VWBES.2025.162
Sozialhilfe
22. August 2025Deutsch15 min
seit dem 1. April 2024 sozialhilferechtlich von der [...] unterstützt. Nachdem A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
22. August 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin
Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, Ambassadorenhof,
4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Riedholzplatz 3,
4509 Solothurn
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird
seit dem 1. April 2024 sozialhilferechtlich von der [...] unterstützt. Nachdem A.___
ein Arztzeugnis vom 8. April 2024 attestierte, er könne aufgrund einer
Lumboischialgie bei Bandscheiben-Prolaps nicht lange Strecken gehen und sei deshalb
auf ein eigenes Auto angewiesen, lehnte die B.___
nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 8. August 2024 den
Antrag von A.___ auf Anschaffung und Finanzierung eines Autos ab.
2. Gegen diese
Verfügung erhob A.___ am 23. August 2024 beim Departement des Innern (DDI)
Beschwerde. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. April 2025 wies das DDI die
Beschwerde ab.
3. Dagegen
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Mai 2025
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Entscheid vom 25. April 2025 aufzuheben.
2.
Die B.___ sei zu verpflichten, die Finanzierung eines kostengünstigen
Fahrzeugs zu bewilligen.
3.
Allfällige Verfahrenskosten zu erlassen.
4. Das DDI und
die B.___ schlossen mit Eingaben vom 20. Mai 2025 und 5. Juni 2025 auf
Beschwerdeabweisung.
5. Mit
Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, einen
Arztbericht des schweizerischen Kinderarztes seines Sohnes einzureichen,
welcher sich insbesondere zu dessen Diagnose sowie zu den allfälligen
Herausforderungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel äussert. Zudem
habe sich der Beschwerdeführer zur Frage zu äussern, ob bzw. welche auswärtigen
Verpflichtungen sein Sohn neben dem Schulbesuch im HPSZ wahrzunehmen habe
(Arztbesuche, etc.).
6. Am 14. Juli
2025 ging der Patientenbericht von Dr. med. […] ein.
7. Mit Eingabe
vom 18. Juli 2025 äusserte sich das DDI zum Patientenbericht.
8. Mit undatiertem
Schreiben (Eingang: 25. Juli 2025) teilte der Beschwerdeführer mit, dass das ärztliche
Attest eindeutig festhalte, dass die Mobilität des Sohnes stark eingeschränkt
sei. Der öffentliche Verkehr stelle unter den aktuellen Umständen keine sichere
und zumutbare Lösung dar. Der Sohn sei während der gesamten Fahrt auf ständige
Begleitung, Aufsicht und insbesondere auf physische Unterstützung angewiesen,
was eine individuelle und jederzeit verfügbare Transportlösung unabdingbar
mache. Leider sei diese Notwendigkeit nicht mit Taxidiensten zu decken, da
diese oft mit langen Wartezeiten verbunden seien, oft nicht ausreichend
verfügbar seien und vorab reserviert werden müssten. Es sei ihm bewusst, dass
ein Fahrzeug im Normalfall als Vermögenswert gelte. Er weise jedoch auf die Vermögensfreibeträge
hin und bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass der Erwerb des Fahrzeuges
nicht zu einer Kürzung oder Einstellung der laufenden Sozialhilfeleistungen
führe.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Gemäss § 68
Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Die vom
Beschwerdeführer verlangte Bestätigung, dass der Erwerb des Fahrzeuges nicht zu
einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe führt, wurde vor der Vorinstanz
nicht verlangt, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
3.1
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat
Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung [BV, SR
101]). Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 BV). Gemäss
Art. 22 lit. a der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) strebt der
Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit
und der verfügbaren Mittel Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit
sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre
Existenz notwendigen Mittel erhalten. Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und
ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben (§ 150 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nach den Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
bemessen (§ 152 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um Empfehlungen zur
Berechnung der Sozialhilfe zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der
Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Im
Laufe der Jahre haben die SKOS-Richtlinien in Praxis und Rechtsprechung ständig
an Bedeutung gewonnen und dienen heute als Referenz für die Sozialhilfepraxis.
Durch den Verweis in der kantonalen Gesetzgebung werden die Richtlinien als
mittelbares kantonales Recht verbindlich.
3.2
Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten. Das
individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grundsicherung
(Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die
medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzliche situationsbedingte
Leistungen (SIL), deren Ursache in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen,
persönlichen und familiären Lage der unterstützten Person gründet (vgl.
SKOS-Richtlinien C.6.1). SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell
sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel
mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Bei der Beurteilung, ob SIL übernommen
werden, spielt das Ermessen der Behörde eine wichtige Rolle. Je nach Art der
SIL kann der Ermessenspielraum von sehr klein bis zu sehr gross reichen, wobei
auch entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüberstehen. In jedem
Falle ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu
begründen und die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen
Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass SIL
in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die keinen Anspruch auf
Sozialhilfe haben, unangemessen erscheint (SKOS-Richtlinien C.6.1.). Es wird
zwischen grundversorgenden SIL, welche bei Eintritt eines bestimmten Bedarfs zu
gewähren sind, und fördernden SIL, welche das Erreichen einer bestimmten
Zielsetzung unterstützen sollen, unterschieden. Bei der grundversorgenden SIL
gibt es Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in
bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die
Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des
Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht
mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation
beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Behörde teilweise keinen bzw.
nur einen engen Ermessenspielraum. Hier geht es meist um krankheits- oder
behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder
Erwerbsunkosten. Die Aufwendungen für SIL werden im individuellen
Unterstützungsbudget als Ausgaben berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass
im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bereits gewisse Leistungen
enthalten sind (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr; SKOS-Richtlinie
C.3.1). Die betreffenden Beträge aus dem GBL sind nicht zusätzlich zu vergüten,
sondern bei der Leistung von SIL in Abzug zu bringen. Im Rahmen der SIL haben
bedürftige Personen nur dann Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb
und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug aus
gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder nach Würdigung der Umstände
aufgrund einer abgelegenen Wohnlage benötigen. Vorausgesetzt ist in jedem Fall,
dass die unterstützte Person ihr Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgericht
8C_19/2013 vom 18. März 2014 E. 5.1; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 335).
3.3
Nach § 93
Abs 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) werden demjenigen, der ein
Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat,
besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen
(Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder
bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung
als Einnahme berechnet.
3.4
Grundsätzlich
gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime und ist es somit Sache der zuständigen
Sozialbehörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
(vgl. § 14 f.VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen
Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es
vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Tragweite der
Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien
relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies
nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 SG). Kann von den
Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden
und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu
forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht
insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien
liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 143 II 425, 438 f.; 130 II 449, 464; 128 II 139, 142 f.; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_165/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3913/2007 vom 7. November 2008 E. 7.6). Zur
hinreichenden Sachverhaltsabklärung genügt es in der Regel, wenn die Behörden
über ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Akten, die eigenen
Wahrnehmungen - insbesondere durch persönliche Befragung - und den eigenen
Sachverstand entscheiden. Sachverständigengutachten sind daher nur
ausnahmsweise beizuziehen. Der Beizug von Fachleuten kann namentlich zur
Klärung von medizinischen Fragen erforderlich sein. So kann beispielsweise eine
vertrauensärztliche Untersuchung dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit eines
Sozialhilfeempfängers bzw. einer Sozialhilfeempfängerin zu prüfen und damit den
Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind (vgl. Sozialhilfehandbuch
Kt. Solothurn, Kapitel Verfahren/Anspruchsprüfung/Sachverhaltsabklärung/Ziffer
3).
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er leide nachweislich an einem
Bandscheibenvorfall, wodurch ihm das längere Gehen und Stehen nicht zumutbar
sei. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verursache ihm starke Schmerzen
und stelle eine erhebliche gesundheitliche Belastung dar. Sein Sohn habe
Trisomie 21 und zeige im öffentlichen Verkehr deutliche Angstreaktionen. Die
alltägliche Benutzung von Bus und Bahn sei nicht möglich. Der Transport des
Sohnes mit dem Auto sei für die Teilnahme an Bildung, Therapien und sozialen
Aktivitäten zwingend erforderlich.
4.2
Das DDI
begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der
Nähe des Bahnhofs [...], einer Bushaltestelle sowie des VOI Migros wohne und
somit gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei. Beim Einkaufen könne
ihn die Ehefrau unterstützen; der Beschwerdeführer hingegen könne die
leichteren Einkäufe tragen. Betreffend seinen Sohn gelte festzuhalten, dass es
unterschiedliche Ausprägungen der Trisomie 21 gäbe. Trisomie 21 stelle für sich
keinen Grund für die Finanzierung eines Autos durch die Sozialhilfe dar. Aus
dem eingereichten Arztbericht aus der Türkei lasse sich keine Informationen in
Bezug auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Sohn entnehmen.
5.1
Zu prüfen
ist, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen hinsichtlich des
Bandscheibenvorfalles resp. aufgrund der Trisomie 21 seines Sohnes einen
Anspruch auf ein privates Auto geltend machen kann.
5.2.1
Gemäss
den Akten wurde dem Beschwerdeführer mittels Arztzeugnis vom 8. April 2024
eine Lumboischialgie bei Bandscheiben-Prolaps diagnostiziert, weshalb er
aufgrund der damit zusammenhängenden Schmerzen nicht mehr als 5kg heben könne.
Auf Ersuchen der B.___ beantwortete der zuständige Arzt mit Datum vom 1. Juli
2024.
einen Fragenkatalog dahingehend, wonach der Beschwerdeführer infolge des
Bandscheibenvorfalls stark beim Gehen, langen Stehen und Sitzen «verhindert»
sei. Aufgrund starker Schmerzen sei es ihm nicht möglich, Einkäufe weit zu tragen.
Er benötige täglich ein Auto. Fahrdienste seien zuletzt viel teurer als ein
eigenes Auto.
5.2.2
Indem
die B.___ gestützt auf das erste Arztzeugnis hinsichtlich des
Bandscheibenvorfalls Ergänzungsfragen an den behandelnden Arzt stellte und detailliertere
Auskünfte verlangte, kam die B.___ ihrer aus der Untersuchungsmaxime erwachsenden
Abklärungspflicht nach. Infolgedessen haben sowohl die B.___ als auch das DDI
richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Anrecht auf ein
Auto hat, da aus den ärztlichen Angaben und den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht hervorgeht, weshalb er die öffentlichen Verkehrsmittel
nicht benützen kann und ein (eigenes) Auto unabdingbar ist. Vor dem
Verwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen wie
insbesondere neue Arztberichte vorbringen, welche ihm eine dauerhafte Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation attestieren. Der Beschwerdeführer wohnt in naher
Distanz zum öffentlichen Verkehr (Bahnhof und Bushaltestelle) und ist dadurch
mobil. Ferner befindet sich eine Einkaufsmöglichkeit in fussläufiger
Erreichbarkeit. Bei den Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie zur
Einkaufsmöglichkeit handelt es sich jeweils nicht um lange Strecken, weshalb ihm
– selbst wenn er nicht lange Strecken gehen kann – zugemutet werden kann, die
kurzen Distanzen zu Fuss zu bewältigen. Beim Einkaufen kann er von seiner
Ehefrau unterstützt werden, indem sie ihm schwere Lasten von mehr als 5kg abnehmen
kann. Zumal der Beschwerdeführer nicht arbeitet und er fussläufig die
Einkaufsmöglichkeit und den ÖV erreichen kann, ist er nicht per se täglich auf
ein Auto angewiesen und muss für die übrigen alltäglichen Dinge nicht grosse
Strecken zu Fuss gehen. Aufgrund dessen, dass der Bandscheiben-Prolaps den
Beschwerdeführer stark beim langen Stehen und Sitzen beeinträchtigt, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich ein Auto zu einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation führt. Ergänzend zu den öffentlichen Verkehrsmitteln
kann in begründeten Fällen ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden. Inwiefern
die Fahrdienste teurer als ein Auto sein sollen, konnte der Beschwerdeführer
nicht vorbringen. Hierbei ist anzumerken, dass neben den Anschaffungskosten
auch die Folgekosten eines Autos nicht zu vernachlässigen sind. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer dringt demnach auch mit dem pekuniären Argument nicht durch,
weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
5.3 Betreffend
die Trisomie 21 des Sohnes des Beschwerdeführers stellte die B.___ auf die
Äusserungen von Dr. […] vom 1. Juli 2024 zur Frage ab, ob der Beschwerdeführer
öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne und weshalb nicht. Gemäss Arzt habe
der Beschwerdeführer einen 9-jährigen Sohn mit Trisomie 21, Typ Mosaik. Die B.___
hält in ihrem Entscheid fest, diese Begründung sei «nicht schlüssig». Im Rahmen
ihrer Vernehmlassung an das DDI schreibt die B.___ zudem «Die B.___ hat hierzu
keine Fachkenntnisse und urteilt aufgrund der geringen Aussagekraft im Zeugnis,
dass auch dies nicht für eine Gewährung eines Autokaufs sowie Autobesitz
reicht». Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem DDI reichte der
Beschwerdeführer am 21. August 2024 einen übersetzten Bericht eines staatlichen
Krankenhauses der Türkei ein. Dieser Bericht attestierte dem Sohn des
Beschwerdeführers am 12. August 2022 das Down-Syndrom sowie besondere
Bedürfnisse. Es bestünde eine fortgeschrittene Entwicklungsverzögerung in allen
Bereichen, weshalb u.a. auch Logopädie erforderlich sei. Dazu hielt das DDI
fest, es gäbe unterschiedliche Ausprägungen von Trisomie 21 und dem Bericht seien
keine Angaben zum Verhalten des Sohnes im öffentlichen Verkehr zu entnehmen. Auch
bezüglich der Situation des Sohnes kommt die Untersuchungsmaxime zum Tragen. Indem
die B.___ ohne weitere Sachverhaltsabklärung, insbesondere durch direktes Einholen
eines aktuellen Arztberichts eines hiesigen Arztes zur Situation des Sohnes sowie
durch eventuelle Ergänzungsfragen, das Gesuch um Gutsprache eines Autos aufgrund
mangelnder Aussagekraft im Zeugnis sowie mangelnder eigener Fachkenntnisse abwies,
ist die B.___ ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, zumal das
Anliegen des Beschwerdeführers immerhin nicht ganz abwegig erscheint und in
rudimentären Zügen durch einen Arzt bestätigt wird. Aus dem vom Verwaltungsgericht
eingeholten Bericht von Dr. med. […] geht u.a. ein Therapiebedarf des Sohnes hervor,
nicht jedoch, in welcher Häufigkeit die Therapien stattfinden und, ob resp. wie
viele Therapien ausserhalb der Schule durchgeführt werden (insbesondere
Logopädie, Ergotherapie). In Ziffer 3 des Berichts von Dr. […] vom 14. Juli
2025 werden unter anderem alltagsbezogene Schwierigkeiten in komplexen sozialen
und öffentlichen Umgebungen, wie bspw. dem öffentlichen Verkehr, geltend
gemacht. Ob bzw. inwieweit diese fundiert abgeklärt sind oder nur einer bei den
Eltern vorgenommenen Anamnese entstammen, ergeht nicht. Wenn massgebliche
Tatsachen als unsicher betrachtet werden (z.B. Arztzeugnisse etc.), ist es Pflicht
der Sozialhilfebehörde, den Sachverhalt von sich aus rechtsgenüglich abzuklären.
Dies hat die B.___ hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers getan. Wieso sie dies bezüglich des Sohnes nicht auch gemacht
hat, erschliesst sich nicht. Angesichts der Untersuchungsmaxime der
Sozialhilfebehörden wäre es – selbstverständlich unter Mitwirkung des
Beschwerdeführers - Aufgabe der B.___ gewesen, zum Beispiel durch konkrete Ergänzungsfragen
an den Arzt sowie andere geeignete Massnahmen (z.B. Einfordern Therapieplan des
Sohnes beim Beschwerdeführer) den Sachverhalt zu klären, weil zur Feststellung
der Tatsachen alle erforderlichen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen oder
zu veranlassen sind. Dies hätte denn auch mit relativ geringem Aufwand erfolgen
können. Indem die B.___ keinerlei Nachfragen oder ergänzende Abklärungen
getätigt hat, wurde der Untersuchungsmaxime nicht ausreichend Rechnung
getragen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt insoweit als begründet,
als eine ergänzende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen ist. Diese hat
sinnvollerweise durch die B.___ zu erfolgen.
6. Die
Beschwerde erweist sich somit als teilweise gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid des DDI vom 25. April 2025 sowie der
Entscheid der B.___ vom 8. August 2024 werden aufgehoben. Die Angelegenheit ist
direkt an die B.___ zurückzuweisen, damit diese genaueren Abklärungen
hinsichtlich der (gesundheitlichen) Situation des Sohns, der logistischen
Herausforderungen sowie einem allfälligen Kostenvergleich zwischen Fahrdienst
und eigenem Auto tätigt. Dabei spielt eine Rolle, wie oft die vom Arzt
genannten Termine stattfinden, ob alternative Transportlösungen bestehen
(Fahrdienst, etc.), und ob insbesondere evtl. Leistungen Dritter (bspw. IV) die
Fahrkosten übernehmen würden.
7. Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 25. April 2025
sowie der B.___ vom 8. August 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die B.___ zurückgewiesen.
2.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law