Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.73

Baubewilligung / Einbau Gastwirtschaftsbetrieb

13. März 2025Deutsch32 min

Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die E.___ eine Stellungnahme mit zugehörigen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt X

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. C.___,

vertreten durch D.___

3. E.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Einbau Gastwirtschaftsbetrieb

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die E.___ ist Miteigentümerin

(Stockwerkeigentum) der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ([...]). Das Grundstück

liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Altstadtzone (was im Zusammenhang

mit der Ortsplanungsrevision beibehalten wird [vgl. Zonenplan 1: Nutzung]).

2.1 Am 30. Mai 2022 reichte die E.___

bei der C.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft,

Verglasung Eingangstüre Ostseite, Deckendurchbruch über EG,

Reklamebeschriftung» ein.

2.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2022

forderte das Stadtbauamt [...] eine Überarbeitung des Projekts bzw. eine

Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die E.___ eine Stellungnahme mit zugehörigen

Anpassungen beim Stadtbauamt [...] ein.

3. Gegen das Baugesuch wurden während

der Auflagefrist sieben Einsprachen erhoben, wovon zwei in der Folge

zurückgezogen wurden.

4. Mit Entscheid der C.___ vom 22.

Februar 2023 wurden zwei Einsprachen in einem Punkt gutgeheissen, in einem

weiteren Punkt teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Drei

Einsprachen wurden vollumfänglich abgewiesen und auf zwei wurde infolge

Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Die Erteilung der Baubewilligung für

die Aussenterrasse Seite [...] wurde abschlägig beurteilt und im Übrigen (unter

Bedingungen und Auflagen) erteilt.

5. Dagegen erhoben vier Parteien,

darunter auch A.___ und B.___, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement

(BJD).

6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024

wies das BJD die Beschwerde von A.___ und B.___ ab und auferlegte ihnen

Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zur Bezahlung (vgl. Ziff. 4, 5

und 7 des Dispositivs der Verfügung).

7. Gegen diese Verfügung gingen beim

Verwaltungsgericht drei Beschwerden, darunter auch diejenige vom 4. März 2024

von A.___ und B.___, beide vertreten durch

Rechtsanwalt X (nachfolgend Beschwerdeführer), ein. Sie stellten folgende

Anträge:

1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die

Verfügung des BJD vom 20.02.2024 wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen

und privater Rechte aufzuheben.

2. Es sei die Bewilligung ausdrücklich auf

ein Speiserestaurant ohne Barbetrieb, lärmige Events und Tanzmöglichkeiten zu

beschränken.

3. Es sei zu verfügen, dass einzig

unverstärkte Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal 50 dB(A) zulässig

ist.

4. Es sei der Plan «Erdgeschoss», der Plan

«Obergeschoss» und der Plan «Schnitt A-A» zu bereinigen und das (Musik-)Podest

sowie die Bezeichnungen «Bar» und «Lounge» in den Plänen zu entfernen,

beziehungsweise zu streichen. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 zu veranlassen,

die obgenannten Pläne dementsprechend zu berichtigen.

5. Es seien in der Bewilligung ausdrücklich

die Öffnungszeiten für den Innenbereich wie folgt festzulegen:

Mittwoch,

Donnerstag und Sonntag: von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr

Freitag: von

11.30 Uhr bis 23.30 Uhr

Samstag: von

10.30 Uhr bis 23.30 Uhr

6. Es sei[en] abends von 19.00 Uhr bis

22.00 Uhr die 36 Terrassensitzplätze am [...] 35 seitens [...] auf 24

Terrassensitzplätze zu reduzieren und die Betriebsöffnungszeit für die

Aussenterrasse am [...] seitens [...] auf die Essenszeiten zu beschränken, also

spätestens bis 22.00 Uhr.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem stellten sie folgenden

Verfahrensantrag:

1. […]

2. Es sei ein Lärmgutachten einzuholen, das

den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der eidgenössischen

Umweltschutzgesetzgebung, entspricht und vollständig ist.

8. Die E.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Hermann Roland Etter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) stellte mit

Eingabe vom 21. Mai 2024 u.a. folgenden Verfahrensantrag:

1. Da dem mandatierten Rechtsanwalt die

erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 8 BGFA fehlt und er im Kanton

Solothurn seinen Beruf nicht mehr ausüben darf, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2. […]

3. […¨

4. […]

9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 23. Mai 2024 wurde die Eingabe vom 10. Mai 2024 wegen

Weitschweifigkeit an die Beschwerdeführer zurückgewiesen (vgl. hierzu auch die

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024).

10. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichten

die Beschwerdeführer eine angepasste Beschwerdebegründung ein und bestätigten

die gestellten Anträge. Zudem stellten sie einen weiteren Verfahrensantrag:

1. […]

2. Es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen,

zu prüfen, ob die in der Liegenschaft [...] getroffenen Schallschutzmassnahmen

die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllen, unter Mitwirkung der betroffenen

Parteien und des kantonalen Amtes für Umwelt.

11. Die Beschwerdegegnerin beantragte

mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf

eingetreten werden könne. Zudem wurde die Abweisung der Verfahrensanträge

betreffend Einholung eines weiteren Lärmgutachtens sowie auf Prüfung von

Schallschutzmassnahmen beantragt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024

bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Verfahrensantrag vom 21. Mai 2024 (vgl.

Ziff. 8 hiervor).

13. Der D.___ beantragte mit

Stellungnahme vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

14. Auch das BJD schloss mit

Stellungnahme vom 1. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

15. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024

teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf weitere Bemerkungen.

16. Mit Stellungnahme vom 16. August

2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu und bestätigten die in der

Beschwerde vom 4. März 2024 gestellten Rechtsbegehren sowie die gestellten

Verfahrensanträge betreffen Einholung eines Lärmgutachtens und Anweisung der

Behörde zur Prüfung der Schallschutzmassnahmen.

17. Mit Schreiben vom 2. September 2024 beantragte

die Beschwerdegegnerin, auf den Antrag betreffend Prüfung der

Schallschutzmassnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen,

und verzichtete auf weitere Bemerkungen.

18. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bringt vor,

dem mandatierten Rechtsanwalt [[...]] fehle die erforderliche

Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 8 BGFA und er dürfe im Kanton Solothurn seinen

Beruf nicht mehr ausüben. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2.2

Als eine von mehreren

Voraussetzungen für den Registereintrag einer Anwältin oder eines Anwalts, darf

nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) keine strafrechtliche

Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu

vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im

Strafregisterauszug für Privatpersonen. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits

im Verfahren VWBES.2018.144 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_90/2019 vom

22.

August 2019) mit der Löschung von [...] aus dem Anwaltsregister befasst und

hierzu in E. 7 ausgeführt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende

Löschung handle und dass nach Bewährung und Ablauf der Probezeit, am 12.

Oktober 2019, der Eintrag im Privatauszug des Strafregisters gelöscht wird. Weiter

wurde ausgeführt, dass sich [...] wieder im Anwaltsregister eintragen lassen

kann. Er ist zwischenzeitlich im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen

(die zugehörigen Akten [Beschluss Anwaltskammer Solothurn vom 13. August

2020.

betreffend Löschung infolge Verzichts und Verfügung Anwaltskommission des

Kantons Thurgau vom 1. September 2020 betreffend Eintrag ins Anwaltsregister]

finden sich in den Akten zum Verfahren VWBES.2023.324, Urkunde 23 und 24). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin beinhaltet dies auch die Erlaubnis, die

anwaltliche Vertretung im Kanton Solothurn vorzunehmen bzw. den Beruf in der

ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung auszuüben (interkantonale Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte nach Art. 4 BGFA; vgl. auch § 2 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen

[Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10]). Auf die Beschwerde ist einzutreten; der

zugehörige Antrag der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

3.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

4.

Soweit sich die Vorbringen der

Beschwerdeführer in Wiederholungen erschöpfen, ohne auf den angefochtenen

Entscheid einzugehen, beschränken sie sich auf appellatorische Kritik. Sie muss

anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser

aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen, verkommen ihre

Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen

vermag.

5.1

Im Zusammenhang mit dem Treffen

zwischen dem Stadtbauamt und der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023, bei

welchem die Beschwerdeführer und Gesuchsteller, also die [...] und die [...] B.___

und A.___ nicht anwesend oder vertreten gewesen seien, rügen die

Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Gebot des fairen Verfahrens und eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5.2

Die Beschwerdeführer verkennen, dass

es sich beim erwähnten Treffen bzw. der Besichtigung vom 23. Mai 2023 (vgl.

Urkunde 11 der Beschwerdeführer) um eine Baukontrolle handelte, bei dem die

Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht zu gewähren war. Ein Verstoss gegen das

Gebot des fairen Verfahrens und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sind

nicht auszumachen.

6.1

Sodann machen die Beschwerdeführer

geltend, das Schreiben der Baukommission vom 25. April 2023, in dem u.a. der

Betrieb eines Speiserestaurant bewilligt worden sei, sei nichtig. Das Schreiben

sei aus rechtlicher Sicht absolut unwirksam, da das erforderliche Baugesuch mit

Baupublikation umgangen werde, nicht alle Parteien am Verfahren teilgenommen

hätten und das Schreiben nicht allen eröffnet worden sei. Es handle sich um

schwerwiegende Verstösse gegen Parteirechte (u.a. Anspruch auf rechtliches

Gehör). Der Baukommission sei es grundsätzlich verwehrt weitere Anordnungen zu

treffen, da der Einbau des Gastronomiebetriebes sowie dessen Öffnungszeiten im

Beschwerdeverfahren 2023/45 hängig sei.

6.2

Das Schreiben der Baukommission vom

25.

April 2023 (Datum der Sitzung) bezieht sich auf das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 9. April 2023, wonach auf den geplanten Deckendurchbruch

verzichtet werden soll. Das Schreiben der Baukommission enthält allgemeine

Äusserungen zum geplanten Vorhaben und verweist auf die bereits bestehende,

rechtskräftige Baubewilligung aus dem Jahr 1994. Es werden keine Rechte und

Pflichten verbindlich festgelegt. Bereits deshalb verfangen die diesbezüglichen

Rügen der Beschwerdeführer nicht.

7.

Die Beschwerdeführer beantragen die

Einholung eines Lärmgutachtens. Die Sache ist anhand der Akten hinreichend

dokumentiert und spruchreif. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben wurde bereits

ein Lärmgutachten erstellt (vgl. Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022) und

auch die Beschwerdeführer selbst reichten ein Lärmgutachten zu den Akten (vgl.

Urkunde 4: Lärmgutachten «1440.1» [[...]] vom 26. April 2023 der [...]). Wie

sich nachfolgend zeigen wird, kann auf das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai

2022.

abgestellt werden (vgl. Ziff. II E. 11.1 ff.). Es bedarf keines weiteren

Lärmgutachtens. Der Antrag der Beschwerdeführer wird deshalb abgewiesen.

8.

Nach Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen

Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.

Grundsätzlich unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht.

Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung

der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c

S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).

Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der

Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen. Von einem Restaurationsbetrieb

sind Immissionen wie Lärm und Geruch zu erwarten, weshalb ein Interesse der

Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Vorliegend ist die

Baubewilligungspflicht zu bejahen.

9.1

Die Beschwerdeführer machen geltend,

beim Bauvorhaben handle es sich um eine Bar (bzw. um eine Mischform zwischen

Speiserestaurant und Bar). Dies ergebe sich aus dem Baugesuch vom 20. Mai 2022.

Im Baubeschrieb sei festgehalten worden, dass ein Restaurant- und Barbetrieb

angedacht sei. Das ganze Konzept habe auf dem Betrieb einer Bar beruht und es

sei die Projektbezeichnung «Restaurant & Bar [...]» verwendet worden. Auch

die Öffnungszeiten seien dementsprechend ausgestaltet gewesen und das

Betriebskonzept habe einen Barbetrieb vorgesehen. Das Stadtbauamt habe mit

Schreiben vom 7. Juni 2022 Bereinigungen und Anpassungen verlangt. Die

Bauherrschaft sei dem Schreiben nicht nachgekommen und habe lediglich im

Grobkonzept den Begriff Barbetrieb umformuliert. Das Baugesuch, die Pläne, die

Öffnungszeiten sowie das Grobkonzept [...] vom 2. August 2022 seien nicht

bereinigt bzw. angepasst worden. Weiter führe das Grobkonzept [...] an, dass

die Theke - wie eine Bar - bedient werde. Auch beim vorliegenden Konzept handle

es sich um einen Barbetrieb mit (live) Musik, Tanzmöglichkeiten und Lounge. An

der Fasnacht sei eine Musikanlage aufgebaut worden, deren abgespielte Musik in

der Liegenschaft [...] eingedrungen und gut hörbar gewesen sei (insbesondere

der Bass). Das Erdgeschoss sei wie eine Bar eingerichtet. Der Arbeitsplatz des

Barkeepers sei die bediente Bartheke. Dort ständen ihm die Spirituosen für die

Cocktails und ein Zapfhahn zur Verfügung. Damit habe er alles, um die direkt an

der Bartheke sitzenden Gäste zu bedienen, was so im bewilligten Erdgeschossplan

nicht vorgesehen sei. Im Erdgeschoss befänden sich für ein Restaurant unübliche

Hochtische und -stühle. Zum Essen würden Barfood-Klassiker, Soul-Food genannt,

angeboten. Auch eine Gästebewertung auf «Tripadvisor» bestätige, dass im

Erdgeschoss eine Bar sei. Das Bau- und Justizdepartement habe all diese

Nutzungen und Einbauten nicht beachtet, obwohl der Einbau der Bar, der Lounge

und des (Musik)-)Podests vorliegend zu behandeln seien.

9.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor,

anlässlich der Einreichung des Baugesuchs vor rund zwei Jahren sei noch der

Ausdruck «Restaurant & Bar» verwendet worden. Das Konzept beinhalte aber

nachweislich ein Speiselokal. Ein Eventlokal sei weder geplant noch realisiert

worden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei das Konzept der Bauherrschaft

präzisiert und der Ausdruck «Bar» weggelassen worden. Mit der Präzisierung des

Betriebskonzepts sei längst klar zum Ausdruck gebracht worden, dass kein Barbetrieb

geplant war. Der geplante Deckendurchbruch (EG/OG) sei nicht vorgenommen

worden. Im Obergeschoss befinde sich weder eine Lounge noch eine Bar. Die

Bar-Theke [im Erdgeschoss] nehme nicht die Hälfte des Lokals ein, sei aber

schon vorbestehend gewesen und bereits im Rahmen des Umbaus von 1994 bewilligt

worden. Es seien keinerlei bauliche Veränderungen vorhanden, welche zu mehr

Lärm in der Nachbarschaft führten.

9.3

An der ursprünglichen

Projektbezeichnung «Restaurant & Bar [...]» wurde nicht festgehalten. Die

Bezeichnung «Bar» findet sich im Namen des Gastronomiebetriebes mittlerweile

nicht mehr. Dem Betriebskonzept und den Akten zum Baubewilligungsverfahren mit

den zugehörigen Plänen ist zu entnehmen, dass sowohl das Erdgeschoss als auch

das Obergeschoss als öffentliches Restaurant, mit Tischservice und bedienter

Theke, dienen sollen. Allein die Tatsache, dass sich im Betrieb - nebst

zahlreichen Tischen mit Stühlen - auch Tresen (mit Stühlen bzw. erhöhten

Hocker) befinden, lässt nicht darauf schliessen, dass es sich um einen

Barbetrieb handelt. Solche Tresen, teilweise auch dem Ausschank dienend, sind

in Restaurants durchaus üblich. Auch wenn einzelne Elemente (wie insbesondere

der Tresen [die Bartheke] im Erdgeschoss) vorhanden sind, die für sich allein

betrachtet auch einer Bar zugeordnet werden könnten, lässt dies nicht

zwangsläufig auf einen Barbetrieb (bzw. eine Mischform zwischen Bar und

Speiserestaurant) schliessen.

Vorliegend ist kein klassischer

Barbetrieb vorgesehen, wie dies unmissverständlich aus der Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober 2022 (Ziff. 6)

hervorgeht (Hervorhebungen übernommen):

Nicht geplant ist eine

traditionelle Bar, welche sich als reines Trinklokal präsentiert und in welchem

in erster Linie viel Alkohol in lärmiger Stimmung konsumiert wird. Namentlich

ist kein Pub, keine Whisky Bar, keine Cocktailbar und auch

keine Taverne und auch keine Sport-Bar vorgesehen. Ebenso wenig

soll eine Cigar-Bar oder ein Nachtclub betrieben werden.

Eine Lounge - im Sinne einer Bar - ist

im Obergeschoss nicht auszumachen, auch wenn der Plan (Schnitt A-A) die

Bezeichnung «Lounge» aufführt. Eben so wenig steht das vorhandene «Podest», auf

welchem sich offenbar i.d.R. Tische und Stühle für die Gäste befinden - der

Nutzung als Speiserestaurant entgegen.

Beim Betrieb handelt es sich somit -

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - um ein Speiserestaurant, also einen

Gastgewerbebetrieb, in dem Speisen und Getränke zum Verzehr verkauft werden und

welcher hierfür Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Auf nichts anderes lassen der

Internetauftritt sowie eine Bewertungsplattform schliessen (vgl. https://[...]).

Auch wenn die Getränkekarte (abrufbar unter https://[...]) als gut sortiert

bezeichnet werden kann, ist dies mit dem Standard eines etwas gehobeneren

Restaurants vereinbar. Auch in Speiserestaurants werden Mixgetränke konsumiert.

Schliesslich grenzt sich das Restaurant [...] mit seinem vollwertigen Angebot

an kalten und warmen Speisen klar von einem Barbetrieb ab. Die Gesamtsicht

zeigt, dass es sich beim zu beurteilenden Gastronomiebetrieb um ein (modernes)

Speiserestaurant und nicht um einen Barbetrieb handelt. Auch ist nicht von

einer Mischform auszugehen, da die Speisen im Vordergrund stehen und

beispielswiese auch Mittagsmenus angeboten werden (vgl. https://[...]). Im

Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des BJD

in Ziff. 5.4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Die Argumentation der Beschwerdeführer,

wonach es sich vorliegend nicht um ein reines Speiserestaurant handle,

überzeugt nach dem Gesagten nicht. Sie vermögen denn auch nicht schlüssig

aufzuzeigen, warum es sich um ein öffentliches Lokal mit lärmrechtlich

relevanten Musikdarbietungen (bzw. mit Musikproduktion) handeln soll, findet

sich im (angepassten) Betriebskonzept doch einzig der Hinweis auf nicht verstärkte,

einzelne Musikdarbietungen. Wie das BJD in diesem Zusammenhang zutreffend

ausführte, ist nicht von einem Eventlokal auszugehen (vgl. Ziff. 5.4 der

angefochtenen Verfügung des BJD). Die Durchführung von vereinzelten

Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fasnacht vermag an dieser Einschätzung

nichts zu ändern, sind solche doch klar auf wenige Tage im Jahr eingegrenzt.

Vielmehr sind vereinzelte musikalische (aber auch literarische,

kabarettistische, oder künstlerische) Veranstaltung mit dem Betrieb eines

Speiserestaurant grundsätzlich vereinbar, solange es sich um Darbietungen

handelt, welche nicht im Vordergrund und in einem Zusammenhang mit dem

Speiserestaurant bzw. den örtlichen Gepflogenheiten stehen (allenfalls unter

Beizug einer Anlassbewilligung). Schliesslich lässt sich auch allein gestützt

auf die Öffnungszeiten (für die Regelöffnungszeiten vgl. § 19 ff. des

Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes [WAG, BGS 940.11]) kein Barbetrieb herleiten.

Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.

9.4

Baubewilligt wurde ein

Speiserestaurant; implizit nicht bewilligt wurde somit ein klassischer

Barbetrieb, ein Tanzbetrieb oder ein Eventbetrieb Der Antrag der

Beschwerdeführer, es sei die Bewilligung ausdrücklich auf ein Speiserestaurant

ohne Barbetrieb, lärmige Events und Tanzmöglichkeiten zu beschränken, wird

abgewiesen.

9.5

Auch die von den Beschwerdeführern

beantragte «Bereinigung» der Pläne (Entfernung bzw. Streichung des

[Musik-]Podests sowie der Bezeichnungen «Bar» und «Lounge») läuft nach dem

Gesagten (vgl. Ziff. II E. 9.3) ins Leere und ist nicht anzuordnen. Aus der

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober

2022.

(Ziff. 6) geht unmissverständlich hervor, dass kein klassischer Barbetrieb

vorgesehen ist. Bewilligt wurde denn auch ein Speiserestaurant. Somit ist die

geforderte Bereinigung mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht erforderlich.

Der zugehörige Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Sodann kann dem BJD - entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführer - keine Willkür angelastet werden, auch wenn in

den Plänen die Bezeichnungen «Bar» (und «Lounge») noch immer vorhanden sind. Diese

Bezeichnungen lassen, wie voranstehend aufgezeigt, nicht zwangsläufig auf einen

Barbetrieb schliessen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, das BJD verfalle in Willkür,

wenn es ausführe, im Betriebskonzept und in den Plänen sei der Zusatz «Bar»

nicht gestrichen worden, ist somit nicht zu hören.

10.1

Zudem rügen die Beschwerdeführer,

das Bauvorhaben sei nicht baubewilligungsfähig, da es nicht zonenkonform sei.

Ein Betrieb mit lauter Techno-Musik bis frühmorgens mit wummernden Bässen,

welche übermässige Immissionen bei den Fenstern der umliegenden Liegenschaften

verursachten, könne sicher nicht als nicht störend bezeichnet werden. Dies

gelte auch für unverstärkte Musikdarbietungen.

10.2

Nach § 27 des noch geltenden Bau-

und Zonenreglements der Stadt [...] vom 26. Juni 1984 sind in der

Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende

Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zukünftig sollen in der

Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohn-bauten und mässig störende

Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sein (vgl. § 7 des

Zonenreglements der Stadt [...]). Gemäss dem geltenden

Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 19. März 2002 gilt für die Altstadtzone die

Empfindlichkeitsstufe III. Sodann ist auch im Zusammenhang mit der

Ortsplanungsrevision vorgesehen, dass die Altstadtzone der

Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen wird (vgl. Zonenplan 3:

Lärmempfindlichkeitsstufen; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Wie

voranstehend dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Speiserestaurant. Ein

solches ist zonenkonform.

11.1

Weiter machen die Beschwerdeführer

geltend, im Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022 fände sich keine

fachliche Beurteilung der im Bauvorhaben vorgesehenen Livemusik (Podest) bzw.

der verstärkten Musik (Lounge). Auch nicht verstärkte Musikinstrumente würden

erhebliche Lärmemissionen verursachen. Die Musikdarbietungen würden mit

Lesungen verglichen und als Kleinveranstaltungen mit geringen Lärmemissionen

verniedlicht, obwohl es sich vorliegend um ein Lokal mit Musikerzeugnis und

damit sehr hohem Schallpegel handle. Dies ergehe auch aus dem

Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen Lokalen mit Musik des

Amtes für Umwelt. Dem […]Lärmgutachten hätte ein Schallpegel von 93.0 dB(A)

zugrunde gelegt werden müssen statt der verwendeten 80 dB(A). Die Tabelle der

Suva auf S. 6 von «Musik und Hörschäden / Informationen für alle, die Musik

spielen und hören» unterstreiche die Richtigkeit des Schallpegels von 93.0

dB(A). Der Gastronomiebetrieb grenze direkt an die Liegenschaft der

Beschwerdeführer am [...]. GB [...] Nr. [...] und [...] seien direkt

aneinandergebaut. Es gelte die geschlossene Bauweise. Die Livemusik werde

direkt vor Fenstern zum [...] gespielt. Das den Musikdarbietungen dienende

Podest liege im Bereich des geplanten Deckendurchbruchs zwischen Erdgeschoss

und Obergeschoss sowie direkt an der Wand zur Liegenschaft der

Beschwerdeführer. Der Deckendurchbruch führe dazu, dass der Resonanzkörper

vergrössert werde und die Emissionen verstärkt würden. Das Lärmgutachten

beurteile die Immissionen des geplanten Gastrobetriebes, die in die

Liegenschaft der Beschwerdeführer eindrängen, nicht. Die Grenzwerte für Luft-

und Trittschall seien nicht eingehalten; insbesondere da die Deckeneinbindung

in Wandmitte des Nachbargebäudes liege.

[...] sei mit der Beurteilung der

Lärmbelastung der Liegenschaft [...] beauftragt worden (vgl. Lärmgutachten «1440.1»

[[...]] vom 26. April 2023 der [...]). Gemäss diesem Gutachten sei die

Liegenschaft [...] von drei Seiten von übermässigen Immissionen durch das

Bauvorhaben betroffen: Bei den Fenstern der lärmempfindlichen Räume (1. bis 3.

OG) an der Ost- sowie an der Westfassade und durch den aufgrund der

geschlossenen Bauweise durch die Baustruktur in die Liegenschaft der

Beschwerdeführer eindringenden Lärm. Das BJD habe aus dem [...]Lärmgutachten

betreffend den Aussenbereich den unhaltbaren Schluss gezogen, dass sie Grenz-

und Planungswerte eingehalten werden könnten. Bei einer richtigen Würdigung sei

aber offensichtlich, dass sich der Aussenbereich nur auf die Emissionen der

Aussenterrasse beziehe. Zudem gehe fehl, wenn es aufgrund der Brandmauer

zwischen der Liegenschaft [...] und [...] schliesse, dass die horizontale

Ausbreitung ausgeschlossen sei und keine weiteren Abklärungen notwendig seien.

Das [...]Gutachten habe die Brandmauer hinsichtlich deren Schallschutzpotenzial

in Ziff. 5.2 beurteilt und sei zum Schluss gelangt, dass es sehr

unwahrscheinlich sei, dass diese Anforderung mit der historischen und inhomogenen

Gebäudetrennwand, mit in der Tiefe unbekanntem Aufbau, eingehalten werden

könne.

[...] habe die Lärmbelastung bei den

Fenstern lärmempfindlicher Räume im 2. bis 3. OG der Liegenschaft [...]

berechnet. Es habe sich gezeigt, dass die Grenzwerte bei keiner der berechneten

Varianten eingehalten würden. Selbst wenn alle Türen und Fenster geschlossen

seien, resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 28 dB gemäss der

Tabelle in Ziff. 6.1 des Lärmgutachtens. Auch wenn man die Terrassen am [...]

bzw. zur [...] hin alleine betrachte, würden die Planungswerte nicht

eingehalten. Es resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 19 dB gemäss

der Tabelle in Ziff. 6.2 des Lärmgutachtens. Die von den Beschwerdeführern

selbst durchgeführten Messungen (vom 8. September 2023) würden die Prognose von

[...] bestätigen. Eine solche Überschreitung von Art. 25 USG sei nicht

bewilligungsfähig. Im Bereich des Lärmschutzes gälten die Vor-aussetzungen der

Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung

kumulativ. Es seien folgende Massnahmen zu verfügen: verschraubte

Schallschutzfenster zum [...] und zur [...]strasse hin; Installation eines

Windfangs bzw. einer Schallschutzschleuse bei den Eingängen;

schallabsorbierende Decken- und Wandoberflächen im ganzen Lokal (um die

Resonanz des Deckendurchbruchs zu reduzieren). Es sei eine rechtsgenügliche

Lärmprognose vorzunehmen, welche auch die zahlenmässig unbegrenzten

lärmemissionsstarken Veranstaltungen beurteile. Es handle sich beim Bauvorhaben

um eine neue Anlage. Somit dürften die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

überschreiten und diese müssten aufgrund der Zuordnung in die nächsthöhere

Empfindlichkeitsstufe strikte eingehalten werden.

11.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus,

vor der Wiedereröffnung des Restaurants [...] sei ein Lärmgutachten bei der [...]

eingeholt worden. Die Gutachter seien zum Ergebnis gelangt, dass die

Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Das Amt für Umwelt habe den

Schlussfolgerungen gemäss Lärmgutachten grundsätzlich zugestimmt. Gegenüber dem

früheren (bereits baubewilligten) Lokal seien keine baulichen Veränderungen

vorgenommen worden, die zu mehr Lärm führen könnten. Es werde im Restaurant [...]

bewusst auf laute Musik verzichtet. Die Kritik der Beschwerdeführer am

Gutachten sei unsubstantiiert und es sei kein weiteres Lärmgutachten

einzuholen. Eine erneute Lärmbeurteilung erübrige sich, weil es sich um einen

1994.

rechtskräftig baubewilligten Gastwirtschaftsbetrieb handle und die

Planungswerte eingehalten würden. Art. 25 USG gelte nur für neue ortsfeste

Anlagen und gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Ein Blick auf die von den

Beschwerdeführern angerufene Tabelle 7 des Musterlärmgutachtens zeige, dass

sich der Grenzwert von 93.0 dB(A) nur auf Werte am Rand einer Tanzfläche oder

bei einer Bar beziehe. Der vorgesehene Deckendurchbruch sei nicht vorgenommen

worden.

11.3

Während

neue Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein

erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten

(Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), hat eine bestehende Anlage der

Vorsorge zu genügen und die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (Art. 13 Abs.

1.

LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt

grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. BGE 123 II 325

E. 4c/cc). Die C.___ qualifizierte die Aussenterrasse Seite [...] sowie die

Innenräume als bestehende Anlagen im Sinne der LSV; die Aussenterrasse Seite [...]

qualifizierte sie als neue Anlage im Sinne der LSV, was nicht zu beanstanden

ist (vgl. Bauentscheid vom 22. Februar 2023, Ziff. 1.3.5 und Ziff. 1.3.9; vgl.

auch VWBES.2024.68). Auch das BJD hat in E. 3.4 der angefochtenen Verfügung

schlüssig aufgezeigt, warum das Restaurant sowie die westliche Aussenterrasse

als bestehende ortsfeste Anlagen zu qualifizieren sind. Auf die pauschale und

nicht hinreichend substantiierte Rüge der Beschwerdeführer, es handle sich beim

Bauvorhaben um eine neue Anlage, ist nicht weiter einzugehen.

Neue Anlagen müssen im Hinblick auf die

Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach

richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die

Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen

legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so

festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht

erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die

Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren

Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden

Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte [vgl.

Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten

ist. Für Gastronomiebetriebe fehlen aber solche Belastungsgrenzwerte für

Lärmimmissionen. Deshalb müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall, nach den

Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit

Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV).

Fachlich abgestützte private

Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler

Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung

und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher

Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte

Betrachtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März

2018.

E. 3.1.2).

11.4

Zur Beurteilung der Lärmsituation

wurde das Gutachten der [...] vom 11. Mai 2022 herangezogen. Die

Beschwerdeführer vermögen nicht schlüssig aufzuzeigen, warum die

Lärmberechnungen der [...] nicht korrekt sein sollen. Das Gutachten wurde unter

Beachtung der SIA Norm 181 sowie der Vollzugshilfe des cercle bruit «Ermittlung

und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen» erstellt. Da es sich

vorliegend um kein öffentliches Lokal mit Musik (sondern um ein

Speiserestaurant) handelt, ist der Verweis der Beschwerdeführer auf das

Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen Lokalen mit Musik des

Amtes für Umwelt unbehelflich. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer mit

dem Verweis auf die Informations-Broschüre der Suva «Musik und Hörschäden /

Informationen für alle, die Musik spielen und hören» zu belegen, dass im

Lärmgutachten ein Wert von 93.0 dB(A) anzuwenden ist. Die eben erwähnte Broschüre

befasst sich mit der Gehörbelastung durch akustische Instrumente am Ohr der

musizierenden Person und nicht mit der raumwirksamen Ausbreitung von

(Musik-)Lärm. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde vorliegend die

Lärmvorbelastung auch nicht in unzulässiger Weise doppelt (bei der Zuordnung

der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie bei der Baubewilligung) berücksichtigt. Sie

vermögen denn auch nichts aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2020 vom 6.

Dezember 2021 (wo eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV für eine

Wohnüberbauung streitig war) zu ihren Gunsten abzuleiten.

Das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai

2022.

geht bei der Nutzung zu Recht von der Nutzung als Restaurant, ohne

Veranstaltungen mit erheblichen tieffrequenten Emissionen oder

Tanzveranstaltungen aus (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 8.3). Gestützt

hierauf wurde für den Schallpegel der Wert von 80 dB(A) herangezogen. Es

ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf das eben genannte

Lärmgutachten nicht abgestellt werden könnte, zumal auch die Fachstelle (das

AfU) an diesem nichts auszusetzen hatte und u.a. die Einhaltung der SIA Norm

181.

bestätigte (vgl. Stellungnahme des AfU vom 18. August 2022). Die dem AfU

von den Beschwerdeführern vorgeworfene mangelnde Aktenkenntnis (vgl. hierzu

auch die Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. August 2024, Ziff. 160) ist

nicht auszumachen. Überdies wurden die vom AfU (in der eben genannten

Stellungnahme) empfohlenen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. Als

emissionsbegrenzende Massnahme (Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die Baukommission [...]

im Bauentscheid vom 22. Februar 2023 fest, dass die Schalldämmung der

Geschossdecke (Ziff. 3.2.1) sowie der Fenster und Eingangstüre (Ziff. 3.2.2) zu

verbessern seien. Zudem ordnete sie an, dass die Eingangstüre mit einem

automatischen Türschliesser zu versehen sei (Ziff. 3.2.3) und die Fenster und

Türen während den Öffnungszeiten geschlossen zu halten sind (Ziff. 3.2.4). Auch

wurde auferlegt, wie Technische Anlagen (Lüftung etc.) zu warten sind (Ziff.

3.2.5). All diese Massnahmen sind zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu

vermindern. Schlussendlich trägt die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) das

Risiko einer Fehlprognose (BGE 130 II 32 E. 2.4). Warum überdies eine

Begrenzung der Hintergrundmusik erforderlich sein soll, zeigen die

Beschwerdeführer nicht schlüssig auf. Der entsprechende Antrag, es sei zu

verfügen, dass einzig unverstärkte Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal

50.

dB(A) zulässig ist, wird abgewiesen.

11.5

Das von den Beschwerdeführern ins

Recht gelegte Lärmgutachten «1440.1» ([...]) vom 26. April 2023, verfasst von

der [...], stellt bei der Berechnung auf einen Schallpegel von 93 dB(A) ab.

Dabei geht es von einem Musikbetrieb aus. Wie voranstehend dargelegt, handelt

es sich vorliegend um ein Speiserestaurant, weshalb die von der [...]

eingesetzten Werte zu hoch sind. Vielmehr sind die schlüssigen Werte des

Lärmgutachtens der [...] heranzuziehen. Auch im Zusammenhang mit der

Beurteilung der Aussenterrassen verfängt das Lärmgutachten der [...] nicht, da

es mit Blick auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit «Ermittlung und Beurteilung

des Lärms von öffentlichen Lokalen», vgl. insbesondere auch Anhang 3 (abrufbar

unter:

letztmals aufgerufen am 27. Februar2025) von einer zu hohen Lärmbelastung

ausgeht und Musiklärm in die Berechnung einfliessen lässt. Somit ist bei der

vorliegenden Beurteilung nicht auf das Lärmgutachten der [...] abzustellen und

die von den Beschwerdeführern gestützt darauf geltend gemachten Rügen sind

nicht zu hören. Vielmehr ist auf das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022

abzustellen, welches die Einhaltung der Grenzwerte und grundsätzlich (auf der

Aussenterrasse Ost bis 19 Uhr) auch der Planungswerte bestätigt (zu den

Planungswerten vgl. VWBES.2024.68). Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern

nicht zu folgen, wenn sie rügt, dieses Lärmgutachten genüge den

umweltrechtlichen Bestimmungen nicht.

11.6

Wie sich gezeigt hat, wurde die

Beurteilung des Lärms zu Recht mit Bezug auf ein Speiserestaurant vorgenommen.

Weiterführende Lärmmessungen - insbesondere im Zusammenhang mit

Musikdarbietungen - sind nicht vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann auf die

zutreffenden Ausführungen in E. 5.9 der angefochtenen Verfügung des BJD

verwiesen werden, wonach regelmässige Live-Events wie Konzerte den Rahmen des

in einem Speiserestaurant Zulässigen sprengen würde. Gemäss dieser Erwägung

wird die Durchführung einer unbegrenzten Anzahl an lärmemissionsstarken

Veranstaltungen untersagt. Ebenso ist keine detaillierte Prüfung im

Zusammenhang mit der Brandschutzmauer (im Zusammenhang mit dem Schallschutz) angezeigt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wirken weder wummernde Bässe noch

laute Techno-Musik auf deren Liegenschaft ein. Das BJD hat sich E. 4.8 der

angefochtenen Verfügung hinlänglich und nachvollziehbar mit der Thematik betreffend

die Schalldämmung von Brandmauern befasst. Somit sind - zumindest zum jetzigen

Zeitpunkt - keine weiteren Abklärungen mit Blick auf das USG erforderlich. Die

von den Beschwerdeführern befürchtete Überschreitung der Grenzwerte in ihren

Räumlichkeiten am [...] ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

11.7

Die durch die C.___ angeordneten

emissionsbegrenzende Massnahme (vgl. voranstehend Ziff. II E. 11.4) sind

geeignet, um Lärmemissionen zu vermindern. Die Beschwerdeführer vermögen nicht

ausreichend aufzuzeigen, warum diese Massnahmen den Immissionsschutz nicht

hinreichend gewährleisten. Sollte sich dennoch zeigen, dass die angeordneten

Massnahmen nicht genügen, so sind weiterführende Massnahmen zu ergreifen. Die

Anordnung einer weiteren Überprüfung ist - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt -

nicht erforderlich. Somit ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, es sei die

Vollzugsbehörde anzuweisen, zu prüfen, ob die in der Liegenschaft [...]

getroffenen Schallschutzmassnahmen die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllen,

unter Mitwirkung der betroffenen Parteien und des kantonalen Amtes für Umwelt,

abzuweisen.

12.1

Die Beschwerdeführer stellen den

Antrag, es seien in der Bewilligung ausdrücklich die Öffnungszeiten für den

Innenbereich wie folgt festzulegen: Mittwoch, Donnerstag und Sonntag von 11.30

Uhr bis 23.30 Uhr; Freitag von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr und Samstag von 10.30

Uhr bis 23.30 Uhr. Die umliegenden Liegenschaften würden durch übermässige

Immissionen belastet (wummernde Bässe, laute Technomusik). Der Barbetrieb mit

(live) Musik, Tanzmöglichkeiten sowie die angeheiterten Gäste würden sehr hohe

Emissionen verursachen.

Überdies beantragen die

Beschwerdeführer, es seien abends von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr die 36

Terrassensitzplätze seitens [...]strasse auf 24 Terrassensitzplätze zu

reduzieren und die Betriebsöffnungszeit für diese Aussenterrasse sei auf die

Essenszeiten (spätestens bis 22.00 Uhr) zu beschränken. Der Gutachter, [...],

sei in Ziffer 6.4 seines Lärmgutachtens zum Schluss gekommen, dass die

Platzanzahl bei der [...]strasse am Tag auf 4 Sitzplätze und am Abend auf einen

Sitzplatz reduziert werden müsse.

12.2

Das Lärmgutachten der [...] vom 11.

Mai 2022 und die Bestimmungen von § 19 ff. WAG stehen den vorliegend

festgelegten Öffnungszeiten nicht entgegen. Die Beschwerdeführer legen nicht

schlüssig dar, warum die beantragten Anpassungen erforderlich sind. Wie bereits

mehrfach ausgeführt, betrifft die vorliegende Bewilligung ein Speiserestaurant.

Die von den Beschwerdeführern ohne Bezug auf ein Speiserestaurant aufgezeigten

Lärmquellen sind grundsätzlich nicht auszumachen und es sind - zumindest auf

der Aussenterrasse [...] sowie für das Restaurant - die Immissionsgrenzwerte

und nicht die Planungswerte massgebend. Die beantragte Reduzierung der

Terrassensitzplätze auf der Seite [...] ist mit Blick auf die voranstehende Würdigung

der Lärmgutachten (vgl. Ziff. II E. 11.4) nicht erforderlich und der zugehörige

Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen. Die festgelegten Öffnungszeiten

bedürfen nach dem Gesagten keiner Anpassung. Auch die diesbezüglichen Anträge

der Beschwerdeführer werden abgewiesen.

13.

Die Beschwerdeführer vermögen keine

Willkür des BJD aufzuzeigen (vgl. auch Ziff. II E. 9.5). Insbesondere vermag

sie mit Blick auf die voranstehenden Erwägungen nicht schlüssig darzutun,

inwiefern die Zuordnung das Gastronomiebetriebes als Speiserestaurant

willkürlich sein soll und warum eine weiterführende Abklärung des Sachverhalts

erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Würdigung

der Lärmgutachten Willkür zu erkennen.

14.

Schliesslich bestätigt die

Brandschutzbewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 8. September

2022.

die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anforderungen.

15.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Dispositiv

Verfahrens auferlegt. Demnach haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 2'000.00 (je CHF 1'000.00) festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

15.2 Zudem haben die Beschwerdeführer

der durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter vertretenen Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit

Kostennote vom 2. September 2024 einen Aufwand von 12.71 Stunden zu CHF

360.00/Std., Auslagen von CHF 218.20 sowie 8,1% MWST, insgesamt CHF 5'182.10

geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nicht zu

entschädigen ist der Aufwand im Zusammenhang mit dem abgewiesenen

Verfahrensantrag betreffend die rechtsanwaltliche Vertrauenswürdigkeit gemäss

Art. 8 BGFA. Dies betrifft namentlich auch die Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 28. Juni 2024. Somit ist der Aufwand ermessensweise (um 1 Stunde) auf 11.71

Stunden zu kürzen. Zudem ist der geltend gemachte Stundenansatz zu hoch (vgl.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Er ist auf

CHF 350.00/Std. festzulegen. Daraus resultiert ein Aufwand von CHF 4'098.50,

zzgl. Auslagen von 218.20 sowie 8,1% MWST. Somit haben A.___ und B.___ unter

solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 4'666.35

zu bezahlen.

15.3 Im Zusammenhang mit der

vorinstanzliche Kostenreglung wurde von einer anteilmässigen Kostenauflage

abgesehen, da von einem Obsiegen (der dortigen Beschwerdeführerin) zu sprechen

sei. Dem BJD kommt bei der Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein

weiter Spielraum zu. Das Ergebnis des BJD ist nachvollziehbar und das Ermessen

nicht missbräuchlich angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts

rechtfertigt sich damit nicht. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt

bestehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben der E.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit eine

Parteientschädigung von CHF 4'666.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder