VWBES.2025.132
Baubewilligung / Erstellen von Palisadenwänden
26. November 2025Deutsch16 min
für eine bereits erstellte Sichtschutzwand auf ihrem Grundstück D.___ ein. Die C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Erstellen von Palisadenwänden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) reichten am 12. Dezember 2022 ein nachträgliches Baugesuch
für eine bereits erstellte Sichtschutzwand auf ihrem Grundstück D.___ ein. Die C.___
bewilligte das Gesuch teilweise und beschloss am 25. Mai 2023 (Auszug
Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 2023), die Einsprache von E.___ vom 6. Februar
2023 gutzuheissen (Ziffer 1). Gegenüber den Grundstücken F.___ (E.___) und G.___
(H.___) sei die Sichtzone 2 m quer und 8 m parallel zur [...]strasse auf der
Höhe von 0.5 m bis 3 m freizuhalten. Als Ausnahme davon gelte die Sockelmauer
mit Zaun von 1923 (Besitzstand; [Ziffer 2]). Die Sichtzonen nach Ziffer 2 seien
umgehend freizumachen und jederzeit einzuhalten. Sichtschutzelemente in Holz
seien zu entfernen. Pflanzen seien zu schneiden, zu versetzen oder zu
entfernen. Die Vollzugskontrolle erfolge ab dem 30. Juni 2023 (Ziffer 3). Die
Baubewilligung für die Sichtschutzelemente in Holz mit einer Höhe von 1.8 m bis
2 m wurde ausserhalb der Sichtzonen unter Einhaltung von Auflagen erteilt
(Ziffer 4).
2. Die Beschwerdeführer reichten am 9.
Juni 2023 gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (BJD) ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 2.
April 2025 teilweise gut, indem es zum Schluss kam, die Sichtzone des
Grundstücks Nr. G.___ sei eingehalten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Ziffer 1). Ziffer 2 des Beschlusses vom 25. Mai 2023 wurde
folgendermassen abgeändert: «Gegenüber dem F.___ (E.___) ist die Sichtzone, 2 m
quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m und 3 m
freizuhalten. Als Ausnahme davon gilt die Sockelmauer mit Zaun von 1923 (Ziffer
2)». Ziffer 3 letzter Satz des Beschlusses vom 25. Mai 2023 wurde
folgendermassen abgeändert: «Die Vollzugskontrolle erfolgt ab dem 30. Juni
2025» (Ziffer 3).
3. Am 13. April 2025 reichten die
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die
Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung des BJD (Freihaltung der Sichtzone von 2 m
quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m und 3 m). Am 2.
Mai 2025 verzichtete die C.___ auf eine Stellungnahme. Das BJD beantragte am 6.
Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführer. Es verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme und verwies
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht
erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Ziffer 2 des Entscheids beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert
(§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeführer akzeptieren die
Anpassung des Sichtschutzelementes (Palisadenwände) auf die verfügte Länge von
2.
m entlang des Nachbargrundstückes Nr. F.___ und führen aus, der Rückbau sei
in diesem Umfang bereits erfolgt (vgl. Beschwerde sowie beigelegte
Stellungnahme der Einsprecherin und deren Tochter zum Beschwerdeverfahren vom
11.
April 2025 [inkl. Foto], wonach ein Teil der Palisadenwand durch einen
Drahtzaun ersetzt worden ist). Ob dieser Drahtzaun den Vorgaben entspricht, ist
nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären. Offensichtlich fechten die
Beschwerdeführer aber den Rückbau der Palisadenwand entlang des
Nachbargrundstücks Nr. F.___ nicht mehr an, womit einzig der Rückbau der bestehenden
bzw. neuen Anpflanzungen (Eiben) im Südwesten des Grundstücks der
Beschwerdeführer entlang des Nachbargrundstücks Nr. F.___ bis zur [...]strasse bzw.
parallel zur [...]strasse Streitgegenstand bildet.
2.
Das Grundstück Nr. D.___ der
Beschwerdeführer grenzt an seiner Westseite an das Grundstück Nr. F.___ von E.___
und an seiner Südseite an die [...]strasse. Die Zufahrt des Grundstücks Nr. F.___
liegt direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. D.___. Die Beschwerdeführer haben
im Südwesten ihres Grundstücks entlang des Nachbargrundstücks Nr. F.___ bis zur
[...]strasse ein Sichtschutzelement aus Holz mit einer Länge von 5.4 m und
einer Höhe von 1.75 m erstellt, welches vorliegend aber – wie erwähnt – nicht
mehr Streitgegenstand bildet. In der Mitte und der Ecke ihres Grundstücks entlang
der Südgrenze zur [...]strasse pflanzten die Beschwerdeführer hinter der
bestehenden Einfriedung (Sockelmauer mit Holzzaun) zwei Eiben in der Höhe von je
1.95
m an. Zudem befinden sich hinter der Einfriedung auf dem Grundstück der
Beschwerdeführer entlang der [...]strasse weitere Anpflanzungen unbestimmten
Jahrgangs (vgl. angefochtene Verfügung, Protokoll Augenschein vom
4.
September 2024 sowie «Plan Gartengestaltung» zum Baugesuch vom
12.
Dezember 2022).
3.
In den Sichtzonen darf die freie
Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein. Die Vorschriften
der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten (§ 50 Abs. 2 und 3 KBV). Gemäss § 23 Abs. 1 Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11)
sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und
dergleichen bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten unzulässig, wenn
sie die Übersicht beeinträchtigen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die
Anpflanzungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer die freie Sicht von
Fahrzeugen beeinträchtigen, die von der Zufahrt des Grundstückes F.___ in die [...]strasse
einbiegen.
4.
Hierfür ist die massgebende Sichtzone
zu ermitteln. Das BJD stützte sich auf die Norm 40 273a des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute vom März 2019 (VSS-Norm; Ausgabe:
2019-03). Diese kann praxisgemäss als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es
handelt sich dabei aber nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um
Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
standhalten müssen. Die VSS-Normen dürfen daher nicht
unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2021 E. 2.8).
Die Norm gilt für alle Strassen mit
Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit
Radwegen (A 1 VSS-Norm) und legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in
Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den
vortrittberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann (A 2 VSS-Norm). Die Einhaltung der
erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit
aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3 VSS-Norm). Die VSS-Norm unterscheidet
zwischen Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung sowie Knoten mit
Rechtsvortritt. Fahrzeuge, welche aus einer Hof- oder Garageneinfahrt auf die
Haupt- oder Nebenstrasse fahren, haben den Benützern dieser Strasse immer den
Vortritt zu gewähren (vgl. Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR
741.11), womit eine klare Vortrittsregelung besteht. Damit ist es sachgerecht, die
Parameter gemäss Abschnitt D der VSS-Norm für (signalisierten
Vortrittsregelung) anzuwenden (vgl. auch VWBES.2024.58 E. II. 4.4).
Folgende Parameter sind für die
Ermittlung des freizuhaltenden Sichtfeldes massgebend:
- Knotensichtweite
(Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeuges und
den vortrittsberechtigten Fahrzeugen; B 4 VSS-Norm). Die Knotensichtweiten werden
durch Wertebereiche definiert und orientieren sich an der
Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge (D 12.1 VSS-Norm).
- Beobachtungsdistanz
(Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt [Fahrersitz des vortrittsbelasteten
Fahrzeuges] und dem nächstliegenden Rand des vortrittberechtigten Fahrstreifens
bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie), welche innerorts 3 m
beträgt. Jedenfalls muss die Beobachtungsdistanz grösser sein als der Abstand
zwischen Fahrzeuglenker und vorderem Teil des Fahrzeuges (im Durchschnitt 2.35
m) und soll 2.5 m nicht unterschreiten (vgl. B 5 sowie D 11 VSS-Norm).
- Sichtlinien
(Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den vortrittsberechtigten Fahrzeugen
verbinden; B 6 VSS-Norm)
Das
notwendige freie Sichtfeld entspricht dabei der Fläche zwischen den Sichtlinien
und
den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen (B 7 VSS-Norm).
5.
Die erforderlichen Knotensichtweiten
bei Strassen, die - wie im vorliegenden Fall - einer signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h unterliegen, (Tabelle 1 gemäss D
12.1
VSS-Norm) betragen 20 m bis 35 m. Mit Blick auf die Begebenheiten vor Ort
(keine Hanglage, übersichtliche Strasse, Fahrer auf dieser Strasse nicht zu
schnellem Fahren geneigt; vgl. Protokoll Augenschein vom 4. September 2024) ging
das BJD von einer Knotensichtweite von 20 m aus. Damit trug es grundsätzlich
auch den Argumenten der Beschwerdeführer Rechnung, wonach es sich um eine
verkehrsberuhigte Strasse handle und die Bevölkerung die Strassensituation
kenne. Auch der eingezeichnete Beobachtungspunkt von 2.5 m von der [...]strasse
und ca. 1 m von der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer entfernt, gibt
zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Einzeichnung des vortrittsberechtigten
Fahrzeuges 1.5 m vom Fahrbahnrand entfernt entspricht ebenfalls der
VSS-Norm (C 9).
Anhand dieser Parameter ermittelte das
BJD eine Sichtzone mit einer Breite von ca. 2 m an der Westseite des
Grundstücks der Beschwerdeführer und einer Länge von ca. 11 m entlang der Grundstücksgrenze
zur [...]strasse (vgl. auch Skizze 5 im angefochtenen Entscheid). Für das
Verwaltungsgericht besteht kein Grund, davon abzuweichen. Zwar ging das BJD
damit von einer längeren Sichtzone als die Baukommission aus. Das ist aber
zulässig, zumal es hierbei nicht bloss um eine Frage des Ermessens geht und die
richtige Bemessung der Sichtzone im öffentlichen Interesse liegt (vgl.
Ausführungen in diesem Urteil in E. II. 6 und 7). Es ist nicht ersichtlich,
warum die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten im vorliegenden Fall nicht
beachtet werden sollten. Es wurde ein Augenschein durchgeführt und die
örtlichen Verhältnisse wurden angemessen berücksichtigt. Die Anwendung der
VSS-Normen erweist sich vorliegend zur Ermittlung der Sichtzone als
verhältnismässig. Die Angaben zur Sichtweite wurden von den Beschwerdeführern
denn auch nicht bemängelt. Die Anwendung der VSS-Norm in der neuen Fassung
2024-09 würde im Übrigen zum selben Resultat führen.
Die im Zeitpunkt vom 24. Oktober bis 24.
November 2025 öffentlich aufliegende Gesamtrevision der Ortsplanung der H.___,
welche u.a. vorsieht, dass die [...]strasse von einer Erschliessungsstrasse zu
einem Fuss- und Radweg wird (mit Erschliessungsfunktion für einzelne
Liegenschaften; vgl. Raumplanungsbericht vom 25. September, Version 4.1, S. 86;
öffentliche Auflage Gesamtrevision Ortsplanung H.___ [bis am 24. November 2025
aufliegend] und abrufbar unter https://www.H.___.ch), ändert an den
anwendbaren Rechtsgrundlagen nichts. Abgesehen davon, dass für die Beurteilung
nachträglicher Baugesuche und entsprechend für die summarische Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit im Wiederherstellungsverfahren grundsätzlich das
Recht massgebend ist, das im Zeitpunkt der Ausführung des (unbewilligten)
Bauvorhabens galt (vgl. § 130 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, 711.1), ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sichtzonen sich durch die
Ortsplanungsrevision zu Gunsten der Beschwerdeführer verändern sollten, zumal
die Strasse nach wie vor durch die Zubringer befahren wird und die Einhaltung
der erforderlichen Sichtweiten für die Gewährleistung aller Verkehrsteilnehmer
unerlässlich ist (A 3 VSS-Norm).
Damit ist gegenüber dem Grundstück GB
Nr. F.___ die Sichtzone von 2 m quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der
Höhe von 0.5 m und 3 m freizuhalten (vgl. § 50 Abs. 2 KBV). Bäume, Sträucher
sowie Pflanzungen in dieser Sichtzone sind entsprechend zu entfernen, zurückzuschneiden
oder zu versetzen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
6.
