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Entscheid

VWBES.2025.157

Sozialhilfe / Rückerstattung

21. Juli 2025Deutsch12 min

der Marte Meo Methode an. Die KESB Olten-Gösgen verlängerte die Kindesschutzmassnahme

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Rückerstattung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

ist Vater zweier Kinder, welche seit dem 7. Dezember 2018 in einer

Pflegefamilie untergebracht sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen ordnete für den Sohn eine traumapädagogische Beratung mit

der Marte Meo Methode an. Die KESB Olten-Gösgen verlängerte die Kindesschutzmassnahme

mit Entscheid vom 2. Februar 2022 rückwirkend ab August 2021 bis Dezember 2022.

Für die Massnahme wurde bei der Sozialregion B.___ eine Kostengutsprache

eingeholt, welche die B.___ am 17. November 2022 rückwirkend erteilte.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die für die Berechnung

des Elternbetrags notwendigen Unterlagen bei der B.___ einzureichen und im

Verfahren mitzuwirken.

2. Die Krankenversicherung Arcosana

(CSS) beteiligte sich an den Kosten für die angeordnete Kindesschutzmassnahme.

Aufgrund interner Missverständnisse der B.___ und einer vorliegenden Abtretung

wurde die Beteiligung der Krankenkasse in Höhe von CHF 2'803.40 von der B.___

fälschlicherweise an den Beschwerdeführer überwiesen.

3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024

stellte die B.___ folgendes fest:

1. A.___ hat am 23. August 2022 CHF

2'803.40 an Sozialhilfe unrechtmässig bezogen.

2. Die Schuld nach Ziffer 1 ist in 12

monatlichen Raten à CHF 233.50 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag

des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. August 2024 fällig.

3. Der dadurch entstehende Restbetrag von

CHF 1.40 wird erlassen.

4. Die Rückerstattung erfolgt durch

Einzahlung auf das Sozialhilfekonto der B.___.

5. Für diesen Beschluss werden keine

Gebühren erhoben.

4. Der Beschwerdeführer erhob alsdann

Beschwerde beim Departement des Innern (DDI), welches mit Beschwerdeentscheid

vom 6. Mai 2025 die Beschwerde teilweise guthiess und die Ziffern 2 und 3

aufhob. Der Beschwerdeführer habe die Schuld von CHF 2'803.40 in 18 monatlichen

Raten à CHF 150.00 und einer Rate à CHF 103.40 zurückzuerstatten, fällig

jeweils am ersten Tag des Kalendermonates. Die erste Rate sei am 1. Juni 2025

fällig.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bot an, ab Ende

Juli 2025 Raten à CHF 100.00 zu bezahlen. Der Fehler läge bei der B.___, dafür müsse

er nicht einstehen.

6. Das DDI und die B.___ schlossen mit

Eingaben vom 15. Mai 2025 und 23. Mai 2025 auf die Beschwerdeabweisung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach § 164 Abs. 1 SG sind

unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und

Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Personen, die in

ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung

der Bereicherung verpflichtet. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz

oder teilweise verzichtet werden (Abs. 4). Die Art. 62 Abs. 2 und Art. 63-66

des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2bis).

2.2

Wer eine Nichtschuld freiwillig

bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen

vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63

Abs. 1 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der

Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es

sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem

Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet vor

Verwaltungsgericht nicht mehr, dass er unberechtigterweise Sozialhilfe erhalten

habe. Hingegen bringt er neue monatliche Auslagen vor, welche ihm die vom DDI

verfügten Ratenzahlung unmöglich machen würden. Deshalb beantragt er, ab Ende

Juli 2025 CHF 100.00 bezahlen zu können. Dazu legte er eine (unbelegte) Zusammenstellung

der Ausgaben von sich und seiner Ehefrau bei, wobei einmal die Ratenzahlung der

B.___ von CHF 150.00 und einmal CHF 50.00 aufgeführt wurde.

3.2

Das DDI begründet seinen Entscheid damit,

indem der Beschwerdeführer unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe, müsse er diese

zurückerstatten. Mangels Vorliegens eines Härtefalles müsse der

Beschwerdeführer den geforderten Betrag abbezahlen, wobei die Berechnung des

erweiterten Existenzminimums überschlagsmässig und grosszügig berechnet worden

sei, damit abgeschätzt werden könne, welche monatlichen Raten der

Beschwerdeführer bezahlen könne. Nebst der Tragbarkeit für den Beschwerdeführer

sollen die monatlichen Rückerstattungsraten in einem vernünftigen Verhältnis

zum Verwaltungsaufwand stehen.

4.1

In Anwendung von Art. 63 OR wird für

die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld vorausgesetzt, dass sich die

Sozialhilfebehörde über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Grundsätzlich

ist die Bereicherung in vollem Umfang auszugleichen. Gemäss Art. 64 OR kann der

gutgläubig Bereicherte jedoch die Einwendung der nicht mehr vorhandenen

Bereicherung erheben, wenn er im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr

bereichert ist. Bei Bösgläubigkeit des Bereicherten besteht die

Rückerstattungspflicht aber auch bei nicht mehr vorhandener Bereicherung weiter

(vgl. Gelbhaus Tea, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz

Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), OR Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen

Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 N 1). Gutgläubigkeit

wird gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB vermutet, solange der Bereicherte nicht

wusste oder hätte wissen müssen, dass der erlangte Vermögensvorteil ohne

Rechtsgrund erfolgt ist. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Bereicherte im

Zeitpunkt des ungerechtfertigten Vermögenszuwachses um die fehlende

Rechtfertigung wusste (oder hätte wissen müssen) oder wenn er bei der

Entäusserung der Bereicherung mit der Rückerstattung hätte rechnen müssen (vgl.

Gelbhaus Tea, a.a.O., Art. 64 N 6 und 7).

4.2

Vorliegend hat die Arcosana (CSS)

die Kosten der Therapie des Sohnes des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'803.40

rückwirkend übernommen und der B.___ erstattet. Indem die B.___ und nicht der

Beschwerdeführer selbst für die Kosten der Therapie aufkam, steht die Zahlung

der Arcosana (CSS) der B.___ und nicht dem Beschwerdeführer zu. Gemäss den

Akten teilte eine Mitarbeiterin der B.___ dem Beschwerdeführer per E-Mail am

22.

August 2022 mit, dass sie für das Krankheitswesen der B.___ zuständig

sei und die B.___ fälschlicherweise von der Arcosana (CSS) Geld erhalten habe (Rückerstattungen

aus Arztrechnungen des Sohnes des Beschwerdeführers). Die Mitarbeiterin bat um

die Kontoangaben des Beschwerdeführers, um ihm das Geld überweisen zu können.

Gleichentags kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und fragte,

wieviel Geld er zurückerstattet erhalte. So lag zwar – wie es der

Beschwerdeführer vorbringt – ein Fehler seitens der B.___ vor, welche sich

ebengerade deshalb nach Art. 63 OR über die Schuldpflicht im Irrtum befunden

hat. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführer über die notwendigen Auslagen

für die Therapie des Sohnes vorgängig durch das Verfahren vor der KESB informiert

worden. Die Arztrechnungen für die Therapie des Sohnes werden von der

Zusatzversicherung der Arcosana (CSS) übernommen, welche entsprechend der B.___

rückerstattet werden. Dem Beschwerdeführer stand die Zahlung für die

Arztrechnungen aufgrund der fehlenden Aufwendungen seinerseits nicht zu. Zumal

der Beschwerdeführer selber keine Sozialhilfe bezog, hätte er im Wissen darum

sein müssen, dass jegliche Kontaktaufnahme seitens der B.___ zu Belangen seines

Sohnes sind. Im E-Mail vom 22. August 2022 wurde denn auch von der

Mitarbeiterin der B.___ explizit darauf hingewiesen, dass die Rückerstattung

der Arcosana (CSS) Arztrechnungen des Sohnes betreffen. Durch den expliziten

Hinweis, dass es sich um Arztrechnungen des Sohnes des Beschwerdeführers handelt,

hätte der Beschwerdeführer um die fehlende Rechtfertigung der Überweisung von

Dispositiv

der B.___ wissen müssen. Es hätte dem Beschwerdeführer demnach zugemutet werden

können, den Fehler rechtzeitig zu erkennen bzw. seinerseits nachzufragen, ob

alles seine Richtigkeit habe. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht

nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert war

(Art. 64 OR). Angesichts der finanziell knappen Situation des Beschwerdeführers

kann zwar davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Rückforderung rund

zwei Jahre nach Überweisung des Betrags nicht mehr über diesen verfügte. Mit

einer Rückerstattung musste er demgegenüber rechnen. Er hätte wissen müssen,

dass der von der B.___ erstattete Betrag ohne Rechtsgrund erfolgte. Der

Beschwerdeführer hat den Betrag von CHF 2'803.20 somit der B.___ zurückzuerstatten.

5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob

aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls auf eine Rückforderung zu verzichten

ist. Gemäss dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn, Kapitel

Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/rueckerstattung/rueckerstattung-unrechtmaessiger-bezug/rueckerstattung-wegen-ungerechtfertigter-bereicherung/;

zuletzt besucht am 2. Juli 2025) liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn die

Rückerstattung:

das Erreichen der individuellen

Zielvereinbarungen verhindert,

die Integration gefährdet,

aufgrund der gesamten Umstände

unbillig erscheint oder,

unter Berücksichtigung der

persönlichen und finanziellen Situation des Betroffenen nicht sinnvoll und

zumutbar ist. Dies ist u.a. davon abhängig, ob Zahlungsmodalitäten

gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher

Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.

Auch das Verhalten der Sozialhilfe

beziehenden Person ist zu berücksichtigen. Gutgläubigkeit spricht eher für

einen Härtefall, während grobe Nachlässigkeit oder arglistiges/grobfahrlässiges

Verhalten gegen das Vorliegen eines solchen spricht. Die Härtefallprüfung

erfordert auf jeden Fall eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls. Sie erfolgt

auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.

5.2 Der Beschwerdeführer handelte

zumindest fahrlässig (siehe II. E. 4.2), was gegen das Vorliegen eines

Härtefalles spricht. Auch vor dem Hintergrund der persönlichen und finanziellen

Situation liegt kein Härtefall vor. Zwar bringt der Beschwerdeführer eine

schwierige finanzielle Situation seinerseits vor. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau verfügen allerdings über ein monatliches Einkommen von insgesamt

CHF 6'855.00 netto, weshalb ihm – wie sich nachfolgend zeigt (siehe II. E.

6.2) – eine Rückerstattung des Betrages von CHF 2'803.40 in angemessenen Raten

zugemutet werden kann. Die Höhe der Raten ist mit Rücksicht auf die

Verhältnisse des Beschwerdeführers festzulegen. Von einem Härtefall ist somit

nicht auszugehen.

6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die

vom DDI verfügten Raten rechtmässig sind. Dabei sind die monatlichen Raten so

zu bemessen, dass der rückerstattungspflichtigen Person in jedem Fall das

betreibungsrechtliche Existenzminium verbleibt (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2024, VB.2023.00461, E.

2.2). Obschon der Beschwerdeführer vor dem DDI eine andere Budgetübersicht

einreichte, ist vorliegend auf die vor Verwaltungsgericht eingereichte

Übersicht abzustellen. Anzumerken ist, dass jegliche vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Auslagen nicht belegt sind und der Beschwerdeführer somit seiner

gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

6.2 Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum richtet sich nach Art. 93 SchKG. Die Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG

(Notbedarf) der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons

Solothurn sehen vor, dass bei einem Ehepaar für Nahrung, Kleidung und Wäsche

einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt

der Wohnungseinrichtung, Privatversicherung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung,

Kochstrom und/oder Gas etc. ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 zu

berücksichtigen ist. Die Kinder des Beschwerdeführers leben in einer

Pflegefamilie, wobei gemäss Akten keine Elternbeiträge bezahlt werden. Deshalb

wird kein Grundbetrag/Unterhalt für die Kinder berücksichtigt. Den Mietzins

gibt der Beschwerdeführer in Höhe von CHF 2'000.00 an, wobei er auch diese

Auslagen nicht belegen kann. Für den Wohnort in Wangen bei Olten scheinen diese

Wohnkosten sehr hoch, zumal die B.___ bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums im Januar 2023 noch von einer Miete von CHF 1'640.00

inkl. Nebenkosten ausging. Kulanterweise wird die Auslage in Höhe von CHF

2'000.00 belassen, wodurch der Beschwerdeführer durch die grosszügige

Anrechnung über weitere Mittel für die Abbezahlung der Rückerstattung verfügt. Der

Tierbedarf für die zwei Hunde und Katzen für Futter, Pflegemittel, etc. wird

mit CHF 400.00 angegeben. Auslagen für Haustiere sind im Grundbedarf für den

Lebensunterhalt enthalten und sind entsprechend aus diesem zu finanzieren. Es

besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Mittel für die

Haustierhaltung. Soziale, psychologische oder pädagogische Gründe oder

besondere Situationen von Betroffenen können aber weitere Leistungen nötig

machen. Diese müssen im Einzelfall begründet sein und ihr Nutzen soll in einem

sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (vgl. https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/situationsbedingte-leistungen/kosten-fuer-haustiere/,

zuletzt besucht am 3. Juli 2025). Der Beschwerdeführer macht keine solchen

Gründe geltend, weshalb der Aufwand von CHF 400.00 nicht berücksichtigt

werden kann. Auch der geltend gemachte Einkauf der Lebensmittel in Höhe von CHF

400.00 ist bereits im Grundbetrag von CHF 1'700.00 enthalten und nicht

separat zu berücksichtigen. Einen erhöhten Nahrungsbedarf für Schwerarbeit,

Schicht- und Nachtarbeit macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Prämien

der Krankenkasse in Höhe von CHF 982.00 und Kosten im Zusammenhang mit den

Steuern in Höhe von insgesamt CHF 862.00 sowie die Abzahlung Wohnung bzw. Heiz-

und Nebenkosten von CHF 107.00, welche notabene lediglich noch bis Januar 2026

zu bezahlen sind, sowie Auslagen für den Zahnarzt von CHF 20.00 werden

berücksichtigt. Die restlichen Positionen, insbesondere die Schuldenabzahlungen

sowie die vermögensbildende Säule 3a-Einzahlung, können bei der Berechnung des Existenzminimums

nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt ein grosszügig berechnetes

Existenzminimum von CHF 5'671.00. Die Einnahmen des Beschwerdeführers aus

seiner Erwerbstätigkeit belaufen sich auf CHF 4'879.00, die IV-Rente

seiner Ehefrau beläuft sich auf CHF 1'976.00, was ein gemeinsames Einkommen von

CHF 6'855.00 ausmacht. Somit ergibt sich eine Differenz von CHF 1'184.00.

Indem das DDI eine Differenz von CHF 691.00 errechnete und somit 18

Ratenzahlungen à CHF 150.00 und eine Rate à CHF 103.40 verfügte, sind

angesichts des Verschlechterungsverbot keine höheren Raten, welche in casu

möglich wären, anzusetzen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird bei Beschwerden in

Sozialhilfeangelegenheiten auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Aufgrund des

Zeitablaufs hat das DDI – sofern der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits mit

der Zahlung begonnen hat – den Start der Ratenzahlungen neu zu definieren.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

3. Die Akten gehen an das DDI zur neuen

Terminfestlegung der Ratenzahlungen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law