Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.177

Sicherheitsmassnahmen

25. Juli 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch B.___

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherheitsmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

befand sich vom 11. Oktober 2024 bis 10. Februar 2025 in der

Justizvollzugsanstalt [...] (JVA) in [...] im vorzeitigen Massnahmenvollzug /

in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 ordnete das Amt für

Justizvollzug (AJUV) rückwirkend ab dem 31. Dezember 2024 eine besondere

Sicherungsmassnahme in Form der Unterbringung in einer Überwachungszelle mit

Aufschaltung der Überwachungskamera an (Ziff. 1). Die besondere

Sicherungsmassnahme dauere längstens einen Monat, d.h. bis zum 30. Januar 2025.

Im Fall einer weiteren Notwendigkeit sei sie neu zu verfügen (Ziff. 2).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 31.

Dezember 2024 um ca. 22:40 Uhr die Matratze in seiner Zelle angezündet habe.

Bei der Öffnung der Zelle sei auf der Matratze eine ca. 50 cm hohe Flamme

festgestellt worden. Diese Verhaltensweise sei fremd- und selbstgefährdend. Die

Gewährleistung der Sicherheit des Beschwerdeführers werde als vordergründig und

dringlich erachtet. Ohne Unterbringung in einer Zelle mit Kameraüberwachung

könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich oder

andere gefährde.

1.2 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, am 8. Januar

2025 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde führen. Dieses wies die

Beschwerde am 15. Mai 2025 ab.

2. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit

dem Antrag auf dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die Unterbringung

in einer Überwachungszelle in Einzelhaft mit einer ständigen Überwachung durch

eine Kamera eine unverhältnismässige Massnahme gewesen sei. Ferner sei

festzustellen, dass die Unterbringung in einer Überwachungszelle in Einzelhaft

mit einer ständigen Überwachung durch eine Kamera gegen Art. 3 und 8 EMRK

verstossen habe. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersucht.

3. Das Departement des Innern beantragte

am 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit

Verweis auf die Akten und den Departementalentscheid vom 15. Mai 2025

verzichtet.

4. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 13. Juni 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 26. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt

Schneider das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Auf das

Einreichen einer Honorarnote wurde verzichtet (vgl. Verfügung vom 18. Juni

2025).

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig

(§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).

1.2

Soweit die Beschwerde gegen den

Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.

Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme der Versetzung in eine Überwachungszelle

mit Kameraaufschaltung mit Verfügung vom 3. Januar 2025 für die Dauer von längstens

einem Monat angeordnet wurde (und letztlich nach 14 Tagen, am 13. Januar 2025,

aufgehoben wurde), besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Überprüfung des ursprünglich angefochtenen Entscheids. Da es aber unter

Umständen wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann und eine gerichtliche

Beurteilung kaum je zeitnah möglich sein wird, ist auf das Erfordernis des

aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.

2.1

Das DdI begründete den angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen damit, die Unterbringung des Beschwerdeführers in

einer Zelle mit Kameraaufschaltung habe sich als verhältnismässig und mit der

EMRK vereinbar erwiesen. Der Beschwerdeführer, welcher an einer paranoiden

Schizophrenie leide, habe die Matratze in seiner Zelle in Brand gesetzt, was

offensichtlich eine unmittelbare Gefahr sowohl für die Sicherheit innerhalb der

JVA dargestellt habe als auch für den Beschwerdeführer selbst. Zu

berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sich der bisherige

Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers äusserst problematisch gestaltet habe. So

sei er in der Vergangenheit wiederholt aufgrund von selbst- und

fremdgefährdendem Verhalten aufgefallen und habe deswegen schon mehrfach in

eine andere Einrichtung verlegt werden müssen. Insbesondere falle auf, dass er

am 29. Juli 2022 aufgrund des Verdachts auf Brandstiftung in seiner Zelle sowie

Drohungen und Beleidigungen gegenüber dem Personal in die Station Etoine, eine

hochspezialisierte Einrichtung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern

(UPD), habe versetzt werden müssen. Nachdem er dort das Personal geschlagen

habe, sei er am 25. August 2022 in das Untersuchungsgefängnis [...] verlegt

worden. Von dort sei er nach weiteren Vorfällen und Versetzungen am 11. Oktober

2024.

schliesslich in die JVA überführt worden. Die dortige Aufnahme sei jedoch

ausdrücklich nur als Notfall- resp. Übergangslösung erfolgt.

In Anbetracht des bisherigen

Vollzugsverlaufs hätten mildere besondere Sicherungsmassnahmen, wie der Entzug

von persönlichen Gegenständen (z.B. Feuerzeug), nicht mehr in Betracht gezogen

werden können. Die Sicherungsmassnahme sei auch im Hinblick auf die psychische

Erkrankung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, da alternative Massnahmen

zur Gefährdungsabwehr (wie z.B. eine stationäre Behandlung in einer Klinik)

nicht sofort hätten umgesetzt werden können und der akuten Gefährdungssituation

unmittelbar habe begegnet werden müssen.

2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, mit der Verfügung von Isolationshaft mit Überwachung sei nicht das

mildest mögliche und zumutbare Mittel ergriffen worden. Der Eingriff sei zwar

rechtlich zulässig, nicht aber verhältnismässig gewesen, da weniger

einschneidende Massnahmen vorhanden und möglich gewesen wären. Es handle sich

faktisch um eine Disziplinarmassnahme gegenüber einer kranken Person, zumal es

an der Medikation und an der adäquaten Behandlung in einer stationären

psychiatrischen Klinik gefehlt habe und dies seit mehr als 10 Monaten. Der

Beschwerdeführer habe sich in einer akuten psychiatrischen Notsituation

befunden, die nur in einer Klinik habe behandelt werden können. Die nicht

adäquate Behandlung habe zum Brand und zur Überwachung geführt. Die Wegnahme

von gefährlichen Gegenständen und dem Feuerzeug sowie eine akute Behandlung

mittels Notaufnahme in einer Psychiatrie wären spätestens nach 24 Stunden

angezeigt gewesen.

3.

Es ist unbestritten, dass die

erfolgte Massnahme grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 16 und 25 JUVG; Botschaft

zu diesem Gesetz [RRB Nr. 2013/1129]). Bestritten ist die Verhältnismässigkeit

der Massnahme.

Wie aus den Akten zu entnehmen ist,

gestaltete sich der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers äusserst schwierig

und war geprägt von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten. Aus dem

Austrittsbericht des [...], Psychiatrische Klinik [...], vom 28. Februar 2024

ist ersichtlich, dass sich bereits vor dem Antritt der vorzeitigen Massnahme in

[...], in Untersuchungshaft, beim Beschwerdeführer der Verdacht auf

Brandstiftung seiner Zelle ergeben hatte. Er habe weiter Drohungen gegen das

Personal ausgesprochen, dieses beleidigt und habe deshalb auf die Station

Etoine der UPD verlegt werden müssen. Dort habe er eine Pflegeperson

geschlagen, was zur Verlegung ins UG […] geführt habe. In ihrer Institution

habe er sich zu Beginn bemüht gezeigt, seinen Pflichten nachzukommen, mit der

Zeit habe er sich aber weniger belastbar gezeigt. Wie aus dem Bericht

hervorgeht, ist es zu aufbrausendem, bedrohlichem, beleidigendem sowie selbst-

und fremdgefährdendem Verhalten gekommen (Anspucken und Todesdrohungen

gegenüber einem Sicherheitsmitarbeiter, Urinieren gegen die Türe, Einnahme von Geschirrspülreiniger-Tabs,

Verfolgung einer Pflegefachperson). Nach dem Vorfall gegenüber der

Pflegefachperson und nach interdisziplinärer Evaluation wurde beschlossen, dass

eine Fortführung der Massnahme sowohl aufgrund der jüngsten Entwicklung als

auch wegen der für den Beschwerdeführer als zu hoch wahrgenommenen

Therapieanforderungen nicht zielführend sei, worauf er ins UG [...] überwiesen

wurde.

Im Anschluss musste der Beschwerdeführer

mehrfach versetzt werden, nachdem es wiederum zu Schwierigkeiten gekommen war,

und wurde schliesslich am 11. Oktober 2024 in die JVA [...] überführt. Dort

setzte sich der problematische Vollzugsverlauf von Anfang an fort. Aus den

entsprechenden Ereignisberichten (ab 13. Oktober 2024) geht hervor, dass

er teilweise die Einnahme der Medikamente verweigerte oder diese ins Lavabo

warf, sexuelle Anspielungen machte, die Betreuungspersonen beleidigte, sie

bedrohte (auch mit dem Tod) und anspuckte, gegen die Türe schlug,

Toilettenpapier in Brand zu setzen versuchte, im nahezu Minutentakt den

Zellenruf betätigte, wahnhafte Vorstellungen äusserte und eine Betreuungsperson

bei der Abgabe der Reservemedikation mit einer unbekannten Flüssigkeit

(vermutlich Urin) bewarf (vgl. dazu auch das dringliche Ersuchen um Versetzung

seitens der JVA vom 29. Januar 2025 und den Austrittsbericht der JVA vom 10. März

2025).

Auch aus dem Bericht der psychiatrischen

[...] vom 24. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass sich die medikamentöse

Behandlung des Beschwerdeführers von Anfang an schwierig gestaltete, da er sich

hinsichtlich Compliance bzw. Kooperationsbereitschaft sehr wechselhaft

präsentierte. Nach einer gewissen Zustandsstabilisierung auf das Jahresende

2024.

hin, habe sich mit dem Jahreswechsel erneut eine deutliche und zunehmende

Verschlechterung der psychischen Verfassung entwickelt, was sich in

schwierigem, unkooperativem Verhalten im Vollzugsalltag widergespiegelt habe.

Psychopathologisch habe der Beschwerdeführer zwar fluktuierend, aber anhaltend

deutliche Verwirrtheit, formale und inhaltliche Denkstörungen mit oft wenig bis

nicht nachvollziehbaren Aussagen und Angaben bis hin zu klar

paranoid-wahnhafter Symptomatik (Beziehungs- und Verfolgungserleben,

Vergiftungs- und Grössenideen), begleitet von akustisch-optischen

Halluzinationen und starken Affektschwankungen gezeigt. Bei grosser Ambivalenz

sei der Beschwerdeführer letztlich nicht absprachefähig gewesen und habe

jeweils über längere Zeiträume die Einnahme von Medikamenten verweigert resp.

habe diese nur unregelmässig eingenommen.

Am 31. Dezember 2024 ist es dann wie

erwähnt zur Brandstiftung in der Zelle gekommen (Anzünden der Matratze).

Gestützt auf all diese Vorkommnisse rechtfertigte sich die angeordnete

Massnahme der Überwachung, auch wenn diese ultima ratio sein muss. Sie war

sowohl zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als auch der Mitarbeitenden und

anderer Insassen der JVA angezeigt und erwies sich als verhältnismässig, auch

von der Dauer her. Sie war geeignet, weitere Gefährdungen, sei dies eine

Selbst- oder Fremdgefährdung, zu verhindern. Mildere Massnahmen, wie der Entzug

von persönlichen Gegenständen, waren zu diesem Zeitpunkt angesichts der ganzen

Vorgeschichte nicht mehr angezeigt und ausreichend erfolgversprechend. Wie sich

in der Folge gezeigt hat, setzte sich das beschriebene Verhalten des

Beschwerdeführers im Januar 2025 fort und eskalierte weiter (vgl. dazu das

dringliche Ersuchen um Versetzung seitens der JVA vom 29. Januar 2025, den

Austrittsbericht der JVA vom 10. März 2025 und die Stellungnahme des AJUV vom

13.

Juni 2025).

Bei diesem Ergebnis ist auch keine

Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK erkennbar (Verbot der Folter, Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens). Wie erwähnt handelte es sich

vorliegend um eine zeitlich begrenzte Schutzmassnahme, die nur der Abwendung

einer Selbst- oder Fremdgefährdung diente (vgl. im Übrigen dazu die Erwägungen

des AJUV in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 sowie diejenigen des DdI im

angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen werden kann). Zudem ist ohnehin

fraglich, ob auf dieses Begehren überhaupt einzutreten resp. das gestellte

Feststellungsbegehren überhaupt zulässig ist, nachdem die entsprechenden Fragen

bereits bei der Prüfung des gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehrens um

Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantwortet wurden.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde

folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Ergänzend ist zu den weiteren Vorbringen

des Beschwerdeführers zu erwähnen, dass es nicht zutrifft, dass nicht versucht

worden wäre, den Beschwerdeführer adäquat zu behandeln. Wie aus dem Bericht der

Psychiatrischen [...] vom 24. Februar 2025 hervorgeht, fanden zahlreiche

psychiatrische Konsultationen statt, der Beschwerdeführer wurde medikamentös

behandelt und es wurde auch versucht, die Medikation anzupassen resp.

umzustellen. Dass die medikamentöse Behandlung letztlich nicht ausreichend war,

war in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, der

sich hinsichtlich Kooperationsbereitschaft sehr wechselhaft gezeigt hatte, indem

er immer wieder verordnete resp. mit ihm abgesprochene Medikamente verweigerte.

Dass für eine Zwangsmedikation eigens definierte rechtliche Hürden bestehen,

erwähnt das AJUV zu Recht und dürfte unbestritten sein.

Wie der Vollzugsverlauf gezeigt hat und

wie vorstehend dargelegt wurde, erfolgte die angefochtene Massnahme zum Schutz vor

akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Sie stellte somit keine

Disziplinarmassnahme dar. Sicherungsmassnahmen dienen präventiven Zwecken und

unterscheiden sich von Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen

schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen.

Betreffend die erwähnte Klinikeinweisung

innert 24 Stunden erwähnt das AJUV ebenfalls zutreffend, dass dies im

forensisch-psychiatrischen Vollzugsalltag überwiegend faktisch nicht möglich

ist, da kein geeigneter Platz zur Verfügung steht. Dies war auch vorliegend so.

Es war bekannt, dass sich das AJUV seit längerer Zeit intensiv um eine

geeignete Klinik für den Beschwerdeführer bemüht hatte und er entsprechend auch

in mehreren forensisch-psychiatrischen Kliniken zur Aufnahme angemeldet war,

dass eine Aufnahme aber nicht möglich gewesen war (bis er am 11. Februar 2025

in die Klinik [...] übertreten konnte).

6.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer

beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in

der Lage ist.

Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde

mit Verfügung vom 18. Juni 2025 Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote

samt Honorarvereinbarung gegeben. Innert Frist wurde keine Kostennote

eingereicht. Die Entschädigung wird daher ermessensweise auf CHF 1'200.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten

bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, Emmenbrücke, wird auf CHF 1’200.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier