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Entscheid

VWBES.2025.171

Bericht und Rechnung / Übertragung

17. Juni 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bericht

und Rechnung / Übertragung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) besteht eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB.

Beiständin ist [...], Sozialregion Dorneck. Am 6. Dezember 2024 reichte die

Beiständin ihren Rechenschaftsbericht inkl. Rechnung für die Periode vom

1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu (KESB) zur Prüfung und

Genehmigung ein. In diesem Zusammenhang stellte die Beiständin den Antrag, die

bestehende Massnahme für den Beschwerdeführer an die neu örtlich zuständige

KESB Seeland zu übertragen.

2. Mit

Entscheid vom 18. März 2025 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung

der Beiständin für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024

(Ziff. 3.1). Zudem ersuchte die KESB in Ziffer 3.3 ihres Entscheids die

KESB Seeland, nach Rechtskraft des Entscheids die Massnahme für den

Beschwerdeführer zu übernehmen (Ziff. 3.3).

3. Der Beschwerdeführer erhob mit

Schreiben vom 20. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 setzte die Vizepräsidentin des

Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist, um

seine Beschwerde zu verbessern, indem er konkrete Anträge stellt und begründet.

4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025

ersuchte der

Beschwerdeführer, «mit der Weiterleitung eines Dossier über meine Person an die

KESB Seeland zu warten». Explizit focht er («Antrag bezüglich Ziffer 3.3») die

Ziffer 3.3 des Entscheids der KESB vom 18. März 2025 an, d.h. den Antrag der

KESB auf Übernahme der Massnahme gegenüber der KESB Seeland.

Erwägungen

II.

1.

Die KESB ersucht die KESB Seeland um

Übernahme der Massnahme für den Beschwerdeführer. Grundsätzlich reicht es, wenn

die bisherige KESB eine briefliche Anfrage an die nach ihrer Ansicht nach neu

zuständige KESB richtet. Die neu zuständige KESB übernimmt nach Abklärung der

konkreten Situation die Massnahme mittels eines formellen Entscheides (Urs

Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 442 N 23a). Dass damit (gegenüber der

Vorgehensweise unter dem alten Recht) ein Rechtsmittelweg (gegen den nicht mehr

nötigen Übergabeentscheid der abgebenden Behörde) mitgekappt wird, ist keine

wirkliche Beschneidung des Rechts, da im Regelfall ein einziges Rechtsmittel im

gesamten Übernahmevorgang rechtsstaatlich vollkommen ausreichend erscheint (ZKE

2/2016, S. 170).

2.

Gegen das Übernahmeersuchen gemäss

Ziffer 3.3 des Entscheids der KESB vom 18. März 2025 kann somit kein

Rechtsmittel ergriffen werden. Dies geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des

Entscheides der KESB hervor. Erst die neu zuständige KESB hat einen formellen Übernahmeentscheid

zu fällen, gegen welchen ein Rechtsmittel offen stünde.

3.

Auf die vorliegende Beschwerde ist

Dispositiv

demnach nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise werden für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten erhoben.

Demnach wird verfügt und

beschlossen:

1. Die Eingabe von A.___ vom 10. Juni 2025

(Postaufgabe) geht zur Kenntnis an die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu und die

Beiständin.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler