VWBES.2025.143
Unterricht in Sonderschulen
17. Juli 2025Deutsch25 min
angeordnet und mit der Durchführung das Zentrum […] – Tagesschulen […] beauftragt.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur,
vertreten durch
Volksschulamt,
2. Zweckverband
B.___,
vertreten durch
Rechtsanwältin Rebekka Kindler,
Beschwerdegegner
betreffend Unterricht
in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___, geb. [...] 2017, ist der Sohn
von A.___.
2. C.___ wurde am 15. August 2022 mit
spezieller Förderung und Unterstützung einer Schulassistenz in […] eingeschult,
nachdem er an seinem früheren Wohnort im Kanton […] bereits vor dem
Kindergarten Frühförderung erhalten hatte. Am 31. Januar 2023 wurde
erstmals, gestützt auf den Antrag des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom
15. Dezember 2022, eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM)
angeordnet und mit der Durchführung das Zentrum […] – Tagesschulen […] beauftragt.
Diese wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2024 verlängert. Nach einer
ausserordentlichen Berichterstattung durch das Zentrum […] – Tagesschulen […] vom
17. September 2024, mit welcher der Unterricht in Sonderschulen beantragt
wurde, wurde am 5. November 2024 die Verfügung vom 22. Januar 2024
ersetzt. Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde der Unterricht in
Sonderschulen während zwei Tagen und ISM während drei Tagen angeordnet. Für die
Durchführung war weiterhin das Zentrum […] – Tagesschule […] zuständig. Es
wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim verfügten Schulsetting um eine
Übergangslösung bis Ende Januar 2025 handle. Diese Übergangslösung wurde dann
bis Ende Februar 2025 verlängert. In der Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde
darauf aufmerksam gemacht, dass die Fachpersonen anlässlich eines Gespräches
mit der Kindsmutter am 13. Januar 2025 den Unterricht in Sonderschulen
empfohlen hätten. Am 13. Februar 2025 wurde der Kindsmutter das rechtliche
Gehör anlässlich eines Elterngesprächs gewährt. In der Folge wurde dem SPD am
19. Februar 2025 ein Abklärungsauftrag erteilt.
3. Am 14. März 2025 verlängerte das
Departement für Bildung und Kultur (DBK) das Splitting-Modell (zwei Tage
Sonderschule und drei Tage ISM) erneut bis am 25. April 2025. Für die
Durchführung blieb weiterhin das Zentrum […] – Tagesschule [...] zuständig.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 25. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
2.1 Nichtigkeit
der Verfügung sei zu prüfen, Zustellung via A-Post + und ohne Begleitschreiben
2.2 Widerruf der
aufschiebenden Wirkung
2.3 Kostenerlass
aufgrund von unzähligen Tatsachen gegen jegliches Kindeswohl eines schweren
Mobbingopfer und ISM Schüler
2.4 Schadenersatz
gegenüber C.___ und mir Kindesmutter für die erlittene monatelange psychische
Gewalt durch die Schulfachpersonen
2.5 Behördliche
Kontrollen der Unterrichtsumsetzung an der Schule in [...]
2.6 Expertise der
Arbeitsgattung der Schulleiterin Primarschule
2.7 Überwachung-
und Begleitung der Elterngespräche von Kindern besonderen
Bedürfnissen/Verhaltensauffälligkeit/besonderen Bildungsbedarf durch eine
neutrale Drittperson bei Gesprächen von Berichterstattungen, mit der SL PS und
den involvierten Fachpersonen
2.8 Schulungspflicht
der Klassenlehrperson mit Schwerpunkten von Kindern mit:
Verhaltensauffälligkeit-, Auffälligkeit in visueller Wahrnehmung und Umgang mit
Kinder welche zu Mobbingopfer wurden
2.9 Mitteilung einer
Aussage durch ISM SL Fr. [...] an mich KM 24.03.2025
3.0 Sistierung
der Verdachtsdiagnose vom 8/2022 welche unwahr ist Entwicklungsrückstandes- und
eine Intelligenzminderung versucht wurde darzulegen von C.___’s Akte beim VSA
3.1 Anerkennung
des nachgewiesenen IQ von 91, im Oktober 2024 durch die KJP [...] der
ausführlichen externen IQ-Testung von C.___ durch seine behandelnde
Psychiaterin seit Oktober 2022
3.2 Beizug
der Akte vom letzten Verfahren vor Verwaltungsgericht (VWBES.2025.48)
3.3 Verpflichtung
aller involvierten Schulfachpersonen den öffentlichen Besuchsmorgen an der
Schule [...] zu besuchen
3.4 Gutheissung der
Beschwerde
5. Nachdem die Fachstelle [...] mit
sofortiger Wirkung den ISM Auftrag für C.___ beendet und an das Volksschulamt (VSA)
zurückgegeben hatte, wurde ein Schulausschluss von C.___ vom 7. bis 11. April
2025 durch die Schulleitung des Zweckverbandes B.___ verfügt.
6. Am 8. April 2025 (Posteingang)
reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung zu ihrer
Beschwerde vom 25. März 2025 ein.
7. Am 15. April 2025 wurde der
Unterricht in Sonderschulen vom 26. April 2025 bis 31. Juli 2025
angeordnet und das Zentrum [...] – Tagesschule [...] mit der Durchführung
beauftragt.
8. Mit Eingabe vom 24. April 2025 nahm
das DBK zur Beschwerde vom 25. März 2025 (Postaufgabe) Stellung und wies
auf das Auslaufen der verfügten Massnahme am 25. April 2025 sowie auf die
neue Verfügung mit einer neuen Massnahme hin.
9. Am 9. Mai 2025 liess sich die
Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber, erneut zur
Verfügung vom 14. März 2025 vernehmen und zog mangels Zuständigkeit folgende
Anträge zurück:
2.4 sinngemässer
Antrag auf Schadenersatz, bzw. Staatshaftung
2.5 Behördliche
Kontrollen der Unterrichtsumsetzung an der Schule [...]
2.6 Expertise
der Arbeitsgattung der Schulleitung Primarschule
2.7 Überwachung
und Begleitung der Elterngespräche von Kindern
2.8 Schulungspflicht
der Klassenlehrperson mit Schwerpunkt von Kindern mit:
Verhaltensauffälligkeit-, in visueller Wahrnehmung und Umgang mit Kinder welche
zu Mobbingopfer wurden
2.9 Mitteilung
einer Aussage durch ISM SL Fr. [...] an mich KM 24.3.2025
3.0 Sistierung
der Verdachtsdiagnose vom 8/2022 welche unwahr ist Entwicklungsrückstandes- und
eine Intelligenzminderung versucht wurde darzulegen von C.___’s Akte beim VSA
3.1 Anerkennung
des nachgewiesenen IQ von 91, im Oktober 2024 durch KJP [...] der ausführlichen
externen IQ-Testung von C.___ durch seine behandelnde Psychiaterin seit Oktober
2022
3.3 Verpflichtung
aller involvierten Schulfachpersonen den öffentlichen Besuchsmorgen an der
Schule [...] zu besuchen
Mangels Aussicht auf Gutheissung wurde
ausserdem der Antrag 2.1 auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung infolge
Zustellung via A-Post + zurückgezogen.
10. Gegen die Verfügung vom 15. April
2025 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
Matthias Huber, am 28. April 2025 Beschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 15. April 2025
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter deren Anweisung der umgehenden Sicherstellung der
Beschulung von C.___ an der Regelschule, Primarschule [...], bis zum Abschluss
des Abklärungsverfahrens durch den schulpsychologischen Dienst, nötigenfalls
bei Inanspruchnahme geeigneter Massnahmen, wie ISM oder spezieller Förderung.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.).
11. Mit Präsidialverfügung vom 29. April
2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer
Massnahmen ab.
12. Am 2. Mai 2025 reichte der
Zweckverband B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler, eine
Stellungnahme zur Beschwerde vom 28. April 2025 ein und beantragte die
Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
13. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 liess
sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen.
14. Am 12. Mai 2025 wurden die Verfahren
VWBES.2025.96 und VWBES.2025.143 unter der Verfahrensnummer VWBES.2025.143
vereinigt.
15. Am 16. Mai 2025 beantragte das DBK
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
16. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025
beantragte der Zweckverband B.___ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
17. Gleichentags wies der Präsident des
Verwaltungsgerichts den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab.
18. Am 12. Juni 2025 liess sich die
Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
19. Am 25. Juni 2025 gingen die
Honorarnoten der Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht ein.
20. Am 27. Juni 2025 ging der Antrag des
SPD vom 24. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht ein.
21. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025
teilte der Zweckverband B.___ mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet
werde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
21. Die Sache ist spruchreif. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG, BGS
413.111] i.V.m. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). Ob die Beschwerdeführerin, als Inhaberin der elterlichen Sorge des
von der sonderschulischen Massnahme betroffenen Kindes, durch die Verfügung vom
14.
März 2025 beschwert ist, oder ob das Rechtsschutzinteresse mit Ablauf der
verfügten Dauer des Unterrichts in Sonderschulen am 25. April 2025
dahingefallen ist, kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Verfügung vom 15.
April 2025, welche bis 31. Juli 2025 befristet wurde, da seit dem 5. Juli 2025
Sommerferien sind. Selbst wenn auf die Beschwerden einzutreten wäre, wären sie
aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
2.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Verfassung
des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine
seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung.
Die solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die
kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich
befristeten Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton
für zeitlich befristete Spezialangebote und sonderschulische Angebote (§ 29 Abs. 1 VSG). Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der
Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit möglich, an den Zielen und
Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und
fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder und Jugendliche mit einer
Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (lit. a),
integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) (lit. b), heilpädagogische und
therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische
Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate) (lit.
e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f), bedarfsweise Einzelfalllösungen
(lit. g) sowie bedarfsweise ausserkantonale Schulung (lit. h) (§ 34 Abs. 1 VSG).
2.2
§ 35 VSG regelt das Verfahren der
Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt
der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. Abs. 1). Das Departement
ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2). Zuvor werden die
kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel
zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der
Frist zu überprüfen (Abs. 4).
2.3
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;
Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 E. 2.3).
2.4
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und
die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 23 des
Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen
Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer
Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:
-
Der Unterricht findet
gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe
und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die
Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:
-
Unterricht findet gemäss
kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Kleiner Betreuungs- und
Pflegeaufwand;
-
Betreuungsleistungen wie
die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,
Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
-
Unterricht stark
individualisiert und hochspezialisiert;
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Grosser Betreuungs- und
Pflegeaufwand.
2.5
Bei sonderschulischen Angeboten
werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer
durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine
vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der
Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten
Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses
stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällig ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer
Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der
eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat
und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, da eine Gehörsverletzung per se
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde.
3.2
Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). § 35 Abs. 3 VSG verankert das rechtliche Gehör explizit in Bezug auf den Anspruch auf
Sonderschulung. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ist ausserdem die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270
E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass
keine Anhörung erfolgt sei, obschon eine solche gemäss § 35 Abs. 4 VSG explizit
vorgesehen gewesen wäre. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Es
sei zwar richtig, dass am 13. Februar 2025 ein Gespräch mit dem VSA
stattgefunden habe, es sei jedoch zu betonen, dass seither mehrere neue
Verfügungen ergangen seien bzw. mit Verfügung vom 15. April 2025 gar eine
andere Massnahme als das «Splitting-Modell» angeordnet worden sei. Ausserdem
erfülle die angefochtene Verfügung die Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) in Bezug
auf die Begründungspflicht nicht.
3.4
Ob eine Gehörsverletzung aufgrund
der angeblich fehlenden Anhörung der Beschwerdeführerin i.S.v. § 35 Abs. 3 VSG
vorliegt, kann offen bleiben, da eine solche die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nicht rechtfertigen würde. Gemäss § 67bis Abs. 1 VRG
überprüft das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtsanwendung frei. Die Beschwerdeführerin erhielt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die Möglichkeit sich umfassend zu äussern, womit eine allfällige
Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden wäre.
Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass am 13. Februar 2025 ein
Elterngespräch stattgefunden hatte, an welchem das weiterführende Schulsetting
von C.___ diskutiert wurde. Bereits damals war die Sonderschule Thema, zumal
das Splitting-Modell bereits installiert war.
3.5
Die angefochtene Verfügung vom 14.
März 2025 führt die bisher angeordneten sonderschulischen Massnahmen seit
Januar 2023 auf und nennt die jeweiligen Gründe, Anträge, Berichterstattungen,
Gespräche etc. Die Anordnung des Splitting-Modells resp. die Verlängerung des
bisherigen Schulsettings wurde begründet, was die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde belegt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war ihr möglich.
Dasselbe gilt für die Verfügung vom 15. April 2025, welche für die bisher
angeordneten sonderschulischen Massnahmen u.a. auf die Verfügung vom 14. März
2025.
verweist. Zudem wurde auf die Mitteilung des Gesamtleiters des Zentrums […],
[…], vom 3. April 2025 Bezug genommen, gemäss welcher das ISM-Mandat mit
sofortiger Wirkung an das VSA zurückgegeben worden sei. Ebenso wurde auf den
Unterrichtsausschluss vom 7. April 2025 verwiesen und der Bedarf an
sonderschulischem Unterricht begründet. Auch diese Verfügung wurde durch die
Beschwerdeführerin sachgerecht angefochten. Zusammengefasst liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nicht hätte geheilt werden können.
4.1
Die Beschwerdeführerin wendet
ausserdem ein, dass das Abklärungsverfahren Voraussetzung für eine
sonderschulische Massnahme sei. Seit dem Bericht vom 15. Dezember 2022 sei
keine Abklärung durch den SPD angeordnet oder vorgenommen worden. Ein solcher
sei jedoch unabdingbar, um die Notwendigkeit sonderschulischer Massnahmen
festzustellen. Ein Versäumnis habe zur Folge, dass keine Aussagekraft
hinsichtlich der schulischen Bedürfnisse von C.___ der Verfügung zugrunde
gelegt werden könnten.
4.2
Die Behauptung, dass seit dem
Bericht vom 15. Dezember 2022 keine Abklärung durch den SPD angeordnet worden
sei, widerlegt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2025
gleich selbst, indem sie ausführt, das VSA habe erst am 19. Februar 2025 dem
SPD einen Abklärungsauftrag erteilt. Zutreffend ist jedoch, dass den
angefochtenen Verfügungen jeweils «nur» der Abklärungsbericht vom 15. Dezember
2022.
zugrunde lag und der Antrag des SPD i.S.v. § 35 Abs. 2 VSG zumindest
einige Zeit zurücklag. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass in der
Zwischenzeit immer wieder Berichterstattungen sowie Elterngespräche stattgefunden
haben. Am 27. Juni 2025 ging dann der Antrag des SPD vom 24. Juni 2025 beim
Verwaltungsgericht ein. Diesem ist unter der Bedarfseinschätzung Folgendes zu
entnehmen:
«C.___ ist ein sehr freundlicher,
wissbegieriger Junge, der gerne die Schule besuchen möchte. In der Schule zeigt
er ausgeprägte Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeitslenkung und
Verhaltenssteuerung. Der Verdacht auf Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
oder einer Anpassungsstörung nach/bei Belastungssituation oder Trauma bleibt
bestehen. Neben einer Beschulung in einem überschaubaren Gruppenrahmen mit
spezialisierter Verhaltenspädagogik erachten wir es als wichtig, den beiden
Thematiken nachzugehen und bei Klärung des Bildes, eine entsprechende
Behandlung zu verfolgen. Durch die Begleitung der Kinderpsychiatrie […] ist
dafür sicher eine gute Basis gelegt.
Zum jetzigen Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der uns zugänglichen Informationen müssen wir trotz dringendem
Wunsch der Mutter von einer integrativen Beschulung abraten. C.___ braucht
aktuell ein möglichst flexibles Schulsetting, in welchem er sowohl intensive
schulische Fördereinheiten als auch angepasste soziale Erfahrungsmöglichkeiten
erfährt. Neben einer kleinen Gruppengrösse, die diese Erfahrungsmöglichkeiten
vereinfacht, ist vor allem die spezialisierte Herangehensweise der Heil- und
Sozialpädagogik das, was C.___ helfen sollte, eine gute Mischung zwischen
Lernen, Spielen, Entdecken und Freundschaften schliessen zu finden. Wir
erachten es als denkbar, das Ziel einer Reintegration in die Regelschule
beizubehalten (vermutlich zumindest anfänglich mit einer integrativen
Massnahme), eine Prüfung vor Ablauf von 2 Jahren macht erfahrungsgemäss aber
kaum Sinn. Neben Fortschritten von C.___ erfordert dies eine Flexibilität in
der Planung und der Gesprächsführung der verschiedenen beteiligten Parteien.
Die integrative Förderung ist eine komplexe Beschulungsform, die eine
tragfähige und von Vertrauen gekennzeichnete Arbeitsbeziehung zwischen Schule
und Elternhaus erfordert, damit sie für die Kinder auch zielführend ist. Diese
ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Sollte eine Reintegration zu einem
späteren Zeitpunkt geplant werden, ist kritisch zu hinterfragen, ob dies in der
Wohngemeinde Sinn macht. Es ist denkbar, dass die aktuelle Konfliktsituation
noch später mitschwingt, in diesem Fall sollte der Familie allenfalls eine
aussergemeindliche Beschulung ermöglicht werden.
Wir beantragen für C.___ eine separative
Sonderschulung im Grundangebot (Bedarfsstufe 1). Die Mutter ist mit dem
Antrag nicht einverstanden.»
4.3
Die Ausführungen des SPD vom 24.
Juni 2025 sind schlüssig und stimmen mit den Akten überein. Dem
Beobachtungsprotokoll von C.___ von August / September 2024 ist beispielsweise zu
entnehmen, dass C.___ die meiste Zeit im separativen Setting beschult werden
musste und auch so die Aufmerksamkeitsspannen kurz waren. Im Klassensetting habe
er das Klassenzimmer teilweise mehrmals pro Lektion verlassen. Der
ausserordentlichen Berichterstattung vom 17. September 2024 des Zentrums […] –
Tagesschulen [...] zufolge habe sich schon zu Beginn des neuen Schuljahres in
der ersten Klasse gezeigt, dass C.___ durch die vielen Wechsel und
strukturellen Herausforderungen stark gefordert war. Dies habe sich in grosser
Unruhe und sehr lustbetontem, wechselhaftem und inkonstantem Verhalten ausgedrückt.
C.___ habe sich nur durch viel Motivierung auf angebotene Lerninhalte einlassen
können. Er sei schnell ermüdet gewesen oder habe allgemein überfordert und
gestresst gefühlt gewirkt, sodass er fluchtartig den Raum verlassen habe (pro
Lektion bis zu sechs Mal). Im Einzelsetting habe sich C.___ dagegen vermehrt
auf die angebotenen Lerninhalte eingelassen und dort das Potential guter
Eigenleistungen gezeigt. Kaum sei die Integration in den Klassenverband wieder
versucht worden, habe C.___ mit seinem Verhalten klar gezeigt, dass er sich
sehr unwohl fühle und das Setting Regelschule nicht auf seine Bedürfnisse
eingehen könne. Er habe sich zu Boden geworfen, geschrien, anderen Kindern weggenommen,
was sie gerade in den Händen hatten und das Klassenzimmer verlassen.
Anweisungen seitens der Lehrpersonen seien durchgängig ignoriert oder nicht
wahrgenommen worden. Es habe im Regelschulsetting einer konstanten 1:1
Begleitung bedurft, um C.___ vor Konflikten bestmöglich zu schützen und ihn
nach Zusammenstössen zu beruhigen. Zur Begründung des Antrages auf Unterricht
in Sonderschulen wurde ausgeführt, dass es seit Schulbeginn in der 1. Klasse
für C.___ trotz sehr hoher personeller Ressourcen in der ISM für C.___ schwierig
gewesen sei, sich überhaupt auf Anweisungen und Aufträge einzulassen oder im
Klassenzimmer zu verweilen. Ständiges Herausrennen aus dem Klassenzimmer,
wiederholtes Verweigern von Arbeitssequenzen und ein sehr unruhiges, sprunghaftes
Verhalten hätten gezeigt, dass es C.___ im aktuellen Setting nicht möglich war,
zur Ruhe zu kommen und sich auf Lerninhalte einzulassen. Es sei für C.___ in
der Regelschule trotz enger und sehr hoch ressourcierter ISM-Begleitung nicht
möglich gewesen, von den dortigen Lernangeboten zu profitieren, sich in die
vorgegebenen Strukturen einzugliedern, sich an Regeln zu halten und Teil des
Klassenverbands zu sein. Damit sich C.___ ganzheitlich gesund entwickeln, sich
auf das Lernen einlassen und vor grenzüberschreitenden Situationen geschützt
werden könne, erachtete das Zentrum […] – Tagesschulen [...] den Wechseln
in ein sonderschulisches Angebot zum baldmöglichsten Zeitpunkt als sehr
wichtig. Dem Kurzprotokoll zum runden Tisch für C.___ vom 13. Januar 2025 ist
zu entnehmen, dass C.___ in der [...] gut angekommen war. In der [...] habe er
kommunikativ und interessiert an allem gewirkt. Er habe einen sehr grossen
Bewegungsdrang und seine Konzentrationsphasen seien sehr kurz. Seine
Aufmerksamkeit sei sehr unterschiedlich und habe viele Unterbrüche. Seine
Frustrationstoleranz sei kurz und breche jeweils plötzlich ein. Allgemein finde
er schwer ins Arbeiten ein. Er habe sich sehr gut in die Gruppe eingefunden,
habe gute Ideen und es mache viel Spass mit ihm, wobei ihm die kleine Gruppe
sicher zugute komme. In der Verfügung über den Unterrichtsausschluss vom 7.
April 2025 wurde ausserdem festgehalten, dass C.___ durch sein Verhalten den
ordentlichen Schulbetrieb in der Primarschule erheblich beeinträchtige. C.___’s
Beschulung habe sich seit dem Schuljahresbeginn August 2024 nicht so
entwickelt, dass diese einer ISM Umsetzung entspreche. C.___ werde ohne
ISM-Betreuung in keiner Art und Weise am Unterricht teilnehmen können und er
sei im Klassen- wie auch im Einzelsetting immer weniger führbar. C.___ habe im
Werkunterricht ein Kind mit dem Hammer geschlagen, schlage Kinder, wenn diese
nicht machten, was er möchte und C.___ schreie und werfe sich auf den Boden,
wenn er seinen Willen nicht durchsetzen könne. Sämtliche Fachpersonen, welche
an der Beschulung von C.___ beteiligt seien, äusserten sich klar dahingehend,
dass eine Regelbeschulung für C.___ nicht möglich sei.
4.4
Ob die Abklärung und der Antrag des
SPD vom 15. Dezember 2022 als Grundlage für die Verfügungen vom 14. März 2025
und 15. April 2025 i.S.v. § 35 Abs. 1 und 2 VSG ausreichend waren, kann
vorliegend offen bleiben. Inzwischen klärte der SPD den Anspruch von C.___ auf
Sonderschulung ab und stellte am 24. Juni 2025 Antrag auf eine separative
Sonderschulung im Grundangebot (Bedarfsstufe 1). Damit entspricht die aktuell
gültige Verfügung vom 15. April 2025, mit welcher der Unterricht in
Sonderschulen bis 31. Juli 2025 angeordnet wurde, den Abklärungen und dem
Antrag des SPD vom 24. Juni 2025. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S.
204.
f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der SPD Bericht vom 15.
Dezember 2022 grundsätzlich einen Sonderschulbedarf ausweist und es durch die
weggefallene ISM nicht mehr anders möglich war C.___ angemessen zu beschulen.
Das DBK sah dann aufgrund der Umstände und in nachvollziehbarer Weise keine
andere Möglichkeit, als vorübergehend die separative Beschulung bis ein
definitiver Abklärungsbericht vorliegt. Eine andere Massnahme wäre weder
zweckmässig noch möglich gewesen, um kurzfristig den Bedarf von C.___ abzudecken.
Es erübrigt sich daher auch auf die
Rügen der Beschwerdeführerin, dass im Jahr 2022 kein vollständiger
schulpsychologischer Test stattgefunden habe und dass der Intelligenztest im […]
nicht abgeschlossen worden sei, einzugehen. Dasselbe gilt für die Rügen, dass
es sich um ein überfordertes Lehrpersonal handle oder die ISM ohne
qualifiziertes Personal durchgeführt worden sei. Die Umstände sprechen klar
dafür, dass die ISM trotz zahlreicher Bemühungen und Kompromisslösungen wie dem
Splitting-Modell nicht mehr durchführbar war.
Die Angelegenheit kann aufgrund der
vorliegenden Akten und den umfangreichen Stellungnahmen ohne Weiteres beurteilt
werden. Von weiteren Erhebungen wie Partei-, Zeugenbefragung oder dem Beizug
weiterer Akten ist nichts weiter Relevantes zu erwarten. In antizipierter
Beweiswürdigung sind entsprechende Begehren abzuweisen, soweit sie überhaupt
qualifiziert gestellt worden sind.
5.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss im
Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N
514.
mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des
Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 514).
5.2
Der Unterricht muss für die
einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164; 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird
die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches
die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht
vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (vgl. BGE 130 I 352
E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst
insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot
an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E.
3.3
S. 13 mit Hinweisen).
5.3
Die vom DBK angeordnete Massnahme
der Beschulung in einer Sonderschule, die den Empfehlungen von Fachpersonen
(SPD) entspricht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft
werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Besuch der Regelschule, allenfalls
mit ISM, als angemessener empfindet, sehen dies Fachpersonen anders, wobei die
von der Beschwerdeführerin eingebrachten Fachmeinungen (testpsychologische
Abklärung der Psychiatrie […], Bestätigung über privaten Förderunterricht etc.)
die Abklärungen des SPD vom 24. Juni 2025 nicht zu entkräften vermögen. Die
Abklärungen des SPD vom 24. Juni 2025 werden ausserdem durch diverse Berichte (Zweckverband
B.___, Zentrum […] etc.) untermauert. Es ist erstellt, dass C.___ Defizite hat,
und diesen in einer Sonderschule angemessen begegnet werden kann, was in einer
Regelschule (auch mit ISM) nicht der Fall ist. Ein Anspruch auf Besuch der
Regelschule kann nach dem VSG nicht gewährt werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Umständehalber bzw. durch die wiederkehrenden
anzufechtenden Verfügungen sind für das von der Beschwerdeführerin am 24. März
2025.
eingeleitete Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Im Übrigen hat
die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Gerichtskosten
inkl. Urteilsgebühr im Umfange von CHF 800.00 zu tragen.
7.
Der Beschwerdeführerin ist als
unterliegende Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen
(§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die
weniger als 10'000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen
Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des
Bundesgerichts 1P.651/2004 E. 6; 1P.297/2002 E. 6). Es handelt sich vorliegend
nicht um eine komplexe Streitsache, weshalb dem Zweckverband B.___ keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Zudem war der Zweckverband weder verfügungsbetroffen
noch Partei im laufenden Verfahren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Anträge um Ausrichtung einer
Parteientschädigung werden abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann