VWBES.2025.157
Sozialhilfe / Rückerstattung
21. Juli 2025Deutsch12 min
der Marte Meo Methode an. Die KESB Olten-Gösgen verlängerte die Kindesschutzmassnahme
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Rückerstattung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ist Vater zweier Kinder, welche seit dem 7. Dezember 2018 in einer
Pflegefamilie untergebracht sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Olten-Gösgen ordnete für den Sohn eine traumapädagogische Beratung mit
der Marte Meo Methode an. Die KESB Olten-Gösgen verlängerte die Kindesschutzmassnahme
mit Entscheid vom 2. Februar 2022 rückwirkend ab August 2021 bis Dezember 2022.
Für die Massnahme wurde bei der Sozialregion B.___ eine Kostengutsprache
eingeholt, welche die B.___ am 17. November 2022 rückwirkend erteilte.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die für die Berechnung
des Elternbetrags notwendigen Unterlagen bei der B.___ einzureichen und im
Verfahren mitzuwirken.
2. Die Krankenversicherung Arcosana
(CSS) beteiligte sich an den Kosten für die angeordnete Kindesschutzmassnahme.
Aufgrund interner Missverständnisse der B.___ und einer vorliegenden Abtretung
wurde die Beteiligung der Krankenkasse in Höhe von CHF 2'803.40 von der B.___
fälschlicherweise an den Beschwerdeführer überwiesen.
3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024
stellte die B.___ folgendes fest:
1. A.___ hat am 23. August 2022 CHF
2'803.40 an Sozialhilfe unrechtmässig bezogen.
2. Die Schuld nach Ziffer 1 ist in 12
monatlichen Raten à CHF 233.50 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag
des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. August 2024 fällig.
3. Der dadurch entstehende Restbetrag von
CHF 1.40 wird erlassen.
4. Die Rückerstattung erfolgt durch
Einzahlung auf das Sozialhilfekonto der B.___.
5. Für diesen Beschluss werden keine
Gebühren erhoben.
4. Der Beschwerdeführer erhob alsdann
Beschwerde beim Departement des Innern (DDI), welches mit Beschwerdeentscheid
vom 6. Mai 2025 die Beschwerde teilweise guthiess und die Ziffern 2 und 3
aufhob. Der Beschwerdeführer habe die Schuld von CHF 2'803.40 in 18 monatlichen
Raten à CHF 150.00 und einer Rate à CHF 103.40 zurückzuerstatten, fällig
jeweils am ersten Tag des Kalendermonates. Die erste Rate sei am 1. Juni 2025
fällig.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bot an, ab Ende
Juli 2025 Raten à CHF 100.00 zu bezahlen. Der Fehler läge bei der B.___, dafür müsse
er nicht einstehen.
6. Das DDI und die B.___ schlossen mit
Eingaben vom 15. Mai 2025 und 23. Mai 2025 auf die Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach § 164 Abs. 1 SG sind
unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und
Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Personen, die in
ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung
der Bereicherung verpflichtet. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz
oder teilweise verzichtet werden (Abs. 4). Die Art. 62 Abs. 2 und Art. 63-66
des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2bis).
2.2
Wer eine Nichtschuld freiwillig
bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen
vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63
Abs. 1 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es
sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem
Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet vor
Verwaltungsgericht nicht mehr, dass er unberechtigterweise Sozialhilfe erhalten
habe. Hingegen bringt er neue monatliche Auslagen vor, welche ihm die vom DDI
verfügten Ratenzahlung unmöglich machen würden. Deshalb beantragt er, ab Ende
Juli 2025 CHF 100.00 bezahlen zu können. Dazu legte er eine (unbelegte) Zusammenstellung
der Ausgaben von sich und seiner Ehefrau bei, wobei einmal die Ratenzahlung der
B.___ von CHF 150.00 und einmal CHF 50.00 aufgeführt wurde.
3.2
Das DDI begründet seinen Entscheid damit,
indem der Beschwerdeführer unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe, müsse er diese
zurückerstatten. Mangels Vorliegens eines Härtefalles müsse der
Beschwerdeführer den geforderten Betrag abbezahlen, wobei die Berechnung des
erweiterten Existenzminimums überschlagsmässig und grosszügig berechnet worden
sei, damit abgeschätzt werden könne, welche monatlichen Raten der
Beschwerdeführer bezahlen könne. Nebst der Tragbarkeit für den Beschwerdeführer
sollen die monatlichen Rückerstattungsraten in einem vernünftigen Verhältnis
zum Verwaltungsaufwand stehen.
4.1
In Anwendung von Art. 63 OR wird für
die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld vorausgesetzt, dass sich die
Sozialhilfebehörde über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Grundsätzlich
ist die Bereicherung in vollem Umfang auszugleichen. Gemäss Art. 64 OR kann der
gutgläubig Bereicherte jedoch die Einwendung der nicht mehr vorhandenen
Bereicherung erheben, wenn er im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr
bereichert ist. Bei Bösgläubigkeit des Bereicherten besteht die
Rückerstattungspflicht aber auch bei nicht mehr vorhandener Bereicherung weiter
(vgl. Gelbhaus Tea, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz
Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), OR Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen
Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 N 1). Gutgläubigkeit
wird gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB vermutet, solange der Bereicherte nicht
wusste oder hätte wissen müssen, dass der erlangte Vermögensvorteil ohne
Rechtsgrund erfolgt ist. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Bereicherte im
Zeitpunkt des ungerechtfertigten Vermögenszuwachses um die fehlende
Rechtfertigung wusste (oder hätte wissen müssen) oder wenn er bei der
Entäusserung der Bereicherung mit der Rückerstattung hätte rechnen müssen (vgl.
Gelbhaus Tea, a.a.O., Art. 64 N 6 und 7).
4.2
Vorliegend hat die Arcosana (CSS)
die Kosten der Therapie des Sohnes des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'803.40
rückwirkend übernommen und der B.___ erstattet. Indem die B.___ und nicht der
Beschwerdeführer selbst für die Kosten der Therapie aufkam, steht die Zahlung
der Arcosana (CSS) der B.___ und nicht dem Beschwerdeführer zu. Gemäss den
Akten teilte eine Mitarbeiterin der B.___ dem Beschwerdeführer per E-Mail am
22.
August 2022 mit, dass sie für das Krankheitswesen der B.___ zuständig
sei und die B.___ fälschlicherweise von der Arcosana (CSS) Geld erhalten habe (Rückerstattungen
aus Arztrechnungen des Sohnes des Beschwerdeführers). Die Mitarbeiterin bat um
die Kontoangaben des Beschwerdeführers, um ihm das Geld überweisen zu können.
Gleichentags kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und fragte,
wieviel Geld er zurückerstattet erhalte. So lag zwar – wie es der
Beschwerdeführer vorbringt – ein Fehler seitens der B.___ vor, welche sich
ebengerade deshalb nach Art. 63 OR über die Schuldpflicht im Irrtum befunden
hat. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführer über die notwendigen Auslagen
für die Therapie des Sohnes vorgängig durch das Verfahren vor der KESB informiert
worden. Die Arztrechnungen für die Therapie des Sohnes werden von der
Zusatzversicherung der Arcosana (CSS) übernommen, welche entsprechend der B.___
rückerstattet werden. Dem Beschwerdeführer stand die Zahlung für die
Arztrechnungen aufgrund der fehlenden Aufwendungen seinerseits nicht zu. Zumal
der Beschwerdeführer selber keine Sozialhilfe bezog, hätte er im Wissen darum
sein müssen, dass jegliche Kontaktaufnahme seitens der B.___ zu Belangen seines
Sohnes sind. Im E-Mail vom 22. August 2022 wurde denn auch von der
Mitarbeiterin der B.___ explizit darauf hingewiesen, dass die Rückerstattung
der Arcosana (CSS) Arztrechnungen des Sohnes betreffen. Durch den expliziten
Hinweis, dass es sich um Arztrechnungen des Sohnes des Beschwerdeführers handelt,
hätte der Beschwerdeführer um die fehlende Rechtfertigung der Überweisung von
Dispositiv
der B.___ wissen müssen. Es hätte dem Beschwerdeführer demnach zugemutet werden
können, den Fehler rechtzeitig zu erkennen bzw. seinerseits nachzufragen, ob
alles seine Richtigkeit habe. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht
nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert war
(Art. 64 OR). Angesichts der finanziell knappen Situation des Beschwerdeführers
kann zwar davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Rückforderung rund
zwei Jahre nach Überweisung des Betrags nicht mehr über diesen verfügte. Mit
einer Rückerstattung musste er demgegenüber rechnen. Er hätte wissen müssen,
dass der von der B.___ erstattete Betrag ohne Rechtsgrund erfolgte. Der
Beschwerdeführer hat den Betrag von CHF 2'803.20 somit der B.___ zurückzuerstatten.
5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob
aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls auf eine Rückforderung zu verzichten
ist. Gemäss dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn, Kapitel
Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/rueckerstattung/rueckerstattung-unrechtmaessiger-bezug/rueckerstattung-wegen-ungerechtfertigter-bereicherung/;
zuletzt besucht am 2. Juli 2025) liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn die
Rückerstattung:
das Erreichen der individuellen
Zielvereinbarungen verhindert,
die Integration gefährdet,
aufgrund der gesamten Umstände
unbillig erscheint oder,
unter Berücksichtigung der
persönlichen und finanziellen Situation des Betroffenen nicht sinnvoll und
zumutbar ist. Dies ist u.a. davon abhängig, ob Zahlungsmodalitäten
gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher
Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.
Auch das Verhalten der Sozialhilfe
beziehenden Person ist zu berücksichtigen. Gutgläubigkeit spricht eher für
einen Härtefall, während grobe Nachlässigkeit oder arglistiges/grobfahrlässiges
Verhalten gegen das Vorliegen eines solchen spricht. Die Härtefallprüfung
erfordert auf jeden Fall eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls. Sie erfolgt
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.
5.2 Der Beschwerdeführer handelte
zumindest fahrlässig (siehe II. E. 4.2), was gegen das Vorliegen eines
Härtefalles spricht. Auch vor dem Hintergrund der persönlichen und finanziellen
Situation liegt kein Härtefall vor. Zwar bringt der Beschwerdeführer eine
schwierige finanzielle Situation seinerseits vor. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau verfügen allerdings über ein monatliches Einkommen von insgesamt
CHF 6'855.00 netto, weshalb ihm – wie sich nachfolgend zeigt (siehe II. E.
6.2) – eine Rückerstattung des Betrages von CHF 2'803.40 in angemessenen Raten
zugemutet werden kann. Die Höhe der Raten ist mit Rücksicht auf die
Verhältnisse des Beschwerdeführers festzulegen. Von einem Härtefall ist somit
nicht auszugehen.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
vom DDI verfügten Raten rechtmässig sind. Dabei sind die monatlichen Raten so
zu bemessen, dass der rückerstattungspflichtigen Person in jedem Fall das
betreibungsrechtliche Existenzminium verbleibt (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2024, VB.2023.00461, E.
2.2). Obschon der Beschwerdeführer vor dem DDI eine andere Budgetübersicht
einreichte, ist vorliegend auf die vor Verwaltungsgericht eingereichte
Übersicht abzustellen. Anzumerken ist, dass jegliche vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Auslagen nicht belegt sind und der Beschwerdeführer somit seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
6.2 Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum richtet sich nach Art. 93 SchKG. Die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG
(Notbedarf) der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Solothurn sehen vor, dass bei einem Ehepaar für Nahrung, Kleidung und Wäsche
einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt
der Wohnungseinrichtung, Privatversicherung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung,
Kochstrom und/oder Gas etc. ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 zu
berücksichtigen ist. Die Kinder des Beschwerdeführers leben in einer
Pflegefamilie, wobei gemäss Akten keine Elternbeiträge bezahlt werden. Deshalb
wird kein Grundbetrag/Unterhalt für die Kinder berücksichtigt. Den Mietzins
gibt der Beschwerdeführer in Höhe von CHF 2'000.00 an, wobei er auch diese
Auslagen nicht belegen kann. Für den Wohnort in Wangen bei Olten scheinen diese
Wohnkosten sehr hoch, zumal die B.___ bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums im Januar 2023 noch von einer Miete von CHF 1'640.00
inkl. Nebenkosten ausging. Kulanterweise wird die Auslage in Höhe von CHF
2'000.00 belassen, wodurch der Beschwerdeführer durch die grosszügige
Anrechnung über weitere Mittel für die Abbezahlung der Rückerstattung verfügt. Der
Tierbedarf für die zwei Hunde und Katzen für Futter, Pflegemittel, etc. wird
mit CHF 400.00 angegeben. Auslagen für Haustiere sind im Grundbedarf für den
Lebensunterhalt enthalten und sind entsprechend aus diesem zu finanzieren. Es
besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Mittel für die
Haustierhaltung. Soziale, psychologische oder pädagogische Gründe oder
besondere Situationen von Betroffenen können aber weitere Leistungen nötig
machen. Diese müssen im Einzelfall begründet sein und ihr Nutzen soll in einem
sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (vgl. https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/situationsbedingte-leistungen/kosten-fuer-haustiere/,
zuletzt besucht am 3. Juli 2025). Der Beschwerdeführer macht keine solchen
Gründe geltend, weshalb der Aufwand von CHF 400.00 nicht berücksichtigt
werden kann. Auch der geltend gemachte Einkauf der Lebensmittel in Höhe von CHF
400.00 ist bereits im Grundbetrag von CHF 1'700.00 enthalten und nicht
separat zu berücksichtigen. Einen erhöhten Nahrungsbedarf für Schwerarbeit,
Schicht- und Nachtarbeit macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Prämien
der Krankenkasse in Höhe von CHF 982.00 und Kosten im Zusammenhang mit den
Steuern in Höhe von insgesamt CHF 862.00 sowie die Abzahlung Wohnung bzw. Heiz-
und Nebenkosten von CHF 107.00, welche notabene lediglich noch bis Januar 2026
zu bezahlen sind, sowie Auslagen für den Zahnarzt von CHF 20.00 werden
berücksichtigt. Die restlichen Positionen, insbesondere die Schuldenabzahlungen
sowie die vermögensbildende Säule 3a-Einzahlung, können bei der Berechnung des Existenzminimums
nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt ein grosszügig berechnetes
Existenzminimum von CHF 5'671.00. Die Einnahmen des Beschwerdeführers aus
seiner Erwerbstätigkeit belaufen sich auf CHF 4'879.00, die IV-Rente
seiner Ehefrau beläuft sich auf CHF 1'976.00, was ein gemeinsames Einkommen von
CHF 6'855.00 ausmacht. Somit ergibt sich eine Differenz von CHF 1'184.00.
Indem das DDI eine Differenz von CHF 691.00 errechnete und somit 18
Ratenzahlungen à CHF 150.00 und eine Rate à CHF 103.40 verfügte, sind
angesichts des Verschlechterungsverbot keine höheren Raten, welche in casu
möglich wären, anzusetzen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird bei Beschwerden in
Sozialhilfeangelegenheiten auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Aufgrund des
Zeitablaufs hat das DDI – sofern der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits mit
der Zahlung begonnen hat – den Start der Ratenzahlungen neu zu definieren.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3. Die Akten gehen an das DDI zur neuen
Terminfestlegung der Ratenzahlungen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law