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Entscheid

VWBES.2025.192

Führerausweisentzug

14. Oktober 2025Deutsch10 min

für einen Monat. Das Gesuch um Verschiebung des Führerausweisentzug bis am 15. Dezember

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ missachtete am 22. Januar 2025 um

6.55 Uhr in Härkingen das Signal «Kein Vortritt», woraufhin sie mit einem von

links herannahenden Personenwagen seitlich-frontal kollidierte, dessen Lenkerin

den Richtungsblinker nach rechts gestellt hatte, aber geradeaus fuhr. In der

Folge entzog das Bau- und Justizdepartements (BJD) namens der

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) mit Verfügung vom 16. Mai 2025 den Führerausweis

für einen Monat. Das Gesuch um Verschiebung des Führerausweisentzug bis am 15. Dezember

2025 wies die MFK ab, A.___ hatte den Führerausweis spätestens bis am 16. August

2025 einzusenden.

2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2025 durch ihren Rechtsvertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben und folgendes beantragen:

1. Die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 16. Mai 2025

seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufschub

des Entzugs des Führerausweises bis 15. Dezember 2025 zu gewähren.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. […]

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni

2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025

erfolgte die ergänzende Beschwerdebegründung.

5. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Vorladung vom 18. Juli 2025 wurden

die Parteien zur Hauptverhandlung am 2. September 2025 vorgeladen.

7. Am 2. September 2025 fand die

Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin statt (vgl. separates

Protokoll). Die MFK verzichtete auf eine Teilnahme. Rechtsanwalt Severin

Bellwald stellte und begründete anlässlich der Hauptverhandlung folgende

Anträge:

1. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der

MFK vom 16. Mai 2025 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufschub

des Entzugs des Führerausweises bis am 17. November 2025 zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Für die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der

Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der

Zeitpunkt des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen,

Bern 1995, N 2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis

zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen

geringer wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung

vorgesehen. Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen und

präventiven Zwecks in der Regel möglichst bald nach der Verkehrswiderhandlung

zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine Verschiebung des Vollzugs

kann als angebracht erscheinen, wenn für den Betroffenen ungünstige Wirkungen

des Entzugs nicht dem üblichen Ausmass entsprechen, weil besondere Umstände

dazu führen, dass er im fraglichen Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und

dem üblichen Gang der Dinge entsprechend) von der Massnahme betroffen wird

(Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus

schliessen, dass der Entzug für den Betroffenen zu einem besonders günstigen

Zeitpunkt zu erfolgen hat (Ferien, Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute

usw.; Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug

zu verschieben, wenn dem Betroffenen eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss,

in der er Dispositionen treffen kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer

der Massnahme einigermassen «über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O.,

N 2729). In der Praxis ist dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls

drei) Monaten zu gewähren (VWBES.2020.384; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).

3.

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer

Beschwerdeschrift vorerst den Aufschub des Vollzugs des Führerausweisentzuges

bis am 16. Dezember 2025. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte sie alsdann

eine Verschiebung der Einreichung des Führerausweises per 17. November 2025. Der

Entzug des Führerausweises an sich werde nicht angefochten. Ein Aufschub sei

grundsätzlich dann möglich, wenn die Voraussetzungen der fehlenden

Rückfallgefahr, beurteilt anhand des automobilistischen Leumunds, und ein

ernsthafter Grund für den Aufschub, insbesondere Gründe beruflicher Art, vorliegen.

Zudem sei ein Aufschub möglich, wenn dieser nur für einen relativ kurzen

Zeitraum erfolge. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin sei bis

zum Unfall am 22. Januar 2025 und somit während fast 30 Jahren ungetrübt

gewesen. Auch aus dem Ablauf des Unfalles erhelle, dass es sich keineswegs um

eine rücksichtslose oder unaufmerksame Fahrweise der Beschwerdeführerin

gehandelt habe, sondern schlicht um ein Missverständnis. Die Beschwerdeführerin

sei vom [...]weg hergekommen und habe nach links abbiegen wollen. Sie habe

bemerkt, dass der von links herannahende Personenwagen den Blinker nach rechts

gestellt hatte. Aus diesem Grund schloss die Beschwerdeführerin, dass der Personenwagen

in den [...]weg habe einbiegen wollen. Vermutlich habe der Personenwagen allerdings

den Blinker noch vom Abbiegen des Kreisels aktiviert gehabt. Um dem Personenwagen

die Einfahrt in den relativ engen [...]weg zu erleichtern, wobei ein Kreuzen

der Fahrzeuge nur erschwert möglich sei, habe die Beschwerdeführerin nach links

auf die […]gasse abbiegen wollen, um so dem Personenwagen das Einbiegen in den [...]weg

zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin sei Projektkoordinatorin für Neu- und

Umbauprojekte bei der […] und packe selber als Handwerkerin an. Die berufliche

Tätigkeit erfordere grundsätzlich jederzeit eine hohe Flexibilität und Mobilität

von ihr. Der Aufschub des Führerausweisentzuges werde nur für so lange

verlangt, als Termine mit zahlreichen und anderen involvierten Parteien bereits

fixiert seien. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich noch weiter

versucht, umzudisponieren und sich zu arrangieren. So habe sie ein Projekt in [...]

mit dem anderen Koordinationsleiter mit einem Projekt in [...] tauschen können

und werde mit einem Mitarbeiter über leichte Umwege an den Arbeitsplatz kommen.

4.1

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin als Projektkoordinatorin bei der [...] AG angestellt ist und

aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit (Wahrnehmen von Sitzungen sowie Arbeitstätigkeit

an diversen Einsatzorten) auf den Führerausweis angewiesen ist. Dies bestätigt

auch das Schreiben der [...] AG vom 20. Mai 2025, wonach die Beschwerdeführerin

ganzjährlich an verschiedenen Standorten der 270 [...] Läden tätig sei. Der Arbeitsort

der Beschwerdeführerin variiere dabei wöchentlich, weshalb die

Beschwerdeführerin durchschnittlich 25'000 km im Jahr mit dem Geschäftsauto

zurücklege. Eine weitere Bestätigung der […] Schweiz AG vom 10. Juni 2025

zeigt auf, dass die Arbeitsorte der Beschwerdeführerin in den Monaten Juli bis

November in den Kantonen Aargau, Zürich und Bern liegen, wobei der Wechsel der

Einsatzorte jeweils monatlich erfolgt. Obschon die Beschwerdeführerin vor der

Vorinstanz sowie vor Verwaltungsgericht aufzeigte, dass der Entzug des

Führerausweises per 16. August 2025 die Ausübung der beruflichen

Verpflichtungen erschwert, zeugen die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur

früheren Einsendung des Führerausweises per 17. November 2025, anstatt wie

vormals beantragt per 15. Dezember 2025, sowie ihre Aussagen anlässlich

der Hauptverhandlung davon, dass die Beschwerdeführerin sich entsprechend

organisieren kann und eine Verschiebung des Führerausweisentzuges nicht

angebracht ist. Gemäss ihren Aussagen hat sich die Beschwerdeführerin bereits dahingehend

organisieren können, indem sie mit einem Koordinationsleiter ein Projekt in [...]

abtauschen konnte und im Gegenzug ein Projekt in [...], und somit in

unmittelbare Nähe ihres Wohnortes, übernehmen kann. Zudem kann sie auch von

einem Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz gefahren werden, wodurch sie für

berufliche Fahrten nicht auf einen Führerausweis angewiesen ist. Ihre

Anstellung wird sie gemäss Aussagen an der Hauptverhandlung beim sofortigen

Einreichen des Führerausweises nicht verlieren. Nötigenfalls müsste sie bei der

Abgabe des Ausweises per November unbezahlte Ferien beziehen, was ihr zugemutet

werden kann. Ferner kann der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass sie

bereits mit Schreiben der MFK vom 15. April 2025 darüber in Kenntnis

gesetzt wurde, dass ein Entzug des Führerausweises von mindestens einem Monat

vorgesehen sei. Sie hatte dadurch ausreichend Zeit, sich entsprechend zu

organisieren, dies auch aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der Entzug des Führerausweises hat somit keine

ungünstige Wirkung für die Beschwerdeführerin, welche nicht dem üblichen Masse

entspricht. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einer Anreise

mit dem ÖV von einem ihrer Kollegen an den Einsatzort gefahren werden kann, stellt

keine unverhältnismässige Disposition aufgrund des Entzuges des Führerausweises

dar. Zwar wird der Transport des Sortimo WorkMo (Beschwerdebeilage 5) durch das

Mitführen im ÖV erschwert. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin an der

Hauptverhandlung kann jedoch das Sortimo WorkMo während des Arbeitseinsatzes

vor Ort bleiben und muss somit nicht täglich im ÖV mitgeführt werden. Zudem ist

nach Angaben der Beschwerdeführerin die Erledigung der Arbeitstätigkeit auch

durch die übrigen drei Sortimo WorkMo der drei Teammitgliedern machbar. Eine

allfällige Erschwerung ihres Arbeitsalltages durch die Abgabe des

Führerausweises ist ihr somit zuzumuten und hinzunehmen, ohnehin ein gewisser

organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines

jeden Führerausweisentzuges darstellt (vgl. BGE 122 II 21 E. 1c). Von

einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann nicht gesprochen werden. Die

Beschwerdeführerin ist nicht in gleicher Weise wie ein Berufschauffeur auf das

Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen, selbst wenn sie aufgrund ihrer

Arbeitstätigkeit durchschnittlich 25'000 km jährlich mit dem Geschäftsauto

zurücklegt. Für die Ausübung eines Berufs ist es denn auch nicht zwingend

nötig, ein Motorfahrzeug zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2008

vom 25. November 2008). Durch die organisatorische Umdisponierung der

Beschwerdeführerin ist zwar eine Erschwerung der Berufstätigkeit gegeben, nicht

jedoch deren gänzliche Verunmöglichung. Eine wirtschaftliche Behinderung liegt

nicht vor, wobei auch die ungünstigen Wirkungen des Entzuges dem üblichen

Ausmass entsprechen, wobei der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung

stand, Dispositionen treffen zu können, welche sie auch bereits getroffen hat.

4.2

Aufgrund der vorgenannten Erwägungen

besteht somit kein Grund, den Führerausweisentzug weiter aufzuschieben. Würde

der Ausweisentzug nach Wünschen der Beschwerdeführerin weiter aufgeschoben

werden, würde sich der erzieherische und präventive Zweck des Entzugs weiter abschwächen

und es könnte kaum mehr von einer Sanktion gesprochen werden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom

2. September 2025 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law