Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.13

Einschränkung der elterlichen Sorge

30. April 2025Deutsch17 min

oder Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner).

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Einschränkung

der elterlichen Sorge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn),

geb. [...] 2016, ist das gemeinsame Kind von A.___ (im Folgenden: Kindsmutter

oder Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner).

Im Rahmen der Ehescheidung zwischen dem Kindsvater und der Kindsmutter übertrug

das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Juli 2021 dem

Kindsvater die alleinige Obhut über den Sohn. Mit Entscheid vom 2. August 2021 ordnete

es für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an. Mit Verfügung vom 25. Oktober

2021 teilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West per sofort und für die

Dauer des Ehescheidungsverfahrens dem Vater das alleinige Sorgerecht über den

Sohn zu. Mit Ehescheidungskonvention vom 12. Juni 2024 kamen die Eltern

überein, die elterliche Sorge über das Kind beiden Eltern gemeinsam und die

Obhut weiterhin beim Kindsvater zu belassen. Gleichentags sprach das

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft die Scheidung aus und genehmigte die

Ehescheidungskonvention. Mit Entscheid vom 3. September 2024 übernahm die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (im Folgenden:

KESB) die Beistandschaft und setzte als neue Mandatsperson D.___ ein.

2. Mit Gefährdungsmeldung vom 1.

November 2024 (Aktenseite [AS] 58) wandte sich Dr. med. [...], Hausarzt

des Kindes, an die KESB und erklärte, der Sohn sei durch die Kinder- und

Jugendpsychiatrie Baselland (im Folgenden: KJP) abgeklärt worden und habe die

Diagnose ADHS (F90.0) erhalten. Er habe trotz sehr guter Intelligenz massiv zu

kämpfen. Eine adäquate Therapie könne ihm sehr helfen und Schaden abwenden.

Ohne diese drohe eine Schädigung seiner psycho-emotionalen Entwicklung und

Gesundheit. Das gemeinsame Sorgerecht führe dazu, dass es der Kindsmutter

möglich sei, diese wichtige Entscheidung zu blockieren. Damit gefährde sie das

Wohl ihres Sohnes. Daraufhin eröffnete die KESB mit Verfügung vom 5. November

2024 ein Verfahren betreffend medizinische Behandlung bzw. Einschränkung der

elterlichen Sorge.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die KESB mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 den Antrag der Kindsmutter,

das Verfahren bis zu einem klärenden Gespräch zwischen Kindsmutter und

Kinderarzt zu sistieren, ab (Ziffer 3.1) und schränkte die elterliche Sorge der

Kindsmutter betreffend Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der

Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellten Diagnose von C.___ ein (Ziffer 3.2). Zudem

teilte sie dem Kindsvater das alleinige Vertretungsrecht für Entscheide über

Behandlungsmethoden über die von der Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellte

Diagnose von C.___ zu (Ziffer 3.3).

4. Rechtsanwältin Therese Hintermann gelangte

im Namen der Kindsmutter mit Beschwerde vom 6. Januar 2025 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und focht das Urteil der KESB an. Dabei

stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 3.1 – 3.3 des Entscheids der

KESB vom 3. Dezember 2024 seien aufzuheben.

2. Die Einschränkung des Sorgerechts der Beschwerdeführerin

betreffend Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der Kinder- und

Jugendpsychiatrie gestellten Diagnose von C.___ sei aufzuheben.

3. Die KESB sei anzuweisen, die Anamnese,

die Diagnosestellung und die Therapieempfehlungen unter Einbezug der

Beschwerdeführerin durch einen unabhängigen und neutralen Arzt zu wiederholen.

4. Der Beschwerdeführerin sei eine

angemessene Nachfrist zur eingehenden Begründung der Beschwerde und zur Präzisierung

der Rechtsbegehren anzusetzen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gleichzeitig legte Rechtsanwältin

Therese Hintermann in der Beschwerde das Mandat nieder, da es ihr trotz

mehrmaligem Nachfragen auf verschiedenen Kanälen (E-Mail, Telegram) nicht

möglich gewesen sei, die Instruktion ihrer Klientin einzuholen. Ein

Instruktionsgespräch per Telefon oder persönlich sei während der

Beschwerdefrist trotz mehrfachen Bemühens der unterzeichnenden Rechtsanwältin

nicht zustande gekommen. Mit heutiger E-Mail habe die Kindsmutter mitgeteilt,

dass sie die Rechtsvertreterin vor wenigen Tagen telefonisch blockiert habe, so

dass es nicht mehr klingeln würde und sie die Anrufe aus diesem Grund nicht

entgegengenommen habe. Unter diesen Umständen sei die Weiterführung des Mandats

nicht mehr möglich, was die Rechtsvertreterin bedaure. Sie sehe sich gezwungen,

das Mandat niederzulegen. Auf die inhaltlichen Ausführungen in ihrer Beschwerde

wird in den Erwägungen eingegangen.

5. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025

stellte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts u.a. fest, dass

Rechtsanwältin Therese Hintermann das Mandat mit der Kindsmutter niedergelegt

habe und diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete. Den Antrag um

Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wurde abgewiesen

mit dem Hinweis, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 450

Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB) um eine gesetzliche Frist

handle, die nicht erstreckbar sei, es der Beschwerdeführerin aber offen stehe,

sich im Verlauf des Verfahrens ergänzend zu äussern und sich anwaltschaftlich

vertreten zu lassen.

6. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025

(Postaufgabe am 27. Januar 2025) teilte die Kindsmutter mit, sie halte an der

Beschwerde fest. Sie nehme zur Kenntnis, dass die Frist zur Einreichung einer

ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen worden sei. Rechtsanwältin

Hintermann habe sich vor Fristende dazu entschieden, das Mandat niederzulegen.

Da diese die schriftliche Instruktion ungeordnet weitergesandt habe, hoffe sie

auf spätere Möglichkeit zur Begründung.

7. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025

(Postaufgabe am 4. Februar 2025) liess sich der Kindsvater vernehmen. Vorliegend

gehe es um das Kindswohl des Sohnes. Seit ca. Oktober 2024 könne eine vom

Kinderarzt und der Schule empfohlene medizinische Behandlung nicht durchgeführt

werden. Das sei sehr bedauerlich. Er habe das Gefühl, dass eine entsprechende

medizinische Behandlung dem Sohn gut helfen könnte. Der Sohn selbst sei

gegenüber einer Behandlung sehr aufgeschlossen, soweit dies ein Kind in seinem

Alter sein könne. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Verfahren v.a.

wichtig, dass es sehr zeitnah zu einem Entscheid komme oder die Behandlung

vorsorglich bewilligt werde. Es gehe um das Kindswohl, eine entsprechende

Bewilligung wäre von Amtes wegen möglich.

8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025

äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und bat um Zustellung eines das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffenden Dokuments.

Zudem teilte sie mit, dass ihre Adresse nun geändert habe.

9. Die KESB beantragte mit Schreiben vom

7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf

die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids.

10. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025

und 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin ausführliche Eingaben inkl.

zahlreichen Beilagen ein.

11. Am 18. März 2025 reichte

Rechtsanwältin Hintermann aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein.

12. Am 20. März 2025 teilte Rechtsanwalt

Dominik Järmann mit, dass er neu die Beschwerdeführerin vertrete. Er verlangte

eine Fristerstreckung von 10 Tagen, da seine Klientin aktuell nicht in der Lage

sei, ihn zu instruieren. Das Verwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin

die beantragte Fristerstreckung.

13. Am 3. April 2025 reichte

Rechtsanwalt Dominik Järmann eine Eingabe inkl. Honorarnote ein.

14. Die Beistandsperson liess sich

während des ganzen Verfahrens nicht vernehmen. Die übrigen

Verfahrensbeteiligten äusserten sich zu den weiteren Eingaben der

Beschwerdeführerin nicht mehr.

15. Das Verfahren ist spruchreif. Auf

die Erwägungen der Vorinstanz und Ausführungen der Parteien wird, soweit für

die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 Abs. 1, Gesetz

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin in

ihrer Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2025 geltend macht,

die KESB habe der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über medizinische

Belange entzogen und verweigere «trotz Rechtsmittel und unsachgemässer

Vorgehensweise die aufschiebende Wirkung» ist festzuhalten, dass die Beschwerde

aufschiebende Wirkung hat, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die

gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die

KESB hat mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Entscheid der KESB ist somit entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin noch nicht vollstreckbar.

3.1

Grundsätzlich haben die Eltern sich

bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über die

Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben (Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2022, Art. 301 N 3g). Die

gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen

werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit

Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss

eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4), die namentlich in

Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen

oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E.

3.5). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär,

ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid

über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer

Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um

Abhilfe zu schaffen (BGE 150 III 97 E. 4.4; 141 III 472 E. 4.7). Bei

Unmöglichkeit einer Einigung kann die punktuelle Übertragung der

Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten (bspw. über die

religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das

Aufenthaltsbestimmungsrecht) als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von

Gericht oder Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann (Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 301 N 3h).

3.2

Die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des

Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes gefährdet..." [Art. 307

Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Die Gefährdung

(Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes)

kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller

Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung

muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente

miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits

verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz

Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante"

leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen

ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes,

der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob

die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. zum Ganzen: Urteil

des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.2). Das

Blockieren eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheids kann

kindswohlgefährdend sein und zu Kindesschutzmassnahmen führen (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 N 3h).

4.

Dr. med. […] stützt sich in

seiner Gefährdungsmeldung an die KESB vom 1. November 2024 auf die Abklärung

des KJP und die von dieser diagnostizierten ADHS (F90.0). Er führte aus, C.___ habe

trotz sehr guter Intelligenz massiv zu kämpfen. Eine adäquate Therapie könne

ihm sehr helfen und Schaden abwenden. Ohne diese drohe eine Schädigung seiner

psycho-emotionalen Entwicklung und Gesundheit.

5.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin

zusammengefasst vor: Die Diagnosestellung sei fehlerhaft gewesen und werde

angezweifelt. Eine Traumafolgestörung könnten die Symptome ebenfalls erklären.

Eine allfällige medikamentöse Therapie mit Methylphenidat, Amphetamin, führe in

die Abhängigkeit, zu Appetitverlust, könne Suizidgedanken auslösen, Priapismus

etc. Die Kindsmutter sorge sich um die Gesundheit ihres Sohnes. Sie sehe

leichtere Möglichkeiten, ihm zu helfen als ihm Psychopharmaka zu verabreichen.

Der Sohn brauche Betreuung und Bindung durch seine Mutter, allenfalls

Unterstützung durch Vitamin B-Komplex, Omegaöl, Lithium, etc. Er brauche jedoch

vor allem Halt und Bindung. Dies werde seit über zwei Jahren von Fachpersonen

verhindert. Ausserdem sei der Entscheid nicht verhältnismässig. Die KESB hätte

mildere Massnahmen wie z.B. eine Weisung anordnen müssen.

6.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet

nicht, dass beim Sohn die Diagnose ADHS (F90.0) gestellt wurde und auch nicht,

dass der Sohn aufgrund von festgestellten Auffälligkeiten Hilfe benötigt.

Hingegen bestreitet sie, dass ihr Sohn effektiv unter ADHS leidet und sie sieht

als Grund für die Auffälligkeiten andere Ursachen, wie z.B. eine

Traumafolgestörung. Zudem zweifelt sie die Verhältnismässigkeit der

Massnahme an. Das ADHS wurde von der KJP diagnostiziert und wird vom Kinderarzt

im Rahmen der Gefährdungsmeldung als «lege artis» bezeichnet. Da sich die

Kindsmutter gegen die empfohlene Therapie wehrte, erging vom Kinderarzt eine

Gefährdungsmeldung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht

ersichtlich, weshalb diese Gefährdungsmeldung in Zweifel gezogen werden sollte.

Die Gefährdungsmeldung erging von einer medizinischen Fachperson (Facharzt FMH

Pädiatrie), welche das Kind gemäss KESB-Akten (AS 65) langjährig kennt. Weshalb

die KESB die Gefährdungsmeldung des Experten hätte verifizieren sollen,

erschliesst sich nicht. Aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter konnte die für

den Sohn empfohlene Therapie nicht begonnen werden. Die Kindsmutter verlangt

vom Arzt, Kindsvater und den Mitarbeitenden der Psychiatrie Baselland Antworten

auf ihre Fragen und moniert, sie erhalte keine Auskunft. Bei ihren Fragen geht

es nicht um das Wohlbefinden des Sohnes oder dessen Behandlungsmöglichkeiten.

Die Fragen drehen sich vielmehr um Themen der elterlichen Sorge und die

Weiterleitung von Informationen. Die Kindsmutter verlangt von diversen

involvierten Personen, aktiv zu werden und Aufwand zu betreiben. Sobald sie

selbst handeln muss, verweigert sie die Kooperation. Wie die KESB bereits

ausgeführt hat, wurden vereinbarte Termine durch die Kindsmutter nicht

wahrgenommen und Telefonate mit dem Kinderarzt wollte sie keine führen. Auch

blockierte sie gar während der laufenden Rechtsmittelfrist ihre eigene

Rechtsvertreterin, so dass diese, ohne von der Beschwerdeführerin instruiert

worden zu sein, vorsorglich (zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht)

Beschwerde erheben und gleichzeitig das Mandat mit der Beschwerdeführerin

niederlegen musste. Daraufhin richtete die Kindsmutter den Vorwurf an die

Rechtsvertreterin, das Mandat während der Rechtsmittelfrist niedergelegt und

die schriftliche Instruktion ungeordnet weitergeleitet zu haben. Die

Kindsmutter ist auf ihre Rechte fokussiert und scheint dabei das Kindswohl

auszublenden. Die Kindsmutter kooperiert nicht und es ist auch nicht ersichtlich,

dass sich daran etwas ändern wird. Im vorliegenden Verfahren beauftragte die

Beschwerdeführerin «auf den letzten Drücker» eine Rechtsvertretung, obwohl

bereits bei Einreichung der Beschwerde Anfang Januar 2025 klar war, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr durch Rechtsanwältin Therese Hintermann vertreten

wird. Der neue Rechtsvertreter meldete sich am 20. März 2025 und verlangte

sogleich eine Fristerstreckung von 10 Tagen, da er nicht in der Lage war,

von der Beschwerdeführerin instruiert zu werden. Damit bestätigt die

Beschwerdeführerin erneut, dass sie nicht kooperationswillig und -fähig ist.

6.2

Im Jahr 2021 erhob die

Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe gegen den Kindsvater und ist nach wie vor

überzeugt davon, dass der Kindsvater den Sohn missbraucht habe und der Sohn

deswegen Auffälligkeiten zeige. Die Staatsanwaltschaft nahm das damals gegen

den Kindsvater eröffnete Verfahren nicht an die Hand. Nichtsdestotrotz geht die

Beschwerdeführerin immer noch davon aus, der Kindsvater trage die Schuld an den

Auffälligkeiten des Sohnes. Diese haltlosen Anschuldigungen finden in den Akten

keinerlei Stütze. Im Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass der

Kindsvater den Fachpersonen und ihrer Expertise vertraut und gewillt ist, dem

Sohn eine geeignete und erforderliche Therapie zu ermöglichen. Bereits im

Verfahren vor der KESB führte er mit Eingabe vom 9. November 2024 aus,

dass er – da sowohl die Jungendpsychiatrie, der Kinderarzt als auch die Schule

dieselben Schwierigkeiten und Probleme beim Sohn feststellten – den

Fachpersonen vertraue. Er stellt das Wohlbefinden des Sohnes in den Mittelpunkt

und will ihm bestmögliche Unterstützung bieten. Die Kindsmutter legt ihre

Meinung über die Diagnose und allfällige Nebenwirkungen der empfohlenen

Therapie dar und stellt sich damit gegen die Expertise von medizinischen

Fachpersonen. Ihre Ausführungen entbehren jeglicher Grundlage. Aus dem

Verhalten der Kindsmutter muss geschlossen werden, dass es ihr gar nicht um die

gestellte Diagnose geht, sondern sie – unabhängig des medizinischen Problems –

nicht gewillt ist, zusammen zu agieren. Damit verhindert sie nicht nur den

Beginn einer Therapie, sondern auch die Evaluation von Behandlungsmethoden

während des Behandlungsverlaufs. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Kindsmutter aktuell in der Lage ist, für den Sohn im Bereich

einer geeigneten Behandlungsoption einen sachlichen Entscheid zu treffen. Damit

gefährdet die Kindsmutter die psychoemotionale Entwicklung des Sohnes, was eine

Kindsschutzmassnahme rechtfertigt. Betreffend Verhältnismässigkeit der von der

KESB vorgesehenen Massnahme (Einschränkung der elterlichen Sorge) ist –

entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – festzuhalten, dass die KESB die

elterliche Sorge lediglich in Bezug auf die Entscheide über Behandlungsmethoden

über die von der KJP gestellte Diagnose (F90.0) des Sohnes eingeschränkt hat

und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, betreffend sämtliche (vergangenen,

aktuellen und zukünftigen) Diagnosen von allen möglichen Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Diensten. Zudem kommen aufgrund der obigen Ausführungen

mildere Massnahmen wie z.B. die Erteilung einer Weisung nicht in Frage. Die

Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten mehrmals selbst bestätigt, dass sie

sich nicht an die Weisungen halten würde. Aufgrund fehlender

Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter ist die Anordnung von milderen

Massnahmen nicht angezeigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Massnahme als

verhältnismässig. Es ist festzuhalten, dass die Einschränkung nicht für

sämtliche medizinischen Belange verfügt wurde, was die sorgfältige Abwägung der

KESB aufzeigt.

7.

Schliesslich macht die Kindsmutter

geltend, sie sorge sich um die Gesundheit ihres Sohnes. Würde sie sich tatsächlich

um das Kindswohl kümmern, hätte sie die vom Kinderarzt angebotenen Termine

wahrgenommen. Auch widerspricht sie sich selbst, wenn sie geltend macht, der

Sohn brauche Betreuung, Halt und Bindung durch seine Mutter. Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der Sohn die Mutter vorerst nur im Rahmen der begleiteten

Besuchstage Baselland (BBT) sehen wolle (vgl. AS 108 f. und 121 ff.).

Die Beiständin führt in ihrem Bericht aus, dass es der Kindsmutter nicht

gelungen sei, sich auf den Wunsch und die Bedürfnisse des Sohnes einzulassen.

Sie sehe die BBT nicht mehr als Option und habe der Beiständin geschrieben, dass

sie es nicht brauche, dass Mitarbeiterinnen des BBT nach mehr als zwei Jahren

begleiteter Besuche sie meiden und anlügen würden. Somit hätten die Besuche

zwischen dem Sohn und der Kindsmutter nicht mehr stattfinden können. Auch hier

zeigt sich, dass die Kindsmutter ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen des

Kindes stellt und nicht in der Lage ist, dem Sohn das zu geben, was sie selbst

als mildere Massnahme vorgeschlagen hat (Betreuung, Halt und Bindung).

8.

Das Rechtsbegehren Nr. 2 (die

KESB sei anzuweisen, die Anamnese, die Diagnosestellung und die

Therapieempfehlungen unter Einbezug der Beschwerdeführerin durch einen

unabhängigen und neutralen Arzt zu wiederholen) wird als sinngemässer

Eventualantrag entgegengenommen. Dieser ist aufgrund der obigen Ausführungen

abzuweisen, da – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte bestehen, dass die

Anamnese, die Diagnosestellung und die Therapieempfehlungen nicht lege artis

gewesen wären.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend hatte

die Beschwerde von Beginn weg keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die teilweise Einschränkung der

elterlichen Sorge war zum Schutze des Kindswohls offensichtlich notwendig,

geeignet und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei

Gegenargumente vorbringen können, welche ernsthafte Aussichten auf Erfolg

verhiessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler