VWBES.2025.107
Neubau Mehrfamilienhaus / Gebäudeabbruch
12. Mai 2026Deutsch30 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
a.o Ersatzrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission B.___,
3. C.___,
vertreten durch Simon Schnider,
Beschwerdegegner
betreffend Neubau
Mehrfamilienhaus / Gebäudeabbruch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Januar 2020 reichten C.___
(Alleineigentümer) und seine Ehefrau ein Baugesuch «Neubau Mehrfamilienhaus mit
Einstellhalle und Wärmepumpe Erdsonde» auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] ein.
Nachdem innerhalb der Auflagefrist Einsprachen eingegangen waren, wurde das
Bauvorhaben hinsichtlich Grenzabstand Nord, Attika und Treppenturm angepasst.
2. Die Bau- und Werkkommission B.___
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erteilte am 27. April 2021 die
Baubewilligung für das angepasste Projekt und wies die dagegen erhobenen
Einsprachen ab.
3. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)
hiess mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise
gut und hob den Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. April 2021 auf.
4. Das Baugesuch wurde in der Folge neu
eingereicht (Verzicht Trennwand Attikageschoss sowie Reduktion Liftaufbau). Dagegen
ging u.a. erneut eine Einsprache von A.___ ein.
5. Am 16. Dezember 2022 wies die
Beschwerdegegnerin 1 die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter
Auflagen und Bedingungen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob u.a. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 27. Dezember 2022 beim BJD Beschwerde
und beantragte die Nichterteilung der Baubewilligung.
7. Am 6. November 2023 erteilte die
Beschwerdegegnerin 1 die Abbruchbewilligung auf dem Grundstück B.___ Nr. [...]
und wies gleichzeitig die von A.___ dagegen erhobene Einsprache ab.
8. Dagegen reichte A.___ am 17. November
2023 ebenfalls Beschwerde beim BJD ein.
9. Mit Entscheid vom 12. März 2025
vereinigte das BJD die Beschwerdeverfahren betreffend Neubau Mehrfamilienhaus
sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück B.___ Nr. [...]
(Ziffer 1). Die Beschwerden von A.___ vom 27. Dezember 2022 sowie vom 17.
November 2023 wies es ab (Ziffern 2 und 3).
10. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, reichte am 31.
März 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des BJD vom 12. März 2025 ein. Er
beantragte, die Verfügung des BJD vom 12. März 2025 sei aufzuheben; das
Baugesuch von C.___ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) betreffend Neubau
Mehrfamilienhaus sowie betreffend Gebäudeabbruch sei abzuweisen bzw. die
Baubewilligung zu verweigern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Am 16. Juni 2025 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er sich selbst vertrete und reichte innert
verlängerter Frist am 30. Juni 2025 eine ergänzte Beschwerdebegründung ein.
12. Das BJD beantragte am 8. Juli 2025
die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf eine Vernehmlassung.
13. Der Beschwerdegegner 2, vertreten
durch Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte in seiner Stellungnahme vom 9.
Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
14. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete
am 27. August 2025 auf eine Stellungnahme, reichte am 28. August 2025 aber eine
eigene Beschwerde ein, auf welche der Verwaltungsgerichtspräsident mit
separatem Urteil VWBES.2025.332 vom 25. September 2025 nicht eintrat.
15. Der Beschwerdeführer replizierte am
6. November sowie 7. September [recte Dezember] 2025 und hielt an seiner
Beschwerde fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2
Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht
erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12
VRG). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 in seiner Stellungnahme
vom 9. Juli 2025 begründet der Beschwerdeführer auch, weshalb er mit dem
Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass er die
gleichen Rügen erhebt, ändert daran nichts. Die Begründungsanforderungen sind
erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als es um die
Baubewilligung für das Bauvorhaben geht. Die Abbruchbewilligung wurde zwar
angefochten. Der Beschwerdeführer äusserte sich aber weder in der Beschwerde
noch der Beschwerdeergänzung oder im Rahmen seiner beiden Repliken dazu. Es ist
daher fraglich, ob diese überhaupt noch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens
ist. Jedenfalls fehlt diesbezüglich eine Begründung, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
2.
Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben
umfasst den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und mit vier
Geschossen, namentlich einem Untergeschoss mit auskragender Einstellhalle,
einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Attikageschoss sowie einem im
Norden befindlichen Treppenturm. Im Weitern umfasst das Bauvorhaben einen
Autolift.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Vielzahl von bau- und umweltrechtlichen Verstössen, welche im Folgenden einzeln
abgehandelt werden.
4.
Vorab zu prüfen ist die Frage des
anwendbaren Rechts.
4.1
Soweit sich aus der Gesetzgebung
oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen
und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend
(§ 35 Abs. 1bis VRG). Gemäss der abweichenden spezialgesetzlichen
Regelung in § 130 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) sind die
Vorschriften massgebend, die zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch
(vorliegend 16. Dezember 2022) gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024). § 70 Abs. 2 KBV bestimmt, dass bis zur
Revision der Zonenpläne u.a. die bestehenden Bestimmungen über die
Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Abs. 1 lit. h und k) den
Dachausbau und Attika (§ 17bis), die Gebäudelänge (§ 21), die
Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbegrenzungen (§§ 18
und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft bleiben (vgl. auch § 158 und 158bis
PBG).
4.2
Die Gemeinde B.___ hat ihre
Zonenpläne noch nicht revidiert. Das teilrevidierte Zonenreglement der Gemeinde
B.___ liegt aktuell vom 9. April bis 11. Mai 2026 öffentlich auf (https://www.B.___.ch/aktuellesinformationen/2549605;
besucht am 16. April 2026). Das ist aber vorliegend nicht relevant, zumal der
kommunale Baubewilligungsentscheid lange vor der Auflage des teilrevidierten
Zonenreglements ergangen ist.
4.3
Somit kommt vorliegend betreffend
Attikageschoss, Grenzabstand sowie Gebäudelänge in Übereinstimmung mit dem BJD
das alte Recht zur Anwendung, welches auf die KBV mit Stand bis
28.
Februar 2013 (aKBV) abstellt. Massgebend ist zudem nach wie vor das
Zonenreglement der Gemeinde B.___ 2010 (beschlossen vom Gemeinderat am 29.
August 2011 bzw. 20. Februar 2017 [Ergänzung § 2]; nachfolgenden ZR).
4.4
Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese spezialgesetzlichen Bestimmungen und
zeitliche Abfolge nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Übergangsbestimmung
in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zur Anwendung kommen sollte. Erst wenn die
Zonenpläne ohnehin überprüft bzw. angepasst werden müssen, hat auch die
Umsetzung der in § 70 Abs. 2 KBV aufgeschobenen Bestimmungen zu erfolgen (vgl.
Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom
3.
Juli 2012, RRB Nr. 2012/1517 [Änderung der Kantonalen Bauverordnung], S. 17
f.). Die in § 70 Abs. 3 festgelegte zehnjährige Übergangsfrist war zudem im
Zeitpunkt der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember
2022.
noch nicht abgelaufen. Insofern kann der Beschwerdeführer aus der gerügten
verzögerten Revision nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Grössenordnung des
Bauprojekts ist für die Frage des anwendbaren Rechts nicht massgebend.
4.5
Eine Ungleichbehandlung wird dadurch
ebenfalls nicht begründet. Die in § 70 Abs. 3 KBV vorgesehene Frist für
die Anpassung ist für alle Gemeinden gleich und der Gesetzgeber hat durch diese
Regelung bewusst in Kauf genommen, dass die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2
KBV unterschiedlich lang zur Anwendung gelangen können. Der Umstand, dass in
anderen Gemeinden aufgrund einer allenfalls früher erfolgten Revision der
Zonenpläne die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zum Tragen
kommt, benachteiligt den Beschwerdeführer zudem nicht. Ausgangspunkt für die
Prüfung einer Ungleichbehandlung ist der konkrete Sachverhalt sowie die Frage,
ob dieser von der gleichen Baubehörde unterschiedlich beurteilt wurde.
5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
das Bauvorhaben erfülle die massgeblichen Kriterien für ein Attikageschoss
nicht, weshalb es als dreigeschossig zu qualifizieren sei und damit die
zulässige Anzahl Vollgeschosse überschritten werde.
5.2
Es ist unbestritten, dass sich das
Grundstück, auf welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, in der Wohnzone
W2 befindet. Gemäss § 2 Abs. 2 ZR darf zweigeschossig mit einer Gebäudehöhe von
max. 6.5 m gebaut werden.
5.3
§ 17bis Abs. 3 aKBV sieht
vor, dass ein Attikageschoss ohne Anrechnung an die Geschosszahl zulässig ist,
wenn bei jeder Wohneinheit wenigstens eine Seite um mindestens 4 m oder zwei
Seiten um mindestens 2 m von der Fassade zurückgesetzt sind. Im
Mitteilungsblatt der Baukonferenz 2017 wird konkretisiert, dass das
Attikageschoss von der Fassade an einer Längsseite um 4 m oder an zwei
Längsseiten um 2 m oder an 2 Schmalseiten und einer Längsseite um 2 m zurückzuspringen
hat. Der Rücksprung wird ab darunterliegender anrechenbarer
Bruttogeschossfläche gemessen, wobei Balkone nicht zur Bruttogeschossfläche
hinzugerechnet werden. Kleinere Balkone von maximal ¼ der Fassadenlänge sind aber
für den Rücksprung unbeachtlich (https://so.ch/ fileadmin/internet/bjd/bjd-dsbjd/pdf/Mitteilungsblaetter/Mitteilungsblatt_Baukonferenzen_2017.pdf).
5.4
Das BJD hat bereits in seinem
Entscheid vom 31. Mai 2022 festgehalten, dass der Rücksprung des
Attikageschosses von je 2 m auf der West- und Ostfassade über der
Bruttogeschossfläche des Obergeschosses liege. Dies geht auch aus dem
Grundrissplan sowie den Ansichtsplänen vom 16. Dezember 2022 hervor. Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Einsparungen in den Ecken der Wohnfläche auf der
Südfassadenseite als einspringende Balkone betrachtet werden. Da die Summe
beider Längsseiten der einspringenden Balkone (2 x 2.99 m) lediglich ¼ der
Fassadenlänge (23.99 m) ausmacht, sind diese Balkone unbeachtlich. Der Umstand,
dass diese einspringenden Balkone mit dem vorgelagerten Balkon verbunden sind
und der Rücksprung – in seiner Gesamtheit betrachtet – von einem grossen Balkon
umfasst wird, ändert daran nichts. Die gesetzlichen Vorgaben sind eingehalten.
5.5
Zudem ist weder ersichtlich noch
wird substanziiert begründet, inwiefern der Rücksprung optisch nahezu
vollständig kompensiert werden soll und die Baute dadurch dreigeschossig
erscheine. Jedenfalls kann daran festgehalten werden, dass die Hauptfassade den
Balkon in ein- und vorspringende Teile trennt und er dadurch erkennbar bleibt. Das
Attika tritt, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, optisch als
verkleinertes Geschoss in Erscheinung, zumal der Beschwerdegegner 2 im neuen
Baugesuch, entsprechend dem vorgängigen Entscheid des BJD vom 31. Mai 2022, auf
eine Trennwand verzichtet hat.
5.6
Die Rüge des Beschwerdeführers
erweist sich als unbegründet.
5.7
Folglich kann auch nicht von einer
dreigeschossigen Baute ausgegangen werden. Damit liegt die Zonenkonformität
gemäss § 2 ZR vor. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die
Gesamtnutzfläche die zulässige Ausnützungsziffer überschreite, ist mit Blick
darauf unbegründet. Entgegen seinen Vorbringen ist kein drittes Geschoss
anzurechnen.
5.8
Unbegründet erweist sich auch die
Rüge des Beschwerdeführers, wonach die gemäss Zonenreglement vorgeschriebene
Grünflächenziffer nicht eingehalten sei. Das Zonenreglement macht hinsichtlich
Grünflächen keine Vorgaben, weshalb gemäss § 36 Abs. 3 KBV die
Grünflächenziffer mindestens 0.4 betragen muss, was vorliegend mit Blick auf
die eingereichten Pläne vom 16. Dezember 2022, wonach die Grünflächenziffer
0.502
beträgt, der Fall ist.
6.1
Der Grenzabstand ist der Abstand von
der Fassade zur Grundstücks- oder Bauzonengrenze. Gegenüber der
Nachbargrenze richtet sich der Grenzabstand nach Geschosszahl und Gebäudelänge.
Einzelheiten regelt der Anhang II (§ 22 Abs. 1 und 2 aKBV). Aus dem Anhang II
Grenz- und Gebäudeabstände zur aKBV ergibt sich, dass die massgebende
Gebäudelänge und die Grenzabstände auf zwei Kommastellen gerundet werden.
Entsprechend ist bei einer Gebäudelänge von 23.99 m, wie vorliegend, ein
Grenzabstand von 4.5 m einzuhalten.
6.2
Massgebend ist die im Plan
angegebene Gebäudelänge von 23.99 m, wobei mit Blick auf das soeben Ausgeführte
nicht zu beanstanden ist, dass diese mit zwei Dezimalstellen angegeben ist. Dies
entspricht den Vorgaben im Anhang II.
6.3
Auf die optische Wirkung kommt es,
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht an. Es sind die Vorgaben
der Gesetzgebung zu respektieren, wobei es jeweils Unter- und Obergrenzen gibt.
Der Umstand, dass sich die Gebäudelänge für einen Grenzabstand von 4.5 m an der
Obergrenze befindet, macht das Bauvorhaben nicht unzulässig und bedeutet
insbesondere nicht per se, der Beschwerdegegner 2 verfolge damit offenkundig
das Ziel durch rechnerische Manipulation materielle Grenzvorschriften zu
umgehen. Mit einer Gebäudelänge von 23.99 m wird die Vorschrift zum
Grenzabstand jedenfalls nicht unterlaufen und es ist nicht zu beanstanden, dass
der Beschwerdeführer beabsichtigt, die zulässigen Masse auszuschöpfen.
6.4
Das Gesetz kennt denn auch keine
durchschnittlichen Bautoleranzen. Entscheidend sind die Angaben in der Planung.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es werde bei der Umsetzung des
Bauvorhabens davon abgewichen und dies einzig mit Blick darauf, dass die
Gebäudelänge sich an der Obergrenze befindet, ist jedenfalls nicht geeignet, im
Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens eine unzulässige Gebäudelänge
zu begründen. Die Verfügung einer Auflage, wonach bei Überschreiten der 23.99 m,
auch nur geringfügig, ein vollständiger Rückbau des überstehenden Bauteils
anzuordnen sei, ist nicht erforderlich, zumal dies ohnehin eine mögliche Folge
bei einer Abweichung wäre.
6.5
Auch diese Rüge erweist sich als
unbegründet.
7.1
Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe
rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Masse in den Plänen, insbesondere in den Ansichten West, Süd, Ost und Nord
seien nicht ausdrücklich angegeben worden. Es reiche nicht aus, dass diese
durch Nachmessen oder Berechnungen ermittelt werden könnten. So seien sämtliche
für die Beurteilung relevanten Masse explizit und klar in den Baugesuchplänen
auszuweisen. Andernfalls sei eine sachgerechte Prüfung und Mitwirkung durch
Betroffene faktisch verunmöglicht.
7.2
Dem kann nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist, dass sich die Gesamthöhe aus den Plänen ermitteln lässt, was
vorliegend der Fall ist. Aufgrund der angegebenen Masse lässt sich die Höhe der
Liftaufbaute bzw. die Gebäudehöhe ermitteln. Ein Nachmessen ist nicht
erforderlich. Bei dieser Ausgangslage ist auch eine sachgerechte Anfechtung
möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
7.3
In materieller Hinsicht macht der
Beschwerdeführer geltend, die Gebäudehöhe werde überschritten.
7.4
Ein Vergleich des Schnittplans vom
16.
Dezember 2022 mit demjenigen vom 21. Dezember 2020 zeigt, dass die
Liftaufbaute weniger hoch eingezeichnet ist. Um wieviel die Liftaufbaute
verkleinert wurde geht aus diesen Plänen nicht explizit hervor, zumal in den
Plänen vom 21. Dezember 2020 die Höhe der Liftaufbaute nicht eingezeichnet
wurde.
7.5
Das BJD kam im angefochtenen
Entscheid vom 12. März 2025 zum Schluss, dass die Gebäudehöhe eingehalten sei.
Auf der Höhe der Höhenkote + 6.50 m entspreche die Gebäudehöhe 5.64 m (vgl.
Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022). Daraus leitete das BJD ab, dass die
Liftaufbaute, bei der die Höhenkote + 8.79 m betrage, 7.93 m hoch sei. Würden
davon 1.5 m (Attikaprivileg) abgezogen, belaufe sich die Gebäudehöhe im
zulässigen Rahmen von 6.43 m, womit die Voraussetzungen in § 18 Abs. 1
aKBV i.V.m. § 2 ZR erfüllt seien.
7.6
Diese Schlussfolgerung ist mit Blick
auf die vorhandenen Pläne vom 16. Dezember 2022 schlüssig und nicht zu
beanstanden. Vergleicht man die Höhenkote 6.50 m mit der Gebäudehöhe auf
der entsprechenden Fassadenseite gemäss Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022
ergibt sich eine Differenz von 0.86 cm, welche auch bei der Höhenkote der
Liftaufbaute zu berücksichtigen ist. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten. Dieser leitet eine Überschreitung der Gebäudehöhe einzig aus seiner
Annahme ab, dass Attikaprivileg könne nicht angewendet werden, was aber, wie
bereits ausgeführt, nicht der Fall ist.
7.7
Unter Berücksichtigung des
Attikaprivilegs ist die Gebäudehöhe, anders noch als im Entscheid des BJD vom
31.
Mai 2022, eingehalten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
8.1
Im Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, es fehle jegliche fundierte Darlegung, in welchem Ausmass
durch den Autolift Emissionen verursacht würden. Das schliesse eine
rechtskonforme Bewilligung aus. Der Autolift stelle eine technische Einrichtung
dar, die regelmässig betrieben werde und dabei mechanischen Lärm verursache. Es
seien acht Parkplätze vorgesehen, womit die Schwelle eines
umweltschutzrechtlichen Bagatellfalls klar überschritten sei, insbesondere auch
im Hinblick auf Art. 7 Abs. 7 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) und des
kantonalen Umweltschutzgesetzes. Der Autolift könne nicht mit einer
konventionellen Garageneinfahrt gleichgesetzt werden. Es brauche eine
Lärmberechnung oder ein schalltechnisches Gutachten. Die Missachtung dieser
Pflicht stelle eine grobe Verletzung der Abklärungspflicht sowie des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 des Umweltschutzgesetzes dar.
8.2
Gemäss Art. 25 Umweltschutzgesetz,
USG, SR 814.01 dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch
diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der
Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose
verlangen (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 lit. b Lärmschutz- Verordnung, LSV, SR
814.
). Überdies geht aus Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV hervor, dass die
Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 11 Abs. 2
USG). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester
Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass
die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre
Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV
beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester
Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. Fehlen
Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach
Art. 15 USG unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG.
8.3
Grundsätzlich gibt es keine
Belastungsgrenzwerte für Autolifte. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch
das BJD haben die Frage der anwendbaren Belastungsgrenzwerte letztlich
offengelassen. Das BJD schloss aber im Ergebnis (selbst unter Berücksichtigung
von Anhang 6 LSV [Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm, worunter
auch Lärm von Tiefgaragen [E-Mailverkehr BAFU und AfU vom] und von Parkhäusern
sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen fallen]) aus, dass die
Einstellhalle mit Autolift, welche lediglich sechs Wohneinheiten bediene,
übermässige Lärmimmissionen verursache und die Planungswerte überschreite. Dies
auch unter Berücksichtigung, dass für die Ermittlung des Planungswertes nicht
die Lärmspitzen, sondern die Mittelungspegel während der einzelnen Lärmphasen
massgebend seien und die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase aus
ihrer jährlichen Dauer und der Anzahl der jährlichen Betriebstage berechnet
werde (Anhang 6, Ziffer 31 ff. LSV). Weitergehende lärmrechtliche Abklärungen
seien damit nicht erforderlich.
8.4
Diese Ausführungen sind
nachvollziehbar und decken sich mit der bestehenden Rechtsprechung. Selbst wenn
der durch den vorliegenden Autolift verursachte Lärm unter die Bestimmung
Anhang 6, Ziffer 1 lit. d LSV (Belastungsgrenzwerte von Parkhäusern sowie von
grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen) subsumiert wird, besteht kein
Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten
sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Wohnzone W2, in welcher das
Bauvorhaben inkl. Autolift realisiert werden soll, befindet sich gemäss § 2
Abs. 4 in der Empfindlichkeitsstufe ES II (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. b
LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. Anhang 6 Ziffer 1 lit. d sowie Ziffer 2
LSV gelten in dieser Empfindlichkeitsstufe folgende Belastungsgrenzwerte [Lr in
dB(A)]: Planungswert von 55 bei Tag / 45 bei Nacht; Immissionsgrenzwert 60 bei
Tag / 50 bei Nacht sowie Alarmwert von 70 bei Tag und 65 bei Nacht (diese
entsprechen im Übrigen den Belastungsgrenzwerten für Strassenverkehrslärm
gemäss Anhang 3 Ziffer 2 LSV).
8.5
Es darf davon ausgegangen werden,
dass der Autolift im Vergleich zu fahrenden Autos weniger Lärm verursacht (vgl.
auch Urteil 1C_413/2020 E. 8.4). Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich
VB.2004.00394 E. 4.2.1 f. geht hervor, dass bei einer Unterniveaugarage mit 24
Abstellplätzen samt Zufahrt und Autolift kein Grund zur Annahme bestehe, dass
die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung
mit Ziffer 2 LSV nach Inbetriebnahme der Anlage überschritten würden. Vielmehr
liege es im Bereich allgemeiner Erfahrung, dass die wenigen Zu- und Wegfahrten
von der mit 24 Abstellplätzen noch kleinen Parkierungsanlage selbst während den
«Stosszeiten» am Morgen und Abend den für die ES II massgeblichen Planungswert
von 55 dB(A) am Tag und 45dB(A) in der Nacht nicht überschreite. Dies hat
umso mehr für die vorliegend deutlich kleinere Parkierungsanlage mit Autolift
zu gelten.
8.6
Damit durfte die Ermittlung der
Aussenlärmimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2 gemäss
Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben. Der Beschwerdeführer bringt denn auch
nicht substanziiert vor, weshalb der Autolift nicht mit einer konventionellen
Tiefgarageneinfahrt gleichgesetzt werden dürfe oder weshalb davon auszugehen
sei, die Geräusche durch den Lift seien lauter als die Motorengeräusche. Zudem
hat sich das BJD nicht einfach mit der Behauptung begnügt, es sei davon
auszugehen, die Lärmbelastung sei zumutbar.
Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
9.1
Der Beschwerdeführer bemängelt, ohne
verbindliche Festlegung der Farben und Muster sei eine rechtliche Beurteilung
der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht möglich. Dies verletze das rechtliche
Gehör, da die betroffene Nachbarschaft keine Möglichkeit habe, sich konkret zu
den Auswirkungen des Projekts zu äussern. Die Unbestimmtheit der Auflage führe
zu einem Verfahrensmangel.
9.2
Aus der Baubewilligung der
Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 geht hervor, dass der
Beschwerdegegner 2 die Farbe der Fassade mit «im Bereich grau/beige/hellbraun»
angegeben habe, worauf er zu behaften sei. Zwar steht damit die Farbe nicht
abschliessend fest, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Auflage formulierte,
dass die äussere Farbgebung der Liegenschaft vor der Ausführung bemustert und
von ihr bewilligt werden müsse. Ein solches Vorgehen ist aber zulässig, zumal
sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das
Projekt ergeben oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_281/2024 E. 6.1 sowie E.
II. 11.3 f. dieses Urteils). Die noch nicht abschliessende Farbwahl führt weder
zu einer Gehörsverletzung noch zu einem Verfahrensmangel. Eine sachgerechte
Anfechtung ist ohne Weiteres möglich.
9.3
Im Weiteren ist festzuhalten, dass
weder die Bauverordnung noch das Zonenreglement bezüglich Farbgebung
Vorschriften aufstellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin 1 die Farbgebung im Bereich grau/beige/hellbraun als dezent
und quartierverträglich einstufte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht
substantiiert vor, inwiefern diese Farbgebung problematisch sein sollte.
Offenbar geht es ihm in erster Linie um das Volumen des Bauvorhabens. Es ist
aber nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Farbwahl
grau/beige/hellbraun eine Quartierunverträglichkeit zu begründen oder zu
begünstigen vermöchte, zumal die in Frage kommenden Farben untereinander keine
markanten Unterschiede aufweisen und keine Rede davon sein kann, es werde ein
erheblicher gestalterischer Spielraum offengelassen. Der Entscheid der
Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 bzw. der Beschwerdeentscheid
des BJD vom 12. März 2025 sind daher auch in dieser Hinsicht nicht zu
beanstanden.
10.1
Zu prüfen bleibt allgemein die
Orts- und Quartierverträglichkeit, welche vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt
wurde. Gemäss § 145 PBG sowie § 63 KBV haben sich Bauten typologisch in
bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu
tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen
zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern. Wie die systematische
Einordnung im Gesetz zeigt, handelt es sich hierbei um (materielle)
Bauvorschriften. Die KBV ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn
verbindlich. Sie
können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der
vorliegenden Verordnung nicht widersprechen (§ 1 Abs. 1 und 2 KBV sowie § 133
PBG). § 2 Abs. 1 ZR schreibt vor, dass neben Wohnbauten nicht störende Gewerbe-
und Dienstleistungsbetriebe gestattet sind, welche der Bauweise der Zone W2
angepasst sind.
10.2
Das Gebot der Eingliederung gehört
zu den Grundsätzen der Raumplanung (Art. 3
Abs. 2 lit. b RPG). Generell
sollen sich Gebäude in die Umgebung eingliedern, sodass eine gute Gesamtwirkung
erzielt werden kann. Allgemeine Eingliederungsgebote und sonstige
Ästhetikvorschriften haben einen eigenständigen Normgehalt. Diese können auch
dann angerufen werden, wenn alle anderen Bauvorschriften eingehalten sind. In
diesem Fall darf ihre Anwendung jedoch nicht dazu führen, dass generell die
Zonenordnung aus den Angeln gehoben wird (vgl.: Amstutz Kathrin, Der Weg zur
Baubewilligung – häufig zu lang, zuweilen steinig, in: Schweizerische
Baurechtstagung 2025, S. 93 ff. u.a. mit Verweis auf BGE 145 I 52/63 E. 4.4
sowie Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022,
S. 354; Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.],
Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.468 sowie BGE 114 Ia 343 E.
4b).
10.3
Das Bauvorhaben ist einerseits für
sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Besonders zu berücksichtigen sind
charakteristische Gestaltungsmerkmale, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa
die Materialien und Farben oder die Formgebung und die Proportionen. Je
heterogener sich die Umgebung in Bezug auf die charakteristischen Merkmale
präsentiert, umso weniger kann von typischen Charakteristiken gesprochen werden
und umso weniger muss ein Bauvorhaben ihnen Rechnung tragen. Das
Einordnungsgebot wirkt demgegenüber umso stärker, je einheitlicher die Umgebung
ist; ausschlaggebend ist der Gesamteindruck. Das Einordnungsgebot soll
verhindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Escheinungsbild durchbrechen
oder stören. Die Bauvorhaben sollen der Umgebung in ausreichendem Mass Rechnung
tragen (vgl. Beat Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des
kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 144 f.).
10.4
Dabei ist auch eine
Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Einhaltung des ästhetischen Minimalstandards und den anderen öffentlichen
Interessen, die für das Bauvorhaben von Bedeutung sind, so wie sie sich in der
Raumplanung und anderen Vorschriften des Baurechts oder Denkmalschutzes
manifestieren. Gegenstand der Interessenabwägung sind auch die privaten
Interessen des Bauherrn, wozu hauptsächlich das Interesse an einer optimalen
Nutzung des Grundstücks zählt (vgl. Beat Zumstein, a.a.O., S. 150 f.). Die
Ausnutzung der maximalen Baumasse entspricht grundsätzlich einem öffentlichen
Interesse, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel
verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach
innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen. Wird aus ästhetischen
Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse verlangt, muss
diese Reduktion deshalb durch überwiegende öffentliche Interessen, wie zum
Beispiel den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen,
gerechtfertigt werden (Urteile 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 5.3 sowie
1C_182/2022 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen).
10.5
Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler
Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer
Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der
Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen deshalb
trotz ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist
der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das
heisst, beruht er auf einer vertretbaren und auch die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit wahrenden Würdigung der massgebenden
Sachumstände, so haben die kantonalen Instanzen diesen zu respektieren und
dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes
ersetzen (Urteil 1C_397/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.4 mit Verweis auf 1C_265/2014
vom 22. April 2015 E. 5.3 nicht
publ. in: BGE
141.
II 245 mit
Hinweisen sowie BGE 145 I 52 E. 3.6). Ein entsprechender Einordnungsentscheid
einer kommunalen Baubehörde darf mit anderen Worten nur aufgehoben werden, wenn
diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. auch Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar
2022.
E. 6.4 mit Hinweisen). Eine Angemessenheitskontrolle steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu (§ 67bis Abs. 2 VRG).
10.6
Das BJD verwies zu Recht daraufhin,
dass die Wohnzone W2 mit Blick auf die Massvorschriften hinsichtlich
Gebäudehöhe, Firsthöhe sowie Gebäudelänge (40 m) grosszügige Bauvorhaben zulässt.
Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser ist nicht vorgesehen. Vielmehr zeigen
die konkreten Masse, dass auch Mehrfamilienhäuser in Frage kommen. Es wird
nicht in Abrede gestellt, dass das Bauvorhaben im Vergleich zur unmittelbaren
Nachbarschaft eher massiv erscheint. Die Beschwerdegegnerin 1 verwies aber zu
Recht daraufhin, dass sich die Wohnzone mit Blick auf die verschiedenen Häuser
sowie deren Formen und Volumen (vgl. Web
GIS Client Kanton Solothurn)
insgesamt als heterogen erweist.
10.7
Im betreffenden Quartier bzw. in
der betreffenden Nahumgebung befinden sich zudem keine besonders geschützten
Bauten, weshalb keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Reduktion
der Baumasse vorliegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Baukommission im vorliegenden Einzelfall die ästhetischen Interessen nicht
höher als die raumplanerischen Interessen gewichtet hat, zumal die Gebäudelänge
des Bauvorhabens nicht quartierfremd ist und die baurechtlich maximal erlaubte
Gebäudelänge deutlich unterschritten wird. Auch der Autolift führt nicht zu
einer Quartierunverträglichkeit, zumal er innerhalb der Umgebung nicht störend
in Erscheinung tritt.
10.8
Die Quartier- und
Ortsverträglichkeit ist damit zu bejahen. Das ästhetische Interesse kann das
Legalitätsprinzip und die Nutzungsvorschriften nicht einfach zurückdrängen.
Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können daher nicht schon deshalb
als mit den Einordnungsvorschriften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie
grössere Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden
Gebäude, was aber im Ergebnis vom Beschwerdeführer verlangt wird.
11.1
In der Baubewilligung vom 16.
Dezember 2022 wurde als Auflage verfügt, das anfallende Dach- und Sickerwasser
und (dasjenige) von den Lichtschächten vor Ort versickern zu lassen. Der
Beschwerdegegnerin 1 seien diesbezüglich vor Baubeginn folgende Unterlagen zur
Prüfung und Genehmigung einzureichen (abhängig davon, ob gemäss geologischem
Versicherungsversuch versickert werden könne oder nicht):
«- Kann
das Wasser versickert werden, ist der Beschwerdegegnerin 1 ein entsprechendes
Versickerungsgutachten von einem Geologen mit Beschrieb und Dimensionierung
allfälliger Versickerungsanlagen sowie Angabe der Lage der Versickerungsmulde
zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
- Kann
nicht versickert werden, ist dies ebenfalls von einem Geologen schriftlich zu
bestätigen. Zudem ist der Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch um Einleitung in den
Sauberwasserkanal einzureichen.»
11.2
Hierzu bringt der Beschwerdeführer
vor, es könne nicht angehen, relevante Faktoren wie die Frage der Versickerung
nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verbindlich festzulegen. Es sei
unstatthaft, dem Beschwerdegegner 2 die freie Wahl hinsichtlich der Art der
Versickerung zu überlassen. Eine solche Delegation sei unzulässig, da die
Entwässerung nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung detailliert geregelt
sei und die geologischen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssten. Der
Beschwerdeführer sieht auch darin eine Gehörsverletzung und einen
Verfahrensmangel.
11.3
Erfüllt ein Baugesuch die
gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu
erteilen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann unter Umständen die Anordnung
einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme zum Bauabschlag gebieten. Indes ist
die nebenbestimmungsweise Behebung von Projektmängeln nicht grenzenlos möglich.
Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung
und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie
in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter
Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie
ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG, SR
700.
gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen
und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn dies
von der Sache her sinnvoll erscheint - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb-
und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus
keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben
oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_12/2024,1C_13/2024 E. 2.2.2 u.a. mit Verweis
auf BGE 149 II 170 E. 1.7 sowie Michael Platscher, Mangelhaftes Bauprojekt, in:
Baurecht 2023, S. 88 ff.; vgl. auch § 9 Abs. 5 KBV, wonach die Baubehörde die
Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen kann);
11.4
Die Bewilligung für das vorliegende
Bauvorhaben hängt von der (gewässerschutzrechtlichen) Bewilligung von
Versickerungsanlagen, Einleitungen respektive Ableitungen von
Niederschlagswasser (§ 85 Abs. 1 bis 3 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall,
GWBA, BGS 712.15 sowie § 22 Abs. 1 und 2 Verordnung über Wasser, Boden und
Abfall, VWBA, BGS 712.16) ab. D.h. die Baubewilligung kann nicht erteilt werden
bzw. die in dieser Hinsicht mit Auflagen und Bedingungen erfolgte
Baubewilligung vom 16. Dezember 2022 fällt weg, wenn die Voraussetzungen
für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegen. Mit Blick auf das
Koordinationsgebot ist zu prüfen, ob vorliegend ein nachgelagertes Verfahren
zulässig ist.
11.5
Zwar steht nicht abschliessend
fest, wie mit dem Niederschlagswasser umgegangen werden soll und eine
diesbezügliche gewässerschutzrechtliche Bewilligung fehlt noch. Nach wie vor
ist auch die Frage offen, ob eine Versickerung überhaupt möglich ist und falls
ja, insbesondere wie diese umgesetzt wird. Die Beschwerdegegnerin 1 erteilte in
ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2022 diesbezüglich aber präzise Anweisungen im
Sinne von Auflagen. Mittels geologischen Gutachtens wird zunächst verbindlich
festgelegt, ob und wie versickert werden kann. Dabei ist nicht ersichtlich und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb die Erstellung einer
Versickerungsanlage vorliegend zu einer wesentlichen Projektänderung bzw. einer
konzeptionellen Überarbeitung des Projekts führen könnte. Dies gilt umso mehr
für den Fall, dass nicht versickert werden kann und der Beschwerdegegner 2 ein
Gesuch um Einleitung in den Sauberwasserkanal einzureichen hat. Jedenfalls ist
die Frage der Liegenschaftsentwässerung vorliegend für die
Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdegegner 2 geplanten Bauvorhabens nicht
untrennbar mit der konkret beabsichtigten Bebauung und Nutzung des
Baugrundstücks verbunden (vgl. auch Urteil 1C_597/2024 E.8.3).
11.6
Im Weiteren ist es nicht zu
beanstanden, dass das BJD bzw. die Beschwerdegegnerin 1 es als sinnvoll
erachteten, den Versickerungsversuch erst im Rahmen der Aushubarbeiten
vorzunehmen und nicht bereits vor Erteilung der Baubewilligung. So benötigen Versickerungsversuche
eine gewisse Aushubtiefe (vgl. https://www.earthsuisse.ch/hydrogeologie/versickerungsversuch/; https://pnp-geo.ch/hydrogeologie-grundwasser/ sowie https://www.geotest.ch/de/referenzen/grundwasser-and-geothermie/regenwasserversickerung-der-wohnueberbauung-biberist-schoengruen, alle besucht am 27. April 2026) und
die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt ohnehin nicht als Baubeginn (§ 10
Abs. 1 KBV). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass keine wesentlichen neuen
Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt zu erwarten sind (unabhängig
davon, ob und wie versickert wird), erweist sich das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin 1 als rechtens.
12.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
die Unterlagen, Gesuche und Berichte seien veraltet, weshalb eine
Neueinschätzung des Baugesuchs erforderlich sei, kann ihm hingegen nicht
gefolgt werden. Das Bauprojekt hat sich einzig hinsichtlich Grenzabstand Nord,
Attika Treppenturm sowie Verzicht Trennwand Attikageschoss und Reduktion
Liftaufbau verändert, wozu neue Pläne eingereicht und genehmigt wurden. Es ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass beispielswiese hinsichtlich
Erschliessung oder in wärme- und brandschutztechnischer Hinsicht Änderungen
vorgenommen wurden. Die Baubewilligungsbehörde durfte sich daher diesbezüglich
auf die vorhandenen (alten) Pläne stützen. Damit kann davon ausgegangen werden,
dass die sich in den Baugesuchakten befindlichen Unterlagen ausreichend und
nach wie vor gültig waren. Es gibt jedenfalls keine Hinweise, weshalb die
Baubewilligung mit Blick auf die vorhandenen Pläne nicht hätte erteilt werden
dürfen.
13.
Soweit der Beschwerdeführer
bemängelt, es liege kein aktueller Finanzierungsnachweis vor, ist er auf die
«Kann-Bestimmung» in § 5 Abs. 2 KBV hinzuweisen, wonach das Vorliegen eines
solchen Nachweises für die Prüfung des Baugesuchs nicht vorausgesetzt ist. Folglich
kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Baugesuch deswegen ein
wesentliches Element fehlte.
14.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.
15.1
Die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang
des Verfahrens verteilt.
15.2
Mit Blick auf die gestellten
Anträge und den Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb er die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
16.1
Entsprechend hat der
Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen sowie die
Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bis
Abs. 3 VRG).
16.2
Jedoch hat der Beschwerdeführer dem
durch Rechtsanwalt Simon Schnider vertretenen Beschwerdegegner 2 für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO).
16.3
Rechtsanwalt Simon Schnider macht
mit Kostennote vom 4. Februar 2025 einen Honoraraufwand von CHF 5'218.00 (17.35
Stunden à CHF 280.00/Std. sowie 4 Stunden à CHF 90.00/Std.) und Auslagen von CHF
200.00
geltend. Eine Honorarvereinbarung zum geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 280.00 wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten
gereicht. Das schadet aber vorliegend nicht, weil ein Stundenansatz von CHF
280.00
praxisgemäss noch als angemessen gilt (§ 160 Abs. 2 und Abs. 4
Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).
16.4
Jedoch sind Sekretariatsarbeiten bereits
im Anwaltshonorar enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich in Rechnung gestellt
werden können (Urteil VWBES.2021.301 E. II. 9). Es ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht begründet, inwiefern ein ausserordentlicher administrativer
Aufwand von 4 Stunden angefallen sein soll, der mit CHF 90.00/Std. zu
entschädigen ist (vgl. Rechnung vom 21. Juli 2025; Aufwand am 13. Juni 2025). Damit
ist das Honorar um 4 Stunden à CHF 90.00/Std., d.h. um insgesamt CHF 360.00 zu
kürzen.
16.5
Folglich hat der Beschwerdeführer
dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'467.70 (CHF
4'858.00 Honorar; CHF 200.00 Auslagen und CHF 409.70 MWST) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 3'000.00, zu bezahlen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ wird verpflichtet, C.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 5'467.70 (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt