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Entscheid

VWBES.2025.143

Unterricht in Sonderschulen

17. Juli 2025Deutsch25 min

angeordnet und mit der Durchführung das Zentrum […] – Tagesschulen […] beauftragt.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias

Huber,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement für Bildung und Kultur,

vertreten durch

Volksschulamt,

2. Zweckverband

B.___,

vertreten durch

Rechtsanwältin Rebekka Kindler,

Beschwerdegegner

betreffend Unterricht

in Sonderschulen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___, geb. [...] 2017, ist der Sohn

von A.___.

2. C.___ wurde am 15. August 2022 mit

spezieller Förderung und Unterstützung einer Schulassistenz in […] eingeschult,

nachdem er an seinem früheren Wohnort im Kanton […] bereits vor dem

Kindergarten Frühförderung erhalten hatte. Am 31. Januar 2023 wurde

erstmals, gestützt auf den Antrag des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom

15. Dezember 2022, eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM)

angeordnet und mit der Durchführung das Zentrum […] – Tagesschulen […] beauftragt.

Diese wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2024 verlängert. Nach einer

ausserordentlichen Berichterstattung durch das Zentrum […] – Tagesschulen […] vom

17. September 2024, mit welcher der Unterricht in Sonderschulen beantragt

wurde, wurde am 5. November 2024 die Verfügung vom 22. Januar 2024

ersetzt. Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde der Unterricht in

Sonderschulen während zwei Tagen und ISM während drei Tagen angeordnet. Für die

Durchführung war weiterhin das Zentrum […] – Tagesschule […] zuständig. Es

wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim verfügten Schulsetting um eine

Übergangslösung bis Ende Januar 2025 handle. Diese Übergangslösung wurde dann

bis Ende Februar 2025 verlängert. In der Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde

darauf aufmerksam gemacht, dass die Fachpersonen anlässlich eines Gespräches

mit der Kindsmutter am 13. Januar 2025 den Unterricht in Sonderschulen

empfohlen hätten. Am 13. Februar 2025 wurde der Kindsmutter das rechtliche

Gehör anlässlich eines Elterngesprächs gewährt. In der Folge wurde dem SPD am

19. Februar 2025 ein Abklärungsauftrag erteilt.

3. Am 14. März 2025 verlängerte das

Departement für Bildung und Kultur (DBK) das Splitting-Modell (zwei Tage

Sonderschule und drei Tage ISM) erneut bis am 25. April 2025. Für die

Durchführung blieb weiterhin das Zentrum […] – Tagesschule [...] zuständig.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 25. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

2.1 Nichtigkeit

der Verfügung sei zu prüfen, Zustellung via A-Post + und ohne Begleitschreiben

2.2 Widerruf der

aufschiebenden Wirkung

2.3 Kostenerlass

aufgrund von unzähligen Tatsachen gegen jegliches Kindeswohl eines schweren

Mobbingopfer und ISM Schüler

2.4 Schadenersatz

gegenüber C.___ und mir Kindesmutter für die erlittene monatelange psychische

Gewalt durch die Schulfachpersonen

2.5 Behördliche

Kontrollen der Unterrichtsumsetzung an der Schule in [...]

2.6 Expertise der

Arbeitsgattung der Schulleiterin Primarschule

2.7 Überwachung-

und Begleitung der Elterngespräche von Kindern besonderen

Bedürfnissen/Verhaltensauffälligkeit/besonderen Bildungsbedarf durch eine

neutrale Drittperson bei Gesprächen von Berichterstattungen, mit der SL PS und

den involvierten Fachpersonen

2.8 Schulungspflicht

der Klassenlehrperson mit Schwerpunkten von Kindern mit:

