VWBES.2024.73
Baubewilligung / Einbau Gastwirtschaftsbetrieb
13. März 2025Deutsch32 min
Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die E.___ eine Stellungnahme mit zugehörigen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt X
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. C.___,
vertreten durch D.___
3. E.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Einbau Gastwirtschaftsbetrieb
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die E.___ ist Miteigentümerin
(Stockwerkeigentum) der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ([...]). Das Grundstück
liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Altstadtzone (was im Zusammenhang
mit der Ortsplanungsrevision beibehalten wird [vgl. Zonenplan 1: Nutzung]).
2.1 Am 30. Mai 2022 reichte die E.___
bei der C.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft,
Verglasung Eingangstüre Ostseite, Deckendurchbruch über EG,
Reklamebeschriftung» ein.
2.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2022
forderte das Stadtbauamt [...] eine Überarbeitung des Projekts bzw. eine
Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die E.___ eine Stellungnahme mit zugehörigen
Anpassungen beim Stadtbauamt [...] ein.
3. Gegen das Baugesuch wurden während
der Auflagefrist sieben Einsprachen erhoben, wovon zwei in der Folge
zurückgezogen wurden.
4. Mit Entscheid der C.___ vom 22.
Februar 2023 wurden zwei Einsprachen in einem Punkt gutgeheissen, in einem
weiteren Punkt teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Drei
Einsprachen wurden vollumfänglich abgewiesen und auf zwei wurde infolge
Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Die Erteilung der Baubewilligung für
die Aussenterrasse Seite [...] wurde abschlägig beurteilt und im Übrigen (unter
Bedingungen und Auflagen) erteilt.
5. Dagegen erhoben vier Parteien,
darunter auch A.___ und B.___, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement
(BJD).
6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024
wies das BJD die Beschwerde von A.___ und B.___ ab und auferlegte ihnen
Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zur Bezahlung (vgl. Ziff. 4, 5
und 7 des Dispositivs der Verfügung).
7. Gegen diese Verfügung gingen beim
Verwaltungsgericht drei Beschwerden, darunter auch diejenige vom 4. März 2024
von A.___ und B.___, beide vertreten durch
Rechtsanwalt X (nachfolgend Beschwerdeführer), ein. Sie stellten folgende
Anträge:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die
Verfügung des BJD vom 20.02.2024 wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen
und privater Rechte aufzuheben.
2. Es sei die Bewilligung ausdrücklich auf
ein Speiserestaurant ohne Barbetrieb, lärmige Events und Tanzmöglichkeiten zu
beschränken.
3. Es sei zu verfügen, dass einzig
unverstärkte Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal 50 dB(A) zulässig
ist.
4. Es sei der Plan «Erdgeschoss», der Plan
«Obergeschoss» und der Plan «Schnitt A-A» zu bereinigen und das (Musik-)Podest
sowie die Bezeichnungen «Bar» und «Lounge» in den Plänen zu entfernen,
beziehungsweise zu streichen. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 zu veranlassen,
die obgenannten Pläne dementsprechend zu berichtigen.
5. Es seien in der Bewilligung ausdrücklich
die Öffnungszeiten für den Innenbereich wie folgt festzulegen:
Mittwoch,
Donnerstag und Sonntag: von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr
Freitag: von
11.30 Uhr bis 23.30 Uhr
Samstag: von
10.30 Uhr bis 23.30 Uhr
6. Es sei[en] abends von 19.00 Uhr bis
22.00 Uhr die 36 Terrassensitzplätze am [...] 35 seitens [...] auf 24
Terrassensitzplätze zu reduzieren und die Betriebsöffnungszeit für die
Aussenterrasse am [...] seitens [...] auf die Essenszeiten zu beschränken, also
spätestens bis 22.00 Uhr.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellten sie folgenden
Verfahrensantrag:
1. […]
2. Es sei ein Lärmgutachten einzuholen, das
den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung, entspricht und vollständig ist.
8. Die E.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Hermann Roland Etter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) stellte mit
Eingabe vom 21. Mai 2024 u.a. folgenden Verfahrensantrag:
1. Da dem mandatierten Rechtsanwalt die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 8 BGFA fehlt und er im Kanton
Solothurn seinen Beruf nicht mehr ausüben darf, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2. […]
3. […¨
4. […]
9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 23. Mai 2024 wurde die Eingabe vom 10. Mai 2024 wegen
Weitschweifigkeit an die Beschwerdeführer zurückgewiesen (vgl. hierzu auch die
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024).
10. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichten
die Beschwerdeführer eine angepasste Beschwerdebegründung ein und bestätigten
die gestellten Anträge. Zudem stellten sie einen weiteren Verfahrensantrag:
1. […]
2. Es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen,
zu prüfen, ob die in der Liegenschaft [...] getroffenen Schallschutzmassnahmen
die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllen, unter Mitwirkung der betroffenen
Parteien und des kantonalen Amtes für Umwelt.
11. Die Beschwerdegegnerin beantragte
mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf
eingetreten werden könne. Zudem wurde die Abweisung der Verfahrensanträge
betreffend Einholung eines weiteren Lärmgutachtens sowie auf Prüfung von
Schallschutzmassnahmen beantragt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024
bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Verfahrensantrag vom 21. Mai 2024 (vgl.
Ziff. 8 hiervor).
13. Der D.___ beantragte mit
Stellungnahme vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
14. Auch das BJD schloss mit
Stellungnahme vom 1. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
15. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024
teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf weitere Bemerkungen.
16. Mit Stellungnahme vom 16. August
2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu und bestätigten die in der
Beschwerde vom 4. März 2024 gestellten Rechtsbegehren sowie die gestellten
Verfahrensanträge betreffen Einholung eines Lärmgutachtens und Anweisung der
Behörde zur Prüfung der Schallschutzmassnahmen.
17. Mit Schreiben vom 2. September 2024 beantragte
die Beschwerdegegnerin, auf den Antrag betreffend Prüfung der
Schallschutzmassnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen,
und verzichtete auf weitere Bemerkungen.
18. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert.
2.1
Die Beschwerdegegnerin bringt vor,
dem mandatierten Rechtsanwalt [[...]] fehle die erforderliche
Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 8 BGFA und er dürfe im Kanton Solothurn seinen
Beruf nicht mehr ausüben. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2.2
Als eine von mehreren
Voraussetzungen für den Registereintrag einer Anwältin oder eines Anwalts, darf
nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) keine strafrechtliche
Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu
vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im
Strafregisterauszug für Privatpersonen. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits
im Verfahren VWBES.2018.144 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_90/2019 vom
22.
August 2019) mit der Löschung von [...] aus dem Anwaltsregister befasst und
hierzu in E. 7 ausgeführt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende
Löschung handle und dass nach Bewährung und Ablauf der Probezeit, am 12.
Oktober 2019, der Eintrag im Privatauszug des Strafregisters gelöscht wird. Weiter
wurde ausgeführt, dass sich [...] wieder im Anwaltsregister eintragen lassen
kann. Er ist zwischenzeitlich im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen
(die zugehörigen Akten [Beschluss Anwaltskammer Solothurn vom 13. August
2020.
betreffend Löschung infolge Verzichts und Verfügung Anwaltskommission des
Kantons Thurgau vom 1. September 2020 betreffend Eintrag ins Anwaltsregister]
finden sich in den Akten zum Verfahren VWBES.2023.324, Urkunde 23 und 24). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin beinhaltet dies auch die Erlaubnis, die
anwaltliche Vertretung im Kanton Solothurn vorzunehmen bzw. den Beruf in der
ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung auszuüben (interkantonale Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte nach Art. 4 BGFA; vgl. auch § 2 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
[Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10]). Auf die Beschwerde ist einzutreten; der
zugehörige Antrag der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
3.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin
kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
4.
Soweit sich die Vorbringen der
Beschwerdeführer in Wiederholungen erschöpfen, ohne auf den angefochtenen
Entscheid einzugehen, beschränken sie sich auf appellatorische Kritik. Sie muss
anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser
aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen, verkommen ihre
Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen
vermag.
5.1
Im Zusammenhang mit dem Treffen
zwischen dem Stadtbauamt und der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023, bei
welchem die Beschwerdeführer und Gesuchsteller, also die [...] und die [...] B.___
und A.___ nicht anwesend oder vertreten gewesen seien, rügen die
Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Gebot des fairen Verfahrens und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.2
Die Beschwerdeführer verkennen, dass
es sich beim erwähnten Treffen bzw. der Besichtigung vom 23. Mai 2023 (vgl.
Urkunde 11 der Beschwerdeführer) um eine Baukontrolle handelte, bei dem die
Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht zu gewähren war. Ein Verstoss gegen das
Gebot des fairen Verfahrens und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sind
nicht auszumachen.
6.1
Sodann machen die Beschwerdeführer
geltend, das Schreiben der Baukommission vom 25. April 2023, in dem u.a. der
Betrieb eines Speiserestaurant bewilligt worden sei, sei nichtig. Das Schreiben
sei aus rechtlicher Sicht absolut unwirksam, da das erforderliche Baugesuch mit
Baupublikation umgangen werde, nicht alle Parteien am Verfahren teilgenommen
hätten und das Schreiben nicht allen eröffnet worden sei. Es handle sich um
schwerwiegende Verstösse gegen Parteirechte (u.a. Anspruch auf rechtliches
Gehör). Der Baukommission sei es grundsätzlich verwehrt weitere Anordnungen zu
treffen, da der Einbau des Gastronomiebetriebes sowie dessen Öffnungszeiten im
Beschwerdeverfahren 2023/45 hängig sei.
6.2
Das Schreiben der Baukommission vom
25.
April 2023 (Datum der Sitzung) bezieht sich auf das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 9. April 2023, wonach auf den geplanten Deckendurchbruch
verzichtet werden soll. Das Schreiben der Baukommission enthält allgemeine
Äusserungen zum geplanten Vorhaben und verweist auf die bereits bestehende,
rechtskräftige Baubewilligung aus dem Jahr 1994. Es werden keine Rechte und
Pflichten verbindlich festgelegt. Bereits deshalb verfangen die diesbezüglichen
Rügen der Beschwerdeführer nicht.
7.
Die Beschwerdeführer beantragen die
Einholung eines Lärmgutachtens. Die Sache ist anhand der Akten hinreichend
dokumentiert und spruchreif. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben wurde bereits
ein Lärmgutachten erstellt (vgl. Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022) und
auch die Beschwerdeführer selbst reichten ein Lärmgutachten zu den Akten (vgl.
Urkunde 4: Lärmgutachten «1440.1» [[...]] vom 26. April 2023 der [...]). Wie
sich nachfolgend zeigen wird, kann auf das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai
2022.
abgestellt werden (vgl. Ziff. II E. 11.1 ff.). Es bedarf keines weiteren
Lärmgutachtens. Der Antrag der Beschwerdeführer wird deshalb abgewiesen.
8.
Nach Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen
Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.
Grundsätzlich unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht.
Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c
S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).
Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen. Von einem Restaurationsbetrieb
sind Immissionen wie Lärm und Geruch zu erwarten, weshalb ein Interesse der
Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Vorliegend ist die
Baubewilligungspflicht zu bejahen.
9.1
Die Beschwerdeführer machen geltend,
beim Bauvorhaben handle es sich um eine Bar (bzw. um eine Mischform zwischen
Speiserestaurant und Bar). Dies ergebe sich aus dem Baugesuch vom 20. Mai 2022.
Im Baubeschrieb sei festgehalten worden, dass ein Restaurant- und Barbetrieb
angedacht sei. Das ganze Konzept habe auf dem Betrieb einer Bar beruht und es
sei die Projektbezeichnung «Restaurant & Bar [...]» verwendet worden. Auch
die Öffnungszeiten seien dementsprechend ausgestaltet gewesen und das
Betriebskonzept habe einen Barbetrieb vorgesehen. Das Stadtbauamt habe mit
Schreiben vom 7. Juni 2022 Bereinigungen und Anpassungen verlangt. Die
Bauherrschaft sei dem Schreiben nicht nachgekommen und habe lediglich im
Grobkonzept den Begriff Barbetrieb umformuliert. Das Baugesuch, die Pläne, die
Öffnungszeiten sowie das Grobkonzept [...] vom 2. August 2022 seien nicht
bereinigt bzw. angepasst worden. Weiter führe das Grobkonzept [...] an, dass
die Theke - wie eine Bar - bedient werde. Auch beim vorliegenden Konzept handle
es sich um einen Barbetrieb mit (live) Musik, Tanzmöglichkeiten und Lounge. An
der Fasnacht sei eine Musikanlage aufgebaut worden, deren abgespielte Musik in
der Liegenschaft [...] eingedrungen und gut hörbar gewesen sei (insbesondere
der Bass). Das Erdgeschoss sei wie eine Bar eingerichtet. Der Arbeitsplatz des
Barkeepers sei die bediente Bartheke. Dort ständen ihm die Spirituosen für die
Cocktails und ein Zapfhahn zur Verfügung. Damit habe er alles, um die direkt an
der Bartheke sitzenden Gäste zu bedienen, was so im bewilligten Erdgeschossplan
nicht vorgesehen sei. Im Erdgeschoss befänden sich für ein Restaurant unübliche
Hochtische und -stühle. Zum Essen würden Barfood-Klassiker, Soul-Food genannt,
angeboten. Auch eine Gästebewertung auf «Tripadvisor» bestätige, dass im
Erdgeschoss eine Bar sei. Das Bau- und Justizdepartement habe all diese
Nutzungen und Einbauten nicht beachtet, obwohl der Einbau der Bar, der Lounge
und des (Musik)-)Podests vorliegend zu behandeln seien.
9.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor,
anlässlich der Einreichung des Baugesuchs vor rund zwei Jahren sei noch der
Ausdruck «Restaurant & Bar» verwendet worden. Das Konzept beinhalte aber
nachweislich ein Speiselokal. Ein Eventlokal sei weder geplant noch realisiert
worden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei das Konzept der Bauherrschaft
präzisiert und der Ausdruck «Bar» weggelassen worden. Mit der Präzisierung des
Betriebskonzepts sei längst klar zum Ausdruck gebracht worden, dass kein Barbetrieb
geplant war. Der geplante Deckendurchbruch (EG/OG) sei nicht vorgenommen
worden. Im Obergeschoss befinde sich weder eine Lounge noch eine Bar. Die
Bar-Theke [im Erdgeschoss] nehme nicht die Hälfte des Lokals ein, sei aber
schon vorbestehend gewesen und bereits im Rahmen des Umbaus von 1994 bewilligt
worden. Es seien keinerlei bauliche Veränderungen vorhanden, welche zu mehr
Lärm in der Nachbarschaft führten.
9.3
An der ursprünglichen
Projektbezeichnung «Restaurant & Bar [...]» wurde nicht festgehalten. Die
Bezeichnung «Bar» findet sich im Namen des Gastronomiebetriebes mittlerweile
nicht mehr. Dem Betriebskonzept und den Akten zum Baubewilligungsverfahren mit
den zugehörigen Plänen ist zu entnehmen, dass sowohl das Erdgeschoss als auch
das Obergeschoss als öffentliches Restaurant, mit Tischservice und bedienter
Theke, dienen sollen. Allein die Tatsache, dass sich im Betrieb - nebst
zahlreichen Tischen mit Stühlen - auch Tresen (mit Stühlen bzw. erhöhten
Hocker) befinden, lässt nicht darauf schliessen, dass es sich um einen
Barbetrieb handelt. Solche Tresen, teilweise auch dem Ausschank dienend, sind
in Restaurants durchaus üblich. Auch wenn einzelne Elemente (wie insbesondere
der Tresen [die Bartheke] im Erdgeschoss) vorhanden sind, die für sich allein
betrachtet auch einer Bar zugeordnet werden könnten, lässt dies nicht
zwangsläufig auf einen Barbetrieb (bzw. eine Mischform zwischen Bar und
Speiserestaurant) schliessen.
Vorliegend ist kein klassischer
Barbetrieb vorgesehen, wie dies unmissverständlich aus der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober 2022 (Ziff. 6)
hervorgeht (Hervorhebungen übernommen):
Nicht geplant ist eine
traditionelle Bar, welche sich als reines Trinklokal präsentiert und in welchem
in erster Linie viel Alkohol in lärmiger Stimmung konsumiert wird. Namentlich
ist kein Pub, keine Whisky Bar, keine Cocktailbar und auch
keine Taverne und auch keine Sport-Bar vorgesehen. Ebenso wenig
soll eine Cigar-Bar oder ein Nachtclub betrieben werden.
Eine Lounge - im Sinne einer Bar - ist
im Obergeschoss nicht auszumachen, auch wenn der Plan (Schnitt A-A) die
Bezeichnung «Lounge» aufführt. Eben so wenig steht das vorhandene «Podest», auf
welchem sich offenbar i.d.R. Tische und Stühle für die Gäste befinden - der
Nutzung als Speiserestaurant entgegen.
Beim Betrieb handelt es sich somit -
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - um ein Speiserestaurant, also einen
Gastgewerbebetrieb, in dem Speisen und Getränke zum Verzehr verkauft werden und
welcher hierfür Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Auf nichts anderes lassen der
Internetauftritt sowie eine Bewertungsplattform schliessen (vgl. https://[...]).
Auch wenn die Getränkekarte (abrufbar unter https://[...]) als gut sortiert
bezeichnet werden kann, ist dies mit dem Standard eines etwas gehobeneren
Restaurants vereinbar. Auch in Speiserestaurants werden Mixgetränke konsumiert.
Schliesslich grenzt sich das Restaurant [...] mit seinem vollwertigen Angebot
an kalten und warmen Speisen klar von einem Barbetrieb ab. Die Gesamtsicht
zeigt, dass es sich beim zu beurteilenden Gastronomiebetrieb um ein (modernes)
Speiserestaurant und nicht um einen Barbetrieb handelt. Auch ist nicht von
einer Mischform auszugehen, da die Speisen im Vordergrund stehen und
beispielswiese auch Mittagsmenus angeboten werden (vgl. https://[...]). Im
Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des BJD
in Ziff. 5.4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Argumentation der Beschwerdeführer,
wonach es sich vorliegend nicht um ein reines Speiserestaurant handle,
überzeugt nach dem Gesagten nicht. Sie vermögen denn auch nicht schlüssig
aufzuzeigen, warum es sich um ein öffentliches Lokal mit lärmrechtlich
relevanten Musikdarbietungen (bzw. mit Musikproduktion) handeln soll, findet
sich im (angepassten) Betriebskonzept doch einzig der Hinweis auf nicht verstärkte,
einzelne Musikdarbietungen. Wie das BJD in diesem Zusammenhang zutreffend
ausführte, ist nicht von einem Eventlokal auszugehen (vgl. Ziff. 5.4 der
angefochtenen Verfügung des BJD). Die Durchführung von vereinzelten
Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fasnacht vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, sind solche doch klar auf wenige Tage im Jahr eingegrenzt.
Vielmehr sind vereinzelte musikalische (aber auch literarische,
kabarettistische, oder künstlerische) Veranstaltung mit dem Betrieb eines
Speiserestaurant grundsätzlich vereinbar, solange es sich um Darbietungen
handelt, welche nicht im Vordergrund und in einem Zusammenhang mit dem
Speiserestaurant bzw. den örtlichen Gepflogenheiten stehen (allenfalls unter
Beizug einer Anlassbewilligung). Schliesslich lässt sich auch allein gestützt
auf die Öffnungszeiten (für die Regelöffnungszeiten vgl. § 19 ff. des
Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes [WAG, BGS 940.11]) kein Barbetrieb herleiten.
Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.
9.4
Baubewilligt wurde ein
Speiserestaurant; implizit nicht bewilligt wurde somit ein klassischer
Barbetrieb, ein Tanzbetrieb oder ein Eventbetrieb Der Antrag der
Beschwerdeführer, es sei die Bewilligung ausdrücklich auf ein Speiserestaurant
ohne Barbetrieb, lärmige Events und Tanzmöglichkeiten zu beschränken, wird
abgewiesen.
9.5
Auch die von den Beschwerdeführern
beantragte «Bereinigung» der Pläne (Entfernung bzw. Streichung des
[Musik-]Podests sowie der Bezeichnungen «Bar» und «Lounge») läuft nach dem
Gesagten (vgl. Ziff. II E. 9.3) ins Leere und ist nicht anzuordnen. Aus der
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober
2022.
(Ziff. 6) geht unmissverständlich hervor, dass kein klassischer Barbetrieb
vorgesehen ist. Bewilligt wurde denn auch ein Speiserestaurant. Somit ist die
geforderte Bereinigung mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht erforderlich.
Der zugehörige Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Sodann kann dem BJD - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer - keine Willkür angelastet werden, auch wenn in
den Plänen die Bezeichnungen «Bar» (und «Lounge») noch immer vorhanden sind. Diese
Bezeichnungen lassen, wie voranstehend aufgezeigt, nicht zwangsläufig auf einen
Barbetrieb schliessen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, das BJD verfalle in Willkür,
wenn es ausführe, im Betriebskonzept und in den Plänen sei der Zusatz «Bar»
nicht gestrichen worden, ist somit nicht zu hören.
10.1
Zudem rügen die Beschwerdeführer,
das Bauvorhaben sei nicht baubewilligungsfähig, da es nicht zonenkonform sei.
Ein Betrieb mit lauter Techno-Musik bis frühmorgens mit wummernden Bässen,
welche übermässige Immissionen bei den Fenstern der umliegenden Liegenschaften
verursachten, könne sicher nicht als nicht störend bezeichnet werden. Dies
gelte auch für unverstärkte Musikdarbietungen.
10.2
Nach § 27 des noch geltenden Bau-
und Zonenreglements der Stadt [...] vom 26. Juni 1984 sind in der
Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende
Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zukünftig sollen in der
Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohn-bauten und mässig störende
Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sein (vgl. § 7 des
Zonenreglements der Stadt [...]). Gemäss dem geltenden
Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 19. März 2002 gilt für die Altstadtzone die
Empfindlichkeitsstufe III. Sodann ist auch im Zusammenhang mit der
Ortsplanungsrevision vorgesehen, dass die Altstadtzone der
Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen wird (vgl. Zonenplan 3:
Lärmempfindlichkeitsstufen; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Wie
voranstehend dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Speiserestaurant. Ein
solches ist zonenkonform.
11.1
Weiter machen die Beschwerdeführer
geltend, im Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022 fände sich keine
fachliche Beurteilung der im Bauvorhaben vorgesehenen Livemusik (Podest) bzw.
der verstärkten Musik (Lounge). Auch nicht verstärkte Musikinstrumente würden
erhebliche Lärmemissionen verursachen. Die Musikdarbietungen würden mit
Lesungen verglichen und als Kleinveranstaltungen mit geringen Lärmemissionen
verniedlicht, obwohl es sich vorliegend um ein Lokal mit Musikerzeugnis und
damit sehr hohem Schallpegel handle. Dies ergehe auch aus dem
Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen Lokalen mit Musik des
Amtes für Umwelt. Dem […]Lärmgutachten hätte ein Schallpegel von 93.0 dB(A)
zugrunde gelegt werden müssen statt der verwendeten 80 dB(A). Die Tabelle der
Suva auf S. 6 von «Musik und Hörschäden / Informationen für alle, die Musik
spielen und hören» unterstreiche die Richtigkeit des Schallpegels von 93.0
dB(A). Der Gastronomiebetrieb grenze direkt an die Liegenschaft der
Beschwerdeführer am [...]. GB [...] Nr. [...] und [...] seien direkt
aneinandergebaut. Es gelte die geschlossene Bauweise. Die Livemusik werde
direkt vor Fenstern zum [...] gespielt. Das den Musikdarbietungen dienende
Podest liege im Bereich des geplanten Deckendurchbruchs zwischen Erdgeschoss
und Obergeschoss sowie direkt an der Wand zur Liegenschaft der
Beschwerdeführer. Der Deckendurchbruch führe dazu, dass der Resonanzkörper
vergrössert werde und die Emissionen verstärkt würden. Das Lärmgutachten
beurteile die Immissionen des geplanten Gastrobetriebes, die in die
Liegenschaft der Beschwerdeführer eindrängen, nicht. Die Grenzwerte für Luft-
und Trittschall seien nicht eingehalten; insbesondere da die Deckeneinbindung
in Wandmitte des Nachbargebäudes liege.
[...] sei mit der Beurteilung der
Lärmbelastung der Liegenschaft [...] beauftragt worden (vgl. Lärmgutachten «1440.1»
[[...]] vom 26. April 2023 der [...]). Gemäss diesem Gutachten sei die
Liegenschaft [...] von drei Seiten von übermässigen Immissionen durch das
Bauvorhaben betroffen: Bei den Fenstern der lärmempfindlichen Räume (1. bis 3.
OG) an der Ost- sowie an der Westfassade und durch den aufgrund der
geschlossenen Bauweise durch die Baustruktur in die Liegenschaft der
Beschwerdeführer eindringenden Lärm. Das BJD habe aus dem [...]Lärmgutachten
betreffend den Aussenbereich den unhaltbaren Schluss gezogen, dass sie Grenz-
und Planungswerte eingehalten werden könnten. Bei einer richtigen Würdigung sei
aber offensichtlich, dass sich der Aussenbereich nur auf die Emissionen der
Aussenterrasse beziehe. Zudem gehe fehl, wenn es aufgrund der Brandmauer
zwischen der Liegenschaft [...] und [...] schliesse, dass die horizontale
Ausbreitung ausgeschlossen sei und keine weiteren Abklärungen notwendig seien.
Das [...]Gutachten habe die Brandmauer hinsichtlich deren Schallschutzpotenzial
in Ziff. 5.2 beurteilt und sei zum Schluss gelangt, dass es sehr
unwahrscheinlich sei, dass diese Anforderung mit der historischen und inhomogenen
Gebäudetrennwand, mit in der Tiefe unbekanntem Aufbau, eingehalten werden
könne.
[...] habe die Lärmbelastung bei den
Fenstern lärmempfindlicher Räume im 2. bis 3. OG der Liegenschaft [...]
berechnet. Es habe sich gezeigt, dass die Grenzwerte bei keiner der berechneten
Varianten eingehalten würden. Selbst wenn alle Türen und Fenster geschlossen
seien, resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 28 dB gemäss der
Tabelle in Ziff. 6.1 des Lärmgutachtens. Auch wenn man die Terrassen am [...]
bzw. zur [...] hin alleine betrachte, würden die Planungswerte nicht
eingehalten. Es resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 19 dB gemäss
der Tabelle in Ziff. 6.2 des Lärmgutachtens. Die von den Beschwerdeführern
selbst durchgeführten Messungen (vom 8. September 2023) würden die Prognose von
[...] bestätigen. Eine solche Überschreitung von Art. 25 USG sei nicht
bewilligungsfähig. Im Bereich des Lärmschutzes gälten die Vor-aussetzungen der
Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
kumulativ. Es seien folgende Massnahmen zu verfügen: verschraubte
Schallschutzfenster zum [...] und zur [...]strasse hin; Installation eines
Windfangs bzw. einer Schallschutzschleuse bei den Eingängen;
schallabsorbierende Decken- und Wandoberflächen im ganzen Lokal (um die
Resonanz des Deckendurchbruchs zu reduzieren). Es sei eine rechtsgenügliche
Lärmprognose vorzunehmen, welche auch die zahlenmässig unbegrenzten
lärmemissionsstarken Veranstaltungen beurteile. Es handle sich beim Bauvorhaben
um eine neue Anlage. Somit dürften die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten und diese müssten aufgrund der Zuordnung in die nächsthöhere
Empfindlichkeitsstufe strikte eingehalten werden.
11.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus,
vor der Wiedereröffnung des Restaurants [...] sei ein Lärmgutachten bei der [...]
eingeholt worden. Die Gutachter seien zum Ergebnis gelangt, dass die
Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Das Amt für Umwelt habe den
Schlussfolgerungen gemäss Lärmgutachten grundsätzlich zugestimmt. Gegenüber dem
früheren (bereits baubewilligten) Lokal seien keine baulichen Veränderungen
vorgenommen worden, die zu mehr Lärm führen könnten. Es werde im Restaurant [...]
bewusst auf laute Musik verzichtet. Die Kritik der Beschwerdeführer am
Gutachten sei unsubstantiiert und es sei kein weiteres Lärmgutachten
einzuholen. Eine erneute Lärmbeurteilung erübrige sich, weil es sich um einen
1994.
rechtskräftig baubewilligten Gastwirtschaftsbetrieb handle und die
Planungswerte eingehalten würden. Art. 25 USG gelte nur für neue ortsfeste
Anlagen und gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Ein Blick auf die von den
Beschwerdeführern angerufene Tabelle 7 des Musterlärmgutachtens zeige, dass
sich der Grenzwert von 93.0 dB(A) nur auf Werte am Rand einer Tanzfläche oder
bei einer Bar beziehe. Der vorgesehene Deckendurchbruch sei nicht vorgenommen
worden.
11.3
Während
neue Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein
erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten
(Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), hat eine bestehende Anlage der
Vorsorge zu genügen und die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (Art. 13 Abs.
1.
LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt
grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. BGE 123 II 325
E. 4c/cc). Die C.___ qualifizierte die Aussenterrasse Seite [...] sowie die
Innenräume als bestehende Anlagen im Sinne der LSV; die Aussenterrasse Seite [...]
qualifizierte sie als neue Anlage im Sinne der LSV, was nicht zu beanstanden
ist (vgl. Bauentscheid vom 22. Februar 2023, Ziff. 1.3.5 und Ziff. 1.3.9; vgl.
auch VWBES.2024.68). Auch das BJD hat in E. 3.4 der angefochtenen Verfügung
schlüssig aufgezeigt, warum das Restaurant sowie die westliche Aussenterrasse
als bestehende ortsfeste Anlagen zu qualifizieren sind. Auf die pauschale und
nicht hinreichend substantiierte Rüge der Beschwerdeführer, es handle sich beim
Bauvorhaben um eine neue Anlage, ist nicht weiter einzugehen.
Neue Anlagen müssen im Hinblick auf die
Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach
richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die
Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen
legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so
festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die
Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren
Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden
Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte [vgl.
Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist. Für Gastronomiebetriebe fehlen aber solche Belastungsgrenzwerte für
Lärmimmissionen. Deshalb müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall, nach den
Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV).
Fachlich abgestützte private
Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung
und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher
Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte
Betrachtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März
2018.
E. 3.1.2).
11.4
Zur Beurteilung der Lärmsituation
wurde das Gutachten der [...] vom 11. Mai 2022 herangezogen. Die
Beschwerdeführer vermögen nicht schlüssig aufzuzeigen, warum die
Lärmberechnungen der [...] nicht korrekt sein sollen. Das Gutachten wurde unter
Beachtung der SIA Norm 181 sowie der Vollzugshilfe des cercle bruit «Ermittlung
und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen» erstellt. Da es sich
vorliegend um kein öffentliches Lokal mit Musik (sondern um ein
Speiserestaurant) handelt, ist der Verweis der Beschwerdeführer auf das
Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen Lokalen mit Musik des
Amtes für Umwelt unbehelflich. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer mit
dem Verweis auf die Informations-Broschüre der Suva «Musik und Hörschäden /
Informationen für alle, die Musik spielen und hören» zu belegen, dass im
Lärmgutachten ein Wert von 93.0 dB(A) anzuwenden ist. Die eben erwähnte Broschüre
befasst sich mit der Gehörbelastung durch akustische Instrumente am Ohr der
musizierenden Person und nicht mit der raumwirksamen Ausbreitung von
(Musik-)Lärm. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde vorliegend die
Lärmvorbelastung auch nicht in unzulässiger Weise doppelt (bei der Zuordnung
der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie bei der Baubewilligung) berücksichtigt. Sie
vermögen denn auch nichts aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2020 vom 6.
Dezember 2021 (wo eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV für eine
Wohnüberbauung streitig war) zu ihren Gunsten abzuleiten.
Das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai
2022.
geht bei der Nutzung zu Recht von der Nutzung als Restaurant, ohne
Veranstaltungen mit erheblichen tieffrequenten Emissionen oder
Tanzveranstaltungen aus (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 8.3). Gestützt
hierauf wurde für den Schallpegel der Wert von 80 dB(A) herangezogen. Es
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf das eben genannte
Lärmgutachten nicht abgestellt werden könnte, zumal auch die Fachstelle (das
AfU) an diesem nichts auszusetzen hatte und u.a. die Einhaltung der SIA Norm
181.
bestätigte (vgl. Stellungnahme des AfU vom 18. August 2022). Die dem AfU
von den Beschwerdeführern vorgeworfene mangelnde Aktenkenntnis (vgl. hierzu
auch die Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. August 2024, Ziff. 160) ist
nicht auszumachen. Überdies wurden die vom AfU (in der eben genannten
Stellungnahme) empfohlenen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. Als
emissionsbegrenzende Massnahme (Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die Baukommission [...]
im Bauentscheid vom 22. Februar 2023 fest, dass die Schalldämmung der
Geschossdecke (Ziff. 3.2.1) sowie der Fenster und Eingangstüre (Ziff. 3.2.2) zu
verbessern seien. Zudem ordnete sie an, dass die Eingangstüre mit einem
automatischen Türschliesser zu versehen sei (Ziff. 3.2.3) und die Fenster und
Türen während den Öffnungszeiten geschlossen zu halten sind (Ziff. 3.2.4). Auch
wurde auferlegt, wie Technische Anlagen (Lüftung etc.) zu warten sind (Ziff.
3.2.5). All diese Massnahmen sind zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu
vermindern. Schlussendlich trägt die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) das
Risiko einer Fehlprognose (BGE 130 II 32 E. 2.4). Warum überdies eine
Begrenzung der Hintergrundmusik erforderlich sein soll, zeigen die
Beschwerdeführer nicht schlüssig auf. Der entsprechende Antrag, es sei zu
verfügen, dass einzig unverstärkte Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal
50.
dB(A) zulässig ist, wird abgewiesen.
11.5
Das von den Beschwerdeführern ins
Recht gelegte Lärmgutachten «1440.1» ([...]) vom 26. April 2023, verfasst von
der [...], stellt bei der Berechnung auf einen Schallpegel von 93 dB(A) ab.
Dabei geht es von einem Musikbetrieb aus. Wie voranstehend dargelegt, handelt
es sich vorliegend um ein Speiserestaurant, weshalb die von der [...]
eingesetzten Werte zu hoch sind. Vielmehr sind die schlüssigen Werte des
Lärmgutachtens der [...] heranzuziehen. Auch im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Aussenterrassen verfängt das Lärmgutachten der [...] nicht, da
es mit Blick auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit «Ermittlung und Beurteilung
des Lärms von öffentlichen Lokalen», vgl. insbesondere auch Anhang 3 (abrufbar
unter:
letztmals aufgerufen am 27. Februar2025) von einer zu hohen Lärmbelastung
ausgeht und Musiklärm in die Berechnung einfliessen lässt. Somit ist bei der
vorliegenden Beurteilung nicht auf das Lärmgutachten der [...] abzustellen und
die von den Beschwerdeführern gestützt darauf geltend gemachten Rügen sind
nicht zu hören. Vielmehr ist auf das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022
abzustellen, welches die Einhaltung der Grenzwerte und grundsätzlich (auf der
Aussenterrasse Ost bis 19 Uhr) auch der Planungswerte bestätigt (zu den
Planungswerten vgl. VWBES.2024.68). Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern
nicht zu folgen, wenn sie rügt, dieses Lärmgutachten genüge den
umweltrechtlichen Bestimmungen nicht.
11.6
Wie sich gezeigt hat, wurde die
Beurteilung des Lärms zu Recht mit Bezug auf ein Speiserestaurant vorgenommen.
Weiterführende Lärmmessungen - insbesondere im Zusammenhang mit
Musikdarbietungen - sind nicht vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann auf die
zutreffenden Ausführungen in E. 5.9 der angefochtenen Verfügung des BJD
verwiesen werden, wonach regelmässige Live-Events wie Konzerte den Rahmen des
in einem Speiserestaurant Zulässigen sprengen würde. Gemäss dieser Erwägung
wird die Durchführung einer unbegrenzten Anzahl an lärmemissionsstarken
Veranstaltungen untersagt. Ebenso ist keine detaillierte Prüfung im
Zusammenhang mit der Brandschutzmauer (im Zusammenhang mit dem Schallschutz) angezeigt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wirken weder wummernde Bässe noch
laute Techno-Musik auf deren Liegenschaft ein. Das BJD hat sich E. 4.8 der
angefochtenen Verfügung hinlänglich und nachvollziehbar mit der Thematik betreffend
die Schalldämmung von Brandmauern befasst. Somit sind - zumindest zum jetzigen
Zeitpunkt - keine weiteren Abklärungen mit Blick auf das USG erforderlich. Die
von den Beschwerdeführern befürchtete Überschreitung der Grenzwerte in ihren
Räumlichkeiten am [...] ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
11.7
Die durch die C.___ angeordneten
emissionsbegrenzende Massnahme (vgl. voranstehend Ziff. II E. 11.4) sind
geeignet, um Lärmemissionen zu vermindern. Die Beschwerdeführer vermögen nicht
ausreichend aufzuzeigen, warum diese Massnahmen den Immissionsschutz nicht
hinreichend gewährleisten. Sollte sich dennoch zeigen, dass die angeordneten
Massnahmen nicht genügen, so sind weiterführende Massnahmen zu ergreifen. Die
Anordnung einer weiteren Überprüfung ist - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt -
nicht erforderlich. Somit ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, es sei die
Vollzugsbehörde anzuweisen, zu prüfen, ob die in der Liegenschaft [...]
getroffenen Schallschutzmassnahmen die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllen,
unter Mitwirkung der betroffenen Parteien und des kantonalen Amtes für Umwelt,
abzuweisen.
12.1
Die Beschwerdeführer stellen den
Antrag, es seien in der Bewilligung ausdrücklich die Öffnungszeiten für den
Innenbereich wie folgt festzulegen: Mittwoch, Donnerstag und Sonntag von 11.30
Uhr bis 23.30 Uhr; Freitag von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr und Samstag von 10.30
Uhr bis 23.30 Uhr. Die umliegenden Liegenschaften würden durch übermässige
Immissionen belastet (wummernde Bässe, laute Technomusik). Der Barbetrieb mit
(live) Musik, Tanzmöglichkeiten sowie die angeheiterten Gäste würden sehr hohe
Emissionen verursachen.
Überdies beantragen die
Beschwerdeführer, es seien abends von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr die 36
Terrassensitzplätze seitens [...]strasse auf 24 Terrassensitzplätze zu
reduzieren und die Betriebsöffnungszeit für diese Aussenterrasse sei auf die
Essenszeiten (spätestens bis 22.00 Uhr) zu beschränken. Der Gutachter, [...],
sei in Ziffer 6.4 seines Lärmgutachtens zum Schluss gekommen, dass die
Platzanzahl bei der [...]strasse am Tag auf 4 Sitzplätze und am Abend auf einen
Sitzplatz reduziert werden müsse.
12.2
Das Lärmgutachten der [...] vom 11.
Mai 2022 und die Bestimmungen von § 19 ff. WAG stehen den vorliegend
festgelegten Öffnungszeiten nicht entgegen. Die Beschwerdeführer legen nicht
schlüssig dar, warum die beantragten Anpassungen erforderlich sind. Wie bereits
mehrfach ausgeführt, betrifft die vorliegende Bewilligung ein Speiserestaurant.
Die von den Beschwerdeführern ohne Bezug auf ein Speiserestaurant aufgezeigten
Lärmquellen sind grundsätzlich nicht auszumachen und es sind - zumindest auf
der Aussenterrasse [...] sowie für das Restaurant - die Immissionsgrenzwerte
und nicht die Planungswerte massgebend. Die beantragte Reduzierung der
Terrassensitzplätze auf der Seite [...] ist mit Blick auf die voranstehende Würdigung
der Lärmgutachten (vgl. Ziff. II E. 11.4) nicht erforderlich und der zugehörige
Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen. Die festgelegten Öffnungszeiten
bedürfen nach dem Gesagten keiner Anpassung. Auch die diesbezüglichen Anträge
der Beschwerdeführer werden abgewiesen.
13.
Die Beschwerdeführer vermögen keine
Willkür des BJD aufzuzeigen (vgl. auch Ziff. II E. 9.5). Insbesondere vermag
sie mit Blick auf die voranstehenden Erwägungen nicht schlüssig darzutun,
inwiefern die Zuordnung das Gastronomiebetriebes als Speiserestaurant
willkürlich sein soll und warum eine weiterführende Abklärung des Sachverhalts
erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Würdigung
der Lärmgutachten Willkür zu erkennen.
14.
Schliesslich bestätigt die
Brandschutzbewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 8. September
2022.
die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anforderungen.
15.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Dispositiv
Verfahrens auferlegt. Demnach haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 2'000.00 (je CHF 1'000.00) festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
15.2 Zudem haben die Beschwerdeführer
der durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter vertretenen Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit
Kostennote vom 2. September 2024 einen Aufwand von 12.71 Stunden zu CHF
360.00/Std., Auslagen von CHF 218.20 sowie 8,1% MWST, insgesamt CHF 5'182.10
geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nicht zu
entschädigen ist der Aufwand im Zusammenhang mit dem abgewiesenen
Verfahrensantrag betreffend die rechtsanwaltliche Vertrauenswürdigkeit gemäss
Art. 8 BGFA. Dies betrifft namentlich auch die Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 28. Juni 2024. Somit ist der Aufwand ermessensweise (um 1 Stunde) auf 11.71
Stunden zu kürzen. Zudem ist der geltend gemachte Stundenansatz zu hoch (vgl.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Er ist auf
CHF 350.00/Std. festzulegen. Daraus resultiert ein Aufwand von CHF 4'098.50,
zzgl. Auslagen von 218.20 sowie 8,1% MWST. Somit haben A.___ und B.___ unter
solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 4'666.35
zu bezahlen.
15.3 Im Zusammenhang mit der
vorinstanzliche Kostenreglung wurde von einer anteilmässigen Kostenauflage
abgesehen, da von einem Obsiegen (der dortigen Beschwerdeführerin) zu sprechen
sei. Dem BJD kommt bei der Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein
weiter Spielraum zu. Das Ergebnis des BJD ist nachvollziehbar und das Ermessen
nicht missbräuchlich angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts
rechtfertigt sich damit nicht. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt
bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben der E.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit eine
Parteientschädigung von CHF 4'666.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder