VWBES.2025.105
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
11. August 2025Deutsch16 min
Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 9. März 2022 verheiratete
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,
Anwaltskanzlei Moncada GmbH,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1978, nachfolgend
Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 9. März 2022 verheiratete
er sich im Heimatland in dritter Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Landsfrau.
2. Am 13. Februar 2023 hiess das
Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers
gut. Infolgedessen reiste der Beschwerdeführer am 25. Februar 2023 in die
Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt am 7. März 2023 eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilte.
3. Am 5. März 2024 informierte die
Ehefrau das Migrationsamt über die Trennung der Ehegatten, indem der
Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2023 aus der vormals ehelichen Wohnung
ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer vermeldete hingegen mit undatierter
Stellungnahme (Eingang Migrationsamt: 4. April 2024), von seiner Ehefrau nicht getrennt
zu sein. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 hielt das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
fest, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember 2023 getrennt leben.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit
Verfügung vom 20. März 2025 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nicht. Zudem wurde ihm weder gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) noch auf
eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der
Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und zur Weiterreise in den
Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums
verpflichtet.
5. Dagegen erhob der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes. Ihm
sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen resp. zu verlängern. Ferner werde
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, unter Beistellung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin.
6. In seiner Vernehmlassung vom 29.
April 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mit Verfügung vom 30. April 2025
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin
Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte
(lit. e).
2.2
Gemäss Art. 50 Abs.1 AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AIG und Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.3
Wichtige persönliche Gründe nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (lit. a).
2.4
Nach der Rechtsprechung ist im
Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher
Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche
Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige
respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale
Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine
häusliche Gewalt dar (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023
vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3;
2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw.
sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen
einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn
die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_465/2023 vom 6. März
2024.
E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom
12.
Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).
2.5
In Zusammenhang mit der
Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei
den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche
Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte
oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen); wird
häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
vom Migrationsamt hervorgehobenen widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers seien dadurch entstanden, weil er sich stark für seine Situation
geschämt habe. Gerade in muslimischen Kulturkreisen sei es ungewöhnlich, dass
sich ein Mann seiner Frau unterordne, geschweige denn, sich von ihr psychisch
oder physisch misshandeln lasse. Der Beschwerdeführer habe aus Scham sehr lange
versucht zu verbergen, was im häuslichen Rahmen vor sich gehe. Neben der
Misshandlung sei es ihm auch peinlich gewesen, dass seine dritte Ehe bereits
nach kurzer Zeit gescheitert sei. Zudem habe er die Hoffnung gehabt, dass sich
seine Ex-Ehefrau psychologisch helfen lasse. Nach seiner Einreise in die
Schweiz sei es des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen.
Die Ex-Ehefrau habe dem Beschwerdeführer fast täglich vorgeworfen, dass er kein
richtiger Mann sei, dass er sich von ihr aushalten lasse, dass er nichts tauge.
Die Beleidigungen habe sich der Beschwerdeführer täglich, teilweise sogar
mehrfach am Tag, anhören müssen. Im Verlaufe der Zeit seien dann Drohungen und
Nötigungen hinzugekommen, wobei die Ex-Ehefrau mitgeteilt habe, wenn er nicht
still sei oder sich so verhalte, wie sie möchte, lasse sie sich scheiden und er
müsse wieder in die Türkei zurück. Sie habe den Beschwerdeführer erniedrigt,
indem sie ihm seine Männlichkeit streitig gemacht und ihn als Nichtsnutz
beschimpft habe. Sie habe veranschaulichen wollen, dass sie das Sagen habe und
der Beschwerdeführer von ihrem Willen abhängig sei. Dies veranschauliche sich
auch dadurch, dass sie ihn zum ersten Mal am 9. Oktober 2023 vor die Türe
gesetzt habe. Im Dezember sei es erneut zu einem solchen Vorfall gekommen.
3.2
Das Migrationsamt begründet den
abschlägigen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer weder die Systematik
der angeblichen Misshandlungen noch deren zeitliches Andauern sowie die daraus
entstandenen subjektiven Belastungen habe aufzeigen können. Noch im April 2024
habe der Beschwerdeführer selber angegeben, seine Ehefrau zu lieben, eine
glückliche Ehe zu führen und keine Scheidung zu wollen.
4.1
Unbestritten ist, dass die Ehegatten
seit dem 1. Dezember 2023 gerichtlich getrennt sind (AS 307), weshalb die
eheliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG deutlich weniger
als drei Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht
keine Ansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. Er beruft sich
jedoch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, wonach nach Auflösung der Ehe
ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn wichtige persönliche Gründe wie häusliche
Gewalt vorliegen.
4.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers
teilte dem Migrationsamt am 5. März 2024 mit, der Beschwerdeführer behandle sie
seit seiner Einreise in die Schweiz sehr schlecht. Seit Monaten lebe er bei
seiner Schwester (AS 256). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung des
Migrationsamtes berichtete die Ehefrau von diversen ehelichen Problemen, welche
täglich zu Streitigkeiten geführt hätten (AS 282). Der Beschwerdeführer
bestritt in seiner Eingabe (Eingang Migrationsamt: 4. April 2024) jedoch die Trennung
und verwies auf eine vorübergehende räumliche Trennung, indem er die eheliche
Wohnung aufgrund einiger Probleme lediglich vorläufig verlassen habe (AS 298).
Er liebe seine Frau und wolle die ehelichen Probleme so schnell wie möglich
lösen. Die Ehe sei glücklich sowie äusserst respekt- und liebevoll. Die
Ehegatten würden sich gegenseitig unterstützen. Er stünde in regelmässigen
Abständen in Kontakt zu seiner Ehefrau und sei davon überzeugt, dass sie ihre
Ehe fortführen werden. Er lehne die von seiner Ehefrau eingereichte Scheidung
ab und möchte so schnell wie möglich wieder mit seiner Ehefrau zusammenkommen
(AS 297-298). Der Stellungnahme legte er diverse (Hochzeits-)Fotos der
Ehegatten bei (AS 284-289). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der alsdann
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erstmals die häusliche Gewalt vor (AS 356-357).
Vor Verwaltungsgericht ist nun zum ersten Mal zusätzlich von Drohung und
Nötigung die Rede.
4.3
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend eheliche Gewalt sind vage gehalten und weitgehend
unbelegt. Er behauptet, nach seiner Einreise in die Schweiz bis zur Trennung, d.h.
während neun Monaten, habe ihm die Ehefrau täglich vorgeworfen, er tauge zu
nichts, er müsse still sein, ansonsten er die Schweiz verlassen müsse. Zudem
habe er wiederholt die eheliche Wohnung verlassen müssen. Gestützt auf die
Angaben der Ehefrau, wonach es zu täglichen Streitigkeiten gekommen ist, ist
das forcierte Verlassen der ehelichen Wohnung wohl weitgehend zur Deeskalation
erfolgt und nicht, um Macht oder Kontrolle auszuüben. Zudem ist durch den
zweimaligen Rauswurf aus der ehelichen Wohnung weder eine Systematik noch ein
zeitliches Andauern nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstellt. Der
zweimalige Rauswurf aus der ehelichen Wohnung im Oktober 2023 und Dezember 2023
stellt somit keine häusliche Gewalt dar. Betreffend die übrigen geltend
gemachten psychischen Misshandlungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht
ausführlich und grösstenteils widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit
begründet er mit Scham aufgrund der Vorfälle häuslicher Gewalt und des
Scheiterns der bereits dritten Ehe, was zwar nachvollziehbar ist. Nichtsdestotrotz
wirken die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der häuslichen Gewalt insgesamt
wenig schlüssig. Obschon die Ehefrau bereits im Jahr 2024 von diversen
Streitigkeiten berichtete und alsdann das Scheidungsverfahren einleitete,
stritt der Beschwerdeführer die ehelichen Probleme vor dem Migrationsamt kategorisch
ab und berichtete von einer äusserst glücklichen, respekt- und liebevollen Ehe.
Wenngleich seine Ehefrau die Scheidung eingereicht hatte, wollte sich der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht scheiden lassen. Dass es ihm
unzumutbar gewesen wäre, die Ehe mit seiner Ehefrau weiterzuführen, ergibt sich
dadurch klar nicht. Sollte der Beschwerdeführer Oper häuslicher Gewalt geworden
sein, ist fragwürdig, weshalb er an der Ehe festhielt und somit dem belastenden
Umfeld nicht entfliehen wollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein
Schamgefühl hinsichtlich allfälliger häuslicher Gewalt gehabt haben sollte,
überzeugt es nicht, dass er trotz der bereits erfolgten Trennung, des
eingeleiteten Scheidungsprozesses sowie seines Auszuges aus der ehelichen
Wohnung dem Migrationsamt nicht im Ansatz nach über die ehelichen Probleme
resp. die (räumliche) Trennung berichtete. E contrario äusserte er sich ausführlich
über eine liebevolle Ehe, wobei er die ehelichen Probleme lösen wolle. Die
Eingabe vervollständigte er mit diversen Hochzeits- und Paarfotos (AS 284-289).
Des Weiteren ist augenfällig, dass seine Schwester, bei welcher er nach einem
Rauswurf aus der ehelichen Wohnung unterkam (AS 357), keine Angaben hinsichtlich
allfälliger Vorfälle häuslicher Gewalt machte. Der Beschwerdeführer brachte darüber
hinaus die häusliche Gewalt erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs, d.h. unter
Eindruck des hängigen Verfahrens betreffend seine Wegweisung vor, was wenig überzeugend
wirkt. Augenfällig ist denn auch, dass der Beschwerdeführer erst vor
Verwaltungsgericht die Drohung und Nötigung vorbrachte, ohne diesbezüglich
konkrete Vorfälle oder Details zu nennen. Alles in allem überzeugen die
Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die häusliche Gewalt nicht. Die
allgemein gehaltenen Behauptungen des Beschwerdeführers sowie die Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das
Geltendmachen von häuslicher Gewalt nicht. Wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dies
ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, indem er seine Behauptungen
beweismässig nicht unterlegen kann. Die ins Recht gelegten Schreiben einer
Moschee und seines Arbeitgebers, auch bzgl. des Vorfalls vom 8. Januar 2024,
stellen nicht verifizierbare Parteibehauptungen dar. Weitere Nachweise für die
psychische Gewalt während der Dauer der Ehe, wie bspw. Berichte von
Psychologen, Ärzten, Beratungsstellen, etc., liegen in den Akten nicht vor und
konnte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht einreichen. Mit
seinen Sprachkenntnissen hätte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres an Dritt-,
resp. Fachpersonen wenden können, wenn es zu psychischer Gewalt gekommen wäre.
Auch sind bis anhin keine polizeilichen Anzeigen gegen die Ehefrau erfolgt,
auch nicht hinsichtlich der vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Drohung
und Nötigung. Selbst die Aktenstücke des Zivilverfahrens enthalten keine
Hinweise auf häusliche Gewalt (AS 302). Es ist denn auch nicht erstellt,
dass die Übergriffe letztlich in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass dem
Beschwerdeführer die Fortführung der Ehe nicht mehr länger zumutbar war, indem
sich gemäss Akten die Ehefrau vom Beschwerdeführer trennte und sie ebenfalls
das Scheidungsverfahren einleitete, der Beschwerdeführer jedoch keinen
Scheidungswillen kundtat. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den
eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet
indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2024
vom 14. April 2025 E. 3.3). Nachvollziehbar ist, dass es in der Ehe sicherlich
diverse Male zu Streitigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen kam, welche wiederholt
in einer räumlichen Trennung resultierten. Verbale Beschimpfungen im Verlaufe
eines eskalierenden Streits stellen allerdings noch keine häusliche Gewalt dar.
Ob der Beschwerdeführer psychischen Terror und Erniedrigung erlitt, kann nicht
als erstellt gelten. Die Androhung der Trennung und Belehrungen über
Gepflogenheiten in der Schweiz betreffend die ausländerrechtlichen Konsequenzen
einer Trennung stellen noch keine Gewalt im Rechtssinn dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_406/2025 vom 19. März 2025). Gesamthaft ist es dem
beweisbelasteten Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihm
geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein
dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch seinerseits in der
Schweiz ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Dass andere wichtige persönliche
Gründe wie namentlich die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
würden (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG), bringt der Beschwerdeführer, welcher erst
im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist ist, nicht vor, und ist auch
nicht ersichtlich. Vielmehr besteht bei dieser Ausgangslage und aufgrund des
Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst seit zweieinhalb Jahren in der
Schweiz aufhält und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat,
praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2
f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2;
2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E.
4.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit auch als
verhältnismässig (Art. 96 AIG).
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen
ist, ist eine neue anzusetzen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist.
6.2
Rechtsanwältin Ana Moncada macht mit
Eingabe vom 22. Mai 2025 eine Entschädigung von total CHF 3'781.35 (15.9 Stunden
à CHF 220.00 plus MwSt.) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher
Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs
[GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend
Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022).
Die Honorarnote vom 22. Mai 2025 enthält Aufwendungen von insgesamt 10.01
Stunden, welche vom 3. März bis 28. März 2025 datieren und somit noch vor
Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht am 31. März 2025, weshalb diese
Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. Der restlich geltend gemachte
Zeitaufwand von insgesamt 5.89 Stunden erscheint im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu
entschädigen. Auslagen werden keine geltend gemacht. Die Entschädigung von
Dispositiv
Rechtsanwältin Ana Moncada beläuft sich demnach auf CHF 1'209.75 (5.89
Stunden x CHF 190.00 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren.
Einen Nachzahlungsanspruch macht Rechtsanwältin Ana Moncada nicht geltend.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist
gesetzt auf den 30. November 2025.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ana
Moncada, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung
von CHF 1'209.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_514/2025 vom 25. November 2025 bestätigt.