VWBES.2024.98
Abwasser-Grundgebühren
24. Oktober 2024Deutsch16 min
gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde D.___ vom 21. August 2023 gelangten A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch A.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde D.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abwasser-Grundgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit zwei Rechnungen vom 31. Mai 2023
zur Abwasser-Grundgebühr 2023 verlangte die Einwohnergemeinde D.___ von A.___
für das Objekt E.___ eine Gebühr von CHF 312.85 und für das Objekt F.___,
im Eigentum der Erbengemeinschaft B.___, bestehend aus A.___ und G.___, eine
Gebühr von CHF 228.05, jeweils inkl. 7,7 % MwSt. Beide Objekte stehen
auf dem Grundstück H.___. Gegen diese 2 Rechnungen erhob A.___ am 5. Juni 2023
im Namen der Erbengemeinschaft und im eigenen Namen Einsprache und machte im
Wesentlichen geltend, die den Grundgebühren zugrundeliegenden Flächen seien
unverhältnismässig und die Gebühren seien daher auf der Basis des Jahres 2020
zu erheben. Zudem seien die Rechnungen 2021 und 2022 rückwirkend anzupassen.
2. Mit Beschluss vom 21. August 2023
trat die Einwohnergemeinde D.___ auf die Einsprache ein und wies diese ab. Zur
Begründung wird insbesondere ausgeführt, die anrechenbare Fläche entspreche der
Grundstückfläche, die der entsprechenden Bauzone zugeordnet sei; dabei sei
unerheblich, wie stark das Grundstück ausgenutzt sei. Eine künftige intensivere
Ausnützung der Liegenschaft habe indes keinen Einfluss auf die Grundgebühr
Abwasser. Diese richte sich nicht nach der tatsächlichen Beanspruchung der
Kanalisation; es sei eine Bereitstellungsgebühr. Der Vergleich mit anderen
Liegenschaften erübrige sich, da ab 2021 alle Grundstücke bzw. alle
Grundeigentümer gleichbehandelt würden.
3. Mit Beschwerde vom 14. September 2023
gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde D.___ vom 21. August 2023 gelangten A.___
und die Erbengemeinschaft B.___ an die Kantonale Schätzungskommission. Sie
beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Grundgebühren
Abwasser auf die Höhe festzulegen, wie sie bis und mit 2020 gültig waren; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, der
angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenz- bzw. das
Verhältnismässigkeitsprinzip.
4. Mit Beschwerdebegründung vom 31.
Oktober 2023 wurde sodann ausgeführt, dass der Anteil der Grundgebühr in den
Jahren 2021 und 2022 bei den betroffenen Liegenschaften Nrn. E.___ und F.___
mit zwischen 52 % und 71 % deutlich über dem gemäss kommunaler
Gebührenordnung vorgeschriebenen Anteil von 30 % läge. Die Gemeinde
verletze damit das Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr. Mithin
verstosse sie gegen das Willkürverbot. Weiter gehe die Gemeinde davon aus, dass
eine Grundgebühr von 30 % kostendeckend sei. Verlange die Gemeinde
wesentlich mehr als 30 %, verletze sie das Kostendeckungsprinzip. Dazu
komme die Verletzung des Äquivalenzprinzips: Dass auf die ganze eingezonte
Fläche von 5'579 m2 (bis 2020: 2'352 m2; ab 2021:
3'227 m2) abgestellt werde, lasse sich nicht mehr mit der von der
Rechtsprechung als zulässig bezeichneten Schematisierung bei der
Gebührenfestlegung rechtfertigen.
5. Mit Vernehmlassung vom 27. November
2023 beantragte die Einwohnergemeinde D.___ die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Dazu wird v.a. angeführt, der festgelegte
Grundsatz der Aufteilung der Benützungsgebühren Grund- und Verbrauchsgebühr
werde über die letzten 5 Jahre mit einem Verhältnis von rund 32 %
Grundgebühr zu rund 68 % Verbrauchsgebühr eingehalten. Die
Reglementsbestimmungen seien befolgt worden. Die anrechenbare Landfläche ergebe
sich aus dem kantonalen Recht. Die in Rechnung gestellte Grundgebühr sei
verhältnismässig und die Beschwerde deshalb unbegründet.
6. Mit Stellungnahme seitens A.___ und
der Erbengemeinschaft B.___ vom 26. Dezember 2023 wurde an den bisherigen
Anträgen festgehalten und um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Zudem hielten
sie fest, dass durchaus bedeutend sei, ob Meteorwasser in die Kanalisation
abgeleitet werde. Die Gemeinde könne im Einzelfall nicht einfach willkürlich
eine erheblich vom Reglement abweichende Aufteilung zwischen Grund- und
Verbrauchsgebühr vornehmen. Sie verletze das Äquivalenzprinzip und den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umgang der Einwohnergemeinde mit der
Grundgebühr Abwasser habe präjudizierende Wirkung auf das Vorgehen der
Bürgergemeinde bei der Berechnung der Grundgebühr Wasser. Der von der Gemeinde
in Anspruch genommene Schematismus führe hier zu einem unbilligen Ergebnis.
7. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies
die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab mit der
Begründung, dass die Einwohnergemeinde die strittige Grundgebühr Abwasser nach
ihrem anwendbaren Reglement bzw. nach dem Gebührenanhang aufgrund der zonengewichteten
Flächen (ZGF) des Grundstücks berechnet habe, was nicht zu beanstanden sei. Die
Reglementbestimmungen seien beachtet worden und die angefochtenen Gebühren erschienen
nicht als unangemessen. Zudem seien weder das Kostendeckungs- noch das
Äquivalenzprinzip verletzt worden.
8. Gegen dieses Urteil wandten sich A.___
und die Erbengemeinschaft B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. A.___, mit
Beschwerde vom 18. März 2024 an das Verwaltungsgericht, führten aus, dass
der angefochtene Entscheid das Äquivalenz- bzw. das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletze und beantragten Folgendes:
1. Das Urteil der Schätzungskommission vom
21. Februar 2024 betreffend Grundgebühren Abwasser sei aufzuheben.
2. Die Grundgebühren Abwasser seien auf der
Höhe festzulegen, wie sie bis und mit im Jahr 2020 Gültigkeit hatte, d.h.
CHF 108.00 (plus MwSt.) für das Gebäude F.___ und CHF 126.00 (plus
MwSt.) für das Gebäude E.___.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. In der Beschwerdebegründung vom
7. Mai 2024 führten die Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen das
Gleiche wie vor der Vorinstanz aus, und zwar, dass das Grundstück H.___ eine
Fläche von 40'949 m2 aufweise und bis ins Jahr 2020 aber lediglich
2'352 m2 eingezont gewesen seien. Anfangs 2021 seien weitere 3'227 m2
eingezont worden, weshalb zurzeit 5'579 m2 des Grundstücks
eingezont seien. Weiter sei die Abwassergrundgebühr für die beiden Gebäude aufgrund
einer entsprechenden Übereinkunft mit der Einwohnergemeinde auf Basis der
anrechenbaren Fläche von1’200 m2 bzw. von1’400 m2 festgelegt
worden. Zudem habe das Gebäude E.___A keinen Wasseranschluss und sei auch nicht
an die Kanalisation angeschlossen. Das anfallende Meteorwasser werde über eine
private Leitung in den Bach abgeleitet. Weiter sei die Berechnung der
«anrechenbaren Landfläche» durch den Gemeinderat und die Vorinstanz
willkürlich und unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenz-
und das Kostendeckungsprinzip.
10. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024
beantragte die Einwohnergemeinde D.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme an
die Vorinstanz vom 27. November 2023.
11. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024
reichte A.___ seine Honorarnote ein.
12. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das angefochtene Urteil der
Schätzungskommission vom 21. Februar 2024 ist auf Rechtsverletzungen und
auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen.
Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil die Schätzungskommission
als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).
2.1
Das Bundesrecht verpflichtet die
Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür
zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz
der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a
GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und
Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und
damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht
ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt aber
nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des
Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur
Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht
ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den
Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei
sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts
2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).
2.2
Für die Benützung der öffentlichen
Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen haben die Gemeinden gemäss § 109
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) Gebühren zu
erheben. Nach § 110 Abs. 3 PBG sind die Benützungsgebühren so zu
bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten;
in der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen. Die Benützungsgebühren
dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen.
Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass die Deckung der Kosten von Verwaltung,
Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw. gewährleistet ist. Gemäss § 3
lit. b der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und
-gebühren (GBV, BGS 711.41) haben Gemeinden in einem Reglement Gebührenansätze
für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung zu regeln. Zur Deckung
der erwähnten Kosten für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die
Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach
§ 3 lit. b GBV festzusetzen ist (vgl. § 32 GBV). Diese Gebühr setzt sich
zusammen aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr, der Verbrauch berechnet
sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs. 1 GBV).
2.3
Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin
das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (nachfolgend:
Reglement). Am 24. August 2020 beschloss die Gemeindeversammlung verschiedene
Änderungen des Reglements, welche mit Beschluss Nr. [...] vom Regierungsrat
genehmigt wurden. Das Reglement regelt u.a. die Gebührenansätze für die
Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung (§ 2 lit. d Reglement). Die
Gemeinde finanziert die öffentliche Abwasserbeseitigung u.a. durch die
Benützungsgebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren, § 6 lit. c Reglement).
Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzustellen, dass die Kosten
für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, inkl. die Kosten für die Verwaltung der
Abwasserbeseitigung sowie für die Erstellung und Nachführung des GEP, den
Verursachern überbunden werden (§ 7 Abs. 1 Reglement). Nach § 11 Abs.
1-5 des Reglements sind zur Deckung allfälliger Fehlbeträge aus getätigten
Investitionen gemäss § 10 Abs. 1 (Anschlussgebühren) sowie zur
Deckung der übrigen Kosten gemäss § 7 Abs. 1, jährliche
Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) zu bezahlen. Über einen
Zeitraum von 5 Jahren beträgt der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren
insgesamt 30-50 % und derjenige aus den Verbrauchsgebühren insgesamt 70-50 %.
Die Grundgebühren werden über die ZGF erhoben. Die ZGF wird durch
Multiplikation der anrechenbaren Landfläche mit einem Zonengewichtungsfaktor
ermittelt. Der Gewichtungsfaktor beträgt für die Wohnzone W2 0.30. Die
Verbrauchsgebühren werden aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Vorbehalten
bleibt § 13 (Landwirtschaftsbetriebe). Für nicht der öffentlichen
Kanalisation zugeführtes Regenwasser aus dem Liegenschaftsbereich wird eine
angemessene Reduktion auf die Benützungsgebühren gemäss Gebührenordnung
gewährt, sofern das Regenwasser nicht einer öffentlichen Versickerungsanlage
zugeführt wird.
Die Änderungen von § 11 des
Reglements traten auf den 1. Januar 2020 in Kraft (§ 23 Abs. 1 und 2 Reglement). Der Anhang zum Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und
-gebühren enthält die Gebührenordnung, die vom Gemeinderat, gestützt auf das
Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, beschlossen wurde:
Der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren beträgt insgesamt 30 % und
derjenige aus den Verbrauchergebühren insgesamt 70 %. Die Grundgebühr
beträgt zwischen CHF 0.10 und CHF 1.00 pro m2 ZGF (Stand 1. Januar
2018: CHF 0.30). Die Verbrauchsgebühr beträgt zwischen CHF 0.50 und CHF
3.00
pro m3 Wasserverbrauch (Stand 1. Januar 2018: CHF 1.10; §
2.
Abs. 1, 2 und 4 Gebührenordnung). Die von der Gemeindeversammlung
beschlossene Änderung der Gebührenordnung vom 30. November 2015 (§ 2 Abs. 4)
trat auf den 1. Januar 2016 in Kraft (§ 4 Gebührenordnung). Die von der
Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungen vom 4. Dezember 2017 von § 2
Abs. 2 und Abs. 4 traten auf den 1. Januar 2018 in Kraft (§ 5 Gebührenordnung).
2.4
Gemäss den Beschwerdeführern werde
das von der Beschwerdegegnerin vorgeschriebene Verhältnis von Grund- und
Verbrauchsgebühr «klar bis sogar massiv überschritten». Hierbei ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass das Verhältnis der Kostenanteile zwischen Grund- und
Verbrauchsgebühr nicht in jedem Einzelfall den vorgegebenen Richtlinien
entsprechen muss, sondern hinsichtlich des Totals der für die Gemeinde
anfallenden Kosten gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018,
E. 5.3). Das Äquivalenzprinzip ist nicht per se verletzt, wenn im
Einzelfall bei einem Gebührenpflichtigen der Rahmen des Verhältnisses zwischen
Grundgebühr und mengenabhängiger Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 %
überschritten wird (SOG 2019 Nr. 4).
2.5
Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin
hat in seinem Beschluss vom 21. August 2023 ausführlich festgehalten, dass die anrechenbare
Fläche für die Berechnung der Grundgebühr im Zeitraum der Jahre 2000 bis 2020
nach Ermessen festgelegt wurde; die Gründe dazu können hier offenbleiben. Im
Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde auf GB H.___ das Gebiet, auf welchem die
Gebäude E.___ und E.___A stehen, von der Landwirtschaftszone in die Bauzone W2
eingezont und mit der bereits bestehenden Bauzone W2 von F.___ arrondiert. Aus
diesem Grund drängte sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung
der hier anrechenbaren Grundstückfläche auf. Die Beschwerdegegnerin hat die
strittige Grundgebühr Abwasser nach ihrem anwendbaren Reglement bzw. nach dem
Gebührenanhang (vorne E. 2.3) berechnet, nämlich aufgrund der ZGF des
Grundstücks. Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid darauf gestützt, dass
die Beschwerdegegnerin die Grundgebühren nach der ZGF bemessen darf.
Im Wesentlichen monieren die
Beschwerdeführer dazu, dass sich seit anfangs 2021 ein Anteil von 5'579 m2
des Grundstücks H.___ in der Bauzone befinden würde, mithin seien damit 3'227 m2
zusätzlich in die Bauzone aufgenommen worden. Es könne nicht angehen, dass die
für die Berechnung der Grundgebühr anrechenbare Landfläche nun unbesehen mit
der gesamten (neu) eingezonten Fläche gleichgesetzt werde. Den insgesamt 5'579
m2 eingezonte Fläche stehe lediglich eine mit Gebäuden bedeckte
Fläche von rund 910 m2 gegenüber. Es fehle damit «jeglicher
vernünftige Bezug zur vorhanden tatsächlichen Nutzung und zum tatsächlich
vorhandenen Abwassererzeugungspotential». Zu beachten sei dabei –
insbesondere – der hohe Grünflächenanteil, sprich der Anteil der Parzelle, der
nicht vollständig versiegelt sei. Zudem werde das Meteorwasser grösstenteils
vor Ort versickert. Dies (alles) habe Auswirkungen auf die Abwasserlast.
2.6
Den Beschwerdeführern ist in
verschiedener Hinsicht nicht zu folgen; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf
den von ihnen ins Feld geführte Entscheid des Bundesgerichts betreffend die
Gemeinde St. Moritz (Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004).
Das Bundesgericht hat in besagtem Urteil festgehalten, dass sich das
Verursacherprinzip zwar auf alle Abgaben beziehe, jedoch vor allem bei
periodischen Benützungsgebühren seine Wirkung entfalte. Eine Abhängigkeit
zwischen der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung und der Abgabe müsse
gegeben sein, schliesse aber eine Schematisierung nicht von vornherein aus.
Nicht zulässig sei jedoch etwa eine periodische Abwasser- und
Abfallentsorgungsgebühr, welche sich ausschliesslich am Gebäudeversicherungswert
einer Liegenschaft orientiere. Solcherlei wäre bei Abwasserabgaben, so das
Bundesgericht, nicht mit Art. 60a GSchG vereinbar (siehe dazu E. 3.1). Im
zitierten Urteil stellte die Gemeinde St. Moritz für die Berechnung der
Benützungsgebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht einzig auf den
Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft ab. Es erhellt ohne Weiteres, dass
in einem regionalen Umfeld mit erwartbar sehr hohen Gebäudeversicherungswerten
ein rein monetäres Bewertungskriterium zu kaum haltbaren mengenunabhängigen
Grundgebühren führen kann ohne dass eine potentielle Nutzungsmöglichkeit
besteht. Unter solchen Bedingungen tritt die tatsächliche (und potentielle)
Inanspruchnahme der Entsorgungsanlagen in der Tat vollends in den Hintergrund
(die damalige Liegenschaft umfasste eine 10-Zimmer-Villa mit einer
Angestelltenwohnung und umfassendem Luftschutzraum mit Wohncharakter; der
versicherte Neuwert wurde zuerst auf CHF 9,3 Mio. festgelegt und später
auf rund CHF 5,3 Mio. reduziert). Aus dem dortigen Entscheid können sich
die Beschwerdeführer jedoch nichts Liquides ableiten. Die Sachlage stellt sich
vorliegend anders dar. Durch die zusätzlich eingezonten Flächen besteht für das
Grundstück eine erhöhte objektive Nutzungsmöglichkeit, welche einen sachlichen
Zusammenhang zur erhebenden Gebühr darstellen. Zwar wird durch die
Beschwerdegegnerin tatsächlich eine gewisse Schematisierung vorgenommen. Bei
der Verabschiedung des neuen Reglements hat sie sich jedoch an das bekannte
Verhältnis zwischen festen und verbrauchsabhängigen Kosten der
Abwasserentsorgung gehalten. Bei der Bemessung der Grundgebühren nach der ZGF
ist die maximal mögliche Ausnützung der Grundstückstücke massgebend, so dass
sämtliche Grundeigentümer grundsätzlich nach Massgabe der Nutzungsmöglichkeiten
der Grundstücke gleich hohe Grundgebühren zu bezahlen haben – ganz im Sinne der
Gleichbehandlung sämtlicher Eigentümer. Mit der ZGF wählt die
Beschwerdegegnerin ein nach bestehender Gerichtspraxis zulässiges
Berechnungsinstrument für die Grundgebühr, das sich etwa auch an den
Anforderungen an die Erschliessungsanlagen orientiert – wie dies die Vorinstanz
richtigerweise hervorhebt (vgl. dazu SOG 2019 Nr. 4, E. 5.2.3.1, mit Verweis
auf SOG 2005 Nr. 16).
Es kann auch nicht gesagt werden, dass
die Anwendung der ZGF zu Verzerrungen – und letztlich zu einer
Unverhältnismässigkeit – führen würde, weil vorliegend ein grösserer Teil der
eingezonten Fläche nicht bebaut ist. Im Zeitpunkt der Gebührenerhebung (mithin
vor der diesjährigen Abparzellierung der Liegenschaft F.___ unter neu GB I.___)
betrug die eingezonte Fläche 5'579 m2. Die Beschwerdeführer machen
geltend, die «mit Gebäuden bedeckte Fläche» betrage dagegen nur rund 910 m2.
Dies sei ein offensichtliches Missverhältnis. Offenbar rechnen die
Beschwerdeführer dabei die reinen Bodenbedeckungsanteile der Gebäude Nr. E.___,
E.___A und F.___ (heute auf Parzelle GB I.___) an (siehe dazu Beilage 11 der
Beschwerdeschrift). Ob bei einem solchen Vergleich jedoch auch die für die
Hauptnutzung dazugehörigen Nebenanlagen (Gebäudeerschliessungen etc.) als
bebaute Flächen miteinzurechnen wären, kann hier offenbleiben. Das Verhältnis
zwischen der «mit Gebäuden bedeckten Fläche» und der eingezonten Fläche liegt
in einem «Streubereich», der noch kein Missverhältnis darstellt (Verhältnis
bebaut zu unbebaut rund 1:6).
Zusammengefasst kann somit gesagt
werden, dass im Bereich der fraglichen Gebühren ein gewisser Schematismus
zulässig und hinzunehmen ist, da nicht jeder individuelle Anwendungsfall im
Gesetz bzw. Reglement geregelt werden kann (siehe zudem Urteil des Bundesgerichts
2C_10/2018 vom 28. Juni 2018, E. 6.2, mit dem Hinweis, dass die
Grundstücksfläche in Quadratmetern ein zulässiges Kriterium für die Berechnung
der Grundgebühr ist [vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März
2004, E. 3.2], da dieses einen ausreichenden Bezug zu den Kosten aufweist, die
unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Anlagen durch den Nutzer und der
Menge des anfallenden Abwassers sind. Im Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober
2011, E. 5.5.2, begrüsste das Bundesgericht auch die Verwendung des
Kriteriums der Fläche [in Quadratmetern] multipliziert mit der
Ausnützungsziffer, um den Besonderheiten von industriellen und gewerblichen
Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die grundsätzlich höhere durchschnittliche
Flächen benötigen als andere Nutzungen).
Der unterschiedliche Verbrauch wird mit
der verbrauchsabhängigen Gebühr berücksichtigt. Daher ist für die Höhe der
Grundgebühr auch nicht massgebend, ob das Meteorwasser grösstenteils in den
Bach fliesst oder ob aus den Gebäuden Nrn. E.___ (Ökonomieteil) und E.___A
kein Abwasser anfällt. Das behauptete Vorliegen dieser Tatsachen hat lediglich
einen Einfluss auf die Verbrauchsgebühr. Die Beschwerdeführerin behaupten im
Übrigen auch nicht, dass überhaupt kein Abwasser anfällt.
3.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist
sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und die Erbengemeinschaft B.___ haben
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann