Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.130

Kostengutsprache für den Besuch der Sportklasse

24. Juni 2025Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostengutsprache

für den Besuch der Sportklasse

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ersuchten das Departement für Bildung

und Kultur des Kantons Solothurn, vertreten durch das Volksschulamt (im

Folgenden: DBK oder Beschwerdegegner), mit Schreiben vom 14. Februar 2025 um

Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse in der Sekundarschule […] ihrer

Tochter [...] (geb. [...] 2012).

2. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies

das DBK das Gesuch um Kostenübernahme ab. Begründet wurde dies hauptsächlich

damit, dass die Kriterien der Hochbegabtenförderung ausserkantonal nicht

erfüllt seien. Hierbei wurde auch auf die Stellungnahme der Kantonalen

Sportfachstelle Solothurn vom 24. März 2025 verwiesen.

3. Am 11. April 2025 (Posteingang: 14.

April 2025) wandten sich A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des

Volksschulamtes vom 2. April 2025. Zudem sei Kostengutsprache für den Besuch

der Sportklasse in der Sekundarschule [...] in [...] für [...] im Schuljahr

2025/2026 zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Staates.

4. Das DBK beantragte mit Vernehmlassung

vom 8. Mai 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

5. Am 21. Mai 2025 nahmen die

Beschwerdeführer Stellung zu der Eingabe des DBK, worauf dieses am 11. Juni

2025 duplizierte.

6. Die Beschwerdeangelegenheit ist

spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...]

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer bringen

hauptsächlich vor, dass [...] die Kriterien Hochbegabtenförderung

ausserkantonal erfüllen würde. Sie verweisen hierbei auf den

Regierungsratsbeschluss (im Folgenden: RRB) Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015. […]

habe vor zwei Jurys vorgetanzt. Einerseits, aufgrund der damals in Betracht

fallenden Sportschule [...], andererseits am 8. März 2025 bei TanzTalent und am

9.

März 2025 bei Danse Suisse. Bei TanzTalent sei ihnen mitgeteilt worden, dass

[…] keine Empfehlung für eine Sportklasse erhalte. Weiter begründen die

Beschwerdeführer ausführlich, weshalb die Einschätzung von TanzTalent aus ihrer

Sicht nicht korrekt erfolgt und das tänzerische Talent und Potential nicht

richtig eingeschätzt worden sei. Die Einschätzung der Danse Suisse habe jedoch

die Begabungen und das Potential von [...] richtig eingeschätzt. Im Gespräch

nach dem Vortanzen sei ihnen von den Fachexperten mitgeteilt worden, dass [...]

grosses Potential habe und ihr Talent gefördert werden müsse. Insbesondere

seien sie von der Solopräsentation von […] fasziniert gewesen. Diese Jury sei

mit nationalen und internationalen Juroren unabhängig, im Gegensatz zu

TanzTalent. Dort seien mehrere Juroren für dieselbe Tanzschule tätig. Das

Bewertungssystem von TanzTalent sei ihrer Meinung nach nachvollziehbar und

transparent.

Die Beschwerdeführer verweisen auch auf

das Regionale Schulabkommen RSA 2009. [...] sei aufgrund der Noten und

Empfehlung der Lehrpersonen für das Gymnasium […] empfohlen worden. Da […] in […]

tanzen werde, hätten sie beschlossen, [...] an der Sportklasse am [...]

anzumelden, wo sie aufgrund der Empfehlungen der Tanzlehrer sowie Danse Suisse

aufgenommen worden sei. Das intensive Trainingsprogramm an der [...] sei nicht

vereinbar mit den Unterrichtszeiten am Gymnasium [...]. Das Trainingsprogramm

erfordere die Teilnahme an einer Sportklasse. […] erfülle die Kriterien gemäss

RRB Nr. 2015/1212. Das DBK stütze sich einzig auf die Einschätzung von

TanzTalent ab, was sich ihnen nicht erschliesse. Gemäss Danse Suisse sei [...]

hochbegabt im Tanz. Die sportlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Gemäss der

Beilage zum erwähnten RRB sei für die Beurteilung der Hochbegabung auf die

Einschätzung von Danse Suisse abzustellen. Im Übrigen habe auch die verlangte

Kostengutsprache keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton, für das

Gymnasium [...] müsse ja sowieso bezahlt werden. Es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb dieser Betrag nicht an die Sportklasse [...] überwiesen werden könne.

Wenn sich die Pauschalbeträge gemäss RSA unterscheiden würden, wären sie auch

bereit die Differenz zu bezahlen. Schliesslich hätten sie auch nie den Antrag

der kantonalen Sportfachstelle erhalten und hätten dazu keine Stellung nehmen

können. Sie hätten auch nach Erhalt der Verfügung telefonisch darum gebeten

diesen zu erhalten, was aber nie geschehen sei. Aus ihrer Sicht sei daher auch

das rechtliche Gehör sowie das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Zudem hätten

sie das Dokument Kriterien Hochbegabtenförderung (ausserkantonal gültig ab 1.

August 2024) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15. April 2025 erhalten.

Dieses sei weder öffentlich zugänglich noch klar formuliert. Es werde lediglich

eine «Bestätigung der Hochbegabung durch eine Fachperson» verlangt. Der

Begriff «TanzTalent» finde darin keinerlei Erwähnung. Für sie sei deshalb

einzig der RRB Nr. 2015/1212 und insbesondere dessen Beilage «Kriterien

Hochbegabtenförderung ausserkantonal» massgebend. Ziffer 4 beziehe sich

explizit auf den Nachweis der Hochbegabung im Bereich Tanz. Darin stehe

«obligatorische Eignungsabklärung und Empfehlung von Danse Suisse».

Diese Kriterien erfülle [...] nachweislich.

2.2

Für die Vorbringen der Vorinstanz

wird auf die angefochtene Verfügung vom

2.

April 2025 verwiesen. Im Übrigen wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren

geltend gemacht, dass grundsätzlich die Schulpflicht beim Schulträger des

Aufenthaltsortes zu erfüllen sei. Das Departement könne aus Gründen besonderer

Begabungen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort

gestatten. Ein besonderer Fall liege vor, wenn eine Abklärung durch eine

beauftragte Fachstelle vorliege. Der Kanton Solothurn finanziere nur

ausserkantonale Schulbesuche in einer Sportklasse, wenn die Kriterien gemäss

Formular «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» sowie im Merkblatt

«Gesuche um Schulgeldübernahme für eine ausserkantonale Schule» der kantonalen

Sportfachstelle aufgeführt und von dieser beurteilt sind. In der Stellungnahme

vom 24. März 2025 lehne die Sportfachstelle die Bewilligung des Antrages auf

Schulgeldübernahme ab. Die für die Begabungsabklärung beauftragte Fachstelle im

Kanton Solothurn im Bereich Tanz sei TanzTalent. Laut Expertise von TanzTalent

erfülle [...] die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Die Audition von

TanzTalent habe keinen Nachweis für eine Hochbegabung ergeben. Des Weiteren

erfülle sie die in der Evaluation von TanzTalent aufgeführten fachlichen

Kriterien zur Aufnahme in eine Sportklasse nicht. Sie könne allenfalls in einem

Jahr noch einen Anlauf bei der Audition versuchen.

3.1

Vorab ist auf die von den

Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

einzugehen. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz ihnen die Stellungnahme der

kantonalen Sportfachstelle vom 24. März 2025 nicht eröffnet habe.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht bildet einen

Teilgehalt des in der Verfassung verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Bernhard Waldmann / Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann / Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Freiburg

und St. Gallen 2016 Art. 26 N 2 mit Verweis auf BGE 53 I 107 E. 5 und auf Art.

29.

Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den

Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer

Anordnung bilden.

3.3

Vorliegend wurde den

Beschwerdeführern soweit ersichtlich die Verfügung vom 2. April 2025 ohne

weitere Beilagen eröffnet. Jedenfalls ist in der Verfügung keine Beilage

erwähnt. In der Verfügung selbst wird jedoch die Stellungnahme der

Sportfachstelle erwähnt und die Überlegungen der Sportfachstelle wiedergegeben.

Es war den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht möglich

zu überprüfen, was die Sportfachstelle konkret ausgeführt hat oder ob noch

weitere Angaben zum Gesuch gemacht worden sind. Um Einsicht in das Dokument zu

erhalten, waren die Beschwerdeführer praktisch gezwungen Beschwerde zu erheben,

um fristgerecht die Angaben der Sportfachstelle zu überprüfen. Dies gilt umso

mehr, als dass die Beschwerdeführer sogar nach Verfügungserlass telefonisch um

Zustellung der Stellungnahme der Sportfachstelle ersucht haben sollen. Diese

Vorbringen der Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unwidersprochen

geblieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Stellungnahme

der Sportfachstelle vor Erhebung der Beschwerde nicht kannten. Es handelt sich

hierbei jedoch um ein zentrales Dokument, zumal in der angefochtenen Verfügung

in Ziff. 2 explizit ausgeführt wird, dass der Antrag gestützt auf die

Begründung der Sportfachstelle abgelehnt werde. Die Vorinstanz hätte der Verfügung

vom 2. April 2025 somit mindestens die Stellungnahme der Sportfachstelle vom

24.

März 2025 beilegen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführer wurde dadurch verletzt.

3.4

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

3.5

Vorliegend waltet das

Verwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz. Es kann die Beschwerdesache

gemäss § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) mit voller Kognition überprüfen, so dass

eine Gehörsverletzung geheilt werden kann. Da das neue Schuljahr schon bald

beginnt und die Angelegenheit beförderlich zu behandeln ist, ist vorliegend auf

eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu verzichten und in der

Sache zu entscheiden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der

Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

4.

Vorliegend strittig ist, welche

Kriterien für die Beurteilung der besonderen Begabungen zur Anwendung gelangen

und ob [...] diese Kriterien insbesondere in tänzerischer Hinsicht erfüllt,

damit Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch in einer

Sportförderklasse erteilt werden könnte.

5.1

Vorab ist zu erwähnen, dass die

Volksschulgesetzgebung per 1. August 2023 umfassend revidiert wurde und einige

Veränderungen erfahren hat.

5.2.1

Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG

erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren

geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den

Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen

Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim

Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Bei der

Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher

Spielraum zu (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG

i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung (VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement

einzelnen Schülerinnen und Schülern aus schulorganisatorischen Gründen (lit.

a), bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen

Schulweg (lit. b), oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen

(lit. c) den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG). Bei der Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründen

berücksichtigt das Departement insbesondere die besonderen Begabungen der

Schülerin oder des Schülers (§ 16 VSV).

5.2.2

In grundsätzlicher Weise ist

festzuhalten, dass die Schulpflicht am Aufenthaltsort zu erfüllen ist. Bei

Abweichungen davon, steht den kantonalen Behörden ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. In Ausnahmefällen kann die Behörde einzelnen Schülern

gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einen anderen Schulort bewilligen; es

handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Eine solche Abweichung vom Besuch einer

Regelschule am Aufenthaltsort kann in der besonderen Begabung eines Schülers

liegen.

5.2.3

Was unter einer besonderen

Begabung zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht weiter. Dieselbe

Terminologie der besonderen Begabung lässt sich auch in

§ 26 Abs. 1 VSG betreffend die spezielle Förderung (mit Ausführungsbestimmungen

in § 8 VSV zu Talentförderklassen) finden. Hierfür wurden durch das DBK

Kriterien entwickelt, wie sie unter anderem im von den Beschwerdeführern

angerufenen RRB Nr. 2015/1212 und dessen Beilagen anzutreffen sind.

Letztere beinhalten die Kriterien für die Hochbegabtenförderung; Beilage 1 für

innerkantonale, Beilage 2 für ausserkantonale Schulen. Die einzelnen Kriterien

für den Nachweis der Hochbegabung sind vollkommen identisch. Einziger

Unterschied der verlangten Kriterien ist für eine ausserkantonale Schule deren

Anerkennung. Folgerichtig ist die Hochbegabung, unabhängig davon, ob es sich um

eine inner- oder ausserkantonale Beschulung handelt, immer nach den gleichen

Kriterien zu beurteilen. Würde [...] Aufenthalt im Einzugsgebiet einer

innerkantonalen Sportschule verzeichnen, müsste sie die entsprechenden

tänzerischen Kriterien erfüllen. Primär zu klären ist somit, ob [...] überhaupt

die sportlichen Voraussetzungen erfüllt, um grundsätzlich an einer Sportklasse

beschult zu werden.

Wäre eine Hochbegabung gemäss Kriterien

zu bejahen, müsste erst in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die

Voraussetzungen gemäss § 48 Abs. 2 VSG für einen Schulortwechsel vorliegen,

auch hier unabhängig davon, ob inner- oder ausserkantonal. Erst in einem

letzten Schritt wäre dann zu prüfen, ob für eine ausserkantonale Beschulung

Kostengutsprache erteilt werden könnte.

5.3

Wie oben ausgeführt, wurde per 1.

August 2023 die Gesetzgebung im Volksschulbereich umfassend revidiert. Die

spezielle Förderung stützt sich auf § 26 VSG, im hier interessierenden Fall auf

Abs. 1 lit. a, wo ausgeführt wird, dass Schüler mit einer besonderen Begabung

speziell gefördert werden sollen. Aus der Verordnung zum Gesetz kann aus § 8 VSV entnommen werden, dass das Departement die Führung von Talentförderklassen

für musisch und sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler bewilligt

(Abs. 1), es legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und

Schülern in eine Talentförderklasse fest (Abs. 2). Die Kompetenz zur Bestimmung

der Kriterien zur Beurteilung einer besonderen Begabung obliegt somit dem

Departement für Bildung und Kultur. Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus

dem RRB Nr. 2015/1212, wonach gemäss Ziff. 3.3 das Departement für Bildung und

Kultur mit dem Vollzug und der periodischen Aktualisierung der Kriterien

Hochbegabtenförderung beauftragt wird.

5.4.1

Die Beschwerdeführer stützen sich

in ihrer Begründung hauptsächlich auf den Umstand, dass die Talentbeurteilung

bzw. die besondere Begabung anhand der Einschätzung von Danse Suisse erfolgen

soll. Dies sei im RRB Nr. 2015/1212 so festgehalten, wobei in den Kriterien

festgehalten sei, dass eine Eignungsabklärung und Empfehlung von Danse Suisse

obligatorisch sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss § 8 Abs. 2 VSV legt das Departement die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine

Talentförderklasse fest. Für [...] kommen die Kriterien gültig ab 1. August

2024.

zur Anwendung. Auch der von den Beschwerdeführern angerufene RRB überträgt

dem DBK die Kompetenz, die Kriterien der Hochbegabtenförderung periodisch zu

Dispositiv

aktualisieren (Ziff. 3.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz die Kriterien gültig ab 1. August 2024 angewendet hat. Gemäss

Angaben der Vorinstanz erfolgt die Talentattestation im Kanton Solothurn durch

eine Audition bei TanzTalent. Auf der Homepage der Organisation

(www.tanztalent.ch/ausschreibung-2025.html; zuletzt besucht am 23. Juni 2025)

wird ausgeführt, dass durch TanzTalent die Eignungsabklärung für den Kanton

Solothurn durchgeführt wird. Hierfür haben sich die Beschwerdeführer auch

ausdrücklich angemeldet und [...] vortanzen lassen. Die den Beschwerdeführern

zugestellte Beurteilung von TanzTalent (Formular Assessment 2025 vom 1. März

2025) stellt eine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Die Bewertungskriterien

sind nachvollziehbar aufgelistet und es erfolgt eine individuelle Beurteilung

der Darbietung von [...]. Im Ergebnis kommen die Fachexperten von TanzTalent

zum Schluss, dass auf kein für eine Sportschule förderbares Talent erkannt wurde.

5.4.2 Die Beschwerdeführer tragen eine

eigene, gegenüber dem Resultat von TanzTalent, fachlich differierende

Einschätzung, vor. Dies vermag jedoch die Bewertung der Fachexperten von

TanzTalent nicht in Frage zu stellen. Der Meinung hinzugezogener Experten kommt

grundsätzlich massgebende Bedeutung zu. Hierbei rechtfertigt es sich auf die

Rechtsprechung für Examensleistungen zu verweisen. Bewertungen von

Examensleistungen sind in materieller Hinsicht besonders zurückhaltend zu

überprüfen. Wie das Bundesgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht

bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht

nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren

kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe

richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht

kommen, ein grosser Spielraum zu (BVGE 2010/21 E 5.1). Es entspricht der

allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Gerichte ihre Prüfung auf die

Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar

ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie von sachfremden Erwägungen hat

leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004, E.

3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter Kognition wäre das Gericht somit weder

verpflichtet noch berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde

zu setzen (vgl. zur solothurnischen Praxis z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts

VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3f). Solange die Beurteilung weder als

offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich oder als willkürlich, sondern vielmehr

als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten

abzustellen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1). Im Ergebnis ist somit ohne Weiteres auf

die Einschätzung von TanzTalent mitsamt nachvollziehbarer Begründung

abzustellen.

5.4.3 Wie oben ausgeführt, ist es

materiell und formell zulässig, auf die Einschätzung von TanzTalent abzustellen.

Das Departement war berechtigt den Kriterienkatalog zu formulieren bzw.

gegenüber dem RRB 2015/1212 anzupassen. Trotzdem ist noch kurz auf die

Bewertung von Danse Suisse einzugehen. In den Teilbereichen «Training Ballett»

und «Training Zeitgenössisch» wurden 15/20 resp. 12/20 Punkte erzielt. Nur im

Teilbereich «Solo» wurde nahezu das Punktemaximum (28/30) erreicht. Im

Endergebnis wird [...] bei diesem Vortanzen eine sehr gute

überdurchschnittliche Leistung attestiert (Note B+). Die Skala beinhaltet

jedoch auch die bessere Benotung A (ausgezeichnete Leistung) und A+

(hervorragende Leistung, ausserordentliches Talent). Offenbar wurde [...] mit

dieser Einschätzung von Danse Suisse in die Sportklasse […] aufgenommen. Die

Kantone sind jedoch frei, selbst festzulegen, wer als förderbares Talent

eingestuft wird und die entsprechenden Kriterien zu formulieren. So stellt der [...]

für die Aufnahme an eine Sportklasse auf die Einstufung von Danse Suisse mit

einer Benotung von A oder A+ als Kriterium ab (https://www. [...]; zuletzt besucht

am 23. Juni 2025). [...] würde somit auch im Kanton [...] die

Aufnahmebedingungen nicht erfüllen.

5.5 Auch das Regionale Schulabkommen

über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

(RSA

2009, BGS 411.241) vermag eine Übernahme des von den

Beschwerdeführern ersuchten Schulgeldes nicht zu begründen. Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule

ausserhalb des Kantons dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe

im RSA 2009 festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone

Solothurn und [...] beigetreten sind, regelt für die Kindergärten,

Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die

vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang,

die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone

der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen

für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung

durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton

kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen

erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009). Die Auszubildenden haben keinen

Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und

Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons

auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3

RSA 2009). Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Kostengutsprache

vermittelt das Abkommen somit ausdrücklich nicht und es muss zwingend eine

Bewilligung bzw. Zustimmung des Wohnsitzkantons vorhanden sein. Der Kanton

Solothurn hat für eine solche Zustimmung die Kriterien Hochbegabtenförderung

ausserkantonal (gültig ab 1. August 2024) formuliert und zur Anwendung

gebracht. Diese Kriterien erfüllt [...] in tänzerischer Hinsicht nicht, weshalb

die Vorinstanz das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht abgelehnt hat.

5.6 Schliesslich ist es auch nicht

möglich, eine Kostengutsprache von einem Schulträger auf einen anderen zu

übertragen, damit dann ein allfälliger Differenzbetrag, wie von den

Beschwerdeführern vorgeschlagen, selbst übernommen werden könnte. Die Vorinstanz

hat unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne obiger Erwägungen einen

Schulträger zu bestimmen. Allenfalls mit Kostengutsprache bei beispielsweise

ausserkantonalen Schulträgern. Ein Übertrag auf Dritte bzw. andere Schulträger

ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Da jedoch das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden und dies bei der Kostenauferlegung

zu berücksichtigen ist (E. 3.2 ff.), rechtfertigt es sich den Beschwerdeführern

die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des

Kantons Solothurn. Die Beschwerdeführer haben somit CHF 400.00 zu bezahlen,

welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die hälftigen Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law