VWBES.2025.115
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
28. August 2025Deutsch17 min
Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfe in Höhe von CHF 246'126.90
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1980, nachfolgend
Beschwerdeführerin) ist serbische Staatsangehörige. Nach der Scheidung ihrer
Eltern reiste sie im Rahmen eines Familiennachzuges zusammen mit ihrer Mutter
am 15. Februar 1993 in die Schweiz ein. Seit dem 18. März 1993 ist sie im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
2. Am 11. Mai 2006 wies das
Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezugs sowie Schulden ab. Die
Beschwerdeführerin wurde auf die mögliche Wegweisung aus der Schweiz infolge
erheblicher Fürsorgeabhängigkeit hingewiesen. In den Jahren 2007 und 2011 wurde
die Beschwerdeführerin ermahnt. Weil die Beschwerdeführerin alsdann im Jahr
2017 eine befristete Erwerbstätigkeit aufnahm, verlängerte das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis am 31. Oktober 2018.
Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfe in Höhe von CHF 246'126.90
sowie Schulden von insgesamt CHF 64'099.05 wurden der Beschwerdeführerin dabei Auflagen
erteilt, sie habe sich weiterhin aktiv und mit allen zur Verfügung stehenden
Mitteln um eine Ablösung von der Sozialhilfe zu bemühen, keine neuen Schulden anzuhäufen,
die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzubauen und keine
Straftaten mehr zu begehen.
3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021
wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezugs und der Schulden ausländerrechtlich
verwarnt und ihre Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert, unter den
Bedingungen, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet, keine
neuen Schulden anhäuft sowie die bestehenden Schulden abbaut und nicht mehr
straffällig wird.
4. Nachdem die Beschwerdeführerin per
30. April 2021 nach unbekannt abgemeldet wurde und per 22. März 2022 erneut in Olten
zuzog, bezog die Beschwerdeführerin ab 16. Juni 2022 abermals Sozialhilfe,
weshalb ihr das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit
Verfügung vom 21. März 2025 namens des Departements des Innern (DDI) die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte, sie wegwies und unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am 31. Mai
2025 zu verlassen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,
vorerst vertreten durch [...], am 3. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Weil es sich bei [...] nicht um einen vor Verwaltungsgericht vertretungsberechtigten
Rechtsvertreter handelte, wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Februar
2025 der Beschwerdeführerin zur Verbesserung zurückgewiesen. Mit Beschwerde vom
1. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des DDI vom 21. März 2025
sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin sei zu verlängern.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Staatskasse.
6. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni
2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte
die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin machte sie u.a.
geltend, sich per Juni 2025 definitiv von der Sozialhilfe abgemeldet zu haben.
Der Eingabe lag eine entsprechende E-Mail an die zuständigen Sozialdienste bei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; AIG)
kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die
zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,
und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Bei der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es
darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt
zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit
feststellbar. Das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit ist
rechtsprechungsgemäss erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und
ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_972/2022 vom 22. März
2024.
E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März
2022.
E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15.
September 2020 E. 4.1). Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E.
3.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1).
2.2
Ein Widerrufsgrund besteht gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wenn die Ausländerin oder der Ausländer
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn
die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b; z. B. Nichtbezahlung von
Steuern, Anhäufung von Schulden; vgl. Art. 77a Abs. 2 Bst. a und b VZAE). Eine
erhebliche, mutwillige Verschuldung kann dabei den Tatbestand des Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllen, strafrechtliche
Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1). Schuldenwirtschaft
allein genügt für die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu
rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist
zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen
Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht
leichthin auszugehen. Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene
sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach
einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als
mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder
qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021
vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist
entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation
unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden
abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E.
5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2).
2.3
Einen weiteren Widerrufsgrund nach
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG stellt zudem die Nichteinhaltung einer mit einer
Verfügung verbundenen Bedingung dar.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vor, sie habe inzwischen mit Arbeitsvertrag vom 7. April
2025.
eine Anstellung als Zimmermädchen im Hotel Sternen angetreten. Das
Arbeitspensum betrage 80%, wodurch sie ein monatliches Bruttogehalt von CHF 3'700.00
erziele. Geplant sei, das Arbeitspensum auf 100% zu erhöhen. Sie bemühe sich im
Rahmen ihrer Möglichkeiten, die angehäuften Sozialhilfeschulden abzutragen. Die
bereits erhaltenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe sie der
Sozialhilfe vergütet. Bei bestehendem Anspruch auf Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung dürfe die Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen
werden. Nach einer abgrundtiefen, existenziellen Lebenskrise habe die
Beschwerdeführerin wieder Tritt gefasst. Dies würden auch die
Sanierungsbemühungen der Schulden aufzeigen. Die erhaltene Sozialhilfe stünde
im direkten Zusammenhang mit diversen Schicksalsschlägen. Eine mutwillige
Verschuldung läge nicht vor, weil die Verschuldung auch auf der Lebenskrise
gründe. In Serbien habe sie weder Verwandte noch eine Existenzgrundlage. Die
Beschwerdeführerin unterstütze regelmässig ihre betagte und kranke Mutter,
deren gesundheitlich ebenfalls angeschlagenen Lebenspartner und ihre
geistesschwache Schwester bei der Betreuung deren Kleinkindes. Mit Eingabe vom
7.
Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin alsdann geltend, sich per Juni 2025
vollständig von der Sozialhilfe abgelöst und ihr Arbeitspensum auf 100% erhöht
zu haben. Zudem sei bei der ungarischen Botschaft in Bern das Verfahren auf Erlangung
des ungarischen Passes hängig.
3.2
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass seitens der Beschwerdeführerin ein bedeutender,
langjähriger und fortdauernder Sozialhilfebezug vorliegt. Hinsichtlich der bis
heute nicht erfolgten Verhaltensänderung, der Abstinenz vom Arbeitsmarkt und
der fehlenden Bemühungen hinsichtlich einer Ablösung von der Sozialhilfe sei
nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt ohne
Sozialhilfe bestreiten werde. Trotz einer erneuten Erwerbsaufnahme beziehe sie
weiterhin Sozialhilfe. Stand Mai 2025 würden die bezogenen
Sozialhilfeleistungen CHF 374'774.55 betragen. Die Beschwerdeführerin habe
bis anhin die gesundheitlichen Probleme sowie die Schicksalsschläge nie
substantiiert vorgebracht, weshalb diese als Schutzbehauptungen zu werten seien.
Ferner sei die Beschwerdeführerin verschuldet und habe wiederholt delinquiert,
wodurch auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich
erfüllt sei.
4.1
Die Beschwerdeführerin hat aktuell
über CHF 374'774.55 an Sozialhilfeleistungen bezogen. Die
Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_716/2021 vom 18. Mai
2022.
E. 2.2.1; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1; 2C_672/2008 vom 9. April
2009.
E. 3.3) ist klar überschritten, umso mehr, als die Beschwerdeführerin
lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Obschon die
Beschwerdeführerin unter Druck des hängigen Verfahrens eine Anstellung
angetreten hat, ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin künftig ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann. Trotz
des hiesigen Schulbesuchs (AS 15-16) und der dadurch vorliegenden Möglichkeit,
eine Berufsbildung zu absolvieren, hat sich die Beschwerdeführerin während
ihres Aufenthaltes in der Schweiz während 32 Jahren weder um eine Ausbildung
noch um eine berufliche Integration bemüht, sondern ist – mit Unterbrüchen – seit
20.
Jahren sozialhilfeabhängig. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist
bemerkenswert, da sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht im Ansatz ausgeschöpft hat
und sämtliche Integrationsbemühungen unterlassen hat resp. nicht an solchen
mitgewirkt hat. So haben die Sozialregion und die Oltech GmbH die
Beschwerdeführerin mit enormen zeitlichen und persönlichen Aufwendungen
unterstützt, dies jedoch ohne Erfolg (Schreiben vom 28. Juli 2008 der
Sozialdirektion Olten, AS 142-143). Gemäss den Akten trat sie zwar ab und an
eine Arbeitsstelle an, verliess diese, überwiegend nachweislich auf eigenen
Wunsch, nach kurzer Zeit wieder. Eine Ablösung von der Sozialhilfe per 1. November
2020.
erfolgte notabene aufgrund des Kontaktabbruchs seitens der
Beschwerdeführerin mit der Sozialregion und nicht aufgrund eigener Anstrengung
(AS 335). Augenfällig ist die letzte gekündete Anstellung der
Beschwerdeführerin, wobei sie am 9. September 2024 eine unbefristete
Anstellung antrat (AS 611). Bereits am 12. September bis 13. September 2024 war
sie krankheitshalber abwesend, am 2. Oktober 2024 erfolgte die mündliche
Kündigung durch die Beschwerdeführerin, weil sie lieber über das Sozialamt
leben wolle (AS 611). Wiederum eine Anstellung kündigte sie – zwar mit
Zustimmung der Sozialregion – aufgrund nicht tragbarer Arbeitsbedingungen (AS
586). Weshalb die Arbeitsbedingungen nicht tragbar gewesen sein sollen, geht
aus den Akten nicht hervor. Auffallend ist, dass sie im aktuellen
Beschwerdeverfahren an diesem Ort wieder eine Anstellung antrat (AS 586), was
ernsthafte Zweifel an der Beständigkeit dieser Erwerbstätigkeit erweckt. Durch
das Verhalten der Beschwerdeführerin zeichnet sich ein Bild, wonach sie nicht gewillt
ist, sich hierzulande beruflich zu integrieren und ihren Lebensbedarf
eigenhändig zu bestreiten. Selbst die bereits erfolgten ausländerrechtlichen
Ermahnungen, die Verwarnung sowie die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung
aufgrund der bezogenen Sozialhilfe resp. der Schulden liessen die
Beschwerdeführerin nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung und einer
eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts bewegen. Letztmals wurde ihr
die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass sie sich um eine
Ablösung von der Sozialhilfe zu bemühen hat (AS 392). Zwar hat sie sich im
laufenden Verfahren und wohl unter dessen Druck per Juni 2025 von der
Sozialhilfe abgemeldet. Dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, ihr Verhalten
nachhaltig ändern zu wollen und nun in der Arbeitswelt Fuss fassen zu wollen,
kann jedoch nicht als erstellt erachtet werden, selbst wenn sie nun – notabene
unter Eindruck des vorliegenden Verfahrens – eine Anstellung angetreten hat. Die
fehlende Arbeits- resp. Integrationsbemühungen mit gesundheitlichen Problemen resp.
Lebenskrisen begründen zu wollen, vermag nicht zu überzeugen, gelang es der Beschwerdeführerin
auch vor Verwaltungsgericht nicht, diese Vorbringen im Ansatz zu belegen. Eine
IV-Anmeldung ist soweit ersichtlich nie erfolgt. Notabene gab die
Beschwerdeführerin im Jahr 2017 noch selber an, gesundheitlich nicht
eingeschränkt zu sein (AS 241). Zudem ist diesbezüglich auf das Schreiben der
Sozialdirektion Olten vom 28. Juli 2008 hinzuweisen, wonach die
Beschwerdeführerin bei Druck durch Auflagen bzw. Weisungen ihre persönliche
Leidensgeschichte zur Diskussion bringe, aber gleichzeitig therapeutische
Unterstützung ablehne. Ferner drohe sie mit Suizid, wenn die Sozialdirektion
sie auf ihre mangelnde Mitwirkungs-, bzw. Schadensminderungspflicht hinweise
(AS 143). Zwar können einer Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 23.
Oktober 2018 Anzeichen häuslicher Gewalt entnommen werden, indem die
Beschwerdeführerin sowie ihr Ex-Lebenspartner sowohl verbale als auch
handgreifliche Auseinandersetzungen gehabt haben (AS 281-282). Weiterführende
Aktenstücke dazu liegen nicht vor, weshalb – auch aufgrund fehlender
substantiierter Angaben der Beschwerdeführerin – der geltend gemachte Tiefpunkt
und die Lebenskrise, sollte dies die häusliche Gewalt betreffen, nicht nachhaltig
erstellt sind. Durch den langjährigen, bedeutenden und fortdauernden
Sozialhilfebezug ist trotz der aktuellen Erwerbstätigkeit der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. Es kann nach wie vor nicht
damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft selber für ihren
Lebensunterhalt wird sorgen können, steht der kurzen Anstellungsdauer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren doch eine komplett unstete Erwerbsbiografie in
den letzten 20 Jahren entgegen und mangelt es an einer Dauerhaftigkeit, um von
einer stabilen Erwerbssituation ausgehen zu können. Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, zu prüfen, ob
weitere Widerrufsgründe vorliegen.
4.2
Vollständigkeitshalber ist zusätzlich
auf die Schuldensituation der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wobei auf die
Ausführungen des Migrationsamtes (Seite 9-10) verwiesen werden kann.
Hervorzuheben ist, dass die Schulden der Beschwerdeführerin während diverser
Jahre trotz ausländerrechtlicher Konsequenzen und Sozialhilfebezugs, wodurch
die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf schuldenfrei hätte bestreiten können,
stetig gestiegen sind. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe sich
ihren Lohn nicht einteilen können und habe über ihren Verhältnissen gelebt. Die
Schulden hinsichtlich der Bussen der Schweizerischen Bundesbahn sowie eines
Busbetriebs seien entstanden, weil sie nie ein Ticket gelöst habe (AS 559).
Diese Aussagen veranschaulichen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang über ihren
Verhältnissen gelebt hat und die hiesigen Gepflogenheiten und gesetzlichen
Vorschriften nicht beachtete, was wiederum laufend Schulden sowie Strafbefehle
generierte. Indem sie erst am 9. Januar 2025 eine Ratenzahlung mit der Zentralen
Gerichtskasse traf, hat sie über Jahre hinweg keine Bemühungen unternommen,
ihre Schulden ernsthaft zu sanieren. Mit den übrigen Gläubigern traf die
Beschwerdeführerin bis anhin keine Vereinbarungen. Die zögerlichen Bemühungen
zur Rückzahlung, welche offensichtlich erst aufgrund des erneuten hängigen
Verfahrens vor dem Migrationsamt veranlasst wurden, zeigen keinen ernsthaften Effort
der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Schuldensanierung. Dass wiederum die
Lebenskrise der Beschwerdeführerin zur Verschuldung geführt haben soll, ist
aufgrund fehlender (ärztlicher) Belege als Schutzbehauptung zu werten. Die
Beschwerdeführerin muss sich die Verschuldung qualifiziert vorwerfen lassen.
Somit ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
Zudem konnte die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 1. Februar 2021
auferlegten Bedingungen nicht einhalten, weshalb zudem der Widerrufsgrund nach
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
5.1
Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so
ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen am Verbleib der
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).
5.2
Aufgrund des langjährigen und
anhaltenden Sozialhilfebezuges durch die Beschwerdeführerin sowie der
Verschuldung besteht ein grosses öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung aus
der Schweiz. Dem gegenüber steht das private Interesse der Beschwerdeführerin
in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass die Beschwerdeführerin
im relativ jungen Alter von rund 13 Jahren in die Schweiz eingereist ist und
sich hier bereits 32 ½ Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
entspricht die Integration der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse
jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer. Sie ist weiterhin im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, was angesichts eines langen Aufenthaltes von
über 30 Jahren nicht die Norm widerspiegelt und auf beträchtliche
Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin hinweist. Sie bezog mit
Unterbrüchen und bis vor kurzem während nun mehr als 20 Jahren Sozialhilfe, konnte
sich in der Schweiz nicht beruflich integrieren, hat trotz Sozialhilfebezugs
hohe Schulden generiert und musste bereits diverse Male strafrechtlich zu
Bussen und Geldstrafen verurteilt werden. Sie ist in[...], Serbien geboren und
hat dort ihre Kindheit verbracht. Sie beherrscht weiterhin die Sprache (AS 282).
Der Umstand, sie sei ungarische Staatsangehörige, den sie nun erstmals vor
Verwaltungsgericht geltend macht, steht einer Wegweisung nicht entgegen. Selbst
wenn sie im Heimatland nicht über familiäre Beziehungen verfügen soll (AS 332),
erscheint die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig und zwingend, haben
die vorhergehenden ausländerrechtlichen Konsequenzen wie die Vielzahl der
Ermahnungen, die Verwarnung sowie die Auflagen zu keiner Verhaltensänderung der
Beschwerdeführerin geführt, indem sie nicht motiviert werden konnte, ihren
Lebensunterhalt eigenständig und schuldenfrei zu bestreiten. Ihr Verhalten
zeugt im Gegenteil von einem ausgeprägten und nachhaltigen Desinteresse daran,
ihre Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen und ihre finanzielle Situation zu
verbessern. In Anbetracht ihrer Vorgeschichte durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass sie für den Fall, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung ein
weiteres Mal verlängert würde, auch in Zukunft Sozialhilfe beziehen und
Schulden generieren würde. Unter den gegebenen Umständen durfte von einer
zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG) abgesehen
werden und überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib
in der Schweiz. Zudem kann angenommen werden, dass sie mit den serbischen
sozialen Gepflogenheiten weiterhin vertraut ist, da diese nicht diametral entgegengesetzt
zu den hiesigen sind. Die Unterstützung ihrer betagten, kranken Mutter sowie
deren Lebenspartners konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen. Ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter, ihrer Halbschwester, ihrem Neffen
und zum Lebenspartner der Mutter ist nicht belegt. Die Beziehung kann weiterhin
besuchsweise und durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Notabene
gehören die Mutter, deren Lebenspartner, die Schwester sowie ihr Neffe nicht
zur Kernfamilie nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Unüberwindbare Hindernisse für eine Rückkehr
nach Serbien sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch
nicht vorgebracht. Die Wegweisung nach Serbien trifft die Beschwerdeführerin
gewiss hart; vor unüberwindbare Hindernisse stellt sie diese allerdings nicht. Ihr
kann als junge, gesunde Frau zugemutet werden, im Heimatland eine Existenz
aufzubauen. Eine Rückkehr nach Serbien ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die
Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert. Da die
Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue
Frist zu setzen. Bei diesem Ausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist
gesetzt auf den 31. Dezember 2025.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law