VWBES.2025.116
Beitragsplan und Perimeterabrechnung
10. März 2026Deutsch17 min
Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A.___ beschloss am 12. Dezember 2022 einen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
10. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter
Hagmann
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,
Beschwerdeführerin
betreffend Beitragsplan und
Perimeterabrechnung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A.___ beschloss am 12. Dezember 2022 einen
Kredit von CHF 838'000.00 für den Ausbau […]weg West, Abschnitt […] bis […],
inklusive Ersatz der Wasser- und Abwasserleitungen.
2. Die
Einwohnergemeinde A.___ legte den entsprechenden Beitragsplan Strassenbau sowie
die provisorische Beitragsberechnung vom 29. März 2024 bis 27. April 2024
öffentlich auf.
3. B.___, als
Eigentümer eines beitragspflichtigen Grundstücks, erhob am 16. April 2024
Einsprache gegen den Beitragsplan und die provisorische Beitragsberechnung. Im
Wesentlichen machte B.___ geltend, dass sein Grundstück (GB A.___ Nr. xxxx)
nicht beitragspflichtig sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der […]weg
West durch das Bauvorhaben wesentlich verbessert werde. Man müsse davon
ausgehen, dass es sich vielmehr um Unterhaltsarbeiten der Gemeinde handle;
diese seien jedoch nicht zur Erhebung von Perimeterbeiträgen berechtigt.
4. Mit Entscheid
vom 24. Juni 2024 bzw. 31. Juli 2024 wies die Einwohnergemeinde A.___ die
Einsprache ab.
5. Gegen den
kommunalen Einspracheentscheid gelangte B.___ mit Beschwerde vom 13. August
2024 an die kantonale Schätzungskommission. Der Entscheid über den Beitragsplan
sowie die Perimeterberechnung der Einwohnergemeinde A.___ seien aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass der Eigentümer von GB A.___ Nr. xxxx keine
Perimeterbeiträge an den […]weg West zu bezahlen habe.
6. Mit Urteil
vom 19. Februar 2025 hiess die kantonale Schätzungskommission die Beschwerde
gut und hob den Beitragsplan und die Perimeterberechnung Ausbau […]weg West im
Ganzen auf. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Einwohnergemeinde A.___.
7. Dagegen
gelangt die Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3.
April 2025 beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 31. Juli 2024 sowie des entsprechenden Beitragsplans
und der Beitragsberechnung. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 begründet die –
inzwischen anwaltschaftlich vertretene – Beschwerdeführerin die Beschwerde
einlässlich.
8. Mit Eingabe
vom 9. Mai 2025 erklärt die Rechtsvertreterin von B.___, dass dieser am
weiteren Verfahren nicht teilnimmt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wird B.___ aus
dem Verfahren entlassen.
9. Für die
Standpunkte der Parteien und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (§§ 67 und 68 des
Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges
Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 36
der kantonalen Verordnung vom 3. Juli 1978 über Grundeigentümerbeiträge und
-gebühren [GBV, BGS 711.41]; § 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die
Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
1.2
Gemeinden
sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihren
Einspracheentscheid und ihre Gebührenforderung aufhebt, formell beschwert und
in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin
betroffen. Ein Beschluss des Gemeinderats zur Erhebung der Beschwerde liegt
vor. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, als Einwohnergemeinde,
ist gegeben und auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3
Zulässige
Beschwerdegründe sind nach dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis Abs. 1 VRG).
Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (mehr)
geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der Sache
befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).
1.4
Beteiligter
im Verfahren vor der kantonalen Schätzungskommission war B.___. Mit Eingabe vom
9.
Mai 2025 lässt seine Rechtsvertreterin verlauten, dass B.___ am vorliegenden
Verfahren nicht mehr teilnehme. Entsprechend würden keine Rechtsbegehren
gestellt. Nichtsdestotrotz äussert sich die Rechtsvertreterin in dieser Eingabe
materiell zum angefochtenen Urteil. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde B.___ formell
aus dem Verfahren entlassen. Seine weitergehenden Äusserungen zur Sache sind
somit nicht zu hören.
2.1
Art. 19
Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hält die Kantone an, die Beiträge der
Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Nach § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den
Grundeigentümern angemessene Beiträge zu erheben, wenn ihren Grundstücken durch
die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile
erwachsen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden
Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden
(§ 108 Abs. 2 PBG). Bei Verkehrsanlagen entsteht die Beitragspflicht nicht nur
beim Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage, sondern auch bei einem
Ausbau oder einer Korrektion (§ 6 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS
711.41). Die Verordnung definiert dabei den Ausbau als «wesentliche
Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige
Auftragen eines Hartbelags oder die Erneuerung des Strassenunterbaus» (§ 7 Abs. 2 GBV). Unter Korrektion ist gemäss GBV die Veränderung der Linienführung
der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen (§ 7 Abs. 3 GBV). Für ordentliche Unterhaltsarbeiten, wie Belagserneuerungen, werden
dagegen keine Beiträge erhoben (§ 8 GBV).
2.2
Beim
Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil
insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück dadurch rascher, bequemer
oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit
des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver
Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des
Grundeigentümers abzustellen (BGE 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1).
Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts löst auch eine bloss teilweise
Erneuerung des Strassenunterbaus eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV
aus, solange die Kosten der neuen Kofferung (etwa, wenn eine bestehende Strasse
in besserer Qualität mit aktuelleren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut
wird) einen namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen. Diese Praxis
wurde durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (SOG 2014 Nr. 20 mit
Hinweisen).
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, zum Ausbau (der
Strassenanlage) gehöre insbesondere die Erneuerung des Strassenunterbaus und
die wesentliche Verbesserung und Verbreiterung der bestehenden Strasse. Dies
werde im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz führe
jedoch aus, um die Fundationsschicht zu ersetzen hätte nicht derart tief
gegraben werden müssen. Gemäss Vorinstanz sei kein beitragspflichtiger
Strassenbau anzunehmen. In der Tat seien mit dem Strassenbau auch gleich die
Werkleitungen ersetzt worden, insbesondere, da diese gemäss Generellem
Entwässerungsplan (GEP) ein anderes Kaliber aufweisen müssten als bisher. Da
die Werkleitungen bekanntlich unter der Strasse liegen würden, sei tatsächlich
bis zu den Leitungen gegraben worden. Deren Ersatz sei den Anstössern aber
nicht in Rechnung gestellt worden. Der Rainweg sei ursprünglich ein
unbefestigter Weg gewesen und später nur oberflächlich befestigt worden. Ein
fachtechnischer Unterbau sei bislang nie erstellt worden. Mit der Erneuerung
sei dies nun erstmalig umgesetzt und die Strasse durchgehend auf 5 Meter
verbreitert worden. Gleichzeitig seien die bestehenden Werkleitungen erneuert
worden. Insgesamt sei also die Strasse ausgebaut und gleichzeitig die
Werkleitungen ersetzt worden – und nicht umgekehrt. Dieser Umstand sei ohne
Weiteres aus dem Bau des Trottoirs ersichtlich, da dieses per se nichts mit den
Werkleitungen zu tun habe. Aus dem Sondagebericht vom 2. März 2018 gehe klar
hervor, dass der Unterbau der Strasse ersetzt werden müsse. Dass der eigentliche
Unterhalt einer Strasse zulasten einer Gemeinde gehe, sei klar. Im Gegenzug
seien die Kosten für die Erneuerung einer Strasse von den Beitragspflichtigen
zu tragen. Die Kostenübersicht sei von der Beschwerdeführerin von Anfang an
dreigeteilt worden, nämlich in Strassenbau, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.
Die Kosten für die Erneuerung der Wasserver- und Abwasserentsorgung habe die
Beschwerdeführerin von Anbeginn nicht als Bestandteil der erhobenen Beiträge
ausgewiesen. In der abschliessenden Stellungnahme vom 2. Juni 2025 hält die
Beschwerdeführerin weiter fest, dass sich die Frage stelle, ob die Vorinstanz
überhaupt befugt gewesen sei, den gesamten Beitragsplan und die dazugehörige Beitragsberechnung
aufzuheben. Für den Bau des Trottoirs und die Verbreiterung der Strasse habe
Land erworben werden müssen. Dies zeige deutlich, dass es sich bei beiden
Massnahmen (Bau Trottoir und Verbreiterung der Strasse) um neue Teile handle.
3.2
Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid Folgendes: Streitig sei, ob
überhaupt eine Beitragspflicht für die baulichen Massnahmen der Gemeinde
bestehen würde. Zwar werde südseitig ein Trottoir neu erstellt und es müsste
gemäss Sondage der Unterbau vollständig ersetzt werden. Um die
Fundationsschicht zu ersetzen hätte aber nicht derart tief gegraben werden
müssen. Der Strassenunterbau sei offensichtlich infolge Ersatzes der
Werkleitungen erstellt worden. Der Unterbau hätte nicht ersetzt werden müssen,
sondern nur die Fundationsschicht. Es sei kein beitragspflichtiger
Strassenausbau anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht seien
nicht gegeben. Der Beitragsplan und die Perimeterberechnung des Projekts Ausbau
Rainweg West seien deshalb aufzuheben.
4.1
Streitig
ist vorliegend im Wesentlichen, ob es sich beim Ausführungsprojekt Ausbau
Rainweg West um einen (nicht beitragspflichtigen) Unterhalt der bestehenden
Strasse oder einen beitragspflichtigen Strassenausbau bzw. eine Korrektion handelt.
Die
Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zudem geltend, es sei fraglich,
ob die Vorinstanz auf die Beschwerde von B.___ hin den gesamten Beitragsplan
und die entsprechende Perimeterberechnung hätte aufheben dürfen (Stellungnahme
vom 2. Juni 2025). Dessen Rüge hätte sich nur auf seine eigene Perimeterpflicht
bezogen. Implizit spricht die Beschwerdeführerin damit eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz an. Wie es sich damit
verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erörterungen jedoch offenbleiben.
4.2
Die
Beschwerdeführerin moniert, der […]weg sei ursprünglich ein unbefestigter Weg
gewesen. Ein fachtechnischer - und frostsicherer bzw. tragfähiger - Unterbau
sei nie erstellt worden. Dagegen sieht die Vorinstanz den Ersatz der
Werkleitungen als eigentlichen Grund für die Arbeiten am Strassenareal.
In den Akten
findet sich zum Zustand des ursprünglichen Strassenunterbaus ein
Sondage-Bericht vom 2. März 2018 (Beilage 11, Vorakten). Danach ergab die
Auswertung (Sondagen Grabenseite Nord und Süd) einen bestehenden Strassenaufbau
mit einer bis zu 6 cm dicken Schicht aus Walzasphalt, einer anschliessenden
Fundationsschicht bis rund 26 cm aus Juramergel gebrochen mit Rundkies und
einem Unterboden bis etwa 60 cm Tiefe aus kiesigem Lehm. Gemäss
Schlussfolgerung im Bericht sei das Fundationsmaterial mit Mergel bindig und
daher frostempfindlich. In einer Fundationsschicht könne dieses Material nicht
weiterverwendet werden; es sei zu ersetzen. Allenfalls könne dieses Material
für Grabenauffüllungen unterhalb der Fundationsschicht verwendet werden. Als
Massnahme für den Strassenbau sieht der technische Bericht vom 28. Juni 2023 (Beschwerdebeilage
4) vor, dass die Vorgaben aus dem Strassen- und Baulinienplan umgesetzt würden
resp. die Strassenbreite durchgehend auf 5.0 m - inkl. Trottoir von 1.5 m
Breite ab […] bis […] - ausgebaut werde. Der Strassenaufbau sehe (neu) eine
Asphaltschicht von 80 mm und eine Fundationsschicht von 300 mm Stärke vor. Zur
Kostenschätzung hält der Bericht fest, dass der Strassenbau Bruttokosten von
CHF 245'000.00, bei Gesamtkosten von CHF 666'000.00, umfasse. Bei einem
Dispositiv
Beitragssatz von 60% für Sammelstrassen seien für den Strassenbau demnach Kosten
von CHF 147'000.00 zu perimetrieren. Auf der Kirchenfeldstrasse (Abschnitt […]weg
bis […]weg) werde der Belag wegen der Werkleitungsarbeiten ersetzt. Die
Fahrbahnbreite und die Kofferung blieben erhalten, weshalb in diesem Abschnitt
keine Beitragspflicht ausgelöst werde.
4.3 Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst festhält, hatte sich das
Verwaltungsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage zu
befassen, ob beim Ausbau einer Verkehrsanlage eine wesentliche Verbesserung für
die Anstösser entsteht, welcher als beitragspflichtiger Sondervorteil zu werten
ist.
Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass im Rahmen des Projekts Ausbau […]weg West,
Abschnitt […] bis […], in grösseren Abschnitten eine merkliche Veränderung des
Strassenareals und eine Verbesserung des Strassenaufbaus geplant ist, wie etwa
die (neu) durchgehende Verbreiterung der Strasse auf 5.0 m und die
Erhöhung bzw. der Ausbau des Trottoirs sowie eine Verbesserung des
Strassenaufbaus, wie namentlich eine frostsichere und tragfähigere Fundation
und eine dickere Asphaltschicht. Aus dem technischen Bericht des Ingenieurs ist
zudem ersichtlich, dass bei der Kostenschätzung der beitragspflichtige Anteil
an den Bruttokosten des Strassenbaus mehr oder weniger ein Drittel der gesamten
Sanierungskosten ausmacht (selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die alte Kofferung zum Teil beibehalten werden kann). Es kann deshalb beim
fraglichen Strassenausbau nicht mehr von einer untergeordneten Kostenposition
gesprochen werden, selbst wenn es sich um eine Kostenschätzung handelt und -
wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nicht alle vorgesehenen Positionen im
Strassenbau berücksichtigt werden dürfen. Es handelt sich insgesamt um eine
nachhaltige Investition in den Strassenkörper, welche auch den Anwohnenden
klare Vorteile bringt, wie etwa eine verbesserte Trennung von Strassenverkehr
und Fussgängern, mehr Strassenraum oder eine längerfristige
«Sanierungsbeständigkeit» der Strasse. Der vorliegende Fall ist denn auch nicht
mit demjenigen im Verfahren VWBES.2021.441 (vom 20. Oktober 2022, mit Hinweisen
auf die weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts) vergleichbar. Das
Verwaltungsgericht wertete die dortige Sanierung einer engen Dorfstrasse bei
gleichzeitigem Ersatz der bruchanfälligen Wasserleitung als Unterhalt.
Hervorzuheben ist dabei jedoch, dass in besagtem Fall am Strassenraum keine
relevanten Veränderungen, wie namhafte Verbreiterungen der Fahrbahn oder
Erstellung eines Trottoirs, vorgenommen wurden.
Es ist somit
nicht vorherein zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin zusammen mit dem
Strassenausbau gleichzeitig die Werkleitungen erneuert und dem GEP anpasst. Dies
ist aus bauökonomischer Optik sinnvoll. Beitragsrechtlich trägt die
Beschwerdeführerin diesem kombinierten Projekt insoweit Rechnung, als sie eine
Aufteilung nach Anlageteilen und Kostenträgern vornimmt und bei der Kostenpflicht
nach Strassenbau, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unterscheidet.
Insgesamt kann
also der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, der
Strassenunterbau sei nur wegen des Ersatzes der Werkleitungen erneuert worden
und deshalb sei im Ganzen von einem nicht beitragspflichtigen Unterhalt
auszugehen. Diese Argumentation greift mit Blick auf die gerichtliche Praxis zu
§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 GBV zu kurz. Vorliegend hat der beschlossene
Strassenausbau in relevantem Masse neubauähnlichen Charakter und ist
entsprechend beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Wie im Entscheid SOG 2014
Nr. 20 festgehalten, sind Mehrwerte und Sondervorteile grundsätzlich von den
betroffenen Grundeigentümern abzugelten und nicht von der Allgemeinheit zu
tragen. Dies ist vorliegend ebenso der Fall. Der angefochtene Entscheid
verletzt damit Recht; die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
4.4 Beizupflichten
ist der Vorinstanz jedoch, wenn sie in ihrer weitergehenden Begründung gewisse
Arbeiten und Positionen im Kostenvoranschlag Strassenbau beanstandet. So wird
die bisherige Beleuchtung (umfassend drei Kandelaber) weiterverwendet und es
werden keine neuen Beleuchtungskörper verbaut. Es ist nicht willkürlich, wenn
die Vorinstanz diesbezüglich von Unterhaltskosten ausgeht. Weiter weist die
Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im Normpositionen-Katalog (NPK) zum
Kostenvoranschlag Strassenbau (Vorakten Beilage 4) die Aufwendungen unter «NPK
237 Kanalisationen und Entwässerungen» (Kostenschätzung ausmachend CHF 9'372.10)
nicht den Grundeigentümern überwälzt werden dürfen. Im technischen Bericht ist
unter Ziffer 5.3 erwähnt, dass die bestehende Strassenentwässerung
(Einlaufschächte und Rohranlagen) ersetzt wird. Es ist demgemäss ebenfalls von
Unterhalt auszugehen. Im Lichte dessen hat die Beschwerdeführerin weiter zu
prüfen, ob bei den Positionen Ingenieurhonorar und Diverses Aufwand
eingerechnet ist, welcher in Zusammenhang mit den aufgezeigten Unterhaltsarbeiten
anfällt. Diesfalls wären die beiden besagten Positionen im Kostenvoranschlag
Strassenbau ebenfalls entsprechend zu bereinigen resp. anzupassen.
5.1 Erschliessungsbeiträge
unterliegen als Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. § 42 Abs. 1 GBV legt die Mindestbeträge bzw. -ansätze fest, welche die Gesamtheit
der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen
Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, der Gemeinde an die Erstellungskosten für
bestimmte Strassentypen zu bezahlen haben. Die Gemeinden sind befugt, diese
Mindestansätze zu erhöhen. § 42 Abs. 3 GBV sieht vor, dass die Gemeinde die
Ansätze nach Absatz 1, welcher die Kostentragung bei einem Neubau einer Strasse
regelt, ermässigen kann, wenn lediglich bereits bestehende Strassen ausgebaut
oder korrigiert werden, wobei die Gemeinde dabei berücksichtigen muss, ob
bereits Beiträge an den Neubau geleistet worden sind.
Bei § 42 Abs. 3 GBV handelt es sich bei Betrachtung des Wortlautes um eine sog.
Kann-Vorschrift. Ob und in welchem Umfang die Gemeinde Ermässigungen im Rahmen
von § 42 Abs. 3 GBV gewähren will, ist vom Grundsatz her Teil ihrer Autonomie.
Eingeschränkt ist diese Freiheit jedoch durch den Mehrwert oder Sondervorteil,
welcher dem Grundeigentümer durch den Ausbau oder die Korrektur der bereits
vorbestehenden Strasse effektiv zufliesst. Handelt es sich nämlich nur um einen
geringen Vorteil, können sich die vorgesehenen Beitragssätze als zu hoch
erweisen, sodass das übergeordnete Äquivalenzprinzip verletzt wäre und die
Gemeinde die Beiträge ermässigen muss (so schon SOG 1980 Nr. 23, E. 4, SOG 1988
Nr. 25, E. 8a; SOG 1990 Nr. 44, E. 5b). Dabei liegt auf der Hand, dass weder
der Vorteil noch die diesem gegenüberstehende Ermässigung exakt bestimmt werden
können. Um rechtmässig und ohne Willkür zu handeln, muss sich die Gemeinde bei
der Gewährung von Ermässigungen in einem bestimmten Rahmen bewegen, welcher
ihre Autonomie begrenzt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 24. Mai 2013
(SOG 2013 Nr. 33) festgehalten, dass bei blossen Ausbauten oder Korrekturen
bestehender Strassen eine Reduktion der Beträge um mehr als 20 % geboten sei.
Die Beschwerdeführerin
erhebt gemäss ihrem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom
16. Juni 2014 die Beiträge bei Strassenneubauten entsprechend den kantonalen
Mindestansätzen. Sie sieht reglementarisch keine Erhöhung der Beiträge vor. Bei
Ausbauten und bei der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat
diese Ansätze im Einzelfall ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob
bereits einmal Beiträge geleistet wurden. Vorliegend wird gemäss den Akten für
den Strassenbau gegenüber den Grundeigentümern ein Beitragssatz von 60%
ausgewiesen, weshalb im Umkehrschluss eine Reduktion der Kosten im Umfang von 40%
resultiert. Im Sinn der aufgezeigten Praxis hat die Beschwerdeführerin somit im
Vergleich zu einer Neuerschliessung den besonderen Umständen eines
Strassenausbaus hinreichend Rechnung getragen.
5.2 Aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich abschliessend, auf die
Ausführungen der Vorinstanz zur Perimeterpflicht der Parzelle Nr. xxxx einzugehen
(siehe angefochtener Entscheid, Ziffer 3.2), obwohl deren Eigentümer vorliegend
nicht (mehr) Partei ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie hier eine
Beitragspflicht am vorliegenden Ausbauprojekt verneint. Aufgrund der speziellen
Lage und Ausgestaltung der Parzelle Nr. xxxx wird die bauliche
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau des […]wegs objektiv kaum verbessert.
Die Parzelle ist in erster Linie über den […] erschlossen.
6. Die
Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet. Der Entscheid der
Schätzungskommission ist aufzuheben, was die grundsätzliche Beitragspflicht des
Strassenausbaus anbelangt. In dieser Hinsicht ist der kommunale Einspracheentscheid
zu bestätigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
wird im Sinne der Erwägungen Positionen im Kostenvoranschlag Strassenbau zu
bereinigen haben resp. einer nochmaligen Prüfung unterziehen müssen, um
auszuschliessen, dass insbesondere in den dort allgemein gehaltenen
Kostenpositionen Aufwände (mit-)eingerechnet sind, die eigentlich zum Unterhalt
gehören.
7. Die
Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).
Die
Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren nebst der Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils ebenso die Bestätigung ihres Einspracheentscheids
sowie des Beitragsplans und der Beitragsrechnung. Sie ist mit ihren Begehren
nicht vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Einwohnergemeinde A.___CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind; die Differenz trägt der
Staat Solothurn.
Die
Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung geltend. Nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts wird für kleinere und mittlere Gemeinden betreffend
Parteientschädigungen eine Ausnahme gemacht, wenn sie über keinen eigenen
Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Gemäss
dem Verfahrensausgang wird diese auf pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MWST und
Auslagen) festgelegt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Im Übrigen
bleiben die Verlegung der Kosten und die Zusprache einer Entschädigung an den
damaligen Beschwerdeführer im Verfahren vor der Schätzungskommission (Urteil
Ziffern 2 und 3) bestehen.
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Urteils der
Schätzungskommission vom 19. Februar 2025 aufgehoben, soweit es die
Beitragspflicht des Strassenausbaus […]weg West betrifft. Darüber hinaus wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A.___ hat die durch die
betroffenen Grundeigentümer zu leistenden Beiträge an den Strassenausbau […]weg
West im Sinne der Erwägungen (Ziffer 4.4 und 5.2) anzupassen.
3.
Die Einwohnergemeinde A.___ hat CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die restlichen
Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
4.
Der Staat Solothurn hat der Einwohnergemeinde A.___ eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MWST. und Auslagen) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht
Steiner Blut-Kaufmann