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Entscheid

VWBES.2024.85

Gesamtrevision der Ortsplanung D.___

5. November 2024Deutsch44 min

Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ mit Beschluss vom 15. Juni 2021 Anpassungen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

Beschwerdeführer

1

2. B.___

Beschwerdeführer 2

beide vertreten durch C.___

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

D.___, vertreten durch Gemeinderat D.___,

Beschwerdegegner

betreffend Gesamtrevision

der Ortsplanung D.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde D.___ legte die

Gesamtrevision der Ortsplanung vom 5. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 erstmals

öffentlich auf. Das Ziel der Revision bestand namentlich in der

Siedlungsentwicklung nach innen. Zudem wurde ein Bauinventar erarbeitet (vgl.

zum Ganzen: Raumplanungsbericht; Anhang zum räumlichen Leitbild). Dagegen

gingen bei der Einwohnergemeinde D.___ 92 Einsprachen ein.

2. Aufgrund der Einsprachen nahm der

Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ mit Beschluss vom 15. Juni 2021 Anpassungen

der Nutzungsplanung und des Zonenreglements vor und wies die Einsprachen im

Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen gelangten 26 Einsprecher,

darunter auch A.___, mit Beschwerde an den Regierungsrat.

3. In der Folge wurde der Beschluss des

Gemeinderates der Einwohnergemeinde D.___ vom 15. Juni 2021, nun

rechtsgenüglich unterzeichnet, sämtlichen Einsprechern erneut eröffnet und es

gingen sieben weitere Beschwerden, darunter diejenige von B.___, beim

Regierungsrat ein. Die Beschwerdeverfahren wurden bis zum Entscheid des

Gemeinderates D.___ über die Einsprachen zur zweiten öffentlichen Auflage

sistiert.

4. Vom 16. August 2021 bis 14. September

2021 fand die zweite öffentliche Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung

statt. Dagegen gingen 17 Einsprachen bei der Einwohnergemeinde D.___ ein.

5. Mit Beschluss des Gemeinderates der

Einwohnergemeinde D.___ vom 22. Februar 2022 wurde eine Einsprache teilweise

gutgeheissen und § 3 Abs. 4 des Zonenreglements angepasst; die übrigen

Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen den

Beschluss wurden elf Beschwerden beim Regierungsrat erhoben.

6. Dem Regierungsrat wurden vom

Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ drei Zonenpläne (Nutzungsplanung,

Schutzgebiete und Schutzobjekte, Lärmempfindlichkeitsstufen), ein

Erschliessungsplan (in 9 Ausschnitten), ein Netzplan mit Strassenkategorien

sowie das Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Beschluss des Gemeinderates

der Einwohnergemeinde D.___ vom 22. Februar 2022).

7. Mit Beschluss Nr. 2024/260 vom 27.

Februar 2024 (nachfolgend RRB) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision

der Ortsplanung D.___; unter Vorbehalt der nicht genehmigten Elemente bzw. der

verlangten Anpassungen gemäss Beschluss Ziff. 5.3. Die Beschwerde von A.___

vom 12. Juli 2021 wurde abgewiesen. Dem Umstand, dass in den Erwägungen der

Vorinstanz (sc.: des Gemeinderates D.___) bezüglich dem Beschwerdegrund der

Unterschutzstellung kaum eine Interessenabwägung zu erblicken gewesen sei,

wurde bei den Kostenfolgen Rechnung getragen und A.___ von den Verfahrenskosten

von CHF 1'200.00 ein Anteil von CHF 800.00 auferlegt (vgl. RRB Ziffer

5.3.16 f.). Die Beschwerde von B.___ vom 2. November 2021 wurde

abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegt (vgl. RRB

Ziffer 5.3.39 f.).

8. Am 10. März 2024 gelangten A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2),

beide vertreten durch C.___ mit einer gemeinsamen eingereichten Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

Der Entscheid vom 27. Februar 2024

der (recte: des) Regierungsrates, sei aufzuheben und die OPR D.___ sei zur

rechtskonformen Behandlung und Beschlussfassung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Sämtliche Zonenpläne und das

Zonenreglement seien als eigentumsbeschränkende und

grundeigentümerverbindliche Bestimmungen (Art. 36 BV) von der

Gemeindeversammlung der Stadt (Legislative) beschliessen zu lassen

(Legalitätsprinzip).

Die ursprünglichen Einsprachen

seien im Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur

Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden.

Das Fassungsvermögen der Bauzonen

(Art. 15 Abs. 1 RPG) in der Stadt D.___ sei gemäss den Vorgaben der

Bevölkerungsprognose 2035 (mittleres Szenario) des Kantons SO zu

berechnen. Die Planung ist diesbezüglich zur Überarbeitung an den

Gemeinderat zurückzuweisen.

Eventualiter:

5. Die willkürliche Behandlung und

Beschlussfassung betreffend Klassierung der beiden Liegenschaften der beiden

Beschwerdeführenden im Bauinventar (Schutzzonenplan) sei zur rechtskonformen

Überarbeitung zurückzuweisen und neu zu beschliessen (Willkürverbot).

Mit Eingabe vom 19. Mai 2024 reichten

die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellten den Antrag,

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 beantragte

die Einwohnergemeinde D.___ die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung

der Beschwerde, verzichtete mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme

und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde

der beiden Beschwerdeführer, soweit darauf eingetreten werden könne.

10. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2024 schloss

das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, mit kurzen

Ausführungen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der beiden

Beschwerdeführer.

11. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024

erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer die

aufschiebende Wirkung (vgl. Ziff. 4 der Verfügung).

12. Am 3. Juli 2024 reichten die

Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme des BJD ein.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die beiden Beschwerdeführer haben

ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. §5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1).

1.2

Die Beschwerdeführer verfügen beide

über Grundeigentum in D.___, nicht aber über ein gemeinsames Grundstück.

Dennoch machen sie ihre Rechte in der gleichen Beschwerdeschrift geltend. Es

stellt sich somit die Frage, ob die beiden Beschwerdeführer eine

Streitgenossenschaft bilden und berechtigt sind, als solche aufzutreten. Die

Verfahrensführung als Streitgenossenschaft ist im kantonalen Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11) nicht geregelt. § 58 VRG hält fest, soweit nichts anderes bestimmt sei,

fänden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung.

Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung können

mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden

Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen.

Jeder Streitgenosse muss dabei einen eigenen Anspruch haben und für sich allein

beschwerdebefugt sein. Es ist somit vorab die Beschwerdebefugnis beider

Beschwerdeführer je gesondert zu prüfen.

Gemäss Art. 33 Abs. 3

lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR

700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Entscheide betreffend die

Raumplanung die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Sodann sieht Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,

BGG, SR 173.110) die Einheit des Verfahrens vor. Wer zur Beschwerde an das

Bundesgericht berechtigt ist, muss sich entsprechend am Verfahren vor

sämtlichen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Die kantonalen

Behörden dürfen somit die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für

die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer im vorinstanzlichen Verfahren als Partei

teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Man spricht

dabei von einer «formellen» Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).

Überdies hat die prozessführende Partei durch den angefochtenen Entscheid

besonders berührt zu sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung zu besitzen (lit. c.). Die vorgenannten Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 50, E. 2.1). Dies sieht auch § 12

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vor. Der

Zugang an das kantonale Verwaltungsgericht deckt sich im Hinblick auf das

Beschwerderecht mit der Regelung von Art. 89 Abs. 1 BGG, dies hat das

Bundesgericht selbst jüngst im Entscheid 1C_530/2022 vom 23. November 2023 in

Erwägung 2.7 festgehalten.

1.3

Der Beschwerdeführer 1 hat am

Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist vollumfänglich unterlegen. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Beschwerdeführer bei Vorliegen

einer besonderen Beziehungsnähe die Überprüfung eines Bauvorhabens oder

raumplanerischer Festlegungen im Lichte all jener Rechtsätze verlangen, die

sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass

ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 141 II 50,

E. 21 sowie Entscheid des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November

2023, E. 2.1.3). Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von

Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an

der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem

Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. dazu BGE 141 II 50 E. 2.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23.

November 2023, E. 2.1.3). Als Eigentümer einer Liegenschaft, welche im

Rahmen der Ortsplanungsrevision als schützenswert klassiert wird, ist der

Beschwerdeführer 1 als besonders berührt anzusehen und er hat ein

schutzwürdiges Interesse. Seine Legitimation ist damit grundsätzlich gegeben.

Der Beschwerdeführer 1 lässt sich im vorliegenden Verfahren durch C.___

vertreten. Eine schriftliche Vollmacht wurde dem Verwaltungsgericht zu den

Akten des Beschwerdeverfahrens gegeben. Gemäss § 2 in Verbindung mit § 3 des

kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, BGS 127.10) ist zur Vertretung vor

Verwaltungsgericht grundsätzlich nur befugt, wer im kantonalen Anwaltsregister

eingetragen ist. Vorbehalten bleibt die gelegentliche Parteivertretung durch

andere handlungsfähige Personen. Der Auftritt des Vertreters kann vorliegend

(für beide Beschwerdeführer) als unter den Ausnahmetatbestand fallend angesehen

werden, er wird aber pro futuro ausdrücklich auf die entsprechende Bestimmung

hingewiesen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist somit im Grundsatz

einzutreten.

1.4

Der Beschwerdeführer 2 ist vor der

Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich unterlegen und somit formell beschwert. Im

Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert er sich nicht mehr zur vor der

Vorinstanz noch geltend gemachten Problematik der Strassenklassierung und der

damit verbundenen Immissionen. Auch der Entscheid der Vor­instanz, es sei

seitens Gemeinde zu Recht nicht auf die Rügen punkto Parkplatzreglement,

Ersatzabgaben und Zonenplan 4 eingetreten worden, da diese nicht Teil der

Ortsplanungsrevision bilden würden, wird vom Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde

nicht angefochten. Die Klassierung seiner Liegenschaft an der [...] in [...] hatte

sich bereits im Vorfeld des Entscheides der Vorinstanz gelöst, indem der

Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 22. Februar 2021 dem Angebot, seine

Liegenschaft als erhaltenswert (vorher schützenswert) zu klassieren,

vorbehaltlos zugestimmt und der Gemeinderat D.___ dies mit Entscheid vom 22.

Februar 2022 auch so gutgeheissen hatte. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in

diesem Zusammenhang denn auch abgewiesen und festgehalten, diese könne nur noch

so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer 2 habe sicherstellen wollen,

dass dem Vereinbarten so nachgelebt werde. Im Rahmen der vorliegenden

Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich der Beschwerdeführer 2 bezüglich der

Klassifizierung und dem Zonenreglement denn auch noch einzig mit der Rüge, zu

Ungunsten des Beschwerdeführers 1 sei eine willkürliche Behandlung zwischen

diesem und ihm erfolgt. Er legt allerdings in keiner Art und Weise dar, worin

seine besondere Betroffenheit und insbesondere sein praktischer Nutzen bei

Gutheissung seines Begehrens liegen soll (vgl. dazu Entscheid des

Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023, E. 2.1.1). Insbesondere würde

die Aufhebung der Klassierung (als schützenswert) des Grundstücks von

Beschwerdeführer 1 keinerlei Auswirkungen auf die (explizit akzeptierte)

Klassierung des Grundstücks des Beschwerdeführers 2 als erhaltenswert zeitigen.

Auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers 2 ist deshalb nicht

einzutreten, wobei diese – wie aus der nachfolgenden Behandlung der identischen

Rüge des Beschwerdeführers 1 ergeht – ohnehin abzuweisen wäre. Ebenfalls nicht

einzutreten ist gemäss § 68 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde des Beschwerdeführers

2.

soweit er analog dem Beschwerdeführer 1 eine Rückweisung der Planung an

den Gemeinderat zur Berechnung des Fassungsvermögens der Bauzonen gemäss den

Vorgaben der Bevölkerungsprognose 2035 verlangt, hatte er diese Rüge im

Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 doch vor der Vorinstanz nicht erhoben. Wobei

auch diesbezüglich aus der nachfolgenden Behandlung der übereinstimmenden Rüge

des Beschwerdeführers 1 ergeht, dass diese ohnehin abzuweisen wäre. Im Weiteren

macht der Beschwerdeführer 2 identisch mit dem Beschwerdeführer 1 geltend,

der Entscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und

die Ortsplanungsrevision D.___ zur rechtskonformen Behandlung und

Beschlussfassung zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips

und verlangt, sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement seien durch die

Gemeindeversammlung (Legislative) beschliessen zu lassen. Ebenso verlangt er,

die ursprünglichen Einsprachen seien im Wortlaut und als Ganzes von der

zuständigen Planungsbehörde zur Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu

darüber zu entscheiden. Bei all diesen Rügen legt der Beschwerdeführer 2, welcher

als Eigentümer eines Grundstücks in D.___ in grundsätzlicher Form davon tangiert

ist, aber nicht dar, inwiefern er persönlich durch den Entscheid der Vorinstanz

besonders berührt ist und inwieweit er einen praktischen Nutzen aus dessen

Aufhebung ziehen könnte. Die gemeinschaftlich gestellten Rechtsbegehren tendieren

hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 vielmehr unter den Oberbegriff des

allgemeinen öffentlichen Interesses an einer richtigen Anwendung des Rechts. Ob

er ausreichend materiell beschwert ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben,

nachdem die Begehren infolge der unstreitig vorhandenen materiellen Beschwer

des Beschwerdeführers 1 ohnehin zu behandeln sind und, wie sich nachfolgend zeigen

wird, allesamt abzuweisen sind.

2.1

Die Gemeinden haben das Bauen in

Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem können

sie gemäss § 133 PBG kommunale Bauvorschriften erlassen. Bei der Erarbeitung

der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist im

Beschwerdeverfahren eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können

keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die

Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht– und Zweckmässigkeit

sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne,

die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die

übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

2.2

Der Regierungsrat hat die Revision

der Ortsplanung D.___ auf seine Recht– und Zweckmässigkeit und die

Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden

Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des

Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats. Das

Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch

keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die

Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den

notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3

RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie

zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob

die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird

überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich

unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im

Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und Art. 3 RPG räumlich nicht

mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).

3.1

Die Beschwerdeführer rügen, die

Ortsplanungsrevision sei von D.___ formell nicht korrekt und in Verletzung von

Bundesrecht beschlossen worden. Es wird vorgebracht, der zuständigen Behörde

seien die Einsprachen nicht im Wortlaut, sondern nur zusammengefasst, vorgelegt

worden und damit verbunden sei die mit der Einsprache vorgebrachte Rüge «2.

Sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement seien als eigentumsbeschränkende

und grundeigentümerverbindliche Bestimmungen von der Gemeindeversammlung der

Stadt beschliessen zu lassen» dem Gemeinderat gar nicht zur Kenntnis gebracht

worden. Aufgrund dessen sei sich der Gemeinderat womöglich gar nicht bewusst

gewesen, dass im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsprozesses allenfalls

Bundesrecht verletzt worden sei. Sie beantragen, die ursprünglichen Einsprachen

seien im Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur

Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden.

3.2

Der Regierungsrat hält in seiner

Würdigung der bei ihm eingereichten Beschwerde des Beschwerdeführers 1 fest, es

sei nicht zu beanstanden, wenn auf Seite 5 des Entscheides vom 15. Juni

2021.

die zahlreichen Einsprecher aufgeführt seien, welche den Beschluss des

Zonenreglements durch die Gemeindeversammlung verlangt hätten, dabei aber dem

Gemeinderat nicht jeder einzelne Wortlaut unterbreitet worden sei. Nicht

zuletzt deshalb, weil es allen Mitgliedern des Gemeinderates offen gestanden

sei, die Akten vollumfänglich einzusehen. Der Regierungsrat stellt aber auch

fest, der Beschwerdeführer habe insofern Recht, als aus Ziffer 2 des

Entscheides der Vorinstanz vom 15. Juni 2021 auf Seite 5 nicht klar hervorgehe,

weshalb die zahlreichen Einsprechenden einen Beschluss des Zonenreglements

durch die Gemeindeversammlung verlangten, auch wenn die rechtsetzenden

Reglemente [welche gemäss dem Beschwerdeführer von der Gemeindeversammlung zu

erlassen seien] zumindest erwähnt wurden. Die

Vorinstanz räumt weiter ein, aus der Begründung des Entscheids erschliesse sich

nicht gänzlich, ob der Verwaltung – mithin auch der Vorinstanz – bewusst war,

weshalb die Einsprechenden einen Gemeindeversammlungsbeschluss als notwendig

erachteten. Zumindest aber nehme der Entscheid Bezug auf § 18 des Planungs- und

Baugesetzes und erwähne diesbezüglich die Genehmigung des Zonenreglements durch

den Regierungsrat. Der gesetzlich klar vorgesehene Weg werde somit ansatzweise

wiedergegeben. Der Regierungsrat bemerkt weiter, sowohl die Wiedergabe der

Argumente der Einsprechenden als auch die Begründung des angefochtenen Entscheids

des Gemeinderates seien eher dürftig ausgefallen. Abschliessend befindet er, eine

allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte aufgrund der

diesbezüglich vollen Kognition des Regierungsrats und zur Vermeidung eines

formalistischen Leerlaufs mit dem Entscheid des Regierungsrates als geheilt zu

gelten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei. Dieser Auffassung

der Vorinstanz ist zu folgen. Gemäss herrschender bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter

dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels –

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2 mit weiteren

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer 1 wiederholt vor

Verwaltungsgericht inhaltlich mehrheitlich seine vor der Vorinstanz geäusserten

Rügen und übt pauschale Kritik. Auf den Entscheid der Vorinstanz geht er nicht

ein. Es wäre aber an ihm darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz

falsch ist und insbesondere trotz der diesbezüglich umfassenden Kognition der

Vorinstanz eine allfällige Gehörsverletzung hinsichtlich der Bekanntgabe des

umfassenden Wortlautes der Einsprachen nicht als geheilt zu gelten hätte. Dies

zeigt der Beschwerdeführer 1 aber in keiner Form auf. Gleiches gilt für den

Beschwerdeführer 2. Bezüglich seiner in die gleiche Richtung zielenden

Beschwerde hatte die Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, eine rechtlich

relevante Ermessensunterschreitung habe nicht vorgelegen, wenn die Mehrheit des

Gemeinderates der Ansicht gewesen sei, sich ausreichend mit der Materie

auseinandergesetzt haben zu können und auf eine Rückweisung verzichtet hätte.

Dass der Entscheid durch die Verwaltung vorbereitet worden sei, habe nicht dazu

geführt, dass der Gemeinderat kein Ermessen mehr habe ausüben können. Im

Entscheid, die Einsprachen so abzuhandeln, wie dies die Verwaltung vorgesehen

habe, liege keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers 2. Soweit

sich die Einsprache thematisch von den anderen abgehoben habe, sei diese zudem durchaus

einzeln behandelt worden. Im Übrigen gelten auch bezüglich dem Beschwerdeführer

2.

die vorstehenden Ausführungen zur Heilung einer Gehörsverletzung. Auch der

Beschwerdeführer 2 zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz

falsch sein sollte. Das Rechtsbegehren, die ursprünglichen Einsprachen seien im

Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur Kenntnis zu

nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden, ist deshalb abzuweisen.

3.3.1

Die Beschwerdeführer machen

zusammengefasst weiter geltend, die fehlende Beschlussfassung durch die

Gemeindeversammlung (Legislative) habe zu einer unrechtmässigen

Grundrechtseinschränkung (Art. 36 BV) geführt und es sei damit das

Legalitätsprinzip verletzt worden; sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement

seien als eigentumsbeschränkende und grundeigentümerverbindliche Bestimmungen

von der Gemeindeversammlung beschliessen zu lassen. In der einlässlichen

Beschwerdebegründung vor Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2024 bestreiten sie

nicht, dass die Exekutive (sc.: der Gemeinderat) gemäss kantonalem Planungs-

und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) die oberste Planungsbehörde ist. Hingegen

rügen sie, auch diese habe sich an das übergeordnete Bundesrecht zu halten,

hier konkret an Art. 36 BV. Eine gesetzliche Grundlage zur Einschränkung

eines Grundrechts müsse von der Legislative, sprich der Gemeindeversammlung,

beschlossen werden, wie dies z.B. beim Parkplatzreglement der Fall gewesen sei.

Eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Reglementen im Rahmen der Ortsplanung

vermöge auch § 9 PBG nicht zu legitimieren und wäre willkürlich. Das beim

Rechtsdienst des BJD aufgeschaltete Gutachten betreffend die Frage der

Bundesrechtskonformität der Zuständigkeit des Gemeinderats zur Beschlussfassung

über Nutzungspläne vom 2. Juni 2023 vermöge diese Ungleichbehandlung von

eigentumsbeschränkenden Zonenplänen und Reglementen im Rahmen der gleichen

Ortsplanungsrevision auch nicht zu legitimieren, es behandle diese Thematik gar

nicht. Allenfalls sei dies der Grund, warum die Vorinstanz das Gutachten nicht

erwähne und auch nicht hinweisend mit darin gemachten Aussagen argumentiere.

Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid

festgehalten, der Erlass der Nutzungspläne sowie der zugehörigen Vorschriften

sei gemäss § 9 Abs. 2 PBG Aufgabe des Gemeinderates als Planungsbehörde. Dieser

entscheide gemäss § 16 Abs. 3 PBG über die Einsprachen und beschliesse den

Plan. Die Befugnisse seien in einem Gesetz an den Gemeinderat delegiert worden,

was bundesrechtskonform sei. Dabei verweist die Vorinstanz auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 25. August 1998 betreffend den Kanton Freiburg (publiziert

in Pra 88 [1999] Nr. 19). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 an das

Verwaltungsgericht hält die Vorinstanz zudem fest, das von den

Beschwerdeführern erwähnte Gutachten habe ebenso für Zonenreglemente Geltung.

Zonenvorschriften seien mit Verweis auf BGE 106 Ia 383 Bestandteile des

Zonenplans.

3.3.2

Das BJD liess durch Prof. Dr. […]

und Dr. […] ein vom 2. Juni 2023 datierendes Gutachten (in der Folge: Gutachten

Stalder, aufgeschaltet unter

www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/rechtsdienst, zuletzt besucht am

11.

Oktober 2024) zur Frage der Bundesrechtskonformität der Zuständigkeit des

Gemeinderates zur Beschlussfassung über Nutzungspläne gemäss § 16 Abs. 3 PBG erstellen. Hintergrund war die kantonale Bestimmung von § 9 Abs. 2 PBG, wonach im Kanton Solothurn der Gemeinderat Planungsbehörde ist. Gemäss § 16 Abs. 3 PBG entscheidet er über Einsprachen und beschliesst die

Nutzungspläne, die dann in der Folge nach § 18 Abs. 1 PBG durch den

Regierungsrat zu genehmigen sind. Auf rechtlicher wie auch auf politischer

Ebene war, namentlich in Zusammenhang mit Ortsplanungsrevisionen, die Frage

gestellt worden, ob diese Zuständigkeitsordnung bundesrechtskonform sei und

insbesondere den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung und dem bundesverfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzip

entspricht.

3.3.3

Zur Thematik gilt es vorab in

allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass sämtliches Bundesrecht

entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des

Bundesrechts). Die Regelung des kantonalen solothurnischen Rechts hat das

Verfassungs- und Gesetzesrecht des Bundes zu achten. Weil Nutzungsplanungen

Beschränkungen von verfassungsmässigen Rechten mit sich bringen (insbesondere

der Eigentumsgarantie, mitunter auch der Wirtschaftsfreiheit), haben sie den

Anforderungen von Art. 5 und Art. 36 BV an eine hinreichende gesetzliche

Grundlage (sog. Legalitätsprinzip) zu genügen (vgl. Gutachten Stalder

Rz. 5 ff.). Im Weiteren gibt Art. 33 RPG dem kantonalen Recht

Vorgaben zum Erlassverfahren und zum Rechtsschutz gegen Nutzungspläne. Auch dem

hat das kantonale Recht zu genügen. Bezüglich der vorliegend strittigen Frage,

welche kommunale Behörde über die Nutzungspläne zu beschliessen hat, enthält

Art. 33 RPG keine Vorgaben. Eine Vorgabe, dass jeder Nutzungsplan im

ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden muss, kennt das

Bundesrecht nicht (vgl. Gutachten Stalder, Rz. 12). Das vom Kanton

Solothurn in Auftrag gegebene Gutachten Stalder hat die Bundesrechtskonformität

der Zuständigkeitsordnung gemäss solothurnischem Recht im Lichte des

Legalitätsprinzips ausführlich geprüft. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass

jegliches staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Gutachten

Stalder, Rz. 15). Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen

Grundlage, wobei schwerwiegende Grundrechtseingriffe in einem formellen Gesetz

vorgesehen sein müssen (Gutachten Stalder, Rz. 17).

3.3.4

Im Rahmen des Gutachtens Stalder verweisen

die Gutachter darauf, dass die Lehre Nutzungspläne als Handlungsform sui

generis qualifiziere. Sie halten in Zusammenhang mit der Frage nach der

Rechtsnatur von Nutzungsplänen fest: «In Richtung Erlass deutet, dass sie Teil

der baurechtlichen Grundordnung sind und mit dem jeweiligen Zonenreglement,

also einem Erlass, eine Einheit bilden. In Richtung Verfügung deutet die

Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den betroffenen Grundeigentümern und

Nachbarn und die gegenüber der Anfechtung von Erlassen (für welche eine

potentielle Betroffenheit genügt) eingeschränkte Beschwerdelegitimation, indem

nur einsprache- und beschwerdebefugt ist, wer durch die strittige Planung

unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist». Gleichzeitig

verweisen sie darauf, dass das Bundesgericht mitunter nach der räumlichen

Tragweite des Nutzungsplans differenziert und bei der Betroffenheit vieler

Grundstücke die Nutzungspläne als Rechtssätze behandelt (Gutachten Stalder Rz. 27

m.w.H.). Im Weiteren leiten die Gutachter die Erkenntnis her, dass die

Nutzungsplanung schwere Eigentumseingriffe bewirken kann und, dass sich die

Frage stellt, ob das Legalitätsprinzip in Angesicht dessen verlangt, dass die

Nutzungsplanung – soweit Erlasscharakter aufweisend – auf Gemeindeebene durch

den formellen Gesetzgeber (d.h. die Stimmberechtigten oder allenfalls das

Gemeindeparlament) beschlossen wird oder, ob ein Beschluss der Exekutive wie in

§ 16 Abs. 3 PBG vorgesehen, genügt.

3.3.5

Im Kanton Solothurn werden die

Nutzungspläne von der Exekutive erlassen. Somit ist gemäss Gutachten Stalder

die vom Kanton Solothurn getroffene Regelung mit Blick auf das

Legalitätsprinzip prima vista nicht unproblematisch. Die Gutachter haben daher

näher geprüft, ob eine hinreichende Gesetzesdelegation an die kommunale

Exekutive vorliegt. Eine Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen

(Gesetzesdelegation) kann sowohl von einem übergeordneten an ein

untergeordnetes Gemeinwesen (z.B. vom Kanton an die Gemeinde) als auch vom

Gesetzgeber an den Verordnungsgeber erfolgen (Gutachten Stalder, Rz. 39). Die

Delegation vom Gesetzgeber an den Verordnungsgeber und somit von der

Legislative an die Exekutive bedeutet einerseits eine Einschränkung der

demokratischen Rechte. Andererseits wird auch das Prinzip der Gewaltenteilung

durchbrochen. Wie das Gutachten Stalder erläuternd darlegt, anerkennen

Rechtsprechung und Lehre heute die grundsätzliche Zulässigkeit der Gesetzesdelegation

an die Exekutive, wobei eine Aushöhlung der gewaltenteiligen und demokratischen

Verfassungsordnung mittels Grenzsetzung zu verhindern ist (vgl. Gutachten

Stalder, Rz. 40).

Das Bundesgericht verlangt in seiner

gefestigten Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation die

kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen (vgl. Gutachten Stalder, Rz.

41):

-

Die Gesetzesdelegation darf

nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein;

-

Die Delegationsnorm muss im

Gesetz enthalten sein;

-

Die Delegation muss sich

auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken;

-

Die Grundzüge der

delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, insbesondere Zweck,

Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse, müssen im formellen Gesetz

umschrieben sein.

3.3.6

Wie der Kanton

Solothurn weist daneben (als einziger) der Kanton Freiburg in seinem kantonalen

Raumplanungs- und Baugesetz die Kompetenz zum Erlass von Nutzungsplänen dem

Gemeinderat zu. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 25. August

1998.

zur Situation im Kanton Freiburg die Rechtmässigkeit bejaht und die

gesetzliche Grundlage der Delegation als genügend erachtet (vgl. Gutachten

Stalder, Rz. 42 ff.). Das Gutachten Stalder weist sodann darauf hin, dass die

Rechtsprechung zwar in der Lehre auf Kritik gestossen sei, jedoch die vom

Bundesgericht angestellten Erwägungen nach wie vor als zutreffend anzuschauen

seien und sich auf die Rechtslage im Kanton Solothurn würden übertragen lassen.

Konkret sieht dies wie folgt aus:

-

Die Verfassung des Kantons

Solothurn verbietet die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an ein

Exekutivorgan nicht;

-

§ 16 Abs. 3 PBG ermächtigt

und verpflichtet den Gemeinderat in den Gemeinden des Kantons Solothurn als

zuständige Behörde zum Entscheid über Einsprachen und zum Beschluss über die

Nutzungspläne. Der entsprechende Paragraph bildet somit eine formell-gesetzliche

Grundlage.

-

Der Gegenstand der

Delegation wird genau umschrieben, es handelt sich um den Beschluss über die

Nutzungspläne. Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse regelt

das kantonale Recht selbst. § 24 ff. und § 29 ff. PBG definieren die den

Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung zur Verfügung stehenden Nutzungszonen

und legen deren Inhalt fest. Dabei erfolgt nicht nur eine Grobeinteilung,

sondern Differenzierung, z.B. innerhalb der Bauzonen (Wohn-, Kern-, Arbeits-,

Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen, sowie Zonen für öffentliche

Bauten und Anlagen). Die mit der Zonierung verbundenen Nutzungsbefugnisse

werden detailliert geregelt. Dies ermöglicht dem Stimmvolk zu erkennen, auf

welche Kompetenzen mit der Delegation an die kommunale Exekutive verzichtet

wird, ebenso wie es möglich ist, die Einschränkungen zu erkennen, denen man als

Grundeigentümer unterliegen kann.

-

Das Verfahren zum Erlass

von Nutzungsplänen und der Rechtsschutz gegen Nutzungspläne sind in § 15 ff.

des PBG geregelt.

Im Freiburger Fall hat das Bundesgericht

die Tatsache, dass die Freiburger Bevölkerung bei der Erarbeitung der

Nutzungsplanung eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit hat, erheblich

gewichtet. Im Kanton Solothurn ist die Mitwirkung der kommunalen Bevölkerung im

Rahmen der Nutzungsplanung sogar noch ausgeprägter. Sie kann sich nicht nur

informieren und diskutieren, sondern die Gemeindeversammlung oder das

Gemeindeparlament beschliessen im Vorfeld der Nutzungsplanung das räumliche

Leitbild, wodurch dieses demokratisch legitimiert wird (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 PBG sowie Gutachten Stalder, Rz. 44). Auch wenn es nicht behördenverbindlich

ist, so bildet es dennoch eine wichtige inhaltliche Vorgabe für die kommunale

Nutzungsplanung. Im Weiteren sieht § 3 Abs. 2 PBG im Vorfeld des

Nutzungsplanverfahrens für die Bevölkerung die Gelegenheit vor, sich zur

konkreten Planungsvorlage zu äussern und die Planungsbehörde ist in der

Pflicht, Vorschläge und Einwände materiell zu beantworten (vgl. Art. 4 RPG).

Entsprechend kommt das Gutachten Stalder zum Schluss, der vorgenannte Einbezug

der Bevölkerung in den Planungsprozess erlaube «im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso mehr, den Beschluss über die

Nutzungsplanung an die kommunale Exekutive zu delegieren» (Gutachten Stalder,

Rz. 44 lit. e./ii). Die Grundsätze, welche nach Lehre und Rechtsprechung

eine Gesetzesdelegation vom Gesetzgeber an die Exekutive zulassen, sieht das Gutachten

Stalder als gegeben an. So stelle die Umschreibung der einzelnen Zonen und der

damit verbundenen Nutzungsbefugnisse in den § 24 ff. und § 29 ff. PBG eine

genügende formell-gesetzliche Grundlage für Eigentumseingriffe dar (Gutachten

Stalder, Rz. 46). Die gemäss § 16 Abs. 2 PBG vorgesehene Delegation der

Kompetenz zur Annahme von Zonennutzungsplänen an den Gemeinderat beruhe auf

einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Das Gutachten Stalder begründet somit

schlüssig, weshalb die Delegation an den Gemeinderat das Legalitätsprinzip

nicht verletzt. Dem ist zu folgen.

3.3.7

Im nächsten Schritt ist die Rüge

der Beschwerdeführer zu prüfen, wonach der Gemeinderat als Planungsbehörde

schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten nicht selbst vornehmen dürfe,

diese vielmehr im Gesetz vorgesehen sein müssten und Gesetze wiederum würden

durch die Gemeindeversammlung beschlossen. Das eigentumsbeschränkende

Parkplatzreglement sei zum Beispiel durch die Gemeindeversammlung beschlossen

worden. Eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Reglementen im Rahmen der

Ortsplanungsrevision in prozessualer Hinsicht und betreffend die Zuständigkeit

zur Beschlussfassung sei willkürlich. Insbesondere möge auch § 9 PBG diese

Sonderbehandlung der Zonenpläne und Reglemente nicht zu legitimieren. Was das

Gutachten Stalder anbelange, so betrachte dieses nur Nutzungspläne und

beinhalte die angesprochene Ungleichbehandlung von eigentumsbeschränkenden

Reglementen (z.B. Zonenreglement) nicht. Die Beschwerdeführer stellen sich auf

den Standpunkt, das Legalitätsprinzip verlange für eigentumsbeschränkende

Zonenpläne und Reglemente einen Beschluss durch die Legislative, sprich

vorliegend die Gemeindeversammlung. Indem dies nicht erfolgt sei, werde

Bundesrecht verletzt.

3.3.8

Soweit es die Nutzungspläne

betrifft, wurde vorstehend gestützt auf die Ausführungen des Gutachtens Stalder

bereits hergeleitet, weshalb es zulässig ist, wenn der Gemeinderat als oberste

Planungsbehörde die Nutzungspläne erlässt. § 9 Abs. 2 PBG hält fest, dass

die Ortsplanung im Erlass von Nutzungsplänen und der zugehörigen Vorschriften

besteht. Planungsbehörde ist – wie auch von den Beschwerdeführern eingeräumt

wird – der Gemeinderat. Vorstehend wurde bereits hinlänglich aufgezeigt, dass

eine Delegation an den Gemeinderat das Legalitätsprinzip wahrt. Das Recht und

damit auch die Pflicht des Gemeinderates als oberster Planungsbehörde besteht

darin, nebst den Nutzungsplänen auch die dazugehörigen Vorschriften zu

erlassen. Mithin umfasst die Delegation eben auch die mit den Nutzungsplänen

direkt verbundenen Reglemente. Im Entscheid BGE 106 Ia 383 hat das

Bundesgericht festgehalten, dass Zonenvorschriften Bestandteile des Zonenplans bilden.

Beim strittigen Zonenreglement handelt es sich um den Zonenplänen zugehörige

Vorschriften. Die Paragraphen 1 bis 4 umfassen in einem ersten Teil des

Reglements allgemeine Vorschriften (Zweck und Geltung, Planungsgrundsätze,

Qualitätssicherung und Gestaltungsplanpflicht). Der zweite Teil wird sodann

explizit mit «Zonenvorschriften» betitelt und umfasst systematisch gegliedert

und wiederum in jeweilige Unterabschnitte unterteilt Vorschriften für Bauzonen,

eingeschränkte Bauzonen, Schutzgebiete und Schutzobjekte sowie Nichtbauzonen.

Abgeschlossen wird das Zonenreglement mit Schluss- und Übergangsbestimmungen

sowie den Anhängen. Die Beschwerdeführer räumen in ihrer Stellungnahme vom

3.

Juli 2024 sinngemäss ein, dass Art und Mass der jeweiligen Nutzungszone

definierende bzw. beschreibende Reglementsbestimmungen als Bestandteil des

Zonenplans betrachtet werden. Sie verweisen dabei selber auf BGE 106 Ia 383. Sie

rügen jedoch, wenn weitere eigentumsbeschränkende und

grundeigentümerverbindliche Vorschriften und Regeln im Zonenreglement erlassen

würden, welche nicht in direkter Verbindung mit dem (Nutzungs-)Zonenplan

stünden, so könne nicht behauptet werden, diese Vorschriften würden den

Nutzungsplan bezüglich Art und Mass der Nutzung beschreiben. Wenn, wie

vorliegend, zonenübergreifende Vorschriften analog dem Baureglement im

Zonenreglement erlassen würden, welche grundeigentümerverbindlichen und

eigentumsbeschränkenden Massnahmen gleichkommen würden, so könnten diese

aufgrund des Legalitätsprinzips nicht durch den Gemeinderat abschliessend

erlassen werden. Im neuen Reglement der Ortsplanungsrevision würden sich nebst

den Zonenvorschriften viele weitergehende Bestimmungen, welche nicht der

Gemeinderat abschliessend erlassen könne, befinden. Es seien dies z.B.

eigentümerverbindliche Gestaltungsvorschriften, Festlegung von Schutzobjekten,

Naturobjekten, Reklamevorschriften, übergeordnete Strukturgebiete,

Gefahrengebiete, Beitragszahlungen (Beitragsreglement an Schutzobjekte etc.). Gemäss

dem Beschwerdeführer hätten solche Bestimmungen, wenn schon, im Baureglement

aufgeführt und korrekt der Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Die

Beschwerdeführer beschränken sich auf pauschal gehaltene Rügen. Sie zeigen

nicht auf, inwiefern einzelne Bestimmungen des Zonenreglements konkret eine

fehlende Verbindung zu den Zonenplänen aufweisen sollen. Wie vorstehend

aufgezeigt, regelt das Zonenreglement für die jeweiligen Zonen geltende

Vorschriften. § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 PBG, sehen im Rahmen der

Zonenplanung ausdrücklich den Erlass von Schutzzonen vor, ebenso unter anderem

die Ausscheidung von historischen Stätten, Natur- und Kulturdenkmälern. Damit

liegt einerseits eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor und andererseits

ist der direkte Zusammenhang zur Nutzungsplanung evident. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt abzuweisen.

4.1

Der Beschwerdeführer 1 beantragt

weiter, das Fassungsvermögen der Bauzonen (Art. 15 Abs. 1 PBG) in D.___

sei gemäss den Vorgaben der Bevölkerungsprognose 2035 (mittleres Szenario) des

Kantons Solothurn zu berechnen (zur diesbezüglich fehlenden Legitimation des

Beschwerdeführers 2 vgl. Ziffer 1.4 vorstehend). Die Planung sei diesbezüglich

zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Er beanstandet, es sei

insbesondere zu überdimensionierten Zonen und mit den Bevölkerungszahlen gemäss

behördenverbindlichem kantonalem Richtplan nicht abgestimmten Festlegungen von

Art und Mass der Bauzonen gekommen. Die Vorinstanz habe diesen Beschwerdepunkt

mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um eine theoretische Vorgabe,

welche nur geringfügig überschritten sei. Diese Ausführungen und Feststellungen

der Vorinstanz würden vollumfänglich bestritten. Die Vorinstanz gebe selber zu,

dass die Bevölkerungszahl für mehr als 15 Jahre angedacht sei. Dies sei

bundesrechtswidrig, da gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG nur Bauzonenflächen für

den Bedarf der nächsten 15 Jahre eingezont werden dürften. 1’500 Bewohnende sei

keine marginale Zahl. Zu beachten sei ebenfalls, dass gemäss kantonalem

Richtplan eine Abstimmung der Siedlungsflächen mit dem zu erwartenden

zusätzlichen Verkehrsaufkommen vorzunehmen sei. Die zukünftige Bevölkerungszahl

sei schon daher nicht von theoretischer Natur, da diese konkrete und effektive

Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen habe. Die Abstimmung von Siedlung und

Verkehr stütze sich in vorliegender Planung daher auf eine bundesrechtswidrige

Abschätzung der Bevölkerungszahl gemäss kantonalem Richtplan. Auch wenn

Verdichtungen gefördert werden sollen, habe dies nicht unmittelbar Auswirkungen

auf die Bevölkerungszahl. Ein-, Auf- und Umzonungen seien bezüglich der

Bevölkerungszahl nur dort wirksam, wo neue Wohnungen entstehen. Die

geschossigen Aufzonungen von gewachsenen Quartieren mit Ein- bis

Zweifamilienhäusern generiere kaum zusätzliche Wohnungen, da diese für den

Eigenbedarf oder die Vergrösserung der bestehenden Wohnungen genutzt werde. Das

Giesskannenprinzip der Ortsplanungsrevision, mit welcher grosszügig aufgezont

worden sei, habe die Bevölkerungszahl nur unnötig in die Höhe getrieben, so

dass die Richtwerte nach kantonalem Richtplan bundesrechtswidrig überschritten

würden. Die Ortsplanungsrevision sei in diesem Punkt weder rechts- noch

zweckmässig und könne daher so nicht genehmigt werden.

4.2

Die Vorinstanz hielt in ihrem

Beschwerdeentscheid fest, dass die Bauzonengrösse gemäss Art. 15 RPG dem

voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre zu entsprechen habe. Die Bestrebungen des

Gemeinderates D.___ würden gerade darauf abzielen, die prognostizierte

Bevölkerungszunahme mit einer Innenentwicklung abzufangen, was auch in der

kantonalen Vorprüfung begrüsst worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die

Bevölkerungsprognose theoretischer Natur sei und insbesondere auch die

Realisierung des Nachverdichtungspotentials sowie das Potential der unbebauten

Bauzonen ungewiss sei, erscheine es verfehlt, geringfügige Abweichungen als

rechtlich relevante Überkapazität zu bezeichnen. Hinzu komme, dass die

Vorinstanz (sc.: der Gemeinderat) zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die

Zonenpläne jeweils deutlich länger Bestand hätten, zumal sie unmittelbar nach

Rechtskraft der vorliegenden Planung mit der nächsten Ortsplanungsrevision

beginnen müsste, um diese wiederum innerhalb eines Planungshorizontes von 15

Jahren abzuschliessen. Gestützt auf die entsprechenden Erwägungen wurde die

Beschwerde abgewiesen. In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom

11.

Juni 2024 verweist die Vorinstanz darauf, dass der Regierungsrat mit

Beschluss Nr. 2023/1334 vom 29. August 2023 (Bevölkerungsprognose 2022-2050)

ausgeführt habe: «Mit der Kenntnisnahme der Bevölkerungsprognose 2015 bis 2040

durch den Regierungsrat wurde das mittlere Szenario als verbindliche Grundlage

für Planungen mit räumlichen Auswirkungen festgelegt (vgl. RRB Nr. 2017/518

vom 21. März 2017). Eine Verbindlicherklärung eines Szenarios erscheint

heute nicht mehr zweckmässig da eine Prognose keine Zielsetzung sein kann und

überdies auch gerade auf Stufe Gemeinden mit erheblichen Unsicherheiten

verbunden ist. Dies hat denn auch in der Vergangenheit insbesondere mit

Gemeinden zu Diskussionen über die Verlässlichkeit bzw. Korrektheit der Daten

geführt. Die aktualisierte Bevölkerungsprognose hat damit in erster Linie die

Funktion als Grundlage für verschiedene räumliche Planungen von Kanton und

Gemeinden».

4.3

Dem Raumplanungsbericht vom 29. Mai

2020.

kann unter den Schlussfolgerungen entnommen werden, dass sich für D.___

ein theoretisches Fassungsvermögen von 23'230 Einwohnern ergibt. Die

Bevölkerungsprognose 2009-2035 rechnete bis zum Jahr 2035 mit einem Wachstum

auf 21'751 Einwohnerinnen und Einwohner. Somit übersteige das vorgenannte

Fassungsvermögen das mittlere Szenario der kantonalen Bevölkerungsprognose

2009-2035 um 6,8 %. Die Schlussfolgerungen des Raumplanungsberichts enthalten

eine Begründung, weshalb diese Abweichung dem Art. 15 RPG insgesamt genügend

Rechnung trage. So sei die zur Erreichung der angestrebten Soll-Dichten

ausschlaggebendste Zone die Mischzone Bahnhof MB. In allen MB werde die Überbauung

in Qualitätsverfahren bestimmt werden (bei den Gebieten HB Süd/RBS und

Westbahnhof sei dies bereits erfolgt). Ebenfalls relevant seien die unbebauten

Flächen im Weitblick. Weil sich diese im Eigentum der Stadt befinden würden, könne

die Soll-Dichte wesentlich beeinflusst werden. Ebenso seien die weiteren

Mischzonen, also diejenigen des Zentrums und der Einfallsachsen, für die

Bestimmung des Fassungsvermögens relevant. Diese wiesen eine hohe zulässige

Dichte auf. Bei den angestrebten Soll-Einwohnerdichten in den bereits

überbauten Zonen gehe das Berechnungsmodell des Kantons für die nächsten 15

Jahre von reduzierten Realisierungsfaktoren aus. Es werde zusätzlich eine

Ausschöpfung von nur 30 % erwartet. Entsprechend folgert der

Raumplanungsbericht, es könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende

Nutzungsplanung Art. 15 RPG insgesamt genügend Rechnung trage.

Wie die Vorinstanz richtigerweise

feststellt, wurde inzwischen durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr.

2023/1334 vom 29. August 2023 (Bevölkerungsprognose 2022-2050) mit sachlicher

Begründung entschieden, dass eine Verbindlicherklärung des Szenarios aus

heutiger Sicht nicht mehr zweckmässig erscheine. Eine Prognose könne keine

Zielsetzung sein. Dieser neuen Ausgangslage ist vorliegend insoweit Rechnung zu

tragen, als sie aufzeigt, dass eine Abweichung von der Bevölkerungsprognose –

die nach wie vor als Grundlage zu dienen hat – soweit sie sachlich begründet

ist, bis zu einem gewissen Grad zulässig sein muss, um individuellen Umständen

Rechnung tragen zu können. Aus den vorstehend erwähnten Schlussfolgerungen des

Raumplanungsberichtes ergeht hinreichend, worin die sachliche Begründung für

die Planungsbehörde lag. Willkür ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt abzuweisen.

5.1

Der Beschwerdeführer 1 rügt

eventualiter eine willkürliche Behandlung und Beschlussfassung betreffend

Klassierung der jeweiligen Liegenschaften der beiden Beschwerdeführenden im

Bauinventar (Schutzzonenplan) und verlangt eine entsprechende Zurückweisung zur

rechtskonformen Überarbeitung und zum neuen Beschluss. Vorab ist festzuhalten,

dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gemäss den Erwägungen in

Ziffer 1.4 nicht eingetreten werden kann und der Beschwerdeführer 1 bezüglich

der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 nicht beschwerdelegitimiert ist. Somit

kann vorliegend einzig über die Klassierung als schützenswert der Liegenschaft

des Beschwerdeführers 1 an der [...] in D.___ befunden werden.

Der Beschwerdeführer 1 macht zusammengefasst

geltend, es handle sich bei der inneren Gebäudestruktur und dem Gebäudeinnern

nicht um schützenswerte Bausubstanz. Es sei an der Begehung vom 12. September

2023.

das Begehren des Beschwerdeführers 1 betreffend eines Augenscheins im

Innern abgelehnt worden. Somit bestehe die Klassifizierung «schützenswert»

lediglich für das Gebäudeäussere mit Fassaden und Dach. Diese Bauteile seien

bereits durch die Zonenbestimmungen für «Neu- D.___» umfassend geschützt. Da es

sich bei der Klassifizierung «schützenswert» gemäss Bauinventar im

Schutzzonenplan und Zonenreglement für die ganze Liegenschaft um eine

eigentumsbeschränkende Massnahme handle, müsse diese öffentlich-rechtliche

Planfestlegung formelle und materielle Bestimmungen einhalten. Die Einstufung

«schützenswert» für die ganze Liegenschaft müsse fachlich als solche erkannt

und objektiv begründbar sein. Sie müsse verhältnismässig sein und dürfe nicht

stärker geschützt werden als die fachliche Beurteilung erfordere. Werde nun die

Liegenschaft auch im Innern als «schützenswert» eingestuft, entspreche dies

nicht dem effektiven Schutzstatus und der objektiv feststellbaren,

denkmalpflegerischen Qualität der Bausubstanz. Diese Klassifizierung sei auch

willkürlich vorgenommen worden, habe man doch darauf verzichtet, das

Gebäudeinnere zu begutachten. Weiter sei es zu einer willkürlichen Behandlung

zwischen dem Beschwerdeführer 1 und 2 durch D.___ gekommen, weil anlässlich der

Begehung betreffend die Liegenschaft an der [...] (sc.: vom 12. September

2023) kein Vertreter der Stadt anwesend gewesen sei und man diesem ein

Entgegenkommen gar nicht habe unterbreiten können. Es müsse nochmals auf die

Verweigerung des rechtlichen Gehörs hingewiesen werden, es sei nicht möglich

gewesen, die Interessen im prozessualen Verfahren geltend zu machen.

5.2

Vor der Vorinstanz hatte das

entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 1 gelautet, seine

Liegenschaft sei aus dem Bauinventar und Schutzzonenplan 2 mit der Klassierung

«schützenswert» zu entlassen. Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner

Beschwerde vor Verwaltungsgericht nun vorbringt, die «willkürliche Behandlung

und Beschlussfassung betreffend Klassierung der beiden Liegenschaften im

Bauinventar (Schutzzonenplan) sei zur rechtskonformen Überarbeitung

zurückzuweisen und neu zu beschliessen (Willkürverbot)», kann, wie gesagt, auf

das Begehren nur insoweit eingetreten werden, als die Liegenschaft des

Beschwerdeführers 1 betroffen ist. Das Begehren ist als mit § 68 Abs. 3 VRG

vereinbar anzusehen, stellt es doch kein neues Begehren dar, sondern ist

vielmehr als im Vergleich zur Vorinstanz eingeschränktes Begehren anzusehen,

wurde damals doch die Entlassung, neu nur noch die Rückweisung zu neuem (willkürfreiem)

Beschluss begehrt.

5.3

Was den Vorwurf des

Beschwerdeführers 1 anbelangt, es sei anlässlich der Begehung vom 12. September

2023.

kein Vertreter der D.___ anwesend gewesen, weshalb er ihr im Gegensatz zum

Beschwerdeführer 2 kein Entgegenkommen habe unterbreiten können (was er als

willkürlich taxiert), so läuft dieser ins Leere. Es hätte ihm jederzeit offen

gestanden, D.___ im Anschluss an die Begehung und die dortigen Erläuterungen

des Chefs der kantonalen Denkmalpflege auf dem Korrespondenzweg ein

Entgegenkommen vorzuschlagen oder ein entsprechendes Einigungsgespräch zu

verlangen. Der Beschwerdeführer 1 bringt keinerlei Nachweise vor, dass er dies

vergeblich versucht bzw. wieso dies nicht hätte möglich sein sollen. Im Übrigen

steht den Behörden punkto Ansetzung von Einigungsgesprächen ohnehin ein

Ermessen zu, dessen Verletzung der Beschwerdeführer 1 nicht nachzuweisen

vermag. Entsprechend ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist

nachfolgend einzig, ob die Klassierung der Liegenschaft als schützenswert

willkürlich erfolgt ist und die Vorinstanz diese zu Unrecht geschützt hat.

5.4

Der Regierungsrat gelangte im

angefochtenen Beschluss zum Ergebnis, dass sich die Einstufung der Liegenschaft

als recht- und zweckmässig erweise (vgl. RRB Ziff. 3.3.7.4.3), hat

allerdings die ungenügend ersichtliche Interessenabwägung der Vorinstanz gerügt

und ihr bei den Kostenfolgen Rechnung getragen. Im Wesentlichen verwies der

Regierungsrat bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Chefs der

Kantonalen Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins vom 12. September 2023

wonach das vorliegende Haus 1901 gebaut worden sei und ein charakteristischer

Vertreter des Quartiers «Neu- D.___», Teil eines geschlossenen Ensembles, bilde.

Weiter führte der Regierungsrat aus, die Liegenschaft sei Teil einer

Blockrandbebauung, deren Liegenschaften allesamt als schützenswert im

Bauinventar und entsprechend im Zonenplan 2 aufgeführt seien. Anlässlich des

Augenscheins sei insbesondere die einheitliche Erscheinung der Fassade

aufgefallen. Es handle sich bei der Blockrandbebauung (trotz einiger

Veränderungen) um einen gut erhaltenen Zeitzeugen dieser konzeptionellen

Überbauung in «Neu- D.___», an deren Erhalt (wohl unstrittig) ein grosses

öffentliches Interesse bestehe. Nicht zuletzt liege die Liegenschaft bzw. die

Blockrandbebauung gemäss ISOS im Gebiet Nr. 9 (Neu- D.___) mit dem

Erhaltungsziel «A» und besonderen räumlichen und architekturhistorischen

Qualitäten sowie besonderer Bedeutung. Was die erforderliche gesetzliche

Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie anbelange, würden § 119 PBG

sowie die gestützt auf § 126 PBG erlassene Kulturdenkmäler-Verordnung eine

hinreichende Grundlage darstellen. Weiter hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest,

die Bestimmungen der Strukturgebiete würden nicht dazu führen, dass die

Klassierungen der einzelnen Liegenschaften entbehrlich wären. Das öffentliche

Interesse an der Klassierung der Liegenschaft überwiege das private Interesse

an der freien Bebaubarkeit, die Einschränkung der Eigentumsfreiheit sei

verhältnismässig.

5.5

Im Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar

unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_

3203.pdf) ist D.___ als «Flussstadt an historisch wichtigem Aareübergang,

umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen, Bahnhofsquartieren aus der

Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit Zeugen der

Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen Stadtmächtigen»

verzeichnet. Die betroffene Liegenschaft bzw. Blockrandbebauung befindet sich

im Gebiet 9, Neu- D.___, Stadterweiterung nach Plan von E. Bodenehr von 1889,

welches sich durch stattliche drei- und viergeschossige Wohn-/Geschäftshäuser,

aus den Jahren 1890–1920 sowie Ersatzbauten aus der zweiten Hälfte des 20.

Jahrhunderts auszeichnet. Das Gebiet wird mit dem Erhaltungsziel «A»

ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten ist. Die

Aufnahmekategorie ist mit «A-B» gekennzeichnet. Beim ISOS handelt es sich um

ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art.

5.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Durch

die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes

wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,

jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen

Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).

Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen

Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in

unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG).

Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern

vorab durch kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die

Bundesinventare sind insoweit aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei

der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts

sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen

(vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021,

1C_754/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.2). Das ISOS ergänzt die Schutz-

und Bauinventare auf kantonaler und kommunaler Ebene. Es erfasst nicht

Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Die Verzeichnung im ISOS

(allein) genügt somit nicht ohne Weiteres für die Gewährleistung der Erhaltung

bzw. der Schonung des Objekts.

5.6

§ 20 Abs. 1 der kantonalen

Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler

(Kulturdenkmäler-Verordnung, KDV, BGS 436.11) hält fest, dass die Gemeinden in

Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und

erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen

können. Von dieser Möglichkeit wurde mit dem Bauinventar der D.___ Gebrauch

gemacht. Nach § 20 Abs. 2 der KDV gelten Objekte als schützenswert, deren

Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 2 insbesondere vor Erteilung einer

Baubewilligung zu prüfen ist; als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem

für das Ortsbild von Bedeutung sind (Abs. 3).

Was das Bauinventar der D.___ anbelangt,

so leitet dieses in seiner Einleitung den Bezug zur KDV ausdrücklich wie folgt

her: «Als historische Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 KDV gelten Werke und

Bauten früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die

eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische,

städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung

haben. Die historischen Kulturdenkmäler der D.___ umfassen die schützenswerten

und erhaltenswerten Kulturdenkmäler, welche gesamthaft im vorliegenden

Bauinventar erfasst und im Zonenplan 2: Schutzgebiete und Schutzobjekte

dargestellt sind». Die Unterschutzstellung ist vor Erteilen einer

Baubewilligung, insbesondere wenn dies einen baulichen Eingriff in die

Bausubstanz oder an der Fassade betrifft, zu prüfen. Die zugehörigen

Bestimmungen betreffend die Unterschutzstellung sind dem neuen Zonenreglment (nZR)

zu entnehmen (vgl. insbesondere § 38 Abs. 4, Satz 2 nZR; vgl. auch § 3 ff.

der Kulturdenkmäler-Verordnung). Bei der Beurteilung eines Objekts bedarf es

jeweils einer Würdigung des Einzelfalls. Die Erneuerung

und Weiterentwicklung der Objekte wird denn auch nicht per se untersagt (vgl. §

38.

nZR). Das Bauinventar gibt in der Einleitung (S. 5) hinlänglich, in gut

nachvollziehbarer Weise, Auskunft zu den Kriterien für die Aufnahme in das

Bauinventar. Diese Kriterien umfassen – jeweils mit zugehöriger Erklärung – den

Eigenwert, den historischen Zeugniswert sowie den Situationswert. Daneben gibt

das Bauinventar Auskunft über die angewandte Methodik (S. 5) und enthält eine

Erklärung betreffend die schützenswerten und erhaltenswerten historischen

Kulturdenkmäler (S. 5 f.).

5.7

Das Bauinventar lautet im

Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Gebäude an der […]strasse […] (GB D.___

Nr. [...]) wie folgt (S. […]):

Bau- und Nutzungsgeschichte:

Die Wohn- und Geschäftshäuser wurden

1901.

vom und für den Schreiner Jakob Fischer erbaut. Sie entstanden als

einheitliche Blockrandbebauung des Zwickels [...], [...] und H[...], der

wiederum im Zuge der Konzeption von «Neu [...]» nach dem Richtplan von

Kantonsingenieur Emil Bodenehr (1889) ausgeschieden und überbaut wurde. Die

Bauten erfuhren seit ihrer Entstehung mehrere Veränderungen. Zu den wichtigsten

zählen bei Nr. [...] der Umbau 1960 und 1992, der Einbau eines Restaurants, der

Umbau und Dachgeschossausbau 2005; bei Nr. [...] der Umbau im Erdgeschoss 1965

und 1970, der Umbau im vierten Obergeschoss 1983, Ein- und Umbauarbeiten 1985,

der Umbau 2013; bei Nr[...] die Schaufensterumbauten 1933 und 1964, der

Ladenumbau mit Café-Erweiterung 2009; bei Nr. [...] der Dachaufbau 1918,

Fassadenänderungen 1918, die Umbauten 1932, 1963, 1993, der Umbau der

Schaufenster 2003 und bei Nr. [...] der Umbau 1928, die Erstellung einer Treppe

auf der Nordseite 1943, der Umbau 2005, der Dachausbau 2006 und 2015 die

Nutzungsänderung von Wohnungs- zu Praxisräumlichkeiten im zweiten Obergeschoss.

Beschreibung:

Die einheitlich gestaltete

Blockrandbebauung ist dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im

Mansarddach. Die Putzfassaden sind in spätklassizistischer Manier mit markanten

Eckpilastern, umlaufenden Gesimsbändern, dekorativ in Stein gerahmten Fenstern,

Konsolenfries an den Dachunterseiten sowie mit gequaderten Lisenen etc.

gestaltet.

Würdigung:

Die bis heute umfassend erhaltene

Blockrandbebauung bildet einen wichtigen Zeugen der Konzeption «Neu D.___»

gegen Ende des 19. Jahrhunderts und ist daher nicht nur räumlich, sondern auch

siedlungshistorisch höchst bedeutsam. Die Bauten haben sich, trotz Veränderung,

in ihrer aufwändigen spätklassizistischen Fassadengestaltung erhalten und

bilden stilistisch ein gutes Beispiel dieser Stilrichtung in D.___. Die

Blockrandbebauung ist daher ein schützenswertes Inventarobjekt von kommunaler

Bedeutung.

Empfehlung:

Sie ist dementsprechend in ihrer

Gesamtheit mit den bauzeitlichen charakteristischen Merkmalen sowie den oben

genannten Details zu erhalten.

Innen:

Das Innere wurde für alle Objekte

einheitlich nicht begangen. Beschreibungen und Würdigungen, die sich auf das

Objektinnere beziehen, nehmen Bezug auf die konsultierten Quellen wie

Inventare, Literatur und Archive.

5.8

Der Beschwerdeführer 1 rügt, die von

der Vorinstanz geschützte Einstufung seiner Liegenschaft als «schützenswert»

sei willkürlich im Vergleich mit der Einstufung der Liegenschaft des

Beschwerdeführers 2. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 ist allerdings

nicht Bestandteil der Blockrandbebauung, welche das Gebäude des

Beschwerdeführers 1 umfasst. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn

neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall

massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden

(BGE 115 Ia 353). Die Grenze des Ermessens wird überschritten, sobald

Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger

Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen. Verfassungsrechtlich

genügt, dass eine Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht

willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem

Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279).

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1

wurde als Bestandteil eines Ensembles geschützt, was auch die Vorinstanz

festhält. Die einheitliche Klassifizierung der gesamten Blockrandbebauung entspricht

den Kriterien zur Aufnahme in das Bauinventar und erscheint zweifellos sachgerecht.

Sie ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl fachlich und

objektiv begründet, dies geht insbesondere aus der vorstehend zitierten

Darlegung im Bauinventar sowie den Erwägungen der Vorinstanz hervor. Zudem gilt

es zu beachten, dass eine Einstufung als schützenswert nicht mit der effektiven

Unterschutzstellung gleichzustellen ist (vgl. § 38 nZR). Ob bzw. welche

baulichen Massnahmen und Veränderungen möglich sind, ist (erst) im konkreten

Einzelfall zu prüfen bzw. zu beurteilen und nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Das Bauinventar hält fest, zu schützen sei die Blockrandbebauung in

ihrer Gesamtheit mit den bauzeitlichen charakteristischen Merkmalen sowie den «oben

genannten Details». Diese Ausgangslage wird zu gegebener Zeit Leitlinie der

Einzelfallprüfung darstellen. Soweit im Gebäudeinnern keine schützenswerte

Bausubstanz mehr vorhanden sein sollte, wird dies dannzumal entsprechend zu

berücksichtigen sein und gegebenenfalls dazu führen, dass diesbezügliche

bauliche Massnahmen und Veränderungen im Inneren umso eher zulässig sein dürften.

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer 1 keinen stichhaltigen Grund vor,

welche die Klassierung als schützenswert willkürlich erscheinen lassen.

Vielmehr wiederholt er in seiner knappen Begründung grösstenteils die bereits

vor der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, ohne sich mit dem Beschluss des

Regierungsrates vertieft auseinanderzusetzen. Für das Verwaltungsgericht

besteht insbesonders angesichts des zu beachtenden Planungsermessens der

Beschwerdegegnerin kein Anlass, korrigierend einzugreifen, schon gar nicht vor

dem Hintergrund einer Willkürrüge, erscheint die Klassierung doch sachgerecht

und nachvollziehbar. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt

abzuweisen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit in

allen Punkten als unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben A.___ und B.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die auf CHF 4'000.00 festzusetzen

sind, zu bezahlen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Parteientschädigung ist keine zu entrichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde von B.___ wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. A.___ hat an die Entscheidgebühr von

total CHF 4'000.00 einen Anteil von CHF 2'000.00 zu bezahlen. B.___ hat an die

Entscheidgebühr von total CHF 4'000.00 einen Anteil von CHF 2'000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtschreiber

Thomann Luder