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Entscheid

VWBES.2025.142

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

10. Dezember 2025Deutsch12 min

Grenzgängerbewilligung, vom 15. April 2015 bis 17. März 2016 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

10. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Oberrichter

Hagmann

Gerichtsschreiberin

Ramseier

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___,

geb. [...] 195[...], deutsche Staatsangehörige (nachfolgend

Beschwerdeführerin), war vom 28. Januar 2009 bis 13. Juli 2010 im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Aufenthalt zur Ausbildung, AS 16, 30 f.). Vom

6. Oktober 2014 bis 14. April 2015 verfügte sie über eine

Grenzgängerbewilligung, vom 15. April 2015 bis 17. März 2016 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und vom 18. März 2016 bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland per 16.

Januar 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (AS 39 ff., unbestrittene

Ausführung gemäss Verfügung vom 31. März 2025).

Am 16. Juli

2022 reiste sie wiederum in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige resp. Rentnerin mit

Gültigkeit bis 15. Juli 2023 (AS 72 ff.). Am 7. Juni 2023 wurde die Bewilligung

um ein Jahr verlängert (AS 87). Am 3. Juni 2024 erhielt das Migrationsamt (MISA)

die Meldung, wonach die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beziehe (AS

88).

Mit Schreiben

vom 2. September 2024 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche

Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz (AS 103 f.). Die Beschwerdeführerin

liess sich dazu am 10. Januar 2025 vernehmen (AS 120 ff.).

1.2 Mit

Verfügung vom 31. März 2025 widerrief das MISA namens des Departements des

Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus

der Schweiz weg. Sie habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2025 zu verlassen und sich ordnungsgemäss

bei der Einwohnergemeinde Dornach abzumelden; die Ausreise habe sie sich

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Grenze bestätigen zu

lassen.

2. Gegen diese

Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 Beschwerde erheben mit

dem Antrag auf deren Aufhebung. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Eventualiter sei ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der

Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei der

Beschwerdeführerin ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren.

Mit Verfügung

der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

3. Am 30. Juni

2025 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

4. Dazu liess

sich die Beschwerdeführerin am 3. August 2025 vernehmen. Am 29. August

2025, 29. September 2025, 30. Oktober 2025 und 27. November 2025 liess sie

weitere Unterlagen einreichen.

5. Für die

Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das MISA

begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die

Beschwerdeführerin beziehe Ergänzungsleistungen und erfülle die Voraussetzungen

für den Aufenthalt als Rentnerin nicht mehr. Sie habe sich insgesamt,

ordnungsgemäss angemeldet, rund acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Den

grössten Teil ihres Lebens habe sie nicht in der Schweiz verbracht, weshalb

eine Wegweisung verhältnismässig sei. Beziehungen zur anthroposophischen

Gemeinschaft in Dornach könnten vom grenznahen Deutschland aus problemlos

weitergepflegt werden. Zudem gebe es auch in Deutschland anthroposophische

Vereine und Gemeinschaften. Eine Wegweisung nach Deutschland sei aus diesen

Gründen zumutbar. Weiter könne ihr Einkommen als Selbstständigerwerbende bei

Weitem nicht als existenzsichernd betrachtet werden und es würden keine

rechtsgenügenden Gründe geltend gemacht, inwiefern sich das Einkommen aus der

selbstständigen Erwerbstätigkeit noch erheblich steigern lasse. Der Kundenstamm

der Beschwerdeführerin müsste sich in einem unrealistisch hohen Masse

erweitern, damit die Tätigkeit existenzsichernd werden würde. Die

Beschwerdeführerin erfülle folglich auch die Voraussetzungen für einen

Aufenthalt zwecks selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht.

2.2

Dazu

führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei falsch, wenn die

Vorinstanz erwähne, dass sie nur gut acht Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz

angemeldet gewesen sei. Es seien fast zehn Jahre. Dieser Unterschied sei

relevant, weil 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz der Marker seien, ab welchem

theoretisch eine Einbürgerung möglich sei. Zudem sei relevant, dass all diese

Aufenthalte seit 2009 stattgefunden hätten. In den letzten 16 Jahren sei die

Beschwerdeführerin somit zehn Jahre in der Schweiz angemeldet gewesen und habe

ein weiteres halbes Jahr beruflich in der Schweiz gewirkt

(Grenzgängerbewilligung). Schliesslich sei relevant, dass dies die Zeit

betreffe, in welcher sie mit einer abgeschlossenen Ausbildung beruflich tätig

gewesen sei (Ausbildung als [...]). Ihr Lebensmittelpunkt liege seit 2009

zunehmend in Dornach. Dort befinde sich das Goetheanum. Sie habe viele

berufliche und soziale Kontakte hier. Aus diesem Netzwerk würde sie

herausgerissen. Sie betreue derzeit drei Klientinnen mit ihrer Heilarbeit und

biete [...]kurse und Gruppennachmittage an. Zahlreiche Tätigkeiten leiste sie

auch unentgeltlich. Auch wenn nicht bestritten werde, dass sie

Ergänzungsleistungen beziehe und damit Geld von der Gemeinde erhalte, müsse

berücksichtigt werden, dass das Goetheanum für Dornach auch eine

Standortförderung sei. Auf indirekte Weise gebe die Beschwerdeführerin der

Gemeinde Dornach auch etwas zurück. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Erlass

der Verfügung betreffend Nichtverlängerung nur acht Monate Zeit gehabt, um ihre

finanzielle Situation neu zu ordnen. Dies sei nicht ausreichend, um die

Ergänzungsleistung (monatlich CHF 2'300.00) vollständig mit einer eigenen

Erwerbstätigkeit zu ersetzen.

3.1

Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt

und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein

Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern

sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie

für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle

Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in

Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz

verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Beantragen Rentner nach

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder erheben sie einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 8

Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden (Weisungen des SEM zur

Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP, SR 142.203, Stand Januar 2025,

Ziff. 6.2.3). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie

die Berechtigten die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I

FZA).

Nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass die Aufenthaltsregelung nach Art.

24.

Abs. 1 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden

finanziellen Mitteln abhängig ist, sodass die öffentlichen Finanzen des

Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt,

sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die

öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs.

1.

lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird

im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug

von Sozialhilfe gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2024 vom 21.

März 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Die

Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2024 Ergänzungsleistungen. Dadurch erfüllt

sie die Voraussetzungen für eine Beibehaltung resp. Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht (mehr) und es ist unter diesem

Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das MISA ihre Aufenthaltsbewilligung

nicht verlängert resp. widerrufen hat. Auch wenn nicht in Abrede gestellt

werden soll, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren mehrheitlich

Dispositiv

in der Schweiz gelebt hat, sie in Dornach über gute Kontakte verfügt, sie sozial

integriert ist und auch unentgeltlich für das Goetheanum arbeitet, ändert dies

nichts daran, dass ihre Renten aus Deutschland und der Schweiz von monatlich rund

CHF 750.00 nicht existenzsichernd sind und sie daher – nach dem Verbrauch ihres

Vermögens – nun auf Ergänzungs-leistungen angewiesen ist. Verfügt eine

Rentnerin indessen nicht mindestens über finanzielle Mittel im Betrag, der sie

zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt (vgl. Art. 16 Abs.

2 VFP), kann ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Diese

Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in

der Schweiz lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist,

ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 ELG; vgl. Weisungen des SEM zur VFP, 6.2.3).

Dass das MISA

der Beschwerdeführerin mehr Zeit hätte einräumen müssen, um ihre Einkünfte in

ausreichendem Mass steigern zu können, trifft nicht zu. Wie erwähnt, ist die

Aufenthaltsregelung von nicht erwerbstätigen Personen nach Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig und diese

Voraussetzung ist mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht (mehr) erfüllt

(vgl. auch nachfolgend Ziff. 4).

Die

Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde zusätzlich auf Art. 20 VFP. Gemäss

dieser Bestimmung können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Fällen, in denen

die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne

Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen

nicht erfüllt sind, erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Das MISA

hat keine derartige Bewilligungserteilung in Betracht gezogen, was nicht zu

beanstanden ist. So sind vorliegend keine wichtigen Gründe gemäss Art. 20 VFP (in

Anlehnung an Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201; vgl. Roman Schuler in: HAP

Ausländerrecht, Basel 2022, S. 1678) ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist

erst mit fast 60 Jahren in die Schweiz gezogen und hat damit den grössten Teil

ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Sie hat fünf Kinder, die soweit

ersichtlich, in Deutschland leben. Ferner gibt es auch in Deutschland

anthroposophische Gemeinschaften. Zudem hat sie von Januar 2021 bis Juli 2022

ebenfalls in Deutschland gelebt. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden,

sie könne sich in ihrem Herkunftsstaat nicht wieder integrieren.

4.1 Ein

Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

niederlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,

gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen

Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich

niederlassen will. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf

Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden

nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA). Als Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genügt

die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und

existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Diese ist durch das

Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.) zu belegen

(Weisungen des SEM zur VFP, 4.3.2).

4.2 Von einer

existenzsichernden selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bei der

Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Dies belegt bereits der Bezug von

Ergänzungsleistungen. Dies zeigt sich aber auch anhand der von ihr

eingereichten Unterlagen. So erzielt sie mit ihren Heilbehandlungen, den Gruppensitzungen

und Kursen nur ein geringes Einkommen von durchschnittlich gut CHF 700.00 pro

Monat. Dieses Einkommen hat sich in den letzten Monaten immer etwa im gleichen

Rahmen bewegt. Angesichts dieser Einkünfte und Entwicklung kann nicht

angenommen werden, die Beschwerdeführerin könne längerfristig ihren

Lebensunterhalt ohne Bezug von Ergänzungsleistungen bestreiten. Sie müsste ihren

Kundenstamm resp. ihr Einkommen in erheblichem Ausmass steigern und über Jahre hochhalten

können, um die Ergänzungsleistungen ersetzen zu können, was unrealistisch ist.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin

bereits 6[...] Jahre alt ist.

5. Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende

Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1

AIG). Dies ist vorliegend zu bejahen. Wie bereits erwähnt, ist die

Beschwerdeführerin erst im Alter von fast 60 Jahren längerfristig in die

Schweiz eingereist. Sie hat damit den grössten Teil ihres Lebens in ihrem

Heimatland verbracht. Sie hat fünf Kinder, die soweit ersichtlich in

Deutschland leben. Ferner gibt es auch in Deutschland anthroposophische

Gemeinschaften. Zudem hat sie von Januar 2021 bis Juli 2022 ebenfalls in

Deutschland gelebt. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, sie könne

sich in ihrem Herkunftsstaat nicht wieder integrieren oder eine Rückkehr nach

Deutschland sei für sie verunmöglicht.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie

ist entsprechend abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde

berechtigterweise nicht verlängert resp. widerrufen. Die Beschwerdeführerin

wird weggewiesen und hat die Schweiz zu verlassen. Da die Frist zur Ausreise

inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 31. März 2026

festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss

bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

7. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Schweiz spätestens bis 31. März 2026 zu verlassen.

3.

Sie hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde

abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der

Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00

gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier