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Entscheid

VWBES.2025.126

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Zuteilung Obhut, etc.

28. Januar 2026Deutsch33 min

Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des Kindsvaters mit der Tochter D.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt George Poulikakos,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel

Durrer,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Zustimmung

zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Zuteilung Obhut, etc.

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. August 2023 wurde das

gemeinsame Kind von B.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.___, (nachfolgend:

Kindsvater oder Beschwerdeführer), D.___, geboren. Der Kindsvater hat seine

Tochter am 18. August 2023 in Kolumbien anerkannt. Die Kindseltern haben sich

gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn übereinstimmend dahingehend erklärt, die gemeinsame elterliche Sorge

innezuhaben (Eingabe Kindsmutter an KESB vom 08. November 2024, S. 1).

2. Am 17. Juli 2024 wurde die zuständige

KESB über einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 16. Juli 2024 informiert, worauf

ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet und die Sozialen

Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) mit den entsprechenden

Abklärungen betraut wurden.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern ordnete mit Verfügung vom 30. Juli 2024 in Sachen

vorsorglicher Persönlichkeitsschutz unter der Strafandrohung von Art. 292

StGB unter anderem superprovisorisch an, dass der Kindsvater für die Dauer von

3 Monaten aus der Wohnung an der [...]strasse in [...] weggewiesen werde.

Entsprechend werde ihm verboten, diese zu betreten und sich auf weniger als 100

m anzunähern. Zudem wurde ihm unter anderem für die gleiche Dauer verboten zu

versuchen, in irgendeiner Form mit der Kindsmutter in Kontakt zu treten oder

sich ihr auf weniger als 100 m anzunähern.

4. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024

beantragte der damals durch Rechtsanwältin Dania Höltershinken vertretene

Kindsvater bei der KESB, es sei das Obhuts- und Besuchsrecht für D.___ zu

regeln und superprovisorisch der Schweizer und der kolumbianische Reisepass von

D.___ zu entziehen und bei der KESB zu hinterlegen. Weiter beantragte er die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die SDMUL wurden daraufhin durch die KESB mit

Verfügung vom 6. August 2024 mit einer entsprechenden Ergänzung der Abklärung

beauftragt. Die Rechtsvertreterin teilte am 7. August 2024 mit, dass sie den

Kindsvater per sofort nicht mehr vertrete. Der Kindsvater wurde alsdann neu

durch Rechtsanwalt George Poulikakos vertreten.

5. Mit Schreiben vom 26. August 2024

nahm die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, Bezug auf die

Anträge des Kindsvaters vom 31. Juli 2024 und liess ihrerseits die Regelung des

Obhuts- und Besuchsrechts beantragen, die Abweisung des superprovisorischen

Antrags des Kindsvaters bezüglich der Passeinziehung von D.___ sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Gestützt auf einen ersten Kurzbericht

der Abklärungsperson vom 28. August 2024 lehnte die KESB mit Entscheid vom 5.

September 2024 den superprovisorischen Antrag des Kindsvaters bezüglich

Passeinziehung ab. Im gleichen Entscheid wurde für D.___ vorsorglich eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. [...] wurde zur Beiständin ernannt,

mit den Aufgaben, zwischen den Kindseltern als Kommunikationsmedium zu

vermitteln, mit den Eltern Besuchszeiten zu vereinbaren bzw. zu planen sowie

begleitete Übergaben ohne Begegnung der Eltern zu installieren. Im gleichen

Entscheid wurde beiden Kindseltern der jeweilige Rechtsvertreter als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Entscheid vom 5. September 2024

ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

7. Am 18. September 2024 sowie 24.

Oktober 2024 gingen bei der KESB die ordentlichen Abklärungsberichte ein, in

welchen im Wesentlichen (als erster Schritt) die Bestätigung der vorsorglich

errichteten Beistandschaft empfohlen wurde sowie die Installation einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung für alltagsnahes Coaching.

8. Mit Schreiben vom 8. November 2024

stellte die Kindsmutter, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, bei der KESB

folgende Anträge:

1. Die Obhut für D.___ sei der Kindsmutter

zuzuteilen.

2. Der Kindsmutter sei zu erlauben, mit D.___

nach Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu nehmen.

3. Über das vorstehende Rechtsbegehren

gemäss Ziff. 2 sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung des

Kindsvaters, zu befinden.

9. Mit Abschreibungsverfügung vom 11.

November 2024 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die

Abschreibung des Verfahrens betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz

zufolge Gegenstandslosigkeit (Ablauf der beantragten Dauer der verlangten

Massnahmen).

10. Mit Schreiben vom 11. November 2024

stellte der Kindsvater via seinen Rechtsvertreter folgende Anträge:

1. Es seien der schweizerische sowie der

kolumbianische Reisepass der Tochter D.___ superprovisorisch zu entziehen und

bei der Kindesschutzbehörde zu hinterlegen.

2. Es sei der mit Entscheid vom 5.

September 2024 vorsorglich errichteten Beistandschaft superprovisorisch die

Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des Kindsvaters mit der Tochter D.___

zu ermöglichen und hierfür einen Besuch zu organisieren. Eventualiter seien die

erforderlichen Massnahmen superprovisorisch zu ergreifen, um dem Kindsvater

Kontakt zur Tochter D.___ zu ermöglichen.

3. Es sei dem Kindsvater die alleinige

elterliche Obhut über die Tochter D.___ zuzuteilen und es sei der Wohnsitz der

Tochter D.___ beim Kindsvater festzulegen.

4. Es sei die Kindsmutter zu berechtigen,

die Tochter D.___ an den folgenden Tagen mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

-

Jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;

-

Jeden Mittwoch mit

Übernachtung, von 08:00 Uhr bis Donnerstag, 08;00 Uhr

In der restlichen Zeit

werde die Tochter D.___ vom Kindsvater betreut. Es sei den Parteien nach

Rücksprache mit der Beiständin zu gestatten, einvernehmlich abweichende

Betreuungszeiten festzulegen.

5. Es sei eine gerichtsübliche Regelung des

Besuchsrechts an den Feiertagen und für die Ferien festzulegen, wobei die

Parteien zu verpflichten seien, sich nach Rücksprache mit der Beiständin

jeweils am Anfang des Jahres, d.h. bis 31. Januar, über die Aufteilung der

Ferien abzusprechen.

6. Eventualiter sei dem Kindsvater ein

ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen und er sei zu berechtigen, die Tochter D.___

an den folgenden Tagen mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- Jedes zweite Wochenende von Freitag,

18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;

- Jeden Mittwoch mit Übernachtung, von

08:00 Uhr bis Donnerstag, 08;00 Uhr

7. Es seien der mit Entscheid vom 5.

September 2024 vorsorglich errichteten Beistandschaft die nachfolgenden,

ergänzenden Aufgaben zu erteilen:

- Sicherstellung des angemessenen

persönlichen Verkehrs des Kindsvaters mit der Tochter;

- Mit den Eltern die Besuchszeiten

vereinbaren, planen und sicherstellen, dass die Besuchstermine durch die

Kindsmutter eingehalten werden;

- Begleitete Übergaben nach Rücksprache

mit den Eltern organisieren und durchführen.

8. Es seien für die Tochter D.___

angemessene Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei diese auf ein Sperrkonto

einzuzahlen seien, worüber die Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater wöchentlich

Rechenschaft abzulegen habe;

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter.

11. Am 12. November 2024 meldete sich

der Kindsvater persönlich bei der zuständigen KESB und teilte unter anderem

mit, die Kindsmutter sei nicht mehr erreichbar. Er habe seine Tochter seit ein

paar Tagen nicht mehr gesehen. Er denke, dass die Kindsmutter in einem

Frauenhaus sei. Die Kindsmutter habe die Koffer gepackt und sei verschwunden.

Er wolle nicht, dass D.___ nach Kolumbien gehe. Es sei sehr gefährlich in

dieser Region und die Kindsmutter arbeite nicht. Es sei keine Zukunft für die

Kleine. Eine Rückfrage der KESB bei der Beiständin ergab, dass diese es für gut

möglich hielt, dass die Kindsmutter in einem Frauenhaus sei. Es sei wieder

eskaliert, als der Kindsvater in die Wohnung zurückgekehrt sei. Die Kindsmutter

habe Angst und wolle zurück nach Kolumbien.

12. Mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 14. November 2024 wurden der superprovisorische Antrag der

Kindsmutter vom 8. November 2024, es sei ihr zu erlauben, mit D.___ nach

Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu nehmen, abgewiesen, ebenso der

superprovisorische Antrag des Kindsvaters vom 11. November 2024, es seien

der schweizerische sowie der kolumbianische Reisepass von D.___ zu entziehen

und bei der Kindesschutzbehörde zu hinterlegen. Auf den superprovisorischen

Antrag des Kindsvaters vom 11. November 2024, es sei der Beiständin

superprovisorisch die Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des

Kindsvater mit D.___ zu ermöglichen und hierfür einen Besuch zu organisieren,

wurde nicht eingetreten.

13. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024

reichte die Kindsmutter abschliessende Bemerkungen ein und hielt dabei an den

Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 des Gesuchs vom 8. November 2024

vollumfänglich fest.

14. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom

20. Dezember 2024 an die KESB zu den Anträgen und dem superprovisorischen

Gesuch der Kindsmutter sowie den Abklärungsberichten stellte der Kindsvater die

folgenden Anträge:

1. Antrag 1 der Kindsmutter betreffend

Zuteilung der alleinigen [recte: Obhut] sei abzuweisen und es sei dem

Kindsvater die alleinige Obhut für D.___ zuzuteilen.

2. Antrag 2 der Kindsmutter betreffend

Erlaubnis der Ausreise nach Kolumbien mit der gemeinsamen Tochter und Aufnahme

eines Wohnsitzes in Kolumbien sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter.

15. Am 7. Januar 2025 informierte die

Beiständin die KESB insbesondere dahingehend, dass die Kindsmutter mit den

Kindern gemäss Frauenschutzhaus möglicherweise zurück in Kolumbien sei. Sie

seien nicht mehr auffindbar und die zuständige Sozialarbeiterin habe von der

Kindsmutter eine E-Mail erhalten mit der Bestätigung einer Ausreise.

16. Am 9. Januar 2025 erkundigte sich

der Rechtsvertreter des Kindsvaters unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom

Vortag bei der KESB und mit Hinweis auf ein mögliches Rückführungsverfahren um

Bestätigung folgender Punkte:

· Dass die Kindsmutter ohne Ermächtigung

seitens der Kindesschutzbehörde sowie ohne Zustimmung des Kindsvaters aus der

Schweiz nach Kolumbien ausgereist sei;

· Dass der Kindsvater bei der KESB den

Entzug des Reisepasses seiner Tochter beantragt hatte;

· Dass die Kindesschutzbehörde der

Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt die Ausreise bewilligt habe.

17. Mit E-Mail vom 10. Januar 2025

bestätigte die KESB unter anderem, dass im Rahmen der superprovisorischen

Anträge der Pass des Kindes nicht entzogen und die Ausreise-Bewilligung nicht

erteilt worden sei. Ein definitiver Entscheid über die jeweiligen Anträge sei

noch nicht gefällt worden.

18. Ebenfalls am 10. Januar 2025 leitete

die Beiständin der KESB eine E-Mail weiter, welche sie von der Kindsmutter

erhalten hatte und woraus ergeht, dass diese den Kindsvater über ihren

Aufenthaltsort in Kolumbien informiert, ihm die Kontaktdaten ihres kolumbianischen

Anwalts gegeben und ihm einen Videoanruf mit der Tochter ermöglicht haben will.

19. Einem Aktenbeizugsgesuch an die KESB

vom 3. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn unter der Geschäftsnummer STA.2024.5261 eine Strafuntersuchung gegen

die Kindsmutter unter anderem wegen Entziehen von Minderjährigen eingeleitet

hat.

20. Am 3. März 2025 fällte die KESB Region

Solothurn folgenden Entscheid:

3.1 Dem

Antrag der Kindsmutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von D.___ nach

Kolumbien wird die Zustimmung erteilt.

3.2 D.___ wird unter die alleinige

Obhut der Kindsmutter gestellt.

3.3 Der

persönliche Verkehr zwischen D.___ und dem Kindsvater wird fortan wie folgt

geregelt:

Ferienregelung:

Phase

1: Ab sofort bis und mit August 2026 für insgesamt vier Wochen pro Jahr,

maximal eine Woche am Stück, täglich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne

Übernachtung

Ort: Kolumbien

Phase

2: Ab September 2026 bis und mit August 2029 für insgesamt vier Wochen

pro Jahr, maximal eine Woche am Stück, mit

Übernachtungen

Ort: Kolumbien

Phase

3: Ab September 2029 für insgesamt vier Wochen pro Jahr, davon maximal zwei

Wochen am Stück, mit Übernachtungen

Ort: ausserhalb

von Kolumbien

Der Kindsvater hat seine

Besuche der Kindsmutter so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im

Voraus anzukündigen.

Weitere Kontakte:

Zusätzlich werden 2-Mal

wöchentlich feste Videotelefonie-Zeiten zwischen D.___ und dem Kindsvater,

jeweils sonntags und mittwochs zwischen 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr

(Schweizer-Zeit) festgesetzt.

3.4 Die

mit Entscheid der KESB Region Solothurn vorsorglich angeordnete Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufgehoben. Damit endet von Gesetzes

wegen auch das Amt der Beistandsperson.

3.5 Die

Beistandsperson wird aufgefordert, den sozialen Diensten Mittlerer und unterer

Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 5. September 2024

bis 3. März 2025 einen Schlussbericht einzureichen.

3.6 Einer

allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.3 dieses Entscheids wird die

aufschiebende Wirkung entzogen.

3.7 Auf

Antrag Ziffer 8 des Kindsvaters vom 11. November 2024 wird nicht eingetreten.

3.8 Das

Gesuch des Kindsvaters vom 31. Juli 2024 auf unentgeltliche Rechtspflege in

Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3.9 Das

Gesuch der Kindsmutter vom 26. August 2024 auf unentgeltliche Rechtspflege in

Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3.10 Die

Gebühren werden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und je hälftig den

Kindseltern zur Bezahlung auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

der Staat Solothurn die gesamten Gebühren in der Höhe von Fr. 1'000.00;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Kindseltern zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

21. Mit Beschwerde vom 7. April 2025 an

das Verwaltungsgericht stellte der Kindsvater (Beschwerdeführer), vertreten

durch Rechtsanwalt George Poulikakos, folgende Rechtsbegehren in der Sache:

1. Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 3. März 2025 sei

vollumfänglich aufzuheben und es [recte: sei] dem Kindsvater die alleinige

Obhut für die Tochter D.___ zuzuteilen. Bis zur Rückführung von D.___ in die

Schweiz sei auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Kindsmutter.

22. Mit Eingabe vom 22. April 2025 teilte

die Beiständin mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

23. Mit Eingabe vom 23. April 2025

reichte der Beschwerdeführer das eigenhändig unterzeichnete Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein.

24. Mit Eingabe vom 28. April 2025

beantragte die KESB, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur

Begründung wurde auf die Originalakten verwiesen und auf die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid.

25. Innert verlängerter Frist erfolgte

mit Datum vom 2. Juni 2025 die Beschwerdeantwort der Kindsmutter, vertreten

durch Rechtsanwalt Samuel Durrer. Sie beantragt:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziff.

3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 des Entscheids der KESB Solothurn vom 3.

März 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Ziff. 3.1 und 3.2 des Entscheids der

KESB Solothurn vom 3. März 2025 seien aufzuheben und das Verfahren betreffend

die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts und der Obhutszuteilung sei

abzuschreiben.

3. Evtl. sei die Beschwerde betreffend der

Ziff. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids abzuweisen.

4. Die Beschwerde betreffend Ziff. 3.3 sei

abzuweisen.

5. Die unentgeltliche Rechtspflege sei für

die Beschwerdegegnerin unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht

auszudehnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

26. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 liess

der Kindsvater mitteilen, dass an den Anträgen der Beschwerde vollumfänglich

festgehalten werde. Im Weiteren reichte er Unterlagen zu einer Hospitalisierung

von D.___ in Kolumbien im Juni 2025 sowie die Honorarnote seines

Rechtsvertreters ein.

27. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit für die

Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Betreffend Zuständigkeit

gilt es festzuhalten, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt, weil die

Kindsmutter während des hängigen Verfahrens vor der KESB mit dem Kind nach

Kolumbien ausgereist ist. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) bestimmen sich, wie von der

Vorinstanz korrekt festgestellt, die Zuständigkeit für den Erlass von

Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht

nach den Regeln des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1966

(HKsÜ, SR 0.211.231.011). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die

Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Art.

5.

Abs. 2 HKsÜ sieht vor, dass bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes in

einen anderen Vertragsstaat die dortigen Behörden zuständig werden, soweit das

Kind nicht widerrechtlich dorthin verbracht wird (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7

HKsÜ). Mit anderen Worten besteht insoweit keine perpetuatio fori. Kolumbien

ist jedoch nicht Vertragsstaat des HKsÜ. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bleibt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des

Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat die einmal begründete Zuständigkeit der

schweizerischen Behörden bzw. Gerichte bestehen (vgl. BGE 142 III 1 E. 2.1

m.w.H.), weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend zuständig ist. Anwendbar ist

Schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Der Beschwerdeführer ist als

Vater von D.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Will ein Elternteil bei gemeinsamer

elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, bedarf

dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts

oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).

Vorliegend bestreitet die Kindsmutter in

ihrer Beschwerdeantwort erstmals, dass die Kindseltern das Sorgerecht für ihre

Tochter D.___ gemeinsam ausüben. Bisher ging sie allerdings selbst davon aus,

war es doch die Kindsmutter, welche an die KESB gelangte und darum ersuchte, es

sei ihr zu erlauben, mit D.___ nach Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu

nehmen (vgl. Gesuch der Kindsmutter vom 8. November 2024). Ein offizielles

Dokument über die vorliegende Sorgerechtssituation ist nicht aktenkundig (vgl.

E-Mail des Zivilstandsamtes Winterthur vom 14. November 2024). Ob in

Kolumbien das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der elterlichen Sorge mitumfasst ist,

bleibt ohnehin offen. Jedenfalls ist in Anbetracht der Anwendbarkeit des

Schweizer Rechts (vgl. vorstehend) davon auszugehen, dass die Kindseltern die

elterliche Sorge gemeinsam innehaben und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht miteingeschlossen

ist.

2.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheid, die

Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren, den

Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die

Beurteilung der für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien (vgl. dazu

beispielsweise BGE 142 III 481, E. 2.5). Das Bundesgericht hält im vorzitierten

Entscheid fest, diese gesetzgeberische Wertung sei nicht nur im Zusammenhang

mit den verfassungsmässigen Rechten der Eltern (Niederlassungsfreiheit,

persönliche Freiheit, Gewerbefreiheit), sondern ebenso im Kontext mit dem

Grundsatz der Familienautonomie, welcher das Zivilgesetzbuch präge, zu lesen.

Es bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass der Staat

grundsätzlich nicht in die Lebensplanung der Eltern eingreifen solle. Dies gelte

auch für die Aufenthaltsfrage der Kinder. So könnten Familien beliebig

herumziehen oder auswandern; es bestünden keinerlei Genehmigungspflichten, und

der Staat enthalte sich selbst dann einer Intervention, wenn die damit

einhergehende Relocation des Kindes seinem Wohl abträglich sei oder gegen

dessen ausdrücklichen Willen geschehe. Weiter hält das Bundesgericht fest, die

Respektierung der privatautonomen elterlichen Entscheidung durch den Staat

beruhe letztlich auf der Annahme, dass die Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen

und am besten dazu berufen seien, die Maxime des Kindeswohles mit Inhalt zu

füllen. Es wäre wenig einsichtig, weshalb für den Fall des elterlichen

Dissenses in Bezug auf die Relocation des Kindes die Elternautonomie aufgehoben

sein und es zu einer Diskussion über die Motive für den Wegzug und damit zu

einer staatlichen «Gesinnungsschnüffelei» durch den Richter oder die

Kindesschutzbehörde kommen sollte (BGE 142 III 481 ff. E 2.5 mit Hinweisen). Im

Zusammenhang mit der Grundrechtsausübung sei schliesslich zu bemerken, dass es

keineswegs nur um die Niederlassungsfreiheit, sondern ebenso sehr um die

persönliche Freiheit bzw. die Freiheit der Lebensgestaltung an sich gehe.

2.3

Die Frage, wo sich im Rahmen der

neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist

ausgerichtet am Kindeswohl zu beantworten (BGE 142 III 481, E. 2.6 mit Verweis

auf Art. 11 BV). Zur Prüfung des Kindswohls bei der Anwendung von Art. 301a ZGB

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die persönlichen Beziehungen

zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die

Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend

persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach

der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger

Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher

Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen.

Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an die neue

Situation geht (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), wird das bisher gelebte

Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sind die

Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut

worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin

willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl

liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die

Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien

(wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse,

Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer

Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 ff., E. 2.7). Mithin ist eine genauere einzelfallbezogene Prüfung

notwendig.

2.4

War hingegen der wegzugswillige

Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder

überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell),

wird es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tendenziell zum besseren

Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm

wegziehen (BGE 142 III 481, E. 2.7). Die für einen Verbleib der Kinder in der

Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil - welche ohnehin

voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen

und für eine angemessene Betreuung zu sorgen - bedarf jedenfalls der

sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt

es auch hier auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind die Kinder noch klein

und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an

den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und

Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Bei älteren Kindern werden

alsdann zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende

Freundeskreis wichtig und vielleicht auch eine in Aussicht stehende Lehrstelle;

diesfalls könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum

anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen dienlicher sein.

Zu beachten sind gemäss Bundesgericht auch alle weiteren individuellen Merkmale

der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für ein Kind nicht dasselbe, ob

es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei oder ob es neu in einer ihm

fremden Sprache beschult würde, und es sei mit Blick auf die Stabilität der

Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der

auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten

Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.)

zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial

abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand

bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive

gehe. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass bei älteren Kindern

massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und

Vorstellungen abzustellen sei, soweit sich diese mit den konkreten

Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten des

betreffenden Elternteils) vereinbaren lassen würden. Zusammenfassend ergibt

sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des

Einzelfalles massgeblich sind, dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die

Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, jedoch

die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu

bewilligen sein wird (BGE 142 III 481 ff., E. 2.7).

3.

Im angefochtenen Entscheid wird zum

Antrag auf Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes und zur Zuteilung der

Obhut namentlich ausgeführt, die KESB habe nach Eingang der damaligen

polizeilichen Wegweisungsverfügung eine Abklärung betreffend die Notwendigkeit

kindesschutzrechtlicher Massnahmen in Auftrag gegeben und später in Bezug auf

den Wegzug bzw. die Obhutszuteilung den Abklärungsauftrag entsprechend

erweitert. In Bezug auf die mittlerweile vorliegenden Abklärungsberichte vom

12.

September 2024 und vom 18. Oktober 2024 gelte festzuhalten, dass diese

unter der Prämisse (ent-)standen seien, dass die Kindsmutter und D.___

weiterhin in der Schweiz leben würden. Im Rahmen der Abklärung hätten sich

Stand September 2024 folgende Hinweise auf Risiken und Gefährdungsfaktoren zu

Lasten von D.___ gezeigt: Elternkonflikt, Mitbetroffenheit häuslicher Gewalt,

Mittellosigkeit der Kindsmutter bzw. finanzielle Bedürftigkeit, offensichtliche

Unterlegenheit und Abhängigkeit der Kindsmutter vom Kindsvater, fehlende

Kenntnisse der Kindsmutter des schweizerischen Systems, fehlendes soziales

Umfeld oder Vernetzung in der Schweiz, fehlende Sprachkenntnisse, Herkunft aus

einer armutsbetroffenen Umgebung, fehlende kinderärztliche Versorgung.

Gleichzeitig habe der Kindsvater auf diverse Missstände hingewiesen

(gewaltbereites Umfeld, Instabilität und Impulsivität der Kindsmutter). Als

Schutzfaktoren seien damals die beobachtete Interaktion zwischen Mutter und

Kind erwähnt worden, welche als herzlich und fürsorglich wahrgenommen worden

sei, ebenso eine durch die Schule als gut bewertete Zusammenarbeit mit der

Kindsmutter trotz Sprachbarriere, deren Kooperationsbereitschaft mit Behörden,

Anwälten und offiziellen Stellen und auch, dass trotz des damals noch

bestehenden Kontaktverbots die Elternkommunikation stattfinde und die

Kooperationsbereitschaft vorhanden sei (Abklärungsbericht vom

12.

September 2024). Stand Oktober 2024 sei festgehalten worden, dass die

Betreuung von D.___ primär durch die Kindsmutter sichergestellt worden sei,

weshalb sie sich an sie als Hauptbezugsperson gewohnt sei. Es bestehe eine

Basis für eine Beziehung zwischen D.___ und dem Vater. Die Bindung von D.___ zum

Kindsvater sei mutmasslich weniger eng als diejenige zur Kindsmutter. D.___

habe noch nie allein bei ihm übernachtet. Im Rahmen von Besuchen betreue er sie

tagsüber und es bestünden seitens Kindseltern keine Bedenken. Beide Elternteile

förderten den Kontakt zum anderen. D.___ habe trotz des (damals bestehenden)

Kontakt- und Annäherungsverbots Kontakt zu ihrem Vater. Es bestehe keine

Regelung des Besuchsrechts; die Eltern würden sich individuell absprechen. Die

Besuche funktionierten tagsüber gut; am Abend müsse D.___ stark weinen. Die

Erziehungskompetenzen des Kindsvaters könnten zum aktuellen Zeitpunkt nicht

beurteilt werden. Bei der Kindsmutter könne im Hinblick auf die

Erziehungskompetenzen gesagt werden, dass sie in der Lage sei, die

Grundbedürfnisse sicherzustellen (Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2024).

Die KESB ging im angefochtenen Entscheid

betreffend das Kriterium der Erziehungsfähigkeit von einer neutralen

Ausgangslage aus. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter oder des Kindsvaters aufkommen lassen

würden. Auch in Bezug auf das Kriterium der «Möglichkeit der persönlichen

Betreuung» ging die Vorinstanz von einer neutralen Ausgangslage aus.

Seien beide Elternteile erziehungsfähig

sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich

oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für sie zu

sorgen, so komme – insbesondere bei Gleichwertigkeit der beiden

Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes

Gewicht zu. Hierbei bilde das bisher tatsächlich gelebte Betreuungsmodell

Ausgangspunkt der Überlegungen. Die Betreuung von D.___ sei seit deren Geburt primär

durch die Kindsmutter erfolgt und D.___ habe sich entsprechend an diese als

Hauptbezugsperson gewöhnt. Die Kindseltern hätten in Kolumbien ein gemeinsames

Leben geführt und sich dann dazu entschlossen, im April 2024 in die Schweiz zu

ziehen. Später sei in der Schweiz während des Zusammenlebens eine klassische

Rollenverteilung gelebt worden. Der Kindsvater sei aufgrund des gelebten

Rollenmodells und seines Berufs indessen weniger präsent gewesen im Alltag von D.___.

Im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2024 sei denn auch ausgeführt worden,

dass die Bindung von D.___ zum Kindsvater vor diesem Hintergrund mutmasslich

weniger eng sei als diejenige zur Kindsmutter. Bei vorwiegend personenbezogenen

Kindern, die überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut würden, gelte

nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl der

Kinder sein werde, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil

verblieben und folglich mit ihm wegziehen würden. Nachdem D.___ knapp 18 Monate

als sei, dürfte es unbestritten sein, dass sie vorwiegend personenbezogen sei,

weshalb das bisherige Betreuungsmodell entscheidend sein könne, wenn sich ein

Elternteil als Hauptbetreuungsperson etabliert habe. Es liege auf der Hand,

dass Kleinkinder zu dem Elternteil, welches sich im Alltag hauptsächlich um sie

kümmere und ihre Grundbedürfnisse stille, eine sehr enge Beziehung

entwickelten. Ein 80 % erwerbstätiger Vater verfüge naturgemäss über weniger

zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung als eine nichterwerbstätige Mutter.

Dispositiv

Es sei demnach festzuhalten, dass die Kindsmutter die

Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson von D.___ sei und demnach das bisherige

Betreuungsmodell sowie dessen Kontinuität für die Zuteilung der Obhut an die

Kindsmutter bzw. für eine Bewilligung des Wegzugs mit D.___ spreche.

Für die KESB stehe vorab zweifelsfrei

fest, dass auf keinen Fall eine Trennung der Halbgeschwister erfolgen dürfe.

Eine solche würde dem Kindeswohl eindeutig widersprechen. Ein wesentlicher

Gesichtspunkt sei deshalb auch die Tatsache, dass die Kindsmutter über den

Wechsel des Aufenthaltsortes von C.___, dem Halbbruder von D.___, frei

bestimmen könne. D.___ sei erst im April 2024 mit der Kindsmutter von Kolumbien

in die Schweiz umgezogen. Im Januar 2025 sei die Rückkehr nach Kolumbien

erfolgt. D.___ habe somit noch keine Zeit gehabt, eine enge Bindung zu ihrem

Wohnort zu entwickeln. Wohl sei eine solche nicht zuletzt aufgrund ihres Alters

noch gar nicht möglich. Es bestehe also keine Verwurzelung im klassischen Sinn

in der Schweiz. Da D.___ aufgrund ihres jungen Alters noch nicht eingeschult

sei, komme es bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes nicht zu einem

Schulwechsel. Sodann müsse D.___ auch nicht eine neue Sprache erlernen, denn

sie würde in Kolumbien später in ihrer Muttersprache eingeschult werden.

Bezüglich der Motive der wegzugswilligen

Kindsmutter lägen der KESB keine Anhaltspunkte vor, die auf ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen würden. Ganz im Gegenteil;

die Motive der Kindsmutter für eine Rückkehr in ihre Heimat seien durchaus

nachvollziehbar.

Im Ergebnis sei es dem Gesagten zufolge

eher im Wohle von D.___, wenn sie mit der Kindsmutter nach Kolumbien ziehen

bzw. dortbleiben dürfe. Der Wegzug der Kindsmutter mit D.___ nach Kolumbien sei

somit zu bewilligen und die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter

vorzunehmen.

4. Der Beschwerdeführer rügt in

formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht

gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HKsÜ zuständig gewesen, Kindesschutzmassnahmen zu

verfügen. Wie bereits unter E. 1 erwähnt bleibt bei einem Wechsel des

gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat die einmal

begründete Zuständigkeit bestehen (vgl. BGE 142 III 1 E. 2.1 m.w.H.). Da es

sich bei Kolumbien um einen Drittstaat handelt, blieb die Zuständigkeit der

hiesigen Kindesschutzbehörden trotz des bereits erfolgten Wohnortswechsels von D.___

nach Kolumbien bestehen und die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht.

5. Nicht überzeugend ist sodann der

Einwand des Beschwerdeführers, wonach Art. 301a Abs. 2 ZGB nur anwendbar

sein könne, soweit der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes im

Entscheidzeitpunkt nicht bereits erfolgt sei. Ob die Verlegung des Aufenthaltsortes

von D.___ zu genehmigen oder sie im Haushalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz unterzubringen ist, hatte die Vorinstanz grundsätzlich unabhängig von

der bereits erfolgten Ausreise zu entscheiden. Ausgangspunkt für die

Überlegungen der Vorinstanz war denn auch die ursprüngliche Situation. Was den

Sachverhalt und diesbezüglich die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, die

Vorinstanz habe das rechtswidrige Handeln der Kindsmutter ausgeblendet, so ist dazu

Folgendes festzuhalten: Einerseits kann die Ausreise der Kindsmutter selbst

nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, verfügte sie doch in der Schweiz nie

über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Andererseits übersieht der

Beschwerdeführer, dass Art. 301a ZGB auch bei einer Verletzung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts, die während hängigem Verfahren oder im Nachgang

zu einem den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht genehmigenden Entscheid

erfolgt, keine zivilrechtliche Sanktion vorsieht. Mit anderen Worten gibt Art.

301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Aufenthaltsort der

Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine zivilrechtliche Möglichkeit,

die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern oder rückgängig zu machen

(vgl. BGE 144 III 10, E. 5. m.H.). Somit hat der Umstand, dass die Kindsmutter

mit D.___ während des hängigen Verfahrens in ihr Heimatland Kolumbien

ausgereist ist, zufolge der grundsätzlichen Sanktionslosigkeit des Verstosses

gegen Art. 301a ZGB keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden

Verfahrens. Aus dem gleichen Grund ist für die vorliegend zu beantwortende

Frage auch nicht weiter von Relevanz, dass der Beschwerdeführer gemäss

eingereichter E-Mailkorrespondenz (Beilage 2 der Beschwerde) ein

Rückführungsverfahren eingeleitet hat. Der Vorinstanz war hinlänglich bekannt,

dass der Beschwerdeführer mit dem Wegzug der Kindsmutter mit der gemeinsamen

Tochter nicht einverstanden ist. Ob die Verletzung des

Zustimmungserfordernisses nach Art. 301a Abs. 2 ZGB während des hängigen

Kindesschutzverfahrens allenfalls strafrechtliche Folgen hat, wird sich in dem

gegen die Kindsmutter eröffneten Strafverfahren zeigen, weshalb sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen.

6. Zu prüfen ist nachfolgend, ob

aufgrund sämtlicher massgeblicher Kriterien davon auszugehen ist, dass dem

Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn D.___ mit der Mutter und ihrem

Halbbruder C.___ in Kolumbien lebt, als wenn sie mit dem Beschwerdeführer in

der Schweiz bleibt.

6.1 Die Kindsmutter ist die

Hauptbezugsperson von D.___ und war bis anhin grösstenteils für deren Betreuung

zuständig. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Somit

spricht das bisherige Betreuungsmodell sowie dessen Kontinuität ohne Weiteres

für eine Bewilligung des Wegzugs mit D.___. Zu beurteilen ist vorliegend die

Rückkehr der Kindsmutter in ihr Heimatland Kolumbien, wo sie in ein familiäres

Netz eingebunden und mit der Kultur vertraut ist. Eine Verhinderung des Umzugs

kommt nur bei einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls durch den Umzug

in Frage. Aufgrund ihres Alters ist die zweijährige D.___ mehr personen- als

ortsbezogen, weshalb ihr der Umzug nach Kolumbien zusammen mit ihrer Mutter und

ihrem Halbbruder ohne weiteres zumutbar ist. Der Vorinstanz ist im Übrigen in

ihrer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung darin zuzustimmen, dass

eines der stärksten Kriterien, welches es zu werten gilt, die Beziehung

zwischen den beiden Halbgeschwistern ist. Es würde dem Wohl von D.___ und C.___

diametral widersprechen, wenn sie voneinander getrennt würden. Dies ist zu

verhindern. Eine Obhutsumteilung an den Kindsvater widerspräche daher insbesondere

auch aufgrund der Trennung der beiden Halbgeschwister dem Kindswohl. Selbst

wenn die Qualität der schulischen Ausbildung in der Schweiz besser sein sollte

als in Kolumbien, wie es der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, darf

nicht vergessen werden, dass immerhin sprachlich insoweit keine Schranken

bestehen werden.

6.2 Die während des hängigen

Kindesschutzverfahrens erfolgte Ausreise der Kindsmutter mit D.___ stellt

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen keinen Anhaltspunkt dar,

der Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter weckt. Gleiches gilt

auch für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die Kindsmutter habe

bei D.___ gesetzlich vorgeschriebene Impfungen versäumt, was zu deren

Hospitalisation in Kolumbien geführt habe. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken

wegen der Gesundheit der gemeinsamen Tochter äussert, ist er darauf

hinzuweisen, dass auch in Kolumbien die nötige medizinische Versorgung gewährt

werden kann, was insbesondere auch aus dem eingereichten Spitalbericht vom

17. Juni 2025 hervorgeht. Der vom Kindsvater eingereichte Auszug aus einem

WhatsApp-Chat, von dem nicht bekannt ist, wann er stattgefunden hat, deutet

zwar auf einen möglichen Fall von Gewaltanwendung gegenüber dem Halbbruder von D.___

hin. Abgesehen davon finden sich in den Akten aber keinerlei Hinweise darauf,

dass die Kindsmutter gegenüber ihren Kindern gewalttätig ist. Insbesondere hat

auch die von der Vorinstanz veranlasste Abklärung keine solchen Hinweise

geliefert. Eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang ist im Übrigen nicht

auszumachen.

6.3 Sodann zielt die Behauptung des

Beschwerdeführers, die Kindsmutter habe vermutungsweise in einer

ausserordentlich armen Gegend in Kolumbien Wohnsitz genommen und es sei nicht

einzusehen, weshalb D.___ als Schweizer Staatsangehörige dortigen Gefahren

ausgesetzt werden müsste, ins Leere. Einerseits fussen die Angaben des

Beschwerdeführers nur auf vagen Vermutungen. Andererseits übersieht der Beschwerdeführer,

dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die sozialen oder wirtschaftlichen

Umstände in einem bestimmten Land zu werten. Eine nähere Abklärung der

Verhältnisse in Kolumbien musste die Vorinstanz nicht vornehmen, da die

Prüffrage nicht darin besteht, ob die Ausreise von D.___ nach Kolumbien zu

ihrem Wohl ist, sondern ob es besser für sie ist, bei der Mutter in Kolumbien

oder beim Beschwerdeführer in der Schweiz zu leben. Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 296 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers daher nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Konturen des

Wegzugs zwar feststehen müssen, vom auswanderungswilligen Elternteil i.d.R. aber

keine Details wie z.B. die genaue Wohnadresse verlangt werden können, weil er

seine Pläne, nicht wie vorliegend, erst nach dem bewilligenden Entscheid umsetzt

(vgl. BGE 142 III 481, E. 2.8.). Sollte sich in Kolumbien eine

Gefährdungssituation ergeben, wird es an den dortigen Behörden liegen,

entsprechend darauf zu reagieren.

6.4 Der Kindsmutter kann schliesslich trotz

Ausreise vor dem bewilligenden Behördenentscheid nicht vorgeworfen werden, ihre

Ausreisemotive seien rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, D.___

von ihrem Vater zu entfremden. Der Umstand, dass mit einem Wegzug des

hauptbetreuenden Elternteils jeweils notwendigerweise eine Veränderung und

Reduktion des Kontaktsrechts des anderen Elternteils verbunden ist und sich

dieses meist auf einzelne Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte

beschränken muss, lässt nicht auf einen Entfremdungswillen des wegziehenden

Elternteils schliessen und steht dem Wegzug daher nicht entgegen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Obschon die Ausreise der Kindsmutter zusammen mit D.___ zur Folge

hat, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter künftig nicht mehr in der

gleichen Intensität gelebt werden kann wie bisher, so sind doch keine Gründe

ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die Bewilligung zur Ausreise untersagt

werden müsste. Zwar wird die Schaffung von Distanz zum Beschwerdeführer, zu

welchem die Kindsmutter ein angespanntes Verhältnis hat, ihr wohl nicht

ungelegen kommen, doch ist der Wunsch nach Rückkehr in die Heimat nach der

gescheiterten Beziehung und insbesondere mit Blick auf den illegalen Aufenthalt

und die fehlende soziale Integration in der Schweiz nachvollziehbar. Die

Vorinstanz hat auf die befürchtete Entfremdung von Vater und Tochter mit einer

Besuchsrechtsregelung für die Zeit nach der Ausreise reagiert. Diese erscheint

sinnvoll und umsetzbar.

6.5 Die Vorinstanz ist aufgrund

sämtlicher massgeblicher Kriterien nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss

gelangt, dass dem Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn D.___ zusammen

mit der Mutter und ihrem Halbbruder in Kolumbien lebt. Der Zustimmung zur

Verlegung des Aufenthaltsortes von D.___ nach Kolumbien steht somit nichts

entgegen. Unter diesen Umständen ist der Kindsmutter die alleinige Obhut über D.___

zuzuteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist

abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen

sind. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind nicht erfüllt. Aus dem als

Beilage 11 eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers ergibt sich zwischen

Ende September 2024 und Ende März 2025 ein nach Abzug von Kinderzulage und

freiwilliger Kinder-Ausbildungszulage verbleibender Durchschnittslohn von

monatlich CHF 5'393.00. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend

gemachte Bedarf ist praxisgemäss um die Kommunikationskosten (CHF 120.00),

sowie die pauschal geltend gemachten Versicherungskosten (total CHF 60.00) zu

kürzen. Ebenso sind die Kosten für auswärtige Verpflegung auf den

praxisgemässen Betrag von CHF 200.00 pro Monat zu kürzen. Bereits damit

resultiert ein monatlicher Überschuss, mit welchem es dem Beschwerdeführer

möglich ist, die Kosten – allenfalls ratenweise – zu tilgen. Es kann deshalb

darauf verzichtet werden, näher zu prüfen ob anstelle der geltend gemachten

monatlichen Fahrspesen von CHF 600.00 nicht vielmehr ein Generalabonnement zum

Preis von rund CHF 355.00 pro Monat, als Höchstbetrag für den Arbeitsweg aufzunehmen

wäre, wovon prima vista auszugehen ist.

7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer

ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter eine Parteientschädigung zu

bezahlen.

Rechtsanwalt Samuel Durrer, der bereits

vor der Vorinstanz als Vertreter der Kindsmutter tätig und somit aktenkundig

war, wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist gesetzt, eine Honorarnote

und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen. Davon hat er keinen

Gebrauch gemacht hat. Die Parteientschädigung ist folglich nach Ermessen auf

pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und vom

Beschwerdeführer zu bezahlen.

7.4 Das Gesuch der Kindsmutter um

unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in

Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122

Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Bestellung von Rechtsanwalt Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand

trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts ihrer

Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ist ihr für

das vorliegende Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt Samuel Durrer als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt George Poulikakos als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. B.___ wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt Samuel Durrer als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.

5. Der Beschwerdeführer hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses

Urteils eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 122 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Galli

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_194/2026 vom

12. März 2026 nicht ein.