VWBES.2025.130
Kostengutsprache für den Besuch der Sportklasse
24. Juni 2025Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostengutsprache
für den Besuch der Sportklasse
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ersuchten das Departement für Bildung
und Kultur des Kantons Solothurn, vertreten durch das Volksschulamt (im
Folgenden: DBK oder Beschwerdegegner), mit Schreiben vom 14. Februar 2025 um
Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse in der Sekundarschule […] ihrer
Tochter [...] (geb. [...] 2012).
2. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies
das DBK das Gesuch um Kostenübernahme ab. Begründet wurde dies hauptsächlich
damit, dass die Kriterien der Hochbegabtenförderung ausserkantonal nicht
erfüllt seien. Hierbei wurde auch auf die Stellungnahme der Kantonalen
Sportfachstelle Solothurn vom 24. März 2025 verwiesen.
3. Am 11. April 2025 (Posteingang: 14.
April 2025) wandten sich A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des
Volksschulamtes vom 2. April 2025. Zudem sei Kostengutsprache für den Besuch
der Sportklasse in der Sekundarschule [...] in [...] für [...] im Schuljahr
2025/2026 zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Staates.
4. Das DBK beantragte mit Vernehmlassung
vom 8. Mai 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
5. Am 21. Mai 2025 nahmen die
Beschwerdeführer Stellung zu der Eingabe des DBK, worauf dieses am 11. Juni
2025 duplizierte.
6. Die Beschwerdeangelegenheit ist
spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...]
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen
hauptsächlich vor, dass [...] die Kriterien Hochbegabtenförderung
ausserkantonal erfüllen würde. Sie verweisen hierbei auf den
Regierungsratsbeschluss (im Folgenden: RRB) Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015. […]
habe vor zwei Jurys vorgetanzt. Einerseits, aufgrund der damals in Betracht
fallenden Sportschule [...], andererseits am 8. März 2025 bei TanzTalent und am
9.
März 2025 bei Danse Suisse. Bei TanzTalent sei ihnen mitgeteilt worden, dass
[…] keine Empfehlung für eine Sportklasse erhalte. Weiter begründen die
Beschwerdeführer ausführlich, weshalb die Einschätzung von TanzTalent aus ihrer
Sicht nicht korrekt erfolgt und das tänzerische Talent und Potential nicht
richtig eingeschätzt worden sei. Die Einschätzung der Danse Suisse habe jedoch
die Begabungen und das Potential von [...] richtig eingeschätzt. Im Gespräch
nach dem Vortanzen sei ihnen von den Fachexperten mitgeteilt worden, dass [...]
grosses Potential habe und ihr Talent gefördert werden müsse. Insbesondere
seien sie von der Solopräsentation von […] fasziniert gewesen. Diese Jury sei
mit nationalen und internationalen Juroren unabhängig, im Gegensatz zu
TanzTalent. Dort seien mehrere Juroren für dieselbe Tanzschule tätig. Das
Bewertungssystem von TanzTalent sei ihrer Meinung nach nachvollziehbar und
transparent.
Die Beschwerdeführer verweisen auch auf
das Regionale Schulabkommen RSA 2009. [...] sei aufgrund der Noten und
Empfehlung der Lehrpersonen für das Gymnasium […] empfohlen worden. Da […] in […]
tanzen werde, hätten sie beschlossen, [...] an der Sportklasse am [...]
anzumelden, wo sie aufgrund der Empfehlungen der Tanzlehrer sowie Danse Suisse
aufgenommen worden sei. Das intensive Trainingsprogramm an der [...] sei nicht
vereinbar mit den Unterrichtszeiten am Gymnasium [...]. Das Trainingsprogramm
erfordere die Teilnahme an einer Sportklasse. […] erfülle die Kriterien gemäss
RRB Nr. 2015/1212. Das DBK stütze sich einzig auf die Einschätzung von
TanzTalent ab, was sich ihnen nicht erschliesse. Gemäss Danse Suisse sei [...]
hochbegabt im Tanz. Die sportlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Gemäss der
Beilage zum erwähnten RRB sei für die Beurteilung der Hochbegabung auf die
Einschätzung von Danse Suisse abzustellen. Im Übrigen habe auch die verlangte
Kostengutsprache keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton, für das
Gymnasium [...] müsse ja sowieso bezahlt werden. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb dieser Betrag nicht an die Sportklasse [...] überwiesen werden könne.
Wenn sich die Pauschalbeträge gemäss RSA unterscheiden würden, wären sie auch
bereit die Differenz zu bezahlen. Schliesslich hätten sie auch nie den Antrag
der kantonalen Sportfachstelle erhalten und hätten dazu keine Stellung nehmen
können. Sie hätten auch nach Erhalt der Verfügung telefonisch darum gebeten
diesen zu erhalten, was aber nie geschehen sei. Aus ihrer Sicht sei daher auch
das rechtliche Gehör sowie das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Zudem hätten
sie das Dokument Kriterien Hochbegabtenförderung (ausserkantonal gültig ab 1.
August 2024) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15. April 2025 erhalten.
Dieses sei weder öffentlich zugänglich noch klar formuliert. Es werde lediglich
eine «Bestätigung der Hochbegabung durch eine Fachperson» verlangt. Der
Begriff «TanzTalent» finde darin keinerlei Erwähnung. Für sie sei deshalb
einzig der RRB Nr. 2015/1212 und insbesondere dessen Beilage «Kriterien
Hochbegabtenförderung ausserkantonal» massgebend. Ziffer 4 beziehe sich
explizit auf den Nachweis der Hochbegabung im Bereich Tanz. Darin stehe
«obligatorische Eignungsabklärung und Empfehlung von Danse Suisse».
Diese Kriterien erfülle [...] nachweislich.
2.2
Für die Vorbringen der Vorinstanz
wird auf die angefochtene Verfügung vom
2.
April 2025 verwiesen. Im Übrigen wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geltend gemacht, dass grundsätzlich die Schulpflicht beim Schulträger des
Aufenthaltsortes zu erfüllen sei. Das Departement könne aus Gründen besonderer
Begabungen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort
gestatten. Ein besonderer Fall liege vor, wenn eine Abklärung durch eine
beauftragte Fachstelle vorliege. Der Kanton Solothurn finanziere nur
ausserkantonale Schulbesuche in einer Sportklasse, wenn die Kriterien gemäss
Formular «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» sowie im Merkblatt
«Gesuche um Schulgeldübernahme für eine ausserkantonale Schule» der kantonalen
Sportfachstelle aufgeführt und von dieser beurteilt sind. In der Stellungnahme
vom 24. März 2025 lehne die Sportfachstelle die Bewilligung des Antrages auf
Schulgeldübernahme ab. Die für die Begabungsabklärung beauftragte Fachstelle im
Kanton Solothurn im Bereich Tanz sei TanzTalent. Laut Expertise von TanzTalent
erfülle [...] die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Die Audition von
TanzTalent habe keinen Nachweis für eine Hochbegabung ergeben. Des Weiteren
erfülle sie die in der Evaluation von TanzTalent aufgeführten fachlichen
Kriterien zur Aufnahme in eine Sportklasse nicht. Sie könne allenfalls in einem
Jahr noch einen Anlauf bei der Audition versuchen.
3.1
Vorab ist auf die von den
Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
einzugehen. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz ihnen die Stellungnahme der
kantonalen Sportfachstelle vom 24. März 2025 nicht eröffnet habe.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht bildet einen
Teilgehalt des in der Verfassung verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Bernhard Waldmann / Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann / Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Freiburg
und St. Gallen 2016 Art. 26 N 2 mit Verweis auf BGE 53 I 107 E. 5 und auf Art.
29.
Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den
Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer
Anordnung bilden.
3.3
Vorliegend wurde den
Beschwerdeführern soweit ersichtlich die Verfügung vom 2. April 2025 ohne
weitere Beilagen eröffnet. Jedenfalls ist in der Verfügung keine Beilage
erwähnt. In der Verfügung selbst wird jedoch die Stellungnahme der
Sportfachstelle erwähnt und die Überlegungen der Sportfachstelle wiedergegeben.
Es war den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht möglich
zu überprüfen, was die Sportfachstelle konkret ausgeführt hat oder ob noch
weitere Angaben zum Gesuch gemacht worden sind. Um Einsicht in das Dokument zu
erhalten, waren die Beschwerdeführer praktisch gezwungen Beschwerde zu erheben,
um fristgerecht die Angaben der Sportfachstelle zu überprüfen. Dies gilt umso
mehr, als dass die Beschwerdeführer sogar nach Verfügungserlass telefonisch um
Zustellung der Stellungnahme der Sportfachstelle ersucht haben sollen. Diese
Vorbringen der Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unwidersprochen
geblieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Stellungnahme
der Sportfachstelle vor Erhebung der Beschwerde nicht kannten. Es handelt sich
hierbei jedoch um ein zentrales Dokument, zumal in der angefochtenen Verfügung
in Ziff. 2 explizit ausgeführt wird, dass der Antrag gestützt auf die
Begründung der Sportfachstelle abgelehnt werde. Die Vorinstanz hätte der Verfügung
vom 2. April 2025 somit mindestens die Stellungnahme der Sportfachstelle vom
24.
März 2025 beilegen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführer wurde dadurch verletzt.
3.4
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
3.5
Vorliegend waltet das
Verwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz. Es kann die Beschwerdesache
gemäss § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) mit voller Kognition überprüfen, so dass
eine Gehörsverletzung geheilt werden kann. Da das neue Schuljahr schon bald
beginnt und die Angelegenheit beförderlich zu behandeln ist, ist vorliegend auf
eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu verzichten und in der
Sache zu entscheiden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der
Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
4.
Vorliegend strittig ist, welche
Kriterien für die Beurteilung der besonderen Begabungen zur Anwendung gelangen
und ob [...] diese Kriterien insbesondere in tänzerischer Hinsicht erfüllt,
damit Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch in einer
Sportförderklasse erteilt werden könnte.
5.1
Vorab ist zu erwähnen, dass die
Volksschulgesetzgebung per 1. August 2023 umfassend revidiert wurde und einige
Veränderungen erfahren hat.
5.2.1
Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG
erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren
geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den
Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen
Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim
Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Bei der
Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher
Spielraum zu (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG
i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung (VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement
einzelnen Schülerinnen und Schülern aus schulorganisatorischen Gründen (lit.
a), bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen
Schulweg (lit. b), oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen
(lit. c) den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG). Bei der Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründen
berücksichtigt das Departement insbesondere die besonderen Begabungen der
Schülerin oder des Schülers (§ 16 VSV).
5.2.2
In grundsätzlicher Weise ist
festzuhalten, dass die Schulpflicht am Aufenthaltsort zu erfüllen ist. Bei
Abweichungen davon, steht den kantonalen Behörden ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. In Ausnahmefällen kann die Behörde einzelnen Schülern
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einen anderen Schulort bewilligen; es
handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Eine solche Abweichung vom Besuch einer
Regelschule am Aufenthaltsort kann in der besonderen Begabung eines Schülers
liegen.
5.2.3
Was unter einer besonderen
Begabung zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht weiter. Dieselbe
Terminologie der besonderen Begabung lässt sich auch in
§ 26 Abs. 1 VSG betreffend die spezielle Förderung (mit Ausführungsbestimmungen
in § 8 VSV zu Talentförderklassen) finden. Hierfür wurden durch das DBK
Kriterien entwickelt, wie sie unter anderem im von den Beschwerdeführern
angerufenen RRB Nr. 2015/1212 und dessen Beilagen anzutreffen sind.
Letztere beinhalten die Kriterien für die Hochbegabtenförderung; Beilage 1 für
innerkantonale, Beilage 2 für ausserkantonale Schulen. Die einzelnen Kriterien
für den Nachweis der Hochbegabung sind vollkommen identisch. Einziger
Unterschied der verlangten Kriterien ist für eine ausserkantonale Schule deren
Anerkennung. Folgerichtig ist die Hochbegabung, unabhängig davon, ob es sich um
eine inner- oder ausserkantonale Beschulung handelt, immer nach den gleichen
Kriterien zu beurteilen. Würde [...] Aufenthalt im Einzugsgebiet einer
innerkantonalen Sportschule verzeichnen, müsste sie die entsprechenden
tänzerischen Kriterien erfüllen. Primär zu klären ist somit, ob [...] überhaupt
die sportlichen Voraussetzungen erfüllt, um grundsätzlich an einer Sportklasse
beschult zu werden.
Wäre eine Hochbegabung gemäss Kriterien
zu bejahen, müsste erst in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die
Voraussetzungen gemäss § 48 Abs. 2 VSG für einen Schulortwechsel vorliegen,
auch hier unabhängig davon, ob inner- oder ausserkantonal. Erst in einem
letzten Schritt wäre dann zu prüfen, ob für eine ausserkantonale Beschulung
Kostengutsprache erteilt werden könnte.
5.3
Wie oben ausgeführt, wurde per 1.
August 2023 die Gesetzgebung im Volksschulbereich umfassend revidiert. Die
spezielle Förderung stützt sich auf § 26 VSG, im hier interessierenden Fall auf
Abs. 1 lit. a, wo ausgeführt wird, dass Schüler mit einer besonderen Begabung
speziell gefördert werden sollen. Aus der Verordnung zum Gesetz kann aus § 8 VSV entnommen werden, dass das Departement die Führung von Talentförderklassen
für musisch und sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler bewilligt
(Abs. 1), es legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern in eine Talentförderklasse fest (Abs. 2). Die Kompetenz zur Bestimmung
der Kriterien zur Beurteilung einer besonderen Begabung obliegt somit dem
Departement für Bildung und Kultur. Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus
dem RRB Nr. 2015/1212, wonach gemäss Ziff. 3.3 das Departement für Bildung und
Kultur mit dem Vollzug und der periodischen Aktualisierung der Kriterien
Hochbegabtenförderung beauftragt wird.
5.4.1
Die Beschwerdeführer stützen sich
in ihrer Begründung hauptsächlich auf den Umstand, dass die Talentbeurteilung
bzw. die besondere Begabung anhand der Einschätzung von Danse Suisse erfolgen
soll. Dies sei im RRB Nr. 2015/1212 so festgehalten, wobei in den Kriterien
festgehalten sei, dass eine Eignungsabklärung und Empfehlung von Danse Suisse
obligatorisch sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss § 8 Abs. 2 VSV legt das Departement die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine
Talentförderklasse fest. Für [...] kommen die Kriterien gültig ab 1. August
2024.
zur Anwendung. Auch der von den Beschwerdeführern angerufene RRB überträgt
dem DBK die Kompetenz, die Kriterien der Hochbegabtenförderung periodisch zu
Dispositiv
aktualisieren (Ziff. 3.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Kriterien gültig ab 1. August 2024 angewendet hat. Gemäss
Angaben der Vorinstanz erfolgt die Talentattestation im Kanton Solothurn durch
eine Audition bei TanzTalent. Auf der Homepage der Organisation
(www.tanztalent.ch/ausschreibung-2025.html; zuletzt besucht am 23. Juni 2025)
wird ausgeführt, dass durch TanzTalent die Eignungsabklärung für den Kanton
Solothurn durchgeführt wird. Hierfür haben sich die Beschwerdeführer auch
ausdrücklich angemeldet und [...] vortanzen lassen. Die den Beschwerdeführern
zugestellte Beurteilung von TanzTalent (Formular Assessment 2025 vom 1. März
2025) stellt eine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Die Bewertungskriterien
sind nachvollziehbar aufgelistet und es erfolgt eine individuelle Beurteilung
der Darbietung von [...]. Im Ergebnis kommen die Fachexperten von TanzTalent
zum Schluss, dass auf kein für eine Sportschule förderbares Talent erkannt wurde.
5.4.2 Die Beschwerdeführer tragen eine
eigene, gegenüber dem Resultat von TanzTalent, fachlich differierende
Einschätzung, vor. Dies vermag jedoch die Bewertung der Fachexperten von
TanzTalent nicht in Frage zu stellen. Der Meinung hinzugezogener Experten kommt
grundsätzlich massgebende Bedeutung zu. Hierbei rechtfertigt es sich auf die
Rechtsprechung für Examensleistungen zu verweisen. Bewertungen von
Examensleistungen sind in materieller Hinsicht besonders zurückhaltend zu
überprüfen. Wie das Bundesgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht
bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht
nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren
kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe
richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht
kommen, ein grosser Spielraum zu (BVGE 2010/21 E 5.1). Es entspricht der
allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Gerichte ihre Prüfung auf die
Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar
ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie von sachfremden Erwägungen hat
leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004, E.
3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter Kognition wäre das Gericht somit weder
verpflichtet noch berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde
zu setzen (vgl. zur solothurnischen Praxis z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts
VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3f). Solange die Beurteilung weder als
offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich oder als willkürlich, sondern vielmehr
als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten
abzustellen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1). Im Ergebnis ist somit ohne Weiteres auf
die Einschätzung von TanzTalent mitsamt nachvollziehbarer Begründung
abzustellen.
5.4.3 Wie oben ausgeführt, ist es
materiell und formell zulässig, auf die Einschätzung von TanzTalent abzustellen.
Das Departement war berechtigt den Kriterienkatalog zu formulieren bzw.
gegenüber dem RRB 2015/1212 anzupassen. Trotzdem ist noch kurz auf die
Bewertung von Danse Suisse einzugehen. In den Teilbereichen «Training Ballett»
und «Training Zeitgenössisch» wurden 15/20 resp. 12/20 Punkte erzielt. Nur im
Teilbereich «Solo» wurde nahezu das Punktemaximum (28/30) erreicht. Im
Endergebnis wird [...] bei diesem Vortanzen eine sehr gute
überdurchschnittliche Leistung attestiert (Note B+). Die Skala beinhaltet
jedoch auch die bessere Benotung A (ausgezeichnete Leistung) und A+
(hervorragende Leistung, ausserordentliches Talent). Offenbar wurde [...] mit
dieser Einschätzung von Danse Suisse in die Sportklasse […] aufgenommen. Die
Kantone sind jedoch frei, selbst festzulegen, wer als förderbares Talent
eingestuft wird und die entsprechenden Kriterien zu formulieren. So stellt der [...]
für die Aufnahme an eine Sportklasse auf die Einstufung von Danse Suisse mit
einer Benotung von A oder A+ als Kriterium ab (https://www. [...]; zuletzt besucht
am 23. Juni 2025). [...] würde somit auch im Kanton [...] die
Aufnahmebedingungen nicht erfüllen.
5.5 Auch das Regionale Schulabkommen
über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen
(RSA
2009, BGS 411.241) vermag eine Übernahme des von den
Beschwerdeführern ersuchten Schulgeldes nicht zu begründen. Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule
ausserhalb des Kantons dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe
im RSA 2009 festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone
Solothurn und [...] beigetreten sind, regelt für die Kindergärten,
Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die
vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang,
die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone
der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen
für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung
durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton
kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen
erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009). Die Auszubildenden haben keinen
Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und
Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons
auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3
RSA 2009). Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Kostengutsprache
vermittelt das Abkommen somit ausdrücklich nicht und es muss zwingend eine
Bewilligung bzw. Zustimmung des Wohnsitzkantons vorhanden sein. Der Kanton
Solothurn hat für eine solche Zustimmung die Kriterien Hochbegabtenförderung
ausserkantonal (gültig ab 1. August 2024) formuliert und zur Anwendung
gebracht. Diese Kriterien erfüllt [...] in tänzerischer Hinsicht nicht, weshalb
die Vorinstanz das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht abgelehnt hat.
5.6 Schliesslich ist es auch nicht
möglich, eine Kostengutsprache von einem Schulträger auf einen anderen zu
übertragen, damit dann ein allfälliger Differenzbetrag, wie von den
Beschwerdeführern vorgeschlagen, selbst übernommen werden könnte. Die Vorinstanz
hat unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne obiger Erwägungen einen
Schulträger zu bestimmen. Allenfalls mit Kostengutsprache bei beispielsweise
ausserkantonalen Schulträgern. Ein Übertrag auf Dritte bzw. andere Schulträger
ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Da jedoch das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden und dies bei der Kostenauferlegung
zu berücksichtigen ist (E. 3.2 ff.), rechtfertigt es sich den Beschwerdeführern
die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des
Kantons Solothurn. Die Beschwerdeführer haben somit CHF 400.00 zu bezahlen,
welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die hälftigen Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law