VWBES.2025.154
Vorbereitungshaft
27. Mai 2025Deutsch16 min
(AS 45 ff.), wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Handen des MISA aus der Haft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Lea Hungerbühler, substituiert durch Elena
Liechti,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Vorbereitungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. Januar 2025 wurde dem
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) durch die Polizei mitgeteilt, dass
sich A.___, geb. [...] 1997 in Gambia, (nachfolgend Beschwerdeführer)
mutmasslich seit acht Jahren in der Schweiz aufhalte und in keinem System
verzeichnet sei. Die Kantonspolizei konnte von ihm einen am 30. Mai 2023
abgelaufenen und im Jahre 2018 ausgestellten Reisepass sicherstellen. Auf eine
Vorladung zu einer polizeilichen Einvernahme erschien lediglich B.___. Diese
gab an, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche
Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel untergetaucht. In
Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er in der Folge ausgeschrieben (AS
18 ff.). Am 11. März 2025 wurde er vorläufig festgenommen (AS 32 f.). Im
Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2025, anlässlich der ihm
auch das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft gewährt worden war
(AS 45 ff.), wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Handen des MISA aus der Haft
entlassen (AS 40). Gleichentags erliess das MISA namens des Departements des
Innern (DdI) gegen ihn eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz und aus dem
Schengenraum (AS 71 ff.).
Mit Verfügung vom 13. März 2025 ordnete
das MISA namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab dem 12.
März 2025, 13.26 Uhr, bis 11. Juni 2025 an (AS 71 ff.). Das Haftgericht
genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 14. März 2025
(AS 111 ff.). Mit dem vom MISA eingeschickten originalen Pass des
Beschwerdeführers beantragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. März
2025 bei der gambischen Botschaft in der Schweiz ein Ersatzreisedokument für
den Beschwerdeführer. Am 25. April 2025 wurde der Beschwerdeführer vom MISA
telefonisch orientiert, dass er die Schweiz verlassen müsse und für ihn ein
Flug gebucht worden sei. Rund eine Stunde nach diesem Telefonat stellte er ein
Asylgesuch mit der Begründung, sein Leben sei in Gambia in Gefahr (AS 118 ff.).
Der Flug musste in der Folge annulliert werden (AS 144).
Am 28. April 2025 gewährte ihm das MISA
das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und zum
Einreiseverbot (AS 145 f.). Mit einer Verfügung vom selben Tag ordnete es namens
des DdI über ihn Vorbereitungshaft ab 25. April 2025, 17:07 Uhr, bis 24. Juli
2025 an (AS 156 ff.). Das Haftgericht genehmigte diesen Entscheid mit Verfügung
vom 29. April 2025 (nach mündlicher Verhandlung, AS 162 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
8. Mai 2025 (Posteingang) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren
Aufhebung. Er habe ein Asylgesuch gestellt. Er habe hier eine Familie und wolle
nicht nach Gambia zurück.
3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025
verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den
angefochtenen Entscheid.
4. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2025
beantragte das MISA namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies zur Begründung auf seine
Verfügung betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft, den angefochtenen
Entscheid und die Akten.
5. Der Beschwerdeführer liess sich durch
seine neu beigezogene Vertreterin, Elena Liechti, [...], am 14. Mai 2025 erneut
vernehmen.
6. Die übrigen Verfahrensbeteiligten
reichten dazu keine weitere Stellungnahme ein (vgl. Verfügung vom 15. Mai
2025).
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Um die Durchführung eines Weg- oder
Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a
oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides
über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen
(sog. Vorbereitungshaft), wenn die Person sich rechtswidrig in der Schweiz
aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck
ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und
zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
AIG, SR 142.0).
3.
Der Beschwerdeführer hält sich seit
acht Jahren in der Schweiz auf, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Von den
Migrationsbehörden bleib er unentdeckt (er wurde lediglich im Jahr 2019 einmal
von der Polizei angehalten, wobei eine Identitätsfeststellung stattfand und er
anschliessend wieder aus der polizeilichen Kontrolle entlassen wurde, AS 57
f.). Offenbar hatte er über all diese Jahre bei seiner Partnerin gelebt, mit
der er Kinder habe. Der Beschwerdeführer hätte somit ausreichend Gelegenheit
gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Auch als er am 11. März 2025 vorläufig
festgenommen und polizeilich befragt wurde, ersuchte er nicht um Asyl. Im
Gegenteil, erwähnte er doch anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2025, er habe
sein Heimatland verlassen, um seiner Familie in Gambia zu helfen, er sei nicht
wegen sich gekommen (Rz 5, 60). Ferner ersuchte er weder nach Erlass der
Wegweisungsverfügung oder der angeordneten Ausschaffungshaft um Asyl noch
erwähnte er anlässlich des Gesprächs mit dem MISA vom 25. April 2025, dass sein
Leben in Gambia in Gefahr sei. Er sagte nur, er wolle die Schweiz nicht
verlassen, weil er hier Kinder habe und diese weinen würden, wenn er nach
Gambia müsste. Eine Stunde nach diesem Gespräch und der Kenntnisnahme der
Mitteilung, dass für ihn ein Flug nach Gambia gebucht worden sei, stellte er dann
aber das Asylgesuch. Dieses steht daher ganz offensichtlich in engstem zeitlichen
Zusammenhang mit der drohenden Ausreise und es ist zu vermuten, dass dieses nur
dem Zweck dient, diese zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne
Weiteres zumutbar gewesen, das Asylgesuch früher zu stellen.
Daran vermögen seine Vorbringen, er habe
gemeint, sich rechtmässig in der Schweiz aufzuhalten, nichts zu ändern. Es ist
wenig überzeugend, dass sich eine Person acht Jahre in der Schweiz aufhält,
ohne jegliche sichtbare Bemühungen in Bezug auf den Erhalt einer Bewilligung. Inwiefern
ein SwissPass der Bahn ausreichend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch von
einem Laien kann erwartet werden, sich diesbezüglich näher zu erkundigen. Zudem
erscheint es angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selbst kaum
glaubhaft, dass er tatsächlich so ahnungslos gewesen ist, wie er nun vorgibt.
So erwähnte er in der Einvernahme vom 12. März 2025 u.a. auch, er sei immer im
Haus gewesen, er habe immer Angst gehabt nach draussen zu gehen, da ihn dort
die Polizei fassen könne und er gehen müsste, deshalb sei er immer im Haus
geblieben. Er habe all die Jahre im Haus auf die Dokumente gewartet (AS 45). Auch
sein allenfalls im Jahr 2017 in Italien gestelltes Asylgesuch belegt entgegen
seinen weiteren Vorbringen nicht, dass er nach Europa gereist sei, um hier um
Schutz zu ersuchen. Wie erwähnt, hat er in der Einvernahme vom 12. März 2025 –
einer sehr aktuellen Einvernahme – selbst gesagt, er habe sein Heimatland
verlassen, um seiner Familie zu helfen. Von einer Gefahr für ihn in Gambia ist
darin nicht die Rede. Es kann daher entgegen seinen mit Verweis auf das Urteil
des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.3 getätigten
Ausführungen auch nicht davon ausgegangen werden, die Vermutung nach Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG werde umgestossen, weil das Asylgesuch nicht bloss gestellt
worden sei, um die drohende Ausschaffung zu vereiteln, sondern effektiver
Schutz gesucht werde.
4.
Die Vorbereitungshaft darf gemäss
Art. 75 Abs. 1 AIG für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Art. 79 Abs. 1
AIG sieht vor, dass die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den
Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten dürfen. In
Ausnahmefällen kann die maximale Haftdauer um höchstens zwölf Monate verlängert
werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Das Haftgericht hat den Entscheid des MISA,
welches die Haft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, bestätigt. Auch
unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer rund sieben Wochen in
Ausschaffungshaft befand, ist dies nicht zu beanstanden. Das MISA hat das SEM
mit sämtlichen Unterlagen bedient und dieses ersucht, das Verfahren prioritär
zu behandeln (AS 147, 150, 157). Es ist ohne Weiteres damit zu rechnen, dass
der Asylentscheid nicht allzu lange auf sich warten lässt und im beschleunigten
Verfahren erfolgt, so dass auch ein allfälliger Rechtsmittelentscheid mit
deutlich verkürzten Fristen erfolgt. Die benötigten Dokumente liegen soweit vor,
zumal auch schon ein Rückführungsflug gebucht worden war. Nachdem das Gesetz
bis zu sechs Monate zulässt (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), könnte mittels (den
konkreten Umständen entsprechend) vertretbarer allfälliger Verlängerung der
Zweck der Haft nach wie vor erreicht werden, selbst wenn eine Ausschaffung noch
nicht bis zum 24. Juli 2025 möglich sein sollte. Jedenfalls besteht nach wie
vor ernsthafte Aussicht darauf, dass die Wegweisung vollzogen werden kann.
5.
Die
Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn
das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann
(Urteil 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die angeordnete Haft ist geeignet, um
den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Fraglich ist, ob sie auch
erforderlich ist oder ob es mildere Massnahmen dafür gibt. Die Vorinstanz
äussert sich dazu nicht näher.
Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer
erwähnten Entscheid 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 ist vorliegend von einer
erheblichen und aktuellen Untertauchensgefahr auszugehen. Im Rahmen der
Identitätsabklärung durch die Polizei wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart,
am 8. Januar 2025 in Begleitung von B.___ auf den Regionenposten zu kommen, um
seine angebliche italienische Aufenthaltsbewilligung vorzuweisen. Erschienen
ist aber weder er noch B.___. Auf die telefonische und schriftliche Vorladung
zur Einvernahme vom 4. Februar 2025 erschien lediglich B.___, welche wie
erwähnt zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf
die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel
untergetaucht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass
sich der Beschwerdeführer den Behörden für eine kontrollierte Rückführung zur
Verfügung halten wird. Zudem ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass er bis
Dispositiv
anhin alles unternommen hat, um von den Behörden nicht erkannt resp.
kontrolliert zu werden. So ist er ohne Reisepass eingereist, liess sich einen
solchen im Heimatland ausstellen und nachschicken und tauschte seine
italienische ID angeblich an einem Kiosk gegen Zigaretten aus. Er hat sich acht
Jahre mehrheitlich im Haus aufgehalten, gemäss eigenen Angaben aus Angst, von
der Polizei gefasst zu werden.
Insbesondere ist aber zu
berücksichtigen, dass auch die Beziehung zu B.___ keineswegs als derart
gefestigt erscheint, als dass der Beschwerdeführer deswegen nicht untertauchen würde.
So sagte diese anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2025 aus, sie habe ihn
letzten Freitag vor die Türe gestellt. Er sei nun in Biel bei Bekannten
untergetaucht, er sei für sie weder erreichbar noch kenne sie eine genaue
Adresse in Biel (AS 16). Der Beschwerdeführer selber sagte an der Einvernahme
vom 12. März 2025 aus, B.___ habe ihn belogen und immer wieder betrogen. Er
habe gar keine Chance gehabt; sie habe ihn immer manipuliert und auch in Bezug
auf die Dokumente habe sie ihn immer wieder betrogen. Sie habe ihn benutzt.
Alle hätten ihm gesagt, es sei in Ordnung mit seinen Dokumenten, B.___ habe das
alles gemacht. Sie habe von den Kindern CHF 200'010.00 von der
Lebensversicherung der Concordia genommen (AS 45 ff.). Auch in der Eingabe
seiner Vertreterin vom 14. März 2025 wird darauf hingewiesen, dass er sich
gegenüber seiner Freundin jahrelang in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden
habe. Ferner ist er rechtlich auch nicht der Vater seiner angeblichen Kinder;
bei einem Kind ist kein Vater eingetragen, beim anderen der Ex-Mann von B.___
(vgl. Telefonnotiz vom 13. März 2025, AS 66).
Die Untertauchensgefahr bei einer
Freilassung erweist sich somit als zu hoch und aktuell, als dass sich letztere
rechtfertigen würde. Der akuten Untertauchensgefahr kann auch nicht mit
milderen Massnahmen, wie einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, begegnet
werden. Auch wenn vom Beschwerdeführer verlangt werden würde, sich regelmässig
bei der Behörde zu melden, heisst dies nicht, dass er sich deswegen dem Vollzug
der Wegweisung nicht entziehen könnte. So hat er doch auch im Januar/Februar
2025 polizeilichen Vorladungen keine Folge geleistet und ist in Biel
untergetaucht, so dass er polizeilich ausgeschrieben und in Gewahrsam genommen
werden musste. Im Widerspruch zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist
aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im Januar und nicht im März 2025
freiwillig bei der Polizei gemeldet hat (AS 19), als er noch nichts von
allfälligen Ermittlungshandlungen wusste. Als ihm dies jedoch bekannt wurde,
hat er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet und ist untergetaucht. Aktenkundig
ist, dass der Beschwerdeführer telefonisch und schriftlich zur Einvernahme
aufgefordert worden ist. B.___ hat diesen Aufforderungen am 14. Januar und 4.
Februar 2025 Folge geleistet, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass die entsprechenden Termine auch dem Beschwerdeführer bekannt waren.
Mittlerweile weiss er noch konkreter, dass eine Wegweisung vollzogen werden
soll, wurde doch bereits ein Rückführungsflug organisiert. Entsprechend ist die
bereits an den Tag gelegte Untertauchensgefahr noch grösser geworden. Dieser
kann somit mit einer milderen Massnahme als Haft nicht effektiv begegnet
werden.
Zusammenfassend überwiegt folglich das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen unbestrittenes privates
Interesse. Er hat sich jahrelang unerkannt in der Schweiz aufgehalten, hat sich
um nichts gekümmert und sich nie bei einer Behörde gemeldet. Stattdessen hat
er, kaum war er mit der geplanten Wegweisung konfrontiert, ein Asylgesuch
gestellt. Das öffentliche Interesse daran, dass er im Falle einer Abweisung des
Asylantrags nicht weiterhin ohne Bewilligung in der Schweiz verbleibt, ist
daher hoch. Daran ändert auch nichts, wie er geltend macht, dass er ein Gesuch
um einen umgekehrten Familiennachzug stellen könnte. Ein derartiges Verfahren wäre
nicht im Inland abzuwarten (vgl. Art. 17 AIG).
Schliesslich gibt es auch keine Hinweise
darauf, dass die Haft dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, auch wenn er in
der Beschwerde erwähnt, «I am very scared even paranoid». Derartige Äusserungen
hat er vorher nicht getätigt (vgl. beispielsweise Einvernahme vom 28. April
2025, AS 145 f.).
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist
sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer beantragt für
den Fall einer Abweisung eine Befragung von ihm, seiner Partnerin und der
Kinder. Dieser Verfahrensantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zu erwarten, dass
die Aussagen von B.___ wesentliche neue Erkenntnisse zu den Gesamtumständen des
vorliegenden Falles bringen würden, dürften diese doch entscheidend vom
jetzigen Verfahren geprägt sein. Der Beschwerdeführer selbst hat sich im
Verlauf des Verfahrens äussern können. Inwieweit ein fünf- und sechsjähriges
Kind etwas zum vorliegenden Sachverhalt beitragen könnten, ist nicht
ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass sämtliche Personen aussagen würden, der
Beschwerdeführer habe zu den Kindern geschaut und würde dies auch weiterhin
tun. Dies ändert aber nichts daran, dass das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung des Beschwerdeführers höher zu gewichten ist als das private
Interesse (vgl. die vorstehend ausgeführten Erwägungen).
Weiter lässt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, weil die Vorinstanzen ihrer
Prüfpflicht der Verhältnismässigkeit nicht nachgekommen seien. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen
der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid mit
voller Kognition, so dass selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung von einer
Heilung des Mangels auszugehen wäre, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 1C_463/2023 vom 9. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend
hat die Vorinstanz zwar knapp aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine
mildere Massnahme den verfolgten Zweck nicht erfüllen kann. Auch das MISA hat
in seiner Verfügung vom 28. April 2025 (AS 158) ausgeführt, dass die bisherigen
Erkenntnisse und Indizien darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer
die Ausreise nach Gambia weiterhin zu verhindern bzw. vereiteln versuchen
werde, sollte das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
werden. Eine mildere Massnahme erscheine nicht zielführend. Somit kann nicht
von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden. Anderes brachte der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz auch nicht vor.
8. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Rechtsanwältin Elena Liechti beantragt
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch ist zu
bewilligen. Sie macht mit Kostennote vom 14. Mai 2025 einen Aufwand von 11,5
Stunden für sich und eine Rechtspraktikantin (10,7 resp. 0,8 Stunden) geltend,
was bis auf den Aufwand für die Nachbearbeitung angemessen erscheint (für die
Nachbearbeitung sind praxisgemäss 30 Minuten zu entschädigen). Bei unentgeltlicher
Rechtspflege wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00
entschädigt (für Praktikanten mit CHF 95.00). Dies führt zu einer Entschädigung
von CHF 2'024.00 (10,2 Stunden zu je CHF 190.00 und 0,8 Stunden zu je CHF 95.00,
Auslagen von CHF 10.00), zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elena
Liechti, [...], zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine
Entschädigung von CHF 2'024.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Ohne
Rückforderung.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier