VWBES.2025.188
Errichtung einer Beistandschaft
27. Januar 2026Deutsch10 min
Vertretungsbeistandschaft angeordnet. Die Beiständin wurde gestützt auf Art. 394
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
27. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht
Steiner
Oberrichter
Thomann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis [...] vom 14.
Februar 2023 wurde für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine
Vertretungsbeistandschaft angeordnet. Die Beiständin wurde gestützt auf Art. 394
Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB beauftragt, ihn bei der
Verwaltung seines Einkommens insoweit zu vertreten, als dass sie
ausschliesslich die Begleichung der Mietzinsen sowie der Krankenkassenprämien
sicherzustellen habe. Zudem erhielt die Beiständin u.a. den Auftrag,
nötigenfalls einen Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an
veränderte Verhältnisse zu stellen. Grund sei, dass der Beschwerdeführer an
einem erwachsenenschutzrechtlich relevanten Schwächezustand leide, welcher zu
einem Schutzbedarf bei der Verwaltung seiner Finanzen führe.
1.2 Nach dem
Umzug des Beschwerdeführers nach [...] wurde die Beistandschaft per 1. Oktober
2024 von der KESB Region Solothurn übernommen (Entscheid vom 25. Juli 2024).
Zur neuen Beiständin wurde B.___ ernannt. Der Auftrag und die Aufgaben blieben
gleich.
Wie aus der
Vielzahl an E-Mails, die der Beschwerdeführer der KESB und der Beiständin
zukommen liess, ersichtlich ist, war dieser mit der Aufgabenerfüllung durch die
KESB und die Beiständin mehrheitlich unzufrieden und er äusserte entsprechend
seinen Unmut. Bereits nach kurzer Zeit ersuchte er auch darum, die
Beistandschaft aufzuheben. Die Beiständin nahm am 28. November 2024 zu diesem
Antrag Stellung; sie befürwortete die Aufhebung der Beistandschaft. Zur
Begründung führte sie aus, es habe sich bereits vor der Übernahme des Mandats
gezeigt, dass die Erwartungen des Beschwerdeführers an die Beistandsperson die dieser
gemäss Ernennungsurkunde übertragenen Aufträge klar übertroffen hätten. Mit der
Begrenzung der Aufhaben sei er nicht einverstanden gewesen und habe sich mehr
Begleitung in diversen Angelegenheiten gewünscht. Auch wenn anzunehmen sei,
dass aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers ein
Schwächezustand bestehe, sei klar ersichtlich, dass er Erkenntnis- und
Handlungskompetenzen habe. Er habe Ressourcen und sei in der Lage, v.a. diverse
Fachpersonen, Anlaufstellen und Behörden, selbstständig mit seinen Anliegen zu
kontaktieren und für seine Interessen einzustehen. Durch diverse Handlungen sei
sein Schutzbedarf in Frage zu stellen. Der Schutzbedarf in gewissen Bereichen
könne durch alternative Massnahmen und die Nutzung seines bestehenden Netzwerks
gedeckt werden, ohne dass ein Eingriff in seine Selbstbestimmung erforderlich
sei.
Mit Entscheid
vom 10. Dezember 2024 hob die KESB Region Solothurn die Beistandschaft auf.
1.3 Am 17.
April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der KESB Region
Solothurn (Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person) und
ersuchte um Unterstützung durch eine Fachperson. Die KESB Region Solothurn
teilte ihm darauf in einem Brief mit, sie könne zum aktuellen Zeitpunkt für ihn
keine Beistandschaft errichten. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 sei die für
ihn bestehende Beistandschaft nicht nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin,
sondern vor allem aufgrund des Umstandes, dass er keine Schutzbedürftigkeit im
Sinne des Gesetzes mehr aufweise, aufgehoben worden. Aus Sicht der KESB habe
sich seine Situation in der Zwischenzeit nicht verändert, weshalb es zum
aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei, auf den Entscheid zurückzukommen.
2. Gegen die mit
Schreiben vom 23. Mai 2025 mitgeteilte Ablehnung der Errichtung einer erneuten
Beistandschaft wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2025
(Postaufgabe 26. Mai 2025) an das Verwaltungsgericht. Der Entscheid sei nur von
einer Person getroffen worden und er habe auch das Recht, dass ihm ein
Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde. Eine Beistandschaft habe
sicherzustellen, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei aufgrund des
Handelns des Betreibungsamtes nicht der Fall. Eine Beiständin oder ein Beistand
könnten ein solches Vorgehen unterbinden.
3. Die KESB
Region Solothurn nahm am 25. Juni 2025 dazu Stellung. Die Aufgabe der
Beiständin habe ausschliesslich darin bestanden, die Begleichung der Mietzinsen
und der Krankenkassenprämien sicherzustellen. Bereits zu Beginn habe der
Beschwerdeführer die Abänderung bzw. die Aufhebung der Beistandschaft
beantragt. Die Beiständin habe in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, für seine
Interessen einzustehen. Deshalb sei die Beistandschaft auf Antrag des
Beschwerdeführers aufgehoben worden. Aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit im
Sinne des Gesetzes bei unveränderter Situation sei ihm daher mitgeteilt worden,
dass zum jetzigen Zeitpunkt keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen
ergriffen würden.
4. Mit Eingabe
vom 30. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen Stellung. Er
könne seinen Lebensunterhalt aufgrund der Handlungsweise des Betreibungsamtes
nicht mehr bestreiten. Ein Beistand habe die Rechte und Mittel, so etwas zu
verhindern. Er brauche die Unterstützung durch einen Beistand.
Erwägungen
II.
1.
Die KESB
Region Solothurn hat auf die Meldung des Beschwerdeführers resp. sein Ersuchen
um erneute Errichtung einer Beistandschaft nur mit einem durch den Präsidenten
unterzeichneten Brief reagiert. Dies erweist sich formell nicht als korrekt. Sie
hätte seine Meldung als neues Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft
entgegennehmen müssen und ihm die Ablehnung des Antrags mit einem formellen
Entscheid, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, eröffnen müssen (vgl. § 136
Abs. 2 und § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1; § 21 des Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11); zumal es das
erste Mal war, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung ein erneutes Gesuch
um eine Beistandschaft stellte und deshalb (noch) nicht von einem
querulatorischen Begehren ausgegangen werden durfte. Auch ein formeller
Nichteintretensentscheid hätte dabei in Einzelkompetenz durch den Präsidenten
gefällt werden dürfen (vgl. § 138 Abs. 1 lit. b EG ZGB).
Nun hat sich
der Beschwerdeführer aber frist- und formgerecht mittels Beschwerde gegen das
Schreiben zur Wehr setzen können, die KESB Region Solothurn hat zu seinen
Vorbringen in der Eingabe vom 25. Juni 2025 Stellung genommen und er hat
sich wiederum dazu äussern können. Durch den formell nicht korrekten Entscheid
der KESB Region Solothurn ist ihm folglich kein Nachteil erwachsen. Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die KESB Region Solothurn zu Recht nicht auf das Begehren
eingetreten ist.
2.
Die KESB Region
Solothurn hat sich wie erwähnt auf den Standpunkt gestellt, es könne für den
Beschwerdeführer keine erneute Beistandschaft errichtet werden, weil sich die
Situation im Vergleich zum 10. Dezember 2024 nicht verändert habe. Diese
Auffassung ist insofern nachvollziehbar, als es zutrifft, dass der
Beschwerdeführer gewisse Ressourcen hat, um selbstständig für seine Anliegen
einstehen zu können. Wie sich gezeigt hat, sind diese Ressourcen aber nicht
ausreichend. Aus den Akten und den Schreiben des Beschwerdeführers ist klar
erkennbar, dass er sich nach Aufhebung der Beistandschaft in einer
Überforderungssituation befindet und grosse Schwierigkeiten hat, seine
finanziellen Verhältnisse so zu regeln, dass ihm ausreichend Mittel für seinen
Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dies äusserte er selbst gegenüber der
KESB anlässlich des Telefons vom 22. April 2025, wo er ausführte, er sei «im
Seich» und wisse nicht mehr, wie er die Miete und den Lebensunterhalt bezahlen
könne. Dies wurde der KESB aber auch von Seiten der Klinik [...], [...], am 30.
April 2025 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. April
2025.
in der Klinik; sie seien der Ansicht, dass eine Unterstützung für ihn im
Rahmen einer Beistandschaft dringend notwendig sei. Auch aus der
Beschwerdeschrift ist diese Überforderungssituation erkennbar. Es muss aufgrund
der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass subsidiäre
Unterstützungsmassnahmen scheitern (vgl. u.a. Ziffer 3.6 der Erwägungen im
Entscheid vom 14. Februar 2023 der KESB [...]). Die Aktenlage lässt zudem
vermuten, dass der Beschwerdeführer mit seinem teilweise querulatorisch
anmutenden Verhalten die für ihn zuständigen Behörden (z.B. Betreibungsamt,
Ausgleichskasse) derart belastet, dass eine objektive Prüfung seiner Anliegen
gefährdet sein könnte und damit bis zu einem gewissen Grad eine
Selbstgefährdung mit einhergeht.
Entgegen der
Auffassung der KESB kann daher nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe genügend Erkenntniskompetenzen und die damit verbundene
Handlungskompetenz sei vorhanden. Dies hat sich in der Zwischenzeit nicht
bewahrheitet. Die von ihm selbstständig organisierten Angebote vermochten nicht
zu genügen. Freiwillige Beratungs- und Unterstützungsangebote dürften zudem mit
der Anspruchshaltung des Beschwerdeführers und seinem fordernden und
uneinsichtigen Verhalten überfordert sein. Allein aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in der Lage ist, mit eigenständig verfassten Schreiben an ein
jeweils zuständiges Amt zu gelangen, kann noch nicht auf fehlenden Schutzbedarf
geschlossen werden. Ein Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers war
deshalb nicht gerechtfertigt. Die Angelegenheit ist daher an die KESB zurückzu-weisen,
damit diese für ihn eine Beistandschaft nach Art. 390 ff. ZGB errichtet (dass
bei ihm ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist unbestritten). Dabei
obliegt es der KESB, die Aufgaben der Beistandsperson und die Art der nötigen
Beistandschaft zu bestimmen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass
sich eine Beistandschaft nicht unbedingt auf die Regelung der Mietzins- und
Krankenkassenzahlungen beschränken muss und wohl auch nicht sollte. Es hat sich
gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Bereichen einer
Unterstützung bedarf und es immer wieder zu Problemen gekommen ist, weil
weitere Hilfestellungen nicht vom Auftrag an die Beistandsperson abgedeckt
waren (vgl. dazu auch die Stellungnahme von B.___ vom 28. November 2024,
Herausforderungen der Beistandschaft). Insbesondere dürften die Kontakte mit
der Ausgleichskasse und dem Betreibungsamt gewisse Herausforderungen bieten. Der
Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner Meldung vom 17. April 2025, er wolle
nur eine Vertretungsbeistandschaft betreffend die Mietzinszahlungen, würde sich
aber eine Begleitbeistandschaft in weiteren Bereichen wünschen.
Insgesamt kann
festgehalten werden, dass nicht nur während der früheren Beistandschaft ein
subjektiver Leidensdruck durch die Einschränkung der Selbstbestimmung bestand
(vgl. dazu die Stellungnahme von B.___ vom 28. November 2024, vorgenannt),
sondern aktuell auch bei Fehlen einer Beistandschaft ein ebensolcher vorliegt. Es
rechtfertigt sich deshalb die erneute Errichtung einer sorgfältig abgestimmten
Beistandschaft, allenfalls verbunden mit einem ersten Rechenschaftsbericht
bereits nach einem Jahr. Zu diesem Zeitpunkt wäre nach sorgfältiger Evaluation und
Abwägung zwischen Schutzbedarf und Nutzen über die Weiterführung zu
entscheiden.
3.
In
Gutheissung der Beschwerde ist die KESB folglich angehalten, auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um Errichtung einer Beistandschaft einzutreten und für ihn –
nach Vornahme einer allfälligen ergänzenden Abklärung – eine Beistandschaft zu
errichten. Die Art der Beistandschaft und die Aufgaben der Beistandsperson sind
durch die KESB festzulegen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gutes Gelingen einer Beistandschaft
in wesentlichem Ausmass auch von ihm selbst und seiner Kooperationsbereitschaft
abhängt. Eine Beiständin oder ein Beistand wird für ihn eine nötige und
wertvolle Unterstützung sein, er kann aber nicht erwarten, dass eine
Beistandsperson sämtliche Bereiche für ihn erledigt und quasi rund um die Uhr
für ihn da ist. Ebenso wenig kann er erwarten, gleichzeitig noch in allen
Belangen ein volles Selbstbestimmungsrecht zu haben oder infolge der
Beistandschaft über finanzielle Mittel nach Belieben zu verfügen. Sollte er
sich einer konstruktiven Zusammenarbeit konsequent in den Weg stellen, muss er
mit einer erneuten Aufhebung der Beistandschaft rechnen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die KESB Region Solothurn angewiesen,
auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Errichtung einer Beistandschaft
einzutreten, eine allfällige ergänzende Abklärung vorzunehmen und für ihn eine massgeschneiderte
Beistandschaft zu errichten.
2.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier