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Entscheid

VWBES.2024.97

Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege

26. August 2024Deutsch10 min

Beschwerdeführerin) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, vertreten durch

Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ablehnung

des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Februar 2022 ersuchte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls (Härtefallgesuch). Zudem ersuchte die

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2. Am 13. Dezember 2022 gewährte das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) der Beschwerdeführerin

das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Härtefallgesuchs sowie des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit.

3. Weil sich die Beschwerdeführerin am

12. Oktober 2023 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratete, schrieb

das Migrationsamt namens des DDI mit Verfügung vom 6. März 2024 das

Härtefallgesuch ab. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

4. Gegen die Ablehnung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2024

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Gutheissung des Gesuchs. Ferner

wurde um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht.

5. In seiner Vernehmlassung vom 5. April

2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

6. Weil die Beschwerdeführerin innert

Frist kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, trat das

Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2024 auf das Gesuch nicht

ein. Die Beschwerdeführerin bezahlte alsdann fristgerecht den verlangten

Kostenvorschuss ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach § 39 i.V.m. § 76 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.

Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund

einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG; SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG)

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder

des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse,

die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die

Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen

(Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erfordert, dass die Lebens-

und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen. Die

Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut

integriert hat, begründet für sich keinen Härtefall. Erforderlich ist zudem,

dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht

verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat

zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110 E. 2; 119 Ib 33 E.4c).

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

habe sich im März 2021 als Touristin in der Schweiz aufgehalten. Am 25. März

2021.

sei sie Opfer eines Gewaltverbrechens durch ihren ehemaligen Partner

geworden. Seit diesem Vorfall sowie aufgrund des Verdachts, sie sei Opfer von

Menschenhandel geworden, habe sie sich bis Oktober 2023 in einem Schutzhaus

befunden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der Unsicherheit über das

Ergebnis des Strafverfahrens sowie der berechtigten Angst in ihr Heimatland

zurückzukehren, weil der Partner ebenfalls serbischer Herkunft sei und über

Kontakte im gemeinsamen Heimatland verfüge, habe die Beschwerdeführerin ein

Härtefallgesuch gestellt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das

Migrationsamt habe in den nachfolgenden sieben Monaten keine Verfügungen

erlassen. Im März 2024 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weshalb sie

beantragt habe, das Härtefallgesuch sei abzuschreiben. Das Migrationsamt habe

es unterlassen, die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs

zur prüfen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin sei für das strafrechtliche Verfahren nicht von Belang. Trotzdem

sei auch noch nach der Gesuchseinreichung eine Befragung erfolgt. Ihren

Schweizer Ehemann habe sie erst im Mai 2022 kennengelernt. Das Härtefallgesuch

sei bereits im Februar 2022 gestellt worden, welches somit von der Beziehung

unabhängig sei. Zudem habe das Migrationsamt dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin besonders schutzbedürftig gewesen sei und sich auch in einem

Schutzhaus aufgehalten habe, keine Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin

verfüge über solide Deutschkenntnisse. Auch habe eine soziale Integration

stattgefunden. Eine berufliche Integration habe aufgrund der fehlenden

Arbeitsbewilligung nicht erfolgen können. Ins Heimatland zurückzukehren sei für

die Beschwerdeführerin durch die Angst eingeschränkt, dass ihr ehemaliger

Partner und seine Bekannten sie unter Druck setzen werde, damit sie ihre

Aussagen zurückziehe oder dann Rache ausübe.

3.2

Das Migrationsamt führt in seiner

Verfügung vom 6. März 2024 aus, dass es unbestritten sei, dass die

Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die

Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführerin allerdings mitgeteilt, dass ihre

Anwesenheit während des Strafverfahrens nicht notwendig sei. Ein wichtiges

öffentliches Interesse an der Anwesenheit der Beschwerdeführerin habe zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

sei die Beschwerdeführerin bereits eine Liebesbeziehung zu einem Schweizer

eingegangen. Dass sie sich in einer persönlichen Notlage befunden haben soll,

sei nicht nachvollziehbar. Verbesserte Deutschkenntnisse könnten die

Bewilligung eines persönlichen Härtefalles nicht begründen, zumal die

Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration

aufzeige und solche allein nicht genügen würden. Die Möglichkeit zur

Wiedereingliederung im Heimatland sei vorhanden, weil nicht mit einer

Verfolgung durch die Täterschaft zu rechnen sei.

4.1

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sowie des Migrationsamtes war die Beschwerdeführerin gemäss

Akten kein Opfer von Menschenhandel (AS 66), was die Beschwerdeführerin in

ihrem Härtefallgesuch ebenso nicht geltend machte (AS 42-51). Gemäss den Akten

hat denn auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn für die

Beschwerdeführerin nie ein Gesuch für einen vorübergehenden Aufenthalt während

des Strafverfahrens beantragt. Dies impliziert, dass die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin für das Strafverfahren nicht notwendig war, zumal sie

ansonsten zwecks einer Befragung resp. Verhandlung vom Ausland her ohne

unverhältnismässigen Aufwand in die Schweiz hätte einreisen können. Nachdem die

Rechtsvertreterin die Vorinstanz im Juni 2022 darüber informierte, dass die

Beschwerdeführerin seit November 2021 keinen Kontakt mehr mit der

Staatsanwaltschaft hatte (AS 62), wurde die Beschwerdeführerin als

Privatklägerin zur persönlichen Einvernahme am 23. Februar 2023 vorgeladen

(Beilage 11). Dadurch wird die Annahme nicht entkräftet, dass der Aufenthalt

der Beschwerdeführerin zwecks Strafverfahrens nicht von Nöten war, zumal die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Härtefallgesuchs bereits lange nicht mehr

von der Staatsanwaltschaft kontaktiert worden war. Wichtige öffentliche

Interessen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden deshalb nicht.

4.2

Die Beschwerdeführerin befand sich

Dispositiv

im 37. Altersjahr, als sie als Touristin in die Schweiz einreiste. Sie hat demnach

ihr gesamtes Leben im Heimatland verbracht. Ihre Beziehung zur Schweiz war zum

Gesuchszeitpunkt nicht derart eng, dass von ihr nicht mehr verlangt werden konnte,

ins Heimatland zurückzukehren. Ihr Aufenthalt beruhte nur auf einem

Touristenvisum, weshalb sie nicht mit einem dauerhaften Verbleib rechnen

konnte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich wegen des

Strafverfahrens während längerer Zeit in der Schweiz aufhielt, vermag deshalb

noch keinen Härtefall zu begründen. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt wegen

eines Strafverfahrens haben die ausländischen Personen nach dem Willen des

Verordnungsgebers die Schweiz in der Regel zu verlassen (Art. 36

Abs. 5 VZAE). Zudem konnte die Beschwerdeführerin zum Gesuchszeitpunkt als

in der Schweiz nicht integriert betrachtet werden, zumal sie ihre

Deutschkenntnisse nicht belegen konnte und auch wirtschaftlich nicht integriert

war, indem sie als Touristin ohne Aufenthaltsbewilligung keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Auch erbringt die Beschwerdeführerin

keinerlei Nachweise einer besonders guten sozialen Integration. Im Heimatland

hingegen ging sie einer Arbeit nach (AS 28) und verfügt dort über

Familienangehörige (Schwester und Kind, AS 27). Zum Gesuchszeitpunkt

machte sie gesundheitliche Probleme geltend, welche allerdings in Serbien

hätten behandelt werden können, zumal die Gesundheitsversorgung dort gewährleistet

ist und bereits aus der Schweiz eine Anschlusslösung in Serbien hätte

organisiert werden können (vgl. https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf.download.pdf/SRB-med-grundversorgung-d.pdf, zuletzt besucht am 21. August 2024). Die

Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin an sich war nicht eingeschränkt und dies

wurde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wurde unter dem

Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung zwar vermutlich Opfer eines Verbrechens

und hielt sich in einem Schutzhaus auf, was aber nicht impliziert, dass sie

sich in einer persönlichen Notlage befand. Betreffend ihre Befürchtung der

Rache des Beschuldigten konnte die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme nur

vage Befürchtungen resp. Mutmassungen geltend machen (AS 36). Weitere

Belege zu einer Nötigung resp. Kontaktierung durch den Beschuldigten legte die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht dar. Auch wenn

sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht fühlte, war eine objektive

Bedrohungslage vorliegend nicht ersichtlich. Zudem geschah der strafrechtlich

relevante Vorfall im März 2021, die Beschwerdeführerin stellte erst im Februar

2022 das Härtefallgesuch. Gemäss den Akten und entgegen anderweitigen

Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde sie in der Zwischenzeit durch den

Beschuldigten weder kontaktiert noch bedroht.

4.3 Die Voraussetzungen für einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall waren somit im Gesuchszeitpunkt nicht

gegeben, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Erfolgsaussichten des Gesuchs für

äusserst gering befand und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet

abwies. Das Migrationsamt ist darauf hinzuweisen, dass der Migrationsdienst des

Kantons Bern über den Entscheid, v.a. betreffend die rechtskräftige

Abschreibung des Härtefallgesuchs zu informieren ist.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungs­gericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht

zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law