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Entscheid

VWBES.2025.136

Sozialhilfe

2. Juli 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Seit dem 1. Dezember 2020 wird A.___

vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt.

2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024

wurde die sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ durch den Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu (ZSTG) zufolge Umzug in den Kanton Bern per

31. Januar 2025 eingestellt. Die Kosten für Januar 2025 wurden im Sinne

des Übergangsmonats durch den ZSTG übernommen und entsprechend verfügt. Gemäss

Ziffer 4 des Dispositivs übernimmt der ZSTG für den Mietzins Januar 2025

CHF 1'125.00, wobei sich die Kosten gemäss der Richtlinie der Gemeinde B.___

im Umfang von CHF 825.00 für den Mietzins und CHF 200.00 für Nebenkosten und

CHF 100.00 für die Garage zusammensetzen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde an

das Departement des Inneren (DdI) wurde mit Entscheid vom 11. April 2025

vom DdI abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

4. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 16. April 2025 an das

Verwaltungsgericht, rügte sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung sowie einen

Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und beantragte, dass der

Mietzins für den Monat Januar 2025 vom ZSTG zu übernehmen sei.

5. Mit Vernehmlassung vom 25. April

2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerin. Der ZSTG hielt mit Eingabe vom 7. Mai 2025 am

getroffenen Entscheid und der Vernehmlassung an die Vorinstanz fest.

6. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS

831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der angefochtene Entscheid des DdI

vom 11. April 2025 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid

unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als Beschwerdeinstanz

entschieden hat (vgl. § 67bis Abs. 2 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Der von der Vorinstanz

gemachte Verweis auf BGE 113 V 159 (wonach der vom ZSTG festgestellte

Sachverhalt nicht anfechtbar sei) ist hingegen insofern unzutreffend, als

gestützt auf § 30 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhalts vor dem DdI gerügt werden konnte. Soweit die

Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz eine «nichtgänzlich korrekte»

Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht hat, wäre sie zu hören gewesen. Nichtsdestotrotz

wäre die Vorinstanz zum gleichen Schluss gekommen, wie die nachfolgenden

Erwägungen aufzeigen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin keine

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes mehr geltend.

2.1

Gemäss § 152 SG richtet sich

die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der

Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der

SKOS-Richtlinien festlegen, was er mit dem Erlass der Sozialverordnung (SV, BGS

831.2, vgl. insbesondere § 93 SV) gemacht hat.

Nach Ziff. C.4.1 Abs. 1-3 und 5

SKOS-Richtlinien wird von unterstützten Personen erwartet, dass sie in

günstigem Wohnraum leben. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen

Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Überhöhte

Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung

zur Verfügung steht. Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu

berücksichtigen. Wird die

Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und

zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf

Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten.

Gemäss Ziff. C.4.3 Abs. 3 werden beim

Wegzug am neuen Wohnort die Positionen der materiellen Grundsicherung für den

ersten Monat vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen.

Nach § 93 Abs. 1 lit. b SV werden in Abweichung der SKOS-Richtlinien die Wohnkosten bis zur

ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen.

Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die

ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.

2.2

Das Sozialhilfehandbuch

(https://sozialhilfehandbuch.so.ch/, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025)

unterstützt die Sozialen Dienste in den Sozialregionen in der Ausübung ihres

Ermessens und in der konkreten Umsetzung der Sozialhilfe. Es ergänzt die

Regelungen der Sozialgesetzgebung und der SKOS-Richtlinien. Abweichende

Regelungen sind nur dort statthaft, wo die Anwendbarkeit der Richtlinien per

Gesetz oder Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind oder Ausnahmeregelungen

getroffen wurden. Das Sozialhilfehandbuch gilt für alle längerfristig mit

Sozialhilfe unterstützten Personen, inkl. anerkannte und vorläufig aufgenommene

Flüchtlinge.

Zur Kostenübernahme im Rahmen eines

Umzugs hält das Sozialhilfehandbuch fest, dass der erste Monatsmietzins und die

im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen sind, jedenfalls bis zur

Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten. Zieht eine unterstützte Person

eigenmächtig und freiwillig in eine zu teure Wohnung, obwohl sie weiss, dass

der Mietzins über den am neuen Wohnort geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, ist

nur der ortsübliche Mietzins auszurichten. Es handelt sich hier nicht um eine Leistungskürzung,

sondern um die Sanktionierung eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinn von

§ 93 Abs. 1 lit. b SV (https://sozialhilfe

handbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/situationsbedingte-leistungen/umzugskosten/,

zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025).

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die SKOS-Richtlinien gäben vor, dass bei drohender Obdachlosigkeit

auch überhöhte Mietzinsen ausnahmsweise übernommen werden könnten, wenn nicht

rechtzeitig eine geeignete Wohnung gefunden werden könne. Sie sei in einer

solchen Notsituation gewesen, da ihr Mietvertrag nach einem langwierigen

Verfahren aufgrund angeblichen Eigenbedarfs gekündigt worden sei und sie trotz

intensiver Suche keine bezahlbare Wohnung gefunden habe. Der Mietzins der neuen

Wohnung sei nicht wahnsinnig überhöht und es habe zu diesem Zeitpunkt auch

keine günstigeren Wohnungen in der Umgebung gegeben. Die Nichtübernahme des

Mietzinses für den Monat Januar 2025 verstosse gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben. In der Beschwerde an das DDI führte die Beschwerdeführerin aus, der

Sachverhalt sei vom ZSTG falsch festgestellt worden, da sie nicht freiwillig

umgezogen sei.

3.2

Der Beschwerdeführerin wurde ihre

Mietwohnung aufgrund von Eigenbedarf seitens Vermieter am 2. Dezember 2021

gekündigt. In Folge der anschliessenden rechtlichen Streitigkeiten einigte sie

sich mit dem Vermieter bereits im Februar 2023 auf eine Mieterstreckung bis

30.

September 2024. Mit anderen Worten wusste die Beschwerdeführerin rund

eineinhalb Jahre im Voraus, dass ihr Mietverhältnis per Ende September 2024

aufgelöst wird. Sie konnte nach eigenen Angaben jedoch keine geeignete Wohnung

finden, weshalb ihr der ZSTG bei der Suche half. Der Beschwerdeführerin wurden

mit E-Mail vom 25. September 2024 sieben mögliche Unterkünfte in C.___, D.___,

E.___ und F.___ vorgeschlagen. Alle diese Wohnungen kamen für die

Beschwerdeführerin nicht in Frage, obwohl mit Rücksicht auf den

Gesundheitszustand ausschliesslich Wohnungen ab zwei Zimmern vorgeschlagen

wurden (vgl. Vernehmlassung DdI vom 25. April 2025). In der Folge wurde die

Beschwerdeführerin in B.___ fündig und unterschrieb am 10. November 2024

einen Mietvertrag für eine Wohnung für monatlich CHF 1'460.00

(Nettomietzins CHF 1'260.00 inkl. CHF 100.00 für den Parkplatz und zzgl.

CHF 200.00 Nebenkosten). Gemäss Mietzinsrichtlinie des Sozialdiensts G.___

kann der Sozialdienst einen Nettomietzins für eine Person in einem

Einpersonenhaushalt von bis zu CHF 825.00 übernehmen. Zudem werden die

Nebenkosten und in Ausnahmefällen die Parkplatzkosten übernommen. Da die

Wohnkosten bis zur ortsüblichen Höhe vergütet werden, können vorliegend maximal

CHF 1'125.00 übernommen werden, was einem nicht gedeckten Betrag von

CHF 335.00 entspricht.

3.3

Die Beschwerdeführerin wusste noch von

ihrem Zuzug in die Sozialregion Thal-Gäu, dass sie bei einem Umzug auf die

geltenden Mietzinsrichtlinien zu achten hat. So hat sie sich gemäss

Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2024 auch über die Mietzinsrichtlinien

in H.___ (maximal CHF 1'200.00 inkl. Nebenkosten) informiert und ist nach

eigenen Angaben davon ausgegangen, dass für die angrenzenden Gemeinden die

gleichen Richtlinien gelten. Sie verkennt damit aber, dass die gemietete

Wohnung in B.___ auch zu teuer für die geltend gemachten Richtlinien bzgl. H.___

wäre, da der Bruttomietzins für die gemietete Wohnung CHF 1'460.00

beträgt. Sie hat den Mietvertrag für die fragliche Wohnung unterzeichnet unter

Inkaufnahme der Überschreitung der Mietzinsrichtlinien und ohne sich vorher mit

dem zuständigen Sozialamt abzusprechen.

In den SKOS-Richtlinien ist explizit

festgehalten, dass kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der

Wohnkosten besteht, wenn die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der

Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert wird

(Ziff. C.4.1 Abs. 5 SKOS-Richtlinien). Die Beschwerdeführerin kannte die

Voraussetzungen für eine komplette Übernahme der Mietzinsen. Trotzdem

verweigerte sie den Umzug in eine ihr vorgeschlagene Wohnung und erkundigte

sich schliesslich eigenhändig nach einer zu teuren Unterkunft. Zwar ist – wie

die Beschwerdeführerin korrekt festhält und entgegen der Auffassung der

Vorinstanz – aufgrund der Kündigung durch den Vermieter nicht von einem

freiwilligen Umzug an sich auszugehen (vgl. Urteil VB.2020.00541 des Zürcher Verwaltungsgerichts

vom 20. Januar 2021 E. 3.2). Jedoch zog die Beschwerdeführerin im

Wissen um die geltenden Richtlinien freiwillig in eine zu teure Wohnung um, was

ein missbräuchliches Verhalten im Sinn von § 93 Abs. 1 lit. b SV

darstellt (Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.397 vom 19. Januar

2018.

E. 2.3). Die Richtlinien sind unmissverständlich und wurden durch den

ZSTG korrekt angewendet, was nicht zu beanstanden ist. Die missbräuchlich hohen

Mietzinsen können nach § 93 Abs. 1 lit. b SV auf die ortsübliche

Höhe herabgesetzt werden.

Im Übrigen ist es befremdlich, von einer

drohenden Obdachlosigkeit zu sprechen, wenn die Beschwerdeführerin seit

eineinhalb Jahren weiss, dass sie ihre Wohnung verlassen muss und der

Sozialdienst ihr sieben Wohnungen vorschlägt, welche sie ablehnt, da sie diese –

aus welchen Gründen auch immer – nicht bewohnen möchte. Der mehrfachen Aufforderung

des ZSTG, wonach sie gemäss den Mitwirkungspflichten nach § 17 SG ihre

Suchbemühungen dokumentieren solle, kam sie auch nicht nach. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin erweckt eher den Eindruck, dass sie unbedingt in ihrer

vorherigen Wohnung bleiben und nicht wahrhaben wollte, dass sie diese verlassen

muss. Erst als die Ausweisung konkret wurde, begann sie, sich selbständig auf

die Suche nach einer geeigneten Wohnung zu machen und stellte ihre persönlichen

Bedürfnisse über die geltenden Vorgaben.

3.4

Im Übrigen ist auch kein Verstoss

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennbar. Eine Abweichung von den

SKOS-Richtlinien ist nach § 152 Abs. 2 SG möglich und wurde in

§ 93 SV normiert. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die SKOS-

Richtlinien durch den ZSTG ignoriert werden bzw. je nach Praxis einer Gemeinde

bedeutungslos seien.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Sozialhilfefällen auf die

Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann