachfolgend: Kindsvater). Gemäss Urteil des Familiengerichtes [...] (Türkei)

wurde die Ehe der Kindseltern mit Urteil vom 30. März 2023 geschieden. Die

Kindsmutter lebt mit den Kindern in der Schweiz und der Kindsvater in der

Türkei.

2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2023

beantragte die Kindsmutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Region Solothurn das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder B.___ und C.___ und

begründete dies im Wesentlichen mit der Notwendigkeit, selbständig

Ausweispapiere für ihre Kinder ausstellen lassen zu können. Sie wies dabei auf

ein zwischen ihr und dem Kindsvater hängiges Scheidungsverfahren hin.

3. Am 7. August 2023 (telefonisch) und

am 28. August 2023 (schriftlich) wurde die Kindsmutter durch die KESB Region

Solothurn auf die Zuständigkeit des Scheidungsrichters betreffend das

Kindsverhältnis bzw. die Regelung der elterlichen Sorge hingewiesen.

4. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023

wandte sich die Kindsmutter erneut an die KESB Region Solothurn mit der

sinngemässen Bitte, eine Beistandschaft für die Vaterschaftsaberkennung des

eingetragenen Registervaters zu errichten. Diese Bitte wurde am 23. November

2023 telefonisch wiederholt. Ausserdem beantragte sie die nötigen

Kindesschutzmassnahmen, um Ausweisdokumente für ihre Kinder erstellen lassen zu

können.

5. Mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 21. November 2023 wurde der Kindsmutter gestützt auf Art. 314

Abs. 1 i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) der Auftrag erteilt, für ihre Kinder, B.___ und C.___ die Ausstellung des

Reisepasses bzw. der ID vorzunehmen und ihre Kinder in allen dabei notwendigen

Handlungen zu vertreten. Die Kindsmutter wurde für berechtigt erklärt, ohne

Mitwirkung des Kindsvaters die Ausstellung des Reisepasses bzw. der ID für ihre

Kinder vorzunehmen.

6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023

gewährte die KESB Region Solothurn der Kindsmutter das rechtliche Gehör zum

vorgesehenen Nichteintretensentscheid bzgl. des Antrages auf Zuteilung der

alleinigen elterlichen Sorge sowie betreffend dem Absehen von

Kindesschutzmassnahmen.

7. Die Kindsmutter, vertreten durch

Rechtsanwalt Yusuf Sume, verlangte mit Eingabe vom 15. Januar 2024 eine

beschwerdefähige Verfügung und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie

die unentgeltliche Rechtsvertretung.

8. Die KESB Region Solothurn fällte am

30. Januar 2024 folgenden Entscheid:

3.1 Auf den Antrag der Kindsmutter auf

Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird nicht eingetreten.

3.2 Das Kindsschutzverfahren für B.___ und C.___

wird ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen.

3.3 Auf das Gesuch von Rechtsanwalt Yusuf

Sume um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten wird

nicht eingetreten.

3.4 Rechtsanwalt Yusuf Sume wird aufgefordert,

sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bis am Montag, den 12. Februar

2024 (Posteingang), zu begründen und sämtliche erforderlichen Unterlagen

einzureichen.

3.5 Es werden keine Gebühren erhoben.

In der Entscheidbegründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, die Kindesschutzbehörde sei nur dann für die

Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung des

Unterhaltsvertrags zuständig, wenn sich die Eltern einig seien. In den übrigen

Fällen entscheide das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige

Gericht. Auch die erstmalige Regelung obliege dem Gericht. Einvernehmlichkeit

liege keine vor, womit für die Abänderung des Scheidungsurteils ein Gericht am

Wohnsitz der Eltern zuständig sei. Bezüglich des Antrages auf Errichtung einer

Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft wurde im Wesentlichen ausgeführt,

nach aktueller Rechtsprechung liege es bei Konstellationen von unbekannter

biologischer Vaterschaft in der Regel im Interesse des Kindes, die rechtliche

bestehende Vaterschaft beizubehalten als dass das Kind ohne rechtliche

Vaterschaft dastehe. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit im konkret

vorliegenden Fall, dass ein neues Kindesverhältnis begründet werde könne, liege

die Anfechtung der bestehenden Vaterschaft momentan weniger im Interesse der

Kinder als der Fortbestand.

9. Gegen den Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 30. Januar 2024 wandte sich die Kindsmutter (nachfolgend auch:

Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 29. Februar 2023 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kanton Solothurn sei zu verpflichten, auf den Antrag der Kindsmutter auf

Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge einzutreten.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kanton Solothurn sei zu verpflichten, auf den Antrag der Kindsmutter auf

Errichtung einer Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft einzutreten.

3. Es sei der Gesuchstellerin für das

Beschwerdeverfahren ab dem 01.02.2024 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren, und zwar sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten,

unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlicher

Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Am 14. März 2024 schloss die KESB

Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

11. Mit Eingabe vom 22. März 2024

informierte Rechtsanwalt Thomas Grütter über seine Mandatsübernahme und reichte

das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ein.

12. Am 28. März 2024 reichte

Rechtsanwalt Thomas Grütter seine Honorarnote ein.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift

ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Die Anträge sind deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4 S. 431). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im

Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).

3.1

Gemäss Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 1

Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)

bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des

Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des Haager

Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Art. 5 Abs. 1 HKsÜ

erklärt grundsätzlich die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des

Kindes als zuständig. Für die Vertragsstaaten Schweiz und Türkei trat das HKsÜ

am 1. Juli 2009 bzw. am 1. Februar 2017 in Kraft.

3.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ ist

ein Ziel des Übereinkommens, den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig

sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu

treffen. Die Ausnahmen von Art. 4 HKsÜ sind im Übrigen für den konkreten Fall

nicht einschlägig.

3.3

Die beiden Kinder B.___ und C.___ stehen

unter der Obhut der Beschwerdeführerin und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt

Dispositiv

demnach in der Schweiz. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden, seien es

Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder

des Vermögens des Kindes zu treffen. Es besteht demzufolge eine Zuständigkeit

der Schweizer Behörden.

3.4 Nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die

Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit ihr eigenes

Recht an. Da, wie in E. II. / 3.3 festgestellt, Schweizer Behörden zuständig

sind, ist auch Schweizer Recht anzuwenden. Ein allfällig von nationalem Recht

vorgesehener Renvoi wird nicht berücksichtigt (Philipp Weber in: Roland

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, Bern 2022, Anh. IPR N

164).

3.5 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

regelt das Gericht im Scheidungsverfahren die Elternrechte und –pflichten nach

den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, wobei es

insbesondere die elterliche Sorge regelt. Es ist die elterliche Sorge gegenüber

gemeinsamen leiblichen Kindern, die spätestens im Zeitpunkt der Rechtskraft des

Scheidungsurteils geboren sind, zu regeln (Christiana Fountoulakis in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 133 ZGB N 22). Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass gar keine

Kinderbelange Regelungsinhalt des erstinstanzlichen Urteils in der Türkei sein

konnten, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kinder «auf der Welt» waren, ist

entgegenzuhalten, dass eine sinnvolle Ordnung absehbare Entwicklungen zu

berücksichtigen hat (vgl. Christiana Fountoulakis, a.a.O. N 21). Vorliegend

erwuchs das Urteil des Familiengerichtes [...] (Türkei) am 12. Oktober 2023 und

damit nach der Geburt von B.___ und C.___ (beide geb. [...] 2023) in

Rechtskraft. Das Gericht ist bei verheirateten Eltern sowohl bei Einigkeit als

auch im Streitfall ausschliesslich sachlich zuständig für die erstmalige

Regelung der elterlichen Sorge (Esther Miriam Tewlin: Die Abgrenzung der

sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, in: recht

2021 S. 144 ff., S. 145). Vorliegend ist unbestritten, dass das türkische

Scheidungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2023 nichts zur elterlichen

Sorge regelte und es im vorliegenden Verfahren daher um eine erstmalige

Regelung der elterlichen Sorge geht. Selbst wenn es jedoch nicht um eine

erstmalige Regelung der elterlichen Sorge gehen würde, sondern um deren

Abänderung, würde die Zuständigkeit beim Gericht liegen. Denn gemäss Art. 134

Abs. 3 ZGB ist bei Einigkeit der Eltern die Kindesschutzbehörde für die

Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines

Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die

Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. Nach Art. 298 Abs. 1 ZGB

überträgt das Gericht in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die

alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Vorliegend

liegt keine Einigkeit der Eltern betreffend die Neuregelung der elterlichen

Sorge vor, zumal die Beschwerdeführerin alleine und ohne Zustimmung des

Kindsvaters die alleinige elterliche Sorge beantragte. Für die Regelung der elterlichen

Sorge ist gemäss Art. 23 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig,

wobei das in E. II. / 3.4 erwähnte «Renvoi-Verbot» zu beachten ist. Die

Vorinstanz ist auf den Antrag auf alleinige elterliche Sorge, aufgrund

fehlender sachlicher Zuständigkeit, zu Recht nicht eingetreten.

4.1 Ist ein Kind während der Ehe

geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Die Vermutung der

Vaterschaft kann vom Ehemann und vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit

der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat, beim Gericht angefochten

werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Zwillinge B.___ und C.___ wurden während der

Ehe von A.___ und D.___ geboren (das Scheidungsurteil wurde erst am 12. Oktober

2023 rechtskräftig), weshalb D.___ als Registervater eingetragen wurde. Zumal

der gemeinsame Haushalt der Ehegatten während der Minderjährigkeit der

Zwillinge aufgehört hat, kann die Vermutung der Vaterschaft von B.___ und C.___

angefochten werden. Für das unter elterlicher Sorge stehende urteilsunfähige

Kind ist regelmässig ein Beistand zu bestellen, da die Vertretungsbefugnis der

Eltern wegen Interessenkollision entfällt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier

in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 256 ZGB N 11, mit weiteren Hinweisen).

4.2 Gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ernennt

die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber,

wenn die Eltern am Handeln verhindert sind oder in einer Angelegenheit

Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Ob eine

Interessenkollision vorliegt, ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen, d.h.

es ist nicht darauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter

im Einzelfall verdient (BGE 145 III 393 E. 2.7 S. 397). Deuten Umstände auf

eine Kollisionsmöglichkeit hin, muss die Beistandschaft errichtet werden oder

die KESB selber handeln, auch wenn die Eltern in tatsächlicher Hinsicht beste

Absichten haben, die Kindesinteressen nicht zu verletzen. Für das Einschreiten

der Kindesschutzorgane ist der Einzelfall massgebend, je nach Situation steht

zur Beurteilung ein Ermessensspielraum offen (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel

in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche

Sorge / der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, Art. 306 ZGB N 37). Die

KESB hat zu prüfen, ob berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes

bestehen und eine Anfechtung im Interesse des Kindes liegt. Kommt die KESB zum

Schluss, dass eine Anfechtung nicht im Interesse des Kindes liegt, so ist keine

Beistandschaft zu errichten (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O. N 41).

Die KESB ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB),

insbesondere ob eine Interessenkollision vorliegt und ob ein Beistand zu

bestellen oder das Geschäft durch eigenes Handeln der KESB zu erledigen ist (Kurt

Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O. N 45). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die KESB vor der Bestellung eines Beistandes für die

Anfechtung der Vaterschaft zu prüfen, ob die Klage im Interesse des Kindes

liegt. Diese Interessenabwägung erfolgt durch einen Vergleich der Situation mit

und ohne Ablehnung. Dabei sind psychosoziale als auch materielle Folgen zu

berücksichtigen, wie beispielsweise den Verlust des Unterhaltsanspruchs und der

Erbschaftsansprüche. Es liegt daher nicht im Interesse des Kindes, eine solche

Klage einzuleiten, wenn ungewiss ist, ob der Minderjährige einen anderen

rechtlichen Vater haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2011 E.

3.1.1). Das Bundesgericht erwog in einem jüngeren Entscheid zur Bestellung

eines Beistandes für das Kind zur Erhebung einer Vaterschaftsklage, in welchem

es die Willkürrüge gegen die Erwägungen der Vorinstanz abwies, dass es nicht im

Kindesinteresse liege, vaterlos zu sein; ein falscher Vater sei in mehrfacher

Hinsicht (Unterhalt; Sozialversicherungen; Erbrecht; ev. sozialpsychische

Aspekte) immer noch vorteilhafter als gar keiner. Die Anfechtung sei deshalb

höchstens dann in Betracht zu ziehen, wenn die Mutter und der tatsächliche

Vater zum gemeinsamen Kindesverhältnis stünden und dieses nachgewiesen sei.

Angesichts der Ungewissheit, ob ein neues Kindesverhältnis begründet werden

könnte, liege die Anfechtung der bestehenden Vaterschaft momentan weniger im

Interesse des Kindes als der Fortbestand (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2019

E. 2). Ähnlich argumentierte das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_519/2022 (E.

2.2), gemäss welchem es darum gehe, ob dem Kind besser gedient sei, wenn es mit

zwei rechtlichen Elternteilen oder wenn es als Ein-Eltern-Kind aufwachse. Das

Obergericht habe die Frage mit Verweis auf die potentiellen Unterhaltsansprüche

und Erbanwartschaften zutreffend beantwortet, wobei ergänzt werden könne, dass

es auch in sozial-psychischer Hinsicht dem Kindeswohl nicht zuträglich sei,

wenn das Kind als Ein-Eltern-Kind aufwachen müsse. In diesem Kontext sei ferner

an die Situation zu denken, dass der Mutter etwas zustossen und das Kind

plötzlich gänzlich ohne rechtliche Eltern dastehen könnte.

4.3 Die KESB führte zum Antrag auf

Errichtung einer Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft unter anderem

aus, dass die Tatsache, dass der Registervater nicht der biologische Vater sei,

für sich alleine keine Kindeswohlgefährdung begründe und zu prüfen sei, ob

anstatt des Registervaters der biologische Vater eingetragen werden könnte. Aus

den Angaben der Beschwerdeführerin müsse jedoch geschlossen werden, dass nach

der Aufhebung des bestehenden rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses kein neues

zum unbekannten biologischen Vater hergestellt werden könnte. Nach aktueller

Rechtsprechung liege es bei Konstellationen von unbekannter biologischer

Vaterschaft in der Regel im Interesse des Kindes, die rechtlich bestehende

Vaterschaft beizubehalten (beispielsweise potentielle Unterhalts- und

Erbansprüche) als dass das Kind ohne rechtliche Vaterschaft dastehe. Angesichts

der Unwahrscheinlichkeit im konkret vorliegenden Fall, dass ein neues

Kindesverhältnis begründet werden könne, liege die Anfechtung der bestehenden

Vaterschaft momentan weniger im Interesse von B.___ und C.___ als der

Fortbestand.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, dass es ihr, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht primär um die

Identitätskarten und Pässe der Kinder, sondern um die Errichtung einer

Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft, gegangen sei. Es sei gerichtlich

festgestellt worden, dass der Registervater Drogen konsumiert und die Beschwerdeführerin

jahrelang beschimpft und beleidigt habe. Ausserdem sei der Registervater

zeugungsunfähig, womit eine biologische Vaterschaft zu verneinen sei. Namhafte

Autoren in der Lehre würden die pater est-Regel scharf kritisieren und würden fordern,

den Anwendungsbereich in Fällen, in denen die Vaterschaft des Ehemannes

unwahrscheinlich sei, einzuschränken. Zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder habe

die Beschwerdeführerin seit mindestens vier Jahren getrennt vom Registervater

gelebt. Vor diesem Hintergrund und der Zeugungsunfähigkeit von D.___ sei dessen

Vaterschaft gänzlich auszuschliessen, weshalb sich eine Einschränkung der

Anwendung von Art. 255 Abs. 1 ZGB aufdränge. Ferner habe die Vorinstanz eine

eigentliche Abwägung der Kindesinteressen mit und ohne Anfechtung der

Vaterschaft pflichtwidrig unterlassen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

liege es zwar in der Regel im Interesse des Kindes, die rechtlich bestehende

Vaterschaft beizubehalten, wenn die biologische Vaterschaft unbekannt sei, es

bestehe jedoch Raum für einzelfallgerechte Interventionen seitens der KESB. Der

vorliegende Fall sei rechtlich anders zu beurteilen als in den von der KESB

erwähnten Fällen des Bundesgerichts, da der Registervater seinen Wohnsitz in

der Türkei habe. Man wisse nicht, ob der Kindsvater regelmässige monatliche

Einkünfte erziele und selbst wenn dem so wäre, so wäre ein angemessener

Unterhaltsbeitrag aufgrund der miserablen Wirtschaftslage in der Türkei mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu gewähren. Auch sei eine

positive Prognose bezüglich der Arbeitsmoral des Registervaters kaum möglich

und im Hinblick auf Sozialversicherungen und erbrechtliche Ansprüche sei

äusserst fraglich, wie die relevanten Vorteile für die Kinder konkret aussehen

sollten. Auf der anderen Seite sei erwiesen, dass der Registervater Drogen

konsumiert habe, was offensichtlich nicht im Interesse der Kinder der

Beschwerdeführerin liege. Weiter sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Registervater

die Beschwerdeführerin beleidigt und beschimpft habe. Auch diesbezüglich sei

das Interesse der Kinder an einer solchen Vaterschaft fraglich. Insgesamt liege

die rechtlich bestehende Vaterschaft zum Registervater nicht im Interesse der

Kinder. Ausserdem fehle jeglicher Kontakt der Kinder zum Registervater, was

höchstwahrscheinlich auch so bleiben werde. Selbst wenn der Beschwerdeführerin

etwas zustossen sollte, hätten die Kinder weitere Familienmitglieder in der

Schweiz, die die Verantwortung für die Kinder übernehmen würden.

4.5 Dass die pater est-Regel durch

Autoren der Lehre kritisiert wird, mag zwar zutreffen, jedoch ist sie

ausdrücklich im Gesetz verankert und wird durch das Bundesgericht angewendet,

weshalb im vorliegenden Fall nicht abweichend davon vorzugehen ist. Es handelt

es sich um einen klassischen Fall, in welchem die Vertretungsbefugnis der

Eltern wegen Interessenkollision entfällt und grundsätzlich ein Beistand für

die Anfechtung der Vaterschaft zu bestellen ist. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin

nicht zu bestreiten. Umstritten ist allerdings, ob eine Anfechtung der

Vaterschaft im Interesse der Kinder liegt, oder nicht. Dazu sind die Interessen

der Kinder abzuwägen und die Situation mit und ohne Ablehnung der Vaterschaft zu

vergleichen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, würde die Aufhebung

der Vaterschaft mit dem Verlust potentieller Unterhalts- und

Erbschaftsansprüche einhergehen. Dass wie von der Beschwerdeführerin

ausgeführt, Unterhalts- und Erbschaftsansprüche unwahrscheinlich sind, mag

zutreffen, jedoch gehen damit keine Nachteile für die Kinder einher. Für die

Kinder ist es immer noch besser zwar unwahrscheinliche aber potentiell

bestehende Unterhalts- und Erbschaftsansprüche zu haben, als mit Sicherheit

keine solchen zu haben. Dass ein Vater, der Drogen konsumiert und die

Kindsmutter beleidigt und beschimpft hat nicht unbedingt im Interesse der

Kinder liegt, ist nachvollziehbar, diesbezügliche Befürchtungen wären jedoch

über die elterliche Sorge und nicht über die Vaterschaft zu regeln. Es ist

daher nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Fall rechtlich anders zu

beurteilen sein soll, als in den von der KESB erwähnten Fällen des

Bundesgerichts, nur weil der Registervater seinen Wohnsitz in der Türkei hat. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es insbesondere nicht im Interesse

des Kindes eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft einzuleiten, wenn ungewiss

ist, ob der Minderjährige einen anderen Vater haben kann. Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin mehrfach vor der Vorinstanz ausgeführt und in der Beschwerde

bestätigt, dass sie nicht wisse, wer der biologische Vater der Kinder sei, da

es sich um einen Ferienflirt gehandelt habe. Auch in psychosozialer Hinsicht ist

es immer noch vorteilhafter einen falschen Vater zu haben, als gar keinen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2019 E. 2). Es sind keine Vorteile ersichtlich,

welche mit einer Aufhebung der Vaterschaft einhergehen würden. Die von der

Beschwerdeführerin geäusserte Problematik, dass es nicht sein könne, dass sie

bei sämtlichen Angelegenheiten die Kinder betreffend den nicht erreichbaren

Ex-Mann kontaktieren solle, ist über die elterliche Sorge und nicht über die

Anfechtung der Vaterschaft zu regeln. Es liegt nicht im Interesse der Kinder

die Vaterschaft zu D.___ anzufechten, weshalb zu Recht keine Beistandschaft

errichtet und das Kindesschutzverfahren für B.___ und C.___ ohne Anordnung von

Massnahmen abgeschlossen wurde.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1 Die Beschwerdeführerin hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Da die Abweisung des Antrages auf alleinige

elterliche Sorge und auf Errichtung einer Beistandschaft zur Anfechtung der

Vaterschaft stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreift, ist

an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu

stellen. Diese ist daher zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit der

sozialhilfebeziehenden Beschwerdeführerin.

6.2 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.

123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.3 Rechtsanwalt Thomas Grütter macht

einen Aufwand von total 20.49 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand für

«Beschwerde», «Beschwerde + Erstellung BMV + Beilagen zusammenstellen» und

«Erstellen uR-Gesuch, Entgegennahme Übersetzungen + Überarbeitung BMV,

Integration neuer Beilagen in der Rechtsschrift, endgültige Finalisierung

Beschwerde und Versand» von total 19.38 Stunden erscheint in Anbetracht des

Umfangs als übermässig hoch und ist um fünf Stunden zu kürzen. Dies ergibt

einen Aufwand von 14.38 Stunden. Die Stunde ist bei unentgeltlicher

Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend

Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies

führt inklusive Auslagen von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % zu

einer Entschädigung von CHF 3'217.60, zahlbar durch den Staat.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Grütter, wird auf CHF 3'217.60 (inkl.

Auslagen MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann