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Entscheid

VWBES.2025.107

Neubau Mehrfamilienhaus / Gebäudeabbruch

12. Mai 2026Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Januar 2020 reichten C.___

(Alleineigentümer) und seine Ehefrau ein Baugesuch «Neubau Mehrfamilienhaus mit

Einstellhalle und Wärmepumpe Erdsonde» auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] ein.

Nachdem innerhalb der Auflagefrist Einsprachen eingegangen waren, wurde das

Bauvorhaben hinsichtlich Grenzabstand Nord, Attika und Treppenturm angepasst.

2. Die Bau- und Werkkommission B.___

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erteilte am 27. April 2021 die

Baubewilligung für das angepasste Projekt und wies die dagegen erhobenen

Einsprachen ab.

3. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)

hiess mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise

gut und hob den Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. April 2021 auf.

4. Das Baugesuch wurde in der Folge neu

eingereicht (Verzicht Trennwand Attikageschoss sowie Reduktion Liftaufbau). Dagegen

ging u.a. erneut eine Einsprache von A.___ ein.

5. Am 16. Dezember 2022 wies die

Beschwerdegegnerin 1 die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter

Auflagen und Bedingungen.

6. Gegen diesen Entscheid erhob u.a. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 27. Dezember 2022 beim BJD Beschwerde

und beantragte die Nichterteilung der Baubewilligung.

7. Am 6. November 2023 erteilte die

Beschwerdegegnerin 1 die Abbruchbewilligung auf dem Grundstück B.___ Nr. [...]

und wies gleichzeitig die von A.___ dagegen erhobene Einsprache ab.

8. Dagegen reichte A.___ am 17. November

2023 ebenfalls Beschwerde beim BJD ein.

9. Mit Entscheid vom 12. März 2025

vereinigte das BJD die Beschwerdeverfahren betreffend Neubau Mehrfamilienhaus

sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück B.___ Nr. [...]

(Ziffer 1). Die Beschwerden von A.___ vom 27. Dezember 2022 sowie vom 17.

November 2023 wies es ab (Ziffern 2 und 3).

10. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, reichte am 31.

März 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des BJD vom 12. März 2025 ein. Er

beantragte, die Verfügung des BJD vom 12. März 2025 sei aufzuheben; das

Baugesuch von C.___ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) betreffend Neubau

Mehrfamilienhaus sowie betreffend Gebäudeabbruch sei abzuweisen bzw. die

Baubewilligung zu verweigern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Am 16. Juni 2025 teilte der

Beschwerdeführer mit, dass er sich selbst vertrete und reichte innert

verlängerter Frist am 30. Juni 2025 eine ergänzte Beschwerdebegründung ein.

12. Das BJD beantragte am 8. Juli 2025

die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf eine Vernehmlassung.

13. Der Beschwerdegegner 2, vertreten

durch Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte in seiner Stellungnahme vom 9.

Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

14. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete

am 27. August 2025 auf eine Stellungnahme, reichte am 28. August 2025 aber eine

eigene Beschwerde ein, auf welche der Verwaltungsgerichtspräsident mit

separatem Urteil VWBES.2025.332 vom 25. September 2025 nicht eintrat.

15. Der Beschwerdeführer replizierte am

6. November sowie 7. September [recte Dezember] 2025 und hielt an seiner

Beschwerde fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2

Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht

erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12

VRG). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 in seiner Stellungnahme

vom 9. Juli 2025 begründet der Beschwerdeführer auch, weshalb er mit dem

Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass er die

gleichen Rügen erhebt, ändert daran nichts. Die Begründungsanforderungen sind

erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als es um die

Baubewilligung für das Bauvorhaben geht. Die Abbruchbewilligung wurde zwar

angefochten. Der Beschwerdeführer äusserte sich aber weder in der Beschwerde

noch der Beschwerdeergänzung oder im Rahmen seiner beiden Repliken dazu. Es ist

daher fraglich, ob diese überhaupt noch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens

ist. Jedenfalls fehlt diesbezüglich eine Begründung, weshalb darauf nicht

einzutreten ist.

2.

Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben

umfasst den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und mit vier

Geschossen, namentlich einem Untergeschoss mit auskragender Einstellhalle,

einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Attikageschoss sowie einem im

Norden befindlichen Treppenturm. Im Weitern umfasst das Bauvorhaben einen

Autolift.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Vielzahl von bau- und umweltrechtlichen Verstössen, welche im Folgenden einzeln

abgehandelt werden.

4.

Vorab zu prüfen ist die Frage des

anwendbaren Rechts.

4.1

Soweit sich aus der Gesetzgebung

oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen

und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend

(§ 35 Abs. 1bis VRG). Gemäss der abweichenden spezialgesetzlichen

Regelung in § 130 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) sind die

Vorschriften massgebend, die zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch

(vorliegend 16. Dezember 2022) gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024). § 70 Abs. 2 KBV bestimmt, dass bis zur

Revision der Zonenpläne u.a. die bestehenden Bestimmungen über die

Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Abs. 1 lit. h und k) den

Dachausbau und Attika (§ 17bis), die Gebäudelänge (§ 21), die

Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbegrenzungen (§§ 18

und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft bleiben (vgl. auch § 158 und 158bis

PBG).

4.2

Die Gemeinde B.___ hat ihre

Zonenpläne noch nicht revidiert. Das teilrevidierte Zonenreglement der Gemeinde

B.___ liegt aktuell vom 9. April bis 11. Mai 2026 öffentlich auf (https://www.B.___.ch/aktuellesinformationen/2549605;

besucht am 16. April 2026). Das ist aber vorliegend nicht relevant, zumal der

kommunale Baubewilligungsentscheid lange vor der Auflage des teilrevidierten

Zonenreglements ergangen ist.

4.3

Somit kommt vorliegend betreffend

Attikageschoss, Grenzabstand sowie Gebäudelänge in Übereinstimmung mit dem BJD

das alte Recht zur Anwendung, welches auf die KBV mit Stand bis

28.

Februar 2013 (aKBV) abstellt. Massgebend ist zudem nach wie vor das

Zonenreglement der Gemeinde B.___ 2010 (beschlossen vom Gemeinderat am 29.

August 2011 bzw. 20. Februar 2017 [Ergänzung § 2]; nachfolgenden ZR).

4.4

Entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese spezialgesetzlichen Bestimmungen und

zeitliche Abfolge nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Übergangsbestimmung

in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zur Anwendung kommen sollte. Erst wenn die

Zonenpläne ohnehin überprüft bzw. angepasst werden müssen, hat auch die

Umsetzung der in § 70 Abs. 2 KBV aufgeschobenen Be­stimmungen zu erfolgen (vgl.

Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom

3.

Juli 2012, RRB Nr. 2012/1517 [Änderung der Kantonalen Bauverordnung], S. 17

f.). Die in § 70 Abs. 3 festgelegte zehnjährige Übergangsfrist war zudem im

Zeitpunkt der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember

2022.

noch nicht abgelaufen. Insofern kann der Beschwerdeführer aus der gerügten

verzögerten Revision nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Grössenordnung des

Bauprojekts ist für die Frage des anwendbaren Rechts nicht massgebend.

4.5

Eine Ungleichbehandlung wird dadurch

ebenfalls nicht begründet. Die in § 70 Abs. 3 KBV vorgesehene Frist für

die Anpassung ist für alle Gemeinden gleich und der Gesetzgeber hat durch diese

Regelung bewusst in Kauf genommen, dass die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2

KBV unterschiedlich lang zur Anwendung gelangen können. Der Umstand, dass in

anderen Gemeinden aufgrund einer allenfalls früher erfolgten Revision der

Zonenpläne die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zum Tragen

kommt, benachteiligt den Beschwerdeführer zudem nicht. Ausgangspunkt für die

Prüfung einer Ungleichbehandlung ist der konkrete Sachverhalt sowie die Frage,

ob dieser von der gleichen Baubehörde unterschiedlich beurteilt wurde.

5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

das Bauvorhaben erfülle die massgeblichen Kriterien für ein Attikageschoss

nicht, weshalb es als dreigeschossig zu qualifizieren sei und damit die

zulässige Anzahl Vollgeschosse überschritten werde.

5.2

Es ist unbestritten, dass sich das

Grundstück, auf welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, in der Wohnzone

W2 befindet. Gemäss § 2 Abs. 2 ZR darf zweigeschossig mit einer Gebäudehöhe von

max. 6.5 m gebaut werden.

5.3

§ 17bis Abs. 3 aKBV sieht

vor, dass ein Attikageschoss ohne Anrechnung an die Geschosszahl zulässig ist,

wenn bei jeder Wohneinheit wenigstens eine Seite um mindestens 4 m oder zwei

Seiten um mindestens 2 m von der Fassade zurückgesetzt sind. Im

Mitteilungsblatt der Baukonferenz 2017 wird konkretisiert, dass das

Attikageschoss von der Fassade an einer Längsseite um 4 m oder an zwei

Längsseiten um 2 m oder an 2 Schmalseiten und einer Längsseite um 2 m zurückzuspringen

hat. Der Rücksprung wird ab darunterliegender anrechenbarer

Bruttogeschossfläche gemessen, wobei Balkone nicht zur Bruttogeschossfläche

hinzugerechnet werden. Kleinere Balkone von maximal ¼ der Fassadenlänge sind aber

für den Rücksprung unbeachtlich (https://so.ch/ fileadmin/internet/bjd/bjd-dsbjd/pdf/Mitteilungsblaetter/Mitteilungsblatt_Baukonferenzen_2017.pdf).

5.4

Das BJD hat bereits in seinem

Entscheid vom 31. Mai 2022 festgehalten, dass der Rücksprung des

Attikageschosses von je 2 m auf der West- und Ostfassade über der

Bruttogeschossfläche des Obergeschosses liege. Dies geht auch aus dem

Grundrissplan sowie den Ansichtsplänen vom 16. Dezember 2022 hervor. Es ist

nicht zu beanstanden, dass die Einsparungen in den Ecken der Wohnfläche auf der

Südfassadenseite als einspringende Balkone betrachtet werden. Da die Summe

beider Längsseiten der einspringenden Balkone (2 x 2.99 m) lediglich ¼ der

Fassadenlänge (23.99 m) ausmacht, sind diese Balkone unbeachtlich. Der Umstand,

dass diese einspringenden Balkone mit dem vorgelagerten Balkon verbunden sind

und der Rücksprung – in seiner Gesamtheit betrachtet – von einem grossen Balkon

umfasst wird, ändert daran nichts. Die gesetzlichen Vorgaben sind eingehalten.

5.5

Zudem ist weder ersichtlich noch

wird substanziiert begründet, inwiefern der Rücksprung optisch nahezu

vollständig kompensiert werden soll und die Baute dadurch dreigeschossig

erscheine. Jedenfalls kann daran festgehalten werden, dass die Hauptfassade den

Balkon in ein- und vorspringende Teile trennt und er dadurch erkennbar bleibt. Das

Attika tritt, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, optisch als

verkleinertes Geschoss in Erscheinung, zumal der Beschwerdegegner 2 im neuen

Baugesuch, entsprechend dem vorgängigen Entscheid des BJD vom 31. Mai 2022, auf

eine Trennwand verzichtet hat.

5.6

Die Rüge des Beschwerdeführers

erweist sich als unbegründet.

5.7

Folglich kann auch nicht von einer

dreigeschossigen Baute ausgegangen werden. Damit liegt die Zonenkonformität

gemäss § 2 ZR vor. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die

Gesamtnutzfläche die zulässige Ausnützungsziffer überschreite, ist mit Blick

darauf unbegründet. Entgegen seinen Vorbringen ist kein drittes Geschoss

anzurechnen.

5.8

Unbegründet erweist sich auch die

Rüge des Beschwerdeführers, wonach die gemäss Zonenreglement vorgeschriebene

Grünflächenziffer nicht eingehalten sei. Das Zonenreglement macht hinsichtlich

Grünflächen keine Vorgaben, weshalb gemäss § 36 Abs. 3 KBV die

Grünflächenziffer mindestens 0.4 betragen muss, was vorliegend mit Blick auf

die eingereichten Pläne vom 16. Dezember 2022, wonach die Grünflächenziffer

0.502

beträgt, der Fall ist.

6.1

Der Grenzabstand ist der Abstand von

der Fassade zur Grundstücks- oder Bauzonengrenze. Gegenüber der

Nachbargrenze richtet sich der Grenzabstand nach Geschosszahl und Gebäudelänge.

Einzelheiten regelt der Anhang II (§ 22 Abs. 1 und 2 aKBV). Aus dem Anhang II

Grenz- und Gebäudeabstände zur aKBV ergibt sich, dass die massgebende

Gebäudelänge und die Grenzabstände auf zwei Kommastellen gerundet werden.

Entsprechend ist bei einer Gebäudelänge von 23.99 m, wie vorliegend, ein

Grenzabstand von 4.5 m einzuhalten.

6.2

Massgebend ist die im Plan

angegebene Gebäudelänge von 23.99 m, wobei mit Blick auf das soeben Ausgeführte

nicht zu beanstanden ist, dass diese mit zwei Dezimalstellen angegeben ist. Dies

entspricht den Vorgaben im Anhang II.

6.3

Auf die optische Wirkung kommt es,

entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht an. Es sind die Vorgaben

der Gesetzgebung zu respektieren, wobei es jeweils Unter- und Obergrenzen gibt.

Der Umstand, dass sich die Gebäudelänge für einen Grenzabstand von 4.5 m an der

Obergrenze befindet, macht das Bauvorhaben nicht unzulässig und bedeutet

insbesondere nicht per se, der Beschwerdegegner 2 verfolge damit offenkundig

das Ziel durch rechnerische Manipulation materielle Grenzvorschriften zu

umgehen. Mit einer Gebäudelänge von 23.99 m wird die Vorschrift zum

Grenzabstand jedenfalls nicht unterlaufen und es ist nicht zu beanstanden, dass

der Beschwerdeführer beabsichtigt, die zulässigen Masse auszuschöpfen.

6.4

Das Gesetz kennt denn auch keine

durchschnittlichen Bautoleranzen. Entscheidend sind die Angaben in der Planung.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es werde bei der Umsetzung des

Bauvorhabens davon abgewichen und dies einzig mit Blick darauf, dass die

Gebäudelänge sich an der Obergrenze befindet, ist jedenfalls nicht geeignet, im

Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens eine unzulässige Gebäudelänge

zu begründen. Die Verfügung einer Auflage, wonach bei Überschreiten der 23.99 m,

auch nur geringfügig, ein vollständiger Rückbau des überstehenden Bauteils

anzuordnen sei, ist nicht erforderlich, zumal dies ohnehin eine mögliche Folge

bei einer Abweichung wäre.

6.5

Auch diese Rüge erweist sich als

unbegründet.

7.1

Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe

rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die

Masse in den Plänen, insbesondere in den Ansichten West, Süd, Ost und Nord

seien nicht ausdrücklich angegeben worden. Es reiche nicht aus, dass diese

durch Nachmessen oder Berechnungen ermittelt werden könnten. So seien sämtliche

für die Beurteilung relevanten Masse explizit und klar in den Baugesuchplänen

auszuweisen. Andernfalls sei eine sachgerechte Prüfung und Mitwirkung durch

Betroffene faktisch verunmöglicht.

7.2

Dem kann nicht gefolgt werden.

Entscheidend ist, dass sich die Gesamthöhe aus den Plänen ermitteln lässt, was

vorliegend der Fall ist. Aufgrund der angegebenen Masse lässt sich die Höhe der

Liftaufbaute bzw. die Gebäudehöhe ermitteln. Ein Nachmessen ist nicht

erforderlich. Bei dieser Ausgangslage ist auch eine sachgerechte Anfechtung

möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

7.3

In materieller Hinsicht macht der

Beschwerdeführer geltend, die Gebäudehöhe werde überschritten.

7.4

Ein Vergleich des Schnittplans vom

16.

Dezember 2022 mit demjenigen vom 21. Dezember 2020 zeigt, dass die

Liftaufbaute weniger hoch eingezeichnet ist. Um wieviel die Liftaufbaute

verkleinert wurde geht aus diesen Plänen nicht explizit hervor, zumal in den

Plänen vom 21. Dezember 2020 die Höhe der Liftaufbaute nicht eingezeichnet

wurde.

7.5

Das BJD kam im angefochtenen

Entscheid vom 12. März 2025 zum Schluss, dass die Gebäudehöhe eingehalten sei.

Auf der Höhe der Höhenkote + 6.50 m entspreche die Gebäudehöhe 5.64 m (vgl.

Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022). Daraus leitete das BJD ab, dass die

Liftaufbaute, bei der die Höhenkote + 8.79 m betrage, 7.93 m hoch sei. Würden

davon 1.5 m (Attikaprivileg) abgezogen, belaufe sich die Gebäudehöhe im

zulässigen Rahmen von 6.43 m, womit die Voraussetzungen in § 18 Abs. 1

aKBV i.V.m. § 2 ZR erfüllt seien.

7.6

Diese Schlussfolgerung ist mit Blick

auf die vorhandenen Pläne vom 16. Dezember 2022 schlüssig und nicht zu

beanstanden. Vergleicht man die Höhenkote 6.50 m mit der Gebäudehöhe auf

der entsprechenden Fassadenseite gemäss Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022

ergibt sich eine Differenz von 0.86 cm, welche auch bei der Höhenkote der

Liftaufbaute zu berücksichtigen ist. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

bestritten. Dieser leitet eine Überschreitung der Gebäudehöhe einzig aus seiner

Annahme ab, dass Attikaprivileg könne nicht angewendet werden, was aber, wie

bereits ausgeführt, nicht der Fall ist.

7.7

Unter Berücksichtigung des

Attikaprivilegs ist die Gebäudehöhe, anders noch als im Entscheid des BJD vom

31.

Mai 2022, eingehalten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

8.1

Im Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, es fehle jegliche fundierte Darlegung, in welchem Ausmass

durch den Autolift Emissionen verursacht würden. Das schliesse eine

rechtskonforme Bewilligung aus. Der Autolift stelle eine technische Einrichtung

dar, die regelmässig betrieben werde und dabei mechanischen Lärm verursache. Es

seien acht Parkplätze vorgesehen, womit die Schwelle eines

umweltschutzrechtlichen Bagatellfalls klar überschritten sei, insbesondere auch

im Hinblick auf Art. 7 Abs. 7 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) und des

kantonalen Umweltschutzgesetzes. Der Autolift könne nicht mit einer

konventionellen Garageneinfahrt gleichgesetzt werden. Es brauche eine

Lärmberechnung oder ein schalltechnisches Gutachten. Die Missachtung dieser

Pflicht stelle eine grobe Verletzung der Abklärungspflicht sowie des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 des Umweltschutzgesetzes dar.

8.2

Gemäss Art. 25 Umweltschutzgesetz,

USG, SR 814.01 dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch

diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der

Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose

verlangen (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 lit. b Lärmschutz- Verordnung, LSV, SR

814.

). Überdies geht aus Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV hervor, dass die

Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der

Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 11 Abs. 2

USG). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass

die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre

Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV

beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. Fehlen

Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach

Art. 15 USG unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG.

8.3

Grundsätzlich gibt es keine

Belastungsgrenzwerte für Autolifte. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch

das BJD haben die Frage der anwendbaren Belastungsgrenzwerte letztlich

offengelassen. Das BJD schloss aber im Ergebnis (selbst unter Berücksichtigung

von Anhang 6 LSV [Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm, worunter

auch Lärm von Tiefgaragen [E-Mailverkehr BAFU und AfU vom] und von Parkhäusern

sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen fallen]) aus, dass die

Einstellhalle mit Autolift, welche lediglich sechs Wohneinheiten bediene,

übermässige Lärmimmissionen verursache und die Planungswerte überschreite. Dies

auch unter Berücksichtigung, dass für die Ermittlung des Planungswertes nicht

die Lärmspitzen, sondern die Mittelungspegel während der einzelnen Lärmphasen

massgebend seien und die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase aus

ihrer jährlichen Dauer und der Anzahl der jährlichen Betriebstage berechnet

werde (Anhang 6, Ziffer 31 ff. LSV). Weitergehende lärmrechtliche Abklärungen

seien damit nicht erforderlich.

8.4

Diese Ausführungen sind

nachvollziehbar und decken sich mit der bestehenden Rechtsprechung. Selbst wenn

der durch den vorliegenden Autolift verursachte Lärm unter die Bestimmung

Anhang 6, Ziffer 1 lit. d LSV (Belastungsgrenzwerte von Parkhäusern sowie von

grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen) subsumiert wird, besteht kein

Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten

sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Wohnzone W2, in welcher das

Bauvorhaben inkl. Autolift realisiert werden soll, befindet sich gemäss § 2

Abs. 4 in der Empfindlichkeitsstufe ES II (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. b

LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. Anhang 6 Ziffer 1 lit. d sowie Ziffer 2

LSV gelten in dieser Empfindlichkeitsstufe folgende Belastungsgrenzwerte [Lr in

dB(A)]: Planungswert von 55 bei Tag / 45 bei Nacht; Immissionsgrenzwert 60 bei

Tag / 50 bei Nacht sowie Alarmwert von 70 bei Tag und 65 bei Nacht (diese

entsprechen im Übrigen den Belastungsgrenzwerten für Strassenverkehrslärm

gemäss Anhang 3 Ziffer 2 LSV).

8.5

Es darf davon ausgegangen werden,

dass der Autolift im Vergleich zu fahrenden Autos weniger Lärm verursacht (vgl.

auch Urteil 1C_413/2020 E. 8.4). Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2004.00394 E. 4.2.1 f. geht hervor, dass bei einer Unterniveaugarage mit 24

Abstellplätzen samt Zufahrt und Autolift kein Grund zur Annahme bestehe, dass

die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung

mit Ziffer 2 LSV nach Inbetriebnahme der Anlage überschritten würden. Vielmehr

liege es im Bereich allgemeiner Erfahrung, dass die wenigen Zu- und Wegfahrten

von der mit 24 Abstellplätzen noch kleinen Parkierungsanlage selbst während den

«Stosszeiten» am Morgen und Abend den für die ES II massgeblichen Planungswert

von 55 dB(A) am Tag und 45dB(A) in der Nacht nicht überschreite. Dies hat

umso mehr für die vorliegend deutlich kleinere Parkierungsanlage mit Autolift

zu gelten.

8.6

Damit durfte die Ermittlung der

Aussenlärmimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2 gemäss

Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben. Der Beschwerdeführer bringt denn auch

nicht substanziiert vor, weshalb der Autolift nicht mit einer konventionellen

Tiefgarageneinfahrt gleichgesetzt werden dürfe oder weshalb davon auszugehen

sei, die Geräusche durch den Lift seien lauter als die Motorengeräusche. Zudem

hat sich das BJD nicht einfach mit der Behauptung begnügt, es sei davon

auszugehen, die Lärmbelastung sei zumutbar.

Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt als unbegründet.

9.1

Der Beschwerdeführer bemängelt, ohne

verbindliche Festlegung der Farben und Muster sei eine rechtliche Beurteilung

der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht möglich. Dies verletze das rechtliche

Gehör, da die betroffene Nachbarschaft keine Möglichkeit habe, sich konkret zu

den Auswirkungen des Projekts zu äussern. Die Unbestimmtheit der Auflage führe

zu einem Verfahrensmangel.

9.2

Aus der Baubewilligung der

Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 geht hervor, dass der

Beschwerdegegner 2 die Farbe der Fassade mit «im Bereich grau/beige/hellbraun»

angegeben habe, worauf er zu behaften sei. Zwar steht damit die Farbe nicht

abschliessend fest, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Auflage formulierte,

dass die äussere Farbgebung der Liegenschaft vor der Ausführung bemustert und

von ihr bewilligt werden müsse. Ein solches Vorgehen ist aber zulässig, zumal

sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das

Projekt ergeben oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_281/2024 E. 6.1 sowie E.

II. 11.3 f. dieses Urteils). Die noch nicht abschliessende Farbwahl führt weder

zu einer Gehörsverletzung noch zu einem Verfahrensmangel. Eine sachgerechte

Anfechtung ist ohne Weiteres möglich.

9.3

Im Weiteren ist festzuhalten, dass

weder die Bauverordnung noch das Zonenreglement bezüglich Farbgebung

Vorschriften aufstellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin 1 die Farbgebung im Bereich grau/beige/hellbraun als dezent

und quartierverträglich einstufte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht

substantiiert vor, inwiefern diese Farbgebung problematisch sein sollte.

Offenbar geht es ihm in erster Linie um das Volumen des Bauvorhabens. Es ist

aber nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Farbwahl

grau/beige/hellbraun eine Quartierunverträglichkeit zu begründen oder zu

begünstigen vermöchte, zumal die in Frage kommenden Farben untereinander keine

markanten Unterschiede aufweisen und keine Rede davon sein kann, es werde ein

erheblicher gestalterischer Spielraum offengelassen. Der Entscheid der

Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 bzw. der Beschwerdeentscheid

des BJD vom 12. März 2025 sind daher auch in dieser Hinsicht nicht zu

beanstanden.

10.1

Zu prüfen bleibt allgemein die

Orts- und Quartierverträglichkeit, welche vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt

wurde. Gemäss § 145 PBG sowie § 63 KBV haben sich Bauten typologisch in

bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu

tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen

zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern. Wie die systematische

Einordnung im Gesetz zeigt, handelt es sich hierbei um (materielle)

Bauvorschriften. Die KBV ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn

verbindlich. Sie

können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der

vorliegenden Verordnung nicht widersprechen (§ 1 Abs. 1 und 2 KBV sowie § 133

PBG). § 2 Abs. 1 ZR schreibt vor, dass neben Wohnbauten nicht störende Gewerbe-

und Dienstleistungsbetriebe gestattet sind, welche der Bauweise der Zone W2

angepasst sind.

10.2

Das Gebot der Eingliederung gehört

zu den Grundsätzen der Raumplanung (Art. 3

Abs. 2 lit. b RPG). Generell

sollen sich Gebäude in die Umgebung eingliedern, sodass eine gute Gesamtwirkung

erzielt werden kann. Allgemeine Eingliederungsgebote und sonstige

Ästhetikvorschriften haben einen eigenständigen Normgehalt. Diese können auch

dann angerufen werden, wenn alle anderen Bauvorschriften eingehalten sind. In

diesem Fall darf ihre Anwendung jedoch nicht dazu führen, dass generell die

Zonenordnung aus den Angeln gehoben wird (vgl.: Amstutz Kathrin, Der Weg zur

Baubewilligung – häufig zu lang, zuweilen steinig, in: Schweizerische

Baurechtstagung 2025, S. 93 ff. u.a. mit Verweis auf BGE 145 I 52/63 E. 4.4

sowie Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022,

S. 354; Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.],

Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.468 sowie BGE 114 Ia 343 E.

4b).

10.3

Das Bauvorhaben ist einerseits für

sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Besonders zu berücksichtigen sind

charakteristische Gestaltungsmerkmale, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa

die Materialien und Farben oder die Formgebung und die Proportionen. Je

heterogener sich die Umgebung in Bezug auf die charakteristischen Merkmale

präsentiert, umso weniger kann von typischen Charakteristiken gesprochen werden

und umso weniger muss ein Bauvorhaben ihnen Rechnung tragen. Das

Einordnungsgebot wirkt demgegenüber umso stärker, je einheitlicher die Umgebung

ist; ausschlaggebend ist der Gesamteindruck. Das Einordnungsgebot soll

verhindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Escheinungsbild durchbrechen

oder stören. Die Bauvorhaben sollen der Umgebung in ausreichendem Mass Rechnung

tragen (vgl. Beat Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des

kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 144 f.).

10.4

Dabei ist auch eine

Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Einhaltung des ästhetischen Minimalstandards und den anderen öffentlichen

Interessen, die für das Bauvorhaben von Bedeutung sind, so wie sie sich in der

Raumplanung und anderen Vorschriften des Baurechts oder Denkmalschutzes

manifestieren. Gegenstand der Interessenabwägung sind auch die privaten

Interessen des Bauherrn, wozu hauptsächlich das Interesse an einer optimalen

Nutzung des Grundstücks zählt (vgl. Beat Zumstein, a.a.O., S. 150 f.). Die

Ausnutzung der maximalen Baumasse entspricht grundsätzlich einem öffentlichen

Interesse, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel

verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach

innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen. Wird aus ästhetischen

Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse verlangt, muss

diese Reduktion deshalb durch überwiegende öffentliche Interessen, wie zum

Beispiel den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen,

gerechtfertigt werden (Urteile 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 5.3 sowie

1C_182/2022 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen).

10.5

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler

Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer

Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der

Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen deshalb

trotz ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist

der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das

heisst, beruht er auf einer vertretbaren und auch die Grundsätze der

Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit wahrenden Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so haben die kantonalen Instanzen diesen zu respektieren und

dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes

ersetzen (Urteil 1C_397/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.4 mit Verweis auf 1C_265/2014

vom 22. April 2015 E. 5.3 nicht

publ. in: BGE

141.

II 245 mit

Hinweisen sowie BGE 145 I 52 E. 3.6). Ein entsprechender Einordnungsentscheid

einer kommunalen Baubehörde darf mit anderen Worten nur aufgehoben werden, wenn

diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. auch Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar

2022.

E. 6.4 mit Hinweisen). Eine Angemessenheitskontrolle steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (§ 67bis Abs. 2 VRG).

10.6

Das BJD verwies zu Recht daraufhin,

dass die Wohnzone W2 mit Blick auf die Massvorschriften hinsichtlich

Gebäudehöhe, Firsthöhe sowie Gebäudelänge (40 m) grosszügige Bauvorhaben zulässt.

Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser ist nicht vorgesehen. Vielmehr zeigen

die konkreten Masse, dass auch Mehrfamilienhäuser in Frage kommen. Es wird

nicht in Abrede gestellt, dass das Bauvorhaben im Vergleich zur unmittelbaren

Nachbarschaft eher massiv erscheint. Die Beschwerdegegnerin 1 verwies aber zu

Recht daraufhin, dass sich die Wohnzone mit Blick auf die verschiedenen Häuser

sowie deren Formen und Volumen (vgl. Web

GIS Client Kanton Solothurn)

insgesamt als heterogen erweist.

10.7

Im betreffenden Quartier bzw. in

der betreffenden Nahumgebung befinden sich zudem keine besonders geschützten

Bauten, weshalb keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Reduktion

der Baumasse vorliegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Baukommission im vorliegenden Einzelfall die ästhetischen Interessen nicht

höher als die raumplanerischen Interessen gewichtet hat, zumal die Gebäudelänge

des Bauvorhabens nicht quartierfremd ist und die baurechtlich maximal erlaubte

Gebäudelänge deutlich unterschritten wird. Auch der Autolift führt nicht zu

einer Quartierunverträglichkeit, zumal er innerhalb der Umgebung nicht störend

in Erscheinung tritt.

10.8

Die Quartier- und

Ortsverträglichkeit ist damit zu bejahen. Das ästhetische Interesse kann das

Legalitätsprinzip und die Nutzungsvorschriften nicht einfach zurückdrängen.

Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können daher nicht schon deshalb

als mit den Einordnungsvorschriften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie

grössere Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden

Gebäude, was aber im Ergebnis vom Beschwerdeführer verlangt wird.

11.1

In der Baubewilligung vom 16.

Dezember 2022 wurde als Auflage verfügt, das anfallende Dach- und Sickerwasser

und (dasjenige) von den Lichtschächten vor Ort versickern zu lassen. Der

Beschwerdegegnerin 1 seien diesbezüglich vor Baubeginn folgende Unterlagen zur

Prüfung und Genehmigung einzureichen (abhängig davon, ob gemäss geologischem

Versicherungsversuch versickert werden könne oder nicht):

«- Kann

das Wasser versickert werden, ist der Beschwerdegegnerin 1 ein entsprechendes

Versickerungsgutachten von einem Geologen mit Beschrieb und Dimensionierung

allfälliger Versickerungsanlagen sowie Angabe der Lage der Versickerungsmulde

zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

- Kann

nicht versickert werden, ist dies ebenfalls von einem Geologen schriftlich zu

bestätigen. Zudem ist der Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch um Einleitung in den

Sauberwasserkanal einzureichen.»

11.2

Hierzu bringt der Beschwerdeführer

vor, es könne nicht angehen, relevante Faktoren wie die Frage der Versickerung

nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verbindlich festzulegen. Es sei

unstatthaft, dem Beschwerdegegner 2 die freie Wahl hinsichtlich der Art der

Versickerung zu überlassen. Eine solche Delegation sei unzulässig, da die

Entwässerung nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung detailliert geregelt

sei und die geologischen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssten. Der

Beschwerdeführer sieht auch darin eine Gehörsverletzung und einen

Verfahrensmangel.

11.3

Erfüllt ein Baugesuch die

gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu

erteilen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann unter Umständen die Anordnung

einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme zum Bauabschlag gebieten. Indes ist

die nebenbestimmungsweise Behebung von Projektmängeln nicht grenzenlos möglich.

Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung

und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie

in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter

Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie

ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG, SR

700.

gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen

und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren

sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn dies

von der Sache her sinnvoll erscheint - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb-

und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus

keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben

oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_12/2024,1C_13/2024 E. 2.2.2 u.a. mit Verweis

auf BGE 149 II 170 E. 1.7 sowie Michael Platscher, Mangelhaftes Bauprojekt, in:

Baurecht 2023, S. 88 ff.; vgl. auch § 9 Abs. 5 KBV, wonach die Baubehörde die

Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen kann);

11.4

Die Bewilligung für das vorliegende

Bauvorhaben hängt von der (gewässerschutzrechtlichen) Bewilligung von

Versickerungsanlagen, Einleitungen respektive Ableitungen von

Niederschlagswasser (§ 85 Abs. 1 bis 3 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall,

GWBA, BGS 712.15 sowie § 22 Abs. 1 und 2 Verordnung über Wasser, Boden und

Abfall, VWBA, BGS 712.16) ab. D.h. die Baubewilligung kann nicht erteilt werden

bzw. die in dieser Hinsicht mit Auflagen und Bedingungen erfolgte

Baubewilligung vom 16. Dezember 2022 fällt weg, wenn die Voraussetzungen

für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegen. Mit Blick auf das

Koordinationsgebot ist zu prüfen, ob vorliegend ein nachgelagertes Verfahren

zulässig ist.

11.5

Zwar steht nicht abschliessend

fest, wie mit dem Niederschlagswasser umgegangen werden soll und eine

diesbezügliche gewässerschutzrechtliche Bewilligung fehlt noch. Nach wie vor

ist auch die Frage offen, ob eine Versickerung überhaupt möglich ist und falls

ja, insbesondere wie diese umgesetzt wird. Die Beschwerdegegnerin 1 erteilte in

ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2022 diesbezüglich aber präzise Anweisungen im

Sinne von Auflagen. Mittels geologischen Gutachtens wird zunächst verbindlich

festgelegt, ob und wie versickert werden kann. Dabei ist nicht ersichtlich und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb die Erstellung einer

Versickerungsanlage vorliegend zu einer wesentlichen Projektänderung bzw. einer

konzeptionellen Überarbeitung des Projekts führen könnte. Dies gilt umso mehr

für den Fall, dass nicht versickert werden kann und der Beschwerdegegner 2 ein

Gesuch um Einleitung in den Sauberwasserkanal einzureichen hat. Jedenfalls ist

die Frage der Liegenschaftsentwässerung vorliegend für die

Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdegegner 2 geplanten Bauvorhabens nicht

untrennbar mit der konkret beabsichtigten Bebauung und Nutzung des

Baugrundstücks verbunden (vgl. auch Urteil 1C_597/2024 E.8.3).

11.6

Im Weiteren ist es nicht zu

beanstanden, dass das BJD bzw. die Beschwerdegegnerin 1 es als sinnvoll

erachteten, den Versickerungsversuch erst im Rahmen der Aushubarbeiten

vorzunehmen und nicht bereits vor Erteilung der Baubewilligung. So benötigen Versickerungsversuche

eine gewisse Aushubtiefe (vgl. https://www.earthsuis­se.ch/hydrogeologie/versickerungsversuch/; https://pnp-geo.ch/hydrogeologie-grundwasser/ sowie https://www.geotest.ch/de/referenzen/grundwasser-and-geothermie/regenwasserversickerung-der-wohnueberbauung-biberist-schoengruen, alle besucht am 27. April 2026) und

die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt ohnehin nicht als Baubeginn (§ 10

Abs. 1 KBV). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass keine wesentlichen neuen

Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt zu erwarten sind (unabhängig

davon, ob und wie versickert wird), erweist sich das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin 1 als rechtens.

12.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

die Unterlagen, Gesuche und Berichte seien veraltet, weshalb eine

Neueinschätzung des Baugesuchs erforderlich sei, kann ihm hingegen nicht

gefolgt werden. Das Bauprojekt hat sich einzig hinsichtlich Grenzabstand Nord,

Attika Treppenturm sowie Verzicht Trennwand Attikageschoss und Reduktion

Liftaufbau verändert, wozu neue Pläne eingereicht und genehmigt wurden. Es ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass beispielswiese hinsichtlich

Erschliessung oder in wärme- und brandschutztechnischer Hinsicht Änderungen

vorgenommen wurden. Die Baubewilligungsbehörde durfte sich daher diesbezüglich

auf die vorhandenen (alten) Pläne stützen. Damit kann davon ausgegangen werden,

dass die sich in den Baugesuchakten befindlichen Unterlagen ausreichend und

nach wie vor gültig waren. Es gibt jedenfalls keine Hinweise, weshalb die

Baubewilligung mit Blick auf die vorhandenen Pläne nicht hätte erteilt werden

dürfen.

13.

Soweit der Beschwerdeführer

bemängelt, es liege kein aktueller Finanzierungsnachweis vor, ist er auf die

«Kann-Bestimmung» in § 5 Abs. 2 KBV hinzuweisen, wonach das Vorliegen eines

solchen Nachweises für die Prüfung des Baugesuchs nicht vorausgesetzt ist. Folglich

kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Baugesuch deswegen ein

wesentliches Element fehlte.

14.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen.

15.1

Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang

des Verfahrens verteilt.

15.2

Mit Blick auf die gestellten

Anträge und den Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend,

weshalb er die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.

16.1

Entsprechend hat der

Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen sowie die

Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bis

Abs. 3 VRG).

16.2

Jedoch hat der Beschwerdeführer dem

durch Rechtsanwalt Simon Schnider vertretenen Beschwerdegegner 2 für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 107

Abs. 1 lit. f ZPO).

16.3

Rechtsanwalt Simon Schnider macht

mit Kostennote vom 4. Februar 2025 einen Honoraraufwand von CHF 5'218.00 (17.35

Stunden à CHF 280.00/Std. sowie 4 Stunden à CHF 90.00/Std.) und Auslagen von CHF

200.00

geltend. Eine Honorarvereinbarung zum geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 280.00 wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten

gereicht. Das schadet aber vorliegend nicht, weil ein Stundenansatz von CHF

280.00

praxisgemäss noch als angemessen gilt (§ 160 Abs. 2 und Abs. 4

Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).

16.4

Jedoch sind Sekretariatsarbeiten bereits

im Anwaltshonorar enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich in Rechnung gestellt

werden können (Urteil VWBES.2021.301 E. II. 9). Es ist nicht ersichtlich und

wird auch nicht begründet, inwiefern ein ausserordentlicher administrativer

Aufwand von 4 Stunden angefallen sein soll, der mit CHF 90.00/Std. zu

entschädigen ist (vgl. Rechnung vom 21. Juli 2025; Aufwand am 13. Juni 2025). Damit

ist das Honorar um 4 Stunden à CHF 90.00/Std., d.h. um insgesamt CHF 360.00 zu

kürzen.

16.5

Folglich hat der Beschwerdeführer

dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'467.70 (CHF

4'858.00 Honorar; CHF 200.00 Auslagen und CHF 409.70 MWST) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 3'000.00, zu bezahlen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ wird verpflichtet, C.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 5'467.70 (inkl.

Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Kurt