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Entscheid

VWBES.2025.116

Beitragsplan und Perimeterabrechnung

10. März 2026Deutsch17 min

Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A.___ beschloss am 12. Dezember 2022 einen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

10. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter

Hagmann

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

Einwohnergemeinde

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,

Beschwerdeführerin

betreffend Beitragsplan und

Perimeterabrechnung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A.___ beschloss am 12. Dezember 2022 einen

Kredit von CHF 838'000.00 für den Ausbau […]weg West, Abschnitt […] bis […],

inklusive Ersatz der Wasser- und Abwasserleitungen.

2. Die

Einwohnergemeinde A.___ legte den entsprechenden Beitragsplan Strassenbau sowie

die provisorische Beitragsberechnung vom 29. März 2024 bis 27. April 2024

öffentlich auf.

3. B.___, als

Eigentümer eines beitragspflichtigen Grundstücks, erhob am 16. April 2024

Einsprache gegen den Beitragsplan und die provisorische Beitragsberechnung. Im

Wesentlichen machte B.___ geltend, dass sein Grundstück (GB A.___ Nr. xxxx)

nicht beitragspflichtig sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der […]weg

West durch das Bauvorhaben wesentlich verbessert werde. Man müsse davon

ausgehen, dass es sich vielmehr um Unterhaltsarbeiten der Gemeinde handle;

diese seien jedoch nicht zur Erhebung von Perimeterbeiträgen berechtigt.

4. Mit Entscheid

vom 24. Juni 2024 bzw. 31. Juli 2024 wies die Einwohnergemeinde A.___ die

Einsprache ab.

5. Gegen den

kommunalen Einspracheentscheid gelangte B.___ mit Beschwerde vom 13. August

2024 an die kantonale Schätzungskommission. Der Entscheid über den Beitragsplan

sowie die Perimeterberechnung der Einwohnergemeinde A.___ seien aufzuheben. Es

sei festzustellen, dass der Eigentümer von GB A.___ Nr. xxxx keine

Perimeterbeiträge an den […]weg West zu bezahlen habe.

6. Mit Urteil

vom 19. Februar 2025 hiess die kantonale Schätzungskommission die Beschwerde

gut und hob den Beitragsplan und die Perimeterberechnung Ausbau […]weg West im

Ganzen auf. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Einwohnergemeinde A.___.

7. Dagegen

gelangt die Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3.

April 2025 beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin

beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung des

Einspracheentscheids vom 31. Juli 2024 sowie des entsprechenden Beitragsplans

und der Beitragsberechnung. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 begründet die –

inzwischen anwaltschaftlich vertretene – Beschwerdeführerin die Beschwerde

einlässlich.

8. Mit Eingabe

vom 9. Mai 2025 erklärt die Rechtsvertreterin von B.___, dass dieser am

weiteren Verfahren nicht teilnimmt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wird B.___ aus

dem Verfahren entlassen.

9. Für die

Standpunkte der Parteien und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (§§ 67 und 68 des

Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges

Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 36

der kantonalen Verordnung vom 3. Juli 1978 über Grundeigentümerbeiträge und

-gebühren [GBV, BGS 711.41]; § 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die

Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

1.2

Gemeinden

sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihren

Einspracheentscheid und ihre Gebührenforderung aufhebt, formell beschwert und

in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin

betroffen. Ein Beschluss des Gemeinderats zur Erhebung der Beschwerde liegt

vor. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, als Einwohnergemeinde,

ist gegeben und auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3

Zulässige

Beschwerdegründe sind nach dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis Abs. 1 VRG).

Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (mehr)

geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der Sache

befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).

1.4

Beteiligter

im Verfahren vor der kantonalen Schätzungskommission war B.___. Mit Eingabe vom

9.

Mai 2025 lässt seine Rechtsvertreterin verlauten, dass B.___ am vorliegenden

Verfahren nicht mehr teilnehme. Entsprechend würden keine Rechtsbegehren

gestellt. Nichtsdestotrotz äussert sich die Rechtsvertreterin in dieser Eingabe

materiell zum angefochtenen Urteil. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde B.___ formell

aus dem Verfahren entlassen. Seine weitergehenden Äusserungen zur Sache sind

somit nicht zu hören.

2.1

Art. 19

Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hält die Kantone an, die Beiträge der

Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Nach § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den

Grundeigentümern angemessene Beiträge zu erheben, wenn ihren Grundstücken durch

die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile

erwachsen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden

Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden

(§ 108 Abs. 2 PBG). Bei Verkehrsanlagen entsteht die Beitragspflicht nicht nur

beim Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage, sondern auch bei einem

Ausbau oder einer Korrektion (§ 6 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS

711.41). Die Verordnung definiert dabei den Ausbau als «wesentliche

Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige

Auftragen eines Hartbelags oder die Erneuerung des Strassenunterbaus» (§ 7 Abs. 2 GBV). Unter Korrektion ist gemäss GBV die Veränderung der Linienführung

der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen (§ 7 Abs. 3 GBV). Für ordentliche Unterhaltsarbeiten, wie Belagserneuerungen, werden

dagegen keine Beiträge erhoben (§ 8 GBV).

2.2

Beim

Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil

insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück dadurch rascher, bequemer

oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit

des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver

Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des

Grundeigentümers abzustellen (BGE 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1).

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts löst auch eine bloss teilweise

Erneuerung des Strassenunterbaus eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV

aus, solange die Kosten der neuen Kofferung (etwa, wenn eine bestehende Strasse

in besserer Qualität mit aktuelleren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut

wird) einen namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen. Diese Praxis

wurde durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (SOG 2014 Nr. 20 mit

Hinweisen).

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, zum Ausbau (der

Strassenanlage) gehöre insbesondere die Erneuerung des Strassenunterbaus und

die wesentliche Verbesserung und Verbreiterung der bestehenden Strasse. Dies

werde im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz führe

jedoch aus, um die Fundationsschicht zu ersetzen hätte nicht derart tief

gegraben werden müssen. Gemäss Vorinstanz sei kein beitragspflichtiger

Strassenbau anzu­nehmen. In der Tat seien mit dem Strassenbau auch gleich die

Werkleitungen er­setzt worden, insbesondere, da diese gemäss Generellem

Entwässerungsplan (GEP) ein anderes Kaliber aufweisen müssten als bisher. Da

die Werkleitungen bekannt­lich unter der Strasse liegen würden, sei tatsächlich

bis zu den Leitungen gegraben worden. Deren Ersatz sei den Anstössern aber

nicht in Rechnung gestellt worden. Der Rainweg sei ursprünglich ein

unbefestigter Weg gewesen und später nur ober­flächlich befestigt worden. Ein

fachtechnischer Unterbau sei bislang nie erstellt worden. Mit der Erneuerung

sei dies nun erstmalig umgesetzt und die Strasse durch­gehend auf 5 Meter

verbreitert worden. Gleichzeitig seien die bestehenden Werk­leitungen erneuert

worden. Insgesamt sei also die Strasse ausgebaut und gleich­zeitig die

Werkleitungen ersetzt worden – und nicht umgekehrt. Dieser Umstand sei ohne

Weiteres aus dem Bau des Trottoirs ersichtlich, da dieses per se nichts mit den

Werkleitungen zu tun habe. Aus dem Sondagebericht vom 2. März 2018 gehe klar

hervor, dass der Unterbau der Strasse ersetzt werden müsse. Dass der eigent­liche

Unterhalt einer Strasse zulasten einer Gemeinde gehe, sei klar. Im Gegenzug

seien die Kosten für die Erneuerung einer Strasse von den Beitragspflichtigen

zu tragen. Die Kostenübersicht sei von der Beschwerdeführerin von Anfang an

drei­geteilt worden, nämlich in Strassenbau, Wasserversorgung und Abwasserent­sorgung.

Die Kosten für die Erneuerung der Wasserver- und Abwasserentsorgung habe die

Beschwerdeführerin von Anbeginn nicht als Bestandteil der erhobenen Beiträge

ausgewiesen. In der abschliessenden Stellungnahme vom 2. Juni 2025 hält die

Beschwerdeführerin weiter fest, dass sich die Frage stelle, ob die Vorinstanz

überhaupt befugt gewesen sei, den gesamten Beitragsplan und die dazugehörige Beitragsberechnung

aufzuheben. Für den Bau des Trottoirs und die Verbreiterung der Strasse habe

Land erworben werden müssen. Dies zeige deutlich, dass es sich bei beiden

Massnahmen (Bau Trottoir und Verbreiterung der Strasse) um neue Teile handle.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid Folgendes: Streitig sei, ob

überhaupt eine Beitragspflicht für die baulichen Massnahmen der Gemeinde

bestehen würde. Zwar werde südseitig ein Trottoir neu erstellt und es müsste

gemäss Sondage der Unterbau vollständig ersetzt werden. Um die

Fundationsschicht zu ersetzen hätte aber nicht derart tief gegraben werden

müssen. Der Strassenunterbau sei offensichtlich infolge Ersatzes der

Werkleitungen erstellt worden. Der Unterbau hätte nicht ersetzt werden müssen,

sondern nur die Fundationsschicht. Es sei kein beitragspflichtiger

Strassenausbau anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht seien

nicht gegeben. Der Beitragsplan und die Perimeterberechnung des Projekts Ausbau

Rainweg West seien deshalb aufzuheben.

4.1

Streitig

ist vorliegend im Wesentlichen, ob es sich beim Ausführungsprojekt Ausbau

Rainweg West um einen (nicht beitragspflichtigen) Unterhalt der bestehenden

Strasse oder einen beitragspflichtigen Strassenausbau bzw. eine Korrektion handelt.

Die

Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zudem geltend, es sei fraglich,

ob die Vorinstanz auf die Beschwerde von B.___ hin den gesamten Beitragsplan

und die entsprechende Perimeterberechnung hätte aufheben dürfen (Stellungnahme

vom 2. Juni 2025). Dessen Rüge hätte sich nur auf seine eigene Perimeterpflicht

bezogen. Implizit spricht die Beschwerdeführerin damit eine unzulässige

Erweiterung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz an. Wie es sich damit

verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erörterungen jedoch offenbleiben.

4.2

Die

Beschwerdeführerin moniert, der […]weg sei ursprünglich ein unbefestigter Weg

gewesen. Ein fachtechnischer - und frostsicherer bzw. tragfähiger - Unterbau

sei nie erstellt worden. Dagegen sieht die Vorinstanz den Ersatz der

Werkleitungen als eigentlichen Grund für die Arbeiten am Strassenareal.

In den Akten

findet sich zum Zustand des ursprünglichen Strassenunterbaus ein

Sondage-Bericht vom 2. März 2018 (Beilage 11, Vorakten). Danach ergab die

Auswertung (Sondagen Grabenseite Nord und Süd) einen bestehenden Strassenaufbau

mit einer bis zu 6 cm dicken Schicht aus Walzasphalt, einer anschliessenden

Fundationsschicht bis rund 26 cm aus Juramergel gebrochen mit Rundkies und

einem Unterboden bis etwa 60 cm Tiefe aus kiesigem Lehm. Gemäss

Schlussfolgerung im Bericht sei das Fundationsmaterial mit Mergel bindig und

daher frostempfindlich. In einer Fundationsschicht könne dieses Material nicht

weiterverwendet werden; es sei zu ersetzen. Allenfalls könne dieses Material

für Grabenauffüllungen unterhalb der Fundationsschicht verwendet werden. Als

Massnahme für den Strassenbau sieht der technische Bericht vom 28. Juni 2023 (Beschwerdebeilage

4) vor, dass die Vorgaben aus dem Strassen- und Baulinienplan umgesetzt würden

resp. die Strassenbreite durchgehend auf 5.0 m - inkl. Trottoir von 1.5 m

Breite ab […] bis […] - ausgebaut werde. Der Strassenaufbau sehe (neu) eine

Asphaltschicht von 80 mm und eine Fundationsschicht von 300 mm Stärke vor. Zur

Kostenschätzung hält der Bericht fest, dass der Strassenbau Bruttokosten von

CHF 245'000.00, bei Gesamtkosten von CHF 666'000.00, umfasse. Bei einem

Dispositiv

Beitragssatz von 60% für Sammelstrassen seien für den Strassenbau demnach Kosten

von CHF 147'000.00 zu perimetrieren. Auf der Kirchenfeldstrasse (Abschnitt […]weg

bis […]weg) werde der Belag wegen der Werkleitungsarbeiten ersetzt. Die

Fahrbahnbreite und die Kofferung blieben erhalten, weshalb in diesem Abschnitt

keine Beitragspflicht ausgelöst werde.

4.3 Wie die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst festhält, hatte sich das

Verwaltungsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage zu

befassen, ob beim Ausbau einer Verkehrsanlage eine wesentliche Verbesserung für

die Anstösser entsteht, welcher als beitragspflichtiger Sondervorteil zu werten

ist.

Vorliegend

ergibt sich aus den Akten, dass im Rahmen des Projekts Ausbau […]weg West,

Abschnitt […] bis […], in grösseren Abschnitten eine merkliche Veränderung des

Strassenareals und eine Verbesserung des Strassenaufbaus geplant ist, wie etwa

die (neu) durchgehende Verbreiterung der Strasse auf 5.0 m und die

Erhöhung bzw. der Ausbau des Trottoirs sowie eine Verbesserung des

Strassenaufbaus, wie namentlich eine frostsichere und tragfähigere Fundation

und eine dickere Asphaltschicht. Aus dem technischen Bericht des Ingenieurs ist

zudem ersichtlich, dass bei der Kostenschätzung der beitragspflichtige Anteil

an den Bruttokosten des Strassenbaus mehr oder weniger ein Drittel der gesamten

Sanierungskosten ausmacht (selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass

die alte Kofferung zum Teil beibehalten werden kann). Es kann deshalb beim

fraglichen Strassenausbau nicht mehr von einer untergeordneten Kostenposition

gesprochen werden, selbst wenn es sich um eine Kostenschätzung handelt und -

wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nicht alle vorgesehenen Positionen im

Strassenbau berücksichtigt werden dürfen. Es handelt sich insgesamt um eine

nachhaltige Investition in den Strassenkörper, welche auch den Anwohnenden

klare Vorteile bringt, wie etwa eine verbesserte Trennung von Strassenverkehr

und Fussgängern, mehr Strassenraum oder eine längerfristige

«Sanierungsbeständigkeit» der Strasse. Der vorliegende Fall ist denn auch nicht

mit demjenigen im Verfahren VWBES.2021.441 (vom 20. Oktober 2022, mit Hinweisen

auf die weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts) vergleichbar. Das

Verwaltungsgericht wertete die dortige Sanierung einer engen Dorfstrasse bei

gleichzeitigem Ersatz der bruchanfälligen Wasserleitung als Unterhalt.

Hervorzuheben ist dabei jedoch, dass in besagtem Fall am Strassenraum keine

relevanten Veränderungen, wie namhafte Verbreiterungen der Fahrbahn oder

Erstellung eines Trottoirs, vorgenommen wurden.

Es ist somit

nicht vorherein zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin zusammen mit dem

Strassenausbau gleichzeitig die Werkleitungen erneuert und dem GEP anpasst. Dies

ist aus bauökonomischer Optik sinnvoll. Beitragsrechtlich trägt die

Beschwerdeführerin diesem kombinierten Projekt insoweit Rechnung, als sie eine

Aufteilung nach Anlageteilen und Kostenträgern vornimmt und bei der Kostenpflicht

nach Strassenbau, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unterscheidet.

Insgesamt kann

also der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, der

Strassenunterbau sei nur wegen des Ersatzes der Werkleitungen erneuert worden

und deshalb sei im Ganzen von einem nicht beitragspflichtigen Unterhalt

auszugehen. Diese Argumentation greift mit Blick auf die gerichtliche Praxis zu

§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 GBV zu kurz. Vorliegend hat der beschlossene

Strassenausbau in relevantem Masse neubauähnlichen Charakter und ist

entsprechend beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Wie im Entscheid SOG 2014

Nr. 20 festgehalten, sind Mehrwerte und Sondervorteile grundsätzlich von den

betroffenen Grundeigentümern abzugelten und nicht von der Allgemeinheit zu

tragen. Dies ist vorliegend ebenso der Fall. Der angefochtene Entscheid

verletzt damit Recht; die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

4.4 Beizupflichten

ist der Vorinstanz jedoch, wenn sie in ihrer weitergehenden Begründung gewisse

Arbeiten und Positionen im Kostenvoranschlag Strassenbau beanstandet. So wird

die bisherige Beleuchtung (umfassend drei Kandelaber) weiterverwendet und es

werden keine neuen Beleuchtungskörper verbaut. Es ist nicht willkürlich, wenn

die Vorinstanz diesbezüglich von Unterhaltskosten ausgeht. Weiter weist die

Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im Normpositionen-Katalog (NPK) zum

Kostenvoranschlag Strassenbau (Vorakten Beilage 4) die Aufwendungen unter «NPK

237 Kanalisationen und Entwässerungen» (Kostenschätzung ausmachend CHF 9'372.10)

nicht den Grundeigentümern überwälzt werden dürfen. Im technischen Bericht ist

unter Ziffer 5.3 erwähnt, dass die bestehende Strassenentwässerung

(Einlaufschächte und Rohranlagen) ersetzt wird. Es ist demgemäss ebenfalls von

Unterhalt auszugehen. Im Lichte dessen hat die Beschwerdeführerin weiter zu

prüfen, ob bei den Positionen Ingenieurhonorar und Diverses Aufwand

eingerechnet ist, welcher in Zusammenhang mit den aufgezeigten Unterhaltsarbeiten

anfällt. Diesfalls wären die beiden besagten Positionen im Kostenvoranschlag

Strassenbau ebenfalls entsprechend zu bereinigen resp. anzupassen.

5.1 Erschliessungsbeiträge

unterliegen als Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. § 42 Abs. 1 GBV legt die Mindestbeträge bzw. -ansätze fest, welche die Gesamtheit

der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen

Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, der Gemeinde an die Erstellungskosten für

bestimmte Strassentypen zu bezahlen haben. Die Gemeinden sind befugt, diese

Mindestansätze zu erhöhen. § 42 Abs. 3 GBV sieht vor, dass die Gemeinde die

Ansätze nach Absatz 1, welcher die Kostentragung bei einem Neubau einer Strasse

regelt, ermässigen kann, wenn lediglich bereits bestehende Strassen ausgebaut

oder korrigiert werden, wobei die Gemeinde dabei berücksichtigen muss, ob

bereits Beiträge an den Neubau geleistet worden sind.

Bei § 42 Abs. 3 GBV handelt es sich bei Betrachtung des Wortlautes um eine sog.

Kann-Vorschrift. Ob und in welchem Umfang die Gemeinde Ermässigungen im Rahmen

von § 42 Abs. 3 GBV gewähren will, ist vom Grundsatz her Teil ihrer Autonomie.

Eingeschränkt ist diese Freiheit jedoch durch den Mehrwert oder Sondervorteil,

welcher dem Grundeigentümer durch den Ausbau oder die Korrektur der bereits

vorbestehenden Strasse effektiv zufliesst. Handelt es sich nämlich nur um einen

geringen Vorteil, können sich die vorgesehenen Beitragssätze als zu hoch

erweisen, sodass das übergeordnete Äquivalenzprinzip verletzt wäre und die

Gemeinde die Beiträge ermässigen muss (so schon SOG 1980 Nr. 23, E. 4, SOG 1988

Nr. 25, E. 8a; SOG 1990 Nr. 44, E. 5b). Dabei liegt auf der Hand, dass weder

der Vorteil noch die diesem gegenüberstehende Ermässigung exakt bestimmt werden

können. Um rechtmässig und ohne Willkür zu handeln, muss sich die Gemeinde bei

der Gewährung von Ermässigungen in einem bestimmten Rahmen bewegen, welcher

ihre Autonomie begrenzt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 24. Mai 2013

(SOG 2013 Nr. 33) festgehalten, dass bei blossen Ausbauten oder Korrekturen

bestehender Strassen eine Reduktion der Beträge um mehr als 20 % geboten sei.

Die Beschwerdeführerin

erhebt gemäss ihrem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom

16. Juni 2014 die Beiträge bei Strassenneubauten entsprechend den kantonalen

Mindestansätzen. Sie sieht reglementarisch keine Erhöhung der Beiträge vor. Bei

Ausbauten und bei der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat

diese Ansätze im Einzelfall ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob

bereits einmal Beiträge geleistet wurden. Vorliegend wird gemäss den Akten für

den Strassenbau gegenüber den Grundeigentümern ein Beitragssatz von 60%

ausgewiesen, weshalb im Umkehrschluss eine Reduktion der Kosten im Umfang von 40%

resultiert. Im Sinn der aufgezeigten Praxis hat die Beschwerdeführerin somit im

Vergleich zu einer Neuerschliessung den besonderen Umständen eines

Strassenausbaus hinreichend Rechnung getragen.

5.2 Aus

prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich abschliessend, auf die

Ausführungen der Vorinstanz zur Perimeterpflicht der Parzelle Nr. xxxx einzugehen

(siehe angefochtener Entscheid, Ziffer 3.2), obwohl deren Eigentümer vorliegend

nicht (mehr) Partei ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie hier eine

Beitragspflicht am vorliegenden Ausbauprojekt verneint. Aufgrund der speziellen

Lage und Ausgestaltung der Parzelle Nr. xxxx wird die bauliche

Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau des […]wegs objektiv kaum verbessert.

Die Parzelle ist in erster Linie über den […] erschlossen.

6. Die

Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet. Der Entscheid der

Schätzungskommission ist aufzuheben, was die grundsätzliche Beitragspflicht des

Strassenausbaus anbelangt. In dieser Hinsicht ist der kommunale Einspracheentscheid

zu bestätigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

wird im Sinne der Erwägungen Positionen im Kostenvoranschlag Strassenbau zu

bereinigen haben resp. einer nochmaligen Prüfung unterziehen müssen, um

auszuschliessen, dass insbesondere in den dort allgemein gehaltenen

Kostenpositionen Aufwände (mit-)eingerechnet sind, die eigentlich zum Unterhalt

gehören.

7. Die

Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).

Die

Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren nebst der Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils ebenso die Bestätigung ihres Einspracheentscheids

sowie des Beitragsplans und der Beitragsrechnung. Sie ist mit ihren Begehren

nicht vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Einwohnergemeinde A.___CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind; die Differenz trägt der

Staat Solothurn.

Die

Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung geltend. Nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts wird für kleinere und mittlere Gemeinden betreffend

Parteientschädigungen eine Ausnahme gemacht, wenn sie über keinen eigenen

Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen

Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Gemäss

dem Verfahrensausgang wird diese auf pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MWST und

Auslagen) festgelegt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Im Übrigen

bleiben die Verlegung der Kosten und die Zusprache einer Entschädigung an den

damaligen Beschwerdeführer im Verfahren vor der Schätzungskommission (Urteil

Ziffern 2 und 3) bestehen.

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Urteils der

Schätzungskommission vom 19. Februar 2025 aufgehoben, soweit es die

Beitragspflicht des Strassenausbaus […]weg West betrifft. Darüber hinaus wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A.___ hat die durch die

betroffenen Grundeigentümer zu leistenden Beiträge an den Strassenausbau […]weg

West im Sinne der Erwägungen (Ziffer 4.4 und 5.2) anzupassen.

3.

Die Einwohnergemeinde A.___ hat CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die restlichen

Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

4.

Der Staat Solothurn hat der Einwohnergemeinde A.___ eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MWST. und Auslagen) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht

Steiner Blut-Kaufmann