VWBES.2025.117
Elterliche Sorge, Besuchsrecht, Kindesschutz
2. Oktober 2025Deutsch20 min
zur Tochter gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 26.06.2024
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Elterliche
Sorge, Besuchsrecht, Kindesschutz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid des Präsidiums des
Familiengerichts Brugg vom 26. Juni 2024 wurde die Ehe von B.___ (ehemals
Perera) (Ehefrau und Kindsmutter) und A.___ (Ehemann und Kindsvater)
geschieden. Bezüglich der gemeinsamen Tochter C.___ (geb. 2021) einigten sich
die Kindseltern in einer Scheidungskonvention, dass sie die gemeinsame
elterliche Sorge beibehalten und die Kindsmutter die faktische Obhut ausüben
soll. Weiter einigten sie sich auf eine detaillierte Regelung des persönlichen
Verkehrs.
2. Mit Schreiben vom 10. Januar
2025 bat der Kindsvater erstmals die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Olten-Gösgen um Unterstützung, weil er seine Tochter nicht sehen dürfe.
Er wurde zuständigkeitshalber an das Scheidungsgericht verwiesen. Am
22. Januar 2025 wandte er sich telefonisch an die KESB und teilte mit, er
mache sich Sorgen um seine Tochter. Deren Mutter vernachlässige sie. Auf
Rückfrage eines Behördenmitglieds der KESB teilte er am 27. Januar 2025
mit, er werde sich nun an die Polizei wenden. Mit Schreiben vom 23. Januar
2025 (Eingang bei der KESB am 27. Januar 2025) und Anruf vom
1. Februar 2025 über die Alarmzentrale der Polizei teilte er mit, seine
Tochter sei im Umfeld der Mutter gefährdet. Am 5. Februar 2025 machte er
eine Gefährdungsmeldung per Formular bei der KESB.
3. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025
wandte sich der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi,
erneut an die KESB und teilte mit, er habe eine Strafanzeige gegen die
Kindsmutter, deren Partner sowie die Grossmutter mütterlicherseits eingereicht
wegen Kindsmisshandlung. Weiter liess er folgende Rechtsbegehren stellen und
beantragen, dass darüber superprovisorisch entschieden werde:
1. Es sei für C.___ eine
Verfahrensbeistandschaft für das vom Vater eingeleitete Strafverfahren […]
einzusetzen.
2.1 Es sei B.___) (Mutter) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend C.___ per sofort zu entziehen und C.___
in einer geeigneten Institution oder beim Vater unterzubringen.
2.2 Es sei für C.___ eine Beistandschaft zu
errichten mit dem Ziel, nach der Platzierung von C.___ ein geeignetes
Kontaktrecht von C.___ zu beiden Eltern bzw. zur Mutter unter Berücksichtigung
des Kindswohls aufzugleisen, zu unterstützen und zu überwachen.
3. Eventualiter (für den Fall, dass eine
Fremdplatzierung nicht erfolgt) sei für C.___ eine Beistandschaft zu errichten
mit dem Ziel, den Eltern bezüglich Kommunikation und Durchführung des
Kontaktrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, das Besuchsrecht des Vaters
zur Tochter gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 26.06.2024
zu unterstützen und auf eine regelmässige Kontaktausübung hinzuarbeiten.
4. Es sei dem Vater die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
4. Mit Entscheid vom 18. Februar
2025 befand die KESB über die superprovisorisch gestellten Anträge, bestellte
dem Kind für das Strafverfahren eine Prozessbeiständin und wies im Übrigen die
Anträge auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab.
5. Mit Verfügung vom 7. März 2025
beauftragte die KESB die Sozialregion Olten, einen Abklärungsbericht zu
erstellen und folgende Fragen zu beantworten:
a. Wie sind die Wohn- und
Lebensverhältnisse des Kindes (wer wohnt alles zusammen; Wohn- und
Platzverhältnisse usw.)?
b. Wie ist die Betreuung des Kindes
geregelt? Wer betreut das Kind nebst der Kindsmutter auch noch und wie oft?
c. Bestehen Hinweise auf gesundheitliche
oder psychische Probleme?
d. Bestehen Hinweise auf Vernachlässigung
(psychisch oder physisch)?
e. Bestehen von Seiten der Kindsmutter
Anzeichen einer Überforderung?
f. Besucht das Kind eine KITA oder einen
Kindergarten?
Weiter wurde den Kindseltern Gelegenheit
gegeben, sich innert zehn Tagen zur superprovisorisch errichteten
Prozessbeistandschaft zu äussern.
6. Am 11. März 2025 erliess die
KESB folgenden Entscheid:
2.1 Auf das Begehren des Kindsvaters um
Zuteilung der elterlichen Obhut wird nicht eingetreten.
2.2 Auf das Begehren des Kindsvaters um
Durchsetzung seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr wird nicht eingetreten.
2.3 Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden darf.
2.4 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
7. Mit Beschwerde vom 2. April 2025
gelangte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 11.03.2025 der 1.
Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen sei aufzuheben.
2.1 Es seien die geeigneten
Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, insbesondere sei C.___ in einer geeigneten
Institution zu platzieren und es sei eine Beistandschaft zu errichten.
2.2 Eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtvertreterin einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST).
8. Mit Verfügung vom 15. April 2025
setzte die KESB dem Kindsvater Frist zur Stellungnahme zum Abklärungsbericht,
den sie am 7. März 2025 bei der Sozialregion Olten in Auftrag gegeben
hatte.
9. Mit Stellungnahme vom 25. April
2025 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerde liege ein Missverständnis zugrunde. Beim angefochtenen Entscheid
handle es sich um einen Zwischenentscheid, mit welchem über die Begehren um
Durchsetzung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr, um Zuteilung der
elterlichen Obhut an den Kindsvater sowie um unentgeltliche Rechtspflege
entschieden worden sei. Das Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen
werde mit diesem nicht abgeschlossen, sondern sei weiterhin hängig und werde
weitergeführt. Dies gehe aus der Begründung des angefochtenen Entscheids
hervor.
10. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025
liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und ausführen,
die verworrene Situation zeige, dass der nichtdeutschsprechende Kindsvater auf
eine Rechtsvertretung angewiesen sei. Beim angefochtenen Entscheid handle es
sich um einen Endentscheid, nicht um einen Zwischenentscheid.
11. Mit Stellungnahme vom 28. Mai
2025 liess die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. 8,1 % MwSt. zulasten des Beschwerdeführers.
3. Es sei der Beschwerdegegnerin 2 die
unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten unter Beiordnung
der Unterzeichnenden als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen
Zwischenentscheid über die vorsorglich beantragten Massnahmen, gegen welchen
innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben sei. Die Beschwerde sei somit verspätet.
Zudem seien die Rechtsbegehren unzureichend formuliert. Weiter wurden über
sechs Seiten Ausführungen betreffend der behaupteten Kindswohlgefährdung
gemacht und auf drei Seiten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
begründet.
12. Am 16. Juni 2025 liess die
Kindsmutter durch ihre Rechtsvertreterin weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Kostennote einreichen.
13. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025
liess der Beschwerdeführer eine achtseitige Stellungnahme zu den Ausführungen
der Kindsmutter einreichen, worin er sich vor allem zu den materiellen
Ausführungen hinsichtlich Kindswohlgefährdung äusserte.
14. Mit Entscheid vom 24. September
2025 ordnete die KESB Olten-Gösgen Kindesschutzmassnahmen für C.___ an.
Erwägungen
II.
1.1
Als erstes ist zu
prüfen, ob die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde.
1.1.1
Die Vorinstanz führt aus, es
handle sich um einen Zwischenentscheid, mit welchem das Verfahren nicht
abgeschlossen worden sei. Es sei lediglich auf die Begehren um Zuteilung der
elterlichen Obhut und um Durchsetzung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten worden sowie über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden. Das Verfahren um Erlass von
kindesschutzrechtlichen Massnahmen sei noch hängig und werde weitergeführt.
Die Vertreterin der Kindsmutter
argumentiert nun, es müsse sich dabei um den Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen handeln, da das Superprovisorium bisher nicht bestätigt worden sei.
Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen müsse jedoch innerhalb von zehn
Tagen Beschwerde geführt werden, womit die Beschwerde verspätet sei.
1.1.2
Vorliegend wurde mit Entscheid vom
18.
Februar 2025 lediglich eine Prozessbeistandschaft superprovisorisch
angeordnet. Weitere superprovisorische Massnahmen wurden nicht errichtet. Beim
vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich offensichtlich nicht um die
Bestätigung dieses Entscheids und es wurden damit keine vorsorglichen
Massnahmen erlassen, welche eine zehntägige Rechtsmittelfrist ausgelöst hätten.
1.1.3
Würde es sich vorliegend um einen
Zwischenentscheid handeln, wie von der KESB und der Gegenanwältin behauptet,
wäre in der Tat fraglich, ob die Beschwerde allenfalls innerhalb von 10 Tagen
hätte erhoben werden müssen (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 450
ZGB N 22 ff.; Herzig Christophe A., Jost Laura, Steck Daniel in: Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 450 ZGB, N. 10).
Tatsächlich handelt es sich aber beim
vorliegend angefochtenen Entscheid der KESB, in welchem sie auf einen Teil der
Begehren mangels Zuständigkeit nicht eintritt, um einen Teilentscheid, mit
welchem nur ein Teil der gestellten Begehren behandelt wurde. Da das kantonale
Recht in § 66 VRG Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell
oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, gleichstellt, also insbesondere
auch Nichteintretensentscheide als Hauptentscheide betrachtet und sie von den Vor-
oder Zwischenentscheiden unterscheidet, ist davon auszugehen, dass
Nichteintretensentscheide zufolge Unzuständigkeit, obwohl diese nach
Bundesrecht keine Endentscheide sind, hinsichtlich der Anfechtung wie solche zu
behandeln, also von einer ordentlichen Anfechtungsmöglichkeit mit einer
entsprechenden Beschwerdefrist von 30 Tagen auszugehen (vgl. dazu Urteil
des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.332 vom 20. April 2020, E. 1.2).
Jedenfalls wäre es unter diesen Umständen nicht angebracht, von einer Anwältin
zu verlangen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit einem
blossen Blick ins Gesetz hätte erkennen können und müssen. Die
Rechtsmittelfrist ist somit eingehalten.
1.2
Gegen Entscheide der KESB kann
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der
Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht
werden (Abs. 1). Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Beschwerde geführt werden (Abs. 2).
1.2.1
Vorliegend hatte der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz diverse Kindesschutzmassnahmen beantragt,
wobei seine Rechtsbegehren (insbesondere jene, die er ohne den Beizug einer
Rechtsvertretung gestellt hatte) teilweise in die Zuständigkeit des
Scheidungsgerichts fielen. Die KESB stellte mit dem angefochtenen Entscheid vom
11.
März 2025 klar, dass sie nicht zuständig sei für die Zuteilung der
elterlichen Obhut an den Kindsvater und betreffend Durchsetzung des Anspruchs
des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr. Dies stellt der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht nicht in Abrede.
Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, die
KESB hätte auf seine Rechtsbegehren auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen
eintreten müssen, womit er sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht und
vor Verwaltungsgericht erneut die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen fordert.
1.2.2
Als erstes ist klarzustellen, dass
das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur Entscheide der KESB gemäss
den Rügegründen von Art. 450a Abs. 1 ZGB überprüft oder bei Nichtentscheid
eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung feststellt. Vorliegend hat die
KESB über die beantragten Kindesschutzmassnahmen noch nicht (materiell)
Dispositiv
entschieden. Sie hat auch nicht (formell) entschieden, auf die beantragten
Kindesschutzmassnahmen nicht einzutreten. Aus den Erwägungen geht klar hervor,
dass die KESB zwischen ihrer Zuständigkeit und derjenigen des
Scheidungsgerichts unterschieden hat und entsprechend auf die Begehren, welche
in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts fallen, nicht eingetreten ist. Sie
hat aber in Erwägung 1.6 klar ausgeführt «Soweit sich der Kindsvater an die
KESB wendet, damit diese Kindesschutzmassnahmen prüfe, erachtet sich die KESB
als sachlich zuständig.» In den folgenden Erwägungen führte sie aus, bezüglich
welchen Begehren sie nicht zuständig sei und trat entsprechend auf diese in
ihrem Entscheiddispositiv nicht ein. Dass sie den Antrag auf
Kindesschutzmassnahmen weiter prüfen würde, verfügte sie zwar nicht explizit,
doch war dies auch nicht notwendig. Dies geht aus dem Verfahrensverlauf klar
hervor. Die KESB hatte bereits vier Tage vor dem angefochtenen Entscheid einen
Abklärungsauftrag an die Sozialregion Olten erteilt, in Erwägung 1.6 des
angefochtenen Entscheids explizit ausgeführt, dass sie sich für die Prüfung von
Kindesschutzmassnahmen als sachlich zuständig erachte und bei der Prüfung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgeführt, als Verfahrensgegenstand
bleibe der Antrag des Kindsvaters um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen
(Erwägung 1.11). Entsprechendes bestätigt die KESB auch in ihrer Vernehmlassung
vom 25. April 2025, in welcher sie ausführt, der Beschwerde liege ein
Missverständnis oder ein Irrtum des Beschwerdeführers zugrunde. Das Verfahren
zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen sei mit dem angefochtenen Entscheid
nicht abgeschlossen worden.
1.2.3 Auf die Beschwerde ist somit,
soweit der Erlass von Kindesschutzmassnahmen verlangt wird, nicht einzutreten.
Die Verfahrenshoheit lag diesbezüglich weiterhin bei der KESB. Sie hat dieses
Verfahren nun mit Entscheid vom 24. September 2025 abgeschlossen. Eine
Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung lag und liegt nicht vor.
1.3 Einzutreten ist folglich lediglich
auf den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, über welchen die KESB
materiell entschieden hat. Das Verfahren vor der KESB ist kostenlos.
2.1 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für
die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
2.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist zur Wahrung der Rechte einer Partei eine Verbeiständung
notwendig, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht
das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE
130 I 180 E. 2.2).
Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu
berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und
allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE
128 I 225 E. 2.5.2; 123
I 145 E. 2b/cc). Die
Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art.
314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer
Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht aus, rechtfertigt es
aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen
Massstab anzulegen (vgl. BGE
125 V 32 E. 4b mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018
E. 2.2).
2.3 Die Vorinstanz führte aus, der
Beschwerdeführer sei zwar prozessarm (monatliche Einnahmen: CHF 5'732.00 /
Existenzminimum: CHF 6'010.75), doch benötige er keinen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Das Kindesschutzverfahren sei unentgeltlich und beherrscht von
der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass
er selbständig im Stande sei, eine Gefährdungsmeldung an die KESB einzureichen.
Er benötige dazu keinen Rechtsbeistand.
2.4 Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, obwohl er sich mehrfach an die KESB gewendet habe, sei diese
untätig geblieben und habe ihn an seinen Rechtsanwalt verwiesen. Es sei eine
Farce, wenn die KESB nun behaupte, der Beschwerdeführer hätte keinen
Rechtsvertreter benötigt.
2.5 Es trifft zu, dass der
Beschwerdeführer mit mehreren Schreiben und Anrufen gezeigt hat, dass er selbst
im Stande ist, eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Die KESB hat darauf
jeweils reagiert, indem sie ihn telefonisch angehört, beraten und ihm einen
Brief geschrieben hat. Dass die KESB von einem Besuchskonflikt ausgegangen ist
und den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Scheidungsgericht
verwiesen hat, ist nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer in seinem
ersten Schreiben vom 10. Januar 2025 nichts von einer möglichen Gefährdung
seiner Tochter erwähnt hatte, sondern einzig um Unterstützung bei der
Durchsetzung des Besuchsrechts ersucht hatte. Erst in den folgenden Eingaben
und Telefonaten schob er nach, er denke, seine Tochter sei im Umfeld der
Kindsmutter gefährdet. So habe sie ihm erzählt, sie werde vom neuen Partner der
Mutter mit dem Gürtel geschlagen und die Grossmutter schlage sie und sperre sie
ein. Weiter habe seine Cousine erzählt, die Kindsmutter habe C.___ gewürgt. Die
vom Kindsvater hinzugezogene Polizistin konnte jedoch keinerlei Verletzungen,
blaue Flecken oder ähnliches bei C.___ feststellen. Laut Polizeibericht gab
auch der Beschwerdeführer an, noch nie entsprechende Verletzungen bei seiner
Tochter festgestellt zu haben. Das Präsidium der KESB entschied sich in der
Folge «nach sorgfältiger Abwägung» erneut, den Kindsvater an das
Scheidungsgericht zu verweisen. Auch nachdem der Kindsvater am 5. Februar
2025 per Formular eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte, reagierte die KESB
mit Schreiben vom 10. Februar 2025 darauf, teilte ihm mit, dass für die
Umteilung der Obhut und Vollstreckung des Besuchsrechts das
Ehescheidungsgericht zuständig sei und dass er bei der Polizei eine Anzeige
erstatten solle, wenn er denke, das Kind werde misshandelt. Die KESB schloss
den Fall damit nicht ab, sondern verpflichtete den Beschwerdeführer, ihr nach
dem Gespräch mit seinem Anwalt bis Ende Monat mitzuteilen, ob er eine Anzeige
erstatte oder sich an das Gericht wende.
Mit Eingaben vom 17. und 20. Februar
2025 gelangte der Beschwerdeführer sodann durch seine Rechtsvertreterin an die
KESB, teilte mit, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe und ersuchte
um Kindesschutzmassnahmen für seine Tochter. Dabei liess er mitteilen, dass er
erst nach dem Besuchswochenende vom 1./2. Februar 2025 ernsthafte
Anhaltspunkte gehabt habe, dass seine Tochter tätlicher Gewalt ausgesetzt sei.
Es sei danach umgehend gehandelt, die Polizei involviert und eine weitere
Gefährdungsmeldung an die KESB verfasst worden. Die Rechtsvertreterin teilte
mit, der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, sei für die Hochzeit aus [...]
in die Schweiz gekommen, habe hier keine Angehörigen und kenne sich mit dem
schweizerischen System nicht aus, weshalb er auf eine Rechtsvertretung
angewiesen sei. Am 3. und 11. März 2025 erfolgten weitere Eingaben der
Rechtsvertreterin, mit welcher diese auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des
Besuchsrechts hinwies.
Die KESB setzte mit superprovisorischer
Verfügung vom 18. Februar 2025 umgehend eine Kindsvertretung für das
Strafverfahren ein. Weiter gab sie am 7. März 2025 Abklärungen bei der
Sozialregion Olten in Auftrag und erliess am 11. März 2025 den
angefochtenen Entscheid, mit welchem sie auf die Begehren des Beschwerdeführers
um Zuteilung der Obhut und Durchsetzung seines Anspruchs auf persönlichen
Verkehr nicht eintrat und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abwies, soweit sie darauf eintrat.
2.6 Nachdem der Beschwerdeführer in
seinem ersten Schreiben nichts von einer möglichen Gefährdung seiner Tochter
erwähnt hatte, sondern einzig um Unterstützung zur Durchsetzung seines
Besuchsrechts ersucht hatte, ist nachvollziehbar, dass die KESB anfangs von
einem Besuchsrechtskonflikt und nicht von einer akuten Kindswohlgefährdung
ausging und ihn entsprechend an das Scheidungsgericht verwiesen hat.
Gleichzeitig trifft es aber auch zu, dass der Beschwerdeführer durch seine
mehreren Eingaben und Telefonate alleine nicht im Stande war, die KESB zur
Prüfung von Kindesschutzmassnahmen zu bringen, was auch an seinen mangelhaften
Sprachkenntnissen gelegen haben dürfte. Entsprechend kann vorliegend nicht
gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug einer
Rechtsvertretung angewiesen war, zu welcher ihm die KESB auch geraten hatte.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Larissa Willi zu bewilligen.
3. Die Beschwerde erweist sich
entsprechend als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Ziffer 2.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen vom 11. März 2025 ist entsprechend zu korrigieren, indem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin
Larissa Willi als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der
KESB eingesetzt wird.
4. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche
auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, 2/3, ausmachend CHF 1'000.00, zu
bezahlen, da auf den Grossteil seiner Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer beantragt für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung. Diese könnte gemäss § 76 Abs. 1 VRG nur bewilligt
werden, wenn der Beschwerdeführer prozessarm und das Verfahren nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Dem vorliegenden Verfahren liegt
offensichtlich ein Irrtum zugrunde, welcher durch das sorgfältige Lesen des
vorinstanzlichen Entscheids hätte vermieden werden können. Soweit vorliegend
die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verlangt wird, ist der Prozess
aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen ist.
Im Umfang des Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche auf 1/3 des
Betrags der eingereichten Kostennote vom 18. Juni 2025 festzusetzen ist,
ausmachend CHF 972.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten.
5. Auch B.___ hat die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren verlangt. Sie ist prozessarm und ihre Rechtsbegehren waren
nicht aussichtslos. Nachdem der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche
Vertretung die Fremdplatzierung ihrer Tochter hatte beantragen lassen, war sie
auf den Beizug einer Rechtsbeiständin angewiesen, weshalb ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
gutzuheissen und Rechtsanwältin Olivia Häberli als ihre unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen ist.
Rechtsanwältin Olivia Häberli macht mit
Kostennote vom 13. Juni 2025 einen Aufwand von 10.48 Stunden zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Bei der Festsetzung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist zu beachten, dass nur Anspruch auf
Entschädigung für jenen Aufwand besteht, welcher «zur Wahrung der Rechte
notwendig ist». Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen, und
die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so
festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein
Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 S. 126 E. 3.1).
Rechtsanwältin Olivia Häberli reichte am
28. Mai 2025 eine 16-seitige Stellungnahme ein, von welcher ein Grossteil
unnötig war. Neben üblichen zwei Seiten für Deckblatt und Unterschrift, einer
Seite für die Rechtsbegehren und zwei Seiten für das Aktenverzeichnis äusserte
sie sich sodann auf einer ganzen Seite zur Rechtsmittelfrist, um zum Schluss zu
kommen, die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt, begründete über drei Seiten
ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die Gesuchsunterlagen
selbsterklärend sind und machte insbesondere über sechs Seiten Ausführungen
betreffend Kindesschutzmassnahmen, dies, obwohl zum einen aus dem angefochtenen
Entscheid bereits hervorging, dass dieses Verfahren noch bei der KESB hängig war,
und insbesondere auch nachdem die KESB bereits mit Vernehmlassung vom 25. April
2025 klargestellt hatte, dass es sich bei der Beschwerdeerhebung wegen
Nichtanordnung von Kindesschutzmassnahmen um einen Irrtum handeln müsse, weil
dieser Gegenstand weiterhin bei der KESB hängig sei. Vom für diese
Stellungnahme geltend gemachten Aufwand von 6 ½ Stunden können somit höchstens
zwei Stunden entschädigt werden. Entsprechend ist insgesamt ein Aufwand von
5.98 Stunden zu CHF 190/h zu entschädigen. Zusammen mit den geltend
gemachten Auslagen von CHF 396.10 und 8,1 % MwSt. ergibt sich somit
eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia
Häberli, von CHF 1'652.30, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen
ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird: Ziffer 2.3 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 11. März 2025 ist entsprechend
zu korrigieren, indem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutgeheissen und Rechtsanwältin Larissa Willi als unentgeltliche
Rechtsbeiständin von A.___ für das Verfahren vor der KESB eingesetzt wird. Sie
ist entsprechend für ihren Aufwand zu entschädigen. Im Übrigen wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
wird abgewiesen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 972.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
5. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege von B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Olivia Häberli als ihre unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Häberli, wird auf CHF 1'652.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann