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Entscheid

VWBES.2025.115

Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

28. August 2025Deutsch17 min

Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfe in Höhe von CHF 246'126.90

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1980, nachfolgend

Beschwerdeführerin) ist serbische Staatsangehörige. Nach der Scheidung ihrer

Eltern reiste sie im Rahmen eines Familiennachzuges zusammen mit ihrer Mutter

am 15. Februar 1993 in die Schweiz ein. Seit dem 18. März 1993 ist sie im

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

2. Am 11. Mai 2006 wies das

Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezugs sowie Schulden ab. Die

Beschwerdeführerin wurde auf die mögliche Wegweisung aus der Schweiz infolge

erheblicher Fürsorgeabhängigkeit hingewiesen. In den Jahren 2007 und 2011 wurde

die Beschwerdeführerin ermahnt. Weil die Beschwerdeführerin alsdann im Jahr

2017 eine befristete Erwerbstätigkeit aufnahm, verlängerte das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis am 31. Oktober 2018.

Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfe in Höhe von CHF 246'126.90

sowie Schulden von insgesamt CHF 64'099.05 wurden der Beschwerdeführerin dabei Auflagen

erteilt, sie habe sich weiterhin aktiv und mit allen zur Verfügung stehenden

Mitteln um eine Ablösung von der Sozialhilfe zu bemühen, keine neuen Schulden anzuhäufen,

die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzubauen und keine

Straftaten mehr zu begehen.

3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021

wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezugs und der Schulden ausländerrechtlich

verwarnt und ihre Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert, unter den

Bedingungen, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet, keine

neuen Schulden anhäuft sowie die bestehenden Schulden abbaut und nicht mehr

straffällig wird.

4. Nachdem die Beschwerdeführerin per

30. April 2021 nach unbekannt abgemeldet wurde und per 22. März 2022 erneut in Olten

zuzog, bezog die Beschwerdeführerin ab 16. Juni 2022 abermals Sozialhilfe,

weshalb ihr das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit

Verfügung vom 21. März 2025 namens des Departements des Innern (DDI) die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte, sie wegwies und unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am 31. Mai

2025 zu verlassen.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,

vorerst vertreten durch [...], am 3. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Weil es sich bei [...] nicht um einen vor Verwaltungsgericht vertretungsberechtigten

Rechtsvertreter handelte, wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Februar

2025 der Beschwerdeführerin zur Verbesserung zurückgewiesen. Mit Beschwerde vom

1. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des DDI vom 21. März 2025

sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin sei zu verlängern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Staatskasse.

6. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni

2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte

die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin machte sie u.a.

geltend, sich per Juni 2025 definitiv von der Sozialhilfe abgemeldet zu haben.

Der Eingabe lag eine entsprechende E-Mail an die zuständigen Sozialdienste bei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; AIG)

kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die

zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,

und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Bei der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es

darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt

zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit

feststellbar. Das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit ist

rechtsprechungsgemäss erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und

ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe

abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_972/2022 vom 22. März

2024.

E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März

2022.

E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15.

September 2020 E. 4.1). Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E.

3.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1).

2.2

Ein Widerrufsgrund besteht gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wenn die Ausländerin oder der Ausländer

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn

die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b; z. B. Nichtbezahlung von

Steuern, Anhäufung von Schulden; vgl. Art. 77a Abs. 2 Bst. a und b VZAE). Eine

erhebliche, mutwillige Verschuldung kann dabei den Tatbestand des Verstosses

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllen, strafrechtliche

Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1). Schuldenwirtschaft

allein genügt für die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu

rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist

zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen

Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht

leichthin auszugehen. Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene

sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach

einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als

mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder

qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021

vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist

entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden

angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation

unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden

abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E.

5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2).

2.3

Einen weiteren Widerrufsgrund nach

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG stellt zudem die Nichteinhaltung einer mit einer

Verfügung verbundenen Bedingung dar.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vor, sie habe inzwischen mit Arbeitsvertrag vom 7. April

2025.

eine Anstellung als Zimmermädchen im Hotel Sternen angetreten. Das

Arbeitspensum betrage 80%, wodurch sie ein monatliches Bruttogehalt von CHF 3'700.00

erziele. Geplant sei, das Arbeitspensum auf 100% zu erhöhen. Sie bemühe sich im

Rahmen ihrer Möglichkeiten, die angehäuften Sozialhilfeschulden abzutragen. Die

bereits erhaltenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe sie der

Sozialhilfe vergütet. Bei bestehendem Anspruch auf Leistungen aus der

Arbeitslosenversicherung dürfe die Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen

werden. Nach einer abgrundtiefen, existenziellen Lebenskrise habe die

Beschwerdeführerin wieder Tritt gefasst. Dies würden auch die

Sanierungsbemühungen der Schulden aufzeigen. Die erhaltene Sozialhilfe stünde

im direkten Zusammenhang mit diversen Schicksalsschlägen. Eine mutwillige

Verschuldung läge nicht vor, weil die Verschuldung auch auf der Lebenskrise

gründe. In Serbien habe sie weder Verwandte noch eine Existenzgrundlage. Die

Beschwerdeführerin unterstütze regelmässig ihre betagte und kranke Mutter,

deren gesundheitlich ebenfalls angeschlagenen Lebenspartner und ihre

geistesschwache Schwester bei der Betreuung deren Kleinkindes. Mit Eingabe vom

7.

Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin alsdann geltend, sich per Juni 2025

vollständig von der Sozialhilfe abgelöst und ihr Arbeitspensum auf 100% erhöht

zu haben. Zudem sei bei der ungarischen Botschaft in Bern das Verfahren auf Erlangung

des ungarischen Passes hängig.

3.2

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass seitens der Beschwerdeführerin ein bedeutender,

langjähriger und fortdauernder Sozialhilfebezug vorliegt. Hinsichtlich der bis

heute nicht erfolgten Verhaltensänderung, der Abstinenz vom Arbeitsmarkt und

der fehlenden Bemühungen hinsichtlich einer Ablösung von der Sozialhilfe sei

nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt ohne

Sozialhilfe bestreiten werde. Trotz einer erneuten Erwerbsaufnahme beziehe sie

weiterhin Sozialhilfe. Stand Mai 2025 würden die bezogenen

Sozialhilfeleistungen CHF 374'774.55 betragen. Die Beschwerdeführerin habe

bis anhin die gesundheitlichen Probleme sowie die Schicksalsschläge nie

substantiiert vorgebracht, weshalb diese als Schutzbehauptungen zu werten seien.

Ferner sei die Beschwerdeführerin verschuldet und habe wiederholt delinquiert,

wodurch auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich

erfüllt sei.

4.1

Die Beschwerdeführerin hat aktuell

über CHF 374'774.55 an Sozialhilfeleistungen bezogen. Die

Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_716/2021 vom 18. Mai

2022.

E. 2.2.1; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1; 2C_672/2008 vom 9. April

2009.

E. 3.3) ist klar überschritten, umso mehr, als die Beschwerdeführerin

lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Obschon die

Beschwerdeführerin unter Druck des hängigen Verfahrens eine Anstellung

angetreten hat, ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin künftig ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann. Trotz

des hiesigen Schulbesuchs (AS 15-16) und der dadurch vorliegenden Möglichkeit,

eine Berufsbildung zu absolvieren, hat sich die Beschwerdeführerin während

ihres Aufenthaltes in der Schweiz während 32 Jahren weder um eine Ausbildung

noch um eine berufliche Integration bemüht, sondern ist – mit Unterbrüchen – seit

20.

Jahren sozialhilfeabhängig. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist

bemerkenswert, da sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht im Ansatz ausgeschöpft hat

und sämtliche Integrationsbemühungen unterlassen hat resp. nicht an solchen

mitgewirkt hat. So haben die Sozialregion und die Oltech GmbH die

Beschwerdeführerin mit enormen zeitlichen und persönlichen Aufwendungen

unterstützt, dies jedoch ohne Erfolg (Schreiben vom 28. Juli 2008 der

Sozialdirektion Olten, AS 142-143). Gemäss den Akten trat sie zwar ab und an

eine Arbeitsstelle an, verliess diese, überwiegend nachweislich auf eigenen

Wunsch, nach kurzer Zeit wieder. Eine Ablösung von der Sozialhilfe per 1. November

2020.

erfolgte notabene aufgrund des Kontaktabbruchs seitens der

Beschwerdeführerin mit der Sozialregion und nicht aufgrund eigener Anstrengung

(AS 335). Augenfällig ist die letzte gekündete Anstellung der

Beschwerdeführerin, wobei sie am 9. September 2024 eine unbefristete

Anstellung antrat (AS 611). Bereits am 12. September bis 13. September 2024 war

sie krankheitshalber abwesend, am 2. Oktober 2024 erfolgte die mündliche

Kündigung durch die Beschwerdeführerin, weil sie lieber über das Sozialamt

leben wolle (AS 611). Wiederum eine Anstellung kündigte sie – zwar mit

Zustimmung der Sozialregion – aufgrund nicht tragbarer Arbeitsbedingungen (AS

586). Weshalb die Arbeitsbedingungen nicht tragbar gewesen sein sollen, geht

aus den Akten nicht hervor. Auffallend ist, dass sie im aktuellen

Beschwerdeverfahren an diesem Ort wieder eine Anstellung antrat (AS 586), was

ernsthafte Zweifel an der Beständigkeit dieser Erwerbstätigkeit erweckt. Durch

das Verhalten der Beschwerdeführerin zeichnet sich ein Bild, wonach sie nicht gewillt

ist, sich hierzulande beruflich zu integrieren und ihren Lebensbedarf

eigenhändig zu bestreiten. Selbst die bereits erfolgten ausländerrechtlichen

Ermahnungen, die Verwarnung sowie die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung

aufgrund der bezogenen Sozialhilfe resp. der Schulden liessen die

Beschwerdeführerin nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung und einer

eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts bewegen. Letztmals wurde ihr

die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass sie sich um eine

Ablösung von der Sozialhilfe zu bemühen hat (AS 392). Zwar hat sie sich im

laufenden Verfahren und wohl unter dessen Druck per Juni 2025 von der

Sozialhilfe abgemeldet. Dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, ihr Verhalten

nachhaltig ändern zu wollen und nun in der Arbeitswelt Fuss fassen zu wollen,

kann jedoch nicht als erstellt erachtet werden, selbst wenn sie nun – notabene

unter Eindruck des vorliegenden Verfahrens – eine Anstellung angetreten hat. Die

fehlende Arbeits- resp. Integrationsbemühungen mit gesundheitlichen Problemen resp.

Lebenskrisen begründen zu wollen, vermag nicht zu überzeugen, gelang es der Beschwerdeführerin

auch vor Verwaltungsgericht nicht, diese Vorbringen im Ansatz zu belegen. Eine

IV-Anmeldung ist soweit ersichtlich nie erfolgt. Notabene gab die

Beschwerdeführerin im Jahr 2017 noch selber an, gesundheitlich nicht

eingeschränkt zu sein (AS 241). Zudem ist diesbezüglich auf das Schreiben der

Sozialdirektion Olten vom 28. Juli 2008 hinzuweisen, wonach die

Beschwerdeführerin bei Druck durch Auflagen bzw. Weisungen ihre persönliche

Leidensgeschichte zur Diskussion bringe, aber gleichzeitig therapeutische

Unterstützung ablehne. Ferner drohe sie mit Suizid, wenn die Sozialdirektion

sie auf ihre mangelnde Mitwirkungs-, bzw. Schadensminderungspflicht hinweise

(AS 143). Zwar können einer Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 23.

Oktober 2018 Anzeichen häuslicher Gewalt entnommen werden, indem die

Beschwerdeführerin sowie ihr Ex-Lebenspartner sowohl verbale als auch

handgreifliche Auseinandersetzungen gehabt haben (AS 281-282). Weiterführende

Aktenstücke dazu liegen nicht vor, weshalb – auch aufgrund fehlender

substantiierter Angaben der Beschwerdeführerin – der geltend gemachte Tiefpunkt

und die Lebenskrise, sollte dies die häusliche Gewalt betreffen, nicht nachhaltig

erstellt sind. Durch den langjährigen, bedeutenden und fortdauernden

Sozialhilfebezug ist trotz der aktuellen Erwerbstätigkeit der Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. Es kann nach wie vor nicht

damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft selber für ihren

Lebensunterhalt wird sorgen können, steht der kurzen Anstellungsdauer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren doch eine komplett unstete Erwerbsbiografie in

den letzten 20 Jahren entgegen und mangelt es an einer Dauerhaftigkeit, um von

einer stabilen Erwerbssituation ausgehen zu können. Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, zu prüfen, ob

weitere Widerrufsgründe vorliegen.

4.2

Vollständigkeitshalber ist zusätzlich

auf die Schuldensituation der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wobei auf die

Ausführungen des Migrationsamtes (Seite 9-10) verwiesen werden kann.

Hervorzuheben ist, dass die Schulden der Beschwerdeführerin während diverser

Jahre trotz ausländerrechtlicher Konsequenzen und Sozialhilfebezugs, wodurch

die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf schuldenfrei hätte bestreiten können,

stetig gestiegen sind. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe sich

ihren Lohn nicht einteilen können und habe über ihren Verhältnissen gelebt. Die

Schulden hinsichtlich der Bussen der Schweizerischen Bundesbahn sowie eines

Busbetriebs seien entstanden, weil sie nie ein Ticket gelöst habe (AS 559).

Diese Aussagen veranschaulichen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang über ihren

Verhältnissen gelebt hat und die hiesigen Gepflogenheiten und gesetzlichen

Vorschriften nicht beachtete, was wiederum laufend Schulden sowie Strafbefehle

generierte. Indem sie erst am 9. Januar 2025 eine Ratenzahlung mit der Zentralen

Gerichtskasse traf, hat sie über Jahre hinweg keine Bemühungen unternommen,

ihre Schulden ernsthaft zu sanieren. Mit den übrigen Gläubigern traf die

Beschwerdeführerin bis anhin keine Vereinbarungen. Die zögerlichen Bemühungen

zur Rückzahlung, welche offensichtlich erst aufgrund des erneuten hängigen

Verfahrens vor dem Migrationsamt veranlasst wurden, zeigen keinen ernsthaften Effort

der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Schuldensanierung. Dass wiederum die

Lebenskrise der Beschwerdeführerin zur Verschuldung geführt haben soll, ist

aufgrund fehlender (ärztlicher) Belege als Schutzbehauptung zu werten. Die

Beschwerdeführerin muss sich die Verschuldung qualifiziert vorwerfen lassen.

Somit ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

Zudem konnte die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 1. Februar 2021

auferlegten Bedingungen nicht einhalten, weshalb zudem der Widerrufsgrund nach

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

5.1

Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so

ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der

Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen am Verbleib der

Beschwerdeführerin in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).

5.2

Aufgrund des langjährigen und

anhaltenden Sozialhilfebezuges durch die Beschwerdeführerin sowie der

Verschuldung besteht ein grosses öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung aus

der Schweiz. Dem gegenüber steht das private Interesse der Beschwerdeführerin

in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass die Beschwerdeführerin

im relativ jungen Alter von rund 13 Jahren in die Schweiz eingereist ist und

sich hier bereits 32 ½ Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,

entspricht die Integration der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse

jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer. Sie ist weiterhin im

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, was angesichts eines langen Aufenthaltes von

über 30 Jahren nicht die Norm widerspiegelt und auf beträchtliche

Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin hinweist. Sie bezog mit

Unterbrüchen und bis vor kurzem während nun mehr als 20 Jahren Sozialhilfe, konnte

sich in der Schweiz nicht beruflich integrieren, hat trotz Sozialhilfebezugs

hohe Schulden generiert und musste bereits diverse Male strafrechtlich zu

Bussen und Geldstrafen verurteilt werden. Sie ist in[...], Serbien geboren und

hat dort ihre Kindheit verbracht. Sie beherrscht weiterhin die Sprache (AS 282).

Der Umstand, sie sei ungarische Staatsangehörige, den sie nun erstmals vor

Verwaltungsgericht geltend macht, steht einer Wegweisung nicht entgegen. Selbst

wenn sie im Heimatland nicht über familiäre Beziehungen verfügen soll (AS 332),

erscheint die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig und zwingend, haben

die vorhergehenden ausländerrechtlichen Konsequenzen wie die Vielzahl der

Ermahnungen, die Verwarnung sowie die Auflagen zu keiner Verhaltensänderung der

Beschwerdeführerin geführt, indem sie nicht motiviert werden konnte, ihren

Lebensunterhalt eigenständig und schuldenfrei zu bestreiten. Ihr Verhalten

zeugt im Gegenteil von einem ausgeprägten und nachhaltigen Desinteresse daran,

ihre Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen und ihre finanzielle Situation zu

verbessern. In Anbetracht ihrer Vorgeschichte durfte die Vorinstanz davon

ausgehen, dass sie für den Fall, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung ein

weiteres Mal verlängert würde, auch in Zukunft Sozialhilfe beziehen und

Schulden generieren würde. Unter den gegebenen Umständen durfte von einer

zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG) abgesehen

werden und überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib

in der Schweiz. Zudem kann angenommen werden, dass sie mit den serbischen

sozialen Gepflogenheiten weiterhin vertraut ist, da diese nicht diametral entgegengesetzt

zu den hiesigen sind. Die Unterstützung ihrer betagten, kranken Mutter sowie

deren Lebenspartners konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen. Ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter, ihrer Halbschwester, ihrem Neffen

und zum Lebenspartner der Mutter ist nicht belegt. Die Beziehung kann weiterhin

besuchsweise und durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Notabene

gehören die Mutter, deren Lebenspartner, die Schwester sowie ihr Neffe nicht

zur Kernfamilie nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Unüberwindbare Hindernisse für eine Rückkehr

nach Serbien sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch

nicht vorgebracht. Die Wegweisung nach Serbien trifft die Beschwerdeführerin

gewiss hart; vor unüberwindbare Hindernisse stellt sie diese allerdings nicht. Ihr

kann als junge, gesunde Frau zugemutet werden, im Heimatland eine Existenz

aufzubauen. Eine Rückkehr nach Serbien ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die

Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert. Da die

Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue

Frist zu setzen. Bei diesem Ausgang

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist

gesetzt auf den 31. Dezember 2025.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law