VWBES.2024.93
Validierung Vorsorgeauftrag
26. April 2024Deutsch5 min
am 8. Februar 2024 mitteilte, dass sich B.___ per 30. November 2023 nach [...] abgemeldet
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Validierung
Vorsorgeauftrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024
beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen die Validierung des Vorsorgeauftrages seiner Tante B.___. Dem
Antrag war mitunter ein mit «Vorsorgeauftrag.betiteltes Schreiben vom 11.
Februar 2019 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 18. Januar 2024
beigelegt. Darauffolgende Abklärungen der KESB Olten-Gösgen vom 6. Februar 2024
ergaben, dass sich B.___ im Altersheim [...] in [...] aufhält.
2. Nachdem die Einwohnerkontrolle [...]
am 8. Februar 2024 mitteilte, dass sich B.___ per 30. November 2023 nach [...] abgemeldet
hat, stornierte die Einwohnergemeinde [...] am 12. Februar 2024 die Anmeldung
von B.___, weil sie nie in [...] gewohnt hat, sondern direkt von [...] [...] ins
Altersheim [...] gezogen ist.
3. Mit Verfügung vom 6. März 2024 trat
die KESB Olten-Gösgen aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit auf die
Validierung des Vorsorgeauftrages nicht ein.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 11. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der KESB Olten-Gösgen. Die Stornierung
der Niederlassungsbewilligung (recte: wohl Niederlassung) von B.___ sei nicht
rechtsgültig. Bereits im Jahr 2019 habe sie den Wunsch geäussert, im Alter nach
[...] zu ziehen. B.___ habe alsdann vom 1. bis 6. Dezember 2023 in [...]
an der [...] gewohnt. Am 11. Februar 2019 habe B.___ dem Beschwerdeführer eine
Generalvollmacht erteilt, die leider den Titel «Vorsorgeauftrag» trage. Mit Eingabe
vom 23. März 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Einwohnergemeinde [...]
B.___ per 21. März 2024 als Wochenaufenthalterin im Altersheim angemeldet habe.
5. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2024
beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, dass die KESB Olten-Gösgen für die Validierung des
Vorsorgeauftrages zuständig sei. Wohingegen die KESB Olten-Gösgen ausführt,
dass B.___ nie in […] gelebt habe, sondern nach ihrem Zuzug aus [...] direkt
ins Altersheim [...] in [...] gegangen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.___
habe während fünf Tagen an seiner Adresse in […] gelebt.
3.1
Nach Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die
Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Der
Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB.
3.2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet
sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die
Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem
Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2).
3.3
Weil die Wohnsitzbegründung Absicht
voraussetzt, kann nur einen selbständigen Wohnsitz begründen, wer diesbezüglich
urteilsfähig ist. An diese Urteilsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu
stellen (vgl. BGE 134 V 236). Urteilsunfähige können keinen selbständigen Wohnsitz
begründen und behalten bei einem Ortswechsel den bisherigen Wohnsitz bei (Art.
24.
Abs. 1 ZGB).
4.
Der Beschwerdeführer konnte
vorliegend nicht nachweisen, dass sich B.___ während fünf Tagen in [...]
aufgehalten hat. Nichtsdestotrotz zeugt der kurze Aufenthalt in [...] nicht von
der Absicht eines dauernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 ZGB. B.___ hat somit
keinen Wohnsitz in […] begründet. Indem sie per 21. März 2024 aufgrund ihres
Aufenthaltes im Altersheim in [...] lediglich als Wochenaufenthalterin
angemeldet wurde, hat sie analog zu Art. 23 ZGB auch dort nicht Wohnsitz
genommen. Aufgrund der ärztlich attestierten Urteilsunfähigkeit wegen der
dementiellen Erkrankung (AS 2) kann B.___ denn auch keinen Wohnsitz begründen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.2). Dadurch
befindet sich der Wohnsitz von B.___ weiterhin in [...] [...]. Die sachliche
Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen ist somit nicht gegeben, weshalb die KESB
Olten-Gösgen zu Recht auf den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrages
nicht eingetreten ist.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, den
Vorsorgeauftrag bei der zuständigen Behörde in [...] zur Validierung einzureichen.
Der Vorsorgeauftrag muss allerdings – wie die KESB Olten-Gösgen richtig
ausführte – eigenhändig von B.___ errichtet oder öffentlich beurkundet sein. Im
vorliegenden Fall wurde notabene nur die Unterschrift von B.___ durch die
Einwohnergemeinde [...] beglaubigt und erfüllt dadurch die gesetzliche
Formvorschrift nicht.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law