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Entscheid

VWBES.2025.133

Unterrichtsausschluss / Nichteintretensentscheid

5. September 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

2. [Schule]

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler,

Beschwerdegegner

betreffend Unterrichtsausschluss

/ Nichteintretensentscheid

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 C.___ (geb. [...] 2017) besuchte die

Primarschule in [...]. Mittels Verfügung vom 18. September 2024 wurde er

am 20. September 2024 vom Unterricht ausgeschlossen. Als Begründung für den

befristeten Unterrichtsausschluss wurde auf die Gespräche vom 5. und 16.

September 2024 verwiesen. Anlässlich dieser sei die schulische und persönliche

Situation von C.___ sowie sein Lern- und Arbeitsverhalten und seine schulischen

Bedürfnisse besprochen worden. Zudem seien umfassend die Ressourcen der

Integrativen sonderpädagogischen Massnahme (ISM), die aktuelle Umsetzung des

ISM Settings und das Angebot des Unterrichtsbesuchs ab sofort in der [Schule]

jeweils freitags bis auf Weiteres besprochen worden. Am 13. September 2024 sei

auf Wunsch der Kindsmutter der Versuch umgesetzt worden, dass C.___ ohne ISM

Begleitung an einem Unterrichtsmorgen teilnehme. Der Versuch sei aufgrund

seiner fehlenden Partizipation am Unterricht und aufgrund seines störenden

Verhaltens nach ca. 90 Minuten abgebrochen worden. Auch der Verlauf

dieses Versuchs sei am 16. September 2024 umfassend besprochen worden.

1.2 Am 1. Oktober 2024 (Posteingang)

erhob die Kindsmutter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den

Unterrichtsausschluss Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur

(nachfolgend: DBK) und erklärte, mit dem Schulausschluss vom 20. September

2024 nicht einverstanden zu sein. Ferner beanstandete sie Missstände an der

Schule und kritisierte den Unterricht und die Behandlung ihres Sohnes an der

Schule.

1.3 Mit Entscheid vom 9. April 2025 trat

das DBK auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.

2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 12. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen

Entscheids.

2.2 Mit Stellungnahme vom 29. April 2025

beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

2.3 [Die Schule] B.___, hier vertreten

durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler, beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juni

2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.4 Mit Replik vom 25. Juni 2025

(Posteingang) hielt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat

Matthias Huber, an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 114 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111]). A.___ ist durch den

Nichteintretensentscheid des DBK beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin wie auch [die

Schule] B.___ beantragten den Beizug der Verfahrensakten aus dem Verfahren

VWBES.[...] (vgl. Stellungnahme [der Schule] B.___ vom 3. Juni 2025, Replik der

Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2025 [Posteingang]). Sämtliche Parteien im

vorliegenden Verfahren waren bereits Partei im Verfahren VWBES.[...]. Die

Verfahrensakten aus dem Verfahren VWBES.[...] werden, wie beantragt,

beigezogen.

3.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt

ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde

voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltungsbehörde noch

vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden,

wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte, eine

rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre sowie

die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse, BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81;

Markus Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019,

S. 93 E. 5.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich / Basel / Genf

2014, § 21 N 25).

3.2

Der Unterrichtsausschluss erfolgte

für den 20. September 2024. Eine Aufhebung oder Korrektur der in Frage

stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der Beschwerdeführerin insofern

nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn unter diesen Umständen

kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Massnahme haben, ist

offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan, weshalb die

nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von Nutzen sein

könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen Interesses vorliegt.

3.3

Unbestritten und von der Vorinstanz

bejaht wurde, dass sich die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage jederzeit

wieder stellen könnte, da das störende Verhalten in der Schule, welches zum

Unterrichtsausschluss geführt habe, keine Seltenheit sei.

3.4

Nach § 63 Abs. 1 VSG können die

Lehrpersonen und die Schulleitung gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren

Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, erzieherisch sinnvolle

Disziplinarmassnahmen anordnen. Eine solche Massnahme ist der teilweise oder vollständige

Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr durch

den Schulleiter (§ 65 Abs. 1 lit. b VSG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben

wäre eine rechtzeitige Anfechtung eines Unterrichtsausschlusses theoretisch

möglich, unter dem Vorbehalt, die aufschiebende Wirkung wird nicht entzogen und

die Angelegenheit vordringlich behandelt (VWBES.2018.439 E. 1.4). Entsprechend

hat die Vorinstanz solche Verfahren beförderlich zu behandeln.

3.5

Selbst wenn aufgrund des

regelmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Unterrichtsausschlüssen

davon ausgegangen würde, eine rechtzeitige Überprüfung sei kaum je möglich,

müsste es sich, für die Bejahung des virtuellen Interesses, um eine Frage

handeln, deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im

öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ziff. 3.1). Dies wurde von der Vorinstanz

verneint, es stelle sich lediglich die Frage, ob B.___ in einem Einzelfall eine

verhältnismässige Massnahme getroffen hat, ob also der Schulausschluss

geeignet, erforderlich und zumutbar war. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz

ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde

eingetreten.

4.1

Selbst wenn auf die Beschwerde

einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der

Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen

schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar.

Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein

erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Dieses

öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der

einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere

Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die

zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie

können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht

dazu dienen, schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre

Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei

der Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht

auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffs als auch bei ihrer

Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner

halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu

gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet

daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht

mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule

in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen

Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird

insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird

der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die

Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der

Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der

vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im

öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der

übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129 I 35 E. 9.1 S. 43 f.).

4.2

Der vorübergehende Ausschluss muss

verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet den Ausschluss trotz gewisser

Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine ungestörte Schulordnung

wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2 S. 24 f.). Die Eignung des Ausschlusses

ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger

einschneidende Massnahme zu treffen. Der vorübergehende Ausschluss aus

disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende

Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten

Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass

der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern

der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann.

Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima

ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4 S. 26).

4.3

Der Unterrichtsbesuch von C.___ sei,

ohne die für ihn gewohnte Einzelbegleitung aufgrund der bisherigen Erfahrung

von Lehrpersonen, nicht zu verantworten. Ohne den Ausschluss am Freitagvormittag

hätte die persönliche Sicherheit von C.___ und die Durchführung eines

geregelten Unterrichts nicht sichergestellt werden können (vgl. Verfügung vom 9.

April 2025, Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren). Den Notizen der

Beschwerdeführerin vom Gespräch vom 5. September 2024 ist zu entnehmen, dass

Herr [...] ab 19. September 2024 jeweils donnerstags und freitags wegen [...] abwesend

sei. C.___ weine und schreie seit zwei Wochen und könne nur wenig Sequenzen am

Unterricht teilnehmen (10 %). Herr [...] habe anlässlich des Gesprächs vom 5.

September 2024 ausserdem ausgeführt, dass C.___ max. 20 Minuten in der Klasse

sein könne und danach eine 1:1 Betreuung notwendig sei. Ferner sei C.___

schnell frustriert. Dass C.___ ohne 1:1 Betreuung nicht am Unterricht

teilnehmen kann, zeigte auch der Versuch (Unterricht in der Regelklasse ohne

1:1 Betreuung) vom 13. September 2024, welcher nach 90 Minuten habe abgebrochen

werden müssen. Der ausserordentlichen Berichterstattung vom 17. September 2024 [der

Schule] zufolge habe sich schon zu Beginn des neuen Schuljahres in der ersten

Klasse gezeigt, dass C.___ durch die vielen Wechsel und strukturellen

Herausforderungen stark gefordert war. Dies habe sich in grosser Unruhe und

sehr lustbetontem, wechselhaftem und inkonstantem Verhalten ausgedrückt. C.___

habe sich nur durch viel Motivierung auf angebotene Lerninhalte einlassen

können. Er sei schnell ermüdet gewesen oder habe allgemein überfordert und

gestresst gefühlt gewirkt, sodass er fluchtartig den Raum verlassen habe (pro

Lektion bis zu sechs Mal). Im Einzelsetting habe sich C.___ dagegen vermehrt auf

die angebotenen Lerninhalte eingelassen und dort das Potential guter

Eigenleistungen gezeigt. Kaum sei die Integration in den Klassenverband wieder

versucht worden, habe C.___ mit seinem Verhalten klar gezeigt, dass er sich

sehr unwohl fühle und das Setting Regelschule nicht auf seine Bedürfnisse

eingehen könne. Er habe sich zu Boden geworfen, geschrien, anderen Kindern

weggenommen, was sie gerade in den Händen hatten und das Klassenzimmer

verlassen. Anweisungen seitens der Lehrpersonen seien durchgängig ignoriert

oder nicht wahrgenommen worden. Es habe im Regelschulsetting einer konstanten

1:1 Begleitung bedurft, um C.___ vor Konflikten bestmöglich zu schützen und ihn

nach Zusammenstössen zu beruhigen. Zur Begründung des Antrages auf Unterricht

in Sonderschulen wurde ausgeführt, dass es seit Schulbeginn in der 1. Klasse

für C.___ trotz sehr hoher personeller Ressourcen in der ISM für C.___

schwierig gewesen sei, sich überhaupt auf Anweisungen und Aufträge einzulassen

oder im Klassenzimmer zu verweilen. Ständiges Herausrennen aus dem

Klassenzimmer, wiederholtes Verweigern von Arbeitssequenzen und ein sehr

unruhiges, sprunghaftes Verhalten hätten gezeigt, dass es C.___ im aktuellen

Setting nicht möglich war, zur Ruhe zu kommen und sich auf Lerninhalte

einzulassen. Es sei für C.___ in der Regelschule trotz enger und sehr hoch

ressourcierter ISM-Begleitung nicht möglich gewesen, von den dortigen

Lernangeboten zu profitieren, sich in die vorgegebenen Strukturen

einzugliedern, sich an Regeln zu halten und Teil des Klassenverbands zu sein. Die

Rüge der Beschwerdeführerin, dass der Schulausschluss auf einen Personalmangel

zurückzuführen sei, verfängt nicht, da in einer Regelschule keine durchgängige

1:1 Betreuung sicherzustellen ist und auch nicht sichergestellt werden kann. Dem

Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020 zufolge handelt es sich

bei einer ISM-Massnahme um ein Angebot einer fachspezifisch geschützten

Integration einer Schülerin oder eines Schülers mit diagnostizierter

Behinderung und dennoch guten Partizipationsmöglichkeiten in einer Regelklasse.

Vorweg ist festzuhalten, dass die guten Partizipationsmöglichkeiten von C.___

zumindest in Frage zu stellen sind. Der integrative sonderpädagogische

Unterricht umfasst maximal 8 Lektionen pro Woche, weshalb die von C.___

benötigte (quasi) durchgehende 1:1 Betreuung den Rahmen von ISM-Massnahmen bei Weitem

sprengt. Da Herr [...] am 20. September 2024 wegen [...] nicht anwesend

sein konnte und deshalb eine 1:1 Betreuung von C.___ nicht gewährleistet werden

konnte, was jedoch notwendig ist, damit C.___ am Regelunterricht teilnehmen

kann und der Schulablauf nicht gefährdet wird, war der Unterrichtsausschluss

für den 20. September 2024 verhältnismässig. Insbesondere deshalb, weil der

Schulausschluss auf das absolute Minimum (ein Tag) beschränkt wurde. Die

Kindsmutter wurde in zwei vorgängigen Gesprächen über das Verhalten von C.___

und die deshalb notwendige Betreuung informiert. Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen gewesen wäre.

5.1

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind.

5.2

Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger

als 10'000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst

verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts

1P.651/2004 E. 6; 1P.297/2002 E. 6). Es handelt sich vorliegend nicht um eine

komplexe Streitsache, weshalb [der Schule] B.___ keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Antrag [der Schule] B.___ auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann