VWBES.2025.163
Familiennachzug
10. Dezember 2025Deutsch24 min
Staatsangehörige, ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass sich A.___ und B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Bodenmann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1992, portugiesischer
Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2022 in die Schweiz ein und ist im
Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 31. Januar 2027. Am
9. Januar 2025 reichte A.___ bei der Einwohnergemeinde [...] ein
Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ geb. [...] 1994, brasilianische
Staatsangehörige, ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass sich A.___ und B.___
bereits am 5. Oktober 2024 in [...] (Portugal) verheiratet haben und sich B.___
seit dem 6. Oktober 2024 in der Schweiz aufhalte.
2. In der Folge tätigte das
Migrationsamt diverse Sachverhaltsabklärungen, mitunter auch eine mündliche
Befragung der Ehegatten am 27. März 2025. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
am 4. April 2025, wobei A.___ mitgeteilt wurde, es bestünde den Verdacht über
das Vorliegen einer Scheinehe, wies das Migrationsamt namens des Departements
des Innern (DDI) mit Verfügung vom 30. April 2025 das Gesuch um Familiennachzug
zu Gunsten von B.___ ab und wies sie aus der Schweiz weg. B.___ hatte die
Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 14. Mai 2025 zu verlassen.
3. Dagegen erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
vom 30. April 2025 (…) vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um
Familiennachzug gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Migrationsamtes vom 30. April 2025 (…) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine
(befristete) Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) für die Dauer des Verfahrens zu erteilen.
5. Alles unter o/e Kostenfolge (inkl. MwSt.
und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai
2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
5. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025
ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Laura Bodenmann als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
6. Mittels Verfügung vom 4. Juni 2025
wurden die Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit. Zudem
wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, bis am 16. Juni 2025 mitzuteilen, ob
bzw. wann und wohin sie aus der Schweiz ausgereist sei.
7. Mit Gesuch vom 12. Juni 2025 ersuchte
die Staatsanwaltschaft Solothurn um Aktenbeizug aufgrund einer
Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer betreffend Widerhandlungen gegen
das AIG.
8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 teilte
die Rechtsvertretung mit, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2025 nach
Porto ausgereist sei. Derzeit wohne sie in [...] (Portugal).
9. Am 17. Juni 2025 wies das
Verwaltungsgericht den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin für die Dauer des
Verfahrens eine (befristete) Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VZAE zu erteilen, ab.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Mittels Verfügung vom 17. Juni
2025.
wies das Verwaltungsgericht das Rechtsbegehren hinsichtlich der Erteilung
einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens
bereits ab, wodurch dieses Rechtsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Betreffend die übrigen Begehren sind die Beschwerdeführer als durch den
angefochtenen Entscheid als beschwert anzusehen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat
das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs.
2.
AIG und Art. 12 FZA).
2.2
Gemäss Art. 7 lit. d FZA sowie Art.
3.
Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU/EFTA- Bürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Als Familienangehörige
gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21
Jahre alt sind.
2.3
Aufenthaltsansprüche nach dem AIG
und nach dem FZA stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (Art. 51 AIG
und Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG). Das Recht auf Nachzug der
Familienangehörigen entfällt, wenn es rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Hierunter fällt die
Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1).
3.1
Für die Annahme, es liege eine
Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die
Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines
Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in
der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen.
3.2
Indizien für eine Scheinehe können
äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer
der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft,
ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation,
fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für
die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl.
BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14.
November 2019 E. 3.6.3). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf
die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 52; Urteile
des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3;
2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2). Eine Scheinehe kann auch
vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen
ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten
(vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil des
Bundesgerichts 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4.1). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand
erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise
dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen
beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung
der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a.
vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer
tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E.
4.2
S. 9 f.).
3.3
Eine Ausländerrechtsehe liegt
umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das
Eingehen bzw. die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben.
Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell
bestand. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe und
die dauerhafte Parallelbeziehung nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt,
darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und
konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des
Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3; 2C_613/2019 vom
14.
November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E.
3.2.4). Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig
abklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der
betroffenen Personen relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere
bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe
sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert
Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2;
2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz
auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass davon ausgegangen
werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa bei Scheinehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 3.2).
Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen
obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu
erbringen. In diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich
aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu
machen. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine
Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet
werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in
eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage
keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020
vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
4.1
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass anhand zahlreicher Indizien auf eine Scheinehe geschlossen
werden könne. So hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
widersprüchliche bzw. falsche Aussagen gemacht. Insbesondere habe der
Beschwerdeführer das Geburtsjahr seiner Ehefrau nicht gewusst. Die
Beschwerdeführerin hingegen habe nur das Geburtsjahr, nicht hingegen das
Geburtsdatum des Beschwerdeführers nennen können, was auf fehlende Kenntnisse
voneinander hinweise. Auch betreffend die Anzahl der Eheringe hätten die
Beschwerdeführer divergierende Angaben gemacht. Das genaue Hochzeitsdatum
hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin nennen können,
obschon die Heirat zum Befragungszeitpunkt lediglich sechs Monate zurückgelegen
habe. Auch über die Teilnehmer an der Hochzeit sowie die Trauzeugen seien die
Beschwerdeführer uneinig gewesen und hätten andere Angaben gemacht. Des
Weiteren hätten sich die Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie in Portugal unterschieden. Trotz
einiger übereinstimmender Aussagen würden die wider-sprüchlichen Aussagen
überwiegen. Die eingereichten Fotos würden vermehrt die Beschwerdeführerin mit
ihrem hiesigen Freundes- und Verwandtenkreis zeigen. Dies sei ein weiteres
Indiz, dass die Beschwerdeführerin alles daransetze, einen Aufenthalt in der
Schweiz zu erhalten, um in der Nähe ihrer Schwestern zu sein. Bei einer
Schwester der Ehefrau habe im Übrigen bereits der Verdacht der Scheinehe
bestanden.
4.2
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie
hätten im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt übereinstimmend
angegeben, sich im Februar 2022 in einer Bar in Oesingen durch die Cousine des
Beschwerdeführers kennengelernt zu haben. Anschliessend hätten sie viel Kontakt
via Telefon und Video gehabt und hätten so eine Fernbeziehung zwischen
Brasilien und der Schweiz geführt. Die Initiative zur Eheschliessung sei
traditionell vom Beschwerdeführer ausgegangen. Das Paar habe übereinstimmend
angegeben, zuvor über eine mögliche Heirat am Telefon gesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer
habe Auskunft über den beruflichen Werdegang und persönliche Angelegenheiten
seiner Ehefrau geben können, während die Beschwerdeführerin zu den Fragen
seiner beruflichen Laufbahn und dessen familiären Situation Bescheid gewusst
habe. Ferner würden die Beschwerdeführer seit ihrer Heirat in einem gemeinsamen
Haushalt leben. Beide würden Portugiesisch sprechen. Ausserdem seien sie sich
einig, dass derzeit keine gemeinsamen Kinder geplant seien. Darüber hinaus
bestünde kein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten. Es seien keine
Hinweise vorhanden, dass für die Eheschliessung eine Bezahlung vorgenommen
worden sei oder eine weitere romantische Beziehung zu einer anderen Person
gelebt werde. Die Editionsversuche der Fotos seien vorwiegend an den Ehemann
gerichtet gewesen, welcher allgemein nicht viele Fotos aufnehme. Angesichts der
Tatsache, dass das Paar während ihrer Beziehung die Beziehung auf Distanz
gelebt habe, erstaune dies nicht. Das Ehepaar habe rund zweieinhalb Jahre nach
dem Kennenlernen geheiratet, wodurch keine überstürzte Hochzeit vorläge. Den
grössten Teil der Beziehung hätten sie in verschiedenen Ländern verbracht und
wenig Zeit zusammen verbringen können, weshalb es nicht erstaune, dass nicht
sämtliche Details des anderen Partners bekannt seien. Ob seitens der Schwester
der Beschwerdeführerin eine Scheinehe vorgelegen habe, erscheine äusserst
fragwürdig. Es sei weder das Umfeld des Ehepaars befragt worden noch eine
Besichtigung der ehelichen Wohnung vorgenommen worden. Dass ein Wille zur
Lebensgemeinschaft fehle oder ein Wille zur Umgehung von ausländerrechtlichen
Bestimmungen vorläge, sei somit nicht belegt. Die Ehe sei entgegen
anderweitiger Vorbringen des Migrationsamtes rechtsgültig im Oktober 2024 in
Portugal geschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei EU-Bürger, wodurch das
Familiennachzugsgesuch unter den Anwendungsbereich des FZA falle. Gestützt auf
Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) leite sich ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines abgeleiteten
Aufenthaltsanrechts für die Beschwerdeführerin ab.
5.
Den Beschwerdeführern ist durchaus
zuzugestehen, dass zwischen ihnen kein grosser Altersunterschied besteht und
sie zusammen auf Portugiesisch problemlos kommunizieren können. Es kann auch
davon ausgegangen werden, dass die Schwester der Beschwerdeführerin das
Migrationsamt wiederholt im Rahmen des hängigen Familiennachzuges aufgrund
ihrer Deutschkenntnisse kontaktierte, über welche die Beschwerdeführer beide
nicht verfügen (AS Beschwerdeführerin 73). Auch betreffend die
unterschiedlichen Angaben zur Wohnungsgrösse – der Beschwerdeführer meinte, die
Wohnung habe zwei Zimmer, die Beschwerdeführerin berichtet von einer Dreizimmerwohnung
(AS Beschwerdeführerin 71, 79) – kann davon ausgegangen werden, dass eine
ausländische Staatsangehörige die Räume einer Wohnung anders zählt als es dem
Schweizer Standard entspricht. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift über das Kennenlernen, der Entschlussfassung über die
Heirat und der Hochzeit an sich, äusserten sich die Beschwerdeführer in der Befragung
durch das Migrationsamt am 27. März 2025 nicht ganz so bestimmt und
selbstverständlich über die vorgenannten Umstände. So führte die
Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Heiratsantrag nicht so wichtig gewesen
sei, es sei einfach eine Entscheidung gewesen. Sie glaube, der Beschwerdeführer
habe sie schlussendlich persönlich gefragt, sie hätten jedoch auch schon am
Telefon darüber gesprochen. Der Entschluss zu heiraten habe in der Schweiz
stattgefunden (AS Beschwerdeführerin 82). Der Beschwerdeführer hingegen gab zuerst
an, nicht zu wissen, wann er sich dazu entschieden habe, die Ehe einzugehen.
Der Heiratsantrag sei von seiner Seite her gekommen, er habe nicht mehr getrennt
von der Beschwerdeführerin sein wollen (AS Beschwerdeführerin 73). Vor dieser
Aussage gab er jedoch im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt am 27.
März 2025 bereits an, die Beschwerdeführer hätten sich bereits Mitte 2022 dazu
entschieden, zu heiraten (AS Beschwerdeführerin 72). Bereits diese vagen,
unstimmigen Aussagen lassen den Anschein einer Scheinehe erwecken, ist die
Entscheidung zur Heirat doch eine wichtige Entscheidung eines jeden Paares und
stellt einen Eckpfeiler einer Beziehung dar, weshalb zu erwarten ist, dass die
Beschwerdeführer über diese Umstände genau Bescheid wissen. Dazu kommt, dass
die Beschwerdeführer divergierende Aussagen über scheinbar banale Dinge machten
und über wichtige Informationen und Daten der anderen Person und der Beziehung
nicht Bescheid wussten, resp. verschiedene Angaben machten. So gab der
Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung an, im Oktober 2024 geheiratet zu haben
(AS Beschwerdeführerin 73). Ein konkretes Datum konnte er nicht nennen. Die
Beschwerdeführerin meinte, es sei der 4. oder 5. Oktober gewesen, einfach am
Samstag (AS Beschwerdeführerin 81). Als verliebtes, frisch verheiratetes
Ehepaar – zum Zeitpunkt der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. März 2025
lag die Hochzeit erst rund sechs Monate zurück – erstaunen diese vagen bzw.
fehlenden Angaben der Beschwerdeführer. Ebenso erstaunt, dass die Beschwerdeführerin
während ihres Aufenthaltes in Portugal zwar bei der Schwester des
Beschwerdeführers wohnte (AS Beschwerdeführerin 82), diese jedoch nicht an der Trauung
dabei war (AS Beschwerdeführerin 81), obschon sich die Beschwerdeführer vor Ort
verheirateten. Ferner liegen diverse andere divergierende Aussagen über die
Heirat vor, so bspw. über die anwesenden Personen. Wohingegen die
Beschwerdeführerin meinte, ihre Schwester, die Cousine des Beschwerdeführers
und deren Freund seien an der Hochzeit anwesend gewesen, wobei die Cousine und ihre
Schwester als Trauzeuginnen fungierten (AS Beschwerdeführerin 81), gab der
Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt an, zwei seiner Cousinen, die Schwester
seiner Ehefrau und der Freund einer Cousine seien anwesend gewesen. Trauzeugen
seien seine beiden Cousinen gewesen (AS Beschwerdeführerin 72). Auch hier
erstaunen diese divergierenden Aussagen, zumal die Hochzeit zum Zeitpunkt
dieser Angaben noch nicht lange zurücklag und somit – notabene aufgrund der
geringen Anzahl geladener Gäste resp. Anwesenden – zu erwarten gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführer stimmige und genaue Angaben machen können. Dadurch
wird der Anschein erweckt, dass die Beschwerdeführer ihrer Hochzeit keine
Bedeutung zusprechen und sie keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen.
Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführer die widersprüchlichen Aussagen betreffend
die Anzahl der Hochzeitsringe (AS Beschwerdeführerin 73, 82) vor
Verwaltungsgericht nicht erklären. Summa summarum ist erstaunlich, können die
Beschwerdeführer de facto nicht genau sagen, wie es zum Entschluss zur
Eheschliessung kam, weshalb sie divergierende Angaben zur Hochzeit machten und
die Schwester des Beschwerdeführers nicht zur Hochzeit geladen war, obschon
eine Heirat und eine Verlobung prägende Ereignisse einer Beziehung darstellen
und von emotionalem Wert sind. In diesem Kontext mutete es auch befremdlich an,
dass die Ehegatten unterschiedliche Angaben über die Anzahl der Hochzeitsringe
machten (AS Beschwerdeführerin 73, 82) und nur vier Fotos der Hochzeit
einreichten (AS Beschwerdeführerin 15), wobei keine Fotos der Feierlichkeiten oder
der Verlobung eingereicht wurden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht gerne
Fotos macht, hätten sicherlich die übrigen Anwesenden der Hochzeit Fotos machen
können, welche hätten eingereicht werden können. Die vor Vorinstanz
eingereichten Fotos (AS Beschwerdeführerin 14-16) zeigen die Beschwerdeführer
überwiegend mit nicht näher benannten Personen einer Gruppe. Lediglich sechs
Fotos zeigen das Ehepaar zusammen auf einem Foto, wobei vier Fotos von der
Hochzeit (AS Beschwerdeführerin 15) und drei weitere Fotos vom gleichen Tag
datieren (AS Beschwerdeführerin 14). Fotos von gemeinsamen Ausflügen und
Aktivitäten nach der Hochzeit und während des Zusammenlebens in der Schweiz
sind keine zu finden. Selbst wenn die Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen
keine Hochzeitsreise oder Ferien machen konnten, könnten zumindest angesichts
der langen Beziehungsdauer und während des Zusammenlebens, Fotos von
gemeinsamen Abenden, Ausflügen, gemeinsamen Geburtstagsfesten, Weihnachten,
etc. ins Recht gelegt werden. Obschon die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz
noch meinte, sie hätte viel mehr Fotos einbringen können (AS Beschwerdeführerin
77), ist ihr dies trotz der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG
nicht gelungen bzw. hat sie dies nicht getan. Ferner konnten die
Beschwerdeführer auch keine Screenshots von Videotelefonaten zu den Akten
reichen, was hinsichtlich der angeblich gelebten Fernbeziehung erstaunt. Zudem
kennen die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen nicht die
grundlegendsten Informationen des anderen. Zwar konnten sie – notabene keine
detaillierten – Angaben zur schulischen resp. beruflichen Laufbahn und nicht nähere
Angaben über den (aktuellen) Beruf des anderen machen. Hingegen erstaunt es,
dass die Ehegatten gegenseitig nicht wissen, an welchem Tag der
Beschwerdeführer Geburtstag hat (AS Beschwerdeführerin 83) bzw. in welchem Jahr
die Beschwerdeführerin geboren wurde (AS Beschwerdeführerin 74). Selbst wenn
die Ehegatten ihre Geburtstage noch nie zusammen gefeiert hätten, was hinsichtlich
der mehrjährigen Beziehungsdauer überraschen würde, muss doch den Ehegatten die
grundlegende Information des Geburtstages – bereits für Behördengänge, usw. – bekannt
sein, wobei diese Angaben auch zum Kennenlernen eines Paares gehört. Des
Weiteren machten die Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über die
hiesigen Familienangehörige des Beschwerdeführers, wobei die Beschwerdeführerin
den Cousin Isidrio in der vorinstanzlichen Befragung nicht aufführte (AS Beschwerdeführerin
71, 80), der Beschwerdeführer jedoch meinte, sie kenne seinen Cousin [...] (AS
Beschwerdeführerin 71). Des Weiteren divergieren die Angaben zum Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz, was die Angaben betreffend die
Entschlussfassung zur Heirat de facto nicht glaubhaft wirken lässt. So gab der
Beschwerdeführer an, die Ehefrau habe sich ab Februar 2022 für zwei bis drei
Monate in der Schweiz aufgehalten und sei danach nach Brasilien zurückgereist.
Im Juni/Juli 2022 sei sie wieder in die Schweiz gekommen und kurz darauf nach
Portugal gegangen. Mitte 2022 hätten sie sich dazu entschlossen, zu heiraten
(AS Beschwerdeführerin 72). In der gleichen Befragung vor der Vorinstanz gab er
allerdings auf die konkrete Frage, an, nicht gewusst zu haben, wann er sich zu
Heirat entschlossen habe (AS Beschwerdeführerin 73). Die Beschwerdeführerin sei
gemäss Angaben des Beschwerdeführers die meiste Zeit in Portugal geblieben, er wisse
jedoch nicht wie lange (AS Beschwerdeführerin 72). Nach der Hochzeit im Oktober
2024.
sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz zurückgekehrt (AS Beschwerdeführerin
72). Dadurch kann ebenso als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdeführer
zwar seit über drei Jahre kennen und ein Paar sein sollen, die überwiegende
Zeit – wohlgemerkt trotz des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Europa – nicht
zusammengelebt bzw. verbracht haben. Die Beschwerdeführerin gab an, im Februar
2022.
für drei Monate in die Schweiz gereist zu sein. Danach sei sie wieder nach
Brasilien gegangen und erst im März 2024 wieder in die Schweiz eingereist. Sie
sei hiergeblieben, bis sie am 12. Juni 2024 nach Portugal gereist sei (AS Beschwerdeführerin
Dispositiv
83). Demnach lebten die Ehegatten bis vor der Heirat im Oktober 2024 getrennt. Ferner
haben die Beschwerdeführer unterschiedliche Zukunftsperspektiven, resp. können
über die Zukunftspläne des anderen nicht Auskunft geben. So kann sich der
Beschwerdeführer vorstellen, nach Brasilien auszuwandern (AS Beschwerdeführerin
69), wovon die Beschwerdeführerin nichts weiss (AS Beschwerdeführerin 78). Angesichts
des damals hängigen Verfahrens vor dem Migrationsamt hätten die Ehegatten bei
einem aufrechten Interesse an einer Lebensgemeinschaft und einem echten
Ehewillen zumindest im Ansatz über eine Alternativlösung betreffend ihr
Zusammenleben sprechen müssen, da sie nicht davon ausgehen konnten, das
Familiennachzugsgesuch werde bewilligt. Ferner wird der Anschein erweckt, dass
die Ehegatten trotz der Ehe in der Schweiz einen getrennten Alltag leben. So
machten die Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt divergierende Angaben, was
sie am 23. März und 26. März 2025, notabene einen Tag vor der
Befragung durch das Migrationsamt, gemacht haben. So führte der Beschwerdeführer
aus, sie seien am Sonntag, 23. März 2025, zuhause gewesen. Am Samstag sei
sie einkaufen gegangen und dann sei sie, soweit sie wisse, mit ihrer Cousine zusammen
gewesen (AS Beschwerdeführerin 70). Am 26. März 2025 hätte sie zusammen mit dem
Beschwerdeführer zu Abend gegessen und fern geschaut. Er habe nur am Nachmittag
gearbeitet (AS Beschwerdeführerin 70). Die Beschwerdeführerin meinte
jedoch, der Beschwerdeführer sei Arbeiten gegangen, dann sei er zurückgekommen,
sie hätten zusammen gegessen und dann sei er zu seinem Freund [...] gegangen.
Danach sei er zurückgekommen, habe geduscht, zu Abend gegessen und sei schlafen
gegangen. Zusammen hätten sie nichts unternommen. Sie hätte vorher gegessen. An
Sonntag erinnere sie sich nicht (AS Beschwerdeführerin 79). Die Auffassung der
Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, indem sie gestützt auf diverse
Indizien von einer Scheinehe ausgegangen ist. Die als beruflich unqualifizierte
Drittstaatsangehörige zu geltende Beschwerdeführerin hat ohne Heirat keine
reelle Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Aufgrund
der fehlenden Kenntnisse über den anderen und der diversen divergierenden
Angaben über die Hochzeit, Zukunftspläne, Familienangehörige und des
Ehealltages sowie durch das fehlende Wissen über wichtige Daten (Geburtstag,
Hochzeitstag) liegen genügend Indizien vor, welche auf eine Scheinehe
schliessen lassen. Die Beschwerdeführer verkennen im vorliegenden Fall, dass nicht
nur bei einer Bezahlung eine Scheinehe vorliegt. Die Beschwerdeführer bringen
weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest
die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung relativieren würden.
Den vor der Vorinstanz eingereichten persönlichen Schreiben von Kollegen der
Beschwerdeführer (AS Beschwerdeführerin 95-93) kommt keine Beweiskraft zu,
sondern sind als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Beschwerdeführerin
beruft sich folglich rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss
Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus Art. 7 lit. d sowie Anhang I
Art. 3 FZA für sich ableiten kann und deshalb das Gesuch um Familiennachzug
abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei der Ehe des Beschwerdeführers
handelt es sich um eine Scheinpartnerschaft, und somit um keine echte und
tatsächlich gelebte Beziehung und kein schützenswertes Familienleben (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 4.2). Art. 8
EMRK wird deshalb durch die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nicht
verletzt.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Mitteilung und Beleg von Rechtsanwältin
Laura Bodenmann ist die Beschwerdeführerin per 14. Mai 2025 aus der Schweiz
ausgereist, womit keine neue Frist zu setzen ist.
8.1 Die Beschwerdeführer haben die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste. Da die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs jedoch stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführer
eingreift, ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe
Hürde zu stellen. Diese ist daher zu bejahen. Ebenso ist die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen zu bejahen. Indem die
Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer über keine
Arbeitsstelle verfügt, generiert sie kein Einkommen und ist deshalb ebenfalls
mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen.
8.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.
123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9. Rechtsanwältin Laura Bodenmann macht
mit Eingabe vom 9. Juli 2025 eine Entschädigung von total CHF 3'380.05 (11.75
Stunden x CHF 250.00 plus Auslagen CHF 189.30 plus MwSt.) geltend. Die
Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu
entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung
Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die
Honorarnote vom 9. Juli 2025 enthält - abgesehen vom Entwurf der Beschwerde - Aufwendungen
von insgesamt 1.25 Stunden, welche vom 5., 6. und 9. Mai 2025 und somit noch
vor Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht am 12 Mai 2025 datieren, weshalb
diese Aufwendungen inkl. Auslagen von CHF 6.30 nicht berücksichtigt werden
können. Für die Beschwerde werden insgesamt 6.5 Stunden geltend gemacht, welche
im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erhöht und auf insgesamt 4.5 Stunden
zu kürzen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand vom 14. Mai 2025
betreffend Telefonat an Frau [...] ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Aufwand von 0.1 Stunden nicht zu entschädigen ist. Ebenso vom gleichen Datum datiert
eine E-Mailkorrespondenz mit dem Migrationsamt von 0.1 Stunden, welche nicht
nachvollziehbar und ersatzlos zu streichen ist. Der restlich geltend gemachte
Zeitaufwand von insgesamt 7.9 Stunden erscheint im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu
entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Laura Bodenmann beläuft sich
demnach auf CHF 1'902.55 (8.3 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen von
CHF 183.00 plus 8.1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und
der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Laura Bodenmann im Umfang von CHF 538.35
(8.3 Stunden x CHF 60.00 + MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ und B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Laura
Bodenmann, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine
Entschädigung von CHF 1'902.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 538.35, sobald A.___ und B.___ in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law