VWBES.2025.133
Unterrichtsausschluss / Nichteintretensentscheid
5. September 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. [Schule]
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler,
Beschwerdegegner
betreffend Unterrichtsausschluss
/ Nichteintretensentscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 C.___ (geb. [...] 2017) besuchte die
Primarschule in [...]. Mittels Verfügung vom 18. September 2024 wurde er
am 20. September 2024 vom Unterricht ausgeschlossen. Als Begründung für den
befristeten Unterrichtsausschluss wurde auf die Gespräche vom 5. und 16.
September 2024 verwiesen. Anlässlich dieser sei die schulische und persönliche
Situation von C.___ sowie sein Lern- und Arbeitsverhalten und seine schulischen
Bedürfnisse besprochen worden. Zudem seien umfassend die Ressourcen der
Integrativen sonderpädagogischen Massnahme (ISM), die aktuelle Umsetzung des
ISM Settings und das Angebot des Unterrichtsbesuchs ab sofort in der [Schule]
jeweils freitags bis auf Weiteres besprochen worden. Am 13. September 2024 sei
auf Wunsch der Kindsmutter der Versuch umgesetzt worden, dass C.___ ohne ISM
Begleitung an einem Unterrichtsmorgen teilnehme. Der Versuch sei aufgrund
seiner fehlenden Partizipation am Unterricht und aufgrund seines störenden
Verhaltens nach ca. 90 Minuten abgebrochen worden. Auch der Verlauf
dieses Versuchs sei am 16. September 2024 umfassend besprochen worden.
1.2 Am 1. Oktober 2024 (Posteingang)
erhob die Kindsmutter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den
Unterrichtsausschluss Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur
(nachfolgend: DBK) und erklärte, mit dem Schulausschluss vom 20. September
2024 nicht einverstanden zu sein. Ferner beanstandete sie Missstände an der
Schule und kritisierte den Unterricht und die Behandlung ihres Sohnes an der
Schule.
1.3 Mit Entscheid vom 9. April 2025 trat
das DBK auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.
2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 12. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
2.2 Mit Stellungnahme vom 29. April 2025
beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
2.3 [Die Schule] B.___, hier vertreten
durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler, beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juni
2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.4 Mit Replik vom 25. Juni 2025
(Posteingang) hielt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat
Matthias Huber, an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 114 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111]). A.___ ist durch den
Nichteintretensentscheid des DBK beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin wie auch [die
Schule] B.___ beantragten den Beizug der Verfahrensakten aus dem Verfahren
VWBES.[...] (vgl. Stellungnahme [der Schule] B.___ vom 3. Juni 2025, Replik der
Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2025 [Posteingang]). Sämtliche Parteien im
vorliegenden Verfahren waren bereits Partei im Verfahren VWBES.[...]. Die
Verfahrensakten aus dem Verfahren VWBES.[...] werden, wie beantragt,
beigezogen.
3.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt
ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde
voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltungsbehörde noch
vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden,
wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte, eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre sowie
die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse, BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81;
Markus Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019,
S. 93 E. 5.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich / Basel / Genf
2014, § 21 N 25).
3.2
Der Unterrichtsausschluss erfolgte
für den 20. September 2024. Eine Aufhebung oder Korrektur der in Frage
stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der Beschwerdeführerin insofern
nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn unter diesen Umständen
kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Massnahme haben, ist
offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan, weshalb die
nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von Nutzen sein
könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen Interesses vorliegt.
3.3
Unbestritten und von der Vorinstanz
bejaht wurde, dass sich die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage jederzeit
wieder stellen könnte, da das störende Verhalten in der Schule, welches zum
Unterrichtsausschluss geführt habe, keine Seltenheit sei.
3.4
Nach § 63 Abs. 1 VSG können die
Lehrpersonen und die Schulleitung gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren
Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, erzieherisch sinnvolle
Disziplinarmassnahmen anordnen. Eine solche Massnahme ist der teilweise oder vollständige
Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr durch
den Schulleiter (§ 65 Abs. 1 lit. b VSG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben
wäre eine rechtzeitige Anfechtung eines Unterrichtsausschlusses theoretisch
möglich, unter dem Vorbehalt, die aufschiebende Wirkung wird nicht entzogen und
die Angelegenheit vordringlich behandelt (VWBES.2018.439 E. 1.4). Entsprechend
hat die Vorinstanz solche Verfahren beförderlich zu behandeln.
3.5
Selbst wenn aufgrund des
regelmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Unterrichtsausschlüssen
davon ausgegangen würde, eine rechtzeitige Überprüfung sei kaum je möglich,
müsste es sich, für die Bejahung des virtuellen Interesses, um eine Frage
handeln, deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im
öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ziff. 3.1). Dies wurde von der Vorinstanz
verneint, es stelle sich lediglich die Frage, ob B.___ in einem Einzelfall eine
verhältnismässige Massnahme getroffen hat, ob also der Schulausschluss
geeignet, erforderlich und zumutbar war. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde
eingetreten.
4.1
Selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der
Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen
schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar.
Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein
erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Dieses
öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der
einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere
Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die
zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie
können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht
dazu dienen, schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre
Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht
auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffs als auch bei ihrer
Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner
halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu
gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet
daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht
mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule
in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen
Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird
insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird
der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die
Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der
Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der
vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im
öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der
übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129 I 35 E. 9.1 S. 43 f.).
4.2
Der vorübergehende Ausschluss muss
verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet den Ausschluss trotz gewisser
Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine ungestörte Schulordnung
wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2 S. 24 f.). Die Eignung des Ausschlusses
ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger
einschneidende Massnahme zu treffen. Der vorübergehende Ausschluss aus
disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende
Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten
Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass
der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern
der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann.
Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima
ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4 S. 26).
4.3
Der Unterrichtsbesuch von C.___ sei,
ohne die für ihn gewohnte Einzelbegleitung aufgrund der bisherigen Erfahrung
von Lehrpersonen, nicht zu verantworten. Ohne den Ausschluss am Freitagvormittag
hätte die persönliche Sicherheit von C.___ und die Durchführung eines
geregelten Unterrichts nicht sichergestellt werden können (vgl. Verfügung vom 9.
April 2025, Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren). Den Notizen der
Beschwerdeführerin vom Gespräch vom 5. September 2024 ist zu entnehmen, dass
Herr [...] ab 19. September 2024 jeweils donnerstags und freitags wegen [...] abwesend
sei. C.___ weine und schreie seit zwei Wochen und könne nur wenig Sequenzen am
Unterricht teilnehmen (10 %). Herr [...] habe anlässlich des Gesprächs vom 5.
September 2024 ausserdem ausgeführt, dass C.___ max. 20 Minuten in der Klasse
sein könne und danach eine 1:1 Betreuung notwendig sei. Ferner sei C.___
schnell frustriert. Dass C.___ ohne 1:1 Betreuung nicht am Unterricht
teilnehmen kann, zeigte auch der Versuch (Unterricht in der Regelklasse ohne
1:1 Betreuung) vom 13. September 2024, welcher nach 90 Minuten habe abgebrochen
werden müssen. Der ausserordentlichen Berichterstattung vom 17. September 2024 [der
Schule] zufolge habe sich schon zu Beginn des neuen Schuljahres in der ersten
Klasse gezeigt, dass C.___ durch die vielen Wechsel und strukturellen
Herausforderungen stark gefordert war. Dies habe sich in grosser Unruhe und
sehr lustbetontem, wechselhaftem und inkonstantem Verhalten ausgedrückt. C.___
habe sich nur durch viel Motivierung auf angebotene Lerninhalte einlassen
können. Er sei schnell ermüdet gewesen oder habe allgemein überfordert und
gestresst gefühlt gewirkt, sodass er fluchtartig den Raum verlassen habe (pro
Lektion bis zu sechs Mal). Im Einzelsetting habe sich C.___ dagegen vermehrt auf
die angebotenen Lerninhalte eingelassen und dort das Potential guter
Eigenleistungen gezeigt. Kaum sei die Integration in den Klassenverband wieder
versucht worden, habe C.___ mit seinem Verhalten klar gezeigt, dass er sich
sehr unwohl fühle und das Setting Regelschule nicht auf seine Bedürfnisse
eingehen könne. Er habe sich zu Boden geworfen, geschrien, anderen Kindern
weggenommen, was sie gerade in den Händen hatten und das Klassenzimmer
verlassen. Anweisungen seitens der Lehrpersonen seien durchgängig ignoriert
oder nicht wahrgenommen worden. Es habe im Regelschulsetting einer konstanten
1:1 Begleitung bedurft, um C.___ vor Konflikten bestmöglich zu schützen und ihn
nach Zusammenstössen zu beruhigen. Zur Begründung des Antrages auf Unterricht
in Sonderschulen wurde ausgeführt, dass es seit Schulbeginn in der 1. Klasse
für C.___ trotz sehr hoher personeller Ressourcen in der ISM für C.___
schwierig gewesen sei, sich überhaupt auf Anweisungen und Aufträge einzulassen
oder im Klassenzimmer zu verweilen. Ständiges Herausrennen aus dem
Klassenzimmer, wiederholtes Verweigern von Arbeitssequenzen und ein sehr
unruhiges, sprunghaftes Verhalten hätten gezeigt, dass es C.___ im aktuellen
Setting nicht möglich war, zur Ruhe zu kommen und sich auf Lerninhalte
einzulassen. Es sei für C.___ in der Regelschule trotz enger und sehr hoch
ressourcierter ISM-Begleitung nicht möglich gewesen, von den dortigen
Lernangeboten zu profitieren, sich in die vorgegebenen Strukturen
einzugliedern, sich an Regeln zu halten und Teil des Klassenverbands zu sein. Die
Rüge der Beschwerdeführerin, dass der Schulausschluss auf einen Personalmangel
zurückzuführen sei, verfängt nicht, da in einer Regelschule keine durchgängige
1:1 Betreuung sicherzustellen ist und auch nicht sichergestellt werden kann. Dem
Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020 zufolge handelt es sich
bei einer ISM-Massnahme um ein Angebot einer fachspezifisch geschützten
Integration einer Schülerin oder eines Schülers mit diagnostizierter
Behinderung und dennoch guten Partizipationsmöglichkeiten in einer Regelklasse.
Vorweg ist festzuhalten, dass die guten Partizipationsmöglichkeiten von C.___
zumindest in Frage zu stellen sind. Der integrative sonderpädagogische
Unterricht umfasst maximal 8 Lektionen pro Woche, weshalb die von C.___
benötigte (quasi) durchgehende 1:1 Betreuung den Rahmen von ISM-Massnahmen bei Weitem
sprengt. Da Herr [...] am 20. September 2024 wegen [...] nicht anwesend
sein konnte und deshalb eine 1:1 Betreuung von C.___ nicht gewährleistet werden
konnte, was jedoch notwendig ist, damit C.___ am Regelunterricht teilnehmen
kann und der Schulablauf nicht gefährdet wird, war der Unterrichtsausschluss
für den 20. September 2024 verhältnismässig. Insbesondere deshalb, weil der
Schulausschluss auf das absolute Minimum (ein Tag) beschränkt wurde. Die
Kindsmutter wurde in zwei vorgängigen Gesprächen über das Verhalten von C.___
und die deshalb notwendige Betreuung informiert. Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen gewesen wäre.
5.1
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind.
5.2
Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger
als 10'000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst
verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts
1P.651/2004 E. 6; 1P.297/2002 E. 6). Es handelt sich vorliegend nicht um eine
komplexe Streitsache, weshalb [der Schule] B.___ keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag [der Schule] B.___ auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann