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Entscheid

VWBES.2025.132

Baubewilligung / Erstellen von Palisadenwänden

26. November 2025Deutsch16 min

für eine bereits erstellte Sichtschutzwand auf ihrem Grundstück D.___ ein. Die C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Erstellen von Palisadenwänden

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) reichten am 12. Dezember 2022 ein nachträgliches Baugesuch

für eine bereits erstellte Sichtschutzwand auf ihrem Grundstück D.___ ein. Die C.___

bewilligte das Gesuch teilweise und beschloss am 25. Mai 2023 (Auszug

Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 2023), die Einsprache von E.___ vom 6. Februar

2023 gutzuheissen (Ziffer 1). Gegenüber den Grundstücken F.___ (E.___) und G.___

(H.___) sei die Sichtzone 2 m quer und 8 m parallel zur [...]strasse auf der

Höhe von 0.5 m bis 3 m freizuhalten. Als Ausnahme davon gelte die Sockelmauer

mit Zaun von 1923 (Besitzstand; [Ziffer 2]). Die Sichtzonen nach Ziffer 2 seien

umgehend freizumachen und jederzeit einzuhalten. Sichtschutzelemente in Holz

seien zu entfernen. Pflanzen seien zu schneiden, zu versetzen oder zu

entfernen. Die Vollzugskontrolle erfolge ab dem 30. Juni 2023 (Ziffer 3). Die

Baubewilligung für die Sichtschutzelemente in Holz mit einer Höhe von 1.8 m bis

2 m wurde ausserhalb der Sichtzonen unter Einhaltung von Auflagen erteilt

(Ziffer 4).

2. Die Beschwerdeführer reichten am 9.

Juni 2023 gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (BJD) ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 2.

April 2025 teilweise gut, indem es zum Schluss kam, die Sichtzone des

Grundstücks Nr. G.___ sei eingehalten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab

(Ziffer 1). Ziffer 2 des Beschlusses vom 25. Mai 2023 wurde

folgendermassen abgeändert: «Gegenüber dem F.___ (E.___) ist die Sichtzone, 2 m

quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m und 3 m

freizuhalten. Als Ausnahme davon gilt die Sockelmauer mit Zaun von 1923 (Ziffer

2)». Ziffer 3 letzter Satz des Beschlusses vom 25. Mai 2023 wurde

folgendermassen abgeändert: «Die Vollzugskontrolle erfolgt ab dem 30. Juni

2025» (Ziffer 3).

3. Am 13. April 2025 reichten die

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die

Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung des BJD (Freihaltung der Sichtzone von 2 m

quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m und 3 m). Am 2.

Mai 2025 verzichtete die C.___ auf eine Stellungnahme. Das BJD beantragte am 6.

Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführer. Es verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme und verwies

auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht

erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die

Beschwer­deführer sind durch die angefochtene Ziffer 2 des Entscheids beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert

(§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Beschwerdeführer akzeptieren die

Anpassung des Sichtschutzelementes (Palisadenwände) auf die verfügte Länge von

2.

m entlang des Nachbargrundstückes Nr. F.___ und führen aus, der Rückbau sei

in diesem Umfang bereits erfolgt (vgl. Beschwerde sowie beigelegte

Stellungnahme der Einsprecherin und deren Tochter zum Beschwerdeverfahren vom

11.

April 2025 [inkl. Foto], wonach ein Teil der Palisadenwand durch einen

Drahtzaun ersetzt worden ist). Ob dieser Drahtzaun den Vorgaben entspricht, ist

nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären. Offensichtlich fechten die

Beschwerdeführer aber den Rückbau der Palisadenwand entlang des

Nachbargrundstücks Nr. F.___ nicht mehr an, womit einzig der Rückbau der bestehenden

bzw. neuen Anpflanzungen (Eiben) im Südwesten des Grundstücks der

Beschwerdeführer entlang des Nachbargrundstücks Nr. F.___ bis zur [...]strasse bzw.

parallel zur [...]strasse Streitgegenstand bildet.

2.

Das Grundstück Nr. D.___ der

Beschwerdeführer grenzt an seiner Westseite an das Grundstück Nr. F.___ von E.___

und an seiner Südseite an die [...]strasse. Die Zufahrt des Grundstücks Nr. F.___

liegt direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. D.___. Die Beschwerdeführer haben

im Südwesten ihres Grundstücks entlang des Nachbargrundstücks Nr. F.___ bis zur

[...]strasse ein Sichtschutzelement aus Holz mit einer Länge von 5.4 m und

einer Höhe von 1.75 m erstellt, welches vorliegend aber – wie erwähnt – nicht

mehr Streitgegenstand bildet. In der Mitte und der Ecke ihres Grundstücks entlang

der Südgrenze zur [...]strasse pflanzten die Beschwerdeführer hinter der

bestehenden Einfriedung (Sockelmauer mit Holzzaun) zwei Eiben in der Höhe von je

1.95

m an. Zudem befinden sich hinter der Einfriedung auf dem Grundstück der

Beschwerdeführer entlang der [...]strasse weitere Anpflanzungen unbestimmten

Jahrgangs (vgl. angefochtene Verfügung, Protokoll Augenschein vom

4.

September 2024 sowie «Plan Gartengestaltung» zum Baugesuch vom

12.

Dezember 2022).

3.

In den Sichtzonen darf die freie

Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein. Die Vorschriften

der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten (§ 50 Abs. 2 und 3 KBV). Gemäss § 23 Abs. 1 Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11)

sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und

dergleichen bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten unzulässig, wenn

sie die Übersicht beeinträchtigen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die

Anpflanzungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer die freie Sicht von

Fahrzeugen beeinträchtigen, die von der Zufahrt des Grundstückes F.___ in die [...]strasse

einbiegen.

4.

Hierfür ist die massgebende Sichtzone

zu ermitteln. Das BJD stützte sich auf die Norm 40 273a des Schweizerischen

Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute vom März 2019 (VSS-Norm; Ausgabe:

2019-03). Diese kann praxisgemäss als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es

handelt sich dabei aber nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um

Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit,

standhalten müssen. Die VSS-Normen dürfen daher nicht

unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2021 E. 2.8).

Die Norm gilt für alle Strassen mit

Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit

Radwegen (A 1 VSS-Norm) und legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in

Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den

vortrittberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann (A 2 VSS-Norm). Die Einhaltung der

erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit

aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3 VSS-Norm). Die VSS-Norm unterscheidet

zwischen Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung sowie Knoten mit

Rechtsvortritt. Fahrzeuge, welche aus einer Hof- oder Garageneinfahrt auf die

Haupt- oder Nebenstrasse fahren, haben den Benützern dieser Strasse immer den

Vortritt zu gewähren (vgl. Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR

741.11), womit eine klare Vortrittsregelung besteht. Damit ist es sachgerecht, die

Parameter gemäss Abschnitt D der VSS-Norm für (signalisierten

Vortrittsregelung) anzuwenden (vgl. auch VWBES.2024.58 E. II. 4.4).

Folgende Parameter sind für die

Ermittlung des freizuhaltenden Sichtfeldes massgebend:

- Knotensichtweite

(Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeuges und

den vortrittsberechtigten Fahrzeugen; B 4 VSS-Norm). Die Knotensichtweiten werden

durch Wertebereiche definiert und orientieren sich an der

Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge (D 12.1 VSS-Norm).

- Beobachtungsdistanz

(Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt [Fahrersitz des vortrittsbelasteten

Fahrzeuges] und dem nächstliegenden Rand des vortrittberechtigten Fahrstreifens

bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie), welche innerorts 3 m

beträgt. Jedenfalls muss die Beobachtungsdistanz grösser sein als der Abstand

zwischen Fahrzeuglenker und vorderem Teil des Fahrzeuges (im Durchschnitt 2.35

m) und soll 2.5 m nicht unterschreiten (vgl. B 5 sowie D 11 VSS-Norm).

- Sichtlinien

(Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den vortrittsberechtigten Fahrzeugen

verbinden; B 6 VSS-Norm)

Das

notwendige freie Sichtfeld entspricht dabei der Fläche zwischen den Sichtlinien

und

den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen (B 7 VSS-Norm).

5.

Die erforderlichen Knotensichtweiten

bei Strassen, die - wie im vorliegenden Fall - einer signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h unterliegen, (Tabelle 1 gemäss D

12.1

VSS-Norm) betragen 20 m bis 35 m. Mit Blick auf die Begebenheiten vor Ort

(keine Hanglage, übersichtliche Strasse, Fahrer auf dieser Strasse nicht zu

schnellem Fahren geneigt; vgl. Protokoll Augenschein vom 4. September 2024) ging

das BJD von einer Knotensichtweite von 20 m aus. Damit trug es grundsätzlich

auch den Argumenten der Beschwerdeführer Rechnung, wonach es sich um eine

verkehrsberuhigte Strasse handle und die Bevölkerung die Strassensituation

kenne. Auch der eingezeichnete Beobachtungspunkt von 2.5 m von der [...]strasse

und ca. 1 m von der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer entfernt, gibt

zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Einzeichnung des vortrittsberechtigten

Fahrzeuges 1.5 m vom Fahrbahnrand entfernt entspricht ebenfalls der

VSS-Norm (C 9).

Anhand dieser Parameter ermittelte das

BJD eine Sichtzone mit einer Breite von ca. 2 m an der Westseite des

Grundstücks der Beschwerdeführer und einer Länge von ca. 11 m entlang der Grundstücksgrenze

zur [...]strasse (vgl. auch Skizze 5 im angefochtenen Entscheid). Für das

Verwaltungsgericht besteht kein Grund, davon abzuweichen. Zwar ging das BJD

damit von einer längeren Sichtzone als die Baukommission aus. Das ist aber

zulässig, zumal es hierbei nicht bloss um eine Frage des Ermessens geht und die

richtige Bemessung der Sichtzone im öffentlichen Interesse liegt (vgl.

Ausführungen in diesem Urteil in E. II. 6 und 7). Es ist nicht ersichtlich,

warum die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten im vorliegenden Fall nicht

beachtet werden sollten. Es wurde ein Augenschein durchgeführt und die

örtlichen Verhältnisse wurden angemessen berücksichtigt. Die Anwendung der

VSS-Normen erweist sich vorliegend zur Ermittlung der Sichtzone als

verhältnismässig. Die Angaben zur Sichtweite wurden von den Beschwerdeführern

denn auch nicht bemängelt. Die Anwendung der VSS-Norm in der neuen Fassung

2024-09 würde im Übrigen zum selben Resultat führen.

Die im Zeitpunkt vom 24. Oktober bis 24.

November 2025 öffentlich aufliegende Gesamtrevision der Ortsplanung der H.___,

welche u.a. vorsieht, dass die [...]strasse von einer Erschliessungsstrasse zu

einem Fuss- und Radweg wird (mit Erschliessungsfunktion für einzelne

Liegenschaften; vgl. Raumplanungsbericht vom 25. September, Version 4.1, S. 86;

öffentliche Auflage Gesamtrevision Ortsplanung H.___ [bis am 24. November 2025

aufliegend] und abrufbar unter https://www.H.___.ch), ändert an den

anwendbaren Rechtsgrundlagen nichts. Abgesehen davon, dass für die Beurteilung

nachträglicher Baugesuche und entsprechend für die summarische Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit im Wiederherstellungsverfahren grundsätzlich das

Recht massgebend ist, das im Zeitpunkt der Ausführung des (unbewilligten)

Bauvorhabens galt (vgl. § 130 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, 711.1), ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sichtzonen sich durch die

Ortsplanungsrevision zu Gunsten der Beschwerdeführer verändern sollten, zumal

die Strasse nach wie vor durch die Zubringer befahren wird und die Einhaltung

der erforderlichen Sichtweiten für die Gewährleistung aller Verkehrsteilnehmer

unerlässlich ist (A 3 VSS-Norm).

Damit ist gegenüber dem Grundstück GB

Nr. F.___ die Sichtzone von 2 m quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der

Höhe von 0.5 m und 3 m freizuhalten (vgl. § 50 Abs. 2 KBV). Bäume, Sträucher

sowie Pflanzungen in dieser Sichtzone sind entsprechend zu entfernen, zurückzuschneiden

oder zu versetzen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

6.

Die Wiederherstellung stellt einen

Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 Bundesverfassung, BV, SR 101)

dar und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage

beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen

ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in

Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl.

BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).

Eine gesetzliche Grundlage für die

Wiederherstellung findet sich sowohl in § 88 VRG als auch in § 151 Abs. 1 PBG,

wonach die Baubehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung einen

rechtswidrigen Zustand festsetzt.

Die Sichtweite dient der

Verkehrssicherheit, womit deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Es

kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des BJD verwiesen werden. Der

Umstand, dass allenfalls andere Sichtweiten betreffend Nachbargrundstücke nicht

eingehalten sind, ändert an der vorliegend zu beurteilenden Gefährdung nichts. Zu

prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit, welche von den Beschwerdeführern

bestritten wird. Vorab ist nochmals zu betonen, dass die Sichtzonen unter

Vornahme eines Augenscheins sachgerecht und nachvollziehbar sowie unter

Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Entscheidhilfen

festgelegt wurden. Die Parameter wurden dabei durchaus zu Gunsten der

Beschwerdeführer gewürdigt und nicht starr oder ohne Berücksichtigung der

örtlichen Verhältnisse festgesetzt. Es scheint klar, dass durch die Pflanzen

auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, die sich innerhalb der Sichtzone

befinden, keine hinreichende Sicht vorliegt (vorne E. II. Ziffer 5), womit sie

unzulässig sind. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die

Vorinstanz durften daher davon ausgehen, dass Massnahmen zur Gewährleistung der

Verkehrssicherheit notwendig sind. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz primär

die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen hat, wobei ihm keine

Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Zwar

ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im

Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt die Gesetzesauslegung

indessen, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Entscheidbehörde

einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss

das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (René Wiederkehr/ Kaspar

Plüss in: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich/Winterthur 2020, Rz

2795). Das hat auch vorliegend zu gelten. Der Umstand, dass die Nachbarin der

Beschwerdeführer ihr Einverständnis für die baulichen Massnahmen gegeben hat

und sich an den Anpflanzungen nicht stört, ändert an der Erforderlichkeit der Massnahme

nichts. Die Festlegung der Sichtzonen unterliegt nicht der Disposition der

Parteien, worauf die Beschwerdeführer bereits anlässlich des Augenscheins vom

4.

September 2024 hingewiesen wurden. Zudem kann festgehalten werden, dass die

Entfernung bzw. das Versetzen/Zurückschneiden der Bepflanzungen auch eine

geeignete Massnahme ist, um das Sichtfeld freizuhalten.

7.

Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere

die Zumutbarkeit der Massnahme und machen mildere Mittel geltend. So sei an der

Gemeindeversammlung im Dezember 2022 ein positiver Beschluss für die anstehende

Sanierung der [...]strasse getroffen worden. Eine Anpassung der

Strassensituation (z. Bsp. Beruhigungsinsel, Sockelsetzung, Sicherheitslinie,

Fussgängerstreifen oder ähnliches) wäre hinsichtlich der Sanierung eine

einfache Sache und würde kaum zusätzliche Kosten für die Gemeinde mit sich

ziehen. Diese Massnahmen erscheinen aber nicht geeignet, die erforderliche

Sichtweite freizuhalten. Überdies kann die Knotensichtweite vorliegend mit dem

Versetzen/Zurückschneiden oder Entfernen der Pflanzen eingehalten werden,

weshalb andere Massnahmen grundsätzlich ausscheiden (vgl. D 13 VSS-Norm sowie D

14.

VSS-Norm in der Fassung 2024-09). Es widerspricht dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, sicht- und damit verkehrsbehindernde Anpflanzungen zu

belassen und die damit geschaffene «Notsituation» durch andere Massnahmen, wie

beispielsweise einer Signalisation, Erstellen einer Lichtsignalanlage, Versetzung

der Randlinie oder Senkung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, was bei

einer 30er-Zone ohnehin keine Option ist, zu entschärfen (vgl. auch

VWBES.2020.143 E. 4.3). Selbst wenn die Verwurzelung der Sträucher keine

Versetzung zulassen sollte und diese zu entfernen wären, kann nicht von einer

Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Die der Wiederherstellung entgegenstehenden

privaten Interessen sind insbesondere finanzieller Natur, wobei das

Zurückschneiden, Versetzen oder Entfernen nicht mit erheblichen Investitionen

verbunden ist. Ein Zurückversetzen der Anpflanzungen würde zwar zu einer

Verkleinerung des Umschwungs führen, aber es ist nicht ersichtlich und wird

nicht geltend gemacht, dass eine Nutzung des Umschwungs dadurch erheblich

eingeschränkt würde oder keine Privatsphäre mehr möglich wäre. Die

Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen Anspruch auf beliebige,

ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grundstücks, sondern nur innerhalb

der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen

(vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Das BJD ist daher zu

Recht zum Schluss gekommen, das öffentliche Interesse überwiege die privaten

Interessen der Beschwerdeführer, weshalb sich das Versetzen, Entfernen oder

Zurückschneiden der sich in der freizuhaltenden Sichtzone befindlichen Pflanzen

als zumutbar erweist.

8.

Der Umstand, dass die meisten

Sträucher sowie der Rosenbogen gemäss Angaben der Beschwerdeführer seit

Jahrzehnten Bestandteil der Liegenschaft sein sollen, vermag ebenfalls nichts

zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar die Befugnis

der Behörden, im Fall einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute

innerhalb der Bauzone die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre

beschränkt (BGE 147 II 309 E. 5; 136 II 359 E. 7; je mit Hinweisen). Auch

Pflanzen gelten als Bestandteile des Grundeigentums (vgl. Art. 642

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Jedoch scheint es nicht

sachgerecht, den Bestandesschutz, der auf Bauten und Anlagen zugeschnitten ist,

bei welchen typischerweise erhebliche Investitionen in Frage stehen, per se auf

Pflanzen, deren natürliches Wachstum keine Investitionen bedingt und deren Höhe

sich laufend verändert, anzuwenden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird

auch nicht geltend gemacht, dass die bereits bestehenden Pflanzen tatsächlich

seit 30 Jahren und mehr in dieser Höhe vorhanden waren. Da die Sichtweiten der

Verkehrssicherheit dienen, ist vorliegend zudem von einem zwingenden

öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen (vgl. auch

VWBES.2020.143 E. 2.2). Die Abweichung vom Erlaubten ist überdies nicht

unbedeutend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_75/2022 E. 5.1). Somit ist die

Wiederherstellung weder verwirkt, noch kann aus anderen Gründen darauf verzichtet

werden.

9.

Sofern die Beschwerdeführer rügen, auch

andernorts würden die Sichtzonen nicht eingehalten und die Gemeinde unternehme in

diesen Fällen nichts, berufen sie sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung

im Unrecht. Nach diesem geht jedoch die Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der

Regel der Rechtsgleichheit vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer

rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie

auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE

139.

II 49 E. 7.1 [Pra

102/2013 Nr. 33], 136

I 65 E. 5.6). Davon

kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So geht aus dem Protokoll zum

Augenschein vom 4. September 2024 hervor, dass im Rahmen der geplanten

Strassensanierung die Grundeigentümer dazu verpflichtet würden, die Hecken

zurückzuschneiden (vgl. S. 3; Wortmeldung des Bauverwalters).

10.

Die Argumente der Beschwerdeführer vermögen

damit nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Entgegen ihren Vorbringen

basiert die Würdigung durch das BJD nicht einzig auf einem gesetzten

Knotenpunkt, sondern berücksichtigt im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung

auch die Verhältnismässigkeit.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

Die vom BJD auf den 30. Juni 2025

angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist

verstrichen, weshalb eine neue festzulegen ist. Da insbesondere ein Versetzen

im Winter nicht geeignet erscheint, ist eine Frist von sechs Monaten ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils angemessen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig.

Die Kosten sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen, womit die beiden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit

je CHF 750.00 zu bezahlen haben (§ 39bis VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die beiden Beschwerdeführer haben die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter

solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 750.00, zu

bezahlen.

3. Die Vollzugskontrolle erfolgt nach sechs

Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Kurt