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Entscheid

VWBES.2025.117

Elterliche Sorge, Besuchsrecht, Kindesschutz

2. Oktober 2025Deutsch20 min

zur Tochter gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 26.06.2024

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Elterliche

Sorge, Besuchsrecht, Kindesschutz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid des Präsidiums des

Familiengerichts Brugg vom 26. Juni 2024 wurde die Ehe von B.___ (ehemals

Perera) (Ehefrau und Kindsmutter) und A.___ (Ehemann und Kindsvater)

geschieden. Bezüglich der gemeinsamen Tochter C.___ (geb. 2021) einigten sich

die Kindseltern in einer Scheidungskonvention, dass sie die gemeinsame

elterliche Sorge beibehalten und die Kindsmutter die faktische Obhut ausüben

soll. Weiter einigten sie sich auf eine detaillierte Regelung des persönlichen

Verkehrs.

2. Mit Schreiben vom 10. Januar

2025 bat der Kindsvater erstmals die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen um Unterstützung, weil er seine Tochter nicht sehen dürfe.

Er wurde zuständigkeitshalber an das Scheidungsgericht verwiesen. Am

22. Januar 2025 wandte er sich telefonisch an die KESB und teilte mit, er

mache sich Sorgen um seine Tochter. Deren Mutter vernachlässige sie. Auf

Rückfrage eines Behördenmitglieds der KESB teilte er am 27. Januar 2025

mit, er werde sich nun an die Polizei wenden. Mit Schreiben vom 23. Januar

2025 (Eingang bei der KESB am 27. Januar 2025) und Anruf vom

1. Februar 2025 über die Alarmzentrale der Polizei teilte er mit, seine

Tochter sei im Umfeld der Mutter gefährdet. Am 5. Februar 2025 machte er

eine Gefährdungsmeldung per Formular bei der KESB.

3. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025

wandte sich der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi,

erneut an die KESB und teilte mit, er habe eine Strafanzeige gegen die

Kindsmutter, deren Partner sowie die Grossmutter mütterlicherseits eingereicht

wegen Kindsmisshandlung. Weiter liess er folgende Rechtsbegehren stellen und

beantragen, dass darüber superprovisorisch entschieden werde:

1. Es sei für C.___ eine

Verfahrensbeistandschaft für das vom Vater eingeleitete Strafverfahren […]

einzusetzen.

2.1 Es sei B.___) (Mutter) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend C.___ per sofort zu entziehen und C.___

in einer geeigneten Institution oder beim Vater unterzubringen.

2.2 Es sei für C.___ eine Beistandschaft zu

errichten mit dem Ziel, nach der Platzierung von C.___ ein geeignetes

Kontaktrecht von C.___ zu beiden Eltern bzw. zur Mutter unter Berücksichtigung

des Kindswohls aufzugleisen, zu unterstützen und zu überwachen.

3. Eventualiter (für den Fall, dass eine

Fremdplatzierung nicht erfolgt) sei für C.___ eine Beistandschaft zu errichten

mit dem Ziel, den Eltern bezüglich Kommunikation und Durchführung des

Kontaktrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, das Besuchsrecht des Vaters

zur Tochter gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 26.06.2024

zu unterstützen und auf eine regelmässige Kontaktausübung hinzuarbeiten.

4. Es sei dem Vater die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4. Mit Entscheid vom 18. Februar

2025 befand die KESB über die superprovisorisch gestellten Anträge, bestellte

dem Kind für das Strafverfahren eine Prozessbeiständin und wies im Übrigen die

Anträge auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab.

5. Mit Verfügung vom 7. März 2025

beauftragte die KESB die Sozialregion Olten, einen Abklärungsbericht zu

erstellen und folgende Fragen zu beantworten:

a. Wie sind die Wohn- und

Lebensverhältnisse des Kindes (wer wohnt alles zusammen; Wohn- und

Platzverhältnisse usw.)?

b. Wie ist die Betreuung des Kindes

geregelt? Wer betreut das Kind nebst der Kindsmutter auch noch und wie oft?

c. Bestehen Hinweise auf gesundheitliche

oder psychische Probleme?

d. Bestehen Hinweise auf Vernachlässigung

(psychisch oder physisch)?

e. Bestehen von Seiten der Kindsmutter

Anzeichen einer Überforderung?

f. Besucht das Kind eine KITA oder einen

Kindergarten?

Weiter wurde den Kindseltern Gelegenheit

gegeben, sich innert zehn Tagen zur superprovisorisch errichteten

Prozessbeistandschaft zu äussern.

6. Am 11. März 2025 erliess die

KESB folgenden Entscheid:

2.1 Auf das Begehren des Kindsvaters um

Zuteilung der elterlichen Obhut wird nicht eingetreten.

2.2 Auf das Begehren des Kindsvaters um

Durchsetzung seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr wird nicht eingetreten.

2.3 Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden darf.

2.4 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

7. Mit Beschwerde vom 2. April 2025

gelangte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid vom 11.03.2025 der 1.

Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2.1 Es seien die geeigneten

Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, insbesondere sei C.___ in einer geeigneten

Institution zu platzieren und es sei eine Beistandschaft zu errichten.

2.2 Eventualiter sei das Verfahren an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtvertreterin einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST).

8. Mit Verfügung vom 15. April 2025

setzte die KESB dem Kindsvater Frist zur Stellungnahme zum Abklärungsbericht,

den sie am 7. März 2025 bei der Sozialregion Olten in Auftrag gegeben

hatte.

9. Mit Stellungnahme vom 25. April

2025 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der

Beschwerde liege ein Missverständnis zugrunde. Beim angefochtenen Entscheid

handle es sich um einen Zwischenentscheid, mit welchem über die Begehren um

Durchsetzung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr, um Zuteilung der

elterlichen Obhut an den Kindsvater sowie um unentgeltliche Rechtspflege

entschieden worden sei. Das Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen

werde mit diesem nicht abgeschlossen, sondern sei weiterhin hängig und werde

weitergeführt. Dies gehe aus der Begründung des angefochtenen Entscheids

hervor.

10. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025

liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und ausführen,

die verworrene Situation zeige, dass der nichtdeutschsprechende Kindsvater auf

eine Rechtsvertretung angewiesen sei. Beim angefochtenen Entscheid handle es

sich um einen Endentscheid, nicht um einen Zwischenentscheid.

11. Mit Stellungnahme vom 28. Mai

2025 liess die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. 8,1 % MwSt. zulasten des Beschwerdeführers.

3. Es sei der Beschwerdegegnerin 2 die

unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten unter Beiordnung

der Unterzeichnenden als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen

Zwischenentscheid über die vorsorglich beantragten Massnahmen, gegen welchen

innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben sei. Die Beschwerde sei somit verspätet.

Zudem seien die Rechtsbegehren unzureichend formuliert. Weiter wurden über

sechs Seiten Ausführungen betreffend der behaupteten Kindswohlgefährdung

gemacht und auf drei Seiten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

begründet.

12. Am 16. Juni 2025 liess die

Kindsmutter durch ihre Rechtsvertreterin weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Kostennote einreichen.

13. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025

liess der Beschwerdeführer eine achtseitige Stellungnahme zu den Ausführungen

der Kindsmutter einreichen, worin er sich vor allem zu den materiellen

Ausführungen hinsichtlich Kindswohlgefährdung äusserte.

14. Mit Entscheid vom 24. September

2025 ordnete die KESB Olten-Gösgen Kindesschutzmassnahmen für C.___ an.

Erwägungen

II.

1.1

Als erstes ist zu

prüfen, ob die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde.

1.1.1

Die Vorinstanz führt aus, es

handle sich um einen Zwischenentscheid, mit welchem das Verfahren nicht

abgeschlossen worden sei. Es sei lediglich auf die Begehren um Zuteilung der

elterlichen Obhut und um Durchsetzung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr

mangels Zuständigkeit nicht eingetreten worden sowie über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden. Das Verfahren um Erlass von

kindesschutzrechtlichen Massnahmen sei noch hängig und werde weitergeführt.

Die Vertreterin der Kindsmutter

argumentiert nun, es müsse sich dabei um den Entscheid über vorsorgliche

Massnahmen handeln, da das Superprovisorium bisher nicht bestätigt worden sei.

Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen müsse jedoch innerhalb von zehn

Tagen Beschwerde geführt werden, womit die Beschwerde verspätet sei.

1.1.2

Vorliegend wurde mit Entscheid vom

18.

Februar 2025 lediglich eine Prozessbeistandschaft superprovisorisch

angeordnet. Weitere superprovisorische Massnahmen wurden nicht errichtet. Beim

vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich offensichtlich nicht um die

Bestätigung dieses Entscheids und es wurden damit keine vorsorglichen

Massnahmen erlassen, welche eine zehntägige Rechtsmittelfrist ausgelöst hätten.

1.1.3

Würde es sich vorliegend um einen

Zwischenentscheid handeln, wie von der KESB und der Gegenanwältin behauptet,

wäre in der Tat fraglich, ob die Beschwerde allenfalls innerhalb von 10 Tagen

hätte erhoben werden müssen (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 450

ZGB N 22 ff.; Herzig Christophe A., Jost Laura, Steck Daniel in: Handkommentar

zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 450 ZGB, N. 10).

Tatsächlich handelt es sich aber beim

vorliegend angefochtenen Entscheid der KESB, in welchem sie auf einen Teil der

Begehren mangels Zuständigkeit nicht eintritt, um einen Teilentscheid, mit

welchem nur ein Teil der gestellten Begehren behandelt wurde. Da das kantonale

Recht in § 66 VRG Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell

oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, gleichstellt, also insbesondere

auch Nichteintretensentscheide als Hauptentscheide betrachtet und sie von den Vor-

oder Zwischenentscheiden unterscheidet, ist davon auszugehen, dass

Nichteintretensentscheide zufolge Unzuständigkeit, obwohl diese nach

Bundesrecht keine Endentscheide sind, hinsichtlich der Anfechtung wie solche zu

behandeln, also von einer ordentlichen Anfechtungsmöglichkeit mit einer

entsprechenden Beschwerdefrist von 30 Tagen auszugehen (vgl. dazu Urteil

des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.332 vom 20. April 2020, E. 1.2).

Jedenfalls wäre es unter diesen Umständen nicht angebracht, von einer Anwältin

zu verlangen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit einem

blossen Blick ins Gesetz hätte erkennen können und müssen. Die

Rechtsmittelfrist ist somit eingehalten.

1.2

Gegen Entscheide der KESB kann

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB

i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der

Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessen­heit geltend gemacht

werden (Abs. 1). Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Beschwerde geführt werden (Abs. 2).

1.2.1

Vorliegend hatte der

Beschwerdeführer vor der Vorinstanz diverse Kindesschutzmassnahmen beantragt,

wobei seine Rechtsbegehren (insbesondere jene, die er ohne den Beizug einer

Rechtsvertretung gestellt hatte) teilweise in die Zuständigkeit des

Scheidungsgerichts fielen. Die KESB stellte mit dem angefochtenen Entscheid vom

11.

März 2025 klar, dass sie nicht zuständig sei für die Zuteilung der

elterlichen Obhut an den Kindsvater und betreffend Durchsetzung des Anspruchs

des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr. Dies stellt der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht nicht in Abrede.

Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, die

KESB hätte auf seine Rechtsbegehren auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen

eintreten müssen, womit er sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht und

vor Verwaltungsgericht erneut die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen fordert.

1.2.2

Als erstes ist klarzustellen, dass

das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur Entscheide der KESB gemäss

den Rügegründen von Art. 450a Abs. 1 ZGB überprüft oder bei Nichtentscheid

eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung feststellt. Vorliegend hat die

KESB über die beantragten Kindesschutzmassnahmen noch nicht (materiell)

Dispositiv

entschieden. Sie hat auch nicht (formell) entschieden, auf die beantragten

Kindesschutzmassnahmen nicht einzutreten. Aus den Erwägungen geht klar hervor,

dass die KESB zwischen ihrer Zuständigkeit und derjenigen des

Scheidungsgerichts unterschieden hat und entsprechend auf die Begehren, welche

in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts fallen, nicht eingetreten ist. Sie

hat aber in Erwägung 1.6 klar ausgeführt «Soweit sich der Kindsvater an die

KESB wendet, damit diese Kindesschutzmassnahmen prüfe, erachtet sich die KESB

als sachlich zuständig.» In den folgenden Erwägungen führte sie aus, bezüglich

welchen Begehren sie nicht zuständig sei und trat entsprechend auf diese in

ihrem Entscheiddispositiv nicht ein. Dass sie den Antrag auf

Kindesschutzmassnahmen weiter prüfen würde, verfügte sie zwar nicht explizit,

doch war dies auch nicht notwendig. Dies geht aus dem Verfahrensverlauf klar

hervor. Die KESB hatte bereits vier Tage vor dem angefochtenen Entscheid einen

Abklärungsauftrag an die Sozialregion Olten erteilt, in Erwägung 1.6 des

angefochtenen Entscheids explizit ausgeführt, dass sie sich für die Prüfung von

Kindesschutzmassnahmen als sachlich zuständig erachte und bei der Prüfung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgeführt, als Verfahrensgegenstand

bleibe der Antrag des Kindsvaters um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen

(Erwägung 1.11). Entsprechendes bestätigt die KESB auch in ihrer Vernehmlassung

vom 25. April 2025, in welcher sie ausführt, der Beschwerde liege ein

Missverständnis oder ein Irrtum des Beschwerdeführers zugrunde. Das Verfahren

zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen sei mit dem angefochtenen Entscheid

nicht abgeschlossen worden.

1.2.3 Auf die Beschwerde ist somit,

soweit der Erlass von Kindesschutzmassnahmen verlangt wird, nicht einzutreten.

Die Verfahrenshoheit lag diesbezüglich weiterhin bei der KESB. Sie hat dieses

Verfahren nun mit Entscheid vom 24. September 2025 abgeschlossen. Eine

Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung lag und liegt nicht vor.

1.3 Einzutreten ist folglich lediglich

auf den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, über welchen die KESB

materiell entschieden hat. Das Verfahren vor der KESB ist kostenlos.

2.1 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für

die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist zur Wahrung der Rechte einer Partei eine Verbeiständung

notwendig, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen

sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht

das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der

Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE

130 I 180 E. 2.2).

Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu

berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und

allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE

128 I 225 E. 2.5.2; 123

I 145 E. 2b/cc). Die

Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art.

314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer

Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht aus, rechtfertigt es

aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen

Massstab anzulegen (vgl. BGE

125 V 32 E. 4b mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018

E. 2.2).

2.3 Die Vorinstanz führte aus, der

Beschwerdeführer sei zwar prozessarm (monatliche Einnahmen: CHF 5'732.00 /

Existenzminimum: CHF 6'010.75), doch benötige er keinen unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Das Kindesschutzverfahren sei unentgeltlich und beherrscht von

der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass

er selbständig im Stande sei, eine Gefährdungsmeldung an die KESB einzureichen.

Er benötige dazu keinen Rechtsbeistand.

2.4 Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, obwohl er sich mehrfach an die KESB gewendet habe, sei diese

untätig geblieben und habe ihn an seinen Rechtsanwalt verwiesen. Es sei eine

Farce, wenn die KESB nun behaupte, der Beschwerdeführer hätte keinen

Rechtsvertreter benötigt.

2.5 Es trifft zu, dass der

Beschwerdeführer mit mehreren Schreiben und Anrufen gezeigt hat, dass er selbst

im Stande ist, eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Die KESB hat darauf

jeweils reagiert, indem sie ihn telefonisch angehört, beraten und ihm einen

Brief geschrieben hat. Dass die KESB von einem Besuchskonflikt ausgegangen ist

und den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Scheidungsgericht

verwiesen hat, ist nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer in seinem

ersten Schreiben vom 10. Januar 2025 nichts von einer möglichen Gefährdung

seiner Tochter erwähnt hatte, sondern einzig um Unterstützung bei der

Durchsetzung des Besuchsrechts ersucht hatte. Erst in den folgenden Eingaben

und Telefonaten schob er nach, er denke, seine Tochter sei im Umfeld der

Kindsmutter gefährdet. So habe sie ihm erzählt, sie werde vom neuen Partner der

Mutter mit dem Gürtel geschlagen und die Grossmutter schlage sie und sperre sie

ein. Weiter habe seine Cousine erzählt, die Kindsmutter habe C.___ gewürgt. Die

vom Kindsvater hinzugezogene Polizistin konnte jedoch keinerlei Verletzungen,

blaue Flecken oder ähnliches bei C.___ feststellen. Laut Polizeibericht gab

auch der Beschwerdeführer an, noch nie entsprechende Verletzungen bei seiner

Tochter festgestellt zu haben. Das Präsidium der KESB entschied sich in der

Folge «nach sorgfältiger Abwägung» erneut, den Kindsvater an das

Scheidungsgericht zu verweisen. Auch nachdem der Kindsvater am 5. Februar

2025 per Formular eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte, reagierte die KESB

mit Schreiben vom 10. Februar 2025 darauf, teilte ihm mit, dass für die

Umteilung der Obhut und Vollstreckung des Besuchsrechts das

Ehescheidungsgericht zuständig sei und dass er bei der Polizei eine Anzeige

erstatten solle, wenn er denke, das Kind werde misshandelt. Die KESB schloss

den Fall damit nicht ab, sondern verpflichtete den Beschwerdeführer, ihr nach

dem Gespräch mit seinem Anwalt bis Ende Monat mitzuteilen, ob er eine Anzeige

erstatte oder sich an das Gericht wende.

Mit Eingaben vom 17. und 20. Februar

2025 gelangte der Beschwerdeführer sodann durch seine Rechtsvertreterin an die

KESB, teilte mit, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe und ersuchte

um Kindesschutzmassnahmen für seine Tochter. Dabei liess er mitteilen, dass er

erst nach dem Besuchswochenende vom 1./2. Februar 2025 ernsthafte

Anhaltspunkte gehabt habe, dass seine Tochter tätlicher Gewalt ausgesetzt sei.

Es sei danach umgehend gehandelt, die Polizei involviert und eine weitere

Gefährdungsmeldung an die KESB verfasst worden. Die Rechtsvertreterin teilte

mit, der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, sei für die Hochzeit aus [...]

in die Schweiz gekommen, habe hier keine Angehörigen und kenne sich mit dem

schweizerischen System nicht aus, weshalb er auf eine Rechtsvertretung

angewiesen sei. Am 3. und 11. März 2025 erfolgten weitere Eingaben der

Rechtsvertreterin, mit welcher diese auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des

Besuchsrechts hinwies.

Die KESB setzte mit superprovisorischer

Verfügung vom 18. Februar 2025 umgehend eine Kindsvertretung für das

Strafverfahren ein. Weiter gab sie am 7. März 2025 Abklärungen bei der

Sozialregion Olten in Auftrag und erliess am 11. März 2025 den

angefochtenen Entscheid, mit welchem sie auf die Begehren des Beschwerdeführers

um Zuteilung der Obhut und Durchsetzung seines Anspruchs auf persönlichen

Verkehr nicht eintrat und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung abwies, soweit sie darauf eintrat.

2.6 Nachdem der Beschwerdeführer in

seinem ersten Schreiben nichts von einer möglichen Gefährdung seiner Tochter

erwähnt hatte, sondern einzig um Unterstützung zur Durchsetzung seines

Besuchsrechts ersucht hatte, ist nachvollziehbar, dass die KESB anfangs von

einem Besuchsrechtskonflikt und nicht von einer akuten Kindswohlgefährdung

ausging und ihn entsprechend an das Scheidungsgericht verwiesen hat.

Gleichzeitig trifft es aber auch zu, dass der Beschwerdeführer durch seine

mehreren Eingaben und Telefonate alleine nicht im Stande war, die KESB zur

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen zu bringen, was auch an seinen mangelhaften

Sprachkenntnissen gelegen haben dürfte. Entsprechend kann vorliegend nicht

gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug einer

Rechtsvertretung angewiesen war, zu welcher ihm die KESB auch geraten hatte.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Larissa Willi zu bewilligen.

3. Die Beschwerde erweist sich

entsprechend als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Ziffer 2.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen vom 11. März 2025 ist entsprechend zu korrigieren, indem das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin

Larissa Willi als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der

KESB eingesetzt wird.

4. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche

auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, 2/3, ausmachend CHF 1'000.00, zu

bezahlen, da auf den Grossteil seiner Beschwerde nicht einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer beantragt für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung. Diese könnte gemäss § 76 Abs. 1 VRG nur bewilligt

werden, wenn der Beschwerdeführer prozessarm und das Verfahren nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Dem vorliegenden Verfahren liegt

offensichtlich ein Irrtum zugrunde, welcher durch das sorgfältige Lesen des

vorinstanzlichen Entscheids hätte vermieden werden können. Soweit vorliegend

die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verlangt wird, ist der Prozess

aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen ist.

Im Umfang des Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche auf 1/3 des

Betrags der eingereichten Kostennote vom 18. Juni 2025 festzusetzen ist,

ausmachend CHF 972.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist dem

Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten.

5. Auch B.___ hat die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren verlangt. Sie ist prozessarm und ihre Rechtsbegehren waren

nicht aussichtslos. Nachdem der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche

Vertretung die Fremdplatzierung ihrer Tochter hatte beantragen lassen, war sie

auf den Beizug einer Rechtsbeiständin angewiesen, weshalb ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

gutzuheissen und Rechtsanwältin Olivia Häberli als ihre unentgeltliche

Rechtsbeiständin einzusetzen ist.

Rechtsanwältin Olivia Häberli macht mit

Kostennote vom 13. Juni 2025 einen Aufwand von 10.48 Stunden zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Bei der Festsetzung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist zu beachten, dass nur Anspruch auf

Entschädigung für jenen Aufwand besteht, welcher «zur Wahrung der Rechte

notwendig ist». Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in

einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen, und

die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so

festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein

Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 S. 126 E. 3.1).

Rechtsanwältin Olivia Häberli reichte am

28. Mai 2025 eine 16-seitige Stellungnahme ein, von welcher ein Grossteil

unnötig war. Neben üblichen zwei Seiten für Deckblatt und Unterschrift, einer

Seite für die Rechtsbegehren und zwei Seiten für das Aktenverzeichnis äusserte

sie sich sodann auf einer ganzen Seite zur Rechtsmittelfrist, um zum Schluss zu

kommen, die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt, begründete über drei Seiten

ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die Gesuchsunterlagen

selbsterklärend sind und machte insbesondere über sechs Seiten Ausführungen

betreffend Kindesschutzmassnahmen, dies, obwohl zum einen aus dem angefochtenen

Entscheid bereits hervorging, dass dieses Verfahren noch bei der KESB hängig war,

und insbesondere auch nachdem die KESB bereits mit Vernehmlassung vom 25. April

2025 klargestellt hatte, dass es sich bei der Beschwerdeerhebung wegen

Nichtanordnung von Kindesschutzmassnahmen um einen Irrtum handeln müsse, weil

dieser Gegenstand weiterhin bei der KESB hängig sei. Vom für diese

Stellungnahme geltend gemachten Aufwand von 6 ½ Stunden können somit höchstens

zwei Stunden entschädigt werden. Entsprechend ist insgesamt ein Aufwand von

5.98 Stunden zu CHF 190/h zu entschädigen. Zusammen mit den geltend

gemachten Auslagen von CHF 396.10 und 8,1 % MwSt. ergibt sich somit

eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia

Häberli, von CHF 1'652.30, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen

ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird: Ziffer 2.3 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 11. März 2025 ist entsprechend

zu korrigieren, indem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gutgeheissen und Rechtsanwältin Larissa Willi als unentgeltliche

Rechtsbeiständin von A.___ für das Verfahren vor der KESB eingesetzt wird. Sie

ist entsprechend für ihren Aufwand zu entschädigen. Im Übrigen wird auf die

Beschwerde nicht eingetreten.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

wird abgewiesen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 972.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

5. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege von B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Olivia Häberli als ihre unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Häberli, wird auf CHF 1'652.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann