VWBES.2025.192
Führerausweisentzug
14. Oktober 2025Deutsch10 min
für einen Monat. Das Gesuch um Verschiebung des Führerausweisentzug bis am 15. Dezember
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ missachtete am 22. Januar 2025 um
6.55 Uhr in Härkingen das Signal «Kein Vortritt», woraufhin sie mit einem von
links herannahenden Personenwagen seitlich-frontal kollidierte, dessen Lenkerin
den Richtungsblinker nach rechts gestellt hatte, aber geradeaus fuhr. In der
Folge entzog das Bau- und Justizdepartements (BJD) namens der
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) mit Verfügung vom 16. Mai 2025 den Führerausweis
für einen Monat. Das Gesuch um Verschiebung des Führerausweisentzug bis am 15. Dezember
2025 wies die MFK ab, A.___ hatte den Führerausweis spätestens bis am 16. August
2025 einzusenden.
2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2025 durch ihren Rechtsvertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben und folgendes beantragen:
1. Die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 16. Mai 2025
seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufschub
des Entzugs des Führerausweises bis 15. Dezember 2025 zu gewähren.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. […]
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni
2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025
erfolgte die ergänzende Beschwerdebegründung.
5. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Vorladung vom 18. Juli 2025 wurden
die Parteien zur Hauptverhandlung am 2. September 2025 vorgeladen.
7. Am 2. September 2025 fand die
Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin statt (vgl. separates
Protokoll). Die MFK verzichtete auf eine Teilnahme. Rechtsanwalt Severin
Bellwald stellte und begründete anlässlich der Hauptverhandlung folgende
Anträge:
1. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der
MFK vom 16. Mai 2025 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufschub
des Entzugs des Führerausweises bis am 17. November 2025 zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Für die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der
Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der
Zeitpunkt des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen,
Bern 1995, N 2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis
zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen
geringer wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung
vorgesehen. Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen und
präventiven Zwecks in der Regel möglichst bald nach der Verkehrswiderhandlung
zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine Verschiebung des Vollzugs
kann als angebracht erscheinen, wenn für den Betroffenen ungünstige Wirkungen
des Entzugs nicht dem üblichen Ausmass entsprechen, weil besondere Umstände
dazu führen, dass er im fraglichen Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und
dem üblichen Gang der Dinge entsprechend) von der Massnahme betroffen wird
(Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus
schliessen, dass der Entzug für den Betroffenen zu einem besonders günstigen
Zeitpunkt zu erfolgen hat (Ferien, Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute
usw.; Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug
zu verschieben, wenn dem Betroffenen eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss,
in der er Dispositionen treffen kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer
der Massnahme einigermassen «über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O.,
N 2729). In der Praxis ist dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls
drei) Monaten zu gewähren (VWBES.2020.384; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer
Beschwerdeschrift vorerst den Aufschub des Vollzugs des Führerausweisentzuges
bis am 16. Dezember 2025. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte sie alsdann
eine Verschiebung der Einreichung des Führerausweises per 17. November 2025. Der
Entzug des Führerausweises an sich werde nicht angefochten. Ein Aufschub sei
grundsätzlich dann möglich, wenn die Voraussetzungen der fehlenden
Rückfallgefahr, beurteilt anhand des automobilistischen Leumunds, und ein
ernsthafter Grund für den Aufschub, insbesondere Gründe beruflicher Art, vorliegen.
Zudem sei ein Aufschub möglich, wenn dieser nur für einen relativ kurzen
Zeitraum erfolge. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin sei bis
zum Unfall am 22. Januar 2025 und somit während fast 30 Jahren ungetrübt
gewesen. Auch aus dem Ablauf des Unfalles erhelle, dass es sich keineswegs um
eine rücksichtslose oder unaufmerksame Fahrweise der Beschwerdeführerin
gehandelt habe, sondern schlicht um ein Missverständnis. Die Beschwerdeführerin
sei vom [...]weg hergekommen und habe nach links abbiegen wollen. Sie habe
bemerkt, dass der von links herannahende Personenwagen den Blinker nach rechts
gestellt hatte. Aus diesem Grund schloss die Beschwerdeführerin, dass der Personenwagen
in den [...]weg habe einbiegen wollen. Vermutlich habe der Personenwagen allerdings
den Blinker noch vom Abbiegen des Kreisels aktiviert gehabt. Um dem Personenwagen
die Einfahrt in den relativ engen [...]weg zu erleichtern, wobei ein Kreuzen
der Fahrzeuge nur erschwert möglich sei, habe die Beschwerdeführerin nach links
auf die […]gasse abbiegen wollen, um so dem Personenwagen das Einbiegen in den [...]weg
zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin sei Projektkoordinatorin für Neu- und
Umbauprojekte bei der […] und packe selber als Handwerkerin an. Die berufliche
Tätigkeit erfordere grundsätzlich jederzeit eine hohe Flexibilität und Mobilität
von ihr. Der Aufschub des Führerausweisentzuges werde nur für so lange
verlangt, als Termine mit zahlreichen und anderen involvierten Parteien bereits
fixiert seien. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich noch weiter
versucht, umzudisponieren und sich zu arrangieren. So habe sie ein Projekt in [...]
mit dem anderen Koordinationsleiter mit einem Projekt in [...] tauschen können
und werde mit einem Mitarbeiter über leichte Umwege an den Arbeitsplatz kommen.
4.1
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin als Projektkoordinatorin bei der [...] AG angestellt ist und
aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit (Wahrnehmen von Sitzungen sowie Arbeitstätigkeit
an diversen Einsatzorten) auf den Führerausweis angewiesen ist. Dies bestätigt
auch das Schreiben der [...] AG vom 20. Mai 2025, wonach die Beschwerdeführerin
ganzjährlich an verschiedenen Standorten der 270 [...] Läden tätig sei. Der Arbeitsort
der Beschwerdeführerin variiere dabei wöchentlich, weshalb die
Beschwerdeführerin durchschnittlich 25'000 km im Jahr mit dem Geschäftsauto
zurücklege. Eine weitere Bestätigung der […] Schweiz AG vom 10. Juni 2025
zeigt auf, dass die Arbeitsorte der Beschwerdeführerin in den Monaten Juli bis
November in den Kantonen Aargau, Zürich und Bern liegen, wobei der Wechsel der
Einsatzorte jeweils monatlich erfolgt. Obschon die Beschwerdeführerin vor der
Vorinstanz sowie vor Verwaltungsgericht aufzeigte, dass der Entzug des
Führerausweises per 16. August 2025 die Ausübung der beruflichen
Verpflichtungen erschwert, zeugen die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur
früheren Einsendung des Führerausweises per 17. November 2025, anstatt wie
vormals beantragt per 15. Dezember 2025, sowie ihre Aussagen anlässlich
der Hauptverhandlung davon, dass die Beschwerdeführerin sich entsprechend
organisieren kann und eine Verschiebung des Führerausweisentzuges nicht
angebracht ist. Gemäss ihren Aussagen hat sich die Beschwerdeführerin bereits dahingehend
organisieren können, indem sie mit einem Koordinationsleiter ein Projekt in [...]
abtauschen konnte und im Gegenzug ein Projekt in [...], und somit in
unmittelbare Nähe ihres Wohnortes, übernehmen kann. Zudem kann sie auch von
einem Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz gefahren werden, wodurch sie für
berufliche Fahrten nicht auf einen Führerausweis angewiesen ist. Ihre
Anstellung wird sie gemäss Aussagen an der Hauptverhandlung beim sofortigen
Einreichen des Führerausweises nicht verlieren. Nötigenfalls müsste sie bei der
Abgabe des Ausweises per November unbezahlte Ferien beziehen, was ihr zugemutet
werden kann. Ferner kann der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass sie
bereits mit Schreiben der MFK vom 15. April 2025 darüber in Kenntnis
gesetzt wurde, dass ein Entzug des Führerausweises von mindestens einem Monat
vorgesehen sei. Sie hatte dadurch ausreichend Zeit, sich entsprechend zu
organisieren, dies auch aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der Entzug des Führerausweises hat somit keine
ungünstige Wirkung für die Beschwerdeführerin, welche nicht dem üblichen Masse
entspricht. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einer Anreise
mit dem ÖV von einem ihrer Kollegen an den Einsatzort gefahren werden kann, stellt
keine unverhältnismässige Disposition aufgrund des Entzuges des Führerausweises
dar. Zwar wird der Transport des Sortimo WorkMo (Beschwerdebeilage 5) durch das
Mitführen im ÖV erschwert. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin an der
Hauptverhandlung kann jedoch das Sortimo WorkMo während des Arbeitseinsatzes
vor Ort bleiben und muss somit nicht täglich im ÖV mitgeführt werden. Zudem ist
nach Angaben der Beschwerdeführerin die Erledigung der Arbeitstätigkeit auch
durch die übrigen drei Sortimo WorkMo der drei Teammitgliedern machbar. Eine
allfällige Erschwerung ihres Arbeitsalltages durch die Abgabe des
Führerausweises ist ihr somit zuzumuten und hinzunehmen, ohnehin ein gewisser
organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines
jeden Führerausweisentzuges darstellt (vgl. BGE 122 II 21 E. 1c). Von
einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann nicht gesprochen werden. Die
Beschwerdeführerin ist nicht in gleicher Weise wie ein Berufschauffeur auf das
Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen, selbst wenn sie aufgrund ihrer
Arbeitstätigkeit durchschnittlich 25'000 km jährlich mit dem Geschäftsauto
zurücklegt. Für die Ausübung eines Berufs ist es denn auch nicht zwingend
nötig, ein Motorfahrzeug zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2008
vom 25. November 2008). Durch die organisatorische Umdisponierung der
Beschwerdeführerin ist zwar eine Erschwerung der Berufstätigkeit gegeben, nicht
jedoch deren gänzliche Verunmöglichung. Eine wirtschaftliche Behinderung liegt
nicht vor, wobei auch die ungünstigen Wirkungen des Entzuges dem üblichen
Ausmass entsprechen, wobei der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung
stand, Dispositionen treffen zu können, welche sie auch bereits getroffen hat.
4.2
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen
besteht somit kein Grund, den Führerausweisentzug weiter aufzuschieben. Würde
der Ausweisentzug nach Wünschen der Beschwerdeführerin weiter aufgeschoben
werden, würde sich der erzieherische und präventive Zweck des Entzugs weiter abschwächen
und es könnte kaum mehr von einer Sanktion gesprochen werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom
2. September 2025 geht zur Kenntnis an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law