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Entscheid

VWBES.2025.190

Familiennachzug

18. März 2026Deutsch10 min

Rechtsanwältin Tamara De Caro, liess sich dazu am 17. April 2025 vernehmen (AS 198

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. [...] 1999, schweizerischer Staatsangehöriger mit somalischen Wurzeln,

heiratete am [...] April 2024 im somalischen Konsulat in [...],

Saudi-Arabien, die somalische Staatsangehörige B.___ (nachfolgend Ehefrau),

geb. [...] 2000 (AS 7). Am 12. November 2024 ging beim Migrationsamt (MISA) ein

Gesuch der Ehefrau um langfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein (AS 11 ff.).

Darauf forderte das MISA den Beschwerdeführer am 20. November 2024 auf, ein

Familiennachzugsgesuch inkl. aller Unterlagen sowie weitere Belege einzureichen

und diverse Fragen zu beantworten (AS 17 ff.). Nach Eingang verschiedener

Unterlagen und der Beantwortung der Fragen, ersuchte das MISA den

Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 um weitere Unterlagen und die

Beantwortung zusätzlicher Fragen (AS 131 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am

13. Februar 2025 Stellung (AS 141 ff.). Am 12. März 2025 gewährte das MISA dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs (AS 144 ff.). Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch

Rechtsanwältin Tamara De Caro, liess sich dazu am 17. April 2025 vernehmen (AS 198

ff.).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies das

MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug zu

Gunsten von B.___ ab.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 28.

Mai 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf

Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten seiner Ehefrau. Eventualiter

sei der Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts

sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragte

das MISA die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 9. Juli 2025 liess sich der

Beschwerdeführer dazu vernehmen und am 1. September 2025 wurden Fotos zu den

Akten gereicht.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde dürfen keine neuen

Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und

die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand

zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens gemäss § 68 Abs. 3 i.V.m.

§ 31bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

erlaubt. Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts

anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bis VRG).

3.1

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die

gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau anhand gemeinsamer Bilder

sowie gegebenenfalls durch Chatverläufe oder Anruflisten nachzuweisen. Dies

erwecke den Anschein, dass es sich um eine Scheinehe handeln könnte. Seine

Begründung, es gebe aus kulturellen Gründen keine Fotos, und Chatnachrichten

seien zu persönlich, vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn nur eine kleine

Hochzeitsfeier stattgefunden haben sollte, wären zumindest einige

Erinnerungsfotos zu erwarten. Ferner hätten wenigstens Teile von Chatverläufen,

die keine sensiblen oder besonders privaten Inhalte enthielten, eingereicht

werden können. Weiter seien sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von

deren in der Schweiz lebenden Schwester vorgestellt worden. Dies könnte darauf

hindeuten, dass das eigentliche Motiv der Eheschliessung nicht primär in einer

gemeinsamen Lebensführung mit dem Beschwerdeführer zu sehen sei, sondern in der

Möglichkeit der Ehefrau, durch die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz zu erhalten und in die Nähe ihrer Schwester zu ziehen. Es lägen somit

gewichtige Indizien vor, die darauf hindeuteten, dass die Ehe nicht aus einer

tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft heraus geschlossen worden sei.

Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die Ansprüche nach Art. 42

AIG erloschen. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.

3.2

Dazu liess der Beschwerdeführer

ausführen, er könne einerseits aufgrund kultureller Umstände keine Fotos

einreichen und andererseits weil schlichtweg keine gemacht worden seien. Die

Ehefrau lebe zurzeit in Saudi-Arabien. In der islamisch geprägten Gesellschaft

sei es oft nicht üblich oder gar verboten, Fotos zu erstellen. Es könne auch

nicht davon ausgegangen werden, dass ständig Fotos gemacht würden. Zudem habe

der Beschwerdeführer bereits angekündigt, dass anlässlich der geplanten

Hochzeitsfeier im Sommer 2025, welche in der Schweiz stattfinden solle,

professionelle Fotos gemacht würden und anschliessend nachgereicht werden

könnten. Hinsichtlich der Chatverläufe sei bereits vorgebracht worden, dass es

durchaus seinem Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre entspreche, diese

vorzuenthalten. Der Vollständigkeit halber würden dennoch mit der vorliegenden

Eingabe einige Auszüge des Whatsapp-Chatverlaufs beigefügt. Bezüglich

Anruflisten sei er bemüht gewesen, solche erhältlich zu machen. Dadurch, dass

aber immer wieder andere Plattformen zur Telekommunikation verwendet würden und

nicht alle davon den Verlauf speicherten, könnten solche mit der heutigen Eingabe

nur teilweise eingereicht werden. Dass sich die Ehegatten durch die Schwester

der Ehefrau kennengelernt hätten, sei kein Indiz für das Vorliegen einer

Scheinehe. Der Beschwerdeführer könne sich klar auf Art. 8 EMRK berufen.

4.

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe

nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch

die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor

bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht,

konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt

zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu

wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über

Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch

innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der

Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich

nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen

Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte

bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden

könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände

des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt

bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie

eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher

Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen

eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe

sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein

widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der

Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in

den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen.

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über

wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses

solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten

voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss

zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom

19.

Januar 2024 E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist es Sache der

Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird

aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl.

Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe

sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert

Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.

Aufgrund der Aktenlage und der

Beantwortung der Fragen seitens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,

dass dieser seine Ehefrau tatsächlich noch sehr wenig gesehen hat. Er hielt

sich vom 2. bis 8. Dezember 2023 und vom 31. März bis 15. April 2024 in

Saudi-Arabien auf. Die Hochzeit fand wie erwähnt am 4. April 2024 statt. Fotos

wurden gegenüber dem MISA nie eingereicht und auch keine Chatverläufe

gemeinsamer Unterhaltungen. Dadurch konnte der Verdacht auf eine Scheinehe

entstehen. Dennoch sind die Indizien, die für eine solche sprechen, nicht

ausreichend genug, insbesondere nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung im

jetzigen Zeitpunkt.

Der Beschwerdeführer ist schweizerischer

Staatsangehöriger, hat aber somalische Wurzeln. Er unterhält sich mit seiner

Ehefrau in somalischer Sprache und die Ehegatten sind gleich alt. Sie haben

auch dieselbe Religion, die ihnen wichtig scheint (vgl. Fotos, Zahlungen an

islamischen Kulturverein, islamische Gemeinschaft). Im Beschwerdeverfahren

wurden zudem Chatnachrichten eingereicht, die – soweit verständlich – auf eine

gewisse Verbundenheit hindeuten. Ebenso wurden Nachweise von Sprachanrufen zugestellt.

Schliesslich wurden Fotos, u.a. wohl von der Hochzeitsfeier, zu den Akten

gegeben. Diese Indizien sprechen gegen eine Scheinehe. Nicht zwingend für eine

Scheinehe spricht ferner der Umstand, dass sich die Ehegatten über die

Schwester der Ehefrau kennenlernten. Die Anwesenheit der Schwester in der

Schweiz mag zwar allenfalls mit ein Grund für die Ehefrau gewesen sein, eine

Heirat mit dem Beschwerdeführer einzugehen und hierhin kommen zu wollen, dies

reicht aber nicht aus, um von einer Scheinehe ausgehen zu können.

Zusammenfassend lässt die Indizienlage

somit keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf eine Ausländerrechtsehe zu

und ein offensichtlicher Missbrauch ist nicht zu erkennen. Dies wäre aber

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu fordern. Es kann daher nicht davon

ausgegangen werden, das Vorliegen einer Scheinehe sei erstellt.

6.

In Gutheissung der Beschwerde ist die

angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 somit aufzuheben. Das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten seiner Ehefrau B.___ ist

zu bewilligen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären

die Gerichtskosten grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen. Dies

rechtfertigt sich vorliegend aber nicht. Der Beschwerdeführer ist seiner

Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 4) nicht nachgekommen. Er wusste,

dass die Migrationsbehörden Indizien für eine Scheinehe sahen und er gehalten

war, diese Indizien zu entkräften. Dennoch weigerte er sich, verlangte

Chatverläufe, Anruflisten oder Fotos einzureichen. Erst im Beschwerdeverfahren

reichte er dies ein. Die Chatnachrichten hätten aber bereits beim MISA eingereicht

werden können (vgl. Daten der Nachrichten und die Aufforderung zur Einreichung

vom 20. Dezember 2024). Dasselbe gilt für die Sprachanrufe. Bezüglich der im

Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos ist nicht ersichtlich, wann diese

gemacht worden sind. Bezüglich Fotos erscheint es aber grundsätzlich unglaubhaft,

dass in heutiger Zeit keine solchen existieren sollten. Der Beschwerdeführer

ist zweimal nach Saudi-Arabien gereist und hat seine Ehefrau bei der zweiten

Reise geheiratet. Es ist daher ohne Weiteres anzunehmen, dass dabei wenigstens

ein paar Fotos gemacht worden sind, die hätten eingereicht werden können. Daran

ändert nichts, dass in einer islamisch geprägten Gesellschaft angeblich weniger

oft Fotos erstellt würden und der Beschwerdeführer im Moment lebe. Da er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat er die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 zu tragen. Sie sind mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihm aus

den gleichen Gründen nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Departements des Innern vom 15. Mai 2025 aufgehoben und dem

Beschwerdeführer der Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau bewilligt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.___.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier