VWBES.2024.85
Gesamtrevision der Ortsplanung D.___
5. November 2024Deutsch44 min
Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ mit Beschluss vom 15. Juni 2021 Anpassungen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
Beschwerdeführer
1
2. B.___
Beschwerdeführer 2
beide vertreten durch C.___
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
D.___, vertreten durch Gemeinderat D.___,
Beschwerdegegner
betreffend Gesamtrevision
der Ortsplanung D.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde D.___ legte die
Gesamtrevision der Ortsplanung vom 5. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 erstmals
öffentlich auf. Das Ziel der Revision bestand namentlich in der
Siedlungsentwicklung nach innen. Zudem wurde ein Bauinventar erarbeitet (vgl.
zum Ganzen: Raumplanungsbericht; Anhang zum räumlichen Leitbild). Dagegen
gingen bei der Einwohnergemeinde D.___ 92 Einsprachen ein.
2. Aufgrund der Einsprachen nahm der
Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ mit Beschluss vom 15. Juni 2021 Anpassungen
der Nutzungsplanung und des Zonenreglements vor und wies die Einsprachen im
Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen gelangten 26 Einsprecher,
darunter auch A.___, mit Beschwerde an den Regierungsrat.
3. In der Folge wurde der Beschluss des
Gemeinderates der Einwohnergemeinde D.___ vom 15. Juni 2021, nun
rechtsgenüglich unterzeichnet, sämtlichen Einsprechern erneut eröffnet und es
gingen sieben weitere Beschwerden, darunter diejenige von B.___, beim
Regierungsrat ein. Die Beschwerdeverfahren wurden bis zum Entscheid des
Gemeinderates D.___ über die Einsprachen zur zweiten öffentlichen Auflage
sistiert.
4. Vom 16. August 2021 bis 14. September
2021 fand die zweite öffentliche Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung
statt. Dagegen gingen 17 Einsprachen bei der Einwohnergemeinde D.___ ein.
5. Mit Beschluss des Gemeinderates der
Einwohnergemeinde D.___ vom 22. Februar 2022 wurde eine Einsprache teilweise
gutgeheissen und § 3 Abs. 4 des Zonenreglements angepasst; die übrigen
Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen den
Beschluss wurden elf Beschwerden beim Regierungsrat erhoben.
6. Dem Regierungsrat wurden vom
Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ drei Zonenpläne (Nutzungsplanung,
Schutzgebiete und Schutzobjekte, Lärmempfindlichkeitsstufen), ein
Erschliessungsplan (in 9 Ausschnitten), ein Netzplan mit Strassenkategorien
sowie das Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Beschluss des Gemeinderates
der Einwohnergemeinde D.___ vom 22. Februar 2022).
7. Mit Beschluss Nr. 2024/260 vom 27.
Februar 2024 (nachfolgend RRB) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision
der Ortsplanung D.___; unter Vorbehalt der nicht genehmigten Elemente bzw. der
verlangten Anpassungen gemäss Beschluss Ziff. 5.3. Die Beschwerde von A.___
vom 12. Juli 2021 wurde abgewiesen. Dem Umstand, dass in den Erwägungen der
Vorinstanz (sc.: des Gemeinderates D.___) bezüglich dem Beschwerdegrund der
Unterschutzstellung kaum eine Interessenabwägung zu erblicken gewesen sei,
wurde bei den Kostenfolgen Rechnung getragen und A.___ von den Verfahrenskosten
von CHF 1'200.00 ein Anteil von CHF 800.00 auferlegt (vgl. RRB Ziffer
5.3.16 f.). Die Beschwerde von B.___ vom 2. November 2021 wurde
abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegt (vgl. RRB
Ziffer 5.3.39 f.).
8. Am 10. März 2024 gelangten A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2),
beide vertreten durch C.___ mit einer gemeinsamen eingereichten Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
Der Entscheid vom 27. Februar 2024
der (recte: des) Regierungsrates, sei aufzuheben und die OPR D.___ sei zur
rechtskonformen Behandlung und Beschlussfassung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Sämtliche Zonenpläne und das
Zonenreglement seien als eigentumsbeschränkende und
grundeigentümerverbindliche Bestimmungen (Art. 36 BV) von der
Gemeindeversammlung der Stadt (Legislative) beschliessen zu lassen
(Legalitätsprinzip).
Die ursprünglichen Einsprachen
seien im Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur
Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden.
Das Fassungsvermögen der Bauzonen
(Art. 15 Abs. 1 RPG) in der Stadt D.___ sei gemäss den Vorgaben der
Bevölkerungsprognose 2035 (mittleres Szenario) des Kantons SO zu
berechnen. Die Planung ist diesbezüglich zur Überarbeitung an den
Gemeinderat zurückzuweisen.
Eventualiter:
5. Die willkürliche Behandlung und
Beschlussfassung betreffend Klassierung der beiden Liegenschaften der beiden
Beschwerdeführenden im Bauinventar (Schutzzonenplan) sei zur rechtskonformen
Überarbeitung zurückzuweisen und neu zu beschliessen (Willkürverbot).
Mit Eingabe vom 19. Mai 2024 reichten
die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellten den Antrag,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 beantragte
die Einwohnergemeinde D.___ die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung
der Beschwerde, verzichtete mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme
und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde
der beiden Beschwerdeführer, soweit darauf eingetreten werden könne.
10. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2024 schloss
das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, mit kurzen
Ausführungen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der beiden
Beschwerdeführer.
11. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024
erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer die
aufschiebende Wirkung (vgl. Ziff. 4 der Verfügung).
12. Am 3. Juli 2024 reichten die
Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme des BJD ein.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die beiden Beschwerdeführer haben
ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. §5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1).
1.2
Die Beschwerdeführer verfügen beide
über Grundeigentum in D.___, nicht aber über ein gemeinsames Grundstück.
Dennoch machen sie ihre Rechte in der gleichen Beschwerdeschrift geltend. Es
stellt sich somit die Frage, ob die beiden Beschwerdeführer eine
Streitgenossenschaft bilden und berechtigt sind, als solche aufzutreten. Die
Verfahrensführung als Streitgenossenschaft ist im kantonalen Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) nicht geregelt. § 58 VRG hält fest, soweit nichts anderes bestimmt sei,
fänden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung.
Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung können
mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden
Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen.
Jeder Streitgenosse muss dabei einen eigenen Anspruch haben und für sich allein
beschwerdebefugt sein. Es ist somit vorab die Beschwerdebefugnis beider
Beschwerdeführer je gesondert zu prüfen.
Gemäss Art. 33 Abs. 3
lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR
700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Entscheide betreffend die
Raumplanung die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Sodann sieht Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110) die Einheit des Verfahrens vor. Wer zur Beschwerde an das
Bundesgericht berechtigt ist, muss sich entsprechend am Verfahren vor
sämtlichen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Die kantonalen
Behörden dürfen somit die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für
die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer im vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Man spricht
dabei von einer «formellen» Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).
Überdies hat die prozessführende Partei durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt zu sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung zu besitzen (lit. c.). Die vorgenannten Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 50, E. 2.1). Dies sieht auch § 12
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vor. Der
Zugang an das kantonale Verwaltungsgericht deckt sich im Hinblick auf das
Beschwerderecht mit der Regelung von Art. 89 Abs. 1 BGG, dies hat das
Bundesgericht selbst jüngst im Entscheid 1C_530/2022 vom 23. November 2023 in
Erwägung 2.7 festgehalten.
1.3
Der Beschwerdeführer 1 hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist vollumfänglich unterlegen. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Beschwerdeführer bei Vorliegen
einer besonderen Beziehungsnähe die Überprüfung eines Bauvorhabens oder
raumplanerischer Festlegungen im Lichte all jener Rechtsätze verlangen, die
sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass
ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 141 II 50,
E. 21 sowie Entscheid des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November
2023, E. 2.1.3). Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von
Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an
der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem
Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. dazu BGE 141 II 50 E. 2.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23.
November 2023, E. 2.1.3). Als Eigentümer einer Liegenschaft, welche im
Rahmen der Ortsplanungsrevision als schützenswert klassiert wird, ist der
Beschwerdeführer 1 als besonders berührt anzusehen und er hat ein
schutzwürdiges Interesse. Seine Legitimation ist damit grundsätzlich gegeben.
Der Beschwerdeführer 1 lässt sich im vorliegenden Verfahren durch C.___
vertreten. Eine schriftliche Vollmacht wurde dem Verwaltungsgericht zu den
Akten des Beschwerdeverfahrens gegeben. Gemäss § 2 in Verbindung mit § 3 des
kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, BGS 127.10) ist zur Vertretung vor
Verwaltungsgericht grundsätzlich nur befugt, wer im kantonalen Anwaltsregister
eingetragen ist. Vorbehalten bleibt die gelegentliche Parteivertretung durch
andere handlungsfähige Personen. Der Auftritt des Vertreters kann vorliegend
(für beide Beschwerdeführer) als unter den Ausnahmetatbestand fallend angesehen
werden, er wird aber pro futuro ausdrücklich auf die entsprechende Bestimmung
hingewiesen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist somit im Grundsatz
einzutreten.
1.4
Der Beschwerdeführer 2 ist vor der
Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich unterlegen und somit formell beschwert. Im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert er sich nicht mehr zur vor der
Vorinstanz noch geltend gemachten Problematik der Strassenklassierung und der
damit verbundenen Immissionen. Auch der Entscheid der Vorinstanz, es sei
seitens Gemeinde zu Recht nicht auf die Rügen punkto Parkplatzreglement,
Ersatzabgaben und Zonenplan 4 eingetreten worden, da diese nicht Teil der
Ortsplanungsrevision bilden würden, wird vom Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde
nicht angefochten. Die Klassierung seiner Liegenschaft an der [...] in [...] hatte
sich bereits im Vorfeld des Entscheides der Vorinstanz gelöst, indem der
Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 22. Februar 2021 dem Angebot, seine
Liegenschaft als erhaltenswert (vorher schützenswert) zu klassieren,
vorbehaltlos zugestimmt und der Gemeinderat D.___ dies mit Entscheid vom 22.
Februar 2022 auch so gutgeheissen hatte. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in
diesem Zusammenhang denn auch abgewiesen und festgehalten, diese könne nur noch
so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer 2 habe sicherstellen wollen,
dass dem Vereinbarten so nachgelebt werde. Im Rahmen der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich der Beschwerdeführer 2 bezüglich der
Klassifizierung und dem Zonenreglement denn auch noch einzig mit der Rüge, zu
Ungunsten des Beschwerdeführers 1 sei eine willkürliche Behandlung zwischen
diesem und ihm erfolgt. Er legt allerdings in keiner Art und Weise dar, worin
seine besondere Betroffenheit und insbesondere sein praktischer Nutzen bei
Gutheissung seines Begehrens liegen soll (vgl. dazu Entscheid des
Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023, E. 2.1.1). Insbesondere würde
die Aufhebung der Klassierung (als schützenswert) des Grundstücks von
Beschwerdeführer 1 keinerlei Auswirkungen auf die (explizit akzeptierte)
Klassierung des Grundstücks des Beschwerdeführers 2 als erhaltenswert zeitigen.
Auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers 2 ist deshalb nicht
einzutreten, wobei diese – wie aus der nachfolgenden Behandlung der identischen
Rüge des Beschwerdeführers 1 ergeht – ohnehin abzuweisen wäre. Ebenfalls nicht
einzutreten ist gemäss § 68 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
2.
soweit er analog dem Beschwerdeführer 1 eine Rückweisung der Planung an
den Gemeinderat zur Berechnung des Fassungsvermögens der Bauzonen gemäss den
Vorgaben der Bevölkerungsprognose 2035 verlangt, hatte er diese Rüge im
Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 doch vor der Vorinstanz nicht erhoben. Wobei
auch diesbezüglich aus der nachfolgenden Behandlung der übereinstimmenden Rüge
des Beschwerdeführers 1 ergeht, dass diese ohnehin abzuweisen wäre. Im Weiteren
macht der Beschwerdeführer 2 identisch mit dem Beschwerdeführer 1 geltend,
der Entscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und
die Ortsplanungsrevision D.___ zur rechtskonformen Behandlung und
Beschlussfassung zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips
und verlangt, sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement seien durch die
Gemeindeversammlung (Legislative) beschliessen zu lassen. Ebenso verlangt er,
die ursprünglichen Einsprachen seien im Wortlaut und als Ganzes von der
zuständigen Planungsbehörde zur Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu
darüber zu entscheiden. Bei all diesen Rügen legt der Beschwerdeführer 2, welcher
als Eigentümer eines Grundstücks in D.___ in grundsätzlicher Form davon tangiert
ist, aber nicht dar, inwiefern er persönlich durch den Entscheid der Vorinstanz
besonders berührt ist und inwieweit er einen praktischen Nutzen aus dessen
Aufhebung ziehen könnte. Die gemeinschaftlich gestellten Rechtsbegehren tendieren
hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 vielmehr unter den Oberbegriff des
allgemeinen öffentlichen Interesses an einer richtigen Anwendung des Rechts. Ob
er ausreichend materiell beschwert ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben,
nachdem die Begehren infolge der unstreitig vorhandenen materiellen Beschwer
des Beschwerdeführers 1 ohnehin zu behandeln sind und, wie sich nachfolgend zeigen
wird, allesamt abzuweisen sind.
2.1
Die Gemeinden haben das Bauen in
Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem können
sie gemäss § 133 PBG kommunale Bauvorschriften erlassen. Bei der Erarbeitung
der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist im
Beschwerdeverfahren eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können
keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die
Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht– und Zweckmässigkeit
sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne,
die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die
übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
2.2
Der Regierungsrat hat die Revision
der Ortsplanung D.___ auf seine Recht– und Zweckmässigkeit und die
Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden
Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des
Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats. Das
Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch
keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die
Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den
notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3
RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie
zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob
die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird
überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich
unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im
Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und Art. 3 RPG räumlich nicht
mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).
3.1
Die Beschwerdeführer rügen, die
Ortsplanungsrevision sei von D.___ formell nicht korrekt und in Verletzung von
Bundesrecht beschlossen worden. Es wird vorgebracht, der zuständigen Behörde
seien die Einsprachen nicht im Wortlaut, sondern nur zusammengefasst, vorgelegt
worden und damit verbunden sei die mit der Einsprache vorgebrachte Rüge «2.
Sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement seien als eigentumsbeschränkende
und grundeigentümerverbindliche Bestimmungen von der Gemeindeversammlung der
Stadt beschliessen zu lassen» dem Gemeinderat gar nicht zur Kenntnis gebracht
worden. Aufgrund dessen sei sich der Gemeinderat womöglich gar nicht bewusst
gewesen, dass im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsprozesses allenfalls
Bundesrecht verletzt worden sei. Sie beantragen, die ursprünglichen Einsprachen
seien im Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur
Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden.
3.2
Der Regierungsrat hält in seiner
Würdigung der bei ihm eingereichten Beschwerde des Beschwerdeführers 1 fest, es
sei nicht zu beanstanden, wenn auf Seite 5 des Entscheides vom 15. Juni
2021.
die zahlreichen Einsprecher aufgeführt seien, welche den Beschluss des
Zonenreglements durch die Gemeindeversammlung verlangt hätten, dabei aber dem
Gemeinderat nicht jeder einzelne Wortlaut unterbreitet worden sei. Nicht
zuletzt deshalb, weil es allen Mitgliedern des Gemeinderates offen gestanden
sei, die Akten vollumfänglich einzusehen. Der Regierungsrat stellt aber auch
fest, der Beschwerdeführer habe insofern Recht, als aus Ziffer 2 des
Entscheides der Vorinstanz vom 15. Juni 2021 auf Seite 5 nicht klar hervorgehe,
weshalb die zahlreichen Einsprechenden einen Beschluss des Zonenreglements
durch die Gemeindeversammlung verlangten, auch wenn die rechtsetzenden
Reglemente [welche gemäss dem Beschwerdeführer von der Gemeindeversammlung zu
erlassen seien] zumindest erwähnt wurden. Die
Vorinstanz räumt weiter ein, aus der Begründung des Entscheids erschliesse sich
nicht gänzlich, ob der Verwaltung – mithin auch der Vorinstanz – bewusst war,
weshalb die Einsprechenden einen Gemeindeversammlungsbeschluss als notwendig
erachteten. Zumindest aber nehme der Entscheid Bezug auf § 18 des Planungs- und
Baugesetzes und erwähne diesbezüglich die Genehmigung des Zonenreglements durch
den Regierungsrat. Der gesetzlich klar vorgesehene Weg werde somit ansatzweise
wiedergegeben. Der Regierungsrat bemerkt weiter, sowohl die Wiedergabe der
Argumente der Einsprechenden als auch die Begründung des angefochtenen Entscheids
des Gemeinderates seien eher dürftig ausgefallen. Abschliessend befindet er, eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte aufgrund der
diesbezüglich vollen Kognition des Regierungsrats und zur Vermeidung eines
formalistischen Leerlaufs mit dem Entscheid des Regierungsrates als geheilt zu
gelten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei. Dieser Auffassung
der Vorinstanz ist zu folgen. Gemäss herrschender bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter
dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels –
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2 mit weiteren
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 1 wiederholt vor
Verwaltungsgericht inhaltlich mehrheitlich seine vor der Vorinstanz geäusserten
Rügen und übt pauschale Kritik. Auf den Entscheid der Vorinstanz geht er nicht
ein. Es wäre aber an ihm darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz
falsch ist und insbesondere trotz der diesbezüglich umfassenden Kognition der
Vorinstanz eine allfällige Gehörsverletzung hinsichtlich der Bekanntgabe des
umfassenden Wortlautes der Einsprachen nicht als geheilt zu gelten hätte. Dies
zeigt der Beschwerdeführer 1 aber in keiner Form auf. Gleiches gilt für den
Beschwerdeführer 2. Bezüglich seiner in die gleiche Richtung zielenden
Beschwerde hatte die Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, eine rechtlich
relevante Ermessensunterschreitung habe nicht vorgelegen, wenn die Mehrheit des
Gemeinderates der Ansicht gewesen sei, sich ausreichend mit der Materie
auseinandergesetzt haben zu können und auf eine Rückweisung verzichtet hätte.
Dass der Entscheid durch die Verwaltung vorbereitet worden sei, habe nicht dazu
geführt, dass der Gemeinderat kein Ermessen mehr habe ausüben können. Im
Entscheid, die Einsprachen so abzuhandeln, wie dies die Verwaltung vorgesehen
habe, liege keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers 2. Soweit
sich die Einsprache thematisch von den anderen abgehoben habe, sei diese zudem durchaus
einzeln behandelt worden. Im Übrigen gelten auch bezüglich dem Beschwerdeführer
2.
die vorstehenden Ausführungen zur Heilung einer Gehörsverletzung. Auch der
Beschwerdeführer 2 zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz
falsch sein sollte. Das Rechtsbegehren, die ursprünglichen Einsprachen seien im
Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur Kenntnis zu
nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden, ist deshalb abzuweisen.
3.3.1
Die Beschwerdeführer machen
zusammengefasst weiter geltend, die fehlende Beschlussfassung durch die
Gemeindeversammlung (Legislative) habe zu einer unrechtmässigen
Grundrechtseinschränkung (Art. 36 BV) geführt und es sei damit das
Legalitätsprinzip verletzt worden; sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement
seien als eigentumsbeschränkende und grundeigentümerverbindliche Bestimmungen
von der Gemeindeversammlung beschliessen zu lassen. In der einlässlichen
Beschwerdebegründung vor Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2024 bestreiten sie
nicht, dass die Exekutive (sc.: der Gemeinderat) gemäss kantonalem Planungs-
und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) die oberste Planungsbehörde ist. Hingegen
rügen sie, auch diese habe sich an das übergeordnete Bundesrecht zu halten,
hier konkret an Art. 36 BV. Eine gesetzliche Grundlage zur Einschränkung
eines Grundrechts müsse von der Legislative, sprich der Gemeindeversammlung,
beschlossen werden, wie dies z.B. beim Parkplatzreglement der Fall gewesen sei.
Eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Reglementen im Rahmen der Ortsplanung
vermöge auch § 9 PBG nicht zu legitimieren und wäre willkürlich. Das beim
Rechtsdienst des BJD aufgeschaltete Gutachten betreffend die Frage der
Bundesrechtskonformität der Zuständigkeit des Gemeinderats zur Beschlussfassung
über Nutzungspläne vom 2. Juni 2023 vermöge diese Ungleichbehandlung von
eigentumsbeschränkenden Zonenplänen und Reglementen im Rahmen der gleichen
Ortsplanungsrevision auch nicht zu legitimieren, es behandle diese Thematik gar
nicht. Allenfalls sei dies der Grund, warum die Vorinstanz das Gutachten nicht
erwähne und auch nicht hinweisend mit darin gemachten Aussagen argumentiere.
Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid
festgehalten, der Erlass der Nutzungspläne sowie der zugehörigen Vorschriften
sei gemäss § 9 Abs. 2 PBG Aufgabe des Gemeinderates als Planungsbehörde. Dieser
entscheide gemäss § 16 Abs. 3 PBG über die Einsprachen und beschliesse den
Plan. Die Befugnisse seien in einem Gesetz an den Gemeinderat delegiert worden,
was bundesrechtskonform sei. Dabei verweist die Vorinstanz auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 25. August 1998 betreffend den Kanton Freiburg (publiziert
in Pra 88 [1999] Nr. 19). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 an das
Verwaltungsgericht hält die Vorinstanz zudem fest, das von den
Beschwerdeführern erwähnte Gutachten habe ebenso für Zonenreglemente Geltung.
Zonenvorschriften seien mit Verweis auf BGE 106 Ia 383 Bestandteile des
Zonenplans.
3.3.2
Das BJD liess durch Prof. Dr. […]
und Dr. […] ein vom 2. Juni 2023 datierendes Gutachten (in der Folge: Gutachten
Stalder, aufgeschaltet unter
www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/rechtsdienst, zuletzt besucht am
11.
Oktober 2024) zur Frage der Bundesrechtskonformität der Zuständigkeit des
Gemeinderates zur Beschlussfassung über Nutzungspläne gemäss § 16 Abs. 3 PBG erstellen. Hintergrund war die kantonale Bestimmung von § 9 Abs. 2 PBG, wonach im Kanton Solothurn der Gemeinderat Planungsbehörde ist. Gemäss § 16 Abs. 3 PBG entscheidet er über Einsprachen und beschliesst die
Nutzungspläne, die dann in der Folge nach § 18 Abs. 1 PBG durch den
Regierungsrat zu genehmigen sind. Auf rechtlicher wie auch auf politischer
Ebene war, namentlich in Zusammenhang mit Ortsplanungsrevisionen, die Frage
gestellt worden, ob diese Zuständigkeitsordnung bundesrechtskonform sei und
insbesondere den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung und dem bundesverfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzip
entspricht.
3.3.3
Zur Thematik gilt es vorab in
allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass sämtliches Bundesrecht
entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des
Bundesrechts). Die Regelung des kantonalen solothurnischen Rechts hat das
Verfassungs- und Gesetzesrecht des Bundes zu achten. Weil Nutzungsplanungen
Beschränkungen von verfassungsmässigen Rechten mit sich bringen (insbesondere
der Eigentumsgarantie, mitunter auch der Wirtschaftsfreiheit), haben sie den
Anforderungen von Art. 5 und Art. 36 BV an eine hinreichende gesetzliche
Grundlage (sog. Legalitätsprinzip) zu genügen (vgl. Gutachten Stalder
Rz. 5 ff.). Im Weiteren gibt Art. 33 RPG dem kantonalen Recht
Vorgaben zum Erlassverfahren und zum Rechtsschutz gegen Nutzungspläne. Auch dem
hat das kantonale Recht zu genügen. Bezüglich der vorliegend strittigen Frage,
welche kommunale Behörde über die Nutzungspläne zu beschliessen hat, enthält
Art. 33 RPG keine Vorgaben. Eine Vorgabe, dass jeder Nutzungsplan im
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden muss, kennt das
Bundesrecht nicht (vgl. Gutachten Stalder, Rz. 12). Das vom Kanton
Solothurn in Auftrag gegebene Gutachten Stalder hat die Bundesrechtskonformität
der Zuständigkeitsordnung gemäss solothurnischem Recht im Lichte des
Legalitätsprinzips ausführlich geprüft. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass
jegliches staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Gutachten
Stalder, Rz. 15). Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, wobei schwerwiegende Grundrechtseingriffe in einem formellen Gesetz
vorgesehen sein müssen (Gutachten Stalder, Rz. 17).
3.3.4
Im Rahmen des Gutachtens Stalder verweisen
die Gutachter darauf, dass die Lehre Nutzungspläne als Handlungsform sui
generis qualifiziere. Sie halten in Zusammenhang mit der Frage nach der
Rechtsnatur von Nutzungsplänen fest: «In Richtung Erlass deutet, dass sie Teil
der baurechtlichen Grundordnung sind und mit dem jeweiligen Zonenreglement,
also einem Erlass, eine Einheit bilden. In Richtung Verfügung deutet die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den betroffenen Grundeigentümern und
Nachbarn und die gegenüber der Anfechtung von Erlassen (für welche eine
potentielle Betroffenheit genügt) eingeschränkte Beschwerdelegitimation, indem
nur einsprache- und beschwerdebefugt ist, wer durch die strittige Planung
unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist». Gleichzeitig
verweisen sie darauf, dass das Bundesgericht mitunter nach der räumlichen
Tragweite des Nutzungsplans differenziert und bei der Betroffenheit vieler
Grundstücke die Nutzungspläne als Rechtssätze behandelt (Gutachten Stalder Rz. 27
m.w.H.). Im Weiteren leiten die Gutachter die Erkenntnis her, dass die
Nutzungsplanung schwere Eigentumseingriffe bewirken kann und, dass sich die
Frage stellt, ob das Legalitätsprinzip in Angesicht dessen verlangt, dass die
Nutzungsplanung – soweit Erlasscharakter aufweisend – auf Gemeindeebene durch
den formellen Gesetzgeber (d.h. die Stimmberechtigten oder allenfalls das
Gemeindeparlament) beschlossen wird oder, ob ein Beschluss der Exekutive wie in
§ 16 Abs. 3 PBG vorgesehen, genügt.
3.3.5
Im Kanton Solothurn werden die
Nutzungspläne von der Exekutive erlassen. Somit ist gemäss Gutachten Stalder
die vom Kanton Solothurn getroffene Regelung mit Blick auf das
Legalitätsprinzip prima vista nicht unproblematisch. Die Gutachter haben daher
näher geprüft, ob eine hinreichende Gesetzesdelegation an die kommunale
Exekutive vorliegt. Eine Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen
(Gesetzesdelegation) kann sowohl von einem übergeordneten an ein
untergeordnetes Gemeinwesen (z.B. vom Kanton an die Gemeinde) als auch vom
Gesetzgeber an den Verordnungsgeber erfolgen (Gutachten Stalder, Rz. 39). Die
Delegation vom Gesetzgeber an den Verordnungsgeber und somit von der
Legislative an die Exekutive bedeutet einerseits eine Einschränkung der
demokratischen Rechte. Andererseits wird auch das Prinzip der Gewaltenteilung
durchbrochen. Wie das Gutachten Stalder erläuternd darlegt, anerkennen
Rechtsprechung und Lehre heute die grundsätzliche Zulässigkeit der Gesetzesdelegation
an die Exekutive, wobei eine Aushöhlung der gewaltenteiligen und demokratischen
Verfassungsordnung mittels Grenzsetzung zu verhindern ist (vgl. Gutachten
Stalder, Rz. 40).
Das Bundesgericht verlangt in seiner
gefestigten Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation die
kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen (vgl. Gutachten Stalder, Rz.
41):
-
Die Gesetzesdelegation darf
nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein;
-
Die Delegationsnorm muss im
Gesetz enthalten sein;
-
Die Delegation muss sich
auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken;
-
Die Grundzüge der
delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, insbesondere Zweck,
Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse, müssen im formellen Gesetz
umschrieben sein.
3.3.6
Wie der Kanton
Solothurn weist daneben (als einziger) der Kanton Freiburg in seinem kantonalen
Raumplanungs- und Baugesetz die Kompetenz zum Erlass von Nutzungsplänen dem
Gemeinderat zu. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 25. August
1998.
zur Situation im Kanton Freiburg die Rechtmässigkeit bejaht und die
gesetzliche Grundlage der Delegation als genügend erachtet (vgl. Gutachten
Stalder, Rz. 42 ff.). Das Gutachten Stalder weist sodann darauf hin, dass die
Rechtsprechung zwar in der Lehre auf Kritik gestossen sei, jedoch die vom
Bundesgericht angestellten Erwägungen nach wie vor als zutreffend anzuschauen
seien und sich auf die Rechtslage im Kanton Solothurn würden übertragen lassen.
Konkret sieht dies wie folgt aus:
-
Die Verfassung des Kantons
Solothurn verbietet die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an ein
Exekutivorgan nicht;
-
§ 16 Abs. 3 PBG ermächtigt
und verpflichtet den Gemeinderat in den Gemeinden des Kantons Solothurn als
zuständige Behörde zum Entscheid über Einsprachen und zum Beschluss über die
Nutzungspläne. Der entsprechende Paragraph bildet somit eine formell-gesetzliche
Grundlage.
-
Der Gegenstand der
Delegation wird genau umschrieben, es handelt sich um den Beschluss über die
Nutzungspläne. Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse regelt
das kantonale Recht selbst. § 24 ff. und § 29 ff. PBG definieren die den
Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung zur Verfügung stehenden Nutzungszonen
und legen deren Inhalt fest. Dabei erfolgt nicht nur eine Grobeinteilung,
sondern Differenzierung, z.B. innerhalb der Bauzonen (Wohn-, Kern-, Arbeits-,
Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen, sowie Zonen für öffentliche
Bauten und Anlagen). Die mit der Zonierung verbundenen Nutzungsbefugnisse
werden detailliert geregelt. Dies ermöglicht dem Stimmvolk zu erkennen, auf
welche Kompetenzen mit der Delegation an die kommunale Exekutive verzichtet
wird, ebenso wie es möglich ist, die Einschränkungen zu erkennen, denen man als
Grundeigentümer unterliegen kann.
-
Das Verfahren zum Erlass
von Nutzungsplänen und der Rechtsschutz gegen Nutzungspläne sind in § 15 ff.
des PBG geregelt.
Im Freiburger Fall hat das Bundesgericht
die Tatsache, dass die Freiburger Bevölkerung bei der Erarbeitung der
Nutzungsplanung eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit hat, erheblich
gewichtet. Im Kanton Solothurn ist die Mitwirkung der kommunalen Bevölkerung im
Rahmen der Nutzungsplanung sogar noch ausgeprägter. Sie kann sich nicht nur
informieren und diskutieren, sondern die Gemeindeversammlung oder das
Gemeindeparlament beschliessen im Vorfeld der Nutzungsplanung das räumliche
Leitbild, wodurch dieses demokratisch legitimiert wird (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 PBG sowie Gutachten Stalder, Rz. 44). Auch wenn es nicht behördenverbindlich
ist, so bildet es dennoch eine wichtige inhaltliche Vorgabe für die kommunale
Nutzungsplanung. Im Weiteren sieht § 3 Abs. 2 PBG im Vorfeld des
Nutzungsplanverfahrens für die Bevölkerung die Gelegenheit vor, sich zur
konkreten Planungsvorlage zu äussern und die Planungsbehörde ist in der
Pflicht, Vorschläge und Einwände materiell zu beantworten (vgl. Art. 4 RPG).
Entsprechend kommt das Gutachten Stalder zum Schluss, der vorgenannte Einbezug
der Bevölkerung in den Planungsprozess erlaube «im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso mehr, den Beschluss über die
Nutzungsplanung an die kommunale Exekutive zu delegieren» (Gutachten Stalder,
Rz. 44 lit. e./ii). Die Grundsätze, welche nach Lehre und Rechtsprechung
eine Gesetzesdelegation vom Gesetzgeber an die Exekutive zulassen, sieht das Gutachten
Stalder als gegeben an. So stelle die Umschreibung der einzelnen Zonen und der
damit verbundenen Nutzungsbefugnisse in den § 24 ff. und § 29 ff. PBG eine
genügende formell-gesetzliche Grundlage für Eigentumseingriffe dar (Gutachten
Stalder, Rz. 46). Die gemäss § 16 Abs. 2 PBG vorgesehene Delegation der
Kompetenz zur Annahme von Zonennutzungsplänen an den Gemeinderat beruhe auf
einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Das Gutachten Stalder begründet somit
schlüssig, weshalb die Delegation an den Gemeinderat das Legalitätsprinzip
nicht verletzt. Dem ist zu folgen.
3.3.7
Im nächsten Schritt ist die Rüge
der Beschwerdeführer zu prüfen, wonach der Gemeinderat als Planungsbehörde
schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten nicht selbst vornehmen dürfe,
diese vielmehr im Gesetz vorgesehen sein müssten und Gesetze wiederum würden
durch die Gemeindeversammlung beschlossen. Das eigentumsbeschränkende
Parkplatzreglement sei zum Beispiel durch die Gemeindeversammlung beschlossen
worden. Eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Reglementen im Rahmen der
Ortsplanungsrevision in prozessualer Hinsicht und betreffend die Zuständigkeit
zur Beschlussfassung sei willkürlich. Insbesondere möge auch § 9 PBG diese
Sonderbehandlung der Zonenpläne und Reglemente nicht zu legitimieren. Was das
Gutachten Stalder anbelange, so betrachte dieses nur Nutzungspläne und
beinhalte die angesprochene Ungleichbehandlung von eigentumsbeschränkenden
Reglementen (z.B. Zonenreglement) nicht. Die Beschwerdeführer stellen sich auf
den Standpunkt, das Legalitätsprinzip verlange für eigentumsbeschränkende
Zonenpläne und Reglemente einen Beschluss durch die Legislative, sprich
vorliegend die Gemeindeversammlung. Indem dies nicht erfolgt sei, werde
Bundesrecht verletzt.
3.3.8
Soweit es die Nutzungspläne
betrifft, wurde vorstehend gestützt auf die Ausführungen des Gutachtens Stalder
bereits hergeleitet, weshalb es zulässig ist, wenn der Gemeinderat als oberste
Planungsbehörde die Nutzungspläne erlässt. § 9 Abs. 2 PBG hält fest, dass
die Ortsplanung im Erlass von Nutzungsplänen und der zugehörigen Vorschriften
besteht. Planungsbehörde ist – wie auch von den Beschwerdeführern eingeräumt
wird – der Gemeinderat. Vorstehend wurde bereits hinlänglich aufgezeigt, dass
eine Delegation an den Gemeinderat das Legalitätsprinzip wahrt. Das Recht und
damit auch die Pflicht des Gemeinderates als oberster Planungsbehörde besteht
darin, nebst den Nutzungsplänen auch die dazugehörigen Vorschriften zu
erlassen. Mithin umfasst die Delegation eben auch die mit den Nutzungsplänen
direkt verbundenen Reglemente. Im Entscheid BGE 106 Ia 383 hat das
Bundesgericht festgehalten, dass Zonenvorschriften Bestandteile des Zonenplans bilden.
Beim strittigen Zonenreglement handelt es sich um den Zonenplänen zugehörige
Vorschriften. Die Paragraphen 1 bis 4 umfassen in einem ersten Teil des
Reglements allgemeine Vorschriften (Zweck und Geltung, Planungsgrundsätze,
Qualitätssicherung und Gestaltungsplanpflicht). Der zweite Teil wird sodann
explizit mit «Zonenvorschriften» betitelt und umfasst systematisch gegliedert
und wiederum in jeweilige Unterabschnitte unterteilt Vorschriften für Bauzonen,
eingeschränkte Bauzonen, Schutzgebiete und Schutzobjekte sowie Nichtbauzonen.
Abgeschlossen wird das Zonenreglement mit Schluss- und Übergangsbestimmungen
sowie den Anhängen. Die Beschwerdeführer räumen in ihrer Stellungnahme vom
3.
Juli 2024 sinngemäss ein, dass Art und Mass der jeweiligen Nutzungszone
definierende bzw. beschreibende Reglementsbestimmungen als Bestandteil des
Zonenplans betrachtet werden. Sie verweisen dabei selber auf BGE 106 Ia 383. Sie
rügen jedoch, wenn weitere eigentumsbeschränkende und
grundeigentümerverbindliche Vorschriften und Regeln im Zonenreglement erlassen
würden, welche nicht in direkter Verbindung mit dem (Nutzungs-)Zonenplan
stünden, so könne nicht behauptet werden, diese Vorschriften würden den
Nutzungsplan bezüglich Art und Mass der Nutzung beschreiben. Wenn, wie
vorliegend, zonenübergreifende Vorschriften analog dem Baureglement im
Zonenreglement erlassen würden, welche grundeigentümerverbindlichen und
eigentumsbeschränkenden Massnahmen gleichkommen würden, so könnten diese
aufgrund des Legalitätsprinzips nicht durch den Gemeinderat abschliessend
erlassen werden. Im neuen Reglement der Ortsplanungsrevision würden sich nebst
den Zonenvorschriften viele weitergehende Bestimmungen, welche nicht der
Gemeinderat abschliessend erlassen könne, befinden. Es seien dies z.B.
eigentümerverbindliche Gestaltungsvorschriften, Festlegung von Schutzobjekten,
Naturobjekten, Reklamevorschriften, übergeordnete Strukturgebiete,
Gefahrengebiete, Beitragszahlungen (Beitragsreglement an Schutzobjekte etc.). Gemäss
dem Beschwerdeführer hätten solche Bestimmungen, wenn schon, im Baureglement
aufgeführt und korrekt der Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Die
Beschwerdeführer beschränken sich auf pauschal gehaltene Rügen. Sie zeigen
nicht auf, inwiefern einzelne Bestimmungen des Zonenreglements konkret eine
fehlende Verbindung zu den Zonenplänen aufweisen sollen. Wie vorstehend
aufgezeigt, regelt das Zonenreglement für die jeweiligen Zonen geltende
Vorschriften. § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 PBG, sehen im Rahmen der
Zonenplanung ausdrücklich den Erlass von Schutzzonen vor, ebenso unter anderem
die Ausscheidung von historischen Stätten, Natur- und Kulturdenkmälern. Damit
liegt einerseits eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor und andererseits
ist der direkte Zusammenhang zur Nutzungsplanung evident. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.
4.1
Der Beschwerdeführer 1 beantragt
weiter, das Fassungsvermögen der Bauzonen (Art. 15 Abs. 1 PBG) in D.___
sei gemäss den Vorgaben der Bevölkerungsprognose 2035 (mittleres Szenario) des
Kantons Solothurn zu berechnen (zur diesbezüglich fehlenden Legitimation des
Beschwerdeführers 2 vgl. Ziffer 1.4 vorstehend). Die Planung sei diesbezüglich
zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Er beanstandet, es sei
insbesondere zu überdimensionierten Zonen und mit den Bevölkerungszahlen gemäss
behördenverbindlichem kantonalem Richtplan nicht abgestimmten Festlegungen von
Art und Mass der Bauzonen gekommen. Die Vorinstanz habe diesen Beschwerdepunkt
mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um eine theoretische Vorgabe,
welche nur geringfügig überschritten sei. Diese Ausführungen und Feststellungen
der Vorinstanz würden vollumfänglich bestritten. Die Vorinstanz gebe selber zu,
dass die Bevölkerungszahl für mehr als 15 Jahre angedacht sei. Dies sei
bundesrechtswidrig, da gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG nur Bauzonenflächen für
den Bedarf der nächsten 15 Jahre eingezont werden dürften. 1’500 Bewohnende sei
keine marginale Zahl. Zu beachten sei ebenfalls, dass gemäss kantonalem
Richtplan eine Abstimmung der Siedlungsflächen mit dem zu erwartenden
zusätzlichen Verkehrsaufkommen vorzunehmen sei. Die zukünftige Bevölkerungszahl
sei schon daher nicht von theoretischer Natur, da diese konkrete und effektive
Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen habe. Die Abstimmung von Siedlung und
Verkehr stütze sich in vorliegender Planung daher auf eine bundesrechtswidrige
Abschätzung der Bevölkerungszahl gemäss kantonalem Richtplan. Auch wenn
Verdichtungen gefördert werden sollen, habe dies nicht unmittelbar Auswirkungen
auf die Bevölkerungszahl. Ein-, Auf- und Umzonungen seien bezüglich der
Bevölkerungszahl nur dort wirksam, wo neue Wohnungen entstehen. Die
geschossigen Aufzonungen von gewachsenen Quartieren mit Ein- bis
Zweifamilienhäusern generiere kaum zusätzliche Wohnungen, da diese für den
Eigenbedarf oder die Vergrösserung der bestehenden Wohnungen genutzt werde. Das
Giesskannenprinzip der Ortsplanungsrevision, mit welcher grosszügig aufgezont
worden sei, habe die Bevölkerungszahl nur unnötig in die Höhe getrieben, so
dass die Richtwerte nach kantonalem Richtplan bundesrechtswidrig überschritten
würden. Die Ortsplanungsrevision sei in diesem Punkt weder rechts- noch
zweckmässig und könne daher so nicht genehmigt werden.
4.2
Die Vorinstanz hielt in ihrem
Beschwerdeentscheid fest, dass die Bauzonengrösse gemäss Art. 15 RPG dem
voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre zu entsprechen habe. Die Bestrebungen des
Gemeinderates D.___ würden gerade darauf abzielen, die prognostizierte
Bevölkerungszunahme mit einer Innenentwicklung abzufangen, was auch in der
kantonalen Vorprüfung begrüsst worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die
Bevölkerungsprognose theoretischer Natur sei und insbesondere auch die
Realisierung des Nachverdichtungspotentials sowie das Potential der unbebauten
Bauzonen ungewiss sei, erscheine es verfehlt, geringfügige Abweichungen als
rechtlich relevante Überkapazität zu bezeichnen. Hinzu komme, dass die
Vorinstanz (sc.: der Gemeinderat) zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die
Zonenpläne jeweils deutlich länger Bestand hätten, zumal sie unmittelbar nach
Rechtskraft der vorliegenden Planung mit der nächsten Ortsplanungsrevision
beginnen müsste, um diese wiederum innerhalb eines Planungshorizontes von 15
Jahren abzuschliessen. Gestützt auf die entsprechenden Erwägungen wurde die
Beschwerde abgewiesen. In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom
11.
Juni 2024 verweist die Vorinstanz darauf, dass der Regierungsrat mit
Beschluss Nr. 2023/1334 vom 29. August 2023 (Bevölkerungsprognose 2022-2050)
ausgeführt habe: «Mit der Kenntnisnahme der Bevölkerungsprognose 2015 bis 2040
durch den Regierungsrat wurde das mittlere Szenario als verbindliche Grundlage
für Planungen mit räumlichen Auswirkungen festgelegt (vgl. RRB Nr. 2017/518
vom 21. März 2017). Eine Verbindlicherklärung eines Szenarios erscheint
heute nicht mehr zweckmässig da eine Prognose keine Zielsetzung sein kann und
überdies auch gerade auf Stufe Gemeinden mit erheblichen Unsicherheiten
verbunden ist. Dies hat denn auch in der Vergangenheit insbesondere mit
Gemeinden zu Diskussionen über die Verlässlichkeit bzw. Korrektheit der Daten
geführt. Die aktualisierte Bevölkerungsprognose hat damit in erster Linie die
Funktion als Grundlage für verschiedene räumliche Planungen von Kanton und
Gemeinden».
4.3
Dem Raumplanungsbericht vom 29. Mai
2020.
kann unter den Schlussfolgerungen entnommen werden, dass sich für D.___
ein theoretisches Fassungsvermögen von 23'230 Einwohnern ergibt. Die
Bevölkerungsprognose 2009-2035 rechnete bis zum Jahr 2035 mit einem Wachstum
auf 21'751 Einwohnerinnen und Einwohner. Somit übersteige das vorgenannte
Fassungsvermögen das mittlere Szenario der kantonalen Bevölkerungsprognose
2009-2035 um 6,8 %. Die Schlussfolgerungen des Raumplanungsberichts enthalten
eine Begründung, weshalb diese Abweichung dem Art. 15 RPG insgesamt genügend
Rechnung trage. So sei die zur Erreichung der angestrebten Soll-Dichten
ausschlaggebendste Zone die Mischzone Bahnhof MB. In allen MB werde die Überbauung
in Qualitätsverfahren bestimmt werden (bei den Gebieten HB Süd/RBS und
Westbahnhof sei dies bereits erfolgt). Ebenfalls relevant seien die unbebauten
Flächen im Weitblick. Weil sich diese im Eigentum der Stadt befinden würden, könne
die Soll-Dichte wesentlich beeinflusst werden. Ebenso seien die weiteren
Mischzonen, also diejenigen des Zentrums und der Einfallsachsen, für die
Bestimmung des Fassungsvermögens relevant. Diese wiesen eine hohe zulässige
Dichte auf. Bei den angestrebten Soll-Einwohnerdichten in den bereits
überbauten Zonen gehe das Berechnungsmodell des Kantons für die nächsten 15
Jahre von reduzierten Realisierungsfaktoren aus. Es werde zusätzlich eine
Ausschöpfung von nur 30 % erwartet. Entsprechend folgert der
Raumplanungsbericht, es könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende
Nutzungsplanung Art. 15 RPG insgesamt genügend Rechnung trage.
Wie die Vorinstanz richtigerweise
feststellt, wurde inzwischen durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr.
2023/1334 vom 29. August 2023 (Bevölkerungsprognose 2022-2050) mit sachlicher
Begründung entschieden, dass eine Verbindlicherklärung des Szenarios aus
heutiger Sicht nicht mehr zweckmässig erscheine. Eine Prognose könne keine
Zielsetzung sein. Dieser neuen Ausgangslage ist vorliegend insoweit Rechnung zu
tragen, als sie aufzeigt, dass eine Abweichung von der Bevölkerungsprognose –
die nach wie vor als Grundlage zu dienen hat – soweit sie sachlich begründet
ist, bis zu einem gewissen Grad zulässig sein muss, um individuellen Umständen
Rechnung tragen zu können. Aus den vorstehend erwähnten Schlussfolgerungen des
Raumplanungsberichtes ergeht hinreichend, worin die sachliche Begründung für
die Planungsbehörde lag. Willkür ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt abzuweisen.
5.1
Der Beschwerdeführer 1 rügt
eventualiter eine willkürliche Behandlung und Beschlussfassung betreffend
Klassierung der jeweiligen Liegenschaften der beiden Beschwerdeführenden im
Bauinventar (Schutzzonenplan) und verlangt eine entsprechende Zurückweisung zur
rechtskonformen Überarbeitung und zum neuen Beschluss. Vorab ist festzuhalten,
dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gemäss den Erwägungen in
Ziffer 1.4 nicht eingetreten werden kann und der Beschwerdeführer 1 bezüglich
der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 nicht beschwerdelegitimiert ist. Somit
kann vorliegend einzig über die Klassierung als schützenswert der Liegenschaft
des Beschwerdeführers 1 an der [...] in D.___ befunden werden.
Der Beschwerdeführer 1 macht zusammengefasst
geltend, es handle sich bei der inneren Gebäudestruktur und dem Gebäudeinnern
nicht um schützenswerte Bausubstanz. Es sei an der Begehung vom 12. September
2023.
das Begehren des Beschwerdeführers 1 betreffend eines Augenscheins im
Innern abgelehnt worden. Somit bestehe die Klassifizierung «schützenswert»
lediglich für das Gebäudeäussere mit Fassaden und Dach. Diese Bauteile seien
bereits durch die Zonenbestimmungen für «Neu- D.___» umfassend geschützt. Da es
sich bei der Klassifizierung «schützenswert» gemäss Bauinventar im
Schutzzonenplan und Zonenreglement für die ganze Liegenschaft um eine
eigentumsbeschränkende Massnahme handle, müsse diese öffentlich-rechtliche
Planfestlegung formelle und materielle Bestimmungen einhalten. Die Einstufung
«schützenswert» für die ganze Liegenschaft müsse fachlich als solche erkannt
und objektiv begründbar sein. Sie müsse verhältnismässig sein und dürfe nicht
stärker geschützt werden als die fachliche Beurteilung erfordere. Werde nun die
Liegenschaft auch im Innern als «schützenswert» eingestuft, entspreche dies
nicht dem effektiven Schutzstatus und der objektiv feststellbaren,
denkmalpflegerischen Qualität der Bausubstanz. Diese Klassifizierung sei auch
willkürlich vorgenommen worden, habe man doch darauf verzichtet, das
Gebäudeinnere zu begutachten. Weiter sei es zu einer willkürlichen Behandlung
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und 2 durch D.___ gekommen, weil anlässlich der
Begehung betreffend die Liegenschaft an der [...] (sc.: vom 12. September
2023) kein Vertreter der Stadt anwesend gewesen sei und man diesem ein
Entgegenkommen gar nicht habe unterbreiten können. Es müsse nochmals auf die
Verweigerung des rechtlichen Gehörs hingewiesen werden, es sei nicht möglich
gewesen, die Interessen im prozessualen Verfahren geltend zu machen.
5.2
Vor der Vorinstanz hatte das
entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 1 gelautet, seine
Liegenschaft sei aus dem Bauinventar und Schutzzonenplan 2 mit der Klassierung
«schützenswert» zu entlassen. Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner
Beschwerde vor Verwaltungsgericht nun vorbringt, die «willkürliche Behandlung
und Beschlussfassung betreffend Klassierung der beiden Liegenschaften im
Bauinventar (Schutzzonenplan) sei zur rechtskonformen Überarbeitung
zurückzuweisen und neu zu beschliessen (Willkürverbot)», kann, wie gesagt, auf
das Begehren nur insoweit eingetreten werden, als die Liegenschaft des
Beschwerdeführers 1 betroffen ist. Das Begehren ist als mit § 68 Abs. 3 VRG
vereinbar anzusehen, stellt es doch kein neues Begehren dar, sondern ist
vielmehr als im Vergleich zur Vorinstanz eingeschränktes Begehren anzusehen,
wurde damals doch die Entlassung, neu nur noch die Rückweisung zu neuem (willkürfreiem)
Beschluss begehrt.
5.3
Was den Vorwurf des
Beschwerdeführers 1 anbelangt, es sei anlässlich der Begehung vom 12. September
2023.
kein Vertreter der D.___ anwesend gewesen, weshalb er ihr im Gegensatz zum
Beschwerdeführer 2 kein Entgegenkommen habe unterbreiten können (was er als
willkürlich taxiert), so läuft dieser ins Leere. Es hätte ihm jederzeit offen
gestanden, D.___ im Anschluss an die Begehung und die dortigen Erläuterungen
des Chefs der kantonalen Denkmalpflege auf dem Korrespondenzweg ein
Entgegenkommen vorzuschlagen oder ein entsprechendes Einigungsgespräch zu
verlangen. Der Beschwerdeführer 1 bringt keinerlei Nachweise vor, dass er dies
vergeblich versucht bzw. wieso dies nicht hätte möglich sein sollen. Im Übrigen
steht den Behörden punkto Ansetzung von Einigungsgesprächen ohnehin ein
Ermessen zu, dessen Verletzung der Beschwerdeführer 1 nicht nachzuweisen
vermag. Entsprechend ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist
nachfolgend einzig, ob die Klassierung der Liegenschaft als schützenswert
willkürlich erfolgt ist und die Vorinstanz diese zu Unrecht geschützt hat.
5.4
Der Regierungsrat gelangte im
angefochtenen Beschluss zum Ergebnis, dass sich die Einstufung der Liegenschaft
als recht- und zweckmässig erweise (vgl. RRB Ziff. 3.3.7.4.3), hat
allerdings die ungenügend ersichtliche Interessenabwägung der Vorinstanz gerügt
und ihr bei den Kostenfolgen Rechnung getragen. Im Wesentlichen verwies der
Regierungsrat bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Chefs der
Kantonalen Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins vom 12. September 2023
wonach das vorliegende Haus 1901 gebaut worden sei und ein charakteristischer
Vertreter des Quartiers «Neu- D.___», Teil eines geschlossenen Ensembles, bilde.
Weiter führte der Regierungsrat aus, die Liegenschaft sei Teil einer
Blockrandbebauung, deren Liegenschaften allesamt als schützenswert im
Bauinventar und entsprechend im Zonenplan 2 aufgeführt seien. Anlässlich des
Augenscheins sei insbesondere die einheitliche Erscheinung der Fassade
aufgefallen. Es handle sich bei der Blockrandbebauung (trotz einiger
Veränderungen) um einen gut erhaltenen Zeitzeugen dieser konzeptionellen
Überbauung in «Neu- D.___», an deren Erhalt (wohl unstrittig) ein grosses
öffentliches Interesse bestehe. Nicht zuletzt liege die Liegenschaft bzw. die
Blockrandbebauung gemäss ISOS im Gebiet Nr. 9 (Neu- D.___) mit dem
Erhaltungsziel «A» und besonderen räumlichen und architekturhistorischen
Qualitäten sowie besonderer Bedeutung. Was die erforderliche gesetzliche
Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie anbelange, würden § 119 PBG
sowie die gestützt auf § 126 PBG erlassene Kulturdenkmäler-Verordnung eine
hinreichende Grundlage darstellen. Weiter hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
die Bestimmungen der Strukturgebiete würden nicht dazu führen, dass die
Klassierungen der einzelnen Liegenschaften entbehrlich wären. Das öffentliche
Interesse an der Klassierung der Liegenschaft überwiege das private Interesse
an der freien Bebaubarkeit, die Einschränkung der Eigentumsfreiheit sei
verhältnismässig.
5.5
Im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar
unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_
3203.pdf) ist D.___ als «Flussstadt an historisch wichtigem Aareübergang,
umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen, Bahnhofsquartieren aus der
Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit Zeugen der
Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen Stadtmächtigen»
verzeichnet. Die betroffene Liegenschaft bzw. Blockrandbebauung befindet sich
im Gebiet 9, Neu- D.___, Stadterweiterung nach Plan von E. Bodenehr von 1889,
welches sich durch stattliche drei- und viergeschossige Wohn-/Geschäftshäuser,
aus den Jahren 1890–1920 sowie Ersatzbauten aus der zweiten Hälfte des 20.
Jahrhunderts auszeichnet. Das Gebiet wird mit dem Erhaltungsziel «A»
ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten ist. Die
Aufnahmekategorie ist mit «A-B» gekennzeichnet. Beim ISOS handelt es sich um
ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art.
5.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Durch
die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes
wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,
jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in
unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG).
Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern
vorab durch kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die
Bundesinventare sind insoweit aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei
der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts
sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen
(vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021,
1C_754/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.2). Das ISOS ergänzt die Schutz-
und Bauinventare auf kantonaler und kommunaler Ebene. Es erfasst nicht
Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Die Verzeichnung im ISOS
(allein) genügt somit nicht ohne Weiteres für die Gewährleistung der Erhaltung
bzw. der Schonung des Objekts.
5.6
§ 20 Abs. 1 der kantonalen
Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler
(Kulturdenkmäler-Verordnung, KDV, BGS 436.11) hält fest, dass die Gemeinden in
Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und
erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen
können. Von dieser Möglichkeit wurde mit dem Bauinventar der D.___ Gebrauch
gemacht. Nach § 20 Abs. 2 der KDV gelten Objekte als schützenswert, deren
Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 2 insbesondere vor Erteilung einer
Baubewilligung zu prüfen ist; als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem
für das Ortsbild von Bedeutung sind (Abs. 3).
Was das Bauinventar der D.___ anbelangt,
so leitet dieses in seiner Einleitung den Bezug zur KDV ausdrücklich wie folgt
her: «Als historische Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 KDV gelten Werke und
Bauten früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die
eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische,
städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung
haben. Die historischen Kulturdenkmäler der D.___ umfassen die schützenswerten
und erhaltenswerten Kulturdenkmäler, welche gesamthaft im vorliegenden
Bauinventar erfasst und im Zonenplan 2: Schutzgebiete und Schutzobjekte
dargestellt sind». Die Unterschutzstellung ist vor Erteilen einer
Baubewilligung, insbesondere wenn dies einen baulichen Eingriff in die
Bausubstanz oder an der Fassade betrifft, zu prüfen. Die zugehörigen
Bestimmungen betreffend die Unterschutzstellung sind dem neuen Zonenreglment (nZR)
zu entnehmen (vgl. insbesondere § 38 Abs. 4, Satz 2 nZR; vgl. auch § 3 ff.
der Kulturdenkmäler-Verordnung). Bei der Beurteilung eines Objekts bedarf es
jeweils einer Würdigung des Einzelfalls. Die Erneuerung
und Weiterentwicklung der Objekte wird denn auch nicht per se untersagt (vgl. §
38.
nZR). Das Bauinventar gibt in der Einleitung (S. 5) hinlänglich, in gut
nachvollziehbarer Weise, Auskunft zu den Kriterien für die Aufnahme in das
Bauinventar. Diese Kriterien umfassen – jeweils mit zugehöriger Erklärung – den
Eigenwert, den historischen Zeugniswert sowie den Situationswert. Daneben gibt
das Bauinventar Auskunft über die angewandte Methodik (S. 5) und enthält eine
Erklärung betreffend die schützenswerten und erhaltenswerten historischen
Kulturdenkmäler (S. 5 f.).
5.7
Das Bauinventar lautet im
Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Gebäude an der […]strasse […] (GB D.___
Nr. [...]) wie folgt (S. […]):
Bau- und Nutzungsgeschichte:
Die Wohn- und Geschäftshäuser wurden
1901.
vom und für den Schreiner Jakob Fischer erbaut. Sie entstanden als
einheitliche Blockrandbebauung des Zwickels [...], [...] und H[...], der
wiederum im Zuge der Konzeption von «Neu [...]» nach dem Richtplan von
Kantonsingenieur Emil Bodenehr (1889) ausgeschieden und überbaut wurde. Die
Bauten erfuhren seit ihrer Entstehung mehrere Veränderungen. Zu den wichtigsten
zählen bei Nr. [...] der Umbau 1960 und 1992, der Einbau eines Restaurants, der
Umbau und Dachgeschossausbau 2005; bei Nr. [...] der Umbau im Erdgeschoss 1965
und 1970, der Umbau im vierten Obergeschoss 1983, Ein- und Umbauarbeiten 1985,
der Umbau 2013; bei Nr[...] die Schaufensterumbauten 1933 und 1964, der
Ladenumbau mit Café-Erweiterung 2009; bei Nr. [...] der Dachaufbau 1918,
Fassadenänderungen 1918, die Umbauten 1932, 1963, 1993, der Umbau der
Schaufenster 2003 und bei Nr. [...] der Umbau 1928, die Erstellung einer Treppe
auf der Nordseite 1943, der Umbau 2005, der Dachausbau 2006 und 2015 die
Nutzungsänderung von Wohnungs- zu Praxisräumlichkeiten im zweiten Obergeschoss.
Beschreibung:
Die einheitlich gestaltete
Blockrandbebauung ist dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im
Mansarddach. Die Putzfassaden sind in spätklassizistischer Manier mit markanten
Eckpilastern, umlaufenden Gesimsbändern, dekorativ in Stein gerahmten Fenstern,
Konsolenfries an den Dachunterseiten sowie mit gequaderten Lisenen etc.
gestaltet.
Würdigung:
Die bis heute umfassend erhaltene
Blockrandbebauung bildet einen wichtigen Zeugen der Konzeption «Neu D.___»
gegen Ende des 19. Jahrhunderts und ist daher nicht nur räumlich, sondern auch
siedlungshistorisch höchst bedeutsam. Die Bauten haben sich, trotz Veränderung,
in ihrer aufwändigen spätklassizistischen Fassadengestaltung erhalten und
bilden stilistisch ein gutes Beispiel dieser Stilrichtung in D.___. Die
Blockrandbebauung ist daher ein schützenswertes Inventarobjekt von kommunaler
Bedeutung.
Empfehlung:
Sie ist dementsprechend in ihrer
Gesamtheit mit den bauzeitlichen charakteristischen Merkmalen sowie den oben
genannten Details zu erhalten.
Innen:
Das Innere wurde für alle Objekte
einheitlich nicht begangen. Beschreibungen und Würdigungen, die sich auf das
Objektinnere beziehen, nehmen Bezug auf die konsultierten Quellen wie
Inventare, Literatur und Archive.
5.8
Der Beschwerdeführer 1 rügt, die von
der Vorinstanz geschützte Einstufung seiner Liegenschaft als «schützenswert»
sei willkürlich im Vergleich mit der Einstufung der Liegenschaft des
Beschwerdeführers 2. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 ist allerdings
nicht Bestandteil der Blockrandbebauung, welche das Gebäude des
Beschwerdeführers 1 umfasst. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn
neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall
massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden
(BGE 115 Ia 353). Die Grenze des Ermessens wird überschritten, sobald
Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger
Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen. Verfassungsrechtlich
genügt, dass eine Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht
willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem
Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279).
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1
wurde als Bestandteil eines Ensembles geschützt, was auch die Vorinstanz
festhält. Die einheitliche Klassifizierung der gesamten Blockrandbebauung entspricht
den Kriterien zur Aufnahme in das Bauinventar und erscheint zweifellos sachgerecht.
Sie ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl fachlich und
objektiv begründet, dies geht insbesondere aus der vorstehend zitierten
Darlegung im Bauinventar sowie den Erwägungen der Vorinstanz hervor. Zudem gilt
es zu beachten, dass eine Einstufung als schützenswert nicht mit der effektiven
Unterschutzstellung gleichzustellen ist (vgl. § 38 nZR). Ob bzw. welche
baulichen Massnahmen und Veränderungen möglich sind, ist (erst) im konkreten
Einzelfall zu prüfen bzw. zu beurteilen und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Das Bauinventar hält fest, zu schützen sei die Blockrandbebauung in
ihrer Gesamtheit mit den bauzeitlichen charakteristischen Merkmalen sowie den «oben
genannten Details». Diese Ausgangslage wird zu gegebener Zeit Leitlinie der
Einzelfallprüfung darstellen. Soweit im Gebäudeinnern keine schützenswerte
Bausubstanz mehr vorhanden sein sollte, wird dies dannzumal entsprechend zu
berücksichtigen sein und gegebenenfalls dazu führen, dass diesbezügliche
bauliche Massnahmen und Veränderungen im Inneren umso eher zulässig sein dürften.
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer 1 keinen stichhaltigen Grund vor,
welche die Klassierung als schützenswert willkürlich erscheinen lassen.
Vielmehr wiederholt er in seiner knappen Begründung grösstenteils die bereits
vor der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, ohne sich mit dem Beschluss des
Regierungsrates vertieft auseinanderzusetzen. Für das Verwaltungsgericht
besteht insbesonders angesichts des zu beachtenden Planungsermessens der
Beschwerdegegnerin kein Anlass, korrigierend einzugreifen, schon gar nicht vor
dem Hintergrund einer Willkürrüge, erscheint die Klassierung doch sachgerecht
und nachvollziehbar. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt
abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit in
allen Punkten als unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben A.___ und B.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die auf CHF 4'000.00 festzusetzen
sind, zu bezahlen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Parteientschädigung ist keine zu entrichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde von B.___ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat an die Entscheidgebühr von
total CHF 4'000.00 einen Anteil von CHF 2'000.00 zu bezahlen. B.___ hat an die
Entscheidgebühr von total CHF 4'000.00 einen Anteil von CHF 2'000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtschreiber
Thomann Luder