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Entscheid

VWBES.2025.165

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat

2. April 2026Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

2. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter

Hagmann

Oberrichter

Thomann

Gerichtsschreiberin

Law

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide hier vertreten durch Rechtsanwalt Miran Sari,

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch zwecks

Vorbereitung der Heirat

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb.

1998, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 14. April 2023 verliess A.___, sein

Heimatland Richtung Serbien, woraufhin er mithilfe von Schleppern eigenen

Aussagen zufolge am 1. Mai 2023 in die Schweiz einreiste.

2. Am 29.

November 2024 ging beim Migrationsamt Solothurn ein Aufenthaltsgesuch zwecks

Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.___, geb. 1997, ein. B.___

war bereits vom 25. März 2016 bis 22. Januar 2024 mit einem türkischen

Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

3. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs am 6. März 2025 wies das Migrationsamt

Solothurn namens des Departements des Innern (DDI) das Aufenthaltsgesuch zwecks

Vorbereitung der Heirat aufgrund des Vorliegens einer Scheinpartnerschaft ab.

4. Dagegen

erhoben die anwaltliche vertretenen A.___, und B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 13. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten

Folgendes:

1.

Die angefochtene Verfügung des

Beschwerdegegners sei aufzuheben und dieser sei anzuweisen, dem

Beschwerdeführer 1 zwecks Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 1 eine

(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3.

In prozessualer Hinsicht sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

In prozessualer Hinsicht seien die

Beschwerdeführer anzuhören.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. In seiner

Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

6. Mit Eingabe

vom 5. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Miran Sari als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7. Mit

Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand, unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Miran Sari, bewilligt. Zudem wurde verfügt, dass allfällige

Vollzugshandlungen vorläufig zu unterbleiben haben.

8. Mit Eingabe

vom 1. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführer eine kurze Video­botschaft auf

einem USB-Stick sowie die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach der

Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass

die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,

missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar»

erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird

verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I

41.

E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des

Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem

Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des

Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die

Anwesenheit längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 3 m.w.H.).

Der Grund für

diese Bewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu

ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern

darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat

zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu

ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen

Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2

S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher

Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf

Erteilung einer

(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3).

2.2

Die

Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat ist an die Voraussetzungen des

Familiennachzuges nach Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geknüpft. Gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. a AIG erlöschen die Ansprüche für einen Familiennachzug,

wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um

Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

2.3

Eine den

Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe,

liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf

es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die

Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,

sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen

wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom

21.

Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016

vom 17. März 2017 E. 2.3). Ob dies der Fall ist bzw. ob die

Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,

ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,

darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt

von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht

mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn

bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf

und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände

vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu

entkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November

2019.

E. 3.6.4; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_936/2016

vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und

unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht

erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E.

3.2.5).

Indizien für

eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des

Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung,

das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied,

Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder

die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere

(psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des

Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3).

3.1

Die

Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerdeschrift das Vorliegen einer

Scheinpartnerschaft. Sie seien gleichaltrig, würden zusammen wohnen und in

türkischer Sprache miteinander kommunizieren. Die Vermutung des Migrationsamtes,

Landsleute hätten dem Beschwerdeführer geraten, schnellstmöglich eine in der

Schweiz niedergelassene Person zu heiraten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu

erhalten, sei eine haltlose Unterstellung. Die Löschung der WhatsApp-Chats sei

lange vor der Einreichung des Aufenthaltsgesuchs vonstattengegangen. Einziger

Grund sei der Umstand des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gewesen.

Ob sich die Beschwerdeführer auch aus dem Ausland hätten kennenlernen können,

sei eine Vermutung. Dem Beschwerdeführer sei nach Abweisung des Visumsantrages in

Polen klar gewesen, dass weitere Visagesuche in europäischen Ländern abgewiesen

werden würden. Er habe in Europa ein neues Leben beginnen wollen. Eine

Scheinehe läge nicht vor, wenn ausländerrechtliche Motive den Eheschluss

beeinflusst hätten. Dass die Eltern gegenüber einer erneuten Heirat der

Beschwerdeführerin mit einer Person aus der Türkei Bedenken äussern, sei

nachvollziehbar. Daraus auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen,

entbehre allerdings jeglicher Logik. Die Haltung oder der Segen der Eltern der

Beschwerdeführerin sage nichts darüber aus, ob die Ehe selber echt sei oder

nicht. Die angeblich gezielte Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin durch

das Migrationsamt sei untauglich gewesen.

3.2

Das

Migrationsamt hegte erhebliche Zweifel an der Echtheit der Beziehung der

Beschwerdeführer. So führt das Migrationsamt insbesondere das Verhalten des

Beschwerdeführers in der Kennenlernphase an, wobei dieser die

Beschwerdeführerin mit Fragen zu einer Beziehung gedrängt und den Wunsch

geäussert habe, sie zu besuchen, bei ihr zu übernachten und eine Familie zu

gründen. Die Beschwerdeführerin habe anfänglich noch distanziert und skeptisch

reagiert und mehrfach betont, für ein Treffen oder eine gemeinsame Übernachtung

sei es noch zu früh. Es würde der Anschein erweckt werden, dass Landsleute in

der Schweiz dem Beschwerdeführer geraten hätten, schnellstmöglich eine in der

Schweiz niedergelassene Person zu heiraten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu

erhalten. Das Nichteinreichen der WhatsApp-Kommunikation aus Sicherheitsgründen

werde als Schutzbehauptung gewertet, zumal die vor dem Migrationsamt

eingereichten Chatverläufe und die geltend gemachten Treffen ebenso die

irreguläre Einreise des Beschwerdeführers belegen würden. Indem der

Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin nicht vom Ausland her kennengelernt und

auch kein Visumsantrag für die Schweiz gestellt habe, sei es dem

Beschwerdeführer um eine schnelle Einreise in die Schweiz gegangen, weil auch

Polen bereits einen Visumsantrag abgelehnt habe. Auch habe der Beschwerdeführer

angegeben, er habe die Türkei aufgrund der Erwartung auf bessere

Lebensbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten verlassen. Von Bedeutung seien die

Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere der Vater nicht

über das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführer informiert gewesen sei,

obschon die Beschwerdeführer Kontakt zu den Eltern der Beschwerdeführerin hätten.

4.

Der

Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, welcher vor seiner Einreise

in die Schweiz bereits ein Visumsgesuch in Polen gestellt hatte, welches in der

Folge abgelehnt wurde (AS 101). Als Drittstaatsangehöriger, welcher als

beruflich unqualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne Heirat keine reellen

Aussichten auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat,

steht der Beschwerdeführer somit offensichtlich unter migrationsrechtlichem

Druck, was Zweifel an seinen Heiratsabsichten aufkommen lässt. Ferner

erschliesst sich die Argumentation der fehlenden WhatsApp-Chatverläufe zwischen

15.

März 2024 bis 4. Mai 2024 nicht, zumal der Beschwerdeführer sein

Einreisedatum vor dem Migrationsamt vom 1. März 2024 alsdann auf den 1.

Mai 2023 korrigierte (AS 101). Die einschlägigen Chatverläufe datieren somit

weit nach der illegalen Einreise. Die vorgebrachten Sicherheitsgründen für die

Löschung der WhatsApp-Chats überzeugen somit nicht und sind als

Schutzbehauptung zu werten, insbesondere auch deshalb, weil die

Dispositiv

Beschwerdeführer den Chatverlauf von Juli 2023, und demnach nach seiner

illegalen Einreise, zu den Akten reichen konnten. Es kann somit nicht als

erstellt gelten, ob und wie die Beschwerdeführer im betroffenen Zeitraum

Kontakt hatten, resp. welcher Natur dieser Kontakt war.

Gegen das Eingehen

einer Scheinehe spricht jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführer gleichaltrig

sind und sie sich – aufgrund einer vorherigen Ehe der Beschwerdeführerin mit

einem türkischen Staatsangehörigen – sprachlich verständigen können. Ferner

haben sie sich bereits im Juli 2023 per Instagram kennengelernt, das erste Mal

haben sie sich eigenen Angaben zufolge im September 2023 persönlich getroffen.

Das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Ehe datiert vom 29. November 2024

und somit ein Jahr später als das Kennenlernen. Im Fall der Beschwerdeführer

liegt somit kein gedrängter chronologischer Ablauf zwischen dem Kennenlernen,

der persönlichen Begegnung und dem Aufenthaltsgesuch vor, was wiederum gegen

das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 5). Obschon der durch das Migrationsamt

befragte Vater der Beschwerdeführerin u.a. angab, nichts von der

Ehevorbereitung der Beschwerdeführer zu wissen (AS 127), gab immerhin die

Mutter der Beschwerdeführerin an, zu glauben, die Beziehung sei nicht gespielt

und berichtete vom Körperkontakt zwischen den Beschwerdeführern. Bedenken

betreffend den Beschwerdeführer habe sie nicht, die Beschwerdeführerin scheine

glücklich. Auch gibt die Mutter an, sie finde der Beschwerdeführer passe besser

zu ihrer Tochter als deren Ex-Ehemann. Von Problemen oder Konflikten in der

Beziehung der Beschwerdeführer wüsste die Mutter der Beschwerdeführerin nichts.

Es sei verständlich, hätten die Beschwerdeführer einen gewissen Zeitdruck

hinsichtlich der Heirat. Sie hoffe, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter

nicht unter Druck setze (AS 129). Das Ehepaar sei ferner regelmässig bei den

Eltern zu Besuch (AS 127). Diese Äusserungen der Eltern sprechen gegen das

Vorliegen einer Scheinpartnerschaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der

Beschwerdeführer beim Kennenlernen einen forscheren Ton resp. Verhalten an den

Tag legte und die Kennenlernphase beschleunigen wollte. Dieses Verhalten ist

nicht per se ein Indiz für das Eingehen einer Scheinehe, sondern kann auch

Ausdruck seines Charakters sein.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass zwar gewisse Zweifel am Motiv für die

Eheschliessung seitens des Beschwerdeführers gegeben sind. Die Indizienlage

lässt jedoch keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf das Eingehen einer Ausländerrechtsehe

zu und ein offensichtlicher Missbrauch ist bis jetzt nicht zu erkennen. Die

übrigen Voraussetzungen für die Gutheissung des Aufenthaltsgesuch sind erfüllt

(vgl. E. 2.1 vorstehend und AS 59) Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. In

Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 29. April

2025 somit aufzuheben. Das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat

zugunsten des Beschwerdeführers ist zu bewilligen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens erübrigt sich der Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführer.

6. Die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind ausgangsgemäss vom Kanton Solothurn

zu tragen. Der Kanton hat den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Rechtsanwalt Miran Sari macht mit Eingabe vom 1. Juli 2025

einen Aufwand von CHF 1'553.00 (7 Stunden à CHF 200.00 plus Auslagen von CHF 36.40

zzgl. MwSt. von 8.1%) geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint

der geltend gemachte Aufwand angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes

vom 29. April 2025 wird aufgehoben. Das Migrationsamt hat das Aufenthaltsgesuch

zwecks Vorbereitung der Heirat zu bewilligen.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 trägt

der Kanton Solothurn.

3.

Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF

1'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht

Steiner Law