Verhaltensauffälligkeit-, Auffälligkeit in visueller Wahrnehmung und Umgang mit

Kinder welche zu Mobbingopfer wurden

2.9 Mitteilung einer

Aussage durch ISM SL Fr. [...] an mich KM 24.03.2025

3.0 Sistierung

der Verdachtsdiagnose vom 8/2022 welche unwahr ist Entwicklungsrückstandes- und

eine Intelligenzminderung versucht wurde darzulegen von C.___’s Akte beim VSA

3.1 Anerkennung

des nachgewiesenen IQ von 91, im Oktober 2024 durch die KJP [...] der

ausführlichen externen IQ-Testung von C.___ durch seine behandelnde

Psychiaterin seit Oktober 2022

3.2 Beizug

der Akte vom letzten Verfahren vor Verwaltungsgericht (VWBES.2025.48)

3.3 Verpflichtung

aller involvierten Schulfachpersonen den öffentlichen Besuchsmorgen an der

Schule [...] zu besuchen

3.4 Gutheissung der

Beschwerde

5. Nachdem die Fachstelle [...] mit

sofortiger Wirkung den ISM Auftrag für C.___ beendet und an das Volksschulamt (VSA)

zurückgegeben hatte, wurde ein Schulausschluss von C.___ vom 7. bis 11. April

2025 durch die Schulleitung des Zweckverbandes B.___ verfügt.

6. Am 8. April 2025 (Posteingang)

reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung zu ihrer

Beschwerde vom 25. März 2025 ein.

7. Am 15. April 2025 wurde der

Unterricht in Sonderschulen vom 26. April 2025 bis 31. Juli 2025

angeordnet und das Zentrum [...] – Tagesschule [...] mit der Durchführung

beauftragt.

8. Mit Eingabe vom 24. April 2025 nahm

das DBK zur Beschwerde vom 25. März 2025 (Postaufgabe) Stellung und wies

auf das Auslaufen der verfügten Massnahme am 25. April 2025 sowie auf die

neue Verfügung mit einer neuen Massnahme hin.

9. Am 9. Mai 2025 liess sich die

Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber, erneut zur

Verfügung vom 14. März 2025 vernehmen und zog mangels Zuständigkeit folgende

Anträge zurück:

2.4 sinngemässer

Antrag auf Schadenersatz, bzw. Staatshaftung

2.5 Behördliche

Kontrollen der Unterrichtsumsetzung an der Schule [...]

2.6 Expertise

der Arbeitsgattung der Schulleitung Primarschule

2.7 Überwachung

und Begleitung der Elterngespräche von Kindern

2.8 Schulungspflicht

der Klassenlehrperson mit Schwerpunkt von Kindern mit:

Verhaltensauffälligkeit-, in visueller Wahrnehmung und Umgang mit Kinder welche

zu Mobbingopfer wurden

2.9 Mitteilung

einer Aussage durch ISM SL Fr. [...] an mich KM 24.3.2025

3.0 Sistierung

der Verdachtsdiagnose vom 8/2022 welche unwahr ist Entwicklungsrückstandes- und

eine Intelligenzminderung versucht wurde darzulegen von C.___’s Akte beim VSA

3.1 Anerkennung

des nachgewiesenen IQ von 91, im Oktober 2024 durch KJP [...] der ausführlichen

externen IQ-Testung von C.___ durch seine behandelnde Psychiaterin seit Oktober

2022

3.3 Verpflichtung

aller involvierten Schulfachpersonen den öffentlichen Besuchsmorgen an der

Schule [...] zu besuchen

Mangels Aussicht auf Gutheissung wurde

ausserdem der Antrag 2.1 auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung infolge

Zustellung via A-Post + zurückgezogen.

10. Gegen die Verfügung vom 15. April

2025 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt

Matthias Huber, am 28. April 2025 Beschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 15. April 2025

aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter deren Anweisung der umgehenden Sicherstellung der

Beschulung von C.___ an der Regelschule, Primarschule [...], bis zum Abschluss

des Abklärungsverfahrens durch den schulpsychologischen Dienst, nötigenfalls

bei Inanspruchnahme geeigneter Massnahmen, wie ISM oder spezieller Förderung.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.).

11. Mit Präsidialverfügung vom 29. April

2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer

Massnahmen ab.

12. Am 2. Mai 2025 reichte der

Zweckverband B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler, eine

Stellungnahme zur Beschwerde vom 28. April 2025 ein und beantragte die

Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

13. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 liess

sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen.

14. Am 12. Mai 2025 wurden die Verfahren

VWBES.2025.96 und VWBES.2025.143 unter der Verfahrensnummer VWBES.2025.143

vereinigt.

15. Am 16. Mai 2025 beantragte das DBK

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

16. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025

beantragte der Zweckverband B.___ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

17. Gleichentags wies der Präsident des

Verwaltungsgerichts den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ab.

18. Am 12. Juni 2025 liess sich die

Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

19. Am 25. Juni 2025 gingen die

Honorarnoten der Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht ein.

20. Am 27. Juni 2025 ging der Antrag des

SPD vom 24. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht ein.

21. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025

teilte der Zweckverband B.___ mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet

werde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.

21. Die Sache ist spruchreif. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG, BGS

413.111] i.V.m. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). Ob die Beschwerdeführerin, als Inhaberin der elterlichen Sorge des

von der sonderschulischen Massnahme betroffenen Kindes, durch die Verfügung vom

14.

März 2025 beschwert ist, oder ob das Rechtsschutzinteresse mit Ablauf der

verfügten Dauer des Unterrichts in Sonderschulen am 25. April 2025

dahingefallen ist, kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Verfügung vom 15.

April 2025, welche bis 31. Juli 2025 befristet wurde, da seit dem 5. Juli 2025

Sommerferien sind. Selbst wenn auf die Beschwerden einzutreten wäre, wären sie

aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

2.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Verfassung

des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine

seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung.

Die solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die

kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich

befristeten Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton

für zeitlich befristete Spezialangebote und sonderschulische Angebote (§ 29 Abs. 1 VSG). Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der

Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit möglich, an den Zielen und

Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und

fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder und Jugendliche mit einer

Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (lit. a),

integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) (lit. b), heilpädagogische und

therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische

Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate) (lit.

e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f), bedarfsweise Einzelfalllösungen

(lit. g) sowie bedarfsweise ausserkantonale Schulung (lit. h) (§ 34 Abs. 1 VSG).

2.2

§ 35 VSG regelt das Verfahren der

Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt

der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. Abs. 1). Das Departement

ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2). Zuvor werden die

kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw.

Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel

zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der

Frist zu überprüfen (Abs. 4).

2.3

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;

Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 E. 2.3).

2.4

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen

sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und

Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und

die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 23 des

Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen

Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer

Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:

-

Der Unterricht findet

gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe

und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die

Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:

-

Unterricht findet gemäss

kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Kleiner Betreuungs- und

Pflegeaufwand;

-

Betreuungsleistungen wie

die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,

Schulhilfe).

Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:

-

Unterricht stark

individualisiert und hochspezialisiert;

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Grosser Betreuungs- und

Pflegeaufwand.

2.5

Bei sonderschulischen Angeboten

werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer

durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine

vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der

Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten

Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses

stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällig ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer

Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der

eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat

und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, da eine Gehörsverletzung per se

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde.

3.2

Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). § 35 Abs. 3 VSG verankert das rechtliche Gehör explizit in Bezug auf den Anspruch auf

Sonderschulung. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör

ist ausserdem die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich

die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen

ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur

möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die

Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270

E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass

keine Anhörung erfolgt sei, obschon eine solche gemäss § 35 Abs. 4 VSG explizit

vorgesehen gewesen wäre. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Es

sei zwar richtig, dass am 13. Februar 2025 ein Gespräch mit dem VSA

stattgefunden habe, es sei jedoch zu betonen, dass seither mehrere neue

Verfügungen ergangen seien bzw. mit Verfügung vom 15. April 2025 gar eine

andere Massnahme als das «Splitting-Modell» angeordnet worden sei. Ausserdem

erfülle die angefochtene Verfügung die Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) in Bezug

auf die Begründungspflicht nicht.

3.4

Ob eine Gehörsverletzung aufgrund

der angeblich fehlenden Anhörung der Beschwerdeführerin i.S.v. § 35 Abs. 3 VSG

vorliegt, kann offen bleiben, da eine solche die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids nicht rechtfertigen würde. Gemäss § 67bis Abs. 1 VRG

überprüft das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtsanwendung frei. Die Beschwerdeführerin erhielt im vorliegenden

Beschwerdeverfahren die Möglichkeit sich umfassend zu äussern, womit eine allfällige

Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden wäre.

Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass am 13. Februar 2025 ein

Elterngespräch stattgefunden hatte, an welchem das weiterführende Schulsetting

von C.___ diskutiert wurde. Bereits damals war die Sonderschule Thema, zumal

das Splitting-Modell bereits installiert war.

3.5

Die angefochtene Verfügung vom 14.

März 2025 führt die bisher angeordneten sonderschulischen Massnahmen seit

Januar 2023 auf und nennt die jeweiligen Gründe, Anträge, Berichterstattungen,

Gespräche etc. Die Anordnung des Splitting-Modells resp. die Verlängerung des

bisherigen Schulsettings wurde begründet, was die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde belegt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war ihr möglich.

Dasselbe gilt für die Verfügung vom 15. April 2025, welche für die bisher

angeordneten sonderschulischen Massnahmen u.a. auf die Verfügung vom 14. März

2025.

verweist. Zudem wurde auf die Mitteilung des Gesamtleiters des Zentrums […],

[…], vom 3. April 2025 Bezug genommen, gemäss welcher das ISM-Mandat mit

sofortiger Wirkung an das VSA zurückgegeben worden sei. Ebenso wurde auf den

Unterrichtsausschluss vom 7. April 2025 verwiesen und der Bedarf an

sonderschulischem Unterricht begründet. Auch diese Verfügung wurde durch die

Beschwerdeführerin sachgerecht angefochten. Zusammengefasst liegt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

nicht hätte geheilt werden können.

4.1

Die Beschwerdeführerin wendet

ausserdem ein, dass das Abklärungsverfahren Voraussetzung für eine

sonderschulische Massnahme sei. Seit dem Bericht vom 15. Dezember 2022 sei

keine Abklärung durch den SPD angeordnet oder vorgenommen worden. Ein solcher

sei jedoch unabdingbar, um die Notwendigkeit sonderschulischer Massnahmen

festzustellen. Ein Versäumnis habe zur Folge, dass keine Aussagekraft

hinsichtlich der schulischen Bedürfnisse von C.___ der Verfügung zugrunde

gelegt werden könnten.

4.2

Die Behauptung, dass seit dem

Bericht vom 15. Dezember 2022 keine Abklärung durch den SPD angeordnet worden

sei, widerlegt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2025

gleich selbst, indem sie ausführt, das VSA habe erst am 19. Februar 2025 dem

SPD einen Abklärungsauftrag erteilt. Zutreffend ist jedoch, dass den

angefochtenen Verfügungen jeweils «nur» der Abklärungsbericht vom 15. Dezember

2022.

zugrunde lag und der Antrag des SPD i.S.v. § 35 Abs. 2 VSG zumindest

einige Zeit zurücklag. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass in der

Zwischenzeit immer wieder Berichterstattungen sowie Elterngespräche stattgefunden

haben. Am 27. Juni 2025 ging dann der Antrag des SPD vom 24. Juni 2025 beim

Verwaltungsgericht ein. Diesem ist unter der Bedarfseinschätzung Folgendes zu

entnehmen:

«C.___ ist ein sehr freundlicher,

wissbegieriger Junge, der gerne die Schule besuchen möchte. In der Schule zeigt

er ausgeprägte Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeitslenkung und

Verhaltenssteuerung. Der Verdacht auf Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

oder einer Anpassungsstörung nach/bei Belastungssituation oder Trauma bleibt

bestehen. Neben einer Beschulung in einem überschaubaren Gruppenrahmen mit

spezialisierter Verhaltenspädagogik erachten wir es als wichtig, den beiden

Thematiken nachzugehen und bei Klärung des Bildes, eine entsprechende

Behandlung zu verfolgen. Durch die Begleitung der Kinderpsychiatrie […] ist

dafür sicher eine gute Basis gelegt.

Zum jetzigen Zeitpunkt unter

Berücksichtigung der uns zugänglichen Informationen müssen wir trotz dringendem

Wunsch der Mutter von einer integrativen Beschulung abraten. C.___ braucht

aktuell ein möglichst flexibles Schulsetting, in welchem er sowohl intensive

schulische Fördereinheiten als auch angepasste soziale Erfahrungsmöglichkeiten

erfährt. Neben einer kleinen Gruppengrösse, die diese Erfahrungsmöglichkeiten

vereinfacht, ist vor allem die spezialisierte Herangehensweise der Heil- und

Sozialpädagogik das, was C.___ helfen sollte, eine gute Mischung zwischen

Lernen, Spielen, Entdecken und Freundschaften schliessen zu finden. Wir

erachten es als denkbar, das Ziel einer Reintegration in die Regelschule

beizubehalten (vermutlich zumindest anfänglich mit einer integrativen

Massnahme), eine Prüfung vor Ablauf von 2 Jahren macht erfahrungsgemäss aber

kaum Sinn. Neben Fortschritten von C.___ erfordert dies eine Flexibilität in

der Planung und der Gesprächsführung der verschiedenen beteiligten Parteien.

Die integrative Förderung ist eine komplexe Beschulungsform, die eine

tragfähige und von Vertrauen gekennzeichnete Arbeitsbeziehung zwischen Schule

und Elternhaus erfordert, damit sie für die Kinder auch zielführend ist. Diese

ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Sollte eine Reintegration zu einem

späteren Zeitpunkt geplant werden, ist kritisch zu hinterfragen, ob dies in der

Wohngemeinde Sinn macht. Es ist denkbar, dass die aktuelle Konfliktsituation

noch später mitschwingt, in diesem Fall sollte der Familie allenfalls eine

aussergemeindliche Beschulung ermöglicht werden.

Wir beantragen für C.___ eine separative

Sonderschulung im Grundangebot (Bedarfsstufe 1). Die Mutter ist mit dem

Antrag nicht einverstanden.»

4.3

Die Ausführungen des SPD vom 24.

Juni 2025 sind schlüssig und stimmen mit den Akten überein. Dem

Beobachtungsprotokoll von C.___ von August / September 2024 ist beispielsweise zu

entnehmen, dass C.___ die meiste Zeit im separativen Setting beschult werden

musste und auch so die Aufmerksamkeitsspannen kurz waren. Im Klassensetting habe

er das Klassenzimmer teilweise mehrmals pro Lektion verlassen. Der

ausserordentlichen Berichterstattung vom 17. September 2024 des Zentrums […] –

Tagesschulen [...] zufolge habe sich schon zu Beginn des neuen Schuljahres in

der ersten Klasse gezeigt, dass C.___ durch die vielen Wechsel und

strukturellen Herausforderungen stark gefordert war. Dies habe sich in grosser

Unruhe und sehr lustbetontem, wechselhaftem und inkonstantem Verhalten ausgedrückt.

C.___ habe sich nur durch viel Motivierung auf angebotene Lerninhalte einlassen

können. Er sei schnell ermüdet gewesen oder habe allgemein überfordert und

gestresst gefühlt gewirkt, sodass er fluchtartig den Raum verlassen habe (pro

Lektion bis zu sechs Mal). Im Einzelsetting habe sich C.___ dagegen vermehrt

auf die angebotenen Lerninhalte eingelassen und dort das Potential guter

Eigenleistungen gezeigt. Kaum sei die Integration in den Klassenverband wieder

versucht worden, habe C.___ mit seinem Verhalten klar gezeigt, dass er sich

sehr unwohl fühle und das Setting Regelschule nicht auf seine Bedürfnisse

eingehen könne. Er habe sich zu Boden geworfen, geschrien, anderen Kindern weggenommen,

was sie gerade in den Händen hatten und das Klassenzimmer verlassen.

Anweisungen seitens der Lehrpersonen seien durchgängig ignoriert oder nicht

wahrgenommen worden. Es habe im Regelschulsetting einer konstanten 1:1

Begleitung bedurft, um C.___ vor Konflikten bestmöglich zu schützen und ihn

nach Zusammenstössen zu beruhigen. Zur Begründung des Antrages auf Unterricht

in Sonderschulen wurde ausgeführt, dass es seit Schulbeginn in der 1. Klasse

für C.___ trotz sehr hoher personeller Ressourcen in der ISM für C.___ schwierig

gewesen sei, sich überhaupt auf Anweisungen und Aufträge einzulassen oder im

Klassenzimmer zu verweilen. Ständiges Herausrennen aus dem Klassenzimmer,

wiederholtes Verweigern von Arbeitssequenzen und ein sehr unruhiges, sprunghaftes

Verhalten hätten gezeigt, dass es C.___ im aktuellen Setting nicht möglich war,

zur Ruhe zu kommen und sich auf Lerninhalte einzulassen. Es sei für C.___ in

der Regelschule trotz enger und sehr hoch ressourcierter ISM-Begleitung nicht

möglich gewesen, von den dortigen Lernangeboten zu profitieren, sich in die

vorgegebenen Strukturen einzugliedern, sich an Regeln zu halten und Teil des

Klassenverbands zu sein. Damit sich C.___ ganzheitlich gesund entwickeln, sich

auf das Lernen einlassen und vor grenzüberschreitenden Situationen geschützt

werden könne, erachtete das Zentrum […] – Tagesschulen [...] den Wechseln

in ein sonderschulisches Angebot zum baldmöglichsten Zeitpunkt als sehr

wichtig. Dem Kurzprotokoll zum runden Tisch für C.___ vom 13. Januar 2025 ist

zu entnehmen, dass C.___ in der [...] gut angekommen war. In der [...] habe er

kommunikativ und interessiert an allem gewirkt. Er habe einen sehr grossen

Bewegungsdrang und seine Konzentrationsphasen seien sehr kurz. Seine

Aufmerksamkeit sei sehr unterschiedlich und habe viele Unterbrüche. Seine

Frustrationstoleranz sei kurz und breche jeweils plötzlich ein. Allgemein finde

er schwer ins Arbeiten ein. Er habe sich sehr gut in die Gruppe eingefunden,

habe gute Ideen und es mache viel Spass mit ihm, wobei ihm die kleine Gruppe

sicher zugute komme. In der Verfügung über den Unterrichtsausschluss vom 7.

April 2025 wurde ausserdem festgehalten, dass C.___ durch sein Verhalten den

ordentlichen Schulbetrieb in der Primarschule erheblich beeinträchtige. C.___’s

Beschulung habe sich seit dem Schuljahresbeginn August 2024 nicht so

entwickelt, dass diese einer ISM Umsetzung entspreche. C.___ werde ohne

ISM-Betreuung in keiner Art und Weise am Unterricht teilnehmen können und er

sei im Klassen- wie auch im Einzelsetting immer weniger führbar. C.___ habe im

Werkunterricht ein Kind mit dem Hammer geschlagen, schlage Kinder, wenn diese

nicht machten, was er möchte und C.___ schreie und werfe sich auf den Boden,

wenn er seinen Willen nicht durchsetzen könne. Sämtliche Fachpersonen, welche

an der Beschulung von C.___ beteiligt seien, äusserten sich klar dahingehend,

dass eine Regelbeschulung für C.___ nicht möglich sei.

4.4

Ob die Abklärung und der Antrag des

SPD vom 15. Dezember 2022 als Grundlage für die Verfügungen vom 14. März 2025

und 15. April 2025 i.S.v. § 35 Abs. 1 und 2 VSG ausreichend waren, kann

vorliegend offen bleiben. Inzwischen klärte der SPD den Anspruch von C.___ auf

Sonderschulung ab und stellte am 24. Juni 2025 Antrag auf eine separative

Sonderschulung im Grundangebot (Bedarfsstufe 1). Damit entspricht die aktuell

gültige Verfügung vom 15. April 2025, mit welcher der Unterricht in

Sonderschulen bis 31. Juli 2025 angeordnet wurde, den Abklärungen und dem

Antrag des SPD vom 24. Juni 2025. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde

zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen,

die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S.

204.

f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der SPD Bericht vom 15.

Dezember 2022 grundsätzlich einen Sonderschulbedarf ausweist und es durch die

weggefallene ISM nicht mehr anders möglich war C.___ angemessen zu beschulen.

Das DBK sah dann aufgrund der Umstände und in nachvollziehbarer Weise keine

andere Möglichkeit, als vorübergehend die separative Beschulung bis ein

definitiver Abklärungsbericht vorliegt. Eine andere Massnahme wäre weder

zweckmässig noch möglich gewesen, um kurzfristig den Bedarf von C.___ abzudecken.

Es erübrigt sich daher auch auf die

Rügen der Beschwerdeführerin, dass im Jahr 2022 kein vollständiger

schulpsychologischer Test stattgefunden habe und dass der Intelligenztest im […]

nicht abgeschlossen worden sei, einzugehen. Dasselbe gilt für die Rügen, dass

es sich um ein überfordertes Lehrpersonal handle oder die ISM ohne

qualifiziertes Personal durchgeführt worden sei. Die Umstände sprechen klar

dafür, dass die ISM trotz zahlreicher Bemühungen und Kompromisslösungen wie dem

Splitting-Modell nicht mehr durchführbar war.

Die Angelegenheit kann aufgrund der

vorliegenden Akten und den umfangreichen Stellungnahmen ohne Weiteres beurteilt

werden. Von weiteren Erhebungen wie Partei-, Zeugenbefragung oder dem Beizug

weiterer Akten ist nichts weiter Relevantes zu erwarten. In antizipierter

Beweiswürdigung sind entsprechende Begehren abzuweisen, soweit sie überhaupt

qualifiziert gestellt worden sind.

5.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss im

Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.

Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N

514.

mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des

Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 514).

5.2

Der Unterricht muss für die

einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie

angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164; 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl.

auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird

die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches

die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht

vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der

Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (vgl. BGE 130 I 352

E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst

insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot

an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller

Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das

staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E.

3.3

S. 13 mit Hinweisen).

5.3

Die vom DBK angeordnete Massnahme

der Beschulung in einer Sonderschule, die den Empfehlungen von Fachpersonen

(SPD) entspricht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft

werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Besuch der Regelschule, allenfalls

mit ISM, als angemessener empfindet, sehen dies Fachpersonen anders, wobei die

von der Beschwerdeführerin eingebrachten Fachmeinungen (testpsychologische

Abklärung der Psychiatrie […], Bestätigung über privaten Förderunterricht etc.)

die Abklärungen des SPD vom 24. Juni 2025 nicht zu entkräften vermögen. Die

Abklärungen des SPD vom 24. Juni 2025 werden ausserdem durch diverse Berichte (Zweckverband

B.___, Zentrum […] etc.) untermauert. Es ist erstellt, dass C.___ Defizite hat,

und diesen in einer Sonderschule angemessen begegnet werden kann, was in einer

Regelschule (auch mit ISM) nicht der Fall ist. Ein Anspruch auf Besuch der

Regelschule kann nach dem VSG nicht gewährt werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Umständehalber bzw. durch die wiederkehrenden

anzufechtenden Verfügungen sind für das von der Beschwerdeführerin am 24. März

2025.

eingeleitete Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Im Übrigen hat

die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Gerichtskosten

inkl. Urteilsgebühr im Umfange von CHF 800.00 zu tragen.

7.

Der Beschwerdeführerin ist als

unterliegende Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen

(§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die

weniger als 10'000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen

Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen

Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des

Bundesgerichts 1P.651/2004 E. 6; 1P.297/2002 E. 6). Es handelt sich vorliegend

nicht um eine komplexe Streitsache, weshalb dem Zweckverband B.___ keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist. Zudem war der Zweckverband weder verfügungsbetroffen

noch Partei im laufenden Verfahren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Anträge um Ausrichtung einer

Parteientschädigung werden abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann