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Entscheid

VWBES.2025.162

Sozialhilfe

22. August 2025Deutsch15 min

seit dem 1. April 2024 sozialhilferechtlich von der [...] unterstützt. Nachdem A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

22. August 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin

Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, Ambassadorenhof,

4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Riedholzplatz 3,

4509 Solothurn

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird

seit dem 1. April 2024 sozialhilferechtlich von der [...] unterstützt. Nachdem A.___

ein Arztzeugnis vom 8. April 2024 attestierte, er könne aufgrund einer

Lumboischialgie bei Bandscheiben-Prolaps nicht lange Strecken gehen und sei deshalb

auf ein eigenes Auto angewiesen, lehnte die B.___

nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 8. August 2024 den

Antrag von A.___ auf Anschaffung und Finanzierung eines Autos ab.

2. Gegen diese

Verfügung erhob A.___ am 23. August 2024 beim Departement des Innern (DDI)

Beschwerde. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. April 2025 wies das DDI die

Beschwerde ab.

3. Dagegen

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Mai 2025

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei der Entscheid vom 25. April 2025 aufzuheben.

2.

Die B.___ sei zu verpflichten, die Finanzierung eines kostengünstigen

Fahrzeugs zu bewilligen.

3.

Allfällige Verfahrenskosten zu erlassen.

4. Das DDI und

die B.___ schlossen mit Eingaben vom 20. Mai 2025 und 5. Juni 2025 auf

Beschwerdeabweisung.

5. Mit

Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, einen

Arztbericht des schweizerischen Kinderarztes seines Sohnes einzureichen,

welcher sich insbesondere zu dessen Diagnose sowie zu den allfälligen

Herausforderungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel äussert. Zudem

habe sich der Beschwerdeführer zur Frage zu äussern, ob bzw. welche auswärtigen

Verpflichtungen sein Sohn neben dem Schulbesuch im HPSZ wahrzunehmen habe

(Arztbesuche, etc.).

6. Am 14. Juli

2025 ging der Patientenbericht von Dr. med. […] ein.

7. Mit Eingabe

vom 18. Juli 2025 äusserte sich das DDI zum Patientenbericht.

8. Mit undatiertem

Schreiben (Eingang: 25. Juli 2025) teilte der Beschwerdeführer mit, dass das ärztliche

Attest eindeutig festhalte, dass die Mobilität des Sohnes stark eingeschränkt

sei. Der öffentliche Verkehr stelle unter den aktuellen Umständen keine sichere

und zumutbare Lösung dar. Der Sohn sei während der gesamten Fahrt auf ständige

Begleitung, Aufsicht und insbesondere auf physische Unterstützung angewiesen,

was eine individuelle und jederzeit verfügbare Transportlösung unabdingbar

mache. Leider sei diese Notwendigkeit nicht mit Taxidiensten zu decken, da

diese oft mit langen Wartezeiten verbunden seien, oft nicht ausreichend

verfügbar seien und vorab reserviert werden müssten. Es sei ihm bewusst, dass

ein Fahrzeug im Normalfall als Vermögenswert gelte. Er weise jedoch auf die Vermögensfreibeträge

hin und bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass der Erwerb des Fahrzeuges

nicht zu einer Kürzung oder Einstellung der laufenden Sozialhilfeleistungen

führe.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Gemäss § 68

Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS

124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Die vom

Beschwerdeführer verlangte Bestätigung, dass der Erwerb des Fahrzeuges nicht zu

einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe führt, wurde vor der Vorinstanz

nicht verlangt, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

3.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat

Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung [BV, SR

101]). Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 BV). Gemäss

Art. 22 lit. a der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) strebt der

Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit

und der verfügbaren Mittel Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit

sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre

Existenz notwendigen Mittel erhalten. Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und

ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben (§ 150 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nach den Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

bemessen (§ 152 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um Empfehlungen zur

Berechnung der Sozialhilfe zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der

Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Im

Laufe der Jahre haben die SKOS-Richtlinien in Praxis und Rechtsprechung ständig

an Bedeutung gewonnen und dienen heute als Referenz für die Sozialhilfepraxis.

Durch den Verweis in der kantonalen Gesetzgebung werden die Richtlinien als

mittelbares kantonales Recht verbindlich.

3.2

Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten. Das

individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grundsicherung

(Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die

medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzliche situationsbedingte

Leistungen (SIL), deren Ursache in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen,

persönlichen und familiären Lage der unterstützten Person gründet (vgl.

SKOS-Richtlinien C.6.1). SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell

sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel

mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Bei der Beurteilung, ob SIL übernommen

werden, spielt das Ermessen der Behörde eine wichtige Rolle. Je nach Art der

SIL kann der Ermessenspielraum von sehr klein bis zu sehr gross reichen, wobei

auch entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüberstehen. In jedem

Falle ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu

begründen und die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen

Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass SIL

in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die keinen Anspruch auf

Sozialhilfe haben, unangemessen erscheint (SKOS-Richtlinien C.6.1.). Es wird

zwischen grundversorgenden SIL, welche bei Eintritt eines bestimmten Bedarfs zu

gewähren sind, und fördernden SIL, welche das Erreichen einer bestimmten

Zielsetzung unterstützen sollen, unterschieden. Bei der grundversorgenden SIL

gibt es Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in

bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die

Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des

Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht

mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation

beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Behörde teilweise keinen bzw.

nur einen engen Ermessenspielraum. Hier geht es meist um krankheits- oder

behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder

Erwerbsunkosten. Die Aufwendungen für SIL werden im individuellen

Unterstützungsbudget als Ausgaben berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass

im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bereits gewisse Leistungen

enthalten sind (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr; SKOS-Richtlinie

C.3.1). Die betreffenden Beträge aus dem GBL sind nicht zusätzlich zu vergüten,

sondern bei der Leistung von SIL in Abzug zu bringen. Im Rahmen der SIL haben

bedürftige Personen nur dann Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb

und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug aus

gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder nach Würdigung der Umstände

aufgrund einer abgelegenen Wohnlage benötigen. Vorausgesetzt ist in jedem Fall,

dass die unterstützte Person ihr Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgericht

8C_19/2013 vom 18. März 2014 E. 5.1; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 335).

3.3

Nach § 93

Abs 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) werden demjenigen, der ein

Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat,

besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen

(Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder

bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung

als Einnahme berechnet.

3.4

Grundsätzlich

gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime und ist es somit Sache der zuständigen

Sozialbehörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären

(vgl. § 14 f.VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen

Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände

abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es

vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Tragweite der

Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien

relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies

nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 SG). Kann von den

Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden

und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu

forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht

insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien

liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser

kennt als die Behörde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 143 II 425, 438 f.; 130 II 449, 464; 128 II 139, 142 f.; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_165/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-3913/2007 vom 7. November 2008 E. 7.6). Zur

hinreichenden Sachverhaltsabklärung genügt es in der Regel, wenn die Behörden

über ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Akten, die eigenen

Wahrnehmungen - insbesondere durch persönliche Befragung - und den eigenen

Sachverstand entscheiden. Sachverständigengutachten sind daher nur

ausnahmsweise beizuziehen. Der Beizug von Fachleuten kann namentlich zur

Klärung von medizinischen Fragen erforderlich sein. So kann beispielsweise eine

vertrauensärztliche Untersuchung dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit eines

Sozialhilfeempfängers bzw. einer Sozialhilfeempfängerin zu prüfen und damit den

Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind (vgl. Sozialhilfehandbuch

Kt. Solothurn, Kapitel Verfahren/Anspruchsprüfung/Sachverhaltsabklärung/Ziffer

3).

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er leide nachweislich an einem

Bandscheibenvorfall, wodurch ihm das längere Gehen und Stehen nicht zumutbar

sei. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verursache ihm starke Schmerzen

und stelle eine erhebliche gesundheitliche Belastung dar. Sein Sohn habe

Trisomie 21 und zeige im öffentlichen Verkehr deutliche Angstreaktionen. Die

alltägliche Benutzung von Bus und Bahn sei nicht möglich. Der Transport des

Sohnes mit dem Auto sei für die Teilnahme an Bildung, Therapien und sozialen

Aktivitäten zwingend erforderlich.

4.2

Das DDI

begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der

Nähe des Bahnhofs [...], einer Bushaltestelle sowie des VOI Migros wohne und

somit gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei. Beim Einkaufen könne

ihn die Ehefrau unterstützen; der Beschwerdeführer hingegen könne die

leichteren Einkäufe tragen. Betreffend seinen Sohn gelte festzuhalten, dass es

unterschiedliche Ausprägungen der Trisomie 21 gäbe. Trisomie 21 stelle für sich

keinen Grund für die Finanzierung eines Autos durch die Sozialhilfe dar. Aus

dem eingereichten Arztbericht aus der Türkei lasse sich keine Informationen in

Bezug auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Sohn entnehmen.

5.1

Zu prüfen

ist, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen hinsichtlich des

Bandscheibenvorfalles resp. aufgrund der Trisomie 21 seines Sohnes einen

Anspruch auf ein privates Auto geltend machen kann.

5.2.1

Gemäss

den Akten wurde dem Beschwerdeführer mittels Arztzeugnis vom 8. April 2024

eine Lumboischialgie bei Bandscheiben-Prolaps diagnostiziert, weshalb er

aufgrund der damit zusammenhängenden Schmerzen nicht mehr als 5kg heben könne.

Auf Ersuchen der B.___ beantwortete der zuständige Arzt mit Datum vom 1. Juli

2024.

einen Fragenkatalog dahingehend, wonach der Beschwerdeführer infolge des

Bandscheibenvorfalls stark beim Gehen, langen Stehen und Sitzen «verhindert»

sei. Aufgrund starker Schmerzen sei es ihm nicht möglich, Einkäufe weit zu tragen.

Er benötige täglich ein Auto. Fahrdienste seien zuletzt viel teurer als ein

eigenes Auto.

5.2.2

Indem

die B.___ gestützt auf das erste Arztzeugnis hinsichtlich des

Bandscheibenvorfalls Ergänzungsfragen an den behandelnden Arzt stellte und detailliertere

Auskünfte verlangte, kam die B.___ ihrer aus der Untersuchungsmaxime erwachsenden

Abklärungspflicht nach. Infolgedessen haben sowohl die B.___ als auch das DDI

richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Anrecht auf ein

Auto hat, da aus den ärztlichen Angaben und den Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht hervorgeht, weshalb er die öffentlichen Verkehrsmittel

nicht benützen kann und ein (eigenes) Auto unabdingbar ist. Vor dem

Verwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen wie

insbesondere neue Arztberichte vorbringen, welche ihm eine dauerhafte Verschlechterung

der gesundheitlichen Situation attestieren. Der Beschwerdeführer wohnt in naher

Distanz zum öffentlichen Verkehr (Bahnhof und Bushaltestelle) und ist dadurch

mobil. Ferner befindet sich eine Einkaufsmöglichkeit in fussläufiger

Erreichbarkeit. Bei den Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie zur

Einkaufsmöglichkeit handelt es sich jeweils nicht um lange Strecken, weshalb ihm

– selbst wenn er nicht lange Strecken gehen kann – zugemutet werden kann, die

kurzen Distanzen zu Fuss zu bewältigen. Beim Einkaufen kann er von seiner

Ehefrau unterstützt werden, indem sie ihm schwere Lasten von mehr als 5kg abnehmen

kann. Zumal der Beschwerdeführer nicht arbeitet und er fussläufig die

Einkaufsmöglichkeit und den ÖV erreichen kann, ist er nicht per se täglich auf

ein Auto angewiesen und muss für die übrigen alltäglichen Dinge nicht grosse

Strecken zu Fuss gehen. Aufgrund dessen, dass der Bandscheiben-Prolaps den

Beschwerdeführer stark beim langen Stehen und Sitzen beeinträchtigt, kann nicht

davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich ein Auto zu einer Verbesserung der

gesundheitlichen Situation führt. Ergänzend zu den öffentlichen Verkehrsmitteln

kann in begründeten Fällen ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden. Inwiefern

die Fahrdienste teurer als ein Auto sein sollen, konnte der Beschwerdeführer

nicht vorbringen. Hierbei ist anzumerken, dass neben den Anschaffungskosten

auch die Folgekosten eines Autos nicht zu vernachlässigen sind. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer dringt demnach auch mit dem pekuniären Argument nicht durch,

weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

5.3 Betreffend

die Trisomie 21 des Sohnes des Beschwerdeführers stellte die B.___ auf die

Äusserungen von Dr. […] vom 1. Juli 2024 zur Frage ab, ob der Beschwerdeführer

öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne und weshalb nicht. Gemäss Arzt habe

der Beschwerdeführer einen 9-jährigen Sohn mit Trisomie 21, Typ Mosaik. Die B.___

hält in ihrem Entscheid fest, diese Begründung sei «nicht schlüssig». Im Rahmen

ihrer Vernehmlassung an das DDI schreibt die B.___ zudem «Die B.___ hat hierzu

keine Fachkenntnisse und urteilt aufgrund der geringen Aussagekraft im Zeugnis,

dass auch dies nicht für eine Gewährung eines Autokaufs sowie Autobesitz

reicht». Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem DDI reichte der

Beschwerdeführer am 21. August 2024 einen übersetzten Bericht eines staatlichen

Krankenhauses der Türkei ein. Dieser Bericht attestierte dem Sohn des

Beschwerdeführers am 12. August 2022 das Down-Syndrom sowie besondere

Bedürfnisse. Es bestünde eine fortgeschrittene Entwicklungsverzögerung in allen

Bereichen, weshalb u.a. auch Logopädie erforderlich sei. Dazu hielt das DDI

fest, es gäbe unterschiedliche Ausprägungen von Trisomie 21 und dem Bericht seien

keine Angaben zum Verhalten des Sohnes im öffentlichen Verkehr zu entnehmen. Auch

bezüglich der Situation des Sohnes kommt die Untersuchungsmaxime zum Tragen. Indem

die B.___ ohne weitere Sachverhaltsabklärung, insbesondere durch direktes Einholen

eines aktuellen Arztberichts eines hiesigen Arztes zur Situation des Sohnes sowie

durch eventuelle Ergänzungsfragen, das Gesuch um Gutsprache eines Autos aufgrund

mangelnder Aussagekraft im Zeugnis sowie mangelnder eigener Fachkenntnisse abwies,

ist die B.___ ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, zumal das

Anliegen des Beschwerdeführers immerhin nicht ganz abwegig erscheint und in

rudimentären Zügen durch einen Arzt bestätigt wird. Aus dem vom Verwaltungsgericht

eingeholten Bericht von Dr. med. […] geht u.a. ein Therapiebedarf des Sohnes hervor,

nicht jedoch, in welcher Häufigkeit die Therapien stattfinden und, ob resp. wie

viele Therapien ausserhalb der Schule durchgeführt werden (insbesondere

Logopädie, Ergotherapie). In Ziffer 3 des Berichts von Dr. […] vom 14. Juli

2025 werden unter anderem alltagsbezogene Schwierigkeiten in komplexen sozialen

und öffentlichen Umgebungen, wie bspw. dem öffentlichen Verkehr, geltend

gemacht. Ob bzw. inwieweit diese fundiert abgeklärt sind oder nur einer bei den

Eltern vorgenommenen Anamnese entstammen, ergeht nicht. Wenn massgebliche

Tatsachen als unsicher betrachtet werden (z.B. Arztzeugnisse etc.), ist es Pflicht

der Sozialhilfebehörde, den Sachverhalt von sich aus rechtsgenüglich abzuklären.

Dies hat die B.___ hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers getan. Wieso sie dies bezüglich des Sohnes nicht auch gemacht

hat, erschliesst sich nicht. Angesichts der Untersuchungsmaxime der

Sozialhilfebehörden wäre es – selbstverständlich unter Mitwirkung des

Beschwerdeführers - Aufgabe der B.___ gewesen, zum Beispiel durch konkrete Ergänzungsfragen

an den Arzt sowie andere geeignete Massnahmen (z.B. Einfordern Therapieplan des

Sohnes beim Beschwerdeführer) den Sachverhalt zu klären, weil zur Feststellung

der Tatsachen alle erforderlichen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen oder

zu veranlassen sind. Dies hätte denn auch mit relativ geringem Aufwand erfolgen

können. Indem die B.___ keinerlei Nachfragen oder ergänzende Abklärungen

getätigt hat, wurde der Untersuchungsmaxime nicht ausreichend Rechnung

getragen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt insoweit als begründet,

als eine ergänzende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen ist. Diese hat

sinnvollerweise durch die B.___ zu erfolgen.

6. Die

Beschwerde erweist sich somit als teilweise gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid des DDI vom 25. April 2025 sowie der

Entscheid der B.___ vom 8. August 2024 werden aufgehoben. Die Angelegenheit ist

direkt an die B.___ zurückzuweisen, damit diese genaueren Abklärungen

hinsichtlich der (gesundheitlichen) Situation des Sohns, der logistischen

Herausforderungen sowie einem allfälligen Kostenvergleich zwischen Fahrdienst

und eigenem Auto tätigt. Dabei spielt eine Rolle, wie oft die vom Arzt

genannten Termine stattfinden, ob alternative Transportlösungen bestehen

(Fahrdienst, etc.), und ob insbesondere evtl. Leistungen Dritter (bspw. IV) die

Fahrkosten übernehmen würden.

7. Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 25. April 2025

sowie der B.___ vom 8. August 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen an die B.___ zurückgewiesen.

2.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law