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Entscheid

VWBES.2024.86

Gesamtrevision der Ortsplanung B.___

7. November 2024Deutsch46 min

sowie das Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Beschluss des Gemeinderates

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___ und Mitbeteiligte,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

B.___, vertreten durch Gemeinderat B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Gesamtrevision

der Ortsplanung B.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___ legte die

Gesamtrevision der Ortsplanung vom 5. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 erstmals

öffentlich auf. Das Ziel der Revision bestand namentlich in der

Siedlungsentwicklung nach innen. Zudem wurde ein Bauinventar erarbeitet (vgl.

zum Ganzen: Raumplanungsbericht; Anhang zum räumlichen Leitbild). Dagegen

gingen bei der Einwohnergemeinde B.___ 92 Einsprachen ein.

2. Aufgrund der Einsprachen nahm der

Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ mit Beschluss vom 15. Juni 2021

Anpassungen der Nutzungsplanung und des Zonenreglements vor und wies die

Einsprachen im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen gelangten 26

Einsprecher mit Beschwerde an den Regierungsrat.

3. In der Folge wurde der Beschluss des

Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15. Juni 2021, nun

rechtsgenüglich unterzeichnet, sämtlichen Einsprechern erneut eröffnet und es

gingen sieben weitere Beschwerden beim Regierungsrat ein. Die

Beschwerdeverfahren wurden bis zum Entscheid des Gemeinderates der

Einwohnergemeinde B.___ über die Einsprachen zur zweiten öffentlichen Auflage

sistiert.

4. Vom 16. August 2021 bis 14. September

2021 fand die zweite öffentliche Auflage der Ortsplanung statt. Dagegen gingen

17 Einsprache bei der Einwohnergemeinde B.___ ein.

5. Mit Beschluss des Gemeinderates der

Einwohnergemeinde B.___ vom 22. Februar 2022 wurde eine Einsprache teilweise

gutgeheissen und § 3 Abs. 4 des Zonenreglements angepasst; die übrigen

Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen den

Beschluss wurden elf Beschwerden, darunter auch diejenige von A.___ und den

Mitbeteiligten, beim Regierungsrat erhoben.

6. Dem Regierungsrat wurden vom

Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ drei Zonenpläne (Nutzungsplanung,

Schutzgebiete und Schutzobjekte, Lärmempfindlichkeitsstufen), ein

Erschliessungsplan (in 9 Ausschnitten), ein Netzplan mit Strassenkategorien

sowie das Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Beschluss des Gemeinderates

der Einwohnergemeinde B.___ vom 22. Februar 2022).

7. Mit Beschluss Nr. 2024/260 vom 27.

Februar 2024 (nachfolgend RRB) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision

der Ortsplanung B.___; unter Vorbehalt der nicht genehmigten Elemente bzw. der

verlangten Anpassungen gemäss RRB Ziff. 5.3. Die Beschwerden von A.___ vom 13.

Juli 2021 bzw. 15. März 2022 wurden teilweise gutgeheissen und im Übrigen

abgewiesen (vgl. RRB Ziff. 5.3.10. ff.). Den Beschwerdeführern wurden

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00 auferlegt (vgl. RRB Ziff. 5.3.12).

8. Am 12. März 2024 gelangten A.___ und

die Mitbeteiligten (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und

stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss

sei, soweit darin den Anträgen der Beschwerdeführer nicht entsprochen wurde,

aufzuheben. Aufzuheben seien insbesondere die Ziffern 5.1, 5.3.11 und 5.3.12

dieses RRB.

2. Die Sache sei zur neuen Beschlussfassung

an den Regierungsrat, eventuell direkt an den Einwohner-Gemeinderat B.___,

zurückzuweisen.

3. Eventuell:

3.1 Zonenreglement § 6: In den einzelnen

Bauzonen sei zusätzlich eine maximal zulässige Geschossflächenziffer

unterirdisch (GFZu) festzulegen. In der 2-geschossigen Wohnzone (W2) sei eine

Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) von maximal 0.2 zuzulassen.

3.2 Zonenreglement § 52/Anhang 3: Der

Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr. 683 vom 4. April

2006) sei im Anhang 3 unter Ziffer 1.1 (weiterhin rechtsgültige Nutzungs-

und Erschliessungspläne) aufzulisten und nicht unter Ziffer 1.2 (zu

überprüfende Nutzungs- und Erschliessungspläne).

3.3 Zonenplan 1 (Nutzung) und Zonenreglement, insb. § 6:

Das ganze [...]-Quartier sei einer speziellen 2-geschossigen Wohnzone (W2spez)

zuzuweisen, in der

a) die Anzahl Untergeschosse auf maximal

ein Untergeschoss und die Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) auf maximal

0.15 beschränkt und

b) andere Einbauten ins Erdreich (wie

unterirdische Bauten, Unterniveaubauten und dergleichen) generell

ausgeschlossen (verboten) sind.

3.4 Zonenplan 2 (Schutzgebiete und

Schutzobjekte): Der (auf der Westseite) am [...] angebaute Schopf, welcher nach

dem rechtsgültigen Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr.

683 vom 4. April 2006) abgebrochen werden muss, sei nicht als schützenswerte

Baute festzulegen.

4. Subeventuell: Die Ortsplanungsrevision

(Gesamtrevision der Ortsplanung B.___) sei nicht zu genehmigen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Unter der

Überschrift «Verfahrens- und Beweisanträge» stellten sie folgendes Begehren:

6. […]

7. Dem Regierungsrat sei zu untersagen, die

Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung B.___ im Amtsblatt zu

publizieren.

8. […]

Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichten

die Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein, in der sie den (vormals

unter Ziff. 3.2) gestellten Antrag «Zonenreglement § 52/Anhang 3: Der

Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr. 683 vom 4. April

2006) sei im Anhang 3 unter Ziffer 1.1 (weiterhin rechtsgültige Nutzungs- und

Erschliessungspläne) aufzulisten und nicht unter Ziffer 1.2 (zu überprüfende

Nutzungs- und Erschliessungspläne) nicht mehr aufführten.

Unter der Überschrift «Verfahrens- und

Beweisanträge» stellten sie zudem folgendes Begehren:

6. […]

7. […]

8. […]

9. […]

10. […]

11. Es

sei eine Verhandlung mit Befragung der Parteien, der nachfolgend angerufenen

Auskunftspersonen und Zeugen sowie ein Augenschein an Ort und Stelle

durchzuführen. Zudem seien alle nachfolgend im Rahmen der Begründung

beantragten Beweismittel abzunehmen.

9. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 verzichtete

die Einwohnergemeinde B.___ auf eine Stellungnahme und beantragte die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

10. Das Verwaltungsgericht erteilte der

Beschwerde mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung (vgl.

Ziff. 3 der Verfügung).

11. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 schloss

das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD), namens des Regierungsrates,

auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

12. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe

vom 25. August 2024 eine Stellungnahme ein, bestätigten die gestellten Begehren

und stellten Verfahrensanträge.

13. Mit Verfügung vom 3. September 2024

wies das Verwaltungsgericht die Verfahrens­anträge a) bis c) ab (vgl. Ziff. 2

der Verfügung).

14. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen

Beschluss beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden

ist einzutreten.

2.1.1

Das rechtliche Gehör umfasst u.a.

das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht

ergibt sich der Anspruch auf Beweisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung

beantragter Beweismassnahmen ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund

bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung

gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 115 Ia 97 E. 5b).

2.1.2

Soweit die Beschwerdeführer

allgemein auf bisherige Rechtschriften verweisen, beschränken sie sich auf

appellatorische Kritik. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen

Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies

unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem

Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Dennoch zu beachten, bleiben die

allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden

sind und die richterliche Rechtsanwendung («iura novit curia»).

2.2

Die Sache ist anhand der Akten

hinreichend dokumentiert und spruchreif. Aus dem Verfahren VWBES.2022.12 wurde

das hydrologische Gutachten «Bericht Nr. 1322201.2, B.___, [...]» der […]

AG vom 31. Mai 2024 zur Beurteilung der Grundwasserverhältnisse auf der

Parzelle [GB B.___] Nr. […] (nachfolgend: Gutachten […]) beigezogen (vgl.

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2024, Ziff. 5). Der

Beizug der gesamten Akten des Verfahrens VWBES.2022.12 ist hingegen nicht

erforderlich. Die beiden Verfahren (VWBES.2024.86 und VWBES.2022.12) werden

denn auch gesondert beurteilt und nicht vereinigt.

Dem Verwaltungsgericht stehen die

öffentlich einsehbaren Hilfsmittel wie Googlemaps, Streetview und WEB GIS zur

Verfügung. Zudem ist das Bauinventar B.___ vom 1. März 2022 (nachfolgend:

Bauinventar) mit Abbildungen des [...]s (Haupt- und Nebengebäude) versehen (S.

128.

f.). Überdies liegt das eben genannte Gutachten […] vor. Von einem Augenschein

sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines

Augenscheins wird abgewiesen.

Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei

eine Verhandlung mit Befragung der Parteien, der (von den Beschwerdeführern

genannten) Auskunftspersonen und Zeugen durchzuführen. Auch hiervon sind keine

weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich die Beschwerdeführer

mehr als hinreichend zur Sache äussern konnten. Schliesslich sind in Würdigung

der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. nachfolgend) auch sonst

keine weiteren Beweise abzunehmen.

3.

Das Verwaltungsgericht erteilte der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Somit ist nicht über den Antrag der

Beschwerdeführer, wonach dem Regierungsrat zu untersagen sei, die Genehmigung

der Gesamtrevision der Ortsplanung B.___ im Amtsblatt zu publizieren, zu

befinden.

4.

Auch wenn die Beschwerdeführer ihren

Antrag, der Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] sei im Anhang 3 unter Ziffer

1.1

(weiterhin rechtsgültige Nutzungs- und Erschliessungspläne) aufzulisten und

nicht unter Ziffer 1.2 (zu überprüfende Nutzungs- und Erschliessungspläne), in

ihrer Eingabe vom 6. Juni 2024 nicht mehr aufführten, kann dazu festgehalten

werden, dass dieser sowieso keine Chancen auf Erfolg gehabt hätte. Anfechtbar

sind jeweils die Änderungen eines Plans, nicht aber dessen Überprüfung als

solche. Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass auch unter der Überschrift

«zu überprüfende Nutzungs- und Erschliessungspläne» rechtsgültige Nutzungs- und

Erschliessungspläne aufgeführt werden. Die Zuordnung des Teilzonen- und

Gestaltungsplans [...] im neuen Zonenreglement B.___ (nachfolgend nZR), Anhang

3, unter Ziff. 1.2 ist denn auch nicht von massgebender rechtlicher Relevanz

(umso weniger, als er nicht unter Ziff. 1.3 «Aufzuhebende Nutzungs- und

Erschliessungspläne» aufgeführt ist). Die Überprüfung des Teilzonen- und

Gestaltungsplans [...] hat tatsächlich stattgefunden und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren

ist vor Verwaltungsgericht hängig (vgl. VWBES.2022.12). Die gewählte Zuordnung

im Anhang 3 ist somit nicht zu beanstanden.

5.

Im Zusammenhang mit den

Verfahrensanträgen der Beschwerdeführer gemäss ihrer Eingabe vom 25. August

2024.

ist festzuhalten, dass die elektronischen Eingaben (bzw. die zugehörigen

USB-Sticks) lediglich Hilfsmittel waren; alle relevanten Fallakten wurden

ausgedruckt und sind Bestandteil der Akten (in Papierform). Die

Beschwerdeführer verfügen somit über sämtliche Akten. Auf die zugehörigen Verfahrensanträge

braucht nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. auch Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 3. September 2024, Ziff. 2).

6.1

Die Gemeinden haben das Bauen in

Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem können

sie Gemeindevorschriften gemäss § 133 PBG erlassen. Bei der Erarbeitung

der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist bei

der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können

keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen

begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und

Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen

überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und

Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde

zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

6.2

Der Regierungsrat hat die Revision

der Ortsplanung B.___ auf seine Recht- und Zweckmässigkeit und die

Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden

Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des

Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats. Das

Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch

keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die

Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den

notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3

RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie

zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des

Gerichts ist es zu prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die

Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen,

die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht

vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG

räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).

7.1

Die Beschwerdeführer machen geltend,

der Regierungsrat (auf Antrag der BJD-Vorsteherin, welche stets mitgemeint sei,

wenn vom BJD die Rede ist) habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren

verletzt, indem er ihren Antrag, die Instruktion für das Beschwerdeverfahren

einem anderen Departement zu übertragen, abgewiesen habe. Insbesondere sei ihr

Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden

Behörde und ihr Anspruch auf Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV und

Art. 6 Abs. 1 EMRK). Zugleich habe der Regierungsrat gegen die anwendbaren

Bestimmungen über den Ausstand verstossen (§ 8 VRG i.V.m. § 92 Abs. 1 Bst. d und § 93 Abs. 1 Bst. f GO). Im angefochtenen RRB werde auf die

besondere Problematik im vorliegenden Fall nicht eingegangen; dadurch werde die

Begründungspflicht verletzt. So sei nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt

worden, dass der Kanton Solothurn Eigentümer des im [...]-Quartier liegenden

Grundstücks GB B.___ Nr. […] sei. Das Grundstück befinde sich im

Finanzvermögen. Als Eigentümer sei der Kanton Solothurn einerseits durch das

vorliegende Verfahren (die Ortsplanungsrevision) als Partei betroffen und

andererseits auch im hängigen Verwaltungsgerichts-Verfahren betreffend die

Anpassung des Teilzonen- und Gestaltungsplans [...] (VWBES.2022.12) als Partei

beteiligt. Diese Verfahren würden, soweit es um die Festlegung der Nutzung des [...]-Quartiers

gehe, eng zusammenhängen. Bereits im Verfahren VWBES.2022.12 hätten die

Beschwerdeführer beim Regierungsrat die Instruktion durch ein anderes

Departement beantragt, was abgewiesen worden sei.

Nicht nur die Raumplanung, sondern auch

die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften gehöre zu den Aufgaben des BJD.

Dabei würden die öffentlichen Aufgaben und Interessen des Kantons im Bereich

der Raumplanung in jedem Fall in einem grundsätzlichen Spannungsfeld zu seinen

eigenen Interessen als Eigentümer von Grundstücken (insbesondere solche im

Finanzvermögen) stehen. Bei Grundstücken im Finanzvermögen gehe es immer um

bestmögliche Anlage und damit um finanziellen Vorteil und möglichst grossen

Gewinn. Wenn das BJD Beschwerdeverfahren gegen Nutzungspläne instruiere und

gleichzeitig die staatlichen Eigentümerinteressen an Grundstücken im

Finanzvermögen vertrete, bestehe deshalb keinerlei Gewähr für eine

unparteiische und unbefangene Verfahrensinstruktion. Das RVOG schreibe nicht

vor, dass das BJD sowohl Beschwerdeverfahren gegen Nutzungspläne instruieren

und in diesen Verfahren gleichzeitig die staatlichen Eigentümerinteressen an

Grundstücken im Finanzvermögen vertreten müsse. Diese höchst problematische

Doppelrolle sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch nicht ausdrücklich von

der RVOV gewollt oder vorgeschrieben. Durch verfassungskonforme Ausgestaltung

des Verfahrens könne diese höchst problematische Doppelrolle behoben werden. Es

habe von Anfang an zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD das

Beschwerdeverfahren gegen die vorliegende Ortsplanungsrevision, soweit das [...]-Quartier

betreffend, nicht unparteiisch und unbefangen habe instruieren können und, dass

auch die BJD-Vorsteherin insoweit dem Regierungsrat nicht unparteiisch und

unbefangen habe Antrag stellen und dort vertreten können. Die Instruktion des

Verfahrens hätte einem anderen Departement übertragen werden müssen.

Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren

sei in seiner Gesamtheit nicht fair gewesen, weil die anderen Parteien in

schwerer Verletzung des Waffengleichheitsgrundsatzes im Verfahren bevorteilt

worden seien und der Ausgang des Verfahrens deshalb nicht mehr offen gewesen

sei. Der Kanton Solothurn sei dadurch bevorteilt worden, dass das BJD auch das

Beschwerdeverfahren gegen die Ortsplanungsrevision durchgeführt habe, zumal es

dasselbe zuvor bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Plananpassung gemacht

habe. In diesen beiden Beschwerdeverfahren habe der Kanton Solothurn den

grossen und ausschlaggebenden Vorteil gehabt, dass seine Vertretung (das BJD)

in seinem Sinne und Interesse – als hauptprofitierender Eigentümer von GB B.___

Nr. […] – selber über alle Weichenstellungen und Fragen in verfahrensmässiger

und materieller Hinsicht habe (vor-)entscheiden können. Das BJD habe

insbesondere entscheiden können, welche Vorbringen der Beschwerdeführer

überhaupt thematisiert werden, welche Sachverhaltselemente dem Beschwerdeentscheid

zugrunde gelegt werden, welchen Verfahrens- und Beweisanträgen der Beschwerdeführer

entsprochen werde, welche Ausführungen in die Begründung des Entscheids

aufgenommen werden und wie die Anträge der Beschwerdeführer in der Sache zu

behandeln sind. Das BJD habe dementsprechend gehandelt und die von ihm

vertretene Partei (Kanton Solothurn als hauptprofitierender Grundeigentümer)

jeweils bevorteilt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend

Ortsplanungsrevision habe das BJD die von ihm vertretene Partei (Kanton

Solothurn) bevorteilt, indem es insbesondere keinem Beweisantrag der

Beschwerdeführer entsprochen habe und damit das Recht auf Beweis verletzt habe

(kein Augenschein, keine Befragung der Parteien, kein Gutachten, kein Beizug

des Verfahrens betreffend Anpassung Teilzonen- und Gestaltungsplan, keine

Parteiverhandlung). Dadurch sei auch der relevante Sachverhalt unrichtig,

unvollständig, einseitig und willkürlich festgestellt worden.

7.2

Nach Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Recht

auf Waffengleichheit richtet sich an die entscheidende Behörde und verlangt von

dieser, alle Personen, denen im entsprechenden Verfahren Parteistellung zukommt

oder zukommen muss, gleichzubehandeln (Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar

Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, nachfolgend BSK BV, Art. 29 N 20).

Der Anspruch auf ein faires Verfahren

beinhaltet auch das Recht auf die Beurteilung durch die zuständige, rechtmässig

zusammengesetzte und unabhängige Behörde. Für Gerichtsbehörden (sowie

gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in Art. 30 BV konkretisiert.

Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen

Behörden (insb. die Verwaltung und die Exekutivbehörden). Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt

(wie Art. 30 BV) für jeden Verfahrensbeteiligten zunächst den Anspruch, dass

die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden und ordnungsgemäss zusammengesetzt

sind. Die Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und

Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit

Unbefugter entscheiden. Einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten wollen

oder müssen oder an der Mitwirkung verhindert sind, sind soweit möglich zu

ersetzen. Art. 29 Abs. 1 BV schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung

des Spruchkörpers oder beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern

nicht aus, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und nach sachlichen

Kriterien geschieht (BSK BV, Art. 29 N 33 ff.).

Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch

darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird

(subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene

Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes,

persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich

kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend identischer Gehalt

zu (BSK BV, Art. 29 N 35). Nach § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) gelten für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und

Ablehnungsgründe des GO.

7.3

Die Anforderungen an die

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne

Weiteres auf nichtgerichtliche Behörden übertragen werden. In diesem Sinne

verlangt Art. 29 Abs. 1 BV für Verwaltungsbehörden keine organisatorische

(objektive) Unabhängigkeit, zumal es ja gerade die systembedingten

Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur

Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt

haben. Vor diesem Hintergrund müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit

von Verwaltungs- und Exekutivbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung

ihrer jeweils gesetzlich vorgegebenen Funktionen und Organisation sowie des

Streitgegenstands des betreffenden Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte

und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine

unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen

bspw. Auskünfte oder Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für

ein nachträgliches (Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen. Ist aber eine

Behörde im Vorfeld eines Verfahrens darüber hinausgegangen und zugunsten einer

Partei tätig geworden, erscheint sie für ein späteres Verfahren als befangen

(BSK BV, Art. 29 N 36).

Die Aufgaben des BJD sind dem Anhang 1

zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

(RVOV, BGS 122.112) zu entnehmen (i.V.m. § 16 Abs. 2 des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, BGS 122.111) und § 9 Abs. 1 RVOV).

Diese Aufgaben umfassen u.a. die Raumplanung sowie den Bau- und die Verwaltung

staatlicher Liegenschaften. Sodann stellt das instruierende Departement im

Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis

zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse

aus (vgl. § 36bis Abs. 1 VRG).

Dass es in einem Ortsplanungsverfahren –

hier in Kombination mit einem vorgelagerten Nutzungsplan-Verfahren – zu

systembedingten organisatorischen Mehrfachzuständigkeiten des BJD kommt, ist

vorliegend hinzunehmen. Schlussendlich erfolgte die vorinstanzliche Beschlussfassung

durch den (Gesamt-) Regierungsrat und nicht durch die Departementsvorsteherin

allein (kein Departements-Entscheid). Das BJD war nur (aber immerhin) mit der

Instruktion und der Antragsstellung betraut. Zudem gilt es zu beachten, dass

die Gemeinden (und nicht etwa das BJD) das Bauen in Zonenplänen gemäss § 14 PBG

und in weiteren Nutzungsplänen regeln.

Allein aus der Geltendmachung der

Beschwerdeführer, dass GB B.___ Nr. […] lediglich der Finanzanlage diene, lässt

sich - auch mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht noch hängige Verfahren

VWBES.2022.12 - kein Anschein der Befangenheit des BJD bzw. deren Vorsteherin

ableiten. Die Vorinstanz musste sich denn auch nicht vertieft(er) mit der von

den Beschwerdeführern geltend gemachten Problematik im Zusammenhang mit GB B.___

Nr. […] befassen.

7.4

Im verwaltungsinternen Verfahren

bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn der

Amtsträger selbst Partei des Verfahrens ist oder ein persönliches Interesse am

Verfahrensgegenstand hat und insoweit in «eigener Sache» entscheidet. Das

Ausstandsbegehren hat sich zudem immer gegen eine (oder mehrere) natürliche

Personen zu richten, und nicht gegen eine Gesamtbehörde (Urteil des

Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5, mit Verweis auf Urteile

1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3, 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2

und BGE 122 II 471 E. 3).

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer vermag das grundsätzliche Interesse des Kantons Solothurn am

Verkauf eines dem Anlagevermögen zugeordneten Grundstücks zu einem (möglichst)

guten Preis noch nicht den Anschein der Befangenheit sämtlicher Mitarbeitender

des BJD (inkl. Vorsteherin) in Bezug auf den streitigen Sachverhalt betreffend [...]-Quartier

zu erwecken. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausstandsgründe

nach § 92 Abs. 1 Bst. d und § 93 Abs. 1 Bst. f GO sind daher nicht erfüllt.

7.5

Innert den gesetzlichen Schranken

ist es dem BJD überlassen, wie es das Verfahren führen möchte. Die von den

Beschwerdeführern gerügte Beeinflussung ist weder dargetan noch ersichtlich.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind allgemein gehalten.

Es finden sich denn auch keine Belege, welche darauf schliessen lassen, dass

das BJD zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu Gunsten von Mitarbeitenden (Instruktions-)

Handlungen vollzogen bzw. eine Bevorteilung geschaffen hat. Es liegt im

Ermessen des Departements, welche Beweisabnahmen es als notwendig erachtet.

Wenn der Sachverhalt für das instruierende Departement genügend liquide ist,

sieht es von der Durchführung weiterer Beweismassnahmen ab. Wie sich gezeigt

hat (vgl. Ziff. II E. 2) besteht auch für das Verwaltungsgericht keine

Veranlassung, weitere Beweise abzunehmen. Von einer unrichtigen, unvollständigen,

einseitigen oder willkürlichen Feststellung des Sachverhalts kann – entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführer – keine Rede sein.

8.1

Die Beschwerdeführer machen zudem

geltend, der Regierungsrat habe die bei ihm vorgebrachte Rüge, die

Gemeinderatsbeschlüsse würden den gesetzlichen Anforderungen an Verfügungen (§ 20

und § 21 VRG) nicht genügen, zu Unrecht als unbegründet erachtet und die

Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Den vor dem Regierungsrat angefochtenen

Beschlüssen des Gemeinderates (Beschluss vom 15. Juni 2021, mit Schreiben

vom 20. Oktober 2021 erneut eröffneter Beschluss vom 15. Juni 2021,

Beschluss vom 22. Februar 2022) könne unschwer entnommen werden, dass der

Gemeinderat die Einsprecher zu blossen Nummern und (im Beschluss vom 22.

Februar 2022) zu «Grossbuchstaben» degradiert und die Rügen und Anträge der

einzelnen Einsprecher verstreut in den (über 70 bzw. 40 Seiten) umfassenden

Protokollen behandelt und begründet habe. Solche Einspracheentscheide,

anonymisiert ergangen und mit «versteckter» Begründung, seien in der

solothurnischen Verwaltungspraxis völlig fremd und unüblich und genügten

jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen an Verfügungen nicht. Mit einer

Verfügung werde im Einzelfall ein Rechtsverhältnis verbindlich zwischen dem

Gemeinwesen und einer bestimmten Person (mit Namen, Vornamen und Adresse)

geregelt, und nicht mit einer anonymen Nummer oder einem anonymen

Grossbuchstaben. Eine Begründung, die in einem umfangreichen und

unübersichtlichen Protokoll querbeet verstreut sei, zusammengesucht und

hoffentlich gefunden werde, genüge den Anforderungen an die Begründung von

Verfügungen nicht.

Der Regierungsrat hat die Rüge als

unbegründet erachtet und den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen. Im RRB

wurde erwogen, das Vorgehen der Anonymisierung «mag ungewöhnlich erscheinen,

ist jedoch nicht zu beanstanden». Die Beschwerdeführer rügen nun, der

Regierungsrat habe damit seine Begründungspflicht verletzt, da er nicht

ausführe, weshalb das Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Mangels Begründung

seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage, den RRB in diesem Punkt

sachgerecht anzufechten, weshalb er aufzuheben und die Sache zur neuen

Beschlussfassung an den Regierungsrat zurückzuweisen sei.

8.2

Vorab ist festzuhalten, dass der

Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch den Regierungsrat aufgrund

der Formulierung «mag ungewöhnlich erscheinen, ist jedoch nicht zu beanstanden»

unbegründet ist. Der gerügte Satz ist im Kontext des ganzen Abschnitts von

Ziffer 3.3.5.2.2 des RRBs zu lesen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,

dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem

Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten

(BGE 133 I 270 E. 3.1). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren

Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439

E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Die

Vor­instanz hat sich bei der Beschwerdebehandlung zwar knapp gehalten, ist aber

auf die wesentlichen Punkte hinsichtlich den Anforderungen an die Begründung

von Verfügungen eingegangen und hat begründet, weshalb das Vorgehen aus ihrer

Sicht zulässig war und welche Nachteile eine nach Beschwerden gegliederte

Behandlung aufweisen würde.

Zudem haben die Beschwerdeführer in

ihrer Beschwerde an die Vorinstanz keinen konkreten Nachteil aufgezeigt, der

ihnen aus dem beanstandeten Vorgehen hinsichtlich Beschlussprotokoll erwachsen

sein soll und sie waren in der Lage, sowohl eine ausformulierte Beschwerde an

den Regierungsrat wie auch an das Verwaltungsgericht zu erstellen.

8.3

Es ergeht aus den Akten, dass die

Einwohnergemeinde B.___ den Einsprechern das Beschlussprotokoll des

Gemeinderates vom 15. Juni 2021 über die Einsprachen zur öffentlichen Auflage

verbunden mit einem Begleitbrief eröffnet hat. Im Begleitbrief an die

Beschwerdeführer vom 30. Juni 2021 sind explizite Ausführungen zum Inhalt und

zur Gliederung des Protokolls wie folgt enthalten:

«Zum Inhalt und zur Gliederung des

Protokolls erlauben wir uns folgende Anmerkungen:

-

Privatpersonen und

Firmennamen sind im Protokoll nicht namentlich erfasst, sondern mit der Nummer

des Eingangs Ihres Schreibens. Sie finden Ihre Nummer im Brieftitel oben;

-

Die Einsprachepunkte sind

nach den grundeigentümerverbindlichen Instrumenten (Zonenpläne Zonenreglement,

Netzplan der Strassenkategorien, Erschliessungs- und Baulinienplan) gegliedert.

Falls Ihr Einspracheschreiben mehrere Instrumente betraf, finden Sie die

Dispositiv

entsprechenden Ausführungen demnach ebenfalls verteilt im Protokoll.

Bei Rückfragen oder zur Klärung von

Protokollinhalten stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.»

Das Protokoll selbst hält unter

Traktandum 4 «Ortsplanungsrevision – Behandlung der Einsprachen;

Genehmigungsantrag» unter den Vorbemerkungen fest, dass sämtliche Einsprachen

beim Rechts- und Personaldienst eingesehen werden können. Weiter wird unter lit.

A. / Formelles festgehalten, dass aus Gründen der Praktikabilität die

Einsprechenden nicht namentlich aufgeführt würden, sondern einzig auf die

intern vergebenen Nummern verwiesen werde. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021

wurde der Beschluss sämtlichen Einsprechenden erneut rechtsgenüglich, d.h. vom

Stadtpräsidenten mitunterzeichnet, eröffnet. Die Identifikation war

gleichbleibend mit dem Vorgehen im Juni 2021. Über die Einsprachen gegen die

zweite öffentliche Auflage entschied der Gemeinderat B.___ an seiner Sitzung

vom 22. Februar 2022, in diesem Fall einzeln nach Einsprachen. Den

Beschwerdeführern wurde hiernach mit Datum vom 8. März 2022 der anonymisierte

Auszug aus dem Protokoll zugestellt. Die Anonymisierung erfolgte in diesem Fall

mittels Verwendung eines individualisierenden Grossbuchstabens. Dabei ging beim

Versand jedoch vergessen, den jeweiligen Empfängern einen Hinweis zu machen,

unter welchem Buchstaben ihre betreffende Einsprache abgehandelt worden war.

Dies wurde durch ein Schreiben vom 10. März 2022 nachgeholt, indem dort

geschrieben stand: «Die Behandlung Ihrer Einsprache mitsamt der Begründung

finden Sie unter dem Buchstaben [...]».

8.4 Nun mag das Vorgehen betreffend

Anonymisierung, wie von der Vorinstanz festgestellt, in der Tat in der

solothurnischen Verwaltungspraxis ungewöhnlich erscheinen. Allerdings ist der

Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dies vorliegend rechtlich nicht zu

beanstanden ist, wurde den Einsprechern doch mit Begleitbrief vom 30. Juni

2021 eine auch für Laien verständliche Erläuterung der Identifikation

beigegeben. Auch im März 2022 erfolgte die notwendige Erläuterung, wenn auch

unglücklicherweise durch einen zwei Tage später erfolgten Nachversand eines

Begleitbriefs, woraus aber den heutigen Beschwerdeführern kein Nachteil

erwachsen ist. Wiewohl für die Einsprecher das Vorgehen wenig vertrauensbildend

gewesen sein mag, so kann dennoch kein Rechtsnachteil darin erblickt werden.

Aufgrund der Akten, insbesondere der entsprechenden Beschlussprotokolle, ergeht

auch, dass die Anonymisierung nichts daran geändert hat, dass die

Rechtsbegehren individuell-konkret geprüft wurden und die Einsprecher

individuell-konkrete Einsprachebescheide erhielten. Wenn überhaupt war eine

Anonymisierung der Einsprachen einer objektiven Beurteilung eher zuträglich,

standen so doch allfällige subjektive Empfindungen der einzelnen Gemeinderäte

gegenüber den jeweiligen Einsprechern bei der Behandlung im Gemeinderat weniger

im Raum und wurde die Gefahr reduziert, dass es in Anbetracht der hohen Anzahl

zu einem «Namensgewirr» kommen konnte. Der Orientierung und Übersichtlichkeit

war das anonymisierte Vorgehen wenn schon dienlich. Für die Mitglieder des

Gemeinderates B.___ war es im Übrigen wie erforderlich möglich, sich auf Wunsch

Einsicht in die persönlichen Angaben der Einsprecher und den wortgetreuen

Inhalt der Einsprache zu verschaffen, weshalb das anonymisierte Vorgehen weder

im Hinblick auf die entscheidenden Behördemitglieder noch auf die Einsprecher

selbst zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführer vermögen nach dem Gesagten - im

Zusammenhang mit den gerügten Anforderungen an Verfügungen - nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten. Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine

allfällige Thematik des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung.

8.5 Ein weiterer gerügter Punkt betrifft

die Gliederung der behandelten Einsprachen nach Thema und nicht nach

Einsprecher. Es ist nachvollziehbar, dass sich Laien im ersten Moment durch die

Aussage «Falls Ihr Einspracheschreiben mehrere Instrumente betraf, finden Sie

die entsprechenden Ausführungen demnach ebenfalls verteilt im Protokoll» unter

Umständen brüskiert fühlen. Wenngleich dies einen Mehraufwand bedeutet hätte,

wäre die Einwohnergemeinde B.___ wiederum im Sinne der Erhöhung der Akzeptanz

gehalten gewesen, im Begleitschreiben die pro Einsprecher zutreffenden Passagen

zu benennen. Deren Auslassung stellt aber keine Rechtswidrigkeit dar. Die

Gliederung des Protokolls vom 15. Juni 2021 ist sehr übersichtlich gehalten.

Die jeweiligen Themata wurden mittels fett gedruckter Titel in Form von Grossbuchstaben

voneinander abgegrenzt, unterschiedliche Unterthemen mittels Ziffern getrennt,

womit die Einsprecher die sie betreffenden Themen erleichtert finden konnten. Innerhalb

der thematischen Ebene war es den Einsprechern dabei nicht nur zumutbar die

gesamten Ausführungen des sie betreffenden Themas zu lesen, sondern es

erscheint auch kaum vorstellbar, dass ein Einsprecher dies nicht sowieso auf

diese Weise gemacht und damit sämtlich ihn betreffenden Ausführungen zur

Kenntnis genommen hätte. Es dürfte der Natur der Sache immanent sein, dass ein

Einsprecher wissen will, wie über andere Einsprachen gleichen Themas

entschieden wurde, weshalb er eher mehr als wenig lesen wird. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen.

9.1 Weiter machen die Beschwerdeführer

eine Rechtsverweigerung geltend (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführer

hätten in all ihren Einsprachen verlangt, dass in den einzelnen Bauzonen eine

maximal zulässige Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) festzulegen sei. Der

Gemeinderat habe die erste Einsprache diesbezüglich abgewiesen und sei auf die

2. Einsprache diesbezüglich nicht eingetreten. Durch das Nichteintreten habe er

das Rechtsverweigerungsverbot verletzt. Die Baumassetabelle in § 6 nZR sei

insoweit Gegenstand der 2. öffentlichen Auflage gewesen, als dass darin bei

allen Bauzonen in der Spalte GFZu anstelle des bisherigen Terminus «frei» ein

Strich «-» gesetzt worden sei. Ob sich mit der 2. öffentlichen Auflage etwas

geändert habe, spiele für die Eintretensfrage keine Rolle, sondern sei Teil der

materiellen Beurteilung. Dadurch, dass der Regierungsrat die Beschwerde

betreffend die Rechtsverweigerung zu Unrecht abgewiesen habe, habe er selber

gegen das Rechtsverweigerungsgebot verstossen.

9.2 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete

Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in

einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach

den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung

besteht. Das Verbot der Rechtsverweigerung i.e.S. schützt damit in erster Linie

die richtige bzw. willkürfreie Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts.

Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde auf eine ihr

frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie mangels

Vorliegens eines einschlägigen Nichteintretensgrundes (Unzuständigkeit,

Nichteinhaltung Frist, Res iudicata, fehlende Beschwerdebefugnis,

Nichtbezahlung Kostenvorschuss usw.) darüber befinden müsste (BSK BV, Art. 29

N 23).

Die Beschwerdeführer wehren sich – wie

bereits bei den Vorinstanzen – gegen die vorgesehene Festlegung der GFZu und

beantragten die Festlegung einer maximal zulässigen GFZu. Hingegen setzten sich

die Beschwerdeführer nicht im Speziellen gegen die veränderte Bezeichnung der

GFZu als solche (von vormals «frei» zu «-») zur Wehr. Im Zusammenhang mit der

erneuten Eröffnung des Beschlusses des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___

vom 15. Juni 2021 wurden die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 20.

Oktober 2021 des damaligen Stadtpräsidenten der Einwohnergemeinde B.___ darauf

hingewiesen, dass alle bestehenden Beschwerdeführer keine erneute Eingabe zu

tätigen hätten. Die Überprüfung der GFZu bildet denn auch Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens (vgl. sogleich Ziff. II E. 10.1 f.). Über das Begehren

der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der GFZu wird (und wurde) befunden und

das Nichteintreten führte zu keinem Rechtsnachteil der Beschwerdeführer. Die

geltend gemachte Rechtsverweigerung ist demnach unbegründet.

10.1 Die Beschwerdeführer beantragen, in

den einzelnen Bauzonen sei zusätzlich eine GFZu festzulegen; in der

2-geschossigen Wohnzone (W2) sei eine GFZu von maximal 0.2 zuzulassen. Zur

Begründung machen sie geltend, die Gemeinden müssten, im Zusammenhang mit der

Reform der Nutzungsziffern, die Anpassungen im Rahmen ihrer

Ortsplanungsrevision vornehmen, indem sie die bisherige Ausnützungsziffer

abschafften und durch eine der neu eingeführten Nutzungsziffer ersetzten oder

auf eine neue Nutzungsziffer ganz verzichteten. Auch B.___ habe in der

Ortsplanungsrevision die Geschossflächenziffer eingeführt. Hingegen dürften die

Gemeinden nicht andere Nutzungsziffern einführen, die im übergeordneten Recht

(Art. 1 i.V.m. Anhang I, Ziff. 8.2 IVHB; § 131 Abs. 2 Bst. d PBG und §§

35, 36, 37bis und 37ter KBV) nicht zugelassen seien. Die

übergeordneten Regelungen im interkantonalen und kantonalen Recht sähen keine

Unterscheidung zwischen einer oberirdischen Geschossflächenziffer (GFZo) und

einer GFZu vor. Nach diesen Regelungen seien alle Geschossflächen (sowohl

oberirdisch als auch unterirdisch) an die Geschossflächenziffer anrechenbar. Unterscheide

eine Gemeinde zwischen einer GFZo und einer GFZu, müsse sie für beide eine

Ziffer (Zahl, Maximum) festlegen. Durch die Erklärung der GFZu als «frei» bzw.

mit der Setzung eines Strichs «-» beim Maximum, bedeute dies, dass die Gemeinde

die unterirdischen Geschossflächen gar nicht beschränke, was mit dem Hauptzweck

der Geschossflächenziffer als Nutzungsziffer per se unvereinbar sei. Dies

bedeute im Ergebnis, dass unterirdische Geschossflächen nicht an die

Geschossflächenziffer angerechnet würden, was unzulässig sei. Zudem würden

dadurch andere Nutzungsziffern eingeführt: eine Ausnützungsziffer ähnliche

Nutzungsziffer, bei welcher nur die oberirdischen Geschossflächen angerechnet

würden bzw. eine blosse Schein-Nutzungsziffer, die unterschiedliche

Geschossflächen unbeschränkt zulasse. Dies widerspreche dem harmonisierten

Regelungsbestand betreffend Nutzungsziffern.

Die Gemeinde müsse sowohl für die GFZo

als auch für die GFZu eine bestimmte Zahl (Ziffer) als Maximum festlegen. Entgegen

der unzutreffenden Auffassung des Gemeinderates und des Regierungsrates stehe

den Gemeinden diesbezüglich kein planerisches Ermessen zu. Auch die vom

Regierungsrat erwähnte Ortsplanung der Einwohnergemeinde Gerlafingen, in

welcher die GFZu in mehreren Zonen als «frei» bezeichnet worden sei, verstosse

gegen das erwähnte übergeordnete Recht.

Es treffe nicht zu, dass die GFZu von

geringerer Relevanz sei; die GFZu und die GFZo seien von gleicher Relevanz. Es

werde (mit Bezugnahme auf den Raumplanungsbericht) bestritten, dass die GFZu

kein für die Öffentlichkeit relevantes Mass sei. Der Bau in den Untergrund

betreffe sowohl öffentliche als auch private Interessen (Begrenzung der

baulichen Nutzung im Untergrund, Schutz von Menschen und Sachen,

Gewässerschutz, Veränderung des Verlaufs unterirdischer Gewässer, Anstauung und

Abgrabung unterirdischer Gewässer, Stabilität des Terrains, Schutz vor

Erschütterungen, Kollision mit Leitungen etc.). Dies treffe insbesondere auch

dann zu, wenn eine Vielzahl von Grundeigentümern von einem Bau in den

Untergrund betroffen seien. Weil für die Öffentlichkeit relevant, habe der

Gesetzgeber Bauten und Anlagen in den Untergrund der Baubewilligungspflicht

unterstellt (Art. 22 RPG, § 3 Abs. 1 und 2 Bst. g KBV) und bestimmt, dass auch

unterirdische Geschossflächen an die GFZ anrechenbar seien und dass die

Planungsbehörden die Nutzung des Untergrundes (inkl. unterirdischer Räume)

frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die

entgegenstehenden Interessen abzustimmen habe (Art. 2 und 3 RPG). Die GFZo und

die GFZu sei so festzulegen, dass sie den örtlichen Verhältnissen Rechnung

trage. Indem der Gemeinderat als Planungsbehörde keine

Abstimmung der Nutzungen im Untergrund vorgenommen habe und trotzdem den Bau in

den Untergrund unbeschränkt zugelassen habe, habe er die Planungspflicht und

damit Bundesrecht (Art. 2 i.V.m. Art. 3 RPG) verletzt.

10.2 Nach § 37bis Abs. 1 der

kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist die Geschossflächenziffer (GFZ)

das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren

Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus den

Hauptnutzflächen, Nebennutzflächen, Verkehrsflächen, Konstruktionsflächen und

den Funktionsflächen (Abs. 2; so auch Anhang I, Ziff. 8.2 der interkantonalen

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB, BGS 711.64]). Die

Gemeinde kann maximale und minimale Geschossflächenziffern festlegen (Abs.4).

Den Kantonen und Gemeinden steht bei

ihrer Gesetzgebung ein erheblicher Spielraum zur Verfügung, welche

Nutzungsziffer sie in welcher Nutzungszone zur Anwendung bringen wollen (Beat

Stalder, Nicole Tschirky in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016,

Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen /

V. Bau- und Nutzungsvorschriften / A. – C, N 3.367).

Die IVHB vereinheitlicht zwar

Baubegriffe und Messweisen, enthält aber keine Masse. Es wird mittels der IVHB

somit keine materielle, sondern eine formale Harmonisierung des öffentlichen

Baurechts angestrebt. Bei der Festlegung der GFZu steht es der

Einwohnergemeinde B.___ offen, ein Mass festzulegen. Das planerische Ermessen

kann der Gemeinde in diesem Zusammenhang nicht abgesprochen werden. Hingegen

kann sie sich nicht über zwingende Bestimmungen hinwegsetzen. Insbesondere ist

(bzw. wäre) es nicht zulässig, die GFZu als nicht anrechenbar zu erklären.

Nicht angerechnet werden nur Flächen, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt (§ 37bis

Abs. 3 KBV, mit Verweis auf Anhang I, Figur 16).

Die Geschossflächenziffern sind in § 6

nZR geregelt. Vorliegend wurde das Maximum der GFZu in der Baumasstabelle (von

vormals «frei») mit einem Strich «-» festgelegt (vgl. Beschluss des

Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15. Juni 2021, Auszug aus dem

Protokoll [in den Vorakten], S. 40). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es

für die Festlegung der GFZu nicht zwingend einer Ziffer (bzw. einem Maximum) bedarf,

da Untergeschosse – im Gegensatz zu Obergeschossen – vom öffentlichen Raum kaum

oder nicht in Erscheinung treten. Grundsätzlich könnte das Mass der GFZu denn auch

beliebig hoch gewählt werden (nur um eine konkrete Ziffer einzuführen), was im

Resultat der vorliegenden Variante entspräche, wonach die GFZu nicht fix

beschränkt wird. Somit vermag die Festsetzung der GFZu mit «-» den

Anforderungen an die Bestimmung des erlaubten Masses (indem explizit eben

gerade kein fixes, maximales Mass festgelegt wurde) zu genügen. Auch die von

den Beschwerdeführern erwähnten Mitteilungsblätter des BJD (2020, S. 44; 2022,

S. 17 f.) lassen auf nichts Anderes schliessen. Eine konkrete Ziffer für die

GFZu ist somit nicht zwingend erforderlich und es ist weder eine Verletzung der

Planungspflicht noch eine Verletzung von übergeordnetem Recht auszumachen.

Die vorliegend gewählte Festsetzung der

GFZu bedeutet denn auch nicht, dass bei sämtlichen Bauvorhaben ein

uneingeschränkter Anspruch auf das Erstellen von unbegrenzt vielen

Untergeschossen besteht (daher wurde auch auf die u.U. missverständliche Formulierung

«frei» verzichtet). Vielmehr ist im jeweiligen Baubewilligungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 Bst. g KBV) zu prüfen, ob der Bewilligung sachliche Gründe

entgegenstehen (wie z.B. die jeweilige Beschaffenheit des Bodens bzw. des Untergrundes).

Damit sind auch die Bedenken der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bau

in den Untergrund ungerechtfertigt bzw. werden dadurch die diesbezüglich von

den Beschwerdeführern genannten öffentlichen und privaten Interessen gewahrt.

Nach dem Gesagten ist es, insbesondere

mit Blick auf die räumliche Wirkung, recht- und zweckmässig, für die GFZu keine

Ziffer einzusetzen bzw. diese mittels Baumasstabelle nicht fix zu beschränken.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

10.3 Dem RRB ist unter Ziff. 3.3.5.3.3

folgende Passage zu entnehmen:

Vorliegend wird aber nicht

der unterirdische Teil der GFZ nicht angerechnet (auch wenn dies

fälschlicherweise so ausgeführt wird), sondern es wird eine separate GFZu

geschaffen, welche grundsätzlich unbeschränkt ist.

Die Beschwerdeführer machen im

Zusammenhang mit der (eben genannten) Klammerbemerkung eine unrichtige und

willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend (Art. 29 Abs. 2 BV).

Der Sachverhalt werde zurechtgebogen und es werde nicht auf die effektiven

Tatsachen, welche durch mehrere Schriftstücke des Gemeinderates belegt seien,

abgestellt.

10.4 Vorab ist festzuhalten, dass

Erwägungen im Zusammenhang mit der Geschossflächenziffer rasch zu Unklarheiten

führen können, wenn sie nicht (sehr) präzise ausformuliert werden. Die

Ausführungen im Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15.

Juni 2021 nehmen einerseits Bezug auf § 37bis KBV (wonach nur

Flächen nicht angerechnet werden, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt) und

legen andererseits dar, warum eine Differenzierung zwischen GFZo und GFZu

vorgenommen wurde (vgl. z.B. Auszug aus dem Protokoll

[in den Vorakten], S. 39: «Es ist angesichts der Attraktivität von

Obergeschossen anzunehmen, dass bei Neubauten tendenziell keine Untergeschosse

oder Nebenräume mehr erstellt werden, sondern Geschosse über Terrain. Dies hat

zur Folge, dass nicht nur die sichtbaren Volumina deutlich grösser werden,

sondern auch die Gefahr besteht, dass bspw. keine Einstellhallen mehr erstellt

werden, sondern die Parkplätze oberirdisch und somit im attraktiven Aussenraum

geplant werden»). Bei der Beschlussfassung war dem Gemeinderat somit durchaus

bewusst, dass auch die GFZu (im Sinne von § 37bis KBV) angerechnet

werden (müssen). In diesem Zusammenhang sind die Sätze des Beschlusses vom 15.

Juni 2021 (vgl. Auszug aus dem Protokoll [in den Vorakten], S. 39) «Um die

Problematik der unerwünschten städtebaulichen Wirkung auffangen und das

sichtbare Volumen steuern zu können, wird die Differenzierung GFZo und GFZu

vorgenommen. Ziel der Bestimmung ist es, explizit festzulegen, dass die

Unterniveaubauten bzw. Untergeschosse nicht der GFZ anzurechnen sind» so zu

verstehen bzw. auszulegen, dass mit der letztgenannten GFZ die GFZo gemeint war.

Ein Blick auf den genannten Beschluss zeigt somit, dass dem Gemeinderat der

Einwohnergemeinde B.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – sehr

wohl bewusst war, dass auf die Anrechnung der GFZu nicht verzichtet werden

darf. Auch im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern zitierten Nachtrag

zum Raumplanungsbericht vom 9. August 2021 (vgl. Beschwerdebegründung

vom 6. Juni 2024, Ziff. 7.5.3; Nachtrag zum Raumplanungsbericht vom

9. August 2021, Ziff. 4.2.1, Abs. 1 und 2) kann ohne Weiteres (auch) darauf

geschlossen werden, dass in Abs. 1 mit der «GFZ» die «GFZo» und in Abs. 2 mit

«Geschossfläche» die «Geschossfläche oberirdisch» gemeint war. Zusammengefasst

sind die Ausführungen so zu verstehen, dass die an die GFZu anrechenbare

Geschossfläche nicht an die GFZo anrechenbar ist und überdies nur Flächen nicht

angerechnet werden, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt.

Im Übrigen steht dem Regierungsrat im

Genehmigungsverfahren die Befugnis zu, allfällige Änderungen selber zu

beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der

Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen (§ 18 Abs. 3 PBG). Somit durfte er in der eingangs (dieser Erwägung) genannten Passage des

RRB auch festhalten, was seiner Meinung nach von der Einwohnergemeinde B.___

fälschlicherweise ausgeführt wurde. Nach dem Gesagten kann den

Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie eine unrichtige und

willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend machen.

10.5 Schliesslich vermögen die

Beschwerdeführer auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie vorbringen,

die Ausführungen des Amtes für Raumplanung (Vorprüfungsbericht vom 20. Dezember

2019) würden im angefochtenen RRB weder erwähnt noch berücksichtigt. Für den

Regierungsrat bestand keine Pflicht, den Vorprüfungsbericht im Beschluss zu

erwähnen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des

BJD vom 12. Juli 2024 verwiesen werden.

10.6 Sodann ist auch der Antrag der Beschwerdeführer,

in der 2-geschossigen Wohnzone (W2) sei eine GFZu von maximal 0.2 zuzulassen, abzuweisen,

womit die Sache auch nicht zurückzuweisen ist. Die gewählte Regelung erweist

sich im Allgemeinen als recht- und zweckmässig (vgl. voranstehend Ziff. II E. 10.2

ff.). Ob es für das [...]-Quartier einer speziellen Regelung bedarf, wird

nachfolgend geprüft (vgl. sogleich).

11.1 Die Beschwerdeführer beantragen die

Zuweisung des ganzen [...]-Quartiers in eine spezielle 2-geschossige Wohnzone

(W2spez). In dieser sei die Anzahl Untergeschosse auf

maximal ein Untergeschoss und die GFZu auf maximal 0.15 zu beschränken und

andere Einbauten ins Erdreich (wie unterirdische Bauten, Unterniveaubauten und

dergleichen) seien generell auszuschliessen (zu verbieten).

Im [...]-Quartier würden alle

bestehenden Häuser (maximal) ein Untergeschoss aufweisen, wobei diese jeweils

nicht über den Grundriss des darüberliegenden Erdgeschosses hinausragten und

flächenmässig (maximal) die Fläche des Erdgeschosses umfassten. Die

Autoabstellplätze seien bei allen bestehenden Häusern ausschliesslich

oberirdisch angeordnet (Carports). Unterirdische Autoabstellplätze oder andere

Einbauten ins Erdreich bestünden nicht.

Als Planungsbehörde hätte der Gemeinderat

die Aufgabe gehabt, alle Umstände und Interessen, die im [...]-Quartier für

oder gegen den Bau in den Untergrund – und damit auch für das dort

festzulegende Maximum der GFZu – relevant seien, zu ermitteln und diese

gegeneinander abzuwägen. Dazu hätte er auch die prekäre Wasserproblematik im [...]-Quartier

(Eindringen von Wasser im Untergeschoss) adäquat berücksichtigen und die für

Einschränkungen des Baus in den Untergrund erforderlichen Abklärungen vornehmen

müsse. Die erforderlichen Abklärungen beträfen insbesondere die

geologisch-hydrologischen und die baulichen Verhältnisse. Der Gemeinderat sei

dieser Aufgabe nicht nachgekommen und habe keinerlei Abklärungen vorgenommen.

Aufgrund der Planungspflicht und dem

planerischen Stufenbau nach Art. 2 Abs. 2 RPG müsse die Festlegung der

zulässigen Nutzung des Bodens (samt Einschränkungen, insbesondere auch

Einschränkungen für den Bau in den Untergrund) auf Stufe Nutzungsplan und nicht

auf Stufe Baugesuchsverfahren erfolgen. Auf Stufe Baugesuchsverfahren sei

lediglich zu prüfen, ob das Baugesuch dem Nutzungsplan entspreche und die

bestehenden Vorschriften in der Gesetzgebung eingehalten würden. Hingegen

könnten und dürften im Baugesuchsverfahren keine Bestimmungen über die

zulässige Nutzung des Bodens (wie z.B. Nutzungsziffern, GFZo und GFZu) erlassen

werden.

11.2 Das [...]-Quartier wurde in der

vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung der 2-geschossigen Wohnzone (W2)

zugewiesen (vgl. Zonenplan 1: Nutzung). Die GFZo wurde in der W2 mit 0.4 beziffert

und die GFZu mit einem Strich «-» festgelegt (vgl. § 6 nZR).

Die Beschwerdeführer verkennen, dass bei

der vorliegend zu beurteilenden Ortspla­nungsrevision die zulässige Nutzung des

Bodens (im Sinne des RPG) auf Stufe Nutzungsplan festgelegt wurde, indem bei

der Festsetzung der GFZu bewusst auf ein Maximum verzichtet wurde.

Dies bedeutet, dass die Baubehörde (im

Baubewilligungsverfahren) bei der Überprüfung der GFZu kein fix gesetztes

Maximum zu überprüfen hat. Hingegen bedeutet dies nicht, dass die Baubehörde

die GFZu in generell- abstrakter Weise festsetzt. Vielmehr wird sie im

Baubewilligungsverfahren (individuell-konkret) zu prüfen haben, ob

Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Bau in den Untergrund bestehen. Dies

kann dann, indirekt, u.U. zu einer Einschränkung im Zusammenhang mit den

Untergeschossen führen. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn die GFZu mit

einer hohen Ziffer festgesetzt worden wäre.

Dem Gutachten […] ist zu entnehmen

(Ziff. 4.1, Abs. 2): «Somit kann bei einem mittleren und sogar hohen

Grundwasserspiegel eine Staueffekt auf der Anströmseite des Bauwerks –

hervorgerufen durch den Bau eines Untergeschosses – ausgeschlossen werden. Dies

betrifft sowohl die Bauparzelle wie auch die umliegenden Bauten.» Das im

Gutachten erwähnte Untergeschoss betrifft den Bau einer unterirdischen (mehrere

Meter unter der Oberfläche liegenden) Einstellhalle (vgl. Gutachten […], Anhang

3). Das Gutachten […] ist schlüssig und die Schlussfolgerungen durch den

Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. Es bestehen keine Gründe, das

Gutachten anzuzweifeln. Das Gutachten lässt darauf schliessen, dass die

Grundwasser-Problematik im [...]-Quartier nicht derart prekär ist, als dass die

Schaffung einer Spezialzone zwingend erforderlich wäre. Sodann kann der Grundwasser-Situation

mit den entsprechenden Massnahmen begegnet werden. So ist dem Gutachten […]

etwa zu entnehmen (Ziff. 4.1, Abs. 3): «Für extreme und ausserhalb der

Messperiode liegende Grundwasser-Hochstände ist der Einbau eines Kiesdükers

(Materialersatz) unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen

Gebäudehinterfüllung einzuplanen».

Bei einem allfälligen Bauvorhaben im [...]-Quartier

(bei welchem z.B. mehr als ein Untergeschoss oder eine GFZu von mehr als 0.15

geplant ist) steht es den Beschwerdeführern bzw. Anwohnern offen, all ihre

Bedenken – so auch betreffend die Wasserproblematik – im Einspracheverfahren

(zu einem Baugesuch) geltend zu machen. In diesem Zusammenhang könnten beispielsweise

auch Massnahmen im Zusammenhang mit dem Grundwasser gefordert werden

(Gebäudehinterfüllung etc.). In der vorliegend zu beurteilenden Gesamtrevision

der Ortsplanung mussten die örtlichen Verhältnisse des [...]-Quartiers denn

auch nicht vertiefter berücksichtigt werden (vgl. auch Raumplanungsbericht vom

29. Mai 2020, Detailanalyse Quartier [...], S. 27 und voranstehend S. 26). Die

Vorinstanz schloss zu Recht darauf, dass keine Pflicht bestand, sich auf Stufe

Nutzungsplanung der Grundwasserproblematik anzunehmen.

Nach den eben gemachten Ausführungen

erübrigt es sich, auf die einzeln von den Beschwerdeführern zitierten und

kritisierten Textpassagen des RRBs einzugehen (vgl. Beschwerdebegründung vom 6.

Juni 2024, Ziff. 10.4.2). Soweit die Beschwerdeführer die Schaffung einer

Spezialzone (W2spez mit GFZu max. 0.15 und dem Verbot von anderen Einbauten ins

Erdreich) beantragen, dringen sie damit nicht durch.

Die Beschwerdeführer vermögen auch im

Zusammenhang mit dem [...]-Quartier nicht aufzuzeigen, inwiefern die in der

vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung festgelegte GFZu rechtswidrig und

unzweckmässig sein soll. Für das Verwaltungsgericht besteht insbesondere

angesichts des zu beachtenden Planungsermessens der Beschwerdegegnerin kein

Anlass, korrigierend einzugreifen (zur Überprüfungsbefugnis vgl. Ziff. II E.

6.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen.

11.3 Auch soweit die Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit dem [...]-Quartier bzw. der gelten gemachten Wasserproblematik

eine unzulässige Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, das Recht auf Beweis sowie das Recht auf richtige

Feststellung des Sachverhalts rügen (vgl. Beschwerdebegründung vom 6. Juni

2024, Ziff. 8) dringen sie damit nicht durch.

Der Regierungsrat begründete die

Ablehnung der Beweisanträge damit, dass die Grundwasserproblematik im [...]-Quartier

an sich unbestritten sei (vgl. RRB Ziff. 3.3.5.4.2). Gestützt auf diese Feststellung

– welche grundsätzlich im Sinne der Beschwerdeführer ist – sind keine

allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Eine Verletzung

der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

Auf die weiteren Rügen der

Beschwerdeführer betreffend die Grundwasserverhältnisse (vgl. BS Ziff. 8.3 f.)

ist nicht vertieft einzugehen, da mit dem Vorliegen des Gutachtens […] die

Grundwasserverhältnisse – und damit auch der diesbezügliche Sachverhalt – insoweit

hinreichend geklärt sind als dass nicht generell sämtliche Parzellen gleich

betroffen sind (vgl. voranstehend Ziff. II E. 11.2). Im Übrigen kann den

Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Sachverhalt, insbesondere

im Zusammenhang mit der Wasserproblematik, eingehender prüfen müssen. Die Wasserproblematik

im [...]-Quartier blieb grundsätzlich unbestritten (vgl. auch Beschluss des

Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15. Juni 2021, Auszug aus

dem Protokoll [in den Vorakten], S. 22), kann aber, wie oben ausgeführt,

nicht generell auf alle Parzellen bezogen werden.

12. Nach dem Gesagten sind auch keine

Gründe ersichtlich, welche auf eine Rückweisung der Sache schliessen lassen.

Der Antrag auf Rückweisung zur neuen Beschlussfassung ist abzuweisen.

13.1 Schliesslich beantragen die

Beschwerdeführer der (auf der Westseite) am [...] angebaute Schopf sei nicht

als schützenswerte Baute festzulegen. Der Schopf sei bereits 2006 Teil des

Gesamtkomplexes gewesen, als mit dem Teilzonen- und Gestaltungsplan [...]

verbindlich festgelegt worden sei, dass dieser abgebrochen werden müsse. Der

Schopf sei 2006 also sicher nicht als schützenswert qualifiziert worden. Es sei

völlig schleierhaft, aus welchen Gründen der Schopf heute nun plötzlich eine

schützenswerte Baute sein solle; eine substantiierte Begründung fehle. Im

Bauinventar B.___ vom 30. Januar 2020 sei der Schopf mit keinem Wort

erwähnt. Eine Schutzvermutung könne auch nicht dem angeblichen Bestehen seit

1850 bzw. 1919/1920 abgeleitet werden. Der Schopf sei 1946 wesentlich kleiner

gewesen als der heute bestehende, was vom Regierungsrat zu Unrecht nicht

gewürdigt worden sei. Es werde bestritten, dass der im Jahr 2006 vorgesehene

Abbruch eine Fehlbeurteilung darstelle.

13.2 GB B.___ Nr. […] steht nicht im

Eigentum der Beschwerdeführer, liegt aber teilweise in unmittelbarer Nähe zu

deren Grundstücken. Die Beschwerdeführer, welche als Anwohner von der

Klassierung des Gebäudes – welches im Zusammenhang mit dem Teilzonen- und

Gestaltungsplan [...] mit Sonderbauvorschriften teilweise im westlichen

Abbruchbereich zu liegen kommt – betroffen sind, sind auch in diesem Punkt zur

Beschwerde legitimiert. Im Grundsatz ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde

einzutreten.

13.3 Die Beschwerdeführer konnten sich

gegen die Klassierung des Schopfs hinlänglich zur Wehr zu setzen. Überdies ist

zu beachten, dass die Beschwerdeführer (wenn überhaupt) nur als Anwohner und

nicht als Eigentümer der Liegenschaft beschwert sind. Die Eigentümerin selbst

hat sich nicht gegen die Klassierung zur Wehr gesetzt. An die Begründungsdichte

(im Zusammenhang der Klassierung) sind deshalb vorliegend keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des

Willkürverbots, des Anspruchs auf Begründung und richtige Feststellung des

Sachverhalts ist nicht auszumachen.

13.4 Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung

über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung,

BGS 436.11) gelten als historische Kulturdenkmäler Werke früherer menschlicher

Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische,

geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische,

wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. § 20 Abs. 1 der

Kulturdenkmäler-Verordnung hält fest, dass die Gemeinden in Zusammenarbeit mit

der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter

baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen können. Von dieser

Möglichkeit wurde mit dem Bauinventar Gebrauch gemacht. Nach § 20 Abs. 2 der

Kulturdenkmäler-Verordnung gelten Objekte als schützenswert, deren

Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 2 insbesondere vor Erteilung einer

Baubewilligung zu prüfen ist; als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem

für das Ortsbild von Bedeutung sind (Abs. 3).

Im Bauinventar wurde der [...] als

schützenswertes kommunales Inventarobjekt klassiert, das mit seinen

historischen charakteristischen Merkmalen samt Waschhaus und Gartenanlage zu

erhalten sei (Bauinventar, S. 129).

Der herrschaftliche [...] steht am

östlichen Ende des […]weges in einer Gartenanlage, die sich grosszügig nach

Norden ausdehnt. Der längsrechteckige Baukörper besteht aus einem reich

instrumentierten Wohnteil mit westseitig anschliessender Scheune, die sich am

Aussenbau mit ihrem mächtigen Halbwalmdach und den grossen, rundbogigen

Einfahrten immer noch als solche zu erkennen gibt; ihr Inneres ist teilweise

ausgebaut. Im Dachbereich trennt ein Treppengiebel die beiden Hausteile

(Bauinventar, S. 128). Der [...] verkörpert den Typus des herrschaftlichen

Landguts, der ab dem 16. Jahrhundert ausserhalb der Stadtmauern B.___ entstand.

Er reicht in seinem Kernbau ins 16. Jahrhundert zurück und macht bis heute die

Veränderungen des 18., 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Trotz der

Veränderungen dominiert das spätklassizistische Erscheinungsbild das Gebäude

und unterstützt seine repräsentative und den Strassenraum prägende Wirkung.

Herausragend ist ebenfalls die Einbettung in eine grosse, historische

Gartenanlage, die diese Wirkung zudem steigert (Bauinventar, S. 129).

13.5 Der im Zusammenhang mit dem

Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr. 2006/683 vom 4.

April 2006) geplante Abbruch des Schopfs (vgl. Gestaltungsplan, mit «Abbruch»

gekennzeichnete Fläche) ist für die im Bauinventar gemachte Klassierung –

insbesondere auch mit Blick auf den Vertrauensschutz – nicht massgebend. Zudem

gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht um die Beurteilung der

Schutzwürdigkeit des [...] als solchen geht, sondern nur (aber immerhin) um

einen kleinen Bestandteil des Gebäudes, nämlich den angebauten Schopf, im

westlichen Teil der Liegenschaft. Dass auch dieser Teil des Gebäudes als

schützenswert eingestuft wurde, ergibt sich aus dem Situationsplan, in welchem

auch der auf der Westseite liegende Teil des Gebäudes (wo sich der Schopf

befindet) blau hinterlegt und rosa umrandet wurde (vgl. Abbildung Bauinventar,

S. 128).

Mit Blick auf das Ensemble und die

vorerwähnte Ablesbarkeit der Veränderungen ist die Klassierung des Schopfs als

schützenswert durchaus nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanzen sind schlüssig. Die Beschwerdeführer vermögen

keine stichhaltigen Gründe vorzubringen, weshalb sich eine andere (bzw. keine) Klassierung

geradezu aufdrängt. Allein gestützt auf den geplanten Abbruch (i.V.m der

Klassierung als schützenswert) vermögen sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. Ein Abbruch ist denn auch bei schützenswerten Bauten nicht per se

ausgeschlossen (vgl. § 38 Abs. 3 nZR).

14. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 6'800.00

festzusetzen sind. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen. Parteientschädigung

ist keine zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. A.___ und die Mitbeteiligten haben die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6'800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder