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Entscheid

VWBES.2025.105

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

11. August 2025Deutsch16 min

Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 9. März 2022 verheiratete

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,

Anwaltskanzlei Moncada GmbH,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1978, nachfolgend

Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 9. März 2022 verheiratete

er sich im Heimatland in dritter Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen

Landsfrau.

2. Am 13. Februar 2023 hiess das

Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers

gut. Infolgedessen reiste der Beschwerdeführer am 25. Februar 2023 in die

Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt am 7. März 2023 eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilte.

3. Am 5. März 2024 informierte die

Ehefrau das Migrationsamt über die Trennung der Ehegatten, indem der

Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2023 aus der vormals ehelichen Wohnung

ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer vermeldete hingegen mit undatierter

Stellungnahme (Eingang Migrationsamt: 4. April 2024), von seiner Ehefrau nicht getrennt

zu sein. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 hielt das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

fest, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember 2023 getrennt leben.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit

Verfügung vom 20. März 2025 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

nicht. Zudem wurde ihm weder gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) noch auf

eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der

Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und zur Weiterreise in den

Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums

verpflichtet.

5. Dagegen erhob der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes. Ihm

sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen resp. zu verlängern. Ferner werde

um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, unter Beistellung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin.

6. In seiner Vernehmlassung vom 29.

April 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Mit Verfügung vom 30. April 2025

wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin

Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

(lit. e).

2.2

Gemäss Art. 50 Abs.1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 AIG und Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3

Wichtige persönliche Gründe nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (lit. a).

2.4

Nach der Rechtsprechung ist im

Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher

Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche

Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige

respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale

Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine

häusliche Gewalt dar (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023

vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3;

2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw.

sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen

einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an

unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn

die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen

Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende

und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_465/2023 vom 6. März

2024.

E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom

12.

Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).

2.5

In Zusammenhang mit der

Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei

den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche

Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte

oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen); wird

häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

vom Migrationsamt hervorgehobenen widersprüchlichen Angaben des

Beschwerdeführers seien dadurch entstanden, weil er sich stark für seine Situation

geschämt habe. Gerade in muslimischen Kulturkreisen sei es ungewöhnlich, dass

sich ein Mann seiner Frau unterordne, geschweige denn, sich von ihr psychisch

oder physisch misshandeln lasse. Der Beschwerdeführer habe aus Scham sehr lange

versucht zu verbergen, was im häuslichen Rahmen vor sich gehe. Neben der

Misshandlung sei es ihm auch peinlich gewesen, dass seine dritte Ehe bereits

nach kurzer Zeit gescheitert sei. Zudem habe er die Hoffnung gehabt, dass sich

seine Ex-Ehefrau psychologisch helfen lasse. Nach seiner Einreise in die

Schweiz sei es des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen.

Die Ex-Ehefrau habe dem Beschwerdeführer fast täglich vorgeworfen, dass er kein

richtiger Mann sei, dass er sich von ihr aushalten lasse, dass er nichts tauge.

Die Beleidigungen habe sich der Beschwerdeführer täglich, teilweise sogar

mehrfach am Tag, anhören müssen. Im Verlaufe der Zeit seien dann Drohungen und

Nötigungen hinzugekommen, wobei die Ex-Ehefrau mitgeteilt habe, wenn er nicht

still sei oder sich so verhalte, wie sie möchte, lasse sie sich scheiden und er

müsse wieder in die Türkei zurück. Sie habe den Beschwerdeführer erniedrigt,

indem sie ihm seine Männlichkeit streitig gemacht und ihn als Nichtsnutz

beschimpft habe. Sie habe veranschaulichen wollen, dass sie das Sagen habe und

der Beschwerdeführer von ihrem Willen abhängig sei. Dies veranschauliche sich

auch dadurch, dass sie ihn zum ersten Mal am 9. Oktober 2023 vor die Türe

gesetzt habe. Im Dezember sei es erneut zu einem solchen Vorfall gekommen.

3.2

Das Migrationsamt begründet den

abschlägigen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer weder die Systematik

der angeblichen Misshandlungen noch deren zeitliches Andauern sowie die daraus

entstandenen subjektiven Belastungen habe aufzeigen können. Noch im April 2024

habe der Beschwerdeführer selber angegeben, seine Ehefrau zu lieben, eine

glückliche Ehe zu führen und keine Scheidung zu wollen.

4.1

Unbestritten ist, dass die Ehegatten

seit dem 1. Dezember 2023 gerichtlich getrennt sind (AS 307), weshalb die

eheliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG deutlich weniger

als drei Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht

keine Ansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. Er beruft sich

jedoch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, wonach nach Auflösung der Ehe

ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung oder Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn wichtige persönliche Gründe wie häusliche

Gewalt vorliegen.

4.2

Die Ehefrau des Beschwerdeführers

teilte dem Migrationsamt am 5. März 2024 mit, der Beschwerdeführer behandle sie

seit seiner Einreise in die Schweiz sehr schlecht. Seit Monaten lebe er bei

seiner Schwester (AS 256). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung des

Migrationsamtes berichtete die Ehefrau von diversen ehelichen Problemen, welche

täglich zu Streitigkeiten geführt hätten (AS 282). Der Beschwerdeführer

bestritt in seiner Eingabe (Eingang Migrationsamt: 4. April 2024) jedoch die Trennung

und verwies auf eine vorübergehende räumliche Trennung, indem er die eheliche

Wohnung aufgrund einiger Probleme lediglich vorläufig verlassen habe (AS 298).

Er liebe seine Frau und wolle die ehelichen Probleme so schnell wie möglich

lösen. Die Ehe sei glücklich sowie äusserst respekt- und liebevoll. Die

Ehegatten würden sich gegenseitig unterstützen. Er stünde in regelmässigen

Abständen in Kontakt zu seiner Ehefrau und sei davon überzeugt, dass sie ihre

Ehe fortführen werden. Er lehne die von seiner Ehefrau eingereichte Scheidung

ab und möchte so schnell wie möglich wieder mit seiner Ehefrau zusammenkommen

(AS 297-298). Der Stellungnahme legte er diverse (Hochzeits-)Fotos der

Ehegatten bei (AS 284-289). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der alsdann

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erstmals die häusliche Gewalt vor (AS 356-357).

Vor Verwaltungsgericht ist nun zum ersten Mal zusätzlich von Drohung und

Nötigung die Rede.

4.3

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers betreffend eheliche Gewalt sind vage gehalten und weitgehend

unbelegt. Er behauptet, nach seiner Einreise in die Schweiz bis zur Trennung, d.h.

während neun Monaten, habe ihm die Ehefrau täglich vorgeworfen, er tauge zu

nichts, er müsse still sein, ansonsten er die Schweiz verlassen müsse. Zudem

habe er wiederholt die eheliche Wohnung verlassen müssen. Gestützt auf die

Angaben der Ehefrau, wonach es zu täglichen Streitigkeiten gekommen ist, ist

das forcierte Verlassen der ehelichen Wohnung wohl weitgehend zur Deeskalation

erfolgt und nicht, um Macht oder Kontrolle auszuüben. Zudem ist durch den

zweimaligen Rauswurf aus der ehelichen Wohnung weder eine Systematik noch ein

zeitliches Andauern nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstellt. Der

zweimalige Rauswurf aus der ehelichen Wohnung im Oktober 2023 und Dezember 2023

stellt somit keine häusliche Gewalt dar. Betreffend die übrigen geltend

gemachten psychischen Misshandlungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht

ausführlich und grösstenteils widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit

begründet er mit Scham aufgrund der Vorfälle häuslicher Gewalt und des

Scheiterns der bereits dritten Ehe, was zwar nachvollziehbar ist. Nichtsdestotrotz

wirken die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der häuslichen Gewalt insgesamt

wenig schlüssig. Obschon die Ehefrau bereits im Jahr 2024 von diversen

Streitigkeiten berichtete und alsdann das Scheidungsverfahren einleitete,

stritt der Beschwerdeführer die ehelichen Probleme vor dem Migrationsamt kategorisch

ab und berichtete von einer äusserst glücklichen, respekt- und liebevollen Ehe.

Wenngleich seine Ehefrau die Scheidung eingereicht hatte, wollte sich der

Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht scheiden lassen. Dass es ihm

unzumutbar gewesen wäre, die Ehe mit seiner Ehefrau weiterzuführen, ergibt sich

dadurch klar nicht. Sollte der Beschwerdeführer Oper häuslicher Gewalt geworden

sein, ist fragwürdig, weshalb er an der Ehe festhielt und somit dem belastenden

Umfeld nicht entfliehen wollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein

Schamgefühl hinsichtlich allfälliger häuslicher Gewalt gehabt haben sollte,

überzeugt es nicht, dass er trotz der bereits erfolgten Trennung, des

eingeleiteten Scheidungsprozesses sowie seines Auszuges aus der ehelichen

Wohnung dem Migrationsamt nicht im Ansatz nach über die ehelichen Probleme

resp. die (räumliche) Trennung berichtete. E contrario äusserte er sich ausführlich

über eine liebevolle Ehe, wobei er die ehelichen Probleme lösen wolle. Die

Eingabe vervollständigte er mit diversen Hochzeits- und Paarfotos (AS 284-289).

Des Weiteren ist augenfällig, dass seine Schwester, bei welcher er nach einem

Rauswurf aus der ehelichen Wohnung unterkam (AS 357), keine Angaben hinsichtlich

allfälliger Vorfälle häuslicher Gewalt machte. Der Beschwerdeführer brachte darüber

hinaus die häusliche Gewalt erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs, d.h. unter

Eindruck des hängigen Verfahrens betreffend seine Wegweisung vor, was wenig überzeugend

wirkt. Augenfällig ist denn auch, dass der Beschwerdeführer erst vor

Verwaltungsgericht die Drohung und Nötigung vorbrachte, ohne diesbezüglich

konkrete Vorfälle oder Details zu nennen. Alles in allem überzeugen die

Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die häusliche Gewalt nicht. Die

allgemein gehaltenen Behauptungen des Beschwerdeführers sowie die Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das

Geltendmachen von häuslicher Gewalt nicht. Wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dies

ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, indem er seine Behauptungen

beweismässig nicht unterlegen kann. Die ins Recht gelegten Schreiben einer

Moschee und seines Arbeitgebers, auch bzgl. des Vorfalls vom 8. Januar 2024,

stellen nicht verifizierbare Parteibehauptungen dar. Weitere Nachweise für die

psychische Gewalt während der Dauer der Ehe, wie bspw. Berichte von

Psychologen, Ärzten, Beratungsstellen, etc., liegen in den Akten nicht vor und

konnte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht einreichen. Mit

seinen Sprachkenntnissen hätte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres an Dritt-,

resp. Fachpersonen wenden können, wenn es zu psychischer Gewalt gekommen wäre.

Auch sind bis anhin keine polizeilichen Anzeigen gegen die Ehefrau erfolgt,

auch nicht hinsichtlich der vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Drohung

und Nötigung. Selbst die Aktenstücke des Zivilverfahrens enthalten keine

Hinweise auf häusliche Gewalt (AS 302). Es ist denn auch nicht erstellt,

dass die Übergriffe letztlich in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass dem

Beschwerdeführer die Fortführung der Ehe nicht mehr länger zumutbar war, indem

sich gemäss Akten die Ehefrau vom Beschwerdeführer trennte und sie ebenfalls

das Scheidungsverfahren einleitete, der Beschwerdeführer jedoch keinen

Scheidungswillen kundtat. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den

eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet

indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2024

vom 14. April 2025 E. 3.3). Nachvollziehbar ist, dass es in der Ehe sicherlich

diverse Male zu Streitigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen kam, welche wiederholt

in einer räumlichen Trennung resultierten. Verbale Beschimpfungen im Verlaufe

eines eskalierenden Streits stellen allerdings noch keine häusliche Gewalt dar.

Ob der Beschwerdeführer psychischen Terror und Erniedrigung erlitt, kann nicht

als erstellt gelten. Die Androhung der Trennung und Belehrungen über

Gepflogenheiten in der Schweiz betreffend die ausländerrechtlichen Konsequenzen

einer Trennung stellen noch keine Gewalt im Rechtssinn dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_406/2025 vom 19. März 2025). Gesamthaft ist es dem

beweisbelasteten Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihm

geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein

dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch seinerseits in der

Schweiz ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Dass andere wichtige persönliche

Gründe wie namentlich die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsland seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

würden (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG), bringt der Beschwerdeführer, welcher erst

im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist ist, nicht vor, und ist auch

nicht ersichtlich. Vielmehr besteht bei dieser Ausgangslage und aufgrund des

Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst seit zweieinhalb Jahren in der

Schweiz aufhält und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat,

praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2

f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2;

2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E.

4.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit auch als

verhältnismässig (Art. 96 AIG).

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen

ist, ist eine neue anzusetzen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage ist.

6.2

Rechtsanwältin Ana Moncada macht mit

Eingabe vom 22. Mai 2025 eine Entschädigung von total CHF 3'781.35 (15.9 Stunden

à CHF 220.00 plus MwSt.) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher

Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend

Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022).

Die Honorarnote vom 22. Mai 2025 enthält Aufwendungen von insgesamt 10.01

Stunden, welche vom 3. März bis 28. März 2025 datieren und somit noch vor

Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht am 31. März 2025, weshalb diese

Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. Der restlich geltend gemachte

Zeitaufwand von insgesamt 5.89 Stunden erscheint im Vergleich zu ähnlich

gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu

entschädigen. Auslagen werden keine geltend gemacht. Die Entschädigung von

Dispositiv

Rechtsanwältin Ana Moncada beläuft sich demnach auf CHF 1'209.75 (5.89

Stunden x CHF 190.00 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten

bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren.

Einen Nachzahlungsanspruch macht Rechtsanwältin Ana Moncada nicht geltend.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist

gesetzt auf den 30. November 2025.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ana

Moncada, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung

von CHF 1'209.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_514/2025 vom 25. November 2025 bestätigt.