VWBES.2025.13
Einschränkung der elterlichen Sorge
30. April 2025Deutsch17 min
oder Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Einschränkung
der elterlichen Sorge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn),
geb. [...] 2016, ist das gemeinsame Kind von A.___ (im Folgenden: Kindsmutter
oder Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner).
Im Rahmen der Ehescheidung zwischen dem Kindsvater und der Kindsmutter übertrug
das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Juli 2021 dem
Kindsvater die alleinige Obhut über den Sohn. Mit Entscheid vom 2. August 2021 ordnete
es für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an. Mit Verfügung vom 25. Oktober
2021 teilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West per sofort und für die
Dauer des Ehescheidungsverfahrens dem Vater das alleinige Sorgerecht über den
Sohn zu. Mit Ehescheidungskonvention vom 12. Juni 2024 kamen die Eltern
überein, die elterliche Sorge über das Kind beiden Eltern gemeinsam und die
Obhut weiterhin beim Kindsvater zu belassen. Gleichentags sprach das
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft die Scheidung aus und genehmigte die
Ehescheidungskonvention. Mit Entscheid vom 3. September 2024 übernahm die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (im Folgenden:
KESB) die Beistandschaft und setzte als neue Mandatsperson D.___ ein.
2. Mit Gefährdungsmeldung vom 1.
November 2024 (Aktenseite [AS] 58) wandte sich Dr. med. [...], Hausarzt
des Kindes, an die KESB und erklärte, der Sohn sei durch die Kinder- und
Jugendpsychiatrie Baselland (im Folgenden: KJP) abgeklärt worden und habe die
Diagnose ADHS (F90.0) erhalten. Er habe trotz sehr guter Intelligenz massiv zu
kämpfen. Eine adäquate Therapie könne ihm sehr helfen und Schaden abwenden.
Ohne diese drohe eine Schädigung seiner psycho-emotionalen Entwicklung und
Gesundheit. Das gemeinsame Sorgerecht führe dazu, dass es der Kindsmutter
möglich sei, diese wichtige Entscheidung zu blockieren. Damit gefährde sie das
Wohl ihres Sohnes. Daraufhin eröffnete die KESB mit Verfügung vom 5. November
2024 ein Verfahren betreffend medizinische Behandlung bzw. Einschränkung der
elterlichen Sorge.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die KESB mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 den Antrag der Kindsmutter,
das Verfahren bis zu einem klärenden Gespräch zwischen Kindsmutter und
Kinderarzt zu sistieren, ab (Ziffer 3.1) und schränkte die elterliche Sorge der
Kindsmutter betreffend Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der
Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellten Diagnose von C.___ ein (Ziffer 3.2). Zudem
teilte sie dem Kindsvater das alleinige Vertretungsrecht für Entscheide über
Behandlungsmethoden über die von der Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellte
Diagnose von C.___ zu (Ziffer 3.3).
4. Rechtsanwältin Therese Hintermann gelangte
im Namen der Kindsmutter mit Beschwerde vom 6. Januar 2025 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und focht das Urteil der KESB an. Dabei
stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3.1 – 3.3 des Entscheids der
KESB vom 3. Dezember 2024 seien aufzuheben.
2. Die Einschränkung des Sorgerechts der Beschwerdeführerin
betreffend Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der Kinder- und
Jugendpsychiatrie gestellten Diagnose von C.___ sei aufzuheben.
3. Die KESB sei anzuweisen, die Anamnese,
die Diagnosestellung und die Therapieempfehlungen unter Einbezug der
Beschwerdeführerin durch einen unabhängigen und neutralen Arzt zu wiederholen.
4. Der Beschwerdeführerin sei eine
angemessene Nachfrist zur eingehenden Begründung der Beschwerde und zur Präzisierung
der Rechtsbegehren anzusetzen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gleichzeitig legte Rechtsanwältin
Therese Hintermann in der Beschwerde das Mandat nieder, da es ihr trotz
mehrmaligem Nachfragen auf verschiedenen Kanälen (E-Mail, Telegram) nicht
möglich gewesen sei, die Instruktion ihrer Klientin einzuholen. Ein
Instruktionsgespräch per Telefon oder persönlich sei während der
Beschwerdefrist trotz mehrfachen Bemühens der unterzeichnenden Rechtsanwältin
nicht zustande gekommen. Mit heutiger E-Mail habe die Kindsmutter mitgeteilt,
dass sie die Rechtsvertreterin vor wenigen Tagen telefonisch blockiert habe, so
dass es nicht mehr klingeln würde und sie die Anrufe aus diesem Grund nicht
entgegengenommen habe. Unter diesen Umständen sei die Weiterführung des Mandats
nicht mehr möglich, was die Rechtsvertreterin bedaure. Sie sehe sich gezwungen,
das Mandat niederzulegen. Auf die inhaltlichen Ausführungen in ihrer Beschwerde
wird in den Erwägungen eingegangen.
5. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025
stellte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts u.a. fest, dass
Rechtsanwältin Therese Hintermann das Mandat mit der Kindsmutter niedergelegt
habe und diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete. Den Antrag um
Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wurde abgewiesen
mit dem Hinweis, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 450
Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB) um eine gesetzliche Frist
handle, die nicht erstreckbar sei, es der Beschwerdeführerin aber offen stehe,
sich im Verlauf des Verfahrens ergänzend zu äussern und sich anwaltschaftlich
vertreten zu lassen.
6. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025
(Postaufgabe am 27. Januar 2025) teilte die Kindsmutter mit, sie halte an der
Beschwerde fest. Sie nehme zur Kenntnis, dass die Frist zur Einreichung einer
ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen worden sei. Rechtsanwältin
Hintermann habe sich vor Fristende dazu entschieden, das Mandat niederzulegen.
Da diese die schriftliche Instruktion ungeordnet weitergesandt habe, hoffe sie
auf spätere Möglichkeit zur Begründung.
7. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025
(Postaufgabe am 4. Februar 2025) liess sich der Kindsvater vernehmen. Vorliegend
gehe es um das Kindswohl des Sohnes. Seit ca. Oktober 2024 könne eine vom
Kinderarzt und der Schule empfohlene medizinische Behandlung nicht durchgeführt
werden. Das sei sehr bedauerlich. Er habe das Gefühl, dass eine entsprechende
medizinische Behandlung dem Sohn gut helfen könnte. Der Sohn selbst sei
gegenüber einer Behandlung sehr aufgeschlossen, soweit dies ein Kind in seinem
Alter sein könne. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Verfahren v.a.
wichtig, dass es sehr zeitnah zu einem Entscheid komme oder die Behandlung
vorsorglich bewilligt werde. Es gehe um das Kindswohl, eine entsprechende
Bewilligung wäre von Amtes wegen möglich.
8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025
äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und bat um Zustellung eines das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffenden Dokuments.
Zudem teilte sie mit, dass ihre Adresse nun geändert habe.
9. Die KESB beantragte mit Schreiben vom
7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf
die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids.
10. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025
und 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin ausführliche Eingaben inkl.
zahlreichen Beilagen ein.
11. Am 18. März 2025 reichte
Rechtsanwältin Hintermann aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein.
12. Am 20. März 2025 teilte Rechtsanwalt
Dominik Järmann mit, dass er neu die Beschwerdeführerin vertrete. Er verlangte
eine Fristerstreckung von 10 Tagen, da seine Klientin aktuell nicht in der Lage
sei, ihn zu instruieren. Das Verwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin
die beantragte Fristerstreckung.
13. Am 3. April 2025 reichte
Rechtsanwalt Dominik Järmann eine Eingabe inkl. Honorarnote ein.
14. Die Beistandsperson liess sich
während des ganzen Verfahrens nicht vernehmen. Die übrigen
Verfahrensbeteiligten äusserten sich zu den weiteren Eingaben der
Beschwerdeführerin nicht mehr.
15. Das Verfahren ist spruchreif. Auf
die Erwägungen der Vorinstanz und Ausführungen der Parteien wird, soweit für
die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 Abs. 1, Gesetz
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2025 geltend macht,
die KESB habe der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über medizinische
Belange entzogen und verweigere «trotz Rechtsmittel und unsachgemässer
Vorgehensweise die aufschiebende Wirkung» ist festzuhalten, dass die Beschwerde
aufschiebende Wirkung hat, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die
gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die
KESB hat mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Entscheid der KESB ist somit entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin noch nicht vollstreckbar.
3.1
Grundsätzlich haben die Eltern sich
bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über die
Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben (Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2022, Art. 301 N 3g). Die
gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen
werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit
Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss
eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4), die namentlich in
Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen
oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E.
3.5). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär,
ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid
über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer
Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um
Abhilfe zu schaffen (BGE 150 III 97 E. 4.4; 141 III 472 E. 4.7). Bei
Unmöglichkeit einer Einigung kann die punktuelle Übertragung der
Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten (bspw. über die
religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das
Aufenthaltsbestimmungsrecht) als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von
Gericht oder Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann (Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 301 N 3h).
3.2
Die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des
Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes gefährdet..." [Art. 307
Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Die Gefährdung
(Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes)
kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller
Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung
muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente
miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits
verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz
Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante"
leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen
ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes,
der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob
die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.2). Das
Blockieren eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheids kann
kindswohlgefährdend sein und zu Kindesschutzmassnahmen führen (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 N 3h).
4.
Dr. med. […] stützt sich in
seiner Gefährdungsmeldung an die KESB vom 1. November 2024 auf die Abklärung
des KJP und die von dieser diagnostizierten ADHS (F90.0). Er führte aus, C.___ habe
trotz sehr guter Intelligenz massiv zu kämpfen. Eine adäquate Therapie könne
ihm sehr helfen und Schaden abwenden. Ohne diese drohe eine Schädigung seiner
psycho-emotionalen Entwicklung und Gesundheit.
5.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin
zusammengefasst vor: Die Diagnosestellung sei fehlerhaft gewesen und werde
angezweifelt. Eine Traumafolgestörung könnten die Symptome ebenfalls erklären.
Eine allfällige medikamentöse Therapie mit Methylphenidat, Amphetamin, führe in
die Abhängigkeit, zu Appetitverlust, könne Suizidgedanken auslösen, Priapismus
etc. Die Kindsmutter sorge sich um die Gesundheit ihres Sohnes. Sie sehe
leichtere Möglichkeiten, ihm zu helfen als ihm Psychopharmaka zu verabreichen.
Der Sohn brauche Betreuung und Bindung durch seine Mutter, allenfalls
Unterstützung durch Vitamin B-Komplex, Omegaöl, Lithium, etc. Er brauche jedoch
vor allem Halt und Bindung. Dies werde seit über zwei Jahren von Fachpersonen
verhindert. Ausserdem sei der Entscheid nicht verhältnismässig. Die KESB hätte
mildere Massnahmen wie z.B. eine Weisung anordnen müssen.
6.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass beim Sohn die Diagnose ADHS (F90.0) gestellt wurde und auch nicht,
dass der Sohn aufgrund von festgestellten Auffälligkeiten Hilfe benötigt.
Hingegen bestreitet sie, dass ihr Sohn effektiv unter ADHS leidet und sie sieht
als Grund für die Auffälligkeiten andere Ursachen, wie z.B. eine
Traumafolgestörung. Zudem zweifelt sie die Verhältnismässigkeit der
Massnahme an. Das ADHS wurde von der KJP diagnostiziert und wird vom Kinderarzt
im Rahmen der Gefährdungsmeldung als «lege artis» bezeichnet. Da sich die
Kindsmutter gegen die empfohlene Therapie wehrte, erging vom Kinderarzt eine
Gefährdungsmeldung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht
ersichtlich, weshalb diese Gefährdungsmeldung in Zweifel gezogen werden sollte.
Die Gefährdungsmeldung erging von einer medizinischen Fachperson (Facharzt FMH
Pädiatrie), welche das Kind gemäss KESB-Akten (AS 65) langjährig kennt. Weshalb
die KESB die Gefährdungsmeldung des Experten hätte verifizieren sollen,
erschliesst sich nicht. Aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter konnte die für
den Sohn empfohlene Therapie nicht begonnen werden. Die Kindsmutter verlangt
vom Arzt, Kindsvater und den Mitarbeitenden der Psychiatrie Baselland Antworten
auf ihre Fragen und moniert, sie erhalte keine Auskunft. Bei ihren Fragen geht
es nicht um das Wohlbefinden des Sohnes oder dessen Behandlungsmöglichkeiten.
Die Fragen drehen sich vielmehr um Themen der elterlichen Sorge und die
Weiterleitung von Informationen. Die Kindsmutter verlangt von diversen
involvierten Personen, aktiv zu werden und Aufwand zu betreiben. Sobald sie
selbst handeln muss, verweigert sie die Kooperation. Wie die KESB bereits
ausgeführt hat, wurden vereinbarte Termine durch die Kindsmutter nicht
wahrgenommen und Telefonate mit dem Kinderarzt wollte sie keine führen. Auch
blockierte sie gar während der laufenden Rechtsmittelfrist ihre eigene
Rechtsvertreterin, so dass diese, ohne von der Beschwerdeführerin instruiert
worden zu sein, vorsorglich (zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht)
Beschwerde erheben und gleichzeitig das Mandat mit der Beschwerdeführerin
niederlegen musste. Daraufhin richtete die Kindsmutter den Vorwurf an die
Rechtsvertreterin, das Mandat während der Rechtsmittelfrist niedergelegt und
die schriftliche Instruktion ungeordnet weitergeleitet zu haben. Die
Kindsmutter ist auf ihre Rechte fokussiert und scheint dabei das Kindswohl
auszublenden. Die Kindsmutter kooperiert nicht und es ist auch nicht ersichtlich,
dass sich daran etwas ändern wird. Im vorliegenden Verfahren beauftragte die
Beschwerdeführerin «auf den letzten Drücker» eine Rechtsvertretung, obwohl
bereits bei Einreichung der Beschwerde Anfang Januar 2025 klar war, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr durch Rechtsanwältin Therese Hintermann vertreten
wird. Der neue Rechtsvertreter meldete sich am 20. März 2025 und verlangte
sogleich eine Fristerstreckung von 10 Tagen, da er nicht in der Lage war,
von der Beschwerdeführerin instruiert zu werden. Damit bestätigt die
Beschwerdeführerin erneut, dass sie nicht kooperationswillig und -fähig ist.
6.2
Im Jahr 2021 erhob die
Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe gegen den Kindsvater und ist nach wie vor
überzeugt davon, dass der Kindsvater den Sohn missbraucht habe und der Sohn
deswegen Auffälligkeiten zeige. Die Staatsanwaltschaft nahm das damals gegen
den Kindsvater eröffnete Verfahren nicht an die Hand. Nichtsdestotrotz geht die
Beschwerdeführerin immer noch davon aus, der Kindsvater trage die Schuld an den
Auffälligkeiten des Sohnes. Diese haltlosen Anschuldigungen finden in den Akten
keinerlei Stütze. Im Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Kindsvater den Fachpersonen und ihrer Expertise vertraut und gewillt ist, dem
Sohn eine geeignete und erforderliche Therapie zu ermöglichen. Bereits im
Verfahren vor der KESB führte er mit Eingabe vom 9. November 2024 aus,
dass er – da sowohl die Jungendpsychiatrie, der Kinderarzt als auch die Schule
dieselben Schwierigkeiten und Probleme beim Sohn feststellten – den
Fachpersonen vertraue. Er stellt das Wohlbefinden des Sohnes in den Mittelpunkt
und will ihm bestmögliche Unterstützung bieten. Die Kindsmutter legt ihre
Meinung über die Diagnose und allfällige Nebenwirkungen der empfohlenen
Therapie dar und stellt sich damit gegen die Expertise von medizinischen
Fachpersonen. Ihre Ausführungen entbehren jeglicher Grundlage. Aus dem
Verhalten der Kindsmutter muss geschlossen werden, dass es ihr gar nicht um die
gestellte Diagnose geht, sondern sie – unabhängig des medizinischen Problems –
nicht gewillt ist, zusammen zu agieren. Damit verhindert sie nicht nur den
Beginn einer Therapie, sondern auch die Evaluation von Behandlungsmethoden
während des Behandlungsverlaufs. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Kindsmutter aktuell in der Lage ist, für den Sohn im Bereich
einer geeigneten Behandlungsoption einen sachlichen Entscheid zu treffen. Damit
gefährdet die Kindsmutter die psychoemotionale Entwicklung des Sohnes, was eine
Kindsschutzmassnahme rechtfertigt. Betreffend Verhältnismässigkeit der von der
KESB vorgesehenen Massnahme (Einschränkung der elterlichen Sorge) ist –
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – festzuhalten, dass die KESB die
elterliche Sorge lediglich in Bezug auf die Entscheide über Behandlungsmethoden
über die von der KJP gestellte Diagnose (F90.0) des Sohnes eingeschränkt hat
und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, betreffend sämtliche (vergangenen,
aktuellen und zukünftigen) Diagnosen von allen möglichen Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Diensten. Zudem kommen aufgrund der obigen Ausführungen
mildere Massnahmen wie z.B. die Erteilung einer Weisung nicht in Frage. Die
Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten mehrmals selbst bestätigt, dass sie
sich nicht an die Weisungen halten würde. Aufgrund fehlender
Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter ist die Anordnung von milderen
Massnahmen nicht angezeigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Massnahme als
verhältnismässig. Es ist festzuhalten, dass die Einschränkung nicht für
sämtliche medizinischen Belange verfügt wurde, was die sorgfältige Abwägung der
KESB aufzeigt.
7.
Schliesslich macht die Kindsmutter
geltend, sie sorge sich um die Gesundheit ihres Sohnes. Würde sie sich tatsächlich
um das Kindswohl kümmern, hätte sie die vom Kinderarzt angebotenen Termine
wahrgenommen. Auch widerspricht sie sich selbst, wenn sie geltend macht, der
Sohn brauche Betreuung, Halt und Bindung durch seine Mutter. Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der Sohn die Mutter vorerst nur im Rahmen der begleiteten
Besuchstage Baselland (BBT) sehen wolle (vgl. AS 108 f. und 121 ff.).
Die Beiständin führt in ihrem Bericht aus, dass es der Kindsmutter nicht
gelungen sei, sich auf den Wunsch und die Bedürfnisse des Sohnes einzulassen.
Sie sehe die BBT nicht mehr als Option und habe der Beiständin geschrieben, dass
sie es nicht brauche, dass Mitarbeiterinnen des BBT nach mehr als zwei Jahren
begleiteter Besuche sie meiden und anlügen würden. Somit hätten die Besuche
zwischen dem Sohn und der Kindsmutter nicht mehr stattfinden können. Auch hier
zeigt sich, dass die Kindsmutter ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen des
Kindes stellt und nicht in der Lage ist, dem Sohn das zu geben, was sie selbst
als mildere Massnahme vorgeschlagen hat (Betreuung, Halt und Bindung).
8.
Das Rechtsbegehren Nr. 2 (die
KESB sei anzuweisen, die Anamnese, die Diagnosestellung und die
Therapieempfehlungen unter Einbezug der Beschwerdeführerin durch einen
unabhängigen und neutralen Arzt zu wiederholen) wird als sinngemässer
Eventualantrag entgegengenommen. Dieser ist aufgrund der obigen Ausführungen
abzuweisen, da – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
Anamnese, die Diagnosestellung und die Therapieempfehlungen nicht lege artis
gewesen wären.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend hatte
die Beschwerde von Beginn weg keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die teilweise Einschränkung der
elterlichen Sorge war zum Schutze des Kindswohls offensichtlich notwendig,
geeignet und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei
Gegenargumente vorbringen können, welche ernsthafte Aussichten auf Erfolg
verhiessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler