VWBES.2025.112
Baubewilligung / Solaranlage an Schallschutzwand
28. Mai 2026Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- u. Umweltkommission der D.___,
3. E.___
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Keusen,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Solaranlage an Schallschutzwand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Bau-, Planungs- und
Umweltkommission der D.___ (nachfolgend Bau-, Planungs- und Umweltkommission)
bewilligte an der Sitzung vom 8. Juli 2024 das am 28. September 2023
eingereichte Baugesuch der E.___ (nachfolgend Bauherrin, Beschwerdegegnerin 3)
betreffend eine Solaranlage an bestehender Schallschutzwand auf dem Dach des
bestehenden Gebäudes auf GB D.___ Nr. [...] (Installation von
Photovoltaik-Panels in alle Himmelsrichtungen). Die Einsprachen wurden
abgewiesen. Das kantonale Amt für Umwelt hatte mit Schreiben vom 8. November
2023 empfohlen, die Bewilligung mit einer Auflage einzuschränken (konkret: die
Optimierer seien gemäss der Norm EN 55011, Anhang A2:2021, zu entstören).
Mit der Begründung, die Hersteller seien noch nicht verpflichtet, die
entsprechende Norm anzuwenden, wurde jener Empfehlung nicht gefolgt.
2. Die Beschwerden von B.___, A.___ und C.___
(nachfolgend Beschwerdeführende) gegen jenes Bauprojekt wies das Bau- und
Justizdepartement (nachfolgend BJD oder Vorinstanz) mit Verfügung vom
11. März 2025 ab.
3. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
24. März resp. 31. März 2025 beantragten die drei Beschwerdeführenden, die
Baubewilligung vom 8. Juli 2024 sowie die vorinstanzliche Verfügung vom 11.
März 2025 seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanzen
zurückzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Sodann ersuchten sie
darum, «eine akzessorische Normenkontrolle durchzuführen betreffend die
Festlegung (neuer) vorsorglicher Emissionsbegrenzungen für PV-Anlagen und
andere (Kommunikations-)Anlagen, die unabsichtlich zu einer Abstrahlung von
hochfrequenten elektromagnetischen Feldern im kHz-Bereich sowie im niedrigen
MHz-Bereich (unter 30 MHz) führen».
4. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025
verlängerte das Verwaltungsgericht die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde
(Beschwerdebegründung), vereinigte die Verfahren und stellte fest, dass die
Beschwerdeführenden eine gemeinsame Zustelladresse festgelegt hatten. Am 26.
Mai 2025 ging die (gemeinsame) Beschwerdebegründung ein.
5. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden und verzichtete auf eine
Stellungnahme.
6. Die kommunale Baudirektion verwies
mit Schreiben vom 11. Juni 2025 auf ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen
Verfahren und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
7. Die Bauherrschaft, inzwischen
anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne, sowie die Bestätigung der Verfügung des Bau- und Justizdepartements
(unter Kostenfolge).
8. Die Beschwerdeführenden replizierten
mit Eingabe vom 18. August 2025, worauf die Bauherrschaft lediglich mit
Einreichung einer anwaltlichen Kostennote reagieren liess.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]).
1.2
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist zulässig gegen kantonale Entscheide und Verfügungen, jedoch nicht Mittel,
eine Norm zu schaffen (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
Konkret ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, eine Neufassung resp.
Ergänzung von Anhang 1 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung zu erlassen (NISV, SR 814.710). Soweit die Beschwerdeführenden in
allgemeiner Weise (als Hauptbegehren) unter dem Titel «Normenkontrolle» die
Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Photovoltaik- und andere
Kommunikationsanlagen verlangen, kann darauf nicht eingetreten werden; zumal
der Wunsch um «akzessorische» (also vorfrageweise) Normenkontrolle ein
Hauptbegehren bereits sprachlich ausschliesst (vgl. jedoch zur Kontrolle von
Normen, die mit übergeordnetem Recht kollidierenden: Art. 88 Abs. 3 Verfassung
des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1]). Die Thematik der Emissionsbegrenzung
ist nur, aber immerhin als Nebenpunkt («Akzessorium») im Rahmen der materiellen
Prüfung des angefochtenen Entscheids resp. der Baubewilligung zu
berücksichtigen. Auf Rechtsbegehren 3 ist nicht einzutreten.
2.1
In Zusammenhang mit dem Begehren um
Begrenzung der Emissionen der geplanten Solaranlage resp. des Moduloptimierers
verwies das BJD auf den Zweck des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01),
Menschen und Tiere u.a. vor lästigen oder schädlichen Einwirkungen zu schützen
(Art. 1 USG) und daher Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen
(Art. 7 Abs. 2 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).
Emissionen werden u.a. eingeschränkt durch Erlass von Emissionsgrenzwerten
sowie Bau- und Ausrüstungsvorschriften, wobei die Begrenzungen durch
Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses
Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 USG). Auch
Strahlen gelten als Einwirkungen. Den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
regelte der Bundesverordnungsgeber mittels der NISV. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV
müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Bei Anlagen, für
die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde
Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Unbestrittenermassen
finden sich in Anhang 1 NISV keine Emissionsgrenzwerte zu
Photovoltaikanlagen.
2.2
Das BJD setzte sich vorinstanzlich
mit Informationen auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)
auseinander, denen zu entnehmen sei, dass gemäss fachlichen Erkenntnissen die
Emissionen einer Photovoltaikanlage so gering seien, dass es keiner (vorsorglichen)
Emissionsbegrenzungen durch die Behörde bedürfe (aktuell:
https://www.bafu.admin.ch/de/photovoltaikanlagen-als-elektrosmog-quelle). Eine
– auf jener Website publizierte – Literaturrecherche der maxwave AG im Auftrag
des BAFU sowie theoretische und messtechnische Untersuchungen hätten gezeigt,
dass die Immissionen einer Photovoltaikanlage gemessen an den
Immissionsgrenzwerten der NISV an den typischen Aufenthaltsorten von Menschen
gering seien. In jenem Bericht werde verdeutlicht, dass Leistungsoptimierer
zwar nichtionisierende Strahlung erzeugen würden, die Streufelder der einzelnen
Leistungsoptimierer jedoch die Anforderungen der NISV mit Sicherheit einhalten
würden. Die Strahlung von Leistungsoptimierern sei ähnlich wie diejenige von
Wechselrichter, deren Strahlung mit Abstand rasch abklinge und bereits nach
wenigen Metern der Einfluss kaum noch feststellbar sei.
2.3
Die Beschwerdeführenden behaupten,
auf der BAFU-Website würden Moduloptimierer nicht thematisiert werden. Sie
weisen darauf hin, dass gemäss dem Merkblatt «Störungen von Funkdiensten durch
Photovoltaik-Anlagen» des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM; vgl.
https://www.bakom.admin.ch/de/photovoltaikanlagen [zuletzt abgerufen am 26. Mai
2026]) entsprechende Anlagen den Fernmeldeverkehr beträchtlich stören könnten.
Der Einfluss von Solaranlagen sei auch über eine Distanz von 798 Metern
noch «sehr gut» feststellbar was zu unhaltbaren Zuständen für Amateurfunker
führe. Es sei auch bei allenfalls «geringer» Strahlung eine vorsorgliche
Emissionsbegrenzung festzulegen, zumal direkt hinter der strittigen Anlage
zahlreiche Personen arbeiten würden. Die Beschwerdeführenden schlagen
Alternativen zu Moduloptimierern vor, welche sie als weniger schädlich und
darüber hinaus wirtschaftlicher einstufen (Kommunikationskabel,
String-Schaltung). Sie stützen sich dabei auf eine Auskunft von Dr. Heinrich
Häberlin, emeritierter Professor der Berner Fachhochschule und Ehrenmitglied
der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure, welcher diese Alternativen zur
Vermeidung der Beeinträchtigung der Funkdienste empfiehlt. Schliesslich
behaupten die Beschwerdeführenden «gravierende und nachhaltige Schäden an der
Natur durch die Verwendung von Moduloptimierern» und weisen dazu auf einen
Artikel aus der Fachzeitschrift Nature vom 15. Mai 2014, wonach
Umweltwissenschaftler aus Oldenburg ein biologisches System (konkret:
Rotkehlchen) entdeckt haben könnten («These observations suggested that, by
chance, we could have discovered…»), das empfindlich auf elektromagnetische
Strahlung reagiert, deren Intensität deutlich unter dem von der
Weltgesundheitsorganisation verabschiedeten Richtwerten liege. Die
Beschwerdeführenden fordern daher ein «grundsätzliches Verbot» von
Moduloptimierern.
2.4
Vorab fällt auf, dass der Bericht
der maxwave AG im Auftrag des BAFU durchaus im Rahmen eines Unterkapitels
Modul- resp. Leistungsoptimierer berücksichtigt (S. 14) sowie die Problematik
für den Kurzwellenempfang für Funkamateure erwähnt (S. 22 f.). Weiter wird in
jenem Bericht ausgeführt, dass Leistungsoptimierer eine ähnliche Strahlung wie
Wechselrichter erzeugen (S. 30), wobei «schon nach wenigen Metern (…) der
Einfluss des Wechselrichters kaum noch feststellbar» sei (S. 47). Das BAFU
übernahm die Kernfeststellungen des Berichts und stellte fest, dass die
Immissionen von Photovoltaikanlagen gemessen an den Immissionsgrenzwerten NISV
an den typischen Aufenthaltsorten von Menschen gering seien. Diese Ausführungen
vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu erschüttern.
2.5
Soweit die Beschwerdeführer auf die
Herausforderungen von Amateurfunkern verweisen, argumentieren sie im Namen von
Dritten ohne darzutun, dass sie selbst davon betroffen wären. Entsprechend wäre
auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten. Sie argumentieren denn auch in
fernmelderechtlicher Hinsicht und nicht mit Bezug auf objektive (insbesondere)
wissenschaftliche Einflüsse gesundheitlicher Natur. Von Bedeutung ist mithin
der Einfluss nichtionisierender Strahlung auf Menschen (und Tiere) durch das geplante
Bauprojekt – nach wissenschaftlichen Kriterien. Nur insofern können die
Beschwerdeführenden im vorliegenden baurechtlichen Verfahren berührt sein.
Dass Funkdienste resp. -signale hunderte Kilometer weit reichen können, ist
diesbezüglich unwesentlich. Auch Signale von Mobilfunkantennen, welche die
NISV-Grenzwerte einhalten, sind weit herum abrufbar. Im Unterschied zu
Mobilfunkantennen hat jedoch das BAFU festgestellt, dass Solaranlagen die
typischen NISV-Grenzwerte nicht überschreiten. Da (fachgerecht installierte)
Solaranlagen nach wenigen Metern kaum noch Einfluss auf Menschen haben können,
ist nachvollziehbar, dass diesbezüglich keine zusätzliche Regulierung erfolgt
ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden selbst
angeben, dass keine gesicherten Kenntnisse über schädliche Auswirkungen
bestehen (vgl. Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2025 Ziff. 22 f.).
2.6
Der angefochtene Entscheid wurde mit
Blick auf die Beschwerdeführenden als «ungefähr 50 Meter» entfernte Nachbarn
gefällt. Wie ausgeführt (vgl. E. 2.1 oben), können Emissionen durch Bau- und
Ausrüstungsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 lit. b USG) eingeschränkt werden, wobei
deren Anordnung insbesondere für Anlagen zu erwägen ist, für welche Anhang 1
NISV keine Vorschriften enthält. Der Bericht der maxwave AG im Auftrag des BAFU
weist (auch) in der Zusammenfassung (S. 5) auf die Bedeutung technischer Normen
über die elektromagnetische Verträglichkeit für eine massgebliche
Emissionsbegrenzung hin.
2.7
Das kantonale Amt für Umwelt hatte
aus den Unterlagen des vorliegenden Baugesuchs nicht entnehmen können, ob eine
Entstörung der Leistungsoptimierer geplant werde. Es hatte daher der Bau-,
Planungs- und Umweltkommission im kommunalen Baubewilligungsverfahren
empfohlen, die Bewilligung formal mit einer Auflage einzuschränken, wonach die
Leistungsoptimierer gemäss der Norm EN 55011, Anhang A2:2021, zu entstören
seien. Der Bericht der [...] AG nennt diverse Normen, jedoch nicht die
Letztgenannte. Das erstaunt nicht, ist doch der Bericht der maxwave AG vom 3. Dezember
2013.
älter als die technische Norm und unterliegen jene Normen regelmässiger
Überarbeitung.
2.8
Die Begründung der Bau-, Planungs-
und Umweltkommission, die Hersteller seien noch nicht verpflichtet,
entsprechende Norm anzuwenden, weshalb auf eine Auflage verzichtet werde,
überzeugt nicht. Vorab fällt auf, dass die Bewilligungsbehörde entgegen der
Empfehlung der Fachbehörde davon absah eine Auflage zu verfügen. Davon
abgesehen kann es sich durchaus aufdrängen, einen sich noch nicht umfassend
durchgesetzten, jedoch bereits ausformulierten Industriestandard zum Schutze
der Gesundheit als Auflage zu verfügen, soweit entsprechende Umsetzung
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Den Akten
sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb ein entsprechender Industriestandard
gemäss Empfehlung des kantonalen Amts für Umwelt nicht eingehalten werden
könnte (sofern überhaupt eine Anlage ohne Berücksichtigung diese Norm geplant
worden ist; gemäss Datenblatt hält der zur Installation beabsichtigte
Leistungsoptimierer die Norm ein:
S. 2 [zuletzt abgerufen am 26. Mai 2026]). Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten kann jedoch nicht angehen, dass dem Bauherrn alternative
Installationsmöglichkeiten (wie z.B. String-Schaltung) aufgezwungen werden,
zumal die beabsichtigte Installation auch keine Grenzwerte verletzt. Eine
solche Anordnung wäre unverhältnismässig.
2.9
Zusammenfassend ist die Beschwerde
in den Hauptpunkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Begehren eines «grundsätzlichen
Verbotes» von Moduloptimierern hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens. Den
Bedenken der Beschwerdeführenden (Nähe der Anlage zu Arbeitsplätzen) ist jedoch
immerhin insoweit Rechnung zu tragen, als dass die Baubewilligung mit der
Auflage zu ergänzen ist, wonach die Leistungsoptimierer gemäss der Norm EN 55011,
Anhang A2:2021, zu entstören sind.
3.
Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin 3 die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht im Verhältnis ¾ zu ¼ zu bezahlen. Jene Kosten sind
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen, wobei
in Bezug auf die Beschwerdeführenden eine Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss erfolgt. Folgerichtig ist der Kostenentscheid der Vorinstanz in
der entsprechenden Ziffer 3 abzuändern. Die Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin 3 haben eine Honorarnote über CHF 4'748.85 (inkl.
Kleinkostenpauschale und Mehrwertsteuer) eingereicht. Jener Honorarnote ist
weder eine Stundenanzahl noch ein Stundenansatz zu entnehmen und sie wirkt
insgesamt überhöht. Mithin ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 3'200.00
festzusetzen und zu ¾ den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Hinsichtlich der
Beschwerdeführenden besteht keine berufsmässige Vertretung durch einen
Rechtsanwalt, womit keine Parteientschädigung geschuldet ist (§ 76bis
Abs. 3 lit. b VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden teilweise
gutgeheissen. Die Baubewilligung vom 8. Juli 2024 wird um die Auflage ergänzt,
wonach die Leistungsoptimierer (Moduloptimierer) gemäss der Norm EN 55011,
Anhang A2:2021 zu entstören sind.
2. Ziff. 3 des Beschwerdeentscheides des
BJD vom 11. März 2025 wird wie folgt abgeändert: An die Verfahrenskosten von je
1'200.00 haben B.___ sowie C.___ und A.___ einen Anteil von je CHF 900.00 zu
bezahlen. Die Restanz der bezahlten Kostenvorschüsse ist ihnen
zurückzuerstatten.
3. Im Übrigen werden die Beschwerden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. C.___, B.___ und A.___ haben an die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftung
insgesamt einen Betrag von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
5. Die E.___ hat an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.
6. C.___, B.___ und A.___ haben der E.___ –
unter solidarischer Haftbarkeit – eine Parteientschädigung von insgesamt CHF
2'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann