VWBES.2024.66
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
25. April 2024Deutsch13 min
E. 6.3). Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, dass es
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne
Saner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Rechtsdienst Departement
des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ war vom 16. November 2022 bis
31. März 2023 auf freiwilliger Basis in der B.___ als Minderjähriger fremdplatziert
und wurde ab dem 1. April 2023 im Rahmen einer sozialpädagogischen Nachsorge begleitet
und besuchte das Berufsfindungsprogramm in der B.___. Am 1. Juli 2023 ersuchte A.___
den Regionalen Sozialdienst BBL um Sozialhilfe zwecks Finanzierung einer
Vorlehre in der B.___. Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde das Gesuch abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der B.___
nicht um eine vom Kanton Solothurn akkreditierte Anbieterin von
Arbeitsmarktmassnahmen handle und es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei,
Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren.
2. Rechtsanwältin Corinne Saner erhob am
21. August 2023 für A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement
des Innern (DdI) und verlangte die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung vom 3. August 2023 und die Gutheissung des Gesuches um Übernahme der
Kosten für die Vorlehre in der B.___. Gleichzeitig beantragte sie die integrale
unentgeltliche Rechtspflege.
3. Das DdI hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 21. Februar 2024 gut, hob die Verfügung vom 3. August 2023 auf
und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regionalen Sozialdienst
BBL zurück. Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet und keine
Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde (Ziffer 2).
4. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024
erhob Rechtsanwältin Corinne Saner für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und verlangte die vollumfängliche Aufhebung der Ziff. 2
des angefochtenen Entscheids vom 21. Februar 2024 sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, inkl. Genehmigung der armenrechtlichen
Kostennote, für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement. Auch für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt.
5. Das DdI stellte in seiner
Vernehmlassung vom 7. März 2024 den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge
abzuweisen.
II.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
frist-und formgerecht eingereicht worden (§ 67 f. des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 159
Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1], § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin verwehrt wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gestützt auf die Verweisungsnorm von
§ 39ter und § 76 Abs. 1 VRG, wie auch von Verfassungs wegen nach
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101), hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den
unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung sinngemäss (§ 76 Abs. 4 VRG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts
4A_384/2015 E. 4; 5A_395/2012 E. 4.3; BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Dabei sind
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu
berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und
allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des
Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind
auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Die sachliche
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime
oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,
an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die
Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen
Massstab anzulegen. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die
Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.1; 8C_8/2022 E. 6.1 ff.).
3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie
nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne das für ihren
Unterhalt und denjenigen ihrer Familie notwendige Existenzminimum zu schmälern.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des
Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu berücksichtigen.
Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des Gesuchstellers
einerseits und seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen andererseits sind
gegeneinander abzuwägen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung
der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss in jedem Fall
verglichen werden mit den voraussehbaren Kosten des Verfahrens, für das um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Die Unterstützung des öffentlichen
Gemeinwesens ist im Hinblick auf Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich nicht
geschuldet, wenn dieser verfügbare Teil die Tilgung der Gerichts- und
Anwaltskosten in höchstens einem Jahr bei relativ einfachen Prozessen und in
zwei Jahren bei den andern ermöglicht (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. =
Pra 2010 Nr. 25).
3.2 Die Vorinstanz setzte sich in ihrem
Entscheid nicht mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auseinander. Dies hängt möglicherweise damit zusammen, dass sich das mit der
Beschwerde vom 21. August 2023 in Aussicht gestellte (nachgereichte) Formular «Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege» nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet. Eine
Überprüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor der
Vorinstanz ist daher nicht möglich. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das
vorliegende Verfahren, denn wie sich zeigen wird, wurde dem Beschwerdeführer zu
Recht keine unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt, unabhängig von einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
4. Dass das Rechtsbegehren vor der
Vorinstanz weder aussichtslos noch mutwillig war, zeigt der Verfahrensausgang.
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
den Regionalen Sozialdienst BBL zurückgewiesen.
5.1 Schliesslich stellt sich somit die
Frage, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz verneinte die
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung,
dass es in Sozialhilfebeschwerdeverfahren in erster Linie um die Darlegung der
persönlichen Umstände gehe. Vorliegend seien keine rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, welche die Notwendigkeit eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands begründen würden. Auch sei der Fall nicht
überaus komplex.
5.2 Der Beschwerdeführer begründete die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das vorinstanzliche Verfahren mit
dem Vorliegen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten. Für den
rechtsunkundigen jungen Erwachsenen sei nicht ersichtlich gewesen, dass der
Mangel im Entscheid der Sozialhilfebehörde in der fehlenden Berechnung des
zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages gelegen habe, zumal die
Sozialhilfebehörde nur damit argumentiert habe, es sei nicht ihre Aufgabe,
Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren, und bei der B.___ handle es
sich nicht um eine akkreditierte Institution. Mit der Anfechtung der Verfügung
der Sozialhilfebehörde vom 3. August 2023 sei der Beschwerdeführer überfordert
gewesen, zumal es nicht darum gegangen sei, auf dem Beschwerdeweg «die
Darlegung der persönlichen Umstände» vorzunehmen. Demgemäss sei der Beizug
anwaltlicher Vertretung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erforderlich
gewesen.
5.3 Bei der Abweisung des Gesuchs um
Übernahme der Kosten für die Vorlehre in der B.___ im Betrag von monatlich CHF
4'500.00 handelt es sich nicht um einen besonders starken Eingriff in die
Rechtsposition des Beschwerdeführers, bei welchem der Beizug eines
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten ist. Das Bundesgericht bejahte die
besondere Schwere des Eingriffs beispielsweise in Strafprozessen, bei denen
schwerwiegende freiheitsentziehende Strafen oder Massnahmen drohen sowie in
Verfahren betreffend administrative Haftverlängerung oder in Streitigkeiten
über die Wiedererlangung der elterlichen Obhut (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S.
214; 134 I 92 E. 3.2.2 S. 100; 130 I 180 E. 3.3.2 S. 185). Vorliegend handelt
es sich nicht um einen vergleichsweise besonders schweren Eingriff. Es handelt
sich um einen relativ schweren Eingriff, weshalb die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsvertretung voraussetzt, dass das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
einer Rechtsvertretung erforderlich machen (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 300
f.; 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ausserdem handelt es
sich um einen sozialhilferechtlichen Fall. Im Bereich des Sozialhilferechts
geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht
gewachsen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.2.2; 8C_8/2022
Sachverhalt
E. 6.3). Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, dass es
zutreffen möge, dass der Fall nicht überaus komplex sei. Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass zwar die Ausführungen in der Beschwerde über den
Beschwerdeführer («gerade erst volljährig gewordene Person, welche aufgrund
diverser persönlicher und schulischer Schwierigkeiten als Minderjähriger
zunächst fremdplatziert war und sodann um den Anschluss an eine berufliche
Ausbildung ringt») zutreffend sein mögen, der Beschwerdeführer jedoch die
Berücksichtigung der Hilfe und Unterstützung seiner Eltern zu verkennen
scheint. Das Bundesgericht berücksichtigt im Rahmen der Notwendigkeit des
Beizuges eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch die Möglichkeit der
Vertretung resp. Unterstützung durch eine Vertrauensperson (vgl. Urteil des
Erwägungen
Bundesgerichts 8C_8/2022 E. 6.1 ff.). Die Eltern des Beschwerdeführers scheinen
diesen zu unterstützen. Die Mutter reichte beispielsweise vor der Vorinstanz am
25.
Januar 2024 ein Schreiben ein und ging darin detailliert auf die
Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes BBL ein. Darin führte sie unter
anderem aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Kostenübernahme der
Ausbildung in der B.___ bestanden oder diese gefordert habe, sondern sie und
der Beschwerdeführer hätten klar formuliert, dass die Eltern einen Beitrag an
den Gesamtbedarf des Beschwerdeführers leisten könnten, der nebst dem allgemeinen
Lebensunterhalt auch die Ausbildungskosten in der B.___ umfasse. Dies belegt,
dass selbst wenn der Beschwerdeführer alleine nicht in der Lage gewesen sein
sollte das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu führen, so zumindest mit
Hilfe seiner Eltern. Dieses Schreiben veranschaulicht, dass wenn der
Beschwerdeführer selbst nicht, so zumindest die Eltern in der Lage sind, die
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers darzulegen. Zur relativen Schwere
Dispositiv
des Eingriffs kommen demnach keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten
hinzu, denen der Beschwerdeführer (mit Unterstützung seiner Eltern als
Vertrauenspersonen) nicht gewachsen wäre. Zur Komplexität der Rechtsfragen ist
grundsätzlich festzuhalten, dass es sich um ein von der Offizialmaxime beherrschtes
Verfahren handelt, weshalb ein strenger Massstab für die Notwendigkeit der
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt anzuwenden ist. Der Argumentation des
Beschwerdeführers, dass es für einen rechtsunkundigen jungen Erwachsenen nicht
ersichtlich gewesen sei, dass der Mangel im Entscheid der Sozialhilfebehörde in
der fehlenden Berechnung des zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages gelegen
habe, zumal die Sozialhilfebehörde nur damit argumentiert habe, dass es nicht
ihre Aufgabe sei, Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren, und die B.___
keine akkreditierte Institution sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Obschon,
wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, die Ablehnungsverfügung vom 3.
August 2023 primär damit begründet wurde, dass es sich bei der B.___ nicht um
eine vom Kanton Solothurn akkreditierte Anbieterin von Arbeitsmarktmassnahmen
handle, wurde zudem auf Art. 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) Bezug genommen. Das Gesetz regelt darin die über die
Volljährigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht der Eltern, wenn das Kind bei
Volljährigkeit noch keine abgeschlossene Ausbildung hat. Damit wurde der
Beschwerdeführer auf die elterliche Unterhaltsbeitragspflicht aufmerksam
gemacht. Ohnehin war den involvierten Personen, inklusive der Eltern des
Beschwerdeführers, die Berücksichtigung von Elternbeiträgen noch vor der
Mandatierung von Rechtsanwältin Corinne Saner bekannt, zumal C.___ (Ambulante
Dienste, B.___) in einer E-Mail an die Sozialen Dienste vom 14. August 2023 auf
den bis anhin bezahlten Elternbeitrag von CHF 2'500.00 monatlich aufmerksam
machte (Aktenseite 19 der Akten des regionalen Sozialdienstes BBL). Die
Anwaltsvollmacht wurde wenige Tage später am 19. August 2023 unterzeichnet.
Dies belegt, dass Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, inklusive
dessen Eltern, um die Berücksichtigung eines Elternbeitrages wussten, noch
bevor Rechtsanwältin Corinne Saner involviert war. Dies zeigt, dass es sich bei
der Feststellung des Mangels im Entscheid der Sozialhilfebehörde, der fehlenden
Berechnung des zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages, nicht um einen rechtlich
schwierig erkennbaren Mangel handelte, zumal er durch die Involvierten noch vor
Konsultierung einer Rechtsanwältin erkannt wurde. Ausserdem zeigt dies, dass
auch der Sachverhalt nicht derart unübersichtlich war, dass er den Beizug einer
Rechtsvertretung erforderlich gemacht hätte. Zusammengefasst handelt es sich um
einen relativ schweren Eingriff, die tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten des Verfahrens vermögen jedoch nicht eine
Vertretungsnotwendigkeit zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Bereich des Sozialhilferechts nur
mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung
ausgegangen wird.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Als unterlegene Partei würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss
verzichtet, so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos wird. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden. Der Beschwerdeführer verfügt
weder über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung, noch kann der
Prozess als aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist zu
bewilligen. Rechtsanwältin Corinne Saner macht mit armenrechtlicher Kostennote
vom 18. März 2024 einen Aufwand von 2.83 Stunden geltend, was angemessen
erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 46.70. Dies ergibt eine
Entschädigung von CHF 631.75 (inkl. MwSt.), welche durch den Staat zahlbar ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 183.55 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. A.___ wird die unentgeltliche
Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwältin Corinne Saner gewährt.
4. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 631.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
183.55 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann