VWBES.2025.142
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
10. Dezember 2025Deutsch12 min
Grenzgängerbewilligung, vom 15. April 2015 bis 17. März 2016 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Oberrichter
Hagmann
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___,
geb. [...] 195[...], deutsche Staatsangehörige (nachfolgend
Beschwerdeführerin), war vom 28. Januar 2009 bis 13. Juli 2010 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Aufenthalt zur Ausbildung, AS 16, 30 f.). Vom
6. Oktober 2014 bis 14. April 2015 verfügte sie über eine
Grenzgängerbewilligung, vom 15. April 2015 bis 17. März 2016 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und vom 18. März 2016 bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland per 16.
Januar 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (AS 39 ff., unbestrittene
Ausführung gemäss Verfügung vom 31. März 2025).
Am 16. Juli
2022 reiste sie wiederum in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige resp. Rentnerin mit
Gültigkeit bis 15. Juli 2023 (AS 72 ff.). Am 7. Juni 2023 wurde die Bewilligung
um ein Jahr verlängert (AS 87). Am 3. Juni 2024 erhielt das Migrationsamt (MISA)
die Meldung, wonach die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beziehe (AS
88).
Mit Schreiben
vom 2. September 2024 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz (AS 103 f.). Die Beschwerdeführerin
liess sich dazu am 10. Januar 2025 vernehmen (AS 120 ff.).
1.2 Mit
Verfügung vom 31. März 2025 widerrief das MISA namens des Departements des
Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus
der Schweiz weg. Sie habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2025 zu verlassen und sich ordnungsgemäss
bei der Einwohnergemeinde Dornach abzumelden; die Ausreise habe sie sich
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Grenze bestätigen zu
lassen.
2. Gegen diese
Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 Beschwerde erheben mit
dem Antrag auf deren Aufhebung. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Eventualiter sei ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei der
Beschwerdeführerin ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren.
Mit Verfügung
der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
3. Am 30. Juni
2025 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.
4. Dazu liess
sich die Beschwerdeführerin am 3. August 2025 vernehmen. Am 29. August
2025, 29. September 2025, 30. Oktober 2025 und 27. November 2025 liess sie
weitere Unterlagen einreichen.
5. Für die
Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das MISA
begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die
Beschwerdeführerin beziehe Ergänzungsleistungen und erfülle die Voraussetzungen
für den Aufenthalt als Rentnerin nicht mehr. Sie habe sich insgesamt,
ordnungsgemäss angemeldet, rund acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Den
grössten Teil ihres Lebens habe sie nicht in der Schweiz verbracht, weshalb
eine Wegweisung verhältnismässig sei. Beziehungen zur anthroposophischen
Gemeinschaft in Dornach könnten vom grenznahen Deutschland aus problemlos
weitergepflegt werden. Zudem gebe es auch in Deutschland anthroposophische
Vereine und Gemeinschaften. Eine Wegweisung nach Deutschland sei aus diesen
Gründen zumutbar. Weiter könne ihr Einkommen als Selbstständigerwerbende bei
Weitem nicht als existenzsichernd betrachtet werden und es würden keine
rechtsgenügenden Gründe geltend gemacht, inwiefern sich das Einkommen aus der
selbstständigen Erwerbstätigkeit noch erheblich steigern lasse. Der Kundenstamm
der Beschwerdeführerin müsste sich in einem unrealistisch hohen Masse
erweitern, damit die Tätigkeit existenzsichernd werden würde. Die
Beschwerdeführerin erfülle folglich auch die Voraussetzungen für einen
Aufenthalt zwecks selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht.
2.2
Dazu
führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei falsch, wenn die
Vorinstanz erwähne, dass sie nur gut acht Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz
angemeldet gewesen sei. Es seien fast zehn Jahre. Dieser Unterschied sei
relevant, weil 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz der Marker seien, ab welchem
theoretisch eine Einbürgerung möglich sei. Zudem sei relevant, dass all diese
Aufenthalte seit 2009 stattgefunden hätten. In den letzten 16 Jahren sei die
Beschwerdeführerin somit zehn Jahre in der Schweiz angemeldet gewesen und habe
ein weiteres halbes Jahr beruflich in der Schweiz gewirkt
(Grenzgängerbewilligung). Schliesslich sei relevant, dass dies die Zeit
betreffe, in welcher sie mit einer abgeschlossenen Ausbildung beruflich tätig
gewesen sei (Ausbildung als [...]). Ihr Lebensmittelpunkt liege seit 2009
zunehmend in Dornach. Dort befinde sich das Goetheanum. Sie habe viele
berufliche und soziale Kontakte hier. Aus diesem Netzwerk würde sie
herausgerissen. Sie betreue derzeit drei Klientinnen mit ihrer Heilarbeit und
biete [...]kurse und Gruppennachmittage an. Zahlreiche Tätigkeiten leiste sie
auch unentgeltlich. Auch wenn nicht bestritten werde, dass sie
Ergänzungsleistungen beziehe und damit Geld von der Gemeinde erhalte, müsse
berücksichtigt werden, dass das Goetheanum für Dornach auch eine
Standortförderung sei. Auf indirekte Weise gebe die Beschwerdeführerin der
Gemeinde Dornach auch etwas zurück. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Erlass
der Verfügung betreffend Nichtverlängerung nur acht Monate Zeit gehabt, um ihre
finanzielle Situation neu zu ordnen. Dies sei nicht ausreichend, um die
Ergänzungsleistung (monatlich CHF 2'300.00) vollständig mit einer eigenen
Erwerbstätigkeit zu ersetzen.
3.1
Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt
und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein
Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern
sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie
für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle
Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz
verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Beantragen Rentner nach
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder erheben sie einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 8
Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden (Weisungen des SEM zur
Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP, SR 142.203, Stand Januar 2025,
Ziff. 6.2.3). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie
die Berechtigten die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I
FZA).
Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass die Aufenthaltsregelung nach Art.
24.
Abs. 1 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden
finanziellen Mitteln abhängig ist, sodass die öffentlichen Finanzen des
Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt,
sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die
öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs.
1.
lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird
im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug
von Sozialhilfe gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2024 vom 21.
März 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
Die
Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2024 Ergänzungsleistungen. Dadurch erfüllt
sie die Voraussetzungen für eine Beibehaltung resp. Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht (mehr) und es ist unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das MISA ihre Aufenthaltsbewilligung
nicht verlängert resp. widerrufen hat. Auch wenn nicht in Abrede gestellt
werden soll, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren mehrheitlich
Dispositiv
in der Schweiz gelebt hat, sie in Dornach über gute Kontakte verfügt, sie sozial
integriert ist und auch unentgeltlich für das Goetheanum arbeitet, ändert dies
nichts daran, dass ihre Renten aus Deutschland und der Schweiz von monatlich rund
CHF 750.00 nicht existenzsichernd sind und sie daher – nach dem Verbrauch ihres
Vermögens – nun auf Ergänzungs-leistungen angewiesen ist. Verfügt eine
Rentnerin indessen nicht mindestens über finanzielle Mittel im Betrag, der sie
zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt (vgl. Art. 16 Abs.
2 VFP), kann ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Diese
Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in
der Schweiz lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist,
ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 ELG; vgl. Weisungen des SEM zur VFP, 6.2.3).
Dass das MISA
der Beschwerdeführerin mehr Zeit hätte einräumen müssen, um ihre Einkünfte in
ausreichendem Mass steigern zu können, trifft nicht zu. Wie erwähnt, ist die
Aufenthaltsregelung von nicht erwerbstätigen Personen nach Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig und diese
Voraussetzung ist mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht (mehr) erfüllt
(vgl. auch nachfolgend Ziff. 4).
Die
Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde zusätzlich auf Art. 20 VFP. Gemäss
dieser Bestimmung können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Fällen, in denen
die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen
nicht erfüllt sind, erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Das MISA
hat keine derartige Bewilligungserteilung in Betracht gezogen, was nicht zu
beanstanden ist. So sind vorliegend keine wichtigen Gründe gemäss Art. 20 VFP (in
Anlehnung an Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201; vgl. Roman Schuler in: HAP
Ausländerrecht, Basel 2022, S. 1678) ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist
erst mit fast 60 Jahren in die Schweiz gezogen und hat damit den grössten Teil
ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Sie hat fünf Kinder, die soweit
ersichtlich, in Deutschland leben. Ferner gibt es auch in Deutschland
anthroposophische Gemeinschaften. Zudem hat sie von Januar 2021 bis Juli 2022
ebenfalls in Deutschland gelebt. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden,
sie könne sich in ihrem Herkunftsstaat nicht wieder integrieren.
4.1 Ein
Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
niederlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen
Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich
niederlassen will. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf
Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden
nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA). Als Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genügt
die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und
existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Diese ist durch das
Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.) zu belegen
(Weisungen des SEM zur VFP, 4.3.2).
4.2 Von einer
existenzsichernden selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bei der
Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Dies belegt bereits der Bezug von
Ergänzungsleistungen. Dies zeigt sich aber auch anhand der von ihr
eingereichten Unterlagen. So erzielt sie mit ihren Heilbehandlungen, den Gruppensitzungen
und Kursen nur ein geringes Einkommen von durchschnittlich gut CHF 700.00 pro
Monat. Dieses Einkommen hat sich in den letzten Monaten immer etwa im gleichen
Rahmen bewegt. Angesichts dieser Einkünfte und Entwicklung kann nicht
angenommen werden, die Beschwerdeführerin könne längerfristig ihren
Lebensunterhalt ohne Bezug von Ergänzungsleistungen bestreiten. Sie müsste ihren
Kundenstamm resp. ihr Einkommen in erheblichem Ausmass steigern und über Jahre hochhalten
können, um die Ergänzungsleistungen ersetzen zu können, was unrealistisch ist.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin
bereits 6[...] Jahre alt ist.
5. Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende
Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1
AIG). Dies ist vorliegend zu bejahen. Wie bereits erwähnt, ist die
Beschwerdeführerin erst im Alter von fast 60 Jahren längerfristig in die
Schweiz eingereist. Sie hat damit den grössten Teil ihres Lebens in ihrem
Heimatland verbracht. Sie hat fünf Kinder, die soweit ersichtlich in
Deutschland leben. Ferner gibt es auch in Deutschland anthroposophische
Gemeinschaften. Zudem hat sie von Januar 2021 bis Juli 2022 ebenfalls in
Deutschland gelebt. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, sie könne
sich in ihrem Herkunftsstaat nicht wieder integrieren oder eine Rückkehr nach
Deutschland sei für sie verunmöglicht.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie
ist entsprechend abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde
berechtigterweise nicht verlängert resp. widerrufen. Die Beschwerdeführerin
wird weggewiesen und hat die Schweiz zu verlassen. Da die Frist zur Ausreise
inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 31. März 2026
festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss
bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
7. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Schweiz spätestens bis 31. März 2026 zu verlassen.
3.
Sie hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde
abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der
Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00
gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier