VWBES.2024.86
Gesamtrevision der Ortsplanung B.___
7. November 2024Deutsch46 min
sowie das Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Beschluss des Gemeinderates
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___ und Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
B.___, vertreten durch Gemeinderat B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Gesamtrevision
der Ortsplanung B.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___ legte die
Gesamtrevision der Ortsplanung vom 5. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 erstmals
öffentlich auf. Das Ziel der Revision bestand namentlich in der
Siedlungsentwicklung nach innen. Zudem wurde ein Bauinventar erarbeitet (vgl.
zum Ganzen: Raumplanungsbericht; Anhang zum räumlichen Leitbild). Dagegen
gingen bei der Einwohnergemeinde B.___ 92 Einsprachen ein.
2. Aufgrund der Einsprachen nahm der
Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ mit Beschluss vom 15. Juni 2021
Anpassungen der Nutzungsplanung und des Zonenreglements vor und wies die
Einsprachen im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen gelangten 26
Einsprecher mit Beschwerde an den Regierungsrat.
3. In der Folge wurde der Beschluss des
Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15. Juni 2021, nun
rechtsgenüglich unterzeichnet, sämtlichen Einsprechern erneut eröffnet und es
gingen sieben weitere Beschwerden beim Regierungsrat ein. Die
Beschwerdeverfahren wurden bis zum Entscheid des Gemeinderates der
Einwohnergemeinde B.___ über die Einsprachen zur zweiten öffentlichen Auflage
sistiert.
4. Vom 16. August 2021 bis 14. September
2021 fand die zweite öffentliche Auflage der Ortsplanung statt. Dagegen gingen
17 Einsprache bei der Einwohnergemeinde B.___ ein.
5. Mit Beschluss des Gemeinderates der
Einwohnergemeinde B.___ vom 22. Februar 2022 wurde eine Einsprache teilweise
gutgeheissen und § 3 Abs. 4 des Zonenreglements angepasst; die übrigen
Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen den
Beschluss wurden elf Beschwerden, darunter auch diejenige von A.___ und den
Mitbeteiligten, beim Regierungsrat erhoben.
6. Dem Regierungsrat wurden vom
Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ drei Zonenpläne (Nutzungsplanung,
Schutzgebiete und Schutzobjekte, Lärmempfindlichkeitsstufen), ein
Erschliessungsplan (in 9 Ausschnitten), ein Netzplan mit Strassenkategorien
sowie das Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Beschluss des Gemeinderates
der Einwohnergemeinde B.___ vom 22. Februar 2022).
7. Mit Beschluss Nr. 2024/260 vom 27.
Februar 2024 (nachfolgend RRB) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision
der Ortsplanung B.___; unter Vorbehalt der nicht genehmigten Elemente bzw. der
verlangten Anpassungen gemäss RRB Ziff. 5.3. Die Beschwerden von A.___ vom 13.
Juli 2021 bzw. 15. März 2022 wurden teilweise gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen (vgl. RRB Ziff. 5.3.10. ff.). Den Beschwerdeführern wurden
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00 auferlegt (vgl. RRB Ziff. 5.3.12).
8. Am 12. März 2024 gelangten A.___ und
die Mitbeteiligten (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und
stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss
sei, soweit darin den Anträgen der Beschwerdeführer nicht entsprochen wurde,
aufzuheben. Aufzuheben seien insbesondere die Ziffern 5.1, 5.3.11 und 5.3.12
dieses RRB.
2. Die Sache sei zur neuen Beschlussfassung
an den Regierungsrat, eventuell direkt an den Einwohner-Gemeinderat B.___,
zurückzuweisen.
3. Eventuell:
3.1 Zonenreglement § 6: In den einzelnen
Bauzonen sei zusätzlich eine maximal zulässige Geschossflächenziffer
unterirdisch (GFZu) festzulegen. In der 2-geschossigen Wohnzone (W2) sei eine
Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) von maximal 0.2 zuzulassen.
3.2 Zonenreglement § 52/Anhang 3: Der
Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr. 683 vom 4. April
2006) sei im Anhang 3 unter Ziffer 1.1 (weiterhin rechtsgültige Nutzungs-
und Erschliessungspläne) aufzulisten und nicht unter Ziffer 1.2 (zu
überprüfende Nutzungs- und Erschliessungspläne).
3.3 Zonenplan 1 (Nutzung) und Zonenreglement, insb. § 6:
Das ganze [...]-Quartier sei einer speziellen 2-geschossigen Wohnzone (W2spez)
zuzuweisen, in der
a) die Anzahl Untergeschosse auf maximal
ein Untergeschoss und die Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) auf maximal
0.15 beschränkt und
b) andere Einbauten ins Erdreich (wie
unterirdische Bauten, Unterniveaubauten und dergleichen) generell
ausgeschlossen (verboten) sind.
3.4 Zonenplan 2 (Schutzgebiete und
Schutzobjekte): Der (auf der Westseite) am [...] angebaute Schopf, welcher nach
dem rechtsgültigen Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr.
683 vom 4. April 2006) abgebrochen werden muss, sei nicht als schützenswerte
Baute festzulegen.
4. Subeventuell: Die Ortsplanungsrevision
(Gesamtrevision der Ortsplanung B.___) sei nicht zu genehmigen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Unter der
Überschrift «Verfahrens- und Beweisanträge» stellten sie folgendes Begehren:
6. […]
7. Dem Regierungsrat sei zu untersagen, die
Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung B.___ im Amtsblatt zu
publizieren.
8. […]
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichten
die Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein, in der sie den (vormals
unter Ziff. 3.2) gestellten Antrag «Zonenreglement § 52/Anhang 3: Der
Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr. 683 vom 4. April
2006) sei im Anhang 3 unter Ziffer 1.1 (weiterhin rechtsgültige Nutzungs- und
Erschliessungspläne) aufzulisten und nicht unter Ziffer 1.2 (zu überprüfende
Nutzungs- und Erschliessungspläne) nicht mehr aufführten.
Unter der Überschrift «Verfahrens- und
Beweisanträge» stellten sie zudem folgendes Begehren:
6. […]
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]
11. Es
sei eine Verhandlung mit Befragung der Parteien, der nachfolgend angerufenen
Auskunftspersonen und Zeugen sowie ein Augenschein an Ort und Stelle
durchzuführen. Zudem seien alle nachfolgend im Rahmen der Begründung
beantragten Beweismittel abzunehmen.
9. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 verzichtete
die Einwohnergemeinde B.___ auf eine Stellungnahme und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
10. Das Verwaltungsgericht erteilte der
Beschwerde mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung (vgl.
Ziff. 3 der Verfügung).
11. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 schloss
das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD), namens des Regierungsrates,
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
12. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe
vom 25. August 2024 eine Stellungnahme ein, bestätigten die gestellten Begehren
und stellten Verfahrensanträge.
13. Mit Verfügung vom 3. September 2024
wies das Verwaltungsgericht die Verfahrensanträge a) bis c) ab (vgl. Ziff. 2
der Verfügung).
14. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen
Beschluss beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden
ist einzutreten.
2.1.1
Das rechtliche Gehör umfasst u.a.
das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht
ergibt sich der Anspruch auf Beweisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung
beantragter Beweismassnahmen ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund
bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 115 Ia 97 E. 5b).
2.1.2
Soweit die Beschwerdeführer
allgemein auf bisherige Rechtschriften verweisen, beschränken sie sich auf
appellatorische Kritik. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen
Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies
unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem
Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Dennoch zu beachten, bleiben die
allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden
sind und die richterliche Rechtsanwendung («iura novit curia»).
2.2
Die Sache ist anhand der Akten
hinreichend dokumentiert und spruchreif. Aus dem Verfahren VWBES.2022.12 wurde
das hydrologische Gutachten «Bericht Nr. 1322201.2, B.___, [...]» der […]
AG vom 31. Mai 2024 zur Beurteilung der Grundwasserverhältnisse auf der
Parzelle [GB B.___] Nr. […] (nachfolgend: Gutachten […]) beigezogen (vgl.
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2024, Ziff. 5). Der
Beizug der gesamten Akten des Verfahrens VWBES.2022.12 ist hingegen nicht
erforderlich. Die beiden Verfahren (VWBES.2024.86 und VWBES.2022.12) werden
denn auch gesondert beurteilt und nicht vereinigt.
Dem Verwaltungsgericht stehen die
öffentlich einsehbaren Hilfsmittel wie Googlemaps, Streetview und WEB GIS zur
Verfügung. Zudem ist das Bauinventar B.___ vom 1. März 2022 (nachfolgend:
Bauinventar) mit Abbildungen des [...]s (Haupt- und Nebengebäude) versehen (S.
128.
f.). Überdies liegt das eben genannte Gutachten […] vor. Von einem Augenschein
sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines
Augenscheins wird abgewiesen.
Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei
eine Verhandlung mit Befragung der Parteien, der (von den Beschwerdeführern
genannten) Auskunftspersonen und Zeugen durchzuführen. Auch hiervon sind keine
weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich die Beschwerdeführer
mehr als hinreichend zur Sache äussern konnten. Schliesslich sind in Würdigung
der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. nachfolgend) auch sonst
keine weiteren Beweise abzunehmen.
3.
Das Verwaltungsgericht erteilte der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Somit ist nicht über den Antrag der
Beschwerdeführer, wonach dem Regierungsrat zu untersagen sei, die Genehmigung
der Gesamtrevision der Ortsplanung B.___ im Amtsblatt zu publizieren, zu
befinden.
4.
Auch wenn die Beschwerdeführer ihren
Antrag, der Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] sei im Anhang 3 unter Ziffer
1.1
(weiterhin rechtsgültige Nutzungs- und Erschliessungspläne) aufzulisten und
nicht unter Ziffer 1.2 (zu überprüfende Nutzungs- und Erschliessungspläne), in
ihrer Eingabe vom 6. Juni 2024 nicht mehr aufführten, kann dazu festgehalten
werden, dass dieser sowieso keine Chancen auf Erfolg gehabt hätte. Anfechtbar
sind jeweils die Änderungen eines Plans, nicht aber dessen Überprüfung als
solche. Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass auch unter der Überschrift
«zu überprüfende Nutzungs- und Erschliessungspläne» rechtsgültige Nutzungs- und
Erschliessungspläne aufgeführt werden. Die Zuordnung des Teilzonen- und
Gestaltungsplans [...] im neuen Zonenreglement B.___ (nachfolgend nZR), Anhang
3, unter Ziff. 1.2 ist denn auch nicht von massgebender rechtlicher Relevanz
(umso weniger, als er nicht unter Ziff. 1.3 «Aufzuhebende Nutzungs- und
Erschliessungspläne» aufgeführt ist). Die Überprüfung des Teilzonen- und
Gestaltungsplans [...] hat tatsächlich stattgefunden und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren
ist vor Verwaltungsgericht hängig (vgl. VWBES.2022.12). Die gewählte Zuordnung
im Anhang 3 ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Im Zusammenhang mit den
Verfahrensanträgen der Beschwerdeführer gemäss ihrer Eingabe vom 25. August
2024.
ist festzuhalten, dass die elektronischen Eingaben (bzw. die zugehörigen
USB-Sticks) lediglich Hilfsmittel waren; alle relevanten Fallakten wurden
ausgedruckt und sind Bestandteil der Akten (in Papierform). Die
Beschwerdeführer verfügen somit über sämtliche Akten. Auf die zugehörigen Verfahrensanträge
braucht nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. auch Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 3. September 2024, Ziff. 2).
6.1
Die Gemeinden haben das Bauen in
Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem können
sie Gemeindevorschriften gemäss § 133 PBG erlassen. Bei der Erarbeitung
der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist bei
der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können
keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen
begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen
überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und
Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde
zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
6.2
Der Regierungsrat hat die Revision
der Ortsplanung B.___ auf seine Recht- und Zweckmässigkeit und die
Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden
Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des
Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats. Das
Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch
keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die
Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den
notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3
RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie
zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des
Gerichts ist es zu prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die
Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen,
die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht
vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG
räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).
7.1
Die Beschwerdeführer machen geltend,
der Regierungsrat (auf Antrag der BJD-Vorsteherin, welche stets mitgemeint sei,
wenn vom BJD die Rede ist) habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren
verletzt, indem er ihren Antrag, die Instruktion für das Beschwerdeverfahren
einem anderen Departement zu übertragen, abgewiesen habe. Insbesondere sei ihr
Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden
Behörde und ihr Anspruch auf Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 1 EMRK). Zugleich habe der Regierungsrat gegen die anwendbaren
Bestimmungen über den Ausstand verstossen (§ 8 VRG i.V.m. § 92 Abs. 1 Bst. d und § 93 Abs. 1 Bst. f GO). Im angefochtenen RRB werde auf die
besondere Problematik im vorliegenden Fall nicht eingegangen; dadurch werde die
Begründungspflicht verletzt. So sei nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt
worden, dass der Kanton Solothurn Eigentümer des im [...]-Quartier liegenden
Grundstücks GB B.___ Nr. […] sei. Das Grundstück befinde sich im
Finanzvermögen. Als Eigentümer sei der Kanton Solothurn einerseits durch das
vorliegende Verfahren (die Ortsplanungsrevision) als Partei betroffen und
andererseits auch im hängigen Verwaltungsgerichts-Verfahren betreffend die
Anpassung des Teilzonen- und Gestaltungsplans [...] (VWBES.2022.12) als Partei
beteiligt. Diese Verfahren würden, soweit es um die Festlegung der Nutzung des [...]-Quartiers
gehe, eng zusammenhängen. Bereits im Verfahren VWBES.2022.12 hätten die
Beschwerdeführer beim Regierungsrat die Instruktion durch ein anderes
Departement beantragt, was abgewiesen worden sei.
Nicht nur die Raumplanung, sondern auch
die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften gehöre zu den Aufgaben des BJD.
Dabei würden die öffentlichen Aufgaben und Interessen des Kantons im Bereich
der Raumplanung in jedem Fall in einem grundsätzlichen Spannungsfeld zu seinen
eigenen Interessen als Eigentümer von Grundstücken (insbesondere solche im
Finanzvermögen) stehen. Bei Grundstücken im Finanzvermögen gehe es immer um
bestmögliche Anlage und damit um finanziellen Vorteil und möglichst grossen
Gewinn. Wenn das BJD Beschwerdeverfahren gegen Nutzungspläne instruiere und
gleichzeitig die staatlichen Eigentümerinteressen an Grundstücken im
Finanzvermögen vertrete, bestehe deshalb keinerlei Gewähr für eine
unparteiische und unbefangene Verfahrensinstruktion. Das RVOG schreibe nicht
vor, dass das BJD sowohl Beschwerdeverfahren gegen Nutzungspläne instruieren
und in diesen Verfahren gleichzeitig die staatlichen Eigentümerinteressen an
Grundstücken im Finanzvermögen vertreten müsse. Diese höchst problematische
Doppelrolle sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch nicht ausdrücklich von
der RVOV gewollt oder vorgeschrieben. Durch verfassungskonforme Ausgestaltung
des Verfahrens könne diese höchst problematische Doppelrolle behoben werden. Es
habe von Anfang an zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD das
Beschwerdeverfahren gegen die vorliegende Ortsplanungsrevision, soweit das [...]-Quartier
betreffend, nicht unparteiisch und unbefangen habe instruieren können und, dass
auch die BJD-Vorsteherin insoweit dem Regierungsrat nicht unparteiisch und
unbefangen habe Antrag stellen und dort vertreten können. Die Instruktion des
Verfahrens hätte einem anderen Departement übertragen werden müssen.
Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren
sei in seiner Gesamtheit nicht fair gewesen, weil die anderen Parteien in
schwerer Verletzung des Waffengleichheitsgrundsatzes im Verfahren bevorteilt
worden seien und der Ausgang des Verfahrens deshalb nicht mehr offen gewesen
sei. Der Kanton Solothurn sei dadurch bevorteilt worden, dass das BJD auch das
Beschwerdeverfahren gegen die Ortsplanungsrevision durchgeführt habe, zumal es
dasselbe zuvor bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Plananpassung gemacht
habe. In diesen beiden Beschwerdeverfahren habe der Kanton Solothurn den
grossen und ausschlaggebenden Vorteil gehabt, dass seine Vertretung (das BJD)
in seinem Sinne und Interesse – als hauptprofitierender Eigentümer von GB B.___
Nr. […] – selber über alle Weichenstellungen und Fragen in verfahrensmässiger
und materieller Hinsicht habe (vor-)entscheiden können. Das BJD habe
insbesondere entscheiden können, welche Vorbringen der Beschwerdeführer
überhaupt thematisiert werden, welche Sachverhaltselemente dem Beschwerdeentscheid
zugrunde gelegt werden, welchen Verfahrens- und Beweisanträgen der Beschwerdeführer
entsprochen werde, welche Ausführungen in die Begründung des Entscheids
aufgenommen werden und wie die Anträge der Beschwerdeführer in der Sache zu
behandeln sind. Das BJD habe dementsprechend gehandelt und die von ihm
vertretene Partei (Kanton Solothurn als hauptprofitierender Grundeigentümer)
jeweils bevorteilt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend
Ortsplanungsrevision habe das BJD die von ihm vertretene Partei (Kanton
Solothurn) bevorteilt, indem es insbesondere keinem Beweisantrag der
Beschwerdeführer entsprochen habe und damit das Recht auf Beweis verletzt habe
(kein Augenschein, keine Befragung der Parteien, kein Gutachten, kein Beizug
des Verfahrens betreffend Anpassung Teilzonen- und Gestaltungsplan, keine
Parteiverhandlung). Dadurch sei auch der relevante Sachverhalt unrichtig,
unvollständig, einseitig und willkürlich festgestellt worden.
7.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Recht
auf Waffengleichheit richtet sich an die entscheidende Behörde und verlangt von
dieser, alle Personen, denen im entsprechenden Verfahren Parteistellung zukommt
oder zukommen muss, gleichzubehandeln (Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar
Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, nachfolgend BSK BV, Art. 29 N 20).
Der Anspruch auf ein faires Verfahren
beinhaltet auch das Recht auf die Beurteilung durch die zuständige, rechtmässig
zusammengesetzte und unabhängige Behörde. Für Gerichtsbehörden (sowie
gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in Art. 30 BV konkretisiert.
Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen
Behörden (insb. die Verwaltung und die Exekutivbehörden). Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt
(wie Art. 30 BV) für jeden Verfahrensbeteiligten zunächst den Anspruch, dass
die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden und ordnungsgemäss zusammengesetzt
sind. Die Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und
Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit
Unbefugter entscheiden. Einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten wollen
oder müssen oder an der Mitwirkung verhindert sind, sind soweit möglich zu
ersetzen. Art. 29 Abs. 1 BV schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung
des Spruchkörpers oder beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern
nicht aus, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und nach sachlichen
Kriterien geschieht (BSK BV, Art. 29 N 33 ff.).
Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird
(subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene
Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes,
persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich
kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend identischer Gehalt
zu (BSK BV, Art. 29 N 35). Nach § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) gelten für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und
Ablehnungsgründe des GO.
7.3
Die Anforderungen an die
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne
Weiteres auf nichtgerichtliche Behörden übertragen werden. In diesem Sinne
verlangt Art. 29 Abs. 1 BV für Verwaltungsbehörden keine organisatorische
(objektive) Unabhängigkeit, zumal es ja gerade die systembedingten
Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur
Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt
haben. Vor diesem Hintergrund müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit
von Verwaltungs- und Exekutivbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung
ihrer jeweils gesetzlich vorgegebenen Funktionen und Organisation sowie des
Streitgegenstands des betreffenden Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte
und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine
unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen
bspw. Auskünfte oder Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für
ein nachträgliches (Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen. Ist aber eine
Behörde im Vorfeld eines Verfahrens darüber hinausgegangen und zugunsten einer
Partei tätig geworden, erscheint sie für ein späteres Verfahren als befangen
(BSK BV, Art. 29 N 36).
Die Aufgaben des BJD sind dem Anhang 1
zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(RVOV, BGS 122.112) zu entnehmen (i.V.m. § 16 Abs. 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, BGS 122.111) und § 9 Abs. 1 RVOV).
Diese Aufgaben umfassen u.a. die Raumplanung sowie den Bau- und die Verwaltung
staatlicher Liegenschaften. Sodann stellt das instruierende Departement im
Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis
zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse
aus (vgl. § 36bis Abs. 1 VRG).
Dass es in einem Ortsplanungsverfahren –
hier in Kombination mit einem vorgelagerten Nutzungsplan-Verfahren – zu
systembedingten organisatorischen Mehrfachzuständigkeiten des BJD kommt, ist
vorliegend hinzunehmen. Schlussendlich erfolgte die vorinstanzliche Beschlussfassung
durch den (Gesamt-) Regierungsrat und nicht durch die Departementsvorsteherin
allein (kein Departements-Entscheid). Das BJD war nur (aber immerhin) mit der
Instruktion und der Antragsstellung betraut. Zudem gilt es zu beachten, dass
die Gemeinden (und nicht etwa das BJD) das Bauen in Zonenplänen gemäss § 14 PBG
und in weiteren Nutzungsplänen regeln.
Allein aus der Geltendmachung der
Beschwerdeführer, dass GB B.___ Nr. […] lediglich der Finanzanlage diene, lässt
sich - auch mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht noch hängige Verfahren
VWBES.2022.12 - kein Anschein der Befangenheit des BJD bzw. deren Vorsteherin
ableiten. Die Vorinstanz musste sich denn auch nicht vertieft(er) mit der von
den Beschwerdeführern geltend gemachten Problematik im Zusammenhang mit GB B.___
Nr. […] befassen.
7.4
Im verwaltungsinternen Verfahren
bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn der
Amtsträger selbst Partei des Verfahrens ist oder ein persönliches Interesse am
Verfahrensgegenstand hat und insoweit in «eigener Sache» entscheidet. Das
Ausstandsbegehren hat sich zudem immer gegen eine (oder mehrere) natürliche
Personen zu richten, und nicht gegen eine Gesamtbehörde (Urteil des
Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5, mit Verweis auf Urteile
1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3, 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2
und BGE 122 II 471 E. 3).
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer vermag das grundsätzliche Interesse des Kantons Solothurn am
Verkauf eines dem Anlagevermögen zugeordneten Grundstücks zu einem (möglichst)
guten Preis noch nicht den Anschein der Befangenheit sämtlicher Mitarbeitender
des BJD (inkl. Vorsteherin) in Bezug auf den streitigen Sachverhalt betreffend [...]-Quartier
zu erwecken. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausstandsgründe
nach § 92 Abs. 1 Bst. d und § 93 Abs. 1 Bst. f GO sind daher nicht erfüllt.
7.5
Innert den gesetzlichen Schranken
ist es dem BJD überlassen, wie es das Verfahren führen möchte. Die von den
Beschwerdeführern gerügte Beeinflussung ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind allgemein gehalten.
Es finden sich denn auch keine Belege, welche darauf schliessen lassen, dass
das BJD zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu Gunsten von Mitarbeitenden (Instruktions-)
Handlungen vollzogen bzw. eine Bevorteilung geschaffen hat. Es liegt im
Ermessen des Departements, welche Beweisabnahmen es als notwendig erachtet.
Wenn der Sachverhalt für das instruierende Departement genügend liquide ist,
sieht es von der Durchführung weiterer Beweismassnahmen ab. Wie sich gezeigt
hat (vgl. Ziff. II E. 2) besteht auch für das Verwaltungsgericht keine
Veranlassung, weitere Beweise abzunehmen. Von einer unrichtigen, unvollständigen,
einseitigen oder willkürlichen Feststellung des Sachverhalts kann – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführer – keine Rede sein.
8.1
Die Beschwerdeführer machen zudem
geltend, der Regierungsrat habe die bei ihm vorgebrachte Rüge, die
Gemeinderatsbeschlüsse würden den gesetzlichen Anforderungen an Verfügungen (§ 20
und § 21 VRG) nicht genügen, zu Unrecht als unbegründet erachtet und die
Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Den vor dem Regierungsrat angefochtenen
Beschlüssen des Gemeinderates (Beschluss vom 15. Juni 2021, mit Schreiben
vom 20. Oktober 2021 erneut eröffneter Beschluss vom 15. Juni 2021,
Beschluss vom 22. Februar 2022) könne unschwer entnommen werden, dass der
Gemeinderat die Einsprecher zu blossen Nummern und (im Beschluss vom 22.
Februar 2022) zu «Grossbuchstaben» degradiert und die Rügen und Anträge der
einzelnen Einsprecher verstreut in den (über 70 bzw. 40 Seiten) umfassenden
Protokollen behandelt und begründet habe. Solche Einspracheentscheide,
anonymisiert ergangen und mit «versteckter» Begründung, seien in der
solothurnischen Verwaltungspraxis völlig fremd und unüblich und genügten
jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen an Verfügungen nicht. Mit einer
Verfügung werde im Einzelfall ein Rechtsverhältnis verbindlich zwischen dem
Gemeinwesen und einer bestimmten Person (mit Namen, Vornamen und Adresse)
geregelt, und nicht mit einer anonymen Nummer oder einem anonymen
Grossbuchstaben. Eine Begründung, die in einem umfangreichen und
unübersichtlichen Protokoll querbeet verstreut sei, zusammengesucht und
hoffentlich gefunden werde, genüge den Anforderungen an die Begründung von
Verfügungen nicht.
Der Regierungsrat hat die Rüge als
unbegründet erachtet und den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen. Im RRB
wurde erwogen, das Vorgehen der Anonymisierung «mag ungewöhnlich erscheinen,
ist jedoch nicht zu beanstanden». Die Beschwerdeführer rügen nun, der
Regierungsrat habe damit seine Begründungspflicht verletzt, da er nicht
ausführe, weshalb das Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Mangels Begründung
seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage, den RRB in diesem Punkt
sachgerecht anzufechten, weshalb er aufzuheben und die Sache zur neuen
Beschlussfassung an den Regierungsrat zurückzuweisen sei.
8.2
Vorab ist festzuhalten, dass der
Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch den Regierungsrat aufgrund
der Formulierung «mag ungewöhnlich erscheinen, ist jedoch nicht zu beanstanden»
unbegründet ist. Der gerügte Satz ist im Kontext des ganzen Abschnitts von
Ziffer 3.3.5.2.2 des RRBs zu lesen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten
(BGE 133 I 270 E. 3.1). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439
E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Die
Vorinstanz hat sich bei der Beschwerdebehandlung zwar knapp gehalten, ist aber
auf die wesentlichen Punkte hinsichtlich den Anforderungen an die Begründung
von Verfügungen eingegangen und hat begründet, weshalb das Vorgehen aus ihrer
Sicht zulässig war und welche Nachteile eine nach Beschwerden gegliederte
Behandlung aufweisen würde.
Zudem haben die Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerde an die Vorinstanz keinen konkreten Nachteil aufgezeigt, der
ihnen aus dem beanstandeten Vorgehen hinsichtlich Beschlussprotokoll erwachsen
sein soll und sie waren in der Lage, sowohl eine ausformulierte Beschwerde an
den Regierungsrat wie auch an das Verwaltungsgericht zu erstellen.
8.3
Es ergeht aus den Akten, dass die
Einwohnergemeinde B.___ den Einsprechern das Beschlussprotokoll des
Gemeinderates vom 15. Juni 2021 über die Einsprachen zur öffentlichen Auflage
verbunden mit einem Begleitbrief eröffnet hat. Im Begleitbrief an die
Beschwerdeführer vom 30. Juni 2021 sind explizite Ausführungen zum Inhalt und
zur Gliederung des Protokolls wie folgt enthalten:
«Zum Inhalt und zur Gliederung des
Protokolls erlauben wir uns folgende Anmerkungen:
-
Privatpersonen und
Firmennamen sind im Protokoll nicht namentlich erfasst, sondern mit der Nummer
des Eingangs Ihres Schreibens. Sie finden Ihre Nummer im Brieftitel oben;
-
Die Einsprachepunkte sind
nach den grundeigentümerverbindlichen Instrumenten (Zonenpläne Zonenreglement,
Netzplan der Strassenkategorien, Erschliessungs- und Baulinienplan) gegliedert.
Falls Ihr Einspracheschreiben mehrere Instrumente betraf, finden Sie die
Dispositiv
entsprechenden Ausführungen demnach ebenfalls verteilt im Protokoll.
Bei Rückfragen oder zur Klärung von
Protokollinhalten stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.»
Das Protokoll selbst hält unter
Traktandum 4 «Ortsplanungsrevision – Behandlung der Einsprachen;
Genehmigungsantrag» unter den Vorbemerkungen fest, dass sämtliche Einsprachen
beim Rechts- und Personaldienst eingesehen werden können. Weiter wird unter lit.
A. / Formelles festgehalten, dass aus Gründen der Praktikabilität die
Einsprechenden nicht namentlich aufgeführt würden, sondern einzig auf die
intern vergebenen Nummern verwiesen werde. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021
wurde der Beschluss sämtlichen Einsprechenden erneut rechtsgenüglich, d.h. vom
Stadtpräsidenten mitunterzeichnet, eröffnet. Die Identifikation war
gleichbleibend mit dem Vorgehen im Juni 2021. Über die Einsprachen gegen die
zweite öffentliche Auflage entschied der Gemeinderat B.___ an seiner Sitzung
vom 22. Februar 2022, in diesem Fall einzeln nach Einsprachen. Den
Beschwerdeführern wurde hiernach mit Datum vom 8. März 2022 der anonymisierte
Auszug aus dem Protokoll zugestellt. Die Anonymisierung erfolgte in diesem Fall
mittels Verwendung eines individualisierenden Grossbuchstabens. Dabei ging beim
Versand jedoch vergessen, den jeweiligen Empfängern einen Hinweis zu machen,
unter welchem Buchstaben ihre betreffende Einsprache abgehandelt worden war.
Dies wurde durch ein Schreiben vom 10. März 2022 nachgeholt, indem dort
geschrieben stand: «Die Behandlung Ihrer Einsprache mitsamt der Begründung
finden Sie unter dem Buchstaben [...]».
8.4 Nun mag das Vorgehen betreffend
Anonymisierung, wie von der Vorinstanz festgestellt, in der Tat in der
solothurnischen Verwaltungspraxis ungewöhnlich erscheinen. Allerdings ist der
Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dies vorliegend rechtlich nicht zu
beanstanden ist, wurde den Einsprechern doch mit Begleitbrief vom 30. Juni
2021 eine auch für Laien verständliche Erläuterung der Identifikation
beigegeben. Auch im März 2022 erfolgte die notwendige Erläuterung, wenn auch
unglücklicherweise durch einen zwei Tage später erfolgten Nachversand eines
Begleitbriefs, woraus aber den heutigen Beschwerdeführern kein Nachteil
erwachsen ist. Wiewohl für die Einsprecher das Vorgehen wenig vertrauensbildend
gewesen sein mag, so kann dennoch kein Rechtsnachteil darin erblickt werden.
Aufgrund der Akten, insbesondere der entsprechenden Beschlussprotokolle, ergeht
auch, dass die Anonymisierung nichts daran geändert hat, dass die
Rechtsbegehren individuell-konkret geprüft wurden und die Einsprecher
individuell-konkrete Einsprachebescheide erhielten. Wenn überhaupt war eine
Anonymisierung der Einsprachen einer objektiven Beurteilung eher zuträglich,
standen so doch allfällige subjektive Empfindungen der einzelnen Gemeinderäte
gegenüber den jeweiligen Einsprechern bei der Behandlung im Gemeinderat weniger
im Raum und wurde die Gefahr reduziert, dass es in Anbetracht der hohen Anzahl
zu einem «Namensgewirr» kommen konnte. Der Orientierung und Übersichtlichkeit
war das anonymisierte Vorgehen wenn schon dienlich. Für die Mitglieder des
Gemeinderates B.___ war es im Übrigen wie erforderlich möglich, sich auf Wunsch
Einsicht in die persönlichen Angaben der Einsprecher und den wortgetreuen
Inhalt der Einsprache zu verschaffen, weshalb das anonymisierte Vorgehen weder
im Hinblick auf die entscheidenden Behördemitglieder noch auf die Einsprecher
selbst zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführer vermögen nach dem Gesagten - im
Zusammenhang mit den gerügten Anforderungen an Verfügungen - nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine
allfällige Thematik des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung.
8.5 Ein weiterer gerügter Punkt betrifft
die Gliederung der behandelten Einsprachen nach Thema und nicht nach
Einsprecher. Es ist nachvollziehbar, dass sich Laien im ersten Moment durch die
Aussage «Falls Ihr Einspracheschreiben mehrere Instrumente betraf, finden Sie
die entsprechenden Ausführungen demnach ebenfalls verteilt im Protokoll» unter
Umständen brüskiert fühlen. Wenngleich dies einen Mehraufwand bedeutet hätte,
wäre die Einwohnergemeinde B.___ wiederum im Sinne der Erhöhung der Akzeptanz
gehalten gewesen, im Begleitschreiben die pro Einsprecher zutreffenden Passagen
zu benennen. Deren Auslassung stellt aber keine Rechtswidrigkeit dar. Die
Gliederung des Protokolls vom 15. Juni 2021 ist sehr übersichtlich gehalten.
Die jeweiligen Themata wurden mittels fett gedruckter Titel in Form von Grossbuchstaben
voneinander abgegrenzt, unterschiedliche Unterthemen mittels Ziffern getrennt,
womit die Einsprecher die sie betreffenden Themen erleichtert finden konnten. Innerhalb
der thematischen Ebene war es den Einsprechern dabei nicht nur zumutbar die
gesamten Ausführungen des sie betreffenden Themas zu lesen, sondern es
erscheint auch kaum vorstellbar, dass ein Einsprecher dies nicht sowieso auf
diese Weise gemacht und damit sämtlich ihn betreffenden Ausführungen zur
Kenntnis genommen hätte. Es dürfte der Natur der Sache immanent sein, dass ein
Einsprecher wissen will, wie über andere Einsprachen gleichen Themas
entschieden wurde, weshalb er eher mehr als wenig lesen wird. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen.
9.1 Weiter machen die Beschwerdeführer
eine Rechtsverweigerung geltend (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführer
hätten in all ihren Einsprachen verlangt, dass in den einzelnen Bauzonen eine
maximal zulässige Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) festzulegen sei. Der
Gemeinderat habe die erste Einsprache diesbezüglich abgewiesen und sei auf die
2. Einsprache diesbezüglich nicht eingetreten. Durch das Nichteintreten habe er
das Rechtsverweigerungsverbot verletzt. Die Baumassetabelle in § 6 nZR sei
insoweit Gegenstand der 2. öffentlichen Auflage gewesen, als dass darin bei
allen Bauzonen in der Spalte GFZu anstelle des bisherigen Terminus «frei» ein
Strich «-» gesetzt worden sei. Ob sich mit der 2. öffentlichen Auflage etwas
geändert habe, spiele für die Eintretensfrage keine Rolle, sondern sei Teil der
materiellen Beurteilung. Dadurch, dass der Regierungsrat die Beschwerde
betreffend die Rechtsverweigerung zu Unrecht abgewiesen habe, habe er selber
gegen das Rechtsverweigerungsgebot verstossen.
9.2 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete
Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in
einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach
den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung
besteht. Das Verbot der Rechtsverweigerung i.e.S. schützt damit in erster Linie
die richtige bzw. willkürfreie Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts.
Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde auf eine ihr
frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie mangels
Vorliegens eines einschlägigen Nichteintretensgrundes (Unzuständigkeit,
Nichteinhaltung Frist, Res iudicata, fehlende Beschwerdebefugnis,
Nichtbezahlung Kostenvorschuss usw.) darüber befinden müsste (BSK BV, Art. 29
N 23).
Die Beschwerdeführer wehren sich – wie
bereits bei den Vorinstanzen – gegen die vorgesehene Festlegung der GFZu und
beantragten die Festlegung einer maximal zulässigen GFZu. Hingegen setzten sich
die Beschwerdeführer nicht im Speziellen gegen die veränderte Bezeichnung der
GFZu als solche (von vormals «frei» zu «-») zur Wehr. Im Zusammenhang mit der
erneuten Eröffnung des Beschlusses des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___
vom 15. Juni 2021 wurden die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 20.
Oktober 2021 des damaligen Stadtpräsidenten der Einwohnergemeinde B.___ darauf
hingewiesen, dass alle bestehenden Beschwerdeführer keine erneute Eingabe zu
tätigen hätten. Die Überprüfung der GFZu bildet denn auch Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vgl. sogleich Ziff. II E. 10.1 f.). Über das Begehren
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der GFZu wird (und wurde) befunden und
das Nichteintreten führte zu keinem Rechtsnachteil der Beschwerdeführer. Die
geltend gemachte Rechtsverweigerung ist demnach unbegründet.
10.1 Die Beschwerdeführer beantragen, in
den einzelnen Bauzonen sei zusätzlich eine GFZu festzulegen; in der
2-geschossigen Wohnzone (W2) sei eine GFZu von maximal 0.2 zuzulassen. Zur
Begründung machen sie geltend, die Gemeinden müssten, im Zusammenhang mit der
Reform der Nutzungsziffern, die Anpassungen im Rahmen ihrer
Ortsplanungsrevision vornehmen, indem sie die bisherige Ausnützungsziffer
abschafften und durch eine der neu eingeführten Nutzungsziffer ersetzten oder
auf eine neue Nutzungsziffer ganz verzichteten. Auch B.___ habe in der
Ortsplanungsrevision die Geschossflächenziffer eingeführt. Hingegen dürften die
Gemeinden nicht andere Nutzungsziffern einführen, die im übergeordneten Recht
(Art. 1 i.V.m. Anhang I, Ziff. 8.2 IVHB; § 131 Abs. 2 Bst. d PBG und §§
35, 36, 37bis und 37ter KBV) nicht zugelassen seien. Die
übergeordneten Regelungen im interkantonalen und kantonalen Recht sähen keine
Unterscheidung zwischen einer oberirdischen Geschossflächenziffer (GFZo) und
einer GFZu vor. Nach diesen Regelungen seien alle Geschossflächen (sowohl
oberirdisch als auch unterirdisch) an die Geschossflächenziffer anrechenbar. Unterscheide
eine Gemeinde zwischen einer GFZo und einer GFZu, müsse sie für beide eine
Ziffer (Zahl, Maximum) festlegen. Durch die Erklärung der GFZu als «frei» bzw.
mit der Setzung eines Strichs «-» beim Maximum, bedeute dies, dass die Gemeinde
die unterirdischen Geschossflächen gar nicht beschränke, was mit dem Hauptzweck
der Geschossflächenziffer als Nutzungsziffer per se unvereinbar sei. Dies
bedeute im Ergebnis, dass unterirdische Geschossflächen nicht an die
Geschossflächenziffer angerechnet würden, was unzulässig sei. Zudem würden
dadurch andere Nutzungsziffern eingeführt: eine Ausnützungsziffer ähnliche
Nutzungsziffer, bei welcher nur die oberirdischen Geschossflächen angerechnet
würden bzw. eine blosse Schein-Nutzungsziffer, die unterschiedliche
Geschossflächen unbeschränkt zulasse. Dies widerspreche dem harmonisierten
Regelungsbestand betreffend Nutzungsziffern.
Die Gemeinde müsse sowohl für die GFZo
als auch für die GFZu eine bestimmte Zahl (Ziffer) als Maximum festlegen. Entgegen
der unzutreffenden Auffassung des Gemeinderates und des Regierungsrates stehe
den Gemeinden diesbezüglich kein planerisches Ermessen zu. Auch die vom
Regierungsrat erwähnte Ortsplanung der Einwohnergemeinde Gerlafingen, in
welcher die GFZu in mehreren Zonen als «frei» bezeichnet worden sei, verstosse
gegen das erwähnte übergeordnete Recht.
Es treffe nicht zu, dass die GFZu von
geringerer Relevanz sei; die GFZu und die GFZo seien von gleicher Relevanz. Es
werde (mit Bezugnahme auf den Raumplanungsbericht) bestritten, dass die GFZu
kein für die Öffentlichkeit relevantes Mass sei. Der Bau in den Untergrund
betreffe sowohl öffentliche als auch private Interessen (Begrenzung der
baulichen Nutzung im Untergrund, Schutz von Menschen und Sachen,
Gewässerschutz, Veränderung des Verlaufs unterirdischer Gewässer, Anstauung und
Abgrabung unterirdischer Gewässer, Stabilität des Terrains, Schutz vor
Erschütterungen, Kollision mit Leitungen etc.). Dies treffe insbesondere auch
dann zu, wenn eine Vielzahl von Grundeigentümern von einem Bau in den
Untergrund betroffen seien. Weil für die Öffentlichkeit relevant, habe der
Gesetzgeber Bauten und Anlagen in den Untergrund der Baubewilligungspflicht
unterstellt (Art. 22 RPG, § 3 Abs. 1 und 2 Bst. g KBV) und bestimmt, dass auch
unterirdische Geschossflächen an die GFZ anrechenbar seien und dass die
Planungsbehörden die Nutzung des Untergrundes (inkl. unterirdischer Räume)
frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die
entgegenstehenden Interessen abzustimmen habe (Art. 2 und 3 RPG). Die GFZo und
die GFZu sei so festzulegen, dass sie den örtlichen Verhältnissen Rechnung
trage. Indem der Gemeinderat als Planungsbehörde keine
Abstimmung der Nutzungen im Untergrund vorgenommen habe und trotzdem den Bau in
den Untergrund unbeschränkt zugelassen habe, habe er die Planungspflicht und
damit Bundesrecht (Art. 2 i.V.m. Art. 3 RPG) verletzt.
10.2 Nach § 37bis Abs. 1 der
kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist die Geschossflächenziffer (GFZ)
das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren
Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus den
Hauptnutzflächen, Nebennutzflächen, Verkehrsflächen, Konstruktionsflächen und
den Funktionsflächen (Abs. 2; so auch Anhang I, Ziff. 8.2 der interkantonalen
Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB, BGS 711.64]). Die
Gemeinde kann maximale und minimale Geschossflächenziffern festlegen (Abs.4).
Den Kantonen und Gemeinden steht bei
ihrer Gesetzgebung ein erheblicher Spielraum zur Verfügung, welche
Nutzungsziffer sie in welcher Nutzungszone zur Anwendung bringen wollen (Beat
Stalder, Nicole Tschirky in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016,
Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen /
V. Bau- und Nutzungsvorschriften / A. – C, N 3.367).
Die IVHB vereinheitlicht zwar
Baubegriffe und Messweisen, enthält aber keine Masse. Es wird mittels der IVHB
somit keine materielle, sondern eine formale Harmonisierung des öffentlichen
Baurechts angestrebt. Bei der Festlegung der GFZu steht es der
Einwohnergemeinde B.___ offen, ein Mass festzulegen. Das planerische Ermessen
kann der Gemeinde in diesem Zusammenhang nicht abgesprochen werden. Hingegen
kann sie sich nicht über zwingende Bestimmungen hinwegsetzen. Insbesondere ist
(bzw. wäre) es nicht zulässig, die GFZu als nicht anrechenbar zu erklären.
Nicht angerechnet werden nur Flächen, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt (§ 37bis
Abs. 3 KBV, mit Verweis auf Anhang I, Figur 16).
Die Geschossflächenziffern sind in § 6
nZR geregelt. Vorliegend wurde das Maximum der GFZu in der Baumasstabelle (von
vormals «frei») mit einem Strich «-» festgelegt (vgl. Beschluss des
Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15. Juni 2021, Auszug aus dem
Protokoll [in den Vorakten], S. 40). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es
für die Festlegung der GFZu nicht zwingend einer Ziffer (bzw. einem Maximum) bedarf,
da Untergeschosse – im Gegensatz zu Obergeschossen – vom öffentlichen Raum kaum
oder nicht in Erscheinung treten. Grundsätzlich könnte das Mass der GFZu denn auch
beliebig hoch gewählt werden (nur um eine konkrete Ziffer einzuführen), was im
Resultat der vorliegenden Variante entspräche, wonach die GFZu nicht fix
beschränkt wird. Somit vermag die Festsetzung der GFZu mit «-» den
Anforderungen an die Bestimmung des erlaubten Masses (indem explizit eben
gerade kein fixes, maximales Mass festgelegt wurde) zu genügen. Auch die von
den Beschwerdeführern erwähnten Mitteilungsblätter des BJD (2020, S. 44; 2022,
S. 17 f.) lassen auf nichts Anderes schliessen. Eine konkrete Ziffer für die
GFZu ist somit nicht zwingend erforderlich und es ist weder eine Verletzung der
Planungspflicht noch eine Verletzung von übergeordnetem Recht auszumachen.
Die vorliegend gewählte Festsetzung der
GFZu bedeutet denn auch nicht, dass bei sämtlichen Bauvorhaben ein
uneingeschränkter Anspruch auf das Erstellen von unbegrenzt vielen
Untergeschossen besteht (daher wurde auch auf die u.U. missverständliche Formulierung
«frei» verzichtet). Vielmehr ist im jeweiligen Baubewilligungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 Bst. g KBV) zu prüfen, ob der Bewilligung sachliche Gründe
entgegenstehen (wie z.B. die jeweilige Beschaffenheit des Bodens bzw. des Untergrundes).
Damit sind auch die Bedenken der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bau
in den Untergrund ungerechtfertigt bzw. werden dadurch die diesbezüglich von
den Beschwerdeführern genannten öffentlichen und privaten Interessen gewahrt.
Nach dem Gesagten ist es, insbesondere
mit Blick auf die räumliche Wirkung, recht- und zweckmässig, für die GFZu keine
Ziffer einzusetzen bzw. diese mittels Baumasstabelle nicht fix zu beschränken.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
10.3 Dem RRB ist unter Ziff. 3.3.5.3.3
folgende Passage zu entnehmen:
Vorliegend wird aber nicht
der unterirdische Teil der GFZ nicht angerechnet (auch wenn dies
fälschlicherweise so ausgeführt wird), sondern es wird eine separate GFZu
geschaffen, welche grundsätzlich unbeschränkt ist.
Die Beschwerdeführer machen im
Zusammenhang mit der (eben genannten) Klammerbemerkung eine unrichtige und
willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend (Art. 29 Abs. 2 BV).
Der Sachverhalt werde zurechtgebogen und es werde nicht auf die effektiven
Tatsachen, welche durch mehrere Schriftstücke des Gemeinderates belegt seien,
abgestellt.
10.4 Vorab ist festzuhalten, dass
Erwägungen im Zusammenhang mit der Geschossflächenziffer rasch zu Unklarheiten
führen können, wenn sie nicht (sehr) präzise ausformuliert werden. Die
Ausführungen im Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15.
Juni 2021 nehmen einerseits Bezug auf § 37bis KBV (wonach nur
Flächen nicht angerechnet werden, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt) und
legen andererseits dar, warum eine Differenzierung zwischen GFZo und GFZu
vorgenommen wurde (vgl. z.B. Auszug aus dem Protokoll
[in den Vorakten], S. 39: «Es ist angesichts der Attraktivität von
Obergeschossen anzunehmen, dass bei Neubauten tendenziell keine Untergeschosse
oder Nebenräume mehr erstellt werden, sondern Geschosse über Terrain. Dies hat
zur Folge, dass nicht nur die sichtbaren Volumina deutlich grösser werden,
sondern auch die Gefahr besteht, dass bspw. keine Einstellhallen mehr erstellt
werden, sondern die Parkplätze oberirdisch und somit im attraktiven Aussenraum
geplant werden»). Bei der Beschlussfassung war dem Gemeinderat somit durchaus
bewusst, dass auch die GFZu (im Sinne von § 37bis KBV) angerechnet
werden (müssen). In diesem Zusammenhang sind die Sätze des Beschlusses vom 15.
Juni 2021 (vgl. Auszug aus dem Protokoll [in den Vorakten], S. 39) «Um die
Problematik der unerwünschten städtebaulichen Wirkung auffangen und das
sichtbare Volumen steuern zu können, wird die Differenzierung GFZo und GFZu
vorgenommen. Ziel der Bestimmung ist es, explizit festzulegen, dass die
Unterniveaubauten bzw. Untergeschosse nicht der GFZ anzurechnen sind» so zu
verstehen bzw. auszulegen, dass mit der letztgenannten GFZ die GFZo gemeint war.
Ein Blick auf den genannten Beschluss zeigt somit, dass dem Gemeinderat der
Einwohnergemeinde B.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – sehr
wohl bewusst war, dass auf die Anrechnung der GFZu nicht verzichtet werden
darf. Auch im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern zitierten Nachtrag
zum Raumplanungsbericht vom 9. August 2021 (vgl. Beschwerdebegründung
vom 6. Juni 2024, Ziff. 7.5.3; Nachtrag zum Raumplanungsbericht vom
9. August 2021, Ziff. 4.2.1, Abs. 1 und 2) kann ohne Weiteres (auch) darauf
geschlossen werden, dass in Abs. 1 mit der «GFZ» die «GFZo» und in Abs. 2 mit
«Geschossfläche» die «Geschossfläche oberirdisch» gemeint war. Zusammengefasst
sind die Ausführungen so zu verstehen, dass die an die GFZu anrechenbare
Geschossfläche nicht an die GFZo anrechenbar ist und überdies nur Flächen nicht
angerechnet werden, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt.
Im Übrigen steht dem Regierungsrat im
Genehmigungsverfahren die Befugnis zu, allfällige Änderungen selber zu
beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der
Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen (§ 18 Abs. 3 PBG). Somit durfte er in der eingangs (dieser Erwägung) genannten Passage des
RRB auch festhalten, was seiner Meinung nach von der Einwohnergemeinde B.___
fälschlicherweise ausgeführt wurde. Nach dem Gesagten kann den
Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie eine unrichtige und
willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend machen.
10.5 Schliesslich vermögen die
Beschwerdeführer auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie vorbringen,
die Ausführungen des Amtes für Raumplanung (Vorprüfungsbericht vom 20. Dezember
2019) würden im angefochtenen RRB weder erwähnt noch berücksichtigt. Für den
Regierungsrat bestand keine Pflicht, den Vorprüfungsbericht im Beschluss zu
erwähnen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des
BJD vom 12. Juli 2024 verwiesen werden.
10.6 Sodann ist auch der Antrag der Beschwerdeführer,
in der 2-geschossigen Wohnzone (W2) sei eine GFZu von maximal 0.2 zuzulassen, abzuweisen,
womit die Sache auch nicht zurückzuweisen ist. Die gewählte Regelung erweist
sich im Allgemeinen als recht- und zweckmässig (vgl. voranstehend Ziff. II E. 10.2
ff.). Ob es für das [...]-Quartier einer speziellen Regelung bedarf, wird
nachfolgend geprüft (vgl. sogleich).
11.1 Die Beschwerdeführer beantragen die
Zuweisung des ganzen [...]-Quartiers in eine spezielle 2-geschossige Wohnzone
(W2spez). In dieser sei die Anzahl Untergeschosse auf
maximal ein Untergeschoss und die GFZu auf maximal 0.15 zu beschränken und
andere Einbauten ins Erdreich (wie unterirdische Bauten, Unterniveaubauten und
dergleichen) seien generell auszuschliessen (zu verbieten).
Im [...]-Quartier würden alle
bestehenden Häuser (maximal) ein Untergeschoss aufweisen, wobei diese jeweils
nicht über den Grundriss des darüberliegenden Erdgeschosses hinausragten und
flächenmässig (maximal) die Fläche des Erdgeschosses umfassten. Die
Autoabstellplätze seien bei allen bestehenden Häusern ausschliesslich
oberirdisch angeordnet (Carports). Unterirdische Autoabstellplätze oder andere
Einbauten ins Erdreich bestünden nicht.
Als Planungsbehörde hätte der Gemeinderat
die Aufgabe gehabt, alle Umstände und Interessen, die im [...]-Quartier für
oder gegen den Bau in den Untergrund – und damit auch für das dort
festzulegende Maximum der GFZu – relevant seien, zu ermitteln und diese
gegeneinander abzuwägen. Dazu hätte er auch die prekäre Wasserproblematik im [...]-Quartier
(Eindringen von Wasser im Untergeschoss) adäquat berücksichtigen und die für
Einschränkungen des Baus in den Untergrund erforderlichen Abklärungen vornehmen
müsse. Die erforderlichen Abklärungen beträfen insbesondere die
geologisch-hydrologischen und die baulichen Verhältnisse. Der Gemeinderat sei
dieser Aufgabe nicht nachgekommen und habe keinerlei Abklärungen vorgenommen.
Aufgrund der Planungspflicht und dem
planerischen Stufenbau nach Art. 2 Abs. 2 RPG müsse die Festlegung der
zulässigen Nutzung des Bodens (samt Einschränkungen, insbesondere auch
Einschränkungen für den Bau in den Untergrund) auf Stufe Nutzungsplan und nicht
auf Stufe Baugesuchsverfahren erfolgen. Auf Stufe Baugesuchsverfahren sei
lediglich zu prüfen, ob das Baugesuch dem Nutzungsplan entspreche und die
bestehenden Vorschriften in der Gesetzgebung eingehalten würden. Hingegen
könnten und dürften im Baugesuchsverfahren keine Bestimmungen über die
zulässige Nutzung des Bodens (wie z.B. Nutzungsziffern, GFZo und GFZu) erlassen
werden.
11.2 Das [...]-Quartier wurde in der
vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung der 2-geschossigen Wohnzone (W2)
zugewiesen (vgl. Zonenplan 1: Nutzung). Die GFZo wurde in der W2 mit 0.4 beziffert
und die GFZu mit einem Strich «-» festgelegt (vgl. § 6 nZR).
Die Beschwerdeführer verkennen, dass bei
der vorliegend zu beurteilenden Ortsplanungsrevision die zulässige Nutzung des
Bodens (im Sinne des RPG) auf Stufe Nutzungsplan festgelegt wurde, indem bei
der Festsetzung der GFZu bewusst auf ein Maximum verzichtet wurde.
Dies bedeutet, dass die Baubehörde (im
Baubewilligungsverfahren) bei der Überprüfung der GFZu kein fix gesetztes
Maximum zu überprüfen hat. Hingegen bedeutet dies nicht, dass die Baubehörde
die GFZu in generell- abstrakter Weise festsetzt. Vielmehr wird sie im
Baubewilligungsverfahren (individuell-konkret) zu prüfen haben, ob
Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Bau in den Untergrund bestehen. Dies
kann dann, indirekt, u.U. zu einer Einschränkung im Zusammenhang mit den
Untergeschossen führen. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn die GFZu mit
einer hohen Ziffer festgesetzt worden wäre.
Dem Gutachten […] ist zu entnehmen
(Ziff. 4.1, Abs. 2): «Somit kann bei einem mittleren und sogar hohen
Grundwasserspiegel eine Staueffekt auf der Anströmseite des Bauwerks –
hervorgerufen durch den Bau eines Untergeschosses – ausgeschlossen werden. Dies
betrifft sowohl die Bauparzelle wie auch die umliegenden Bauten.» Das im
Gutachten erwähnte Untergeschoss betrifft den Bau einer unterirdischen (mehrere
Meter unter der Oberfläche liegenden) Einstellhalle (vgl. Gutachten […], Anhang
3). Das Gutachten […] ist schlüssig und die Schlussfolgerungen durch den
Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. Es bestehen keine Gründe, das
Gutachten anzuzweifeln. Das Gutachten lässt darauf schliessen, dass die
Grundwasser-Problematik im [...]-Quartier nicht derart prekär ist, als dass die
Schaffung einer Spezialzone zwingend erforderlich wäre. Sodann kann der Grundwasser-Situation
mit den entsprechenden Massnahmen begegnet werden. So ist dem Gutachten […]
etwa zu entnehmen (Ziff. 4.1, Abs. 3): «Für extreme und ausserhalb der
Messperiode liegende Grundwasser-Hochstände ist der Einbau eines Kiesdükers
(Materialersatz) unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen
Gebäudehinterfüllung einzuplanen».
Bei einem allfälligen Bauvorhaben im [...]-Quartier
(bei welchem z.B. mehr als ein Untergeschoss oder eine GFZu von mehr als 0.15
geplant ist) steht es den Beschwerdeführern bzw. Anwohnern offen, all ihre
Bedenken – so auch betreffend die Wasserproblematik – im Einspracheverfahren
(zu einem Baugesuch) geltend zu machen. In diesem Zusammenhang könnten beispielsweise
auch Massnahmen im Zusammenhang mit dem Grundwasser gefordert werden
(Gebäudehinterfüllung etc.). In der vorliegend zu beurteilenden Gesamtrevision
der Ortsplanung mussten die örtlichen Verhältnisse des [...]-Quartiers denn
auch nicht vertiefter berücksichtigt werden (vgl. auch Raumplanungsbericht vom
29. Mai 2020, Detailanalyse Quartier [...], S. 27 und voranstehend S. 26). Die
Vorinstanz schloss zu Recht darauf, dass keine Pflicht bestand, sich auf Stufe
Nutzungsplanung der Grundwasserproblematik anzunehmen.
Nach den eben gemachten Ausführungen
erübrigt es sich, auf die einzeln von den Beschwerdeführern zitierten und
kritisierten Textpassagen des RRBs einzugehen (vgl. Beschwerdebegründung vom 6.
Juni 2024, Ziff. 10.4.2). Soweit die Beschwerdeführer die Schaffung einer
Spezialzone (W2spez mit GFZu max. 0.15 und dem Verbot von anderen Einbauten ins
Erdreich) beantragen, dringen sie damit nicht durch.
Die Beschwerdeführer vermögen auch im
Zusammenhang mit dem [...]-Quartier nicht aufzuzeigen, inwiefern die in der
vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung festgelegte GFZu rechtswidrig und
unzweckmässig sein soll. Für das Verwaltungsgericht besteht insbesondere
angesichts des zu beachtenden Planungsermessens der Beschwerdegegnerin kein
Anlass, korrigierend einzugreifen (zur Überprüfungsbefugnis vgl. Ziff. II E.
6.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen.
11.3 Auch soweit die Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem [...]-Quartier bzw. der gelten gemachten Wasserproblematik
eine unzulässige Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, das Recht auf Beweis sowie das Recht auf richtige
Feststellung des Sachverhalts rügen (vgl. Beschwerdebegründung vom 6. Juni
2024, Ziff. 8) dringen sie damit nicht durch.
Der Regierungsrat begründete die
Ablehnung der Beweisanträge damit, dass die Grundwasserproblematik im [...]-Quartier
an sich unbestritten sei (vgl. RRB Ziff. 3.3.5.4.2). Gestützt auf diese Feststellung
– welche grundsätzlich im Sinne der Beschwerdeführer ist – sind keine
allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Eine Verletzung
der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
Auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführer betreffend die Grundwasserverhältnisse (vgl. BS Ziff. 8.3 f.)
ist nicht vertieft einzugehen, da mit dem Vorliegen des Gutachtens […] die
Grundwasserverhältnisse – und damit auch der diesbezügliche Sachverhalt – insoweit
hinreichend geklärt sind als dass nicht generell sämtliche Parzellen gleich
betroffen sind (vgl. voranstehend Ziff. II E. 11.2). Im Übrigen kann den
Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Sachverhalt, insbesondere
im Zusammenhang mit der Wasserproblematik, eingehender prüfen müssen. Die Wasserproblematik
im [...]-Quartier blieb grundsätzlich unbestritten (vgl. auch Beschluss des
Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 15. Juni 2021, Auszug aus
dem Protokoll [in den Vorakten], S. 22), kann aber, wie oben ausgeführt,
nicht generell auf alle Parzellen bezogen werden.
12. Nach dem Gesagten sind auch keine
Gründe ersichtlich, welche auf eine Rückweisung der Sache schliessen lassen.
Der Antrag auf Rückweisung zur neuen Beschlussfassung ist abzuweisen.
13.1 Schliesslich beantragen die
Beschwerdeführer der (auf der Westseite) am [...] angebaute Schopf sei nicht
als schützenswerte Baute festzulegen. Der Schopf sei bereits 2006 Teil des
Gesamtkomplexes gewesen, als mit dem Teilzonen- und Gestaltungsplan [...]
verbindlich festgelegt worden sei, dass dieser abgebrochen werden müsse. Der
Schopf sei 2006 also sicher nicht als schützenswert qualifiziert worden. Es sei
völlig schleierhaft, aus welchen Gründen der Schopf heute nun plötzlich eine
schützenswerte Baute sein solle; eine substantiierte Begründung fehle. Im
Bauinventar B.___ vom 30. Januar 2020 sei der Schopf mit keinem Wort
erwähnt. Eine Schutzvermutung könne auch nicht dem angeblichen Bestehen seit
1850 bzw. 1919/1920 abgeleitet werden. Der Schopf sei 1946 wesentlich kleiner
gewesen als der heute bestehende, was vom Regierungsrat zu Unrecht nicht
gewürdigt worden sei. Es werde bestritten, dass der im Jahr 2006 vorgesehene
Abbruch eine Fehlbeurteilung darstelle.
13.2 GB B.___ Nr. […] steht nicht im
Eigentum der Beschwerdeführer, liegt aber teilweise in unmittelbarer Nähe zu
deren Grundstücken. Die Beschwerdeführer, welche als Anwohner von der
Klassierung des Gebäudes – welches im Zusammenhang mit dem Teilzonen- und
Gestaltungsplan [...] mit Sonderbauvorschriften teilweise im westlichen
Abbruchbereich zu liegen kommt – betroffen sind, sind auch in diesem Punkt zur
Beschwerde legitimiert. Im Grundsatz ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde
einzutreten.
13.3 Die Beschwerdeführer konnten sich
gegen die Klassierung des Schopfs hinlänglich zur Wehr zu setzen. Überdies ist
zu beachten, dass die Beschwerdeführer (wenn überhaupt) nur als Anwohner und
nicht als Eigentümer der Liegenschaft beschwert sind. Die Eigentümerin selbst
hat sich nicht gegen die Klassierung zur Wehr gesetzt. An die Begründungsdichte
(im Zusammenhang der Klassierung) sind deshalb vorliegend keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des
Willkürverbots, des Anspruchs auf Begründung und richtige Feststellung des
Sachverhalts ist nicht auszumachen.
13.4 Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung
über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung,
BGS 436.11) gelten als historische Kulturdenkmäler Werke früherer menschlicher
Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische,
geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische,
wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. § 20 Abs. 1 der
Kulturdenkmäler-Verordnung hält fest, dass die Gemeinden in Zusammenarbeit mit
der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter
baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen können. Von dieser
Möglichkeit wurde mit dem Bauinventar Gebrauch gemacht. Nach § 20 Abs. 2 der
Kulturdenkmäler-Verordnung gelten Objekte als schützenswert, deren
Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 2 insbesondere vor Erteilung einer
Baubewilligung zu prüfen ist; als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem
für das Ortsbild von Bedeutung sind (Abs. 3).
Im Bauinventar wurde der [...] als
schützenswertes kommunales Inventarobjekt klassiert, das mit seinen
historischen charakteristischen Merkmalen samt Waschhaus und Gartenanlage zu
erhalten sei (Bauinventar, S. 129).
Der herrschaftliche [...] steht am
östlichen Ende des […]weges in einer Gartenanlage, die sich grosszügig nach
Norden ausdehnt. Der längsrechteckige Baukörper besteht aus einem reich
instrumentierten Wohnteil mit westseitig anschliessender Scheune, die sich am
Aussenbau mit ihrem mächtigen Halbwalmdach und den grossen, rundbogigen
Einfahrten immer noch als solche zu erkennen gibt; ihr Inneres ist teilweise
ausgebaut. Im Dachbereich trennt ein Treppengiebel die beiden Hausteile
(Bauinventar, S. 128). Der [...] verkörpert den Typus des herrschaftlichen
Landguts, der ab dem 16. Jahrhundert ausserhalb der Stadtmauern B.___ entstand.
Er reicht in seinem Kernbau ins 16. Jahrhundert zurück und macht bis heute die
Veränderungen des 18., 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Trotz der
Veränderungen dominiert das spätklassizistische Erscheinungsbild das Gebäude
und unterstützt seine repräsentative und den Strassenraum prägende Wirkung.
Herausragend ist ebenfalls die Einbettung in eine grosse, historische
Gartenanlage, die diese Wirkung zudem steigert (Bauinventar, S. 129).
13.5 Der im Zusammenhang mit dem
Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] (genehmigt mit RRB Nr. 2006/683 vom 4.
April 2006) geplante Abbruch des Schopfs (vgl. Gestaltungsplan, mit «Abbruch»
gekennzeichnete Fläche) ist für die im Bauinventar gemachte Klassierung –
insbesondere auch mit Blick auf den Vertrauensschutz – nicht massgebend. Zudem
gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht um die Beurteilung der
Schutzwürdigkeit des [...] als solchen geht, sondern nur (aber immerhin) um
einen kleinen Bestandteil des Gebäudes, nämlich den angebauten Schopf, im
westlichen Teil der Liegenschaft. Dass auch dieser Teil des Gebäudes als
schützenswert eingestuft wurde, ergibt sich aus dem Situationsplan, in welchem
auch der auf der Westseite liegende Teil des Gebäudes (wo sich der Schopf
befindet) blau hinterlegt und rosa umrandet wurde (vgl. Abbildung Bauinventar,
S. 128).
Mit Blick auf das Ensemble und die
vorerwähnte Ablesbarkeit der Veränderungen ist die Klassierung des Schopfs als
schützenswert durchaus nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanzen sind schlüssig. Die Beschwerdeführer vermögen
keine stichhaltigen Gründe vorzubringen, weshalb sich eine andere (bzw. keine) Klassierung
geradezu aufdrängt. Allein gestützt auf den geplanten Abbruch (i.V.m der
Klassierung als schützenswert) vermögen sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Ein Abbruch ist denn auch bei schützenswerten Bauten nicht per se
ausgeschlossen (vgl. § 38 Abs. 3 nZR).
14. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 6'800.00
festzusetzen sind. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen. Parteientschädigung
ist keine zu entrichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. A.___ und die Mitbeteiligten haben die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6'800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder