VWBES.2025.1
Visumsverlängerungsgesuch / Aufenthaltsbewilligung in Hinblick auf Adoption
18. Februar 2025Deutsch10 min
31. August 2024 gültig war, in die Schweiz ein. Am 7. August 2024 ersuchte A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Visumsverlängerungsgesuch
/ Aufenthaltsbewilligung in Hinblick auf Adoption
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___, geb. 2005, ist kenianischer
Staatsangehöriger und der Sohn von B.___. B.___ ist im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung und seit dem 5. Juli 2024 mit der Schweizer Bürgerin,
A.___ verheiratet.
2. Zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt reiste C.___ mit einem Touristenvisum, welches vom 1. Juni 2024 bis
31. August 2024 gültig war, in die Schweiz ein. Am 7. August 2024 ersuchte A.___
um die Adoption von C.___.
3. Am 18. September 2024 stellte das
Zivilstandsamt fest, dass die Adoption einer volljährigen Person eine Ausnahme
darstelle. Bei einer Stiefkindadoption dürfe eine Person das Kind ihres
Ehegatten adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen
Haushalt führen. Gemäss Wohnsitzbestätigung bestehe ein gemeinsamer Haushalt von
B.___ und A.___ erst seit dem 2. Dezember 2022. Des Weiteren hätten die
adoptionswilligen Personen der zu adoptierenden Person während deren
Minderjährigkeit wenigstens ein Jahr lang Pflege und Erziehung zu erweisen.
Dies sei in casu nicht der Fall, weil ein gemeinsamer Wohnsitz mit C.___ erst
seit dem 1. Juni 2024 bestünde. Das Zivilstandsamt empfahl den
Beschwerdeführern aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für die
Adoption den Gesuchsrückzug, welche die Beschwerdeführer bis am 17. Oktober
2024 mitzuteilen hätten. Treffe bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Nachricht
ein, so sei das Begehren als stillschweigend zurückgezogen zu sehen.
4. Nachdem B.___ und A.___ am 14. August
2024 das Migrationsamt um die Erteilung einer vorläufigen
Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf Adoption ersuchten, qualifizierte das Migrationsamt
dieses Gesuch als Visumsverlängerungsgesuch. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024
teilte das Migrationsamt mit, dass das Abwarten des Adoptionsverfahrens keine
schwerwiegenden persönlichen oder humanitären Gründe darstellen würde, welches
eine Visumsverlängerung rechtfertige. C.___ habe die Schweiz zu verlassen.
5. Nach Ersuchen um eine
beschwerdefähige Verfügung verfügte das Migrationsamt namens des Departements
des Innern (DDI) am 5. Dezember 2024 die Nichterteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung für C.___. Dieser habe
die Schweiz bis am 20. Dezember 2024 zu verlassen.
6. Dagegen erhoben C.___, B.___ und A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2024
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, C.___ sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal er eine medizinische Behandlung in
der Schweiz benötige. Ferner ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
7. In seiner Vernehmlassung vom 9.
Januar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann eine volljährige
Person adoptiert werden, wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie während
mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt
gelebt hat. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger
sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung
der Eltern (Abs. 2). Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB darf ein minderjähriges
Kind adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens
eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den
gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses
diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise
zurückzusetzen. Die Beschwerdeführer machen geltend, es müsse C.___ eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, damit diese Frist erfüllt werden könne.
2.2
Das Zivilrecht regelt die Entstehung
von familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Erteilung
ausländerrechtlicher Bewilligungen ist demgegenüber nicht im Zivilrecht
geregelt; sie richtet sich nach dem AIG und den einschlägigen Staatsverträgen.
Soweit diese Bestimmungen Aufenthaltsansprüche auf familienrechtliche
Beziehungen gründen (z.B. Art. 42 ff. AIG), setzen sie das Bestehen solcher
Beziehungen voraus. Sie sehen aber in der Regel keine Ansprüche auf
Aufenthaltsbewilligungen vor, die den Zweck verfolgen, familienrechtliche
Beziehungen erst zu schaffen. Auch soweit die Rechtsprechung aus Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
über das Gesetz hinausgehende Aufenthaltsansprüche aufgrund familienrechtlicher
Beziehungen anerkennt, setzt sie voraus, dass solche Beziehungen bereits
bestehen und gelebt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15.
Juni 2018 E. 3.2). Allein aus Vorkehren, welche die Schaffung
familienrechtlicher Beziehungen erst bezwecken, kann grundsätzlich kein
Bewilligungsanspruch abgeleitet werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 f.).
2.3
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer kann gestützt auf die obgenannten Erwägungen C.___ keine
Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung des Adoptionsverfahrens erteilt werden,
um die familienrechtlichen Beziehungen zwecks Volljährigenadoption erst
schaffen und den Beschwerdeführern ein einjähriges Zusammenleben ermöglichen zu
können. Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption gemäss
Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 264 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall nicht
erfüllt und können auch nicht erfüllt werden. Da C.___ bereits als Volljähriger
in die Schweiz einreiste, kann die gesetzliche Voraussetzung der Pflege und
Erziehung als Minderjähriger gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt werden.
Zudem ist gemäss der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer
bis am 17. Oktober 2024 beim Zivilstandsamt nicht mehr gemeldet haben, weshalb
das Zivilstandsamt das Adoptionsgesuch alsdann als gegenstandlos abgeschrieben
hat. Entgegen anderweitiger Vorbringen der Beschwerdeführer ist aktuell kein
Adoptionsgesuch hängig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.1
Nach Art. 29 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden.
Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein. Hierzu kann ein
ärztliches Zeugnis über die erforderliche Behandlung und die voraussichtliche
Behandlungsdauer verlangt werden. Auf die Erteilung einer Bewilligung zur
medizinischen Behandlung besteht kein Anspruch.
3.2
Die Beschwerdeführer beantragen des
Weiteren eine Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung für C.___.
Indem C.___ ebengerade ein Adoptionsverfahren in der Schweiz durchlaufen und
sich in der Schweiz niederlassen will, ist die Wiederausreise nicht gesichert.
Auch liegt keine voraussichtliche Behandlungsdauer vor, wobei C.___ gemäss
Arztberichten der psychiatrischen Dienste vom 27. August 2024 und 24. Oktober
2024.
aktuell keiner ärztlichen Behandlung bedarf. Aktuelle Arztzeugnisse können
die Beschwerdeführer nicht einreichen, weil C.___ hierzulande gemäss ihren Angaben
zudem aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und Krankenkasse nicht behandelt
werde. Dies deutet aber wiederum auf aktuell fehlenden Behandlungsbedarf hin,
ist doch eine ärztliche Behandlung gegen Kostensicherung dennoch möglich. Die Rügen
der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere.
4.
Überdies kann sich C.___ nicht auf
Art. 8 EMRK berufen. Wie bereits obgenannt erwähnt setzt Art. 8 EMRK voraus,
dass die familiären Beziehungen bereits bestehen und gelebt werden. Gemäss den
Akten lebten Sohn und Vater während 17 Jahren getrennt, indem B.___ am 18. Juni
2007.
zwecks Verbleibs bei seiner ersten Ehefrau in die Schweiz einreiste. C.___
blieb im Alter von zwei Jahren im Heimatland zurück, obschon seine Mutter
bereits zum damaligen Zeitpunkt verstorben war. Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführer habe B.___ erst ab dem Jahr 2021 massiv an die Pflege und
Erziehung von C.___ beigetragen. B.___ hat somit die Beziehung mit seinem Sohn mehr
als ein Jahrzehnt nur aus der Ferne gelebt, wobei er auch C.___ nach der
Scheidung von der ersten Ehefrau nicht in die Schweiz nachzog, welche gemäss
Aussagen der Beschwerdeführer gegen einen Nachzug von C.___ war. Durch die jahrelang
auf Distanz gepflegte Beziehung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
davon auszugehen, dass ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
gemeinsamen Leben zwischen Sohn und Vater vorliegt. Sofern die familiären
Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg lediglich besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,
etwas Anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des
Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_238/2023
vom 8. Dezember 2023 E. 3.2).
C.___ ist 19 ½ Jahre alt, hält sich höchstwahrscheinlich
erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf. Sein ganzes Leben hat er in
Kenia verbracht und dort auch seinen Schulabschluss gemacht. Er äusserte nun den
Wunsch, Jura zu studieren (AS 48). Aufgrund seiner begrenzten Deutschkenntnisse
und der noch offenstehenden Anerkennung des kenianischen Schulabschlusses in
der Schweiz ist es unwahrscheinlich, dass er diesem Berufswunsch hierzulande
nachgehen kann. Hingegen dürfte ihm dies mit finanzieller Unterstützung seines
Vaters im Heimatland offenstehen. Durch seine Volljährigkeit ist es C.___
zumutbar, aus dem Haus seiner Tante und Cousins, welche C.___ gemäss den Vorbringen
der Beschwerdeführer gemobbt haben, auszuziehen und in einem Studentenwohnheim oder
in einer eigenen Wohnung zu wohnen. Ferner bedarf C.___ wegen seiner
Volljährigkeit nicht mehr die engmaschige Betreuung seines Vaters. Eine allfällige
psychologische Therapie kann er im Heimatland machen, zumal ihn dort bereits
ein Arzt behandelt hat (AS 74). Weshalb eine Therapie in der Schweiz
vonstattengehen soll, konnten die Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen,
zumal C.___ bis anhin eine Therapie in der Schweiz verwehrt blieb. Zudem
äusserte C.___ bereits im Heimatland aufgrund der Abwesenheit seines Vaters
Suizidgedanken (AS 74), weshalb C.___ medikamentös behandelt wurde.
Obschon gemäss einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste vom 27. August
2024.
eine Suizidalität bei einer Rückkehr nicht auszuschliessen ist (AS 48-49),
sprach sich der Arztbericht nicht für einen Bedarf einer psychiatrischen
Behandlung aus. Ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste vom 24. Oktober
2024.
berichtet notabene nicht mehr von einer Suizidalität (AS 59). Aktuellere
Arztberichte liegen nicht vor. Die medikamentöse Behandlung, welche bereits in
Kenia von 2018 bis 2024 andauerte (AS 59, 74), kann wiederum in Kenia weitergeführt
werden, was zur psychischen Entlastung von C.___ beitragen kann. Falls nötig,
können die Beschwerdeführer für C.___ eine erneute psychologische Betreuung im
Heimatland organisieren. Es ist C.___ somit zuzumuten, allenfalls in Begleitung
von B.___ in sein Heimatland zurückzukehren, dort mit der Unterstützung von B.___
eine psychologische Behandlung aufzugleisen, eine eigene Wohnung zu suchen oder
ein Studienwohnheim zu beziehen und sich für die Universität einzuschreiben.
Finanzielle Mittel dazu scheinen vorhanden zu sein, zumal gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführer C.___ bereits finanzielle Unterstützung von B.___und
A.___ erhalten hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. C.___ hat die Schweiz umgehend zu verlassen,
spätestens bis zum 21. März 2025.
6.1
Die Beschwerdeführer haben die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).
6.2
Wie die obigen Erwägungen zeigen,
war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Von Beginn weg waren die Voraussetzungen
von Art. 264 Abs. 1 i.V.m. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für eine
Volljährigenadoption nicht gegeben. Auch der Antrag für einen Aufenthalt zwecks
medizinischer Betreuung war von Anfang an aufgrund des fehlenden aktuellen
Behandlungsbedarfs und der fehlenden Wiederausreise ohne jeglichen Erfolg. Im
übrigen wird insbesondere auf Erwägung 4 verwiesen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Ferner gelten die Beschwerdeführer nicht als mittellos, weil gemäss Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege finanziell ein Überschuss resultiert, weshalb es
den Beschwerdeführern möglich ist die einmalig anfallenden Gerichtskosten,
allenfalls durch eine Ratenzahlung, bezahlen zu können.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. C.___
hat die Schweiz umgehend zu verlassen, spätestens bis zum 21. März 2025.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law