VWBES.2024.72
Baubewilligung / Einbau Gastwirtschaftsbetrieb
12. März 2025Deutsch26 min
ist Miteigentümerin (Stockwerkeigentum) der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ([...]).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. B.___,
vertreten durch C.___
3. D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland
Etter
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Einbau Gastwirtschaftsbetrieb
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die D.___
ist Miteigentümerin (Stockwerkeigentum) der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ([...]).
Das Grundstück liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Altstadtzone (was
im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision beibehalten wird [vgl. Zonenplan
1: Nutzung]).
2.1 Am 30. Mai 2022 reichte die D.___
bei der B.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft,
Verglasung Eingangstüre Ostseite, Deckendurchbruch über EG,
Reklamebeschriftung» ein.
2.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2022
forderte das Stadtbauamt [...] eine Überarbeitung des Projekts bzw. eine
Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die D.___ eine Stellungnahme mit
zugehörigen Anpassungen beim Stadtbauamt [...] ein.
3. Gegen das Baugesuch wurden während
der Auflagefrist sieben Einsprachen erhoben, wovon zwei in der Folge
zurückgezogen wurden.
4. Mit Entscheid der B.___ vom 22.
Februar 2023 wurden zwei Einsprachen in einem Punkt gutgeheissen, in einem
weiteren Punkt teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Drei
Einsprachen wurden vollumfänglich abgewiesen und auf zwei wurde infolge
Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Die Erteilung der Baubewilligung für
die Aussenterrasse Seite [...] wurde abschlägig beurteilt und im Übrigen (unter
Bedingungen und Auflagen) erteilt.
5. Dagegen erhoben vier Parteien,
darunter auch die A.___, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD).
6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wies
das BJD die Beschwerde der A.___ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten sowie
eine Parteientschädigung zur Bezahlung (vgl. Ziff. 3, 5 und 7 des Dispositivs
der Verfügung).
7. Gegen diese Verfügung gingen beim
Verwaltungsgericht drei Beschwerden, darunter auch diejenige vom 4. März 2024
der A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid (nachfolgend
Beschwerdeführerin), ein. Sie stellte folgende Anträge:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die
Verfügung des BJD vom 20.02.2024 wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen
und privater Rechte aufzuheben.
2. Es sei die Bewilligung ausdrücklich auf
ein Speiserestaurant ohne Barbetrieb/Tanzmöglichkeiten zu beschränken.
3. Es seien in der Bewilligung ausdrücklich
die Öffnungszeiten für den Innenbereich wie folgt festzulegen:
Mittwoch,
Donnerstag und Sonntag: von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr
Freitag: von
11.30 Uhr bis 00.30 Uhr
Samstag: von
10.30 Uhr bis 00.30 Uhr
4. Es sei zu verfügen, dass einzig
Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal 50 dB(A) zulässig ist.
5. Es sei der Plan «Erdgeschoss» und der
Plan «Schnitt A-A» zu bereinigen und das (Musik-)Podest sowie die Bezeichnung
«Bar» in den Plänen zu entfernen, beziehungsweise zu streichen. Es sei die
Beschwerdegegnerin 1 zu veranlassen, die obgenannten Pläne dementsprechend zu
berichtigen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellte sie folgenden
Verfahrensantrag:
1. […]
2. Es sei ein Lärmgutachten einzuholen, das
den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung, entspricht und vollständig ist.
8. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 23. Mai 2024 wurde die Eingabe vom 10. Mai 2024 wegen Weitschweifigkeit an
die Beschwerdeführerin zurückgewiesen (vgl. hierzu auch die Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024).
9. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte
die Beschwerdeführerin eine angepasste Beschwerdebegründung ein und bestätigte
die gestellten Anträge.
10. Die D.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Hermann Roland Etter (nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte
mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf
eingetreten werden könne. Zudem wurde die Abweisung des Verfahrensantrages
betreffend Einholung eines weiteren Lärmgutachtens beantragt. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
11. Der C.___ beantragte mit
Stellungnahme vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
12. Auch das BJD schloss mit Stellungnahme
vom 1. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024
teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine zusätzliche Eingabe.
14. Mit Stellungnahme vom 16. August
2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu und bestätigte die in der
Beschwerde vom 4. März 2024 gestellten Rechtsbegehren und wiederholte den
gestellten Antrag zum Verfahren.
15. Mit Schreiben vom 2. September 2024
teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf weitere Bemerkungen.
16. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2
Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Miss-brauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin
kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
3.
Soweit sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in Wiederholungen erschöpfen, ohne auf den angefochtenen
Entscheid einzugehen, beschränken sie sich auf appellatorische Kritik. Sie muss
anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser
aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlässt, verkommen ihre Ausführungen
zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag.
4.1
Im Zusammenhang mit dem Treffen
zwischen dem Stadtbauamt und der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023, bei
welchem die Beschwerdeführer und Gesuchsteller, also die A.___ und die Herren [...]
und [...] nicht anwesend oder vertreten gewesen seien, rügt die
Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Gebot des fairen Verfahrens und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.2
Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass es sich beim erwähnten Treffen bzw. der Besichtigung vom 23. Mai 2023 (vgl.
Urkunde 10 der Beschwerdeführerin) um eine Baukontrolle handelte, bei dem die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren war. Ein Verstoss gegen
das Gebot des fairen Verfahrens und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sind
nicht auszumachen.
5.1
Sodann macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Schreiben der Baukommission vom 25. April 2023, in dem u.a. der
Betrieb eines Speiserestaurants bewilligt worden sei, sei nichtig. Das
Schreiben sei rechtlich absolut unwirksam, da das erforderliche Baugesuch mit
Baupublikation umgangen werde, nicht alle Parteien am Verfahren teilgenommen
hätten und das Schreiben nicht allen eröffnet worden sei. Es handle sich um
schwerwiegende Verstösse gegen Parteirechte (u.a. Anspruch auf rechtliches
Gehör). Der Baukommission sei es grundsätzlich verwehrt weitere Anordnungen zu
treffen, da der Einbau des Gastronomiebetriebes sowie dessen Öffnungszeiten im
Beschwerdeverfahren 2023/45 hängig sei.
5.2
Das Schreiben der Baukommission vom
25.
April 2023 (Datum der Sitzung) bezieht sich auf das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 9. April 2023, wonach auf den geplanten Deckendurchbruch
verzichtet werden soll. Das Schreiben der Baukommission enthält allgemeine
Äusserungen zum geplanten Vorhaben und verweist auf die bereits bestehende,
rechtskräftige Baubewilligung aus dem Jahr 1994. Es werden keine Rechte und
Pflichten verbindlich festgelegt. Bereits deshalb verfangen die diesbezüglichen
Rügen der Beschwerdeführerin nicht.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Einholung eines Lärmgutachtens. Die Sache ist anhand der Akten hinreichend
dokumentiert und spruchreif. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben wurde bereits
ein Lärmgutachten erstellt (vgl. Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022) und
auch die Beschwerdeführerin selbst reichte ein Lärmgutachten zu den Akten (vgl.
Urkunde 3: Lärmgutachten «1445.1» [[...]] vom 26. April 2023 der […] AG). Wie
sich nachfolgend zeigen wird, kann auf das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai
2022.
abgestellt werden (vgl. Ziff. II E. 10.1 ff.). Es bedarf keines weiteren
Lärmgutachtens. Der Antrag der Beschwerdeführerin wird deshalb abgewiesen.
7.
Nach Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen
Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.
Grundsätzlich unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht.
Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c
S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).
Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung
des Bundes zu prüfen. Von einem Restaurationsbetrieb sind Immissionen wie Lärm
und Geruch zu erwarten, weshalb ein Interesse der Öffentlichkeit und der
Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Vorliegend ist die Baubewilligungspflicht
zu bejahen.
8.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, beim Bauvorhaben handle es sich um eine Bar (bzw. um eine Mischform
zwischen Speiserestaurant und Bar). Dies ergebe sich aus dem Baugesuch vom 20.
Mai 2022. Im Baubeschrieb sei festgehalten worden, dass ein Restaurant- und
Barbetrieb angedacht sei. Das ganze Konzept habe auf dem Betrieb einer Bar
beruht und es sei die Projektbezeichnung «Restaurant & Bar [...]» verwendet
worden. Auch die Öffnungszeiten seien dementsprechend ausgestaltet gewesen und
das Betriebskonzept habe einen Barbetrieb vorgesehen. Das Stadtbauamt habe mit
Schreiben vom 7. Juni 2022 Bereinigungen und Anpassungen verlangt. Die
Bauherrschaft sei dem Schreiben nicht nachgekommen und habe lediglich im
Grobkonzept den Begriff Barbetrieb umformuliert. Das Baugesuch, die Pläne, die
Öffnungszeiten sowie das Grobkonzept [...] vom 2. August 2022 seien nicht bereinigt
bzw. angepasst worden. Weiter führe das Grobkonzept [...] an, dass die Theke -
wie eine Bar - bedient werde. Auch beim vorliegenden Konzept handle es sich um
einen Barbetrieb mit (live) Musik, Tanzmöglichkeiten und Lounge. An der
Fasnacht sei eine Musikanlage aufgebaut worden, deren abgespielte Musik in der
Liegenschaft [...] eingedrungen und gut hörbar gewesen sei (insbesondere der
Bass). Das Erdgeschoss sei wie eine Bar eingerichtet. Der Arbeitsplatz des
Barkeepers sei die bediente Bartheke. Dort ständen ihm die Spirituosen für die
Cocktails und ein Zapfhahn zur Verfügung. Damit habe er alles, um die direkt an
der Bartheke sitzenden Gäste zu bedienen, was so im bewilligten Erdgeschossplan
nicht vorgesehen sei. Im Erdgeschoss befänden sich für ein Restaurant unübliche
Hochtische und -stühle. Zum Essen würden Barfood-Klassiker, Soul-Food genannt,
angeboten. Auch eine Gästebewertung auf «Tripadvisor» bestätige, dass im
Erdgeschoss eine Bar sei. Das Bau- und Justizdepartement habe all diese
Nutzungen und Einbauten nicht beachtet, obwohl der Einbau der Bar, der Lounge
und des (Musik-)Podests vorliegend zu behandeln seien.
8.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor,
anlässlich der Einreichung des Baugesuchs vor rund zwei Jahren sei noch der
Ausdruck «Restaurant & Bar» verwendet worden. Das Konzept beinhalte aber
nachweislich ein Speiselokal. Ein Eventlokal sei weder geplant noch realisiert
worden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei das Konzept der Bauherrschaft
präzisiert und der Ausdruck «Bar» weggelassen worden. Mit der Präzisierung des
Betriebskonzepts sei längst klar zum Ausdruck gebracht worden, dass kein
Barbetrieb geplant war. Der geplante Deckendurchbruch (EG/OG) sei nicht
vorgenommen worden. Im Obergeschoss befinde sich weder eine Lounge noch eine
Bar. Die Bar-Theke [im Erdgeschoss] nehme nicht die Hälfte des Lokals ein, sei
aber schon vorbestehend gewesen und bereits im Rahmen des Umbaus von 1994
bewilligt worden. Es seien keinerlei bauliche Veränderungen vorhanden, welche
zu mehr Lärm in der Nachbarschaft führten.
8.3
An der ursprünglichen
Projektbezeichnung «Restaurant & Bar […]» wurde nicht festgehalten. Die
Bezeichnung «Bar» findet sich im Namen des Gastronomiebetriebes mittlerweile nicht
mehr. Dem Betriebskonzept und den Akten zum Baubewilligungsverfahren mit den
zugehörigen Plänen ist zu entnehmen, dass sowohl das Erdgeschoss als auch das
Obergeschoss als öffentliches Restaurant, mit Tischservice und bedienter Theke,
dienen sollen. Allein die Tatsache, dass sich im Betrieb - nebst zahlreichen
Tischen mit Stühlen - auch Tresen (mit Stühlen bzw. erhöhten Hocker) befinden,
lässt nicht darauf schliessen, dass es sich um einen Barbetrieb handelt. Solche
Tresen, teilweise auch dem Ausschank dienend, sind in Restaurants durchaus
üblich. Auch wenn einzelne Elemente (wie insbesondere der Tresen [die Bartheke]
im Erdgeschoss) vorhanden sind, die für sich allein betrachtet auch einer Bar
zugeordnet werden könnten, lässt dies nicht zwangsläufig auf einen Barbetrieb (bzw.
eine Mischform zwischen Bar und Speiserestaurant) schliessen.
Vorliegend ist kein klassischer Barbetrieb
vorgesehen, wie dies unmissverständlich aus der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober 2022 (Ziff.
6) hervorgeht (Hervorhebungen übernommen):
Nicht geplant ist eine
traditionelle Bar, welche sich als reines Trinklokal präsentiert und in welchem
in erster Linie viel Alkohol in lärmiger Stimmung konsumiert wird. Namentlich
ist kein Pub, keine Whisky Bar, keine Cocktailbar und auch
keine Taverne und auch keine Sport-Bar vorgesehen. Ebenso wenig
soll eine Cigar-Bar oder ein Nachtclub betrieben werden.
Eine Lounge - im Sinne einer Bar - ist
im Obergeschoss nicht auszumachen, auch wenn der Plan (Schnitt A-A) die
Bezeichnung «Lounge» aufführt. Eben so wenig steht das vorhandene «Podest», auf
welchem sich offenbar i.d.R. Tische und Stühle für die Gäste befinden - der
Nutzung als Speiserestaurant entgegen.
Beim Betrieb handelt es sich somit -
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - um ein Speiserestaurant, also
einen Gastgewerbebetrieb, in dem Speisen und Getränke zum Verzehr verkauft
werden und welcher hierfür Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Auf nichts anderes
lassen der Internetauftritt sowie eine Bewertungsplattform schliessen (vgl.
https://[...]). Auch wenn die Getränkekarte (abrufbar unter https://[...]) als
gut sortiert bezeichnet werden kann, ist dies mit dem Standard eines etwas
gehobeneren Restaurants vereinbar. Auch in Speiserestaurants werden Mixgetränke
konsumiert. Schliesslich grenzt sich das Restaurant [...] mit seinem
vollwertigen Angebot an kalten und warmen Speisen klar von einem Barbetrieb ab.
Die Gesamtsicht zeigt, dass es sich beim zu beurteilenden Gastronomiebetrieb um
ein (modernes) Speiserestaurant und nicht um einen Barbetrieb handelt. Auch ist
nicht von einer Mischform auszugehen, da die Speisen im Vordergrund stehen und beispielswiese
auch Mittagsmenus angeboten werden (vgl. https://[...]). Im Übrigen kann in
diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des BJD in Ziff. 5.4 der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Argumentation der
Beschwerdeführerin, wonach es sich vorliegend nicht um ein reines
Speiserestaurant handle, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Sie vermag denn
auch nicht schlüssig aufzuzeigen, warum es sich um ein öffentliches Lokal mit
lärmrechtlich relevanten Musikdarbietungen (bzw. mit Musikproduktion) handeln
soll, findet sich im (angepassten) Betriebskonzept doch einzig der Hinweis auf
nicht verstärkte, einzelne Musikdarbietungen. Wie das BJD in diesem
Zusammenhang zutreffend ausführte, ist nicht von einem Eventlokal auszugehen
(vgl. Ziff. 5.4 der angefochtenen Verfügung des BJD). Die Durchführung von
vereinzelten Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fasnacht vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, sind solche doch klar auf wenige Tage im Jahr
eingegrenzt. Vielmehr sind vereinzelte musikalische (aber auch literarische,
kabarettistische, oder künstlerische) Veranstaltung mit dem Betrieb eines
Speiserestaurant grundsätzlich vereinbar, solange es sich um Darbietungen
handelt, welche nicht im Vordergrund und in einem Zusammenhang mit dem
Speiserestaurant bzw. den örtlichen Gepflogenheiten stehen (allenfalls unter
Beizug einer Anlassbewilligung). Schliesslich lässt sich auch allein gestützt
auf die Öffnungszeiten (für die Regelöffnungszeiten vgl. § 19 ff. des
Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes [WAG, BGS 940.11]) kein Barbetrieb herleiten. Die
Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.
8.4
Baubewilligt wurde ein
Speiserestaurant; implizit nicht bewilligt wurde somit ein klassischer Barbetrieb
oder ein Tanzbetrieb. Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei die Bewilligung
ausdrücklich auf ein Speiserestaurant ohne Barbetrieb / Tanzmöglichkeiten zu
beschränken, wird abgewiesen.
8.5
Auch die von der Beschwerdeführerin
beantragte «Bereinigung» der Pläne (Entfernung des [Musik-]Podests sowie der
Bezeichnung «Bar»; gemäss Ziff. 8 der Beschwerde vom 4. März 2024 ebenso
Entfernung der Bezeichnung «Lounge») läuft nach dem Gesagten (vgl. Ziff. II E. 8.3)
ins Leere und ist nicht anzuordnen. Aus der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober 2022 (Ziff. 6)
geht unmissverständlich hervor, dass kein klassischer Barbetrieb vorgesehen
ist. Bewilligt wurde denn auch ein Speiserestaurant. Somit ist die geforderte Bereinigung
mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht erforderlich. Der zugehörige Antrag
der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Sodann kann dem BJD - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Willkür angelastet werden, auch wenn
in den Plänen die Bezeichnung «Bar» noch immer vorhanden ist. Die Bezeichnung «Bar»
lässt, wie voranstehend aufgezeigt, nicht zwangsläufig auf einen Barbetrieb
schliessen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das BJD verfalle in Willkür,
wenn es ausführe, im Betriebskonzept und in den Plänen sei der Zusatz «Bar» nicht
gestrichen worden, ist somit nicht zu hören.
9.1
Zudem rügt die Beschwerdeführerin, das
Bauvorhaben sei nicht baubewilligungsfähig, da es nicht zonenkonform sei. Ein
Betrieb mit lauter Techno-Musik bis frühmorgens mit wummernden Bässen, welche
übermässige Immissionen bei den Fenstern der umliegenden Liegenschaften
verursachten, könne sicher nicht als nicht störend bezeichnet werden. Dies
gelte auch für unverstärkte Musikdarbietungen.
9.2
Nach § 27 des noch geltenden Bau-
und Zonenreglements der Stadt [...] vom 26. Juni 1984 sind in der Altstadtzone
öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zukünftig sollen in der Altstadtzone
öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig sein (vgl. § 7 des Zonenreglements der
Stadt [...]). Gemäss dem geltenden Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 19. März
2002.
gilt für die Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Sodann ist auch
im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision vorgesehen, dass die Altstadtzone
der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen wird (vgl. Zonenplan 3:
Lärmempfindlichkeitsstufen; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Wie
voranstehend dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Speiserestaurant. Ein
solches ist zonenkonform.
10.1
Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, im Lärmgutachten [der [...] vom 11. Mai 2022] fände sich keine fachliche
Beurteilung der im Bauvorhaben vorgesehenen Livemusik (Podest) bzw. der
verstärkten Musik (Lounge). Auch nicht verstärkte Musikinstrumente würden
erhebliche Lärmemissionen verursachen. Die Musikdarbietungen würden mit
Lesungen verglichen und als Kleinveranstaltungen mit geringen Lärmemissionen verniedlicht,
obwohl es sich vorliegend um ein Lokal mit Musikerzeugnis und damit sehr hohem Schallpegel handle. Dies ergehe auch aus dem
Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen Lokalen mit Musik des
Amtes für Umwelt. Dem [...]Lärmgutachten hätte ein Schallpegel von 93.0
dB(A) zugrunde gelegt werden müssen statt der verwendeten 80 dB(A). Die Tabelle
der Suva auf S. 6 von «Musik und Hörschäden / Informationen für alle, die Musik
spielen und hören» unterstreiche die Richtigkeit des Schallpegels von 93.0
dB(A). Die Livemusik werde direkt vor Fenstern zum […], gegenüber der Liegenschaft
der Beschwerdeführerin gespielt. Der Deckendurchbruch führe dazu, dass der
Resonanzkörper vergrössert werde und die Emissionen verstärkt würden.
[...] sei mit der Beurteilung der
Lärmbelastung der Liegenschaft [...] beauftragt worden (vgl. Lärmgutachten
«1445.1» [[...]] vom 26. April 2023 der [...]). Er habe die Lärmbelastung
bei den Fenstern lärmempfindlicher Räume im 2. bis 4. OG der Liegenschaft [...]
berechnet. Es habe sich gezeigt, dass die Grenzwerte bei keiner der berechneten
Varianten eingehalten würden. Selbst wenn alle Türen und Fenster geschlossen
seien, resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 22 dB gemäss der
Tabelle in Ziff. 6.1 des Lärmgutachtens. Eine solche Überschreitung von Art. 25
USG sei nicht bewilligungsfähig. Im Bereich des Lärmschutzes gälten die
Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung kumulativ. Es seien folgende Massnahmen zu verfügen: verschraubte
Schallschutzfenster zum [...] hin; Installation eines Windfangs bzw. einer
Schallschutzschleuse bei den Eingängen; schallabsorbierende Decken- und
Wandoberflächen im ganzen Lokal (um die Resonanz des Deckendurchbruchs zu reduzieren).
Es sei eine rechtsgenügliche Lärmprognose vorzunehmen, welche auch die
zahlenmässig unbegrenzten lärmemissionsstarken Veranstaltungen beurteile. Es
handle sich beim Bauvorhaben um eine neue Anlage. Somit dürften die
Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten und diese müssten
aufgrund der Zuordnung in die nächsthöhere Empfindlichkeitsstufe strikte
eingehalten werden.
10.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, vor
der Wiedereröffnung des Restaurants [...] sei ein Lärmgutachten bei der [...]
eingeholt worden. Die Gutachter seien zum Ergebnis gelangt, dass die
Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Das Amt für Umwelt habe den
Schlussfolgerungen gemäss Lärmgutachten grundsätzlich zugestimmt. Gegenüber dem
früheren (bereits baubewilligten) Lokal seien keine baulichen Veränderungen
vorgenommen worden, die zu mehr Lärm führen könnten. Es werde im Restaurant [...]
bewusst auf laute Musik verzichtet; die von der Beschwerdeführerin befürchteten
Lärmimmissionen basierten auf falschen Unterstellungen. Die Kritik der
Beschwerdeführerin am Gutachten sei unsubstantiiert und es sei kein weiteres
Lärmgutachten einzuholen. Ein Blick auf die von der Beschwerdeführerin
angerufene Tabelle 7 des Musterlärmgutachtens zeige, dass sich der Grenzwert
von 93.0 dB(A) nur auf Werte am Rand einer Tanzfläche oder bei einer Bar
beziehe. Der vorgesehene Deckendurchbruch sei nicht vorgenommen worden.
10.3
Während neue Anlagen nur errichtet
werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen
die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. b LSV), hat eine bestehende Anlage der Vorsorge zu genügen und die
Immissionsgrenzwerte einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 LSV). Als Stichtag für die
Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG
am 1. Januar 1985 (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/cc). Die B.___ qualifizierte die
Aussenterrasse Seite [...] sowie die Innenräume als bestehende Anlagen im Sinne
der LSV; die Aussenterrasse Seite [...] qualifizierte sie als neue Anlage im
Sinne der LSV, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Bauentscheid vom 22. Februar
2023, Ziff. 1.3.5 und Ziff. 1.3.9; vgl. auch VWBES.2024.68). Auch das BJD hat
in E. 3.4 der angefochtenen Verfügung schlüssig aufgezeigt, warum das
Restaurant sowie die westliche Aussenterrasse als bestehende ortsfeste Anlagen
zu qualifizieren sind. Auf die pauschale und nicht substantiierte Rüge der
Beschwerdeführerin, es handle sich beim Bauvorhaben um eine neue Anlage, ist
nicht weiter einzugehen.
Neue Anlagen müssen im Hinblick auf die
Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach
richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die
Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese
sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die
Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren
Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden
Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte [vgl.
Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist. Für Gastronomiebetriebe fehlen aber solche Belastungsgrenzwerte für
Lärmimmissionen. Deshalb müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall, nach den
Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV).
Fachlich abgestützte private
Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung
und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher
Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte
Betrachtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9.
März 2018 E. 3.1.2).
10.4
Zur Beurteilung der Lärmsituation
wurde das Gutachten der [...] vom 11. Mai 2022 herangezogen. Die Beschwerdeführerin
vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, warum die Lärmberechnungen der [...] nicht
korrekt sein sollen. Das Gutachten wurde unter Beachtung der SIA Norm 181 sowie
der Vollzugshilfe des cercle bruit «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von
öffentlichen Lokalen» erstellt. Da es sich vorliegend um kein öffentliches
Lokal mit Musik (sondern um ein Speiserestaurant) handelt, ist der Verweis der
Beschwerdeführerin auf das Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen
Lokalen mit Musik des Amtes für Umwelt unbehelflich. Ebenso wenig vermag die
Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Informations-Broschüre der Suva
«Musik und Hörschäden / Informationen für alle, die Musik spielen und hören» zu
belegen, dass im Lärmgutachten ein Wert von 93.0 dB(A) anzuwenden ist. Die eben
erwähnte Broschüre befasst sich mit der Gehörbelastung durch akustische
Instrumente am Ohr der musizierenden Person und nicht mit der raumwirksamen Ausbreitung
von (Musik-)Lärm. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde
vorliegend die Lärmvorbelastung auch nicht in unzulässiger Weise doppelt (bei
der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie bei der Baubewilligung)
berücksichtigt. Sie vermögen denn auch nichts aus dem Urteil des Bundesgerichts
1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 (wo eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs.
2.
LSV für eine Wohnüberbauung streitig war) zu ihren Gunsten abzuleiten.
Das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai
2022.
geht bei der Nutzung zu Recht von der Nutzung als Restaurant, ohne
Veranstaltungen mit erheblichen tieffrequenten Emissionen oder
Tanzveranstaltungen aus (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 8.3). Gestützt
hierauf wurde für den Schallpegel der Wert von 80 dB(A) herangezogen. Es
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf das eben genannte
Lärmgutachten nicht abgestellt werden könnte, zumal auch die Fachstelle (das
AfU) an diesem nichts auszusetzen hatte und u.a. die Einhaltung der SIA Norm
181.
bestätigte (vgl. Stellungnahme des AfU vom 18. August 2022). Die dem AfU
von der Beschwerdeführerin vorgeworfene mangelnde Aktenkenntnis (vgl. hierzu
auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024, Ziff. 142)
ist nicht auszumachen. Überdies wurden die vom AfU (in der eben genannten
Stellungnahme) empfohlenen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. Als
emissionsbegrenzende Massnahme (Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die B.___ im
Bauentscheid vom 22. Februar 2023 fest, dass die Schalldämmung der
Geschossdecke (Ziff. 3.2.1) sowie der Fenster und Eingangstüre (Ziff. 3.2.2) zu
verbessern seien. Zudem ordnete sie an, dass die Eingangstüre mit einem
automatischen Türschliesser zu versehen sei (Ziff. 3.2.3) und die Fenster und
Türen während den Öffnungszeiten geschlossen zu halten sind (Ziff. 3.2.4). Auch
wurde auferlegt, wie Technische Anlagen (Lüftung etc.) zu warten sind (Ziff.
3.2.5). All diese Massnahmen sind zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu
vermindern. Schlussendlich trägt die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) das
Risiko einer Fehlprognose (BGE 130 II 32 E. 2.4). Warum überdies eine
Begrenzung der Hintergrundmusik erforderlich sein soll, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf. Der entsprechende Antrag, es sei zu
verfügen, dass einzig Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal 50 dB(A)
zulässig ist, wird abgewiesen.
10.5
Das von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegte Lärmgutachten «1445.1» ([...]) vom 26. April 2023, verfasst von
der [...], stellt bei der Berechnung auf einen Schallpegel von 93 dB(A) ab. Dabei
geht es von einem Musikbetrieb aus. Wie voranstehend dargelegt, handelt es sich
vorliegend um ein Speiserestaurant, weshalb die von der [...] eingesetzten
Werte zu hoch sind. Vielmehr sind die schlüssigen Werte des Lärmgutachtens der [...]
heranzuziehen. Somit ist bei der vorliegenden Beurteilung nicht auf das Lärmgutachten
der [...] abzustellen und die von der Beschwerdeführerin gestützt darauf
geltend gemachten Rügen sind nicht zu hören. Vielmehr ist auf das Lärmgutachten
der [...] vom 11. Mai 2022 abzustellen, welches die Einhaltung der Grenzwerte
und grundsätzlich (auf der Aussenterrasse Ost bis 19 Uhr) auch der
Planungswerte bestätigt (zu den Planungswerten vgl. VWBES.2024.68). Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie rügt, dieses
Lärmgutachten genüge den umweltrechtlichen Bestimmungen nicht.
10.6
Wie sich gezeigt hat, wurde die
Beurteilung des Lärms zu Recht mit Bezug auf ein Speiserestaurant vorgenommen.
Weiterführende Lärmmessungen - im Zusammenhang mit Musikdarbietungen - sind
nicht vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden
Ausführungen in E. 5.9 der angefochtenen Verfügung des BJD verwiesen werden,
wonach regelmässige Live-Events wie Konzerte den Rahmen des in einem
Speiserestaurant Zulässigen sprengen würde. Gemäss dieser Erwägung wird die
Durchführung einer unbegrenzten Anzahl an lärmemissionsstarken Veranstaltungen,
wie dies von der Beschwerdeführerin befürchtet wird, untersagt. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin sind - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - keine
weiteren Abklärungen mit Blick auf das USG erforderlich.
11.1
Die Beschwerdeführerin stellt den
Antrag, es seien in der Bewilligung ausdrücklich die Öffnungszeiten für den
Innenbereich wie folgt festzulegen: Mittwoch, Donnerstag und Sonntag von 11.30
Uhr bis 23.30 Uhr; Freitag von 11.30 Uhr bis 00.30 Uhr und Samstag von 10.30
Uhr bis 00.30 Uhr. Die umliegenden Liegenschaften würden durch übermässige
Immissionen belastet (wummernde Bässe, laute Technomusik). Der Barbetrieb mit
(live) Musik, Tanzmöglichkeiten sowie die angeheiterten Gäste würden sehr hohe
Emissionen verursachen.
11.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor,
das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 11. August 2021 entschieden, es
gälten für das Speiserestaurant die Regelöffnungszeiten gemäss WAG. Die
Beschwerdegegnerin habe im Baugesuch deutlich reduzierter Innenöffnungszeiten
beantragt.
11.3
Das Lärmgutachten der [...] vom 11.
Mai 2022 und die Bestimmungen von § 19 ff. WAG stehen den vorliegend
festgelegten Öffnungszeiten im Innenbereich nicht entgegen. Die
Beschwerdeführerin legt nicht schlüssig dar, warum die beantragte Anpassung
erforderlich ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, betrifft die vorliegende
Bewilligung ein Speiserestaurant. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten
Lärmquellen sind grundsätzlich nicht auszumachen. Die für den Innenbereich
festgelegten Öffnungszeiten bedürfen nach dem Gesagten keiner Anpassung. Der
diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
12.
Die Beschwerdeführerin vermag keine
Willkür des BJD aufzuzeigen (vgl. auch Ziff. II E. 8.5). Insbesondere vermag
sie mit Blick auf die voranstehenden Erwägungen nicht schlüssig darzutun,
inwiefern die Zuordnung das Gastronomiebetriebes als Speiserestaurant
willkürlich sein soll und warum eine weiterführende Abklärung des Sachverhalts
erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Würdigung
der Lärmgutachten Willkür zu erkennen.
13.
Schliesslich bestätigt die
Brandschutzbewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 8. September
2022.
die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anforderungen.
14.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Dispositiv
Verfahrens auferlegt. Demnach hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
14.2 Zudem hat die Beschwerdeführerin
der durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter vertretenen Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit
Kostennote vom 2. September 2024 einen Aufwand von 18.92 Stunden zu CHF
360.00/Std., Auslagen von CHF 206.20 sowie 8,1% MWST, insgesamt CHF 7'585.80
geltend. Der geltend gemachte Aufwand scheint mit Blick auf die sich stellenden
Rechtsfragen, die Komplexität des Verfahrens und mit Blick auf die ähnlich
gelagerten Verfahren VWBES.2024.68 sowie VWBES.2024.73 als zu hoch, auch wenn
die Beschwerdeführerin ausführliche Eingaben eingereicht hat. Insbesondere die
Positionen «Entwurf Stellungnahme» vom 4. und 5. April 2024 sowie vom
15. Juni 2024 erscheinen mit gesamthaft 12 Stunden als zu hoch. Der Aufwand ist
entsprechend zu kürzen. 14 Stunden erscheinen für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht gerechtfertigt. Zudem ist der geltend gemachte Stundenansatz
zu hoch (vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember
2022). Er ist auf CHF 350.00/Std. festzulegen. Somit ist der Aufwand
ermessensweise (um 4.92 Stunden) auf 14 Stunden zu kürzen. Daraus resultiert
ein Aufwand von CHF 4'900.00, zzgl. Auslagen von 206.20 sowie 8,1% MWST. Somit
hat die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 5'519.80
zu bezahlen.
14.3 Im Zusammenhang mit der
vorinstanzliche Kostenreglung wurde von einer anteilmässigen Kostenauflage
abgesehen, da von einem Obsiegen (der dortigen Beschwerdeführerin) zu sprechen
sei. Dem BJD kommt bei der Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein
weiter Spielraum zu. Das Ergebnis des BJD ist nachvollziehbar und das Ermessen
nicht missbräuchlich angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts
rechtfertigt sich damit nicht. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt
bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ hat der D.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 5'519.80
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder