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Entscheid

VWBES.2025.188

Errichtung einer Beistandschaft

27. Januar 2026Deutsch10 min

Vertretungsbeistandschaft angeordnet. Die Beiständin wurde gestützt auf Art. 394

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

27. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht

Steiner

Oberrichter

Thomann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin

Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis [...] vom 14.

Februar 2023 wurde für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine

Vertretungsbeistandschaft angeordnet. Die Beiständin wurde gestützt auf Art. 394

Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB beauftragt, ihn bei der

Verwaltung seines Einkommens insoweit zu vertreten, als dass sie

ausschliesslich die Begleichung der Mietzinsen sowie der Krankenkassenprämien

sicherzustellen habe. Zudem erhielt die Beiständin u.a. den Auftrag,

nötigenfalls einen Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an

veränderte Verhältnisse zu stellen. Grund sei, dass der Beschwerdeführer an

einem erwachsenenschutzrechtlich relevanten Schwächezustand leide, welcher zu

einem Schutzbedarf bei der Verwaltung seiner Finanzen führe.

1.2 Nach dem

Umzug des Beschwerdeführers nach [...] wurde die Beistandschaft per 1. Oktober

2024 von der KESB Region Solothurn übernommen (Entscheid vom 25. Juli 2024).

Zur neuen Beiständin wurde B.___ ernannt. Der Auftrag und die Aufgaben blieben

gleich.

Wie aus der

Vielzahl an E-Mails, die der Beschwerdeführer der KESB und der Beiständin

zukommen liess, ersichtlich ist, war dieser mit der Aufgabenerfüllung durch die

KESB und die Beiständin mehrheitlich unzufrieden und er äusserte entsprechend

seinen Unmut. Bereits nach kurzer Zeit ersuchte er auch darum, die

Beistandschaft aufzuheben. Die Beiständin nahm am 28. November 2024 zu diesem

Antrag Stellung; sie befürwortete die Aufhebung der Beistandschaft. Zur

Begründung führte sie aus, es habe sich bereits vor der Übernahme des Mandats

gezeigt, dass die Erwartungen des Beschwerdeführers an die Beistandsperson die dieser

gemäss Ernennungsurkunde übertragenen Aufträge klar übertroffen hätten. Mit der

Begrenzung der Aufhaben sei er nicht einverstanden gewesen und habe sich mehr

Begleitung in diversen Angelegenheiten gewünscht. Auch wenn anzunehmen sei,

dass aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers ein

Schwächezustand bestehe, sei klar ersichtlich, dass er Erkenntnis- und

Handlungskompetenzen habe. Er habe Ressourcen und sei in der Lage, v.a. diverse

Fachpersonen, Anlaufstellen und Behörden, selbstständig mit seinen Anliegen zu

kontaktieren und für seine Interessen einzustehen. Durch diverse Handlungen sei

sein Schutzbedarf in Frage zu stellen. Der Schutzbedarf in gewissen Bereichen

könne durch alternative Massnahmen und die Nutzung seines bestehenden Netzwerks

gedeckt werden, ohne dass ein Eingriff in seine Selbstbestimmung erforderlich

sei.

Mit Entscheid

vom 10. Dezember 2024 hob die KESB Region Solothurn die Beistandschaft auf.

1.3 Am 17.

April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der KESB Region

Solothurn (Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person) und

ersuchte um Unterstützung durch eine Fachperson. Die KESB Region Solothurn

teilte ihm darauf in einem Brief mit, sie könne zum aktuellen Zeitpunkt für ihn

keine Beistandschaft errichten. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 sei die für

ihn bestehende Beistandschaft nicht nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin,

sondern vor allem aufgrund des Umstandes, dass er keine Schutzbedürftigkeit im

Sinne des Gesetzes mehr aufweise, aufgehoben worden. Aus Sicht der KESB habe

sich seine Situation in der Zwischenzeit nicht verändert, weshalb es zum

aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei, auf den Entscheid zurückzukommen.

2. Gegen die mit

Schreiben vom 23. Mai 2025 mitgeteilte Ablehnung der Errichtung einer erneuten

Beistandschaft wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2025

(Postaufgabe 26. Mai 2025) an das Verwaltungsgericht. Der Entscheid sei nur von

einer Person getroffen worden und er habe auch das Recht, dass ihm ein

Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde. Eine Beistandschaft habe

sicherzustellen, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei aufgrund des

Handelns des Betreibungsamtes nicht der Fall. Eine Beiständin oder ein Beistand

könnten ein solches Vorgehen unterbinden.

3. Die KESB

Region Solothurn nahm am 25. Juni 2025 dazu Stellung. Die Aufgabe der

Beiständin habe ausschliesslich darin bestanden, die Begleichung der Mietzinsen

und der Krankenkassenprämien sicherzustellen. Bereits zu Beginn habe der

Beschwerdeführer die Abänderung bzw. die Aufhebung der Beistandschaft

beantragt. Die Beiständin habe in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, für seine

Interessen einzustehen. Deshalb sei die Beistandschaft auf Antrag des

Beschwerdeführers aufgehoben worden. Aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit im

Sinne des Gesetzes bei unveränderter Situation sei ihm daher mitgeteilt worden,

dass zum jetzigen Zeitpunkt keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen

ergriffen würden.

4. Mit Eingabe

vom 30. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen Stellung. Er

könne seinen Lebensunterhalt aufgrund der Handlungsweise des Betreibungsamtes

nicht mehr bestreiten. Ein Beistand habe die Rechte und Mittel, so etwas zu

verhindern. Er brauche die Unterstützung durch einen Beistand.

Erwägungen

II.

1.

Die KESB

Region Solothurn hat auf die Meldung des Beschwerdeführers resp. sein Ersuchen

um erneute Errichtung einer Beistandschaft nur mit einem durch den Präsidenten

unterzeichneten Brief reagiert. Dies erweist sich formell nicht als korrekt. Sie

hätte seine Meldung als neues Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft

entgegennehmen müssen und ihm die Ablehnung des Antrags mit einem formellen

Entscheid, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, eröffnen müssen (vgl. § 136

Abs. 2 und § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1; § 21 des Gesetzes über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11); zumal es das

erste Mal war, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung ein erneutes Gesuch

um eine Beistandschaft stellte und deshalb (noch) nicht von einem

querulatorischen Begehren ausgegangen werden durfte. Auch ein formeller

Nichteintretensentscheid hätte dabei in Einzelkompetenz durch den Präsidenten

gefällt werden dürfen (vgl. § 138 Abs. 1 lit. b EG ZGB).

Nun hat sich

der Beschwerdeführer aber frist- und formgerecht mittels Beschwerde gegen das

Schreiben zur Wehr setzen können, die KESB Region Solothurn hat zu seinen

Vorbringen in der Eingabe vom 25. Juni 2025 Stellung genommen und er hat

sich wiederum dazu äussern können. Durch den formell nicht korrekten Entscheid

der KESB Region Solothurn ist ihm folglich kein Nachteil erwachsen. Nachfolgend

ist zu prüfen, ob die KESB Region Solothurn zu Recht nicht auf das Begehren

eingetreten ist.

2.

Die KESB Region

Solothurn hat sich wie erwähnt auf den Standpunkt gestellt, es könne für den

Beschwerdeführer keine erneute Beistandschaft errichtet werden, weil sich die

Situation im Vergleich zum 10. Dezember 2024 nicht verändert habe. Diese

Auffassung ist insofern nachvollziehbar, als es zutrifft, dass der

Beschwerdeführer gewisse Ressourcen hat, um selbstständig für seine Anliegen

einstehen zu können. Wie sich gezeigt hat, sind diese Ressourcen aber nicht

ausreichend. Aus den Akten und den Schreiben des Beschwerdeführers ist klar

erkennbar, dass er sich nach Aufhebung der Beistandschaft in einer

Überforderungssituation befindet und grosse Schwierigkeiten hat, seine

finanziellen Verhältnisse so zu regeln, dass ihm ausreichend Mittel für seinen

Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dies äusserte er selbst gegenüber der

KESB anlässlich des Telefons vom 22. April 2025, wo er ausführte, er sei «im

Seich» und wisse nicht mehr, wie er die Miete und den Lebensunterhalt bezahlen

könne. Dies wurde der KESB aber auch von Seiten der Klinik [...], [...], am 30.

April 2025 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. April

2025.

in der Klinik; sie seien der Ansicht, dass eine Unterstützung für ihn im

Rahmen einer Beistandschaft dringend notwendig sei. Auch aus der

Beschwerdeschrift ist diese Überforderungssituation erkennbar. Es muss aufgrund

der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass subsidiäre

Unterstützungsmassnahmen scheitern (vgl. u.a. Ziffer 3.6 der Erwägungen im

Entscheid vom 14. Februar 2023 der KESB [...]). Die Aktenlage lässt zudem

vermuten, dass der Beschwerdeführer mit seinem teilweise querulatorisch

anmutenden Verhalten die für ihn zuständigen Behörden (z.B. Betreibungsamt,

Ausgleichskasse) derart belastet, dass eine objektive Prüfung seiner Anliegen

gefährdet sein könnte und damit bis zu einem gewissen Grad eine

Selbstgefährdung mit einhergeht.

Entgegen der

Auffassung der KESB kann daher nicht davon ausgegangen werden, der

Beschwerdeführer habe genügend Erkenntniskompetenzen und die damit verbundene

Handlungskompetenz sei vorhanden. Dies hat sich in der Zwischenzeit nicht

bewahrheitet. Die von ihm selbstständig organisierten Angebote vermochten nicht

zu genügen. Freiwillige Beratungs- und Unterstützungsangebote dürften zudem mit

der Anspruchshaltung des Beschwerdeführers und seinem fordernden und

uneinsichtigen Verhalten überfordert sein. Allein aus der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer in der Lage ist, mit eigenständig verfassten Schreiben an ein

jeweils zuständiges Amt zu gelangen, kann noch nicht auf fehlenden Schutzbedarf

geschlossen werden. Ein Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers war

deshalb nicht gerechtfertigt. Die Angelegenheit ist daher an die KESB zurückzu-weisen,

damit diese für ihn eine Beistandschaft nach Art. 390 ff. ZGB errichtet (dass

bei ihm ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist unbestritten). Dabei

obliegt es der KESB, die Aufgaben der Beistandsperson und die Art der nötigen

Beistandschaft zu bestimmen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass

sich eine Beistandschaft nicht unbedingt auf die Regelung der Mietzins- und

Krankenkassenzahlungen beschränken muss und wohl auch nicht sollte. Es hat sich

gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Bereichen einer

Unterstützung bedarf und es immer wieder zu Problemen gekommen ist, weil

weitere Hilfestellungen nicht vom Auftrag an die Beistandsperson abgedeckt

waren (vgl. dazu auch die Stellungnahme von B.___ vom 28. November 2024,

Herausforderungen der Beistandschaft). Insbesondere dürften die Kontakte mit

der Ausgleichskasse und dem Betreibungsamt gewisse Herausforderungen bieten. Der

Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner Meldung vom 17. April 2025, er wolle

nur eine Vertretungsbeistandschaft betreffend die Mietzinszahlungen, würde sich

aber eine Begleitbeistandschaft in weiteren Bereichen wünschen.

Insgesamt kann

festgehalten werden, dass nicht nur während der früheren Beistandschaft ein

subjektiver Leidensdruck durch die Einschränkung der Selbstbestimmung bestand

(vgl. dazu die Stellungnahme von B.___ vom 28. November 2024, vorgenannt),

sondern aktuell auch bei Fehlen einer Beistandschaft ein ebensolcher vorliegt. Es

rechtfertigt sich deshalb die erneute Errichtung einer sorgfältig abgestimmten

Beistandschaft, allenfalls verbunden mit einem ersten Rechenschaftsbericht

bereits nach einem Jahr. Zu diesem Zeitpunkt wäre nach sorgfältiger Evaluation und

Abwägung zwischen Schutzbedarf und Nutzen über die Weiterführung zu

entscheiden.

3.

In

Gutheissung der Beschwerde ist die KESB folglich angehalten, auf das Gesuch des

Beschwerdeführers um Errichtung einer Beistandschaft einzutreten und für ihn –

nach Vornahme einer allfälligen ergänzenden Abklärung – eine Beistandschaft zu

errichten. Die Art der Beistandschaft und die Aufgaben der Beistandsperson sind

durch die KESB festzulegen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gutes Gelingen einer Beistandschaft

in wesentlichem Ausmass auch von ihm selbst und seiner Kooperationsbereitschaft

abhängt. Eine Beiständin oder ein Beistand wird für ihn eine nötige und

wertvolle Unterstützung sein, er kann aber nicht erwarten, dass eine

Beistandsperson sämtliche Bereiche für ihn erledigt und quasi rund um die Uhr

für ihn da ist. Ebenso wenig kann er erwarten, gleichzeitig noch in allen

Belangen ein volles Selbstbestimmungsrecht zu haben oder infolge der

Beistandschaft über finanzielle Mittel nach Belieben zu verfügen. Sollte er

sich einer konstruktiven Zusammenarbeit konsequent in den Weg stellen, muss er

mit einer erneuten Aufhebung der Beistandschaft rechnen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die KESB Region Solothurn angewiesen,

auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Errichtung einer Beistandschaft

einzutreten, eine allfällige ergänzende Abklärung vorzunehmen und für ihn eine massgeschneiderte

Beistandschaft zu errichten.

2.

Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier