VWBES.2025.118
Sicherungsentzug des Führerausweises
7. Oktober 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Juni 2024 ist A.___ durch die
Kantonspolizei Solothurn der Führerausweis abgenommen worden, nachdem er in […]
einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Bei der Polizei gab er zu Protokoll,
dass ihm während der Fahrt schwarz vor Augen geworden sei und er einen Blackout
erlitten habe. Erst als es knallte, sei er wieder zu sich gekommen. In der
Folge wurde ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wegen ernsthaften Zweifeln an
seiner Fahreignung in verkehrsmedizinischer Sicht der Führerausweis vorsorglich
entzogen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 (VWBES.2024.221) hob das
Verwaltungsgericht die Verfügung vom 26. Juni 2024 zwar auf, hielt aber
dennoch fest (E. 3.2. und 3.3): «Es spricht zwar Einiges dafür, dass das
Erwägungen
Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem zurückzuführen
ist, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere gesundheitliche Ursachen
hierfür verantwortlich sind. […] Es bestehen somit noch immer Zweifel an seiner
Fahrtauglichkeit, da die Ursache des Blackouts im Nachhinein nicht zweifellos
eruiert werden kann und der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss medtraffic.ch
nicht berechtigt ist, Fahreignungsabklärungen vorzunehmen. Diese Zweifel sind
jedoch gemäss den Ausführungen zuvor nicht mehr erheblich. Eine
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem
Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine
ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem
wird sich der Beschwerdeführer zeitnah einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach
Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben, da nur so
eine ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vorgenommen werden kann.
[...]»
Dispositiv
2. Aus diesen Gründen wurde A.___ mit
Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Oktober 2024 zwar ab sofort wieder
fahrberechtigt erklärt, gleichzeitig aber einer verkehrsmedizinischen
Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRM-UZH) zugewiesen. Es wurde in der Verfügung auch angeordnet, dass die verkehrsmedizinische
Untersuchung innerhalb von vier Monaten ab Erhalt der Verfügung durchzuführen
sei. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Trotz Gewährung einer
Nachfrist bis am 12. März 2025 reichte A.___ kein verkehrsmedizinisches
Gutachten ein. Mit schriftlicher Stellungnahme wurde jedoch durch seinen
Rechtsvertreter mitgeteilt, dass A.___ sich bereits am 25. November 2024 einer
Fahreignungsuntersuchung bei Herrn pract. med. […] (Arzt mit Anerkennung der
Stufe 2) unterzogen habe und von diesem festgestellt worden sei, dass keine
relevanten Erkrankungen oder Zustände bestünden und er die medizinischen
Mindestanforderungen erfüllen würde.
3. Die Motorfahrzeugkontrolle, Abt.
Administrativmassnahmen, verfügte in der Folge am 21. März 2025 in Anwendung
von Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einen
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ab Zustellung der Verfügung. Weiter
wurde verfügt, dass eine neue Verfügung erlassen werde, sobald sich A.___ der
angeordneten Untersuchung unterzogen habe. Begründet wurde die Verfügung mit
dem Nichtablegen der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung bzw.
damit, dass die durchgeführte Fahreignungsuntersuchung bei Herrn pract. med. […]
(Arzt mit Anerkennung der Stufe 2) die effektiv angeordnete
verkehrsmedizinische Untersuchung am IRM-UZH nicht zu ersetzen vermöge bzw.
zwingend bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 durchzuführen sei, um eine
ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vornehmen zu können. Mangels
Nachkommen der Mitwirkungspflicht innert gesetzten Fristen im Verfahren zur
Abklärung der Fahreignung habe die Vermutung der Nichteignung zum Führen eines
Motorfahrzeuges nicht entkräftet werden können, weshalb der Führerausweis aller
Kategorien auf unbestimmte Zeit habe entzogen werden müssen.
4. Mit «Einsprache» vom 31. März 2025 an
die Motorfahrzeugkontrolle setzt sich A.___ gegen die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 21. März 2025 zur Wehr und beantragt sinngemäss, die
Verfügung vom 21. März 2025 sei aufzuheben und es sei auf den Erlass einer
Verfügung zu verzichten. Die Motorfahrzeugkontrolle leitete die als «Einsprache»
titulierte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Mit Schreiben vom 30. April 2025 liess sich der Beschwerdeführer ein weiteres
Mal vernehmen. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2025 beantragt die
Motorfahrzeugkontrolle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe
vom 16. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Eine letzte Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 22. Mai 2025. Dabei
teilte er mit, dass ihm der Führerausweis nun durch die Polizei abgenommen
worden sei.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass
die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. März 2025
entschieden habe, dass ihn keine Schuld am Unfall treffe. Die
Motorfahrzeugkontrolle dürfe sich nicht über die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
hinwegsetzen. Aufgrund des schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung in
Rechtskraft getretenen Freispruchs durch die Staatsanwaltschaft sei die
angefochtene Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle hinfällig.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat den
Beschwerdeführer nicht freigesprochen, sondern das gegen ihn geführte
Strafverfahren mit Verfügung vom 13. März 2025 eingestellt, weil sich kein
Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage gerechtfertigt hätte (Art. 319 Abs.
1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Gemäss
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer vermutlich konkret während der
Fahrt eine Bewusstseinsstörung in Zusammenhang mit malignen Herzrhythmusstörungen
erlitten. Daher (und da er diese vor der Unfallfahrt noch nicht hatte und noch
nicht kannte bzw. keine Kenntnis über diese Probleme hatte) konnte ihm kein
schuldhaftes Fahren in fahrunfähigen Zustand und auch kein Verschulden am
Verkehrsunfall angelastet werden, was zur Einstellung führte.
2.2 Ausserdem vermag ein Strafurteil die
Verwaltungsbehörde bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich nicht zu binden.
Dennoch gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche
Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde
beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des
Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die
Verwaltungsbehörde demgegenüber vom Grundsatz her frei (Urteil des
Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30. November 2020, E. 2.3)
2.3 Im vorliegenden Fall ist der
massgebliche Sachverhalt jedoch nicht geklärt, sondern im Gegenteil zentrale
Frage für die Beurteilung der Fahr(un)fähigkeit, welche verschuldensunabhängig
bzw. mit oder ohne Verschulden gegeben oder nicht gegeben sein kann.
Die Staatsanwaltschaft ging bei der
Einstellungsverfügung zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer während der
Fahrt eine Bewusstseinsstörung in Zusammenhang mit malignen Herzrhythmusstörungen
erlitten habe. Damit sprach sie zwar eine Vermutung aus, stellte aber den Sachverhalt
nicht objektiv fest. Auch das Verwaltungsgericht hat im vorangehenden Urteil
vom 18. Oktober 2024 (VWBES.2024.221) in derselben Sache klar festgehalten,
dass zwar Einiges dafürspreche, dass das Blackout des Beschwerdeführers auf ein
kardiologisches Problem zurückzuführen sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eben doch andere gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich
seien. Der exakte Sachverhalt ist daher weder restlos geklärt noch
festgestellt.
Genau zur Abklärung dieses Sachverhalts
hat die Motorfahrzeugkontrolle mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 die innert vier
Monaten vorzunehmende verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet,
damit mit dieser eine ganzheitliche Abklärung zur Fahrtauglichkeit vorgenommen
werden kann. Gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) ordnet die kantonale Behörde bei
verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen
Arzt nach Artikel 5abis an, wenn Zweifel an der Fahreignung einer
Person (Art. 15d Abs. 1 SVG) bestehen. Art. 5abis Abs. 1 lit. d
i.V.m. Art. 5b Abs. 4 VZV schreibt dementsprechend vor, dass alle
verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und
Fahrfähigkeit nur anerkannt werden, wenn sie durch Fachärzte der Stufe 4 bzw.
durch Ärzte mit dem Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM
als gleichwertig anerkannten Titel durchgeführt wurden. Aus dieser zwingenden
Vorschrift folgt, dass bei Zweifeln an der Fahreignung weder ein Kardiologe
noch ein nichtspezialisierter Hausarzt noch ein Verkehrsmediziner der Stufe 2 eine
rechtsgenügsame (anerkennbare) Abklärung vornehmen können.
Die Regelung von Art. 5abis
Abs. 1 lit. d VZV spricht von allen verkehrsmedizinischen Untersuchungen und
Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Sie unterscheidet nicht zwischen
Untersuchungen in Bezug auf einzelne Ausweiskategorien, weshalb sie für
sämtliche Ausweiskategorien – und damit auch bei der Eignung zur Führung eines
Motorfahrzeuges der Kategorie B – gilt (siehe www. medtraffic.ch).
Aus diesen Gründen ist der
Beschwerdeführer mit der angeführten und in Rechtskraft erwachsen Verfügung dem
Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM ZH) zur
verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung zugewiesen worden.
3.1 Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen, wobei über Fahreignung nur verfügt, wer
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren
Führen von Motorfahrzeugen hat und über Fahrkompetenz nur verfügt, wer
Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14
SVG). Verhältnisse können sich im Laufe der Zeit und insbesondere unabhängig
von einem Verschulden, insbesondere auch aus gesundheitlichen Gründen, ändern.
Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die
mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen
missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG).
3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar
ärztliche Bescheinigungen eingereicht, aber die nötige und erforderliche
verkehrsmedizinische Untersuchung weder beim IRM ZH noch bei einem anderen Arzt
mit Anerkennung der Stufe 4 (Verkehrsmediziner) durchgeführt. Damit hat er die
ihm erteilte Auflage missachtet, was nach Art. 16 Abs. 1 SVG den Entzug des
Führerausweises zur Folge hat.
Der Sicherungsentzug des Führerausweises
durch die Motorfahrzeugkontrolle ist somit zurecht erfolgt. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Ergänzend sei ausgeführt, dass die
Motorfahrzeugkontrolle mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 die
verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers beim IRM ZH
angeordnet hat, dem Beschwerdeführer jedoch kurz darauf auch ein Schreiben vom
4. November 2024 mit dem Ingress «Erinnerung an die Verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchung (Strassenverkehr und Schifffahrt)» hat zukommen lassen,
welches sich auf alle seine (eventuell früheren) Führerausweiskategorien A A1 B
B1, BE C C1 C1E CE D1 D1E F G M bezog und eine innert drei Monaten
durchzuführende Untersuchung durch einen Arzt mit «Anerkennung der Stufe 2»
verlangte. Offenbar handelt es sich beim Erinnerungsschreiben um einen Hinweis
auf die regelmässig vorzunehmende Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 lit.
b VZV, welche unabhängig von der hier diskutierten Fahreignungsuntersuchung im
Nachgang zum Verkehrsunfall vom 22. Juni 2024 vorgenommen werden soll. Diese
Überschneidung und mangelnde Koordination ist unschön, ändert aber nichts an der
mittels Verfügung angeordneten und gesetzlich vorgeschriebenen Abklärung bei
einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 (Verkehrsmediziner) bzw. beim IRM ZH.
5. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen
sind. Parteientschädigungen sind keine zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann