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Entscheid

VWBES.2025.163

Familiennachzug

10. Dezember 2025Deutsch24 min

Staatsangehörige, ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass sich A.___ und B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwältin Laura Bodenmann,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 1992, portugiesischer

Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2022 in die Schweiz ein und ist im

Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 31. Januar 2027. Am

9. Januar 2025 reichte A.___ bei der Einwohnergemeinde [...] ein

Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ geb. [...] 1994, brasilianische

Staatsangehörige, ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass sich A.___ und B.___

bereits am 5. Oktober 2024 in [...] (Portugal) verheiratet haben und sich B.___

seit dem 6. Oktober 2024 in der Schweiz aufhalte.

2. In der Folge tätigte das

Migrationsamt diverse Sachverhaltsabklärungen, mitunter auch eine mündliche

Befragung der Ehegatten am 27. März 2025. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

am 4. April 2025, wobei A.___ mitgeteilt wurde, es bestünde den Verdacht über

das Vorliegen einer Scheinehe, wies das Migrationsamt namens des Departements

des Innern (DDI) mit Verfügung vom 30. April 2025 das Gesuch um Familiennachzug

zu Gunsten von B.___ ab und wies sie aus der Schweiz weg. B.___ hatte die

Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis am 14. Mai 2025 zu verlassen.

3. Dagegen erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

vom 30. April 2025 (…) vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um

Familiennachzug gutzuheissen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des

Migrationsamtes vom 30. April 2025 (…) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin eine

(befristete) Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m.

Art. 32 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) für die Dauer des Verfahrens zu erteilen.

5. Alles unter o/e Kostenfolge (inkl. MwSt.

und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai

2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

5. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025

ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung von Rechtsanwältin Laura Bodenmann als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

6. Mittels Verfügung vom 4. Juni 2025

wurden die Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit. Zudem

wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, bis am 16. Juni 2025 mitzuteilen, ob

bzw. wann und wohin sie aus der Schweiz ausgereist sei.

7. Mit Gesuch vom 12. Juni 2025 ersuchte

die Staatsanwaltschaft Solothurn um Aktenbeizug aufgrund einer

Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer betreffend Widerhandlungen gegen

das AIG.

8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 teilte

die Rechtsvertretung mit, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2025 nach

Porto ausgereist sei. Derzeit wohne sie in [...] (Portugal).

9. Am 17. Juni 2025 wies das

Verwaltungsgericht den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin für die Dauer des

Verfahrens eine (befristete) Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VZAE zu erteilen, ab.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Mittels Verfügung vom 17. Juni

2025.

wies das Verwaltungsgericht das Rechtsbegehren hinsichtlich der Erteilung

einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens

bereits ab, wodurch dieses Rechtsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Betreffend die übrigen Begehren sind die Beschwerdeführer als durch den

angefochtenen Entscheid als beschwert anzusehen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat

das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG; SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs.

2.

AIG und Art. 12 FZA).

2.2

Gemäss Art. 7 lit. d FZA sowie Art.

3.

Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU/EFTA- Bürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit

einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Als Familienangehörige

gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21

Jahre alt sind.

2.3

Aufenthaltsansprüche nach dem AIG

und nach dem FZA stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (Art. 51 AIG

und Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG). Das Recht auf Nachzug der

Familienangehörigen entfällt, wenn es rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Hierunter fällt die

Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche

Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1).

3.1

Für die Annahme, es liege eine

Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die

Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines

Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in

der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen.

3.2

Indizien für eine Scheinehe können

äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer

der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft,

ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation,

fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für

die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl.

BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14.

November 2019 E. 3.6.3). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die

festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf

die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung

fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 52; Urteile

des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3;

2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2). Eine Scheinehe kann auch

vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen

ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten

(vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil des

Bundesgerichts 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4.1). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand

erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise

dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen

beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung

der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1 mit

Hinweisen). Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a.

vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer

tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E.

4.2

S. 9 f.).

3.3

Eine Ausländerrechtsehe liegt

umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das

Eingehen bzw. die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben.

Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell

bestand. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe und

die dauerhafte Parallelbeziehung nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt,

darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und

konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des

Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3; 2C_613/2019 vom

14.

November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E.

3.2.4). Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig

abklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der

betroffenen Personen relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere

bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe

sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert

Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2;

2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz

auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass davon ausgegangen

werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa bei Scheinehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 3.2).

Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen

obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu

erbringen. In diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich

aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu

machen. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine

Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet

werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in

eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage

keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020

vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).

4.1

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass anhand zahlreicher Indizien auf eine Scheinehe geschlossen

werden könne. So hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung

widersprüchliche bzw. falsche Aussagen gemacht. Insbesondere habe der

Beschwerdeführer das Geburtsjahr seiner Ehefrau nicht gewusst. Die

Beschwerdeführerin hingegen habe nur das Geburtsjahr, nicht hingegen das

Geburtsdatum des Beschwerdeführers nennen können, was auf fehlende Kenntnisse

voneinander hinweise. Auch betreffend die Anzahl der Eheringe hätten die

Beschwerdeführer divergierende Angaben gemacht. Das genaue Hochzeitsdatum

hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin nennen können,

obschon die Heirat zum Befragungszeitpunkt lediglich sechs Monate zurückgelegen

habe. Auch über die Teilnehmer an der Hochzeit sowie die Trauzeugen seien die

Beschwerdeführer uneinig gewesen und hätten andere Angaben gemacht. Des

Weiteren hätten sich die Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthalt

der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie in Portugal unterschieden. Trotz

einiger übereinstimmender Aussagen würden die wider-sprüchlichen Aussagen

überwiegen. Die eingereichten Fotos würden vermehrt die Beschwerdeführerin mit

ihrem hiesigen Freundes- und Verwandtenkreis zeigen. Dies sei ein weiteres

Indiz, dass die Beschwerdeführerin alles daransetze, einen Aufenthalt in der

Schweiz zu erhalten, um in der Nähe ihrer Schwestern zu sein. Bei einer

Schwester der Ehefrau habe im Übrigen bereits der Verdacht der Scheinehe

bestanden.

4.2

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie

hätten im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt übereinstimmend

angegeben, sich im Februar 2022 in einer Bar in Oesingen durch die Cousine des

Beschwerdeführers kennengelernt zu haben. Anschliessend hätten sie viel Kontakt

via Telefon und Video gehabt und hätten so eine Fernbeziehung zwischen

Brasilien und der Schweiz geführt. Die Initiative zur Eheschliessung sei

traditionell vom Beschwerdeführer ausgegangen. Das Paar habe übereinstimmend

angegeben, zuvor über eine mögliche Heirat am Telefon gesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer

habe Auskunft über den beruflichen Werdegang und persönliche Angelegenheiten

seiner Ehefrau geben können, während die Beschwerdeführerin zu den Fragen

seiner beruflichen Laufbahn und dessen familiären Situation Bescheid gewusst

habe. Ferner würden die Beschwerdeführer seit ihrer Heirat in einem gemeinsamen

Haushalt leben. Beide würden Portugiesisch sprechen. Ausserdem seien sie sich

einig, dass derzeit keine gemeinsamen Kinder geplant seien. Darüber hinaus

bestünde kein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten. Es seien keine

Hinweise vorhanden, dass für die Eheschliessung eine Bezahlung vorgenommen

worden sei oder eine weitere romantische Beziehung zu einer anderen Person

gelebt werde. Die Editionsversuche der Fotos seien vorwiegend an den Ehemann

gerichtet gewesen, welcher allgemein nicht viele Fotos aufnehme. Angesichts der

Tatsache, dass das Paar während ihrer Beziehung die Beziehung auf Distanz

gelebt habe, erstaune dies nicht. Das Ehepaar habe rund zweieinhalb Jahre nach

dem Kennenlernen geheiratet, wodurch keine überstürzte Hochzeit vorläge. Den

grössten Teil der Beziehung hätten sie in verschiedenen Ländern verbracht und

wenig Zeit zusammen verbringen können, weshalb es nicht erstaune, dass nicht

sämtliche Details des anderen Partners bekannt seien. Ob seitens der Schwester

der Beschwerdeführerin eine Scheinehe vorgelegen habe, erscheine äusserst

fragwürdig. Es sei weder das Umfeld des Ehepaars befragt worden noch eine

Besichtigung der ehelichen Wohnung vorgenommen worden. Dass ein Wille zur

Lebensgemeinschaft fehle oder ein Wille zur Umgehung von ausländerrechtlichen

Bestimmungen vorläge, sei somit nicht belegt. Die Ehe sei entgegen

anderweitiger Vorbringen des Migrationsamtes rechtsgültig im Oktober 2024 in

Portugal geschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei EU-Bürger, wodurch das

Familiennachzugsgesuch unter den Anwendungsbereich des FZA falle. Gestützt auf

Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) leite sich ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines abgeleiteten

Aufenthaltsanrechts für die Beschwerdeführerin ab.

5.

Den Beschwerdeführern ist durchaus

zuzugestehen, dass zwischen ihnen kein grosser Altersunterschied besteht und

sie zusammen auf Portugiesisch problemlos kommunizieren können. Es kann auch

davon ausgegangen werden, dass die Schwester der Beschwerdeführerin das

Migrationsamt wiederholt im Rahmen des hängigen Familiennachzuges aufgrund

ihrer Deutschkenntnisse kontaktierte, über welche die Beschwerdeführer beide

nicht verfügen (AS Beschwerdeführerin 73). Auch betreffend die

unterschiedlichen Angaben zur Wohnungsgrösse – der Beschwerdeführer meinte, die

Wohnung habe zwei Zimmer, die Beschwerdeführerin berichtet von einer Dreizimmerwohnung

(AS Beschwerdeführerin 71, 79) – kann davon ausgegangen werden, dass eine

ausländische Staatsangehörige die Räume einer Wohnung anders zählt als es dem

Schweizer Standard entspricht. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführer

in der Beschwerdeschrift über das Kennenlernen, der Entschlussfassung über die

Heirat und der Hochzeit an sich, äusserten sich die Beschwerdeführer in der Befragung

durch das Migrationsamt am 27. März 2025 nicht ganz so bestimmt und

selbstverständlich über die vorgenannten Umstände. So führte die

Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Heiratsantrag nicht so wichtig gewesen

sei, es sei einfach eine Entscheidung gewesen. Sie glaube, der Beschwerdeführer

habe sie schlussendlich persönlich gefragt, sie hätten jedoch auch schon am

Telefon darüber gesprochen. Der Entschluss zu heiraten habe in der Schweiz

stattgefunden (AS Beschwerdeführerin 82). Der Beschwerdeführer hingegen gab zuerst

an, nicht zu wissen, wann er sich dazu entschieden habe, die Ehe einzugehen.

Der Heiratsantrag sei von seiner Seite her gekommen, er habe nicht mehr getrennt

von der Beschwerdeführerin sein wollen (AS Beschwerdeführerin 73). Vor dieser

Aussage gab er jedoch im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt am 27.

März 2025 bereits an, die Beschwerdeführer hätten sich bereits Mitte 2022 dazu

entschieden, zu heiraten (AS Beschwerdeführerin 72). Bereits diese vagen,

unstimmigen Aussagen lassen den Anschein einer Scheinehe erwecken, ist die

Entscheidung zur Heirat doch eine wichtige Entscheidung eines jeden Paares und

stellt einen Eckpfeiler einer Beziehung dar, weshalb zu erwarten ist, dass die

Beschwerdeführer über diese Umstände genau Bescheid wissen. Dazu kommt, dass

die Beschwerdeführer divergierende Aussagen über scheinbar banale Dinge machten

und über wichtige Informationen und Daten der anderen Person und der Beziehung

nicht Bescheid wussten, resp. verschiedene Angaben machten. So gab der

Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung an, im Oktober 2024 geheiratet zu haben

(AS Beschwerdeführerin 73). Ein konkretes Datum konnte er nicht nennen. Die

Beschwerdeführerin meinte, es sei der 4. oder 5. Oktober gewesen, einfach am

Samstag (AS Beschwerdeführerin 81). Als verliebtes, frisch verheiratetes

Ehepaar – zum Zeitpunkt der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. März 2025

lag die Hochzeit erst rund sechs Monate zurück – erstaunen diese vagen bzw.

fehlenden Angaben der Beschwerdeführer. Ebenso erstaunt, dass die Beschwerdeführerin

während ihres Aufenthaltes in Portugal zwar bei der Schwester des

Beschwerdeführers wohnte (AS Beschwerdeführerin 82), diese jedoch nicht an der Trauung

dabei war (AS Beschwerdeführerin 81), obschon sich die Beschwerdeführer vor Ort

verheirateten. Ferner liegen diverse andere divergierende Aussagen über die

Heirat vor, so bspw. über die anwesenden Personen. Wohingegen die

Beschwerdeführerin meinte, ihre Schwester, die Cousine des Beschwerdeführers

und deren Freund seien an der Hochzeit anwesend gewesen, wobei die Cousine und ihre

Schwester als Trauzeuginnen fungierten (AS Beschwerdeführerin 81), gab der

Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt an, zwei seiner Cousinen, die Schwester

seiner Ehefrau und der Freund einer Cousine seien anwesend gewesen. Trauzeugen

seien seine beiden Cousinen gewesen (AS Beschwerdeführerin 72). Auch hier

erstaunen diese divergierenden Aussagen, zumal die Hochzeit zum Zeitpunkt

dieser Angaben noch nicht lange zurücklag und somit – notabene aufgrund der

geringen Anzahl geladener Gäste resp. Anwesenden – zu erwarten gewesen wäre,

dass die Beschwerdeführer stimmige und genaue Angaben machen können. Dadurch

wird der Anschein erweckt, dass die Beschwerdeführer ihrer Hochzeit keine

Bedeutung zusprechen und sie keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen.

Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführer die widersprüchlichen Aussagen betreffend

die Anzahl der Hochzeitsringe (AS Beschwerdeführerin 73, 82) vor

Verwaltungsgericht nicht erklären. Summa summarum ist erstaunlich, können die

Beschwerdeführer de facto nicht genau sagen, wie es zum Entschluss zur

Eheschliessung kam, weshalb sie divergierende Angaben zur Hochzeit machten und

die Schwester des Beschwerdeführers nicht zur Hochzeit geladen war, obschon

eine Heirat und eine Verlobung prägende Ereignisse einer Beziehung darstellen

und von emotionalem Wert sind. In diesem Kontext mutete es auch befremdlich an,

dass die Ehegatten unterschiedliche Angaben über die Anzahl der Hochzeitsringe

machten (AS Beschwerdeführerin 73, 82) und nur vier Fotos der Hochzeit

einreichten (AS Beschwerdeführerin 15), wobei keine Fotos der Feierlichkeiten oder

der Verlobung eingereicht wurden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht gerne

Fotos macht, hätten sicherlich die übrigen Anwesenden der Hochzeit Fotos machen

können, welche hätten eingereicht werden können. Die vor Vorinstanz

eingereichten Fotos (AS Beschwerdeführerin 14-16) zeigen die Beschwerdeführer

überwiegend mit nicht näher benannten Personen einer Gruppe. Lediglich sechs

Fotos zeigen das Ehepaar zusammen auf einem Foto, wobei vier Fotos von der

Hochzeit (AS Beschwerdeführerin 15) und drei weitere Fotos vom gleichen Tag

datieren (AS Beschwerdeführerin 14). Fotos von gemeinsamen Ausflügen und

Aktivitäten nach der Hochzeit und während des Zusammenlebens in der Schweiz

sind keine zu finden. Selbst wenn die Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen

keine Hochzeitsreise oder Ferien machen konnten, könnten zumindest angesichts

der langen Beziehungsdauer und während des Zusammenlebens, Fotos von

gemeinsamen Abenden, Ausflügen, gemeinsamen Geburtstagsfesten, Weihnachten,

etc. ins Recht gelegt werden. Obschon die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz

noch meinte, sie hätte viel mehr Fotos einbringen können (AS Beschwerdeführerin

77), ist ihr dies trotz der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG

nicht gelungen bzw. hat sie dies nicht getan. Ferner konnten die

Beschwerdeführer auch keine Screenshots von Videotelefonaten zu den Akten

reichen, was hinsichtlich der angeblich gelebten Fernbeziehung erstaunt. Zudem

kennen die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen nicht die

grundlegendsten Informationen des anderen. Zwar konnten sie – notabene keine

detaillierten – Angaben zur schulischen resp. beruflichen Laufbahn und nicht nähere

Angaben über den (aktuellen) Beruf des anderen machen. Hingegen erstaunt es,

dass die Ehegatten gegenseitig nicht wissen, an welchem Tag der

Beschwerdeführer Geburtstag hat (AS Beschwerdeführerin 83) bzw. in welchem Jahr

die Beschwerdeführerin geboren wurde (AS Beschwerdeführerin 74). Selbst wenn

die Ehegatten ihre Geburtstage noch nie zusammen gefeiert hätten, was hinsichtlich

der mehrjährigen Beziehungsdauer überraschen würde, muss doch den Ehegatten die

grundlegende Information des Geburtstages – bereits für Behördengänge, usw. – bekannt

sein, wobei diese Angaben auch zum Kennenlernen eines Paares gehört. Des

Weiteren machten die Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über die

hiesigen Familienangehörige des Beschwerdeführers, wobei die Beschwerdeführerin

den Cousin Isidrio in der vorinstanzlichen Befragung nicht aufführte (AS Beschwerdeführerin

71, 80), der Beschwerdeführer jedoch meinte, sie kenne seinen Cousin [...] (AS

Beschwerdeführerin 71). Des Weiteren divergieren die Angaben zum Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in der Schweiz, was die Angaben betreffend die

Entschlussfassung zur Heirat de facto nicht glaubhaft wirken lässt. So gab der

Beschwerdeführer an, die Ehefrau habe sich ab Februar 2022 für zwei bis drei

Monate in der Schweiz aufgehalten und sei danach nach Brasilien zurückgereist.

Im Juni/Juli 2022 sei sie wieder in die Schweiz gekommen und kurz darauf nach

Portugal gegangen. Mitte 2022 hätten sie sich dazu entschlossen, zu heiraten

(AS Beschwerdeführerin 72). In der gleichen Befragung vor der Vorinstanz gab er

allerdings auf die konkrete Frage, an, nicht gewusst zu haben, wann er sich zu

Heirat entschlossen habe (AS Beschwerdeführerin 73). Die Beschwerdeführerin sei

gemäss Angaben des Beschwerdeführers die meiste Zeit in Portugal geblieben, er wisse

jedoch nicht wie lange (AS Beschwerdeführerin 72). Nach der Hochzeit im Oktober

2024.

sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz zurückgekehrt (AS Beschwerdeführerin

72). Dadurch kann ebenso als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdeführer

zwar seit über drei Jahre kennen und ein Paar sein sollen, die überwiegende

Zeit – wohlgemerkt trotz des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Europa – nicht

zusammengelebt bzw. verbracht haben. Die Beschwerdeführerin gab an, im Februar

2022.

für drei Monate in die Schweiz gereist zu sein. Danach sei sie wieder nach

Brasilien gegangen und erst im März 2024 wieder in die Schweiz eingereist. Sie

sei hiergeblieben, bis sie am 12. Juni 2024 nach Portugal gereist sei (AS Beschwerdeführerin

Dispositiv

83). Demnach lebten die Ehegatten bis vor der Heirat im Oktober 2024 getrennt. Ferner

haben die Beschwerdeführer unterschiedliche Zukunftsperspektiven, resp. können

über die Zukunftspläne des anderen nicht Auskunft geben. So kann sich der

Beschwerdeführer vorstellen, nach Brasilien auszuwandern (AS Beschwerdeführerin

69), wovon die Beschwerdeführerin nichts weiss (AS Beschwerdeführerin 78). Angesichts

des damals hängigen Verfahrens vor dem Migrationsamt hätten die Ehegatten bei

einem aufrechten Interesse an einer Lebensgemeinschaft und einem echten

Ehewillen zumindest im Ansatz über eine Alternativlösung betreffend ihr

Zusammenleben sprechen müssen, da sie nicht davon ausgehen konnten, das

Familiennachzugsgesuch werde bewilligt. Ferner wird der Anschein erweckt, dass

die Ehegatten trotz der Ehe in der Schweiz einen getrennten Alltag leben. So

machten die Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt divergierende Angaben, was

sie am 23. März und 26. März 2025, notabene einen Tag vor der

Befragung durch das Migrationsamt, gemacht haben. So führte der Beschwerdeführer

aus, sie seien am Sonntag, 23. März 2025, zuhause gewesen. Am Samstag sei

sie einkaufen gegangen und dann sei sie, soweit sie wisse, mit ihrer Cousine zusammen

gewesen (AS Beschwerdeführerin 70). Am 26. März 2025 hätte sie zusammen mit dem

Beschwerdeführer zu Abend gegessen und fern geschaut. Er habe nur am Nachmittag

gearbeitet (AS Beschwerdeführerin 70). Die Beschwerdeführerin meinte

jedoch, der Beschwerdeführer sei Arbeiten gegangen, dann sei er zurückgekommen,

sie hätten zusammen gegessen und dann sei er zu seinem Freund [...] gegangen.

Danach sei er zurückgekommen, habe geduscht, zu Abend gegessen und sei schlafen

gegangen. Zusammen hätten sie nichts unternommen. Sie hätte vorher gegessen. An

Sonntag erinnere sie sich nicht (AS Beschwerdeführerin 79). Die Auffassung der

Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, indem sie gestützt auf diverse

Indizien von einer Scheinehe ausgegangen ist. Die als beruflich unqualifizierte

Drittstaatsangehörige zu geltende Beschwerdeführerin hat ohne Heirat keine

reelle Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Aufgrund

der fehlenden Kenntnisse über den anderen und der diversen divergierenden

Angaben über die Hochzeit, Zukunftspläne, Familienangehörige und des

Ehealltages sowie durch das fehlende Wissen über wichtige Daten (Geburtstag,

Hochzeitstag) liegen genügend Indizien vor, welche auf eine Scheinehe

schliessen lassen. Die Beschwerdeführer verkennen im vorliegenden Fall, dass nicht

nur bei einer Bezahlung eine Scheinehe vorliegt. Die Beschwerdeführer bringen

weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest

die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung relativieren würden.

Den vor der Vorinstanz eingereichten persönlichen Schreiben von Kollegen der

Beschwerdeführer (AS Beschwerdeführerin 95-93) kommt keine Beweiskraft zu,

sondern sind als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Beschwerdeführerin

beruft sich folglich rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss

Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus Art. 7 lit. d sowie Anhang I

Art. 3 FZA für sich ableiten kann und deshalb das Gesuch um Familiennachzug

abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei der Ehe des Beschwerdeführers

handelt es sich um eine Scheinpartnerschaft, und somit um keine echte und

tatsächlich gelebte Beziehung und kein schützenswertes Familienleben (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 4.2). Art. 8

EMRK wird deshalb durch die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nicht

verletzt.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Mitteilung und Beleg von Rechtsanwältin

Laura Bodenmann ist die Beschwerdeführerin per 14. Mai 2025 aus der Schweiz

ausgereist, womit keine neue Frist zu setzen ist.

8.1 Die Beschwerdeführer haben die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste. Da die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs jedoch stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführer

eingreift, ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe

Hürde zu stellen. Diese ist daher zu bejahen. Ebenso ist die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen zu bejahen. Indem die

Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer über keine

Arbeitsstelle verfügt, generiert sie kein Einkommen und ist deshalb ebenfalls

mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen.

8.2 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.

123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9. Rechtsanwältin Laura Bodenmann macht

mit Eingabe vom 9. Juli 2025 eine Entschädigung von total CHF 3'380.05 (11.75

Stunden x CHF 250.00 plus Auslagen CHF 189.30 plus MwSt.) geltend. Die

Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu

entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung

Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die

Honorarnote vom 9. Juli 2025 enthält - abgesehen vom Entwurf der Beschwerde - Aufwendungen

von insgesamt 1.25 Stunden, welche vom 5., 6. und 9. Mai 2025 und somit noch

vor Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht am 12 Mai 2025 datieren, weshalb

diese Aufwendungen inkl. Auslagen von CHF 6.30 nicht berücksichtigt werden

können. Für die Beschwerde werden insgesamt 6.5 Stunden geltend gemacht, welche

im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erhöht und auf insgesamt 4.5 Stunden

zu kürzen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand vom 14. Mai 2025

betreffend Telefonat an Frau [...] ist nicht nachvollziehbar, weshalb der

Aufwand von 0.1 Stunden nicht zu entschädigen ist. Ebenso vom gleichen Datum datiert

eine E-Mailkorrespondenz mit dem Migrationsamt von 0.1 Stunden, welche nicht

nachvollziehbar und ersatzlos zu streichen ist. Der restlich geltend gemachte

Zeitaufwand von insgesamt 7.9 Stunden erscheint im Vergleich zu ähnlich

gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu

entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Laura Bodenmann beläuft sich

demnach auf CHF 1'902.55 (8.3 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen von

CHF 183.00 plus 8.1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten

bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und

der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Laura Bodenmann im Umfang von CHF 538.35

(8.3 Stunden x CHF 60.00 + MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ und B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Laura

Bodenmann, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine

Entschädigung von CHF 1'902.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 538.35, sobald A.___ und B.___ in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law