Die Wiederherstellung stellt einen
Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 Bundesverfassung, BV, SR 101)
dar und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen
ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl.
BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).
Eine gesetzliche Grundlage für die
Wiederherstellung findet sich sowohl in § 88 VRG als auch in § 151 Abs. 1 PBG,
wonach die Baubehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung einen
rechtswidrigen Zustand festsetzt.
Die Sichtweite dient der
Verkehrssicherheit, womit deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Es
kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des BJD verwiesen werden. Der
Umstand, dass allenfalls andere Sichtweiten betreffend Nachbargrundstücke nicht
eingehalten sind, ändert an der vorliegend zu beurteilenden Gefährdung nichts. Zu
prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit, welche von den Beschwerdeführern
bestritten wird. Vorab ist nochmals zu betonen, dass die Sichtzonen unter
Vornahme eines Augenscheins sachgerecht und nachvollziehbar sowie unter
Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Entscheidhilfen
festgelegt wurden. Die Parameter wurden dabei durchaus zu Gunsten der
Beschwerdeführer gewürdigt und nicht starr oder ohne Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse festgesetzt. Es scheint klar, dass durch die Pflanzen
auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, die sich innerhalb der Sichtzone
befinden, keine hinreichende Sicht vorliegt (vorne E. II. Ziffer 5), womit sie
unzulässig sind. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die
Vorinstanz durften daher davon ausgehen, dass Massnahmen zur Gewährleistung der
Verkehrssicherheit notwendig sind. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz primär
die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen hat, wobei ihm keine
Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Zwar
ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im
Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt die Gesetzesauslegung
indessen, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Entscheidbehörde
einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss
das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (René Wiederkehr/ Kaspar
Plüss in: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich/Winterthur 2020, Rz
2795). Das hat auch vorliegend zu gelten. Der Umstand, dass die Nachbarin der
Beschwerdeführer ihr Einverständnis für die baulichen Massnahmen gegeben hat
und sich an den Anpflanzungen nicht stört, ändert an der Erforderlichkeit der Massnahme
nichts. Die Festlegung der Sichtzonen unterliegt nicht der Disposition der
Parteien, worauf die Beschwerdeführer bereits anlässlich des Augenscheins vom
4.
September 2024 hingewiesen wurden. Zudem kann festgehalten werden, dass die
Entfernung bzw. das Versetzen/Zurückschneiden der Bepflanzungen auch eine
geeignete Massnahme ist, um das Sichtfeld freizuhalten.
7.
Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere
die Zumutbarkeit der Massnahme und machen mildere Mittel geltend. So sei an der
Gemeindeversammlung im Dezember 2022 ein positiver Beschluss für die anstehende
Sanierung der [...]strasse getroffen worden. Eine Anpassung der
Strassensituation (z. Bsp. Beruhigungsinsel, Sockelsetzung, Sicherheitslinie,
Fussgängerstreifen oder ähnliches) wäre hinsichtlich der Sanierung eine
einfache Sache und würde kaum zusätzliche Kosten für die Gemeinde mit sich
ziehen. Diese Massnahmen erscheinen aber nicht geeignet, die erforderliche
Sichtweite freizuhalten. Überdies kann die Knotensichtweite vorliegend mit dem
Versetzen/Zurückschneiden oder Entfernen der Pflanzen eingehalten werden,
weshalb andere Massnahmen grundsätzlich ausscheiden (vgl. D 13 VSS-Norm sowie D
14.
VSS-Norm in der Fassung 2024-09). Es widerspricht dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, sicht- und damit verkehrsbehindernde Anpflanzungen zu
belassen und die damit geschaffene «Notsituation» durch andere Massnahmen, wie
beispielsweise einer Signalisation, Erstellen einer Lichtsignalanlage, Versetzung
der Randlinie oder Senkung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, was bei
einer 30er-Zone ohnehin keine Option ist, zu entschärfen (vgl. auch
VWBES.2020.143 E. 4.3). Selbst wenn die Verwurzelung der Sträucher keine
Versetzung zulassen sollte und diese zu entfernen wären, kann nicht von einer
Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Die der Wiederherstellung entgegenstehenden
privaten Interessen sind insbesondere finanzieller Natur, wobei das
Zurückschneiden, Versetzen oder Entfernen nicht mit erheblichen Investitionen
verbunden ist. Ein Zurückversetzen der Anpflanzungen würde zwar zu einer
Verkleinerung des Umschwungs führen, aber es ist nicht ersichtlich und wird
nicht geltend gemacht, dass eine Nutzung des Umschwungs dadurch erheblich
eingeschränkt würde oder keine Privatsphäre mehr möglich wäre. Die
Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen Anspruch auf beliebige,
ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grundstücks, sondern nur innerhalb
der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen
(vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Das BJD ist daher zu
Recht zum Schluss gekommen, das öffentliche Interesse überwiege die privaten
Interessen der Beschwerdeführer, weshalb sich das Versetzen, Entfernen oder
Zurückschneiden der sich in der freizuhaltenden Sichtzone befindlichen Pflanzen
als zumutbar erweist.
8.
Der Umstand, dass die meisten
Sträucher sowie der Rosenbogen gemäss Angaben der Beschwerdeführer seit
Jahrzehnten Bestandteil der Liegenschaft sein sollen, vermag ebenfalls nichts
zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar die Befugnis
der Behörden, im Fall einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute
innerhalb der Bauzone die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre
beschränkt (BGE 147 II 309 E. 5; 136 II 359 E. 7; je mit Hinweisen). Auch
Pflanzen gelten als Bestandteile des Grundeigentums (vgl. Art. 642
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Jedoch scheint es nicht
sachgerecht, den Bestandesschutz, der auf Bauten und Anlagen zugeschnitten ist,
bei welchen typischerweise erhebliche Investitionen in Frage stehen, per se auf
Pflanzen, deren natürliches Wachstum keine Investitionen bedingt und deren Höhe
sich laufend verändert, anzuwenden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, dass die bereits bestehenden Pflanzen tatsächlich
seit 30 Jahren und mehr in dieser Höhe vorhanden waren. Da die Sichtweiten der
Verkehrssicherheit dienen, ist vorliegend zudem von einem zwingenden
öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen (vgl. auch
VWBES.2020.143 E. 2.2). Die Abweichung vom Erlaubten ist überdies nicht
unbedeutend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_75/2022 E. 5.1). Somit ist die
Wiederherstellung weder verwirkt, noch kann aus anderen Gründen darauf verzichtet
werden.
9.
Sofern die Beschwerdeführer rügen, auch
andernorts würden die Sichtzonen nicht eingehalten und die Gemeinde unternehme in
diesen Fällen nichts, berufen sie sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung
im Unrecht. Nach diesem geht jedoch die Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der
Regel der Rechtsgleichheit vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE
139.
II 49 E. 7.1 [Pra
102/2013 Nr. 33], 136
I 65 E. 5.6). Davon
kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So geht aus dem Protokoll zum
Augenschein vom 4. September 2024 hervor, dass im Rahmen der geplanten
Strassensanierung die Grundeigentümer dazu verpflichtet würden, die Hecken
zurückzuschneiden (vgl. S. 3; Wortmeldung des Bauverwalters).
10.
Die Argumente der Beschwerdeführer vermögen
damit nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Entgegen ihren Vorbringen
basiert die Würdigung durch das BJD nicht einzig auf einem gesetzten
Knotenpunkt, sondern berücksichtigt im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung
auch die Verhältnismässigkeit.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
Die vom BJD auf den 30. Juni 2025
angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist
verstrichen, weshalb eine neue festzulegen ist. Da insbesondere ein Versetzen
im Winter nicht geeignet erscheint, ist eine Frist von sechs Monaten ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils angemessen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig.
Die Kosten sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen, womit die beiden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit
je CHF 750.00 zu bezahlen haben (§ 39bis VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die beiden Beschwerdeführer haben die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter
solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 750.00, zu
bezahlen.
3. Die Vollzugskontrolle erfolgt nach sechs
Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt