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Entscheid

VWBES.2024.66

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

25. April 2024Deutsch13 min

E. 6.3). Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, dass es

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne

Saner,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Rechtsdienst Departement

des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ war vom 16. November 2022 bis

31. März 2023 auf freiwilliger Basis in der B.___ als Minderjähriger fremdplatziert

und wurde ab dem 1. April 2023 im Rahmen einer sozialpädagogischen Nachsorge begleitet

und besuchte das Berufsfindungsprogramm in der B.___. Am 1. Juli 2023 ersuchte A.___

den Regionalen Sozialdienst BBL um Sozialhilfe zwecks Finanzierung einer

Vorlehre in der B.___. Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde das Gesuch abgelehnt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der B.___

nicht um eine vom Kanton Solothurn akkreditierte Anbieterin von

Arbeitsmarktmassnahmen handle und es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei,

Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren.

2. Rechtsanwältin Corinne Saner erhob am

21. August 2023 für A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement

des Innern (DdI) und verlangte die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen

Verfügung vom 3. August 2023 und die Gutheissung des Gesuches um Übernahme der

Kosten für die Vorlehre in der B.___. Gleichzeitig beantragte sie die integrale

unentgeltliche Rechtspflege.

3. Das DdI hiess die Beschwerde mit

Entscheid vom 21. Februar 2024 gut, hob die Verfügung vom 3. August 2023 auf

und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regionalen Sozialdienst

BBL zurück. Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet und keine

Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde (Ziffer 2).

4. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024

erhob Rechtsanwältin Corinne Saner für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und verlangte die vollumfängliche Aufhebung der Ziff. 2

des angefochtenen Entscheids vom 21. Februar 2024 sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, inkl. Genehmigung der armenrechtlichen

Kostennote, für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement. Auch für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt.

5. Das DdI stellte in seiner

Vernehmlassung vom 7. März 2024 den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge

abzuweisen.

II.

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist

frist-und formgerecht eingereicht worden (§ 67 f. des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 159

Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1], § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin verwehrt wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf die Verweisungsnorm von

§ 39ter und § 76 Abs. 1 VRG, wie auch von Verfassungs wegen nach

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101), hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den

unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen

Zivilprozessordnung sinngemäss (§ 76 Abs. 4 VRG). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur

dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts

4A_384/2015 E. 4; 5A_395/2012 E. 4.3; BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Dabei sind

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu

berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und

allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des

Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind

auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Die sachliche

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wird nicht allein dadurch

ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime

oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,

an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die

Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen

Massstab anzulegen. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die

Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.1; 8C_8/2022 E. 6.1 ff.).

3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie

nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne das für ihren

Unterhalt und denjenigen ihrer Familie notwendige Existenzminimum zu schmälern.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des

Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu berücksichtigen.

Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des Gesuchstellers

einerseits und seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen andererseits sind

gegeneinander abzuwägen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung

der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss in jedem Fall

verglichen werden mit den voraussehbaren Kosten des Verfahrens, für das um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Die Unterstützung des öffentlichen

Gemeinwesens ist im Hinblick auf Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich nicht

geschuldet, wenn dieser verfügbare Teil die Tilgung der Gerichts- und

Anwaltskosten in höchstens einem Jahr bei relativ einfachen Prozessen und in

zwei Jahren bei den andern ermöglicht (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. =

Pra 2010 Nr. 25).

3.2 Die Vorinstanz setzte sich in ihrem

Entscheid nicht mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

auseinander. Dies hängt möglicherweise damit zusammen, dass sich das mit der

Beschwerde vom 21. August 2023 in Aussicht gestellte (nachgereichte) Formular «Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege» nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet. Eine

Überprüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor der

Vorinstanz ist daher nicht möglich. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das

vorliegende Verfahren, denn wie sich zeigen wird, wurde dem Beschwerdeführer zu

Recht keine unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt, unabhängig von einer

allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.

4. Dass das Rechtsbegehren vor der

Vorinstanz weder aussichtslos noch mutwillig war, zeigt der Verfahrensausgang.

Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

den Regionalen Sozialdienst BBL zurückgewiesen.

5.1 Schliesslich stellt sich somit die

Frage, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz verneinte die

Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung,

dass es in Sozialhilfebeschwerdeverfahren in erster Linie um die Darlegung der

persönlichen Umstände gehe. Vorliegend seien keine rechtlichen oder

tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, welche die Notwendigkeit eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands begründen würden. Auch sei der Fall nicht

überaus komplex.

5.2 Der Beschwerdeführer begründete die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das vorinstanzliche Verfahren mit

dem Vorliegen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten. Für den

rechtsunkundigen jungen Erwachsenen sei nicht ersichtlich gewesen, dass der

Mangel im Entscheid der Sozialhilfebehörde in der fehlenden Berechnung des

zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages gelegen habe, zumal die

Sozialhilfebehörde nur damit argumentiert habe, es sei nicht ihre Aufgabe,

Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren, und bei der B.___ handle es

sich nicht um eine akkreditierte Institution. Mit der Anfechtung der Verfügung

der Sozialhilfebehörde vom 3. August 2023 sei der Beschwerdeführer überfordert

gewesen, zumal es nicht darum gegangen sei, auf dem Beschwerdeweg «die

Darlegung der persönlichen Umstände» vorzunehmen. Demgemäss sei der Beizug

anwaltlicher Vertretung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erforderlich

gewesen.

5.3 Bei der Abweisung des Gesuchs um

Übernahme der Kosten für die Vorlehre in der B.___ im Betrag von monatlich CHF

4'500.00 handelt es sich nicht um einen besonders starken Eingriff in die

Rechtsposition des Beschwerdeführers, bei welchem der Beizug eines

Rechtsvertreters grundsätzlich geboten ist. Das Bundesgericht bejahte die

besondere Schwere des Eingriffs beispielsweise in Strafprozessen, bei denen

schwerwiegende freiheitsentziehende Strafen oder Massnahmen drohen sowie in

Verfahren betreffend administrative Haftverlängerung oder in Streitigkeiten

über die Wiedererlangung der elterlichen Obhut (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S.

214; 134 I 92 E. 3.2.2 S. 100; 130 I 180 E. 3.3.2 S. 185). Vorliegend handelt

es sich nicht um einen vergleichsweise besonders schweren Eingriff. Es handelt

sich um einen relativ schweren Eingriff, weshalb die Notwendigkeit der

unentgeltlichen Rechtsvertretung voraussetzt, dass das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

einer Rechtsvertretung erforderlich machen (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 300

f.; 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ausserdem handelt es

sich um einen sozialhilferechtlichen Fall. Im Bereich des Sozialhilferechts

geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht

gewachsen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.2.2; 8C_8/2022

Sachverhalt

E. 6.3). Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, dass es

zutreffen möge, dass der Fall nicht überaus komplex sei. Ausserdem ist zu

berücksichtigen, dass zwar die Ausführungen in der Beschwerde über den

Beschwerdeführer («gerade erst volljährig gewordene Person, welche aufgrund

diverser persönlicher und schulischer Schwierigkeiten als Minderjähriger

zunächst fremdplatziert war und sodann um den Anschluss an eine berufliche

Ausbildung ringt») zutreffend sein mögen, der Beschwerdeführer jedoch die

Berücksichtigung der Hilfe und Unterstützung seiner Eltern zu verkennen

scheint. Das Bundesgericht berücksichtigt im Rahmen der Notwendigkeit des

Beizuges eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch die Möglichkeit der

Vertretung resp. Unterstützung durch eine Vertrauensperson (vgl. Urteil des

Erwägungen

Bundesgerichts 8C_8/2022 E. 6.1 ff.). Die Eltern des Beschwerdeführers scheinen

diesen zu unterstützen. Die Mutter reichte beispielsweise vor der Vorinstanz am

25.

Januar 2024 ein Schreiben ein und ging darin detailliert auf die

Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes BBL ein. Darin führte sie unter

anderem aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Kostenübernahme der

Ausbildung in der B.___ bestanden oder diese gefordert habe, sondern sie und

der Beschwerdeführer hätten klar formuliert, dass die Eltern einen Beitrag an

den Gesamtbedarf des Beschwerdeführers leisten könnten, der nebst dem allgemeinen

Lebensunterhalt auch die Ausbildungskosten in der B.___ umfasse. Dies belegt,

dass selbst wenn der Beschwerdeführer alleine nicht in der Lage gewesen sein

sollte das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu führen, so zumindest mit

Hilfe seiner Eltern. Dieses Schreiben veranschaulicht, dass wenn der

Beschwerdeführer selbst nicht, so zumindest die Eltern in der Lage sind, die

persönlichen Umstände des Beschwerdeführers darzulegen. Zur relativen Schwere

Dispositiv

des Eingriffs kommen demnach keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten

hinzu, denen der Beschwerdeführer (mit Unterstützung seiner Eltern als

Vertrauenspersonen) nicht gewachsen wäre. Zur Komplexität der Rechtsfragen ist

grundsätzlich festzuhalten, dass es sich um ein von der Offizialmaxime beherrschtes

Verfahren handelt, weshalb ein strenger Massstab für die Notwendigkeit der

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt anzuwenden ist. Der Argumentation des

Beschwerdeführers, dass es für einen rechtsunkundigen jungen Erwachsenen nicht

ersichtlich gewesen sei, dass der Mangel im Entscheid der Sozialhilfebehörde in

der fehlenden Berechnung des zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages gelegen

habe, zumal die Sozialhilfebehörde nur damit argumentiert habe, dass es nicht

ihre Aufgabe sei, Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren, und die B.___

keine akkreditierte Institution sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Obschon,

wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, die Ablehnungsverfügung vom 3.

August 2023 primär damit begründet wurde, dass es sich bei der B.___ nicht um

eine vom Kanton Solothurn akkreditierte Anbieterin von Arbeitsmarktmassnahmen

handle, wurde zudem auf Art. 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) Bezug genommen. Das Gesetz regelt darin die über die

Volljährigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht der Eltern, wenn das Kind bei

Volljährigkeit noch keine abgeschlossene Ausbildung hat. Damit wurde der

Beschwerdeführer auf die elterliche Unterhaltsbeitragspflicht aufmerksam

gemacht. Ohnehin war den involvierten Personen, inklusive der Eltern des

Beschwerdeführers, die Berücksichtigung von Elternbeiträgen noch vor der

Mandatierung von Rechtsanwältin Corinne Saner bekannt, zumal C.___ (Ambulante

Dienste, B.___) in einer E-Mail an die Sozialen Dienste vom 14. August 2023 auf

den bis anhin bezahlten Elternbeitrag von CHF 2'500.00 monatlich aufmerksam

machte (Aktenseite 19 der Akten des regionalen Sozialdienstes BBL). Die

Anwaltsvollmacht wurde wenige Tage später am 19. August 2023 unterzeichnet.

Dies belegt, dass Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, inklusive

dessen Eltern, um die Berücksichtigung eines Elternbeitrages wussten, noch

bevor Rechtsanwältin Corinne Saner involviert war. Dies zeigt, dass es sich bei

der Feststellung des Mangels im Entscheid der Sozialhilfebehörde, der fehlenden

Berechnung des zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages, nicht um einen rechtlich

schwierig erkennbaren Mangel handelte, zumal er durch die Involvierten noch vor

Konsultierung einer Rechtsanwältin erkannt wurde. Ausserdem zeigt dies, dass

auch der Sachverhalt nicht derart unübersichtlich war, dass er den Beizug einer

Rechtsvertretung erforderlich gemacht hätte. Zusammengefasst handelt es sich um

einen relativ schweren Eingriff, die tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten des Verfahrens vermögen jedoch nicht eine

Vertretungsnotwendigkeit zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Bereich des Sozialhilferechts nur

mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung

ausgegangen wird.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Als unterlegene Partei würde der

Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss

verzichtet, so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos wird. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden. Der Beschwerdeführer verfügt

weder über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung, noch kann der

Prozess als aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden. Das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist zu

bewilligen. Rechtsanwältin Corinne Saner macht mit armenrechtlicher Kostennote

vom 18. März 2024 einen Aufwand von 2.83 Stunden geltend, was angemessen

erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 46.70. Dies ergibt eine

Entschädigung von CHF 631.75 (inkl. MwSt.), welche durch den Staat zahlbar ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 183.55 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. A.___ wird die unentgeltliche

Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwältin Corinne Saner gewährt.

4. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 631.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

183.55 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann