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Entscheid

VWBES.2025.134

Kostenliquidation

19. Februar 2026Deutsch8 min

für C.___ superprovisorisch entzogen. Am 19. September 2024 ging vom [...]spital

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Kostenliquidation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Polizeimeldung

(Bericht Suizidversuch) sowie einer Gefährdungsmeldung der Kreisschule [...]

eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 14. September 2022 ein Verfahren um Prüfung

gesetzlicher Massnahmen für C.___ (nachfolgend C.___). In der Folge wurden

ärztliche bzw. therapeutische Massnahmen angeordnet und abgeändert. Aufgrund

eines weiteren Suizidversuchs von C.___ wurde eine fürsorgerische Unterbringung

angeordnet und den Eltern A.___ und B.___ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht

für C.___ superprovisorisch entzogen. Am 19. September 2024 ging vom [...]spital

[...] eine weitere Gefährdungsmeldung ein, aus welcher ersichtlich wurde, dass

weder bei C.___ noch bei den Eltern eine Krankheitseinsicht bestand. Am

20. September 2024 hob die KESB die superprovisorische fürsorgerische

Unterbringung auf und erteilte den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht

wieder. Ein am 12. September 2024 eingegangener Abklärungsbericht sprach

die Empfehlung aus, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem

Aufgabenbereich Gesundheit / medizinische Massnahmen für C.___ einzurichten.

Begründet wurde der Antrag mit der akuten Gefährdungslage, weil das Mädchen

bereits drei Suizidversuche unternommen habe und offen berichte, nicht mehr

leben zu wollen. Den Eltern fehle es an Einsicht in die Krankheit ihrer Tochter

und das Verhalten gegenüber den medizinischen Fachpersonen sei teilweise

unangemessen; insbesondere würden die Eltern den Informationsfluss zwischen den

involvierten medizinischen Fachpersonen unterbinden, was die Behandlung von C.___

erschwere und verzögere. Nachdem sich die Kindsmutter gegen eine spezifische

Medikation von C.___ ausgesprochen hatte, welche eine während ihrer Ferien

nicht leistbare Überwachung von C.___ erfordert hätte, schloss die Therapeutin,

dass die Eltern die elterliche Sorge und Aufsicht vorläufig nicht werden

wahrnehmen können und die KESB einzubeziehen sei. In der Folge erklärten sowohl

die Kindsmutter als auch C.___ selbst, dass sie mit der Errichtung einer

Beistandschaft und einer Einschränkung der elterlichen Sorge im Bereich

Gesundheit nicht einverstanden seien.

Mit Entscheid der KESB vom 5. November

2024 wurde das Verfahren zur Änderung einer Massnahme bis am 29. November 2024

sistiert. Am 11. November 2024 wurde die KESB von der [...] über eine von der

ärztlichen Leitung verfügte ärztliche Zurückbehaltung gemäss Art. 427 ZGB für

die Dauer von maximal drei Tagen informiert, welche aufgrund eines akuten

Erregungszustandes mit hohem Selbstgefährdungspotential und fehlender

Absprachefähigkeit angeordnet worden war.

Am 12. November 2024 hat die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Fall beraten und entschieden. Es wurde eine

Vertretungsbeistandschaft für gesundheitliche Fragen errichtet und den

Kindseltern in diesem Umfang die elterliche Sorge eingeschränkt. Die

Kostenliquidation wurde in einen separaten Entscheid verwiesen, weil die

Kostennoten der Vertreterin von C.___ sowie jene der Vertreterin der

Kindsmutter noch nicht vorlagen.

2. Zur Kostenliquidation wurde von der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 11. März 2025 der folgende Entscheid

gefällt:

3.1 Die Entschädigung der Kindsvertreterin

von C.___, Advokatin Dr. iur. [...] wird auf CHF 2'329.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt.

3.2 Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF

4'329.40 werden A.___ und B.___ je hälftig (je CHF 2'164.70) auferlegt.

Infolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil von A.___ der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit

den Anträgen, die Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 11. März 2025 sei aufzuheben, es seien die

Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bewilligen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).

4. Mit Eingabe vom 22. April 2025

verzichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter Verweis auf den

angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen bzw. auf eine Stellungnahme.

5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte

Rechtsanwältin Hintermann ihre Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Soweit A.___ durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

Gemäss Ziffer 3.2 des angefochtenen

Entscheides betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 4'329.40. Aus der

Begründung des Entscheids kann geschlossen werden, dass sich die

Verfahrenskosten aus den eigentlichen Verfahrenskosten bzw. der Gebühr in Höhe

von CHF 2'000.00 und der Entschädigung der Kindesanwältin in Höhe von CHF 2'329.40

zusammensetzen. Angefochten wird lediglich der Entscheid der Vor­instanz

betreffend Verfahrenskosten bzw. Gebühren von CHF 2'000.00, welche je zur

Hälfte den Eltern auferlegt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren waren beide

Elternteile beteiligt und beide Elternteile übten ihre Verfahrensrechte

selbständig und unabhängig voneinander aus. Bei der Kostenliquidation sind die

Eltern dementsprechend auch nicht solidarisch, sondern anteilsmässig bzw. je

zur Hälfte verpflichtet worden. Die Kindsmutter kann nur ihre eigenen Rechte

geltend machen und ist vom Kostenentscheid nur insoweit berührt, als ihr selber

Kosten auferlegt werden. Soweit sich die Beschwerde auch auf Kosten bezieht, welche

dem Kindsvater auferlegt worden sind, ist sie nicht beschwert und nicht

legitimiert, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Die Kostenauferlegung gegenüber dem Kindsvater ist hingegen in Rechtskraft

erwachsen.

2.

Gemäss den obigen Ausführungen kann

Dispositiv

demnach mit dieser Beschwerde lediglich geprüft werden, ob die Hälfte der

Gebühr bzw. ob die der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der unentgeltlichen

Rechtspflege auferlegten anteiligen Verfahrenskosten (Gebühren) in Höhe von CHF

1'000.00 aufzuheben seien.

3. Gemäss § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich

kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige

Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung

betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als

betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr

bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu

ersetzen (Abs. 4).

4. Der angefochtene Entscheid stützt

sich auf § 87 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). § 87 GT ist per 1. Januar 2026

aufgehoben worden. Im Gegenzug sind die §§ 45bis bis 45sexies

GT neu eingefügt worden. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregel im

Gebührentarif ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im

Rechtsmittelverfahren grundsätzlich das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen

Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S.

328 mit Hinweisen).

5. Der beschwerdeführenden Kindsmutter

ist von der Vorinstanz mit Entscheid vom 17. September 2024 und mit

Wiedererwägungsentscheid vom 12. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche

Rechtsbeiständin per 12. August 2024 eingesetzt worden. Damit ist belegt, dass

die Beschwerdeführerin im Sinne von § 149 Abs. 2 EG ZGB als bedürftig gilt mit

der Folge, dass von ihr keine Gebühren erhoben werden dürfen und sich weitere

Äusserungen zu § 87 GT von vornherein erübrigen. Die Hälfte der Gebühr von CHF

2‘000.00 bzw. der der Beschwerdeführerin auferlegte Anteil an der Gebühr von

CHF 1‘000.00 ist aufzuheben.

6. Die Beschwerde erweist sich somit

teilweise als begründet und sie ist teilweise gutzuheissen, soweit auf sie

eingetreten werden kann. Ziffer 3.2 des Entscheids der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist dahingehend zu ändern, dass die

Beschwerdeführerin lediglich Kosten von CHF 1'164.70 zu bezahlen hat. Infolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil von A.___ der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, dass der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht trägt und der Beschwerdeführerin eine volle

Parteientschädigung ausrichtet, welche entsprechend der eingereichten

Kostennote von Rechtsanwältin Therese Hintermann auf CHF 778.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Das gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als dass A.___ Kosten von CHF 1'164.70 für das Verfahren vor

der Vorinstanz zu bezahlen hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 778.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann