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Entscheid

VWBES.2024.93

Validierung Vorsorgeauftrag

26. April 2024Deutsch5 min

am 8. Februar 2024 mitteilte, dass sich B.___ per 30. November 2023 nach [...] abgemeldet

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Validierung

Vorsorgeauftrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024

beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen die Validierung des Vorsorgeauftrages seiner Tante B.___. Dem

Antrag war mitunter ein mit «Vorsorgeauftrag.betiteltes Schreiben vom 11.

Februar 2019 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 18. Januar 2024

beigelegt. Darauffolgende Abklärungen der KESB Olten-Gösgen vom 6. Februar 2024

ergaben, dass sich B.___ im Altersheim [...] in [...] aufhält.

2. Nachdem die Einwohnerkontrolle [...]

am 8. Februar 2024 mitteilte, dass sich B.___ per 30. November 2023 nach [...] abgemeldet

hat, stornierte die Einwohnergemeinde [...] am 12. Februar 2024 die Anmeldung

von B.___, weil sie nie in [...] gewohnt hat, sondern direkt von [...] [...] ins

Altersheim [...] gezogen ist.

3. Mit Verfügung vom 6. März 2024 trat

die KESB Olten-Gösgen aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit auf die

Validierung des Vorsorgeauftrages nicht ein.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 11. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der KESB Olten-Gösgen. Die Stornierung

der Niederlassungsbewilligung (recte: wohl Niederlassung) von B.___ sei nicht

rechtsgültig. Bereits im Jahr 2019 habe sie den Wunsch geäussert, im Alter nach

[...] zu ziehen. B.___ habe alsdann vom 1. bis 6. Dezember 2023 in [...]

an der [...] gewohnt. Am 11. Februar 2019 habe B.___ dem Beschwerdeführer eine

Generalvollmacht erteilt, die leider den Titel «Vorsorgeauftrag» trage. Mit Eingabe

vom 23. März 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Einwohnergemeinde [...]

B.___ per 21. März 2024 als Wochenaufenthalterin im Altersheim angemeldet habe.

5. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2024

beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist der

Auffassung, dass die KESB Olten-Gösgen für die Validierung des

Vorsorgeauftrages zuständig sei. Wohingegen die KESB Olten-Gösgen ausführt,

dass B.___ nie in […] gelebt habe, sondern nach ihrem Zuzug aus [...] direkt

ins Altersheim [...] in [...] gegangen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.___

habe während fünf Tagen an seiner Adresse in […] gelebt.

3.1

Nach Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die

Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Der

Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB.

3.2

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet

sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die

Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem

Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.

Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2).

3.3

Weil die Wohnsitzbegründung Absicht

voraussetzt, kann nur einen selbständigen Wohnsitz begründen, wer diesbezüglich

urteilsfähig ist. An diese Urteilsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu

stellen (vgl. BGE 134 V 236). Urteilsunfähige können keinen selbständigen Wohnsitz

begründen und behalten bei einem Ortswechsel den bisherigen Wohnsitz bei (Art.

24.

Abs. 1 ZGB).

4.

Der Beschwerdeführer konnte

vorliegend nicht nachweisen, dass sich B.___ während fünf Tagen in [...]

aufgehalten hat. Nichtsdestotrotz zeugt der kurze Aufenthalt in [...] nicht von

der Absicht eines dauernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 ZGB. B.___ hat somit

keinen Wohnsitz in […] begründet. Indem sie per 21. März 2024 aufgrund ihres

Aufenthaltes im Altersheim in [...] lediglich als Wochenaufenthalterin

angemeldet wurde, hat sie analog zu Art. 23 ZGB auch dort nicht Wohnsitz

genommen. Aufgrund der ärztlich attestierten Urteilsunfähigkeit wegen der

dementiellen Erkrankung (AS 2) kann B.___ denn auch keinen Wohnsitz begründen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.2). Dadurch

befindet sich der Wohnsitz von B.___ weiterhin in [...] [...]. Die sachliche

Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen ist somit nicht gegeben, weshalb die KESB

Olten-Gösgen zu Recht auf den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrages

nicht eingetreten ist.

Dem Beschwerdeführer steht es frei, den

Vorsorgeauftrag bei der zuständigen Behörde in [...] zur Validierung einzureichen.

Der Vorsorgeauftrag muss allerdings – wie die KESB Olten-Gösgen richtig

ausführte – eigenhändig von B.___ errichtet oder öffentlich beurkundet sein. Im

vorliegenden Fall wurde notabene nur die Unterschrift von B.___ durch die

Einwohnergemeinde [...] beglaubigt und erfüllt dadurch die gesetzliche

Formvorschrift nicht.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law