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Entscheid

VWBES.2025.154

Vorbereitungshaft

27. Mai 2025Deutsch16 min

(AS 45 ff.), wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Handen des MISA aus der Haft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Lea Hungerbühler, substituiert durch Elena

Liechti,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

2. Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend Vorbereitungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. Januar 2025 wurde dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) durch die Polizei mitgeteilt, dass

sich A.___, geb. [...] 1997 in Gambia, (nachfolgend Beschwerdeführer)

mutmasslich seit acht Jahren in der Schweiz aufhalte und in keinem System

verzeichnet sei. Die Kantonspolizei konnte von ihm einen am 30. Mai 2023

abgelaufenen und im Jahre 2018 ausgestellten Reisepass sicherstellen. Auf eine

Vorladung zu einer polizeilichen Einvernahme erschien lediglich B.___. Diese

gab an, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche

Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel untergetaucht. In

Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er in der Folge ausgeschrieben (AS

18 ff.). Am 11. März 2025 wurde er vorläufig festgenommen (AS 32 f.). Im

Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2025, anlässlich der ihm

auch das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft gewährt worden war

(AS 45 ff.), wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Handen des MISA aus der Haft

entlassen (AS 40). Gleichentags erliess das MISA namens des Departements des

Innern (DdI) gegen ihn eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz und aus dem

Schengenraum (AS 71 ff.).

Mit Verfügung vom 13. März 2025 ordnete

das MISA namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab dem 12.

März 2025, 13.26 Uhr, bis 11. Juni 2025 an (AS 71 ff.). Das Haftgericht

genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 14. März 2025

(AS 111 ff.). Mit dem vom MISA eingeschickten originalen Pass des

Beschwerdeführers beantragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. März

2025 bei der gambischen Botschaft in der Schweiz ein Ersatzreisedokument für

den Beschwerdeführer. Am 25. April 2025 wurde der Beschwerdeführer vom MISA

telefonisch orientiert, dass er die Schweiz verlassen müsse und für ihn ein

Flug gebucht worden sei. Rund eine Stunde nach diesem Telefonat stellte er ein

Asylgesuch mit der Begründung, sein Leben sei in Gambia in Gefahr (AS 118 ff.).

Der Flug musste in der Folge annulliert werden (AS 144).

Am 28. April 2025 gewährte ihm das MISA

das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und zum

Einreiseverbot (AS 145 f.). Mit einer Verfügung vom selben Tag ordnete es namens

des DdI über ihn Vorbereitungshaft ab 25. April 2025, 17:07 Uhr, bis 24. Juli

2025 an (AS 156 ff.). Das Haftgericht genehmigte diesen Entscheid mit Verfügung

vom 29. April 2025 (nach mündlicher Verhandlung, AS 162 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

8. Mai 2025 (Posteingang) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren

Aufhebung. Er habe ein Asylgesuch gestellt. Er habe hier eine Familie und wolle

nicht nach Gambia zurück.

3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025

verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den

angefochtenen Entscheid.

4. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2025

beantragte das MISA namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies zur Begründung auf seine

Verfügung betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft, den angefochtenen

Entscheid und die Akten.

5. Der Beschwerdeführer liess sich durch

seine neu beigezogene Vertreterin, Elena Liechti, [...], am 14. Mai 2025 erneut

vernehmen.

6. Die übrigen Verfahrensbeteiligten

reichten dazu keine weitere Stellungnahme ein (vgl. Verfügung vom 15. Mai

2025).

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Um die Durchführung eines Weg- oder

Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a

oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige

kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides

über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen

(sog. Vorbereitungshaft), wenn die Person sich rechtswidrig in der Schweiz

aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den

drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck

ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und

zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit

einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem

Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

AIG, SR 142.0).

3.

Der Beschwerdeführer hält sich seit

acht Jahren in der Schweiz auf, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Von den

Migrationsbehörden bleib er unentdeckt (er wurde lediglich im Jahr 2019 einmal

von der Polizei angehalten, wobei eine Identitätsfeststellung stattfand und er

anschliessend wieder aus der polizeilichen Kontrolle entlassen wurde, AS 57

f.). Offenbar hatte er über all diese Jahre bei seiner Partnerin gelebt, mit

der er Kinder habe. Der Beschwerdeführer hätte somit ausreichend Gelegenheit

gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Auch als er am 11. März 2025 vorläufig

festgenommen und polizeilich befragt wurde, ersuchte er nicht um Asyl. Im

Gegenteil, erwähnte er doch anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2025, er habe

sein Heimatland verlassen, um seiner Familie in Gambia zu helfen, er sei nicht

wegen sich gekommen (Rz 5, 60). Ferner ersuchte er weder nach Erlass der

Wegweisungsverfügung oder der angeordneten Ausschaffungshaft um Asyl noch

erwähnte er anlässlich des Gesprächs mit dem MISA vom 25. April 2025, dass sein

Leben in Gambia in Gefahr sei. Er sagte nur, er wolle die Schweiz nicht

verlassen, weil er hier Kinder habe und diese weinen würden, wenn er nach

Gambia müsste. Eine Stunde nach diesem Gespräch und der Kenntnisnahme der

Mitteilung, dass für ihn ein Flug nach Gambia gebucht worden sei, stellte er dann

aber das Asylgesuch. Dieses steht daher ganz offensichtlich in engstem zeitlichen

Zusammenhang mit der drohenden Ausreise und es ist zu vermuten, dass dieses nur

dem Zweck dient, diese zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne

Weiteres zumutbar gewesen, das Asylgesuch früher zu stellen.

Daran vermögen seine Vorbringen, er habe

gemeint, sich rechtmässig in der Schweiz aufzuhalten, nichts zu ändern. Es ist

wenig überzeugend, dass sich eine Person acht Jahre in der Schweiz aufhält,

ohne jegliche sichtbare Bemühungen in Bezug auf den Erhalt einer Bewilligung. Inwiefern

ein SwissPass der Bahn ausreichend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch von

einem Laien kann erwartet werden, sich diesbezüglich näher zu erkundigen. Zudem

erscheint es angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selbst kaum

glaubhaft, dass er tatsächlich so ahnungslos gewesen ist, wie er nun vorgibt.

So erwähnte er in der Einvernahme vom 12. März 2025 u.a. auch, er sei immer im

Haus gewesen, er habe immer Angst gehabt nach draussen zu gehen, da ihn dort

die Polizei fassen könne und er gehen müsste, deshalb sei er immer im Haus

geblieben. Er habe all die Jahre im Haus auf die Dokumente gewartet (AS 45). Auch

sein allenfalls im Jahr 2017 in Italien gestelltes Asylgesuch belegt entgegen

seinen weiteren Vorbringen nicht, dass er nach Europa gereist sei, um hier um

Schutz zu ersuchen. Wie erwähnt, hat er in der Einvernahme vom 12. März 2025 –

einer sehr aktuellen Einvernahme – selbst gesagt, er habe sein Heimatland

verlassen, um seiner Familie zu helfen. Von einer Gefahr für ihn in Gambia ist

darin nicht die Rede. Es kann daher entgegen seinen mit Verweis auf das Urteil

des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.3 getätigten

Ausführungen auch nicht davon ausgegangen werden, die Vermutung nach Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG werde umgestossen, weil das Asylgesuch nicht bloss gestellt

worden sei, um die drohende Ausschaffung zu vereiteln, sondern effektiver

Schutz gesucht werde.

4.

Die Vorbereitungshaft darf gemäss

Art. 75 Abs. 1 AIG für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Art. 79 Abs. 1

AIG sieht vor, dass die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den

Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die

maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten dürfen. In

Ausnahmefällen kann die maximale Haftdauer um höchstens zwölf Monate verlängert

werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Das Haftgericht hat den Entscheid des MISA,

welches die Haft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, bestätigt. Auch

unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer rund sieben Wochen in

Ausschaffungshaft befand, ist dies nicht zu beanstanden. Das MISA hat das SEM

mit sämtlichen Unterlagen bedient und dieses ersucht, das Verfahren prioritär

zu behandeln (AS 147, 150, 157). Es ist ohne Weiteres damit zu rechnen, dass

der Asylentscheid nicht allzu lange auf sich warten lässt und im beschleunigten

Verfahren erfolgt, so dass auch ein allfälliger Rechtsmittelentscheid mit

deutlich verkürzten Fristen erfolgt. Die benötigten Dokumente liegen soweit vor,

zumal auch schon ein Rückführungsflug gebucht worden war. Nachdem das Gesetz

bis zu sechs Monate zulässt (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), könnte mittels (den

konkreten Umständen entsprechend) vertretbarer allfälliger Verlängerung der

Zweck der Haft nach wie vor erreicht werden, selbst wenn eine Ausschaffung noch

nicht bis zum 24. Juli 2025 möglich sein sollte. Jedenfalls besteht nach wie

vor ernsthafte Aussicht darauf, dass die Wegweisung vollzogen werden kann.

5.

Die

Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn

das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann

(Urteil 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die angeordnete Haft ist geeignet, um

den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Fraglich ist, ob sie auch

erforderlich ist oder ob es mildere Massnahmen dafür gibt. Die Vorinstanz

äussert sich dazu nicht näher.

Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer

erwähnten Entscheid 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 ist vorliegend von einer

erheblichen und aktuellen Untertauchensgefahr auszugehen. Im Rahmen der

Identitätsabklärung durch die Polizei wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart,

am 8. Januar 2025 in Begleitung von B.___ auf den Regionenposten zu kommen, um

seine angebliche italienische Aufenthaltsbewilligung vorzuweisen. Erschienen

ist aber weder er noch B.___. Auf die telefonische und schriftliche Vorladung

zur Einvernahme vom 4. Februar 2025 erschien lediglich B.___, welche wie

erwähnt zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf

die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel

untergetaucht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass

sich der Beschwerdeführer den Behörden für eine kontrollierte Rückführung zur

Verfügung halten wird. Zudem ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass er bis

Dispositiv

anhin alles unternommen hat, um von den Behörden nicht erkannt resp.

kontrolliert zu werden. So ist er ohne Reisepass eingereist, liess sich einen

solchen im Heimatland ausstellen und nachschicken und tauschte seine

italienische ID angeblich an einem Kiosk gegen Zigaretten aus. Er hat sich acht

Jahre mehrheitlich im Haus aufgehalten, gemäss eigenen Angaben aus Angst, von

der Polizei gefasst zu werden.

Insbesondere ist aber zu

berücksichtigen, dass auch die Beziehung zu B.___ keineswegs als derart

gefestigt erscheint, als dass der Beschwerdeführer deswegen nicht untertauchen würde.

So sagte diese anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2025 aus, sie habe ihn

letzten Freitag vor die Türe gestellt. Er sei nun in Biel bei Bekannten

untergetaucht, er sei für sie weder erreichbar noch kenne sie eine genaue

Adresse in Biel (AS 16). Der Beschwerdeführer selber sagte an der Einvernahme

vom 12. März 2025 aus, B.___ habe ihn belogen und immer wieder betrogen. Er

habe gar keine Chance gehabt; sie habe ihn immer manipuliert und auch in Bezug

auf die Dokumente habe sie ihn immer wieder betrogen. Sie habe ihn benutzt.

Alle hätten ihm gesagt, es sei in Ordnung mit seinen Dokumenten, B.___ habe das

alles gemacht. Sie habe von den Kindern CHF 200'010.00 von der

Lebensversicherung der Concordia genommen (AS 45 ff.). Auch in der Eingabe

seiner Vertreterin vom 14. März 2025 wird darauf hingewiesen, dass er sich

gegenüber seiner Freundin jahrelang in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden

habe. Ferner ist er rechtlich auch nicht der Vater seiner angeblichen Kinder;

bei einem Kind ist kein Vater eingetragen, beim anderen der Ex-Mann von B.___

(vgl. Telefonnotiz vom 13. März 2025, AS 66).

Die Untertauchensgefahr bei einer

Freilassung erweist sich somit als zu hoch und aktuell, als dass sich letztere

rechtfertigen würde. Der akuten Untertauchensgefahr kann auch nicht mit

milderen Massnahmen, wie einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, begegnet

werden. Auch wenn vom Beschwerdeführer verlangt werden würde, sich regelmässig

bei der Behörde zu melden, heisst dies nicht, dass er sich deswegen dem Vollzug

der Wegweisung nicht entziehen könnte. So hat er doch auch im Januar/Februar

2025 polizeilichen Vorladungen keine Folge geleistet und ist in Biel

untergetaucht, so dass er polizeilich ausgeschrieben und in Gewahrsam genommen

werden musste. Im Widerspruch zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist

aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im Januar und nicht im März 2025

freiwillig bei der Polizei gemeldet hat (AS 19), als er noch nichts von

allfälligen Ermittlungshandlungen wusste. Als ihm dies jedoch bekannt wurde,

hat er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet und ist untergetaucht. Aktenkundig

ist, dass der Beschwerdeführer telefonisch und schriftlich zur Einvernahme

aufgefordert worden ist. B.___ hat diesen Aufforderungen am 14. Januar und 4.

Februar 2025 Folge geleistet, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden

kann, dass die entsprechenden Termine auch dem Beschwerdeführer bekannt waren.

Mittlerweile weiss er noch konkreter, dass eine Wegweisung vollzogen werden

soll, wurde doch bereits ein Rückführungsflug organisiert. Entsprechend ist die

bereits an den Tag gelegte Untertauchensgefahr noch grösser geworden. Dieser

kann somit mit einer milderen Massnahme als Haft nicht effektiv begegnet

werden.

Zusammenfassend überwiegt folglich das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen unbestrittenes privates

Interesse. Er hat sich jahrelang unerkannt in der Schweiz aufgehalten, hat sich

um nichts gekümmert und sich nie bei einer Behörde gemeldet. Stattdessen hat

er, kaum war er mit der geplanten Wegweisung konfrontiert, ein Asylgesuch

gestellt. Das öffentliche Interesse daran, dass er im Falle einer Abweisung des

Asylantrags nicht weiterhin ohne Bewilligung in der Schweiz verbleibt, ist

daher hoch. Daran ändert auch nichts, wie er geltend macht, dass er ein Gesuch

um einen umgekehrten Familiennachzug stellen könnte. Ein derartiges Verfahren wäre

nicht im Inland abzuwarten (vgl. Art. 17 AIG).

Schliesslich gibt es auch keine Hinweise

darauf, dass die Haft dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, auch wenn er in

der Beschwerde erwähnt, «I am very scared even paranoid». Derartige Äusserungen

hat er vorher nicht getätigt (vgl. beispielsweise Einvernahme vom 28. April

2025, AS 145 f.).

6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer beantragt für

den Fall einer Abweisung eine Befragung von ihm, seiner Partnerin und der

Kinder. Dieser Verfahrensantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zu erwarten, dass

die Aussagen von B.___ wesentliche neue Erkenntnisse zu den Gesamtumständen des

vorliegenden Falles bringen würden, dürften diese doch entscheidend vom

jetzigen Verfahren geprägt sein. Der Beschwerdeführer selbst hat sich im

Verlauf des Verfahrens äussern können. Inwieweit ein fünf- und sechsjähriges

Kind etwas zum vorliegenden Sachverhalt beitragen könnten, ist nicht

ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass sämtliche Personen aussagen würden, der

Beschwerdeführer habe zu den Kindern geschaut und würde dies auch weiterhin

tun. Dies ändert aber nichts daran, dass das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung des Beschwerdeführers höher zu gewichten ist als das private

Interesse (vgl. die vorstehend ausgeführten Erwägungen).

Weiter lässt der Beschwerdeführer eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, weil die Vorinstanzen ihrer

Prüfpflicht der Verhältnismässigkeit nicht nachgekommen seien. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen

der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung

angemessen berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid mit

voller Kognition, so dass selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung von einer

Heilung des Mangels auszugehen wäre, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 1C_463/2023 vom 9. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend

hat die Vorinstanz zwar knapp aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine

mildere Massnahme den verfolgten Zweck nicht erfüllen kann. Auch das MISA hat

in seiner Verfügung vom 28. April 2025 (AS 158) ausgeführt, dass die bisherigen

Erkenntnisse und Indizien darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer

die Ausreise nach Gambia weiterhin zu verhindern bzw. vereiteln versuchen

werde, sollte das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet

werden. Eine mildere Massnahme erscheine nicht zielführend. Somit kann nicht

von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden. Anderes brachte der

Beschwerdeführer bei der Vorinstanz auch nicht vor.

8. Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Rechtsanwältin Elena Liechti beantragt

die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch ist zu

bewilligen. Sie macht mit Kostennote vom 14. Mai 2025 einen Aufwand von 11,5

Stunden für sich und eine Rechtspraktikantin (10,7 resp. 0,8 Stunden) geltend,

was bis auf den Aufwand für die Nachbearbeitung angemessen erscheint (für die

Nachbearbeitung sind praxisgemäss 30 Minuten zu entschädigen). Bei unentgeltlicher

Rechtspflege wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00

entschädigt (für Praktikanten mit CHF 95.00). Dies führt zu einer Entschädigung

von CHF 2'024.00 (10,2 Stunden zu je CHF 190.00 und 0,8 Stunden zu je CHF 95.00,

Auslagen von CHF 10.00), zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elena

Liechti, [...], zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine

Entschädigung von CHF 2'024.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Ohne

Rückforderung.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier