VWBES.2024.68
Baubewilligung / Einbau Gastwirtschaftsbetrieb
13. März 2025Deutsch42 min
bei der B.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft, Verglasung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. B.___,
vertreten durch C.___
3. D.___
4. E.___
5. F.___
Nrn. 3 bis 5 vertreten
durch Rechtsanwalt Manuel Schmid
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Einbau Gastwirtschaftsbetrieb
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ ist Miteigentümerin
(Stockwerkeigentum) der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ([...]). Das Grundstück
liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Altstadtzone (was im Zusammenhang
mit der Ortsplanungsrevision beibehalten wird [vgl. Zonenplan 1: Nutzung]).
2.1 Am 30. Mai 2022 reichte die A.___
bei der B.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft, Verglasung
Eingangstüre Ostseite, Deckendurchbruch über EG, Reklamebeschriftung» ein.
2.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2022
forderte das Stadtbauamt [...] eine Überarbeitung des Projekts bzw. eine
Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die A.___ eine Stellungnahme mit zugehörigen
Anpassungen beim Stadtbauamt [...] ein.
3. Gegen das Baugesuch wurden während
der Auflagefrist sieben Einsprachen erhoben, wovon zwei in der Folge zurückgezogen
wurden.
4. Mit Entscheid der B.___ vom 22.
Februar 2023 wurden zwei Einsprachen in einem Punkt gutgeheissen, in einem
weiteren Punkt teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Drei
Einsprachen wurden vollumfänglich abgewiesen und auf zwei wurde infolge
Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Die Erteilung der Baubewilligung für
die Aussenterrasse Seite [...] wurde abschlägig beurteilt und im Übrigen (unter
Bedingungen und Auflagen) erteilt.
5. Dagegen erhoben vier Parteien,
darunter auch die A.___, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD).
6. Am 20. Februar 2024
erliess das BJD folgende Verfügung:
1. Die Beschwerde der A.___, v.d.
Rechtsanwalt Hermann Roland Etter, vom 8. März 2023 wird teilweise
gutgeheissen. Die Dispositivziffer 2.1 der Verfügung vom 22. Februar 2023 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Baubewilligung für die Aussenterrasse
Seite [...] wird von Mittwoch bis Sonntag von 11:30 Uhr bis um 19 Uhr mit einer
Bestuhlung von 24 Sitzplätzen erteilt.
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Der A.___ wird der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.00 zurückerstattet.
7. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 haben der A.___
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'636.30 (je Fr. 5'212.10) zu
bezahlen, wobei sie jeweils solidarisch haften.
7. Gegen diese Verfügung gingen beim
Verwaltungsgericht drei Beschwerden, darunter auch diejenige vom 4. März 2024
der A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter (nachfolgend
Beschwerdeführerin), ein. Sie stellte folgende Anträge:
1. Es seien Ziffer 1 der Verfügung des Bau-
und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2024 in der
Beschwerdesache Nr. 2023/45 sowie Ziffer 2.1 des Bauentscheids Nr. 2022/115 vom
22. Februar 2023 der B.___ aufzuheben.
2. Es sei der Bauherrin A.___ die
Baubewilligung zu erteilen zur Benutzung der Aussenterrasse auf der Ostseite
der Liegenschaft GB [...] [...], [...] (Seite [...]), mit 24 Plätzen zu den
Öffnungszeiten Mittwoch bis Sonntag 11.30 bis 23.00 Uhr im Sommer (Winter bis
22.00 Uhr).
3. Eventualiter sei der Bauherrin A.___ die
Baubewilligung zu erteilen zur Benutzung der Aussenterrasse auf der Ostseite
der Liegenschaft GB [...] [...], [...] (Seite [...]), mit den Öffnungszeiten
11.30 Uhr bis 19.00 Uhr mit 24 Plätzen, danach Reduktion der Bestuhlung von
19.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit 18 Plätzen, danach Reduktion der Bestuhlung
von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit 9 Plätzen (Winter bis 22.00 Uhr).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Stellungnahme vom 8. April 2024
schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Stellungnahme vom 9. April 2024
beantragte die D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid (nachfolgend
Beschwerdegegnerin 3), die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
10. Ebenfalls mit Stellungnahme vom 9.
April 2024 beantragten E.___ und F.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Manuel Schmid (nachfolgend Beschwerdegegner 4 und 5), die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
11. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 11. April 2024 wurde davon Kenntnis genommen, dass sich
[...] nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt (vgl. Verfügung Ziff. 8).
12. Auch der C.___ beantragte mit Stellungnahme
vom 30. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
13. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 äusserte
sich die Beschwerdeführerin hierzu und bestätigte die in der Beschwerde vom 4.
März 2024 gestellten Rechtsbegehren.
14. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 liess
sich die Beschwerdegegnerin 3 nochmals vernehmen.
15. Auch die Beschwerdegegner 4 und 5
liessen sich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 nochmals vernehmen.
16. Schliesslich reichte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 eine Vernehmlassung ein.
17. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin
kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
3.1
Die Beschwerdegegnerin 3 sowie die
Beschwerdegegner 4 und 5 beantragen die Vereinigung der Verfahren VWBES2024.68,
VWBES.2024.72 und VWBES. 2024.73, da sich dieselben Parteien gegenüberständen, es
um dasselbe Baubewilligungsverfahren gehe und sich die gleichen Rechtsfragen
stellten.
3.2
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Abweisung des Verfahrensantrags (für die Begründung vgl. ihre Eingabe vom 28.
Juni 2024, Ziff. 1 ff.).
3.3
Da die Beschwerden zwar dasselbe
Anfechtungsobjekt, aber nicht durchgehend dieselben Rechtsfragen betreffen,
rechtfertigt sich eine Vereinigung der Beschwerden und deren gleichzeitige
Behandlung in einem Urteil nicht, auch wenn die Verfahren thematisch eng
miteinander verknüpft sind. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird
abgewiesen.
4.
Nach Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen
Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.
Grundsätzlich unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht. Massstab
dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c
S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).
Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung
des Bundes zu prüfen. Von einem Restaurationsbetrieb sind Immissionen wie Lärm
und Geruch zu erwarten, weshalb ein Interesse der Öffentlichkeit und der
Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Vorliegend ist die Baubewilligungspflicht
zu bejahen.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, bei der fraglichen Aussenterrasse am [...] handle es sich nicht um
eine Anlage im Sinne der LSV. Es werde bestritten, dass die Bestimmungen über
neue und alte Anlagen gemäss LSV überhaupt relevant seien. Es werde keine
bauliche Infrastruktur für den Betrieb der Aussenterrasse benötigt, es hätten
keine technischen Veränderungen angebracht werden müssen, es sei keine
Terrainveränderung vorgenommen worden, es seien keine Maschinen, Anlagen oder
Geräte zur Bewirtschaftung der Terrasse erforderlich und schliesslich werde
keine Konstruktion oder Einrichtung im Aussenbereich benötigt. Der
Anlagebegriff von Art. 7 Abs. 7 USG verlange, dass eine Anlage künstlich
geschaffen sein müsse. Bei der Aussenterrasse werde keine bauliche Massnahme
vorgesehen und es werde nichts Künstliches geschaffen.
5.2
Anlagen im Sinn der Lärmbekämpfung sind
nach der umweltschutzrechtlichen Definition unter anderem ortsfeste
Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Was indessen alles als
Anlage gelten soll, ist anhand des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und
der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) nicht immer klar. Das Bundesgericht
hat sich im Zusammenhang mit einer Gartenwirtschaft bereits damit befasst und
diese als lärmige Anlage qualifiziert (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
1A.179/2006 vom 17. Oktober 2006 und 1C_283/2007 vom 20. Februar 2008). Danach
zählen zum Lärm einer Gastwirtschaft auch die Emissionen der dazugehörenden
Gartenterrasse (vgl. BGE 123 II 325 E. 4a). Das hat auch vorliegend Gültigkeit;
aus Sicht des Lärmschutzrechts stellt die Aussenterrasse auf der Ostseite der
Liegenschaft GB [...] [...] (nachfolgend Aussenterrasse Ost) eine lärmerzeugende,
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG dar.
6.1
Vorliegend streitig und zu
beurteilen ist die Bewilligung zur Nutzung der Aussenterrasse Ost bzw. die
zugehörigen Öffnungszeiten. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob die
Aussenterrasse Ost als neue oder bestehende ortsfeste Anlage im Sinne der LSV
zu qualifizieren ist, denn USG und LSV stellen unterschiedliche Anforderungen,
je nachdem, ob es sich bei Inkrafttreten des Gesetzes um eine bestehende Anlage
handelt oder nicht. Während neue Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die
durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der
Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), hat
eine bestehende Anlage der Vorsorge zu genügen und die Immissionsgrenzwerte
einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und
Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl.
BGE 123 II 325 E. 4c/cc).
6.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien zur Benutzung der Aussenterrasse Ost,
mit 24 Plätzen, Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr im Sommer (und bis 22.00 Uhr im
Winter) zu bewilligen. Es wäre weltfremd, in einem Speiselokal die Gäste
bereits um 19.00 Uhr wegzuweisen. Die Vorinstanzen seien davon ausgegangen,
dass die westliche Aussenterrasse sowie der Gastronomiebetrieb seit Jahrzehnten
bestehen und eventuell bereits 1898 bewilligt worden seien. Weshalb die Meinung
vertreten werde, die Aussenterrasse Ost sei damals nicht auch mitbewilligt
worden, sei nicht nachvollziehbar. Es lägen keinerlei Indizien vor, dass die
Terrasse nicht nur toleriert, sondern auch bewilligt war. Die Aussenterrasse
Ost sei seit vielen Jahren, schon vor dem Jahr 1985, genutzt und von den
Baubehörden bewilligt und nie beanstandet worden. Dass es sich um eine alte,
bestehende Anlage handle, könne nachgewiesen werden. Von 1959 bis 1994 hätte
die Gastwirtschaftsfamilie [...] die Gäste empfangen. Die damalige Wirtin, [...],
habe sich am 7. März 2023 zum Restaurant [...] geäussert (vgl. Urkunde 4 der
Beschwerdeführerin). Dadurch sei der Nachweis erbracht, dass beide
Aussenterrassen schon seit vielen Jahren, auf jeden Fall vor dem Jahr 1985 mit
der Einwilligung der Stadt bewirtschaftetet worden seien. Tatsächlich seien die
Parkplätze auf dem [...] im Jahre 1980 aufgehoben worden. Gleichzeitig seien
den Gastwirtschaftsbetrieben rund um den Platz die Bewilligungen zur
Aussenbewirtschaftung erteilt worden. Es handle sich somit nicht um eine neue
Anlage im Sinn der LSV. Die Bestätigung der damaligen Wirtin könne untermauert
werden durch die Aufnahmen aus den frühen 80er-Jahren (vgl. Beschwerdeschrift
vom 4. März 2024, Abbildungen auf S. 6), auf welchen die Aussenbestuhlung auf
der Ostseite des Restaurants ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne den
Nachweis erbringen, dass es sich nicht um eine neue Anlage handle. Die
Vorinstanz habe diese klärende Bestätigung zwar zur Kenntnis genommen, aber sie
nicht gebührend gewürdigt. Das Gegenargument der Vorinstanz, weil bis zu Beginn
der 1980er-Jahre auf dem [...] Parkplätze bestanden hätten, erscheine es
unwahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum vor der Liegenschaft eine
Aussenrestaurant bestanden habe, sei nicht stichhaltig. Anfangs der 1980er
Jahre sei zwar auf dem [...] parkiert worden. Dort (und nur dort) seien mitten
auf dem Platz wie auch entlang der Trottoirs offizielle Parkfelder vorhanden
gewesen. Vor dem Restaurant [...] (wie auch am ganzen [...]) seien nie
Parkplätze vorhanden gewesen. Das Restaurant [...] sei von der Familie [...]
damals professionell und gastfreundlich geführt worden. Es wäre höchst seltsam
gewesen, wenn nach Einführung des Parkverbotes ausgerechnet die Familie [...]
als einzige am Platz auf eine gewinnträchtige Aussenbewirtung verzichtet hätte.
Wie bei den anderen Gastrobetrieben am [...], sei selbstverständlich auch im
Restaurant [...] draussen serviert worden.
Auch das Amt für Umwelt sei in seiner
Stellungnahme davon ausgegangen, dass nicht eine neue Anlage vorliege. Das Amt
für Umwelt habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es öfter vorkomme, dass
Bewilligungen nicht mehr vorgelegt werden könnten. In diesen Fällen gelte die
Vermutung, dass bestehende Anlagen bewilligt worden seien. Dies insbesondere
dann, wenn sie Jahrzehnte lang genutzt worden seien. Das Prinzip der
Verhältnismässigkeit und der Gutglaubensschutz würden angesprochen. Da selbst
das Amt für Umwelt anerkenne, dass der Beweis des Vorliegens einer Bewilligung
vor dem Jahr 1985 oft sehr schwierig sei, müsse im Zweifelsfall von bestehenden
Anlagen ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere vorliegend, wo im Laufe der
Jahrzehnte bei der Liegenschaft [...] diverse Eigentümerwechsel sowie mehrere
Wirtewechsel stattgefunden hätten, so dass nicht mehr alle Akten vorhanden
seien. Daraus dürfe der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen.
Selbst für den Fall, dass davon
ausgegangen würde, die Aussenbewirtschaftung habe nicht vor 1985 stattgefunden,
könne festgehalten werden, dass die Bewilligung für die östliche Aussenterrasse
vor Jahrzehnten korrekt erteilt worden sei. Das von der damaligen
Eigentümerschaft am 21. Dezember 1993 eingereichte Baugesuch sei am 26. April
1994.
genehmigt worden. Bestandteil der Genehmigung sei auch die Aussenterrasse
Ost gewesen, welche auf dem Grundrissplan Erdgeschoss vom 15. Juli 1993 mit 4
Tischen und 22 Stühlen dargestellt worden sei. Der Ausführungsplan sei später
revidiert worden und auf der Aussenterrasse Ost seien im Jahr 1995 neu sogar 9
Tische mit Platz für 40 Personen bewilligt worden. Gegenüber der [...] sei im
Rahmen des Baugesuchs Nr. 115/1999 die Bewilligung erteilt worden, um auf der
Ostseite 6 Tische mit 27 Stühlen uneingeschränkt zu bewirtschaften. Für die
Aussenterrasse liege nicht nur die erforderliche Bewilligung vor, sie sei zudem
seit über 40 Jahren als solche ununterbrochen bewirtschaftet worden.
Mit Verfügung der Baukommission vom 18.
Februar 2020 sei die Dauer der Aussenöffnungszeiten verbindlich von 7.00 bis
22.00
Uhr (Sommer 23.00 Uhr) festgelegt worden. Im Zusammenhang mit den
anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor dem BJD und dem Verwaltungsgericht
sei unbestritten geblieben, dass die Aussenrestaurants wie bis anhin verwendet
werden dürften. Auch das anschliessend angerufene Bundesgericht habe die von
der Stadt verfügten Aussenöffnungszeiten nicht in Frage gestellt. Somit sei die
genannte Verfügung der Baukommission in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Anzahl Aussenplätze habe
der letzte bewilligte Plan, der Ausführungsplan von 1995, mit 40 Aussenplätzen
auf der Ostseite Gültigkeit. Eine zeitliche Abstufung in den Benützungszeiten
bezüglich Anzahl Aussenplätze sei bisher nicht rechtsgültig verfügt worden, so
dass davon auszugehen sei, dass grundsätzlich 40 Plätze bis zum Feierabend
bewilligt seien. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, wenn sie freiwillig
die Aussenöffnungszeiten für eine beschränkte Nutzungsdauer von jeweils
Dienstag (recte: Mittwoch) bis Sonntag beantragt habe und die Anzahl Plätze von
40.
respektive 27 auf lediglich noch 24 reduziert habe, dass sie keine weitere
Einschränkung (Reduktion der Anzahl Aussenplätze im Laufe des Abends) der
Aussenbewirtschaftung hinnehmen müsse. Da die Beschwerdeführerin eine Reduktion
des Benutzungsumfangs der Aussenterrasse gegenüber der heute bewilligten
Situation zugestanden habe, erwarte sie umgekehrt, dass keine etappenweise
Reduzierung der Anzahl Sitzplätze in Kauf genommen werden müsse.
Alle Vorgänger der heutigen Eigentümerin
der A.___ hätten die Aussenterrasse am [...] seit über 30 Jahren ununterbrochen
genutzt. Vorliegend werde keine Änderung der Aussenterrasse verlangt, sondern lediglich
die weitere Nutzung. Dem würden keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es
gelte nach 30 Jahren die Besitzstandsgarantie, welche auch das Bau- und
Zonenreglement der Stadt [...] vom 13. März / 26. Juni 1984 in § 45 und § 48
ausdrücklich vorsehe. Der Hinweis des BJD auf Art. 36 LSV sei nicht
zielführend. Da keine Überschreitung der Lärmgrenzwerte zur Diskussion stehen
würden, sei die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Aufgrund
des Vertrauensschutzes müssten feste Anlagen, die in analoger Anwendung von
Art. 662 ZGB ersessen seien, behördlich geduldet werden.
6.3
Die Beschwerdegegnerin 3 sowie die
Beschwerdegegner 4 und 5 bringen vor, die Nutzung der Aussenterrasse auf dem [...]
bedürfe einer Baubewilligung; eine gewerbepolizeiliche Bewilligung sei nicht
ausreichend. Nach der Würdigung der Beweismittel sei das BJD zu Recht zum
Schluss gekommen, dass es sich bei der Aussenterrasse am [...] um eine neue
Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV handle. Diese Aussenterrasse sei
nachweislich nie baubewilligt worden. Ob sie 1994 oder 1999 bewilligt worden
sei, sei irrelevant für die Rechtsfrage, ob es sich bei der Aussenterrasse am [...]
um eine neue oder eine alte Anlage im Sinne der LSV handle. In den Baugesuchen
von 1993 und 1999 habe die damalige Bauherrschaft keine Baubewilligung für die
Aussenterrasse verlangt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der
Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4 und 5 [beide] vom 19. Juni
2024, Ziff. 59).
Es handle sich nicht um ein reines
Speiserestaurant. Gemäss den Baugesuchakten sei eine
nicht begrenzte Anzahl von unverstärkten Musikdarbietungen möglich, wofür
eigens ein Podest im Erdgeschoss eingebaut worden sei. Auch nicht verstärkte
Musikinstrumente würden erhebliche Lärmemissionen verursachen. Es sei von einem
Innenraumschallpegel von 93.0 dB(A) auszugehen. Die
Lärmberechnungen der [...] genüge den umweltrechtlichen Bestimmungen nicht und
verletze Bundesrecht. So würden die Einwirkungen nicht gesamthaft und nach
ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Neben dem Gästelärm auf der
Aussenterrasse werde auch Gästelärm aus dem Innern auf den [...] dringen,
insbesondere bei offener Tür. Die örtlichen / geometrischen Gegebenheiten
würden nicht berücksichtigt; es werde bei den Berechnungen von einem
Viertelraum statt von einem Achtelraum ausgegangen. Entgegen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde die Lärmvorbelastung doppelt
berücksichtigt (bei der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie der Baubewilligung)
und die Belastungsgrenzwerte für Immissionen würden nicht während der gesamten
Betriebsdauer einer Anlage eingehalten. Bei 18 Sitzplätzen und einer korrekten
Auslastung von 80% würden die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten. Solche
Lärmbudgettransfers, wie sie die [...] in der Urkunde 21 («Gaststättenlärm -
Beurteilung von Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse») anwende, sehe
die Umweltschutzgesetzgebung nicht vor. Mangels des Nachweises der Einhaltung
der umweltrechtlichen Bestimmungen könne die Aussenterrasse am [...] niemals
bewilligt werden.
Die Baubewilligung verleihe keine
wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation. Es sei davon auszugehen,
dass die anderen Restaurants am [...] die Lärmschutzvorschriften einhalten. Die
Rechtsgleichheit sei nicht verletzt.
Die
Beschwerdegegnerin 3 bringt vor, [...] sei mit der Beurteilung der
Lärmbelastung der Liegenschaft [...] beauftragt worden. Dabei sei die
Lärmbelastung bei den Fenstern lärmempfindlicher Räume im 1. bis 3. OG der
Liegenschaft [...] (Ost- und Westfassade) anhand der Emissionsquellen beurteilt
worden. Bei der Beurteilung des nach aussen dringenden Innenlärms habe sich
gezeigt, dass die Grenzwerte nicht eingehalten würden. Selbst wenn alle Türen
und Fenster geschlossen seien, resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis
zu 21 dB gemäss der Tabelle in Ziff. 6.1 des Lärmgutachtens. Dies, obwohl es
sich bei den Werten gemäss Lärmgutachten um eine konservative Prognose handle
und zwei Verschärfungen (Tiefton-Impuls und [Musik-]Podest als Senderaum) nicht
berücksichtigt worden seien. Auch wenn man die gewünschte 24-plätzige Terrasse
am [...] allein betrachte, würden die Planungsgrenzwerte nicht eingehalten. Es
resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 19 dB gemäss der Tabelle in
Ziff. 6.2 des Lärmgutachtens. Bei den Fenstern an der Ostfassade der
Liegenschaft [...] seien die Überschreitungen im 1. bis 3. OG gemäss der Tabelle
in Ziff. 6.3 des Lärmgutachtens massiv und in der Nacht würden die Alarmwerte
gemäss Anhang 6 LSV überschritten. Die Planungswerte gemäss Cercle Bruit
würden bei den Fenstern im 1. bis 3. OG permanent erheblich überschritten. Eine
solche Überschreitung von Art. 25 USG sei nicht bewilligungsfähig.
Schliesslich bringen die
Beschwerdegegner 4 und 5 vor, [...] sei mit der Beurteilung der Lärmbelastung
der Liegenschaft am [...] beauftragt worden. Dabei sei die Lärmbelastung bei
den Fenstern lärmempfindlicher Räume der Liegenschaft durch die Aussenterrasse
am [...] beurteilt worden. Im Lärmgutachten werde aufgezeigt, dass die
beantragte 24-plätzige Aussenterrasse am [...] die Planungswerte nicht
einhalte. Es resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 14 dB gemäss der
Tabelle in Ziff. 5.1 des Lärmgutachtens. Die Planungswerte gemäss Cercle Bruit
würden bei den Fenstern der lärmempfindlichen Räume der Liegenschaft [...] permanent
erheblich überschritten. Eine solche Überschreitung von Art. 25 USG sei nicht
bewilligungsfähig. In Ziff. 5.2 des Lärmgutachtens setze sich der Gutachter mit
der maximal möglichen Sitzplatzanzahl auseinander (unter Einhaltung der
Planungswerte am Tag 10 und am Abend, von 19 bis 22 Uhr noch 3). Auch die von
der Beschwerdeführerin beantragten reduzierten Sitzplätze lägen deutlich über
diesen Werten, so dass auch sie zu einer Überschreitung der Planungswerte
führten und nicht bewilligungsfähig seien.
6.4
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, [...] sei von seiner Auftraggeberin (Beschwerdegegnerin 3) falsch
informiert worden und habe einen Auftrags-Bericht nach Vorgabe erstellt, ohne
die Liegenschaft [...] von innen gesehen zu haben. Er sei von einer neuen
Nutzung mit Musik ausgegangen. Tatsache sei aber, dass weder Lärmquellen
installiert worden noch Technopartys oder laute Tanz-Events geplant seien. Im
Betriebskonzept sei klar und wahrheitsgemäss umschrieben worden, dass kein Musiklokal
vorgesehen sei. Somit seien die Aussagen im Bericht [...] irrelevant. Es handle
sich um Parteibehauptungen ohne Beweiswert.
Die Beschwerdegegner 4 und 5 hätten sich
bei der Wohnsitznahme bewusst sein müssen, dass die Innenstadt nie ganz frei
von Lärm sei. Alle Lokale in der Nachbarschaft würden Aussenterrassen
aufweisen. [...] habe bei seiner Betrachtung fälschlicherweise die real
existierende Umgebung nicht mit in seine Begutachtung einbezogen. So habe er
vernachlässigt, dass sich im [...] ein sehr gut frequentiertes
Coiffeur-Geschäft (mit Sitzgelegenheiten im Aussenbereich) befinde, das
Immissionen verursache, dass sich im direkt angebauten Nachbarhaus [...]
ebenfalls ein Gastrobetrieb befinde ([...]), welche auf den Terrassen Gäste bis
22.
Uhr bediene. Gegenüber befinde sich das Restaurant [...], welches ebenfalls
Gaststuben im Parterre und 1. OG betreibe und über 50 bis 70 Aussenplätze
verfüge. [...] sei auch hier von seinem Auftraggeber (Beschwerdegegner 3 [und 4])
falsch informiert worden. Er sei auch in diesem Bericht davon ausgegangen, dass
ein Musiklokal betrieben werde. Das Gutachten der [...] vom 26. April 2023 sei
nicht objektiv und somit wertlos. Es sei nachweislich falsch, dass die
Liegenschaft [...] von drei Seiten aus mit Lärm belästigt werde. Es wären auch die
auf der vierten Seite bei der Liegenschaft [...] erhebliche Lärmquellen zu
berücksichtigen gewesen.
6.5
Die B.___ qualifizierte die
Aussenterrasse Seite [...] sowie die Innenräume als bestehende Anlagen im Sinne
der LSV; die Aussenterrasse Seite [...] qualifizierte sie als neue Anlage im
Sinne der LSV (vgl. Bauentscheid vom 22. Februar 2023, Ziff. 1.3.5 und Ziff.
1.3.9).
Auch das BJD qualifizierte das
Restaurant sowie die westliche Aussenterrasse als bestehende ortsfeste Anlage,
da diese bereits vor dem 1. Januar 1985 bestanden hätten. Die Aussenterrasse Ost
hingegen wurde als neue ortsfeste Anlage qualifiziert. In diesem Zusammenhang
führte das BJD aus, es sei davon auszugehen, dass auch die Aussenterrasse Ost bereits
vor dem Umbauvorhaben des Jahres 1994 bestanden habe und mutmasslich zu einem
früheren Zeitraum [Zeitpunkt] bewilligt wurde. Ob diese aber bereits vor dem Jahr
1985.
bestanden habe bzw. bewilligt worden sei, lasse sich mangels vorhandener
Akten und Pläne nicht eruieren (vgl. Verfügung BJD vom 20. Februar 2024, E. 3.4
f.).
6.6
Die Aussenterrasse Ost kann als
bestehende Anlage qualifiziert werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des USG (am
1.
Januar 1985) rechtskräftig bewilligt wurde. Für den Zeitraum bis 1985 findet
sich keine solche Bewilligung in den Akten. Auch wenn die Aussenterrasse Ost
bereits vor 1985 genutzt wurde, bedeutet dies nicht, dass sie auch baubewilligt
war. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb anhand der eingereichten
Fotodokumentationen - insbesondere auch die Aufnahme Nr. 3 vom 16. Oktober 1984
(Urkunde 33 der Beschwerdeführerin) - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine
eingehende Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
den Fotoaufnahmen bzw. deren Datierung (vgl. hierzu insbesondere die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024, Ziff. 2) erübrigt sich
daher. Immerhin ist anzumerken, dass die mit der Beschwerde vom 4. März
2024.
eingereichte Fotoaufnahme (vgl. auch Urkunde 24 der Beschwerdeführerin) tatsächlich
nicht eindeutig datiert ist und auch die nachträgliche Herleitung der Datierung
(in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024) nicht sämtliche
Zweifel zu beseitigen vermag. So ist ein früherer Holzzaun bei der Terrasse des
Restaurants [...] für den Beweis nicht stichhaltig, könnte er doch (z.B. über
die Wintermonate) ohne Weiteres auch bloss vorübergehend ab- und hiernach
wieder aufgebaut worden sein. Da die Datierung der Fotoaufnahmen für den
Nachweis einer bestehenden Baubewilligung sowieso nicht von massgebender
Relevanz ist, erübrigt sich diesbezüglich auch eine Befragung von Zeugen.
6.7
Die Ausführung des BJD in der
angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 3.5, zweitletzter Satz), wonach bis zu
Beginn der 1980er-Jahre auf dem [...] Parkplätze bestanden hätten, erscheine es
unwahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum vor der Liegenschaft eine
Aussenrestaurant bestanden habe, ist grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden. Das BJD führte denn auch nicht aus, dass sich die Parkplätze
unmittelbar vor dem Restaurant befunden hätten. Die Ausführungen des BJD im
Zusammenhang mit den Parkplätzen sind im Übrigen nicht weiter relevant.
6.8
Sodann ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin anhand des Schreibens von [...], adressiert an das BJD,
datiert vom 7. März 2023, eine erteilte Baubewilligung rechtsgenüglich
nachzuweisen vermag. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut (vgl. Urkunde 4 der
Beschwerdeführerin):
« (…) Es freut mich sehr,
dass [...] das Restaurant [...] gekauft haben und anstelle eines Pub’s wieder
ein ‘klassisches’ Restaurant betreiben werden. Ich hoffe, dass die Speisekarte
mit warmen und kalten Speisen die künftigen Gäste zum Verweilen im [...]
animieren werden.
Mit dem Konzept als
Speiselokal erinnere ich mich an unsere Zeit im Restaurant [...] zurück. Wir
haben den Betrieb von 01.04.1959 bis 31.03.1994 als Restaurant genau 35 Jahre
geführt. Gerne bestätige ich hiermit, dass wir nebst dem Garten an der [...]strasse
(seit 1959) auf der Terrasse am [...] (vor 1985) Gäste an
6-8 Tischen bedient haben. Die Gemeinde hatte in den anfangs 1980er Jahren,
nach der Aufhebung der Auto-Parkplätze[n] auf dem [...], allen Restaurants eine
Bewilligung für die Aussenterrassen-Bewirtschaftung erteilt und dafür Miete pro
m2 eingefordert (…).»
Mit dem eben genannten Schreiben
bestätigt die Unterzeichnende zwar, dass anfangs der 1980er Jahre eine
Bewilligung für die Bewirtschaftung der Aussenterrasse erteilt worden sei. Das
Schreiben einer Privatperson ist für den Nachweis einer rechtskräftigen
Baubewilligung jedoch grundsätzlich unbehelflich; eine Überprüfung der
tatsächlichen Bewilligungserteilung ist nicht möglich. Vielmehr hat - im Sinne
der Rechtssicherheit - die erteilte Baubewilligung als solche vorzuliegen. Dies
gilt umso mehr, als dass die B.___ den Standpunkt vertritt, es liege eben
gerade keine Baubewilligung für den Zeitraum von vor 1985 vor. Der effektive
Nachweis, dass tatsächlich eine rechtskräftige Baubewilligung besteht, kann
anhand des Schreibens jedenfalls nicht erbracht werden. Somit kann auch offenbleiben,
ob im genannten Schreiben überhaupt von einer Baubewilligung oder (lediglich)
von einer polizeilichen Bewilligung die Rede ist. Sodann vermag auch die beantragte
Zeugenbefragung - selbst wenn diese vollumfänglich zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ausfallen würde - die fehlende Baubewilligung für die
Aussenterrasse Ost nicht zu ersetzen. Auch wenn anhand von Zeugenaussagen
dokumentiert werden könnte, dass die Aussenterrasse Ost bereits vor dem Jahr
1985.
als solche genutzt wurde, bedeutet dies nicht, dass sie auch
rechtsgenüglich baubewilligt war. Der Antrag der Beschwerdeführerin, [...] und [...]
sowie «ältere Anwohner» als Zeugen zu befragen, ist deshalb abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin bleibt somit den unmittelbaren Beweis anhand einer
Baubewilligung schuldig, dass die Aussenterrasse Ost vor dem Inkrafttreten des
USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurde.
6.9
Schliesslich vermag die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei der
Aussenterrasse Ost um eine bestehende oder um eine neue Anlage handelt, auch gestützt
auf die Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 18. August 2022
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die
Baukommission (hiernach das Departement bzw. das Verwaltungsgericht) und nicht
das AfU darüber zu befinden hat, ob die zu beurteilende Anlage als neu oder als
bestehend gilt. Im eben genannten Schreiben des AfU findet sich unter Ziff. 3 denn
auch der Hinweis, dass vor der abschliessenden Beurteilung (der beiden
Aussenterrassen) die Einstufung (als bestehende oder neue Anlagen) derselben zu
klären ist.
6.10
Nach dem Gesagten lassen die
vorhandenen Akten nicht darauf schliessen, dass die Aussenterrasse Ost bereits
vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurde. Auch das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 11. August 2021 (VWBES 2021.136) lässt keinen solchen
Rückschluss zu (vgl. E. 5.1, wonach für den Betrieb lediglich die
Baubewilligung von 1994 bestanden habe; sodann ist E. 6.3 zu entnehmen, dass
damals keine vertieften lärmrechtlichen Abklärungen getätigt wurden). Somit ist
die Aussenterrasse Ost - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - als
neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 und Abs.
2.
LSV zu qualifizieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.1
Neue Anlagen müssen im Hinblick auf
die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem
nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die
Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese
sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die
Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren
Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden
Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte [vgl.
Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist. Für Gastronomiebetriebe fehlen aber solche Belastungsgrenzwerte für
Lärmimmissionen. Deshalb müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall, nach den
Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV).
Fachlich abgestützte private
Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung
und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher
Lokale, können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte
Betrachtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März
2018.
E. 3.1.2).
7.2
Soweit die Beschwerdeführerin
Vorbringen im Zusammenhang mit der Besitzstandgarantie geltend macht, ist ihr
entgegenzuhalten, dass sie gestützt auf eine allfällig vormals erteile
Baubewilligung nicht den Anspruch geltend machen kann, die (aktuelle) Lärmsituation
dürfe bei der Beurteilung nicht mit einbezogen werden. Vielmehr müssen die
lärmschutzrechtlichen Bestimmungen dauerhaft, d.h. nicht nur zum
Bewilligungszeitpunkt, sondern während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage
eingehalten werden. Besteht Grund zur Annahme, dass die Planungswerte
überschritten sind, hat die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen zu
ermitteln (Art. 36 Abs. 1 LSV) und die nötigen Massnahmen anzuordnen.
Entsprechend kann auch keine Rede davon sein, dass das Vorgehen der Behörden
das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Beständigkeit einer rechtskräftigen
Baubewilligung für eine Nutzung der Aussenterrasse Ost verletzte.
7.3
Wie bereits erwähnt, liegt der
Gastronomiebetrieb in der Altstadtzone (Kernzone). Beim Betrieb handelt es sich
- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4
und 5 - um ein Speiserestaurant, also einen Gastgewerbebetrieb, in dem Speisen
und Getränke zum Verzehr verkauft werden und welcher hierfür
Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Dies ergibt sich einerseits aus dem (angepassten)
Betriebskonzept und andererseits aus den Akten zum Baubewilligungsverfahren mit
den zugehörigen Plänen. Auf nichts anderes lassen der Internetauftritt sowie
eine Bewertungsplattform schliessen (vgl. https://[...]). Allein die Tatsache,
dass sich im Betrieb - nebst zahlreichen Tischen mit Stühlen - auch Tresen (mit
Stühlen bzw. erhöhten Hocker) befinden, lässt nicht darauf schliessen, dass es
sich um einen Barbetrieb handelt. Solche Tresen, teilweise auch dem Ausschank
dienend, sind in Restaurants durchaus üblich. Eben so wenig steht das
vorhandene «Podest», auf welchem sich offenbar i.d.R. Tische und Stühle für die
Gäste befinden - der Nutzung als Speiserestaurant entgegen (vgl. zum Ganzen
VWBES 2024.71 und VWBES 2024.73).
Auch wenn die Getränkekarte (abrufbar
unter https://[...]) als gut sortiert bezeichnet werden kann, ist dies mit dem
Standard eines etwas gehobeneren Restaurants vereinbar. Auch in
Speiserestaurants werden Mixgetränke konsumiert. Schliesslich grenzt sich das
Restaurant [...] mit seinem vollwertigen Angebot an kalten und warmen Speisen
klar von einem Barbetrieb ab. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die
zutreffenden Ausführungen des BJD in Ziff. 5.4 der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
7.4
Die Argumentation der
Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4 und 5, wonach es sich vorliegend
nicht um ein reines Speiserestaurant handle, überzeugt nicht. Sie vermögen denn
auch nicht schlüssig aufzuzeigen, warum es sich um ein öffentliches Lokal mit
lärmrechtlich relevanten Musikdarbietungen (bzw. mit Musikproduktion) handeln
soll (vgl. hierzu VWBES.2024.71 und VWBES. 2024.73).
7.5
Nach § 27 des noch geltenden Bau-
und Zonenreglements der Stadt [...] vom 26. Juni 1984 sind in der Altstadtzone
öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zukünftig sollen in der Altstadtzone
öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig sein (vgl. § 7 des Zonenreglements der
Stadt [...]). Gemäss dem geltenden Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 19. März
2002.
gilt für die Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Sodann ist auch
im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision vorgesehen, dass die Altstadtzone
der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen wird (vgl. Zonenplan 3:
Lärmempfindlichkeitsstufen; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Das
Speiserestaurant ist zonenkonform.
Wie voranstehend dargelegt, ist die
Aussenterrasse Ost als neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren. Diese darf die
Planungswerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe nicht überschreiten (Art.
25.
Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und muss der Vorsorge genügen (Art. 11
Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG). Aufgrund der fehlenden Belastungsgrenzwerte
müssen die Lärmimmissionen vorliegend im Einzelfall bewertet werden (nach den
Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG). Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind
der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des
Lärms, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, E. 5 mit
Verweisen).
7.6
Zur Beurteilung der Lärmsituation
wurde das Gutachten der [...] vom 11. Mai 2022 herangezogen.
7.7
Die Beschwerdegegnerin 3 sowie die
Beschwerdegegner 4 und 5 vermögen nicht schlüssig aufzuzeigen, warum die
Lärmberechnungen der [...] nicht korrekt sein sollen. Das Gutachten wurde unter
Beachtung der SIA Norm 181 sowie der Vollzugshilfe des cercle bruit «Ermittlung
und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen» erstellt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4 und 5 wurde
vorliegend die Lärmvorbelastung auch nicht in unzulässiger Weise doppelt (bei
der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie bei der Baubewilligung)
berücksichtigt. Sie vermögen denn auch nichts aus dem Urteil des Bundesgerichts
1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 (wo eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs.
2.
LSV für eine Wohnüberbauung streitig war) zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.8
Das Lärmgutachten der [...] vom 11.
Mai 2022 geht bei der Nutzung zu Recht von der Nutzung als Restaurant, ohne
Veranstaltungen mit erheblichen tieffrequenten Emissionen oder
Tanzveranstaltungen aus. Gestützt hierauf wurde für den Schallpegel der Wert
von 80 dB(A) herangezogen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,
dass auf das eben genannte Lärmgutachten nicht abgestellt werden könnte, zumal
auch die Fachstelle (das AfU) an diesem nichts auszusetzen hatte und u.a. die
Einhaltung der SIA Norm 181 bestätigte (vgl. Stellungnahme
des AfU vom 18. August 2022). Überdies wurden die vom AfU (in der eben
genannten Stellungnahe) empfohlenen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen.
Als emissionsbegrenzende Massnahme (Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die B.___ im
Bauentscheid vom 22. Februar 2023 fest, dass die Schalldämmung der
Geschossdecke (Ziff. 3.2.1) sowie der Fenster und Eingangstüre (Ziff. 3.2.2) zu
verbessern seien. Zudem ordnete sie an, dass die Eingangstüre mit einem
automatischen Türschliesser zu versehen sei (Ziff. 3.2.3) und die Fenster und
Türen während den Öffnungszeiten geschlossen zu halten sind (Ziff. 3.2.4). Auch
wurde auferlegt, wie Technische Anlagen (Lüftung etc.) zu warten sind (Ziff.
3.2.5). All diese Massnahmen sind zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu
vermindern. Schlussendlich trägt die Beschwerdeführerin (Bauherrschaft) das
Risiko einer Fehlprognose (BGE 130 II 32 E. 2.4).
7.9
Sowohl das Lärmgutachten «1440.1» ([...])
vom 26. April 2023 (vgl. Urkunde 4 der Beschwerdeführer im Verfahren
VWBES.2024.73) als auch das Lärmgutachten «1445.1» ([...]) vom 26. April 2023
(vgl. Urkunde 3 der Beschwerdeführerin im Verfahren VWBES.2024.72), beide
verfasst von der [...], stellen bei der Berechnung auf einen Schallpegel von 93
dB(A) ab. Wie voranstehend dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein
Speiserestaurant, weshalb die von der [...] eingesetzten Werte zu hoch sind.
Vielmehr sind die schlüssigen Werte des Lärmgutachtens der [...] heranzuziehen.
Auch das Lärmgutachten «1445.2» ([...]) vom 28. Juni 2023 (vgl. Urkunde 23
der Beschwerdegegnerin 3), ebenfalls erstellt von der [...], verfängt nicht, da
es mit Blick auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit «Ermittlung und Beurteilung
des Lärms von öffentlichen Lokalen», vgl. insbesondere auch Anhang 3 (abrufbar
unter:
letztmals aufgerufen am 4. Februar 2025) im Zusammenhang mit der Aussenterrasse
Ost von einer zu hohen Lärmbelastung ausgeht. Somit ist bei der vorliegenden
Beurteilung nicht auf die Lärmgutachten der [...] abzustellen und die gestützt
darauf (von der Beschwerdegegnerin 3 sowie den Beschwerdegegner 4 und 5) geltend
gemachten Rügen sind nicht zu hören. Vielmehr ist auf das Lärmgutachten der [...]
vom 11. Mai 2022 abzustellen, welches die Einhaltung der Grenzwerte und
grundsätzlich (auf der Aussenterrasse Ost bis 19 Uhr) auch der Planungswerte
bestätigt (zu den Planungswerten vgl. sogleich E. 7.10 ff.).
7.10
Sodann wies das AfU in der
Stellungnahem vom 18. August 2022 darauf hin, dass bei einer Einstufung der
Terrasse Aussenterrasse Ost als neue Anlage der Planungsrichtwert ab 19 Uhr
überschritten wäre.
7.11
Gestützt auf das Beurteilungsschema
des Lärmgutachtens vom 11. Mai 2022 erstellte die [...] am 25. April 2023 ein
weiteres Lärmgutachten mit einer Belegung von 80%. Dem Gutachten können -
anhand der Beurteilung der Aussenterrasse Ost als neue Anlage und unter
Einhaltung der Planungswerte - folgende Nutzungsszenarien entnommen werden:
1) (…)
2) - Tags bis 19 Uhr 24 Plätze, danach
Reduktion der Bestuhlung
- Abends 19-22Uhr 15 Plätze, danach
Reduktion der Bestuhlung
- Nachts 22-23 Uhr 9 Plätze
3) - Tags bis 19 Uhr 24 Plätze, danach
Reduktion der Bestuhlung
- Abends 19-21 Uhr 18 Plätze, danach
Reduktion der Bestuhlung
- Nachts 21-23 Uhr 9 Plätze
7.12
Mit Blick auf das eben genannte
Lärmgutachten kann die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung zur
Benutzung der Aussenterrasse Ost, mit 24 Plätzen und Öffnungszeiten bis 23.00
Uhr im Sommer (und bis 22.00 Uhr im Winter) nicht erteilt werden, da die
Planungswerte dadurch nicht eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin vermag
dem nichts entgegenzuhalten. Auch mit ihrem Verweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 (VB.2004.00254) vermag
sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Sachverhalte sind nicht identisch,
auch wenn sie sich auf Aussenwirtschaften beziehen. Das durch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beurteilte Bauvorhaben bezieht sich auf
die Aussenwirtschaft eines Bistros neben dem Haupteingang eines Kinos (auf der
Strassenseite, neben einer gut frequentierten Bushaltestelle) und ist für die
vorliegend zu treffende Einzelfallbeurteilung, nebst den allgemein gültigen
Ausführungen, nicht dienlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.1
Die Beschwerdeführerin stellte den
Eventualantrag, ihr sei die Baubewilligung zu erteilen zur Benutzung der
Aussenterrasse auf der Ostseite der Liegenschaft GB [...], [...] ([...]), mit
den Öffnungszeiten 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr mit 24 Plätzen, danach Reduktion der
Bestuhlung von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit 18 Plätzen, danach Reduktion der
Bestuhlung von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit 9 Plätzen (Winter bis 22.00 Uhr).
Die Beschwerdeführerin verlangt mit
ihrem eben genannten Eventualbegehren, zum selben Streitgegenstand und
Themenbereich, weniger als in ihrem Hauptbegehren (vgl. Beschwerde vom 4. März
2024, Anträge Ziff. 2 und 3), was zulässig ist.
8.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
das BJD habe in seiner Verfügung (Ziff. 3.8) erklärt, eine Prüfung der
Nutzungsszenarien im Beschwerdeverfahren erübrige sich mangels eines Antrags im
Vorverfahren. Diese Begründung widerspreche allen Rechtsgrundsätzen und sei
nicht nachvollziehbar. Sie komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Das
BJD habe es versäumt, den Eventualantrag zu beurteilen bzw. gutzuheissen, was
einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Beanstandet werde die damit
zusammenhängende Unangemessenheit der Verfügung, die unrichtige Rechtsanwendung
sowie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin habe im
Vorverfahren nicht damit rechnen müssen, dass das Stadtbauamt jegliche Nutzung
der Aussenterrasse auf der Ostseite verhindern wolle. Dies habe sie erst im
Bauentscheid vom 22. Februar 2023 erfahren. Zudem seien im Verfahren vor dem
BJD in der Beschwerdebegründung vom 26. April 2023 die bei der Gutachterin
ergänzend eingeholten Unterlagen ins Recht gelegt worden. Der Vorinstanz seien
sämtliche Berechnungen und Ausführungen der Lärmschutzgutachterin vorgelegt
worden, welche ihr ermöglicht hätten, einen Entscheid über die Benutzung der
Abend- und Nachtstunden zu treffen (vgl. Aufzählung in Beschwerde vom 4. März
2024, Ziff. 16). Ein Novenverbot bestehe nicht. Es sei unverständlich, weshalb
die Bewilligung nur bis 19.00 Uhr erteilt worden sei. Die Bauherrin habe
Anrecht darauf, dass auch der darauffolgende Zeitraum beurteilt und genehmigt
werde. Die Beschwerdeführerin habe ein Anrecht darauf, dass die Öffnungszeiten
im laufenden Verfahren verbindlich geregelt würden. Würde ein neues Baugesuch
eingereicht, könne die Aussenterrasse über eine lange Zeit noch immer nicht
genutzt werden und der bisher entstandene Schaden würde weiterhin anwachsen.
Die Vorinstanz sei zur Überzeugung
gelangt, dass die östliche Aussenterrasse, als neue Anlage, die Planungswerte
bis mindestens 19 Uhr (mit 24 Sitzplätzen) einhalten könne und somit
bewilligungsfähig sei. Das sei nicht zu beanstanden. Unerklärlich sei aber,
weshalb die Vorinstanz für den weiteren Verlauf des Abends keine weitere
Regelung getroffen habe. Es seien ihr, unter Einhaltung der Vorgaben der LSV,
zwei Nutzungsszenarien unterbreitet worden. Diese seien von ihr als plausibel
qualifiziert und nicht in Frage gestellt worden. Der Vorinstanz müsse deshalb
vorgeworfen werden, dass sie grundlos nur die Aussenöffnungszeiten lediglich
bis um 19.00 Uhr beurteilt und für den Abend und die Nacht keine Regelung
verfügt habe, obwohl dies beantragt worden sei. Im Beschwerdeverfahren habe
sich die entscheidende Instanz grundsätzlich an den Anträgen der
Beschwerdeführerin zu orientieren. Es stehe den Behörden zu, der
Antragstellerin weniger zu bewilligen als verlangt werde, solang dies
gesetzlich gerechtfertigt sei. Wenn aber ein Rechtsuchender mehr beantrage als
ihm nach Auffassung der Behörde zustehe, so dürfe die Behörde nicht einfach die
Rechtsbegehren vollständig abweisen. Vielmehr habe sie ihm so weit Recht zu
geben, wie er im Recht sei. Ebenso verhalte es sich, wenn im Verfahren
Maximalöffnungszeiten beantragt würden. Falls die Behörde diese Zeiten als zu
lang erachte, könne sie nicht einfach ein gänzliches Öffnungsverbot erlassen.
Sie könne nicht einfach alles ablehnen unter dem Hinweis, man könne bei der Erstinstanz
ein neues Verfahren beantragen.
8.3
Der Rechtsdienst der Stadt [...]
führte in der Stellungnahme vom 30. April 2024 aus, eine stufenweise Reduktion
der Bestuhlung auf der Aussenterrasse [...] sei zwar grundsätzlich, theoretisch
möglich, aber nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand kontrollier- und
umsetzbar. Die B.___ wolle dies, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen,
möglichst klar geregelt haben. Es brauche eine klare und gut umsetzbare Lösung.
Ansonsten würde man die Kontrolle mittels Strafanzeige den Anwohnern
überlassen.
8.4
Das BJD erwog in der angefochtenen
Verfügung unter E. 3.7, gemäss dem durch die [...] am 25. April 2023
nachträglich erstellten Nutzungsgutachten könnten die Planungswerte gemäss den
Nutzungsszenarien eingehalten werden. Das BJD erachtete diese Berechnungen,
nach Massgabe des Lärmgutachtens der [...] vom 11. Mai 2022, als plausibel.
Das BJD führt in E. 3.7 der
angefochtenen Verfügung weiter aus, im Baugesuch habe die Beschwerdeführerin
für die Aussenterrasse Ost Öffnungszeiten von 11:30 Uhr bis 23 Uhr im Sommer
und bis 22 Uhr im Winter, mit einer Bestuhlung von 24 Sitzplätzen, beantragt.
In derselben Erwägung führt das BJD aus, die Planungswerte könnten bis
mindestens 19 Uhr (mit 24 Sitzplätzen) eingehalten werden. Sodann führt das BJD
in E. 3.8 aus, aus den Nutzungsszenarien der [...] gehe hervor, dass die
Aussenterrasse Ost die Planungswerte mit einer zeitlichen Abstufung und einem
reduzierten Sitzplatzangebot grundsätzlich auch nach 19 Uhr noch einhalten
könne. Mangels eines Antrags der Beschwerdeführerin im Vorverfahren habe die
Vorinstanz jedoch keine alternativen Nutzungsszenarien in Betracht ziehen
müssen. Eine Überprüfung der Nutzungsszenarien im hiesigen Beschwerdeverfahren
erübrige sich damit. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, erneut ein Baugesuch
für die Nutzung mit einer von ihr gewählten Sitzplatzbelegung und variierenden Öffnungszeiten
bei der Vorinstanz einzureichen.
8.5
Die Begründung des BJD, wonach im
Beschwerdeverfahren (vor dem Departement) nicht über alternative
Nutzungsszenarien (konkret über Öffnungszeiten nach 19 Uhr mit weniger als 24
Sitzplätzen) zu befinden sei, erschliesst sich nicht. Da die Beschwerdeführerin
Sitzplätze bis 23 Uhr (bzw. 22 Uhr) beantragte, schliesst dies auch eine
Beurteilung mit weniger als 24 Sitzplätzen mit ein. Das BJD vermag nicht
nachvollziehbar darzulegen, warum es sich mit den Öffnungszeiten der
Aussenterrasse Ost für den Zeitraum nach 19 Uhr - sei es auch ausgehend von
weniger als 24 Plätzen - nicht eingehend befasst und die dazugehörige Würdigung
vorgenommen hat. Dadurch hat das BJD den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Beurteilung ihres Antrages verletzt. Damit einher geht eine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs.
Es liegt ein Eventualantrag der
Beschwerdeführerin vor, welchen es vorliegend zu beurteilen gilt. Mit Blick auf
den gestellten Antrag und das Lärmgutachten ist der Beurteilungsspielraum des
Verwaltungsgerichts nicht in unzulässiger Weise vom Ermessen tangiert. Eine
Rückweisung zur Beurteilung käme einem formalistischen Leerlauf gleich.
Wie das BJD zu Recht ausführte, geht aus
den Nutzungsszenarien der [...] hervor, dass die Aussenterrasse Ost die
Planungswerte mit einer zeitlichen Abstufung und einem reduzierten
Sitzplatzangebot auch nach 19 Uhr einhalten kann. Die von der Beschwerdeführerin
beantragte stufenweise Reduktion der Anzahl Plätze ist mit der Beurteilung der [...]
vereinbar, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung
besteht. Dieser kann auch nicht damit beschnitten werden, als dass Kontrollen
weniger wirkungsvoll sein sollten. Die Einhaltung der bewilligten Plätze kann
mit identischen Mitteln durchgesetzt werden. Das Eventualbegehren ist
gutzuheissen und die Baubewilligung für die Aussenterrasse Ost von 11:30 bis 19
Uhr mit einer Bestuhlung von 24 Sitzplätzen, von 19.00 bis 21.00 Uhr mit einer
Bestuhlung von 18 Sitzplätzen und von 21.00 bis 23.00 Uhr (Winter bis 22.00
Uhr) mit einer Bestuhlung von 9 Sitzplätzen zu erteilen.
9.
Wie sich gezeigt hat, ist es der
Beschwerdeführerin nicht untersagt, Gäste im Innenbereich, auf der
Aussenterrasse West sowie auf der Aussenterrasse Ost - nun auch nach 19 Uhr - zu
bewirten. Damit erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin
gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit durch die Vorinstanz. Es wurde nicht
schlüssig vorgebracht, dass das Überleben des Betriebes von der Anzahl
bewilligter Plätze auf der Aussenterrasse Ost abhängig ist, weshalb von einem unverhältnismässigen
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nicht die Rede sein kann. Die von der
Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Rechtsgleichheit (Gleichbehandlungsprinzip)
sowie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (vgl. auch Ziff. 4 Beschwerde
vom 4. März 2024) wurden weder substantiiert begründet noch sind solche
Verletzungen ersichtlich, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
insoweit gutzuheissen, als dass die Öffnungszeiten auf der Aussenterrasse Ost -
im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin - festzusetzen sind. Im
Übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen.
11.1
Die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang
des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet.
Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten anteilmässig aufzuerlegen. Die A.___
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 (einschliesslich
Entscheidgebühr) im Umfang von ¼, CHF 500.00 ausmachend, zu bezahlen. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00
verrechnet; CHF 1'500.00 werden ihr zurückerstattet. Ebenso hat die D.___
Verfahrenskosten im Umfang von ¼, CHF 500.00 ausmachend, zu tragen. E.___
und F.___ werden Verfahrenskosten im Umfang von je einem Achtel bzw. je CHF 250.00
auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton
Solothurn.
11.2
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdegegnerin
3, die Beschwerdegegner 4 und 5 sowie der Kanton Solothurn der durch Rechtsanwalt
Dr. Hermann Roland Etter vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit
Kostennote vom 10. Juni 2024 einen Aufwand von 23.38 Stunden zu CHF 360.00/Std.,
Auslagen von CHF 1'061.40 sowie 8,1% MWST, insgesamt CHF 10’245.95
geltend. Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 20. Dezember
2022.
beträgt der Stundenansatz maximal CHF 350.00. Der Stundenansatz ist somit
um CHF 10.00/Std. zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand scheint mit Blick auf
die sich stellenden Rechtsfragen, die Komplexität des Verfahrens und mit Blick
auf die ähnlich gelagerten Verfahren VWBES.2024.72 sowie VWBES.2024.73 als zu
hoch, auch wenn die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Beschwerdegegner 4 und 5
ausführliche Eingaben eingereicht haben. Insbesondere die Positionen «Entwurf Beschwerde
an das Verwaltungsgericht» vom 24., 27. und 28. Februar 2024 erscheinen mit
gesamthaft 10.8 Stunden als zu hoch. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen. 17
Stunden erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt.
Somit ist der Aufwand ermessensweise (um 6.38 Stunden) auf 17 Stunden zu
kürzen. Daraus resultiert ein Aufwand von CHF 5’950, zzgl. Auslagen von
1'061.40 sowie 8,1% MWST, was dem Gesamtbetrag von CHF 7'579.30 entspricht.
Hiervon haben, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, untere solidarischer
Haftbarkeit die D.___ ¼ (CHF 1'894.85 ausmachend) und E.___ sowie F.___ je ein
Achtel (je CHF 947.40 ausmachend) zu bezahlen. Der Kanton Solothurn zahlt der A.___
eine Parteientschädigung von CHF 1'894.85 (entspricht einem Viertel).
11.3
Im Zusammenhang mit der vorinstanzliche
Kostenreglung wurde von einer anteilmässigen Kostenauflage abgesehen, da von
einem Obsiegen (der Beschwerdeführerin) zu sprechen sei. Dem BJD kommt bei der
Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein weiter Spielraum zu. Das
Ergebnis des BJD ist nachvollziehbar und das Ermessen nicht missbräuchlich
angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich damit
nicht. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Dispositiv-Ziffer 1, ab Satz 2, der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 20. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende
Formulierung ersetzt: Die Baubewilligung für die Aussenterrasse Seite [...]
wird von Mittwoch bis Sonntag von 11:30 bis 19 Uhr mit einer Bestuhlung von 24
Sitzplätzen, von 19.00 bis 21.00 Uhr mit einer Bestuhlung von 18 Sitzplätzen
und von 21.00 bis 23.00 Uhr (Winter bis 22.00 Uhr) mit einer Bestuhlung von 9
Sitzplätzen erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen,
die D.___ im Umfang von CHF 500.00 und E.___ sowie F.___ im Umfang von je CHF 250.00.
Den Rest der Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Solothurn.
3. Die D.___ und E.___ sowie F.___ haben
der A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht unter solidarischer
Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3'789.65 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen (Anteil D.___: CHF 1'894.85; Anteil E.___: CHF
947.40; Anteil F.___: CHF 947.40). Der Kanton Solothurn zahlt der A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'894.85 (inkl. Auslagen und MWST).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder