VWBES.2025.165
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat
2. April 2026Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
2. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter
Hagmann
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiberin
Law
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide hier vertreten durch Rechtsanwalt Miran Sari,
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch zwecks
Vorbereitung der Heirat
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb.
1998, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 14. April 2023 verliess A.___, sein
Heimatland Richtung Serbien, woraufhin er mithilfe von Schleppern eigenen
Aussagen zufolge am 1. Mai 2023 in die Schweiz einreiste.
2. Am 29.
November 2024 ging beim Migrationsamt Solothurn ein Aufenthaltsgesuch zwecks
Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.___, geb. 1997, ein. B.___
war bereits vom 25. März 2016 bis 22. Januar 2024 mit einem türkischen
Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
3. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 6. März 2025 wies das Migrationsamt
Solothurn namens des Departements des Innern (DDI) das Aufenthaltsgesuch zwecks
Vorbereitung der Heirat aufgrund des Vorliegens einer Scheinpartnerschaft ab.
4. Dagegen
erhoben die anwaltliche vertretenen A.___, und B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 13. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten
Folgendes:
1.
Die angefochtene Verfügung des
Beschwerdegegners sei aufzuheben und dieser sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer 1 zwecks Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 1 eine
(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3.
In prozessualer Hinsicht sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
In prozessualer Hinsicht seien die
Beschwerdeführer anzuhören.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. In seiner
Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Mit Eingabe
vom 5. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Miran Sari als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Mit
Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand, unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Miran Sari, bewilligt. Zudem wurde verfügt, dass allfällige
Vollzugshandlungen vorläufig zu unterbleiben haben.
8. Mit Eingabe
vom 1. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführer eine kurze Videobotschaft auf
einem USB-Stick sowie die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach der
Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass
die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar»
erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird
verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I
41.
E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des
Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem
Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des
Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die
Anwesenheit längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 3 m.w.H.).
Der Grund für
diese Bewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu
ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern
darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat
zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu
ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen
Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2
S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf
Erteilung einer
(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3).
2.2
Die
Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat ist an die Voraussetzungen des
Familiennachzuges nach Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geknüpft. Gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG erlöschen die Ansprüche für einen Familiennachzug,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
2.3
Eine den
Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe,
liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf
es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,
sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen
wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom
21.
Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016
vom 17. März 2017 E. 2.3). Ob dies der Fall ist bzw. ob die
Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,
ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt
von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn
bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf
und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände
vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu
entkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November
2019.
E. 3.6.4; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_936/2016
vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und
unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht
erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E.
3.2.5).
Indizien für
eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des
Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung,
das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied,
Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder
die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere
(psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des
Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3).
3.1
Die
Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerdeschrift das Vorliegen einer
Scheinpartnerschaft. Sie seien gleichaltrig, würden zusammen wohnen und in
türkischer Sprache miteinander kommunizieren. Die Vermutung des Migrationsamtes,
Landsleute hätten dem Beschwerdeführer geraten, schnellstmöglich eine in der
Schweiz niedergelassene Person zu heiraten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten, sei eine haltlose Unterstellung. Die Löschung der WhatsApp-Chats sei
lange vor der Einreichung des Aufenthaltsgesuchs vonstattengegangen. Einziger
Grund sei der Umstand des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gewesen.
Ob sich die Beschwerdeführer auch aus dem Ausland hätten kennenlernen können,
sei eine Vermutung. Dem Beschwerdeführer sei nach Abweisung des Visumsantrages in
Polen klar gewesen, dass weitere Visagesuche in europäischen Ländern abgewiesen
werden würden. Er habe in Europa ein neues Leben beginnen wollen. Eine
Scheinehe läge nicht vor, wenn ausländerrechtliche Motive den Eheschluss
beeinflusst hätten. Dass die Eltern gegenüber einer erneuten Heirat der
Beschwerdeführerin mit einer Person aus der Türkei Bedenken äussern, sei
nachvollziehbar. Daraus auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen,
entbehre allerdings jeglicher Logik. Die Haltung oder der Segen der Eltern der
Beschwerdeführerin sage nichts darüber aus, ob die Ehe selber echt sei oder
nicht. Die angeblich gezielte Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin durch
das Migrationsamt sei untauglich gewesen.
3.2
Das
Migrationsamt hegte erhebliche Zweifel an der Echtheit der Beziehung der
Beschwerdeführer. So führt das Migrationsamt insbesondere das Verhalten des
Beschwerdeführers in der Kennenlernphase an, wobei dieser die
Beschwerdeführerin mit Fragen zu einer Beziehung gedrängt und den Wunsch
geäussert habe, sie zu besuchen, bei ihr zu übernachten und eine Familie zu
gründen. Die Beschwerdeführerin habe anfänglich noch distanziert und skeptisch
reagiert und mehrfach betont, für ein Treffen oder eine gemeinsame Übernachtung
sei es noch zu früh. Es würde der Anschein erweckt werden, dass Landsleute in
der Schweiz dem Beschwerdeführer geraten hätten, schnellstmöglich eine in der
Schweiz niedergelassene Person zu heiraten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten. Das Nichteinreichen der WhatsApp-Kommunikation aus Sicherheitsgründen
werde als Schutzbehauptung gewertet, zumal die vor dem Migrationsamt
eingereichten Chatverläufe und die geltend gemachten Treffen ebenso die
irreguläre Einreise des Beschwerdeführers belegen würden. Indem der
Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin nicht vom Ausland her kennengelernt und
auch kein Visumsantrag für die Schweiz gestellt habe, sei es dem
Beschwerdeführer um eine schnelle Einreise in die Schweiz gegangen, weil auch
Polen bereits einen Visumsantrag abgelehnt habe. Auch habe der Beschwerdeführer
angegeben, er habe die Türkei aufgrund der Erwartung auf bessere
Lebensbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten verlassen. Von Bedeutung seien die
Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere der Vater nicht
über das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführer informiert gewesen sei,
obschon die Beschwerdeführer Kontakt zu den Eltern der Beschwerdeführerin hätten.
4.
Der
Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, welcher vor seiner Einreise
in die Schweiz bereits ein Visumsgesuch in Polen gestellt hatte, welches in der
Folge abgelehnt wurde (AS 101). Als Drittstaatsangehöriger, welcher als
beruflich unqualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne Heirat keine reellen
Aussichten auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat,
steht der Beschwerdeführer somit offensichtlich unter migrationsrechtlichem
Druck, was Zweifel an seinen Heiratsabsichten aufkommen lässt. Ferner
erschliesst sich die Argumentation der fehlenden WhatsApp-Chatverläufe zwischen
15.
März 2024 bis 4. Mai 2024 nicht, zumal der Beschwerdeführer sein
Einreisedatum vor dem Migrationsamt vom 1. März 2024 alsdann auf den 1.
Mai 2023 korrigierte (AS 101). Die einschlägigen Chatverläufe datieren somit
weit nach der illegalen Einreise. Die vorgebrachten Sicherheitsgründen für die
Löschung der WhatsApp-Chats überzeugen somit nicht und sind als
Schutzbehauptung zu werten, insbesondere auch deshalb, weil die
Dispositiv
Beschwerdeführer den Chatverlauf von Juli 2023, und demnach nach seiner
illegalen Einreise, zu den Akten reichen konnten. Es kann somit nicht als
erstellt gelten, ob und wie die Beschwerdeführer im betroffenen Zeitraum
Kontakt hatten, resp. welcher Natur dieser Kontakt war.
Gegen das Eingehen
einer Scheinehe spricht jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführer gleichaltrig
sind und sie sich – aufgrund einer vorherigen Ehe der Beschwerdeführerin mit
einem türkischen Staatsangehörigen – sprachlich verständigen können. Ferner
haben sie sich bereits im Juli 2023 per Instagram kennengelernt, das erste Mal
haben sie sich eigenen Angaben zufolge im September 2023 persönlich getroffen.
Das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Ehe datiert vom 29. November 2024
und somit ein Jahr später als das Kennenlernen. Im Fall der Beschwerdeführer
liegt somit kein gedrängter chronologischer Ablauf zwischen dem Kennenlernen,
der persönlichen Begegnung und dem Aufenthaltsgesuch vor, was wiederum gegen
das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 5). Obschon der durch das Migrationsamt
befragte Vater der Beschwerdeführerin u.a. angab, nichts von der
Ehevorbereitung der Beschwerdeführer zu wissen (AS 127), gab immerhin die
Mutter der Beschwerdeführerin an, zu glauben, die Beziehung sei nicht gespielt
und berichtete vom Körperkontakt zwischen den Beschwerdeführern. Bedenken
betreffend den Beschwerdeführer habe sie nicht, die Beschwerdeführerin scheine
glücklich. Auch gibt die Mutter an, sie finde der Beschwerdeführer passe besser
zu ihrer Tochter als deren Ex-Ehemann. Von Problemen oder Konflikten in der
Beziehung der Beschwerdeführer wüsste die Mutter der Beschwerdeführerin nichts.
Es sei verständlich, hätten die Beschwerdeführer einen gewissen Zeitdruck
hinsichtlich der Heirat. Sie hoffe, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter
nicht unter Druck setze (AS 129). Das Ehepaar sei ferner regelmässig bei den
Eltern zu Besuch (AS 127). Diese Äusserungen der Eltern sprechen gegen das
Vorliegen einer Scheinpartnerschaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Beschwerdeführer beim Kennenlernen einen forscheren Ton resp. Verhalten an den
Tag legte und die Kennenlernphase beschleunigen wollte. Dieses Verhalten ist
nicht per se ein Indiz für das Eingehen einer Scheinehe, sondern kann auch
Ausdruck seines Charakters sein.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass zwar gewisse Zweifel am Motiv für die
Eheschliessung seitens des Beschwerdeführers gegeben sind. Die Indizienlage
lässt jedoch keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf das Eingehen einer Ausländerrechtsehe
zu und ein offensichtlicher Missbrauch ist bis jetzt nicht zu erkennen. Die
übrigen Voraussetzungen für die Gutheissung des Aufenthaltsgesuch sind erfüllt
(vgl. E. 2.1 vorstehend und AS 59) Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. In
Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 29. April
2025 somit aufzuheben. Das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat
zugunsten des Beschwerdeführers ist zu bewilligen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens erübrigt sich der Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführer.
6. Die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind ausgangsgemäss vom Kanton Solothurn
zu tragen. Der Kanton hat den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Rechtsanwalt Miran Sari macht mit Eingabe vom 1. Juli 2025
einen Aufwand von CHF 1'553.00 (7 Stunden à CHF 200.00 plus Auslagen von CHF 36.40
zzgl. MwSt. von 8.1%) geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint
der geltend gemachte Aufwand angemessen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes
vom 29. April 2025 wird aufgehoben. Das Migrationsamt hat das Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat zu bewilligen.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 trägt
der Kanton Solothurn.
3.
Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF
1'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht
Steiner Law