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Entscheid

VWBES.2025.1

Visumsverlängerungsgesuch / Aufenthaltsbewilligung in Hinblick auf Adoption

18. Februar 2025Deutsch10 min

31. August 2024 gültig war, in die Schweiz ein. Am 7. August 2024 ersuchte A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Visumsverlängerungsgesuch

/ Aufenthaltsbewilligung in Hinblick auf Adoption

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___, geb. 2005, ist kenianischer

Staatsangehöriger und der Sohn von B.___. B.___ ist im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung und seit dem 5. Juli 2024 mit der Schweizer Bürgerin,

A.___ verheiratet.

2. Zu einem nicht näher bekannten

Zeitpunkt reiste C.___ mit einem Touristenvisum, welches vom 1. Juni 2024 bis

31. August 2024 gültig war, in die Schweiz ein. Am 7. August 2024 ersuchte A.___

um die Adoption von C.___.

3. Am 18. September 2024 stellte das

Zivilstandsamt fest, dass die Adoption einer volljährigen Person eine Ausnahme

darstelle. Bei einer Stiefkindadoption dürfe eine Person das Kind ihres

Ehegatten adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen

Haushalt führen. Gemäss Wohnsitzbestätigung bestehe ein gemeinsamer Haushalt von

B.___ und A.___ erst seit dem 2. Dezember 2022. Des Weiteren hätten die

adoptionswilligen Personen der zu adoptierenden Person während deren

Minderjährigkeit wenigstens ein Jahr lang Pflege und Erziehung zu erweisen.

Dies sei in casu nicht der Fall, weil ein gemeinsamer Wohnsitz mit C.___ erst

seit dem 1. Juni 2024 bestünde. Das Zivilstandsamt empfahl den

Beschwerdeführern aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für die

Adoption den Gesuchsrückzug, welche die Beschwerdeführer bis am 17. Oktober

2024 mitzuteilen hätten. Treffe bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Nachricht

ein, so sei das Begehren als stillschweigend zurückgezogen zu sehen.

4. Nachdem B.___ und A.___ am 14. August

2024 das Migrationsamt um die Erteilung einer vorläufigen

Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf Adoption ersuchten, qualifizierte das Migrationsamt

dieses Gesuch als Visumsverlängerungsgesuch. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024

teilte das Migrationsamt mit, dass das Abwarten des Adoptionsverfahrens keine

schwerwiegenden persönlichen oder humanitären Gründe darstellen würde, welches

eine Visumsverlängerung rechtfertige. C.___ habe die Schweiz zu verlassen.

5. Nach Ersuchen um eine

beschwerdefähige Verfügung verfügte das Migrationsamt namens des Departements

des Innern (DDI) am 5. Dezember 2024 die Nichterteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung für C.___. Dieser habe

die Schweiz bis am 20. Dezember 2024 zu verlassen.

6. Dagegen erhoben C.___, B.___ und A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2024

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, C.___ sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal er eine medizinische Behandlung in

der Schweiz benötige. Ferner ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

7. In seiner Vernehmlassung vom 9.

Januar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann eine volljährige

Person adoptiert werden, wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie während

mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt

gelebt hat. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger

sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung

der Eltern (Abs. 2). Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB darf ein minderjähriges

Kind adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens

eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den

gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses

diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise

zurückzusetzen. Die Beschwerdeführer machen geltend, es müsse C.___ eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, damit diese Frist erfüllt werden könne.

2.2

Das Zivilrecht regelt die Entstehung

von familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Erteilung

ausländerrechtlicher Bewilligungen ist demgegenüber nicht im Zivilrecht

geregelt; sie richtet sich nach dem AIG und den einschlägigen Staatsverträgen.

Soweit diese Bestimmungen Aufenthaltsansprüche auf familienrechtliche

Beziehungen gründen (z.B. Art. 42 ff. AIG), setzen sie das Bestehen solcher

Beziehungen voraus. Sie sehen aber in der Regel keine Ansprüche auf

Aufenthaltsbewilligungen vor, die den Zweck verfolgen, familienrechtliche

Beziehungen erst zu schaffen. Auch soweit die Rechtsprechung aus Art. 8 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

über das Gesetz hinausgehende Aufenthaltsansprüche aufgrund familienrechtlicher

Beziehungen anerkennt, setzt sie voraus, dass solche Beziehungen bereits

bestehen und gelebt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15.

Juni 2018 E. 3.2). Allein aus Vorkehren, welche die Schaffung

familienrechtlicher Beziehungen erst bezwecken, kann grundsätzlich kein

Bewilligungsanspruch abgeleitet werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 f.).

2.3

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer kann gestützt auf die obgenannten Erwägungen C.___ keine

Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung des Adoptionsverfahrens erteilt werden,

um die familienrechtlichen Beziehungen zwecks Volljährigenadoption erst

schaffen und den Beschwerdeführern ein einjähriges Zusammenleben ermöglichen zu

können. Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption gemäss

Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 264 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall nicht

erfüllt und können auch nicht erfüllt werden. Da C.___ bereits als Volljähriger

in die Schweiz einreiste, kann die gesetzliche Voraussetzung der Pflege und

Erziehung als Minderjähriger gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt werden.

Zudem ist gemäss der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer

bis am 17. Oktober 2024 beim Zivilstandsamt nicht mehr gemeldet haben, weshalb

das Zivilstandsamt das Adoptionsgesuch alsdann als gegenstandlos abgeschrieben

hat. Entgegen anderweitiger Vorbringen der Beschwerdeführer ist aktuell kein

Adoptionsgesuch hängig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.1

Nach Art. 29 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden.

Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein. Hierzu kann ein

ärztliches Zeugnis über die erforderliche Behandlung und die voraussichtliche

Behandlungsdauer verlangt werden. Auf die Erteilung einer Bewilligung zur

medizinischen Behandlung besteht kein Anspruch.

3.2

Die Beschwerdeführer beantragen des

Weiteren eine Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung für C.___.

Indem C.___ ebengerade ein Adoptionsverfahren in der Schweiz durchlaufen und

sich in der Schweiz niederlassen will, ist die Wiederausreise nicht gesichert.

Auch liegt keine voraussichtliche Behandlungsdauer vor, wobei C.___ gemäss

Arztberichten der psychiatrischen Dienste vom 27. August 2024 und 24. Oktober

2024.

aktuell keiner ärztlichen Behandlung bedarf. Aktuelle Arztzeugnisse können

die Beschwerdeführer nicht einreichen, weil C.___ hierzulande gemäss ihren Angaben

zudem aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und Krankenkasse nicht behandelt

werde. Dies deutet aber wiederum auf aktuell fehlenden Behandlungsbedarf hin,

ist doch eine ärztliche Behandlung gegen Kostensicherung dennoch möglich. Die Rügen

der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere.

4.

Überdies kann sich C.___ nicht auf

Art. 8 EMRK berufen. Wie bereits obgenannt erwähnt setzt Art. 8 EMRK voraus,

dass die familiären Beziehungen bereits bestehen und gelebt werden. Gemäss den

Akten lebten Sohn und Vater während 17 Jahren getrennt, indem B.___ am 18. Juni

2007.

zwecks Verbleibs bei seiner ersten Ehefrau in die Schweiz einreiste. C.___

blieb im Alter von zwei Jahren im Heimatland zurück, obschon seine Mutter

bereits zum damaligen Zeitpunkt verstorben war. Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführer habe B.___ erst ab dem Jahr 2021 massiv an die Pflege und

Erziehung von C.___ beigetragen. B.___ hat somit die Beziehung mit seinem Sohn mehr

als ein Jahrzehnt nur aus der Ferne gelebt, wobei er auch C.___ nach der

Scheidung von der ersten Ehefrau nicht in die Schweiz nachzog, welche gemäss

Aussagen der Beschwerdeführer gegen einen Nachzug von C.___ war. Durch die jahrelang

auf Distanz gepflegte Beziehung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

davon auszugehen, dass ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

gemeinsamen Leben zwischen Sohn und Vater vorliegt. Sofern die familiären

Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg lediglich besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,

etwas Anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des

Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_238/2023

vom 8. Dezember 2023 E. 3.2).

C.___ ist 19 ½ Jahre alt, hält sich höchstwahrscheinlich

erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf. Sein ganzes Leben hat er in

Kenia verbracht und dort auch seinen Schulabschluss gemacht. Er äusserte nun den

Wunsch, Jura zu studieren (AS 48). Aufgrund seiner begrenzten Deutschkenntnisse

und der noch offenstehenden Anerkennung des kenianischen Schulabschlusses in

der Schweiz ist es unwahrscheinlich, dass er diesem Berufswunsch hierzulande

nachgehen kann. Hingegen dürfte ihm dies mit finanzieller Unterstützung seines

Vaters im Heimatland offenstehen. Durch seine Volljährigkeit ist es C.___

zumutbar, aus dem Haus seiner Tante und Cousins, welche C.___ gemäss den Vorbringen

der Beschwerdeführer gemobbt haben, auszuziehen und in einem Studentenwohnheim oder

in einer eigenen Wohnung zu wohnen. Ferner bedarf C.___ wegen seiner

Volljährigkeit nicht mehr die engmaschige Betreuung seines Vaters. Eine allfällige

psychologische Therapie kann er im Heimatland machen, zumal ihn dort bereits

ein Arzt behandelt hat (AS 74). Weshalb eine Therapie in der Schweiz

vonstattengehen soll, konnten die Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen,

zumal C.___ bis anhin eine Therapie in der Schweiz verwehrt blieb. Zudem

äusserte C.___ bereits im Heimatland aufgrund der Abwesenheit seines Vaters

Suizidgedanken (AS 74), weshalb C.___ medikamentös behandelt wurde.

Obschon gemäss einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste vom 27. August

2024.

eine Suizidalität bei einer Rückkehr nicht auszuschliessen ist (AS 48-49),

sprach sich der Arztbericht nicht für einen Bedarf einer psychiatrischen

Behandlung aus. Ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste vom 24. Oktober

2024.

berichtet notabene nicht mehr von einer Suizidalität (AS 59). Aktuellere

Arztberichte liegen nicht vor. Die medikamentöse Behandlung, welche bereits in

Kenia von 2018 bis 2024 andauerte (AS 59, 74), kann wiederum in Kenia weitergeführt

werden, was zur psychischen Entlastung von C.___ beitragen kann. Falls nötig,

können die Beschwerdeführer für C.___ eine erneute psychologische Betreuung im

Heimatland organisieren. Es ist C.___ somit zuzumuten, allenfalls in Begleitung

von B.___ in sein Heimatland zurückzukehren, dort mit der Unterstützung von B.___

eine psychologische Behandlung aufzugleisen, eine eigene Wohnung zu suchen oder

ein Studienwohnheim zu beziehen und sich für die Universität einzuschreiben.

Finanzielle Mittel dazu scheinen vorhanden zu sein, zumal gemäss den

Ausführungen der Beschwerdeführer C.___ bereits finanzielle Unterstützung von B.___und

A.___ erhalten hat.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. C.___ hat die Schweiz umgehend zu verlassen,

spätestens bis zum 21. März 2025.

6.1

Die Beschwerdeführer haben die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Eine Partei, die nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).

6.2

Wie die obigen Erwägungen zeigen,

war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Von Beginn weg waren die Voraussetzungen

von Art. 264 Abs. 1 i.V.m. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für eine

Volljährigenadoption nicht gegeben. Auch der Antrag für einen Aufenthalt zwecks

medizinischer Betreuung war von Anfang an aufgrund des fehlenden aktuellen

Behandlungsbedarfs und der fehlenden Wiederausreise ohne jeglichen Erfolg. Im

übrigen wird insbesondere auf Erwägung 4 verwiesen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Ferner gelten die Beschwerdeführer nicht als mittellos, weil gemäss Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege finanziell ein Überschuss resultiert, weshalb es

den Beschwerdeführern möglich ist die einmalig anfallenden Gerichtskosten,

allenfalls durch eine Ratenzahlung, bezahlen zu können.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. C.___

hat die Schweiz umgehend zu verlassen, spätestens bis zum 21. März 2025.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law