VWBES.2025.119
Besuchsrecht
30. Juni 2025Deutsch23 min
Kindsmutter befänden sich noch die beiden minderjährigen Kinder E.___ und C.___.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geb. […] 2020). Die Kindseltern tragen die
elterliche Sorge gemeinsam.
2. Im März 2023 meldete die Polizei
Kanton Solothurn der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen, dass gegen A.___ ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen
mit einem Kind (D.___, Halbschwester von C.___) angehoben wurde. Bei der
Kindsmutter befänden sich noch die beiden minderjährigen Kinder E.___ und C.___.
Es bestehe folglich eine konkrete Gefahr, dass auch die anderen Kinder Opfer
von sexuellen Handlungen werden könnten. Daraufhin wurde im Juli 2024 eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C.___ errichtet. Als Mandatsperson ist F.___,
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, eingesetzt.
3. Am 7. November 2024 teilte die
Beiständin der inzwischen zuständigen KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit,
dass B.___ von häuslicher Gewalt durch A.___ berichte und gemeinsam mit C.___
und E.___ eine Schutzeinrichtung aufgesucht habe. Die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein entzog daraufhin mit Entscheid vom 7. November
2024 A.___ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ und
stellte das Mädchen superprovisorisch unter die alleinige Obhut von B.___. A.___
wurde vorerst kein Kontakt- und Besuchsrecht für C.___ erteilt.
4. Auf Antrag von B.___ erliess das
Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 für A.___ superprovisorisch
Fernhaltemassnahmen.
5. Mit Entscheid vom 14. Januar
2025 bestätigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.___ und stellte C.___ unter die alleinige
Obhut von B.___. Zur Regelung des persönlichen Verkehrs eröffnete die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein separates Verfahren.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
fällte die 2. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am
11. Februar 2025 folgenden Entscheid:
3.1 Der Antrag von A.___ um Erlass eines
vorsorglichen, begleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.
3.2 Für C.___ wird gestützt auf Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein familienrechtliches Gutachten angeordnet.
3.3 Mit der Begutachtung wird [...]
in Zusammenarbeit mit [...] beauftragt. Die Gutachter
werden auf die Straffolgen bei falschem Gutachten (Art. 307 StGB) hingewiesen.
3.4 Im Rahmen der Begutachtung sind folgende
Fragen zu klären:
a) Wie beurteilen Sie den Entwicklungsstand
und die psychische Befindlichkeit von C.___?
b) Was sind die Bedürfnisse von C.___
bezüglich ihrer Lebens- und Betreuungssituation?
c) Wie beurteilen Sie die Ressourcen,
Belastungsfaktoren und Beziehungsdynamiken im erweiterten Familiensystem?
d) Wie beurteilen Sie die Bindung/Beziehung
der Mutter/des Vaters zum Kind?
e) Wie beurteilen Sie die Beziehung
zwischen den Eltern und deren Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit in Bezug
auf die Kinderbelange?
f) Wie beurteilen Sie die Betreuungs- und
Erziehungsfähigkeit der Mutter/des Vaters? Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, in
welchen Bereichen?
g) Sind Kontakte zwischen dem nicht
obhutsberechtigten Vater und C.___ dem Kindeswohl abträglich? Wenn ja, weshalb?
h) Falls Kontakte zwischen dem Vater und C.___
dem Kindeswohl nicht abträglich sind, in welcher Form können diese ausgestaltet
werden? Welche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C.___
empfehlen Sie konkret und weshalb?
i) Wie beurteilen Sie die Fähigkeit der
Mutter, den Kontakt von C.___ zum nicht obhutsberechtigten Vater zu
unterstützen/fördern?
j) Wie beurteilen Sie die
Kooperationsbereitschaft der Mutter/des Vaters mit der Beiständin und den
weiteren Fachpersonen (z.B. Familienbegleitung)?
k) Erachten Sie die Anordnung von weiteren
Kindsschutzmassnahmen als notwendig?
l) Gibt es weitere sachdienliche
Bemerkungen, Einschätzungen und Empfehlungen, welche für die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein relevant sein können?
3.5 Die übrigen Anträge des Kindsvaters
betreffend Anpassung bzw. Ergänzung des Fragekataloges werden abgewiesen.
3.6 Zur Beurteilung des Gesuchs von A.___ um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Nachweis über die
aktuellen Einkommensverhältnisse erforderlich. Zur Nachreichung der
Unterlagen (Verfügung/Arbeitslosenversicherung) wird dem Gesuchsteller Frist
gesetzt bis am 26. Februar 2025.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Über die Erhebung von Verfahrenskosten
wird im Endentscheid befunden.
7. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit
Beschwerde vom 4. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte
Folgendes:
1. Ziffer 3.1 des Entscheids vom
11. Februar 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer
des Verfahrens ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht im [...] oder einer
ähnlichen Institution für vier Stunden mit seiner Tochter, C.___, geb. […]
2020, zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
8. Mit Eingabe vom 22. April 2025
beantragte B.___, v.d. Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin, die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
9. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
schloss mit Eingabe vom 24. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde und
verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere
Ausführungen. Die Beiständin von C.___ liess sich zur Beschwerde nicht
vernehmen.
10. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der angefochtene
Zwischenentscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Gemäss §
66.
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, Hauptentscheiden gleichgestellt. Da dem
sorgeberechtigten Kindsvater kein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter
gewährt wird, ist er durch den angefochtenen Zwischenentscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen
Entscheid den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass eines vorsorglichen,
begleiteten Besuchsrechts ab. Er beantragt in der Sache, es sei ihm für die
Dauer des Verfahrens vor der KESB ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht
im [...] oder einer ähnlichen Institution für vier Stunden mit seiner Tochter C.___
zu gewähren. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht
Dispositiv
angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.
3.1 Die Vorinstanz begründete das
verweigerte begleitete Besuchsrecht im Wesentlichen damit, in Ziffer 2.8 des
Entscheids vom 14. Januar 2025 habe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
ausgeführt, dass und weshalb sie für die Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ auf die Expertise von entsprechenden
Fachpersonen angewiesen sei. Es gelte einzuschätzen, ob und wenn ja in welchem
Rahmen sich ein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl
vereinbaren lasse, was aufgrund der mutmasslichen häuslichen Gewalt und den
hängigen Strafverfahren eine sorgfältige Prüfung von Sachverständigen
erfordere. Mit dem Verweis auf oben genannten Entscheid werde die Notwendigkeit
eines familienrechtlichen Gutachtens an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.
Aus den Stellungnahmen der Eltern gehe grundsätzlich Einverständnis hervor,
auch wenn der Beschwerdeführer einzelne Anpassungen des Fragekataloges
beantragt habe. Wie ausgeführt, solle das familienrechtliche Gutachten der
Sachverhaltsabklärung dienen und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
ermöglichen, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C.___
so zu regeln, dass es für die Entwicklung des Mädchens förderlich sei. Der
Umstand, dass die KESB für die Regelung des persönlichen Verkehrs auf die
Expertise von Sachverständigen angewiesen sei, schliesse eine vorsorgliche
Besuchsrechtsregelung für die Dauer des Verfahrens aus. Wäre die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Einschätzung gelangt, dass sich ein begleitetes
Besuchsrecht mit dem Kindeswohl vereinbaren lasse, hätte ein solches – auch
ohne Begutachtung – angeordnet werden können. Gerade aber weil diesbezüglich
eine Unsicherheit bestehe, wie bereits im Entscheid vom 14. Januar 2025
dargelegt, sei eine Begutachtung nötig, bevor dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht
gewährt werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines
begleiteten Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens sei somit abzuweisen.
Sollten sich während der Begutachtung begleitete Treffen zwischen dem
Kindsvater und C.___ als notwendig und mit dem Kindeswohl vereinbar erweisen,
könnten diese von der Beiständin jederzeit beantragt werden.
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerdebegründung entgegen, anscheinend habe die Kindsmutter mit C.___
mittlerweile jegliche Schutzeinrichtungen verlassen. Dies sei vorab betreffend
die Umsetzbarkeit von begleiteten Besuchen festzuhalten. Die Vorinstanz
begründe ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich «in der Gesamtschau
erhebliche Bedenken» ergeben würden, dass durch die Ausübung des persönlichen
Verkehrs auch mit Begleitung «eine erneute Destabilisierung und Gefährdung des
Kindeswohls» ergeben könnte. Diese Bedenken fussten auf den Ausführungen, dass
mutmasslich von häuslicher Gewalt ausgegangen werden müsse oder es zumindest
grosse Spannungen zwischen den Eltern gegeben habe. Gewalt gegenüber der
Tochter C.___ (in jeglicher Form) werde nirgends geltend gemacht geschweige
denn sei entsprechendes belegt. Irgendein kindswohlgefährdendes Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter werde vehement bestritten. Alsdann
sei auch ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (D.___,
das älteste Kind von B.___) noch nicht abgeschlossen. Dieses Verfahren laufe
seit rund drei Jahren und D.___ lebe genauso lange nicht mehr mit B.___ und dem
Beschwerdeführer zusammen. Welche Relevanz dieses Strafverfahren für die
Beziehung, das Zusammenleben und den Kontakt des Beschwerdeführers in Zukunft
zu seiner Tochter C.___, welche erst vier Jahre alt sei, zeitigen solle,
erschliesse sich mithin nicht. Die Tatsache eines laufenden Strafverfahrens
gegen eine Halbschwester von C.___ zeitige offensichtlich keine Bewandtnis für
die Beurteilung des Kontakts von C.___ zu ihrem Vater. Die Vorinstanz verweise
in ihrer weiteren Begründung auf den Bericht der Beiständin, welche das
Erziehungsverhalten des Beschwerdeführers als fragwürdig, wenn nicht sogar
kindswohlgefährdend beschreiben würde. Es werde darin einzig das Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber der mittleren Tochter von B.___, E.___, kritisiert,
wobei die Vorinstanz wenigstens eingestehe, dass nicht beurteilt werden könne,
ob es sich um Einzelfälle handeln würde. Weshalb solle es sich dabei nicht um
Einzelfälle handeln? Weder habe B.___ noch die Vorinstanz je andere Fälle
behauptet. Tatsache sei, dass diese Begründung fadenscheinig sei. Unabhängig
davon, dass die darin gemachten Ausführungen bestritten würden, so fusse der
genannte Bericht einerseits nur auf den Aussagen von B.___ und andererseits
enthalte der Bericht keinerlei Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer jemals
gegenüber seiner Tochter C.___ falsch verhalten haben sollte. Ältere Berichte
aus dem Jahr 2023 würden das Gegenteil belegen. Vor diesem Hintergrund könne,
noch wenn die Einzelfälle so stattgefunden hätten, eben nur auf Einzelfälle
geschlossen werden. Damit seien allfällige Mutmassungen zum Voraus ohne
Fundament. Ausserdem werde im angefochtenen Entscheid auf Beschreibungen von
Fachpersonen verwiesen, welche den Beschwerdeführer als dominant und
manipulativ und sein Verhalten als narzisstisch beschreiben würden. Die
schreibende Beiständin sei weit weg von einer entsprechenden psychologischen
Ausbildung, um derlei Diagnosen zu stellen. Es sei unrichtig, dass der
Beschwerdeführer keine Kooperationsbereitschaft gezeigt habe. Termine mit der
Familienbegleitung seien vereinbart worden, ohne diese mit ihm zu koordinieren.
Zudem könne aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrags im
Wissen und im Hinblick, wie der Ablauf begleiteter Besuche stattfinde, nicht
ernsthaft behauptet werden, dass in gleichem Umfang Kooperationsbereitschaft
wie bei einer Familienbegleitung notwendig wäre. Die Eltern von C.___ hätten
eine schwierige Beziehung geführt und die Kindsmutter versuche bei ihrer
dritten Tochter, deren Vater aus deren Leben auszuschliessen. Ihre mangelnde
Bindungstoleranz, aber auch ihre eigenen Mankos im Rahmen der Erziehung negiere
sie und sie lenke damit von ihr ab, indem sie teils erfundene und mit massiven
Steigerungen geschilderte Geschichten über den Beschwerdeführer erzähle. Mit
dem Weggang ins Frauenhaus von einem auf den anderen Tag habe sie sich vollends
in die Opferrolle begeben. Die Vorinstanz handle nicht verhältnismässig. Durch
die Begleitung sei der Schutz von C.___ jederzeit gewahrt. Schliesslich sei
nicht einsichtig, wie die Bindungsfähigkeit, das effektive Erziehungsverhalten
des Beschwerdeführers von der Gutachtensperson beurteilt werden solle, wenn C.___
ihren Vater, nach noch längerer Zeit gemessen am letzten Kontakt werde
vergessen haben und ihn bei allfälligen Konfrontationen im Rahmen der
Begutachtung als Fremden wahrnehme. Mithin sei auch im Hinblick auf die
Qualität und den Bestand des Gutachtens während der Dauer des Verfahrens ein
Kontakt zwischen Vater und Tochter unbedingt notwendig.
3.3 Die Kindsmutter lässt dazu im
Wesentlichen ausführen, um das Kindeswohl zu schützen, dürfe das Kontaktrecht
des Vaters eingeschränkt werden. Dies stelle keine Rechtsverletzung dar,
sondern sei gesetzlich ausdrücklich so vorgesehen und im vorliegenden Fall auch
verhältnismässig. Ein begleitetes Besuchsrecht sei nicht geeignet, einer
Gefährdung des Kindeswohls von C.___ vollends zu begegnen. Einerseits würde
eine Retraumatisierung drohen, da diese in der Vergangenheit gravierende Gewalt
erlebt habe und ihre psychische Gesundheit deswegen bereits angeschlagen sei.
Nachdem die psychische Gesundheit der Kindsmutter aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers ebenfalls stark angeschlagen sei, wäre diese sodann wohl
aktuell nicht in der Lage, C.___ genügend auf diese Besuche vorzubereiten.
Weiter bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die psychische Gesundheit
von C.___ selbst bei begleiteten Besuchen weiterhin mit Manipulationsversuchen
verletzen würde. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft, welche der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt habe, bestehe sodann ein grosses
Risiko, dass die begleiteten Besuche relativ schnell wieder abgebrochen werden
müssten. Dies stelle ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung dar. Mangels Eignung
komme die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts folglich nicht in Frage.
Daher habe die Vorinstanz keine andere Wahl gehabt, als das Besuchsrecht des
Beschwerdeführers zu sistieren, um das Kindeswohl zu schützen.
3. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.
274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist; so
namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer
Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet.
Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen
Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des
Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch
Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Balser Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK
ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 274 N. 10).
Bei begründetem Verdacht auf gegen das
Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht
grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in
Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in:
BSK ZGB, a.a.O., Art. 274 N. 11).
4.1 Im Abklärungsbericht der
Sozialatelier GmbH vom 12. September 2024 wird namentlich ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe den Einsatz der Sozialpädagogischen Familienbegleitung
(nachfolgend SPF genannt) und deren Auftrag nicht akzeptieren können. Er habe
sich zurückgehalten und sei nur zu wenigen Terminen bereit gewesen. Beim
Erstgespräch und beim Gespräch am 21. August 2024 habe der Beschwerdeführer
bestimmt, uneinsichtig und auf seiner Meinung verharrend gewirkt. Beim
Erstgespräch habe er teilweise abwertende Aussagen gegenüber seiner Partnerin
gemacht, diese sei erziehungsunfähig und brauche seine Hilfe, um den Alltag zu
meistern. Der Beschwerdeführer schätze sich selbst bei Erziehungsthemen als
kompetent ein. Er verkenne die schwierige Situation, in welcher sich die
Familie befinde. Bei den weiteren Besuchen sei der Beschwerdeführer
mehrheitlich nur punktuell anwesend gewesen. Es sei aufgefallen, dass er mit der
SPF nur wenig zu tun haben wolle. Sein Verhalten habe ausweichend, aber dennoch
fordernd gewirkt. B.___ sei aus fachlicher Sicht dringend auf eine
psychiatrische Behandlung und Diagnose angewiesen. Ihre gesundheitliche
Situation wirke höchst instabil. Auffällig sei, dass B.___ sich selbst als
unfähige Mutter erlebe und aus diesem Grund weiterhin mit dem Beschwerdeführer
zusammenleben wolle. Dies sei aber trotzdem mit grossen Zweifeln verbunden. Sie
wirke wie zermürbt, da die Strafverfolgung wegen sexualisierter Gewalt von ihrem
Lebenspartner immer noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer wirke
sich seiner Unschuld gewiss und fühle sich dadurch in seiner Integrität
angegriffen. In seinen Aussagen über B.___ habe er sehr deutlich gemacht, dass
sie nicht erziehungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass
sein Erziehungsstil angemessen und vorbildlich sei. Somit sei fachlich
festzuhalten, dass die Beziehung als hoch dysfunktional einzuschätzen sei. Es
bestehe eine Hörigkeit und eine Abhängigkeit von B.___ gegenüber dem
Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer akzeptiere dieses Machtverhältnis und
behalte dadurch die Kontrolle über das Familiensystem. Die Kinder, vor allem
aber E.___, erlebten eine erniedrigte und emotional schwankende Mutter auf der
einen Seite. Auf der anderen Seite einen Stiefvater, welcher aggressiv und
entwertend auftrete (act. 82).
4.2 Im Verlaufsbericht vom
18. November 2024 gelangt die Beiständin von C.___ zur Einschätzung, dass
es aus fachlicher Sicht für die Entwicklung von C.___ und E.___ wichtig sei,
dass B.___ in ihrem Entscheid, ins Frauenhaus zu gehen, um der dysfunktionalen
Beziehung zu entkommen, unterstütze und auch in den weiteren Schritten eng
begleitet werde. Nur durch entsprechende fachliche Unterstützung könne B.___ weiterhin
an sich arbeiten, um die Entwicklung ihrer Töchter entsprechend fördern zu
können. Sie habe, seit dem Entscheid ins Frauenhaus zu gehen, an Vertrauen und
Sicherheit dazugewinnen können. Die Mandatierung eines Anwaltes sowie der
Entschluss, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu tätigen, lasse
darauf schliessen, dass sich B.___ ihrer Entscheidung relativ sicher scheine.
Dennoch bestehe ein gewisses Risiko, dass sie zum Beschwerdeführer zurückkehren
könnte. Von der Beiständin sei B.___ informiert worden, dass in einem solchen
Fall die Kinder umgehend platziert werden müssten. Da B.___ nach wie vor eine
gewisse Unsicherheit zeige und dies auch selber erkenne, sollte ein
Zusammentreffen von ihr und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer
genau bedacht werden. Der plötzliche Sinneswandel des Beschwerdeführers lasse
sich einerseits durch den steigenden Druck durch das Verfahren, welches D.___
mit ihrer Anzeige aufgrund sexueller Handlungen in Gang gebracht habe, sowie
andererseits durch den Kontaktabbruch von B.___ erklären. Der Beschwerdeführer
habe zunächst mit allen Mitteln versucht, B.___ bei den Behörden als unfähig
und psychisch belastet darzustellen. Als dies nicht funktioniert habe, habe der
Beschwerdeführer versucht, B.___ Angst zu machen, dass ihr die Kinder
weggenommen würden und sie doch nach Hause kommen solle. Da auch diese Versuche
nichts bewirkt hätten, habe er als letzte Möglichkeit gesehen, sein bisheriges
Verhalten als ungünstig darzustellen und künftige Veränderungen in Aussicht zu
stellen. Für die Beiständin sei fraglich, ob der Beschwerdeführer nach den
bisherigen klaren Aussagen, dass es für beide Kinder, aber vor allem für seine
Tochter C.___ keine Kindesschutzmassnahmen brauche und wenn dann nur, weil B.___
unfähig sei, die Kinder richtig zu erziehen, tatsächlich einen Sinneswandel
habe. Auf kritische Fragen zu seinem Sinneswandel reagiere der Beschwerdeführer
ausweichend und suche die Schuld bei den Behörden, der SPF oder B.___. Daher
sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
wahrhaft bereit sei, an sich zu arbeiten und sein Verhalten den Kindern und B.___
gegenüber zu ändern. Die Beobachtungen der beiden SPF (Sozialatelier und Lobs)
bei den Hausbesuchen sowie die Ausführungen im Abklärungsbericht für C.___ und E.___
würden klar zeigen, dass die Erziehungskompetenzen des Beschwerdeführers
äusserst fragwürdig und schlicht grausam seien. Auch das Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber B.___ sei abwertend und von psychischer und
physischer Gewalt geprägt (act. 69). Anmerkungen der Fachpersonen zu seinen
Erziehungskompetenzen habe der Beschwerdeführer nicht annehmen können. Andere
Vorgehensweisen oder Ansichten hinsichtlich Erziehung habe er deutlich
abgelehnt. Es habe sich gezeigt, dass nur seine Meinung die Richtige sei.
Dieses Verhalten zeige er auch bei B.___, sodass sie keine Chance gehabt habe,
ihre Meinung zu vertreten und wenn dann mit psychischer oder sogar physischer
Gewalt habe rechnen müssen. Bezüglich der Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer seien einige Punkte zu
beachten. Grundsätzlich habe ein Kind das Recht, Kontakt zu beiden Elternteilen
zu pflegen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet sei. Gegen den
Beschwerdeführer sei aktuell ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem
Kind (Anzeige von D.___, Tochter von B.___) hängig, welches bei dieser Frage
beachtet werden müsse. Zudem seien die Erziehungskompetenzen des
Beschwerdeführers gemäss den Informationen von B.___ sowie der beiden SPF
äusserst fragwürdig. Seine harschen Erziehungsmethoden würden bei C.___
negative Auswirkungen zeigen, welche für die Entwicklung des Mädchens ungünstig
seien. Auch die Drohung, dass er mit C.___ nach Deutschland gehen würde, sollte
im Hinblick auf die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ernst genommen
werden. So sei nicht auszuschliessen, dass er seine Aussagen in die Tat
umsetzen könne, wenn er mit C.___ alleine sei. Aufgrund dieser Tatsachen sei
höchstens ein begleitetes Besuchsrecht an einem passenden Ort mit dem
entsprechenden Fachpersonal, welches dem fordernden und fragwürdigen Verhalten
des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, erdenklich. Dennoch müsse davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei begleiteten Besuchen die
Zusammenarbeit mit den Fachpersonen verweigern könnte, wenn diese nicht seine
Ansichten teilten. Dieses Verhalten habe sich bereits bei der Abklärung sowie
den involvierten SPF gezeigt. Aus Sicht der Beiständin sei es in einem ersten
Schritt wichtiger, C.___ und B.___ zu schützen als einen persönlichen Verkehr
in Betracht zu ziehen (act. 70). Ergänzend müsse die Frage geklärt werden, ob
momentan ein persönlicher Kontakt für C.___ zum Beschwerdeführer für ihre
Entwicklung förderlich oder im Gegenteil sogar schädlich sei, da sie in einen
Loyalitätskonflikt kommen und von ihm negativ beeinflusst werden könnte. Die
Beiständin empfahl unter anderem, vorerst auf einen persönlichen Verkehr
zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer zu verzichten. In einer zweiten Phase
könne ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden (act. 71).
4.3 Im Bericht der Lobs GmbH vom 29. November
2024 zur SPF wird namentlich ausgeführt, aufgrund der gemachten Erfahrungen in
der Begleitung von B.___ und den beiden Töchtern empfehle man aktuell ein
ausgesetztes Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und C.___. Bei wieder
in Kraft setzen des Besuchsrechts solle dies nur in fachlich begleiteter Form
stattfinden (act. 88).
4.4 Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers bestehen durchaus diverse konkrete Anhaltspunkte und Belege
von Fachpersonen, dass sowohl B.___ als auch die Kinder unter häuslicher Gewalt
gelitten haben. Zwar sind die im Raum stehenden Vorwürfe strafrechtlich noch
nicht abschliessend geklärt und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt
die Unschuldsvermutung (vgl. BGE 137 I 31, E. 5.1). Der Beschwerdeführer
verkennt indes, dass in kindesschutzrechtlichen Zusammenhängen grundsätzlich
nicht die Gewaltvorfälle gegen einen Elternteil nachgewiesen werden, sondern
die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung, also eine Folge der Gewalt (vgl.
Büchler Andrea/Michel Margot, Besuchsrecht und
häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011 S. 525 ff., 541). Sowohl der aktenkundige
Bericht der Beiständin als auch die Berichte der SPF thematisieren die
häusliche Gewaltsituation. Dabei handelt es sich um fundierte Einschätzungen
von Fachpersonen, welche mit beiden Elternteilen gesprochen haben. Insbesondere
die SPF hat die Familie im Alltag miterlebt. Wenn der Beschwerdeführer seine mangelnde
Kooperationsbereitschaft pauschal bestreitet, steht dies im klaren Widerspruch
zu den in den Akten dokumentierten Vorkommnissen. Es besteht jedenfalls kein
Anlass, an den Ausführungen der Fachpersonen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer
übersieht schliesslich, dass auch bei begleiteten Besuchen durchaus eine
gewisse Kooperation von seiner Seite notwendig sein müsste. Klar ist, dass es
bei der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht um die Bedürfnisse des
Beschwerdeführers gehen kann, sondern dass allein das Wohl von C.___ massgebend
sein muss. Die Äusserung in der Beschwerdeschrift, wonach sich B.___ mit dem
Weggang ins Frauenhaus vollends in die Opferrolle begeben habe, machen die
fehlenden Problemerkennung seitens des Beschwerdeführers erneut deutlich. Zu bedenken
ist weiter, dass B.___ ihre Tochter vermutlich an den Ort, an dem die
begleiteten Besuche stattfinden würden, begleiten müsste, sie müsste diese auf
die Termine mit dem Vater vorbereiten und dabei eine positive Haltung
einnehmen. Auch allfällige Nachwirkungen oder Folgen der Treffen müsste sie mit
ihr verarbeiten. Dass dies für einen Elternteil, der mutmasslich Opfer von
häuslicher Gewalt geworden ist, eine sehr grosse emotionale Belastung
darstellen würde, bedarf keiner weiteren Begründung. Ebenso wenig, dass sich
eine daraus möglicherweise ergebende psychische Destabilisierung auch auf die
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter auswirken würde und dies einen negativen
Einfluss auf das Kindswohl hätte. Schliesslich ist nachvollziehbar, wenn die
Vorinstanz die Gefahr einer Instrumentalisierung von C.___ ins Feld führt. Mit
Blick auf die psychischen Belastungen von C.___ reicht es im Übrigen nicht aus,
nur die physische Sicherheit des Kindes zu garantieren (vgl. auch
Büchler/Margot, a.a.O., S. 545). Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum
Schluss, dass sich vorliegend erhebliche Bedenken ergeben, dass durch die
Ausübung des persönlichen Verkehrs – auch im begleiteten Rahmen – eine erneute
Destabilisierung und Gefährdung des Kindeswohls resultieren könnte. Die
involvierten Fachpersonen rieten schliesslich aktuell übereinstimmend von einem
persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ ab. Darauf ist
abzustellen.
4.5 Die Sistierung des Besuchsrechts
stellt die mildere Massnahme als dessen Aufhebung dar, sodass diese Lösung das
Gebot der Verhältnismässigkeit wahrt. Die Vorinstanz hat allerdings, solange
die angeordnete Begutachtung noch nicht vorliegt, in regelmässigen Abständen zu
prüfen, ob die Sistierung des Besuchsrechts nach wie vor notwendig und
verhältnismässig ist. Es ist daher festzuhalten, dass die von der KESB
angeordnete Sistierung des Besuchsrechts zurzeit erforderlich ist und dass es
sich dabei auch um die mildest mögliche Massnahme handelt. Der angefochtene
Entscheid ist jedenfalls in Berücksichtigung aller Aspekte zu Recht ergangen;
die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss vollumfänglich
abgewiesen werden.
5.1 Bei diesem Ausgang hätte der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen
sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die
Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Andreas Ehrsam macht
einen Aufwand von total 6 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand
erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen.
Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'462.15
(6 Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 212.60 plus 8,1 % MWST), zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 454.05 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 260.00,
inkl. MWST), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
5.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im Zivilverfahren –
die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen
Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122
Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer ist daher zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Parteientschädigung ist entsprechend
der von Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin eingereichten Honorarnote
(samt Honorarvereinbarung), die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass
gibt, auf total CHF 1'831.45 (5.5 Stunden à CHF 290.00 plus Auslagen
CHF 99.20 plus 8.1% MWST) festzusetzen und von A.___ zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 1'462.15 (6 Stunden
à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 212.60 plus 8,1 % MWST) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforde-rungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsan-spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 454.05 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 260.00, inkl. MWST), sobald
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'831.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman