VWBES.2025.153
vorsorglicher Führerausweisentzug
11. Juli 2025Deutsch9 min
Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem eine ärztliche Meldung des
Bürgerspitals Solothurn vom 11. April 2025 aufgrund einer verkehrsrelevanten
Alkoholproblematik Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) hervorrief, entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens
des Bau- und Justizdepartements (BJD), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. April 2025 vorsorglich den Führerausweis.
2. Mit Verfügung vom 29. April 2025 erhielt
die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.
4. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2025
beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit
grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine
verkehrsmedizinische Untersuchung, da eine solche nicht Verfügungsgegenstand
war.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
2.2
Ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht
abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e
SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung
eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen
Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e
SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden.
Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale
Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art.
15d Abs. 3 SVG).
2.3
In den vom Gesetzgeber in Art. 15d
Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl.
Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art.
15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender
Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Botschaft
vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr
Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6).
2.4
Im Falle einer Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung ist der Führerausweis nach Art. 30 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu
entziehen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017
vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des
Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis
bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen
Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich,
hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung
zu verneinen ist (vgl. BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, Urteil des
Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
zum Zeitpunkt seiner Hospitalisation, im Rahmen derer das
Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde, weder ein Fahrzeug geführt
noch sich im Strassenverkehr auffällig oder widerrechtlich verhalten. Er sei
nicht unter Einfluss von Alkohol am Steuer angetroffen worden. Er besässe kein
eigenes Motorfahrzeug und sei zum Zeitpunkt der Hospitalisation, welche durch
die Ambulanz erfolgt sei, zu Hause gewesen. Er habe somit keine konkrete oder
abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Mit einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung sei er einverstanden.
4.1
Der Beschwerdeführer stellt durch
seine Äusserungen in der Beschwerdeschrift das diagnostizierte
Alkoholabhängigkeitssyndrom nicht in Abrede und vermochte ferner den Verdacht
auf die mangelnde Fahreignung nicht auszuräumen. In casu liegt eine Meldung
einer Ärztin vom 11. April 2025 im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Durch
diese ärztliche Meldung bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers erwecken, weshalb von Gesetzes wegen eine
verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen ist (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art.
28a Abs. 2 VZV). Die Ärztin hat auch in Ziff. 3 des Formulars vom 11. April
2025.
angegeben, dass aus ihrer Sicht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
bestehen, so dass ab sofort keine Motorfahrzeuge mehr geführt werden sollten. Die
ärztliche Meldung vom 11. April 2025 ist jedoch äusserst knapp ausgefallen. Es
kann daraus nicht entnommen werden, weshalb die Ärztin der Auffassung war, der
Beschwerdeführer könne ab sofort kein Motorfahrzeug mehr führen. Ebenfalls ist
nicht bekannt, ob es sich um eine isolierte Begebenheit, eine Phase oder um
einen chronischen Zustand des Beschwerdeführers handelte. Die ärztliche
Mitteilung stellte lediglich die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms,
ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen. Weitere Abklärungen oder Nachfragen
erfolgten durch die MFK nicht. Die ärztliche Mitteilung vom 11. April 2025 bietet
hinreichend Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung, was vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wird. Es bleibt zu prüfen, ob ein vorsorglicher Entzug (bis
die Abklärungsergebnisse vorliegen) gerechtfertigt ist.
4.2
In der Regel wird bei der Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen (vgl. E.
2.4
hiervor). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt genügend
abgeklärt ist um von ernsthaften Zweifeln der Fahreignung auszugehen und es
sich allenfalls ausnahmsweise rechtfertigt, auf den vorsorglichen Entzug des
Führerausweises zu verzichten. Hierbei ist auch der Leitfaden Fahreignung der
Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa), welcher im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Strassen (Astra) erlassen worden ist (Stand 27. November 2000,
abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/dokumente-strassenverkehr/richtlinien/leitfaden-fahreignung.pdf.download.pdf/Leitfaden%20Fahreignung.pdf;
zuletzt besucht am 10. Juli 2025) zu beachten. Betreffend Alkoholkonsum wird
auf Seite 14 und 15 festgehalten, dass bei Meldung eines Arztes, welche eine
die Fahreignung in Frage stellende Alkoholproblematik beinhaltet, in der Regel
kein vorsorglicher Entzug empfohlen wird und in der Regel der Betroffene
aufgefordert werden soll, ein Zeugnis des Hausarztes betreffend die
Alkoholproblematik einzureichen (lit. e). Voraussetzung für dieses Vorgehen ist
jedoch, dass der Betroffene im Strassenverkehr noch nie wegen einer
Alkoholproblematik aufgefallen ist, ansonsten kommen die anderen Bestimmungen
zur Anwendung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die MFK diesen
Empfehlungen gefolgt ist oder den Beschwerdeführer aufgefordert hat, ein
Arztzeugnis einzureichen, damit er die ernsthaften Zweifel der fehlenden
Fahreignung beseitigen könnte. Vielmehr scheint sie sich auf Ziff. 8 lit. a der
Empfehlungen abzustützen (Drittmeldungen [ohne Ereignis im Strassenverkehr]). Aufgrund
der dürftigen Aktenlage ist nicht abschliessend zu beurteilen, welcher
Empfehlung gefolgt werden sollte.
4.3
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass
das Formular «Ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung» nicht nur das
Stellen einer Diagnose verlangt, sondern auch eine kurze Schilderung des
verkehrsmedizinisch relevanten Zustands/Krankheitsbildes. Auch kann der Arzt
einen Bericht beilegen. Entsprechende Auskünfte können aufgrund der Entbindung
vom Berufsgeheimnis (Art. 15d Abs. 3 SVG) ohne Weiteres erteilt werden oder
aber nachgefragt werden, um den Sachverhalt abzuklären. So jedoch liegt
lediglich der äusserst knappe Formulareintrag vor, welcher kaum eine ausreichende
Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Zweifel an der Fahreignung zulässt.
4.4
Der Beschwerdeführer ist gemäss
Akten seit dem Jahr 1977 im Besitze des Führerausweises und hatte in der
Vergangenheit keine aktenkundige verkehrsrelevanten Alkoholprobleme bzw.
Trunkenheitsfahrten. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist
bis anhin gemäss Akten einwandfrei. Dazu kommt, dass keine einschlägigen
Vorstrafen bekannt sind. An diesem Umstand ändert die knappe ärztliche Meldung
vom 11. April 2025 nichts. Der ärztlichen Meldung kann weder entnommen werden,
weshalb die Ärztin der Auffassung ist, der Beschwerdeführer habe ein
Alkoholabhängigkeitssyndrom noch, weshalb ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
bestehen, sodass der Beschwerdeführer ab sofort kein Motorfahrzeug mehr führen darf.
Weitergehende ärztliche Berichte oder Meldungen liegen in den Akten nicht vor.
Die Vorinstanz hat entsprechende Sachverhaltslücken zu schliessen, indem sie
bei der meldenden Ärztin nachfragt oder den Hausarzt beizieht, um allfällige
ernsthafte Zweifel auszuschliessen oder zu bestätigen. Allenfalls hat sie nach
erfolgten Abklärungen neu zu verfügen.
4.5
Es handelt sich vorliegend um einen
Grenzfall. Die Aktenlage lässt den doch massiven Eingriff in die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers mit dem verfügten vorsorglichen Entzug ohne weitere
Abklärungen nicht zu. Auch das Bundesgericht hatte sich im Entscheid
1C_232/2018 vom 13. August 2018 mit einem sehr ähnlichen Fall zu beschäftigen
und hob den vorsorglichen Führerausweisentzug auf, wobei die dort getätigten
Sachverhaltsabklärungen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellten. Es
rechtfertigt sich somit dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis nach
getätigter Sachverhaltsabklärung vorläufig wieder auszuhändigen, um dann
allenfalls neu zu verfügen, zumal es erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert bis
die Resultate einer förmlich angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung
vorliegen.
5.
Im Sinne des Eventualantrages ist die
Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und allenfalls neu
verfügt. Bis dahin wird die MFK angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die MFK wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer den
Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law