VWBES.2025.146
Führerausweisentzug / Anordnung von Auflagen
2. September 2025Deutsch11 min
wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher bei A.___ mit 0,71 mg/l und 0,75
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita
Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Anordnung von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. September 2024 um ca. 20:05
Uhr verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er beim Rückwärtsfahren einen
geparkten Personenwagen zu spät wahrnahm. Trotz Bremsmanöver kam es zur
Kollision, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 4'000.00 entstand. Vor Ort
wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher bei A.___ mit 0,71 mg/l und 0,75
mg/l positiv ausfiel. Auf dem Regionenposten Grenchen ergab die Messung einen
Wert von 0,86 mg/l (Atemalkohol). Ihm wurde der Führerausweis zu Handen der
Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen.
2. Mit Verfügung vom 17. September 2025
entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___
gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den
Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem
eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen. Sie gewährte ihm das
rechtliche Gehör und die Möglichkeit, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, um
die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.
3. Mit ärztlichem Zeugnis vom
24. September 2024 konnte A.___ die ernsthaften Zweifel an seiner
Fahreignung ausräumen. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und der Fahrausweis A.___
wieder ausgehändigt. Zudem wurde verfügt, dass A.___ einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse am IRM-UZH zugewiesen
wird.
4. Mit Strafbefehl vom 5. November
2024 wurde A.___ aufgrund von Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Atemalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 180.00
(bedingt), einer Busse von CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von total
CHF 725.00 verurteilt.
5. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten
vom 13. März 2025 beurteilte dipl. Arzt B.___ vom IRM-UZH die Fahreignung
von A.___ unter Anordnung von Auflagen positiv.
6. Mit Schreiben vom 20. März 2025
eröffnete die MFK A.___, dass vorgesehen sei, einen Führerausweisentzug von
mindestens drei Monaten anzuordnen und, dass er sich im September 2025 einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am IRM-UZH zu
unterziehen habe.
7. Mit Schreiben vom 2. April 2025
beantragte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, ihm sei der
Führerausweis lediglich für einen Monat, evtl. für die Mindestdauer von drei
Monaten zu entziehen.
8. Mit Verfügung vom 16. April 2025
entzog die MFK A.___ den Führer-ausweis für fünf Monate und machte ihm weitere
Auflagen.
9. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwältin Anita Hug, mit Beschwerde
vom 30. April 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:
« 1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin, der MFK, vom 16. April 2025 sei
aufzuheben.
2.
Ziff. 2 sei dahingehend abzuändern, als dass der Führerausweisentzug lediglich
maximal für die Mindestdauer von drei Monaten, allfällig unter Festsetzung von
Weisungen, ausgesprochen wird.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
10. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025
nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde
und beantragte deren Abweisung.
11. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025
nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der MFK vom 27. Mai 2025.
Zudem reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.
12. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die
Dauer des Führerausweisentzugs zu lange sei. Die gemessene
Atemalkoholkonzentration von 0,86 mg/l sowie die Notwendigkeit eines
Führerausweisentzuges würden nicht bestritten. Es liege aber kein sehr
schweres, bestenfalls ein schweres Verschulden seitens Beschwerdeführer vor.
Auch sei der automobilistische Leumund und die berufliche Notwendigkeit, ein
Auto führen zu müssen, zu wenig berücksichtigt worden. Das einsichtige
Verhalten, die angefangene totale Alkoholabstinenz und die hohe
Entzugsempfindlichkeit seien mindernd zu berücksichtigen. Es werde nicht
konkret ausgeführt, welche erschwerenden Umstände des Einzelfalls hier dazu
führen, dass die Mindestentzugsdauer überschritten werden müsse. Zudem sei ihm von
der Vorinstanz vermittelt worden, dass er lediglich mit einer Entzugsdauer von
drei Monaten zu rechnen habe.
2.2
Die Vorinstanz begründete den
fünfmonatigen Führerausweisentzug primär damit, dass das Verschulden des
Beschwerdeführers beim Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit
einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von minimal 0,86 mg/l als sehr
schwer beurteilt werden müsse. Er sei bei einem Wendemanöver mit einem
stehenden Fahrzeug kollidiert, wobei Sachschaden entstanden sei und habe durch
sein Handeln in Kauf genommen, sich selbst und weitere Verkehrsteilnehmer zu
gefährden. Es sei beim Beschwerdeführer von einer erhöhten
Entzugsempfindlichkeit auszugehen, was ebenfalls berücksichtigt worden sei. Die
Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit
habe, durch freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen
Monat zu verkürzen.
3.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a wird
der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für
mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr-
oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Art. 16c Abs. 1
lit. b stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) als schwere
Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte
Blutalkoholkonzentration aufweist. Gemäss der mit dem Revisionspaket vom
15.6.2012
(«Via sicura») beschlossenen, 2015 in Kraft tretenden Änderung von
Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG ist auch das Fahren in angetrunkenem Zustand
mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung.
Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche
Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert. Gemäss der gestützt
auf Art. 55 Abs. 6 SVG erlassenen Verordnung der Bundesversammlung über
Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt eine Atemalkoholkonzentration von
mindestens 0,4 mg Alkohol bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8
Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Die privilegierten
Tatbestände zwischen 0,25 und 0,39 mg Alkohol bzw. zwischen 0,5 und 0,79
Gewichtspromille sind in Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG (leichte Widerhandlung) und
Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG (mittelschwere Widerhandlung) geregelt, wobei
letzterer zusätzlich noch eine leichte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften voraussetzt. Führt eine Person ein Motorfahrzeug
im angetrunkenen Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration, handelt es sich unabhängig von weiteren Beweisen und
individueller Alkoholverträglichkeit (vgl. Art. 55 Abs. 6 SVG) nach Art. 16c
Abs. 1 lit. b SVG stets um eine schwere Widerhandlung (zum Ganzen Rütsche/Weber
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 16c N 17 ff.).
3.2
Der Beschwerdeführer gab anlässlich
der Einvernahme vom 24. September 2024 an, er habe am Abend des
15.
September 2024 zwischen 17:30 Uhr und 20:07 Uhr ein Whisky, zwei bis
drei Gläser Rotwein und direkt vor dem Unfall 0,5 Liter Bier getrunken. Zudem
gab er anlässlich der Befragung für das verkehrsmedizinische Gutachten vom
13.
März 2025 an, er habe an diesem Tag Schränke für Zaumzeug und
Pferdesättel zusammengebaut, wobei er ungefähr vier grosse Bier getrunken habe.
Im Rahmen des Abendessens habe er dann einen Whisky, zwei bis drei Gläser
Rotwein und ein Bier konsumiert. Nach dieser erheblichen Menge an Alkohol
setzte sich der Beschwerdeführer ins Auto und verursachte den geschilderten
Unfall. Er wies unbestrittenermassen eine Atemalkoholkonzentration von 0,86
mg/l auf, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 Gewichtspromille
entspricht. Ab 0,4 mg/l bzw. 0,8 Gewichtspromille handelt es sich um eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer wies
also eine Atemalkoholkonzentration auf, welche mehr als doppelt so hoch war wie
der Grenzwert für eine schwere Widerhandlung. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände wäre ein Ausweisentzug von längerer Dauer als von der Vorinstanz
festgelegt grundsätzlich gerechtfertigt, da das Verschulden als massiv
beurteilt werden muss.
Nichts anderes ergibt sich beim Beizug
der Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK
vom 21. November 2024 (zuletzt abgerufen am 3. September 2025 von:
Hiernach ist eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l mit 60
Tagessätzen zu bestrafen (vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
vom 5. November 2024 entsprechend dieser Empfehlungen mit 60 Tagessätzen
bestraft). Die Staatsanwaltschaft bestraft Straftaten wie die vorliegende mit
dem Dreifachen der Mindeststrafe (20 Tagessätze) und geht somit zu Recht von
einer sehr schweren Widerhandlung aus. Würde dieselbe Regel bei der
vorliegenden Administrativmassnahme angewendet, hätte der Beschwerdeführer gar
mit einem Entzug von neun Monaten zu rechnen. Hierbei ist ebenfalls zu
erwähnen, dass die MFK beim Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermittelt hat,
er könnte mit einer Entzugsdauer von lediglich drei Monaten rechnen. Im Schreiben
der MFK vom 20. März 2025 wurde explizit ein Führerausweisentzug «von
mindestens drei Monaten» in Aussicht gestellt.
3.3
Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragung für das verkehrsmedizinische
Gutachten vom 13. März 2025 konsumierte dieser vor dem Unfall beinahe
täglich durchschnittlich drei bis fünf Bier à 0,5 Liter, einmal im Monat etwas
Wein und alle zwei Wochen einen Whisky. Der Gutachter hielt fest, dass das
Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers vor dem Ereignis vom
15.
September 2024 im Durchschnitt als chronisch risikoreicher Konsum
einzustufen sei. Durch die aktenkundige Fahrt in angetrunkenem Zustand habe
dieses Alkoholkonsumverhalten denn auch Verkehrsrelevanz gezeigt. Es sei aus
verkehrsmedizinischer Sicht von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch
auszugehen. Das Ergebnis der Haaranalyse kann gemäss Gutachten die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholabstinenz nicht widerlegen. Es spreche
nichts dagegen, dass Herr A.___ zum Zeitpunkt des Gutachtens alkoholabstinent
lebe. Er habe sich hinsichtlich des früheren Alkoholkonsumverhaltens bei der
Fahreignungsuntersuchung problembewusst gezeigt und sei zur Meinung gekommen,
dass er für lange Zeit in seinem Leben genug Alkohol getrunken habe (Zitat:
«jetzt reicht’s!»). Der Gutachter beurteilte die Fahreignung des
Beschwerdeführers positiv, erachtete aber die Auflage einer Abstinenzkontrolle
im September 2025 zur Senkung des Rückfallrisikos als notwendig. Insgesamt ist
die Alkoholabstinenz und das Problembewusstsein positiv hervorzuheben und im
Rahmen der Führerausweisentzugsdauer auch zu berücksichtigen.
3.4
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er weise eine hohe Entzugsempfindlichkeit auf, da er beruflich mindestens 5'000
km pro Monat mit dem Fahrzeug zurücklegen müsse. Eine Ersatzperson, welche den
Beschwerdeführer zu den Terminen fahren könne, gebe es nicht. Zudem sei
Arbeitsbeginn jeweils um 06:00 Uhr. Mit dem öffentlichen Verkehr sei es nicht
möglich, den Arbeitsplatz vom Wohnort aus zu diesem Zeitpunkt zu erreichen. Eine
Bestätigung des Arbeitgebers (die er im Verfahren vor der Vorinstanz zwar
erwähnt, nicht aber beilegt) legt er nicht vor. Bei der C.___ AG handelt es
sich jedenfalls gemäss deren Website (zuletzt abgerufen am 3. September
2025.
von: https://www.[...].ch/team) nicht um einen Ein-Mann-Betrieb, der
unbedingt auf den Führerausweis des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Im
Zweifel ist trotzdem von einer erhöhten Entzugsempfindlichkeit auszugehen, da
auch deren Vorhandensein vorliegend eine Beschränkung des Führerausweisentzugs auf
lediglich die Minimaldauer nicht rechtfertigen würde.
3.5
Wie dargelegt, ist die
Alkoholabstinenz und Problembewusstheit positiv hervorzuheben und auch die
Entzugsempfindlichkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aufgrund der schieren Menge an Alkohol,
welche der Beschwerdeführer aber zum Ereigniszeitpunkt konsumiert hatte, lässt
sich ein Führerausweisentzug in Höhe der gesetzlichen Mindestdauer nicht rechtfertigen.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die mildernden Gründe
Dispositiv
berücksichtigt worden, ein Führerausweisentzug von fünf Monaten ist demnach
nachvollziehbar und gerechtfertigt. Ohne die Abstinenz und
Entzugsempfindlichkeit des Beschwerdeführers wäre der Entzug noch länger
ausgefallen, was ebenfalls nachvollziehbar ist. Es ist nochmals hervorzuheben,
dass der Beschwerdeführer mehr als die doppelte Menge an Atemalkohol aufwies,
welche für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften notwendig gewesen wäre. Zudem ist erneut darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, durch freiwilligen
Besuch eines bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen Monat zu verkürzen, womit die
Entzugsdauer nur noch einen Monat über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zu
liegen käme.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann