VWBES.2025.190
Familiennachzug
18. März 2026Deutsch10 min
Rechtsanwältin Tamara De Caro, liess sich dazu am 17. April 2025 vernehmen (AS 198
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. [...] 1999, schweizerischer Staatsangehöriger mit somalischen Wurzeln,
heiratete am [...] April 2024 im somalischen Konsulat in [...],
Saudi-Arabien, die somalische Staatsangehörige B.___ (nachfolgend Ehefrau),
geb. [...] 2000 (AS 7). Am 12. November 2024 ging beim Migrationsamt (MISA) ein
Gesuch der Ehefrau um langfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein (AS 11 ff.).
Darauf forderte das MISA den Beschwerdeführer am 20. November 2024 auf, ein
Familiennachzugsgesuch inkl. aller Unterlagen sowie weitere Belege einzureichen
und diverse Fragen zu beantworten (AS 17 ff.). Nach Eingang verschiedener
Unterlagen und der Beantwortung der Fragen, ersuchte das MISA den
Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 um weitere Unterlagen und die
Beantwortung zusätzlicher Fragen (AS 131 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am
13. Februar 2025 Stellung (AS 141 ff.). Am 12. März 2025 gewährte das MISA dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs (AS 144 ff.). Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch
Rechtsanwältin Tamara De Caro, liess sich dazu am 17. April 2025 vernehmen (AS 198
ff.).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies das
MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug zu
Gunsten von B.___ ab.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 28.
Mai 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf
Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten seiner Ehefrau. Eventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts
sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragte
das MISA die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 9. Juli 2025 liess sich der
Beschwerdeführer dazu vernehmen und am 1. September 2025 wurden Fotos zu den
Akten gereicht.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde dürfen keine neuen
Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und
die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand
zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens gemäss § 68 Abs. 3 i.V.m.
§ 31bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)
erlaubt. Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts
anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bis VRG).
3.1
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die
gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau anhand gemeinsamer Bilder
sowie gegebenenfalls durch Chatverläufe oder Anruflisten nachzuweisen. Dies
erwecke den Anschein, dass es sich um eine Scheinehe handeln könnte. Seine
Begründung, es gebe aus kulturellen Gründen keine Fotos, und Chatnachrichten
seien zu persönlich, vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn nur eine kleine
Hochzeitsfeier stattgefunden haben sollte, wären zumindest einige
Erinnerungsfotos zu erwarten. Ferner hätten wenigstens Teile von Chatverläufen,
die keine sensiblen oder besonders privaten Inhalte enthielten, eingereicht
werden können. Weiter seien sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von
deren in der Schweiz lebenden Schwester vorgestellt worden. Dies könnte darauf
hindeuten, dass das eigentliche Motiv der Eheschliessung nicht primär in einer
gemeinsamen Lebensführung mit dem Beschwerdeführer zu sehen sei, sondern in der
Möglichkeit der Ehefrau, durch die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz zu erhalten und in die Nähe ihrer Schwester zu ziehen. Es lägen somit
gewichtige Indizien vor, die darauf hindeuteten, dass die Ehe nicht aus einer
tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft heraus geschlossen worden sei.
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die Ansprüche nach Art. 42
AIG erloschen. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.
3.2
Dazu liess der Beschwerdeführer
ausführen, er könne einerseits aufgrund kultureller Umstände keine Fotos
einreichen und andererseits weil schlichtweg keine gemacht worden seien. Die
Ehefrau lebe zurzeit in Saudi-Arabien. In der islamisch geprägten Gesellschaft
sei es oft nicht üblich oder gar verboten, Fotos zu erstellen. Es könne auch
nicht davon ausgegangen werden, dass ständig Fotos gemacht würden. Zudem habe
der Beschwerdeführer bereits angekündigt, dass anlässlich der geplanten
Hochzeitsfeier im Sommer 2025, welche in der Schweiz stattfinden solle,
professionelle Fotos gemacht würden und anschliessend nachgereicht werden
könnten. Hinsichtlich der Chatverläufe sei bereits vorgebracht worden, dass es
durchaus seinem Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre entspreche, diese
vorzuenthalten. Der Vollständigkeit halber würden dennoch mit der vorliegenden
Eingabe einige Auszüge des Whatsapp-Chatverlaufs beigefügt. Bezüglich
Anruflisten sei er bemüht gewesen, solche erhältlich zu machen. Dadurch, dass
aber immer wieder andere Plattformen zur Telekommunikation verwendet würden und
nicht alle davon den Verlauf speicherten, könnten solche mit der heutigen Eingabe
nur teilweise eingereicht werden. Dass sich die Ehegatten durch die Schwester
der Ehefrau kennengelernt hätten, sei kein Indiz für das Vorliegen einer
Scheinehe. Der Beschwerdeführer könne sich klar auf Art. 8 EMRK berufen.
4.
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20).
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe
nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch
die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor
bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht,
konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt
zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu
wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über
Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch
innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der
Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich
nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen
Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte
bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden
könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände
des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt
bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie
eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher
Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen
eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe
sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein
widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der
Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in
den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen.
Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über
wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses
solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten
voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss
zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom
19.
Januar 2024 E. 3.2 ff. mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist es Sache der
Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird
aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl.
Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe
sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert
Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
Aufgrund der Aktenlage und der
Beantwortung der Fragen seitens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass dieser seine Ehefrau tatsächlich noch sehr wenig gesehen hat. Er hielt
sich vom 2. bis 8. Dezember 2023 und vom 31. März bis 15. April 2024 in
Saudi-Arabien auf. Die Hochzeit fand wie erwähnt am 4. April 2024 statt. Fotos
wurden gegenüber dem MISA nie eingereicht und auch keine Chatverläufe
gemeinsamer Unterhaltungen. Dadurch konnte der Verdacht auf eine Scheinehe
entstehen. Dennoch sind die Indizien, die für eine solche sprechen, nicht
ausreichend genug, insbesondere nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung im
jetzigen Zeitpunkt.
Der Beschwerdeführer ist schweizerischer
Staatsangehöriger, hat aber somalische Wurzeln. Er unterhält sich mit seiner
Ehefrau in somalischer Sprache und die Ehegatten sind gleich alt. Sie haben
auch dieselbe Religion, die ihnen wichtig scheint (vgl. Fotos, Zahlungen an
islamischen Kulturverein, islamische Gemeinschaft). Im Beschwerdeverfahren
wurden zudem Chatnachrichten eingereicht, die – soweit verständlich – auf eine
gewisse Verbundenheit hindeuten. Ebenso wurden Nachweise von Sprachanrufen zugestellt.
Schliesslich wurden Fotos, u.a. wohl von der Hochzeitsfeier, zu den Akten
gegeben. Diese Indizien sprechen gegen eine Scheinehe. Nicht zwingend für eine
Scheinehe spricht ferner der Umstand, dass sich die Ehegatten über die
Schwester der Ehefrau kennenlernten. Die Anwesenheit der Schwester in der
Schweiz mag zwar allenfalls mit ein Grund für die Ehefrau gewesen sein, eine
Heirat mit dem Beschwerdeführer einzugehen und hierhin kommen zu wollen, dies
reicht aber nicht aus, um von einer Scheinehe ausgehen zu können.
Zusammenfassend lässt die Indizienlage
somit keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf eine Ausländerrechtsehe zu
und ein offensichtlicher Missbrauch ist nicht zu erkennen. Dies wäre aber
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu fordern. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, das Vorliegen einer Scheinehe sei erstellt.
6.
In Gutheissung der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 somit aufzuheben. Das
Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten seiner Ehefrau B.___ ist
zu bewilligen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären
die Gerichtskosten grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen. Dies
rechtfertigt sich vorliegend aber nicht. Der Beschwerdeführer ist seiner
Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 4) nicht nachgekommen. Er wusste,
dass die Migrationsbehörden Indizien für eine Scheinehe sahen und er gehalten
war, diese Indizien zu entkräften. Dennoch weigerte er sich, verlangte
Chatverläufe, Anruflisten oder Fotos einzureichen. Erst im Beschwerdeverfahren
reichte er dies ein. Die Chatnachrichten hätten aber bereits beim MISA eingereicht
werden können (vgl. Daten der Nachrichten und die Aufforderung zur Einreichung
vom 20. Dezember 2024). Dasselbe gilt für die Sprachanrufe. Bezüglich der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos ist nicht ersichtlich, wann diese
gemacht worden sind. Bezüglich Fotos erscheint es aber grundsätzlich unglaubhaft,
dass in heutiger Zeit keine solchen existieren sollten. Der Beschwerdeführer
ist zweimal nach Saudi-Arabien gereist und hat seine Ehefrau bei der zweiten
Reise geheiratet. Es ist daher ohne Weiteres anzunehmen, dass dabei wenigstens
ein paar Fotos gemacht worden sind, die hätten eingereicht werden können. Daran
ändert nichts, dass in einer islamisch geprägten Gesellschaft angeblich weniger
oft Fotos erstellt würden und der Beschwerdeführer im Moment lebe. Da er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat er die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 zu tragen. Sie sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihm aus
den gleichen Gründen nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Departements des Innern vom 15. Mai 2025 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer der Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau bewilligt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier