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Entscheid

VWBES.2025.118

Sicherungsentzug des Führerausweises

7. Oktober 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Juni 2024 ist A.___ durch die

Kantonspolizei Solothurn der Führerausweis abgenommen worden, nachdem er in […]

einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Bei der Polizei gab er zu Protokoll,

dass ihm während der Fahrt schwarz vor Augen geworden sei und er einen Blackout

erlitten habe. Erst als es knallte, sei er wieder zu sich gekommen. In der

Folge wurde ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wegen ernsthaften Zweifeln an

seiner Fahreignung in verkehrsmedizinischer Sicht der Führerausweis vorsorglich

entzogen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 (VWBES.2024.221) hob das

Verwaltungsgericht die Verfügung vom 26. Juni 2024 zwar auf, hielt aber

dennoch fest (E. 3.2. und 3.3): «Es spricht zwar Einiges dafür, dass das

Erwägungen

Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem zurückzuführen

ist, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere gesundheitliche Ursachen

hierfür verantwortlich sind. […] Es bestehen somit noch immer Zweifel an seiner

Fahrtauglichkeit, da die Ursache des Blackouts im Nachhinein nicht zweifellos

eruiert werden kann und der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss medtraffic.ch

nicht berechtigt ist, Fahreignungsabklärungen vorzunehmen. Diese Zweifel sind

jedoch gemäss den Ausführungen zuvor nicht mehr erheblich. Eine

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem

Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine

ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem

wird sich der Beschwerdeführer zeitnah einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach

Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben, da nur so

eine ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vorgenommen werden kann.

[...]»

Dispositiv

2. Aus diesen Gründen wurde A.___ mit

Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Oktober 2024 zwar ab sofort wieder

fahrberechtigt erklärt, gleichzeitig aber einer verkehrsmedizinischen

Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(IRM-UZH) zugewiesen. Es wurde in der Verfügung auch angeordnet, dass die verkehrsmedizinische

Untersuchung innerhalb von vier Monaten ab Erhalt der Verfügung durchzuführen

sei. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Trotz Gewährung einer

Nachfrist bis am 12. März 2025 reichte A.___ kein verkehrsmedizinisches

Gutachten ein. Mit schriftlicher Stellungnahme wurde jedoch durch seinen

Rechtsvertreter mitgeteilt, dass A.___ sich bereits am 25. November 2024 einer

Fahreignungsuntersuchung bei Herrn pract. med. […] (Arzt mit Anerkennung der

Stufe 2) unterzogen habe und von diesem festgestellt worden sei, dass keine

relevanten Erkrankungen oder Zustände bestünden und er die medizinischen

Mindestanforderungen erfüllen würde.

3. Die Motorfahrzeugkontrolle, Abt.

Administrativmassnahmen, verfügte in der Folge am 21. März 2025 in Anwendung

von Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einen

Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ab Zustellung der Verfügung. Weiter

wurde verfügt, dass eine neue Verfügung erlassen werde, sobald sich A.___ der

angeordneten Untersuchung unterzogen habe. Begründet wurde die Verfügung mit

dem Nichtablegen der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung bzw.

damit, dass die durchgeführte Fahreignungsuntersuchung bei Herrn pract. med. […]

(Arzt mit Anerkennung der Stufe 2) die effektiv angeordnete

verkehrsmedizinische Untersuchung am IRM-UZH nicht zu ersetzen vermöge bzw.

zwingend bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 durchzuführen sei, um eine

ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vornehmen zu können. Mangels

Nachkommen der Mitwirkungspflicht innert gesetzten Fristen im Verfahren zur

Abklärung der Fahreignung habe die Vermutung der Nichteignung zum Führen eines

Motorfahrzeuges nicht entkräftet werden können, weshalb der Führerausweis aller

Kategorien auf unbestimmte Zeit habe entzogen werden müssen.

4. Mit «Einsprache» vom 31. März 2025 an

die Motorfahrzeugkontrolle setzt sich A.___ gegen die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 21. März 2025 zur Wehr und beantragt sinngemäss, die

Verfügung vom 21. März 2025 sei aufzuheben und es sei auf den Erlass einer

Verfügung zu verzichten. Die Motorfahrzeugkontrolle leitete die als «Einsprache»

titulierte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

Mit Schreiben vom 30. April 2025 liess sich der Beschwerdeführer ein weiteres

Mal vernehmen. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2025 beantragt die

Motorfahrzeugkontrolle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe

vom 16. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Eine letzte Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 22. Mai 2025. Dabei

teilte er mit, dass ihm der Führerausweis nun durch die Polizei abgenommen

worden sei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass

die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. März 2025

entschieden habe, dass ihn keine Schuld am Unfall treffe. Die

Motorfahrzeugkontrolle dürfe sich nicht über die Verfügungen der Staatsanwaltschaft

hinwegsetzen. Aufgrund des schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung in

Rechtskraft getretenen Freispruchs durch die Staatsanwaltschaft sei die

angefochtene Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle hinfällig.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat den

Beschwerdeführer nicht freigesprochen, sondern das gegen ihn geführte

Strafverfahren mit Verfügung vom 13. März 2025 eingestellt, weil sich kein

Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage gerechtfertigt hätte (Art. 319 Abs.

1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Gemäss

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer vermutlich konkret während der

Fahrt eine Bewusstseinsstörung in Zusammenhang mit malignen Herzrhythmusstörungen

erlitten. Daher (und da er diese vor der Unfallfahrt noch nicht hatte und noch

nicht kannte bzw. keine Kenntnis über diese Probleme hatte) konnte ihm kein

schuldhaftes Fahren in fahrunfähigen Zustand und auch kein Verschulden am

Verkehrsunfall angelastet werden, was zur Einstellung führte.

2.2 Ausserdem vermag ein Strafurteil die

Verwaltungsbehörde bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich nicht zu binden.

Dennoch gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche

Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde

beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des

Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die

Verwaltungsbehörde demgegenüber vom Grundsatz her frei (Urteil des

Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30. November 2020, E. 2.3)

2.3 Im vorliegenden Fall ist der

massgebliche Sachverhalt jedoch nicht geklärt, sondern im Gegenteil zentrale

Frage für die Beurteilung der Fahr(un)fähigkeit, welche verschuldensunabhängig

bzw. mit oder ohne Verschulden gegeben oder nicht gegeben sein kann.

Die Staatsanwaltschaft ging bei der

Einstellungsverfügung zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer während der

Fahrt eine Bewusstseinsstörung in Zusammenhang mit malignen Herzrhythmusstörungen

erlitten habe. Damit sprach sie zwar eine Vermutung aus, stellte aber den Sachverhalt

nicht objektiv fest. Auch das Verwaltungsgericht hat im vorangehenden Urteil

vom 18. Oktober 2024 (VWBES.2024.221) in derselben Sache klar festgehalten,

dass zwar Einiges dafürspreche, dass das Blackout des Beschwerdeführers auf ein

kardiologisches Problem zurückzuführen sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden

könne, dass eben doch andere gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich

seien. Der exakte Sachverhalt ist daher weder restlos geklärt noch

festgestellt.

Genau zur Abklärung dieses Sachverhalts

hat die Motorfahrzeugkontrolle mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 die innert vier

Monaten vorzunehmende verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet,

damit mit dieser eine ganzheitliche Abklärung zur Fahrtauglichkeit vorgenommen

werden kann. Gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) ordnet die kantonale Behörde bei

verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen

Arzt nach Artikel 5abis an, wenn Zweifel an der Fahreignung einer

Person (Art. 15d Abs. 1 SVG) bestehen. Art. 5abis Abs. 1 lit. d

i.V.m. Art. 5b Abs. 4 VZV schreibt dementsprechend vor, dass alle

verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und

Fahrfähigkeit nur anerkannt werden, wenn sie durch Fachärzte der Stufe 4 bzw.

durch Ärzte mit dem Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM

als gleichwertig anerkannten Titel durchgeführt wurden. Aus dieser zwingenden

Vorschrift folgt, dass bei Zweifeln an der Fahreignung weder ein Kardiologe

noch ein nichtspezialisierter Hausarzt noch ein Verkehrsmediziner der Stufe 2 eine

rechtsgenügsame (anerkennbare) Abklärung vornehmen können.

Die Regelung von Art. 5abis

Abs. 1 lit. d VZV spricht von allen verkehrsmedizinischen Untersuchungen und

Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Sie unterscheidet nicht zwischen

Untersuchungen in Bezug auf einzelne Ausweiskategorien, weshalb sie für

sämtliche Ausweiskategorien – und damit auch bei der Eignung zur Führung eines

Motorfahrzeuges der Kategorie B – gilt (siehe www. medtraffic.ch).

Aus diesen Gründen ist der

Beschwerdeführer mit der angeführten und in Rechtskraft erwachsen Verfügung dem

Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM ZH) zur

verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung zugewiesen worden.

3.1 Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen, wobei über Fahreignung nur verfügt, wer

die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren

Führen von Motorfahrzeugen hat und über Fahrkompetenz nur verfügt, wer

Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14

SVG). Verhältnisse können sich im Laufe der Zeit und insbesondere unabhängig

von einem Verschulden, insbesondere auch aus gesundheitlichen Gründen, ändern.

Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die

mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen

missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG).

3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar

ärztliche Bescheinigungen eingereicht, aber die nötige und erforderliche

verkehrsmedizinische Untersuchung weder beim IRM ZH noch bei einem anderen Arzt

mit Anerkennung der Stufe 4 (Verkehrsmediziner) durchgeführt. Damit hat er die

ihm erteilte Auflage missachtet, was nach Art. 16 Abs. 1 SVG den Entzug des

Führerausweises zur Folge hat.

Der Sicherungsentzug des Führerausweises

durch die Motorfahrzeugkontrolle ist somit zurecht erfolgt. Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Ergänzend sei ausgeführt, dass die

Motorfahrzeugkontrolle mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 die

verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers beim IRM ZH

angeordnet hat, dem Beschwerdeführer jedoch kurz darauf auch ein Schreiben vom

4. November 2024 mit dem Ingress «Erinnerung an die Verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchung (Strassenverkehr und Schifffahrt)» hat zukommen lassen,

welches sich auf alle seine (eventuell früheren) Führerausweiskategorien A A1 B

B1, BE C C1 C1E CE D1 D1E F G M bezog und eine innert drei Monaten

durchzuführende Untersuchung durch einen Arzt mit «Anerkennung der Stufe 2»

verlangte. Offenbar handelt es sich beim Erinnerungsschreiben um einen Hinweis

auf die regelmässig vorzunehmende Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 lit.

b VZV, welche unabhängig von der hier diskutierten Fahreignungsuntersuchung im

Nachgang zum Verkehrsunfall vom 22. Juni 2024 vorgenommen werden soll. Diese

Überschneidung und mangelnde Koordination ist unschön, ändert aber nichts an der

mittels Verfügung angeordneten und gesetzlich vorgeschriebenen Abklärung bei

einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 (Verkehrsmediziner) bzw. beim IRM ZH.

5. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen

sind. Parteientschädigungen sind keine zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann