VWBES.2025.136
Sozialhilfe
2. Juli 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Seit dem 1. Dezember 2020 wird A.___
vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt.
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024
wurde die sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ durch den Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu (ZSTG) zufolge Umzug in den Kanton Bern per
31. Januar 2025 eingestellt. Die Kosten für Januar 2025 wurden im Sinne
des Übergangsmonats durch den ZSTG übernommen und entsprechend verfügt. Gemäss
Ziffer 4 des Dispositivs übernimmt der ZSTG für den Mietzins Januar 2025
CHF 1'125.00, wobei sich die Kosten gemäss der Richtlinie der Gemeinde B.___
im Umfang von CHF 825.00 für den Mietzins und CHF 200.00 für Nebenkosten und
CHF 100.00 für die Garage zusammensetzen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde an
das Departement des Inneren (DdI) wurde mit Entscheid vom 11. April 2025
vom DdI abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
4. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 16. April 2025 an das
Verwaltungsgericht, rügte sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung sowie einen
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und beantragte, dass der
Mietzins für den Monat Januar 2025 vom ZSTG zu übernehmen sei.
5. Mit Vernehmlassung vom 25. April
2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin. Der ZSTG hielt mit Eingabe vom 7. Mai 2025 am
getroffenen Entscheid und der Vernehmlassung an die Vorinstanz fest.
6. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS
831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der angefochtene Entscheid des DdI
vom 11. April 2025 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid
unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als Beschwerdeinstanz
entschieden hat (vgl. § 67bis Abs. 2 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Der von der Vorinstanz
gemachte Verweis auf BGE 113 V 159 (wonach der vom ZSTG festgestellte
Sachverhalt nicht anfechtbar sei) ist hingegen insofern unzutreffend, als
gestützt auf § 30 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts vor dem DdI gerügt werden konnte. Soweit die
Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz eine «nichtgänzlich korrekte»
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht hat, wäre sie zu hören gewesen. Nichtsdestotrotz
wäre die Vorinstanz zum gleichen Schluss gekommen, wie die nachfolgenden
Erwägungen aufzeigen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin keine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes mehr geltend.
2.1
Gemäss § 152 SG richtet sich
die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der
Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der
SKOS-Richtlinien festlegen, was er mit dem Erlass der Sozialverordnung (SV, BGS
831.2, vgl. insbesondere § 93 SV) gemacht hat.
Nach Ziff. C.4.1 Abs. 1-3 und 5
SKOS-Richtlinien wird von unterstützten Personen erwartet, dass sie in
günstigem Wohnraum leben. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen
Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Überhöhte
Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung
zur Verfügung steht. Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu
berücksichtigen. Wird die
Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf
Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten.
Gemäss Ziff. C.4.3 Abs. 3 werden beim
Wegzug am neuen Wohnort die Positionen der materiellen Grundsicherung für den
ersten Monat vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen.
Nach § 93 Abs. 1 lit. b SV werden in Abweichung der SKOS-Richtlinien die Wohnkosten bis zur
ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen.
Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die
ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
2.2
Das Sozialhilfehandbuch
(https://sozialhilfehandbuch.so.ch/, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025)
unterstützt die Sozialen Dienste in den Sozialregionen in der Ausübung ihres
Ermessens und in der konkreten Umsetzung der Sozialhilfe. Es ergänzt die
Regelungen der Sozialgesetzgebung und der SKOS-Richtlinien. Abweichende
Regelungen sind nur dort statthaft, wo die Anwendbarkeit der Richtlinien per
Gesetz oder Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind oder Ausnahmeregelungen
getroffen wurden. Das Sozialhilfehandbuch gilt für alle längerfristig mit
Sozialhilfe unterstützten Personen, inkl. anerkannte und vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge.
Zur Kostenübernahme im Rahmen eines
Umzugs hält das Sozialhilfehandbuch fest, dass der erste Monatsmietzins und die
im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen sind, jedenfalls bis zur
Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten. Zieht eine unterstützte Person
eigenmächtig und freiwillig in eine zu teure Wohnung, obwohl sie weiss, dass
der Mietzins über den am neuen Wohnort geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, ist
nur der ortsübliche Mietzins auszurichten. Es handelt sich hier nicht um eine Leistungskürzung,
sondern um die Sanktionierung eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinn von
§ 93 Abs. 1 lit. b SV (https://sozialhilfe
handbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/situationsbedingte-leistungen/umzugskosten/,
zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025).
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die SKOS-Richtlinien gäben vor, dass bei drohender Obdachlosigkeit
auch überhöhte Mietzinsen ausnahmsweise übernommen werden könnten, wenn nicht
rechtzeitig eine geeignete Wohnung gefunden werden könne. Sie sei in einer
solchen Notsituation gewesen, da ihr Mietvertrag nach einem langwierigen
Verfahren aufgrund angeblichen Eigenbedarfs gekündigt worden sei und sie trotz
intensiver Suche keine bezahlbare Wohnung gefunden habe. Der Mietzins der neuen
Wohnung sei nicht wahnsinnig überhöht und es habe zu diesem Zeitpunkt auch
keine günstigeren Wohnungen in der Umgebung gegeben. Die Nichtübernahme des
Mietzinses für den Monat Januar 2025 verstosse gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben. In der Beschwerde an das DDI führte die Beschwerdeführerin aus, der
Sachverhalt sei vom ZSTG falsch festgestellt worden, da sie nicht freiwillig
umgezogen sei.
3.2
Der Beschwerdeführerin wurde ihre
Mietwohnung aufgrund von Eigenbedarf seitens Vermieter am 2. Dezember 2021
gekündigt. In Folge der anschliessenden rechtlichen Streitigkeiten einigte sie
sich mit dem Vermieter bereits im Februar 2023 auf eine Mieterstreckung bis
30.
September 2024. Mit anderen Worten wusste die Beschwerdeführerin rund
eineinhalb Jahre im Voraus, dass ihr Mietverhältnis per Ende September 2024
aufgelöst wird. Sie konnte nach eigenen Angaben jedoch keine geeignete Wohnung
finden, weshalb ihr der ZSTG bei der Suche half. Der Beschwerdeführerin wurden
mit E-Mail vom 25. September 2024 sieben mögliche Unterkünfte in C.___, D.___,
E.___ und F.___ vorgeschlagen. Alle diese Wohnungen kamen für die
Beschwerdeführerin nicht in Frage, obwohl mit Rücksicht auf den
Gesundheitszustand ausschliesslich Wohnungen ab zwei Zimmern vorgeschlagen
wurden (vgl. Vernehmlassung DdI vom 25. April 2025). In der Folge wurde die
Beschwerdeführerin in B.___ fündig und unterschrieb am 10. November 2024
einen Mietvertrag für eine Wohnung für monatlich CHF 1'460.00
(Nettomietzins CHF 1'260.00 inkl. CHF 100.00 für den Parkplatz und zzgl.
CHF 200.00 Nebenkosten). Gemäss Mietzinsrichtlinie des Sozialdiensts G.___
kann der Sozialdienst einen Nettomietzins für eine Person in einem
Einpersonenhaushalt von bis zu CHF 825.00 übernehmen. Zudem werden die
Nebenkosten und in Ausnahmefällen die Parkplatzkosten übernommen. Da die
Wohnkosten bis zur ortsüblichen Höhe vergütet werden, können vorliegend maximal
CHF 1'125.00 übernommen werden, was einem nicht gedeckten Betrag von
CHF 335.00 entspricht.
3.3
Die Beschwerdeführerin wusste noch von
ihrem Zuzug in die Sozialregion Thal-Gäu, dass sie bei einem Umzug auf die
geltenden Mietzinsrichtlinien zu achten hat. So hat sie sich gemäss
Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2024 auch über die Mietzinsrichtlinien
in H.___ (maximal CHF 1'200.00 inkl. Nebenkosten) informiert und ist nach
eigenen Angaben davon ausgegangen, dass für die angrenzenden Gemeinden die
gleichen Richtlinien gelten. Sie verkennt damit aber, dass die gemietete
Wohnung in B.___ auch zu teuer für die geltend gemachten Richtlinien bzgl. H.___
wäre, da der Bruttomietzins für die gemietete Wohnung CHF 1'460.00
beträgt. Sie hat den Mietvertrag für die fragliche Wohnung unterzeichnet unter
Inkaufnahme der Überschreitung der Mietzinsrichtlinien und ohne sich vorher mit
dem zuständigen Sozialamt abzusprechen.
In den SKOS-Richtlinien ist explizit
festgehalten, dass kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der
Wohnkosten besteht, wenn die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der
Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert wird
(Ziff. C.4.1 Abs. 5 SKOS-Richtlinien). Die Beschwerdeführerin kannte die
Voraussetzungen für eine komplette Übernahme der Mietzinsen. Trotzdem
verweigerte sie den Umzug in eine ihr vorgeschlagene Wohnung und erkundigte
sich schliesslich eigenhändig nach einer zu teuren Unterkunft. Zwar ist – wie
die Beschwerdeführerin korrekt festhält und entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – aufgrund der Kündigung durch den Vermieter nicht von einem
freiwilligen Umzug an sich auszugehen (vgl. Urteil VB.2020.00541 des Zürcher Verwaltungsgerichts
vom 20. Januar 2021 E. 3.2). Jedoch zog die Beschwerdeführerin im
Wissen um die geltenden Richtlinien freiwillig in eine zu teure Wohnung um, was
ein missbräuchliches Verhalten im Sinn von § 93 Abs. 1 lit. b SV
darstellt (Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.397 vom 19. Januar
2018.
E. 2.3). Die Richtlinien sind unmissverständlich und wurden durch den
ZSTG korrekt angewendet, was nicht zu beanstanden ist. Die missbräuchlich hohen
Mietzinsen können nach § 93 Abs. 1 lit. b SV auf die ortsübliche
Höhe herabgesetzt werden.
Im Übrigen ist es befremdlich, von einer
drohenden Obdachlosigkeit zu sprechen, wenn die Beschwerdeführerin seit
eineinhalb Jahren weiss, dass sie ihre Wohnung verlassen muss und der
Sozialdienst ihr sieben Wohnungen vorschlägt, welche sie ablehnt, da sie diese –
aus welchen Gründen auch immer – nicht bewohnen möchte. Der mehrfachen Aufforderung
des ZSTG, wonach sie gemäss den Mitwirkungspflichten nach § 17 SG ihre
Suchbemühungen dokumentieren solle, kam sie auch nicht nach. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin erweckt eher den Eindruck, dass sie unbedingt in ihrer
vorherigen Wohnung bleiben und nicht wahrhaben wollte, dass sie diese verlassen
muss. Erst als die Ausweisung konkret wurde, begann sie, sich selbständig auf
die Suche nach einer geeigneten Wohnung zu machen und stellte ihre persönlichen
Bedürfnisse über die geltenden Vorgaben.
3.4
Im Übrigen ist auch kein Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennbar. Eine Abweichung von den
SKOS-Richtlinien ist nach § 152 Abs. 2 SG möglich und wurde in
§ 93 SV normiert. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die SKOS-
Richtlinien durch den ZSTG ignoriert werden bzw. je nach Praxis einer Gemeinde
bedeutungslos seien.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Sozialhilfefällen auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann