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Entscheid

VWBES.2025.152

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

21. Oktober 2025Deutsch27 min

Beschwerdeführer bereits am 9. August 2013 anlässlich einer Personenkontrolle in

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1992, nachfolgend

Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nachdem der

Beschwerdeführer bereits am 9. August 2013 anlässlich einer Personenkontrolle in

der Schweiz angehalten worden war, wobei er kein Visum vorweisen konnte, hatte

die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 13. August 2013 die Wegweisung

des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Zugleich hatte das damalige

Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot vom 15. August 2013 bis 14.

August 2015 verfügt. Weil der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr

angetroffen werden konnte, konnte ihm weder die Wegweisungsverfügung noch das

Einreiseverbot ausgehändigt werden. Bereits am 27. November 2013 wurde der

Beschwerdeführer erneut in der Schweiz angetroffen. Eine Überstellung nach

Frankreich, wo der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde

abgelehnt, da der Beschwerdeführer zuvor bereits in Ungarn um Asyl ersucht

hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 28. November 2013 vom Migrationsamt des

Kantons Solothurn erneut weggewiesen und mit dem Einreiseverbot vom 13. August

2013 bedient.

2. Am 21. März 2016 verheiratete sich

der Beschwerdeführer im Kosovo mit einer hierzulande aufenthaltsberechtigten ungarischen

Staatsangehörigen. Nach Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs reiste der

Beschwerdeführer am 10. März 2017 aus dem Kosovo herkommend in die Schweiz ein.

Infolgedessen erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 21. März

2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei der Ehefrau,

gültig bis am 28. Februar 2022. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter, geb. [...]

2017 hervor, welche die ungarische Staatsangehörigkeit innehat.

3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...] das

Migrationsamt über die Trennung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau per

28. Juni 2021 informiert hatte, gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer

nach diversen Sachverhaltsabklärungen am 19. Februar 2025 das rechtliche

Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und

Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum.

4. Nach Mandatierung eines

Rechtsvertreters und der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, wobei insbesondere

um die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zur Scheidung

ersuchte wurde, verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI)

am 24. April 2025 Folgendes:

1. Der sinngemässe Antrag vom 6. April 2025

um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die im Rahmen des Familiennachzuges

erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Trennung nicht

verlängert.

3. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige erteilt.

4. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2025 zu verlassen. A.___ ist zur

Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des

Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.

5. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5. Dagegen erhob der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung vom 24. April

2025 sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sei zu verlängern.

3. Der Wegweisungsvollzug sei bis zum

definitiven Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel auszusetzen und es sei

dem Beschwerdeführer zu gestatten, bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

zu verbleiben. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

4. Eventualiter sei die Streitsache im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz für eine Neubeurteilung zurückzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai

2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte

der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ein und machte insbesondere geltend, die Ehefrau beabsichtige, den

Beschwerdeführer völlig von der Tochter zu distanzieren.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz

mit Eingabe vom 6. April 2025 die Sistierung des ausländerrechtlichen

Verfahrens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragt. Das

Migrationsamt hat die Sistierung mit Verfügung vom 24. April 2025

abgewiesen. Indem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der

Verfügung verlangt, ist auch das abgewiesene Sistierungsgesuch angefochten.

2.2

Gemäss § 58 Abs. 1 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 126 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) kann ein Verfahren sistiert werden,

wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann

sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens

abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme

bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101; Art. 124 Abs. 1 Satz 2

ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil des

Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1). Zwischen dem ehe- und

dem ausländerrechtlichen Verfahren liegt regelmässig kein derart enger Konnex

vor, dass das Scheidungsurteil zwingend abzuwarten wäre (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2, 2C_123/2015 vom 30. September

2015.

E. 2.7, 2C_1025/2013 vom 7. April 2014 E. 1.3). Ausländerrechtlich sind

die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie tatsächlich gelebt

werden, weshalb die angestrebte Änderung des Besuchsrechts durch den

Beschwerdeführer im Rahmen der Scheidungsklage für die Sistierung nicht von

Bedeutung ist. Indem der Beschwerdeführer bereits vor über vier Jahren die

Ehegemeinschaft aufgegeben hat, ist dadurch die Auflösung der Ehe nach Art. 50

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) gegeben. Für die Prüfung eines eigenständigen

Aufenthaltsrechtes nach Art. 50 AIG ist nicht zwingend die Scheidung

abzuwarten. Das Migrationsamt hat somit richtigerweise den Antrag um Sistierung

abgewiesen.

3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen

Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden

(Art. 2 FZA).

3.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten)

Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell

besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und

dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch

dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines

Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).

3.3

Da bei einer Scheidung bzw. einer

rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,

SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393

E. 2.1).

3.4

Weil nur das intakte Ehe- und

Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV

geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen,

inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem

Recht auf Familienleben.

3.5

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, sich bereits am 28. Juni 2021 von seiner hier aufenthaltsberechtigten

ungarischen Ehefrau getrennt zu haben. Mangels Erfüllens resp. Fortdauerns der

Bewilligungsvoraussetzungen kann die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m.

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden. Zu prüfen bleiben damit

allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.

4.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im

FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von

Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige

von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der nacheheliche

Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per 1. Januar

2025.

neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf bereits hängige

Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der vorliegenden

Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine

relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich, zumal die neue

Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und nichteheliche

Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb weitgehend auf die

bisherige Praxis verwiesen werden.

4.2

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober

2011.

E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom 13. August

2015.

E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante

Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge

Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bzw.

Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich

auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann

aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben

gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger

Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom

6.

März 2017 E. 2.4; 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1).

Die genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich:

Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von

EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit

einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen

verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer

fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die

für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet

spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen

des wechselseitigen Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September

2020.

E. 5).

4.3

Die Ehe des Beschwerdeführers

bestand in der Schweiz vom 10. März 2017 (Einreise) bis am 28. Juni 2021

(Trennung) und somit unbestrittenermassen länger als die gesetzlich geforderten

drei Jahre, weshalb eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG vorzunehmen ist.

5.1

Nach Art. 58a AIG berücksichtigt die

zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). An der

wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e

Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE,

SR 142.201) fehlt es, wenn die ausländische Person ihre finanziellen

Verpflichtungen vernachlässigt sowie nachhaltig und vorwerfbar Schulden

erwirtschaftet. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen

Schuldenwirtschaft bildet die Höhe der Verschuldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3; 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023

E. 5.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies verlangt

die Rechtsprechung, dass die Schuldenwirtschaft der ausländischen Person

vorwerfbar ist. Mit anderen Worten muss die Verschuldung mutwillig erfolgt

sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3;

Urteile des Bundesgerichts 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1;

2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne

von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische

Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit

ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht

nachkommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E.

5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3; 2C_136/2017 vom

20.

November 2017 E. 3.3). Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am

Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Rechtsprechung verlangt keine

geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit oder ein hohes

Einkommen. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann,

keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in

nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1043/2021

vom 3. August 2022 E. 3.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3;

2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1).

Bei der Beurteilung der Integration

einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu

würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023

E. 4.2.5; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_342/2021 vom 20.

September 2021 E. 6.3). Erweisen sich die Sprachkompetenzen und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben als mangelhaft, haben die rechtsanwendenden

Behörden auch zu prüfen, weshalb diese Integrationskriterien nicht hinreichend

ausgeprägt sind (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE). Eine Abweichung

von den Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer diese aufgrund der in Art. 77f VZAE genannten Gründe nicht

erfüllen kann. Insbesondere ist der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben Rechnung

zu tragen (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Unterlassen die

rechtsanwendenden Behörden die geforderte gesamthafte Würdigung der

Integrationsleistung der ausländischen Person, verletzen sie Art. 58a Abs. 2

AIG und Art. 77f VZAE (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_790/2021 vom 7. März

2023.

E. 5.3).

5.2

Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er habe keine

Rechtsgüter von Einzelnen verletzt und stelle deshalb keine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit dar. Zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers würden

aus dem Jahr 2013 und somit noch vor der Eheschliessung und vor Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung stammen. Bei den Sanktionen handle es sich

ausschliesslich um Geldstrafen und Bussen. Berücksichtige man lediglich jene

Delikte, die der Beschwerdeführer nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung

begangen habe, so handle es sich um Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen

und notabene um keine Freiheitsstrafen. Die Vorinstanz habe die Deliktsart

sowie das Strafmass nicht genügend berücksichtigt. Trotz seiner

strafrechtlichen Verfehlungen habe der Beschwerdeführer die Rechtsordnung

eingehalten. Betreffend das Zusammenwirken mit den Behörden werde weder auf seinen

gesundheitlichen Zustand noch auf seine schwierige Situation nach der Trennung

Rücksicht genommen. Insbesondere seit Mandatierung und Unterstützung des

Rechtsanwaltes sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers führe nicht zu einer

Verneinung einer gelungenen Integration. Mittlerweile gehe der Beschwerdeführer

einer Erwerbstätigkeit nach und generiere ein regelmässiges Einkommen. Für die

vormalige Erwerbslosigkeit seien gesundheitliche Gründe verantwortlich. Der

Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz keine Arztzeugnisse einreichen können,

weil er noch in Behandlung sei. Da der Beschwerdeführer über keinen

Ausländerausweis verfüge, sei es ihm ferner schwergefallen, eine Anstellung zu

finden. Hinsichtlich der Schulden bringt der Beschwerdeführer vor, einer

geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wodurch er in der Lage sein werde, die

Alimente für seine Tochter zu bezahlen und keine neuen Schulden mehr zu

generieren. Auch werde er Gläubiger kontaktieren betreffend

Zahlungsvereinbarungen. Der Beschwerdeführer respektiere die Werte der

Bundesverfassung und verfüge gemäss des Sprachnachweises mit Referenzniveau A2

auch über Sprachkompetenzen.

5.3.1

Indem der Beschwerdeführer ein

Deutschzertifikat mit Referenzniveau A2 vorweisen kann (AS 414), kann davon

Dispositiv

ausgegangen werden, dass er über deutsche Sprachkompetenzen verfügt, wodurch

das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt

anzusehen ist (Art. 77d i.V.m. Art. 77 VZAE).

5.3.2 Während seines Aufenthaltes in der

Schweiz hat der Beschwerdeführer zufolge seiner Erwerbstätigkeit keine

Sozialhilfe bezogen (AS 320, 323). Wiewohl er ab spätestens Oktober 2023

arbeitslos war und von seiner Partnerin finanziell unterstützt wurde (AS 456),

befindet er sich seit dem 1. Mai 2025 erneut in einem Arbeitsverhältnis

(Beschwerdebeilage 3). Auffällig erscheint, dass der Arbeitsvertrag nicht

angibt, in welcher Funktion der Beschwerdeführer angestellt wurde. Der Vertrag

besteht aus abstraktem Inhalt. Es steht die Frage im Raum, ob es sich um eine

Gefälligkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens handelt. Betreffend der

Erwerbslosigkeit kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung vorgehalten

werden, dass ihm mit einer Aufenthaltsbestätigung zumutbar gewesen war, eine

Anstellung zu finden, da das Ausstellen von Aufenthaltsbestätigungen zu Handen

allfälliger Arbeitgeber während eines hängigen Verfahrens im Einklang mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4). Ferner vermögen die

gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der

fehlenden Möglichkeit der Erwerbsaufnahme nicht zu überzeugen, reichte doch der

Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG auch vor

Verwaltungsgericht keine ärztlichen Berichte ein. Trotz der vorübergehenden

Arbeitslosigkeit kann aufgrund der wiederholten Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz auf eine wirtschaftliche

Integration geschlossen werden.

5.3.3 Gegen eine wirtschaftliche

Integration im engeren Sinne spricht hingegen die hohe und weiterhin zunehmende

Verschuldung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014

vom 23. Januar 2015 E. 5.5). Wohingegen der Beschwerdeführer per Januar

2023 mit Schulden von CHF 56'490.71 (davon eheliche Schulden im Betrag von

CHF 4'097.60) verzeichnet war (AS 324-328), betrugen die Schulden bereits im

Oktober 2024 CHF 104'854.97 (AS 419-422). Die Schulden des

Beschwerdeführers haben sich somit in 1 ½ Jahren fast verdoppelt. In der

Folge nahmen die Schulden des Beschwerdeführers kontinuierlich zu, indem er per

April 2025 mit Schulden von insgesamt CHF 113'914.87 im Betreibungsregister

verzeichnet (AS 517-520) war. Dabei wurde er im März und April 2025 letztmals

betrieben (AS 517). Mit Blick auf die wirtschaftliche Integration fällt

ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer während den letzten Jahren

offensichtlich nie gelungen ist, trotz seiner Erwerbstätigkeit und damit

einhergehenden geregelten Einkommen seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,

haben die Schulden des Beschwerde­führers doch während seiner Aufenthaltsjahre

in der Schweiz und auch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens

stetig zugenommen.

Eine Verschuldung schliesst eine

erfolgreiche Integration dann nicht aus, wenn die ausländische Person im

Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016

vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015

E. 4.5), was in casu nicht zutrifft. Das Bundesgericht hat im Urteil

2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil

der Betroffene Schulden von ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften

Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren

Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund CHF 100'000.00 bezogen hatte. Ähnlich

zeigt sich die Situation hier. Die Schulden des Beschwerdeführers sind

beträchtlich und ernsthafte Bemühungen einer Schuldensanierung sind nicht

auszumachen. Obschon er wiederum vor Verwaltungsgericht geltend machte,

Gläubiger zwecks Zahlungsvereinbarungen kontaktieren zu wollen, sind

diesbezüglich keine Belege zu den Akten gereicht worden. Geltend gemachte

Bemühungen hätten mindestens ansatzweise belegt werden müssen (§ 26 VRG). So

bleibt es vorliegend bei reinen Parteibehauptungen. Selbst wenn keine

Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden konnten, hätte es dem

Beschwerdeführer oblegen, nach Arbeitsaufnahme ab Mai 2025 umgehend das

Betreibungsamt zu informieren und es wäre mittels seines Bruttoeinkommens von

monatlich CHF 5'250.00 (Beschwerdebeilage 3) eine Lohnpfändung möglich gewesen,

um dadurch minimale Bemühungen für eine Schuldensanierung glaubhaft zu machen.

Eine solche wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit ist auch

in prospektiver Weise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

ernsthaft gewillt ist, seine Schuldensituation zu ändern. Zu seinen Ungunsten

spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Schulden mehrheitlich um

Forderungen der Krankenkasse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2019 vom

21. November 2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014 vom 18. März 2015

E. 4.5) und um Schulden aufgrund fehlender Leistung von Alimenten handelt.

5.3.4 Zudem wurde der Beschwerdeführer

in der Schweiz insgesamt viermal strafrechtlich belangt. Neben einer

Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfachen Diebstahls wurde der

Beschwerdeführer dreimal wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen

Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt. Obschon

der Beschwerdeführer keine Delikte begangen hat, die von einer niedrigen

Gesinnung zeugen würden, ist das strafrechtlich relevante Verhalten des

Beschwerdeführers nicht zu verharmlosen. Bei der wiederholten Verurteilung wegen

der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern

i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zeigt sich entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ein fehlendes Zusammenwirken mit den Behörden, indem der

Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung die entzogenen

Kontrollschilder sowie den entzogenen Fahrzeugausweis nicht abgab. Nach dem

Gesagten mangelt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der hohen

Schulden sowie Straffälligkeit an der erforderlichen Integration gemäss Art. 58

Abs. 1 lit. a und d AIG, was auch die gegebenen Integrationskriterien

der Sprache und Erwerbstätigkeit nicht aufzuwiegen vermögen.

5.4 Gestützt auf die obgenannten

Erwägungen hat der Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

6.1 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen

Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem

hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende

Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; 138

II 229 E. 3.1). Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG geht nicht weniger weit als Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit

Hinweisen). Weil der Beschwerdeführer eine in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte Tochter, geb. [...] 2017, hat, ist nachfolgend zu

prüfen, ob ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Voraussetzung für die

Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des

Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind ist eine in

affektiver Hinsicht zumindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht enge

Eltern-Kind-Beziehung; der Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz

zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person

auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und

dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend

«tadellos» verhalten hat («umgekehrter Familiennachzug»; vgl. BGE 144 I 91 E.

5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2020 vom 26. November 2020

E. 4.3.1). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit

einzubeziehen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2).

6.2 Der Beschwerdeführer moniert, seine

Ehefrau versuche bewusst, ihn von seiner Tochter zu distanzieren. Seit dem Jahr

2024 habe die Ehefrau den Kontakt zur Tochter erschwert. Durch ihren Wegzug in

den Kanton Graubünden sei zu Beginn eine räumliche Distanz geschaffen worden.

Die Ehefrau wolle sich die Alimente bevorschussen lassen und drohe dem

Beschwerdeführer, etwas betreffend Alimente zu unternehmen, falls er die

Tochter sehen wolle. Der Beschwerdeführer fordere den Kontakt zur Tochter nun

gerichtlich im Rahmen der Scheidungsklage. Der letzte Kontakt habe am 19. April

sowie 22. April 2025 stattgefunden. Aktuell sei er von der Ehefrau blockiert

worden. Den Kontakt zur Tochter habe die Ehefrau erst im Jahr 2024 zu

erschweren begonnen, da der Beschwerdeführer den Wunsch der Scheidung geäussert

habe. Der Beschwerdeführer habe die Tochter regelmässig gesehen und mit ihr

regelmässig Kontakt gepflegt. Er habe versucht, unter den gegebenen Umständen

so gut wie möglich den Kontakt aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer werde

aufgrund der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nun Zahlungen an die

Tochter leisten, da ihm dies erst jetzt möglich sein werde. Auch würde er gerne

Naturalleistungen in Form eines Betreuungsunterhaltes erbringen, jedoch habe

dies die Ehefrau verunmöglicht.

6.3 Das Migrationsamt verneinte einen

auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgestützten Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug

mit der Begründung, der Beschwer­deführer habe sein Besuchsrecht gegenüber seiner

Tochter nach der Trennung im Jahr 2021 trotz Wegzugs der Tochter in einen

anderen Kanton anfänglich ausgeübt. Die Ehefrau habe gegenüber dem

Migrationsamt alsdann im Jahr 2024 angegeben, der Beschwerdeführer zeige nicht

mehr viel Interesse an der Tochter, indem er sie zuletzt im April 2023 gesehen

habe. Telefonisch melde er sich jeden zweiten oder dritten Monat bei seiner

Tochter. Die affektive Bindung zwischen ihm und seiner Tochter erscheine vor

diesem Hintergrund nicht als besonders eng. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht

fehle es an der erforderlichen Beziehung. Schliesslich könne das Verhalten des

Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz und der Anhäufung von Schulden

auch nicht als tadellos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es bei

einer Wegweisung aus der Schweiz zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter über

Besuchsaufenthalte und moderne Kommunikationstechniken aufrechtzuerhalten.

6.4 Der vorinstanzlichen Würdigung bzgl.

die fehlende wirtschaftliche Beziehung vermag der Beschwerdeführer nichts

Stichhaltiges entgegenzusetzen. Indem er vorbringt, mit der Bezahlung von Alimenten

wieder beginnen und auch an Naturalleistungen beitragen zu wollen, ist

erstellt, dass er die Unterhaltszahlungen ausgesetzt hat. Dass er seit Beginn

der neuen Arbeitstätigkeit ab 1. Mai 2025 seiner Unterhaltspflicht nachgekommen

sein soll, kann der Beschwerdeführer nicht belegen. Dem Beschwerdeführer stand

es ferner offen, seit mehreren Jahren während seiner Arbeitslosigkeit eine

Änderung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen, womit er der Unterhaltspflicht

hätte nachkommen können. Diverse Schreiben der Gemeinde [...] sowie eines

Beratungszentrums des Kantons [...] (AS 432-435) hinsichtlich der

Unterhaltspflicht sowie möglichen Zahlungsvereinbarungen blieben entgegen

anderweitigen Behauptungen vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Nachdem der

Beschwerdeführer bis dato auch nicht vorbringen kann, substanziellen

Naturalunterhalt zu leisten (vgl. dazu BGE 140 I 145 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3), indem er lediglich

wünscht, diesen zu leisten, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz

als zutreffend.

Auch die affektive Beziehung ist nicht

genügend glaubhaft gemacht, indem der Beschwerdeführer appellatorisch

behauptet, das Besuchsrecht sei von der Ehefrau verunmöglicht worden. Gestützt

auf die Akten gelang es dem Beschwerdeführer nach der Trennung und trotz Wegzugs

seiner Tochter bis spätestens April 2023 das Besuchsrecht jedes zweite

Wochenende wahrzunehmen (AS 436). Dass die geltend gemachten mentalen

Schwierigkeiten zwei Jahre nach der Trennung eingesetzt haben sollen, ist

weiterhin nicht erstellt. Auch kann der Beschwerdeführer die erfolglose

Kontaktaufnahme zu seiner Tochter nicht belegen, weshalb die Verunmöglichung

des Besuchsrechts durch die Ehefrau wenig glaubhaft scheint. Die vor

Verwaltungsgericht eingereichten Fotos (Beschwerdebeilage 5), wovon drei Fotos

den Beschwerdeführer mit seiner Tochter am Einkaufen zeigen, wurden am gleichen

Tag aufgenommen und vermögen somit keine affektive Beziehung zu belegen. Zwei

eingereichte Screenshots eines Facetime-Anrufes zeugen zwar von einer

zweimaligen Kontaktaufnahme, nicht jedoch davon, wie häufig der

Beschwerdeführer mit seiner Tochter telefoniert. Jegliche weitere Kommunikation

mit seiner Tochter, die (vergebliche) Kontaktaufnahme zwecks Wahrnehmung des

Besuchsrechts resp. Blockierung durch die Ehefrau oder Belege von weiteren

gemeinsamen Ausflügen mit seiner Tochter konnte der Beschwerdeführer nicht zu

den Akten reichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun in der Scheidungsklage

eine Anpassung des Besuchsrechts fordert, ergibt sich dadurch keine Garantie,

dass er dieses alsdann wirklich wahrnehmen wird. Nach dem Gesagten hat die

Vorinstanz einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG abgestützten Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.

7. Der Beschwerdeführer reiste im Alter

von 24 Jahren im Rahmen des bewilligten Familiennachzuges in die Schweiz ein

und hält sich mittlerweile 8 ½ Jahre in der Schweiz auf. Obschon der

Beschwerdeführer über deutsche Sprachkenntnisse verfügt und einer Erwerbstätigkeit

nachgeht, sowie er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden musste, kann er

insbesondere angesichts der Schulden nicht als integriert angesehen werden.

Trotz einer Erwerbsaufnahme ab Mai 2025 konnte er weder

Schuldensanierungsbemühungen vorweisen noch kommt er der finanziellen

Unterstützungspflicht für seine Tochter nach. Der Beschwerdeführer hat als in

der Schweiz nicht integriert zu gelten (vgl. E. 5.3). Den überwiegenden Teil

seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen

Erwachsenenjahre hat der Beschwerdeführer im Kosovo verbracht, dort die Schule

besucht und als Landwirt gearbeitet. Dass er mit den dortigen sprachlichen und

kulturellen Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist

auch nicht ersichtlich, zumal er während den letzten Jahren – auch zu

Besuchszwecken seiner dortigen Familienmitglieder – mehrmals in sein Heimatland

gereist ist (AS 303, 317, 393, 404). Der Beschwerdeführer verfügt somit im

Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte. Bei den in der Schweiz ansässigen

Familienangehörigen, zu welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8

Ziff. 1 EMRK bestehen würde, handelte es sich einzig um seine Tochter. Zu

dieser besteht wie bereits erwähnte jedoch keine anspruchsbegründende Beziehung

(vgl. E. 6.4). Der Kontakt zur Tochter kann durch gegenseitige Besuche, entsprechender

Anpassung der Modalitäten des Besuchsrechts sowie per moderner

Kommunikationsmittel gelebt werden. Durch seine Berufstätigkeit im Heimatland

und durch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen ist dem

Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seiner Heimat möglich. Dem

Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Wegweisung

ist geeignetes und notwendiges Mittel, um dem öffentlichen Interesse an einer

nicht akzeptablen Schuldenwirtschaft wirksam zu begegnen. Die Wegweisung aus

der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird dem

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er wird aus der Schweiz

weggewiesen und hat diese – wie auch den Schengen-Raum (Art. 26b Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281) –, unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen.

9. Der Beschwerdeführer ersuchte um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über das Gesuch wurde bis anhin

noch nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste, da der Beschwerdeführer,

wie zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides, weiterhin keine

Schuldensanierung vornimmt, keine Alimente bezahlt und weiterhin keine

affektive Beziehung zu seiner Tochter besteht. Da die Abweisung der Beschwerde

jedoch stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist an die

Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen.

Nichtsdestotrotz gilt aber der Beschwerdeführer ohnehin nicht als mittellos. Gemäss

eingereichter Scheidungsklage nimmt der Beschwerdeführer diverse Ausgabepunkte

wie den Mietzins von CHF 1'200.00 sowie die Auslagen für den Arbeitsweg von CHF

400.00 rein hypothetisch für die Zukunft an. Diese Kosten sind jedoch in

keinster Weise belegt, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und

auf dem Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege darauf

hingewiesen wird, dass die Ausgaben zu belegen sind. Gemäss eingereichtem

Mietvertrag beträgt der Mietzins seit September 2024 CHF 740.00. Auslagen

für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 400.00 können nicht berücksichtigt werden,

da es sich um hypothetische Auslagen handelt. Weitere Auslagen werden ebenfalls

nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ist bekannt, dass die geschuldeten

Unterhaltsbeiträge seit Jahren nicht bezahlt werden (z.B. AS 436), die geltend

gemachte Zahlung wird auch nicht belegt. Entsprechend können die CHF 1'650.00

auch nicht berücksichtigt werden. Es resultiert dadurch bei Einnahmen von CHF 4'600.00

monatlich und Auslagen von CHF 2'630.35 (Grundbedarf CHF 1'200.00 +

zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00 + Mietzins CHF 740.00 +

Krankenkassenprämie CHF 450.35) ein Überschuss von CHF 1'970.00. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge fehlender Mittellosigkeit

abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist

gesetzt auf den 31. Januar 2026.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann