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Entscheid

VWBES.2024.98

Abwasser-Grundgebühren

24. Oktober 2024Deutsch16 min

gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde D.___ vom 21. August 2023 gelangten A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde D.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abwasser-Grundgebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit zwei Rechnungen vom 31. Mai 2023

zur Abwasser-Grundgebühr 2023 verlangte die Einwohnergemeinde D.___ von A.___

für das Objekt E.___ eine Gebühr von CHF 312.85 und für das Objekt F.___,

im Eigentum der Erbengemeinschaft B.___, bestehend aus A.___ und G.___, eine

Gebühr von CHF 228.05, jeweils inkl. 7,7 % MwSt. Beide Objekte stehen

auf dem Grundstück H.___. Gegen diese 2 Rechnungen erhob A.___ am 5. Juni 2023

im Namen der Erbengemeinschaft und im eigenen Namen Einsprache und machte im

Wesentlichen geltend, die den Grundgebühren zugrundeliegenden Flächen seien

unverhältnismässig und die Gebühren seien daher auf der Basis des Jahres 2020

zu erheben. Zudem seien die Rechnungen 2021 und 2022 rückwirkend anzupassen.

2. Mit Beschluss vom 21. August 2023

trat die Einwohnergemeinde D.___ auf die Einsprache ein und wies diese ab. Zur

Begründung wird insbesondere ausgeführt, die anrechenbare Fläche entspreche der

Grundstückfläche, die der entsprechenden Bauzone zugeordnet sei; dabei sei

unerheblich, wie stark das Grundstück ausgenutzt sei. Eine künftige intensivere

Ausnützung der Liegenschaft habe indes keinen Einfluss auf die Grundgebühr

Abwasser. Diese richte sich nicht nach der tatsächlichen Beanspruchung der

Kanalisation; es sei eine Bereitstellungsgebühr. Der Vergleich mit anderen

Liegenschaften erübrige sich, da ab 2021 alle Grundstücke bzw. alle

Grundeigentümer gleichbehandelt würden.

3. Mit Beschwerde vom 14. September 2023

gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde D.___ vom 21. August 2023 gelangten A.___

und die Erbengemeinschaft B.___ an die Kantonale Schätzungskommission. Sie

beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Grundgebühren

Abwasser auf die Höhe festzulegen, wie sie bis und mit 2020 gültig waren; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, der

angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenz- bzw. das

Verhältnismässigkeitsprinzip.

4. Mit Beschwerdebegründung vom 31.

Oktober 2023 wurde sodann ausgeführt, dass der Anteil der Grundgebühr in den

Jahren 2021 und 2022 bei den betroffenen Liegenschaften Nrn. E.___ und F.___

mit zwischen 52 % und 71 % deutlich über dem gemäss kommunaler

Gebührenordnung vorgeschriebenen Anteil von 30 % läge. Die Gemeinde

verletze damit das Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr. Mithin

verstosse sie gegen das Willkürverbot. Weiter gehe die Gemeinde davon aus, dass

eine Grundgebühr von 30 % kostendeckend sei. Verlange die Gemeinde

wesentlich mehr als 30 %, verletze sie das Kostendeckungsprinzip. Dazu

komme die Verletzung des Äquivalenzprinzips: Dass auf die ganze eingezonte

Fläche von 5'579 m2 (bis 2020: 2'352 m2; ab 2021:

3'227 m2) abgestellt werde, lasse sich nicht mehr mit der von der

Rechtsprechung als zulässig bezeichneten Schematisierung bei der

Gebührenfestlegung rechtfertigen.

5. Mit Vernehmlassung vom 27. November

2023 beantragte die Einwohnergemeinde D.___ die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Dazu wird v.a. angeführt, der festgelegte

Grundsatz der Aufteilung der Benützungsgebühren Grund- und Verbrauchsgebühr

werde über die letzten 5 Jahre mit einem Verhältnis von rund 32 %

Grundgebühr zu rund 68 % Verbrauchsgebühr eingehalten. Die

Reglementsbestimmungen seien befolgt worden. Die anrechenbare Landfläche ergebe

sich aus dem kantonalen Recht. Die in Rechnung gestellte Grundgebühr sei

verhältnismässig und die Beschwerde deshalb unbegründet.

6. Mit Stellungnahme seitens A.___ und

der Erbengemeinschaft B.___ vom 26. Dezember 2023 wurde an den bisherigen

Anträgen festgehalten und um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Zudem hielten

sie fest, dass durchaus bedeutend sei, ob Meteorwasser in die Kanalisation

abgeleitet werde. Die Gemeinde könne im Einzelfall nicht einfach willkürlich

eine erheblich vom Reglement abweichende Aufteilung zwischen Grund- und

Verbrauchsgebühr vornehmen. Sie verletze das Äquivalenzprinzip und den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umgang der Einwohnergemeinde mit der

Grundgebühr Abwasser habe präjudizierende Wirkung auf das Vorgehen der

Bürgergemeinde bei der Berechnung der Grundgebühr Wasser. Der von der Gemeinde

in Anspruch genommene Schematismus führe hier zu einem unbilligen Ergebnis.

7. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies

die Schätzungskommission (nachfolgend: Vor­instanz) die Beschwerde ab mit der

Begründung, dass die Einwohnergemeinde die strittige Grundgebühr Abwasser nach

ihrem anwendbaren Reglement bzw. nach dem Gebührenanhang aufgrund der zonengewichteten

Flächen (ZGF) des Grundstücks berechnet habe, was nicht zu beanstanden sei. Die

Reglementbestimmungen seien beachtet worden und die angefochtenen Gebühren erschienen

nicht als unangemessen. Zudem seien weder das Kostendeckungs- noch das

Äquivalenzprinzip verletzt worden.

8. Gegen dieses Urteil wandten sich A.___

und die Erbengemeinschaft B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. A.___, mit

Beschwerde vom 18. März 2024 an das Verwaltungsgericht, führten aus, dass

der angefochtene Entscheid das Äquivalenz- bzw. das

Verhältnismässigkeitsprinzip verletze und beantragten Folgendes:

1. Das Urteil der Schätzungskommission vom

21. Februar 2024 betreffend Grundgebühren Abwasser sei aufzuheben.

2. Die Grundgebühren Abwasser seien auf der

Höhe festzulegen, wie sie bis und mit im Jahr 2020 Gültigkeit hatte, d.h.

CHF 108.00 (plus MwSt.) für das Gebäude F.___ und CHF 126.00 (plus

MwSt.) für das Gebäude E.___.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. In der Beschwerdebegründung vom

7. Mai 2024 führten die Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen das

Gleiche wie vor der Vorinstanz aus, und zwar, dass das Grundstück H.___ eine

Fläche von 40'949 m2 aufweise und bis ins Jahr 2020 aber lediglich

2'352 m2 eingezont gewesen seien. Anfangs 2021 seien weitere 3'227 m2

eingezont worden, weshalb zurzeit 5'579 m2 des Grundstücks

eingezont seien. Weiter sei die Abwassergrundgebühr für die beiden Gebäude aufgrund

einer entsprechenden Übereinkunft mit der Einwohnergemeinde auf Basis der

anrechenbaren Fläche von1’200 m2 bzw. von1’400 m2 festgelegt

worden. Zudem habe das Gebäude E.___A keinen Wasseranschluss und sei auch nicht

an die Kanalisation angeschlossen. Das anfallende Meteorwasser werde über eine

private Leitung in den Bach abgeleitet. Weiter sei die Berechnung der

«anrechenbaren Landfläche» durch den Gemeinderat und die Vor­instanz

willkürlich und unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenz-

und das Kostendeckungsprinzip.

10. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024

beantragte die Einwohnergemeinde D.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme an

die Vorinstanz vom 27. November 2023.

11. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024

reichte A.___ seine Honorarnote ein.

12. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das angefochtene Urteil der

Schätzungskommission vom 21. Februar 2024 ist auf Rechtsverletzungen und

auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen.

Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil die Schätzungskommission

als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

2.1

Das Bundesrecht verpflichtet die

Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür

zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz

der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen

Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a

GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und

Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und

damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht

ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt aber

nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des

Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur

Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht

ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den

Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei

sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts

2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).

2.2

Für die Benützung der öffentlichen

Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen haben die Gemeinden gemäss § 109

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) Gebühren zu

erheben. Nach § 110 Abs. 3 PBG sind die Benützungsgebühren so zu

bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten;

in der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen. Die Benützungsgebühren

dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen.

Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass die Deckung der Kosten von Verwaltung,

Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw. gewährleistet ist. Gemäss § 3

lit. b der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und

-gebühren (GBV, BGS 711.41) haben Gemeinden in einem Reglement Gebührenansätze

für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung zu regeln. Zur Deckung

der erwähnten Kosten für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die

Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach

§ 3 lit. b GBV festzusetzen ist (vgl. § 32 GBV). Diese Gebühr setzt sich

zusammen aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr, der Verbrauch berechnet

sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs. 1 GBV).

2.3

Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin

das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (nachfolgend:

Reglement). Am 24. August 2020 beschloss die Gemeindeversammlung verschiedene

Änderungen des Reglements, welche mit Beschluss Nr. [...] vom Regierungsrat

genehmigt wurden. Das Reglement regelt u.a. die Gebührenansätze für die

Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung (§ 2 lit. d Reglement). Die

Gemeinde finanziert die öffentliche Abwasserbeseitigung u.a. durch die

Benützungsgebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren, § 6 lit. c Reglement).

Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzustellen, dass die Kosten

für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,

die öffentlichen Zwecken dienen, inkl. die Kosten für die Verwaltung der

Abwasserbeseitigung sowie für die Erstellung und Nachführung des GEP, den

Verursachern überbunden werden (§ 7 Abs. 1 Reglement). Nach § 11 Abs.

1-5 des Reglements sind zur Deckung allfälliger Fehlbeträge aus getätigten

Investitionen gemäss § 10 Abs. 1 (Anschlussgebühren) sowie zur

Deckung der übrigen Kosten gemäss § 7 Abs. 1, jährliche

Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) zu bezahlen. Über einen

Zeitraum von 5 Jahren beträgt der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren

insgesamt 30-50 % und derjenige aus den Verbrauchsgebühren insgesamt 70-50 %.

Die Grundgebühren werden über die ZGF erhoben. Die ZGF wird durch

Multiplikation der anrechenbaren Landfläche mit einem Zonengewichtungsfaktor

ermittelt. Der Gewichtungsfaktor beträgt für die Wohnzone W2 0.30. Die

Verbrauchsgebühren werden aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Vorbehalten

bleibt § 13 (Landwirtschaftsbetriebe). Für nicht der öffentlichen

Kanalisation zugeführtes Regenwasser aus dem Liegenschaftsbereich wird eine

angemessene Reduktion auf die Benützungsgebühren gemäss Gebührenordnung

gewährt, sofern das Regenwasser nicht einer öffentlichen Versickerungsanlage

zugeführt wird.

Die Änderungen von § 11 des

Reglements traten auf den 1. Januar 2020 in Kraft (§ 23 Abs. 1 und 2 Reglement). Der Anhang zum Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und

-gebühren enthält die Gebührenordnung, die vom Gemeinderat, gestützt auf das

Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, beschlossen wurde:

Der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren beträgt insgesamt 30 % und

derjenige aus den Verbrauchergebühren insgesamt 70 %. Die Grundgebühr

beträgt zwischen CHF 0.10 und CHF 1.00 pro m2 ZGF (Stand 1. Januar

2018: CHF 0.30). Die Verbrauchsgebühr beträgt zwischen CHF 0.50 und CHF

3.00

pro m3 Wasserverbrauch (Stand 1. Januar 2018: CHF 1.10; §

2.

Abs. 1, 2 und 4 Gebührenordnung). Die von der Gemeindeversammlung

beschlossene Änderung der Gebührenordnung vom 30. November 2015 (§ 2 Abs. 4)

trat auf den 1. Januar 2016 in Kraft (§ 4 Gebührenordnung). Die von der

Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungen vom 4. Dezember 2017 von § 2

Abs. 2 und Abs. 4 traten auf den 1. Januar 2018 in Kraft (§ 5 Gebührenordnung).

2.4

Gemäss den Beschwerdeführern werde

das von der Beschwerdegegnerin vorgeschriebene Verhältnis von Grund- und

Verbrauchsgebühr «klar bis sogar massiv überschritten». Hierbei ist jedoch darauf

hinzuweisen, dass das Verhältnis der Kostenanteile zwischen Grund- und

Verbrauchsgebühr nicht in jedem Einzelfall den vorgegebenen Richtlinien

entsprechen muss, sondern hinsichtlich des Totals der für die Gemeinde

anfallenden Kosten gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018,

E. 5.3). Das Äquivalenzprinzip ist nicht per se verletzt, wenn im

Einzelfall bei einem Gebührenpflichtigen der Rahmen des Verhältnisses zwischen

Grundgebühr und mengenabhängiger Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 %

überschritten wird (SOG 2019 Nr. 4).

2.5

Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin

hat in seinem Beschluss vom 21. August 2023 ausführlich festgehalten, dass die anrechenbare

Fläche für die Berechnung der Grundgebühr im Zeitraum der Jahre 2000 bis 2020

nach Ermessen festgelegt wurde; die Gründe dazu können hier offenbleiben. Im

Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde auf GB H.___ das Gebiet, auf welchem die

Gebäude E.___ und E.___A stehen, von der Landwirtschaftszone in die Bauzone W2

eingezont und mit der bereits bestehenden Bauzone W2 von F.___ arrondiert. Aus

diesem Grund drängte sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung

der hier anrechenbaren Grundstückfläche auf. Die Beschwerdegegnerin hat die

strittige Grundgebühr Abwasser nach ihrem anwendbaren Reglement bzw. nach dem

Gebührenanhang (vorne E. 2.3) berechnet, nämlich aufgrund der ZGF des

Grundstücks. Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid darauf gestützt, dass

die Beschwerdegegnerin die Grundgebühren nach der ZGF bemessen darf.

Im Wesentlichen monieren die

Beschwerdeführer dazu, dass sich seit anfangs 2021 ein Anteil von 5'579 m2

des Grundstücks H.___ in der Bauzone befinden würde, mithin seien damit 3'227 m2

zusätzlich in die Bauzone aufgenommen worden. Es könne nicht angehen, dass die

für die Berechnung der Grundgebühr anrechenbare Landfläche nun unbesehen mit

der gesamten (neu) eingezonten Fläche gleichgesetzt werde. Den insgesamt 5'579

m2 eingezonte Fläche stehe lediglich eine mit Gebäuden bedeckte

Fläche von rund 910 m2 gegenüber. Es fehle damit «jeglicher

vernünftige Bezug zur vorhanden tatsächlichen Nutzung und zum tatsächlich

vorhandenen Abwassererzeugungspotential». Zu beachten sei dabei –

insbesondere – der hohe Grünflächenanteil, sprich der Anteil der Parzelle, der

nicht vollständig versiegelt sei. Zudem werde das Meteorwasser grösstenteils

vor Ort versickert. Dies (alles) habe Auswirkungen auf die Abwasserlast.

2.6

Den Beschwerdeführern ist in

verschiedener Hinsicht nicht zu folgen; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf

den von ihnen ins Feld geführte Entscheid des Bundesgerichts betreffend die

Gemeinde St. Moritz (Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004).

Das Bundesgericht hat in besagtem Urteil festgehalten, dass sich das

Verursacherprinzip zwar auf alle Abgaben beziehe, jedoch vor allem bei

periodischen Benützungsgebühren seine Wirkung entfalte. Eine Abhängigkeit

zwischen der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung und der Abgabe müsse

gegeben sein, schliesse aber eine Schematisierung nicht von vornherein aus.

Nicht zulässig sei jedoch etwa eine periodische Abwasser- und

Abfallentsorgungsgebühr, welche sich ausschliesslich am Gebäudeversicherungswert

einer Liegenschaft orientiere. Solcherlei wäre bei Abwasserabgaben, so das

Bundesgericht, nicht mit Art. 60a GSchG vereinbar (siehe dazu E. 3.1). Im

zitierten Urteil stellte die Gemeinde St. Moritz für die Berechnung der

Benützungsgebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht einzig auf den

Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft ab. Es erhellt ohne Weiteres, dass

in einem regionalen Umfeld mit erwartbar sehr hohen Gebäudeversicherungswerten

ein rein monetäres Bewertungskriterium zu kaum haltbaren mengenunabhängigen

Grundgebühren führen kann ohne dass eine potentielle Nutzungsmöglichkeit

besteht. Unter solchen Bedingungen tritt die tatsächliche (und potentielle)

Inanspruchnahme der Entsorgungsanlagen in der Tat vollends in den Hintergrund

(die damalige Liegenschaft umfasste eine 10-Zimmer-Villa mit einer

Angestelltenwohnung und umfassendem Luftschutzraum mit Wohncharakter; der

versicherte Neuwert wurde zuerst auf CHF 9,3 Mio. festgelegt und später

auf rund CHF 5,3 Mio. reduziert). Aus dem dortigen Entscheid können sich

die Beschwerdeführer jedoch nichts Liquides ableiten. Die Sachlage stellt sich

vorliegend anders dar. Durch die zusätzlich eingezonten Flächen besteht für das

Grundstück eine erhöhte objektive Nutzungsmöglichkeit, welche einen sachlichen

Zusammenhang zur erhebenden Gebühr darstellen. Zwar wird durch die

Beschwerdegegnerin tatsächlich eine gewisse Schematisierung vorgenommen. Bei

der Verabschiedung des neuen Reglements hat sie sich jedoch an das bekannte

Verhältnis zwischen festen und verbrauchsabhängigen Kosten der

Abwasserentsorgung gehalten. Bei der Bemessung der Grundgebühren nach der ZGF

ist die maximal mögliche Ausnützung der Grundstückstücke massgebend, so dass

sämtliche Grundeigentümer grundsätzlich nach Massgabe der Nutzungsmöglichkeiten

der Grundstücke gleich hohe Grundgebühren zu bezahlen haben – ganz im Sinne der

Gleichbehandlung sämtlicher Eigentümer. Mit der ZGF wählt die

Beschwerdegegnerin ein nach bestehender Gerichtspraxis zulässiges

Berechnungsinstrument für die Grundgebühr, das sich etwa auch an den

Anforderungen an die Erschliessungsanlagen orientiert – wie dies die Vorinstanz

richtigerweise hervorhebt (vgl. dazu SOG 2019 Nr. 4, E. 5.2.3.1, mit Verweis

auf SOG 2005 Nr. 16).

Es kann auch nicht gesagt werden, dass

die Anwendung der ZGF zu Verzerrungen – und letztlich zu einer

Unverhältnismässigkeit – führen würde, weil vorliegend ein grösserer Teil der

eingezonten Fläche nicht bebaut ist. Im Zeitpunkt der Gebührenerhebung (mithin

vor der diesjährigen Abparzellierung der Liegenschaft F.___ unter neu GB I.___)

betrug die eingezonte Fläche 5'579 m2. Die Beschwerdeführer machen

geltend, die «mit Gebäuden bedeckte Fläche» betrage dagegen nur rund 910 m2.

Dies sei ein offensichtliches Missverhältnis. Offenbar rechnen die

Beschwerdeführer dabei die reinen Bodenbedeckungsanteile der Gebäude Nr. E.___,

E.___A und F.___ (heute auf Parzelle GB I.___) an (siehe dazu Beilage 11 der

Beschwerdeschrift). Ob bei einem solchen Vergleich jedoch auch die für die

Hauptnutzung dazugehörigen Nebenanlagen (Gebäudeerschliessungen etc.) als

bebaute Flächen miteinzurechnen wären, kann hier offenbleiben. Das Verhältnis

zwischen der «mit Gebäuden bedeckten Fläche» und der eingezonten Fläche liegt

in einem «Streubereich», der noch kein Missverhältnis darstellt (Verhältnis

bebaut zu unbebaut rund 1:6).

Zusammengefasst kann somit gesagt

werden, dass im Bereich der fraglichen Gebühren ein gewisser Schematismus

zulässig und hinzunehmen ist, da nicht jeder individuelle Anwendungsfall im

Gesetz bzw. Reglement geregelt werden kann (siehe zudem Urteil des Bundesgerichts

2C_10/2018 vom 28. Juni 2018, E. 6.2, mit dem Hinweis, dass die

Grundstücksfläche in Quadratmetern ein zulässiges Kriterium für die Berechnung

der Grundgebühr ist [vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März

2004, E. 3.2], da dieses einen ausreichenden Bezug zu den Kosten aufweist, die

unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Anlagen durch den Nutzer und der

Menge des anfallenden Abwassers sind. Im Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober

2011, E. 5.5.2, begrüsste das Bundesgericht auch die Verwendung des

Kriteriums der Fläche [in Quadratmetern] multipliziert mit der

Ausnützungsziffer, um den Besonderheiten von industriellen und gewerblichen

Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die grundsätzlich höhere durchschnittliche

Flächen benötigen als andere Nutzungen).

Der unterschiedliche Verbrauch wird mit

der verbrauchsabhängigen Gebühr berücksichtigt. Daher ist für die Höhe der

Grundgebühr auch nicht massgebend, ob das Meteorwasser grösstenteils in den

Bach fliesst oder ob aus den Gebäuden Nrn. E.___ (Ökonomieteil) und E.___A

kein Abwasser anfällt. Das behauptete Vorliegen dieser Tatsachen hat lediglich

einen Einfluss auf die Verbrauchsgebühr. Die Beschwerdeführerin behaupten im

Übrigen auch nicht, dass überhaupt kein Abwasser anfällt.

3.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1'000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und die Erbengemeinschaft B.___ haben

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann