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Entscheid

VWBES.2025.153

vorsorglicher Führerausweisentzug

11. Juli 2025Deutsch9 min

Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem eine ärztliche Meldung des

Bürgerspitals Solothurn vom 11. April 2025 aufgrund einer verkehrsrelevanten

Alkoholproblematik Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) hervorrief, entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens

des Bau- und Justizdepartements (BJD), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. April 2025 vorsorglich den Führerausweis.

2. Mit Verfügung vom 29. April 2025 erhielt

die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.

4. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2025

beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit

grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine

verkehrsmedizinische Untersuchung, da eine solche nicht Verfügungsgegenstand

war.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).

2.2

Ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht

abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e

SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung

eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen

Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e

SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden.

Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale

Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art.

15d Abs. 3 SVG).

2.3

In den vom Gesetzgeber in Art. 15d

Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl.

Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art.

15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender

Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Botschaft

vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr

Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6).

2.4

Im Falle einer Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Abklärung ist der Führerausweis nach Art. 30 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu

entziehen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017

vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des

Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der

Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis

bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen

Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich,

hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung

zu verneinen ist (vgl. BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, Urteil des

Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe

zum Zeitpunkt seiner Hospitalisation, im Rahmen derer das

Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde, weder ein Fahrzeug geführt

noch sich im Strassenverkehr auffällig oder widerrechtlich verhalten. Er sei

nicht unter Einfluss von Alkohol am Steuer angetroffen worden. Er besässe kein

eigenes Motorfahrzeug und sei zum Zeitpunkt der Hospitalisation, welche durch

die Ambulanz erfolgt sei, zu Hause gewesen. Er habe somit keine konkrete oder

abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Mit einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung sei er einverstanden.

4.1

Der Beschwerdeführer stellt durch

seine Äusserungen in der Beschwerdeschrift das diagnostizierte

Alkoholabhängigkeitssyndrom nicht in Abrede und vermochte ferner den Verdacht

auf die mangelnde Fahreignung nicht auszuräumen. In casu liegt eine Meldung

einer Ärztin vom 11. April 2025 im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Durch

diese ärztliche Meldung bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers erwecken, weshalb von Gesetzes wegen eine

verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen ist (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art.

28a Abs. 2 VZV). Die Ärztin hat auch in Ziff. 3 des Formulars vom 11. April

2025.

angegeben, dass aus ihrer Sicht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

bestehen, so dass ab sofort keine Motorfahrzeuge mehr geführt werden sollten. Die

ärztliche Meldung vom 11. April 2025 ist jedoch äusserst knapp ausgefallen. Es

kann daraus nicht entnommen werden, weshalb die Ärztin der Auffassung war, der

Beschwerdeführer könne ab sofort kein Motorfahrzeug mehr führen. Ebenfalls ist

nicht bekannt, ob es sich um eine isolierte Begebenheit, eine Phase oder um

einen chronischen Zustand des Beschwerdeführers handelte. Die ärztliche

Mitteilung stellte lediglich die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms,

ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen. Weitere Abklärungen oder Nachfragen

erfolgten durch die MFK nicht. Die ärztliche Mitteilung vom 11. April 2025 bietet

hinreichend Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung, was vom Beschwerdeführer

nicht bestritten wird. Es bleibt zu prüfen, ob ein vorsorglicher Entzug (bis

die Abklärungsergebnisse vorliegen) gerechtfertigt ist.

4.2

In der Regel wird bei der Anordnung

einer Fahreignungsuntersuchung der Führer­ausweis vorsorglich entzogen (vgl. E.

2.4

hiervor). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt genügend

abgeklärt ist um von ernsthaften Zweifeln der Fahreignung auszugehen und es

sich allenfalls ausnahmsweise rechtfertigt, auf den vorsorglichen Entzug des

Führerausweises zu verzichten. Hierbei ist auch der Leitfaden Fahreignung der

Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa), welcher im Einvernehmen mit dem

Bundesamt für Strassen (Astra) erlassen worden ist (Stand 27. November 2000,

abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/dokumente-strassenverkehr/richtlinien/leitfaden-fahreignung.pdf.download.pdf/Leitfaden%20Fahreignung.pdf;

zuletzt besucht am 10. Juli 2025) zu beachten. Betreffend Alkoholkonsum wird

auf Seite 14 und 15 festgehalten, dass bei Meldung eines Arztes, welche eine

die Fahreignung in Frage stellende Alkoholproblematik beinhaltet, in der Regel

kein vorsorglicher Entzug empfohlen wird und in der Regel der Betroffene

aufgefordert werden soll, ein Zeugnis des Hausarztes betreffend die

Alkoholproblematik einzureichen (lit. e). Voraussetzung für dieses Vorgehen ist

jedoch, dass der Betroffene im Strassenverkehr noch nie wegen einer

Alkoholproblematik aufgefallen ist, ansonsten kommen die anderen Bestimmungen

zur Anwendung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die MFK diesen

Empfehlungen gefolgt ist oder den Beschwerdeführer aufgefordert hat, ein

Arztzeugnis einzureichen, damit er die ernsthaften Zweifel der fehlenden

Fahreignung beseitigen könnte. Vielmehr scheint sie sich auf Ziff. 8 lit. a der

Empfehlungen abzustützen (Drittmeldungen [ohne Ereignis im Strassenverkehr]). Aufgrund

der dürftigen Aktenlage ist nicht abschliessend zu beurteilen, welcher

Empfehlung gefolgt werden sollte.

4.3

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass

das Formular «Ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung» nicht nur das

Stellen einer Diagnose verlangt, sondern auch eine kurze Schilderung des

verkehrsmedizinisch relevanten Zustands/Krankheitsbildes. Auch kann der Arzt

einen Bericht beilegen. Entsprechende Auskünfte können aufgrund der Entbindung

vom Berufsgeheimnis (Art. 15d Abs. 3 SVG) ohne Weiteres erteilt werden oder

aber nachgefragt werden, um den Sachverhalt abzuklären. So jedoch liegt

lediglich der äusserst knappe Formulareintrag vor, welcher kaum eine ausreichende

Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Zweifel an der Fahreignung zulässt.

4.4

Der Beschwerdeführer ist gemäss

Akten seit dem Jahr 1977 im Besitze des Führer­ausweises und hatte in der

Vergangenheit keine aktenkundige verkehrsrelevanten Alkoholprobleme bzw.

Trunkenheitsfahrten. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist

bis anhin gemäss Akten einwandfrei. Dazu kommt, dass keine einschlägigen

Vorstrafen bekannt sind. An diesem Umstand ändert die knappe ärztliche Meldung

vom 11. April 2025 nichts. Der ärztlichen Meldung kann weder entnommen werden,

weshalb die Ärztin der Auffassung ist, der Beschwerdeführer habe ein

Alkoholabhängigkeitssyndrom noch, weshalb ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

bestehen, sodass der Beschwerdeführer ab sofort kein Motorfahrzeug mehr führen darf.

Weitergehende ärztliche Berichte oder Meldungen liegen in den Akten nicht vor.

Die Vorinstanz hat entsprechende Sachverhaltslücken zu schliessen, indem sie

bei der meldenden Ärztin nachfragt oder den Hausarzt beizieht, um allfällige

ernsthafte Zweifel auszuschliessen oder zu bestätigen. Allenfalls hat sie nach

erfolgten Abklärungen neu zu verfügen.

4.5

Es handelt sich vorliegend um einen

Grenzfall. Die Aktenlage lässt den doch massiven Eingriff in die Rechtsstellung

des Beschwerdeführers mit dem verfügten vorsorglichen Entzug ohne weitere

Abklärungen nicht zu. Auch das Bundesgericht hatte sich im Entscheid

1C_232/2018 vom 13. August 2018 mit einem sehr ähnlichen Fall zu beschäftigen

und hob den vorsorglichen Führerausweisentzug auf, wobei die dort getätigten

Sachverhaltsabklärungen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellten. Es

rechtfertigt sich somit dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis nach

getätigter Sachverhaltsabklärung vorläufig wieder auszuhändigen, um dann

allenfalls neu zu verfügen, zumal es erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert bis

die Resultate einer förmlich angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung

vorliegen.

5.

Im Sinne des Eventualantrages ist die

Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und allenfalls neu

verfügt. Bis dahin wird die MFK angewiesen, dem Beschwerdeführer den

Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die MFK wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer den

Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law