VWBES.2025.187
Vertretungsbeistandschaft
19. Dezember 2025Deutsch12 min
Vertretung von A.___ bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Galli
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vertretungsbeistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss der
Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde [...] vom 15. Dezember 2010
wurde für A.___ eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 29. Oktober 2014
wurde die altrechtliche Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft nach
Art. 394 ZGB überführt. Der Beistandsperson wurden dabei die Aufgaben der
Vertretung von A.___ bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie
im Bereich Bildung/Erwerbstätigkeit/Tagesstruktur übertragen.
Erwägungen
2.
Am 16. Oktober 2024 ging bei der
KESB Region Solothurn eine Meldung von den Psychiatrischen Diensten Solothurn
vom 11. Oktober 2024 betreffend A.___ ein. Der Meldung kann im
Wesentlichen entnommen werden, dass bei A.___ im Zuge ihres letzten
dissoziativen und stupurösen Zustandsbildes ein erhöhter Schutzbedarf bestehe
und daher die Prüfung der Erweiterung der bestehenden Aufgaben der
Beistandsperson sowie die Prüfung des Entzugs der Zugriffsberechtigung auf
Vermögenswerte empfohlen werde.
3.
Gestützt auf die eingegangene Meldung
eröffnete die KESB Region Solothurn für A.___ ein Verfahren betreffen die
Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und ersuchte die
Beistandsperson um Einschätzung der Situation und allfällige Antragsstellung.
4.
Am 13. Januar 2025 beantragte
die Beiständin B.___ die Erweiterung ihrer Aufgaben dahingehend, A.___ beim
Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr
Vermögen sorgfältig zu verwalten.
5.
Am 19. März 2025 beantragte die
Beiständin zudem, dass A.___ der Zugriff auf ihre Bankguthaben, ausgenommen ihr
Haushaltskonto bei der [...]bank, zu entziehen sei. Dabei wurde die KESB Region
Solothurn auch informiert, dass die Gefahr bestehe, bei Kenntnisnahme von A.___
über die beabsichtigte Erweiterung ihrer bestehenden Massnahme, Vermögenswerte
durch sie selbst oder durch die von ihr allenfalls bevollmächtigten Personen
abgezogen werden könnten.
6.
Mit Kammerentscheid vom 3. April
2025.
erweiterte die KESB Region Solothurn für A.___ mit sofortiger Wirkung
superprovisorisch die Aufgaben der Beistandsperson um die Vertretung von A.___
bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihr gestützt auf Art.
395.
Abs. 3 ZGB die Zugriffsberechtigung auf alle ihre Bankguthaben, ausgenommen
auf ihr Haushaltskonto.
7.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
fällte die KESB Region Solothurn am 29. April 2025 folgenden Entscheid:
3.1
Die mit Kammerentscheid der KESB Region
Solothurn vom 3. April 2025 superprovisorisch angeordnete
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.
394.
ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für A.___ wird definitiv bestätigt.
3.2
Im Rahmen der für A.___ bestehenden
Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB lauten die Aufgaben der
Beistandsperson somit fortan wie folgt:
3.2.1
A.___
beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere
auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
3.2.2
A.___
beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das
gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
3.2.3
A.___
in den Bereichen Tagesstruktur, soweit notwendig zu vertreten.
3.3
Der mit Kammerentscheid der KESB Region
Solothurn vom 3. April 2025 gegenüber A.___ superprovisorisch angeordnete
Entzug des Zugriffs auf nachfolgend aufgeführte Konten wird definitiv
bestätigt:
3.3.1
[…]
3.3.2
[…]
3.3.3
[…]
3.3.4
[…]
3.3.5
[…]
Sämtliche
bestehende Vollmachten zu Gunsten der hiervor erwähnten Bankkonten von A.___
werden damit hinfällig.
Der
Beiständin, B.___, kommt das alleinige Verfügungsrecht über die besagten Konten
zu.
3.4
Die Beistandsperson, B.___, wird
eingeladen,
3.4.1
nötigenfalls
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu
stellen;
3.4.2
mindestens
alle 2 Jahre, nächstmals per 31. Dezember 2025 den zuständigen Sozialen
Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen
Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. Januar 2024 bis
31.
Dezember 2025 sowie die Rechnung mit Belegen für die Periode vom
3.
April 2025 bis 31. Dezember 2025 einzureichen.
3.5
[…]
3.6
[…]
3.7
Über die Erhebung und Auferlegung von
Dispositiv
Gebühren wird nach Vorliegen des Eingangsinventars entschieden.
8. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 26. Mai 2025
an das Verwaltungsgericht und verlangte, dass sie wieder uneingeschränkten
Zugang zu ihrem Geld und all ihren Konti erhalte. Sie erwarte, dass sie ihr
Budget selber machen könne und erwarte, dass B.___ als Beiständin abgelöst oder
dass die Beistandschaft ohnehin abgeschlossen werde. Sollte es ihr nicht genug
gut gehen, könne ihr Lebenspartner eine Zahlung auslösen.
9. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025
teilte die KESB Region Solothurn mit, sie verzichte auf die Einreichung einer
Stellungnahme und verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
10. Am 20. Juni 2025 nahm die
Beiständin Stellung zur Beschwerde.
11. Die Beschwerdeführerin replizierte
am 30. Juni 2025.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG
ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten
nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen
sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie
möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss
erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
3. Das Erwachsenenschutzrecht kennt
verschiedene Arten von Beistandschaften. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die
vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile
des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte
Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen
(Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem
verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die
Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die
Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs.
3).
4. Die KESB führte im angefochtenen
Entscheid unter anderem aus, aus den Akten erhelle, dass die altrechtliche
Massnahme für die Beschwerdeführerin mit Überführungsbeschluss vom
29. Oktober 2014 mit einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB
ersetzt worden sei. Der Beistandsperson seien dabei gestützt auf den
Verlaufsbericht vom 9. September 2014 die Aufgaben der Vertretung der
Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie
im Bereich Bildung/Erwerbstätigkeit/Tagesstruktur übertragen worden. Den
Ausführungen des Verlaufsberichts vom 9. September 2014 könne insbesondere
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt an
einer schubweisen starken Depression gelitten habe und sie während akuter
Phasen in der Grundpflege intensiv habe begleitet und teilweise gar unter Zwang
medikamentös und betreffend die Nahrungsaufnahme habe behandelt werden müssen.
Sobald die akute Phase überstanden sei, präsentiere sich die Beschwerdeführerin
als eine aufgestellte Person, die die Erledigung ihrer Angelegenheiten selbstständig
vornehmen könne und ihren Lebensunterhalt mit einer vollen IV- und PK-Rente
sowie Ergänzungsleistungen und nachehelichen Unterhalt bestreite.
Dem Schreiben von Dr. med. [...] der Psychiatrischen
Dienste vom 11. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
seit 2007 an einer psychischen Erkrankung leide, die bis dahin zu 28
stationären Behandlungen geführt habe. Unter Belastungen habe die
Beschwerdeführerin jeweils immer wieder im Rahmen ihrer Grunderkrankung schwere
dissoziative und stuporöse Zustandsbilder, in welchen sie nicht urteils- und
handlungsfähig sei. Diese würden jeweils unvermittelt und nicht vorhersehbar
auftreten.
Insgesamt ist aufgrund der Akten erstellt,
dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine psychische Störung und damit
ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt.
5.1 Die Beiständin führte in ihrer
Eingabe vom 13. Januar 2025 unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei
seit Oktober 2023 mit einem neuen Partner unterwegs. Im September 2024 sei die Beiständin
von der Bank informiert worden, dass die Beschwerdeführerin mehrere grosse
Geldbezüge veranlasst habe. So habe sie im August 2024 über CHF 20’000.00
bezogen und habe das auch im September 2024 tun wollen. Da es eine erneute
Strafgebühr mit sich gebracht hätte, habe die Bank die Auszahlung ohne
Einholung der Zustimmung von ihr als Beiständin verweigert. Der Umzug Ende
September 2024 habe zu einer Überlastung der Beschwerdeführerin geführt. Sie
habe nach langer Zeit wieder einmal hospitalisiert werden müssen. Der neue
Partner habe sie in die Klinik begleitet. Bei der späteren Auswertung und
Analyse hätten Dr. med. [...] und sie festgestellt, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht nur an den Umzug, sondern auch an die Wochen vorher
nicht erinnern könne. Das bedeute, dass sie auch keine Kenntnis über den
Geldbezug oder den Verbleib des verbrauchten Geldes habe. Anfang Dezember 2024
sei die Beiständin vom Mitarbeiter einer Bank informiert worden, dass die
Beschwerdeführerin erneut eine Auslösung eines Fondsanteils verlangt habe, um
sowohl im November 2024 als auch im Dezember 2024 CHF 10'000.00 beziehen
zu können. Im Gespräch Anfang Dezember 2024 habe sie die Beschwerdeführerin
erneut mit den übermässigen Geldbezügen konfrontiert. Sie habe keine
nennenswerten Ausgaben begründen können. Der erneute Geldbezug sei erfolgt,
nachdem die Beschwerdeführerin von ihr ausdrücklich darauf hingewiesen worden
sei, dass ein überhöhter Vermögensverbrauch zu sozialhilferechtlicher
Unterstützung führen werde, sobald das Vermögen aufgebraucht sei.
5.2 Die Beiständin führte in ihrem
Antrag vom 19. März 2025 schliesslich aus, dass die Beschwerdeführerin
ihre finanziell gute Situation gefährde. So habe ein Vermögensverbrauch von
CHF 128'000.00 im Jahr 2024 festgestellt werden müssen und ein weiterer
seit Januar 2025 in der Höhe von CHF 20'000.00. Es werde zudem vermutet,
dass sich die Beschwerdeführerin über den Vermögensabzug und den daraus
resultierenden Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistung nicht bewusst
sei. So habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin keine Angaben über
allfällig damit getätigte Investitionen oder Ausgaben machen können. Zudem sei
die Beschwerdeführerin bisher als sparsame Person wahrgenommen worden und die
Verhaltensänderung seit dem Zusammenzug mit ihrem Lebenspartner könne nicht
erklärt werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr
Vermögen nicht für sich selbst, sondern für Dritte zur Verfügung stelle und
nicht auszuschliessen sei, dass sie sich nicht dagegen wehren könne.
6. Die KESB Region Solothurn schloss
sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung der Beiständin an, wonach die
Beistandschaft hinsichtlich die Vertretung der Beschwerdeführerin betreffend
die Einkommens- und Vermögensverwaltung zu erweitern und der Beschwerdeführerin
die Zugriffsberechtigung auf ihre Bankguthaben, ausgenommen auf ihr
Taschengeldkonto, zu entziehen sei. Grund für die Anordnung der Beistandschaft
waren im Jahr 2010 die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die
fehlenden privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene Hilfsbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin. Dass sich an den psychiatrischen Diagnosen
zwischenzeitlich etwas geändert haben sollte, ist aus den Akten nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es
ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich bereits in der Vergangenheit
akute und stabile Phasen der Erkrankung abgewechselt haben. Es mag durchaus
sein, dass in der Zwischenzeit eine Zustandsverbesserung eingetreten ist und es
der Beschwerdeführerin vorübergehend besser geht. Sollte es allerdings wieder
zu einer akuten Krankheitsphase kommen, wäre die notwendige Unterstützung nicht
mehr gewährleistet. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin
in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Geldbeträge von ihren Konti abgehoben
hat. Eine plausible Erklärung, wofür sie das Geld ausgegeben hat, will sie auch
im vorliegenden Verfahren nicht liefern. Mit Blick auf die beschriebenen
Vorkommnisse besteht jedenfalls der Eindruck, dass sich Drittpersonen
finanzielle Vorteile durch die Beschwerdeführerin verschaffen möchten. Es ist
zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin einer allfälligen Einflussnahme
durch Dritte künftig Widerstand entgegenbringen kann. Mit Blick auf die
Vorgeschichte und die unverändert gebliebene soziale Situation der
Beschwerdeführerin erscheint es unwahrscheinlich, dass sie nun in der Lage wäre,
auf die an sie herangetragenen Wünsche bzw. Forderungen adäquat zu reagieren.
Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht im Unvermögen, ihr Vermögen
vor der Einflussnahme Dritter zu schützen. Ohne die entsprechenden Anordnungen
der KESB wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin bedroht. Dies ist nicht
hinzunehmen. Die Befürchtung, dass das Geld vor allem für die Belange ihres
Lebenspartners oder anderer Drittpersonen ausgegeben wurde, kann die
Beschwerdeführerin nicht ausräumen. Mit Blick darauf steht entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin fest, dass der Lebenspartner gerade keine ausreichende
Unterstützung bieten kann. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer
einer weiteren Vermögensschädigung wird, begründet eine Hilfsbedürftigkeit, die
es mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aufzufangen gilt. Dem
nachvollziehbaren Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einer autonomen
Einkommens- und Vermögensverwaltung wird durch die Beibehaltung eines Haushaltskontos
zur eigenen Verwaltung Rechnung getragen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Galli