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Entscheid

VWBES.2024.95

Baubewilligung / Windfang, Balkonersatz, Sichtschutzwand

23. Dezember 2024Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh,

3. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fridolin Walther,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Windfang, Balkonersatz, Sichtschutzwand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. April 2022 ersuchte A.___

(nachfolgend Bauherr oder Beschwerdeführer) bei der Baukommission der

Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh (nachfolgend Baukommission) um Genehmigung

eines Bauvorhabens mit der Bezeichnung «Neubau Gedeckter Windfang /

Balkonersatz und Sichtschutzwand aus Holz» hinsichtlich der Parzelle GB

Hofstetten-Flüh Nr. [...]. Dieses beinhaltet einen einstöckigen, 8,94 m langen

und 4,16 m breiten Neubau, der mit dreiseitiger Verglasung im Abstand von

5,5 cm vor der Südfassade des bestehenden zweistöckigen Gebäudes geplant ist

und auf dem ein (Ersatz-) Balkon für jenes Gebäude gebaut werden soll. Die

Sichtschutzwand ist auf der Parzellengrenze in einer Länge von 21 m mit

einer Höhe von 2 m und mit fünfzehn Fundamenten à 85 cm Tiefe geplant.

2. Gegen das publizierte Bauvorhaben

erhob B.___ (nachfolgend Nachbar) umfassend Einsprache.

3. Die Baukommission hiess mit Entscheid

vom 1. Juni 2022 die Einsprache in Bezug auf den «gedeckten Windfang» gut und

bewilligte das Baugesuch lediglich für die «Holzsichtschutzwand und den

Balkonrückbau mit Ersatz gemäss den eingereichten Plänen». Sie begründete dies

mit dem Hinweis, wonach gemäss Gestaltungsplan auf entsprechender Parzelle kein

Anbau zulässig sei, der projektierte Windfang jedoch als Anbau wahrgenommen

werde. Die Sichtschutzwand sei hingegen unter Berücksichtigung des Gesetzes

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu bewilligen (EG

ZGB, BGS 211.1).

4. Gegen die Teil-Baubewilligung führten

sowohl der Bauherr als auch der Nachbar Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (nachfolgende BJD oder Vorinstanz).

5. Mit Entscheid vom 1. März 2024 wies

das BJD die Beschwerde des Bauherrn ab und hiess die Beschwerde des Nachbarn

gut. Es hob die Teil-Baubewilligung in Bezug auf den Ersatzbalkon sowie die

Holzsichtschutzwand auf und bestätigte die Verweigerung der Baubewilligung für

den Windfang, welchen das BJD als Wintergarten qualifizierte. Die Vorinstanz

auferlegte dem Bauherrn die Verfahrenskosten (CHF 1'800.00) und eine

Parteientschädigung an den Nachbarn (CHF 3'103.40).

6. Der Bauherr erhob am 14. März 2024

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, die Verfügung des BJD sowie die Teil-Baubewilligung

betreffend die Einsprachegutheissung Windfang aufzuheben und die Baubewilligung

für den Neubau eines gedeckten Windfangs, für einen Balkonersatz und für eine

Sichtschutzwand zu erteilen. Nach mehrfacher Fristverlängerung folgte innert

Nachfrist die Begründung der Beschwerde mit Eingabe vom 31. Mai 2024. Der

Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wurde fristgerecht geleistet.

7. Die Vorinstanz ersuchte am 5. Juni

2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers und verwies zur Begründung vollumfänglich auf den

angefochtenen Entscheid und die Akten.

8. Die Baukommission verzichtete mit

Eingabe vom 20. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.

9. Der Nachbar teilte nach mehrfacher

Fristverlängerung innert Nachfrist am 20. September 2024 mit, dass

aufgrund der fallspezifischen Umstände auf die Einreichung einer Stellungnahme

und auf die Stellung von Anträgen verzichtet werde.

10. Mit Verfügung vom 23. September 2024

wurde festgehalten, dass davon ausgegangen werde, die Verfahrensbeteiligten

hätten sich hinreichend äussern können. Gleichzeitig wurde den Parteivertretern

Gelegenheit eingeräumt, Kostennote und eine allfällige Honorarvereinbarung

einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Oktober

2024 eine Honorarnote ein.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des BJD wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]).

2.1

Gestaltungspläne bezwecken eine

architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen

Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender

Flächen. Sie können die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die

Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Plangebiet

zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen (§ 44 Planungs- und Baugesetz

[PBG, BGS 711.1]). Es bleibt weitgehend dem Ermessen der Gemeinde überlassen,

wie sie sich im Rahmen der Zonenplanung entwickeln will. Sie kann das in ihren

Reglementen bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch über

die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das

Verwaltungsgericht greift nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auf

Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein

Beurteilungsspielraum belassen (Urteil VWBES.2023.325 vom 19. Januar 2024, E.

4).

2.2

Das vorliegend relevante Grundstück

GB Hofstetten-Flüh Nr. [...] liegt in der zweigeschossigen Wohnzone (W2a), in

welcher eine offene Bauweise anzustreben ist (§ 18 Abs. 3 kommunales Bau- und

Zonenreglement). Der Bauzonenplan wird vorliegend überlagert durch den

Gestaltungsplan «Hollenweg», genehmigt durch den Regierungsratsbeschluss Nr.

2327.

vom 5. Dezember 2000. Jener Gestaltungsplan bezweckt die Bebauung von

sieben Parzellen «unter Beachtung der Topographie und der bestehenden

Naturelemente» (§ 1 Sonderbauvorschriften). Der Gestaltungsplan unterscheidet

neben Erschliessungsflächen und Umgebungsflächen (Grünfläche, Waldrandzone,

Hecke sowie «Erdwall / Heckenartige Bepflanzung mit Einzelbäumen») die

Baubereiche «2-geschossig», «1-geschossig», «1-geschossig (Wintergärten,

Pergolas etc.)» und «unterirdisch». Im Gestaltungsplan ist auf vier von sechs

Parzellen u.a. eine schraffierte Fläche für die «1-geschossige Baufläche

(Wintergärten, Pergolas etc.)» ausgewiesen. Die Sonderbauvorschriften ergänzen

für (nur) drei dieser Parzellen, es seien diesbezüglich Wintergärten, offene

Erdgeschosshallen, überdeckte offene Dachterrassen sowie offene ein- und

vorspringende Balkone gestattet. Für jene drei Parzellen könne die

Baubewilligungsbehörde Abweichungen zu den Baubereichen bewilligen.

2.3

Das vorliegende Bauprojekt ist auf

einer Parzelle geplant, welche im Gestaltungsplan keine schraffierte Fläche

ausweist, sondern – neben den Umgebungs- und Erschliessungsflächen – einen

zweigeschossigen und einen eingeschossigen Baubereich. Die

Sonderbauvorschriften enthalten dazu eine parzellenspezifische Regelung, wonach

der eingeschossige Bau vom zweigeschossigen Bau auf jener Parzelle «konstruktiv

getrennt» werden müsse (§ 5 Sonderbauvorschriften).

2.4

Die Sonderbauvorschriften untersagen

Flachdächer (§ 5 Sonderbauvorschriften) sowie «Bauten und bauliche Anlagen»

ausserhalb der Baubereiche, wobei «Spielanlagen, Schwimmbassins, Biopools,

Biotope und auf der Nordseite ein Kleintierstall» zulässig sind (§ 12 Sonderbauvorschriften). «Hochbauten» sind nur innerhalb der ein- und

zweigeschossigen Baubereiche gestattet (§ 5 Sonderbauvorschriften). Entlang den

Strassenrändern und Parzellengrenzen sind lockere bis dichtere Grünelemente und

/ oder neu vereinzelte Hochstämmer zu pflanzen und zu unterhalten (§ 14 Sonderbauvorschriften).

3.1

Die Baukommission führte im Rahmen

des vorinstanzlichen Verfahrens aus, der Windfang sei im 1-geschossigen

Baubereich geplant, welcher jedoch «eine baulich klare und optisch erkennbare

Trennung» vom Hauptbau im zweigeschossigen Baubereich aufweisen müsse. Da das

Bauprojekt Windfang lediglich 5,5 cm vom zweigeschossigen Bau entfernt erstellt

werden soll und als Anbau wahrgenommen werde, sei das Projekt nicht

genehmigungsfähig.

3.2

Die Vorinstanz erachtete den Neubau

nicht als Windfang. Denn ein Windfang sei definitionsgemäss ein vor dem

eigentlichen Flur gelegener Raum zwischen Haus- und Windfangtüre, der das

Eindringen von kalter Luft vermeiden soll. Im Hinblick auf die Fläche von 37,2

m2 und die dreiseitige Verglasung mit Sonnenmarkise diene das

Bauvorhaben offensichtlich der Erweiterung des Wohn- und Aufenthaltsbereiches

statt der Vermeidung des Eindringens kalter Luft in den Flurbereich. Die

Vorinstanz qualifizierte den Abstand von 5,5 cm mithin als Umgehung resp. das

Teilbauvorhaben mit der Bezeichnung Windfang als Wintergarten. Aus Sicht der

Vorinstanz sei im Gestaltungsplan explizit ein spezifischer Baubereich für

Wintergärten ausgeschieden worden. Das vorliegende Bauprojekt sei jedoch in

einem eingeschossigen Baubereich geplant, welcher nicht für Wintergärten

vorgesehen sei. Das Teilprojekt Windfang resp. Wintergarten sei daher nicht

baubewilligungsfähig. Obwohl offenbleiben könne, ob eine konstruktive Trennung

bestehe, erachtete die Vorinstanz diesbezüglich nicht den geplanten geringen

Abstand (resp. die fehlende optisch erkennbare Trennung), sondern die statische

Eigenständigkeit der Baute als relevant. Darüber hinaus qualifizierte sie die

Auffassung der Baukommission, wonach im streitbetroffenen Baubereich kein Anbau

zulässig sei, als unzutreffend. Denn mit dem den Gestaltungsplan genehmigenden

Regierungsratsbeschluss sei ausdrücklich erwogen worden, dass 1-geschossige An-

und Vorbauten ausgeschieden würden.

3.3

Der beschwerdeführende Bauherr rügt

die Qualifikation als Wintergarten und weist auf das kommunale Zonenreglement,

wonach Wintergärten Gebäudeteile seien, die an die isolierte Fassade «angebaut»

seien. Da der Windfang – wie von der Vorinstanz im Gegensatz zur Baukommission

eingeräumt – vom Hauptgebäude konstruktiv getrennt sei, könne er kein

Wintergarten sein.

3.4

Die vorinstanzliche Qualifizierung

des Bauprojekts als Wintergarten (statt als Windfang) mag architektonisch

zutreffend sein. Jedoch erscheint diskutabel, ob dies entscheidrelevant ist.

Denn die Auffassung des BJD, wonach der geplante Windfang resp. Wintergarten in

einem Baubereich geplant sei, in welchem keine Wintergärten gebaut werden

dürfen, erscheint weniger naheliegend als das Gegenteil. Während für den

schraffierten eingeschossigen Baubereich Einschränkungen bestehen

(«Wintergärten, Pergolas etc.») und diese zumindest für drei Parzellen auch in

den Sonderbauvorschriften umschrieben werden, sind keine derartigen

Einschränkungen für den «normalen» eingeschossigen Baubereich der vorliegend

relevanten Parzelle ausgewiesen. Wieso im «normalen» eingeschossigen Baubereich

«weniger» erlaubt sein soll als im (nur) auf Wintergärten limitierten

Baubereich, erschliesst sich nicht. Dieses Verständnis scheint die

Baukommission zumindest erwogen zu haben. Denn es findet sich in den Akten der

Vorinstanz in der Mappe «Eingabe der Vorinstanz» eine Kopie des

Gestaltungsplanes, auf dessen Legende beim «Baubereich 1-geschossig»

handschriftlich der Hinweis «≙ alle Bauten» angebracht wurde. Die

einleitenden Worte in § 5 Sonderbauvorschriften deuten denn auch darauf hin,

dass «Hochbauten» innerhalb der Baubereiche grundsätzlich zulässig sind.

3.5

Vorinstanz und Beschwerdeführer

machen geltend, § 5 Sonderbauvorschriften, wonach der eingeschossige Bau vom

zweigeschossigen Bau getrennt werden müsse, setze explizit eine «konstruktive»

Trennung voraus. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Grund, in den

Beurteilungsspielraum der kommunalen Behörden einzugreifen, welche die Optik

bei der Auslegung der Sonderbauvorschriften berücksichtigte. Abgesehen davon,

dass Gestaltungspläne eine architektonisch gute Überbauung und Gestaltung

anstreben, bezweckt vorliegender Gestaltungsplan eine Bebauung unter Beachtung

der Topographie und der bestehenden Naturelemente (Waldrand / Hanglage). Dies,

die Vorgabe der offenen Bauweise im Zonenplan sowie die Regel in § 5 Sonderbauvorschriften, wonach im Baubereich des Gestaltungsplanes nur

Einfamilienhäuser gestattet sind, darf und soll durchaus vorliegend bei der

Auslegung weitere Sonderbauvorschriften berücksichtigt werden. Zumal der

betroffene Baubereich auf der repräsentativeren Südseite, also gegenüber

Strasse und Siedlungsgebiet erhöht, liegt (vgl. dagegen zur Nordseite – also

Richtung Wald – die Regel bzgl. Kleintierställe).

3.6

Hinsichtlich des zu beurteilenden

Bauprojekts kommt hinzu, dass auch in funktioneller Hinsicht eine konstruktive

Trennung zum bestehenden Gebäude fraglich ist. Zwar ist dieses Bauprojekt

scheinbar statisch eigenständig geplant. Gleichwohl lehnt es sich

offensichtlich – trotz minimalem Abstand – an die bestehende Baute an. Erstens

soll es über keine Rückseite verfügen, zweitens würde (gemäss Beschwerde) ein

direkter Zugang (Tür) zum Hauptgebäude bestehen und drittens soll laut Plan

(Ansicht Südfassade sowie Grundriss) das Dachwasser via bestehenden Fallstrang

des bestehenden Gebäudes abfliessen. Des Weiteren deutet auch die vom Bauherrn

genutzte Bezeichnung «Windfang» eine gewisse (konstruktive) Verbundenheit an,

worauf er im Sinne einer gewissen Transparenz bei Baupublikationen zu behaften

ist.

3.7

Der deutlichste Hinweis auf eine

Verletzung von § 5 Sonderbauvorschrift, welcher eine konstruktive Trennung

gebietet, ist der «Balkon». Üblicherweise ist ein Balkon ein vorspringender

Teil des Gebäudes (vgl. § 21ter Abs. 4 PBG), also wesentlich mit dem

Gebäude verbunden. Vorliegend wird jedoch implizit ein «konstruktiv getrennter»

Balkonersatz behauptet. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass man

normalerweise nicht aus dem ersten Stock auf den Balkon eines «konstruktiv

abgetrennten» Nachbarhauses springt. Dass ein Zugang vom zweigeschossigen Bau

auf das Dach des geplanten eingeschossigen Baus geplant ist resp. das Dach des

Letzteren den Balkon des Ersteren darstellen soll, stellt offensichtlich eine

wesentliche konstruktive Verbundenheit dar. Gestützt auf die Pläne kann

festgehalten werden, dass insbesondere von der (tiefer liegenden)

Erschliessungsstrasse her der ein- und der zweigeschossige Bau als optische

Einheit wirken dürfte. Dieser verlängerte Grossbaukörper widerspricht der

Intention des Gestaltungsplanes und kann nicht genehmigt werden.

3.8

Als Zwischenfazit ist somit

festzuhalten, dass die Baukommission ihren Beurteilungsspielraum bei der

Auslegung von § 5 Sonderbauvorschriften nicht verletzt hat, indem sie den

Windfang resp. Wintergarten nicht genehmigte und dabei auch optische Aspekte

berücksichtigte. Die allgemeinen, die vorliegende Konstellation nicht

streifenden Ausführungen des Regierungsratsbeschlusses, mit welchem der

Gestaltungsplan genehmigt wurde, stehen dem nicht entgegen.

3.9

Angefügt sei, dass die geplante

Baute mit «Balkondach» eine Flachdachbauweise und damit eine weitere Verletzung

von § 5 Sonderbauvorschriften indiziert.

4.1

Die Vorinstanz verweigerte den

geplanten Balkonersatz. Dieser fusse – anders als der zu ersetzende Balkon auf

besagtem Windfang resp. Wintergarten. Ohne diesen Wintergarten sei der Balkon

weder statisch noch physikalisch realisierbar, «zumal sich dieser doch im

luftleeren Raum befinden würde und Balkone bekanntermassen nicht fliegen

können».

4.2

Der Bauherr argumentiert

beschwerdeweise, der bisherige Balkon stehe nicht auf den lediglich dekorativen

Säulen, sondern hänge an zwei Balken und sei mittlerweile einsturzgefährdet,

weshalb er zwingend zu sanieren sei, wofür eine Baubewilligung zu erteilen sei.

4.3

Der Vorinstanz ist diesbezüglich

beizupflichten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Teilbauvorhaben

«Balkonersatz» umgesetzt werden soll, wenn der Windfang resp. Wintergarten

fehlt. Es ist am Bauherr, diejenigen Unterlagen einzureichen, die für das

Verständnis des Bauvorhabens notwendig sind (§ 6 KBV). Indem die Vorinstanz das

wesentliche «Fundament» des Balkons zu Recht nicht genehmigte, fällt auch das

darauf fussende Teilprojekt dahin; zumal tatsächlich nicht klar ist, ob und

ggf. auf welchen Stützen der «Balkon» stehen soll.

5.1

Das BJD verweigerte die

Baubewilligung der Sichtschutzwand mit der Begründung, diese verstosse gegen § 14 Abs. 1 Sonderbauvorschriften. Dass die geplante Sichtschutzwand nicht höher

als 2 m sei und daher § 262 Abs. 3 EG ZGB nicht entgegenstehe, sei irrelevant,

da Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften von allgemeinen baupolizeilichen

Bestimmungen abweichen können (§ 45 Abs. 2 PBG). Die geplante Sichtschutzwand

stelle offenkundig weder ein lockereres bis dichteres Grünelement noch einen

vereinzelten Hochstämmer dar. Daran würden allfällig entlang der

Sichtschutzwand gesetzte Pflanzen nichts ändern.

5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es sei bereits jetzt ein Zaun entlang der Grenze montiert. § 14 Sonderbauvorschriften schreibe lediglich vor, dass entlang der Parzellengrenze

Grünelemente vorhanden sein müssten. Dies sei bereits der Fall und es seien

noch zahlreiche weitere Grünelemente geplant. Es sei jedoch gemäss dieser

Vorschrift – entgegen der Vorinstanz – nicht verboten, neben den Grünelementen

zusätzlich eine Einfriedung zu erstellen. Die Baukommission schloss sich im

vorinstanzlichen Verfahren dieser Haltung an und präzisierte, § 12 Sonderbauvorschriften sei nicht anwendbar, da es sich bei der Holzsichtwand

«ungeachtet einer Fundation» um eine Einfriedung und nicht um eine Baute oder

Anlage handle.

5.3

Aus § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2

lit. k KBV sowie § 3ter Abs. 1 lit. d KBV i.V.m. Art. 22 Abs. 1

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) lässt sich folgern, dass

Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,20 m als Bauten (oder Anlagen)

gelten. Es ist nicht erkennbar, dass der vorliegende Gestaltungsplan eine

abweichende Normierung dieser Begriffe bezweckte (soweit überhaupt zulässig).

Während § 5 Sonderbauvorschriften «Hochbauten» nur innerhalb der Baubereiche

als zulässig erklärt, bestimmt § 12 Sonderbauvorschriften Bauten und Anlagen

ausserhalb der Baubereiche für unzulässig. Als Ausnahme werden Kleintierställe

genannt, welche auf der Nordseite der Wohnhäuser bis max. 2 m2

Grundfläche und max. 2 m «Gebäudehöhe» zulässig seien. Die Bezeichnung

«Gebäudehöhe» für Kleintierställe sowie der Wortlaut «Hochbauten» (im

Unterschied zum Tiefbau) indizieren, dass mit dem Gestaltungsplan eine

generelle Regelung über dem Geländeverlauf bezweckt wurde, welche Einfriedungen

(zumindest über 1,20 m) miteinschliesst. Insofern drängt sich – entgegen dem

Beschwerdeführer – eine Auslegung des Gestaltungsplans und namentlich § 14 Sonderbauvorschriften auf, wonach entlang der Parzellengrenzen «nur»

Grünelemente (oder vereinzelte Hochstämmer) zulässig sind. Zumal im Kontext mit

dem Zweck des Gestaltungsplans (in einem Areal in Waldrandnähe) die geplante

Sichtschutzwand durchaus als wesentlicher Eingriff in die Landschaft erscheint

(«Sichtschutz»). Die Baukommission verletzt ihren Beurteilungsspielraum, wenn

sie kommunale Normen, namentlich §§ 12 und 14 Sonderbau­vorschriften, nicht

anwendet. Mithin ist die Beurteilung des BJD in Sachen Sichtschutzwand

zutreffend und die Baugenehmigung für die Sichtschutzwand zu verweigern.

6.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen

sind. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss. Der

Nachbar hat auf die Stellung von Anträgen (auch hinsichtlich Kostenfolgen)

verzichtet und reicht diesbezüglich keine Belege ein; mithin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_83/2025 vom 30. Januar 2026 bestätigt.