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Entscheid

VWBES.2025.147

Ambulante Weisung

27. Mai 2025Deutsch12 min

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein reichte die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann, Vorsitz

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ambulante

Weisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. […] 1983) leidet seit

Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie und war deswegen wiederholt

mittels fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU genannt) in der

Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik). Aktuell ist A.___

mittels fürsorgerischer Unterbringung im Wohnheim [...], untergebracht. Mit

Entscheid vom 26. April 2023 erteilte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein A.___ die Weisung,

sich auf Aufforderung, mindestens alle 28 Tage, in regelmässige ambulante

Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium Solothurn zu begeben und dabei den

aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. Diese Weisung war auf zwei

Jahre, d.h. bis am 26. April 2025 befristet.

2. Auf Aufforderung der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein reichte die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums

Solothurn am 17. März 2025 einen Verlaufsbericht ein. Der Hausarzt Dr.

med. B.___ und die Beiständin C.___ nahmen am 20. März 2025 bzw.

21. März 2025 Stellung in der Sache.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die 2. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 23. April 2025

folgende Weisungen:

3.1.

Die Weisung, wonach A.___ angewiesen ist, sich auf Aufforderung mindestens alle

28 Tage, in regelmässige ambulante Behandlung ins psychiatrische Ambulatorium

Solothurn zu begeben und dabei den aufgestellten Behandlungsplan lückenlos

einzuhalten, wird gestützt auf Art. 437 ZGB i.V.m. § 126 EG ZGB verlängert.

3.2.

Die Weisung gemäss Ziff. 3.1 ist sofort wirksam und vorläufig auf zwei Jahre,

d.h. bis am 23. April 2027 befristet.

3.3.

Das Ambulatorium Solothurn wird gestützt auf § 127 Abs. 3 EG ZGB ersucht, bei

Nichteinhalten der vorliegenden Weisung unverzüglich die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu informieren.

3.4. Das

Ambulatorium Solothurn wird beauftragt, zu prüfen, ob eine Umstellung von der

derzeitigen Medikation mit Depot-Spritzen auf eine Medikation in Tablettenform

möglich ist. Das Ambulatorium Solothurn wird ersucht, der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hierzu bis zum

30. Juni 2025 einen Bericht einzureichen.

3.5. Einer

allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Mit E-Mail vom 28. April 2025

teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der […] Stiftung mit, er

sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Diese Eingabe des Beschwerdeführers

vom 28. April 2025 wurde am 1. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet und als Beschwerde gegen den Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. April 2025 entgegengenommen.

4. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

schloss mit Eingabe vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit

Stellungnahme vom 7. Mai 2025 äusserte sich die Beiständin des

Beschwerdeführers, C.___, in der Sache.

5. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025

liess sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache vernehmen.

6. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025

reichte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht des Ambulatorium

Solothurn vom 14. Mai 2025 ein.

7. Der weitere Inhalt der Akten wird,

soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]. A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine

Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet

oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht

werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreu­ung. Sie können ambulante

Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an

einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost

sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gemäss Abs. 2 dieser

Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren

erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,

Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder

Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder

Fachper­son betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene

Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der

Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem

Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme

nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die

fürsorgerische Unterbringung.

3.

Die zuständige Ärzteschaft empfahl

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein in ihrem Bericht vom 17.März 2025 aufgrund

der potenziellen Gefährdung durch eine erneute psychotische Dekompensation und

der zwingend erforderlichen kontinuierlichen therapeutischen Intervention den

Erlass einer ambulanten Weisung zur Sicherstellung der notwendigen

Behandlungsmassnahmen für den Beschwerdeführer. Diese

Massnahme sei notwendig, um eine langfristige und bedarfsgerechte Versorgung

des Beschwerdeführers zu gewährleisten, die auf eine stabile psychische

Gesundheit abziele. Durch eine ambulante Betreuung werde eine regelmässige

Überwachung und Intervention ermöglicht, die nicht nur eine frühzeitige

Erkennung von Rückfällen erlaube, sondern auch die langfristige Integration des

Beschwerdeführers in sein soziales Umfeld unterstütze und stabilisiere. Im Bericht

wird weiter ausgeführt, die Behandlung erfolge im ambulanten Setting mit

monatlichen Gesprächsterminen und einer Depot-Medikation alle 90 Tage. Die

Positivsymptome der Schizophrenie, insbesondere Wahnvorstellungen und

akustische Halluzinationen, seien durch die Depotmedikation weitgehend stabilisiert.

Aktuelle zeige der Beschwerdeführer eine klinische Remission dieser sogenannten

positiven Symptomatik, wobei lediglich sporadisch milde Symptome auftreten

würden, die keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltag verursachten. Im

Hinblick auf das Cannabis-Abhängigkeitssyndrom zeige der Beschwerdeführer

Fortschritte, indem der Konsum seit Beginn der Behandlung leicht habe reduziert

werden können. Eine vollständige Abstinenz sei jedoch nicht erreicht worden.

Der Beschwerdeführer sei sich zunehmend der schädlichen Auswirkungen des

Cannabiskonsums auf den Verlauf seiner Schizophrenie bewusst und zeige

Bereitschaft zur weiteren Reduktion. Dennoch stelle die Cannabisabhängigkeit

weiterhin eine potentielle Belastung für die psychiatrische Symptomatik dar, da

der Konsum das Risiko einer Exazerbation in die Positivsymptomatik erhöhen

könne. Die medikamentöse Therapie erfolge derzeit mit einer Depot-Medikation

(Trevicta Inj. Susp. 350 mg/1.75 ml i.m.), die alle 90 Tage verabreicht werde. Diese

Behandlung habe sich als effektiv in der Kontrolle der psychotischen Symptome

erwiesen, wobei der Beschwerdeführer diese gut toleriere und keine

signifikanten Nebenwirkungen zeige. Die Depot-Medikation stelle einen zentralen

Bestandteil der Behandlung dar. Man müsse aber darauf hinweisen, dass der

Beschwerdeführer eine Tendenz habe, die Medikation eigenständig abzusetzen, was

bereits in der Vergangenheit zu psychotischen Dekompensationen geführt habe.

Daher sei die Fortführung der Depot-Medikation von entscheidender Bedeutung, um

eine erneute Verschlechterung der Symptomatik und eine Rückkehr von

psychotischen Episoden zu verhindern. Zur Unterstützung der Suchtproblematik

würden monatliche therapeutische Gespräche durchgeführt. Für die weitere

Behandlung werde eine fortgesetzte medikamentöse Stabilisierung durch die

Depot-Spritzen empfohlen, begleitet von regelmässigen psychiatrischen

Kontrollen und einer weiterhin bestehenden ambulanten Psychotherapie. Um die

Cannabisabstinenz langfristig zu erreichen, werde zusätzlich eine spezifische Suchttherapie

in Erwägung gezogen.

4.

Der Hausarzt des Beschwerdeführers,

Dr. med. B.___, führte in seinem Bericht vom 20. März 2025 aus, auf Wunsch

des Beschwerdeführers sei die Depotmedikation mit Trevicta 3-monatlich bei ihm

in der Praxis durchgeführt worden. Zu diesen Terminen sei er regelmässig

erschienen. Insbesondere während der ersten Monate nach der Übernahme habe der

Beschwerdeführer regelmässig E-Mails mit deutlich psychotischen

Gesprächsinhalten an die Praxis geschrieben. Dies habe er im Verlauf des

letzten Jahres deutlich reduziert. Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer zeige

sich ein deutlicher Residualzustand der paranoiden Schizophrenie mit

psychotischen Gesprächsinhalten. Der Beschwerdeführer habe wiederholt erwähnt,

dass er die Depotmedikation auf Tablettenform umstellen möchte. Dies habe er

auch mit dem damals behandelnden Psychiater diskutiert und man habe dem

Beschwerdeführer die Weiterführung der Depotmedikation vorgeschlagen. Darunter

zeige der Beschwerdeführer aus seiner Sicht einen relativ stabilen Verlauf. Im

aktuellen Setting, unter der Depotmedikation und dem regelmässigen Besuchen im

Ambulatorium, bestehe eine relativ stabile Situation bei deutlich bestehendem

Residualzustand der Schizophrenie. Aktenanamnestisch würden in der

Vergangenheit deutlich instabilere Situationen im Rahmen der Schizophrenie

beschrieben. Dies könne aus psychiatrischer Sicht aber sicherlich besser

beurteilt werden.

5.

Die Beiständin des Beschwerdeführers,

C.___, empfiehlt zur Sicherstellung der erreichten Stabilität die Weiterführung

der ambulanten Massnahme. Sie führt namentlich aus, der Beschwerdeführer halte

sich seit 25. März 2023 mittels fürsorgerischer

Unterbringung im Wohnheim [...] der […] Stiftung auf. Die Gesamtsituation wirke

stabil. Rückmeldungen der Bezugspersonen zufolge sei die regelmässige

Medikamenteneinnahme im Wohnheim sichergestellt und funktioniere gut. Der

Beschwerdeführer hole wöchentlich das gerichtete Medidosett bei der Betreuung

ab und bringe das leere Dosett zum Auffüllen zu Beginn der nächsten Woche

wieder der Betreuung. Der Beschwerdeführer bekunde immer wieder, dass er die

Depotspritze nicht mehr möchte, die Schmerzen seien, seinem Wortlaut zufolge,

eine «körperliche Vergewaltigung». Er stelle sich vor, dass er die Medikation

auch in Tablettenform einnehmen könne. Wenn dem Wunsch des Beschwerdeführers

Folge geleistet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass eine regelmässige

Medikation nicht mehr sichergestellt werden könnte.

6.

Der Beschwerdeführer selbst führte

gegenüber der Vorinstanz am 14. April 2025 aus, dass er auf keinen Fall

weitere Depot-Spritzen möchte und diese künftig verweigern werde. Er

versicherte, dass er Tabletten zur Behandlung seiner Krankheit selbstständig

jeden Tag einnehmen werde.

7.

Gemäss E-Mail des Hausarztes vom 24.

April 2025 an das Ambulatorium Solothurn habe der Beschwerdeführer am

17.

April 2025 die Depotmedikation klar abgelehnt. Für ihn stelle sich die

Frage, ob der Versuch gewagt werde mit den Tabletten, da der Beschwerdeführer

wiederholt angebe, dass er motiviert sei mit regelmässiger Tabletteneinnahme.

8.

Die zuständige Ärzteschaft des

Ambulatoriums Solothurns legte in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2025 an die

Vorinstanz die beabsichtigte Umstellung der medikamentösen Therapie von einer

Depot-Injektion auf eine orale Tablettenform dar und begründete die hierfür

zugrundeliegende Indikation. Der Beschwerdeführer verweigere seit Längerem

konsequent die Verabreichung der Depot-Spritze, obwohl wiederholt auf die

therapeutischen Vorteile sowie die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikation

hingewiesen worden sei. Diese anhaltende Weigerung stelle einen wesentlichen

Risikofaktor für die Kontinuität und Effektivität der Behandlung dar und könnte

die psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers gefährden. Angesichts

dieser Ablehnung erscheine eine Umstellung auf eine Tablettenform als klinisch

induziert und notwendig, um die Therapie fortzusetzen und den klinischen

Verlauf zu optimieren. Die Umstellung auf eine Tablettenform ermögliche eine

tägliche, eigenständige Einnahme, wodurch dem Beschwerdeführer eine höhere

Flexibilität und Kontrolle über die Therapie gegeben werde. Zur Sicherstellung

der korrekten Einnahme empfehle man, diese unter Aufsicht durchzuführen

(regelmässige Medikamentenspiegel-Kontrollen). Unter Berücksichtigung der

medizinischen Notwendigkeit und in Übereinstimmung mit den Bemühungen, eine

bestmögliche Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, halte man die

Umstellung auf eine Tablettenform für eine geeignete und sinnvolle Massnahme

zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und stabilisierenden Therapie.

9.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer

an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und an einem

Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) leidet. Dies ist eine psychische

Störung, bei welcher die Anordnung von Betreuungsmassnahmen grundsätzlich

erlaubt ist.

10.

Bezüglich der Schutzbedürftigkeit

ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer zwar soweit ersichtlich zur

Zeit nicht akut an Leib und Leben gefährdet, weshalb zurzeit auch keine

stationäre Betreuung in der Klinik erforderlich ist. Aufgrund der potentiellen

Gefährdung durch eine Rückkehr von psychotischen Episoden besteht aber trotzdem

eine besondere Schutzbedürftigkeit, welche ein behördliches Eingreifen

erforderlich macht. Die Notwendigkeit der Behandlung kann nicht in Frage

gestellt werden. Dem Beschwerdeführer fehlt eine tiefer gehende Einsicht in seine

Erkrankung, womit er bezüglich der fraglichen Behandlung auch nicht

urteilsfähig ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser et

al. [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 437 ZGB N

8a). Ohne Behandlung der paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers drohen

erneute psychische Dekompensationen und damit selbst- oder fremdgefährdende

Situationen. Durch eine ambulante Betreuung wird eine regelmässige Überwachung

und Intervention ermöglicht. Die von der Behörde ergriffene niederschwellige

Massnahme einer Weisung zur ambulanten Behandlung erscheint zudem aufgrund der

Ausführungen der Vorinstanz als mildeste mögliche Massnahme und ist damit

verhältnismässig. Nach dem Gesagten, namentlich aufgrund der Vorgeschichte und

dem bestehenden Selbst- und Fremdgefährdungspotential, erweist sich die

ambulante Behandlung als angezeigt und scheint geeignet, den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers zu verbessern und neuerliche Interventionen zu vermeiden.

Die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums Solothurn legt in ihrem Schreiben

vom 14. Mai 2025 nachvollziehbar dar, weshalb eine Umstellung von einer

Depot-Injektion auf eine orale Tablettenform zur Sicherstellung einer

kontinuierlichen und stabilisierenden Therapie sinnvoll ist. Diese Umstellung

ändert am Ergebnis allerdings nichts. Ob die ambulante Behandlung auch

zielführend ist, wird davon abhängen, ob der Beschwerdeführer der Weisung Folge

leistet. Jedenfalls ist die Weisung notwendig, um eine langfristige und bedarfsgerechte

Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

11.

Das mit der Massnahme beauftragte

Psychiatrische Ambulatorium Solothurn ist auf die Behandlung und Betreuung von

Menschen mit psychischen Erkrankungen und schweren Lebenskrisen spezialisiert,

und verfügt über die entsprechenden Fachpersonen, um eine sachgerechte Fürsorge

zu gewährleisten. Es bildet damit eine geeignete Einrichtung zur Durchführung

der per Weisung angeordneten ambulanten Behandlung.

12.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Gottesman

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

5A_479/2025 vom 18. Juni 2025 nicht ein.