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Entscheid

VWBES.2025.146

Führerausweisentzug / Anordnung von Auflagen

2. September 2025Deutsch11 min

wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher bei A.___ mit 0,71 mg/l und 0,75

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita

Hug,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

/ Anordnung von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. September 2024 um ca. 20:05

Uhr verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er beim Rückwärtsfahren einen

geparkten Personenwagen zu spät wahrnahm. Trotz Bremsmanöver kam es zur

Kollision, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 4'000.00 entstand. Vor Ort

wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher bei A.___ mit 0,71 mg/l und 0,75

mg/l positiv ausfiel. Auf dem Regionenposten Grenchen ergab die Messung einen

Wert von 0,86 mg/l (Atemalkohol). Ihm wurde der Führerausweis zu Handen der

Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen.

2. Mit Verfügung vom 17. September 2025

entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___

gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den

Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem

eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen. Sie gewährte ihm das

rechtliche Gehör und die Möglichkeit, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, um

die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.

3. Mit ärztlichem Zeugnis vom

24. September 2024 konnte A.___ die ernsthaften Zweifel an seiner

Fahreignung ausräumen. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und der Fahrausweis A.___

wieder ausgehändigt. Zudem wurde verfügt, dass A.___ einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse am IRM-UZH zugewiesen

wird.

4. Mit Strafbefehl vom 5. November

2024 wurde A.___ aufgrund von Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Atemalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 180.00

(bedingt), einer Busse von CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von total

CHF 725.00 verurteilt.

5. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten

vom 13. März 2025 beurteilte dipl. Arzt B.___ vom IRM-UZH die Fahreignung

von A.___ unter Anordnung von Auflagen positiv.

6. Mit Schreiben vom 20. März 2025

eröffnete die MFK A.___, dass vorgesehen sei, einen Führerausweisentzug von

mindestens drei Monaten anzuordnen und, dass er sich im September 2025 einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am IRM-UZH zu

unterziehen habe.

7. Mit Schreiben vom 2. April 2025

beantragte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, ihm sei der

Führerausweis lediglich für einen Monat, evtl. für die Mindestdauer von drei

Monaten zu entziehen.

8. Mit Verfügung vom 16. April 2025

entzog die MFK A.___ den Führer-ausweis für fünf Monate und machte ihm weitere

Auflagen.

9. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwältin Anita Hug, mit Beschwerde

vom 30. April 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:

« 1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin, der MFK, vom 16. April 2025 sei

aufzuheben.

2.

Ziff. 2 sei dahingehend abzuändern, als dass der Führerausweisentzug lediglich

maximal für die Mindestdauer von drei Monaten, allfällig unter Festsetzung von

Weisungen, ausgesprochen wird.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

10. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025

nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde

und beantragte deren Abweisung.

11. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025

nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der MFK vom 27. Mai 2025.

Zudem reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

12. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass die

Dauer des Führerausweisentzugs zu lange sei. Die gemessene

Atemalkoholkonzentration von 0,86 mg/l sowie die Notwendigkeit eines

Führerausweisentzuges würden nicht bestritten. Es liege aber kein sehr

schweres, bestenfalls ein schweres Verschulden seitens Beschwerdeführer vor.

Auch sei der automobilistische Leumund und die berufliche Notwendigkeit, ein

Auto führen zu müssen, zu wenig berücksichtigt worden. Das einsichtige

Verhalten, die angefangene totale Alkoholabstinenz und die hohe

Entzugsempfindlichkeit seien mindernd zu berücksichtigen. Es werde nicht

konkret ausgeführt, welche erschwerenden Umstände des Einzelfalls hier dazu

führen, dass die Mindestentzugsdauer überschritten werden müsse. Zudem sei ihm von

der Vorinstanz vermittelt worden, dass er lediglich mit einer Entzugsdauer von

drei Monaten zu rechnen habe.

2.2

Die Vorinstanz begründete den

fünfmonatigen Führerausweisentzug primär damit, dass das Verschulden des

Beschwerdeführers beim Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit

einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von minimal 0,86 mg/l als sehr

schwer beurteilt werden müsse. Er sei bei einem Wendemanöver mit einem

stehenden Fahrzeug kollidiert, wobei Sachschaden entstanden sei und habe durch

sein Handeln in Kauf genommen, sich selbst und weitere Verkehrsteilnehmer zu

gefährden. Es sei beim Beschwerdeführer von einer erhöhten

Entzugsempfindlichkeit auszugehen, was ebenfalls berücksichtigt worden sei. Die

Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit

habe, durch freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen

Monat zu verkürzen.

3.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a wird

der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für

mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr-

oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Art. 16c Abs. 1

lit. b stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) als schwere

Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte

Blutalkoholkonzentration aufweist. Gemäss der mit dem Revisionspaket vom

15.6.2012

(«Via sicura») beschlossenen, 2015 in Kraft tretenden Änderung von

Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG ist auch das Fahren in angetrunkenem Zustand

mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung.

Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche

Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert. Gemäss der gestützt

auf Art. 55 Abs. 6 SVG erlassenen Verordnung der Bundesversammlung über

Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt eine Atemalkoholkonzentration von

mindestens 0,4 mg Alkohol bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8

Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Die privilegierten

Tatbestände zwischen 0,25 und 0,39 mg Alkohol bzw. zwischen 0,5 und 0,79

Gewichtspromille sind in Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG (leichte Widerhandlung) und

Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG (mittelschwere Widerhandlung) geregelt, wobei

letzterer zusätzlich noch eine leichte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften voraussetzt. Führt eine Person ein Motorfahrzeug

im angetrunkenen Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration, handelt es sich unabhängig von weiteren Beweisen und

individueller Alkoholverträglichkeit (vgl. Art. 55 Abs. 6 SVG) nach Art. 16c

Abs. 1 lit. b SVG stets um eine schwere Widerhandlung (zum Ganzen Rütsche/Weber

in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, Art. 16c N 17 ff.).

3.2

Der Beschwerdeführer gab anlässlich

der Einvernahme vom 24. September 2024 an, er habe am Abend des

15.

September 2024 zwischen 17:30 Uhr und 20:07 Uhr ein Whisky, zwei bis

drei Gläser Rotwein und direkt vor dem Unfall 0,5 Liter Bier getrunken. Zudem

gab er anlässlich der Befragung für das verkehrsmedizinische Gutachten vom

13.

März 2025 an, er habe an diesem Tag Schränke für Zaumzeug und

Pferdesättel zusammengebaut, wobei er ungefähr vier grosse Bier getrunken habe.

Im Rahmen des Abendessens habe er dann einen Whisky, zwei bis drei Gläser

Rotwein und ein Bier konsumiert. Nach dieser erheblichen Menge an Alkohol

setzte sich der Beschwerdeführer ins Auto und verursachte den geschilderten

Unfall. Er wies unbestrittenermassen eine Atemalkoholkonzentration von 0,86

mg/l auf, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 Gewichtspromille

entspricht. Ab 0,4 mg/l bzw. 0,8 Gewichtspromille handelt es sich um eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer wies

also eine Atemalkoholkonzentration auf, welche mehr als doppelt so hoch war wie

der Grenzwert für eine schwere Widerhandlung. Unter Berücksichtigung dieser

Umstände wäre ein Ausweisentzug von längerer Dauer als von der Vorinstanz

festgelegt grundsätzlich gerechtfertigt, da das Verschulden als massiv

beurteilt werden muss.

Nichts anderes ergibt sich beim Beizug

der Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK

vom 21. November 2024 (zuletzt abgerufen am 3. September 2025 von:

Hiernach ist eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l mit 60

Tagessätzen zu bestrafen (vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl

vom 5. November 2024 entsprechend dieser Empfehlungen mit 60 Tagessätzen

bestraft). Die Staatsanwaltschaft bestraft Straftaten wie die vorliegende mit

dem Dreifachen der Mindeststrafe (20 Tagessätze) und geht somit zu Recht von

einer sehr schweren Widerhandlung aus. Würde dieselbe Regel bei der

vorliegenden Administrativmassnahme angewendet, hätte der Beschwerdeführer gar

mit einem Entzug von neun Monaten zu rechnen. Hierbei ist ebenfalls zu

erwähnen, dass die MFK beim Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermittelt hat,

er könnte mit einer Entzugsdauer von lediglich drei Monaten rechnen. Im Schreiben

der MFK vom 20. März 2025 wurde explizit ein Führerausweisentzug «von

mindestens drei Monaten» in Aussicht gestellt.

3.3

Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers anlässlich der Befragung für das verkehrsmedizinische

Gutachten vom 13. März 2025 konsumierte dieser vor dem Unfall beinahe

täglich durchschnittlich drei bis fünf Bier à 0,5 Liter, einmal im Monat etwas

Wein und alle zwei Wochen einen Whisky. Der Gutachter hielt fest, dass das

Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers vor dem Ereignis vom

15.

September 2024 im Durchschnitt als chronisch risikoreicher Konsum

einzustufen sei. Durch die aktenkundige Fahrt in angetrunkenem Zustand habe

dieses Alkoholkonsumverhalten denn auch Verkehrsrelevanz gezeigt. Es sei aus

verkehrsmedizinischer Sicht von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch

auszugehen. Das Ergebnis der Haaranalyse kann gemäss Gutachten die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholabstinenz nicht widerlegen. Es spreche

nichts dagegen, dass Herr A.___ zum Zeitpunkt des Gutachtens alkoholabstinent

lebe. Er habe sich hinsichtlich des früheren Alkoholkonsumverhaltens bei der

Fahreignungsuntersuchung problembewusst gezeigt und sei zur Meinung gekommen,

dass er für lange Zeit in seinem Leben genug Alkohol getrunken habe (Zitat:

«jetzt reicht’s!»). Der Gutachter beurteilte die Fahreignung des

Beschwerdeführers positiv, erachtete aber die Auflage einer Abstinenzkontrolle

im September 2025 zur Senkung des Rückfallrisikos als notwendig. Insgesamt ist

die Alkoholabstinenz und das Problembewusstsein positiv hervorzuheben und im

Rahmen der Führerausweisentzugsdauer auch zu berücksichtigen.

3.4

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er weise eine hohe Entzugsempfindlichkeit auf, da er beruflich mindestens 5'000

km pro Monat mit dem Fahrzeug zurücklegen müsse. Eine Ersatzperson, welche den

Beschwerdeführer zu den Terminen fahren könne, gebe es nicht. Zudem sei

Arbeitsbeginn jeweils um 06:00 Uhr. Mit dem öffentlichen Verkehr sei es nicht

möglich, den Arbeitsplatz vom Wohnort aus zu diesem Zeitpunkt zu erreichen. Eine

Bestätigung des Arbeitgebers (die er im Verfahren vor der Vorinstanz zwar

erwähnt, nicht aber beilegt) legt er nicht vor. Bei der C.___ AG handelt es

sich jedenfalls gemäss deren Website (zuletzt abgerufen am 3. September

2025.

von: https://www.[...].ch/team) nicht um einen Ein-Mann-Betrieb, der

unbedingt auf den Führerausweis des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Im

Zweifel ist trotzdem von einer erhöhten Entzugsempfindlichkeit auszugehen, da

auch deren Vorhandensein vorliegend eine Beschränkung des Führerausweisentzugs auf

lediglich die Minimaldauer nicht rechtfertigen würde.

3.5

Wie dargelegt, ist die

Alkoholabstinenz und Problembewusstheit positiv hervorzuheben und auch die

Entzugsempfindlichkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aufgrund der schieren Menge an Alkohol,

welche der Beschwerdeführer aber zum Ereigniszeitpunkt konsumiert hatte, lässt

sich ein Führerausweisentzug in Höhe der gesetzlichen Mindestdauer nicht rechtfertigen.

Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die mildernden Gründe

Dispositiv

berücksichtigt worden, ein Führerausweisentzug von fünf Monaten ist demnach

nachvollziehbar und gerechtfertigt. Ohne die Abstinenz und

Entzugsempfindlichkeit des Beschwerdeführers wäre der Entzug noch länger

ausgefallen, was ebenfalls nachvollziehbar ist. Es ist nochmals hervorzuheben,

dass der Beschwerdeführer mehr als die doppelte Menge an Atemalkohol aufwies,

welche für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften notwendig gewesen wäre. Zudem ist erneut darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, durch freiwilligen

Besuch eines bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen Monat zu verkürzen, womit die

Entzugsdauer nur noch einen Monat über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zu

liegen käme.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann