VWBES.2025.126
Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Zuteilung Obhut, etc.
28. Januar 2026Deutsch33 min
Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des Kindsvaters mit der Tochter D.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Galli
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt George Poulikakos,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Durrer,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Zustimmung
zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Zuteilung Obhut, etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. August 2023 wurde das
gemeinsame Kind von B.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.___, (nachfolgend:
Kindsvater oder Beschwerdeführer), D.___, geboren. Der Kindsvater hat seine
Tochter am 18. August 2023 in Kolumbien anerkannt. Die Kindseltern haben sich
gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn übereinstimmend dahingehend erklärt, die gemeinsame elterliche Sorge
innezuhaben (Eingabe Kindsmutter an KESB vom 08. November 2024, S. 1).
2. Am 17. Juli 2024 wurde die zuständige
KESB über einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 16. Juli 2024 informiert, worauf
ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet und die Sozialen
Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) mit den entsprechenden
Abklärungen betraut wurden.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern ordnete mit Verfügung vom 30. Juli 2024 in Sachen
vorsorglicher Persönlichkeitsschutz unter der Strafandrohung von Art. 292
StGB unter anderem superprovisorisch an, dass der Kindsvater für die Dauer von
3 Monaten aus der Wohnung an der [...]strasse in [...] weggewiesen werde.
Entsprechend werde ihm verboten, diese zu betreten und sich auf weniger als 100
m anzunähern. Zudem wurde ihm unter anderem für die gleiche Dauer verboten zu
versuchen, in irgendeiner Form mit der Kindsmutter in Kontakt zu treten oder
sich ihr auf weniger als 100 m anzunähern.
4. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024
beantragte der damals durch Rechtsanwältin Dania Höltershinken vertretene
Kindsvater bei der KESB, es sei das Obhuts- und Besuchsrecht für D.___ zu
regeln und superprovisorisch der Schweizer und der kolumbianische Reisepass von
D.___ zu entziehen und bei der KESB zu hinterlegen. Weiter beantragte er die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die SDMUL wurden daraufhin durch die KESB mit
Verfügung vom 6. August 2024 mit einer entsprechenden Ergänzung der Abklärung
beauftragt. Die Rechtsvertreterin teilte am 7. August 2024 mit, dass sie den
Kindsvater per sofort nicht mehr vertrete. Der Kindsvater wurde alsdann neu
durch Rechtsanwalt George Poulikakos vertreten.
5. Mit Schreiben vom 26. August 2024
nahm die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, Bezug auf die
Anträge des Kindsvaters vom 31. Juli 2024 und liess ihrerseits die Regelung des
Obhuts- und Besuchsrechts beantragen, die Abweisung des superprovisorischen
Antrags des Kindsvaters bezüglich der Passeinziehung von D.___ sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Gestützt auf einen ersten Kurzbericht
der Abklärungsperson vom 28. August 2024 lehnte die KESB mit Entscheid vom 5.
September 2024 den superprovisorischen Antrag des Kindsvaters bezüglich
Passeinziehung ab. Im gleichen Entscheid wurde für D.___ vorsorglich eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. [...] wurde zur Beiständin ernannt,
mit den Aufgaben, zwischen den Kindseltern als Kommunikationsmedium zu
vermitteln, mit den Eltern Besuchszeiten zu vereinbaren bzw. zu planen sowie
begleitete Übergaben ohne Begegnung der Eltern zu installieren. Im gleichen
Entscheid wurde beiden Kindseltern der jeweilige Rechtsvertreter als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Entscheid vom 5. September 2024
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
7. Am 18. September 2024 sowie 24.
Oktober 2024 gingen bei der KESB die ordentlichen Abklärungsberichte ein, in
welchen im Wesentlichen (als erster Schritt) die Bestätigung der vorsorglich
errichteten Beistandschaft empfohlen wurde sowie die Installation einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung für alltagsnahes Coaching.
8. Mit Schreiben vom 8. November 2024
stellte die Kindsmutter, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, bei der KESB
folgende Anträge:
1. Die Obhut für D.___ sei der Kindsmutter
zuzuteilen.
2. Der Kindsmutter sei zu erlauben, mit D.___
nach Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu nehmen.
3. Über das vorstehende Rechtsbegehren
gemäss Ziff. 2 sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung des
Kindsvaters, zu befinden.
9. Mit Abschreibungsverfügung vom 11.
November 2024 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die
Abschreibung des Verfahrens betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz
zufolge Gegenstandslosigkeit (Ablauf der beantragten Dauer der verlangten
Massnahmen).
10. Mit Schreiben vom 11. November 2024
stellte der Kindsvater via seinen Rechtsvertreter folgende Anträge:
1. Es seien der schweizerische sowie der
kolumbianische Reisepass der Tochter D.___ superprovisorisch zu entziehen und
bei der Kindesschutzbehörde zu hinterlegen.
2. Es sei der mit Entscheid vom 5.
September 2024 vorsorglich errichteten Beistandschaft superprovisorisch die
Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des Kindsvaters mit der Tochter D.___
zu ermöglichen und hierfür einen Besuch zu organisieren. Eventualiter seien die
erforderlichen Massnahmen superprovisorisch zu ergreifen, um dem Kindsvater
Kontakt zur Tochter D.___ zu ermöglichen.
3. Es sei dem Kindsvater die alleinige
elterliche Obhut über die Tochter D.___ zuzuteilen und es sei der Wohnsitz der
Tochter D.___ beim Kindsvater festzulegen.
4. Es sei die Kindsmutter zu berechtigen,
die Tochter D.___ an den folgenden Tagen mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
-
Jedes zweite
Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;
-
Jeden Mittwoch mit
Übernachtung, von 08:00 Uhr bis Donnerstag, 08;00 Uhr
In der restlichen Zeit
werde die Tochter D.___ vom Kindsvater betreut. Es sei den Parteien nach
Rücksprache mit der Beiständin zu gestatten, einvernehmlich abweichende
Betreuungszeiten festzulegen.
5. Es sei eine gerichtsübliche Regelung des
Besuchsrechts an den Feiertagen und für die Ferien festzulegen, wobei die
Parteien zu verpflichten seien, sich nach Rücksprache mit der Beiständin
jeweils am Anfang des Jahres, d.h. bis 31. Januar, über die Aufteilung der
Ferien abzusprechen.
6. Eventualiter sei dem Kindsvater ein
ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen und er sei zu berechtigen, die Tochter D.___
an den folgenden Tagen mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
- Jedes zweite Wochenende von Freitag,
18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;
- Jeden Mittwoch mit Übernachtung, von
08:00 Uhr bis Donnerstag, 08;00 Uhr
7. Es seien der mit Entscheid vom 5.
September 2024 vorsorglich errichteten Beistandschaft die nachfolgenden,
ergänzenden Aufgaben zu erteilen:
- Sicherstellung des angemessenen
persönlichen Verkehrs des Kindsvaters mit der Tochter;
- Mit den Eltern die Besuchszeiten
vereinbaren, planen und sicherstellen, dass die Besuchstermine durch die
Kindsmutter eingehalten werden;
- Begleitete Übergaben nach Rücksprache
mit den Eltern organisieren und durchführen.
8. Es seien für die Tochter D.___
angemessene Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei diese auf ein Sperrkonto
einzuzahlen seien, worüber die Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater wöchentlich
Rechenschaft abzulegen habe;
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter.
11. Am 12. November 2024 meldete sich
der Kindsvater persönlich bei der zuständigen KESB und teilte unter anderem
mit, die Kindsmutter sei nicht mehr erreichbar. Er habe seine Tochter seit ein
paar Tagen nicht mehr gesehen. Er denke, dass die Kindsmutter in einem
Frauenhaus sei. Die Kindsmutter habe die Koffer gepackt und sei verschwunden.
Er wolle nicht, dass D.___ nach Kolumbien gehe. Es sei sehr gefährlich in
dieser Region und die Kindsmutter arbeite nicht. Es sei keine Zukunft für die
Kleine. Eine Rückfrage der KESB bei der Beiständin ergab, dass diese es für gut
möglich hielt, dass die Kindsmutter in einem Frauenhaus sei. Es sei wieder
eskaliert, als der Kindsvater in die Wohnung zurückgekehrt sei. Die Kindsmutter
habe Angst und wolle zurück nach Kolumbien.
12. Mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 14. November 2024 wurden der superprovisorische Antrag der
Kindsmutter vom 8. November 2024, es sei ihr zu erlauben, mit D.___ nach
Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu nehmen, abgewiesen, ebenso der
superprovisorische Antrag des Kindsvaters vom 11. November 2024, es seien
der schweizerische sowie der kolumbianische Reisepass von D.___ zu entziehen
und bei der Kindesschutzbehörde zu hinterlegen. Auf den superprovisorischen
Antrag des Kindsvaters vom 11. November 2024, es sei der Beiständin
superprovisorisch die Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des
Kindsvater mit D.___ zu ermöglichen und hierfür einen Besuch zu organisieren,
wurde nicht eingetreten.
13. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024
reichte die Kindsmutter abschliessende Bemerkungen ein und hielt dabei an den
Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 des Gesuchs vom 8. November 2024
vollumfänglich fest.
14. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
20. Dezember 2024 an die KESB zu den Anträgen und dem superprovisorischen
Gesuch der Kindsmutter sowie den Abklärungsberichten stellte der Kindsvater die
folgenden Anträge:
1. Antrag 1 der Kindsmutter betreffend
Zuteilung der alleinigen [recte: Obhut] sei abzuweisen und es sei dem
Kindsvater die alleinige Obhut für D.___ zuzuteilen.
2. Antrag 2 der Kindsmutter betreffend
Erlaubnis der Ausreise nach Kolumbien mit der gemeinsamen Tochter und Aufnahme
eines Wohnsitzes in Kolumbien sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter.
15. Am 7. Januar 2025 informierte die
Beiständin die KESB insbesondere dahingehend, dass die Kindsmutter mit den
Kindern gemäss Frauenschutzhaus möglicherweise zurück in Kolumbien sei. Sie
seien nicht mehr auffindbar und die zuständige Sozialarbeiterin habe von der
Kindsmutter eine E-Mail erhalten mit der Bestätigung einer Ausreise.
16. Am 9. Januar 2025 erkundigte sich
der Rechtsvertreter des Kindsvaters unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom
Vortag bei der KESB und mit Hinweis auf ein mögliches Rückführungsverfahren um
Bestätigung folgender Punkte:
· Dass die Kindsmutter ohne Ermächtigung
seitens der Kindesschutzbehörde sowie ohne Zustimmung des Kindsvaters aus der
Schweiz nach Kolumbien ausgereist sei;
· Dass der Kindsvater bei der KESB den
Entzug des Reisepasses seiner Tochter beantragt hatte;
· Dass die Kindesschutzbehörde der
Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt die Ausreise bewilligt habe.
17. Mit E-Mail vom 10. Januar 2025
bestätigte die KESB unter anderem, dass im Rahmen der superprovisorischen
Anträge der Pass des Kindes nicht entzogen und die Ausreise-Bewilligung nicht
erteilt worden sei. Ein definitiver Entscheid über die jeweiligen Anträge sei
noch nicht gefällt worden.
18. Ebenfalls am 10. Januar 2025 leitete
die Beiständin der KESB eine E-Mail weiter, welche sie von der Kindsmutter
erhalten hatte und woraus ergeht, dass diese den Kindsvater über ihren
Aufenthaltsort in Kolumbien informiert, ihm die Kontaktdaten ihres kolumbianischen
Anwalts gegeben und ihm einen Videoanruf mit der Tochter ermöglicht haben will.
19. Einem Aktenbeizugsgesuch an die KESB
vom 3. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn unter der Geschäftsnummer STA.2024.5261 eine Strafuntersuchung gegen
die Kindsmutter unter anderem wegen Entziehen von Minderjährigen eingeleitet
hat.
20. Am 3. März 2025 fällte die KESB Region
Solothurn folgenden Entscheid:
3.1 Dem
Antrag der Kindsmutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von D.___ nach
Kolumbien wird die Zustimmung erteilt.
3.2 D.___ wird unter die alleinige
Obhut der Kindsmutter gestellt.
3.3 Der
persönliche Verkehr zwischen D.___ und dem Kindsvater wird fortan wie folgt
geregelt:
Ferienregelung:
Phase
1: Ab sofort bis und mit August 2026 für insgesamt vier Wochen pro Jahr,
maximal eine Woche am Stück, täglich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne
Übernachtung
Ort: Kolumbien
Phase
2: Ab September 2026 bis und mit August 2029 für insgesamt vier Wochen
pro Jahr, maximal eine Woche am Stück, mit
Übernachtungen
Ort: Kolumbien
Phase
3: Ab September 2029 für insgesamt vier Wochen pro Jahr, davon maximal zwei
Wochen am Stück, mit Übernachtungen
Ort: ausserhalb
von Kolumbien
Der Kindsvater hat seine
Besuche der Kindsmutter so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im
Voraus anzukündigen.
Weitere Kontakte:
Zusätzlich werden 2-Mal
wöchentlich feste Videotelefonie-Zeiten zwischen D.___ und dem Kindsvater,
jeweils sonntags und mittwochs zwischen 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr
(Schweizer-Zeit) festgesetzt.
3.4 Die
mit Entscheid der KESB Region Solothurn vorsorglich angeordnete Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufgehoben. Damit endet von Gesetzes
wegen auch das Amt der Beistandsperson.
3.5 Die
Beistandsperson wird aufgefordert, den sozialen Diensten Mittlerer und unterer
Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 5. September 2024
bis 3. März 2025 einen Schlussbericht einzureichen.
3.6 Einer
allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.3 dieses Entscheids wird die
aufschiebende Wirkung entzogen.
3.7 Auf
Antrag Ziffer 8 des Kindsvaters vom 11. November 2024 wird nicht eingetreten.
3.8 Das
Gesuch des Kindsvaters vom 31. Juli 2024 auf unentgeltliche Rechtspflege in
Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
3.9 Das
Gesuch der Kindsmutter vom 26. August 2024 auf unentgeltliche Rechtspflege in
Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
3.10 Die
Gebühren werden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und je hälftig den
Kindseltern zur Bezahlung auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
der Staat Solothurn die gesamten Gebühren in der Höhe von Fr. 1'000.00;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Kindseltern zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
21. Mit Beschwerde vom 7. April 2025 an
das Verwaltungsgericht stellte der Kindsvater (Beschwerdeführer), vertreten
durch Rechtsanwalt George Poulikakos, folgende Rechtsbegehren in der Sache:
1. Der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 3. März 2025 sei
vollumfänglich aufzuheben und es [recte: sei] dem Kindsvater die alleinige
Obhut für die Tochter D.___ zuzuteilen. Bis zur Rückführung von D.___ in die
Schweiz sei auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Kindsmutter.
22. Mit Eingabe vom 22. April 2025 teilte
die Beiständin mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
23. Mit Eingabe vom 23. April 2025
reichte der Beschwerdeführer das eigenhändig unterzeichnete Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein.
24. Mit Eingabe vom 28. April 2025
beantragte die KESB, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur
Begründung wurde auf die Originalakten verwiesen und auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid.
25. Innert verlängerter Frist erfolgte
mit Datum vom 2. Juni 2025 die Beschwerdeantwort der Kindsmutter, vertreten
durch Rechtsanwalt Samuel Durrer. Sie beantragt:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziff.
3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 des Entscheids der KESB Solothurn vom 3.
März 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Ziff. 3.1 und 3.2 des Entscheids der
KESB Solothurn vom 3. März 2025 seien aufzuheben und das Verfahren betreffend
die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts und der Obhutszuteilung sei
abzuschreiben.
3. Evtl. sei die Beschwerde betreffend der
Ziff. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids abzuweisen.
4. Die Beschwerde betreffend Ziff. 3.3 sei
abzuweisen.
5. Die unentgeltliche Rechtspflege sei für
die Beschwerdegegnerin unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht
auszudehnen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
26. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 liess
der Kindsvater mitteilen, dass an den Anträgen der Beschwerde vollumfänglich
festgehalten werde. Im Weiteren reichte er Unterlagen zu einer Hospitalisierung
von D.___ in Kolumbien im Juni 2025 sowie die Honorarnote seines
Rechtsvertreters ein.
27. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit für die
Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Betreffend Zuständigkeit
gilt es festzuhalten, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt, weil die
Kindsmutter während des hängigen Verfahrens vor der KESB mit dem Kind nach
Kolumbien ausgereist ist. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) bestimmen sich, wie von der
Vorinstanz korrekt festgestellt, die Zuständigkeit für den Erlass von
Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht
nach den Regeln des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1966
(HKsÜ, SR 0.211.231.011). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die
Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Art.
5.
Abs. 2 HKsÜ sieht vor, dass bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes in
einen anderen Vertragsstaat die dortigen Behörden zuständig werden, soweit das
Kind nicht widerrechtlich dorthin verbracht wird (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7
HKsÜ). Mit anderen Worten besteht insoweit keine perpetuatio fori. Kolumbien
ist jedoch nicht Vertragsstaat des HKsÜ. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bleibt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des
Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat die einmal begründete Zuständigkeit der
schweizerischen Behörden bzw. Gerichte bestehen (vgl. BGE 142 III 1 E. 2.1
m.w.H.), weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend zuständig ist. Anwendbar ist
Schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Der Beschwerdeführer ist als
Vater von D.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Will ein Elternteil bei gemeinsamer
elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, bedarf
dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts
oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).
Vorliegend bestreitet die Kindsmutter in
ihrer Beschwerdeantwort erstmals, dass die Kindseltern das Sorgerecht für ihre
Tochter D.___ gemeinsam ausüben. Bisher ging sie allerdings selbst davon aus,
war es doch die Kindsmutter, welche an die KESB gelangte und darum ersuchte, es
sei ihr zu erlauben, mit D.___ nach Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu
nehmen (vgl. Gesuch der Kindsmutter vom 8. November 2024). Ein offizielles
Dokument über die vorliegende Sorgerechtssituation ist nicht aktenkundig (vgl.
E-Mail des Zivilstandsamtes Winterthur vom 14. November 2024). Ob in
Kolumbien das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der elterlichen Sorge mitumfasst ist,
bleibt ohnehin offen. Jedenfalls ist in Anbetracht der Anwendbarkeit des
Schweizer Rechts (vgl. vorstehend) davon auszugehen, dass die Kindseltern die
elterliche Sorge gemeinsam innehaben und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht miteingeschlossen
ist.
2.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheid, die
Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren, den
Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die
Beurteilung der für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien (vgl. dazu
beispielsweise BGE 142 III 481, E. 2.5). Das Bundesgericht hält im vorzitierten
Entscheid fest, diese gesetzgeberische Wertung sei nicht nur im Zusammenhang
mit den verfassungsmässigen Rechten der Eltern (Niederlassungsfreiheit,
persönliche Freiheit, Gewerbefreiheit), sondern ebenso im Kontext mit dem
Grundsatz der Familienautonomie, welcher das Zivilgesetzbuch präge, zu lesen.
Es bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass der Staat
grundsätzlich nicht in die Lebensplanung der Eltern eingreifen solle. Dies gelte
auch für die Aufenthaltsfrage der Kinder. So könnten Familien beliebig
herumziehen oder auswandern; es bestünden keinerlei Genehmigungspflichten, und
der Staat enthalte sich selbst dann einer Intervention, wenn die damit
einhergehende Relocation des Kindes seinem Wohl abträglich sei oder gegen
dessen ausdrücklichen Willen geschehe. Weiter hält das Bundesgericht fest, die
Respektierung der privatautonomen elterlichen Entscheidung durch den Staat
beruhe letztlich auf der Annahme, dass die Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen
und am besten dazu berufen seien, die Maxime des Kindeswohles mit Inhalt zu
füllen. Es wäre wenig einsichtig, weshalb für den Fall des elterlichen
Dissenses in Bezug auf die Relocation des Kindes die Elternautonomie aufgehoben
sein und es zu einer Diskussion über die Motive für den Wegzug und damit zu
einer staatlichen «Gesinnungsschnüffelei» durch den Richter oder die
Kindesschutzbehörde kommen sollte (BGE 142 III 481 ff. E 2.5 mit Hinweisen). Im
Zusammenhang mit der Grundrechtsausübung sei schliesslich zu bemerken, dass es
keineswegs nur um die Niederlassungsfreiheit, sondern ebenso sehr um die
persönliche Freiheit bzw. die Freiheit der Lebensgestaltung an sich gehe.
2.3
Die Frage, wo sich im Rahmen der
neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist
ausgerichtet am Kindeswohl zu beantworten (BGE 142 III 481, E. 2.6 mit Verweis
auf Art. 11 BV). Zur Prüfung des Kindswohls bei der Anwendung von Art. 301a ZGB
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die persönlichen Beziehungen
zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die
Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend
persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach
der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger
Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher
Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen.
Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an die neue
Situation geht (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), wird das bisher gelebte
Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sind die
Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut
worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin
willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl
liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die
Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien
(wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse,
Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer
Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 ff., E. 2.7). Mithin ist eine genauere einzelfallbezogene Prüfung
notwendig.
2.4
War hingegen der wegzugswillige
Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder
überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell),
wird es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tendenziell zum besseren
Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm
wegziehen (BGE 142 III 481, E. 2.7). Die für einen Verbleib der Kinder in der
Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil - welche ohnehin
voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen
und für eine angemessene Betreuung zu sorgen - bedarf jedenfalls der
sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt
es auch hier auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind die Kinder noch klein
und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an
den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und
Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Bei älteren Kindern werden
alsdann zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende
Freundeskreis wichtig und vielleicht auch eine in Aussicht stehende Lehrstelle;
diesfalls könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum
anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen dienlicher sein.
Zu beachten sind gemäss Bundesgericht auch alle weiteren individuellen Merkmale
der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für ein Kind nicht dasselbe, ob
es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei oder ob es neu in einer ihm
fremden Sprache beschult würde, und es sei mit Blick auf die Stabilität der
Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der
auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten
Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.)
zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial
abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand
bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive
gehe. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass bei älteren Kindern
massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und
Vorstellungen abzustellen sei, soweit sich diese mit den konkreten
Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten des
betreffenden Elternteils) vereinbaren lassen würden. Zusammenfassend ergibt
sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des
Einzelfalles massgeblich sind, dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die
Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, jedoch
die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu
bewilligen sein wird (BGE 142 III 481 ff., E. 2.7).
3.
Im angefochtenen Entscheid wird zum
Antrag auf Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes und zur Zuteilung der
Obhut namentlich ausgeführt, die KESB habe nach Eingang der damaligen
polizeilichen Wegweisungsverfügung eine Abklärung betreffend die Notwendigkeit
kindesschutzrechtlicher Massnahmen in Auftrag gegeben und später in Bezug auf
den Wegzug bzw. die Obhutszuteilung den Abklärungsauftrag entsprechend
erweitert. In Bezug auf die mittlerweile vorliegenden Abklärungsberichte vom
12.
September 2024 und vom 18. Oktober 2024 gelte festzuhalten, dass diese
unter der Prämisse (ent-)standen seien, dass die Kindsmutter und D.___
weiterhin in der Schweiz leben würden. Im Rahmen der Abklärung hätten sich
Stand September 2024 folgende Hinweise auf Risiken und Gefährdungsfaktoren zu
Lasten von D.___ gezeigt: Elternkonflikt, Mitbetroffenheit häuslicher Gewalt,
Mittellosigkeit der Kindsmutter bzw. finanzielle Bedürftigkeit, offensichtliche
Unterlegenheit und Abhängigkeit der Kindsmutter vom Kindsvater, fehlende
Kenntnisse der Kindsmutter des schweizerischen Systems, fehlendes soziales
Umfeld oder Vernetzung in der Schweiz, fehlende Sprachkenntnisse, Herkunft aus
einer armutsbetroffenen Umgebung, fehlende kinderärztliche Versorgung.
Gleichzeitig habe der Kindsvater auf diverse Missstände hingewiesen
(gewaltbereites Umfeld, Instabilität und Impulsivität der Kindsmutter). Als
Schutzfaktoren seien damals die beobachtete Interaktion zwischen Mutter und
Kind erwähnt worden, welche als herzlich und fürsorglich wahrgenommen worden
sei, ebenso eine durch die Schule als gut bewertete Zusammenarbeit mit der
Kindsmutter trotz Sprachbarriere, deren Kooperationsbereitschaft mit Behörden,
Anwälten und offiziellen Stellen und auch, dass trotz des damals noch
bestehenden Kontaktverbots die Elternkommunikation stattfinde und die
Kooperationsbereitschaft vorhanden sei (Abklärungsbericht vom
12.
September 2024). Stand Oktober 2024 sei festgehalten worden, dass die
Betreuung von D.___ primär durch die Kindsmutter sichergestellt worden sei,
weshalb sie sich an sie als Hauptbezugsperson gewohnt sei. Es bestehe eine
Basis für eine Beziehung zwischen D.___ und dem Vater. Die Bindung von D.___ zum
Kindsvater sei mutmasslich weniger eng als diejenige zur Kindsmutter. D.___
habe noch nie allein bei ihm übernachtet. Im Rahmen von Besuchen betreue er sie
tagsüber und es bestünden seitens Kindseltern keine Bedenken. Beide Elternteile
förderten den Kontakt zum anderen. D.___ habe trotz des (damals bestehenden)
Kontakt- und Annäherungsverbots Kontakt zu ihrem Vater. Es bestehe keine
Regelung des Besuchsrechts; die Eltern würden sich individuell absprechen. Die
Besuche funktionierten tagsüber gut; am Abend müsse D.___ stark weinen. Die
Erziehungskompetenzen des Kindsvaters könnten zum aktuellen Zeitpunkt nicht
beurteilt werden. Bei der Kindsmutter könne im Hinblick auf die
Erziehungskompetenzen gesagt werden, dass sie in der Lage sei, die
Grundbedürfnisse sicherzustellen (Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2024).
Die KESB ging im angefochtenen Entscheid
betreffend das Kriterium der Erziehungsfähigkeit von einer neutralen
Ausgangslage aus. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter oder des Kindsvaters aufkommen lassen
würden. Auch in Bezug auf das Kriterium der «Möglichkeit der persönlichen
Betreuung» ging die Vorinstanz von einer neutralen Ausgangslage aus.
Seien beide Elternteile erziehungsfähig
sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich
oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für sie zu
sorgen, so komme – insbesondere bei Gleichwertigkeit der beiden
Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes
Gewicht zu. Hierbei bilde das bisher tatsächlich gelebte Betreuungsmodell
Ausgangspunkt der Überlegungen. Die Betreuung von D.___ sei seit deren Geburt primär
durch die Kindsmutter erfolgt und D.___ habe sich entsprechend an diese als
Hauptbezugsperson gewöhnt. Die Kindseltern hätten in Kolumbien ein gemeinsames
Leben geführt und sich dann dazu entschlossen, im April 2024 in die Schweiz zu
ziehen. Später sei in der Schweiz während des Zusammenlebens eine klassische
Rollenverteilung gelebt worden. Der Kindsvater sei aufgrund des gelebten
Rollenmodells und seines Berufs indessen weniger präsent gewesen im Alltag von D.___.
Im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2024 sei denn auch ausgeführt worden,
dass die Bindung von D.___ zum Kindsvater vor diesem Hintergrund mutmasslich
weniger eng sei als diejenige zur Kindsmutter. Bei vorwiegend personenbezogenen
Kindern, die überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut würden, gelte
nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl der
Kinder sein werde, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil
verblieben und folglich mit ihm wegziehen würden. Nachdem D.___ knapp 18 Monate
als sei, dürfte es unbestritten sein, dass sie vorwiegend personenbezogen sei,
weshalb das bisherige Betreuungsmodell entscheidend sein könne, wenn sich ein
Elternteil als Hauptbetreuungsperson etabliert habe. Es liege auf der Hand,
dass Kleinkinder zu dem Elternteil, welches sich im Alltag hauptsächlich um sie
kümmere und ihre Grundbedürfnisse stille, eine sehr enge Beziehung
entwickelten. Ein 80 % erwerbstätiger Vater verfüge naturgemäss über weniger
zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung als eine nichterwerbstätige Mutter.
Dispositiv
Es sei demnach festzuhalten, dass die Kindsmutter die
Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson von D.___ sei und demnach das bisherige
Betreuungsmodell sowie dessen Kontinuität für die Zuteilung der Obhut an die
Kindsmutter bzw. für eine Bewilligung des Wegzugs mit D.___ spreche.
Für die KESB stehe vorab zweifelsfrei
fest, dass auf keinen Fall eine Trennung der Halbgeschwister erfolgen dürfe.
Eine solche würde dem Kindeswohl eindeutig widersprechen. Ein wesentlicher
Gesichtspunkt sei deshalb auch die Tatsache, dass die Kindsmutter über den
Wechsel des Aufenthaltsortes von C.___, dem Halbbruder von D.___, frei
bestimmen könne. D.___ sei erst im April 2024 mit der Kindsmutter von Kolumbien
in die Schweiz umgezogen. Im Januar 2025 sei die Rückkehr nach Kolumbien
erfolgt. D.___ habe somit noch keine Zeit gehabt, eine enge Bindung zu ihrem
Wohnort zu entwickeln. Wohl sei eine solche nicht zuletzt aufgrund ihres Alters
noch gar nicht möglich. Es bestehe also keine Verwurzelung im klassischen Sinn
in der Schweiz. Da D.___ aufgrund ihres jungen Alters noch nicht eingeschult
sei, komme es bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes nicht zu einem
Schulwechsel. Sodann müsse D.___ auch nicht eine neue Sprache erlernen, denn
sie würde in Kolumbien später in ihrer Muttersprache eingeschult werden.
Bezüglich der Motive der wegzugswilligen
Kindsmutter lägen der KESB keine Anhaltspunkte vor, die auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen würden. Ganz im Gegenteil;
die Motive der Kindsmutter für eine Rückkehr in ihre Heimat seien durchaus
nachvollziehbar.
Im Ergebnis sei es dem Gesagten zufolge
eher im Wohle von D.___, wenn sie mit der Kindsmutter nach Kolumbien ziehen
bzw. dortbleiben dürfe. Der Wegzug der Kindsmutter mit D.___ nach Kolumbien sei
somit zu bewilligen und die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter
vorzunehmen.
4. Der Beschwerdeführer rügt in
formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HKsÜ zuständig gewesen, Kindesschutzmassnahmen zu
verfügen. Wie bereits unter E. 1 erwähnt bleibt bei einem Wechsel des
gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat die einmal
begründete Zuständigkeit bestehen (vgl. BGE 142 III 1 E. 2.1 m.w.H.). Da es
sich bei Kolumbien um einen Drittstaat handelt, blieb die Zuständigkeit der
hiesigen Kindesschutzbehörden trotz des bereits erfolgten Wohnortswechsels von D.___
nach Kolumbien bestehen und die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht.
5. Nicht überzeugend ist sodann der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach Art. 301a Abs. 2 ZGB nur anwendbar
sein könne, soweit der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes im
Entscheidzeitpunkt nicht bereits erfolgt sei. Ob die Verlegung des Aufenthaltsortes
von D.___ zu genehmigen oder sie im Haushalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz unterzubringen ist, hatte die Vorinstanz grundsätzlich unabhängig von
der bereits erfolgten Ausreise zu entscheiden. Ausgangspunkt für die
Überlegungen der Vorinstanz war denn auch die ursprüngliche Situation. Was den
Sachverhalt und diesbezüglich die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, die
Vorinstanz habe das rechtswidrige Handeln der Kindsmutter ausgeblendet, so ist dazu
Folgendes festzuhalten: Einerseits kann die Ausreise der Kindsmutter selbst
nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, verfügte sie doch in der Schweiz nie
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Andererseits übersieht der
Beschwerdeführer, dass Art. 301a ZGB auch bei einer Verletzung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, die während hängigem Verfahren oder im Nachgang
zu einem den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht genehmigenden Entscheid
erfolgt, keine zivilrechtliche Sanktion vorsieht. Mit anderen Worten gibt Art.
301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Aufenthaltsort der
Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine zivilrechtliche Möglichkeit,
die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern oder rückgängig zu machen
(vgl. BGE 144 III 10, E. 5. m.H.). Somit hat der Umstand, dass die Kindsmutter
mit D.___ während des hängigen Verfahrens in ihr Heimatland Kolumbien
ausgereist ist, zufolge der grundsätzlichen Sanktionslosigkeit des Verstosses
gegen Art. 301a ZGB keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens. Aus dem gleichen Grund ist für die vorliegend zu beantwortende
Frage auch nicht weiter von Relevanz, dass der Beschwerdeführer gemäss
eingereichter E-Mailkorrespondenz (Beilage 2 der Beschwerde) ein
Rückführungsverfahren eingeleitet hat. Der Vorinstanz war hinlänglich bekannt,
dass der Beschwerdeführer mit dem Wegzug der Kindsmutter mit der gemeinsamen
Tochter nicht einverstanden ist. Ob die Verletzung des
Zustimmungserfordernisses nach Art. 301a Abs. 2 ZGB während des hängigen
Kindesschutzverfahrens allenfalls strafrechtliche Folgen hat, wird sich in dem
gegen die Kindsmutter eröffneten Strafverfahren zeigen, weshalb sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.
6. Zu prüfen ist nachfolgend, ob
aufgrund sämtlicher massgeblicher Kriterien davon auszugehen ist, dass dem
Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn D.___ mit der Mutter und ihrem
Halbbruder C.___ in Kolumbien lebt, als wenn sie mit dem Beschwerdeführer in
der Schweiz bleibt.
6.1 Die Kindsmutter ist die
Hauptbezugsperson von D.___ und war bis anhin grösstenteils für deren Betreuung
zuständig. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Somit
spricht das bisherige Betreuungsmodell sowie dessen Kontinuität ohne Weiteres
für eine Bewilligung des Wegzugs mit D.___. Zu beurteilen ist vorliegend die
Rückkehr der Kindsmutter in ihr Heimatland Kolumbien, wo sie in ein familiäres
Netz eingebunden und mit der Kultur vertraut ist. Eine Verhinderung des Umzugs
kommt nur bei einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls durch den Umzug
in Frage. Aufgrund ihres Alters ist die zweijährige D.___ mehr personen- als
ortsbezogen, weshalb ihr der Umzug nach Kolumbien zusammen mit ihrer Mutter und
ihrem Halbbruder ohne weiteres zumutbar ist. Der Vorinstanz ist im Übrigen in
ihrer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung darin zuzustimmen, dass
eines der stärksten Kriterien, welches es zu werten gilt, die Beziehung
zwischen den beiden Halbgeschwistern ist. Es würde dem Wohl von D.___ und C.___
diametral widersprechen, wenn sie voneinander getrennt würden. Dies ist zu
verhindern. Eine Obhutsumteilung an den Kindsvater widerspräche daher insbesondere
auch aufgrund der Trennung der beiden Halbgeschwister dem Kindswohl. Selbst
wenn die Qualität der schulischen Ausbildung in der Schweiz besser sein sollte
als in Kolumbien, wie es der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, darf
nicht vergessen werden, dass immerhin sprachlich insoweit keine Schranken
bestehen werden.
6.2 Die während des hängigen
Kindesschutzverfahrens erfolgte Ausreise der Kindsmutter mit D.___ stellt
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen keinen Anhaltspunkt dar,
der Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter weckt. Gleiches gilt
auch für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die Kindsmutter habe
bei D.___ gesetzlich vorgeschriebene Impfungen versäumt, was zu deren
Hospitalisation in Kolumbien geführt habe. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken
wegen der Gesundheit der gemeinsamen Tochter äussert, ist er darauf
hinzuweisen, dass auch in Kolumbien die nötige medizinische Versorgung gewährt
werden kann, was insbesondere auch aus dem eingereichten Spitalbericht vom
17. Juni 2025 hervorgeht. Der vom Kindsvater eingereichte Auszug aus einem
WhatsApp-Chat, von dem nicht bekannt ist, wann er stattgefunden hat, deutet
zwar auf einen möglichen Fall von Gewaltanwendung gegenüber dem Halbbruder von D.___
hin. Abgesehen davon finden sich in den Akten aber keinerlei Hinweise darauf,
dass die Kindsmutter gegenüber ihren Kindern gewalttätig ist. Insbesondere hat
auch die von der Vorinstanz veranlasste Abklärung keine solchen Hinweise
geliefert. Eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang ist im Übrigen nicht
auszumachen.
6.3 Sodann zielt die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Kindsmutter habe vermutungsweise in einer
ausserordentlich armen Gegend in Kolumbien Wohnsitz genommen und es sei nicht
einzusehen, weshalb D.___ als Schweizer Staatsangehörige dortigen Gefahren
ausgesetzt werden müsste, ins Leere. Einerseits fussen die Angaben des
Beschwerdeführers nur auf vagen Vermutungen. Andererseits übersieht der Beschwerdeführer,
dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die sozialen oder wirtschaftlichen
Umstände in einem bestimmten Land zu werten. Eine nähere Abklärung der
Verhältnisse in Kolumbien musste die Vorinstanz nicht vornehmen, da die
Prüffrage nicht darin besteht, ob die Ausreise von D.___ nach Kolumbien zu
ihrem Wohl ist, sondern ob es besser für sie ist, bei der Mutter in Kolumbien
oder beim Beschwerdeführer in der Schweiz zu leben. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 296 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers daher nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Konturen des
Wegzugs zwar feststehen müssen, vom auswanderungswilligen Elternteil i.d.R. aber
keine Details wie z.B. die genaue Wohnadresse verlangt werden können, weil er
seine Pläne, nicht wie vorliegend, erst nach dem bewilligenden Entscheid umsetzt
(vgl. BGE 142 III 481, E. 2.8.). Sollte sich in Kolumbien eine
Gefährdungssituation ergeben, wird es an den dortigen Behörden liegen,
entsprechend darauf zu reagieren.
6.4 Der Kindsmutter kann schliesslich trotz
Ausreise vor dem bewilligenden Behördenentscheid nicht vorgeworfen werden, ihre
Ausreisemotive seien rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, D.___
von ihrem Vater zu entfremden. Der Umstand, dass mit einem Wegzug des
hauptbetreuenden Elternteils jeweils notwendigerweise eine Veränderung und
Reduktion des Kontaktsrechts des anderen Elternteils verbunden ist und sich
dieses meist auf einzelne Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte
beschränken muss, lässt nicht auf einen Entfremdungswillen des wegziehenden
Elternteils schliessen und steht dem Wegzug daher nicht entgegen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Obschon die Ausreise der Kindsmutter zusammen mit D.___ zur Folge
hat, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter künftig nicht mehr in der
gleichen Intensität gelebt werden kann wie bisher, so sind doch keine Gründe
ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die Bewilligung zur Ausreise untersagt
werden müsste. Zwar wird die Schaffung von Distanz zum Beschwerdeführer, zu
welchem die Kindsmutter ein angespanntes Verhältnis hat, ihr wohl nicht
ungelegen kommen, doch ist der Wunsch nach Rückkehr in die Heimat nach der
gescheiterten Beziehung und insbesondere mit Blick auf den illegalen Aufenthalt
und die fehlende soziale Integration in der Schweiz nachvollziehbar. Die
Vorinstanz hat auf die befürchtete Entfremdung von Vater und Tochter mit einer
Besuchsrechtsregelung für die Zeit nach der Ausreise reagiert. Diese erscheint
sinnvoll und umsetzbar.
6.5 Die Vorinstanz ist aufgrund
sämtlicher massgeblicher Kriterien nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss
gelangt, dass dem Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn D.___ zusammen
mit der Mutter und ihrem Halbbruder in Kolumbien lebt. Der Zustimmung zur
Verlegung des Aufenthaltsortes von D.___ nach Kolumbien steht somit nichts
entgegen. Unter diesen Umständen ist der Kindsmutter die alleinige Obhut über D.___
zuzuteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen
sind. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind nicht erfüllt. Aus dem als
Beilage 11 eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers ergibt sich zwischen
Ende September 2024 und Ende März 2025 ein nach Abzug von Kinderzulage und
freiwilliger Kinder-Ausbildungszulage verbleibender Durchschnittslohn von
monatlich CHF 5'393.00. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend
gemachte Bedarf ist praxisgemäss um die Kommunikationskosten (CHF 120.00),
sowie die pauschal geltend gemachten Versicherungskosten (total CHF 60.00) zu
kürzen. Ebenso sind die Kosten für auswärtige Verpflegung auf den
praxisgemässen Betrag von CHF 200.00 pro Monat zu kürzen. Bereits damit
resultiert ein monatlicher Überschuss, mit welchem es dem Beschwerdeführer
möglich ist, die Kosten – allenfalls ratenweise – zu tilgen. Es kann deshalb
darauf verzichtet werden, näher zu prüfen ob anstelle der geltend gemachten
monatlichen Fahrspesen von CHF 600.00 nicht vielmehr ein Generalabonnement zum
Preis von rund CHF 355.00 pro Monat, als Höchstbetrag für den Arbeitsweg aufzunehmen
wäre, wovon prima vista auszugehen ist.
7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer
ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
Rechtsanwalt Samuel Durrer, der bereits
vor der Vorinstanz als Vertreter der Kindsmutter tätig und somit aktenkundig
war, wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist gesetzt, eine Honorarnote
und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen. Davon hat er keinen
Gebrauch gemacht hat. Die Parteientschädigung ist folglich nach Ermessen auf
pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und vom
Beschwerdeführer zu bezahlen.
7.4 Das Gesuch der Kindsmutter um
unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in
Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122
Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Bestellung von Rechtsanwalt Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand
trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts ihrer
Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ist ihr für
das vorliegende Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt Samuel Durrer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt George Poulikakos als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. B.___ wird die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt Samuel Durrer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.
5. Der Beschwerdeführer hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses
Urteils eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 122 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Galli
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_194/2026 vom
12. März 2026 nicht ein.