VWBES.2024.97
Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
26. August 2024Deutsch10 min
Beschwerdeführerin) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, vertreten durch
Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung
des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Februar 2022 ersuchte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls (Härtefallgesuch). Zudem ersuchte die
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
2. Am 13. Dezember 2022 gewährte das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Härtefallgesuchs sowie des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit.
3. Weil sich die Beschwerdeführerin am
12. Oktober 2023 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratete, schrieb
das Migrationsamt namens des DDI mit Verfügung vom 6. März 2024 das
Härtefallgesuch ab. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
4. Gegen die Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2024
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Gutheissung des Gesuchs. Ferner
wurde um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht.
5. In seiner Vernehmlassung vom 5. April
2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Weil die Beschwerdeführerin innert
Frist kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, trat das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2024 auf das Gesuch nicht
ein. Die Beschwerdeführerin bezahlte alsdann fristgerecht den verlangten
Kostenvorschuss ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach § 39 i.V.m. § 76 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG)
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse,
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die
Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen
(Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erfordert, dass die Lebens-
und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen. Die
Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut
integriert hat, begründet für sich keinen Härtefall. Erforderlich ist zudem,
dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht
verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat
zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110 E. 2; 119 Ib 33 E.4c).
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe sich im März 2021 als Touristin in der Schweiz aufgehalten. Am 25. März
2021.
sei sie Opfer eines Gewaltverbrechens durch ihren ehemaligen Partner
geworden. Seit diesem Vorfall sowie aufgrund des Verdachts, sie sei Opfer von
Menschenhandel geworden, habe sie sich bis Oktober 2023 in einem Schutzhaus
befunden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der Unsicherheit über das
Ergebnis des Strafverfahrens sowie der berechtigten Angst in ihr Heimatland
zurückzukehren, weil der Partner ebenfalls serbischer Herkunft sei und über
Kontakte im gemeinsamen Heimatland verfüge, habe die Beschwerdeführerin ein
Härtefallgesuch gestellt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das
Migrationsamt habe in den nachfolgenden sieben Monaten keine Verfügungen
erlassen. Im März 2024 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weshalb sie
beantragt habe, das Härtefallgesuch sei abzuschreiben. Das Migrationsamt habe
es unterlassen, die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
zur prüfen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin sei für das strafrechtliche Verfahren nicht von Belang. Trotzdem
sei auch noch nach der Gesuchseinreichung eine Befragung erfolgt. Ihren
Schweizer Ehemann habe sie erst im Mai 2022 kennengelernt. Das Härtefallgesuch
sei bereits im Februar 2022 gestellt worden, welches somit von der Beziehung
unabhängig sei. Zudem habe das Migrationsamt dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin besonders schutzbedürftig gewesen sei und sich auch in einem
Schutzhaus aufgehalten habe, keine Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin
verfüge über solide Deutschkenntnisse. Auch habe eine soziale Integration
stattgefunden. Eine berufliche Integration habe aufgrund der fehlenden
Arbeitsbewilligung nicht erfolgen können. Ins Heimatland zurückzukehren sei für
die Beschwerdeführerin durch die Angst eingeschränkt, dass ihr ehemaliger
Partner und seine Bekannten sie unter Druck setzen werde, damit sie ihre
Aussagen zurückziehe oder dann Rache ausübe.
3.2
Das Migrationsamt führt in seiner
Verfügung vom 6. März 2024 aus, dass es unbestritten sei, dass die
Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die
Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführerin allerdings mitgeteilt, dass ihre
Anwesenheit während des Strafverfahrens nicht notwendig sei. Ein wichtiges
öffentliches Interesse an der Anwesenheit der Beschwerdeführerin habe zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
sei die Beschwerdeführerin bereits eine Liebesbeziehung zu einem Schweizer
eingegangen. Dass sie sich in einer persönlichen Notlage befunden haben soll,
sei nicht nachvollziehbar. Verbesserte Deutschkenntnisse könnten die
Bewilligung eines persönlichen Härtefalles nicht begründen, zumal die
Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration
aufzeige und solche allein nicht genügen würden. Die Möglichkeit zur
Wiedereingliederung im Heimatland sei vorhanden, weil nicht mit einer
Verfolgung durch die Täterschaft zu rechnen sei.
4.1
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sowie des Migrationsamtes war die Beschwerdeführerin gemäss
Akten kein Opfer von Menschenhandel (AS 66), was die Beschwerdeführerin in
ihrem Härtefallgesuch ebenso nicht geltend machte (AS 42-51). Gemäss den Akten
hat denn auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn für die
Beschwerdeführerin nie ein Gesuch für einen vorübergehenden Aufenthalt während
des Strafverfahrens beantragt. Dies impliziert, dass die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin für das Strafverfahren nicht notwendig war, zumal sie
ansonsten zwecks einer Befragung resp. Verhandlung vom Ausland her ohne
unverhältnismässigen Aufwand in die Schweiz hätte einreisen können. Nachdem die
Rechtsvertreterin die Vorinstanz im Juni 2022 darüber informierte, dass die
Beschwerdeführerin seit November 2021 keinen Kontakt mehr mit der
Staatsanwaltschaft hatte (AS 62), wurde die Beschwerdeführerin als
Privatklägerin zur persönlichen Einvernahme am 23. Februar 2023 vorgeladen
(Beilage 11). Dadurch wird die Annahme nicht entkräftet, dass der Aufenthalt
der Beschwerdeführerin zwecks Strafverfahrens nicht von Nöten war, zumal die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Härtefallgesuchs bereits lange nicht mehr
von der Staatsanwaltschaft kontaktiert worden war. Wichtige öffentliche
Interessen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden deshalb nicht.
4.2
Die Beschwerdeführerin befand sich
Dispositiv
im 37. Altersjahr, als sie als Touristin in die Schweiz einreiste. Sie hat demnach
ihr gesamtes Leben im Heimatland verbracht. Ihre Beziehung zur Schweiz war zum
Gesuchszeitpunkt nicht derart eng, dass von ihr nicht mehr verlangt werden konnte,
ins Heimatland zurückzukehren. Ihr Aufenthalt beruhte nur auf einem
Touristenvisum, weshalb sie nicht mit einem dauerhaften Verbleib rechnen
konnte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich wegen des
Strafverfahrens während längerer Zeit in der Schweiz aufhielt, vermag deshalb
noch keinen Härtefall zu begründen. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt wegen
eines Strafverfahrens haben die ausländischen Personen nach dem Willen des
Verordnungsgebers die Schweiz in der Regel zu verlassen (Art. 36
Abs. 5 VZAE). Zudem konnte die Beschwerdeführerin zum Gesuchszeitpunkt als
in der Schweiz nicht integriert betrachtet werden, zumal sie ihre
Deutschkenntnisse nicht belegen konnte und auch wirtschaftlich nicht integriert
war, indem sie als Touristin ohne Aufenthaltsbewilligung keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Auch erbringt die Beschwerdeführerin
keinerlei Nachweise einer besonders guten sozialen Integration. Im Heimatland
hingegen ging sie einer Arbeit nach (AS 28) und verfügt dort über
Familienangehörige (Schwester und Kind, AS 27). Zum Gesuchszeitpunkt
machte sie gesundheitliche Probleme geltend, welche allerdings in Serbien
hätten behandelt werden können, zumal die Gesundheitsversorgung dort gewährleistet
ist und bereits aus der Schweiz eine Anschlusslösung in Serbien hätte
organisiert werden können (vgl. https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf.download.pdf/SRB-med-grundversorgung-d.pdf, zuletzt besucht am 21. August 2024). Die
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin an sich war nicht eingeschränkt und dies
wurde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wurde unter dem
Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung zwar vermutlich Opfer eines Verbrechens
und hielt sich in einem Schutzhaus auf, was aber nicht impliziert, dass sie
sich in einer persönlichen Notlage befand. Betreffend ihre Befürchtung der
Rache des Beschuldigten konnte die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme nur
vage Befürchtungen resp. Mutmassungen geltend machen (AS 36). Weitere
Belege zu einer Nötigung resp. Kontaktierung durch den Beschuldigten legte die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht dar. Auch wenn
sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht fühlte, war eine objektive
Bedrohungslage vorliegend nicht ersichtlich. Zudem geschah der strafrechtlich
relevante Vorfall im März 2021, die Beschwerdeführerin stellte erst im Februar
2022 das Härtefallgesuch. Gemäss den Akten und entgegen anderweitigen
Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde sie in der Zwischenzeit durch den
Beschuldigten weder kontaktiert noch bedroht.
4.3 Die Voraussetzungen für einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall waren somit im Gesuchszeitpunkt nicht
gegeben, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Erfolgsaussichten des Gesuchs für
äusserst gering befand und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet
abwies. Das Migrationsamt ist darauf hinzuweisen, dass der Migrationsdienst des
Kantons Bern über den Entscheid, v.a. betreffend die rechtskräftige
Abschreibung des Härtefallgesuchs zu informieren ist.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht
zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law