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Entscheid

VWBES.2025.112

Baubewilligung / Solaranlage an Schallschutzwand

28. Mai 2026Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Bau-, Planungs- und

Umweltkommission der D.___ (nachfolgend Bau-, Planungs- und Umweltkommission)

bewilligte an der Sitzung vom 8. Juli 2024 das am 28. September 2023

eingereichte Baugesuch der E.___ (nachfolgend Bauherrin, Beschwerdegegnerin 3)

betreffend eine Solaranlage an bestehender Schallschutzwand auf dem Dach des

bestehenden Gebäudes auf GB D.___ Nr. [...] (Installation von

Photovoltaik-Panels in alle Himmelsrichtungen). Die Einsprachen wurden

abgewiesen. Das kantonale Amt für Umwelt hatte mit Schreiben vom 8. November

2023 empfohlen, die Bewilligung mit einer Auflage einzuschränken (konkret: die

Optimierer seien gemäss der Norm EN 55011, Anhang A2:2021, zu entstören).

Mit der Begründung, die Hersteller seien noch nicht verpflichtet, die

entsprechende Norm anzuwenden, wurde jener Empfehlung nicht gefolgt.

2. Die Beschwerden von B.___, A.___ und C.___

(nachfolgend Beschwerdeführende) gegen jenes Bauprojekt wies das Bau- und

Justizdepartement (nachfolgend BJD oder Vorinstanz) mit Verfügung vom

11. März 2025 ab.

3. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

24. März resp. 31. März 2025 beantragten die drei Beschwerdeführenden, die

Baubewilligung vom 8. Juli 2024 sowie die vor­instanzliche Verfügung vom 11.

März 2025 seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanzen

zurückzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Sodann ersuchten sie

darum, «eine akzessorische Normenkontrolle durchzuführen betreffend die

Festlegung (neuer) vorsorglicher Emissionsbegrenzungen für PV-Anlagen und

andere (Kommunikations-)Anlagen, die unabsichtlich zu einer Abstrahlung von

hochfrequenten elektromagnetischen Feldern im kHz-Bereich sowie im niedrigen

MHz-Bereich (unter 30 MHz) führen».

4. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025

verlängerte das Verwaltungsgericht die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde

(Beschwerdebegründung), vereinigte die Verfahren und stellte fest, dass die

Beschwerdeführenden eine gemeinsame Zustelladresse festgelegt hatten. Am 26.

Mai 2025 ging die (gemeinsame) Beschwerdebegründung ein.

5. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden und verzichtete auf eine

Stellungnahme.

6. Die kommunale Baudirektion verwies

mit Schreiben vom 11. Juni 2025 auf ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen

Verfahren und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

7. Die Bauherrschaft, inzwischen

anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 die

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne, sowie die Bestätigung der Verfügung des Bau- und Justizdepartements

(unter Kostenfolge).

8. Die Beschwerdeführenden replizierten

mit Eingabe vom 18. August 2025, worauf die Bauherrschaft lediglich mit

Einreichung einer anwaltlichen Kostennote reagieren liess.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung unter

Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]).

1.2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist zulässig gegen kantonale Entscheide und Verfügungen, jedoch nicht Mittel,

eine Norm zu schaffen (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

Konkret ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, eine Neufassung resp.

Ergänzung von Anhang 1 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung zu erlassen (NISV, SR 814.710). Soweit die Beschwerdeführenden in

allgemeiner Weise (als Hauptbegehren) unter dem Titel «Normenkontrolle» die

Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Photovoltaik- und andere

Kommunikationsanlagen verlangen, kann darauf nicht eingetreten werden; zumal

der Wunsch um «akzessorische» (also vorfrageweise) Normenkontrolle ein

Hauptbegehren bereits sprachlich ausschliesst (vgl. jedoch zur Kontrolle von

Normen, die mit übergeordnetem Recht kollidierenden: Art. 88 Abs. 3 Verfassung

des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1]). Die Thematik der Emissionsbegrenzung

ist nur, aber immerhin als Nebenpunkt («Akzessorium») im Rahmen der materiellen

Prüfung des angefochtenen Entscheids resp. der Baubewilligung zu

berücksichtigen. Auf Rechtsbegehren 3 ist nicht einzutreten.

2.1

In Zusammenhang mit dem Begehren um

Begrenzung der Emissionen der geplanten Solaranlage resp. des Moduloptimierers

verwies das BJD auf den Zweck des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01),

Menschen und Tiere u.a. vor lästigen oder schädlichen Einwirkungen zu schützen

(Art. 1 USG) und daher Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen

(Art. 7 Abs. 2 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind

Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).

Emissionen werden u.a. eingeschränkt durch Erlass von Emissionsgrenzwerten

sowie Bau- und Ausrüstungsvorschriften, wobei die Begrenzungen durch

Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses

Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 USG). Auch

Strahlen gelten als Einwirkungen. Den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

regelte der Bundesverordnungsgeber mittels der NISV. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV

müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1

festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Bei Anlagen, für

die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde

Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Unbestrittenermassen

finden sich in Anhang 1 NISV keine Emissionsgrenzwerte zu

Photovoltaikanlagen.

2.2

Das BJD setzte sich vorinstanzlich

mit Informationen auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)

auseinander, denen zu entnehmen sei, dass gemäss fachlichen Erkenntnissen die

Emissionen einer Photovoltaikanlage so gering seien, dass es keiner (vorsorglichen)

Emissionsbegrenzungen durch die Behörde bedürfe (aktuell:

https://www.bafu.admin.ch/de/photovoltaikanlagen-als-elektrosmog-quelle). Eine

– auf jener Website publizierte – Literaturrecherche der maxwave AG im Auftrag

des BAFU sowie theoretische und messtechnische Untersuchungen hätten gezeigt,

dass die Immissionen einer Photovoltaikanlage gemessen an den

Immissionsgrenzwerten der NISV an den typischen Aufenthaltsorten von Menschen

gering seien. In jenem Bericht werde verdeutlicht, dass Leistungsoptimierer

zwar nichtionisierende Strahlung erzeugen würden, die Streufelder der einzelnen

Leistungsoptimierer jedoch die Anforderungen der NISV mit Sicherheit einhalten

würden. Die Strahlung von Leistungsoptimierern sei ähnlich wie diejenige von

Wechselrichter, deren Strahlung mit Abstand rasch abklinge und bereits nach

wenigen Metern der Einfluss kaum noch feststellbar sei.

2.3

Die Beschwerdeführenden behaupten,

auf der BAFU-Website würden Moduloptimierer nicht thematisiert werden. Sie

weisen darauf hin, dass gemäss dem Merkblatt «Störungen von Funkdiensten durch

Photovoltaik-Anlagen» des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM; vgl.

https://www.bakom.admin.ch/de/photovoltaikanlagen [zuletzt abgerufen am 26. Mai

2026]) entsprechende Anlagen den Fernmeldeverkehr beträchtlich stören könnten.

Der Einfluss von Solaranlagen sei auch über eine Distanz von 798 Metern

noch «sehr gut» feststellbar was zu unhaltbaren Zuständen für Amateurfunker

führe. Es sei auch bei allenfalls «geringer» Strahlung eine vorsorgliche

Emissionsbegrenzung festzulegen, zumal direkt hinter der strittigen Anlage

zahlreiche Personen arbeiten würden. Die Beschwerdeführenden schlagen

Alternativen zu Moduloptimierern vor, welche sie als weniger schädlich und

darüber hinaus wirtschaftlicher einstufen (Kommunikationskabel,

String-Schaltung). Sie stützen sich dabei auf eine Auskunft von Dr. Heinrich

Häberlin, emeritierter Professor der Berner Fachhochschule und Ehrenmitglied

der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure, welcher diese Alternativen zur

Vermeidung der Beeinträchtigung der Funkdienste empfiehlt. Schliesslich

behaupten die Beschwerdeführenden «gravierende und nachhaltige Schäden an der

Natur durch die Verwendung von Moduloptimierern» und weisen dazu auf einen

Artikel aus der Fachzeitschrift Nature vom 15. Mai 2014, wonach

Umweltwissenschaftler aus Oldenburg ein biologisches System (konkret:

Rotkehlchen) entdeckt haben könnten («These observations suggested that, by

chance, we could have discovered…»), das empfindlich auf elektromagnetische

Strahlung reagiert, deren Intensität deutlich unter dem von der

Weltgesundheitsorganisation verabschiedeten Richtwerten liege. Die

Beschwerdeführenden fordern daher ein «grundsätzliches Verbot» von

Moduloptimierern.

2.4

Vorab fällt auf, dass der Bericht

der maxwave AG im Auftrag des BAFU durchaus im Rahmen eines Unterkapitels

Modul- resp. Leistungsoptimierer berücksichtigt (S. 14) sowie die Problematik

für den Kurzwellenempfang für Funkamateure erwähnt (S. 22 f.). Weiter wird in

jenem Bericht ausgeführt, dass Leistungsoptimierer eine ähnliche Strahlung wie

Wechselrichter erzeugen (S. 30), wobei «schon nach wenigen Metern (…) der

Einfluss des Wechselrichters kaum noch feststellbar» sei (S. 47). Das BAFU

übernahm die Kernfeststellungen des Berichts und stellte fest, dass die

Immissionen von Photovoltaikanlagen gemessen an den Immissionsgrenzwerten NISV

an den typischen Aufenthaltsorten von Menschen gering seien. Diese Ausführungen

vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu erschüttern.

2.5

Soweit die Beschwerdeführer auf die

Herausforderungen von Amateurfunkern verweisen, argumentieren sie im Namen von

Dritten ohne darzutun, dass sie selbst davon betroffen wären. Entsprechend wäre

auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten. Sie argumentieren denn auch in

fernmelderechtlicher Hinsicht und nicht mit Bezug auf objektive (insbesondere)

wissenschaftliche Einflüsse gesundheitlicher Natur. Von Bedeutung ist mithin

der Einfluss nichtionisierender Strahlung auf Menschen (und Tiere) durch das geplante

Bauprojekt – nach wissenschaftlichen Kriterien. Nur insofern können die

Beschwerdeführenden im vorliegenden baurechtlichen Verfahren berührt sein.

Dass Funkdienste resp. -signale hunderte Kilometer weit reichen können, ist

diesbezüglich unwesentlich. Auch Signale von Mobilfunkantennen, welche die

NISV-Grenzwerte einhalten, sind weit herum abrufbar. Im Unterschied zu

Mobilfunkantennen hat jedoch das BAFU festgestellt, dass Solaranlagen die

typischen NISV-Grenzwerte nicht überschreiten. Da (fachgerecht installierte)

Solaranlagen nach wenigen Metern kaum noch Einfluss auf Menschen haben können,

ist nachvollziehbar, dass diesbezüglich keine zusätzliche Regulierung erfolgt

ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden selbst

angeben, dass keine gesicherten Kenntnisse über schädliche Auswirkungen

bestehen (vgl. Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2025 Ziff. 22 f.).

2.6

Der angefochtene Entscheid wurde mit

Blick auf die Beschwerdeführenden als «ungefähr 50 Meter» entfernte Nachbarn

gefällt. Wie ausgeführt (vgl. E. 2.1 oben), können Emissionen durch Bau- und

Ausrüstungsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 lit. b USG) eingeschränkt werden, wobei

deren Anordnung insbesondere für Anlagen zu erwägen ist, für welche Anhang 1

NISV keine Vorschriften enthält. Der Bericht der maxwave AG im Auftrag des BAFU

weist (auch) in der Zusammenfassung (S. 5) auf die Bedeutung technischer Normen

über die elektromagnetische Verträglichkeit für eine massgebliche

Emissionsbegrenzung hin.

2.7

Das kantonale Amt für Umwelt hatte

aus den Unterlagen des vorliegenden Baugesuchs nicht entnehmen können, ob eine

Entstörung der Leistungsoptimierer geplant werde. Es hatte daher der Bau-,

Planungs- und Umweltkommission im kommunalen Baubewilligungsverfahren

empfohlen, die Bewilligung formal mit einer Auflage einzuschränken, wonach die

Leistungsoptimierer gemäss der Norm EN 55011, Anhang A2:2021, zu entstören

seien. Der Bericht der [...] AG nennt diverse Normen, jedoch nicht die

Letztgenannte. Das erstaunt nicht, ist doch der Bericht der maxwave AG vom 3. Dezember

2013.

älter als die technische Norm und unterliegen jene Normen regelmässiger

Überarbeitung.

2.8

Die Begründung der Bau-, Planungs-

und Umweltkommission, die Hersteller seien noch nicht verpflichtet,

entsprechende Norm anzuwenden, weshalb auf eine Auflage verzichtet werde,

überzeugt nicht. Vorab fällt auf, dass die Bewilligungsbehörde entgegen der

Empfehlung der Fachbehörde davon absah eine Auflage zu verfügen. Davon

abgesehen kann es sich durchaus aufdrängen, einen sich noch nicht umfassend

durchgesetzten, jedoch bereits ausformulierten Industriestandard zum Schutze

der Gesundheit als Auflage zu verfügen, soweit entsprechende Umsetzung

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Den Akten

sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb ein entsprechender Industriestandard

gemäss Empfehlung des kantonalen Amts für Umwelt nicht eingehalten werden

könnte (sofern überhaupt eine Anlage ohne Berücksichtigung diese Norm geplant

worden ist; gemäss Datenblatt hält der zur Installation beabsichtigte

Leistungsoptimierer die Norm ein:

S. 2 [zuletzt abgerufen am 26. Mai 2026]). Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten kann jedoch nicht angehen, dass dem Bauherrn alternative

Installationsmöglichkeiten (wie z.B. String-Schaltung) aufgezwungen werden,

zumal die beabsichtigte Installation auch keine Grenzwerte verletzt. Eine

solche Anordnung wäre unverhältnismässig.

2.9

Zusammenfassend ist die Beschwerde

in den Hauptpunkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die

Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Begehren eines «grundsätzlichen

Verbotes» von Moduloptimierern hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens. Den

Bedenken der Beschwerdeführenden (Nähe der Anlage zu Arbeitsplätzen) ist jedoch

immerhin insoweit Rechnung zu tragen, als dass die Baubewilligung mit der

Auflage zu ergänzen ist, wonach die Leistungsoptimierer gemäss der Norm EN 55011,

Anhang A2:2021, zu entstören sind.

3.

Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin 3 die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht im Verhältnis ¾ zu ¼ zu bezahlen. Jene Kosten sind

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen, wobei

in Bezug auf die Beschwerdeführenden eine Verrechnung mit dem geleisteten

Kostenvorschuss erfolgt. Folgerichtig ist der Kostenentscheid der Vorinstanz in

der entsprechenden Ziffer 3 abzuändern. Die Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin 3 haben eine Honorarnote über CHF 4'748.85 (inkl.

Kleinkostenpauschale und Mehrwertsteuer) eingereicht. Jener Honorarnote ist

weder eine Stundenanzahl noch ein Stundenansatz zu entnehmen und sie wirkt

insgesamt überhöht. Mithin ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 3'200.00

festzusetzen und zu ¾ den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Hinsichtlich der

Beschwerdeführenden besteht keine berufsmässige Vertretung durch einen

Rechtsanwalt, womit keine Parteientschädigung geschuldet ist (§ 76bis

Abs. 3 lit. b VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden teilweise

gutgeheissen. Die Baubewilligung vom 8. Juli 2024 wird um die Auflage ergänzt,

wonach die Leistungsoptimierer (Moduloptimierer) gemäss der Norm EN 55011,

Anhang A2:2021 zu entstören sind.

2. Ziff. 3 des Beschwerdeentscheides des

BJD vom 11. März 2025 wird wie folgt abgeändert: An die Verfahrenskosten von je

1'200.00 haben B.___ sowie C.___ und A.___ einen Anteil von je CHF 900.00 zu

bezahlen. Die Restanz der bezahlten Kostenvorschüsse ist ihnen

zurückzuerstatten.

3. Im Übrigen werden die Beschwerden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. C.___, B.___ und A.___ haben an die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftung

insgesamt einen Betrag von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

5. Die E.___ hat an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.

6. C.___, B.___ und A.___ haben der E.___ –

unter solidarischer Haftbarkeit – eine Parteientschädigung von insgesamt CHF

2'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann