VWBES.2025.152
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
21. Oktober 2025Deutsch27 min
Beschwerdeführer bereits am 9. August 2013 anlässlich einer Personenkontrolle in
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1992, nachfolgend
Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nachdem der
Beschwerdeführer bereits am 9. August 2013 anlässlich einer Personenkontrolle in
der Schweiz angehalten worden war, wobei er kein Visum vorweisen konnte, hatte
die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 13. August 2013 die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Zugleich hatte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot vom 15. August 2013 bis 14.
August 2015 verfügt. Weil der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr
angetroffen werden konnte, konnte ihm weder die Wegweisungsverfügung noch das
Einreiseverbot ausgehändigt werden. Bereits am 27. November 2013 wurde der
Beschwerdeführer erneut in der Schweiz angetroffen. Eine Überstellung nach
Frankreich, wo der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde
abgelehnt, da der Beschwerdeführer zuvor bereits in Ungarn um Asyl ersucht
hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 28. November 2013 vom Migrationsamt des
Kantons Solothurn erneut weggewiesen und mit dem Einreiseverbot vom 13. August
2013 bedient.
2. Am 21. März 2016 verheiratete sich
der Beschwerdeführer im Kosovo mit einer hierzulande aufenthaltsberechtigten ungarischen
Staatsangehörigen. Nach Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs reiste der
Beschwerdeführer am 10. März 2017 aus dem Kosovo herkommend in die Schweiz ein.
Infolgedessen erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 21. März
2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei der Ehefrau,
gültig bis am 28. Februar 2022. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter, geb. [...]
2017 hervor, welche die ungarische Staatsangehörigkeit innehat.
3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...] das
Migrationsamt über die Trennung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau per
28. Juni 2021 informiert hatte, gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer
nach diversen Sachverhaltsabklärungen am 19. Februar 2025 das rechtliche
Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und
Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum.
4. Nach Mandatierung eines
Rechtsvertreters und der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, wobei insbesondere
um die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zur Scheidung
ersuchte wurde, verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI)
am 24. April 2025 Folgendes:
1. Der sinngemässe Antrag vom 6. April 2025
um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die im Rahmen des Familiennachzuges
erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Trennung nicht
verlängert.
3. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50
AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige erteilt.
4. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2025 zu verlassen. A.___ ist zur
Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des
Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
5. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Dagegen erhob der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung vom 24. April
2025 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei zu verlängern.
3. Der Wegweisungsvollzug sei bis zum
definitiven Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel auszusetzen und es sei
dem Beschwerdeführer zu gestatten, bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
zu verbleiben. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
4. Eventualiter sei die Streitsache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz für eine Neubeurteilung zurückzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai
2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte
der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein und machte insbesondere geltend, die Ehefrau beabsichtige, den
Beschwerdeführer völlig von der Tochter zu distanzieren.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz
mit Eingabe vom 6. April 2025 die Sistierung des ausländerrechtlichen
Verfahrens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragt. Das
Migrationsamt hat die Sistierung mit Verfügung vom 24. April 2025
abgewiesen. Indem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der
Verfügung verlangt, ist auch das abgewiesene Sistierungsgesuch angefochten.
2.2
Gemäss § 58 Abs. 1 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 126 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) kann ein Verfahren sistiert werden,
wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann
sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme
bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101; Art. 124 Abs. 1 Satz 2
ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil des
Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1). Zwischen dem ehe- und
dem ausländerrechtlichen Verfahren liegt regelmässig kein derart enger Konnex
vor, dass das Scheidungsurteil zwingend abzuwarten wäre (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2, 2C_123/2015 vom 30. September
2015.
E. 2.7, 2C_1025/2013 vom 7. April 2014 E. 1.3). Ausländerrechtlich sind
die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie tatsächlich gelebt
werden, weshalb die angestrebte Änderung des Besuchsrechts durch den
Beschwerdeführer im Rahmen der Scheidungsklage für die Sistierung nicht von
Bedeutung ist. Indem der Beschwerdeführer bereits vor über vier Jahren die
Ehegemeinschaft aufgegeben hat, ist dadurch die Auflösung der Ehe nach Art. 50
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) gegeben. Für die Prüfung eines eigenständigen
Aufenthaltsrechtes nach Art. 50 AIG ist nicht zwingend die Scheidung
abzuwarten. Das Migrationsamt hat somit richtigerweise den Antrag um Sistierung
abgewiesen.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden
(Art. 2 FZA).
3.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten)
Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell
besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und
dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch
dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines
Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).
3.3
Da bei einer Scheidung bzw. einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,
SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393
E. 2.1).
3.4
Weil nur das intakte Ehe- und
Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen,
inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem
Recht auf Familienleben.
3.5
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, sich bereits am 28. Juni 2021 von seiner hier aufenthaltsberechtigten
ungarischen Ehefrau getrennt zu haben. Mangels Erfüllens resp. Fortdauerns der
Bewilligungsvoraussetzungen kann die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden. Zu prüfen bleiben damit
allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.
4.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im
FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von
Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige
von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der nacheheliche
Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per 1. Januar
2025.
neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf bereits hängige
Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der vorliegenden
Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine
relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich, zumal die neue
Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und nichteheliche
Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb weitgehend auf die
bisherige Praxis verwiesen werden.
4.2
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober
2011.
E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom 13. August
2015.
E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante
Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge
Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bzw.
Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich
auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann
aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben
gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger
Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom
6.
März 2017 E. 2.4; 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1).
Die genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich:
Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von
EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit
einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen
verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer
fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die
für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet
spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen
des wechselseitigen Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September
2020.
E. 5).
4.3
Die Ehe des Beschwerdeführers
bestand in der Schweiz vom 10. März 2017 (Einreise) bis am 28. Juni 2021
(Trennung) und somit unbestrittenermassen länger als die gesetzlich geforderten
drei Jahre, weshalb eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG vorzunehmen ist.
5.1
Nach Art. 58a AIG berücksichtigt die
zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). An der
wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e
Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE,
SR 142.201) fehlt es, wenn die ausländische Person ihre finanziellen
Verpflichtungen vernachlässigt sowie nachhaltig und vorwerfbar Schulden
erwirtschaftet. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen
Schuldenwirtschaft bildet die Höhe der Verschuldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3; 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023
E. 5.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies verlangt
die Rechtsprechung, dass die Schuldenwirtschaft der ausländischen Person
vorwerfbar ist. Mit anderen Worten muss die Verschuldung mutwillig erfolgt
sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3;
Urteile des Bundesgerichts 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1;
2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne
von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische
Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit
ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E.
5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3; 2C_136/2017 vom
20.
November 2017 E. 3.3). Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am
Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Rechtsprechung verlangt keine
geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit oder ein hohes
Einkommen. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann,
keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in
nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1043/2021
vom 3. August 2022 E. 3.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3;
2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1).
Bei der Beurteilung der Integration
einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu
würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023
E. 4.2.5; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_342/2021 vom 20.
September 2021 E. 6.3). Erweisen sich die Sprachkompetenzen und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben als mangelhaft, haben die rechtsanwendenden
Behörden auch zu prüfen, weshalb diese Integrationskriterien nicht hinreichend
ausgeprägt sind (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE). Eine Abweichung
von den Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer diese aufgrund der in Art. 77f VZAE genannten Gründe nicht
erfüllen kann. Insbesondere ist der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben Rechnung
zu tragen (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Unterlassen die
rechtsanwendenden Behörden die geforderte gesamthafte Würdigung der
Integrationsleistung der ausländischen Person, verletzen sie Art. 58a Abs. 2
AIG und Art. 77f VZAE (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_790/2021 vom 7. März
2023.
E. 5.3).
5.2
Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er habe keine
Rechtsgüter von Einzelnen verletzt und stelle deshalb keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit dar. Zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers würden
aus dem Jahr 2013 und somit noch vor der Eheschliessung und vor Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung stammen. Bei den Sanktionen handle es sich
ausschliesslich um Geldstrafen und Bussen. Berücksichtige man lediglich jene
Delikte, die der Beschwerdeführer nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung
begangen habe, so handle es sich um Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen
und notabene um keine Freiheitsstrafen. Die Vorinstanz habe die Deliktsart
sowie das Strafmass nicht genügend berücksichtigt. Trotz seiner
strafrechtlichen Verfehlungen habe der Beschwerdeführer die Rechtsordnung
eingehalten. Betreffend das Zusammenwirken mit den Behörden werde weder auf seinen
gesundheitlichen Zustand noch auf seine schwierige Situation nach der Trennung
Rücksicht genommen. Insbesondere seit Mandatierung und Unterstützung des
Rechtsanwaltes sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers führe nicht zu einer
Verneinung einer gelungenen Integration. Mittlerweile gehe der Beschwerdeführer
einer Erwerbstätigkeit nach und generiere ein regelmässiges Einkommen. Für die
vormalige Erwerbslosigkeit seien gesundheitliche Gründe verantwortlich. Der
Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz keine Arztzeugnisse einreichen können,
weil er noch in Behandlung sei. Da der Beschwerdeführer über keinen
Ausländerausweis verfüge, sei es ihm ferner schwergefallen, eine Anstellung zu
finden. Hinsichtlich der Schulden bringt der Beschwerdeführer vor, einer
geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wodurch er in der Lage sein werde, die
Alimente für seine Tochter zu bezahlen und keine neuen Schulden mehr zu
generieren. Auch werde er Gläubiger kontaktieren betreffend
Zahlungsvereinbarungen. Der Beschwerdeführer respektiere die Werte der
Bundesverfassung und verfüge gemäss des Sprachnachweises mit Referenzniveau A2
auch über Sprachkompetenzen.
5.3.1
Indem der Beschwerdeführer ein
Deutschzertifikat mit Referenzniveau A2 vorweisen kann (AS 414), kann davon
Dispositiv
ausgegangen werden, dass er über deutsche Sprachkompetenzen verfügt, wodurch
das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt
anzusehen ist (Art. 77d i.V.m. Art. 77 VZAE).
5.3.2 Während seines Aufenthaltes in der
Schweiz hat der Beschwerdeführer zufolge seiner Erwerbstätigkeit keine
Sozialhilfe bezogen (AS 320, 323). Wiewohl er ab spätestens Oktober 2023
arbeitslos war und von seiner Partnerin finanziell unterstützt wurde (AS 456),
befindet er sich seit dem 1. Mai 2025 erneut in einem Arbeitsverhältnis
(Beschwerdebeilage 3). Auffällig erscheint, dass der Arbeitsvertrag nicht
angibt, in welcher Funktion der Beschwerdeführer angestellt wurde. Der Vertrag
besteht aus abstraktem Inhalt. Es steht die Frage im Raum, ob es sich um eine
Gefälligkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens handelt. Betreffend der
Erwerbslosigkeit kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung vorgehalten
werden, dass ihm mit einer Aufenthaltsbestätigung zumutbar gewesen war, eine
Anstellung zu finden, da das Ausstellen von Aufenthaltsbestätigungen zu Handen
allfälliger Arbeitgeber während eines hängigen Verfahrens im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4). Ferner vermögen die
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
fehlenden Möglichkeit der Erwerbsaufnahme nicht zu überzeugen, reichte doch der
Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG auch vor
Verwaltungsgericht keine ärztlichen Berichte ein. Trotz der vorübergehenden
Arbeitslosigkeit kann aufgrund der wiederholten Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz auf eine wirtschaftliche
Integration geschlossen werden.
5.3.3 Gegen eine wirtschaftliche
Integration im engeren Sinne spricht hingegen die hohe und weiterhin zunehmende
Verschuldung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014
vom 23. Januar 2015 E. 5.5). Wohingegen der Beschwerdeführer per Januar
2023 mit Schulden von CHF 56'490.71 (davon eheliche Schulden im Betrag von
CHF 4'097.60) verzeichnet war (AS 324-328), betrugen die Schulden bereits im
Oktober 2024 CHF 104'854.97 (AS 419-422). Die Schulden des
Beschwerdeführers haben sich somit in 1 ½ Jahren fast verdoppelt. In der
Folge nahmen die Schulden des Beschwerdeführers kontinuierlich zu, indem er per
April 2025 mit Schulden von insgesamt CHF 113'914.87 im Betreibungsregister
verzeichnet (AS 517-520) war. Dabei wurde er im März und April 2025 letztmals
betrieben (AS 517). Mit Blick auf die wirtschaftliche Integration fällt
ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer während den letzten Jahren
offensichtlich nie gelungen ist, trotz seiner Erwerbstätigkeit und damit
einhergehenden geregelten Einkommen seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,
haben die Schulden des Beschwerdeführers doch während seiner Aufenthaltsjahre
in der Schweiz und auch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens
stetig zugenommen.
Eine Verschuldung schliesst eine
erfolgreiche Integration dann nicht aus, wenn die ausländische Person im
Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016
vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015
E. 4.5), was in casu nicht zutrifft. Das Bundesgericht hat im Urteil
2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil
der Betroffene Schulden von ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften
Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren
Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund CHF 100'000.00 bezogen hatte. Ähnlich
zeigt sich die Situation hier. Die Schulden des Beschwerdeführers sind
beträchtlich und ernsthafte Bemühungen einer Schuldensanierung sind nicht
auszumachen. Obschon er wiederum vor Verwaltungsgericht geltend machte,
Gläubiger zwecks Zahlungsvereinbarungen kontaktieren zu wollen, sind
diesbezüglich keine Belege zu den Akten gereicht worden. Geltend gemachte
Bemühungen hätten mindestens ansatzweise belegt werden müssen (§ 26 VRG). So
bleibt es vorliegend bei reinen Parteibehauptungen. Selbst wenn keine
Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden konnten, hätte es dem
Beschwerdeführer oblegen, nach Arbeitsaufnahme ab Mai 2025 umgehend das
Betreibungsamt zu informieren und es wäre mittels seines Bruttoeinkommens von
monatlich CHF 5'250.00 (Beschwerdebeilage 3) eine Lohnpfändung möglich gewesen,
um dadurch minimale Bemühungen für eine Schuldensanierung glaubhaft zu machen.
Eine solche wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit ist auch
in prospektiver Weise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
ernsthaft gewillt ist, seine Schuldensituation zu ändern. Zu seinen Ungunsten
spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Schulden mehrheitlich um
Forderungen der Krankenkasse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2019 vom
21. November 2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014 vom 18. März 2015
E. 4.5) und um Schulden aufgrund fehlender Leistung von Alimenten handelt.
5.3.4 Zudem wurde der Beschwerdeführer
in der Schweiz insgesamt viermal strafrechtlich belangt. Neben einer
Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfachen Diebstahls wurde der
Beschwerdeführer dreimal wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen
Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt. Obschon
der Beschwerdeführer keine Delikte begangen hat, die von einer niedrigen
Gesinnung zeugen würden, ist das strafrechtlich relevante Verhalten des
Beschwerdeführers nicht zu verharmlosen. Bei der wiederholten Verurteilung wegen
der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern
i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zeigt sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ein fehlendes Zusammenwirken mit den Behörden, indem der
Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung die entzogenen
Kontrollschilder sowie den entzogenen Fahrzeugausweis nicht abgab. Nach dem
Gesagten mangelt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der hohen
Schulden sowie Straffälligkeit an der erforderlichen Integration gemäss Art. 58
Abs. 1 lit. a und d AIG, was auch die gegebenen Integrationskriterien
der Sprache und Erwerbstätigkeit nicht aufzuwiegen vermögen.
5.4 Gestützt auf die obgenannten
Erwägungen hat der Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
6.1 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen
Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem
hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende
Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; 138
II 229 E. 3.1). Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG geht nicht weniger weit als Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit
Hinweisen). Weil der Beschwerdeführer eine in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte Tochter, geb. [...] 2017, hat, ist nachfolgend zu
prüfen, ob ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Voraussetzung für die
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des
Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind ist eine in
affektiver Hinsicht zumindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht enge
Eltern-Kind-Beziehung; der Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person
auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und
dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend
«tadellos» verhalten hat («umgekehrter Familiennachzug»; vgl. BGE 144 I 91 E.
5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2020 vom 26. November 2020
E. 4.3.1). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit
einzubeziehen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2).
6.2 Der Beschwerdeführer moniert, seine
Ehefrau versuche bewusst, ihn von seiner Tochter zu distanzieren. Seit dem Jahr
2024 habe die Ehefrau den Kontakt zur Tochter erschwert. Durch ihren Wegzug in
den Kanton Graubünden sei zu Beginn eine räumliche Distanz geschaffen worden.
Die Ehefrau wolle sich die Alimente bevorschussen lassen und drohe dem
Beschwerdeführer, etwas betreffend Alimente zu unternehmen, falls er die
Tochter sehen wolle. Der Beschwerdeführer fordere den Kontakt zur Tochter nun
gerichtlich im Rahmen der Scheidungsklage. Der letzte Kontakt habe am 19. April
sowie 22. April 2025 stattgefunden. Aktuell sei er von der Ehefrau blockiert
worden. Den Kontakt zur Tochter habe die Ehefrau erst im Jahr 2024 zu
erschweren begonnen, da der Beschwerdeführer den Wunsch der Scheidung geäussert
habe. Der Beschwerdeführer habe die Tochter regelmässig gesehen und mit ihr
regelmässig Kontakt gepflegt. Er habe versucht, unter den gegebenen Umständen
so gut wie möglich den Kontakt aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer werde
aufgrund der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nun Zahlungen an die
Tochter leisten, da ihm dies erst jetzt möglich sein werde. Auch würde er gerne
Naturalleistungen in Form eines Betreuungsunterhaltes erbringen, jedoch habe
dies die Ehefrau verunmöglicht.
6.3 Das Migrationsamt verneinte einen
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgestützten Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug
mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht gegenüber seiner
Tochter nach der Trennung im Jahr 2021 trotz Wegzugs der Tochter in einen
anderen Kanton anfänglich ausgeübt. Die Ehefrau habe gegenüber dem
Migrationsamt alsdann im Jahr 2024 angegeben, der Beschwerdeführer zeige nicht
mehr viel Interesse an der Tochter, indem er sie zuletzt im April 2023 gesehen
habe. Telefonisch melde er sich jeden zweiten oder dritten Monat bei seiner
Tochter. Die affektive Bindung zwischen ihm und seiner Tochter erscheine vor
diesem Hintergrund nicht als besonders eng. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht
fehle es an der erforderlichen Beziehung. Schliesslich könne das Verhalten des
Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz und der Anhäufung von Schulden
auch nicht als tadellos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es bei
einer Wegweisung aus der Schweiz zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter über
Besuchsaufenthalte und moderne Kommunikationstechniken aufrechtzuerhalten.
6.4 Der vorinstanzlichen Würdigung bzgl.
die fehlende wirtschaftliche Beziehung vermag der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen. Indem er vorbringt, mit der Bezahlung von Alimenten
wieder beginnen und auch an Naturalleistungen beitragen zu wollen, ist
erstellt, dass er die Unterhaltszahlungen ausgesetzt hat. Dass er seit Beginn
der neuen Arbeitstätigkeit ab 1. Mai 2025 seiner Unterhaltspflicht nachgekommen
sein soll, kann der Beschwerdeführer nicht belegen. Dem Beschwerdeführer stand
es ferner offen, seit mehreren Jahren während seiner Arbeitslosigkeit eine
Änderung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen, womit er der Unterhaltspflicht
hätte nachkommen können. Diverse Schreiben der Gemeinde [...] sowie eines
Beratungszentrums des Kantons [...] (AS 432-435) hinsichtlich der
Unterhaltspflicht sowie möglichen Zahlungsvereinbarungen blieben entgegen
anderweitigen Behauptungen vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Nachdem der
Beschwerdeführer bis dato auch nicht vorbringen kann, substanziellen
Naturalunterhalt zu leisten (vgl. dazu BGE 140 I 145 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3), indem er lediglich
wünscht, diesen zu leisten, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
als zutreffend.
Auch die affektive Beziehung ist nicht
genügend glaubhaft gemacht, indem der Beschwerdeführer appellatorisch
behauptet, das Besuchsrecht sei von der Ehefrau verunmöglicht worden. Gestützt
auf die Akten gelang es dem Beschwerdeführer nach der Trennung und trotz Wegzugs
seiner Tochter bis spätestens April 2023 das Besuchsrecht jedes zweite
Wochenende wahrzunehmen (AS 436). Dass die geltend gemachten mentalen
Schwierigkeiten zwei Jahre nach der Trennung eingesetzt haben sollen, ist
weiterhin nicht erstellt. Auch kann der Beschwerdeführer die erfolglose
Kontaktaufnahme zu seiner Tochter nicht belegen, weshalb die Verunmöglichung
des Besuchsrechts durch die Ehefrau wenig glaubhaft scheint. Die vor
Verwaltungsgericht eingereichten Fotos (Beschwerdebeilage 5), wovon drei Fotos
den Beschwerdeführer mit seiner Tochter am Einkaufen zeigen, wurden am gleichen
Tag aufgenommen und vermögen somit keine affektive Beziehung zu belegen. Zwei
eingereichte Screenshots eines Facetime-Anrufes zeugen zwar von einer
zweimaligen Kontaktaufnahme, nicht jedoch davon, wie häufig der
Beschwerdeführer mit seiner Tochter telefoniert. Jegliche weitere Kommunikation
mit seiner Tochter, die (vergebliche) Kontaktaufnahme zwecks Wahrnehmung des
Besuchsrechts resp. Blockierung durch die Ehefrau oder Belege von weiteren
gemeinsamen Ausflügen mit seiner Tochter konnte der Beschwerdeführer nicht zu
den Akten reichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun in der Scheidungsklage
eine Anpassung des Besuchsrechts fordert, ergibt sich dadurch keine Garantie,
dass er dieses alsdann wirklich wahrnehmen wird. Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG abgestützten Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.
7. Der Beschwerdeführer reiste im Alter
von 24 Jahren im Rahmen des bewilligten Familiennachzuges in die Schweiz ein
und hält sich mittlerweile 8 ½ Jahre in der Schweiz auf. Obschon der
Beschwerdeführer über deutsche Sprachkenntnisse verfügt und einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, sowie er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden musste, kann er
insbesondere angesichts der Schulden nicht als integriert angesehen werden.
Trotz einer Erwerbsaufnahme ab Mai 2025 konnte er weder
Schuldensanierungsbemühungen vorweisen noch kommt er der finanziellen
Unterstützungspflicht für seine Tochter nach. Der Beschwerdeführer hat als in
der Schweiz nicht integriert zu gelten (vgl. E. 5.3). Den überwiegenden Teil
seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen
Erwachsenenjahre hat der Beschwerdeführer im Kosovo verbracht, dort die Schule
besucht und als Landwirt gearbeitet. Dass er mit den dortigen sprachlichen und
kulturellen Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich, zumal er während den letzten Jahren – auch zu
Besuchszwecken seiner dortigen Familienmitglieder – mehrmals in sein Heimatland
gereist ist (AS 303, 317, 393, 404). Der Beschwerdeführer verfügt somit im
Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte. Bei den in der Schweiz ansässigen
Familienangehörigen, zu welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 EMRK bestehen würde, handelte es sich einzig um seine Tochter. Zu
dieser besteht wie bereits erwähnte jedoch keine anspruchsbegründende Beziehung
(vgl. E. 6.4). Der Kontakt zur Tochter kann durch gegenseitige Besuche, entsprechender
Anpassung der Modalitäten des Besuchsrechts sowie per moderner
Kommunikationsmittel gelebt werden. Durch seine Berufstätigkeit im Heimatland
und durch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen ist dem
Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seiner Heimat möglich. Dem
Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Wegweisung
ist geeignetes und notwendiges Mittel, um dem öffentlichen Interesse an einer
nicht akzeptablen Schuldenwirtschaft wirksam zu begegnen. Die Wegweisung aus
der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er wird aus der Schweiz
weggewiesen und hat diese – wie auch den Schengen-Raum (Art. 26b Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281) –, unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen.
9. Der Beschwerdeführer ersuchte um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über das Gesuch wurde bis anhin
noch nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste, da der Beschwerdeführer,
wie zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides, weiterhin keine
Schuldensanierung vornimmt, keine Alimente bezahlt und weiterhin keine
affektive Beziehung zu seiner Tochter besteht. Da die Abweisung der Beschwerde
jedoch stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist an die
Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen.
Nichtsdestotrotz gilt aber der Beschwerdeführer ohnehin nicht als mittellos. Gemäss
eingereichter Scheidungsklage nimmt der Beschwerdeführer diverse Ausgabepunkte
wie den Mietzins von CHF 1'200.00 sowie die Auslagen für den Arbeitsweg von CHF
400.00 rein hypothetisch für die Zukunft an. Diese Kosten sind jedoch in
keinster Weise belegt, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und
auf dem Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege darauf
hingewiesen wird, dass die Ausgaben zu belegen sind. Gemäss eingereichtem
Mietvertrag beträgt der Mietzins seit September 2024 CHF 740.00. Auslagen
für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 400.00 können nicht berücksichtigt werden,
da es sich um hypothetische Auslagen handelt. Weitere Auslagen werden ebenfalls
nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ist bekannt, dass die geschuldeten
Unterhaltsbeiträge seit Jahren nicht bezahlt werden (z.B. AS 436), die geltend
gemachte Zahlung wird auch nicht belegt. Entsprechend können die CHF 1'650.00
auch nicht berücksichtigt werden. Es resultiert dadurch bei Einnahmen von CHF 4'600.00
monatlich und Auslagen von CHF 2'630.35 (Grundbedarf CHF 1'200.00 +
zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00 + Mietzins CHF 740.00 +
Krankenkassenprämie CHF 450.35) ein Überschuss von CHF 1'970.00. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge fehlender Mittellosigkeit
abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist
gesetzt auf den 31. Januar 2026.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann