VWBES.2025.134
Kostenliquidation
19. Februar 2026Deutsch8 min
für C.___ superprovisorisch entzogen. Am 19. September 2024 ging vom [...]spital
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Kostenliquidation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Polizeimeldung
(Bericht Suizidversuch) sowie einer Gefährdungsmeldung der Kreisschule [...]
eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 14. September 2022 ein Verfahren um Prüfung
gesetzlicher Massnahmen für C.___ (nachfolgend C.___). In der Folge wurden
ärztliche bzw. therapeutische Massnahmen angeordnet und abgeändert. Aufgrund
eines weiteren Suizidversuchs von C.___ wurde eine fürsorgerische Unterbringung
angeordnet und den Eltern A.___ und B.___ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für C.___ superprovisorisch entzogen. Am 19. September 2024 ging vom [...]spital
[...] eine weitere Gefährdungsmeldung ein, aus welcher ersichtlich wurde, dass
weder bei C.___ noch bei den Eltern eine Krankheitseinsicht bestand. Am
20. September 2024 hob die KESB die superprovisorische fürsorgerische
Unterbringung auf und erteilte den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht
wieder. Ein am 12. September 2024 eingegangener Abklärungsbericht sprach
die Empfehlung aus, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem
Aufgabenbereich Gesundheit / medizinische Massnahmen für C.___ einzurichten.
Begründet wurde der Antrag mit der akuten Gefährdungslage, weil das Mädchen
bereits drei Suizidversuche unternommen habe und offen berichte, nicht mehr
leben zu wollen. Den Eltern fehle es an Einsicht in die Krankheit ihrer Tochter
und das Verhalten gegenüber den medizinischen Fachpersonen sei teilweise
unangemessen; insbesondere würden die Eltern den Informationsfluss zwischen den
involvierten medizinischen Fachpersonen unterbinden, was die Behandlung von C.___
erschwere und verzögere. Nachdem sich die Kindsmutter gegen eine spezifische
Medikation von C.___ ausgesprochen hatte, welche eine während ihrer Ferien
nicht leistbare Überwachung von C.___ erfordert hätte, schloss die Therapeutin,
dass die Eltern die elterliche Sorge und Aufsicht vorläufig nicht werden
wahrnehmen können und die KESB einzubeziehen sei. In der Folge erklärten sowohl
die Kindsmutter als auch C.___ selbst, dass sie mit der Errichtung einer
Beistandschaft und einer Einschränkung der elterlichen Sorge im Bereich
Gesundheit nicht einverstanden seien.
Mit Entscheid der KESB vom 5. November
2024 wurde das Verfahren zur Änderung einer Massnahme bis am 29. November 2024
sistiert. Am 11. November 2024 wurde die KESB von der [...] über eine von der
ärztlichen Leitung verfügte ärztliche Zurückbehaltung gemäss Art. 427 ZGB für
die Dauer von maximal drei Tagen informiert, welche aufgrund eines akuten
Erregungszustandes mit hohem Selbstgefährdungspotential und fehlender
Absprachefähigkeit angeordnet worden war.
Am 12. November 2024 hat die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Fall beraten und entschieden. Es wurde eine
Vertretungsbeistandschaft für gesundheitliche Fragen errichtet und den
Kindseltern in diesem Umfang die elterliche Sorge eingeschränkt. Die
Kostenliquidation wurde in einen separaten Entscheid verwiesen, weil die
Kostennoten der Vertreterin von C.___ sowie jene der Vertreterin der
Kindsmutter noch nicht vorlagen.
2. Zur Kostenliquidation wurde von der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 11. März 2025 der folgende Entscheid
gefällt:
3.1 Die Entschädigung der Kindsvertreterin
von C.___, Advokatin Dr. iur. [...] wird auf CHF 2'329.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt.
3.2 Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF
4'329.40 werden A.___ und B.___ je hälftig (je CHF 2'164.70) auferlegt.
Infolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil von A.___ der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit
den Anträgen, die Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 11. März 2025 sei aufzuheben, es seien die
Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bewilligen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).
4. Mit Eingabe vom 22. April 2025
verzichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen bzw. auf eine Stellungnahme.
5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte
Rechtsanwältin Hintermann ihre Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Soweit A.___ durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
Gemäss Ziffer 3.2 des angefochtenen
Entscheides betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 4'329.40. Aus der
Begründung des Entscheids kann geschlossen werden, dass sich die
Verfahrenskosten aus den eigentlichen Verfahrenskosten bzw. der Gebühr in Höhe
von CHF 2'000.00 und der Entschädigung der Kindesanwältin in Höhe von CHF 2'329.40
zusammensetzen. Angefochten wird lediglich der Entscheid der Vorinstanz
betreffend Verfahrenskosten bzw. Gebühren von CHF 2'000.00, welche je zur
Hälfte den Eltern auferlegt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren waren beide
Elternteile beteiligt und beide Elternteile übten ihre Verfahrensrechte
selbständig und unabhängig voneinander aus. Bei der Kostenliquidation sind die
Eltern dementsprechend auch nicht solidarisch, sondern anteilsmässig bzw. je
zur Hälfte verpflichtet worden. Die Kindsmutter kann nur ihre eigenen Rechte
geltend machen und ist vom Kostenentscheid nur insoweit berührt, als ihr selber
Kosten auferlegt werden. Soweit sich die Beschwerde auch auf Kosten bezieht, welche
dem Kindsvater auferlegt worden sind, ist sie nicht beschwert und nicht
legitimiert, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Die Kostenauferlegung gegenüber dem Kindsvater ist hingegen in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Gemäss den obigen Ausführungen kann
Dispositiv
demnach mit dieser Beschwerde lediglich geprüft werden, ob die Hälfte der
Gebühr bzw. ob die der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der unentgeltlichen
Rechtspflege auferlegten anteiligen Verfahrenskosten (Gebühren) in Höhe von CHF
1'000.00 aufzuheben seien.
3. Gemäss § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich
kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige
Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung
betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als
betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr
bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu
ersetzen (Abs. 4).
4. Der angefochtene Entscheid stützt
sich auf § 87 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). § 87 GT ist per 1. Januar 2026
aufgehoben worden. Im Gegenzug sind die §§ 45bis bis 45sexies
GT neu eingefügt worden. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregel im
Gebührentarif ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S.
328 mit Hinweisen).
5. Der beschwerdeführenden Kindsmutter
ist von der Vorinstanz mit Entscheid vom 17. September 2024 und mit
Wiedererwägungsentscheid vom 12. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche
Rechtsbeiständin per 12. August 2024 eingesetzt worden. Damit ist belegt, dass
die Beschwerdeführerin im Sinne von § 149 Abs. 2 EG ZGB als bedürftig gilt mit
der Folge, dass von ihr keine Gebühren erhoben werden dürfen und sich weitere
Äusserungen zu § 87 GT von vornherein erübrigen. Die Hälfte der Gebühr von CHF
2‘000.00 bzw. der der Beschwerdeführerin auferlegte Anteil an der Gebühr von
CHF 1‘000.00 ist aufzuheben.
6. Die Beschwerde erweist sich somit
teilweise als begründet und sie ist teilweise gutzuheissen, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Ziffer 3.2 des Entscheids der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist dahingehend zu ändern, dass die
Beschwerdeführerin lediglich Kosten von CHF 1'164.70 zu bezahlen hat. Infolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil von A.___ der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
7. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, dass der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht trägt und der Beschwerdeführerin eine volle
Parteientschädigung ausrichtet, welche entsprechend der eingereichten
Kostennote von Rechtsanwältin Therese Hintermann auf CHF 778.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Das gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als dass A.___ Kosten von CHF 1'164.70 für das Verfahren vor
der Vorinstanz zu bezahlen hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 778.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann