VWBES.2024.65
Prüfung kindesschutzrechtliche Massnahmen
26. April 2024Deutsch20 min
2023) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und D.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Grütter,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
kindesschutzrechtliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und C.___ (beide geb. [...]
2023) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und D.___
(nachfolgend: Kindsvater). Gemäss Urteil des Familiengerichtes [...] (Türkei)
wurde die Ehe der Kindseltern mit Urteil vom 30. März 2023 geschieden. Die
Kindsmutter lebt mit den Kindern in der Schweiz und der Kindsvater in der
Türkei.
2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2023
beantragte die Kindsmutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Region Solothurn das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder B.___ und C.___ und
begründete dies im Wesentlichen mit der Notwendigkeit, selbständig
Ausweispapiere für ihre Kinder ausstellen lassen zu können. Sie wies dabei auf
ein zwischen ihr und dem Kindsvater hängiges Scheidungsverfahren hin.
3. Am 7. August 2023 (telefonisch) und
am 28. August 2023 (schriftlich) wurde die Kindsmutter durch die KESB Region
Solothurn auf die Zuständigkeit des Scheidungsrichters betreffend das
Kindsverhältnis bzw. die Regelung der elterlichen Sorge hingewiesen.
4. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023
wandte sich die Kindsmutter erneut an die KESB Region Solothurn mit der
sinngemässen Bitte, eine Beistandschaft für die Vaterschaftsaberkennung des
eingetragenen Registervaters zu errichten. Diese Bitte wurde am 23. November
2023 telefonisch wiederholt. Ausserdem beantragte sie die nötigen
Kindesschutzmassnahmen, um Ausweisdokumente für ihre Kinder erstellen lassen zu
können.
5. Mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 21. November 2023 wurde der Kindsmutter gestützt auf Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) der Auftrag erteilt, für ihre Kinder, B.___ und C.___ die Ausstellung des
Reisepasses bzw. der ID vorzunehmen und ihre Kinder in allen dabei notwendigen
Handlungen zu vertreten. Die Kindsmutter wurde für berechtigt erklärt, ohne
Mitwirkung des Kindsvaters die Ausstellung des Reisepasses bzw. der ID für ihre
Kinder vorzunehmen.
6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023
gewährte die KESB Region Solothurn der Kindsmutter das rechtliche Gehör zum
vorgesehenen Nichteintretensentscheid bzgl. des Antrages auf Zuteilung der
alleinigen elterlichen Sorge sowie betreffend dem Absehen von
Kindesschutzmassnahmen.
7. Die Kindsmutter, vertreten durch
Rechtsanwalt Yusuf Sume, verlangte mit Eingabe vom 15. Januar 2024 eine
beschwerdefähige Verfügung und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie
die unentgeltliche Rechtsvertretung.
8. Die KESB Region Solothurn fällte am
30. Januar 2024 folgenden Entscheid:
3.1 Auf den Antrag der Kindsmutter auf
Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird nicht eingetreten.
3.2 Das Kindsschutzverfahren für B.___ und C.___
wird ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen.
3.3 Auf das Gesuch von Rechtsanwalt Yusuf
Sume um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten wird
nicht eingetreten.
3.4 Rechtsanwalt Yusuf Sume wird aufgefordert,
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bis am Montag, den 12. Februar
2024 (Posteingang), zu begründen und sämtliche erforderlichen Unterlagen
einzureichen.
3.5 Es werden keine Gebühren erhoben.
In der Entscheidbegründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Kindesschutzbehörde sei nur dann für die
Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung des
Unterhaltsvertrags zuständig, wenn sich die Eltern einig seien. In den übrigen
Fällen entscheide das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige
Gericht. Auch die erstmalige Regelung obliege dem Gericht. Einvernehmlichkeit
liege keine vor, womit für die Abänderung des Scheidungsurteils ein Gericht am
Wohnsitz der Eltern zuständig sei. Bezüglich des Antrages auf Errichtung einer
Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft wurde im Wesentlichen ausgeführt,
nach aktueller Rechtsprechung liege es bei Konstellationen von unbekannter
biologischer Vaterschaft in der Regel im Interesse des Kindes, die rechtliche
bestehende Vaterschaft beizubehalten als dass das Kind ohne rechtliche
Vaterschaft dastehe. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit im konkret
vorliegenden Fall, dass ein neues Kindesverhältnis begründet werde könne, liege
die Anfechtung der bestehenden Vaterschaft momentan weniger im Interesse der
Kinder als der Fortbestand.
9. Gegen den Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 30. Januar 2024 wandte sich die Kindsmutter (nachfolgend auch:
Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 29. Februar 2023 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kanton Solothurn sei zu verpflichten, auf den Antrag der Kindsmutter auf
Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge einzutreten.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kanton Solothurn sei zu verpflichten, auf den Antrag der Kindsmutter auf
Errichtung einer Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft einzutreten.
3. Es sei der Gesuchstellerin für das
Beschwerdeverfahren ab dem 01.02.2024 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, und zwar sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten,
unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlicher
Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Am 14. März 2024 schloss die KESB
Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
11. Mit Eingabe vom 22. März 2024
informierte Rechtsanwalt Thomas Grütter über seine Mandatsübernahme und reichte
das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ein.
12. Am 28. März 2024 reichte
Rechtsanwalt Thomas Grütter seine Honorarnote ein.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift
ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Die Anträge sind deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4 S. 431). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im
Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).
3.1
Gemäss Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des
Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des Haager
Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Art. 5 Abs. 1 HKsÜ
erklärt grundsätzlich die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Kindes als zuständig. Für die Vertragsstaaten Schweiz und Türkei trat das HKsÜ
am 1. Juli 2009 bzw. am 1. Februar 2017 in Kraft.
3.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ ist
ein Ziel des Übereinkommens, den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig
sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu
treffen. Die Ausnahmen von Art. 4 HKsÜ sind im Übrigen für den konkreten Fall
nicht einschlägig.
3.3
Die beiden Kinder B.___ und C.___ stehen
unter der Obhut der Beschwerdeführerin und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Dispositiv
demnach in der Schweiz. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden, seien es
Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder
des Vermögens des Kindes zu treffen. Es besteht demzufolge eine Zuständigkeit
der Schweizer Behörden.
3.4 Nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die
Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit ihr eigenes
Recht an. Da, wie in E. II. / 3.3 festgestellt, Schweizer Behörden zuständig
sind, ist auch Schweizer Recht anzuwenden. Ein allfällig von nationalem Recht
vorgesehener Renvoi wird nicht berücksichtigt (Philipp Weber in: Roland
Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, Bern 2022, Anh. IPR N
164).
3.5 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
regelt das Gericht im Scheidungsverfahren die Elternrechte und –pflichten nach
den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, wobei es
insbesondere die elterliche Sorge regelt. Es ist die elterliche Sorge gegenüber
gemeinsamen leiblichen Kindern, die spätestens im Zeitpunkt der Rechtskraft des
Scheidungsurteils geboren sind, zu regeln (Christiana Fountoulakis in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2022, Art. 133 ZGB N 22). Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass gar keine
Kinderbelange Regelungsinhalt des erstinstanzlichen Urteils in der Türkei sein
konnten, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kinder «auf der Welt» waren, ist
entgegenzuhalten, dass eine sinnvolle Ordnung absehbare Entwicklungen zu
berücksichtigen hat (vgl. Christiana Fountoulakis, a.a.O. N 21). Vorliegend
erwuchs das Urteil des Familiengerichtes [...] (Türkei) am 12. Oktober 2023 und
damit nach der Geburt von B.___ und C.___ (beide geb. [...] 2023) in
Rechtskraft. Das Gericht ist bei verheirateten Eltern sowohl bei Einigkeit als
auch im Streitfall ausschliesslich sachlich zuständig für die erstmalige
Regelung der elterlichen Sorge (Esther Miriam Tewlin: Die Abgrenzung der
sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, in: recht
2021 S. 144 ff., S. 145). Vorliegend ist unbestritten, dass das türkische
Scheidungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2023 nichts zur elterlichen
Sorge regelte und es im vorliegenden Verfahren daher um eine erstmalige
Regelung der elterlichen Sorge geht. Selbst wenn es jedoch nicht um eine
erstmalige Regelung der elterlichen Sorge gehen würde, sondern um deren
Abänderung, würde die Zuständigkeit beim Gericht liegen. Denn gemäss Art. 134
Abs. 3 ZGB ist bei Einigkeit der Eltern die Kindesschutzbehörde für die
Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines
Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die
Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. Nach Art. 298 Abs. 1 ZGB
überträgt das Gericht in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die
alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Vorliegend
liegt keine Einigkeit der Eltern betreffend die Neuregelung der elterlichen
Sorge vor, zumal die Beschwerdeführerin alleine und ohne Zustimmung des
Kindsvaters die alleinige elterliche Sorge beantragte. Für die Regelung der elterlichen
Sorge ist gemäss Art. 23 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig,
wobei das in E. II. / 3.4 erwähnte «Renvoi-Verbot» zu beachten ist. Die
Vorinstanz ist auf den Antrag auf alleinige elterliche Sorge, aufgrund
fehlender sachlicher Zuständigkeit, zu Recht nicht eingetreten.
4.1 Ist ein Kind während der Ehe
geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Die Vermutung der
Vaterschaft kann vom Ehemann und vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit
der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat, beim Gericht angefochten
werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Zwillinge B.___ und C.___ wurden während der
Ehe von A.___ und D.___ geboren (das Scheidungsurteil wurde erst am 12. Oktober
2023 rechtskräftig), weshalb D.___ als Registervater eingetragen wurde. Zumal
der gemeinsame Haushalt der Ehegatten während der Minderjährigkeit der
Zwillinge aufgehört hat, kann die Vermutung der Vaterschaft von B.___ und C.___
angefochten werden. Für das unter elterlicher Sorge stehende urteilsunfähige
Kind ist regelmässig ein Beistand zu bestellen, da die Vertretungsbefugnis der
Eltern wegen Interessenkollision entfällt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier
in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 256 ZGB N 11, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ernennt
die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber,
wenn die Eltern am Handeln verhindert sind oder in einer Angelegenheit
Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Ob eine
Interessenkollision vorliegt, ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen, d.h.
es ist nicht darauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter
im Einzelfall verdient (BGE 145 III 393 E. 2.7 S. 397). Deuten Umstände auf
eine Kollisionsmöglichkeit hin, muss die Beistandschaft errichtet werden oder
die KESB selber handeln, auch wenn die Eltern in tatsächlicher Hinsicht beste
Absichten haben, die Kindesinteressen nicht zu verletzen. Für das Einschreiten
der Kindesschutzorgane ist der Einzelfall massgebend, je nach Situation steht
zur Beurteilung ein Ermessensspielraum offen (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel
in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche
Sorge / der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, Art. 306 ZGB N 37). Die
KESB hat zu prüfen, ob berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes
bestehen und eine Anfechtung im Interesse des Kindes liegt. Kommt die KESB zum
Schluss, dass eine Anfechtung nicht im Interesse des Kindes liegt, so ist keine
Beistandschaft zu errichten (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O. N 41).
Die KESB ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB),
insbesondere ob eine Interessenkollision vorliegt und ob ein Beistand zu
bestellen oder das Geschäft durch eigenes Handeln der KESB zu erledigen ist (Kurt
Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O. N 45). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die KESB vor der Bestellung eines Beistandes für die
Anfechtung der Vaterschaft zu prüfen, ob die Klage im Interesse des Kindes
liegt. Diese Interessenabwägung erfolgt durch einen Vergleich der Situation mit
und ohne Ablehnung. Dabei sind psychosoziale als auch materielle Folgen zu
berücksichtigen, wie beispielsweise den Verlust des Unterhaltsanspruchs und der
Erbschaftsansprüche. Es liegt daher nicht im Interesse des Kindes, eine solche
Klage einzuleiten, wenn ungewiss ist, ob der Minderjährige einen anderen
rechtlichen Vater haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2011 E.
3.1.1). Das Bundesgericht erwog in einem jüngeren Entscheid zur Bestellung
eines Beistandes für das Kind zur Erhebung einer Vaterschaftsklage, in welchem
es die Willkürrüge gegen die Erwägungen der Vorinstanz abwies, dass es nicht im
Kindesinteresse liege, vaterlos zu sein; ein falscher Vater sei in mehrfacher
Hinsicht (Unterhalt; Sozialversicherungen; Erbrecht; ev. sozialpsychische
Aspekte) immer noch vorteilhafter als gar keiner. Die Anfechtung sei deshalb
höchstens dann in Betracht zu ziehen, wenn die Mutter und der tatsächliche
Vater zum gemeinsamen Kindesverhältnis stünden und dieses nachgewiesen sei.
Angesichts der Ungewissheit, ob ein neues Kindesverhältnis begründet werden
könnte, liege die Anfechtung der bestehenden Vaterschaft momentan weniger im
Interesse des Kindes als der Fortbestand (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2019
E. 2). Ähnlich argumentierte das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_519/2022 (E.
2.2), gemäss welchem es darum gehe, ob dem Kind besser gedient sei, wenn es mit
zwei rechtlichen Elternteilen oder wenn es als Ein-Eltern-Kind aufwachse. Das
Obergericht habe die Frage mit Verweis auf die potentiellen Unterhaltsansprüche
und Erbanwartschaften zutreffend beantwortet, wobei ergänzt werden könne, dass
es auch in sozial-psychischer Hinsicht dem Kindeswohl nicht zuträglich sei,
wenn das Kind als Ein-Eltern-Kind aufwachen müsse. In diesem Kontext sei ferner
an die Situation zu denken, dass der Mutter etwas zustossen und das Kind
plötzlich gänzlich ohne rechtliche Eltern dastehen könnte.
4.3 Die KESB führte zum Antrag auf
Errichtung einer Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft unter anderem
aus, dass die Tatsache, dass der Registervater nicht der biologische Vater sei,
für sich alleine keine Kindeswohlgefährdung begründe und zu prüfen sei, ob
anstatt des Registervaters der biologische Vater eingetragen werden könnte. Aus
den Angaben der Beschwerdeführerin müsse jedoch geschlossen werden, dass nach
der Aufhebung des bestehenden rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses kein neues
zum unbekannten biologischen Vater hergestellt werden könnte. Nach aktueller
Rechtsprechung liege es bei Konstellationen von unbekannter biologischer
Vaterschaft in der Regel im Interesse des Kindes, die rechtlich bestehende
Vaterschaft beizubehalten (beispielsweise potentielle Unterhalts- und
Erbansprüche) als dass das Kind ohne rechtliche Vaterschaft dastehe. Angesichts
der Unwahrscheinlichkeit im konkret vorliegenden Fall, dass ein neues
Kindesverhältnis begründet werden könne, liege die Anfechtung der bestehenden
Vaterschaft momentan weniger im Interesse von B.___ und C.___ als der
Fortbestand.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, dass es ihr, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht primär um die
Identitätskarten und Pässe der Kinder, sondern um die Errichtung einer
Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft, gegangen sei. Es sei gerichtlich
festgestellt worden, dass der Registervater Drogen konsumiert und die Beschwerdeführerin
jahrelang beschimpft und beleidigt habe. Ausserdem sei der Registervater
zeugungsunfähig, womit eine biologische Vaterschaft zu verneinen sei. Namhafte
Autoren in der Lehre würden die pater est-Regel scharf kritisieren und würden fordern,
den Anwendungsbereich in Fällen, in denen die Vaterschaft des Ehemannes
unwahrscheinlich sei, einzuschränken. Zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder habe
die Beschwerdeführerin seit mindestens vier Jahren getrennt vom Registervater
gelebt. Vor diesem Hintergrund und der Zeugungsunfähigkeit von D.___ sei dessen
Vaterschaft gänzlich auszuschliessen, weshalb sich eine Einschränkung der
Anwendung von Art. 255 Abs. 1 ZGB aufdränge. Ferner habe die Vorinstanz eine
eigentliche Abwägung der Kindesinteressen mit und ohne Anfechtung der
Vaterschaft pflichtwidrig unterlassen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
liege es zwar in der Regel im Interesse des Kindes, die rechtlich bestehende
Vaterschaft beizubehalten, wenn die biologische Vaterschaft unbekannt sei, es
bestehe jedoch Raum für einzelfallgerechte Interventionen seitens der KESB. Der
vorliegende Fall sei rechtlich anders zu beurteilen als in den von der KESB
erwähnten Fällen des Bundesgerichts, da der Registervater seinen Wohnsitz in
der Türkei habe. Man wisse nicht, ob der Kindsvater regelmässige monatliche
Einkünfte erziele und selbst wenn dem so wäre, so wäre ein angemessener
Unterhaltsbeitrag aufgrund der miserablen Wirtschaftslage in der Türkei mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu gewähren. Auch sei eine
positive Prognose bezüglich der Arbeitsmoral des Registervaters kaum möglich
und im Hinblick auf Sozialversicherungen und erbrechtliche Ansprüche sei
äusserst fraglich, wie die relevanten Vorteile für die Kinder konkret aussehen
sollten. Auf der anderen Seite sei erwiesen, dass der Registervater Drogen
konsumiert habe, was offensichtlich nicht im Interesse der Kinder der
Beschwerdeführerin liege. Weiter sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Registervater
die Beschwerdeführerin beleidigt und beschimpft habe. Auch diesbezüglich sei
das Interesse der Kinder an einer solchen Vaterschaft fraglich. Insgesamt liege
die rechtlich bestehende Vaterschaft zum Registervater nicht im Interesse der
Kinder. Ausserdem fehle jeglicher Kontakt der Kinder zum Registervater, was
höchstwahrscheinlich auch so bleiben werde. Selbst wenn der Beschwerdeführerin
etwas zustossen sollte, hätten die Kinder weitere Familienmitglieder in der
Schweiz, die die Verantwortung für die Kinder übernehmen würden.
4.5 Dass die pater est-Regel durch
Autoren der Lehre kritisiert wird, mag zwar zutreffen, jedoch ist sie
ausdrücklich im Gesetz verankert und wird durch das Bundesgericht angewendet,
weshalb im vorliegenden Fall nicht abweichend davon vorzugehen ist. Es handelt
es sich um einen klassischen Fall, in welchem die Vertretungsbefugnis der
Eltern wegen Interessenkollision entfällt und grundsätzlich ein Beistand für
die Anfechtung der Vaterschaft zu bestellen ist. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin
nicht zu bestreiten. Umstritten ist allerdings, ob eine Anfechtung der
Vaterschaft im Interesse der Kinder liegt, oder nicht. Dazu sind die Interessen
der Kinder abzuwägen und die Situation mit und ohne Ablehnung der Vaterschaft zu
vergleichen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, würde die Aufhebung
der Vaterschaft mit dem Verlust potentieller Unterhalts- und
Erbschaftsansprüche einhergehen. Dass wie von der Beschwerdeführerin
ausgeführt, Unterhalts- und Erbschaftsansprüche unwahrscheinlich sind, mag
zutreffen, jedoch gehen damit keine Nachteile für die Kinder einher. Für die
Kinder ist es immer noch besser zwar unwahrscheinliche aber potentiell
bestehende Unterhalts- und Erbschaftsansprüche zu haben, als mit Sicherheit
keine solchen zu haben. Dass ein Vater, der Drogen konsumiert und die
Kindsmutter beleidigt und beschimpft hat nicht unbedingt im Interesse der
Kinder liegt, ist nachvollziehbar, diesbezügliche Befürchtungen wären jedoch
über die elterliche Sorge und nicht über die Vaterschaft zu regeln. Es ist
daher nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Fall rechtlich anders zu
beurteilen sein soll, als in den von der KESB erwähnten Fällen des
Bundesgerichts, nur weil der Registervater seinen Wohnsitz in der Türkei hat. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es insbesondere nicht im Interesse
des Kindes eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft einzuleiten, wenn ungewiss
ist, ob der Minderjährige einen anderen Vater haben kann. Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin mehrfach vor der Vorinstanz ausgeführt und in der Beschwerde
bestätigt, dass sie nicht wisse, wer der biologische Vater der Kinder sei, da
es sich um einen Ferienflirt gehandelt habe. Auch in psychosozialer Hinsicht ist
es immer noch vorteilhafter einen falschen Vater zu haben, als gar keinen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2019 E. 2). Es sind keine Vorteile ersichtlich,
welche mit einer Aufhebung der Vaterschaft einhergehen würden. Die von der
Beschwerdeführerin geäusserte Problematik, dass es nicht sein könne, dass sie
bei sämtlichen Angelegenheiten die Kinder betreffend den nicht erreichbaren
Ex-Mann kontaktieren solle, ist über die elterliche Sorge und nicht über die
Anfechtung der Vaterschaft zu regeln. Es liegt nicht im Interesse der Kinder
die Vaterschaft zu D.___ anzufechten, weshalb zu Recht keine Beistandschaft
errichtet und das Kindesschutzverfahren für B.___ und C.___ ohne Anordnung von
Massnahmen abgeschlossen wurde.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Da die Abweisung des Antrages auf alleinige
elterliche Sorge und auf Errichtung einer Beistandschaft zur Anfechtung der
Vaterschaft stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreift, ist
an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu
stellen. Diese ist daher zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit der
sozialhilfebeziehenden Beschwerdeführerin.
6.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.
123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.3 Rechtsanwalt Thomas Grütter macht
einen Aufwand von total 20.49 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand für
«Beschwerde», «Beschwerde + Erstellung BMV + Beilagen zusammenstellen» und
«Erstellen uR-Gesuch, Entgegennahme Übersetzungen + Überarbeitung BMV,
Integration neuer Beilagen in der Rechtsschrift, endgültige Finalisierung
Beschwerde und Versand» von total 19.38 Stunden erscheint in Anbetracht des
Umfangs als übermässig hoch und ist um fünf Stunden zu kürzen. Dies ergibt
einen Aufwand von 14.38 Stunden. Die Stunde ist bei unentgeltlicher
Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs
[GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend
Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies
führt inklusive Auslagen von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % zu
einer Entschädigung von CHF 3'217.60, zahlbar durch den Staat.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Grütter, wird auf CHF 3'217.60 (inkl.
Auslagen MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann