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Entscheid

VWBES.2025.187

Vertretungsbeistandschaft

19. Dezember 2025Deutsch12 min

Vertretung von A.___ bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vertretungsbeistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss der

Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde [...] vom 15. Dezember 2010

wurde für A.___ eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 29. Oktober 2014

wurde die altrechtliche Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft nach

Art. 394 ZGB überführt. Der Beistandsperson wurden dabei die Aufgaben der

Vertretung von A.___ bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie

im Bereich Bildung/Erwerbstätigkeit/Tagesstruktur übertragen.

Erwägungen

2.

Am 16. Oktober 2024 ging bei der

KESB Region Solothurn eine Meldung von den Psychiatrischen Diensten Solothurn

vom 11. Oktober 2024 betreffend A.___ ein. Der Meldung kann im

Wesentlichen entnommen werden, dass bei A.___ im Zuge ihres letzten

dissoziativen und stupurösen Zustandsbildes ein erhöhter Schutzbedarf bestehe

und daher die Prüfung der Erweiterung der bestehenden Aufgaben der

Beistandsperson sowie die Prüfung des Entzugs der Zugriffsberechtigung auf

Vermögenswerte empfohlen werde.

3.

Gestützt auf die eingegangene Meldung

eröffnete die KESB Region Solothurn für A.___ ein Verfahren betreffen die

Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und ersuchte die

Beistandsperson um Einschätzung der Situation und allfällige Antragsstellung.

4.

Am 13. Januar 2025 beantragte

die Beiständin B.___ die Erweiterung ihrer Aufgaben dahingehend, A.___ beim

Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr

Vermögen sorgfältig zu verwalten.

5.

Am 19. März 2025 beantragte die

Beiständin zudem, dass A.___ der Zugriff auf ihre Bankguthaben, ausgenommen ihr

Haushaltskonto bei der [...]bank, zu entziehen sei. Dabei wurde die KESB Region

Solothurn auch informiert, dass die Gefahr bestehe, bei Kenntnisnahme von A.___

über die beabsichtigte Erweiterung ihrer bestehenden Massnahme, Vermögenswerte

durch sie selbst oder durch die von ihr allenfalls bevollmächtigten Personen

abgezogen werden könnten.

6.

Mit Kammerentscheid vom 3. April

2025.

erweiterte die KESB Region Solothurn für A.___ mit sofortiger Wirkung

superprovisorisch die Aufgaben der Beistandsperson um die Vertretung von A.___

bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihr gestützt auf Art.

395.

Abs. 3 ZGB die Zugriffsberechtigung auf alle ihre Bankguthaben, ausgenommen

auf ihr Haushaltskonto.

7.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

fällte die KESB Region Solothurn am 29. April 2025 folgenden Entscheid:

3.1

Die mit Kammerentscheid der KESB Region

Solothurn vom 3. April 2025 superprovisorisch angeordnete

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.

394.

ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für A.___ wird definitiv bestätigt.

3.2

Im Rahmen der für A.___ bestehenden

Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB lauten die Aufgaben der

Beistandsperson somit fortan wie folgt:

3.2.1

A.___

beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere

auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

3.2.2

A.___

beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das

gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

3.2.3

A.___

in den Bereichen Tagesstruktur, soweit notwendig zu vertreten.

3.3

Der mit Kammerentscheid der KESB Region

Solothurn vom 3. April 2025 gegenüber A.___ superprovisorisch angeordnete

Entzug des Zugriffs auf nachfolgend aufgeführte Konten wird definitiv

bestätigt:

3.3.1

[…]

3.3.2

[…]

3.3.3

[…]

3.3.4

[…]

3.3.5

[…]

Sämtliche

bestehende Vollmachten zu Gunsten der hiervor erwähnten Bankkonten von A.___

werden damit hinfällig.

Der

Beiständin, B.___, kommt das alleinige Verfügungsrecht über die besagten Konten

zu.

3.4

Die Beistandsperson, B.___, wird

eingeladen,

3.4.1

nötigenfalls

Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu

stellen;

3.4.2

mindestens

alle 2 Jahre, nächstmals per 31. Dezember 2025 den zuständigen Sozialen

Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen

Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. Januar 2024 bis

31.

Dezember 2025 sowie die Rechnung mit Belegen für die Periode vom

3.

April 2025 bis 31. Dezember 2025 einzureichen.

3.5

[…]

3.6

[…]

3.7

Über die Erhebung und Auferlegung von

Dispositiv

Gebühren wird nach Vorliegen des Eingangsinventars entschieden.

8. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 26. Mai 2025

an das Verwaltungsgericht und verlangte, dass sie wieder uneingeschränkten

Zugang zu ihrem Geld und all ihren Konti erhalte. Sie erwarte, dass sie ihr

Budget selber machen könne und erwarte, dass B.___ als Beiständin abgelöst oder

dass die Beistandschaft ohnehin abgeschlossen werde. Sollte es ihr nicht genug

gut gehen, könne ihr Lebenspartner eine Zahlung auslösen.

9. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025

teilte die KESB Region Solothurn mit, sie verzichte auf die Einreichung einer

Stellungnahme und verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

10. Am 20. Juni 2025 nahm die

Beiständin Stellung zur Beschwerde.

11. Die Beschwerdeführerin replizierte

am 30. Juni 2025.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG

ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten

nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürf­tiger Personen

sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie

möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss

erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

3. Das Erwachsenenschutzrecht kennt

verschiedene Arten von Beistandschaften. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine

Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte

Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die

vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile

des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte

Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen

(Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem

verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die

Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die

Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs.

3).

4. Die KESB führte im angefochtenen

Entscheid unter anderem aus, aus den Akten erhelle, dass die altrechtliche

Massnahme für die Beschwerdeführerin mit Überführungsbeschluss vom

29. Oktober 2014 mit einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB

ersetzt worden sei. Der Beistandsperson seien dabei gestützt auf den

Verlaufsbericht vom 9. September 2014 die Aufgaben der Vertretung der

Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie

im Bereich Bildung/Erwerbstätigkeit/Tagesstruktur übertragen worden. Den

Ausführungen des Verlaufsberichts vom 9. September 2014 könne insbesondere

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt an

einer schubweisen starken Depression gelitten habe und sie während akuter

Phasen in der Grundpflege intensiv habe begleitet und teilweise gar unter Zwang

medikamentös und betreffend die Nahrungsaufnahme habe behandelt werden müssen.

Sobald die akute Phase überstanden sei, präsentiere sich die Beschwerdeführerin

als eine aufgestellte Person, die die Erledigung ihrer Angelegenheiten selbstständig

vornehmen könne und ihren Lebensunterhalt mit einer vollen IV- und PK-Rente

sowie Ergänzungsleistungen und nachehelichen Unterhalt bestreite.

Dem Schreiben von Dr. med. [...] der Psychiatrischen

Dienste vom 11. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

seit 2007 an einer psychischen Erkrankung leide, die bis dahin zu 28

stationären Behandlungen geführt habe. Unter Belastungen habe die

Beschwerdeführerin jeweils immer wieder im Rahmen ihrer Grunderkrankung schwere

dissoziative und stuporöse Zustandsbilder, in welchen sie nicht urteils- und

handlungsfähig sei. Diese würden jeweils unvermittelt und nicht vorhersehbar

auftreten.

Insgesamt ist aufgrund der Akten erstellt,

dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine psychische Störung und damit

ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt.

5.1 Die Beiständin führte in ihrer

Eingabe vom 13. Januar 2025 unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei

seit Oktober 2023 mit einem neuen Partner unterwegs. Im September 2024 sei die Beiständin

von der Bank informiert worden, dass die Beschwerdeführerin mehrere grosse

Geldbezüge veranlasst habe. So habe sie im August 2024 über CHF 20’000.00

bezogen und habe das auch im September 2024 tun wollen. Da es eine erneute

Strafgebühr mit sich gebracht hätte, habe die Bank die Auszahlung ohne

Einholung der Zustimmung von ihr als Beiständin verweigert. Der Umzug Ende

September 2024 habe zu einer Überlastung der Beschwerdeführerin geführt. Sie

habe nach langer Zeit wieder einmal hospitalisiert werden müssen. Der neue

Partner habe sie in die Klinik begleitet. Bei der späteren Auswertung und

Analyse hätten Dr. med. [...] und sie festgestellt, dass sich die

Beschwerdeführerin nicht nur an den Umzug, sondern auch an die Wochen vorher

nicht erinnern könne. Das bedeute, dass sie auch keine Kenntnis über den

Geldbezug oder den Verbleib des verbrauchten Geldes habe. Anfang Dezember 2024

sei die Beiständin vom Mitarbeiter einer Bank informiert worden, dass die

Beschwerdeführerin erneut eine Auslösung eines Fondsanteils verlangt habe, um

sowohl im November 2024 als auch im Dezember 2024 CHF 10'000.00 beziehen

zu können. Im Gespräch Anfang Dezember 2024 habe sie die Beschwerdeführerin

erneut mit den übermässigen Geldbezügen konfrontiert. Sie habe keine

nennenswerten Ausgaben begründen können. Der erneute Geldbezug sei erfolgt,

nachdem die Beschwerdeführerin von ihr ausdrücklich darauf hingewiesen worden

sei, dass ein überhöhter Vermögensverbrauch zu sozialhilferechtlicher

Unterstützung führen werde, sobald das Vermögen aufgebraucht sei.

5.2 Die Beiständin führte in ihrem

Antrag vom 19. März 2025 schliesslich aus, dass die Beschwerdeführerin

ihre finanziell gute Situation gefährde. So habe ein Vermögensverbrauch von

CHF 128'000.00 im Jahr 2024 festgestellt werden müssen und ein weiterer

seit Januar 2025 in der Höhe von CHF 20'000.00. Es werde zudem vermutet,

dass sich die Beschwerdeführerin über den Vermögensabzug und den daraus

resultierenden Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistung nicht bewusst

sei. So habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin keine Angaben über

allfällig damit getätigte Investitionen oder Ausgaben machen können. Zudem sei

die Beschwerdeführerin bisher als sparsame Person wahrgenommen worden und die

Verhaltensänderung seit dem Zusammenzug mit ihrem Lebenspartner könne nicht

erklärt werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr

Vermögen nicht für sich selbst, sondern für Dritte zur Verfügung stelle und

nicht auszuschliessen sei, dass sie sich nicht dagegen wehren könne.

6. Die KESB Region Solothurn schloss

sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung der Beiständin an, wonach die

Beistandschaft hinsichtlich die Vertretung der Beschwerdeführerin betreffend

die Einkommens- und Vermögensverwaltung zu erweitern und der Beschwerdeführerin

die Zugriffsberechtigung auf ihre Bankguthaben, ausgenommen auf ihr

Taschengeldkonto, zu entziehen sei. Grund für die Anordnung der Beistandschaft

waren im Jahr 2010 die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die

fehlenden privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene Hilfsbedürftigkeit

der Beschwerdeführerin. Dass sich an den psychiatrischen Diagnosen

zwischenzeitlich etwas geändert haben sollte, ist aus den Akten nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es

ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich bereits in der Vergangenheit

akute und stabile Phasen der Erkrankung abgewechselt haben. Es mag durchaus

sein, dass in der Zwischenzeit eine Zustandsverbesserung eingetreten ist und es

der Beschwerdeführerin vorübergehend besser geht. Sollte es allerdings wieder

zu einer akuten Krankheitsphase kommen, wäre die notwendige Unterstützung nicht

mehr gewährleistet. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin

in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Geldbeträge von ihren Konti abgehoben

hat. Eine plausible Erklärung, wofür sie das Geld ausgegeben hat, will sie auch

im vorliegenden Verfahren nicht liefern. Mit Blick auf die beschriebenen

Vorkommnisse besteht jedenfalls der Eindruck, dass sich Drittpersonen

finanzielle Vorteile durch die Beschwerdeführerin verschaffen möchten. Es ist

zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin einer allfälligen Einflussnahme

durch Dritte künftig Widerstand entgegenbringen kann. Mit Blick auf die

Vorgeschichte und die unverändert gebliebene soziale Situation der

Beschwerdeführerin erscheint es unwahrscheinlich, dass sie nun in der Lage wäre,

auf die an sie herangetragenen Wünsche bzw. Forderungen adäquat zu reagieren.

Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht im Unvermögen, ihr Vermögen

vor der Einflussnahme Dritter zu schützen. Ohne die entsprechenden Anordnungen

der KESB wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin bedroht. Dies ist nicht

hinzunehmen. Die Befürchtung, dass das Geld vor allem für die Belange ihres

Lebenspartners oder anderer Drittpersonen ausgegeben wurde, kann die

Beschwerdeführerin nicht ausräumen. Mit Blick darauf steht entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin fest, dass der Lebenspartner gerade keine ausreichende

Unterstützung bieten kann. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer

einer weiteren Vermögensschädigung wird, begründet eine Hilfsbedürftigkeit, die

es mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aufzufangen gilt. Dem

nachvollziehbaren Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einer autonomen

Einkommens- und Vermögensverwaltung wird durch die Beibehaltung eines Haushaltskontos

zur eigenen Verwaltung Rechnung getragen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Galli