VWBES.2025.177
Sicherheitsmassnahmen
25. Juli 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch B.___
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherheitsmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
befand sich vom 11. Oktober 2024 bis 10. Februar 2025 in der
Justizvollzugsanstalt [...] (JVA) in [...] im vorzeitigen Massnahmenvollzug /
in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 ordnete das Amt für
Justizvollzug (AJUV) rückwirkend ab dem 31. Dezember 2024 eine besondere
Sicherungsmassnahme in Form der Unterbringung in einer Überwachungszelle mit
Aufschaltung der Überwachungskamera an (Ziff. 1). Die besondere
Sicherungsmassnahme dauere längstens einen Monat, d.h. bis zum 30. Januar 2025.
Im Fall einer weiteren Notwendigkeit sei sie neu zu verfügen (Ziff. 2).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 31.
Dezember 2024 um ca. 22:40 Uhr die Matratze in seiner Zelle angezündet habe.
Bei der Öffnung der Zelle sei auf der Matratze eine ca. 50 cm hohe Flamme
festgestellt worden. Diese Verhaltensweise sei fremd- und selbstgefährdend. Die
Gewährleistung der Sicherheit des Beschwerdeführers werde als vordergründig und
dringlich erachtet. Ohne Unterbringung in einer Zelle mit Kameraüberwachung
könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich oder
andere gefährde.
1.2 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, am 8. Januar
2025 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde führen. Dieses wies die
Beschwerde am 15. Mai 2025 ab.
2. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit
dem Antrag auf dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die Unterbringung
in einer Überwachungszelle in Einzelhaft mit einer ständigen Überwachung durch
eine Kamera eine unverhältnismässige Massnahme gewesen sei. Ferner sei
festzustellen, dass die Unterbringung in einer Überwachungszelle in Einzelhaft
mit einer ständigen Überwachung durch eine Kamera gegen Art. 3 und 8 EMRK
verstossen habe. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
3. Das Departement des Innern beantragte
am 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit
Verweis auf die Akten und den Departementalentscheid vom 15. Mai 2025
verzichtet.
4. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 13. Juni 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 26. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt
Schneider das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Auf das
Einreichen einer Honorarnote wurde verzichtet (vgl. Verfügung vom 18. Juni
2025).
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig
(§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).
1.2
Soweit die Beschwerde gegen den
Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.
Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme der Versetzung in eine Überwachungszelle
mit Kameraaufschaltung mit Verfügung vom 3. Januar 2025 für die Dauer von längstens
einem Monat angeordnet wurde (und letztlich nach 14 Tagen, am 13. Januar 2025,
aufgehoben wurde), besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung des ursprünglich angefochtenen Entscheids. Da es aber unter
Umständen wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann und eine gerichtliche
Beurteilung kaum je zeitnah möglich sein wird, ist auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.
2.1
Das DdI begründete den angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen damit, die Unterbringung des Beschwerdeführers in
einer Zelle mit Kameraaufschaltung habe sich als verhältnismässig und mit der
EMRK vereinbar erwiesen. Der Beschwerdeführer, welcher an einer paranoiden
Schizophrenie leide, habe die Matratze in seiner Zelle in Brand gesetzt, was
offensichtlich eine unmittelbare Gefahr sowohl für die Sicherheit innerhalb der
JVA dargestellt habe als auch für den Beschwerdeführer selbst. Zu
berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sich der bisherige
Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers äusserst problematisch gestaltet habe. So
sei er in der Vergangenheit wiederholt aufgrund von selbst- und
fremdgefährdendem Verhalten aufgefallen und habe deswegen schon mehrfach in
eine andere Einrichtung verlegt werden müssen. Insbesondere falle auf, dass er
am 29. Juli 2022 aufgrund des Verdachts auf Brandstiftung in seiner Zelle sowie
Drohungen und Beleidigungen gegenüber dem Personal in die Station Etoine, eine
hochspezialisierte Einrichtung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern
(UPD), habe versetzt werden müssen. Nachdem er dort das Personal geschlagen
habe, sei er am 25. August 2022 in das Untersuchungsgefängnis [...] verlegt
worden. Von dort sei er nach weiteren Vorfällen und Versetzungen am 11. Oktober
2024.
schliesslich in die JVA überführt worden. Die dortige Aufnahme sei jedoch
ausdrücklich nur als Notfall- resp. Übergangslösung erfolgt.
In Anbetracht des bisherigen
Vollzugsverlaufs hätten mildere besondere Sicherungsmassnahmen, wie der Entzug
von persönlichen Gegenständen (z.B. Feuerzeug), nicht mehr in Betracht gezogen
werden können. Die Sicherungsmassnahme sei auch im Hinblick auf die psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, da alternative Massnahmen
zur Gefährdungsabwehr (wie z.B. eine stationäre Behandlung in einer Klinik)
nicht sofort hätten umgesetzt werden können und der akuten Gefährdungssituation
unmittelbar habe begegnet werden müssen.
2.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, mit der Verfügung von Isolationshaft mit Überwachung sei nicht das
mildest mögliche und zumutbare Mittel ergriffen worden. Der Eingriff sei zwar
rechtlich zulässig, nicht aber verhältnismässig gewesen, da weniger
einschneidende Massnahmen vorhanden und möglich gewesen wären. Es handle sich
faktisch um eine Disziplinarmassnahme gegenüber einer kranken Person, zumal es
an der Medikation und an der adäquaten Behandlung in einer stationären
psychiatrischen Klinik gefehlt habe und dies seit mehr als 10 Monaten. Der
Beschwerdeführer habe sich in einer akuten psychiatrischen Notsituation
befunden, die nur in einer Klinik habe behandelt werden können. Die nicht
adäquate Behandlung habe zum Brand und zur Überwachung geführt. Die Wegnahme
von gefährlichen Gegenständen und dem Feuerzeug sowie eine akute Behandlung
mittels Notaufnahme in einer Psychiatrie wären spätestens nach 24 Stunden
angezeigt gewesen.
3.
Es ist unbestritten, dass die
erfolgte Massnahme grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 16 und 25 JUVG; Botschaft
zu diesem Gesetz [RRB Nr. 2013/1129]). Bestritten ist die Verhältnismässigkeit
der Massnahme.
Wie aus den Akten zu entnehmen ist,
gestaltete sich der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers äusserst schwierig
und war geprägt von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten. Aus dem
Austrittsbericht des [...], Psychiatrische Klinik [...], vom 28. Februar 2024
ist ersichtlich, dass sich bereits vor dem Antritt der vorzeitigen Massnahme in
[...], in Untersuchungshaft, beim Beschwerdeführer der Verdacht auf
Brandstiftung seiner Zelle ergeben hatte. Er habe weiter Drohungen gegen das
Personal ausgesprochen, dieses beleidigt und habe deshalb auf die Station
Etoine der UPD verlegt werden müssen. Dort habe er eine Pflegeperson
geschlagen, was zur Verlegung ins UG […] geführt habe. In ihrer Institution
habe er sich zu Beginn bemüht gezeigt, seinen Pflichten nachzukommen, mit der
Zeit habe er sich aber weniger belastbar gezeigt. Wie aus dem Bericht
hervorgeht, ist es zu aufbrausendem, bedrohlichem, beleidigendem sowie selbst-
und fremdgefährdendem Verhalten gekommen (Anspucken und Todesdrohungen
gegenüber einem Sicherheitsmitarbeiter, Urinieren gegen die Türe, Einnahme von Geschirrspülreiniger-Tabs,
Verfolgung einer Pflegefachperson). Nach dem Vorfall gegenüber der
Pflegefachperson und nach interdisziplinärer Evaluation wurde beschlossen, dass
eine Fortführung der Massnahme sowohl aufgrund der jüngsten Entwicklung als
auch wegen der für den Beschwerdeführer als zu hoch wahrgenommenen
Therapieanforderungen nicht zielführend sei, worauf er ins UG [...] überwiesen
wurde.
Im Anschluss musste der Beschwerdeführer
mehrfach versetzt werden, nachdem es wiederum zu Schwierigkeiten gekommen war,
und wurde schliesslich am 11. Oktober 2024 in die JVA [...] überführt. Dort
setzte sich der problematische Vollzugsverlauf von Anfang an fort. Aus den
entsprechenden Ereignisberichten (ab 13. Oktober 2024) geht hervor, dass
er teilweise die Einnahme der Medikamente verweigerte oder diese ins Lavabo
warf, sexuelle Anspielungen machte, die Betreuungspersonen beleidigte, sie
bedrohte (auch mit dem Tod) und anspuckte, gegen die Türe schlug,
Toilettenpapier in Brand zu setzen versuchte, im nahezu Minutentakt den
Zellenruf betätigte, wahnhafte Vorstellungen äusserte und eine Betreuungsperson
bei der Abgabe der Reservemedikation mit einer unbekannten Flüssigkeit
(vermutlich Urin) bewarf (vgl. dazu auch das dringliche Ersuchen um Versetzung
seitens der JVA vom 29. Januar 2025 und den Austrittsbericht der JVA vom 10. März
2025).
Auch aus dem Bericht der psychiatrischen
[...] vom 24. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass sich die medikamentöse
Behandlung des Beschwerdeführers von Anfang an schwierig gestaltete, da er sich
hinsichtlich Compliance bzw. Kooperationsbereitschaft sehr wechselhaft
präsentierte. Nach einer gewissen Zustandsstabilisierung auf das Jahresende
2024.
hin, habe sich mit dem Jahreswechsel erneut eine deutliche und zunehmende
Verschlechterung der psychischen Verfassung entwickelt, was sich in
schwierigem, unkooperativem Verhalten im Vollzugsalltag widergespiegelt habe.
Psychopathologisch habe der Beschwerdeführer zwar fluktuierend, aber anhaltend
deutliche Verwirrtheit, formale und inhaltliche Denkstörungen mit oft wenig bis
nicht nachvollziehbaren Aussagen und Angaben bis hin zu klar
paranoid-wahnhafter Symptomatik (Beziehungs- und Verfolgungserleben,
Vergiftungs- und Grössenideen), begleitet von akustisch-optischen
Halluzinationen und starken Affektschwankungen gezeigt. Bei grosser Ambivalenz
sei der Beschwerdeführer letztlich nicht absprachefähig gewesen und habe
jeweils über längere Zeiträume die Einnahme von Medikamenten verweigert resp.
habe diese nur unregelmässig eingenommen.
Am 31. Dezember 2024 ist es dann wie
erwähnt zur Brandstiftung in der Zelle gekommen (Anzünden der Matratze).
Gestützt auf all diese Vorkommnisse rechtfertigte sich die angeordnete
Massnahme der Überwachung, auch wenn diese ultima ratio sein muss. Sie war
sowohl zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als auch der Mitarbeitenden und
anderer Insassen der JVA angezeigt und erwies sich als verhältnismässig, auch
von der Dauer her. Sie war geeignet, weitere Gefährdungen, sei dies eine
Selbst- oder Fremdgefährdung, zu verhindern. Mildere Massnahmen, wie der Entzug
von persönlichen Gegenständen, waren zu diesem Zeitpunkt angesichts der ganzen
Vorgeschichte nicht mehr angezeigt und ausreichend erfolgversprechend. Wie sich
in der Folge gezeigt hat, setzte sich das beschriebene Verhalten des
Beschwerdeführers im Januar 2025 fort und eskalierte weiter (vgl. dazu das
dringliche Ersuchen um Versetzung seitens der JVA vom 29. Januar 2025, den
Austrittsbericht der JVA vom 10. März 2025 und die Stellungnahme des AJUV vom
13.
Juni 2025).
Bei diesem Ergebnis ist auch keine
Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK erkennbar (Verbot der Folter, Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens). Wie erwähnt handelte es sich
vorliegend um eine zeitlich begrenzte Schutzmassnahme, die nur der Abwendung
einer Selbst- oder Fremdgefährdung diente (vgl. im Übrigen dazu die Erwägungen
des AJUV in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 sowie diejenigen des DdI im
angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen werden kann). Zudem ist ohnehin
fraglich, ob auf dieses Begehren überhaupt einzutreten resp. das gestellte
Feststellungsbegehren überhaupt zulässig ist, nachdem die entsprechenden Fragen
bereits bei der Prüfung des gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehrens um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantwortet wurden.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde
folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Ergänzend ist zu den weiteren Vorbringen
des Beschwerdeführers zu erwähnen, dass es nicht zutrifft, dass nicht versucht
worden wäre, den Beschwerdeführer adäquat zu behandeln. Wie aus dem Bericht der
Psychiatrischen [...] vom 24. Februar 2025 hervorgeht, fanden zahlreiche
psychiatrische Konsultationen statt, der Beschwerdeführer wurde medikamentös
behandelt und es wurde auch versucht, die Medikation anzupassen resp.
umzustellen. Dass die medikamentöse Behandlung letztlich nicht ausreichend war,
war in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, der
sich hinsichtlich Kooperationsbereitschaft sehr wechselhaft gezeigt hatte, indem
er immer wieder verordnete resp. mit ihm abgesprochene Medikamente verweigerte.
Dass für eine Zwangsmedikation eigens definierte rechtliche Hürden bestehen,
erwähnt das AJUV zu Recht und dürfte unbestritten sein.
Wie der Vollzugsverlauf gezeigt hat und
wie vorstehend dargelegt wurde, erfolgte die angefochtene Massnahme zum Schutz vor
akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Sie stellte somit keine
Disziplinarmassnahme dar. Sicherungsmassnahmen dienen präventiven Zwecken und
unterscheiden sich von Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen
schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen.
Betreffend die erwähnte Klinikeinweisung
innert 24 Stunden erwähnt das AJUV ebenfalls zutreffend, dass dies im
forensisch-psychiatrischen Vollzugsalltag überwiegend faktisch nicht möglich
ist, da kein geeigneter Platz zur Verfügung steht. Dies war auch vorliegend so.
Es war bekannt, dass sich das AJUV seit längerer Zeit intensiv um eine
geeignete Klinik für den Beschwerdeführer bemüht hatte und er entsprechend auch
in mehreren forensisch-psychiatrischen Kliniken zur Aufnahme angemeldet war,
dass eine Aufnahme aber nicht möglich gewesen war (bis er am 11. Februar 2025
in die Klinik [...] übertreten konnte).
6.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in
der Lage ist.
Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde
mit Verfügung vom 18. Juni 2025 Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote
samt Honorarvereinbarung gegeben. Innert Frist wurde keine Kostennote
eingereicht. Die Entschädigung wird daher ermessensweise auf CHF 1'200.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, Emmenbrücke, wird auf CHF 1’200.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier