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Entscheid

VWBES.2025.140

Abstimmungsbeschwerde

13. Mai 2025Deutsch15 min

korrigieren, sowie die Argumente der Gegner und Gegnerinnen korrekt wiederzugeben.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

5.

E.___

6.

F.___

7.

G.___

8.

H.___

9.

I.___

10.

J.___

alle vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei des

Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Abstimmungsbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Anlässlich der November-Session 2024

stimmte der Kantonsrat am 13. November 2024 über die Änderung des Gesetzes über

das Halten von Hunden (Hundegesetz) ab. Mit 59 Stimmen für die Annahme des

Beschlussentwurfs und 27 Stimmen dagegen, bei drei Enthaltungen, wurde die

erforderliche Zweidrittelmehrheit von 60 Ja-Stimmen nicht erreicht, womit die

Änderung des Hundegesetzes dem obligatorischen Referendum unterliegt. Die

Volksabstimmung findet am 18. Mai 2025 statt.

2. Am 27. April 2025 (Postaufgabe)

erhoben A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___ und J.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), alle vertreten durch A.___, beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Abstimmungsbeschwerde gegen den Kanton

Solothurn und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die

AbstimmungsInfo zur Abstimmungsvorlage vom 18. Mai 2025 «Änderung des

Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)» tendenziös und irreführend

ist, wesentliche Gegenargumente der Vorlagegegner und -gegnerinnen unterschlägt

und damit geltendem Recht widerspricht. Dies verstösst gegen das Gesetz über

die politischen Rechte § 156 ff. (GpR, BGS 113.111), die politischen Rechte der

Stimmberechtigten zur freien Meinungsbildung und Stimmabgabe sind dadurch

verletzt.

2. Es sei festzustellen, dass sich die

Stimmberechtigten aufgrund der AbstimmungsInfo zur Abstimmungsvorlage vom 18.

Mai 2025 «Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)» keine

eigene Meinung bilden können und damit der Abstimmungswille und das

Abstimmungsergebnis verfälscht werden.

3. Der Regierungsrat sei zu verpflichten,

die Abstimmungsvorlage vom 18. Mai 2025 «Änderung des Gesetzes über das Halten

von Hunden (Hundegesetz)» zu widerrufen, resp. die Abstimmung zu annullieren

und neu anzusetzen. Dazu ist die AbstimmungsInfo zur Vorlage anzupassen und zu

korrigieren, sowie die Argumente der Gegner und Gegnerinnen korrekt wiederzugeben.

4. Eventualiter sei der Regierungsrat zu

verpflichten, die AbstimmungsInfo zur Abstimmungsvorlage vom 18. Mai 2025

«Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)» in der

Online-Ausführung anzupassen und die Ausführungen öffentlichkeitswirksam

(Publikationen auf der Website des Kantons, in Zeitungen und Anzeigern) vor dem

Abstimmungstermin zu korrigieren sowie die Argumente der Gegner und Gegnerinnen

korrekt wiederzugeben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Beschwerdegegners.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass

sämtliche Kontra-Argumente der Gegnerinnen und Gegner der Vorlage, welche

hauptsächlich monierten, dass die Vorlage das Verursacherprinzip verletze,

fehlten. Gemäss AbstimmungsInfo zur Abstimmungsvorlage vom 18. Mai 2025

«Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)»

(AbstimmungsInfo) werde mit der Hundesteuer dem Verursacherprinzip Rechnung

getragen, was den Fakten widerspreche und entsprechend die freie

Meinungsbildung der Stimmberechtigten verfälsche. Die Bekräftigung in der

AbstimmungsInfo, es handle sich um eine reine Umsetzung des Verursacherprinzips

und sei damit fair und nicht von der Allgemeinheit zu tragen, widerspreche den

Fakten, sei aus diesem Grund falsch und führe zu einer Verfälschung der freien

Meinungsbildung der Stimmberechtigten. Die Argumentation des Regierungsrates in

der angefochtenen AbstimmungsInfo suggeriere, dass es sich bei der Vorlage um

eine Gesetzesänderung handle, welche dem Zweck des Verursacherprinzips folge.

Dies sei nicht der Fall. Das Gebot der objektiv zu haltenden politisch

neutralen Behördeninformation werde verletzt. Mit der Vorgehens- und

Kommunikationsweise werde der Wille der Stimmbevölkerung verfälscht, indem der

Stimmbevölkerung ein falscher Eindruck von Fairness und Gerechtigkeit der

Abgabe suggeriert werde. Die Behördeninformation verfälsche die freie Bildung

der politischen Meinung sowie die freie Stimmabgabe.

3. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025

schloss die Staatskanzlei auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in

der AbstimmungsInfo die wichtigsten Pro- und Kontra-Argumente ausgewogen aufgeführt

worden seien. Es sei darauf geachtet worden, dass den Argumenten für die

Vorlage gleich viele Argumente gegen die Vorlage entgegenstehen. Sämtlich

Kontra-Argumente könnten als Argumentationslinie dem Protokoll der Sitzung vom

13. November 2024 entnommen werden. Den Gegenpositionen zur Änderung des

Gesetzes über das Halten von Hunden sei in der AbstimmungsInfo ausreichend Raum

gegeben worden. Es sei weder erforderlich noch sinnvoll, bei der Darstellung

einer Gesetzesänderung jedes einzelne Ziel bzw. jede einzelne Massnahme

kritisch zu hinterfragen. Entscheidend sei, dass bei einer Gesamtbetrachtung

kein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Pro- und Kontra-Argumenten

bestehe, was hier nicht der Fall sei.

4. Bis zum 9. Mai 2025 sind keine

weiteren Stellungnahmen der Beschwerdebeteiligten eingegangen.

5. Das Verfahren ist spruchreif. Für

weitere Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit

erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 157 Abs. 1 GpR kann gegen

alle kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann wegen Verletzung

des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei

der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit.

b) oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von

Wahlen (Wahlbeschwerde, lit. c) geführt werden (§ 157 Abs. 2 GpR). Die

Beschwerdeführer rügen, dass die AbstimmungsInfo tendenziös und irreführend sei

sowie wesentliche Gegenargumente der Vorlagegegnerinnen und -gegner

unterschlage, womit die politischen Rechte der Stimmberechtigten zur freien

Meinungs­bildung und Stimmabgabe verletzt würden. Es handelt sich folglich um

eine kantonale Abstimmungsbeschwerde, zu deren Beurteilung das

Verwaltungsgericht zuständig ist.

1.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ist keine abstrakte Normenkontrolle durchzuführen. Im Rahmen der

Abstimmungsbeschwerde ist ausschliesslich zu beurteilen, ob Unregelmässigkeiten

bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung vom 18. Mai 2025

festzustellen sind. Andere Themen, wie u.a. die Rechtmässigkeit der

beabsichtigten Gesetzesänderung, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens und auf entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht

weiter einzugehen.

1.3

Zur Erhebung einer

Abstimmungsbeschwerde ist grundsätzlich nach der auch im kantonalen Verfahren

zu beachtenden Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht (BGG, SR 173.110) jede Person legitimiert, die in der

betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Die Beschwerdeführer sind im

Kanton Solothurn stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Die Beschwerde ist innert drei Tagen

seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag

nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR).

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass dem Beschwerdeführer 1 die

AbstimmungsInfo am 25. April 2025 zugegangen sei. Die Beschwerdeführer haben

somit nach ihren eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben am 25. April 2025

Kenntnis der AbstimmungsInfo erlangt, womit die am 27. April 2025 bei der

Post aufgegebene Beschwerde als fristgerecht zu qualifizieren ist.

1.5

Auf die im Übrigen formgerecht

eingereichte Beschwerde (§ 161 GpR) ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

Im Verfahren der

Abstimmungsbeschwerde ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Das

Verwaltungsgericht ist befugt, die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen

Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden Verfügungen

zu erlassen. Es kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des

Sachverhalts beiziehen (§ 162bis Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 2 GpR).

Vorliegend ist der Sachverhalt unter den Parteien unbestritten, weshalb sich

eigenständige Sachverhaltsabklärungen durch das Verwaltungsgericht erübrigen.

3.1

Nach Art. 34 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sind die

politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie

der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit

gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis

anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig

und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder

Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und

umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner

Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit

gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität

direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der

Auseinandersetzung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2021 E.

2.1).

3.2

Aus Art.

34.

Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und

zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (Urteil des

Bundesgerichts 1C_430/2021 E. 2.2). Die Erläuterungen der Behörden müssen

objektiv, vollständig (Pro und Kontra, jedoch nicht bis in alle Einzelheiten)

und sachlich sein (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Waldmann / Eva Maria

Belser / Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015,

Art. 34 BV N 33). Die Behörde verletzt ihre Pflicht zur objektiven Information,

wenn sie «über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert» (BGE

130.

I 290 E. 3.2 S. 294). Abstimmungsempfehlungen gelten als zulässig (BGE

117.

Ia 452 E. 3b S. 455; 112 Ia 332 E. 4c S. 335). Behördliche Informationen im

Vorfeld einer Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der

Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und

unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung

der Stimmberechtigten erschweren (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2024 E.

3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die Behörde ihre

Pflicht zu objektiver, sachlicher Information, wenn sie über den Zweck und die

Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Behörde muss sich nicht mit jeder

Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die

gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen

Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den

Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente

zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu

verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder

Initiativkomitees falsch wiederzugeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2018

E. 5.3). Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Erläuterungen, wenn die

Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein

umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und dem

Stimmvolk eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen

Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und

unvollständig sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

WBE.2025.178 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 83;

135.

I 292 E. 4.2 S. 298; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 E. 3.2). Da sich

die Gegner einer Vorlage bei einem obligatorischen Referendum nicht in einem

Initiativ- bzw. Referendumskomitee organisieren, wird in der Regel darauf

verzichtet, dass sie sich im Rahmen einer Stellungnahme in den

Abstimmungserläuterungen zur Vorlage äussern können. Für die Argumente der

Gegner einer Vorlage hat eine Orientierung an den Argumenten der Gegner in der

Kantonsratsdebatte zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2018 E.

6).

3.3

Bei der Abstimmung vom 18. Mai 2025

handelt es sich um eine Vorlage, welche aufgrund des obligatorischen

Referendums vors Volk kommt, weshalb es auch kein offizielles Komitee der

Vorlagengegnerschaft gibt. Daher basierten die Kontra-Argumente in der AbstimmungsInfo,

nach Angaben der Staatskanzlei, auf den im Rahmen der Beratung erfolgten

kantonsrätlichen Voten. Die Pro-Argumente basierten auf den Ausführungen in

Botschaft und Entwurf des Regierungsrates sowie ebenfalls auf den im Rahmen der

Beratung erfolgten kantonsrätlichen Voten.

3.4

Zunächst informiert die

AbstimmungsInfo über den Inhalt der Änderung des Hundegesetzes: Die

Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang mit Hunden verursachergerecht über

eine Hundesteuer zu finanzieren, die Befreiung der Halterinnen und Halter von

Assistenzhunden von der Bezahlung einer Hundesteuer sowie die Anpassung der

Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Listenhunden. Auf

derselben Seite der AbstimmungsInfo werden fünf Pro-Argumente und auf der

nächsten Seite fünf Kontra-Argumente aufgeführt, wobei die Darlegung der jeweiligen

Argumente ungefähr gleich viel Platz einnimmt. In Bezug auf das

Verursacherprinzip wird im Rahmen der Pro-Argumente ausgeführt, dass die

öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Hunden alle Hundehalterinnen und

Hundehalter betreffe. Mit der Erhebung einer kantonalen Hundesteuer bei den

Hundehalterinnen und Hundehaltern sollten deshalb die Aufwendungen des

Veterinärdienstes im Zusammenhang mit Hunden verursachergerecht den

Hundehalterinnen und Hundehaltern auferlegt werden. Ebenfalls bzgl. des

Verursacherprinzips wird im Rahmen der Kontra-Argumente erläutert, dass sich

korrekt verhaltende Hundehalterinnen und Hundehalter bzw. deren Hunde keine

Mehrkosten verursachen würden. Mit einer kantonalen Hundesteuer müssten jedoch

alle Hundehalterinnen und Hundehalter gleichermassen für die geltend gemachten

Aufwendungen des Veterinärdienstes aufkommen. Auch die Überwälzung der Kosten

des Veterinärdienstes aufgrund der bewilligungspflichtigen Listenhunde auf alle

Hundehalterinnen und Hundehalter sei abzulehnen. Durch die Hundehaltung

verursachte Aufwendungen, die dem Tierschutz, der Tiergesundheit und der

öffentlichen Sicherheit dienten, sollten aus dem allgemeinen Staatshaushalt und

nicht ausschliesslich von Hundehalterinnen und Hundehaltern getragen werden.

Ein weiteres Kontra-Argument, welches sich auf das Verursacherprinzip bezieht,

lautet folgendermassen: Mit der kantonalen Hundesteuer soll eine Gruppe,

nämlich die Hundehalterinnen und Hundehalter, allein wegen ihrer Zugehörigkeit

zu dieser Gruppe, belastet werden, um allgemeine staatliche Vollzugsaufgaben zu

finanzieren. Im Rahmen der Erläuterungen (S. 4 der AbstimmungsInfo) wird

festgehalten, dass Aufwendungen des Veterinärdienstes im Zusammenhang mit

Hunden verursachergerecht durch die Hundehalterinnen und Hundehalter anstelle

der Allgemeinheit getragen werden müssten. Unter dem Titel «Was würde sich bei

Annahme der Vorlage ändern?» wird erklärt, dass die durch die Haltung von

Hunden beim Kanton verursachten Kosten durch die Verursacher finanziert würden

und dadurch nicht durch die Allgemeinheit der Steuerzahlenden getragen werden

müssten.

3.5

Dass sich die Frage nach dem Kreis

der Verursachenden unterschiedlich beantworten lässt und schliesslich eine

Frage der Optik ist, veranschaulicht die Debatte im Kantonsrat. Kuno Gasser,

Sprecher der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission, erklärte, dass die

kantonale Hundesteuer eine verursachergerechte Steuer wäre, wobei eine

Minderheit der Meinung gewesen sei, dass es sich dabei nicht ums

Verursacherprinzip handle. Sibylle Jeker entgegnete, dass der

verantwortungsvolle Hundebesitzer, der sich an die Regeln halte, nicht der

Verursacher dieser Kosten sei. Eine solche Kostenanlastungssteuer verkenne das

Verursacherprinzip. Dem wiederum hielt Remo Bill entgegen, dass die Aufwände

für kantonale Leistungen im Bereich der Hundehaltung durch eine

verursachergerechte kantonale Hundesteuer erhoben werden sollten. Dieselbe

Meinung scheint Markus Dietschi zu vertreten, welcher sich dafür aussprach,

dass die Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern von den Hundehaltern

getragen werden sollten. Myriam Frey Schär sprach von einer Annäherung an das

Verursacherprinzip durch die Hundesteuer. Freddy Kreuchi dagegen argumentierte,

dass mit der neuen Hundesteuer Kosten gedeckt würden, die über den

entsprechenden Gebührentarif verursachergerecht verrechnet werden könnten. Hardy

Jäggi führte in seinem Votum aus, dass viele Voten zum Verursacherprinzip

gefallen seien und seiner Meinung nach diese Steuer überhaupt nicht

verursachergerecht sei.

3.6

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer enthält die AbstimmungsInfo genau so viele Pro- wie

Kontra-Argumente. Insbesondere das erste Kontra-Argument, wonach sich korrekt

verhaltende Hundehalterinnen und Hundehalter bzw. deren Hunde keine Mehrkosten

verursachen würden und mit einer kantonalen Hundesteuer jedoch alle

Hundehalterinnen und Hundehalter gleichermassen für die geltend gemachten

Aufwendungen des Veterinärdienstes aufkommen müssten, gibt unmissverständlich die

Auffassung wieder, dass durch die Hundesteuer das Verursacherprinzip verletzt

würde.

3.7

Der Kanton hat im Bereich der

Hundehaltung diverse Aufgaben wahrzunehmen, und zwar auch für Nichtlistenhunde.

Sie dienen vornehmlich der öffentlichen Sicherheit. So müssen beispielsweise

Beissvorfälle oder Verhaltensauffälligkeiten gemeldet werden, was weitere

Massnahmen auslösen kann. Solche Vorgänge lösen Kosten aus. Es obliegt nun dem

Souverän in der vorliegenden Abstimmung zu entscheiden, ob solche Ko­sten vom

Steuersubstrat der Allgemeinheit oder von allen Hundebesitzern zu tragen sind. Letztlich

ist es eine Frage der Perspektive wie die Terminologie «verursachergerecht» zu

verstehen ist. Aus Sicht eines Nichthundebesitzers dürfte die Steuer

verursachergerecht erscheinen, jedoch aus Sicht eines Hundebesitzers gerade

nicht, wenn sein Hund zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

3.8

Die Beanstandungen der

Beschwerdeführer dürfen nicht losgelöst von den übrigen Teilen der

AbstimmungsInfo beurteilt werden. Ihre Wirkung ist in den Gesamtzusammenhang zu

stellen. Erforderlich ist, dass die in den Abstimmungserläuterungen enthaltenen

Informationen in ihrer Gesamtheit den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz

und der Verhältnismässigkeit genügen und geeignet sind, zur offenen

Meinungsbildung beizutragen. Alles in allem erscheint die AbstimmungsInfo

objektiv, vollständig und sachlich. Die Standpunkte der Befürworter der Vorlage

wie auch jene der Gegner sind deutlich erkennbar und werden gleichermassen

detailliert wiedergegeben. Es wurden keine wichtigen Elemente aus der Debatte

des Kantonsrats unterdrückt oder verschwiegen und die Argumente beider Lager

korrekt wiedergegeben. Dem Protokoll der Kantonsratssitzung ist kein triftiges

Gegenargument zu entnehmen, welches in der AbstimmungsInfo nicht aufgenommen

worden wäre, was im Übrigen auch die Beschwerdeführer nicht geltend machen. In

der AbstimmungsInfo sind die einzelnen Meinungen und Argumente klar erkennbar. Im

Übrigen wird sachlich und transparent über die beabsichtigte Gesetzesänderung

orientiert. Es liegt keineswegs eine «Falschorientierung» über den Zweck und

die Tragweite der Vorlage vor. Die Meinungsverschiedenheit über das

Verursacherprinzip geht aus der AbstimmungsInfo hervor, womit sich die

Stimmberechtigten ihre Meinung frei bilden und die politischen Rechte

unverfälscht ausüben können. Folglich ist die AbstimmungsInfo weder tendenziös

noch irreführend und die politischen Rechte der Stimmberechtigten werden nicht

verletzt. Die eigene Meinungsbildung wird durch die AbstimmungsInfo nicht

beeinträchtigt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, unter

solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann