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Entscheid

VWBES.2024.68

Baubewilligung / Einbau Gastwirtschaftsbetrieb

13. März 2025Deutsch42 min

bei der B.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft, Verglasung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement

2. B.___,

vertreten durch C.___

3. D.___

4. E.___

5. F.___

Nrn. 3 bis 5 vertreten

durch Rechtsanwalt Manuel Schmid

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Einbau Gastwirtschaftsbetrieb

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ ist Miteigentümerin

(Stockwerkeigentum) der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ([...]). Das Grundstück

liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Altstadtzone (was im Zusammenhang

mit der Ortsplanungsrevision beibehalten wird [vgl. Zonenplan 1: Nutzung]).

2.1 Am 30. Mai 2022 reichte die A.___

bei der B.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft, Verglasung

Eingangstüre Ostseite, Deckendurchbruch über EG, Reklamebeschriftung» ein.

2.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2022

forderte das Stadtbauamt [...] eine Überarbeitung des Projekts bzw. eine

Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die A.___ eine Stellungnahme mit zugehörigen

Anpassungen beim Stadtbauamt [...] ein.

3. Gegen das Baugesuch wurden während

der Auflagefrist sieben Einsprachen erhoben, wovon zwei in der Folge zurückgezogen

wurden.

4. Mit Entscheid der B.___ vom 22.

Februar 2023 wurden zwei Einsprachen in einem Punkt gutgeheissen, in einem

weiteren Punkt teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Drei

Einsprachen wurden vollumfänglich abgewiesen und auf zwei wurde infolge

Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Die Erteilung der Baubewilligung für

die Aussenterrasse Seite [...] wurde abschlägig beurteilt und im Übrigen (unter

Bedingungen und Auflagen) erteilt.

5. Dagegen erhoben vier Parteien,

darunter auch die A.___, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD).

6. Am 20. Februar 2024

erliess das BJD folgende Verfügung:

1. Die Beschwerde der A.___, v.d.

Rechtsanwalt Hermann Roland Etter, vom 8. März 2023 wird teilweise

gutgeheissen. Die Dispositivziffer 2.1 der Verfügung vom 22. Februar 2023 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Baubewilligung für die Aussenterrasse

Seite [...] wird von Mittwoch bis Sonntag von 11:30 Uhr bis um 19 Uhr mit einer

Bestuhlung von 24 Sitzplätzen erteilt.

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Der A.___ wird der geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.00 zurückerstattet.

7. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 haben der A.___

eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'636.30 (je Fr. 5'212.10) zu

bezahlen, wobei sie jeweils solidarisch haften.

7. Gegen diese Verfügung gingen beim

Verwaltungsgericht drei Beschwerden, darunter auch diejenige vom 4. März 2024

der A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter (nachfolgend

Beschwerdeführerin), ein. Sie stellte folgende Anträge:

1. Es seien Ziffer 1 der Verfügung des Bau-

und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2024 in der

Beschwerdesache Nr. 2023/45 sowie Ziffer 2.1 des Bauentscheids Nr. 2022/115 vom

22. Februar 2023 der B.___ aufzuheben.

2. Es sei der Bauherrin A.___ die

Baubewilligung zu erteilen zur Benutzung der Aussenterrasse auf der Ostseite

der Liegenschaft GB [...] [...], [...] (Seite [...]), mit 24 Plätzen zu den

Öffnungszeiten Mittwoch bis Sonntag 11.30 bis 23.00 Uhr im Sommer (Winter bis

22.00 Uhr).

3. Eventualiter sei der Bauherrin A.___ die

Baubewilligung zu erteilen zur Benutzung der Aussenterrasse auf der Ostseite

der Liegenschaft GB [...] [...], [...] (Seite [...]), mit den Öffnungszeiten

11.30 Uhr bis 19.00 Uhr mit 24 Plätzen, danach Reduktion der Bestuhlung von

19.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit 18 Plätzen, danach Reduktion der Bestuhlung

von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit 9 Plätzen (Winter bis 22.00 Uhr).

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Stellungnahme vom 8. April 2024

schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Stellungnahme vom 9. April 2024

beantragte die D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid (nachfolgend

Beschwerdegegnerin 3), die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

10. Ebenfalls mit Stellungnahme vom 9.

April 2024 beantragten E.___ und F.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt

Manuel Schmid (nachfolgend Beschwerdegegner 4 und 5), die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

11. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 11. April 2024 wurde davon Kenntnis genommen, dass sich

[...] nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt (vgl. Verfügung Ziff. 8).

12. Auch der C.___ beantragte mit Stellungnahme

vom 30. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

13. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 äusserte

sich die Beschwerdeführerin hierzu und bestätigte die in der Beschwerde vom 4.

März 2024 gestellten Rechtsbegehren.

14. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 liess

sich die Beschwerdegegnerin 3 nochmals vernehmen.

15. Auch die Beschwerdegegner 4 und 5

liessen sich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 nochmals vernehmen.

16. Schliesslich reichte die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 eine Vernehmlassung ein.

17. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.1

Die Beschwerdegegnerin 3 sowie die

Beschwerdegegner 4 und 5 beantragen die Vereinigung der Verfahren VWBES2024.68,

VWBES.2024.72 und VWBES. 2024.73, da sich dieselben Parteien gegenüberständen, es

um dasselbe Baubewilligungsverfahren gehe und sich die gleichen Rechtsfragen

stellten.

3.2

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Abweisung des Verfahrensantrags (für die Begründung vgl. ihre Eingabe vom 28.

Juni 2024, Ziff. 1 ff.).

3.3

Da die Beschwerden zwar dasselbe

Anfechtungsobjekt, aber nicht durchgehend dieselben Rechtsfragen betreffen,

rechtfertigt sich eine Vereinigung der Beschwerden und deren gleichzeitige

Behandlung in einem Urteil nicht, auch wenn die Verfahren thematisch eng

miteinander verknüpft sind. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird

abgewiesen.

4.

Nach Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen

Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.

Grundsätzlich unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht. Massstab

dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung

der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c

S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).

Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung

des Bundes zu prüfen. Von einem Restaurationsbetrieb sind Immissionen wie Lärm

und Geruch zu erwarten, weshalb ein Interesse der Öffentlichkeit und der

Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Vorliegend ist die Baubewilligungspflicht

zu bejahen.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, bei der fraglichen Aussenterrasse am [...] handle es sich nicht um

eine Anlage im Sinne der LSV. Es werde bestritten, dass die Bestimmungen über

neue und alte Anlagen gemäss LSV überhaupt relevant seien. Es werde keine

bauliche Infrastruktur für den Betrieb der Aussenterrasse benötigt, es hätten

keine technischen Veränderungen angebracht werden müssen, es sei keine

Terrainveränderung vorgenommen worden, es seien keine Maschinen, Anlagen oder

Geräte zur Bewirtschaftung der Terrasse erforderlich und schliesslich werde

keine Konstruktion oder Einrichtung im Aussenbereich benötigt. Der

Anlagebegriff von Art. 7 Abs. 7 USG verlange, dass eine Anlage künstlich

geschaffen sein müsse. Bei der Aussenterrasse werde keine bauliche Massnahme

vorgesehen und es werde nichts Künstliches geschaffen.

5.2

Anlagen im Sinn der Lärmbekämpfung sind

nach der umweltschutzrechtlichen Definition unter anderem ortsfeste

Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Was indessen alles als

Anlage gelten soll, ist anhand des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und

der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) nicht immer klar. Das Bundesgericht

hat sich im Zusammenhang mit einer Gartenwirtschaft bereits damit befasst und

diese als lärmige Anlage qualifiziert (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts

1A.179/2006 vom 17. Oktober 2006 und 1C_283/2007 vom 20. Februar 2008). Danach

zählen zum Lärm einer Gastwirtschaft auch die Emissionen der dazugehörenden

Gartenterrasse (vgl. BGE 123 II 325 E. 4a). Das hat auch vorliegend Gültigkeit;

aus Sicht des Lärmschutzrechts stellt die Aussenterrasse auf der Ostseite der

Liegenschaft GB [...] [...] (nachfolgend Aussenterrasse Ost) eine lärmerzeugende,

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG dar.

6.1

Vorliegend streitig und zu

beurteilen ist die Bewilligung zur Nutzung der Aussenterrasse Ost bzw. die

zugehörigen Öffnungszeiten. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob die

Aussenterrasse Ost als neue oder bestehende ortsfeste Anlage im Sinne der LSV

zu qualifizieren ist, denn USG und LSV stellen unterschiedliche Anforderungen,

je nachdem, ob es sich bei Inkrafttreten des Gesetzes um eine bestehende Anlage

handelt oder nicht. Während neue Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die

durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der

Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), hat

eine bestehende Anlage der Vorsorge zu genügen und die Immissionsgrenzwerte

einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und

Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl.

BGE 123 II 325 E. 4c/cc).

6.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien zur Benutzung der Aussenterrasse Ost,

mit 24 Plätzen, Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr im Sommer (und bis 22.00 Uhr im

Winter) zu bewilligen. Es wäre weltfremd, in einem Speiselokal die Gäste

bereits um 19.00 Uhr wegzuweisen. Die Vorinstanzen seien davon ausgegangen,

dass die westliche Aussenterrasse sowie der Gastronomiebetrieb seit Jahrzehnten

bestehen und eventuell bereits 1898 bewilligt worden seien. Weshalb die Meinung

vertreten werde, die Aussenterrasse Ost sei damals nicht auch mitbewilligt

worden, sei nicht nachvollziehbar. Es lägen keinerlei Indizien vor, dass die

Terrasse nicht nur toleriert, sondern auch bewilligt war. Die Aussenterrasse

Ost sei seit vielen Jahren, schon vor dem Jahr 1985, genutzt und von den

Baubehörden bewilligt und nie beanstandet worden. Dass es sich um eine alte,

bestehende Anlage handle, könne nachgewiesen werden. Von 1959 bis 1994 hätte

die Gastwirtschaftsfamilie [...] die Gäste empfangen. Die damalige Wirtin, [...],

habe sich am 7. März 2023 zum Restaurant [...] geäussert (vgl. Urkunde 4 der

Beschwerdeführerin). Dadurch sei der Nachweis erbracht, dass beide

Aussenterrassen schon seit vielen Jahren, auf jeden Fall vor dem Jahr 1985 mit

der Einwilligung der Stadt bewirtschaftetet worden seien. Tatsächlich seien die

Parkplätze auf dem [...] im Jahre 1980 aufgehoben worden. Gleichzeitig seien

den Gastwirtschaftsbetrieben rund um den Platz die Bewilligungen zur

Aussenbewirtschaftung erteilt worden. Es handle sich somit nicht um eine neue

Anlage im Sinn der LSV. Die Bestätigung der damaligen Wirtin könne untermauert

werden durch die Aufnahmen aus den frühen 80er-Jahren (vgl. Beschwerdeschrift

vom 4. März 2024, Abbildungen auf S. 6), auf welchen die Aussenbestuhlung auf

der Ostseite des Restaurants ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne den

Nachweis erbringen, dass es sich nicht um eine neue Anlage handle. Die

Vorinstanz habe diese klärende Bestätigung zwar zur Kenntnis genommen, aber sie

nicht gebührend gewürdigt. Das Gegenargument der Vorinstanz, weil bis zu Beginn

der 1980er-Jahre auf dem [...] Parkplätze bestanden hätten, erscheine es

unwahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum vor der Liegenschaft eine

Aussenrestaurant bestanden habe, sei nicht stichhaltig. Anfangs der 1980er

Jahre sei zwar auf dem [...] parkiert worden. Dort (und nur dort) seien mitten

auf dem Platz wie auch entlang der Trottoirs offizielle Parkfelder vorhanden

gewesen. Vor dem Restaurant [...] (wie auch am ganzen [...]) seien nie

Parkplätze vorhanden gewesen. Das Restaurant [...] sei von der Familie [...]

damals professionell und gastfreundlich geführt worden. Es wäre höchst seltsam

gewesen, wenn nach Einführung des Parkverbotes ausgerechnet die Familie [...]

als einzige am Platz auf eine gewinnträchtige Aussenbewirtung verzichtet hätte.

Wie bei den anderen Gastrobetrieben am [...], sei selbstverständlich auch im

Restaurant [...] draussen serviert worden.

Auch das Amt für Umwelt sei in seiner

Stellungnahme davon ausgegangen, dass nicht eine neue Anlage vorliege. Das Amt

für Umwelt habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es öfter vorkomme, dass

Bewilligungen nicht mehr vorgelegt werden könnten. In diesen Fällen gelte die

Vermutung, dass bestehende Anlagen bewilligt worden seien. Dies insbesondere

dann, wenn sie Jahrzehnte lang genutzt worden seien. Das Prinzip der

Verhältnismässigkeit und der Gutglaubensschutz würden angesprochen. Da selbst

das Amt für Umwelt anerkenne, dass der Beweis des Vorliegens einer Bewilligung

vor dem Jahr 1985 oft sehr schwierig sei, müsse im Zweifelsfall von bestehenden

Anlagen ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere vorliegend, wo im Laufe der

Jahrzehnte bei der Liegenschaft [...] diverse Eigentümerwechsel sowie mehrere

Wirtewechsel stattgefunden hätten, so dass nicht mehr alle Akten vorhanden

seien. Daraus dürfe der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen.

Selbst für den Fall, dass davon

ausgegangen würde, die Aussenbewirtschaftung habe nicht vor 1985 stattgefunden,

könne festgehalten werden, dass die Bewilligung für die östliche Aussenterrasse

vor Jahrzehnten korrekt erteilt worden sei. Das von der damaligen

Eigentümerschaft am 21. Dezember 1993 eingereichte Baugesuch sei am 26. April

1994.

genehmigt worden. Bestandteil der Genehmigung sei auch die Aussenterrasse

Ost gewesen, welche auf dem Grundrissplan Erdgeschoss vom 15. Juli 1993 mit 4

Tischen und 22 Stühlen dargestellt worden sei. Der Ausführungsplan sei später

revidiert worden und auf der Aussenterrasse Ost seien im Jahr 1995 neu sogar 9

Tische mit Platz für 40 Personen bewilligt worden. Gegenüber der [...] sei im

Rahmen des Baugesuchs Nr. 115/1999 die Bewilligung erteilt worden, um auf der

Ostseite 6 Tische mit 27 Stühlen uneingeschränkt zu bewirtschaften. Für die

Aussenterrasse liege nicht nur die erforderliche Bewilligung vor, sie sei zudem

seit über 40 Jahren als solche ununterbrochen bewirtschaftet worden.

Mit Verfügung der Baukommission vom 18.

Februar 2020 sei die Dauer der Aussenöffnungszeiten verbindlich von 7.00 bis

22.00

Uhr (Sommer 23.00 Uhr) festgelegt worden. Im Zusammenhang mit den

anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor dem BJD und dem Verwaltungsgericht

sei unbestritten geblieben, dass die Aussenrestaurants wie bis anhin verwendet

werden dürften. Auch das anschliessend angerufene Bundesgericht habe die von

der Stadt verfügten Aussenöffnungszeiten nicht in Frage gestellt. Somit sei die

genannte Verfügung der Baukommission in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend die Anzahl Aussenplätze habe

der letzte bewilligte Plan, der Ausführungsplan von 1995, mit 40 Aussenplätzen

auf der Ostseite Gültigkeit. Eine zeitliche Abstufung in den Benützungszeiten

bezüglich Anzahl Aussenplätze sei bisher nicht rechtsgültig verfügt worden, so

dass davon auszugehen sei, dass grundsätzlich 40 Plätze bis zum Feierabend

bewilligt seien. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, wenn sie freiwillig

die Aussenöffnungszeiten für eine beschränkte Nutzungsdauer von jeweils

Dienstag (recte: Mittwoch) bis Sonntag beantragt habe und die Anzahl Plätze von

40.

respektive 27 auf lediglich noch 24 reduziert habe, dass sie keine weitere

Einschränkung (Reduktion der Anzahl Aussenplätze im Laufe des Abends) der

Aussenbewirtschaftung hinnehmen müsse. Da die Beschwerdeführerin eine Reduktion

des Benutzungsumfangs der Aussenterrasse gegenüber der heute bewilligten

Situation zugestanden habe, erwarte sie umgekehrt, dass keine etappenweise

Reduzierung der Anzahl Sitzplätze in Kauf genommen werden müsse.

Alle Vorgänger der heutigen Eigentümerin

der A.___ hätten die Aussenterrasse am [...] seit über 30 Jahren ununterbrochen

genutzt. Vorliegend werde keine Änderung der Aussenterrasse verlangt, sondern lediglich

die weitere Nutzung. Dem würden keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es

gelte nach 30 Jahren die Besitzstandsgarantie, welche auch das Bau- und

Zonenreglement der Stadt [...] vom 13. März / 26. Juni 1984 in § 45 und § 48

ausdrücklich vorsehe. Der Hinweis des BJD auf Art. 36 LSV sei nicht

zielführend. Da keine Überschreitung der Lärmgrenzwerte zur Diskussion stehen

würden, sei die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Aufgrund

des Vertrauensschutzes müssten feste Anlagen, die in analoger Anwendung von

Art. 662 ZGB ersessen seien, behördlich geduldet werden.

6.3

Die Beschwerdegegnerin 3 sowie die

Beschwerdegegner 4 und 5 bringen vor, die Nutzung der Aussenterrasse auf dem [...]

bedürfe einer Baubewilligung; eine gewerbepolizeiliche Bewilligung sei nicht

ausreichend. Nach der Würdigung der Beweismittel sei das BJD zu Recht zum

Schluss gekommen, dass es sich bei der Aussenterrasse am [...] um eine neue

Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV handle. Diese Aussenterrasse sei

nachweislich nie baubewilligt worden. Ob sie 1994 oder 1999 bewilligt worden

sei, sei irrelevant für die Rechtsfrage, ob es sich bei der Aussenterrasse am [...]

um eine neue oder eine alte Anlage im Sinne der LSV handle. In den Baugesuchen

von 1993 und 1999 habe die damalige Bauherrschaft keine Baubewilligung für die

Aussenterrasse verlangt (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der

Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4 und 5 [beide] vom 19. Juni

2024, Ziff. 59).

Es handle sich nicht um ein reines

Speiserestaurant. Gemäss den Baugesuchakten sei eine

nicht begrenzte Anzahl von unverstärkten Musikdarbietungen möglich, wofür

eigens ein Podest im Erdgeschoss eingebaut worden sei. Auch nicht verstärkte

Musikinstrumente würden erhebliche Lärmemissionen verursachen. Es sei von einem

Innenraumschallpegel von 93.0 dB(A) auszugehen. Die

Lärmberechnungen der [...] genüge den umweltrechtlichen Bestimmungen nicht und

verletze Bundesrecht. So würden die Einwirkungen nicht gesamthaft und nach

ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Neben dem Gästelärm auf der

Aussenterrasse werde auch Gästelärm aus dem Innern auf den [...] dringen,

insbesondere bei offener Tür. Die örtlichen / geometrischen Gegebenheiten

würden nicht berücksichtigt; es werde bei den Berechnungen von einem

Viertelraum statt von einem Achtelraum ausgegangen. Entgegen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde die Lärmvorbelastung doppelt

berücksichtigt (bei der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie der Baubewilligung)

und die Belastungsgrenzwerte für Immissionen würden nicht während der gesamten

Betriebsdauer einer Anlage eingehalten. Bei 18 Sitzplätzen und einer korrekten

Auslastung von 80% würden die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten. Solche

Lärmbudgettransfers, wie sie die [...] in der Urkunde 21 («Gaststättenlärm -

Beurteilung von Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse») anwende, sehe

die Umweltschutzgesetzgebung nicht vor. Mangels des Nachweises der Einhaltung

der umweltrechtlichen Bestimmungen könne die Aussenterrasse am [...] niemals

bewilligt werden.

Die Baubewilligung verleihe keine

wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation. Es sei davon auszugehen,

dass die anderen Restaurants am [...] die Lärmschutzvorschriften einhalten. Die

Rechtsgleichheit sei nicht verletzt.

Die

Beschwerdegegnerin 3 bringt vor, [...] sei mit der Beurteilung der

Lärmbelastung der Liegenschaft [...] beauftragt worden. Dabei sei die

Lärmbelastung bei den Fenstern lärmempfindlicher Räume im 1. bis 3. OG der

Liegenschaft [...] (Ost- und Westfassade) anhand der Emissionsquellen beurteilt

worden. Bei der Beurteilung des nach aussen dringenden Innenlärms habe sich

gezeigt, dass die Grenzwerte nicht eingehalten würden. Selbst wenn alle Türen

und Fenster geschlossen seien, resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis

zu 21 dB gemäss der Tabelle in Ziff. 6.1 des Lärmgutachtens. Dies, obwohl es

sich bei den Werten gemäss Lärmgutachten um eine konservative Prognose handle

und zwei Verschärfungen (Tiefton-Impuls und [Musik-]Podest als Senderaum) nicht

berücksichtigt worden seien. Auch wenn man die gewünschte 24-plätzige Terrasse

am [...] allein betrachte, würden die Planungsgrenzwerte nicht eingehalten. Es

resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 19 dB gemäss der Tabelle in

Ziff. 6.2 des Lärmgutachtens. Bei den Fenstern an der Ostfassade der

Liegenschaft [...] seien die Überschreitungen im 1. bis 3. OG gemäss der Tabelle

in Ziff. 6.3 des Lärmgutachtens massiv und in der Nacht würden die Alarmwerte

gemäss Anhang 6 LSV überschritten. Die Planungswerte gemäss Cercle Bruit

würden bei den Fenstern im 1. bis 3. OG permanent erheblich überschritten. Eine

solche Überschreitung von Art. 25 USG sei nicht bewilligungsfähig.

Schliesslich bringen die

Beschwerdegegner 4 und 5 vor, [...] sei mit der Beurteilung der Lärmbelastung

der Liegenschaft am [...] beauftragt worden. Dabei sei die Lärmbelastung bei

den Fenstern lärmempfindlicher Räume der Liegenschaft durch die Aussenterrasse

am [...] beurteilt worden. Im Lärmgutachten werde aufgezeigt, dass die

beantragte 24-plätzige Aussenterrasse am [...] die Planungswerte nicht

einhalte. Es resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 14 dB gemäss der

Tabelle in Ziff. 5.1 des Lärmgutachtens. Die Planungswerte gemäss Cercle Bruit

würden bei den Fenstern der lärmempfindlichen Räume der Liegenschaft [...] permanent

erheblich überschritten. Eine solche Überschreitung von Art. 25 USG sei nicht

bewilligungsfähig. In Ziff. 5.2 des Lärmgutachtens setze sich der Gutachter mit

der maximal möglichen Sitzplatzanzahl auseinander (unter Einhaltung der

Planungswerte am Tag 10 und am Abend, von 19 bis 22 Uhr noch 3). Auch die von

der Beschwerdeführerin beantragten reduzierten Sitzplätze lägen deutlich über

diesen Werten, so dass auch sie zu einer Überschreitung der Planungswerte

führten und nicht bewilligungsfähig seien.

6.4

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, [...] sei von seiner Auftraggeberin (Beschwerdegegnerin 3) falsch

informiert worden und habe einen Auftrags-Bericht nach Vorgabe erstellt, ohne

die Liegenschaft [...] von innen gesehen zu haben. Er sei von einer neuen

Nutzung mit Musik ausgegangen. Tatsache sei aber, dass weder Lärmquellen

installiert worden noch Technopartys oder laute Tanz-Events geplant seien. Im

Betriebskonzept sei klar und wahrheitsgemäss umschrieben worden, dass kein Musiklokal

vorgesehen sei. Somit seien die Aussagen im Bericht [...] irrelevant. Es handle

sich um Parteibehauptungen ohne Beweiswert.

Die Beschwerdegegner 4 und 5 hätten sich

bei der Wohnsitznahme bewusst sein müssen, dass die Innenstadt nie ganz frei

von Lärm sei. Alle Lokale in der Nachbarschaft würden Aussenterrassen

aufweisen. [...] habe bei seiner Betrachtung fälschlicherweise die real

existierende Umgebung nicht mit in seine Begutachtung einbezogen. So habe er

vernachlässigt, dass sich im [...] ein sehr gut frequentiertes

Coiffeur-Geschäft (mit Sitzgelegenheiten im Aussenbereich) befinde, das

Immissionen verursache, dass sich im direkt angebauten Nachbarhaus [...]

ebenfalls ein Gastrobetrieb befinde ([...]), welche auf den Terrassen Gäste bis

22.

Uhr bediene. Gegenüber befinde sich das Restaurant [...], welches ebenfalls

Gaststuben im Parterre und 1. OG betreibe und über 50 bis 70 Aussenplätze

verfüge. [...] sei auch hier von seinem Auftraggeber (Beschwerdegegner 3 [und 4])

falsch informiert worden. Er sei auch in diesem Bericht davon ausgegangen, dass

ein Musiklokal betrieben werde. Das Gutachten der [...] vom 26. April 2023 sei

nicht objektiv und somit wertlos. Es sei nachweislich falsch, dass die

Liegenschaft [...] von drei Seiten aus mit Lärm belästigt werde. Es wären auch die

auf der vierten Seite bei der Liegenschaft [...] erhebliche Lärmquellen zu

berücksichtigen gewesen.

6.5

Die B.___ qualifizierte die

Aussenterrasse Seite [...] sowie die Innenräume als bestehende Anlagen im Sinne

der LSV; die Aussenterrasse Seite [...] qualifizierte sie als neue Anlage im

Sinne der LSV (vgl. Bauentscheid vom 22. Februar 2023, Ziff. 1.3.5 und Ziff.

1.3.9).

Auch das BJD qualifizierte das

Restaurant sowie die westliche Aussenterrasse als bestehende ortsfeste Anlage,

da diese bereits vor dem 1. Januar 1985 bestanden hätten. Die Aussenterrasse Ost

hingegen wurde als neue ortsfeste Anlage qualifiziert. In diesem Zusammenhang

führte das BJD aus, es sei davon auszugehen, dass auch die Aussenterrasse Ost bereits

vor dem Umbauvorhaben des Jahres 1994 bestanden habe und mutmasslich zu einem

früheren Zeitraum [Zeitpunkt] bewilligt wurde. Ob diese aber bereits vor dem Jahr

1985.

bestanden habe bzw. bewilligt worden sei, lasse sich mangels vorhandener

Akten und Pläne nicht eruieren (vgl. Verfügung BJD vom 20. Februar 2024, E. 3.4

f.).

6.6

Die Aussenterrasse Ost kann als

bestehende Anlage qualifiziert werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des USG (am

1.

Januar 1985) rechtskräftig bewilligt wurde. Für den Zeitraum bis 1985 findet

sich keine solche Bewilligung in den Akten. Auch wenn die Aussenterrasse Ost

bereits vor 1985 genutzt wurde, bedeutet dies nicht, dass sie auch baubewilligt

war. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb anhand der eingereichten

Fotodokumentationen - insbesondere auch die Aufnahme Nr. 3 vom 16. Oktober 1984

(Urkunde 33 der Beschwerdeführerin) - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine

eingehende Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

den Fotoaufnahmen bzw. deren Datierung (vgl. hierzu insbesondere die

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024, Ziff. 2) erübrigt sich

daher. Immerhin ist anzumerken, dass die mit der Beschwerde vom 4. März

2024.

eingereichte Fotoaufnahme (vgl. auch Urkunde 24 der Beschwerdeführerin) tatsächlich

nicht eindeutig datiert ist und auch die nachträgliche Herleitung der Datierung

(in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024) nicht sämtliche

Zweifel zu beseitigen vermag. So ist ein früherer Holzzaun bei der Terrasse des

Restaurants [...] für den Beweis nicht stichhaltig, könnte er doch (z.B. über

die Wintermonate) ohne Weiteres auch bloss vorübergehend ab- und hiernach

wieder aufgebaut worden sein. Da die Datierung der Fotoaufnahmen für den

Nachweis einer bestehenden Baubewilligung sowieso nicht von massgebender

Relevanz ist, erübrigt sich diesbezüglich auch eine Befragung von Zeugen.

6.7

Die Ausführung des BJD in der

angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 3.5, zweitletzter Satz), wonach bis zu

Beginn der 1980er-Jahre auf dem [...] Parkplätze bestanden hätten, erscheine es

unwahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum vor der Liegenschaft eine

Aussenrestaurant bestanden habe, ist grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu

beanstanden. Das BJD führte denn auch nicht aus, dass sich die Parkplätze

unmittelbar vor dem Restaurant befunden hätten. Die Ausführungen des BJD im

Zusammenhang mit den Parkplätzen sind im Übrigen nicht weiter relevant.

6.8

Sodann ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin anhand des Schreibens von [...], adressiert an das BJD,

datiert vom 7. März 2023, eine erteilte Baubewilligung rechtsgenüglich

nachzuweisen vermag. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut (vgl. Urkunde 4 der

Beschwerdeführerin):

« (…) Es freut mich sehr,

dass [...] das Restaurant [...] gekauft haben und anstelle eines Pub’s wieder

ein ‘klassisches’ Restaurant betreiben werden. Ich hoffe, dass die Speisekarte

mit warmen und kalten Speisen die künftigen Gäste zum Verweilen im [...]

animieren werden.

Mit dem Konzept als

Speiselokal erinnere ich mich an unsere Zeit im Restaurant [...] zurück. Wir

haben den Betrieb von 01.04.1959 bis 31.03.1994 als Restaurant genau 35 Jahre

geführt. Gerne bestätige ich hiermit, dass wir nebst dem Garten an der [...]strasse

(seit 1959) auf der Terrasse am [...] (vor 1985) Gäste an

6-8 Tischen bedient haben. Die Gemeinde hatte in den anfangs 1980er Jahren,

nach der Aufhebung der Auto-Parkplätze[n] auf dem [...], allen Restaurants eine

Bewilligung für die Aussenterrassen-Bewirtschaftung erteilt und dafür Miete pro

m2 eingefordert (…).»

Mit dem eben genannten Schreiben

bestätigt die Unterzeichnende zwar, dass anfangs der 1980er Jahre eine

Bewilligung für die Bewirtschaftung der Aussenterrasse erteilt worden sei. Das

Schreiben einer Privatperson ist für den Nachweis einer rechtskräftigen

Baubewilligung jedoch grundsätzlich unbehelflich; eine Überprüfung der

tatsächlichen Bewilligungserteilung ist nicht möglich. Vielmehr hat - im Sinne

der Rechtssicherheit - die erteilte Baubewilligung als solche vorzuliegen. Dies

gilt umso mehr, als dass die B.___ den Standpunkt vertritt, es liege eben

gerade keine Baubewilligung für den Zeitraum von vor 1985 vor. Der effektive

Nachweis, dass tatsächlich eine rechtskräftige Baubewilligung besteht, kann

anhand des Schreibens jedenfalls nicht erbracht werden. Somit kann auch offenbleiben,

ob im genannten Schreiben überhaupt von einer Baubewilligung oder (lediglich)

von einer polizeilichen Bewilligung die Rede ist. Sodann vermag auch die beantragte

Zeugenbefragung - selbst wenn diese vollumfänglich zu Gunsten der

Beschwerdeführerin ausfallen würde - die fehlende Baubewilligung für die

Aussenterrasse Ost nicht zu ersetzen. Auch wenn anhand von Zeugenaussagen

dokumentiert werden könnte, dass die Aussenterrasse Ost bereits vor dem Jahr

1985.

als solche genutzt wurde, bedeutet dies nicht, dass sie auch

rechtsgenüglich baubewilligt war. Der Antrag der Beschwerdeführerin, [...] und [...]

sowie «ältere Anwohner» als Zeugen zu befragen, ist deshalb abzuweisen. Die

Beschwerdeführerin bleibt somit den unmittelbaren Beweis anhand einer

Baubewilligung schuldig, dass die Aussenterrasse Ost vor dem Inkrafttreten des

USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurde.

6.9

Schliesslich vermag die

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei der

Aussenterrasse Ost um eine bestehende oder um eine neue Anlage handelt, auch gestützt

auf die Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 18. August 2022

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die

Baukommission (hiernach das Departement bzw. das Verwaltungsgericht) und nicht

das AfU darüber zu befinden hat, ob die zu beurteilende Anlage als neu oder als

bestehend gilt. Im eben genannten Schreiben des AfU findet sich unter Ziff. 3 denn

auch der Hinweis, dass vor der abschliessenden Beurteilung (der beiden

Aussenterrassen) die Einstufung (als bestehende oder neue Anlagen) derselben zu

klären ist.

6.10

Nach dem Gesagten lassen die

vorhandenen Akten nicht darauf schliessen, dass die Aussenterrasse Ost bereits

vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurde. Auch das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 11. August 2021 (VWBES 2021.136) lässt keinen solchen

Rückschluss zu (vgl. E. 5.1, wonach für den Betrieb lediglich die

Baubewilligung von 1994 bestanden habe; sodann ist E. 6.3 zu entnehmen, dass

damals keine vertieften lärmrechtlichen Abklärungen getätigt wurden). Somit ist

die Aussenterrasse Ost - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - als

neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 und Abs.

2.

LSV zu qualifizieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.1

Neue Anlagen müssen im Hinblick auf

die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem

nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die

Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese

sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht

erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die

Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren

Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden

Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte [vgl.

Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten

ist. Für Gastronomiebetriebe fehlen aber solche Belastungsgrenzwerte für

Lärmimmissionen. Deshalb müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall, nach den

Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit

Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV).

Fachlich abgestützte private

Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler

Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung

und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher

Lokale, können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte

Betrachtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März

2018.

E. 3.1.2).

7.2

Soweit die Beschwerdeführerin

Vorbringen im Zusammenhang mit der Besitzstandgarantie geltend macht, ist ihr

entgegenzuhalten, dass sie gestützt auf eine allfällig vormals erteile

Baubewilligung nicht den Anspruch geltend machen kann, die (aktuelle) Lärmsituation

dürfe bei der Beurteilung nicht mit einbezogen werden. Vielmehr müssen die

lärmschutzrechtlichen Bestimmungen dauerhaft, d.h. nicht nur zum

Bewilligungszeitpunkt, sondern während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage

eingehalten werden. Besteht Grund zur Annahme, dass die Planungswerte

überschritten sind, hat die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen zu

ermitteln (Art. 36 Abs. 1 LSV) und die nötigen Massnahmen anzuordnen.

Entsprechend kann auch keine Rede davon sein, dass das Vorgehen der Behörden

das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Beständigkeit einer rechtskräftigen

Baubewilligung für eine Nutzung der Aussenterrasse Ost verletzte.

7.3

Wie bereits erwähnt, liegt der

Gastronomiebetrieb in der Altstadtzone (Kernzone). Beim Betrieb handelt es sich

- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4

und 5 - um ein Speiserestaurant, also einen Gastgewerbebetrieb, in dem Speisen

und Getränke zum Verzehr verkauft werden und welcher hierfür

Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Dies ergibt sich einerseits aus dem (angepassten)

Betriebskonzept und andererseits aus den Akten zum Baubewilligungsverfahren mit

den zugehörigen Plänen. Auf nichts anderes lassen der Internetauftritt sowie

eine Bewertungsplattform schliessen (vgl. https://[...]). Allein die Tatsache,

dass sich im Betrieb - nebst zahlreichen Tischen mit Stühlen - auch Tresen (mit

Stühlen bzw. erhöhten Hocker) befinden, lässt nicht darauf schliessen, dass es

sich um einen Barbetrieb handelt. Solche Tresen, teilweise auch dem Ausschank

dienend, sind in Restaurants durchaus üblich. Eben so wenig steht das

vorhandene «Podest», auf welchem sich offenbar i.d.R. Tische und Stühle für die

Gäste befinden - der Nutzung als Speiserestaurant entgegen (vgl. zum Ganzen

VWBES 2024.71 und VWBES 2024.73).

Auch wenn die Getränkekarte (abrufbar

unter https://[...]) als gut sortiert bezeichnet werden kann, ist dies mit dem

Standard eines etwas gehobeneren Restaurants vereinbar. Auch in

Speiserestaurants werden Mixgetränke konsumiert. Schliesslich grenzt sich das

Restaurant [...] mit seinem vollwertigen Angebot an kalten und warmen Speisen

klar von einem Barbetrieb ab. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die

zutreffenden Ausführungen des BJD in Ziff. 5.4 der angefochtenen Verfügung

verwiesen werden.

7.4

Die Argumentation der

Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4 und 5, wonach es sich vorliegend

nicht um ein reines Speiserestaurant handle, überzeugt nicht. Sie vermögen denn

auch nicht schlüssig aufzuzeigen, warum es sich um ein öffentliches Lokal mit

lärmrechtlich relevanten Musikdarbietungen (bzw. mit Musikproduktion) handeln

soll (vgl. hierzu VWBES.2024.71 und VWBES. 2024.73).

7.5

Nach § 27 des noch geltenden Bau-

und Zonenreglements der Stadt [...] vom 26. Juni 1984 sind in der Altstadtzone

öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zukünftig sollen in der Altstadtzone

öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und mässig störende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig sein (vgl. § 7 des Zonenreglements der

Stadt [...]). Gemäss dem geltenden Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 19. März

2002.

gilt für die Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Sodann ist auch

im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision vorgesehen, dass die Altstadtzone

der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen wird (vgl. Zonenplan 3:

Lärmempfindlichkeitsstufen; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Das

Speiserestaurant ist zonenkonform.

Wie voranstehend dargelegt, ist die

Aussenterrasse Ost als neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren. Diese darf die

Planungswerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe nicht überschreiten (Art.

25.

Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und muss der Vorsorge genügen (Art. 11

Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG). Aufgrund der fehlenden Belastungsgrenzwerte

müssen die Lärmimmissionen vorliegend im Einzelfall bewertet werden (nach den

Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG). Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind

der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des

Lärms, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen

(Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, E. 5 mit

Verweisen).

7.6

Zur Beurteilung der Lärmsituation

wurde das Gutachten der [...] vom 11. Mai 2022 herangezogen.

7.7

Die Beschwerdegegnerin 3 sowie die

Beschwerdegegner 4 und 5 vermögen nicht schlüssig aufzuzeigen, warum die

Lärmberechnungen der [...] nicht korrekt sein sollen. Das Gutachten wurde unter

Beachtung der SIA Norm 181 sowie der Vollzugshilfe des cercle bruit «Ermittlung

und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen» erstellt. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin 3 sowie der Beschwerdegegner 4 und 5 wurde

vorliegend die Lärmvorbelastung auch nicht in unzulässiger Weise doppelt (bei

der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie bei der Baubewilligung)

berücksichtigt. Sie vermögen denn auch nichts aus dem Urteil des Bundesgerichts

1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 (wo eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs.

2.

LSV für eine Wohnüberbauung streitig war) zu ihren Gunsten abzuleiten.

7.8

Das Lärmgutachten der [...] vom 11.

Mai 2022 geht bei der Nutzung zu Recht von der Nutzung als Restaurant, ohne

Veranstaltungen mit erheblichen tieffrequenten Emissionen oder

Tanzveranstaltungen aus. Gestützt hierauf wurde für den Schallpegel der Wert

von 80 dB(A) herangezogen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,

dass auf das eben genannte Lärmgutachten nicht abgestellt werden könnte, zumal

auch die Fachstelle (das AfU) an diesem nichts auszusetzen hatte und u.a. die

Einhaltung der SIA Norm 181 bestätigte (vgl. Stellungnahme

des AfU vom 18. August 2022). Überdies wurden die vom AfU (in der eben

genannten Stellungnahe) empfohlenen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen.

Als emissionsbegrenzende Massnahme (Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die B.___ im

Bauentscheid vom 22. Februar 2023 fest, dass die Schalldämmung der

Geschossdecke (Ziff. 3.2.1) sowie der Fenster und Eingangstüre (Ziff. 3.2.2) zu

verbessern seien. Zudem ordnete sie an, dass die Eingangstüre mit einem

automatischen Türschliesser zu versehen sei (Ziff. 3.2.3) und die Fenster und

Türen während den Öffnungszeiten geschlossen zu halten sind (Ziff. 3.2.4). Auch

wurde auferlegt, wie Technische Anlagen (Lüftung etc.) zu warten sind (Ziff.

3.2.5). All diese Massnahmen sind zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu

vermindern. Schlussendlich trägt die Beschwerdeführerin (Bauherrschaft) das

Risiko einer Fehlprognose (BGE 130 II 32 E. 2.4).

7.9

Sowohl das Lärmgutachten «1440.1» ([...])

vom 26. April 2023 (vgl. Urkunde 4 der Beschwerdeführer im Verfahren

VWBES.2024.73) als auch das Lärmgutachten «1445.1» ([...]) vom 26. April 2023

(vgl. Urkunde 3 der Beschwerdeführerin im Verfahren VWBES.2024.72), beide

verfasst von der [...], stellen bei der Berechnung auf einen Schallpegel von 93

dB(A) ab. Wie voranstehend dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein

Speiserestaurant, weshalb die von der [...] eingesetzten Werte zu hoch sind.

Vielmehr sind die schlüssigen Werte des Lärmgutachtens der [...] heranzuziehen.

Auch das Lärmgutachten «1445.2» ([...]) vom 28. Juni 2023 (vgl. Urkunde 23

der Beschwerdegegnerin 3), ebenfalls erstellt von der [...], verfängt nicht, da

es mit Blick auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit «Ermittlung und Beurteilung

des Lärms von öffentlichen Lokalen», vgl. insbesondere auch Anhang 3 (abrufbar

unter:

letztmals aufgerufen am 4. Februar 2025) im Zusammenhang mit der Aussenterrasse

Ost von einer zu hohen Lärmbelastung ausgeht. Somit ist bei der vorliegenden

Beurteilung nicht auf die Lärmgutachten der [...] abzustellen und die gestützt

darauf (von der Beschwerdegegnerin 3 sowie den Beschwerdegegner 4 und 5) geltend

gemachten Rügen sind nicht zu hören. Vielmehr ist auf das Lärmgutachten der [...]

vom 11. Mai 2022 abzustellen, welches die Einhaltung der Grenzwerte und

grundsätzlich (auf der Aussenterrasse Ost bis 19 Uhr) auch der Planungswerte

bestätigt (zu den Planungswerten vgl. sogleich E. 7.10 ff.).

7.10

Sodann wies das AfU in der

Stellungnahem vom 18. August 2022 darauf hin, dass bei einer Einstufung der

Terrasse Aussenterrasse Ost als neue Anlage der Planungsrichtwert ab 19 Uhr

überschritten wäre.

7.11

Gestützt auf das Beurteilungsschema

des Lärmgutachtens vom 11. Mai 2022 erstellte die [...] am 25. April 2023 ein

weiteres Lärmgutachten mit einer Belegung von 80%. Dem Gutachten können -

anhand der Beurteilung der Aussenterrasse Ost als neue Anlage und unter

Einhaltung der Planungswerte - folgende Nutzungsszenarien entnommen werden:

1) (…)

2) - Tags bis 19 Uhr 24 Plätze, danach

Reduktion der Bestuhlung

- Abends 19-22Uhr 15 Plätze, danach

Reduktion der Bestuhlung

- Nachts 22-23 Uhr 9 Plätze

3) - Tags bis 19 Uhr 24 Plätze, danach

Reduktion der Bestuhlung

- Abends 19-21 Uhr 18 Plätze, danach

Reduktion der Bestuhlung

- Nachts 21-23 Uhr 9 Plätze

7.12

Mit Blick auf das eben genannte

Lärmgutachten kann die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung zur

Benutzung der Aussenterrasse Ost, mit 24 Plätzen und Öffnungszeiten bis 23.00

Uhr im Sommer (und bis 22.00 Uhr im Winter) nicht erteilt werden, da die

Planungswerte dadurch nicht eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin vermag

dem nichts entgegenzuhalten. Auch mit ihrem Verweis auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 (VB.2004.00254) vermag

sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Sachverhalte sind nicht identisch,

auch wenn sie sich auf Aussenwirtschaften beziehen. Das durch das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beurteilte Bauvorhaben bezieht sich auf

die Aussenwirtschaft eines Bistros neben dem Haupteingang eines Kinos (auf der

Strassenseite, neben einer gut frequentierten Bushaltestelle) und ist für die

vorliegend zu treffende Einzelfallbeurteilung, nebst den allgemein gültigen

Ausführungen, nicht dienlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.1

Die Beschwerdeführerin stellte den

Eventualantrag, ihr sei die Baubewilligung zu erteilen zur Benutzung der

Aussenterrasse auf der Ostseite der Liegenschaft GB [...], [...] ([...]), mit

den Öffnungszeiten 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr mit 24 Plätzen, danach Reduktion der

Bestuhlung von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit 18 Plätzen, danach Reduktion der

Bestuhlung von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit 9 Plätzen (Winter bis 22.00 Uhr).

Die Beschwerdeführerin verlangt mit

ihrem eben genannten Eventualbegehren, zum selben Streitgegenstand und

Themenbereich, weniger als in ihrem Hauptbegehren (vgl. Beschwerde vom 4. März

2024, Anträge Ziff. 2 und 3), was zulässig ist.

8.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

das BJD habe in seiner Verfügung (Ziff. 3.8) erklärt, eine Prüfung der

Nutzungsszenarien im Beschwerdeverfahren erübrige sich mangels eines Antrags im

Vorverfahren. Diese Begründung widerspreche allen Rechtsgrundsätzen und sei

nicht nachvollziehbar. Sie komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Das

BJD habe es versäumt, den Eventualantrag zu beurteilen bzw. gutzuheissen, was

einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Beanstandet werde die damit

zusammenhängende Unangemessenheit der Verfügung, die unrichtige Rechtsanwendung

sowie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin habe im

Vorverfahren nicht damit rechnen müssen, dass das Stadtbauamt jegliche Nutzung

der Aussenterrasse auf der Ostseite verhindern wolle. Dies habe sie erst im

Bauentscheid vom 22. Februar 2023 erfahren. Zudem seien im Verfahren vor dem

BJD in der Beschwerdebegründung vom 26. April 2023 die bei der Gutachterin

ergänzend eingeholten Unterlagen ins Recht gelegt worden. Der Vorinstanz seien

sämtliche Berechnungen und Ausführungen der Lärmschutzgutachterin vorgelegt

worden, welche ihr ermöglicht hätten, einen Entscheid über die Benutzung der

Abend- und Nachtstunden zu treffen (vgl. Aufzählung in Beschwerde vom 4. März

2024, Ziff. 16). Ein Novenverbot bestehe nicht. Es sei unverständlich, weshalb

die Bewilligung nur bis 19.00 Uhr erteilt worden sei. Die Bauherrin habe

Anrecht darauf, dass auch der darauffolgende Zeitraum beurteilt und genehmigt

werde. Die Beschwerdeführerin habe ein Anrecht darauf, dass die Öffnungszeiten

im laufenden Verfahren verbindlich geregelt würden. Würde ein neues Baugesuch

eingereicht, könne die Aussenterrasse über eine lange Zeit noch immer nicht

genutzt werden und der bisher entstandene Schaden würde weiterhin anwachsen.

Die Vorinstanz sei zur Überzeugung

gelangt, dass die östliche Aussenterrasse, als neue Anlage, die Planungswerte

bis mindestens 19 Uhr (mit 24 Sitzplätzen) einhalten könne und somit

bewilligungsfähig sei. Das sei nicht zu beanstanden. Unerklärlich sei aber,

weshalb die Vorinstanz für den weiteren Verlauf des Abends keine weitere

Regelung getroffen habe. Es seien ihr, unter Einhaltung der Vorgaben der LSV,

zwei Nutzungsszenarien unterbreitet worden. Diese seien von ihr als plausibel

qualifiziert und nicht in Frage gestellt worden. Der Vorinstanz müsse deshalb

vorgeworfen werden, dass sie grundlos nur die Aussenöffnungszeiten lediglich

bis um 19.00 Uhr beurteilt und für den Abend und die Nacht keine Regelung

verfügt habe, obwohl dies beantragt worden sei. Im Beschwerdeverfahren habe

sich die entscheidende Instanz grundsätzlich an den Anträgen der

Beschwerdeführerin zu orientieren. Es stehe den Behörden zu, der

Antragstellerin weniger zu bewilligen als verlangt werde, solang dies

gesetzlich gerechtfertigt sei. Wenn aber ein Rechtsuchender mehr beantrage als

ihm nach Auffassung der Behörde zustehe, so dürfe die Behörde nicht einfach die

Rechtsbegehren vollständig abweisen. Vielmehr habe sie ihm so weit Recht zu

geben, wie er im Recht sei. Ebenso verhalte es sich, wenn im Verfahren

Maximalöffnungszeiten beantragt würden. Falls die Behörde diese Zeiten als zu

lang erachte, könne sie nicht einfach ein gänzliches Öffnungsverbot erlassen.

Sie könne nicht einfach alles ablehnen unter dem Hinweis, man könne bei der Erstinstanz

ein neues Verfahren beantragen.

8.3

Der Rechtsdienst der Stadt [...]

führte in der Stellungnahme vom 30. April 2024 aus, eine stufenweise Reduktion

der Bestuhlung auf der Aussenterrasse [...] sei zwar grundsätzlich, theoretisch

möglich, aber nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand kontrollier- und

umsetzbar. Die B.___ wolle dies, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen,

möglichst klar geregelt haben. Es brauche eine klare und gut umsetzbare Lösung.

Ansonsten würde man die Kontrolle mittels Strafanzeige den Anwohnern

überlassen.

8.4

Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung unter E. 3.7, gemäss dem durch die [...] am 25. April 2023

nachträglich erstellten Nutzungsgutachten könnten die Planungswerte gemäss den

Nutzungsszenarien eingehalten werden. Das BJD erachtete diese Berechnungen,

nach Massgabe des Lärmgutachtens der [...] vom 11. Mai 2022, als plausibel.

Das BJD führt in E. 3.7 der

angefochtenen Verfügung weiter aus, im Baugesuch habe die Beschwerdeführerin

für die Aussenterrasse Ost Öffnungszeiten von 11:30 Uhr bis 23 Uhr im Sommer

und bis 22 Uhr im Winter, mit einer Bestuhlung von 24 Sitzplätzen, beantragt.

In derselben Erwägung führt das BJD aus, die Planungswerte könnten bis

mindestens 19 Uhr (mit 24 Sitzplätzen) eingehalten werden. Sodann führt das BJD

in E. 3.8 aus, aus den Nutzungsszenarien der [...] gehe hervor, dass die

Aussenterrasse Ost die Planungswerte mit einer zeitlichen Abstufung und einem

reduzierten Sitzplatzangebot grundsätzlich auch nach 19 Uhr noch einhalten

könne. Mangels eines Antrags der Beschwerdeführerin im Vorverfahren habe die

Vorinstanz jedoch keine alternativen Nutzungsszenarien in Betracht ziehen

müssen. Eine Überprüfung der Nutzungsszenarien im hiesigen Beschwerdeverfahren

erübrige sich damit. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, erneut ein Baugesuch

für die Nutzung mit einer von ihr gewählten Sitzplatzbelegung und variierenden Öffnungszeiten

bei der Vorinstanz einzureichen.

8.5

Die Begründung des BJD, wonach im

Beschwerdeverfahren (vor dem Departement) nicht über alternative

Nutzungsszenarien (konkret über Öffnungszeiten nach 19 Uhr mit weniger als 24

Sitzplätzen) zu befinden sei, erschliesst sich nicht. Da die Beschwerdeführerin

Sitzplätze bis 23 Uhr (bzw. 22 Uhr) beantragte, schliesst dies auch eine

Beurteilung mit weniger als 24 Sitzplätzen mit ein. Das BJD vermag nicht

nachvollziehbar darzulegen, warum es sich mit den Öffnungszeiten der

Aussenterrasse Ost für den Zeitraum nach 19 Uhr - sei es auch ausgehend von

weniger als 24 Plätzen - nicht eingehend befasst und die dazugehörige Würdigung

vorgenommen hat. Dadurch hat das BJD den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Beurteilung ihres Antrages verletzt. Damit einher geht eine Verletzung der

Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs.

Es liegt ein Eventualantrag der

Beschwerdeführerin vor, welchen es vorliegend zu beurteilen gilt. Mit Blick auf

den gestellten Antrag und das Lärmgutachten ist der Beurteilungsspielraum des

Verwaltungsgerichts nicht in unzulässiger Weise vom Ermessen tangiert. Eine

Rückweisung zur Beurteilung käme einem formalistischen Leerlauf gleich.

Wie das BJD zu Recht ausführte, geht aus

den Nutzungsszenarien der [...] hervor, dass die Aussenterrasse Ost die

Planungswerte mit einer zeitlichen Abstufung und einem reduzierten

Sitzplatzangebot auch nach 19 Uhr einhalten kann. Die von der Beschwerdeführerin

beantragte stufenweise Reduktion der Anzahl Plätze ist mit der Beurteilung der [...]

vereinbar, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung

besteht. Dieser kann auch nicht damit beschnitten werden, als dass Kontrollen

weniger wirkungsvoll sein sollten. Die Einhaltung der bewilligten Plätze kann

mit identischen Mitteln durchgesetzt werden. Das Eventualbegehren ist

gutzuheissen und die Baubewilligung für die Aussenterrasse Ost von 11:30 bis 19

Uhr mit einer Bestuhlung von 24 Sitzplätzen, von 19.00 bis 21.00 Uhr mit einer

Bestuhlung von 18 Sitzplätzen und von 21.00 bis 23.00 Uhr (Winter bis 22.00

Uhr) mit einer Bestuhlung von 9 Sitzplätzen zu erteilen.

9.

Wie sich gezeigt hat, ist es der

Beschwerdeführerin nicht untersagt, Gäste im Innenbereich, auf der

Aussenterrasse West sowie auf der Aussenterrasse Ost - nun auch nach 19 Uhr - zu

bewirten. Damit erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin

gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit durch die Vorinstanz. Es wurde nicht

schlüssig vorgebracht, dass das Überleben des Betriebes von der Anzahl

bewilligter Plätze auf der Aussenterrasse Ost abhängig ist, weshalb von einem unverhältnismässigen

Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nicht die Rede sein kann. Die von der

Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Rechtsgleichheit (Gleichbehandlungsprinzip)

sowie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (vgl. auch Ziff. 4 Beschwerde

vom 4. März 2024) wurden weder substantiiert begründet noch sind solche

Verletzungen ersichtlich, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

insoweit gutzuheissen, als dass die Öffnungszeiten auf der Aussenterrasse Ost -

im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin - festzusetzen sind. Im

Übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen.

11.1

Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang

des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet.

Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten anteilmässig aufzuerlegen. Die A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 (einschliesslich

Entscheidgebühr) im Umfang von ¼, CHF 500.00 ausmachend, zu bezahlen. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00

verrechnet; CHF 1'500.00 werden ihr zurückerstattet. Ebenso hat die D.___

Verfahrenskosten im Umfang von ¼, CHF 500.00 ausmachend, zu tragen. E.___

und F.___ werden Verfahrenskosten im Umfang von je einem Achtel bzw. je CHF 250.00

auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton

Solothurn.

11.2

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdegegnerin

3, die Beschwerdegegner 4 und 5 sowie der Kanton Solothurn der durch Rechtsanwalt

Dr. Hermann Roland Etter vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit

Kostennote vom 10. Juni 2024 einen Aufwand von 23.38 Stunden zu CHF 360.00/Std.,

Auslagen von CHF 1'061.40 sowie 8,1% MWST, insgesamt CHF 10’245.95

geltend. Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 20. Dezember

2022.

beträgt der Stundenansatz maximal CHF 350.00. Der Stundenansatz ist somit

um CHF 10.00/Std. zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand scheint mit Blick auf

die sich stellenden Rechtsfragen, die Komplexität des Verfahrens und mit Blick

auf die ähnlich gelagerten Verfahren VWBES.2024.72 sowie VWBES.2024.73 als zu

hoch, auch wenn die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Beschwerdegegner 4 und 5

ausführliche Eingaben eingereicht haben. Insbesondere die Positionen «Entwurf Beschwerde

an das Verwaltungsgericht» vom 24., 27. und 28. Februar 2024 erscheinen mit

gesamthaft 10.8 Stunden als zu hoch. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen. 17

Stunden erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt.

Somit ist der Aufwand ermessensweise (um 6.38 Stunden) auf 17 Stunden zu

kürzen. Daraus resultiert ein Aufwand von CHF 5’950, zzgl. Auslagen von

1'061.40 sowie 8,1% MWST, was dem Gesamtbetrag von CHF 7'579.30 entspricht.

Hiervon haben, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, untere solidarischer

Haftbarkeit die D.___ ¼ (CHF 1'894.85 ausmachend) und E.___ sowie F.___ je ein

Achtel (je CHF 947.40 ausmachend) zu bezahlen. Der Kanton Solothurn zahlt der A.___

eine Parteientschädigung von CHF 1'894.85 (entspricht einem Viertel).

11.3

Im Zusammenhang mit der vorinstanzliche

Kostenreglung wurde von einer anteilmässigen Kostenauflage abgesehen, da von

einem Obsiegen (der Beschwerdeführerin) zu sprechen sei. Dem BJD kommt bei der

Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein weiter Spielraum zu. Das

Ergebnis des BJD ist nachvollziehbar und das Ermessen nicht missbräuchlich

angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich damit

nicht. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Dispositiv-Ziffer 1, ab Satz 2, der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 20. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende

Formulierung ersetzt: Die Baubewilligung für die Aussenterrasse Seite [...]

wird von Mittwoch bis Sonntag von 11:30 bis 19 Uhr mit einer Bestuhlung von 24

Sitzplätzen, von 19.00 bis 21.00 Uhr mit einer Bestuhlung von 18 Sitzplätzen

und von 21.00 bis 23.00 Uhr (Winter bis 22.00 Uhr) mit einer Bestuhlung von 9

Sitzplätzen erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen,

die D.___ im Umfang von CHF 500.00 und E.___ sowie F.___ im Umfang von je CHF 250.00.

Den Rest der Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Solothurn.

3. Die D.___ und E.___ sowie F.___ haben

der A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht unter solidarischer

Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3'789.65 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen (Anteil D.___: CHF 1'894.85; Anteil E.___: CHF

947.40; Anteil F.___: CHF 947.40). Der Kanton Solothurn zahlt der A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'894.85 (inkl. Auslagen und MWST).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder