VWBES.2024.95
Baubewilligung / Windfang, Balkonersatz, Sichtschutzwand
23. Dezember 2024Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh,
3. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fridolin Walther,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Windfang, Balkonersatz, Sichtschutzwand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. April 2022 ersuchte A.___
(nachfolgend Bauherr oder Beschwerdeführer) bei der Baukommission der
Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh (nachfolgend Baukommission) um Genehmigung
eines Bauvorhabens mit der Bezeichnung «Neubau Gedeckter Windfang /
Balkonersatz und Sichtschutzwand aus Holz» hinsichtlich der Parzelle GB
Hofstetten-Flüh Nr. [...]. Dieses beinhaltet einen einstöckigen, 8,94 m langen
und 4,16 m breiten Neubau, der mit dreiseitiger Verglasung im Abstand von
5,5 cm vor der Südfassade des bestehenden zweistöckigen Gebäudes geplant ist
und auf dem ein (Ersatz-) Balkon für jenes Gebäude gebaut werden soll. Die
Sichtschutzwand ist auf der Parzellengrenze in einer Länge von 21 m mit
einer Höhe von 2 m und mit fünfzehn Fundamenten à 85 cm Tiefe geplant.
2. Gegen das publizierte Bauvorhaben
erhob B.___ (nachfolgend Nachbar) umfassend Einsprache.
3. Die Baukommission hiess mit Entscheid
vom 1. Juni 2022 die Einsprache in Bezug auf den «gedeckten Windfang» gut und
bewilligte das Baugesuch lediglich für die «Holzsichtschutzwand und den
Balkonrückbau mit Ersatz gemäss den eingereichten Plänen». Sie begründete dies
mit dem Hinweis, wonach gemäss Gestaltungsplan auf entsprechender Parzelle kein
Anbau zulässig sei, der projektierte Windfang jedoch als Anbau wahrgenommen
werde. Die Sichtschutzwand sei hingegen unter Berücksichtigung des Gesetzes
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu bewilligen (EG
ZGB, BGS 211.1).
4. Gegen die Teil-Baubewilligung führten
sowohl der Bauherr als auch der Nachbar Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (nachfolgende BJD oder Vorinstanz).
5. Mit Entscheid vom 1. März 2024 wies
das BJD die Beschwerde des Bauherrn ab und hiess die Beschwerde des Nachbarn
gut. Es hob die Teil-Baubewilligung in Bezug auf den Ersatzbalkon sowie die
Holzsichtschutzwand auf und bestätigte die Verweigerung der Baubewilligung für
den Windfang, welchen das BJD als Wintergarten qualifizierte. Die Vorinstanz
auferlegte dem Bauherrn die Verfahrenskosten (CHF 1'800.00) und eine
Parteientschädigung an den Nachbarn (CHF 3'103.40).
6. Der Bauherr erhob am 14. März 2024
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, die Verfügung des BJD sowie die Teil-Baubewilligung
betreffend die Einsprachegutheissung Windfang aufzuheben und die Baubewilligung
für den Neubau eines gedeckten Windfangs, für einen Balkonersatz und für eine
Sichtschutzwand zu erteilen. Nach mehrfacher Fristverlängerung folgte innert
Nachfrist die Begründung der Beschwerde mit Eingabe vom 31. Mai 2024. Der
Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wurde fristgerecht geleistet.
7. Die Vorinstanz ersuchte am 5. Juni
2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers und verwies zur Begründung vollumfänglich auf den
angefochtenen Entscheid und die Akten.
8. Die Baukommission verzichtete mit
Eingabe vom 20. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.
9. Der Nachbar teilte nach mehrfacher
Fristverlängerung innert Nachfrist am 20. September 2024 mit, dass
aufgrund der fallspezifischen Umstände auf die Einreichung einer Stellungnahme
und auf die Stellung von Anträgen verzichtet werde.
10. Mit Verfügung vom 23. September 2024
wurde festgehalten, dass davon ausgegangen werde, die Verfahrensbeteiligten
hätten sich hinreichend äussern können. Gleichzeitig wurde den Parteivertretern
Gelegenheit eingeräumt, Kostennote und eine allfällige Honorarvereinbarung
einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Oktober
2024 eine Honorarnote ein.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des BJD wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]).
2.1
Gestaltungspläne bezwecken eine
architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen
Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender
Flächen. Sie können die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die
Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Plangebiet
zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen (§ 44 Planungs- und Baugesetz
[PBG, BGS 711.1]). Es bleibt weitgehend dem Ermessen der Gemeinde überlassen,
wie sie sich im Rahmen der Zonenplanung entwickeln will. Sie kann das in ihren
Reglementen bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch über
die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das
Verwaltungsgericht greift nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auf
Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein
Beurteilungsspielraum belassen (Urteil VWBES.2023.325 vom 19. Januar 2024, E.
4).
2.2
Das vorliegend relevante Grundstück
GB Hofstetten-Flüh Nr. [...] liegt in der zweigeschossigen Wohnzone (W2a), in
welcher eine offene Bauweise anzustreben ist (§ 18 Abs. 3 kommunales Bau- und
Zonenreglement). Der Bauzonenplan wird vorliegend überlagert durch den
Gestaltungsplan «Hollenweg», genehmigt durch den Regierungsratsbeschluss Nr.
2327.
vom 5. Dezember 2000. Jener Gestaltungsplan bezweckt die Bebauung von
sieben Parzellen «unter Beachtung der Topographie und der bestehenden
Naturelemente» (§ 1 Sonderbauvorschriften). Der Gestaltungsplan unterscheidet
neben Erschliessungsflächen und Umgebungsflächen (Grünfläche, Waldrandzone,
Hecke sowie «Erdwall / Heckenartige Bepflanzung mit Einzelbäumen») die
Baubereiche «2-geschossig», «1-geschossig», «1-geschossig (Wintergärten,
Pergolas etc.)» und «unterirdisch». Im Gestaltungsplan ist auf vier von sechs
Parzellen u.a. eine schraffierte Fläche für die «1-geschossige Baufläche
(Wintergärten, Pergolas etc.)» ausgewiesen. Die Sonderbauvorschriften ergänzen
für (nur) drei dieser Parzellen, es seien diesbezüglich Wintergärten, offene
Erdgeschosshallen, überdeckte offene Dachterrassen sowie offene ein- und
vorspringende Balkone gestattet. Für jene drei Parzellen könne die
Baubewilligungsbehörde Abweichungen zu den Baubereichen bewilligen.
2.3
Das vorliegende Bauprojekt ist auf
einer Parzelle geplant, welche im Gestaltungsplan keine schraffierte Fläche
ausweist, sondern – neben den Umgebungs- und Erschliessungsflächen – einen
zweigeschossigen und einen eingeschossigen Baubereich. Die
Sonderbauvorschriften enthalten dazu eine parzellenspezifische Regelung, wonach
der eingeschossige Bau vom zweigeschossigen Bau auf jener Parzelle «konstruktiv
getrennt» werden müsse (§ 5 Sonderbauvorschriften).
2.4
Die Sonderbauvorschriften untersagen
Flachdächer (§ 5 Sonderbauvorschriften) sowie «Bauten und bauliche Anlagen»
ausserhalb der Baubereiche, wobei «Spielanlagen, Schwimmbassins, Biopools,
Biotope und auf der Nordseite ein Kleintierstall» zulässig sind (§ 12 Sonderbauvorschriften). «Hochbauten» sind nur innerhalb der ein- und
zweigeschossigen Baubereiche gestattet (§ 5 Sonderbauvorschriften). Entlang den
Strassenrändern und Parzellengrenzen sind lockere bis dichtere Grünelemente und
/ oder neu vereinzelte Hochstämmer zu pflanzen und zu unterhalten (§ 14 Sonderbauvorschriften).
3.1
Die Baukommission führte im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens aus, der Windfang sei im 1-geschossigen
Baubereich geplant, welcher jedoch «eine baulich klare und optisch erkennbare
Trennung» vom Hauptbau im zweigeschossigen Baubereich aufweisen müsse. Da das
Bauprojekt Windfang lediglich 5,5 cm vom zweigeschossigen Bau entfernt erstellt
werden soll und als Anbau wahrgenommen werde, sei das Projekt nicht
genehmigungsfähig.
3.2
Die Vorinstanz erachtete den Neubau
nicht als Windfang. Denn ein Windfang sei definitionsgemäss ein vor dem
eigentlichen Flur gelegener Raum zwischen Haus- und Windfangtüre, der das
Eindringen von kalter Luft vermeiden soll. Im Hinblick auf die Fläche von 37,2
m2 und die dreiseitige Verglasung mit Sonnenmarkise diene das
Bauvorhaben offensichtlich der Erweiterung des Wohn- und Aufenthaltsbereiches
statt der Vermeidung des Eindringens kalter Luft in den Flurbereich. Die
Vorinstanz qualifizierte den Abstand von 5,5 cm mithin als Umgehung resp. das
Teilbauvorhaben mit der Bezeichnung Windfang als Wintergarten. Aus Sicht der
Vorinstanz sei im Gestaltungsplan explizit ein spezifischer Baubereich für
Wintergärten ausgeschieden worden. Das vorliegende Bauprojekt sei jedoch in
einem eingeschossigen Baubereich geplant, welcher nicht für Wintergärten
vorgesehen sei. Das Teilprojekt Windfang resp. Wintergarten sei daher nicht
baubewilligungsfähig. Obwohl offenbleiben könne, ob eine konstruktive Trennung
bestehe, erachtete die Vorinstanz diesbezüglich nicht den geplanten geringen
Abstand (resp. die fehlende optisch erkennbare Trennung), sondern die statische
Eigenständigkeit der Baute als relevant. Darüber hinaus qualifizierte sie die
Auffassung der Baukommission, wonach im streitbetroffenen Baubereich kein Anbau
zulässig sei, als unzutreffend. Denn mit dem den Gestaltungsplan genehmigenden
Regierungsratsbeschluss sei ausdrücklich erwogen worden, dass 1-geschossige An-
und Vorbauten ausgeschieden würden.
3.3
Der beschwerdeführende Bauherr rügt
die Qualifikation als Wintergarten und weist auf das kommunale Zonenreglement,
wonach Wintergärten Gebäudeteile seien, die an die isolierte Fassade «angebaut»
seien. Da der Windfang – wie von der Vorinstanz im Gegensatz zur Baukommission
eingeräumt – vom Hauptgebäude konstruktiv getrennt sei, könne er kein
Wintergarten sein.
3.4
Die vorinstanzliche Qualifizierung
des Bauprojekts als Wintergarten (statt als Windfang) mag architektonisch
zutreffend sein. Jedoch erscheint diskutabel, ob dies entscheidrelevant ist.
Denn die Auffassung des BJD, wonach der geplante Windfang resp. Wintergarten in
einem Baubereich geplant sei, in welchem keine Wintergärten gebaut werden
dürfen, erscheint weniger naheliegend als das Gegenteil. Während für den
schraffierten eingeschossigen Baubereich Einschränkungen bestehen
(«Wintergärten, Pergolas etc.») und diese zumindest für drei Parzellen auch in
den Sonderbauvorschriften umschrieben werden, sind keine derartigen
Einschränkungen für den «normalen» eingeschossigen Baubereich der vorliegend
relevanten Parzelle ausgewiesen. Wieso im «normalen» eingeschossigen Baubereich
«weniger» erlaubt sein soll als im (nur) auf Wintergärten limitierten
Baubereich, erschliesst sich nicht. Dieses Verständnis scheint die
Baukommission zumindest erwogen zu haben. Denn es findet sich in den Akten der
Vorinstanz in der Mappe «Eingabe der Vorinstanz» eine Kopie des
Gestaltungsplanes, auf dessen Legende beim «Baubereich 1-geschossig»
handschriftlich der Hinweis «≙ alle Bauten» angebracht wurde. Die
einleitenden Worte in § 5 Sonderbauvorschriften deuten denn auch darauf hin,
dass «Hochbauten» innerhalb der Baubereiche grundsätzlich zulässig sind.
3.5
Vorinstanz und Beschwerdeführer
machen geltend, § 5 Sonderbauvorschriften, wonach der eingeschossige Bau vom
zweigeschossigen Bau getrennt werden müsse, setze explizit eine «konstruktive»
Trennung voraus. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Grund, in den
Beurteilungsspielraum der kommunalen Behörden einzugreifen, welche die Optik
bei der Auslegung der Sonderbauvorschriften berücksichtigte. Abgesehen davon,
dass Gestaltungspläne eine architektonisch gute Überbauung und Gestaltung
anstreben, bezweckt vorliegender Gestaltungsplan eine Bebauung unter Beachtung
der Topographie und der bestehenden Naturelemente (Waldrand / Hanglage). Dies,
die Vorgabe der offenen Bauweise im Zonenplan sowie die Regel in § 5 Sonderbauvorschriften, wonach im Baubereich des Gestaltungsplanes nur
Einfamilienhäuser gestattet sind, darf und soll durchaus vorliegend bei der
Auslegung weitere Sonderbauvorschriften berücksichtigt werden. Zumal der
betroffene Baubereich auf der repräsentativeren Südseite, also gegenüber
Strasse und Siedlungsgebiet erhöht, liegt (vgl. dagegen zur Nordseite – also
Richtung Wald – die Regel bzgl. Kleintierställe).
3.6
Hinsichtlich des zu beurteilenden
Bauprojekts kommt hinzu, dass auch in funktioneller Hinsicht eine konstruktive
Trennung zum bestehenden Gebäude fraglich ist. Zwar ist dieses Bauprojekt
scheinbar statisch eigenständig geplant. Gleichwohl lehnt es sich
offensichtlich – trotz minimalem Abstand – an die bestehende Baute an. Erstens
soll es über keine Rückseite verfügen, zweitens würde (gemäss Beschwerde) ein
direkter Zugang (Tür) zum Hauptgebäude bestehen und drittens soll laut Plan
(Ansicht Südfassade sowie Grundriss) das Dachwasser via bestehenden Fallstrang
des bestehenden Gebäudes abfliessen. Des Weiteren deutet auch die vom Bauherrn
genutzte Bezeichnung «Windfang» eine gewisse (konstruktive) Verbundenheit an,
worauf er im Sinne einer gewissen Transparenz bei Baupublikationen zu behaften
ist.
3.7
Der deutlichste Hinweis auf eine
Verletzung von § 5 Sonderbauvorschrift, welcher eine konstruktive Trennung
gebietet, ist der «Balkon». Üblicherweise ist ein Balkon ein vorspringender
Teil des Gebäudes (vgl. § 21ter Abs. 4 PBG), also wesentlich mit dem
Gebäude verbunden. Vorliegend wird jedoch implizit ein «konstruktiv getrennter»
Balkonersatz behauptet. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass man
normalerweise nicht aus dem ersten Stock auf den Balkon eines «konstruktiv
abgetrennten» Nachbarhauses springt. Dass ein Zugang vom zweigeschossigen Bau
auf das Dach des geplanten eingeschossigen Baus geplant ist resp. das Dach des
Letzteren den Balkon des Ersteren darstellen soll, stellt offensichtlich eine
wesentliche konstruktive Verbundenheit dar. Gestützt auf die Pläne kann
festgehalten werden, dass insbesondere von der (tiefer liegenden)
Erschliessungsstrasse her der ein- und der zweigeschossige Bau als optische
Einheit wirken dürfte. Dieser verlängerte Grossbaukörper widerspricht der
Intention des Gestaltungsplanes und kann nicht genehmigt werden.
3.8
Als Zwischenfazit ist somit
festzuhalten, dass die Baukommission ihren Beurteilungsspielraum bei der
Auslegung von § 5 Sonderbauvorschriften nicht verletzt hat, indem sie den
Windfang resp. Wintergarten nicht genehmigte und dabei auch optische Aspekte
berücksichtigte. Die allgemeinen, die vorliegende Konstellation nicht
streifenden Ausführungen des Regierungsratsbeschlusses, mit welchem der
Gestaltungsplan genehmigt wurde, stehen dem nicht entgegen.
3.9
Angefügt sei, dass die geplante
Baute mit «Balkondach» eine Flachdachbauweise und damit eine weitere Verletzung
von § 5 Sonderbauvorschriften indiziert.
4.1
Die Vorinstanz verweigerte den
geplanten Balkonersatz. Dieser fusse – anders als der zu ersetzende Balkon auf
besagtem Windfang resp. Wintergarten. Ohne diesen Wintergarten sei der Balkon
weder statisch noch physikalisch realisierbar, «zumal sich dieser doch im
luftleeren Raum befinden würde und Balkone bekanntermassen nicht fliegen
können».
4.2
Der Bauherr argumentiert
beschwerdeweise, der bisherige Balkon stehe nicht auf den lediglich dekorativen
Säulen, sondern hänge an zwei Balken und sei mittlerweile einsturzgefährdet,
weshalb er zwingend zu sanieren sei, wofür eine Baubewilligung zu erteilen sei.
4.3
Der Vorinstanz ist diesbezüglich
beizupflichten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Teilbauvorhaben
«Balkonersatz» umgesetzt werden soll, wenn der Windfang resp. Wintergarten
fehlt. Es ist am Bauherr, diejenigen Unterlagen einzureichen, die für das
Verständnis des Bauvorhabens notwendig sind (§ 6 KBV). Indem die Vorinstanz das
wesentliche «Fundament» des Balkons zu Recht nicht genehmigte, fällt auch das
darauf fussende Teilprojekt dahin; zumal tatsächlich nicht klar ist, ob und
ggf. auf welchen Stützen der «Balkon» stehen soll.
5.1
Das BJD verweigerte die
Baubewilligung der Sichtschutzwand mit der Begründung, diese verstosse gegen § 14 Abs. 1 Sonderbauvorschriften. Dass die geplante Sichtschutzwand nicht höher
als 2 m sei und daher § 262 Abs. 3 EG ZGB nicht entgegenstehe, sei irrelevant,
da Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften von allgemeinen baupolizeilichen
Bestimmungen abweichen können (§ 45 Abs. 2 PBG). Die geplante Sichtschutzwand
stelle offenkundig weder ein lockereres bis dichteres Grünelement noch einen
vereinzelten Hochstämmer dar. Daran würden allfällig entlang der
Sichtschutzwand gesetzte Pflanzen nichts ändern.
5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei bereits jetzt ein Zaun entlang der Grenze montiert. § 14 Sonderbauvorschriften schreibe lediglich vor, dass entlang der Parzellengrenze
Grünelemente vorhanden sein müssten. Dies sei bereits der Fall und es seien
noch zahlreiche weitere Grünelemente geplant. Es sei jedoch gemäss dieser
Vorschrift – entgegen der Vorinstanz – nicht verboten, neben den Grünelementen
zusätzlich eine Einfriedung zu erstellen. Die Baukommission schloss sich im
vorinstanzlichen Verfahren dieser Haltung an und präzisierte, § 12 Sonderbauvorschriften sei nicht anwendbar, da es sich bei der Holzsichtwand
«ungeachtet einer Fundation» um eine Einfriedung und nicht um eine Baute oder
Anlage handle.
5.3
Aus § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
lit. k KBV sowie § 3ter Abs. 1 lit. d KBV i.V.m. Art. 22 Abs. 1
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) lässt sich folgern, dass
Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,20 m als Bauten (oder Anlagen)
gelten. Es ist nicht erkennbar, dass der vorliegende Gestaltungsplan eine
abweichende Normierung dieser Begriffe bezweckte (soweit überhaupt zulässig).
Während § 5 Sonderbauvorschriften «Hochbauten» nur innerhalb der Baubereiche
als zulässig erklärt, bestimmt § 12 Sonderbauvorschriften Bauten und Anlagen
ausserhalb der Baubereiche für unzulässig. Als Ausnahme werden Kleintierställe
genannt, welche auf der Nordseite der Wohnhäuser bis max. 2 m2
Grundfläche und max. 2 m «Gebäudehöhe» zulässig seien. Die Bezeichnung
«Gebäudehöhe» für Kleintierställe sowie der Wortlaut «Hochbauten» (im
Unterschied zum Tiefbau) indizieren, dass mit dem Gestaltungsplan eine
generelle Regelung über dem Geländeverlauf bezweckt wurde, welche Einfriedungen
(zumindest über 1,20 m) miteinschliesst. Insofern drängt sich – entgegen dem
Beschwerdeführer – eine Auslegung des Gestaltungsplans und namentlich § 14 Sonderbauvorschriften auf, wonach entlang der Parzellengrenzen «nur»
Grünelemente (oder vereinzelte Hochstämmer) zulässig sind. Zumal im Kontext mit
dem Zweck des Gestaltungsplans (in einem Areal in Waldrandnähe) die geplante
Sichtschutzwand durchaus als wesentlicher Eingriff in die Landschaft erscheint
(«Sichtschutz»). Die Baukommission verletzt ihren Beurteilungsspielraum, wenn
sie kommunale Normen, namentlich §§ 12 und 14 Sonderbauvorschriften, nicht
anwendet. Mithin ist die Beurteilung des BJD in Sachen Sichtschutzwand
zutreffend und die Baugenehmigung für die Sichtschutzwand zu verweigern.
6.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen
sind. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss. Der
Nachbar hat auf die Stellung von Anträgen (auch hinsichtlich Kostenfolgen)
verzichtet und reicht diesbezüglich keine Belege ein; mithin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_83/2025 vom 30. Januar 2026 bestätigt.