VWBES.2025.147
Ambulante Weisung
27. Mai 2025Deutsch12 min
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein reichte die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann, Vorsitz
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ambulante
Weisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. […] 1983) leidet seit
Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie und war deswegen wiederholt
mittels fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU genannt) in der
Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik). Aktuell ist A.___
mittels fürsorgerischer Unterbringung im Wohnheim [...], untergebracht. Mit
Entscheid vom 26. April 2023 erteilte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein A.___ die Weisung,
sich auf Aufforderung, mindestens alle 28 Tage, in regelmässige ambulante
Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium Solothurn zu begeben und dabei den
aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. Diese Weisung war auf zwei
Jahre, d.h. bis am 26. April 2025 befristet.
2. Auf Aufforderung der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein reichte die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums
Solothurn am 17. März 2025 einen Verlaufsbericht ein. Der Hausarzt Dr.
med. B.___ und die Beiständin C.___ nahmen am 20. März 2025 bzw.
21. März 2025 Stellung in der Sache.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die 2. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 23. April 2025
folgende Weisungen:
3.1.
Die Weisung, wonach A.___ angewiesen ist, sich auf Aufforderung mindestens alle
28 Tage, in regelmässige ambulante Behandlung ins psychiatrische Ambulatorium
Solothurn zu begeben und dabei den aufgestellten Behandlungsplan lückenlos
einzuhalten, wird gestützt auf Art. 437 ZGB i.V.m. § 126 EG ZGB verlängert.
3.2.
Die Weisung gemäss Ziff. 3.1 ist sofort wirksam und vorläufig auf zwei Jahre,
d.h. bis am 23. April 2027 befristet.
3.3.
Das Ambulatorium Solothurn wird gestützt auf § 127 Abs. 3 EG ZGB ersucht, bei
Nichteinhalten der vorliegenden Weisung unverzüglich die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu informieren.
3.4. Das
Ambulatorium Solothurn wird beauftragt, zu prüfen, ob eine Umstellung von der
derzeitigen Medikation mit Depot-Spritzen auf eine Medikation in Tablettenform
möglich ist. Das Ambulatorium Solothurn wird ersucht, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hierzu bis zum
30. Juni 2025 einen Bericht einzureichen.
3.5. Einer
allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Mit E-Mail vom 28. April 2025
teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der […] Stiftung mit, er
sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Diese Eingabe des Beschwerdeführers
vom 28. April 2025 wurde am 1. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet und als Beschwerde gegen den Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. April 2025 entgegengenommen.
4. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
schloss mit Eingabe vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Stellungnahme vom 7. Mai 2025 äusserte sich die Beiständin des
Beschwerdeführers, C.___, in der Sache.
5. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025
liess sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache vernehmen.
6. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025
reichte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht des Ambulatorium
Solothurn vom 14. Mai 2025 ein.
7. Der weitere Inhalt der Akten wird,
soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]. A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine
Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet
oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht
werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung. Sie können ambulante
Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an
einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost
sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gemäss Abs. 2 dieser
Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren
erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,
Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder
Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder
Fachperson betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene
Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der
Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem
Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme
nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die
fürsorgerische Unterbringung.
3.
Die zuständige Ärzteschaft empfahl
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein in ihrem Bericht vom 17.März 2025 aufgrund
der potenziellen Gefährdung durch eine erneute psychotische Dekompensation und
der zwingend erforderlichen kontinuierlichen therapeutischen Intervention den
Erlass einer ambulanten Weisung zur Sicherstellung der notwendigen
Behandlungsmassnahmen für den Beschwerdeführer. Diese
Massnahme sei notwendig, um eine langfristige und bedarfsgerechte Versorgung
des Beschwerdeführers zu gewährleisten, die auf eine stabile psychische
Gesundheit abziele. Durch eine ambulante Betreuung werde eine regelmässige
Überwachung und Intervention ermöglicht, die nicht nur eine frühzeitige
Erkennung von Rückfällen erlaube, sondern auch die langfristige Integration des
Beschwerdeführers in sein soziales Umfeld unterstütze und stabilisiere. Im Bericht
wird weiter ausgeführt, die Behandlung erfolge im ambulanten Setting mit
monatlichen Gesprächsterminen und einer Depot-Medikation alle 90 Tage. Die
Positivsymptome der Schizophrenie, insbesondere Wahnvorstellungen und
akustische Halluzinationen, seien durch die Depotmedikation weitgehend stabilisiert.
Aktuelle zeige der Beschwerdeführer eine klinische Remission dieser sogenannten
positiven Symptomatik, wobei lediglich sporadisch milde Symptome auftreten
würden, die keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltag verursachten. Im
Hinblick auf das Cannabis-Abhängigkeitssyndrom zeige der Beschwerdeführer
Fortschritte, indem der Konsum seit Beginn der Behandlung leicht habe reduziert
werden können. Eine vollständige Abstinenz sei jedoch nicht erreicht worden.
Der Beschwerdeführer sei sich zunehmend der schädlichen Auswirkungen des
Cannabiskonsums auf den Verlauf seiner Schizophrenie bewusst und zeige
Bereitschaft zur weiteren Reduktion. Dennoch stelle die Cannabisabhängigkeit
weiterhin eine potentielle Belastung für die psychiatrische Symptomatik dar, da
der Konsum das Risiko einer Exazerbation in die Positivsymptomatik erhöhen
könne. Die medikamentöse Therapie erfolge derzeit mit einer Depot-Medikation
(Trevicta Inj. Susp. 350 mg/1.75 ml i.m.), die alle 90 Tage verabreicht werde. Diese
Behandlung habe sich als effektiv in der Kontrolle der psychotischen Symptome
erwiesen, wobei der Beschwerdeführer diese gut toleriere und keine
signifikanten Nebenwirkungen zeige. Die Depot-Medikation stelle einen zentralen
Bestandteil der Behandlung dar. Man müsse aber darauf hinweisen, dass der
Beschwerdeführer eine Tendenz habe, die Medikation eigenständig abzusetzen, was
bereits in der Vergangenheit zu psychotischen Dekompensationen geführt habe.
Daher sei die Fortführung der Depot-Medikation von entscheidender Bedeutung, um
eine erneute Verschlechterung der Symptomatik und eine Rückkehr von
psychotischen Episoden zu verhindern. Zur Unterstützung der Suchtproblematik
würden monatliche therapeutische Gespräche durchgeführt. Für die weitere
Behandlung werde eine fortgesetzte medikamentöse Stabilisierung durch die
Depot-Spritzen empfohlen, begleitet von regelmässigen psychiatrischen
Kontrollen und einer weiterhin bestehenden ambulanten Psychotherapie. Um die
Cannabisabstinenz langfristig zu erreichen, werde zusätzlich eine spezifische Suchttherapie
in Erwägung gezogen.
4.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. B.___, führte in seinem Bericht vom 20. März 2025 aus, auf Wunsch
des Beschwerdeführers sei die Depotmedikation mit Trevicta 3-monatlich bei ihm
in der Praxis durchgeführt worden. Zu diesen Terminen sei er regelmässig
erschienen. Insbesondere während der ersten Monate nach der Übernahme habe der
Beschwerdeführer regelmässig E-Mails mit deutlich psychotischen
Gesprächsinhalten an die Praxis geschrieben. Dies habe er im Verlauf des
letzten Jahres deutlich reduziert. Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer zeige
sich ein deutlicher Residualzustand der paranoiden Schizophrenie mit
psychotischen Gesprächsinhalten. Der Beschwerdeführer habe wiederholt erwähnt,
dass er die Depotmedikation auf Tablettenform umstellen möchte. Dies habe er
auch mit dem damals behandelnden Psychiater diskutiert und man habe dem
Beschwerdeführer die Weiterführung der Depotmedikation vorgeschlagen. Darunter
zeige der Beschwerdeführer aus seiner Sicht einen relativ stabilen Verlauf. Im
aktuellen Setting, unter der Depotmedikation und dem regelmässigen Besuchen im
Ambulatorium, bestehe eine relativ stabile Situation bei deutlich bestehendem
Residualzustand der Schizophrenie. Aktenanamnestisch würden in der
Vergangenheit deutlich instabilere Situationen im Rahmen der Schizophrenie
beschrieben. Dies könne aus psychiatrischer Sicht aber sicherlich besser
beurteilt werden.
5.
Die Beiständin des Beschwerdeführers,
C.___, empfiehlt zur Sicherstellung der erreichten Stabilität die Weiterführung
der ambulanten Massnahme. Sie führt namentlich aus, der Beschwerdeführer halte
sich seit 25. März 2023 mittels fürsorgerischer
Unterbringung im Wohnheim [...] der […] Stiftung auf. Die Gesamtsituation wirke
stabil. Rückmeldungen der Bezugspersonen zufolge sei die regelmässige
Medikamenteneinnahme im Wohnheim sichergestellt und funktioniere gut. Der
Beschwerdeführer hole wöchentlich das gerichtete Medidosett bei der Betreuung
ab und bringe das leere Dosett zum Auffüllen zu Beginn der nächsten Woche
wieder der Betreuung. Der Beschwerdeführer bekunde immer wieder, dass er die
Depotspritze nicht mehr möchte, die Schmerzen seien, seinem Wortlaut zufolge,
eine «körperliche Vergewaltigung». Er stelle sich vor, dass er die Medikation
auch in Tablettenform einnehmen könne. Wenn dem Wunsch des Beschwerdeführers
Folge geleistet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass eine regelmässige
Medikation nicht mehr sichergestellt werden könnte.
6.
Der Beschwerdeführer selbst führte
gegenüber der Vorinstanz am 14. April 2025 aus, dass er auf keinen Fall
weitere Depot-Spritzen möchte und diese künftig verweigern werde. Er
versicherte, dass er Tabletten zur Behandlung seiner Krankheit selbstständig
jeden Tag einnehmen werde.
7.
Gemäss E-Mail des Hausarztes vom 24.
April 2025 an das Ambulatorium Solothurn habe der Beschwerdeführer am
17.
April 2025 die Depotmedikation klar abgelehnt. Für ihn stelle sich die
Frage, ob der Versuch gewagt werde mit den Tabletten, da der Beschwerdeführer
wiederholt angebe, dass er motiviert sei mit regelmässiger Tabletteneinnahme.
8.
Die zuständige Ärzteschaft des
Ambulatoriums Solothurns legte in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2025 an die
Vorinstanz die beabsichtigte Umstellung der medikamentösen Therapie von einer
Depot-Injektion auf eine orale Tablettenform dar und begründete die hierfür
zugrundeliegende Indikation. Der Beschwerdeführer verweigere seit Längerem
konsequent die Verabreichung der Depot-Spritze, obwohl wiederholt auf die
therapeutischen Vorteile sowie die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikation
hingewiesen worden sei. Diese anhaltende Weigerung stelle einen wesentlichen
Risikofaktor für die Kontinuität und Effektivität der Behandlung dar und könnte
die psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers gefährden. Angesichts
dieser Ablehnung erscheine eine Umstellung auf eine Tablettenform als klinisch
induziert und notwendig, um die Therapie fortzusetzen und den klinischen
Verlauf zu optimieren. Die Umstellung auf eine Tablettenform ermögliche eine
tägliche, eigenständige Einnahme, wodurch dem Beschwerdeführer eine höhere
Flexibilität und Kontrolle über die Therapie gegeben werde. Zur Sicherstellung
der korrekten Einnahme empfehle man, diese unter Aufsicht durchzuführen
(regelmässige Medikamentenspiegel-Kontrollen). Unter Berücksichtigung der
medizinischen Notwendigkeit und in Übereinstimmung mit den Bemühungen, eine
bestmögliche Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, halte man die
Umstellung auf eine Tablettenform für eine geeignete und sinnvolle Massnahme
zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und stabilisierenden Therapie.
9.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer
an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und an einem
Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) leidet. Dies ist eine psychische
Störung, bei welcher die Anordnung von Betreuungsmassnahmen grundsätzlich
erlaubt ist.
10.
Bezüglich der Schutzbedürftigkeit
ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer zwar soweit ersichtlich zur
Zeit nicht akut an Leib und Leben gefährdet, weshalb zurzeit auch keine
stationäre Betreuung in der Klinik erforderlich ist. Aufgrund der potentiellen
Gefährdung durch eine Rückkehr von psychotischen Episoden besteht aber trotzdem
eine besondere Schutzbedürftigkeit, welche ein behördliches Eingreifen
erforderlich macht. Die Notwendigkeit der Behandlung kann nicht in Frage
gestellt werden. Dem Beschwerdeführer fehlt eine tiefer gehende Einsicht in seine
Erkrankung, womit er bezüglich der fraglichen Behandlung auch nicht
urteilsfähig ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser et
al. [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 437 ZGB N
8a). Ohne Behandlung der paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers drohen
erneute psychische Dekompensationen und damit selbst- oder fremdgefährdende
Situationen. Durch eine ambulante Betreuung wird eine regelmässige Überwachung
und Intervention ermöglicht. Die von der Behörde ergriffene niederschwellige
Massnahme einer Weisung zur ambulanten Behandlung erscheint zudem aufgrund der
Ausführungen der Vorinstanz als mildeste mögliche Massnahme und ist damit
verhältnismässig. Nach dem Gesagten, namentlich aufgrund der Vorgeschichte und
dem bestehenden Selbst- und Fremdgefährdungspotential, erweist sich die
ambulante Behandlung als angezeigt und scheint geeignet, den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zu verbessern und neuerliche Interventionen zu vermeiden.
Die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums Solothurn legt in ihrem Schreiben
vom 14. Mai 2025 nachvollziehbar dar, weshalb eine Umstellung von einer
Depot-Injektion auf eine orale Tablettenform zur Sicherstellung einer
kontinuierlichen und stabilisierenden Therapie sinnvoll ist. Diese Umstellung
ändert am Ergebnis allerdings nichts. Ob die ambulante Behandlung auch
zielführend ist, wird davon abhängen, ob der Beschwerdeführer der Weisung Folge
leistet. Jedenfalls ist die Weisung notwendig, um eine langfristige und bedarfsgerechte
Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
11.
Das mit der Massnahme beauftragte
Psychiatrische Ambulatorium Solothurn ist auf die Behandlung und Betreuung von
Menschen mit psychischen Erkrankungen und schweren Lebenskrisen spezialisiert,
und verfügt über die entsprechenden Fachpersonen, um eine sachgerechte Fürsorge
zu gewährleisten. Es bildet damit eine geeignete Einrichtung zur Durchführung
der per Weisung angeordneten ambulanten Behandlung.
12.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
5A_479/2025 vom 18. Juni 2025 nicht ein.