VWBES.2025.171
Bericht und Rechnung / Übertragung
17. Juni 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bericht
und Rechnung / Übertragung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) besteht eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB.
Beiständin ist [...], Sozialregion Dorneck. Am 6. Dezember 2024 reichte die
Beiständin ihren Rechenschaftsbericht inkl. Rechnung für die Periode vom
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu (KESB) zur Prüfung und
Genehmigung ein. In diesem Zusammenhang stellte die Beiständin den Antrag, die
bestehende Massnahme für den Beschwerdeführer an die neu örtlich zuständige
KESB Seeland zu übertragen.
2. Mit
Entscheid vom 18. März 2025 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung
der Beiständin für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024
(Ziff. 3.1). Zudem ersuchte die KESB in Ziffer 3.3 ihres Entscheids die
KESB Seeland, nach Rechtskraft des Entscheids die Massnahme für den
Beschwerdeführer zu übernehmen (Ziff. 3.3).
3. Der Beschwerdeführer erhob mit
Schreiben vom 20. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 setzte die Vizepräsidentin des
Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist, um
seine Beschwerde zu verbessern, indem er konkrete Anträge stellt und begründet.
4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025
ersuchte der
Beschwerdeführer, «mit der Weiterleitung eines Dossier über meine Person an die
KESB Seeland zu warten». Explizit focht er («Antrag bezüglich Ziffer 3.3») die
Ziffer 3.3 des Entscheids der KESB vom 18. März 2025 an, d.h. den Antrag der
KESB auf Übernahme der Massnahme gegenüber der KESB Seeland.
Erwägungen
II.
1.
Die KESB ersucht die KESB Seeland um
Übernahme der Massnahme für den Beschwerdeführer. Grundsätzlich reicht es, wenn
die bisherige KESB eine briefliche Anfrage an die nach ihrer Ansicht nach neu
zuständige KESB richtet. Die neu zuständige KESB übernimmt nach Abklärung der
konkreten Situation die Massnahme mittels eines formellen Entscheides (Urs
Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 442 N 23a). Dass damit (gegenüber der
Vorgehensweise unter dem alten Recht) ein Rechtsmittelweg (gegen den nicht mehr
nötigen Übergabeentscheid der abgebenden Behörde) mitgekappt wird, ist keine
wirkliche Beschneidung des Rechts, da im Regelfall ein einziges Rechtsmittel im
gesamten Übernahmevorgang rechtsstaatlich vollkommen ausreichend erscheint (ZKE
2/2016, S. 170).
2.
Gegen das Übernahmeersuchen gemäss
Ziffer 3.3 des Entscheids der KESB vom 18. März 2025 kann somit kein
Rechtsmittel ergriffen werden. Dies geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des
Entscheides der KESB hervor. Erst die neu zuständige KESB hat einen formellen Übernahmeentscheid
zu fällen, gegen welchen ein Rechtsmittel offen stünde.
3.
Auf die vorliegende Beschwerde ist
Dispositiv
demnach nicht einzutreten.
4. Ausnahmsweise werden für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten erhoben.
Demnach wird verfügt und
beschlossen:
1. Die Eingabe von A.___ vom 10. Juni 2025
(Postaufgabe) geht zur Kenntnis an die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu und die
Beiständin.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler