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Entscheid

VWBES.2025.119

Besuchsrecht

30. Juni 2025Deutsch23 min

Kindsmutter befänden sich noch die beiden minderjährigen Kinder E.___ und C.___.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geb. […] 2020). Die Kindseltern tragen die

elterliche Sorge gemeinsam.

2. Im März 2023 meldete die Polizei

Kanton Solothurn der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen, dass gegen A.___ ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen

mit einem Kind (D.___, Halbschwester von C.___) angehoben wurde. Bei der

Kindsmutter befänden sich noch die beiden minderjährigen Kinder E.___ und C.___.

Es bestehe folglich eine konkrete Gefahr, dass auch die anderen Kinder Opfer

von sexuellen Handlungen werden könnten. Daraufhin wurde im Juli 2024 eine

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C.___ errichtet. Als Mandatsperson ist F.___,

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, eingesetzt.

3. Am 7. November 2024 teilte die

Beiständin der inzwischen zuständigen KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit,

dass B.___ von häuslicher Gewalt durch A.___ berichte und gemeinsam mit C.___

und E.___ eine Schutzeinrichtung aufgesucht habe. Die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein entzog daraufhin mit Entscheid vom 7. November

2024 A.___ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ und

stellte das Mädchen superprovisorisch unter die alleinige Obhut von B.___. A.___

wurde vorerst kein Kontakt- und Besuchsrecht für C.___ erteilt.

4. Auf Antrag von B.___ erliess das

Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 für A.___ superprovisorisch

Fernhaltemassnahmen.

5. Mit Entscheid vom 14. Januar

2025 bestätigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.___ und stellte C.___ unter die alleinige

Obhut von B.___. Zur Regelung des persönlichen Verkehrs eröffnete die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein separates Verfahren.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

fällte die 2. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am

11. Februar 2025 folgenden Entscheid:

3.1 Der Antrag von A.___ um Erlass eines

vorsorglichen, begleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.

3.2 Für C.___ wird gestützt auf Art. 314

Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein familienrechtliches Gutachten angeordnet.

3.3 Mit der Begutachtung wird [...]

in Zusammenarbeit mit [...] beauftragt. Die Gutachter

werden auf die Straffolgen bei falschem Gutachten (Art. 307 StGB) hingewiesen.

3.4 Im Rahmen der Begutachtung sind folgende

Fragen zu klären:

a) Wie beurteilen Sie den Entwicklungsstand

und die psychische Befindlichkeit von C.___?

b) Was sind die Bedürfnisse von C.___

bezüglich ihrer Lebens- und Betreuungssituation?

c) Wie beurteilen Sie die Ressourcen,

Belastungsfaktoren und Beziehungsdynamiken im erweiterten Familiensystem?

d) Wie beurteilen Sie die Bindung/Beziehung

der Mutter/des Vaters zum Kind?

e) Wie beurteilen Sie die Beziehung

zwischen den Eltern und deren Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit in Bezug

auf die Kinderbelange?

f) Wie beurteilen Sie die Betreuungs- und

Erziehungsfähigkeit der Mutter/des Vaters? Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, in

welchen Bereichen?

g) Sind Kontakte zwischen dem nicht

obhutsberechtigten Vater und C.___ dem Kindeswohl abträglich? Wenn ja, weshalb?

h) Falls Kontakte zwischen dem Vater und C.___

dem Kindeswohl nicht abträglich sind, in welcher Form können diese ausgestaltet

werden? Welche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C.___

empfehlen Sie konkret und weshalb?

i) Wie beurteilen Sie die Fähigkeit der

Mutter, den Kontakt von C.___ zum nicht obhutsberechtigten Vater zu

unterstützen/fördern?

j) Wie beurteilen Sie die

Kooperationsbereitschaft der Mutter/des Vaters mit der Beiständin und den

weiteren Fachpersonen (z.B. Familienbegleitung)?

k) Erachten Sie die Anordnung von weiteren

Kindsschutzmassnahmen als notwendig?

l) Gibt es weitere sachdienliche

Bemerkungen, Einschätzungen und Empfehlungen, welche für die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein relevant sein können?

3.5 Die übrigen Anträge des Kindsvaters

betreffend Anpassung bzw. Ergänzung des Fragekataloges werden abgewiesen.

3.6 Zur Beurteilung des Gesuchs von A.___ um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Nachweis über die

aktuellen Einkommensverhältnisse erforderlich. Zur Nachreichung der

Unterlagen (Verfügung/Arbeitslosenversicherung) wird dem Gesuchsteller Frist

gesetzt bis am 26. Februar 2025.

3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8 Über die Erhebung von Verfahrenskosten

wird im Endentscheid befunden.

7. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit

Beschwerde vom 4. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte

Folgendes:

1. Ziffer 3.1 des Entscheids vom

11. Februar 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer

des Verfahrens ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht im [...] oder einer

ähnlichen Institution für vier Stunden mit seiner Tochter, C.___, geb. […]

2020, zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

8. Mit Eingabe vom 22. April 2025

beantragte B.___, v.d. Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin, die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

9. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

schloss mit Eingabe vom 24. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde und

verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere

Ausführungen. Die Beiständin von C.___ liess sich zur Beschwerde nicht

vernehmen.

10. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der angefochtene

Zwischenentscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Gemäss §

66.

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, Hauptentscheiden gleichgestellt. Da dem

sorgeberechtigten Kindsvater kein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter

gewährt wird, ist er durch den angefochtenen Zwischenentscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz wies im angefochtenen

Entscheid den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass eines vorsorglichen,

begleiteten Besuchsrechts ab. Er beantragt in der Sache, es sei ihm für die

Dauer des Verfahrens vor der KESB ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht

im [...] oder einer ähnlichen Institution für vier Stunden mit seiner Tochter C.___

zu gewähren. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht

Dispositiv

angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.

3.1 Die Vorinstanz begründete das

verweigerte begleitete Besuchsrecht im Wesentlichen damit, in Ziffer 2.8 des

Entscheids vom 14. Januar 2025 habe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

ausgeführt, dass und weshalb sie für die Regelung des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ auf die Expertise von entsprechenden

Fachpersonen angewiesen sei. Es gelte einzuschätzen, ob und wenn ja in welchem

Rahmen sich ein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl

vereinbaren lasse, was aufgrund der mutmasslichen häuslichen Gewalt und den

hängigen Strafverfahren eine sorgfältige Prüfung von Sachverständigen

erfordere. Mit dem Verweis auf oben genannten Entscheid werde die Notwendigkeit

eines familienrechtlichen Gutachtens an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.

Aus den Stellungnahmen der Eltern gehe grundsätzlich Einverständnis hervor,

auch wenn der Beschwerdeführer einzelne Anpassungen des Fragekataloges

beantragt habe. Wie ausgeführt, solle das familienrechtliche Gutachten der

Sachverhaltsabklärung dienen und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

ermöglichen, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C.___

so zu regeln, dass es für die Entwicklung des Mädchens förderlich sei. Der

Umstand, dass die KESB für die Regelung des persönlichen Verkehrs auf die

Expertise von Sachverständigen angewiesen sei, schliesse eine vorsorgliche

Besuchsrechtsregelung für die Dauer des Verfahrens aus. Wäre die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Einschätzung gelangt, dass sich ein begleitetes

Besuchsrecht mit dem Kindeswohl vereinbaren lasse, hätte ein solches – auch

ohne Begutachtung – angeordnet werden können. Gerade aber weil diesbezüglich

eine Unsicherheit bestehe, wie bereits im Entscheid vom 14. Januar 2025

dargelegt, sei eine Begutachtung nötig, bevor dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht

gewährt werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines

begleiteten Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens sei somit abzuweisen.

Sollten sich während der Begutachtung begleitete Treffen zwischen dem

Kindsvater und C.___ als notwendig und mit dem Kindeswohl vereinbar erweisen,

könnten diese von der Beiständin jederzeit beantragt werden.

3.2 Dem hält der Beschwerdeführer mit

seiner Beschwerdebegründung entgegen, anscheinend habe die Kindsmutter mit C.___

mittlerweile jegliche Schutzeinrichtungen verlassen. Dies sei vorab betreffend

die Umsetzbarkeit von begleiteten Besuchen festzuhalten. Die Vorinstanz

begründe ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich «in der Gesamtschau

erhebliche Bedenken» ergeben würden, dass durch die Ausübung des persönlichen

Verkehrs auch mit Begleitung «eine erneute Destabilisierung und Gefährdung des

Kindeswohls» ergeben könnte. Diese Bedenken fussten auf den Ausführungen, dass

mutmasslich von häuslicher Gewalt ausgegangen werden müsse oder es zumindest

grosse Spannungen zwischen den Eltern gegeben habe. Gewalt gegenüber der

Tochter C.___ (in jeglicher Form) werde nirgends geltend gemacht geschweige

denn sei entsprechendes belegt. Irgendein kindswohlgefährdendes Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter werde vehement bestritten. Alsdann

sei auch ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (D.___,

das älteste Kind von B.___) noch nicht abgeschlossen. Dieses Verfahren laufe

seit rund drei Jahren und D.___ lebe genauso lange nicht mehr mit B.___ und dem

Beschwerdeführer zusammen. Welche Relevanz dieses Strafverfahren für die

Beziehung, das Zusammenleben und den Kontakt des Beschwerdeführers in Zukunft

zu seiner Tochter C.___, welche erst vier Jahre alt sei, zeitigen solle,

erschliesse sich mithin nicht. Die Tatsache eines laufenden Strafverfahrens

gegen eine Halbschwester von C.___ zeitige offensichtlich keine Bewandtnis für

die Beurteilung des Kontakts von C.___ zu ihrem Vater. Die Vorinstanz verweise

in ihrer weiteren Begründung auf den Bericht der Beiständin, welche das

Erziehungsverhalten des Beschwerdeführers als fragwürdig, wenn nicht sogar

kindswohlgefährdend beschreiben würde. Es werde darin einzig das Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber der mittleren Tochter von B.___, E.___, kritisiert,

wobei die Vorinstanz wenigstens eingestehe, dass nicht beurteilt werden könne,

ob es sich um Einzelfälle handeln würde. Weshalb solle es sich dabei nicht um

Einzelfälle handeln? Weder habe B.___ noch die Vorinstanz je andere Fälle

behauptet. Tatsache sei, dass diese Begründung fadenscheinig sei. Unabhängig

davon, dass die darin gemachten Ausführungen bestritten würden, so fusse der

genannte Bericht einerseits nur auf den Aussagen von B.___ und andererseits

enthalte der Bericht keinerlei Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer jemals

gegenüber seiner Tochter C.___ falsch verhalten haben sollte. Ältere Berichte

aus dem Jahr 2023 würden das Gegenteil belegen. Vor diesem Hintergrund könne,

noch wenn die Einzelfälle so stattgefunden hätten, eben nur auf Einzelfälle

geschlossen werden. Damit seien allfällige Mutmassungen zum Voraus ohne

Fundament. Ausserdem werde im angefochtenen Entscheid auf Beschreibungen von

Fachpersonen verwiesen, welche den Beschwerdeführer als dominant und

manipulativ und sein Verhalten als narzisstisch beschreiben würden. Die

schreibende Beiständin sei weit weg von einer entsprechenden psychologischen

Ausbildung, um derlei Diagnosen zu stellen. Es sei unrichtig, dass der

Beschwerdeführer keine Kooperationsbereitschaft gezeigt habe. Termine mit der

Familienbegleitung seien vereinbart worden, ohne diese mit ihm zu koordinieren.

Zudem könne aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrags im

Wissen und im Hinblick, wie der Ablauf begleiteter Besuche stattfinde, nicht

ernsthaft behauptet werden, dass in gleichem Umfang Kooperationsbereitschaft

wie bei einer Familienbegleitung notwendig wäre. Die Eltern von C.___ hätten

eine schwierige Beziehung geführt und die Kindsmutter versuche bei ihrer

dritten Tochter, deren Vater aus deren Leben auszuschliessen. Ihre mangelnde

Bindungstoleranz, aber auch ihre eigenen Mankos im Rahmen der Erziehung negiere

sie und sie lenke damit von ihr ab, indem sie teils erfundene und mit massiven

Steigerungen geschilderte Geschichten über den Beschwerdeführer erzähle. Mit

dem Weggang ins Frauenhaus von einem auf den anderen Tag habe sie sich vollends

in die Opferrolle begeben. Die Vorinstanz handle nicht verhältnismässig. Durch

die Begleitung sei der Schutz von C.___ jederzeit gewahrt. Schliesslich sei

nicht einsichtig, wie die Bindungsfähigkeit, das effektive Erziehungsverhalten

des Beschwerdeführers von der Gutachtensperson beurteilt werden solle, wenn C.___

ihren Vater, nach noch längerer Zeit gemessen am letzten Kontakt werde

vergessen haben und ihn bei allfälligen Konfrontationen im Rahmen der

Begutachtung als Fremden wahrnehme. Mithin sei auch im Hinblick auf die

Qualität und den Bestand des Gutachtens während der Dauer des Verfahrens ein

Kontakt zwischen Vater und Tochter unbedingt notwendig.

3.3 Die Kindsmutter lässt dazu im

Wesentlichen ausführen, um das Kindeswohl zu schützen, dürfe das Kontaktrecht

des Vaters eingeschränkt werden. Dies stelle keine Rechtsverletzung dar,

sondern sei gesetzlich ausdrücklich so vorgesehen und im vorliegenden Fall auch

verhältnismässig. Ein begleitetes Besuchsrecht sei nicht geeignet, einer

Gefährdung des Kindeswohls von C.___ vollends zu begegnen. Einerseits würde

eine Retraumatisierung drohen, da diese in der Vergangenheit gravierende Gewalt

erlebt habe und ihre psychische Gesundheit deswegen bereits angeschlagen sei.

Nachdem die psychische Gesundheit der Kindsmutter aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers ebenfalls stark angeschlagen sei, wäre diese sodann wohl

aktuell nicht in der Lage, C.___ genügend auf diese Besuche vorzubereiten.

Weiter bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die psychische Gesundheit

von C.___ selbst bei begleiteten Besuchen weiterhin mit Manipulationsversuchen

verletzen würde. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft, welche der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt habe, bestehe sodann ein grosses

Risiko, dass die begleiteten Besuche relativ schnell wieder abgebrochen werden

müssten. Dies stelle ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung dar. Mangels Eignung

komme die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts folglich nicht in Frage.

Daher habe die Vorinstanz keine andere Wahl gehabt, als das Besuchsrecht des

Beschwerdeführers zu sistieren, um das Kindeswohl zu schützen.

3. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.

274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte

körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist; so

namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer

Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet.

Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen

Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des

Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch

Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Balser Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK

ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 274 N. 10).

Bei begründetem Verdacht auf gegen das

Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht

grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in

Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in:

BSK ZGB, a.a.O., Art. 274 N. 11).

4.1 Im Abklärungsbericht der

Sozialatelier GmbH vom 12. September 2024 wird namentlich ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe den Einsatz der Sozialpädagogischen Familienbegleitung

(nachfolgend SPF genannt) und deren Auftrag nicht akzeptieren können. Er habe

sich zurückgehalten und sei nur zu wenigen Terminen bereit gewesen. Beim

Erstgespräch und beim Gespräch am 21. August 2024 habe der Beschwerdeführer

bestimmt, uneinsichtig und auf seiner Meinung verharrend gewirkt. Beim

Erstgespräch habe er teilweise abwertende Aussagen gegenüber seiner Partnerin

gemacht, diese sei erziehungsunfähig und brauche seine Hilfe, um den Alltag zu

meistern. Der Beschwerdeführer schätze sich selbst bei Erziehungsthemen als

kompetent ein. Er verkenne die schwierige Situation, in welcher sich die

Familie befinde. Bei den weiteren Besuchen sei der Beschwerdeführer

mehrheitlich nur punktuell anwesend gewesen. Es sei aufgefallen, dass er mit der

SPF nur wenig zu tun haben wolle. Sein Verhalten habe ausweichend, aber dennoch

fordernd gewirkt. B.___ sei aus fachlicher Sicht dringend auf eine

psychiatrische Behandlung und Diagnose angewiesen. Ihre gesundheitliche

Situation wirke höchst instabil. Auffällig sei, dass B.___ sich selbst als

unfähige Mutter erlebe und aus diesem Grund weiterhin mit dem Beschwerdeführer

zusammenleben wolle. Dies sei aber trotzdem mit grossen Zweifeln verbunden. Sie

wirke wie zermürbt, da die Strafverfolgung wegen sexualisierter Gewalt von ihrem

Lebenspartner immer noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer wirke

sich seiner Unschuld gewiss und fühle sich dadurch in seiner Integrität

angegriffen. In seinen Aussagen über B.___ habe er sehr deutlich gemacht, dass

sie nicht erziehungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass

sein Erziehungsstil angemessen und vorbildlich sei. Somit sei fachlich

festzuhalten, dass die Beziehung als hoch dysfunktional einzuschätzen sei. Es

bestehe eine Hörigkeit und eine Abhängigkeit von B.___ gegenüber dem

Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer akzeptiere dieses Machtverhältnis und

behalte dadurch die Kontrolle über das Familiensystem. Die Kinder, vor allem

aber E.___, erlebten eine erniedrigte und emotional schwankende Mutter auf der

einen Seite. Auf der anderen Seite einen Stiefvater, welcher aggressiv und

entwertend auftrete (act. 82).

4.2 Im Verlaufsbericht vom

18. November 2024 gelangt die Beiständin von C.___ zur Einschätzung, dass

es aus fachlicher Sicht für die Entwicklung von C.___ und E.___ wichtig sei,

dass B.___ in ihrem Entscheid, ins Frauenhaus zu gehen, um der dysfunktionalen

Beziehung zu entkommen, unterstütze und auch in den weiteren Schritten eng

begleitet werde. Nur durch entsprechende fachliche Unterstützung könne B.___ weiterhin

an sich arbeiten, um die Entwicklung ihrer Töchter entsprechend fördern zu

können. Sie habe, seit dem Entscheid ins Frauenhaus zu gehen, an Vertrauen und

Sicherheit dazugewinnen können. Die Mandatierung eines Anwaltes sowie der

Entschluss, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu tätigen, lasse

darauf schliessen, dass sich B.___ ihrer Entscheidung relativ sicher scheine.

Dennoch bestehe ein gewisses Risiko, dass sie zum Beschwerdeführer zurückkehren

könnte. Von der Beiständin sei B.___ informiert worden, dass in einem solchen

Fall die Kinder umgehend platziert werden müssten. Da B.___ nach wie vor eine

gewisse Unsicherheit zeige und dies auch selber erkenne, sollte ein

Zusammentreffen von ihr und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer

genau bedacht werden. Der plötzliche Sinneswandel des Beschwerdeführers lasse

sich einerseits durch den steigenden Druck durch das Verfahren, welches D.___

mit ihrer Anzeige aufgrund sexueller Handlungen in Gang gebracht habe, sowie

andererseits durch den Kontaktabbruch von B.___ erklären. Der Beschwerdeführer

habe zunächst mit allen Mitteln versucht, B.___ bei den Behörden als unfähig

und psychisch belastet darzustellen. Als dies nicht funktioniert habe, habe der

Beschwerdeführer versucht, B.___ Angst zu machen, dass ihr die Kinder

weggenommen würden und sie doch nach Hause kommen solle. Da auch diese Versuche

nichts bewirkt hätten, habe er als letzte Möglichkeit gesehen, sein bisheriges

Verhalten als ungünstig darzustellen und künftige Veränderungen in Aussicht zu

stellen. Für die Beiständin sei fraglich, ob der Beschwerdeführer nach den

bisherigen klaren Aussagen, dass es für beide Kinder, aber vor allem für seine

Tochter C.___ keine Kindesschutzmassnahmen brauche und wenn dann nur, weil B.___

unfähig sei, die Kinder richtig zu erziehen, tatsächlich einen Sinneswandel

habe. Auf kritische Fragen zu seinem Sinneswandel reagiere der Beschwerdeführer

ausweichend und suche die Schuld bei den Behörden, der SPF oder B.___. Daher

sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

wahrhaft bereit sei, an sich zu arbeiten und sein Verhalten den Kindern und B.___

gegenüber zu ändern. Die Beobachtungen der beiden SPF (Sozialatelier und Lobs)

bei den Hausbesuchen sowie die Ausführungen im Abklärungsbericht für C.___ und E.___

würden klar zeigen, dass die Erziehungskompetenzen des Beschwerdeführers

äusserst fragwürdig und schlicht grausam seien. Auch das Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber B.___ sei abwertend und von psychischer und

physischer Gewalt geprägt (act. 69). Anmerkungen der Fachpersonen zu seinen

Erziehungskompetenzen habe der Beschwerdeführer nicht annehmen können. Andere

Vorgehensweisen oder Ansichten hinsichtlich Erziehung habe er deutlich

abgelehnt. Es habe sich gezeigt, dass nur seine Meinung die Richtige sei.

Dieses Verhalten zeige er auch bei B.___, sodass sie keine Chance gehabt habe,

ihre Meinung zu vertreten und wenn dann mit psychischer oder sogar physischer

Gewalt habe rechnen müssen. Bezüglich der Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer seien einige Punkte zu

beachten. Grundsätzlich habe ein Kind das Recht, Kontakt zu beiden Elternteilen

zu pflegen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet sei. Gegen den

Beschwerdeführer sei aktuell ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem

Kind (Anzeige von D.___, Tochter von B.___) hängig, welches bei dieser Frage

beachtet werden müsse. Zudem seien die Erziehungskompetenzen des

Beschwerdeführers gemäss den Informationen von B.___ sowie der beiden SPF

äusserst fragwürdig. Seine harschen Erziehungsmethoden würden bei C.___

negative Auswirkungen zeigen, welche für die Entwicklung des Mädchens ungünstig

seien. Auch die Drohung, dass er mit C.___ nach Deutschland gehen würde, sollte

im Hinblick auf die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ernst genommen

werden. So sei nicht auszuschliessen, dass er seine Aussagen in die Tat

umsetzen könne, wenn er mit C.___ alleine sei. Aufgrund dieser Tatsachen sei

höchstens ein begleitetes Besuchsrecht an einem passenden Ort mit dem

entsprechenden Fachpersonal, welches dem fordernden und fragwürdigen Verhalten

des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, erdenklich. Dennoch müsse davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei begleiteten Besuchen die

Zusammenarbeit mit den Fachpersonen verweigern könnte, wenn diese nicht seine

Ansichten teilten. Dieses Verhalten habe sich bereits bei der Abklärung sowie

den involvierten SPF gezeigt. Aus Sicht der Beiständin sei es in einem ersten

Schritt wichtiger, C.___ und B.___ zu schützen als einen persönlichen Verkehr

in Betracht zu ziehen (act. 70). Ergänzend müsse die Frage geklärt werden, ob

momentan ein persönlicher Kontakt für C.___ zum Beschwerdeführer für ihre

Entwicklung förderlich oder im Gegenteil sogar schädlich sei, da sie in einen

Loyalitätskonflikt kommen und von ihm negativ beeinflusst werden könnte. Die

Beiständin empfahl unter anderem, vorerst auf einen persönlichen Verkehr

zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer zu verzichten. In einer zweiten Phase

könne ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden (act. 71).

4.3 Im Bericht der Lobs GmbH vom 29. November

2024 zur SPF wird namentlich ausgeführt, aufgrund der gemachten Erfahrungen in

der Begleitung von B.___ und den beiden Töchtern empfehle man aktuell ein

ausgesetztes Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und C.___. Bei wieder

in Kraft setzen des Besuchsrechts solle dies nur in fachlich begleiteter Form

stattfinden (act. 88).

4.4 Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers bestehen durchaus diverse konkrete Anhaltspunkte und Belege

von Fachpersonen, dass sowohl B.___ als auch die Kinder unter häuslicher Gewalt

gelitten haben. Zwar sind die im Raum stehenden Vorwürfe strafrechtlich noch

nicht abschliessend geklärt und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt

die Unschuldsvermutung (vgl. BGE 137 I 31, E. 5.1). Der Beschwerdeführer

verkennt indes, dass in kindesschutzrechtlichen Zusammenhängen grundsätzlich

nicht die Gewaltvorfälle gegen einen Elternteil nachgewiesen werden, sondern

die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung, also eine Folge der Gewalt (vgl.

Büchler Andrea/Michel Margot, Besuchsrecht und

häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011 S. 525 ff., 541). Sowohl der aktenkundige

Bericht der Beiständin als auch die Berichte der SPF thematisieren die

häusliche Gewaltsituation. Dabei handelt es sich um fundierte Einschätzungen

von Fachpersonen, welche mit beiden Elternteilen gesprochen haben. Insbesondere

die SPF hat die Familie im Alltag miterlebt. Wenn der Beschwerdeführer seine mangelnde

Kooperationsbereitschaft pauschal bestreitet, steht dies im klaren Widerspruch

zu den in den Akten dokumentierten Vorkommnissen. Es besteht jedenfalls kein

Anlass, an den Ausführungen der Fachpersonen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer

übersieht schliesslich, dass auch bei begleiteten Besuchen durchaus eine

gewisse Kooperation von seiner Seite notwendig sein müsste. Klar ist, dass es

bei der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht um die Bedürfnisse des

Beschwerdeführers gehen kann, sondern dass allein das Wohl von C.___ massgebend

sein muss. Die Äusserung in der Beschwerdeschrift, wonach sich B.___ mit dem

Weggang ins Frauenhaus vollends in die Opferrolle begeben habe, machen die

fehlenden Problemerkennung seitens des Beschwerdeführers erneut deutlich. Zu bedenken

ist weiter, dass B.___ ihre Tochter vermutlich an den Ort, an dem die

begleiteten Besuche stattfinden würden, begleiten müsste, sie müsste diese auf

die Termine mit dem Vater vorbereiten und dabei eine positive Haltung

einnehmen. Auch allfällige Nachwirkungen oder Folgen der Treffen müsste sie mit

ihr verarbeiten. Dass dies für einen Elternteil, der mutmasslich Opfer von

häuslicher Gewalt geworden ist, eine sehr grosse emotionale Belastung

darstellen würde, bedarf keiner weiteren Begründung. Ebenso wenig, dass sich

eine daraus möglicherweise ergebende psychische Destabilisierung auch auf die

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter auswirken würde und dies einen negativen

Einfluss auf das Kindswohl hätte. Schliesslich ist nachvollziehbar, wenn die

Vorinstanz die Gefahr einer Instrumentalisierung von C.___ ins Feld führt. Mit

Blick auf die psychischen Belastungen von C.___ reicht es im Übrigen nicht aus,

nur die physische Sicherheit des Kindes zu garantieren (vgl. auch

Büchler/Margot, a.a.O., S. 545). Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum

Schluss, dass sich vorliegend erhebliche Bedenken ergeben, dass durch die

Ausübung des persönlichen Verkehrs – auch im begleiteten Rahmen – eine erneute

Destabilisierung und Gefährdung des Kindeswohls resultieren könnte. Die

involvierten Fachpersonen rieten schliesslich aktuell übereinstimmend von einem

persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ ab. Darauf ist

abzustellen.

4.5 Die Sistierung des Besuchsrechts

stellt die mildere Massnahme als dessen Aufhebung dar, sodass diese Lösung das

Gebot der Verhältnismässigkeit wahrt. Die Vorinstanz hat allerdings, solange

die angeordnete Begutachtung noch nicht vorliegt, in regelmässigen Abständen zu

prüfen, ob die Sistierung des Besuchsrechts nach wie vor notwendig und

verhältnismässig ist. Es ist daher festzuhalten, dass die von der KESB

angeordnete Sistierung des Besuchsrechts zurzeit erforderlich ist und dass es

sich dabei auch um die mildest mögliche Massnahme handelt. Der angefochtene

Entscheid ist jedenfalls in Berücksichtigung aller Aspekte zu Recht ergangen;

die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss vollumfänglich

abgewiesen werden.

5.1 Bei diesem Ausgang hätte der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen

sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die

Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

5.2 Rechtsanwalt Andreas Ehrsam macht

einen Aufwand von total 6 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand

erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen.

Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'462.15

(6 Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 212.60 plus 8,1 % MWST), zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 454.05 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 260.00,

inkl. MWST), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

5.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im Zivilverfahren –

die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen

Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122

Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer ist daher zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Parteientschädigung ist entsprechend

der von Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin eingereichten Honorarnote

(samt Honorarvereinbarung), die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass

gibt, auf total CHF 1'831.45 (5.5 Stunden à CHF 290.00 plus Auslagen

CHF 99.20 plus 8.1% MWST) festzusetzen und von A.___ zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 1'462.15 (6 Stunden

à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 212.60 plus 8,1 % MWST) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforde-rungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsan-spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 454.05 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 260.00, inkl. MWST), sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'831.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Gottesman